Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2024🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 18.12.2023 (Friedhofsgebührensatzung, gültig ab 2024) Volltext anzeigen ▼
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Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Zschorlau für den kommunalen Friedhof im Ortsteil Burkhardtsgrün (ab 2024)
752.041
Gebührensatzung der Gemeinde Zschorlau für den kommunalen Friedhof im Ortsteil Burkhardtsgrün (Friedhofsgebührensatzung)
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Oktober 2023 (SächsGVBl. S. 850) geändert worden ist, in Verbindung mit § 2 und §§ 9 ff. des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 116), das durch Artikel 2 Absatz 17 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) und des § 7 Sächsisches Bestattungsgesetz (SächsBestG) vom 08. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1321), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist, hat der Gemeinderat der Gemeinde Zschorlau in seiner Sitzung am 18.12.2023 folgende Friedhofsgebührensatzung für den kommunalen Friedhof im Ortsteil Burkhardtsgrün beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten
§ 2 Gebührenschuldner
§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühren
§ 4 Grabnutzungsgebühren
§ 5 Friedhofsunterhaltungsgebühren
§ 6 Bestattungs- und Beisetzungsgebühren
§ 7 Gebühren für Ausbettungen / Umbettungen
§ 8 Sonstige Gebühren
§ 9 Inkrafttreten
§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten
Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtung sowie für damit im Zusammenhang stehenden Amtshandlungen Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung.
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist,
a) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
b) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,
c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt.
(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühr
(1) Die Gebühr entsteht,
a) mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung (§ 2 Abs. 1 Buchstabe a),
b) mit der Bestätigung der Antragstellung durch die Gemeinde (§ 2 Abs. 1 Buchstabe a),
c) mit der Auftragserteilung (§ 2 Abs. 1 Buchstabe b),
d) mit der Zuteilung des Nutzungsrechts (§ 2 Abs. 1 Buchstabe c).
(2) Die Gebühr wird mit Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
752.041
§ 4 Grabnutzungsgebühren
(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt für alle Einzelgrabarten 1.065,57 EUR für die Dauer der Ruhezeit / Nutzungszeit. Bei einem Wahl-Doppelgrab verdoppelt sich die Gebühr entsprechend. Für Verstorbene unter 2 Jahren werden die Grabnutzungsgebühren gesondert berechnet.
(2) Die Grabnutzungsgebühr ist bei erstmaliger Nutzung im Voraus für die Dauer der Ruhezeit / Nutzungszeit gemäß § 11 der Friedhofssatzung zu entrichten.
§ 5 Friedhofsunterhaltungsgebühren
(1) Die Friedhofsunterhaltungsgebühr beträgt für die Dauer der Ruhezeit / Nutzungszeit: Reihengräber 592,92 EUR Wahlgräber Einzelgrab 592,92 EUR Wahlgräber Doppelgrab 1.185,84 EUR Urnengräber 98,82 EUR Pflegevereinfachte Urnengräber 255,72 EUR Pflegevereinfachte Gräber 1.443,96 EUR
Für Verstorbene unter 2 Jahren werden die Friedhofsunterhaltungsgebühren gesondert berechnet.
(2) Die Friedhofsunterhaltungsgebühr ist bei erstmaliger Nutzung im Voraus für die Dauer der Ruhezeit / Nutzungszeit gemäß § 11 der Friedhofssatzung zu entrichten. Die hier im § 5 aufgeführten Euro-Beträge sind Nettobeträge und verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer.
§ 6 Bestattungs- und Beisetzungsgebühren
- 1. Grundgebühr
- 1.1. Sargbestattung 600,00 EUR
- 1.2. Urnenbeisetzung 320,00 EUR
- 2. Besondere Gebühren
- 2.1. Benutzung der Aufbahrungshalle 80,00 EUR
- 2.2. Sargträger 108,00 EUR
§ 7 Gebühren für Ausbettungen / Umbettungen
Ausführen einer Ausbettung 600,00 EUR Ausführen einer Umbettung 900,00 EUR Ausführen einer Ausbettung/Umbettung einer Urne 400,00 EUR
§ 8 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung der Gemeinde Zschorlau für den kommunalen Friedhof im Ortsteil Burkhardtsgrün vom 24.04.2018 sowie alle darauffolgenden Änderungssatzungen außer Kraft.
Zschorlau, den 18.12.2023
Wolfgang Leonhardt Bürgermeister DS
2. Friedhofssatzung Stand: 2018 (Friedhofssatzung, beschlossen 23.04.2018) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung der Gemeinde Zschorlau für den kommunalen Friedhof im Ortsteil Burkhardtsgrün (2018)
Friedhofssatzung für den kommunalen Friedhof der Gemeinde Zschorlau im Ortsteil Burkhardtsgrün Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), in Verbindung mit § 2 und §§ 9 ff. des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 2004 (SächsGVBl. S. 418; 2005 S. 306), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Oktober 2016 (SächsGVBl. S. 504) und des § 7 Sächsisches Bestattungsgesetz (SächsBestG) vom 08. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1321), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 725) geändert worden ist, hat der Gemeinderat der Gemeinde Zschorlau in seiner Sitzung am 23.04.2018 folgende Friedhofssatzung für den kommunalen Friedhof im Ortsteil Burkhardtsgrün beschlossen: Inhaltsverzeichnis: I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 - Geltungsbereich
§ 2 - Friedhofszweck
§ 3 - Begriffsbestimmungen
§ 4 - Schließung und Entwidmung
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 - Öffnungszeiten
§ 6 - Verhalten auf dem Friedhof
§ 7 - Dienstleistungserbringer
III. Bestattungsvorschriften
§ 8 - Allgemeines
§ 9 - Beschaffenheit von Särgen und Urnen
§ 10 - Ausheben der Gräber
§ 11 - Ruhezeit
§ 12 - Ausgrabungen und Umbettungen
IV. Grabstätten
§ 13 - Allgemeines
§ 14 - Reihengrabstätten
§ 15 - Wahlgrabstätten
§ 16 - Beisetzung von Urnen mit den Aschen Verstorbener
§ 17 - Ehrengrabstätten
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 18 - Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
§ 19 - Wahlmöglichkeit
VI. Grabmale
§ 20 - Bereiche mit besonderen Gestaltungsvorschriften
§ 21 - Bereiche ohne besondere Gestaltungsvorschriften
§ 22 - Zustimmungserfordernis
§ 23 - Anlieferung
§ 24 - Standsicherheit der Grabmale
§ 25 - Unterhaltung
§ 26 - Entfernung
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 27 - Allgemeines
§ 28 - Bereiche mit besonderen Gestaltungsvorschriften
§ 29 - Bereiche ohne besondere Gestaltungsvorschriften
§ 30 - Vernachlässigung
VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 31 - Benutzung der Leichhalle
§ 32 - Trauerfeiern
IX. Schlussvorschriften
§ 33 - Alte Rechte
§ 34 - Haftung
§ 35 - Gebühren
§ 36 - Ordnungswidrigkeiten
§ 37 - In-Kraft-Treten
I.
Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für den Friedhof der Gemeinde Zschorlau im Ortsteil Burkhardtsgrün.
§ 2 – Friedhofszweck
Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde Zschorlau. Er dient der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner Gemeinde Zschorlau (Ortsteil Burkhardtsgrün) waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte haben. Die Bestattung anderer Personen kann zugelassen werden.
§ 3 Begriffsbestimmungen
(1) Verfügungsberechtigter im Sinne dieser Satzung ist bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der Empfänger oder Inhaber der Grabanweisung, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte oder dessen Rechtsnachfolger. Der Verfügungsberechtigte ist Träger der Nutzungsrechte. (2) Dienstleistungserbringer im Sinne dieser Satzung sind Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende, die typischerweise auf den kommunalen Friedhöfen tätig werden.
§ 4 – Schließung und Entwidmung
(1) Der Friedhof, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichem Interesse geschlossen oder entwidmet werden. Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt. (2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekanntzumachen. (3) Die Gemeinde Zschorlau kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen. (4) Die Gemeinde Zschorlau kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind. (5) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Verfügungsberechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Verfügungsberechtigten möglich. II.
Ordnungsvorschriften
§ 5 – Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekanntgegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. (2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 6 – Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besucher entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 12 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist im Hinblick auf Abs. 1 insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art (insbesondere Fahrrädern) und Sportgeräten (z. B. Rollschuhen, Inlineskater), ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle, zu befahren;
b) der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie das Anbieten von Dienstleistungen;
c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen;
d) die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken;
e) Druckschriften zu verteilen, es sei denn, sie dienen der Durchführung von Trauerfeiern; f)
Abraum und Abfälle, die aus Betätigungen im Friedhofsgelände stammen, außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern;
g) Abraum und Abfälle, die nicht aus Betätigungen im Friedhofsgelände stammen, auf dem Friedhofsgelände abzulagern;
h) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken unberechtigt zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigt zu betreten; i)
Rundfunk- und Musikgeräte aller Art zu betreiben, zu lärmen und zu spielen sowie zu lagern;
j)
Tiere – ausgenommen Hunde – mitzubringen;
k) Hunde unangeleint mitzuführen. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen im Einzelfall oder dauerhaft zustimmen, soweit sie mit den Anforderungen des Abs. 1 vereinbar sind. Zu diesem Zweck sind die in Satz 1 genannten Aktivitäten bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Dies gilt insbesondere für die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, die nicht privaten Zwecken dienen. (4) Totengedenkfeiern sind 14 Tage vorher bei der Friedhofsverwaltung zur Zustimmung anzumelden. (5) Personen, die den Grundsätzen in Abs. 1 bis 3 zuwiderhandeln, können mündlich oder schriftlich des Friedhofs verwiesen werden.
§ 7 – Dienstleistungserbringer
(1) Dienstleistungserbringer und ihre Bediensteten, die auf den kommunalen Friedhöfen tätig werden, haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Dienstleistungserbringer sowie ihre Bediensteten haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen und mit den von ihnen errichteten Grabmalen und sonstigen Anlagen schuldhaft verursachen. (2) Unbeschadet § 6 Abs. 3 Buchst. c) dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur während der von der Gemeinde Zschorlau festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In den Fällen des § 5 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt. (3) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Dienstleistungserbringer dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden. (4) Dienstleistungserbringern, die trotz mündlicher oder schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Abs. 1 bis 3 verstoßen, kann die Gemeinde Zschorlau ein weiteres Tätigwerden auf dem Friedhof untersagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich. III.
Bestattungsvorschriften
§ 8 – Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Die gesetzlichen Fristen sind einzuhalten. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen; die Sterbeurkunde ist im Original beizufügen. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Die Gemeinde Zschorlau setzt Ort und Zeit der Bestattung im Einvernehmen mit dem Aufraggeber fest. § 10 Abs. 3 SächsBestG bleibt unberührt.
§ 9 – Beschaffenheit von Särgen und Urnen
(1) Die Leiche muss in einem festen, gut abgedichteten und aus umweltgerecht abbaubarem Material bestehenden Sarg gelegt werden, dessen Boden grundsätzlich mit einer 5 bis 10 cm hohen Schicht aus Sägemehl, Sägespänen, Holzwolle oder anderen geeigneten aufsaugenden Stoffen bedeckt ist. Sollen bei dem Verstorbenen Wertgegenstände verbleiben, so ist dies der Friedhofsverwaltung rechtzeitig schriftlich anzuzeigen. Für Verluste und Beschädigungen an solchen Gegenständen haftet die Gemeinde Zschorlau nur, wenn zuvor eine schriftliche Anzeige erfolgte. Der Haftungsumfang ergibt sich in entsprechender Anwendung des § 34 Abs. 2. (2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,70 m hoch und im Mittelmaß 0,70 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Stadt/Gemeinde bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. (3) Hatte der Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit im Sinne des § 6 Infektionsschutzgesetz gelitten oder besteht ein solcher Verdacht und geht von der Leiche eine Ansteckungsgefahr aus, ist der Sarg entsprechend zu kennzeichnen. (4) Es dürfen nur Aschekapseln, Schmuckurnen und sonstige Urnen verwendet werden, deren Material innerhalb der Ruhezeit, die für die entsprechende Bestattung gilt, umweltgerecht abbaubar ist. Die Friedhofsverwaltung kann vom Bestatter eine Unbedenklichkeitserklärung für die von ihm verwendeten Materialien fordern. (5) Särge und Urnen, die den vorgenannten Anforderungen nicht entsprechen, können zurückgewiesen werden.
§ 10 Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden von der durch die Friedhofsverwaltung beauftragten Firma ausgehoben und wieder geschlossen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
§ 11 Ruhezeit
(1) Die Mindestruhezeit beträgt bei Fehlgeborenen und bei Leichen von Kindern, die tot geboren oder vor Vollendung des 2. Lebensjahres gestorben sind, 10 Jahre, im Übrigen 20 Jahre. (2) Für Aschen Verstorbener gelten die Ruhezeiten entsprechend.
§ 12 Ausgrabungen und Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen und Urnen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Die Genehmigung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. § 4 Abs. 5 bleibt unberührt. (3) Ausgrabungen und Umbettungen werden in dem Zeitraum von 2 Wochen bis zu 6 Monaten nach dem Tode nicht zugelassen, sofern es sich nicht um Urnen handelt oder sofern die Ausgrabung oder Umbettung nicht richterlich angeordnet ist. Umbettungen aus Urnengemeinschaftsanlagen und Urnengemeinschaftsgräbern werden nicht zugelassen. Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde Zschorlau auch in belegte Grabstätten aller Art umgebettet werden. (4) Alle Ausgrabungen und Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte (§ 3 Abs. 1), bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrab-stätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Dem Antrag auf Erteilung der Genehmigung zur Umbettung ist der Nachweis beizufügen, dass eine andere Grabstätte zur Verfügung steht. In den Fällen des § 30 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 30 Abs. 1 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihengrabstätten/Urnengrabstätten umgebettet werden. (5) Alle Ausgrabungen und Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Durchführung. (6) Neben der Zahlung der Gebühren für die Ausgrabung oder Umbettung haben die Antragsteller Ersatz für Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Ausgrabung oder Umbettung zwangsläufig entstehen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Ausgrabung oder Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. IV.
Grabstätten
§ 13 Allgemeines
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Auf dem Friedhof werden Nutzungsrechte vergeben an:
a) Reihengrabstätten für Sargbestattungen (auch „Stille Wiese mit Grabstein“),
b) Reihengrabstätten für Urnenbeisetzungen (auch „Stille Wiese - Urnengräber“),
c) Wahlgrabstätte für Sargbestattungen als Einzel- oder Doppelgrab (Nutzung für Wahlgrabstätten für Verstorbene unter 2 Jahre)
d) Ehrengrabstätten Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte, an Wahlgrabstätten, an Urnenwahlgrabstätten, an Ehrengrabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (3) Mit dem Grabnutzungsrecht (§ 3 Abs. 1 Satz 2) entsteht ein öffentlich-rechtliches Nutzungsverhältnis. (4) Die Änderung der Anschrift und des Namens von Verfügungsberechtigten (§ 3 Abs. 1 Satz 1) sind der Friedhofsverwaltung unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
§ 14 Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgeben werden. (2) Es werden eingerichtet:
a) Reihengrabstätten für Sargbestattungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften (Erläuterung unter § 27),
b) Reihengrabstätten für Urnenbeisetzungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften (Erläuterung unter § 27),
c) Reihengrabstätten für Sargbestattungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften (pflegevereinfachte Grabanlage): Die einheitlich gestalteten Reihengräber sind Reihengrabstätten einfachster Pflege mit standortgemäßer, ausdauernder, bodendeckender, wenig pflegeaufwendiger Bepflanzung. Die Gräber werden vom Friedhofsträger einheitlich angelegt, bepflanzt und für die Dauer der Ruhezeit gepflegt. Die Verfügungsberechtigung an einer Reihengrabstätte für Sargbestattungen in diesem Grabfeld wird auf Antrag vergeben. Der Antragsteller verpflichtet sich die besonderen Festlegungen für dieses Grabfeld einzuhalten, sonst erlischt die Pflegeverpflichtung der Friedhofsträger. Das Abräumen des Reihengrabes erfolgt nach Ablauf der Ruhezeit durch den Friedhofsträger. Eine individuelle oder Wechselbepflanzung der einzelnen Gräber ist nicht vorgesehen. Ebenso wenig sind individuelle Gestaltungen und sonstige Zugaben auf der Grabstätte zulässig. Für individuellen Blumenschmuck in Form Einpflanzungen oder von Sträußen (Keine Kunstblumen) ist eine Steinplatte pro Grab vor der Grünrabatte vorgesehen. Die Wege zwischen den Grabreihen sind Rasenwege. Auch ihre Pflege obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger. Die Gräber sind namentlich zu kennzeichnen. Der Friedhofsträger sieht dafür eine einheitliche Gestaltung vor. Die Fertigung des Grabmals gibt er nach Anmeldung der Bestattung in diesem Grabfeld in Auftrag, die Kosten sind nicht Bestandteil der Gebühr. Die Vergabe der Verfügungsberechtigung wird abhängig gemacht von der schriftlichen Anerkennung der Friedhofsordnung.
d) Reihengrabstätte für Sargbestattungen mit besonderer Gestaltungsform „Stille Wiese mit Grabstein“: Die einheitlich gestalteten Reihengräber sind Reihengrabstätten einfachster Pflege mit Rasen und werden seitens des Friedhofsträgers für die Dauer der Ruhezeit gepflegt. Die Verfügungsberechtigung an einer Reihengrabstätte für Sargbestattungen in diesem Grabfeld wird auf Antrag vergeben. Der Antragsteller verpflichtet sich die besonderen Festlegungen für dieses Grabfeld einzuhalten, sonst erlischt die Pflegeverpflichtung des Friedhofsträgers. Das Abräumen des Reihengrabes erfolgt nach Ablauf der Ruhezeit durch den Friedhofsträger. Eine individuelle oder Wechselbepflanzung der einzelnen Gräber ist nicht vorgesehen. Ebenso wenig sind individuelle Gestaltungen und sonstige Zutaten auf der Grabstätte zulässig. Für individuellen Blumenschmuck in Form Einpflanzungen oder von Sträußen (Keine Kunstblumen) ist eine Steinplatte pro Grab vor dem Grabstein vorgesehen. Die Wege zwischen den Grabreihen sind Rasenwege. Deren Pflege obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger. Die Gräber sind namentlich zu kennzeichnen. Der Friedhofsträger sieht dafür eine einheitliche Gestaltung vor. Die Gestaltung und Größe des Steines wird wie folgt festgelegt: Grabstein mit den Abmessungen Höhe 80 cm, Breite 35 cm, Tiefe 15 cm, auf dem Grabstein steht der Name (Rufname und Familienname) sowie das Geburts-und Sterbejahr. Die individuelle Gestaltung des Grabmales ist aus der Anlage 2 ersichtlich. Andere Gestaltungsformen sind nicht zulässig. Die Grabsteine werden von den Verfügungsberechtigten in Auftrag gegeben. Eine Bestätigung zur geplanten Ausführung erfolgt mit Antragstellung zur Anfertigung eines Grabmales durch den beauftragten Steinmetz. Die Vergabe des Verfügungsrechtes wird abhängig gemacht von der schriftlichen Anerkennung der Friedhofsordnung.
e) Reihengrabstätten für Urnenbeisetzungen mit besonderer Gestaltungsvorschrift (Stille Wiese - Urnengräber): Die einheitlich gestalteten Urnengräber sind Reihengrabstätten einfachster Pflege mit Rasen und Namensplatten und werden seitens der Friedhofsträger für die Dauer der Ruhezeit gepflegt. Die Verfügungsberechtigung an einer Grabstätte für Urnenbeisetzung in diesem Grabfeld wird auf Antrag vergeben. Der Antragsteller verpflichtet sich die besonderen Festlegungen für dieses Grabfeld einzuhalten, sonst erlischt die Pflegeverpflichtung des Friedhofsträgers. Eine individuelle oder Wechselbepflanzung der einzelnen Gräber ist nicht vorgesehen. Ebenso wenig sind individuelle Gestaltungen und sonstige Zutaten auf der Grabstätte zulässig. Für individuellen Blumenschmuck in Form Einpflanzungen oder von Sträußen (Keine Kunstblumen) ist eine Steinplatte pro Grab neben er Namensplatte vorgesehen. Die Wege zwischen den Grabreihen sind Rasenwege. Deren Pflege obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger. Die Gräber sind namentlich zu kennzeichnen. Es werden je Grab eine Namensplatte und eine neutrale Platte verlegt. Der Friedhofsträger sieht dafür eine einheitliche Gestaltung vor. Die Namensplatte enthält den Ruf- und Familiennamen sowie das Geburts- und Sterbejahr. Die Namensplatte mit den Abmessungen 0,40cm x 0,40 cm wird vom Verfügungsberechtigten in Auftrag, gegeben. Eine Antragsstellung durch die beauftragte Firma ist erforderlich. Die Kosten für die neutrale Platte sind Bestandteil der Gebühr und werden seitens der Friedhofsträger einheitlich gelegt. Die Vergabe der Verfügungsberechtigung wird abhängig gemacht von der schriftlichen Anerkennung der Friedhofsordnung. (3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden. Ausnahmen können bei gleichzeitig verstorbenen Familienangehörigen zugelassen werden. (4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Grabanweisung. (5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher öffentlich bekanntgemacht und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld angekündigt.
§ 15 Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Die Friedhofsverwaltung kann Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsrechten an insbesondere wenn die Schließung gem. § 4 beabsichtigt ist.
Wahlgrabstätten
ablehnen,
(2) Es wird unterschieden in ein- und mehrstellige Grabstätten:
a) als Einzelwahlgrabstätte
b) als Doppelwahlgrabstätte. In einer Wahlgrabstätte können auch Urnen bestattet werden. (3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Verleihungsurkunde. (4) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher schriftlich – falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen 3-monatigen Hinweis auf der Grabstätte – hingewiesen. (5) Eine Beisetzung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist. (6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind;
b) auf die Kinder;
c) auf die Eltern;
d) auf die Geschwister,
e) auf die Großeltern; f)
auf die Enkelkinder in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter;
g) auf sonstige Verwandte bis zum 3. Grade
h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis h) hat der jeweils älteste Nutzungsberechtigte Vorrang vor dem Jüngeren. (7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung eine von Abs. 2 abweichende Festlegung zugunsten einer anderen Person treffen. Der nach Abs. 2 Berechtigte ist vor Erteilung der Zustimmung anzuhören und seine Interessen sind bei der Entscheidungsfindung angemessen zu berücksichtigen. (8) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (9) Abs. 6 gilt in den Fällen der Absätze 7 und 8 entsprechend. (10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden und in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden. (11) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte. Wahlgrabstätten sind Grabstätten ohne besondere Gestaltungsvorschriften. (12) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. (13) Nach Ablauf des Nutzungsrechts ist die Grabstelle durch den Nutzungsberechtigten zu beräumen. Näheres ergibt sich aus § 26 Abs. 2.
§ 16 Beisetzung von Urnen mit den Aschen Verstorbener
(1) Urnen dürfen beigesetzt werden in
a) Urnenreihengrabstätten,
b) Gemeinschaftsanlagen. (2) Urnenreihengrabstätten sind Urnengrabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. (3) Gemeinschaftsanlagen sind pflegevereinfachte Urnengrabstätten. (4) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas Anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten und für Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
§ 17 Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt ausschließlich der Gemeinde Zschorlau. V.
Gestaltung der Grabstätten
§ 18 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
Jede Grabstätte ist – unbeschadet der besonderen Anforderungen der §§ 20 und 28 für Bereiche mit besonderen Gestaltungsvorschriften – so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
§ 19 Wahlmöglichkeit
(1) Auf den Friedhöfen werden Gestaltungsvorschriften eingerichtet.
Bereiche
mit
und
Bereiche
ohne
besondere
(2) Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einem Bereich mit oder in einem Bereich ohne besondere Gestaltungsvorschriften zu wählen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit (bei Anmeldung der Bestattung) kein Gebrauch gemacht, hat die Bestattung in einem Bereich mit besonderen Gestaltungsvorschriften zu erfolgen VI.
Grabmale
§ 20
Bereiche mit besonderen Gestaltungsvorschriften (1) Die Grabmale müssen in Ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung den nachfolgenden Anforderungen entsprechen. (2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine verwendet werden. (3) Bei der Gestaltung und der Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
a) Pflegevereinfachte Grabstätten mit Grünrabatte werden durch Namensplatten mit einer Größe von 40x40 cm gekennzeichnet. Die Namensplatten enthalten Vor-und Familienname sowie Geburts- und Sterbejahr.
b) Auf der Stillen Wiese werden Grabsteine mit folgenden Abmessungen aufgestellt: Höhe
- 80 cm
Breite - 35 cm Tiefe - 15 cm Auf den Grabstein wird der Vor- und Familienname sowie das Geburts- und das Sterbejahr angegeben. (4) Die optische Darstellung der Vorgaben ist beim Friedhofsträger einsehbar.
§ 21
Bereiche ohne besondere Gestaltungsvorschriften
(1) In den Bereichen ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen die Grabmale in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung den allgemeinen Anforderungen. (2) Für die Grabstätten ohne besonderen Gestaltungsvorschriften sind stehende oder liegende Grabmale zulässig. Liegende Grabmale dürfen nur flach auf die Grabstätte gelegt werden. (3) Auf Grabstätten für Erdbeisetzungen sind stehende Grabmale aus Naturstein bis zu folgenden Größen zulässig:
a) Reihengrabstätte: Einzelgrabmal:
Höhe bis 80 cm Breite bis 45 cm Tiefe 15 cm Einfassung: Länge 160 cm Breite 65 cm
b) Doppelwahlgrabstätte: analog entsprechend zum Einzelgrabmal. (4) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale aus Naturstein bis zu folgenden Größen zulässig:
a) Reihengrabstätte Grabmal:
Höhe bis 60 cm Breite bis 40 cm Tiefe bis 15 cm Einfassung: 100 cm x 50 cm
b) Pflegevereinfachte Urnengrabstätte mit Namensplatte 40 x 40 cm (5) In den Belegungsplänen können im Rahmen der Absätze 3 und 4 für die Grabmale Höchst- und Mindestabmessungen vorgeschrieben werden. (6) Die Abdeckung der Gräber mit Steinplatten ist nur bis zu einem Anteil von 30 % der Fläche zulässig. (7) Soweit es die Friedhofsverwaltung innerhalb der Gesamtgestaltung unter Beachtung des
§ 18 und unter Berücksichtigung künstlerischer Anforderungen für vertretbar hält, kann sie
Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 20, 21 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen. Sie kann für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen in besonderer Lage nach pflichtgemäßem Ermessen über die §§ 20, 21 hinausgehende Anforderungen an Material, Entwurf und Ausführung stellen.
§ 22 Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gemeinde Zschorlau. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig. Die Anträge sind durch die Verfügungsberechtigten zu stellen; der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabanweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten das Nutzungsrecht nachzuweisen. Die Zustimmung kann nur erteilt werden, wenn die Einhaltung der Bestimmungen dieser Satzung, insbesondere der Gestaltungsvorschriften, und die Erfüllung der Anforderungen zur Standsicherheit sowie der Anforderungen an die Zuverlässigkeit und Eignung von Dienstleistungserbringern im Sinne von § 24 gewährleistet ist. (2) Die Anträge sind mittels amtlicher Formulare zu stellen, die durch die Friedhofverwaltung bereitgestellt werden. Den Anträgen sind zweifach beizufügen:
a) der Grabmalentwuf mit Grundriss, Vorder- und Seitenansichten im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, der Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung sowie mit Angaben zum Fundament und zur Verdübelung. Ausführungszeichnungen sind einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist;
b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Ausführungszeichnungen sind einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:5 oder das Aufstellen eines Modells in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden;
c) ergänzende Unterlagen zum Dienstleistungserbringer (z. B. Bescheinigungen und Zertifikate), der mit der Herstellung und Errichtung des Grabmals beauftragt werden soll. (3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist. (5) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Bestattung verwendet werden. Anderenfalls kann die Friedhofsverwaltung die Entfernung auf Kosten des Verfügungsberechtigten bzw. des Auftraggebers veranlassen. (6) Grabmale und andere bauliche Anlagen, die ohne Zustimmung errichtet sind und für die auch nachträglich keine Zustimmung erteilt werden kann, sowie nicht zulässige Inschriften kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verfügungsberechtigten bzw. des Auftraggebers entfernen lassen.
§ 23 Anlieferung; Aufstellung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von der Friedhofsverwaltung überprüft werden können. (2) Das Aufstellen bzw. die Errichtung von Grabmalen und anderen baulichen Anlagen ist nur von Montag bis Freitag zulässig.
§ 24 Standsicherheit der Grabmale
(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst und des Handwerks, insbesondere den Richtlinien des Bundesinnungsverbands des Deutschen Steinmetz-, Stein und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung/der TA Grabmal der Deutschen Natursteinakademie e. V., zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (2) Die Grabmale dürfen nur von Dienstleistungserbringern errichtet und verändert werden, die in fachlicher, betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlässig und geeignet sind. Einfache Maßnahmen oder Handgriffe, die keine besondere Fachkenntnis erfordern (z. B. Auflegen eines Liegesteins auf das Grab), bleiben hiervon unberührt. Fachlich zuverlässig und geeignet sind Personen, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofs die angemessene Gründungsart zu wählen und nach dem in der Satzung aufgeführten Regelwerk die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen. Sie müssen in der Lage sein, für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren. Weiterhin müssen sie die Standsicherheit von Grabanlagen beurteilen und mithilfe von Messgeräten die Standsicherheit kontrollieren und dokumentieren können. Zusätzlich müssen sie für ihre Tätigkeiten eine angemessene Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben. Satz 1 bis 5 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (3) Dienstleistungserbringer, die im Rahmen des Zulassungsverfahrens nach § 22 für unvollständige oder nicht den Regeln der Baukunst und des Handwerks entsprechende Entwürfe, Zeichnungen und Angaben verantwortlich sind, werden als unzuverlässig eingestuft. Satz 1 gilt entsprechend, wenn sich Dienstleistungserbringer bei der Errichtung eines Grabmals oder einer sonstigen baulichen Anlage nicht an die im Zulassungsverfahren gemachten Angaben halten. (4) Die Standsicherheit wird durch die Friedhofsverwaltung jährlich geprüft. Dies entbindet die Verfügungsberechtigten nicht von ihren Unterhaltungs- und Verkehrssicherungspflichten (§ 25 Abs. 1).
§ 25 Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten; für deren Standsicherheit ist Sorge zu tragen. Verantwortlich dafür ist der Verfügungsberechtigte (§ 3 Abs. 1). (2) Ist die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Gemeinde Zschorlau auf Kosten des Verantwortlichen die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde Zschorlau nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Gemeinde Zschorlau berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder die Teile davon zu entfernen; die Gemeinde Zschorlau ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt, nicht ohne weiteres zu ermitteln oder nicht rechtzeitig erreichbar, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein 3-monatiger Hinweis auf der Grabstätte, bei Reihengrabstätten auf dem Grabfeld. (3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch mangelnde Standsicherheit, durch Umfallen oder durch Abstürzen von Teilen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen verursacht wird. Die Haftung von beauftragten Dienstleistungserbringern (§ 7 Abs. 1 Satz 2) bleibt hiervon unberührt.
§ 26 Entfernung
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde Zschorlau von der Grabstätte entfernt werden. Die Eigentumsrechte der Verfügungsberechtigten bleiben hiervon unberührt. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen durch den Verfügungsberechtigten zu entfernen. Der Verfügungsberechtigte hat hierzu die Zustimmung der Friedhofsverwaltung zu beantragen. Sind die Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Gemeinde Zschorlau. Sofern Reihengrabstätten und Wahlgrabstätten von der Gemeinde Zschorlau abgeräumt werden, hat der jeweilige Verfügungsberechtigte die Kosten zu tragen. VII.
Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 27 Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd verkehrssicher instandgehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. (2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. (3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Verfügungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit der Abräumung bzw. Beräumung der Grabstätte. (4) Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten müssen binnen 6 Monaten nach der Beisetzung, Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten binnen 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet sein. (5) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (6) Bodensenkungen auf den allgemeinen Friedhofsflächen beseitigt die Friedhofsverwaltung. Bodensenkungen auf Grabflächen und dadurch verursachte Schäden an Grabanlagen können auf Antrag des Verfügungsberechtigten gegen Kostenersatz durch die Friedhofsverwaltung beseitigt werden. § 25 Abs. 2 bleibt unberührt. (7) Kunststoffe und andere nicht umweltgerecht abbaubare Werkstoffe dürfen in Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden- und -gestecken nicht verwendet werden. Kleinzubehör wie Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht umweltgerecht abbaubarem Material sind vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereitgestellten Behältern zu entsorgen.
§ 28
Bereiche mit besonderen Gestaltungsvorschriften (1) Die Grabstätten müssen bepflanzt werden und in ihrer gärtnerischen Gestaltung und in ihrer Anpassung an die Umgebung besonderen Anforderungen entsprechen. (2) In den Belegungsplänen können für die Bepflanzung der Grabstätten kleinere Flächen als die Grabstättengröße vorgeschrieben und nähere Regelungen über die Art der Bepflanzung und die Gestaltung der Grabstätten getroffen werden. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Einfassungen jeder Art, Grabgebinde aus künstlichem Werkstoff und das Aufstellen von Bänken.
§ 29 Bereiche ohne besondere Gestaltungsvorschriften
In den Bereichen ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen die Grabstätten in Herrichtung und Pflege den allgemeinen Anforderungen (§ 27).
§ 30 Vernachlässigung
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verfügungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde Zschorlau die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verfügungsberechtigte nicht bekannt, nicht ohne weiteres zu ermitteln oder nicht rechtzeitig erreichbar, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und 3-monatiger Hinweis auf der Grabstätte, bei Reihengrabstätten auf dem Grabfeld. Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde Zschorlau in diesem Fall die Grabstätten auf Kosten des jeweiligen Verfügungsberechtigte in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist der jeweilige Verfügungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen. Ist er nicht bekannt, nicht ohne weiteres zu ermitteln oder nicht rechtzeitig erreichbar, hat noch einmal eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung und ein entsprechender 3-monatiger Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. In dem Entziehungsbescheid ist der jeweilige Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Der Verfügungsberechtigte ist in den schriftlichen Aufforderungen, der öffentlichen Bekanntmachung und dem Hinweis auf der Grabstätte oder dem Grabfeld auf die für ihn maßgeblichen Rechtsfolgen der Sätze 3 und 4 und in dem Entziehungsbescheid auf die Rechtsfolgen des § 26 Abs. 2 Satz 3 und 4 hinzuweisen. (2) Für Grabschmuck gilt § 26 Abs. 2 Satz 3 und 4 entsprechend. VIII.
Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 31 Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Friedhofmitarbeiters betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens 5 Minuten vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. (3) Die Särge Verstorbener, bei denen der Verdacht besteht, dass sie an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten haben, sollen, sofern möglich, in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Sie sind entsprechend zu kennzeichnen. Den Anordnungen des Gesundheitsamts ist Folge zu leisten. Soweit das Gesundheitsamt im Einzelfall keine andere Anweisung gibt, ist der Sarg entgegen Abs. 2 geschlossen zu halten. (4) Sofern es im Übrigen der Zustand der Leiche erforderlich macht, kann die Friedhofsverwaltung nach pflichtgemäßem Ermessen anordnen, dass der Sarg geschlossen bleibt.
§ 32 Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern finden in einem dafür bestimmten Raum (Feierhalle) statt. Sie können auf Antrag auch am Grab abgehalten werden. (2) Die offene Aufbahrung des Verstorbenen im Feierraum kann auf Antrag zugelassen werden. Die in § 31 Abs. 3 und 4 geregelten Grundsätze gelten entsprechend. (3) Die Trauerfeiern sollen jeweils nicht länger als 90 Minuten dauern. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (4) Die für die Ausgestaltung der Trauerfeiern in der Feierhalle erforderlichen Gegenstände wie Beleuchtung, Instrumente, Tontechnik, Zellen- und Feierhallenschmuck stellt die Friedhofsverwaltung als Grundausstattung. Die Friedhofsverwaltung kann hiervon Ausnahmen zulassen. (5) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen sowie die Benutzung der städtischen Musikinstrumente und -anlagen in den Feierräumen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (6) Der Auftraggeber einer Bestattung ist dafür verantwortlich, dass die Empfindungen anderer durch Reden, Musik oder Darbietungen während der Trauerzeremonie nicht gestört werden. IX.
Schlussvorschriften
§ 33 Alte Rechte
(1) Für Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei In-Kraft-Treten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach zum Zeitpunkt der Vergabe gültigen Vorschriften. (2) Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 15 Abs. 1 oder § 16 Abs. 3 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Urne.
§ 34 Haftung
(1) Die Gemeinde Zschorlau haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtung, durch dritte Personen oder durch Tiere sowie durch ungünstige Witterungsverhältnisse und Naturgewalten entstehen. (2) Im Übrigen haftet die Gemeinde Zschorlau nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
§ 35 Gebühren
Für die Benutzung des von der Gemeinde Zschorlau verwalteten Friedhofes und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 36
Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne von § 124 Abs. 1 Nr. 1 SächsGemO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.
sich als Besucher entgegen § 6 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofs und der Achtung der Persönlichkeitsrechte von Angehörigen und Besuchern entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt;
2.
auf den Friedhöfen entgegen § 6 Abs. 3 und ohne eine vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung
a)
die Wege mit Fahrzeugen aller Art (insbesondere Fahrrädern) und Sportgeräten (z.B. Rollschuhen, Inlineskatern) ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle, befährt;
b)
Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie Dienstleistungen verkauft;
c)
an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt;
d)
Film-, Ton-; Video- und Fotoaufnahmen erstellt und verwertet, die nicht privaten Zwecken dienen;
e)
Druckschriften verteilt, es sei denn, sie dienen der Durchführung von Trauerfeiern;
f)
Abraum und Abfälle, die aus Betätigungen im Friedhofsgelände stammen, außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert;
g)
Abraum und Abfälle, die nicht aus Betätigungen im Friedhofsgelände stammen, auf dem Friedhofsgelände ablagert;
h)
den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken unberechtigt übersteigt oder Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten oder Grabeinfassungen unberechtigt betritt;
i)
Rundfunk- und Musikgeräte aller Art betreibt, lärmt, spielt oder lagert;
j)
Tiere – ausgenommen Hunde – mitbringt;
k)
Hunde unangeleint mitführt;
3.
entgegen § 6 Abs. 4 Totengedenkfeiern ohne Zustimmung der Gemeinde Zschorlau durchführt;
4.
entgegen § 7 Abs. 2 als Dienstleistungserbringer oder deren Bediensteter gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen außerhalb der von der Gemeinde Zschorlau festgesetzten Zeiten oder auf Friedhofsteilen durchführt, deren Betreten nach § 5 Abs. 2 untersagt ist;
5.
entgegen § 7 Abs. 3 als Dienstleistungserbringer oder deren Bediensteter Werkzeuge und Materialien in unzulässiger Weise lagert, Arbeits- und Lagerplätze bei Beendigung oder Unterbrechung der Arbeiten nicht wieder in den früheren Zustand versetzt, auf den Friedhöfen Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagert oder gewerbliche Geräte an oder in den Wasserentnahmestellen auf den Friedhöfen reinigt;
6.
entgegen § 22 Abs. 1 und Abs. 3 ohne vorherige Zustimmung oder auf Grundlage einer nach § 21 Abs. 4 inzwischen erloschenen Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet oder verändert oder deren Errichtung oder Veränderung veranlasst; 7.
entgegen § 24 Abs. 1 Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen nicht nach den Regeln der Baukunst und des Handwerks befestigt oder fundamentiert;
8.
entgegen § 24 Abs. 2 Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen errichtet oder verändert, ohne in fachlicher, betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlässig und geeignet zu sein;
9.
entgegen § 25 Abs. 1 als Verfügungsberechtigter Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen nicht in verkehrssicherem Zustand hält;
10.
entgegen § 26 Abs. 1 Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen ohne vorherige schriftliche Zustimmung entfernt;
11.
entgegen § 30 Abs. 1 trotz einer schriftlichen Aufforderung der Gemeinde Zschorlau Grabstätten vernachlässigt.
(2) Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 € geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) ist die Gemeinde Zschorlau
§ 37 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 08.05.2007 sowie alle mit ihr in Verbindung stehenden Änderungssatzungen außer Kraft. Zschorlau, den 24.04.2018
Wolfgang Leonhardt Bürgermeister Anlage 1: Friedhofsplan
(DS)
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Zschorlau?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Zschorlau mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Zschorlau (Sachsen)
Direkter Gebühren- und Satzungsvergleich mit benachbarten Städten und Gemeinden im selben Landkreis bzw. PLZ-Gebiet: