📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2023🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
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Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofsgebührensatzung FriedWald Luisenburg im Fichtelgebirge (Stand 2023)
10.5. STADT WUNSIEDEL GZ: 028 – 111
Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren für den Friedwald Luisenburg im Fichtelgebirge (Friedhofsgebührensatzung Friedwald Luisenburg im Fichtelgebirge) vom 22.09.2023
Urschrift/ Änderung ab Änderung ab Änderung ab Neufassung
Stadtratsbeschluss vom 21.09.2023
Nr.
Datum der Ausfertigung 24.10.2023
Rechtsaufsichtlich genehmigt mit 04.10.2023- --- Schreiben des/der
vom --- ---
Nr. --- ---
bzw. der Genehmigungsbehörde vorgelegt am
Bekanntgabe im Amtsblatt am 04.11.2023
Nr. 191
Tag des Inkrafttretens 05.11.2023
Geltungsdauer unbegrenzt
10.5.
Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren für den Friedwald Luisenburg im Fichtelgebirge (Friedhofsgebührensatzung Friedwald Luisenburg im Fichtelgebirge) vom 24.10.2023 Auf Grund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April, 1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1.l), das zuletzt durch § 12 des Gesetzes vom 24 Juli 2023 (GVBl. S. 385) geändert worden ist und Art. 20 des Kostengesetzes, in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 43, BayRS 2013-1-1-F), zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 21. April 2023 (GVBl. S. 128) erlässt die die Stadt Wunsiedel folgende Satzung:
§ 1 – Allgemeines und Gebührenpflicht
(1) Die Stadt Wunsiedel erhebt für die Inanspruchnahme des städtischen Friedwalds Luisenburg im Fichtelgebirge und seiner Einrichtungen sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.
(2) Als Gebühren werden Grabnutzungsgebühren, Bestattungsgebühren und sonstige Gebühren erhoben.
(3) Soweit zukünftig eine Umsatzsteuer entsteht, wird diese Steuer zusätzlich zu den in § 4-6 dieser Satzung genannten Gebühren in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe erhoben.
§ 2 – Gebührenpflichtiger
(1) Gebührenpflichtiger ist,
a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,
d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat.
(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
(3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechts sind die Grabnutzungsgebühren vom Antragsteller zu tragen.
§ 3 – Entstehen und Fälligkeit
(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Grabnutzungsrechtes.
(2) Die Bestattungsgebühr entsteht mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung.
(3) Die sonstigen Gebühren entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung.
(4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig. 10.5.
§ 4 – Grabnutzungsgebühren
(1) Die Gebühren werden nach Art und Dauer der erbrachten Leistungen bemessen. Sie richten sich im Wesentlichen nach der Bewertung des gewählten Grabplatzes als Platz oder Baum. Bewertungskriterien sind die räumliche Lage der Ruhestätte bzw. des Baumes und die Baumart sowie Alter des Baumes (Durchmesser) und Gesamteindruck des Baumes. Die Bestimmung der Beisetzungsstelle beinhaltet die Verwendung als Platz oder Baum.
(2) Es werden folgende Gebühren erhoben:
- 1. Für einen Platz im Friedwald:
Eine Einzelruhestätte für 20 Jahre (ab Beisetzungstag).
a) Gebühr pro Basisplatz 590,00 Euro
b) Gebühr pro Bestattungsplatz G 1 gelb/hellblaue Plakette 890,00 Euro
c) Gebühr pro Bestattungsplatz G 2 gelb/ grüne Plakette 1.190,00 Euro
d) Gebühr pro Bestattungsplatz G 3 gelb/schwarze Plakette 1.390,00 Euro
- 2. Für einen Baum im Friedwald:
Die Gebühren je Baum sind abhängig von Stärke, Art und Lage und demgemäß in entsprechende Gebührenkategorien unterteilt. Die Gebühr für einen Baum ergibt sich anhand der farbigen Plakette hinter der Baumnummer und beinhaltet zwei Grabplätze. Das Grabnutzungsrecht an einem Baum wird für die Dauer von höchstens 99 Jahre (ab Eröffnungstag) und mindestens 20 Jahre erworben.
a) Gebührenkategorie 1: Bäume mit einer rosa Plakette 2.890,00 Euro
b) Gebührenkategorie 2: Bäume mit einer weißen Plakette 3.490,00 Euro
c) Gebührenkategorie 3: Bäume mit einer grauen Plakette 3.990,00 Euro
d) Gebührenkategorie 4: Bäume mit einer grünen Plakette 4.490,00 Euro
e) Gebührenkategorie 5: Bäume mit einer roten Plakette 4.990,00 Euro
f) Gebührenkategorie 6: Bäume mit einer lila Plakette 5.490,00 Euro
g) Gebührenkategorie 7: Bäume mit einer braunen Plakette 5.990,00 Euro
h) Gebührenkategorie 8: Bäume mit einer schwarzen Plakette 6.490,00 Euro
i) Gebührenkategorie 9: Bäume mit einer orangen Plakette 6.990,00 Euro
j) Gebührenkategorie 10: Bäume mit einer hellblauen Plakette 7.490,00 Euro
k) pro weiteren Grabplatz am Baum 350,00 Euro
§ 5 – Bestattungsgebühren
Für die Herstellung der Graböffnung, die Beisetzung der Urne sowie das Verschließen des Grabes wird jeweils zur Beisetzung eine Bestattungsgebühr erhoben. Diese enthält die Kosten der biologisch abbaubaren Urne. Die Bestattungsgebühr beträgt unabhängig vom gewählten Baum oder Platz 450,00 Euro.
10.5.
§ 6 – Sonstige Gebühren
Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Gebühren erhoben. Die für solche Leistungen erhobene Gebühr bestimmt sich nach dem tatsächlichen Aufwand der Friedhofsverwaltung.
§ 7 – Nichtausübung des Nutzungsrechts
Übt ein Nutzungsberechtigter sein durch die Stadt Wunsiedel erteiltes Nutzungsrecht an einer Grabstätte nicht aus, so wird die entrichtete Gebühr nicht erstattet.
§ 8 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft.
Wunsiedel, 22.09.2023 Stadt Wunsiedel
Nicolas Lahovnik Erster Bürgermeister
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Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung für den Naturfriedhof FriedWald Luisenburg im Fichtelgebirge (Stand 2023)
10.4. STADT WUNSIEDEL GZ: 028 – 111
Satzung über die Benutzung des Naturfriedhofs „FriedWald Luisenburg im Fichtelgebirge“ (Friedhofssatzung) vom 22.09.2023
Urschrift/ Änderung ab Änderung ab Änderung ab Neufassung
Stadtratsbeschluss vom 21.09.2023
Nr.
Datum der Ausfertigung 24.10.2023
Rechtsaufsichtlich genehmigt mit 04.10.2023- --- Schreiben des/der
vom --- ---
Nr. --- ---
bzw. der Genehmigungsbehörde vorgelegt am
Bekanntgabe im Amtsblatt am 04.11.2023
Nr. 191
Tag des Inkrafttretens 05.11.2023
Geltungsdauer unbegrenzt
10.4.
Satzung über die Benutzung des Naturfriedhofs „FriedWald Luisenburg im Fichtelgebirge“ (Friedhofssatzung) vom 24.10.2023 Die Stadt Wunsiedel erlässt aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und Abs. 2 der Gemeindeordnung (GO) sowie Art. 7 und 8 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung:
§ 1 – Geltungsbereich
(1) Diese Friedhofssatzung gilt für den, auf den nachfolgend aufgeführten Flächen gelegenen, FriedWald Luisenburg im Fichtelgebirge, im Folgenden als Friedwald bezeichnet. Der als Anlage 1 beiliegende Lageplan ist Bestandteil dieser Friedhofssatzung.
Gemarkung (Gkg) Flur-Nr. Größe Flächen- Abt. U-Abt. Nutzung bedarf Wunsiedel 2829 580 m² 580 m² 1. Tannenreuth Weg Wunsiedel 2828 5.830 m² 5.830 m² 1. Tannenreuth b2 Wald Wunsiedel 2827 4.940 m² 4.940 m² 1. Tannenreuth b1/b2 Wald Wunsiedel 2826 4.430 m² 4.430 m² 1. Tannenreuth b1/b2 Wald Wunsiedel 2825 9.570 m² 9.570 m² 1. Tannenreuth B0/b2 Wald Wunsiedel 2873 316,57 ha 31.000 m² 1. Tannenreuth B3 Wald
(2) Das Landratsamt Wunsiedel i. Fichtelgebirge hat mit Bescheid vom 04.10.2023 die bestattungsrechtliche Erlaubnis erteilt.
§ 2 – Friedhofszweck
Der Friedwald ist eine öffentliche Einrichtung in der Trägerschaft der Stadt Wunsiedel. Der Friedwald dient insbesondere den verstorbenen Gemeindeeinwohnern der Stadt Wunsiedel und der Stadt Marktredwitz als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.
§ 3 – Bestattung
(1) Im Friedwald erfolgt eine Beisetzung der Asche der Verstorbenen ausschließlich in einer Urne an registrierten Bestattungsbäumen auf der hierfür jeweils zur Verfügung gestellten Beisetzungsfläche.
(2) Die Bestattungsflächen mit den darauf befindlichen Friedwald-Bäumen werden nach dem folgenden Konzept genutzt:
- Es werden biologisch abbaubare Urnen mit der Asche der Verstorbenen im Umkreis der
Bäumen beigesetzt. Alle Bäume sind in ihrem natürlichen Charakter zu belassen. Das Erscheinungsbild des Waldes ist beizubehalten und darf nicht verändert werden.
10.4.
- Die Urnenbeisetzung im Friedwald gestalten die Angehörigen in Abstimmung mit der Stadt
Wunsiedel oder einem von ihr beauftragten Dritten. Die Beisetzung wird ausschließlich von der Stadt Wunsiedel oder einem von ihr beauftragten Dritten vorgenommen.
§ 4 – Öffnungszeiten
(1) Der Friedwald ist ein Wald im Sinne des Bayerischen Waldgesetzes (BayWaldG). Das Betreten des Friedwalds ist grundsätzlich von Sonnenaufgang bis zum Sonnenuntergang für jedermann auf eigene Gefahr gestattet.
(2) Die Stadt Wunsiedel kann bei Vorliegen besonderer Gründe das Betreten auf Teilflächen oder insgesamt einschränken oder vorübergehend untersagen.
(3) Bei Sturm, Gewitter oder Naturkatastrophen darf der Friedwald nicht betreten werden.
§ 5 – Verhalten im Friedwald
(1) Jeder Besucher des Friedwalds hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen der Stadt Wunsiedel sowie deren Beauftragten ist Folge zu leisten.
(2) Besuchern des Friedwalds ist es insbesondere nicht gestattet:
a) Beisetzungen zu stören,
b) zu rauchen, offenes Feuer oder Kerzen (Grablichter) zu benutzen,
c) den Friedwald und die Anlage zu verunreinigen,
d) Hunde frei laufen zu lassen,
e) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,
f) Veranstaltungen jeglicher Art durchzuführen oder zu kampieren,
g) zu werben oder Druckschriften zu verteilen, ausgenommen sind Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,
h) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist
(3) Die Stadt Wunsiedel kann Ausnahmen zulassen, soweit sie dem Zweck und der Ordnung des Friedwalds dienen.
(4) Totengedenkfeiern und andere, nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Stadt Wunsiedel. Sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden.
§ 6 – Grabarten
Es werden folgende Grabarten unterschieden:
10.4.
a) Der Baum im Friedwald
b) Der Platz im Friedwald.
§ 7 – Friedwald-Baumregister
(1) Im Friedwald erfolgt die Beisetzung einer Urne nur an einem Friedwald-Baum. Zum besseren Auffinden erhält jeder Friedwald-Baum eine Registriernummer.
(2) Die Stadt Wunsiedel führt ein Register, in dem die Friedwald-Bäume und Plätze sowie die beigesetzten Personen unter Angabe des Bestattungszeitpunktes, der Ablauf der Ruhefrist sowie die Registriernummer des jeweiligen Friedwald-Baumes dokumentiert sind.
§ 8 – Nutzungsrecht
(1) Das Nutzungsrecht wird dem Nutzungsberechtigten durch Aushändigung einer „Graburkunde“ durch die Stadt Wunsiedel erteilt. Das Nutzungsrecht an den im Friedwald registrierten Bestattungsbäumen wird für einen Zeitraum von bis zu 99 Jahren übertragen.
(2) Die Nutzungszeit an der Grabart „Der Baum im Friedwald“ endet am 31.12.2122. Die Nutzungszeit an der Grabart „Der Platz im Friedwald“ endet mit Ablauf der Ruhefrist. Bei verbundenen Plätzen (insbesondere Plätze, die an verwandte Nutzungsberechtigte vergeben werden) endet die Nutzungszeit mit Ablauf der letzten Ruhefrist. Beisetzungen, bei denen die Ruhezeit die Nutzungszeit überschreitet, werden nicht vorgenommen.
(3) Die Nutzungsrechte an den Grabstätten „Der Baum im Friedwald“ und „Der Platz im Friedwald werden den jeweiligen Nutzungsberechtigten verliehen. Die Erwerber eines Nutzungsrechts benennen gegenüber der Stadt Wunsiedel diejenigen Personen, die an den Grabstellen zur Beisetzung berechtigt sind.
(4) Bei der Grabart „Der Baum im Friedwald“ werden an dem Friedwald-Baum ausschließlich Personen beigesetzt, die von den Nutzungsberechtigten bestimmt wurden.
(5) Bei der Grabart „Der Platz im Friedwald“ bestimmen die Nutzungsberechtigten nur über die Nutzung der jeweils erworbenen Grabstätten an einem Friedwald-Baum. Weitere Grabstellen an diesem Baum können von anderen Personen erworben und genutzt werden.
§ 9 – Durchführung der Beisetzung
(1) Bestattungen sind rechtzeitig bei der Stadt Wunsiedel oder einem von ihr beauftragten Dritten unter gleichzeitiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Grabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Der Beisetzungstermin ist mit der Stadt Wunsiedel oder einem von ihr beauftragten Dritten abzustimmen. Die Urnenbeisetzungen gestalten die Angehörigen in Abstimmung mit der Stadt Wunsiedel oder einem von ihr beauftragten Dritten.
10.4. (3) Der Zeitraum, in dem Aschen nach der Einäscherung beigesetzt werden, bestimmt sich nach den Bestimmungen der Bestattungsverordnung (BestV). Es dürfen ausschließlich biologisch abbaubare Urnen verwendet werden.
(4) Die Urnengräber werden von der Stadt Wunsiedel oder einem von ihr beauftragten Dritten ausgehoben und wieder verfüllt. (5) Eine erneute Belegung nach Ablauf der Ruhefrist ist bei der Grabart „Der Baum im Friedwald“ nicht möglich.
§ 10 – Ruhefrist
Die Ruhefrist für Aschen beträgt 20 Jahre. Die Ruhefrist beginnt mit dem Tag der Beisetzung.
§ 11 – Umbettungen
Umbettungen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Stadt Wunsiedel und erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. Umbettungen werden durch die Stadt Wunsiedel oder einem von ihr beauftragten Dritten durchgeführt. Die Kosten der Umbettung sind vom Antragsteller zu tragen.
§ 12 – Vorschriften zur Grabgestaltung
(1) Der gewachsene und grundsätzlich naturbelassene Friedwald darf in seinem Erscheinungsbild nicht gestört und verändert werden. Es ist daher untersagt, die Bestattungsbäume zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Form zu verändern. Markierungen nach § 13 sind zulässig.
(2) An den Bestattungsbäumen, deren Wurzelbereich und im bzw. auf dem Waldboden dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden. Insbesondere ist es nicht gestattet, Grabmale, Gedenksteine oder Baulichkeiten zu errichten, Kränze, Grabschmuck oder Erinnerungsstücke niederzulegen, Kerzen oder Lampen aufzustellen, oder Anpflanzungen vorzunehmen.
(3) Bei Verstößen gegen die Ziffern 1 und 2 ist die Stadt Wunsiedel oder ein von ihr beauftragter Dritter berechtigt, die Gegenstände zu beseitigen sowie Schäden auf Kosten des Verursachers zu beseitigen.
§ 13 – Markierungen
(1) Bestattungsbäume erhalten zum Auffinden des Baumes eine Registriernummer (sog. Baumronde). Daneben ist noch die Anbringung maximal einer Namenstafel pro Bestattungsbaum erlaubt. Die Namenstafeln dürfen nur von der Stadt Wunsiedel oder einem von ihr beauftragten Dritten erworben und angebracht werden.
(2) Die Aufschriften der Namenstafeln können von den Erwerbern selbst bestimmt werden, außer an Bäumen, an denen nur einzelne Plätze verkauft werden. Hier wird auf der Namenstafel nur der Name sowie der Geburts- und Sterbetag vermerkt. Aufschriften, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder Sittlichkeit verstoßen, sind nicht zulässig.
10.4.
§ 14 – Pflege der Grabstätten
(1) Der Friedwald ist ein naturnah bewirtschafteter Wald. Die forstliche Bewirtschaftung erfolgt, wie bisher, im Rahmen der geltenden Bestimmungen unter umfassender Rücksichtnahme auf die Bestattungsbäume. Ziel ist es, diesen Zustand zu erhalten. Grabpflege im herkömmlichen Sinne ist untersagt. (2) Die Stadt Wunsiedel oder ein von ihr beauftragter Dritter kann Pflegeeingriffe an den Bestattungsbäumen durchführen, wenn diese aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht oder der Erhaltung zwingend geboten sind bzw. anlässlich der Beisetzung von Urnen erforderlich ist. Die Eingriffe erfolgen unter Rücksichtnahme auf die Friedwald-Bäume.
(3) Pflegeeingriffe durch Nutzungsberechtigte, Angehörige von Verstorbenen oder Dritten sind nicht zulässig.
§ 15 – Haftung
(1) Die Stadt Wunsiedel bzw. deren Beauftragte haften bei Personen- und Sachschäden nur dann, wenn diese Schäden nachweisbar durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Handlungsweisen ihrer jeweiligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verursacht wurden.
(2) Die Stadt Wunsiedel bzw. deren Beauftragte haften nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedwaldes, dessen Einrichtungen und Anlagen durch dritte Personen, Tiere oder Naturereignisse u. ä. oder an Friedwald-Bäumen entstehen.
(3) Für das Friedwald-Gebiet besteht nur eine allgemeine, jedoch keine besondere Verkehrssicherungspflicht. Für Personen- und Sachschäden, die beim Betreten des FriedWalds entstehen, besteht daher im Regelfall keine Haftung. Der Stadt Wunsiedel obliegt keine besondere Obhuts- und Überwachungspflicht.
§ 16 – Gebühren
Die Gebühren werden in einer gesonderten Friedhofsgebührensatzung geregelt.
§ 17
Ordnungswidrigkeiten
Gemäß Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung (GO) kann mit Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) den Friedwald außerhalb der Öffnungszeiten betritt (§ 4),
b) sich im Friedwald nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder den Anordnungen der Stadt Wunsiedel oder von ihr beauftragten Dritten nicht Folge leistet (§ 5),
c) gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 Buchstabe a) – h) verstößt,
d) entgegen § 12 Friedwald-Bäume bearbeitet, schmückt oder in sonstiger Form verändert.
10.4.
e) entgegen § 14 Pflegeeingriffe vornimmt,
f) entgegen § 13 nicht genehmigte Markierungen anbringt oder satzungsgemäße Markierungen entfernt.
§ 19
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft.
Wunsiedel, 22.09.2023
Nicolas Lahovnik Erster Bürgermeister
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Wunsiedel?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Wunsiedel mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!