Friedhofsgebühren Tirschenreuth 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Tirschenreuth · Bayern · PLZ 95643

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 21.03.2019 Volltext anzeigen ▼

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​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​‌​​ Friedhofsgebührensatzung der Stadt Tirschenreuth vom 21.03.2019

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung).

Auf Grund von Art. 2 und Art. 8 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 04. April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 2018 (GVBl. S. 449) und Art. 20 Abs. 1 des Kostengesetzes vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 43, BayRS 2013-1-1-F) zuletzt geändert durch § 1 Nr. 33 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) erlässt die Stadt Tirschenreuth folgende Satzung:

vom 21.03.2019

§ 1 Gebührenerhebung und Gebührenarten

(1) Die Stadt Tirschenreuth erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.

(2) Als Gebühren werden erhoben:

a) Bestattungsgebühren (§ 4)

b) Grabnutzungsgebühren (§ 5)

c) sonstige Gebühren (§ 6)

d) Verwaltungsgebühren (§ 7)

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist

a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,

c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,

d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt.

(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

(3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.

§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühr

(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabes, und zwar

a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhezeit nach § 7 der Friedhofssatzung,

b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhezeit für den Zeitraum der Verlängerung,

c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhezeit.

(2) Die Bestattungsgebühren (§ 4) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung.

(3) Die Sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofverwaltung.

(4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids an den Gebührenschuldner fällig.

§ 4 Bestattungsgebühren

(1) Bei Leichenbestattungen sind folgende Grundgebühren zu entrichten:

LeistungGebühr
Für Personen ab Vollendung des 10. Lebensjahres€ 421.--
Für Personen ab Vollendung des 10. Lebensjahres mit Tieferlegung€ 601.--
Für Kinder bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres€ 291.--
Für die Bestattung von Urnen in Erdgräbern€ 271.--
Für die Bestattung von Urnen in Urnenmauernischen mit Öffnen und Schließen der Steinabdeckplatte€ 271.--
Für die Bestattung von Urnen in Urnengruften€ 271.--
Für die Bestattung von Urnen im anonymen Gräberfeld€ 271.--

(2) Mit der Bestattungsgebühr sind abgegolten: das Ausheben und Ausgrünen des Grabes, das Ausschmücken der Leichenhalle, die Überführung der Leiche zum Grab, den Transport der Kränze zum Grab, das Schließen des Grabes, die Instandsetzung eventuell beschädigter Nachbargräber, Glockengeläut und Verwaltungskosten. Die Bestattungsgebühr gem. Abs. 1 ist eine Festgebühr, die erhoben wird, auch wenn Teilleistungen selbst erbracht werden können.

(3) Die Gebühr für die Benutzung der Leichenhalle je Tag, unabhängig davon, wo die Bestattung stattfindet, beträgt

a) für Särge: € 63.--

b) für Urnen: € 20.--

(4) Die Gebühr für die Bereitstellung der Träger bei einer Erdbestattung € 100.--

§ 5 Grabnutzungsgebühr

(1) Die Gebühr beträgt pro Grabstätte und Jahr:

a) Kirchlicher Friedhof

GrabtypGebühr
Einzelgrab€ 35,13
Doppelgrab€ 70,26
Dreifachgrab€ 105,39
Vierfachgrab€ 140,52
Urnengruft€ 19,52

b) Alter Städtischer Friedhof

GrabtypGebühr
Einzelgrab€ 54,89
Doppelgrab€ 109,78
Dreifachgrab€ 164,67
Kindergrab€ 24,15
Urnenerdgrab€ 64,89
Urnengruft€ 19,52

c) Neuer Städtischer Friedhof

GrabtypGebühr
Einzelgrab€ 60,74
Doppelgrab€ 121,49
Urnengrab€ 60,38
Urnennische (Kolumbarium)€ 92,26
Urnennische (Urnenwand)€ 91,50

(2) Mit der Grabnutzungsgebühr sind abgegolten die Planung und der Bau von Friedhofsanlagen, Betriebsgebäude, rahmende Grünanlagen, Bau von Grabfeldern bzw. Wiederbelegungsflächen einschließlich der Nutzung der gesamten Infrastruktur. Dies sind u.a. Wege, Treppen und Brunnenanlagen, Wasser- und Kanalnetz, Abfallcontainer, (Abraum und Entsorgung von Grabfeldern) sowie Pflege und Unterhaltung der Friedhofsanlagen einschließlich der gesamten Infrastruktur für.

(3) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte muss am Kirchlichen Friedhof, am Alten Städtischen Friedhof und am Neuen Städtischen Friedhof für 20 Jahre erworben werden. Bei einem Kindergrab und einer Urnengrabstätte verkürzen sich die Zeiten auf 10 Jahre (§ 30 FriedhofssS).

(4) Erstreckt sich eine Ruhefrist über die Dauer des Grabnutzungsrechtes hinaus, so ist die zur Verlängerung des Nutzungsrechtes festgesetzte Gebühr anteilig bis zum Ablauf der Ruhefrist im Voraus zu entrichten.

(5) Bei Verzicht auf ein Grabnutzungsrecht erhält der Verzichtende vom Tag der Rechtswirksamkeit ab für die vollen Jahre, die das Nutzungsrecht noch bestanden hätte, die bei Erwerb bzw. Verlängerung des Rechts für diese Jahre geleistete Grabnutzungsgebühr zurückerstattet. Eine Erstattung innerhalb einer Ruhefrist ist nicht möglich.

(6) Die Grabnutzungsgebühr für eine Gruft im Kirchlichen Friedhof und im Alten Städtischen Friedhof beträgt für eine Standardgröße von 4,8 qm € 143,12 im Jahr. Die Gebühr erhöht sich um jeweils € 29,82 je qm im Jahr, um welches die Größe von der Standardgröße (4,8 m²) abweicht.

§ 6 Sonstige Gebühren

(1) Die Gebühr für das Ausgraben und Umbetten einer Leiche innerhalb des Friedhofs beträgt

a) bei Normalbelegung: € 430.--

b) bei Tieferlegung: € 610.--

(2) Die Gebühr für das Ausgraben und Umbetten einer Leiche zur Überführung in einen anderen Friedhof beträgt ohne Überführung € 430.--

(3) Die Gebühr für die Bestattung einer Gebeinekiste beträgt € 80.--

(4) Die Gebühr für die Entnahme einer Urne aus dem Erd- bzw. Wandgrab und Wiederbeisetzung in einem Sammelgrab € 60.--

(5) Die Gebühr für die Entnahme einer Urne aus einem Erd- bzw. Wandgrab zur weiteren Beisetzung € 120.--

(6) Sonstige, mit einer Bestattung zusammenhängende Gebühren:

a) Benutzung der Leichenkühltruhe (Glasvitrine): € 25.-- (je angefangene 24 Stunden)

b) Benutzung städtische Reservegruft je Tag: € 1,25

c) Einsatz eines Kompressors bei Frost bei Erdbestattungen von Leichen je Grabaushub: € 40.--

d) Regiestunden für sonstige Tätigkeiten je Stunde: € 40.--

e) Abräumen eines aufgelassenen Grabes (Einebnen, Einsäen) und Löschung im Gräberbuch: € 55.--

f) Fundamente und/oder Grabstein entfernen je Stunde: € 40.--

§ 7 Verwaltungsgebühren:

(1)

a) Gebühr zum Erwerb, Verlängerung oder Umschreibung eines Grabnutzungsrechts: € 15.--

b) Genehmigung für Bestattungen vor dem gesetzlich festgelegten Bestattungszeitpunkt: € 20.--

c) Genehmigung für Bestattungen nach Ablauf der gesetzlich festgelegten Bestattungsfrist: € 20.--

d) Gebühr zur Zulassung zur gewerblichen oder auf wirtschaftlichen Erfolg abzielenden Arbeiten am Friedhof

  • für einmalige Arbeiten: € 60.--
  • für wiederkehrende Arbeiten: € 10.--

e) Gebühr für die Überführung einer Leiche nach auswärts: € 45.--

f) Genehmigung zur Durchführung einer Exhumierung: € 45.--

g) Genehmigung einer Urnenüberführung: € 15.--

h) Ausstellung von Bescheinigungen durch das Bestattungsamt: € 10.

i) Gebühr für die Durchführung der Auflassung einer Grabstelle: € 20.--

(2) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Der Stundensatz hierfür beträgt € 40.--. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.

§ 8 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 1. April 2019 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Tirschenreuth vom 27. April 2015 außer Kraft.

Tirschenreuth, den 21.03.2019

Franz Stahl Erster Bürgermeister

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 27.04.2015 Volltext anzeigen ▼

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Friedhofssatzung der Stadt Tirschenreuth vom 27.04.2015 – Leseausfertigung mit 1. und 2. Änderung (Stand 04.04.2019)

Friedhofssatzung

der Stadt Tirschenreuth

vom 27.04.2015

  • LESEAUSFERTIGUNG -

Die Stadt Tirschenreuth erlässt aufgrund der Artikel 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern - GO - (FN BayRS 2020-1-1-I) folgende

Satzung über die Benutzung der von der Stadt Tirschenreuth verwalteten Bestattungseinrichtungen Inhaltsverzeichnis:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Friedhofszweck

§ 3 Bestattungsanspruch

§ 4 Friedhofsverwaltung

§ 5 Entwidmung

II. Ordnungsvorschriften

§ 6 Öffnungszeiten

§ 7 Verhalten auf dem Friedhof

§ 8 Verbote

§ 9 Ausführung gewerblicher Arbeiten

III. Grabstätten

§ 10 Grabstätten

§ 11 Grabarten

§ 12 Erdbestattung

§ 13 Urnengräber, Urnennischen

§ 14 Größe der Gräber

§ 15 Grabtiefe, Lagerung des Erdaushubes

§ 16 Grüfte

§ 17 Sternenkindergräber

§ 18 Ehrengrabstätten

§ 19 Rechte an Grabstätten

§ 20 Kirchlicher Friedhof - Abteilung Sektion XVII

§ 21 Übertragung von Grabnutzungsrechten

IV. Bestattungsvorschriften

§ 22 Allgemeines

§ 23 Benutzungszwang

§ 24 Bestattungsvoraussetzungen

§ 25 Trauerfeier

§ 26 Beförderung von Leichen

§ 27 Leichenversorgung

§ 28 Särge

§ 29 Ruhefristen

§ 30 Grüfte

§ 31 Leichenausgrabungen und Umbettungen

V. Leichenhaus

§ 32 Verbringung und Aufbewahrung von Leichen

VI. Unterhaltung der Grabstätten

§ 33 Pflege, Gestaltung und Instandhaltung von Gräbern

§ 34 Gärtnerische Gestaltung der Gräber

VII. Grabmäler und Einfriedungen

§ 35 Grabgestaltung

§ 36 Gestaltungsvorschriften

§ 37 Arten von Grabmälern

§ 38 Erlaubnisvorbehalt für Grabmäler und Einfriedungen

§ 39 Entfernen von Grabmälern

§ 40 Schutz von Grabmälern

VIII. Schlussbestimmungen

§ 41 Schadenshaftung

§ 42 Ersatzvornahme

§ 43 Gebühren

§ 44 Grabnachweise

§ 45 Zuwiderhandlungen

§ 46 Inkrafttreten

I) Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Geltungsbereich

(1) Die Stadt unterhält die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtung:

(1) den stadteigenen Teil des Friedhofs (Flurnummern 2018 - 2020, Gemarkung Tirschenreuth), und zwar aa) den alten städtischen Teil mit den Sektionen I – XVI und XVIII, bb) den neuen städtischen Teil mit den Abteilungen 19 - 55;

(2) den kirchlichen Teil des Friedhofes (FINr. 575, Gemarkung Tirschenreuth) mit den Abteilungen A und Bund der Sektion XVII;

(3) das Leichenhaus.

(2) Eigentümerin des katholischen Friedhofs ist die Katholische Kirchen- und Friedhofsstiftung Tirschenreuth. Die Friedhofkirche St. Johannes steht nicht unter der Verwaltung der Stadt Tirschenreuth.

(3) Die Verwaltung und die Beaufsichtigung des Friedhofs und das Bestattungswesen obliegen der Stadt Tirschenreuth.

(4) Die Grabmalordnung für den Friedhof (Anlage 1) ist Bestandteil dieser Satzung.

§2 Friedhofszweck

Der Friedhof dient insbesondere den verstorbenen Gemeindemitgliedern als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.

§ 3 – Bestattungsanspruch

(1) Auf dem Friedhof werden beigesetzt:

a) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Stadt ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hatten;

b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen und ihre Familienangehörigen (z. B. Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner, Kinder, Stiefkinder, Enkel, Eltern, Geschwister);

c) die im Stadtgebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist;

d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des Bestattungsgesetzes (BestG).

(2) Die Bestattung anderer als der in Absatz 1 genannten Personen bedarf der Erlaubnis der Stadt Tirschenreuth.

§ 4 – Friedhofsverwaltung

Der Friedhof wird von der Stadt Tirschenreuth verwaltet und beaufsichtigt. Der Belegungsplan wird von der Stadt so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde und wer der Grabnutzungsberechtigte ist.

§ 5 – Entwidmung

(1) Die Stadt Tirschenreuth kann die in § 1 Abs. 1 der Friedhofssatzung aufgeführten Friedhofsteile ganz oder zum Teil ihrer Bestimmung entziehen (entwidmen), wenn zwingende öffentliche Gründe dies erfordern. Das Gleiche gilt für einzelne Grabstätten.

(2) Mit der Entwidmung erlöschen an den betreffenden Grabstätten alle Nutzungsrechte ohne Entschädigung. Die Stadt Tirschenreuth hat jedoch für die restliche Dauer des ursprünglichen Nutzungsrechtes ein Ersatzgrab zur Verfügung zu stellen, an dem sich die bisherigen Nutzungsrechte fortsetzen. Nach schriftlicher Benachrichtigung der Nutzungsberechtigten werden auf Kosten der Stadt Tirschenreuth die in den entwidmeten Grabstätten ruhenden Leichen in die Ersatzgräber umgebettet und die Grabmäler und sonstigen Grabanlagen verlegt. II) Ordnungsvorschriften

§ 6 – Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof ist während der von der Stadt Tirschenreuth festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Besuchszeiten werden durch Beschluss des Stadtrates festgelegt und an den Eingängen durch Anschlag bekannt gegeben.

(2) Die Stadt Tirschenreuth kann das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszeiten gestatten.

§ 7 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder Besucher des Friedhofes hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.

(2) Kinder unter sieben Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter Aufsicht von Erwachsenen betreten.

(3) Den Anordnungen des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten.

(4) Personen, die den Ordnungsvorschriften der Satzung zuwiderhandeln oder den Anordnungen der Friedhofsverwaltung und der Aufsichtspersonen keine Folge leisten, können aus dem Friedhof verwiesen werden.

§ 8 – Verbote

(1) Den Besuchern des Friedhofes ist insbesondere nicht gestattet:

a) Tiere, ausgenommen Blindenhunde, mitzuführen;

b) zu rauchen, zu lärmen, zu essen und zu trinken sowie zu lagern;

c) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren; ausgenommen hiervon sind Kinderwägen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Behinderten sowie Leichenwagen, Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der Bestattungsinstitute und Fahrzeuge der im Sinne des § 9 auf dem Friedhof tätigen Dienstleistungserbringer;

d) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben;

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind; f) Abraum und Abfälle an anderen Orten abzustellen bzw. zu lagern als an den hierfür vorgesehenen Plätzen;

g) Grabhügel, Grabeinfassungen, Grünanlagen und ausgehobene Gräber unberechtigt zu betreten und zu beschädigen bzw. sich auf Grabstätten zu setzen oder an Grabmälern anzulehnen;

h) der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z.B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren;

i) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen;

j) Grabstätten, Leichen- und Aussegnungshallen, Denkmäler, Umfassungsmauern, Wege und alle sonstigen Friedhofseinrichtungen und - anlagen zu beschädigen und/oder zu beschmutzen;

k) Blumen abzureißen oder Bäume und Sträucher zu beschädigen;

l) die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken;

m) Friedhofsflächen als Spielplätze zu benutzen, im Friedhof ohne Genehmigung zu schießen und an Gräbern oder Freiflächen öffentliche Demonstrationen durchzuführen;

n) Gerätschaften zur Grabpflege, Schalen, Flaschen und ähnliche Gegenstände in Hecken, Büschen oder auf den Rasenflächen hinter den Gräbern zu lagern.

(2) Die Stadt Tirschenreuth kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck und der Ordnung des Friedhofs vereinbar sind.

§ 9 – Ausführung gewerblicher Arbeiten

(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof in Form

a) der Errichtung von Grabstätten, Grabmälern, Grabkreuzen und sonstigen Grabanlagen,

b) der Unterhaltung und Instandsetzung von Grabmälern, Grabkreuzen und sonstigen Grabanlagen,

c) von Abräumungsarbeiten,

d) der gärtnerischen Pflege und Ausschmückung von Gräbern

dürfen nur von Dienstleistungserbringern erbracht werden, a) die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und deren Gewerbe oder Beruf die genannten auf dem Friedhof anfallenden Tätigkeiten beinhaltet (insbesondere Bildhauer, Steinmetze, Gärtner),

b) selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen und

c) eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können.

(2) Erstmals auf dem Friedhof tätige Dienstleistungserbringer haben sich vor dem Beginn der gewerblichen Arbeiten bei der Stadt Tirschenreuth und bei dem Friedhofspersonal anzumelden.

(3) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Die Gewerbetreibenden haben für jeden Bediensteten bei der Stadt einen Ausweis zu beantragen. Die Bedienstetenausweise sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen.

(4) Die Stadt Tirschenreuth kann bezüglich der fachlichen, betrieblichen und persönlichen Zuverlässigkeit die Vorlage entsprechender Nachweise fordern.

(5) Von beabsichtigten Arbeiten ist das Friedhofspersonal rechtzeitig zu verständigen. Nicht zulässig ist die Ausführung von gewerblichen Tätigkeiten an Wochentagen für die Zeit nach 18.00 Uhr und an Sonntagen bzw. gesetzlichen Feiertagen. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde bzw. Ruhe des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden, insbesondere ist auf die Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen.

(6) Die Dienstleistungserbringer und ihre Beschäftigten haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Sie haften nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.

(7) Ausgenommen vom Verbot des Absatzes 5 Sätze 3 und 4 sind

a) unaufschiebbare Arbeiten, denen die Stadt Tirschenreuth vor deren Ausführung zugestimmt hat sowie

b) die Entfernung von Grabmälern, die zur Öffnung eines Grabes erforderlich sind.

(8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Sie dürfen nicht an oder in Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden. Nach Beendigung oder bei Unterbrechung der Tätigkeit sind Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial dürfen von den Dienstleistungserbringern nur in die dafür vorgesehenen Behälter bzw. Container bzw. auf den dafür vorgesehenen Lagerplätzen entsorgt werden. Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis und mit Fahrzeugen befahren werden, die für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlich sind. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit ist das Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Stadt Tirschenreuth das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen.

(9) Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf dem Friedhof kann durch die Stadt Tirschenreuth befristet oder dauerhaft durch schriftlichen Bescheid untersagt werden, wenn eine ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder trotz Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder gegen Anordnungen der Stadt Tirschenreuth verstoßen wird. Ein einmaliger schwerwiegender Verstoß ist ausreichend. Ein Recht auf Untersagung der Ausführung der Tätigkeiten ohne Mahnung steht der Stadt Tirschenreuth auch zu, wenn sich der Dienstleistungserbringer als fachlich, betrieblich und/oder persönlich unzuverlässig erweist.

III) Grabstätten

§ 10 – Grabstätten

(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Stadt Tirschenreuth bzw. der Katholischen Kirchen- und Friedhofsstiftung Tirschenreuth.

(2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Stadt Tirschenreuth innerhalb der allgemeinen Dienstzeit eingesehen werden kann.

(3) An den Grabstätten bestehen Rechte und Pflichten Dritter nach Maßgabe dieser Satzung. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur.

§ 11 – Grabarten

(1) Gräber im Sinne dieser Satzung sind

a) Einzelgrabstätten,

b) Doppelgrabstätten,

c) Kindergrabstätten,

d) Urnengrabstätten mit liegenden und stehenden Steinen,

e) Urnennischen in der Urnenmauer, f) Grüfte,

g) Sammelgräber für die Bestattung von Aschenurnen,

h) Sternenkindergräber,

i) Ehrengrabstätten.

(2) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Stadt Tirschenreuth bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. Der Friedhof ist darin in Grabfelder aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den von der Friedhofsverwaltung frei gegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen.

(3) In einem Erdgrab (Einzel-, Doppel-, Dreifach- und Vierfachgrab) und in einer Gruft können Leichen, Leichenteile und Aschenreste beigesetzt werden. In Urnenerdgräbern nur Aschenreste.

§ 12 – Erdbestattung

Sofern die Bodenverhältnisse dies zulassen, können in Einzelgrabstätten maximal zwei Verstorbene, in Doppelgrabstätten maximal vier Verstorbene bei nebeneinander laufenden Ruhezeiten beigesetzt werden. In einer Kindergrabstätte kann nur ein verstorbenes Kind beigesetzt werden.

§ 13 – Urnengräber, Urnennischen

(1) Aschenreste und Aschenurnen müssen der Vorschrift des § 27 Bestattungsverordnung (BestV) entsprechen.

(2) Urnen können in Erdbestattungsgräbern, Grüften, Urnengräbern, Urnennischen und Sammelgrabstätten beigesetzt werden.

(3) In einer Erdgrabstätte dürfen die Aschenreste mehrerer Verstorbener einer Familie beigesetzt werden

(4) In Urnenerdgräbern können bis zu drei Urnen bestattet werden.

(5) Für das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten gilt § 19 entsprechend.

(6) 1In einer Urnennische können bis zu drei Urnen beigesetzt werden. 2Überurnen aus Kunststoff, Kunstharz, Metall können verwendet werden, wenn die Höhe von ca. 33 cm und der Durchmesser von 20 cm nicht überschritten werden. 3Es ist nicht erlaubt, die Nischen zu verändern, zu vermauern, zu öffnen oder Urnen aus den Nischen zu entnehmen. 4Es ist ferner nicht gestattet, Grabschmuck, Laternen, Vasen und dergleichen an der Urnenmauer anzubringen.

(7) Bei den Urnennischen ist innerhalb von drei Monaten nach Erwerb des Nutzungsrechts eine Grabplatte gemäß der Grabmalordnung anzubringen. Mit dem Erwerb des Nutzungsrechts an einer Urnennische in Abteilung 42 ist gleichzeitig eine Abdeckplatte (Verschlussplatte) zu erwerben und anzubringen.

(8) Mit Ablauf des Nutzungsrechts an einer Grabstätte erlischt auch das Recht der Beisetzung von Aschenurnen. Wird das Nutzungsrecht nicht verlängert, so ist die Stadt Tirschenreuth berechtigt, die beigesetzten Aschenurnen zu entfernen und an anderer Stelle des Friedhofes in würdiger Form beizusetzen, wenn keine andere Grabstätte zur Verfügung steht.

(9) Überurnen aus Kunststoff, Kunstharz, Metall können verwendet werden, wenn die Höhe von ca. 33 cm und der Durchmesser von 20 cm nicht überschritten werden.

(10) Kränze und Gestecke, die anlässlich einer Urnenbestattung abgestellt werden, sind spätestens nach 2 Wochen zu entfernen. Kerzen, Grablichter u.ä. dürfen nur in den bereitgestellten Grablichtersäulen aufgestellt werden.

(11) Urnen sind binnen sechs Monate nach der Einäscherung beizusetzen. Bei Nichteinhalten dieser Frist und Fehlen eines entsprechenden Antrags wird die Beisetzung auf Kosten des Bestattungspflichtigen veranlasst.

§ 14 – Größe der Gräber

(1) Kirchlicher Friedhofsteil (Abt. A und B)

a) Einzelgrabstätte Länge 1,80 m, Breite 0,80 m;

b) mehrstellige Grabstätte Die Breite beträgt das Mehrfache der Einzelgrabstätte.

(2) Alter städtischer Friedhofsteil

a) Urnengräber (Sektion 1) - Länge 1,00 m, Breite 1,00 m;

b) Kindergräber (Sektion II) - Länge 0,90 m, Breite 0,60 m;

c) Erwachsenen-Einzelgräber (Sektion III - Sektion XVI, Sekt. XVIII) - Länge 1,80 m, Breite 0,90 m;

d) In den Sektionen III – XVI und der Sektion XVIII beträgt bei mehrstelligen Grabstätten die Breite das Mehrfache der Einzelgrabstätte.

(3) Neuer städtischer Friedhofsteil

a) Erwachsenen-Einzelgräber Länge 2,10 m, Breite 1,00 m; je Längsseite zusätzlich 20 cm Wegeplatten, am Fußende 40 cm Tritt-platten; b) Erwachsenen-Doppelgräber wie a) - nur Breite 2,00 m;

c) Erd-Urnengräber Länge 0,90 m, Breite 0,70 m; je Längsseite zusätzlich 5 cm Einfassung, am Fußende 40 cm Trittplatten;

d) Grüfte Die Maße werden in diesen Fällen jeweils festgesetzt.

e) Urnennischen Urnenkolumbarium Breite 0,46 m Tiefe 0,44 m Höhe 0,35 m Urnenwände Breite 0,29 m Tiefe 0,57 m Höhe 0,35 m

§ 15 – Grabtiefe

Lagerung des Erdaushubes

(1) Anlässlich einer Bestattung muss jedes Grab auf mindestens folgende Tiefe ausgehoben werden:

a) Kindergräber 1,20 m

b) Erwachsenengräber bei Normaltiefe 1,50 m bei Tieferlegung 2,00 m

c) Erd-Urnengräber 0,60 m

  • dies gilt auch bei der Beisetzung von Urnen in Erdbestattungsgräbern.

(2) Der Sarg ist in Erwachsenengräbern mit höchstens 0,90 m Erdreich zu bedecken (Ausnahme Tieferlegung).

(3) Sofern die Bodenverhältnisse es erfordern, sind folgende Maßnahmen zu er greifen:

a) Bei Erdbestattungen ist unter dem Sarg und um den Sarg herum Sand oder Kies einzubringen.

b) Weiterhin sind Diffusionskanäle mit einzubauen, damit Sauerstoff zum Sarg gelangen kann.

c) Der Sarg wird nicht mit mehr als 0,90 m (bisher 1,00 m) Erde bedeckt.

(4) Der Grabaushub wird über den Nachbargräbern gelagert, wenn eine andere Lagerung nicht möglich ist. Die Nutzungsberechtigten haben diese vorübergehende Lagerung zu dulden.

§ 16 – Grüfte

(1) Familiengräber können nur in den ausdrücklich hierfür ausgewiesenen Grabstellen vorbehaltlich der Erlaubnis der Stadt Tirschenreuth als Grüfte ausgemauert werden. Dabei ist die Decke der Gruft so anzulegen, dass die Oberkante mindestens 0,50 m unter der Erdhöhe liegt, um die Bepflanzung zu ermöglichen.

(2) In Grüften können Beisetzungen ohne Rücksicht auf die Ruhefrist erfolgen, soweit Platz vorhanden ist und Bestimmungen der Bestattungsordnung nicht entgegenstehen.

(3) Die in den Grüften beigesetzten Särge müssen mit dicht schließenden Metalleinsätzen versehen sein. Bei jeder Öffnung einer Gruft sind die seuchen- und hygienerechtlichen Anforderungen zu beachten.

(4) Bei der Auflassung von Grüften sind die Gruftmauern zu entfernen und mit Erdreich aufzufüllen. Ausnahmen von vorstehender Regelung kann der Friedhofsträger in besonderen Fällen zulassen.

§ 17 – Sternenkindergräber

(1) Im Fötengrab „Sternenkinder“ werden Fehlgeburten unter 500 g, Föten und Embryonen aus Schwangerschaftsabbrüchen durch Sammelbestattungen anonym zur Ruhe gebettet. Für das Fötengrab „Sternenkinder“ kann kein Nutzungsrecht erworben werden.

(2) Eine Fehlgeburt unter 500 g kann auch in einem Kindergrab, einem Urnengrab, einer Urnenmauernische oder im Gemeinschaftsurnenfeld bestattet werden, wenn Angehörige eine entsprechende Grabstelle bereits besitzen oder noch erwerben.

§ 18 – Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt ausschließlich der Stadt Tirschenreuth.

§ 19 – Rechte an Grabstätten

(1) Sämtliche Grabstätten im städtischen Friedhof bleiben Eigentum der Stadt. Die Grabstätten im kirchlichen Teil des Friedhofes bleiben Eigentum der Katholischen Kirchen- und Friedhofsstiftung Tirschenreuth. An ihnen bestehen nur Rechte nach den Bestimmungen dieser Satzung.

(2) An einer belegungsfähigen Grabstätte kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist (§ 29) verliehen, wenn der Erwerb anlässlich eines Todesfalles erfolgt. (3) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird an einzelne natürliche Personen verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird (Graburkunde).

(4) Die erstmalige Verleihung eines Nutzungsrechtes an einer Grabstätte ist nur an Personen möglich, die zum Zeitpunkt der Verleihung des Nutzungsrechtes ihren Wohnsitz in Tirschenreuth haben. Bei Vorliegen besonderer Gründe sind Ausnahmen mit Zustimmung der Stadt Tirschenreuth zulässig.

(5) Eine Beisetzung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Dauer des Nutzungsrechts nicht übersteigt. Dies gilt auch für Umbettungen. Nach einer erneuten Bestattung ist das Nutzungsrecht mindestens für die Dauer der Ruhezeit zu verlängern.

(6) Sofern die Ruhefristen bereits abgelaufen sind, kann das Nutzungsrecht an Grabstätten gegen erneute Bezahlung der entsprechenden Grabgebühr grundsätzlich für die Dauer von fünf Jahren verlängert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechtes die Verlängerung bei der Stadt Tirschenreuth beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässt.

(7) Das Nutzungsrecht an Grüften wird erst nach deren Fertigstellung und baulicher Abnahme verliehen. Die Übertragung des Nutzungsrechts an Dritte ist nur mit Zustimmung der Stadt Tirschenreuth zulässig.

(8) Das Nutzungsrecht kann nicht vor Ablauf der Ruhezeit aufgegeben werden.

(9) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Stadt über die Grabstätten anderweitig verfügen. Hierüber werden die bisherigen Nutzungsberechtigten, die Angehörigen in gerader Linie und die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Stadt benachrichtigt. § 16 Abs. 4 der Satzung bleibt unberührt.

(10) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten in einem bestimmten Friedhofsteil, an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder Urnennische oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

(11) Sind der Stadt Tirschenreuth Personen und Anschriften des Nutzungsberechtigten einer Grabstätte nicht bekannt und auch durch die Meldebehörde nicht zu ermitteln, so können die zuzustellenden Mitteilungen und Erklärungen durch eine öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

(12) Die Grabstätten für Priester und Ordensfrauen besitzen ein dauerndes Ruherecht.

§ 20 – Kirchlicher Friedhof

Abteilung Sektion XVII

(1) In der Sektion XVII des kirchlichen Friedhofes werden Grabstätten bzw. Urnenplätze zur Verfügung gestellt für Verstorbene

a) für deren Bestattungskosten ein Sozialträger aufkommt, b) für die kein Bestattungspflichtiger vorhanden bzw. zu ermitteln ist oder

c) für welche die Bestattungspflichtigen ihren Pflichten nicht nachkommen und für die keine anderweitige Grabstätte vorhanden ist.

(2) Die Nutzungsrechte an Grabstätten in der Sektion XVII stehen der Stadt Tirschenreuth zu.

§ 21 – Übertragung von Grabnutzungsrechten

(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechts grundsätzlich der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Abkömmling beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieses Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat.

(2) Nach dem Tod des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechts auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer Ietztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zugunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte, ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 BestV genannten, bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Innerhalb dieser Reihenfolge hat die ältere Person Vorrang vor der jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten übertragen werden (z. B. Lebensgefährte oder Stiefkind).

(3) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des Verstorbenen übernimmt.

IV) Bestattungsvorschriften

§ 22 – Allgemeines

Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde bzw. in Urnennischen. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab eingefüllt ist bzw. die Gruft oder die Urnennische verschlossen ist.

§ 23 – Benutzungszwang

(1) Die Stadt Tirschenreuth erbringt auf den Friedhöfen gemäß § 1 Abs. 1 dieser Satzung folgende hoheitliche Leistungen: a) Aufbahrung des Sarges in der Aussegnungshalle, einschließlich des Ausschmückens; Gleiches gilt für Urnen auf Wunsch der Angehörigen;

b) das Herrichten des Grabes (Ausheben und Verfüllen);

c) die Überführung des Sarges von der Aussegnungshalle zur Grabstätte bzw. zum Transportfahrzeug, einschließlich der Stellung der Sargträger;

d) das Versenken des Sarges und die Beisetzung von Urnen;

e) Ausgrabungen, Umbettungen, einschließlich notwendiger Umsargungen.

(2) Vorgenannte Leistungen können nur von der Stadt Tirschenreuth erbracht werden (Benutzungszwang). Die Stadt Tirschenreuth kann sich allerdings hinsichtlich der Erfüllung dieser Leistungen eines Bestattungsunternehmers als Erfüllungsgehilfen bedienen.

(3) Absatz 3 gilt nicht, wenn

a) der Tod in einer Anstalt (z. B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u.a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbahrung der Leiche vorhanden ist;

b) die Leiche zum Zweck der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird;

c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.

§ 24 – Bestattungsvoraussetzungen

(1) Die Hinterbliebenen haben selbst oder durch ein von ihnen beauftragtes Bestattungsunternehmen die Bestattung, einschließlich der Aschenbeisetzung, rechtzeitig vor dem beabsichtigten Zeitpunkt bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der Sterbeurkunde des Standesamts anzumelden. Auch die Einäscherungsbescheinigung des Krematoriums ist vorzulegen, falls sie das Krematorium nicht unmittelbar der Friedhofsverwaltung zuleitet. Bei von auswärts überführten Leichen sind der Leichenschauschein und ggf. der Leichenpass vorzulegen. Für die Bestattung einer unreifen Leibesfrucht (Fehlgeburt) bedarf es einer Bescheinigung der Hebamme oder des behandelnden Arztes über die Herkunft.

(2) Die Toten werden im Aufbewahrungsraum des Leichenhauses bis zur Bestattung oder Überführung nach Auswärts (Ausnahme: § 23 Abs. 4) aufgebahrt.

(3) Aschenurnen werden zum Zeitpunkt ihrer Übergabe bis zur Bestattung in einem hierfür vorgesehenen Stahlschrank im Leichenhaus verschlossen aufbewahrt. (4) Die Gräber werden von der Stadt Tirschenreuth zugewiesen. Sie bestimmt im Einvernehmen mit den Pfarrämtern oder sonstigen Religionsgemeinschaften die Bestattungszeiten.

§ 25 – Trauerfeier

(1) Bei Trauerfeiern in der Aussegnungshalle kann auf Wunsch der Angehörigen die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.

(2) Filmaufnahmen, Tonaufnahmen sowie das Aufstellen und Benutzen von Lautsprechern bei den Trauerfeiern, Leichenzügen, Gedenkfeiern oder ähnlichen Veranstaltungen bedürfen der Genehmigung durch die Stadt Tirschenreuth. Diese ist zu erteilen, wenn die Angehörigen einverstanden sind und der Verstorbene keine entgegenstehende letztwillige Verfügung erlassen hat.

§ 26 – Beförderung von Leichen

Die Beförderung der Leichen der im Gemeindegebiet Verstorbenen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.

§ 27 – Leichenversorgung

Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leiche soll durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen erfolgen.

Ausnahmsweise kann diese Tätigkeit auch von den Angehörigen übernommen werden. Bei ansteckenden Krankheiten sind die Vorschriften des lnfektionsschutzgesetzes (IfSG) zu beachten.

§ 28 – Särge

Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z. B. Vollholz) erlaubt, die keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör, -ausstattung und die Kleidung der Leiche. Diese Gegenstände müssen leicht zersetzbar sein.

§ 29 – Ruhefristen

(1) Die Ruhefrist für Leichen und Aschen von Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr beträgt 10 Jahre.

(2) Die Ruhefrist für Leichen von Erwachsenen beträgt 20 Jahre. (3) Für Aschenurnen in Urnengrabstätten und Urnennischen beträgt die Ruhefrist 10 Jahre.

(4) Werden exhumierte Leichen beigesetzt, so errechnet sich die Ruhefrist ab dem Todestag.

§ 30 – Grüfte

Das Öffnen und Schließen der Grüfte ist von dem Nutzungsberechtigen einer fachkundigen Person oder Firma zu übertragen.

§ 31 – Leichenausgrabungen und Umbettungen

(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und von Urnen bedürfen unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Stadt und sind nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich.

(2) Während einer Exhumierung oder Umbettung von Leichen bleibt der Friedhof geschlossen. Die Dauer der Schließung wird an den Friedhofseingängen durch Anschlag bekannt gemacht.

(3) Die Teilnahme an Exhumierungen oder Umbettungen von Leichen und von Urnen ist nur dem Friedhofspersonal und den zuständigen Behörden gestattet.

(4) Exhumierungen von tiefer gelegten Leichen ist nicht möglich, wenn zwischen zeitlich eine weitere Leiche in der gleichen Grabstätte bestattet wurde.

(5) Zur Ausgrabung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten.

(6) Die Kosten der Umbettung trägt der Antragsteller. Dieser hat auch Ersatz für die Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen.

(7) Umzubettende Leichen oder Leichenteile sind, wenn der Sarg beschädigt ist, neu einzusargen und unverzüglich wieder zu bestatten. Eine beschädigte Urne ist vor der Beisetzung in eine neue Überurne zu geben.

(8) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(9) Im Übrigen gilt § 21 Bestattungsverordnung.

V) Leichenhaus

§ 32 – Verbringung und Aufbewahrung von Leichen

Das Leichenhaus dient der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Leichen bis zur Beisetzung im Friedhof (Benutzungszwang). VI) Unterhaltung der Grabstätten

§ 33 – Pflege, Gestaltung und Instandhaltung der Gräber

(1) Jede Grabstätte ist spätestens sechs Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechts auf die Dauer dieses Rechts würdig vom Nutzungsberechtigten herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. Dies beinhaltet auch das Abräumen und Einebnen des Grabhügels.

(2) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder die in § 21 Abs. 2 Satz 3 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet. Grabstätte und Grabanlage sind stets in einem sicheren und ansehnlichen Zustand zu erhalten.

(3) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in Kranz- und Trauergebinden und Trauergestecken nicht verwendet werden.

(4) Verwelkte Blumen und Kränze sind von der Grabstätte zu entfernen und in die hierfür vorgesehenen Abfallbehälter zu verbringen. Dabei ist eine ordnungsgemäße Mülltrennung durchzuführen.

(5) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete (21 Abs. 2 Satz 3) seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Stadt Tirschenreuth unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist und einer erneuten Mahnung können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme). Kommt der Nutzungsberechtigte erneut seinen Verpflichtungen nicht nach, kann die Stadt Tirschenreuth nach neuerlicher, zweimaliger, schriftlicher Mahnung und Ablauf einer erneut dem Nutzungsberechtigten zu setzenden angemessenen Frist das Nutzungsrecht am Grab ohne Entschädigung entziehen. Dies ist dem Nutzungsberechtigten in den schriftlichen Mahnungen anzudrohen.

(6) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Stadt berechtigt, die Grabstätte in einen ordnungsgemäßen Zu stand zu versetzen.

§ 34 – Gärtnerische Gestaltung der Gräber

(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die Gestaltung der Grabstätten ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes und dem Grabfeld anzupassen. (2) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Stadt Tirschenreuth ausgeführt. Insbesondere können Ausnahmen zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden.

(3) Das Anpflanzen hochwachsender Gehölze (Sträucher, Bäume oder baumartige Pflanzen) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Stadt Tirschenreuth.

(4) Die Stadt Tirschenreuth ist berechtigt, Anpflanzungen, welche die benachbarten Gräber oder das Gesamtbild des Friedhofes stören, sowie die ohne die erforderliche Erlaubnis angepflanzten Bäume und Sträucher nach schriftlicher Beanstandung und Ablauf einer dem Nutzungsberechtigten zu setzenden, an gemessenen Frist auf Kosten des Nutzungsberechtigten ganz oder zum Teil entfernen zu lassen. Dies gilt insbesondere für stark wuchernde oder absterbende Bäume und Sträucher.

VII) Grabmäler und Einfriedungen

§ 35 – Grabgestaltung

Grabmäler und sonstige bauliche Anlagen, wie Einfriedungen, müssen dem Friedhofszweck entsprechen; sie müssen so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist.

§ 36 – Gestaltungsvorschriften

(1) Auf den Friedhöfen im Sinne des § 1 sind Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften und mit Gestaltungsvorschriften angelegt. Die näheren Regelungen trifft hierzu die Grabmalordnung.

(2) Es kann eine Grabstätte mit oder ohne Gestaltungsvorschriften gewählt werden. Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht Gebrauch gemacht, entscheidet die Stadt Tirschenreuth, wo die Beisetzung zu erfolgen hat.

§ 37 – Arten von Grabmälern

Grabmäler im Sinne dieser Friedhofssatzung sind Grabdenkmale aus Stein, Holz oder Metall in folgender Form:

a) Grabkreuze,

b) stehende Grabdenkmale (Stehlen),

c) liegende Platten (Kissen- und Pultsteine), d) freistehende, allseits sichtbare Mäler und Plastiken,

e) ober- und unterirdische Beisetzungsanlage, Grüfte und Mausoleen,

f) Behelfsgrabkreuze (nur in Holz),

g) Einfassungen.

§ 38 – Erlaubnisvorbehalt für Grabmäler und Einfriedungen

(1) Die Errichtung von Grabstätten, Grabmälern, Einfriedungen, Einfassungen, Inschriften und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf – unbeschadet sonstiger Vorschriften - der Erlaubnis der Stadt Tirschenreuth.

(2) Zur Durchführung der in Absatz 1 genannten baulichen Errichtungen bzw. Änderungen erlässt die Stadt Tirschenreuth eine Grabmalordnung, die Anlage dieser Satzung ist. Der Nutzungsberechtigte ist nur im Rahmen der Grabmalordnung berechtigt, eine Grabanlage oder ein Grabzeichen zu errichten.

(3) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmäler können auf Kosten des Nutzungsberechtigten von der Stadt entfernt werden, wenn sie den sicherheitsrechtlichen Anorderungen nicht genügen oder den gestalterischen Merkmalen widersprechen (Zwangsmittel § 42).

§ 39 – Entfernen von Grabmälern

(1) Grabmäler oder sonstige Grabanlagen dürfen vor Beendigung des Nutzungsrechts nur mit Erlaubnis der Stadt Tirschenreuth entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechtes sind Grabdenkmäler nach einer entsprechenden Aufforderung der Stadt Tirschenreuth durch den vormals Grabnutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten innerhalb von 3 Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen. Kommt der vormals Grabnutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können die, zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des vormals Grabnutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (§ 42 – Zwangsmittel). Ist der Aufenthalt des vormals Grabnutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt oder kann nicht mehr ermittelt werden, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des vormals Grabnutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale und sonstiger Grabschmuck bzw. Grabbestandteile gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den vormals Grabnutzungsberechtigten in das Eigentum der Stadt Tirschenreuth über. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Grabmalordnung der Stadt Tirschenreuth vom 27. April 2015.

(3) Der Verzicht wird erst durch Eintragung in die Grabdatei wirksam.

§ 40 – Schutz von Grabmälern

(1) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmäler und solche, die als besondere Eigenart der Friedhöfe aus früheren Zeiten zu gelten haben, unterstehen dem besonderen Schutz der Stadt Tirschenreuth. Sie dürfen auch nach Ablauf des Nutzungsrechts nur mit Erlaubnis der Stadt Tirschenreuth entfernt oder abgeändert werden.

(2) Die Entscheidung über die lnschutzstellung trifft die Stadt Tirschenreuth. Die Grabmäler werden in einem Verzeichnis geführt.

(3) Soweit die Stadt Tirschenreuth über ein Grabmal verfügungsberechtigt ist, kann sie im Interesse seiner Erhaltung die Neuvergabe eines Grabes von Auflagen und Bedingungen abhängig machen.

VIII) Schlussbestimmungen

§ 41 – Schadenshaftung

(1) Die Stadt Tirschenreuth übernimmt für Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch nicht von der Stadt Tirschenreuth beauftragte dritte Personen verursacht werden, keine Haftung.

(2) Die Nutzungsberechtigten oder ihre Beauftragten haften auch für Schäden, die bei der Errichtung von Grabmälern entstehen. Sie sind auch für die Durchführung eventueller Aufräumungsarbeiten verantwortlich.

§ 42 – Zwangsmittel

(1) Die Stadt Tirschenreuth kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diesen Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten.

(2) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Stadt Tirschenreuth die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.

(3) Bei Gefahr im Verzug bedarf es keiner Fristsetzung.

(4) Die Kosten der Ersatzvornahme werden nach dem Bayerischen Verwaltungszustellungs- und –vollstreckungsgesetz (BayVwZVG) beigetrieben.

§ 43 Gebühren

Für die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe im Sinne des

§ 1 dieser Satzung und ihrer Einrichtungen gilt die jeweilige Gebührensatzung.

§ 44 – Grabnachweise

Die Stadt Tirschenreuth führt folgende Nachweise:

a) Grabdateien über die Belegung der Friedhöfe nach Grabfeldern und Grabnummern,

b) zeichnerische Unterlagen (Gesamtplan, Belegungspläne usw.).

§ 45 – Zuwiderhandlungen

(1) Gemäß Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Bayerischen Gemeindeordnung in Verbindung mit § 17 OWiG kann mit Geldbuße von mindestens 5,00€ und höchstens 1.000,00 € belegt werden, wer

a) den Verboten des § 8 dieser Satzung zuwider handelt,

b) entgegen § 9 dieser Satzung die erstmalige Ausführung gewerblicher Arbeiten auf dem Friedhof gegenüber der Stadt Tirschenreuth nicht anzeigt, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt, Werkzeuge und Materialien unzulässig lagert sowie Abfall-, Rest- und Verpackungsmaterial auf dem Friedhof ablagert,

c) Grabmäler oder sonstige Grabanlagen entgegen § 35 und 36 dieser Satzung und der Grabmalordnung errichtet oder ändert,

d) den Verboten des § 33 bzw. § 34 dieser Satzung zuwider handelt,

e) entgegen § 23 Abs. 3 eine Leiche, für deren Bestattung er zu sorgen hat, nicht in ein städtisches Leichenhaus verbringen lässt, soweit die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit Strafe oder höherer Geldbuße bedroht ist.

(2) Mit einer Geldbuße in gleicher Höhe kann belegt werden, wer die Unterhaltung der Grabmäler oder sonstiger Grabanlagen derart vernachlässigt, dass sie umzustürzen oder Teile von ihnen abzufallen drohen.

§ 46 Inkrafttreten

Diese Friedhofssatzung und die Grabmalordnung treten am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die bisherige Satzung über die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und die Grabmalordnung der Stadt Tirschenreuth außer Kraft.

Tirschenreuth, den 27.04.2015

Stahl Erster Bürgermeister Anlage 1

Grabmalordnung

§ 1 – Erlaubnispflicht

(1) Die Errichtung, Beseitigung und jede bauliche Veränderung einer Grabanlage bedarf der Erlaubnis durch die Stadt Tirschenreuth. Diese ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Fertigung im Maßstab 1:10 durch den Nutzungsberechtigten zu beantragen. Aus den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten ersichtlich sein. Der Antrag muss genaue Angaben über Maße, Art und Bearbeitung des Werkstoffes sowie über Inhalt, Form, Farbe und Anordnung der Schrift, Ornamente und Symbole enthalten. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle sowie Proben des Materials und der vorgesehenen Bearbeitung vorzulegen. Diese Vorschriften gelten auch für die Errichtung von Gruftbauten und die Verschlussplatten der Urnennischen.

(2) Die Erlaubnis ist vor Beginn aller Arbeiten einzuholen. Die Erlaubnis kann unter Auflagen oder Bedingungen erteilt werden.

(3) Der Beginn der Arbeiten ist zwei Tage vorher der Stadt Tirschenreuth anzuzeigen.

(4) Die Erlaubnis zur Aufstellung und Abänderung von Grabmälern und sonstigen Grabanlagen kann versagt werden, wenn sie nicht den geltenden Vorschriften der Friedhofssatzung, dieser Grabmalordnung und/oder die in der Erlaubnis ausgesprochenen Bedingungen und Auflagen genügen.

(5) Die Erlaubnis wird widerrufen und die Änderung oder Beseitigung einer bereits aufgestellten Grabanlage angeordnet, wenn die Vorschriften der Friedhofssatzung, der Grabmalordnung und/oder die in der Erlaubnis ausgesprochenen Bedingungen oder Auflagen nicht beachtet wurden.

(6) Die Erlaubnis erlischt, wenn innerhalb von sechs Monaten nach der Erteilung die Anlage nicht errichtet ist.

(7) Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von drei Jahren nach der Bestattung provisorische Einfassungen aus Holz, Grabmale aus Holztafeln bis zu einer Größe von 15 x 30 cm und Holzkreuze zulässig. Nach diesem Zeitraum hat der Nutzungsberechtigte ein Grabmal zu errichten.

(8) Die Stadt Tirschenreuth kann eine Abnahme der Grabmäler anordnen.

(9) Wurden zustimmungspflichtige Arbeiten im Friedhof ohne Erlaubnis durchgeführt, kann die Stadt Tirschenreuth die Herstellung des ursprünglichen Zustandes verlangen.

§2 Befestigung

der Grabmäler

(1) Jedes Grabmal und jede sonstige Grabanlage muss der Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet und verdübelt sein. Alle größeren Grabmäler haben Gründungen bis unter die Grabsohle zu erhalten. Bei kleineren Grabmälern genügen Gründungsplatten.

(2) Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen bzw. Personen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung und Genehmigung der Grabanlage geltenden anerkannten Regeln des Handwerks sind die „Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern“ des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Im neuen städtischen Friedhof werden in den Abteilungen für Einzel- und Doppelgräber Streifenfundamente durch die Stadt Tirschenreuth angelegt.

§ 3 – Gestaltungsgrundsätze

(1) Jedes Grabmal ist, unbeschadet der Anforderungen der § 4 und 5 für einzelne Friedhofteile, der Umgebung anzupassen. Sie sind in einer dem Zweck der Totenehrung entsprechenden würdigen und piätvollen Weise zu gestalten.

(2) Die Bepflanzung der einzelnen Grabstätten ist mit niedrigen, möglichst immer grünen, Bodendeckern und blühenden Gruppenpflanzen zu gestalten.

(3) Die Grabinschriften müssen der Würde des Ortes entsprechen.

§ 4 – Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften

Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften sind die Abteilungen A und B des kirchlichen Teils und die Sektionen l bis XVI und XVIII des alten städtischen Teils des Friedhofs. Die Grabanlagen in diesen Abteilungen und Sektionen unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen mit Ausnahme der allgemeinen Gestaltungsvorschriften des § 3.

§ 5 – Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften

(1) Alle nicht in § 4 genannten Gräberfelder unterliegen Gestaltungsvorschriften.

(2) Es sind zugelassen

a) handwerklich bearbeitete, stumpfe Grabsteine aus Naturstein mit einer Ansichtsfläche von mindestens 0,5 qm und maximal 1 qm für Einzelgräber und einer Ansichtsfläche von mindestens 0,5 qm und maximal 1,5 qm für Doppelgräber. Die Höhe darf 1,30 m nicht überschreiten und die Breite bei Einzelgräbern 1 m bzw. bei Doppelgräbern 2 m;

b) Holzgrabmäler, Schmiede- und Metallkreuze bis zu einer Größe von höchstens 1,80 m für Einzel- und Doppelgräber sowie von höchstens 0,80 m für Urnengräber mit stehenden Grabsteinen;

c) liegende Grabsteine mit einer Ansichtsfläche von höchstens 0,3 qm, die nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden dürfen;

d) stehende Grabsteine mit einer Ansichtsfläche von höchstens 0,50 qm, bei einer maximalen Höhe von 0,80 m und maximalen Breite von 0,70 m.

e) In den Abteilungen 52 und 53 sind die Urnennischenplatten in hellem Naturstein auszuführen. Dabei sind die Reihen von oben nach unten abwechselnd in rötlicher bzw. grauer Farbe zu halten. Nicht erlaubt ist polierter Naturstein. Die Schrift kann eingefräst oder aufgesetzt werden.

f) In der Abteilung 42 sind die von der Stadt Tirschenreuth bereitgestellten Urnennischenplatten aus Granit für den Verschluss zu verwenden. Die Beschriftung hat in einheitlicher Ausführung (Gravur) zu erfolgen. Der Schriftzug ist eingefräst vertieft in der Farbe schwarz einzugravieren.

(3) Einfassungen und Einfriedungen, auch aus Pflanzen und sichtbarem Sockel, sind nicht zulässig.

(4) Vor den Grabstätten sind Trittplatten, zwischen den Grabstätten sind Wegeplatten zu verlegen. Diese Platten sind im gesamten neuen städtischen Friedhof einheitlich zu halten.

(5) Nicht erlaubt sind insbesondere Grabmäler aus

a) Glasplatten

b) verputztes und unverputztes Mauerwerk

c) Glasmosaiken

d) Keramiken

e) Porzellan

f) Kunststoff

(6) Weiter sind insbesondere nicht erlaubt Malereien, Anstriche, elektronische Bauteile, Ausmalen von Schriften und Ornamenten in auffallenden Farben.

§6 Grabplatten

Die Abdeckung der Grabstätten mit Platten ist bei Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften nicht erlaubt. Bei Grabfeldern ohne Gestaltungsvorschriften sind Teilabdeckungen bis zu maximal der Hälfte erlaubt.

§ 7 – Katholischer Friedhof

Grabfeld Sektion XVII

Die Gestaltung des Grabfeldes Sektion XVII im Katholischen Friedhof sowie der Gemeinschaftsgrabstätten und Sternenkindergräber obliegt der Stadt Tirschenreuth.

§ 8 – Wiederverwendung

Grabanlagen dürfen nur dann wiederverwendet werden, wenn sie den Anforderungen für den Grabplatz entsprechen.

§ 9 – Standsicherheit

(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks („Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern“ des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein-und Holzbildhauerhandwerks in der jeweils geltenden Fassung) so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

(2) Die jährliche Grabdenkmalüberprüfung wird nach den Richtlinien der TA-Grabmal durchgeführt.

§ 10 – Unterhaltung der Grabmäler

(1) Der Zustand der Grabmäler wird von der Stadt laufend überwacht.

(2) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu erhalten. Verantwortlich dafür ist bei Familiengräbern und Familienaschenstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, die festgestellten Mängel innerhalb einer von der Stadt Tirschenreuth bestimmten Frist zu beheben. Sollten sie dieser Aufforderung nicht nachkommen, kann die Stadt die Mängel auf Kosten des Nutzungsberechtigten beseitigen.

(3) Ist die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, ist der für den Unterhalt verantwortliche Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Stadt auf Kosten des Unterhalsverpflichteten Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden Frist beseitigt, ist die Stadt berechtigt, dies auf Kosten des Unterhaltsverpflichteten zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon zu entfernen. Die Stadt ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Unterhaltsverpflichtete nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt und ein vierwöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Der Unterhaltsverpflichtete ist für jeden Schaden haftbar, der durch Umstürzen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.

§ 11 – Inkrafttreten

Diese Grabmalordnung tritt gleichzeitig mit der Benutzungssatzung in Kraft.

Tirschenreuth, den 27.04.2015

Stahl Erster Bürgermeister

Änderungsverfolgung

Satzung/Änderung vom Wirkung ab Änderung betrifft Urspr. Satzung 27.04.2015 ---

  1. 1. Änderung 26.02.2018 01.03.2018 §§ 13, 16, 19 der Friedhofsatzung und

§§ 2, 5, 9 der Grabmalordnung

  1. 2. Änderung 26.03.2019 01.04.2019 §§ 11, 12, 13, 14, 39, 42 der Friedhofsatzung