Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2023🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 08.05.2023 (1. Änderungssatzung, in Kraft seit 01.06.2023) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofsgebührensatzung der Stadt Schwarzenberg/Erzgeb. (Neufassung vom 04.12.2017)
Original
Große Kreisstadt SCHWARZENBERG Erzgebirge
Friedhofsgebührensatzung der Stadt Schwarzenberg
Neufassung vom 04.12.2017
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) i. V. m. §§ 2, 9 ff. des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG), des § 7 des Gesetzes über das Friedhofs- Leichen- und Bestattungswesen sowie § 25 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) hat der Stadtrat in seiner Sitzung am 04.12.2017 mit Beschluss Nr. 470/2017 folgende Gebührensatzung beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Die Satzung gilt für die auf dem Gebiet der Stadt Schwarzenberg (nachfolgend Stadt genannt) gelegenen kommunalen Friedhöfe sowie die Feierhalle Crandorf, die der Vorbereitung und Durchführung von Beisetzungen dienen:
Dazu gehören:
a) Zentralfriedhof einschließlich Feierhalle
b) Friedhof Bermsgrün
c) Friedhof Wildenau ohne Feierhalle
d) Feierhalle Crandorf
§ 2 Erhebungsgrundsatz
(1) Die Benutzung der städtischen Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sowie die Inanspruchnahme der damit im Zusammenhang stehenden Sachen und Leistungen der Friedhofsverwaltung sind gebührenpflichtig. Es werden Benutzungs- und Verwaltungsgebühren erhoben. (2) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem in der Anlage zu dieser Satzung beigefügtem Gebührenverzeichnis. (3) Auf die Erhebung von Kosten bei Amtshandlungen auf dem Gebiet des Bestattungswesens findet, soweit die Gebühren nicht bereits in dieser Satzung festgesetzt werden, die Satzung der Stadt Schwarzenberg über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen bei weisungsfreien Angelegenheiten (Kostensatzung) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
§ 3 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist,
- 1. derjenige, der Antrag auf Benutzung der in § 1 benannten kommunalen Einrichtungen und Leistungen stellt oder diese veranlasst,
- 2. der nach den Vorschriften der gültigen Friedhofssatzung Nutzungsberechtigte,
- 3. wer zur Kostentragung gesetzlich nach § 10 SächsBestG verpflichtet ist.
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner
Große Kreisstadt SCHWARZENBERG Erzgebirge
§ 4 Entstehen und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Pflicht Benutzungsgebühren zu entrichten, entsteht mit der Veranlassung (Antragstellung) der Benutzung, frühestens jedoch mit der Inanspruchnahme der Bestattungs- und Friedhofseinrichtungen sowie damit im Zusammenhang stehenden Sachen und Leistungen. (2) In den Fällen, in denen kein Antrag vorliegt, Leistungen aber erbracht werden müssen, entstehen die Gebühren mit der Erbringung der Leistungen durch die Stadt. (3) Die Gebührenschuld entsteht bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechtes als einmalige Gebühr zu Beginn der Nutzungsdauer. (4) Im Falle der Verlängerung einer Nutzungsdauer, entsteht die hierfür anfallende Gebühr (Nachlösegebühr) mit der Verleihung der Verlängerung. Die Nachlösegebühr wird als einmalige Gebühr für die Dauer der weiteren Nutzung, welche sich an die vorangegangene Nutzungsdauer bis zum Ablauf der Nutzungszeit anschließt, erhoben. Die Berechnung der Nachlösegebühr erfolgt anteilig auf den Tag genau. (5) Die Gebühren werden 4 Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig, wenn sich aus dem Gebührenbescheid keine andere Fälligkeit ergibt.
§ 5 Inkrafttreten
(1) Die Satzung tritt zum 01.01.2018 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung der Stadt Schwarzenberg vom 16.07.2008, zuletzt geändert am 12.12.2012, außer Kraft.
Schwarzenberg, 04.12.2017
Hiemer Oberbürgermeisterin
Anlage 1 Gebührenverzeichnis
Friedhofsgebührensatzung vom 04.12.2017
Große Kreisstadt SCHWARZENBERG Erzgebirge
Anlage 1 (zu § 2 Friedhofsgebührensatzung der Stadt Schwarzenberg)
Verzeichnis über die Benutzungs- und Verwaltungsgebühren der Friedhöfe der Stadt Schwarzenberg
(Gebührenverzeichnis)
A) Grabnutzungsgebühren
Reihengrabstätten (nicht verlängerbar) für (ohne Grabpflege)
| 1) | Sarggrab | 20 Jahre | 946,00 € |
|---|---|---|---|
| 2) | Urnengrab | 20 Jahre | 614,00 € |
Reihengrabstätten (nicht verlängerbar) für (einschließlich Grabpflege)
| 3) | Sarggrab - Stille Wiese | 20 Jahre | 1.873,00 € |
|---|---|---|---|
| 4) | Urnengrab - Stille Wiese | 20 Jahre | 743,00 € |
| 5) | Wiese für Schmetterlingskinder | 10 Jahre | 40,00 € |
Wahlgrabstätten (verlängerbar) für (ohne Grabpflege)
| 6) | Sargwahlgrab als Einzelgrab | 20 Jahre | 1.422,00 € |
|---|---|---|---|
| 7) | Sargwahlgrab als Doppelgrab | 20 Jahre | 2.441,00 € |
| 8) | Urnenwahlgrab als Einzelgrab | 20 Jahre | 742,00 € |
| 9) | Urnenwahlgrab als Doppelgrab | 20 Jahre | 929,00 € |
| 10) | Kindergrab bis zum voll. 2. Lj | 10 Jahre | 278,00 € |
Urnengemeinschaftsanlagen (nicht verlängerbar) (einschließlich Grabpflege)
| 11) | Urnengemeinschaftsgrab anonym | 20 Jahre | 637,00 € |
|---|---|---|---|
| 12) | Urnengemeinschaftsgrab mit Namen | 20 Jahre | 688,00 € |
| 13) | Urnengemeinschaftsgrab am Gemeinschaftsbaum | 20 Jahre | 665,00 € |
Urnengemeinschaftsanlage im Kolumbarium (verlängerbar) (ohne Grabpflege)
| 14) | Stellplatz je Urne | 20 Jahre | 1.068,00 € |
|---|
B) Nachlösegebühren für Wahlgräber
Die Grabnutzungsdauer der Grabarten der Ziffern 6 - 10 und 14 können verlängert werden. Die Gebühr beträgt pro Jahr der Nachnutzung :
| 15) | Sargwahlgrab als Einzelgrab | pro Jahr | 71,10 € |
|---|---|---|---|
| 16) | Sargwahlgrab als Doppelgrab | pro Jahr | 122,05 € |
Friedhofsgebührensatzung vom 04.12.2017
Große Kreisstadt SCHWARZENBERG Erzgebirge
| 17) Urnenwahlgrab als Einzelgrab | pro Jahr | 37,10 € |
|---|---|---|
| 18) Urnenwahlgrab als Doppelgrab | pro Jahr | 46,45 € |
| 19) Kindergrab bis zum voll. 2. Lj | pro Jahr | 27,80 € |
| 20) Stellplatz je Urne | pro Jahr | 53,40 € |
Die Nachlösegebühr wird ermittelt, in dem die Jahresgebühr anteilig auf den Tag genau vom Tag des Ablaufes der Nutzung der 1. Nutzungszeit bis zum Ende der nachgelösten Nutzungszeit berechnet wird.
C) Gebühren für Grabherstellung
I. Sargbestattungen
| 21) Sargbestattung Erwachsene | pro Bestattung | 407,00 € |
|---|---|---|
| 22) Sargbestattung Kind bis 2 Jahre | pro Bestattung | 202,00 € |
| 23) 20% Zuschlag auf Position 21 für ein erweitertes Grab bei übergroßen Särgen | pro Bestattung | 488,40 € |
II. Urnenbeisetzungen
| 24) je Urne in einer Reihengrabstätte / Wahlgrabstätte / Urnengemeinschaftsanlage / Urnengemeinschaftsanlage am Gemeinschaftsbaum | pro Beisetzung | 111,00 € |
|---|---|---|
| 25) je Urne in einem Kolumbarium | pro Beisetzung | 44,00 € |
D) Gebühren für Nebenleistungen
I. Nutzung der Feierhallen
Für die Nutzung einer kommunalen Feierhalle und des Abschiedsraumes wird eine Gebühr für die Vorhaltung / Unterhaltung einschließlich der Nutzung der Musikanlage / Orgel sowie Dekoration und Betreuung der Feier berechnet.
| 26) Abschiednahme (Stille Beisetzung) an Sarg / Urne im Abschiedsraum bis zu ½ Stunde | je Nutzung | 140,00 € |
|---|---|---|
| 27) Trauerfeier in Abschiedsraum oder Feierhalle, bis zu 1 Stunde | je Nutzung | 234,00 € |
| 28) Trauerfeier in Abschiedsraum und Feierhalle, bis zu 1 1/2 Stunde | je Nutzung | 269,00 € |
| 29) Trägerleistungen | je Träger | 34,65 € |
| 30) Wenn durch Wünsche der Angehörigen die übliche Dauer für die Positionen 26-28 nicht ausreicht, wird auf die Position ein Zuschlag von 50 % erhoben. |
II. Ausgrabungen und Wiederbeisetzungen
| 31) Ausgrabung von Ascheurnen | je Nutzung | 141,00 € |
|---|
Friedhofsgebührensatzung vom 04.12.2017
Große Kreisstadt SCHWARZENBERG Erzgebirge
32) Ausgrabung und Umbettung von Ascheurnen je Nutzung 237,00 €
Sondergebühren:
33) Für Leistungen, die an Samstagen, Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen erbracht werden, wird ein Zuschlag von 30% zur jeweils anfallenden Gebühr der Positionen 21 - 32 erhoben.
E) Verwaltungsgebühren
34) Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals je Fall 33,00 € 35) Genehmigung für gewerblich Tätige je Fall 25,00 € 36) Ausstellung / Verlängerung einer Nutzungsurkunde, Grabnummernkarte je Fall 33,00 € 37) Genehmigung zur Ausgrabung / Umbettung je Fall 22,00 €
F) sonstige Leistungen
Leistungen, die nicht in dieser Anlage aufgeführt sind, werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen berechnet
38) Einsatz je Mitarbeiter pro angefangene Stunde 43,61 €
Schwarzenberg, den 04.12.2017
Hiemer Oberbürgermeisterin
Friedhofsgebührensatzung vom 04.12.2017
Große Kreisstadt SCHWARZENBERG Erzgebirge
Bekanntmachungsanordnung gemäß § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
- 1. Die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
- 2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
- 3. Die Oberbürgermeisterin dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
- 4. Vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 SächsGemO genannten Frist
- a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
- b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Schwarzenberg, 04.12.2017
Hiemer Oberbürgermeisterin
Friedhofsgebührensatzung vom 04.12.2017
2. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
1. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Schwarzenberg/Erzgeb. vom 08.05.2023
Große Kreisstadt SCHWARZENBERG Erzgebirge
Große Kreisstadt Schwarzenberg/Erzgeb. Erzgebirgskreis
1. Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Schwarzenberg
(04.12.2017) vom 08.05.2023
Gemäß § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist i.V.m. §§ 2, 8a, 9 ff. des Sächsischen Kommunalabgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 116), das durch Artikel 2 Absatz 17 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist i.V.m dem Sächsisches Verwaltungskostengesetz vom 5. April 2019 und § 7 des Sächsischen Bestattungsgesetz vom 8. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1321), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist, hat der Stadtrat der Stadt Schwarzenberg in seiner Sitzung am 24.04.2023 mit Beschluss-Nr. 402/2023 folgende 1. Änderungssatzung beschlossen:
§ 1 Änderung
Die Friedhofsgebührensatzung der Stadt Schwarzenberg vom 04.12.2017 wird wie folgt geändert:
1. Anlage 1 zu § 2 Friedhofsgebührensatzung wird durch Anlage 1 zu dieser Satzung vollständig ersetzt.
§ 2 Inkrafttreten
Die 1. Änderung zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Schwarzenberg vom 04.12.2017, bekannt gemacht im Wochenspiegel am 15.12.2017, tritt am 01.06.2023 in Kraft.
Schwarzenberg, den 08.05.2023
R. Gehart Oberbürgermeister
Große Kreisstadt SCHWARZENBERG
Erzgebirge
Anlage 1 (zu § 2 Friedhofsgebührensatzung der Stadt Schwarzenberg – 1. Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Schwarzenberg vom 08.05.2023)
Verzeichnis über die Benutzungs- und Verwaltungsgebühren der Friedhöfe der Stadt Schwarzenberg (Gebührenverzeichnis)
A Gebühren für die Überlassung von Begräbnisplätzen (Grabnutzungsgebühren)
| Ziffer | Nutzungs-dauer | Gebühr | |
|---|---|---|---|
| Reihengrabstätten für (nicht verlängerbar, ohne Grabpflege) | |||
| 1 | Sarggrab | 20 | 1.428,00 € |
| 2 | Urnengrab | 20 | 1.029,00 € |
| Reihengrabstätten für (nicht verlängerbar, einschließlich Grabpflege) | |||
| 3 | Sarggrab - Stille Wiese | 20 | 2.787,00 € |
| 4 | Urnengrab - Stille Wiese | 20 | 1.044,00 € |
| 5 | Wiese für Schmetterlingskinder | 10 | 40,00 € |
| Wahlgrabstätten für (verlängerbar, ohne Grabpflege) | |||
| 6 | Sargwahlgrab als Einzelgrab | 20 | 2.178,00 € |
| 7 | Sargwahlgrab als Doppelgrab | 20 | 3.785,00 € |
| 8 | Urnenwahlgrab als Einzelgrab | 20 | 1.360,00 € |
| 9 | Urnenwahlgrab als Doppelgrab | 20 | 1.844,00 € |
| 10 | Kindergrab bis zum voll. 2. Lj | 10 | 407,00 € |
| Urnengemeinschaftsanlagen (nicht verlängerbar, einschließlich Grabpflege) | |||
| 11 | Urnengemeinschaftsgrab anonym | 20 | 886,00 € |
| 12 | Urnengemeinschaftsgrab mit Namen | 20 | 972,00 € |
| 13 | Urnengemeinschaftsgrab am Gemeinschaftsbaum | 20 | 886,00 € |
| Urnengemeinschaftsanlage im Kolumbarium (verlängerbar, ohne Grabpflege) | |||
| 14 | Stellplatz je Urne | 20 | 1.607,00 € |
Große Kreisstadt SCHWARZENBERG Erzgebirge
Nachlösegebühren für Wahlgräber
Die Grabnutzungsdauer der Grabarten der Ziffern 6 - 10 und 14 können verlängert werden. Die Gebühr beträgt pro Jahr der Nachnutzung :
| 15 | Sargwahlgrab als Einzelgrab | pro Jahr | 108,90 € |
|---|---|---|---|
| 16 | Sargwahlgrab als Doppelgrab | pro Jahr | 189,25 € |
| 17 | Urnenwahlgrab als Einzelgrab | pro Jahr | 68,00 € |
| 18 | Urnenwahlgrab als Doppelgrab | pro Jahr | 92,20 € |
| 19 | Kindergrab bis zum voll. 2. Lj | pro Jahr | 40,70 € |
| 20 | Stellplatz je Urne | pro Jahr | 80,35 € |
Die Nachlösegebühr wird ermittelt, in dem die Jahresgebühr anteilig auf den Tag genau vom Tag des Ablaufes der Nutzung der 1. Nutzungszeit bis zum Ende der nachgelösten Nutzungszeit berechnet wird.
B Gebühren für Grabherstellung
Sargbestattungen
21 Sargbestattung Erwachsene 421,00 € 22 Sargbestattung Kind bis 2 Jahre 205,00 € 23 20% Zuschlag auf Position 21 für ein erweitertes Grab bei übergroßen Särgen 505,20 €
Urnenbeisetzung
24 je Urne in einer Reihengrabstätte / Wahlgrabstätte / Urnengemeinschaftsanlage, an Gemeinschaftsbaum 67,00 € 25 je Urne in einem Kolumbarium 53,00 €
C Gebühren für Nebenleistungen
Nutzung der Feierhallen
Für die Nutzung einer kommunalen Feierhalle und des Abschiedsraumes wird eine Gebühr für die Vorhaltung / Unterhaltung einschließlich der Nutzung der Musikanlage / Orgel berechnet:
26 Abschiednahme (Stille Beisetzung) an Sarg / Urne je Nutzung 210,00 € im Abschiedsraum, Dauer ca. 1/2 Stunde 27 Trauerfeier in Abschiedsraum oder Feierhalle, Dauer ca. je Nutzung 320,00 € 1 Stunde 28 Trauerfeier in Abschiedsraum und Feierhalle, Dauer ca. 1 je Nutzung 425,00 € 1/2 Stunde
Große Kreisstadt SCHWARZENBERG Erzgebirge
29 Trägerleistungen (nur wenn nicht durch Bestatter) je Träger 50,00 €
30 Wenn durch Wünsche der Angehörigen die übliche Dauer für die Positionen 26-28 nicht ausreicht, wird auf die Position ein Zuschlag von 50 % erhoben.
Ausgrabungen und Wiederbeisetzungen
31 Ausgrabung von Ascheurnen je Nutzung 159,00 € 32 Ausgrabung und Umbettung von Ascheurnen je Nutzung 255,00 €
Sondergebühren
33 Für Leistungen, die an Samstagen, Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen erbracht werden, wird ein Zuschlag von 30% zur jeweils anfallenden Gebühr der Positionen 21 - 32 erhoben.
D Verwaltungsgebühren
34 Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals je Fall 42,00 € 35 Genehmigung für gewerblich Tätige je Fall 33,00 € 36 Ausstellung / Verlängerung einer Nutzungsurkunde, Grabnummernkarte je Fall 42,00 € 37 Genehmigung zur Ausgrabung / Umbettung je Fall 28,00 €
E sonstige Leistungen
Leistungen, die nicht in dieser Anlage aufgeführt sind, werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen berechnet. je angefangene Arbeitsstunde
38 Einsatz je Mitarbeiter pro Stunde 55,75 €
Schwarzenberg, den 08.05.2023
R. Gehart Oberbürgermeister
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Schwarzenberg/Erzgeb.?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Schwarzenberg/Erzgeb. mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Schwarzenberg/Erzgeb. (Sachsen)
Direkter Gebühren- und Satzungsvergleich mit benachbarten Städten und Gemeinden im selben Landkreis bzw. PLZ-Gebiet: