Friedhofsgebühren Schwarzenberg/Erzgeb. 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Stadt Schwarzenberg/Erzgeb. · Sachsen · PLZ 08340

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2023
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 08.05.2023 (1. Änderungssatzung, in Kraft seit 01.06.2023)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
1.428,00 €*
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Nicht verlängerbar, ohne Grabpflege
📄 Anlage 1 zu § 2 GebS, Ziff. 1 (1. Änderungssatzung vom 08.05.2023)
Sargwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
2.178,00 €*
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Verlängerbar (Nachlösegebühr 108,90 €/Jahr), ohne Grabpflege
📄 Anlage 1 zu § 2 GebS, Ziff. 6 (1. Änderungssatzung vom 08.05.2023)
Urnenreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
1.029,00 €*
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Nicht verlängerbar, ohne Grabpflege
📄 Anlage 1 zu § 2 GebS, Ziff. 2 (1. Änderungssatzung vom 08.05.2023)
Urnenwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
1.360,00 €*
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Verlängerbar (Nachlösegebühr 68,00 €/Jahr), ohne Grabpflege
📄 Anlage 1 zu § 2 GebS, Ziff. 8 (1. Änderungssatzung vom 08.05.2023)
Urnengrab anonym
Einmalbetrag laut Satzung
886,00 €*
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Nicht verlängerbar, einschließlich Grabpflege
📄 Anlage 1 zu § 2 GebS, Ziff. 11 (1. Änderungssatzung vom 08.05.2023)
Baumbestattung
Einmalbetrag laut Satzung
886,00 €*
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Gemeinschaftsbaum, nicht verlängerbar, inkl. Grabpflege
📄 Anlage 1 zu § 2 GebS, Ziff. 13 (1. Änderungssatzung vom 08.05.2023)
Beisetzung / Aushub
Einmalbetrag laut Satzung
421,00 €*
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
* Bedingung: Urne im Kolumbarium abweichend: 53,00 € (Ziff. 25)
🧮 Sarg: 421 € · Urne: 67 €
📄 Anlage 1 zu § 2 GebS, Ziff. 21 und 24 (1. Änderungssatzung vom 08.05.2023)
Trauerhalle / Kapelle
Einmalbetrag laut Satzung
320,00 €*
Einmalgebühr je Nutzung
* Bedingung: Dauer ca. 1 Stunde, inkl. Musikanlage/Orgel; Stille Abschiednahme 210,00 €
📄 Anlage 1 zu § 2 GebS, Ziff. 27 (1. Änderungssatzung vom 08.05.2023)

🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 08.05.2023 (1. Änderungssatzung, in Kraft seit 01.06.2023) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​​​ Friedhofsgebührensatzung der Stadt Schwarzenberg/Erzgeb. (Neufassung vom 04.12.2017)

Original

Große Kreisstadt SCHWARZENBERG Erzgebirge

Friedhofsgebührensatzung der Stadt Schwarzenberg

Neufassung vom 04.12.2017

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) i. V. m. §§ 2, 9 ff. des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG), des § 7 des Gesetzes über das Friedhofs- Leichen- und Bestattungswesen sowie § 25 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) hat der Stadtrat in seiner Sitzung am 04.12.2017 mit Beschluss Nr. 470/2017 folgende Gebührensatzung beschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

Die Satzung gilt für die auf dem Gebiet der Stadt Schwarzenberg (nachfolgend Stadt genannt) gelegenen kommunalen Friedhöfe sowie die Feierhalle Crandorf, die der Vorbereitung und Durchführung von Beisetzungen dienen:

Dazu gehören:

a) Zentralfriedhof einschließlich Feierhalle

b) Friedhof Bermsgrün

c) Friedhof Wildenau ohne Feierhalle

d) Feierhalle Crandorf

§ 2 Erhebungsgrundsatz

(1) Die Benutzung der städtischen Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sowie die Inanspruchnahme der damit im Zusammenhang stehenden Sachen und Leistungen der Friedhofsverwaltung sind gebührenpflichtig. Es werden Benutzungs- und Verwaltungsgebühren erhoben. (2) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem in der Anlage zu dieser Satzung beigefügtem Gebührenverzeichnis. (3) Auf die Erhebung von Kosten bei Amtshandlungen auf dem Gebiet des Bestattungswesens findet, soweit die Gebühren nicht bereits in dieser Satzung festgesetzt werden, die Satzung der Stadt Schwarzenberg über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen bei weisungsfreien Angelegenheiten (Kostensatzung) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

§ 3 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist,

  1. 1. derjenige, der Antrag auf Benutzung der in § 1 benannten kommunalen Einrichtungen und Leistungen stellt oder diese veranlasst,
  2. 2. der nach den Vorschriften der gültigen Friedhofssatzung Nutzungsberechtigte,
  3. 3. wer zur Kostentragung gesetzlich nach § 10 SächsBestG verpflichtet ist.

(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner

Große Kreisstadt SCHWARZENBERG Erzgebirge

§ 4 Entstehen und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Pflicht Benutzungsgebühren zu entrichten, entsteht mit der Veranlassung (Antragstellung) der Benutzung, frühestens jedoch mit der Inanspruchnahme der Bestattungs- und Friedhofseinrichtungen sowie damit im Zusammenhang stehenden Sachen und Leistungen. (2) In den Fällen, in denen kein Antrag vorliegt, Leistungen aber erbracht werden müssen, entstehen die Gebühren mit der Erbringung der Leistungen durch die Stadt. (3) Die Gebührenschuld entsteht bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechtes als einmalige Gebühr zu Beginn der Nutzungsdauer. (4) Im Falle der Verlängerung einer Nutzungsdauer, entsteht die hierfür anfallende Gebühr (Nachlösegebühr) mit der Verleihung der Verlängerung. Die Nachlösegebühr wird als einmalige Gebühr für die Dauer der weiteren Nutzung, welche sich an die vorangegangene Nutzungsdauer bis zum Ablauf der Nutzungszeit anschließt, erhoben. Die Berechnung der Nachlösegebühr erfolgt anteilig auf den Tag genau. (5) Die Gebühren werden 4 Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig, wenn sich aus dem Gebührenbescheid keine andere Fälligkeit ergibt.

§ 5 Inkrafttreten

(1) Die Satzung tritt zum 01.01.2018 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung der Stadt Schwarzenberg vom 16.07.2008, zuletzt geändert am 12.12.2012, außer Kraft.

Schwarzenberg, 04.12.2017

Hiemer Oberbürgermeisterin

Anlage 1 Gebührenverzeichnis

Friedhofsgebührensatzung vom 04.12.2017

Große Kreisstadt SCHWARZENBERG Erzgebirge

Anlage 1 (zu § 2 Friedhofsgebührensatzung der Stadt Schwarzenberg)

Verzeichnis über die Benutzungs- und Verwaltungsgebühren der Friedhöfe der Stadt Schwarzenberg

(Gebührenverzeichnis)

A) Grabnutzungsgebühren

Reihengrabstätten (nicht verlängerbar) für (ohne Grabpflege)

1)Sarggrab20 Jahre946,00 €
2)Urnengrab20 Jahre614,00 €

Reihengrabstätten (nicht verlängerbar) für (einschließlich Grabpflege)

3)Sarggrab - Stille Wiese20 Jahre1.873,00 €
4)Urnengrab - Stille Wiese20 Jahre743,00 €
5)Wiese für Schmetterlingskinder10 Jahre40,00 €

Wahlgrabstätten (verlängerbar) für (ohne Grabpflege)

6)Sargwahlgrab als Einzelgrab20 Jahre1.422,00 €
7)Sargwahlgrab als Doppelgrab20 Jahre2.441,00 €
8)Urnenwahlgrab als Einzelgrab20 Jahre742,00 €
9)Urnenwahlgrab als Doppelgrab20 Jahre929,00 €
10)Kindergrab bis zum voll. 2. Lj10 Jahre278,00 €

Urnengemeinschaftsanlagen (nicht verlängerbar) (einschließlich Grabpflege)

11)Urnengemeinschaftsgrab anonym20 Jahre637,00 €
12)Urnengemeinschaftsgrab mit Namen20 Jahre688,00 €
13)Urnengemeinschaftsgrab am Gemeinschaftsbaum20 Jahre665,00 €

Urnengemeinschaftsanlage im Kolumbarium (verlängerbar) (ohne Grabpflege)

14)Stellplatz je Urne20 Jahre1.068,00 €

B) Nachlösegebühren für Wahlgräber

Die Grabnutzungsdauer der Grabarten der Ziffern 6 - 10 und 14 können verlängert werden. Die Gebühr beträgt pro Jahr der Nachnutzung :

15)Sargwahlgrab als Einzelgrabpro Jahr71,10 €
16)Sargwahlgrab als Doppelgrabpro Jahr122,05 €

Friedhofsgebührensatzung vom 04.12.2017

Große Kreisstadt SCHWARZENBERG Erzgebirge

17) Urnenwahlgrab als Einzelgrabpro Jahr37,10 €
18) Urnenwahlgrab als Doppelgrabpro Jahr46,45 €
19) Kindergrab bis zum voll. 2. Ljpro Jahr27,80 €
20) Stellplatz je Urnepro Jahr53,40 €

Die Nachlösegebühr wird ermittelt, in dem die Jahresgebühr anteilig auf den Tag genau vom Tag des Ablaufes der Nutzung der 1. Nutzungszeit bis zum Ende der nachgelösten Nutzungszeit berechnet wird.

C) Gebühren für Grabherstellung

I. Sargbestattungen

21) Sargbestattung Erwachsenepro Bestattung407,00 €
22) Sargbestattung Kind bis 2 Jahrepro Bestattung202,00 €
23) 20% Zuschlag auf Position 21 für ein erweitertes Grab bei übergroßen Särgenpro Bestattung488,40 €

II. Urnenbeisetzungen

24) je Urne in einer Reihengrabstätte / Wahlgrabstätte / Urnengemeinschaftsanlage / Urnengemeinschaftsanlage am Gemeinschaftsbaumpro Beisetzung111,00 €
25) je Urne in einem Kolumbariumpro Beisetzung44,00 €

D) Gebühren für Nebenleistungen

I. Nutzung der Feierhallen

Für die Nutzung einer kommunalen Feierhalle und des Abschiedsraumes wird eine Gebühr für die Vorhaltung / Unterhaltung einschließlich der Nutzung der Musikanlage / Orgel sowie Dekoration und Betreuung der Feier berechnet.

26) Abschiednahme (Stille Beisetzung) an Sarg / Urne im Abschiedsraum bis zu ½ Stundeje Nutzung140,00 €
27) Trauerfeier in Abschiedsraum oder Feierhalle, bis zu 1 Stundeje Nutzung234,00 €
28) Trauerfeier in Abschiedsraum und Feierhalle, bis zu 1 1/2 Stundeje Nutzung269,00 €
29) Trägerleistungenje Träger34,65 €
30) Wenn durch Wünsche der Angehörigen die übliche Dauer für die Positionen 26-28 nicht ausreicht, wird auf die Position ein Zuschlag von 50 % erhoben.

II. Ausgrabungen und Wiederbeisetzungen

31) Ausgrabung von Ascheurnenje Nutzung141,00 €

Friedhofsgebührensatzung vom 04.12.2017

Große Kreisstadt SCHWARZENBERG Erzgebirge

32) Ausgrabung und Umbettung von Ascheurnen je Nutzung 237,00 €

Sondergebühren:

33) Für Leistungen, die an Samstagen, Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen erbracht werden, wird ein Zuschlag von 30% zur jeweils anfallenden Gebühr der Positionen 21 - 32 erhoben.

E) Verwaltungsgebühren

34) Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals je Fall 33,00 € 35) Genehmigung für gewerblich Tätige je Fall 25,00 € 36) Ausstellung / Verlängerung einer Nutzungsurkunde, Grabnummernkarte je Fall 33,00 € 37) Genehmigung zur Ausgrabung / Umbettung je Fall 22,00 €

F) sonstige Leistungen

Leistungen, die nicht in dieser Anlage aufgeführt sind, werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen berechnet

38) Einsatz je Mitarbeiter pro angefangene Stunde 43,61 €

Schwarzenberg, den 04.12.2017

Hiemer Oberbürgermeisterin

Friedhofsgebührensatzung vom 04.12.2017

Große Kreisstadt SCHWARZENBERG Erzgebirge

Bekanntmachungsanordnung gemäß § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. 1. Die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. 2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. 3. Die Oberbürgermeisterin dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. 4. Vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 SächsGemO genannten Frist
    • a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
    • b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Schwarzenberg, 04.12.2017

Hiemer Oberbürgermeisterin

Friedhofsgebührensatzung vom 04.12.2017

📖 2. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

1. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Schwarzenberg/Erzgeb. vom 08.05.2023

Große Kreisstadt SCHWARZENBERG Erzgebirge

Große Kreisstadt Schwarzenberg/Erzgeb. Erzgebirgskreis

1. Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Schwarzenberg

(04.12.2017) vom 08.05.2023

Gemäß § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist i.V.m. §§ 2, 8a, 9 ff. des Sächsischen Kommunalabgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 116), das durch Artikel 2 Absatz 17 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist i.V.m dem Sächsisches Verwaltungskostengesetz vom 5. April 2019 und § 7 des Sächsischen Bestattungsgesetz vom 8. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1321), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist, hat der Stadtrat der Stadt Schwarzenberg in seiner Sitzung am 24.04.2023 mit Beschluss-Nr. 402/2023 folgende 1. Änderungssatzung beschlossen:

§ 1 Änderung

Die Friedhofsgebührensatzung der Stadt Schwarzenberg vom 04.12.2017 wird wie folgt geändert:

1. Anlage 1 zu § 2 Friedhofsgebührensatzung wird durch Anlage 1 zu dieser Satzung vollständig ersetzt.

§ 2 Inkrafttreten

Die 1. Änderung zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Schwarzenberg vom 04.12.2017, bekannt gemacht im Wochenspiegel am 15.12.2017, tritt am 01.06.2023 in Kraft.

Schwarzenberg, den 08.05.2023

R. Gehart Oberbürgermeister

Große Kreisstadt SCHWARZENBERG

Erzgebirge

Anlage 1 (zu § 2 Friedhofsgebührensatzung der Stadt Schwarzenberg – 1. Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Schwarzenberg vom 08.05.2023)

Verzeichnis über die Benutzungs- und Verwaltungsgebühren der Friedhöfe der Stadt Schwarzenberg (Gebührenverzeichnis)

A Gebühren für die Überlassung von Begräbnisplätzen (Grabnutzungsgebühren)

ZifferNutzungs-dauerGebühr
Reihengrabstätten für (nicht verlängerbar, ohne Grabpflege)
1Sarggrab201.428,00 €
2Urnengrab201.029,00 €
Reihengrabstätten für (nicht verlängerbar, einschließlich Grabpflege)
3Sarggrab - Stille Wiese202.787,00 €
4Urnengrab - Stille Wiese201.044,00 €
5Wiese für Schmetterlingskinder1040,00 €
Wahlgrabstätten für (verlängerbar, ohne Grabpflege)
6Sargwahlgrab als Einzelgrab202.178,00 €
7Sargwahlgrab als Doppelgrab203.785,00 €
8Urnenwahlgrab als Einzelgrab201.360,00 €
9Urnenwahlgrab als Doppelgrab201.844,00 €
10Kindergrab bis zum voll. 2. Lj10407,00 €
Urnengemeinschaftsanlagen (nicht verlängerbar, einschließlich Grabpflege)
11Urnengemeinschaftsgrab anonym20886,00 €
12Urnengemeinschaftsgrab mit Namen20972,00 €
13Urnengemeinschaftsgrab am Gemeinschaftsbaum20886,00 €
Urnengemeinschaftsanlage im Kolumbarium (verlängerbar, ohne Grabpflege)
14Stellplatz je Urne201.607,00 €

Große Kreisstadt SCHWARZENBERG Erzgebirge

Nachlösegebühren für Wahlgräber

Die Grabnutzungsdauer der Grabarten der Ziffern 6 - 10 und 14 können verlängert werden. Die Gebühr beträgt pro Jahr der Nachnutzung :

15Sargwahlgrab als Einzelgrabpro Jahr108,90 €
16Sargwahlgrab als Doppelgrabpro Jahr189,25 €
17Urnenwahlgrab als Einzelgrabpro Jahr68,00 €
18Urnenwahlgrab als Doppelgrabpro Jahr92,20 €
19Kindergrab bis zum voll. 2. Ljpro Jahr40,70 €
20Stellplatz je Urnepro Jahr80,35 €

Die Nachlösegebühr wird ermittelt, in dem die Jahresgebühr anteilig auf den Tag genau vom Tag des Ablaufes der Nutzung der 1. Nutzungszeit bis zum Ende der nachgelösten Nutzungszeit berechnet wird.

B Gebühren für Grabherstellung

Sargbestattungen

21 Sargbestattung Erwachsene 421,00 € 22 Sargbestattung Kind bis 2 Jahre 205,00 € 23 20% Zuschlag auf Position 21 für ein erweitertes Grab bei übergroßen Särgen 505,20 €

Urnenbeisetzung

24 je Urne in einer Reihengrabstätte / Wahlgrabstätte / Urnengemeinschaftsanlage, an Gemeinschaftsbaum 67,00 € 25 je Urne in einem Kolumbarium 53,00 €

C Gebühren für Nebenleistungen

Nutzung der Feierhallen

Für die Nutzung einer kommunalen Feierhalle und des Abschiedsraumes wird eine Gebühr für die Vorhaltung / Unterhaltung einschließlich der Nutzung der Musikanlage / Orgel berechnet:

26 Abschiednahme (Stille Beisetzung) an Sarg / Urne je Nutzung 210,00 € im Abschiedsraum, Dauer ca. 1/2 Stunde 27 Trauerfeier in Abschiedsraum oder Feierhalle, Dauer ca. je Nutzung 320,00 € 1 Stunde 28 Trauerfeier in Abschiedsraum und Feierhalle, Dauer ca. 1 je Nutzung 425,00 € 1/2 Stunde

Große Kreisstadt SCHWARZENBERG Erzgebirge

29 Trägerleistungen (nur wenn nicht durch Bestatter) je Träger 50,00 €

30 Wenn durch Wünsche der Angehörigen die übliche Dauer für die Positionen 26-28 nicht ausreicht, wird auf die Position ein Zuschlag von 50 % erhoben.

Ausgrabungen und Wiederbeisetzungen

31 Ausgrabung von Ascheurnen je Nutzung 159,00 € 32 Ausgrabung und Umbettung von Ascheurnen je Nutzung 255,00 €

Sondergebühren

33 Für Leistungen, die an Samstagen, Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen erbracht werden, wird ein Zuschlag von 30% zur jeweils anfallenden Gebühr der Positionen 21 - 32 erhoben.

D Verwaltungsgebühren

34 Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals je Fall 42,00 € 35 Genehmigung für gewerblich Tätige je Fall 33,00 € 36 Ausstellung / Verlängerung einer Nutzungsurkunde, Grabnummernkarte je Fall 42,00 € 37 Genehmigung zur Ausgrabung / Umbettung je Fall 28,00 €

E sonstige Leistungen

Leistungen, die nicht in dieser Anlage aufgeführt sind, werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen berechnet. je angefangene Arbeitsstunde

38 Einsatz je Mitarbeiter pro Stunde 55,75 €

Schwarzenberg, den 08.05.2023

R. Gehart Oberbürgermeister

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Schwarzenberg/Erzgeb.?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Schwarzenberg/Erzgeb. mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 08xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Schwarzenberg/Erzgeb. anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab)* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Schwarzenberg/Erzgeb.
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Nicht verlängerbar, ohne Grabpflege
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen)* 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 67 € (Urne) bzw. 421 € (Sarg)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Urne im Kolumbarium abweichend: 53,00 € (Ziff. 25)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Schwarzenberg/Erzgeb. (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Dauer ca. 1 Stunde, inkl. Musikanlage/Orgel; Stille Abschiednahme 210,00 €
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 08xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Schwarzenberg/Erzgeb.:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €