Friedhofsgebühren Selb 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Große Kreisstadt Selb · Bayern · PLZ 95100

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.07.2020 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌‌​​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​‌​‍

Aufgrund Art. 8 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und Art. 20 Abs. 1 des Kostengesetzes erlässt die Große Kreisstadt Selb folgende

S a t z u n güber die Benutzungsgebühren der Leichen- und Aussegnungshalle der Stadt Selb

§ 1

Gebührenpflicht

Die Stadt Selb erhebt für die Benutzung der städtischen Leichen- und Aussegnungshalle Gebühren nach dieser Satzung.

§ 2

Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist der zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich Verpflichtete oder derjenige, der eine in dieser Satzung geregelte Leistung beantragt. (2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

§ 3

Entstehung, Fälligkeit

Die Gebührenschuld entsteht, wenn ein Gebührentatbestand verwirklicht wird, der in dieser Satzung beschrieben ist. Sie wird fällig mit der Zustellung des Gebührenbescheides.

§ 4

Gebühren für die Benutzung der Aussegnungshalle oder der Leichenhalle

Für die Benutzung der Aussegnungshalle oder der Leichenhalle werden folgende Gebühren erhoben:

(1) für die Aufbewahrung einer Leiche (Leichenhalle) bis zu drei Tagen 250 € für jeden weiteren Tag 80 € (2) für die Benutzung der Aussegnungshalle 200 €

§ 5

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.07.2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 18.06.1965 außer Kraft.

Selb, den 25.06.2020 STADT SELB

Pötzsch Oberbürgermeister

📜 2. Friedhofssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Benutzungsordnung für die Leichen- und Aussegnungshalle der Großen Kreisstadt Selb

Aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in Verbindung mit dem Bestattungsgesetz (BestG) erlässt die Große Kreisstadt Selb folgende Benutzungsordnung:

§ 1 Geltungsbereich

Die städtische Leichen- und Aussegnungshalle sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Selb. Sie dienen der Aufbewahrung und der Aufbahrung von verstorbenen Personen.

§ 2 Öffnungszeiten

  1. 1. Das Leichenhaus ist während der für den Friedhof festgesetzten Besuchszeiten geöffnet.
  2. 2. In besonderss gelagerten Fällen kann die Stadt Ausnahmen zulassen.

§ 3 Verhalten in der Leichen- und Aussegnungshalle

  1. 1. Jeder hat sich in der Leichen- und Aussegnungshalle der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofpersonals sind zu befolgen.
  2. 2. Kinder unter 10 Jahren dürfen die städtische Leichen- und Aussegnungshalle nur in Begleitung und unter der Verantwortung Erwachsener betreten.
  3. 3. In der städtischen Leichen- und Aussegnungshalle ist insbesondere nicht gestattet:

a) Waren aller Art, insbesondere Kranze und Blumen und gewerbliche Dienste anzubieten,

b) die Ruhe des Leichenhauses und der Trauerfeiern zu stären,

c) ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen gewerbmäßig zu fotografieren,

d) Druckschriften zu verteilen,

e) zu lärmen und zu spielen, zu essen und zu trinken, zu lagern sowie zu betteln,

f) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,

g) Plakate, Reklameschilder oder dergleichen anzubringen,

h) einen Leichenzug zu unterbrechen oder zu hemmen,

i) Blumen, Kranze oder Pflanzen zu beschädigen oder unbefugt zu entfernen,

j) die Anlagen und Einrichtungen zu verunreinigen oder zu beschädigen,

k) außerhalb der vorgesehenen Plätze Unrat oder Abfälle abzulagern.

§ 4 Aufbewahrungsräume

  1. 1. Die vorhandenen Leichenzellen dienen der Unterbringung und Aufbewährung der eingelieferten Leichen nach Maßgabe der einschlädigen Vorschriften - sowie des Blumenschmuckes, die Aussegnungshalle zur Vornahme der kirchlichen oder weltlichen Trauerfeiern. Bei Platzmangel in den Leichenzellen kann der Blumenschmuck nach Weisung des Friedhofpersonals auch anderweitig abgelegt werden.
  2. 2. Die Einlieferung von Leichen und Abgabe von Blumenschmuck, Kranzen usw. hat in der

Regel innerhalb der Öffnungszeiten (§ 2) unter Übergabe an das Friedhofspersonal zu erfolgen. Dieser bestimmt den Abstellungsort und ist von diesem Zeitpunkt ab allein für die Verwahrung, Aufbewahrung usw. verantwortlich. Leichenbesorgern, Bestattungsunternehmen, Bestattungsvereinen sowie Privatpersonen sind selbständige Verrichtungen und Dispositionen im Leichenhaus nicht gestattet und nur nach vorheriger Abstimmung mit dem Friedhofspersonal erlaubt.

  1. 3. In Fällen, in denen eine Unterbringung einer Leiche außerhalb der festgesetzten Öffnungszteiten notwendig ist, ist - soweit möglich - das Friedhofspersonal zuzuziehen.
  2. 4. Nachträglich von Gärtnern und dritten Personen abgegebener Blumenschmuck, Kränze usw. sind dem Friedhofpersonal zu übergeben und so zweifelsfrei zu kennzeichnen, dass Verwechselungen ausgeschlossen werden und die Herkunft festgestellt werden kann.
  3. 5. Der in der Leichenhalle abgestellte bzw. aufbewahrte und geschlossene Sarg wird kurz vor der Trauerfeier - wenn eine Benutzung der Aussegnungshalle in Frage kommt - aus der Leichenzelle in diese verbracht und damit dem Blumenschmuck bis zur Beendigung der Trauerfeier aufgebahrt. Wird diese Aussegnungshalle nicht beansprucht, erfolgt die Überführung des Sarges unmittelbar in den Friedhof.

§ 5 Haftung

Die Stadt Selb haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Leichen- und Aussegnungshalle durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Der Stadt obliegen keine Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

§ 6 Gebühren

Für die Benutzung der Leichen- und Aussegnungshalle sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Gebührensatzung zu entrichten.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern kann mit Geldbuße in Höhe der gesetzlichen Vorgabe belegt werden, wer gegen die nachfolgenden Bestimmungen dieser Satzung verstößt.

Mit Geldbuße kann belegt werden, wer vorsätzlich

  1. 1. sich als Besucher entgegen § 3 Abs. 1 nicht der Wurde des Ortes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
  2. 2. entgegen § 3 Abs. 3

a) Waren aller Art, insbesondere Kranze und Blumen und gewerbliche Dienste anbietet,

b) die Ruhe des Leichenhauses und der Trauerfeiern stört,

c) ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen gewerbsmäßig fotografiert,

d) Druckschriften verteilt,

e) lärmt und spielt, isst, trinkt, lagert und bettelt,

f) Tiere, ausgenommen Blindenhunde, mitbringt,

g) Plakate, Reklameschilder oder dergleichen im Friedhof oder an den Friedhofseingängen anbringt,

h) einen Leichenzug unterbricht oder hemmt,

i) Blumen, Kränze oder Pflanzen beschädigt oder unbefugt entfernt,

j) die Anlagen und Einrichtungen verunreinigt oder beschädigt,

k) außerhalb der vorgesehenen Plätze Unrat oder Abfälle ablagert.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Benutzungsordnung tritt am 01.07.2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzungsordnung vom 18.06.1965 außer Kraft.

Selb, den 25.06.2020

Ulrich Pötzsch Oberbürgermeister