🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 21. März 2019 Volltext anzeigen ▼
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Satzung über die Erhebung von Gebührenfür die Benutzung des Friedhofs Wildenthal, der Trauerhallen undder Kühlzelle der Stadt Eibenstock
Aufgrund des § 4 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 662) in Verbindung mit §§ 2 und 9 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 116) hat der Stadtrat von Eibenstock am 21. März 2019 mit Beschluss-Nr. 448/I-III/50/19 nachfolgende Satzung beschlossen:
§ 1
Gebührenpflicht
Für die Nutzung des kommunalen Friedhofs in Wildenthal sowie der städtischen Trauerhallen in Eibenstock, Sosa, Carlsfeld und Wildenthal und der Kühlzelle werdenentsprechend dieser Satzung Gebühren erhoben.
§ 2
Gebührenschuldner
(1)
Gebührenschuldner ist:
a) wer den Antrag zu einer Bestattung erteilt hat.
b) wer gemäß § 10 Sächsisches Gesetz über das Friedhofs-, Leichen- und Bestattungswesen (SächsBestG) vom 8. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1321), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) für die Bestattung verantwortlich ist.
c) wer zur Tragung der Kosten gesetzlich verpflichtet ist.
d) derjenige, der Antrag auf Nutzung der städtischen Trauerhallen und der Kühlzelle stellt, zum Zwecke der Aufbahrung oder der Inanspruchnahme ähnlicher Leistungen.
(2)
Schulden mehrere Personen eine Gebühr, so haften sie als Gesamtschuldner.
§ 3
Entstehung der Gebühren
Die Gebührenschuld entsteht mit:
a) der Inanspruchnahme des communalen Friedhofs, dessen Einrichtungen und/oder sonstigen damit verbundenen Leistungen,
b) der Inanspruchnahme der städtischen Trauerhallen und der Kuhlzelle.
§ 4
Festsetzung, Fälligkeit und Einziehung
(1)
Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch schriftlichen Bescheid.
(2)
Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gebührenbescheides zu zahlen.
(3)
Rückständige Gebühren können gemäß den verwaltungsrechtlichen Bestimmungen eingezogen werden.
§ 5
Stundung und Erlass von Gebühren
Die Gebühren können im Einzelfall aus Billigungsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härten gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden. Ein Rechtsanspruch besteht hierauf jedoch nicht. Die Entscheidung ergeht nach Maßgabe der Hauptsatzung der Stadt Eibenstock in der jeweils gültigen Fassung auf Antrag des Gebührenschuldners.
§ 6
Gebührentarife
(1)
Für jede Bestattung im kommunalen Friedhof wird eine Grundgebühr erhoben. Diese Gebühr beträgt bei:
a) Bestattungen Erwachsener und Kinderab Vollendung des 6. Lebensjahres
66,03 EURb) Bestattungen von Kindernbis zur Vollendung des 6. Lebensjahres
66,03 EUR
c) Urnenbeisetzungen Erwachsener und Kinder ab Vollendung des 6. Lebensjahres 33,00 EURd) Urnenbeisetzungen von Kindern bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 33,00 EURe) Bestattungen auf „Grüner Wiese" 25,83 EUR.
(2)
Die Grundgebühr beinhaltet die Tätigkeit der Friedhofsverwaltung sowie die allgemeine Pflege des kommunalen Friedhofs, wie Wasser, Abfallbeseitigung usw.
(3)
Für die Unterhaltung und Sauberhaltung des Friedhofs wird darüber hinaus eine Pflegegebühr für die Dauer der gesetzlichen Ruhefrist erhoben. Diese Gebühr beträgt pro Jahr je Grabstelle beia) Bestattungen Erd- bzw. Urnengrab 8,72 EURb) Bestattungen „Grüne Wiese" 29,96 EURc) Bestattungen in einer Wahlgrabstelle 10,46 EURund entsteht zusammen mit der Grundgebühr für die gesamte Dauer der gesetzlichen Ruhefrist.
(4)
Eine Grabräumung vor Ablauf der Ruhefrist berechtigt nicht – auch nicht teilweise – zur Erstattung.
(5)
Fehlgeborene (§ 9 Abs. 2 SächsBestG) sowie Körperteile i. S. v. § 9 Abs. 1 S. 2 SächsBestG werden bei der Gebühr wie Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres behandelt.
§ 7
Grabnutzungsgebühren
(1)
Die Grabnutzungsgebühren betragen bei Erwerb eines Nutzungsrechtes für eine Grabfläche bei einer Ruhezeit von 20 Jahren je Belegunga) für ein Erd- bzw. Urnengrab 174,40 EURb) für ein Grab auf „Grüner Wiese" 599,20 EURc) für ein Wahlgrab je belegte Grabfläche 209,20 EUR.
(2)
Eine Rückvergütung von Grabnutzungsgebühren bei vorzeitiger Rückgabe von Gräbern ist ausgeschlossen.
(3)
Bei Verlängerung eines Nutzungsrechtes für ein Wahlgrab nach Abs. 1 ist anteilmäßig die Gebühr im Verhältnis zu Ziffer Abs. 1 zu entrichten.
§ 8
Nutzungsgebühr für Trauerhallen und Kühlzelle
Für folgende Leistungen werden besondere Gebühren erhoben:
a) Benutzung der Trauerhalle je Stunde 55,00 EURb) Benutzung der Kühlzelle je Tag 15,00 EUR.
§ 9
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Trauerhalle und der Kühlzelle der Stadt Eibenstock vom 29. Mai 2008 außer Kraft.
Eibenstock, 22. März 2019
Uwe Staab Bürgermeister