Friedhofsgebühren Schneeberg 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Schneeberg · Sachsen · PLZ 08289

🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext

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Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​​​‍

Markt Schneeberg Landkreis Miltenberg

Friedhofsgebührensatzung (FGS)

des Marktes Schneebergvom 1. Januar 2024

Aufgrund von Art. 1, 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), das zuletzt durch § 12 des Gesetzes vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 385) geändert worden ist und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt der Markt Schneeberg (nachfolgend „Gemeinde“ genannt) folgende

Abgabesatzung

§ 1

Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehenden Amtshandlungen nach Maßgabe dieser Satzung Gebühren.

(2) Als Gebühren werden erhoben:

a) Verwaltungsgebühren (§ 4)

b) Grabnutzungsgebühren (§ 5)

c) eine Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses (§ 6)

d) sonstige Gebühren (§ 8)

§ 2

Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet,

a) wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,

b) wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oderc) wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Gebührenschuldner ist,

a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,

c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,

d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat. Kann die Gemeinde die Bestattungskosten von dem jeweils Verpflichteten nicht erlangen, kann sie diese gegen den nächstfolgenden Pflichtigen geltend machen.

(3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

(4) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.

§ 3

Entstehen und Fälligkeit

(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwara) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 28 der Friedhofssatzung,

b) bei der Veränderung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Veränderung,

c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt taggenau.

(2) Die Verwaltungsgebühren, Leichenhausgebühren und sonstigen Gebühren entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung. (3) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4

Verwaltungsgebühren

Die Gebühren betragena) für die Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmales 10,00 €

b) für die Genehmigung zur Beschriftung einer Urnengrabgedenkplatte 10,00 €

c) Zulassung von Gewerbetriebenden pro Jahr 80,00 €

d) Zulassung für eine einmalige gewerbliche Tätigkeit 40,00 €

§ 5

Grabnutzungsgebühr

(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt pro Jahr füra) eine Einzelgrabstätte 16,00 €

b) eine Doppelgrabstätte 32,00 €

c) eine Dreifachgrabstätte 36,00 €

d) eine Vierfachgrabstätte 40,00 €

e) eine Urnenerdgrabstätte 16,00 €

f) ein Urnengrabfach (Urnenstele) 50,00 €

g) ein Urnengrab im Gemeinschaftsfeld mit gemeinslicher Pflege einschließlich Urnengrabgedenkplatte ohne Beschriftung 40,00 €

h) Einzelgrabstätte (Erdbestattung) mit gemeinslicher Pflege 36,00 €

(2) Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechts für 5 oder 10 Jahre ist möglich. Hierfür wird eine der Grabstätte entsprechende Jahresgebühr in gleicher Höhe erhoben. Das gleiche gilt bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis

Friedhofsgebührensatzung Markt Schneeberg ab 01.01.2024

zum Ablauf der neuen Ruhefrist, ausgenommen Urnenerdgräber im Gemeinschaftsfeld.

Die Ruhefrist für Grabstätten beträgt bei Sargbestattungen 25 Jahre und bei Urnenbestattungen 15 Jahre.

§ 6

Leichenhausbenutzungsgebühr

Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt füra) die Aussegnung bei Sarg- und Urnenbestattungen 120,00 €

b) die Aufbewahrung und Aussegnung bei Sargbestattungen 200,00 €

§ 7

Bestattungsgebühren

(entfällt)

§ 8

Sonstige Gebühren

Für Dienstleistungen, für die in dieser Satzung keine Gebühren festgesetzt sind, werden Gebühren in Höhe vergleichbarer Leistungen nach dieser Satzung erhoben. Bei der Gebührenfestsetzung werden insbesondere Art, Zeit und Umfang der Beanspruchung der gemeindlichen Einrichtungen berücksichtigt.

§ 9

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01. Januar 2024 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung (FGS) des Marktes Schneeberg vom 1. Juni 2018 außer Kraft.

Schneeberg, 08.12.2023 MARKT SCHNEEBERG

(Repp)

  1. 1. Bürgermeister

Friedhofsgebührensatzung Markt Schneeberg ab 01.01.2024