weight: 4 (1) Grundsätzlich leisten wir unabhängig davon, auf welcher Ursache der Versicherungsfall beruht. Wir leisten auch dann, wenn die versicherte_person|versicherte
Person in Ausübung des Polizei- oder Wehrdienstes oder bei inneren Unruhen gestorben ist.
(2) Allerdings leisten wir bei Tod der versicherten Person in folgenden Fällen nur eingeschränkt:
(a) Bei Tod in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen.
Nach Ablauf des ersten Versicherungsjahres leisten wir jedoch uneingeschränkt, wenn die versicherte Person während eines Aufenthaltes außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen stirbt, an denen sie nicht aktiv beteiligt war.
(b) Bei Tod in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit
– dem vorsätzlichen Einsatz von atomaren, biologischen oder chemischen Waffen oder
– der vorsätzlichen Freisetzung von radioaktiven, biologischen oder chemischen Stoffen,
wenn der Einsatz oder das Freisetzen darauf gerichtet sind, das Leben einer Vielzahl von Personen zu gefährden.
(3) In den Fällen von Absatz 2 beschränkt sich unsere Leistungspflicht auf den für den Todestag berechneten Rückkaufswert der Versicherung gemäß § 12 Absätze 3 bis 6 ohne den dort vorgesehenen Abzug.