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§ 11 Wann können Sie Ihre Versicherung kündigen oder beitragsfrei stellen?
Kündigung und Auszahlung des Rückkaufswerts
(1) Sie können Ihre Versicherung jederzeit zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode in Textform⁴ kündigen.
(2) Im Falle einer Kündigung erhalten Sie entsprechend § 169 VVG – soweit vorhanden – den Rückkaufswert. Dieser entspricht dem nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen⁵ der Beitragskalkulation zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode berechneten Deckungskapital Ihrer Versicherung. Mindestens legen wir jedoch das Deckungskapital zu Grunde, das sich bei gleichmäßiger Verteilung der unter Beachtung der aufsichtsrechtlichen Höchstzillmersätze (vgl. § 12 Abs. 2 S. 3) angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibt.
Der Rückkaufswert erreicht mindestens einen bei Vertragsschluss vereinbarten Garantiebetrag, dessen Höhe vom Zeitpunkt der Beendigung des Vertrags abhängt. Beitragsrückstände werden von dem Rückkaufswert abgezogen.
(3) Gemäß § 169 Abs. 6 VVG sind wir berechtigt, den nach Absatz 2 berechneten Betrag angemessen herabzusetzen, soweit dies erforderlich ist, um eine Gefährdung der Belange der Versicherungsnehmer, insbesondere durch eine Gefährdung der dauernden Erfüllbarkeit der sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen, auszuschließen. Die Herabsetzung ist jeweils auf ein Jahr befristet.
(4) Der Auszahlungsbetrag bei einer Kündigung erhöht sich ggf. noch um die Ihrer Versicherung gemäß § 3 Abs. 2 c) zugeteilten Bewertungsreserven.
(5) In der Anfangszeit Ihres Vertrags erreicht der Rückkaufswert – u. a. wegen der Verrechnung von Kosten, insbesondere der Abschluss- und Vertriebskosten (vgl. § 12) – nicht die Summe der eingezahlten Beiträge. Auch in den Folgejahren wird diese Summe in Abhängigkeit von Ihrer Vertragskonstellation ggf. nicht erreicht. Der Rückkaufswert entspricht jedoch mindestens einem bei Vertragsabschluss vereinbarten Garantiebetrag, dessen Höhe vom Zeitpunkt der Beendigung des Vertrags abhängt. Nähere Informationen zum Rückkaufswert und seiner Höhe können Sie der Kundeninformation bzw. Ihrem Versicherungsschein⁶ entnehmen.
Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung bzw. Reduzierung der Beitragshöhe
(6) An Stelle einer Kündigung nach Absatz 1 können Sie unter Beachtung der dort genannten Termine und Fristen in Textform verlangen, dass Ihre Versicherung ganz oder teilweise (im Sinne einer Reduzierung der Beitragshöhe) von der Beitragszahlungspflicht befreit wird.
Hierbei setzen wir die Versicherungssumme auf eine vollständig beitragsfreie bzw. reduzierte Summe herab, die nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode unter Zugrundelegung des Rückkaufswerts (vgl. Absatz 2) errechnet wird. Bei einer Reduzierung der Beitragshöhe berücksichtigen wir dabei zusätzlich die bis zum Ende der vereinbarten Beitragszahlungsdauer noch zu zahlenden (reduzierten) Beiträge.
Der aus Ihrer Versicherung für die Bildung der vollständig beitragsfreien Summe zur Verfügung stehende Betrag mindert sich um rückständige Beiträge.
(7) In der Anfangszeit Ihres Vertrags erreicht der zur Bildung einer vollständig beitragsfreien bzw. zur Anrechnung bei der Ermittlung einer reduzierten Versicherungssumme zur Verfügung stehende Betrag – u. a. wegen der Verrechnung von Kosten, insbesondere der Abschluss- und Vertriebskosten (vgl. § 12) – nicht die Summe der eingezahlten Beiträge. Auch in den Folgejahren steht in Abhängigkeit von Ihrer Vertragskonstellation nicht unbedingt die Summe der eingezahlten Beiträge für die Bildung einer vollständig beitragsfreien bzw. zur Anrechnung bei der Ermittlung einer reduzierten Versicherungssumme zur Verfügung.
Nähere Informationen zur vollständig beitragsfreien Versicherungssumme und ihrer Höhe können Sie der Kundeninformation bzw. Ihrem Versicherungsschein entnehmen.
(8) Eine Fortführung der Versicherung unter vollständiger bzw. teilweiser Befreiung von der Beitragspflicht ist allerdings nur möglich, wenn die vollständig beitragsfreie Versicherungssumme einen Mindestbetrag von 500,- EUR bzw. die reduzierte Versicherungssumme einen Mindestbetrag von 2.500,- EUR erreicht, anderenfalls wird entsprechend § 169 VVG – soweit vorhanden – der Rückkaufswert ausgezahlt. Absatz 2 bis 4 gelten entsprechend.
Beitragsrückzahlung
(9) Die Rückzahlung der Beiträge können Sie nicht verlangen.
Vorauszahlung
(10) Vorauszahlungen auf die Versicherungsleistung können Sie nicht erhalten.