Friedhofsgebühren Mähring 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Markt Mähring · Bayern · PLZ 95695

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2026
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 03.11.2025 (in Kraft seit 01.01.2026)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
241,05 €
Gesamtkosten für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 16,07 €/J. × 15 J. = 241,05 €
📄 § 4 Abs. 3 a) FGS (Friedhof Mähring)
🏛️ Sargwahlgrab (2 Plätze)
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit) 👥 2 Plätze
482,25 €*
Gesamt für 2 Grabstellen (15 J. Ruhezeit)
* Bedingung: Nur Doppelgrab (Wahlgrab) tarifiert; kein 1-stelliges Sargwahlgrab vorhanden
💡 Umgerechnet: 241 € pro Grabplatz / Person
🧮 32,15 €/J. × 15 J. = 482,25 € · für 2 Grabstellen (Ø 241 € je Person / Stelle)
📄 § 4 Abs. 3 b) aa) FGS (Friedhof Mähring, Doppelgrabstätte Einfachgrab)
🏺 Urnenreihengrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
379,65 €*
Gesamtkosten für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Preis je Grabstätte; laut § 11 Abs. 3 FS bis zu 2 Urnen möglich
🧮 25,31 €/J. × 15 J. = 379,65 €
📄 § 4 Abs. 3 e) FGS (Friedhof Mähring)
🕊️ Urnenwahlgrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
1.279,35 €*
Gesamtkosten für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Urnengrabstätte in der Friedhofsmauer; Preis je Grabstätte – gem. § 11 Abs. 3 FS können bis zu 2 Urnen best...
🧮 85,29 €/J. × 15 J. = 1.279,35 €
📄 § 4 Abs. 3 f) FGS (Friedhof Mähring) i.V.m. § 11 Abs. 3 FS
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
200,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 5 FGS

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 03.11.2025 (in Kraft seit 01.01.2026) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌‌​​‌ Friedhofsgebührensatzung (FGS) des Marktes Mähring für die Friedhöfe Großkonreuth, Griesbach und Mähring vom 03.11.2025, in Kraft seit 01.01.2026

Friedhofsgebührensatzung (FGS) für die Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen in Großkonreuth, Griesbach und Mähring vom 03.11.2025 Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengeset-zes erlässt der Markt Mähring folgende Satzung:

§ 1 – Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1) Der Markt erhebt für die Inanspruchnahme seiner Bestattungseinrichtungen sowie für da-mit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren für seine drei, jeweils selbst-ständigen, öffentlichen Einrichtungen betriebenen Friedhöfe Großkonreuth, Griesbach und Mähring. (2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben:

a) Grabnutzungsgebühren (§ 4),

b) Bestattungsgebühren (§ 5),

c) sonstige Gebühren (§ 6).

§ 2 – Gebührenpflichtiger

(1) Gebührenpflichtiger ist,

a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,

c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,

d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat. (2) Mehrere Gebührenpflichtige für die jeweilige Leistung sind Gesamtschuldner. (3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebühren vom Grab-nutzungsberechtigten zu tragen.

§ 3 – Entstehen und Fälligkeit

(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungs-rechts eines Grabs, und zwar

a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 28 Friedhofssatzung,

b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung,

c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nut-zungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt monatsgenau und beginnt jeweils mit dem 1. des folgenden Monats. (2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichti-gen Leistung. (3) Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Fried-hofsverwaltung. (4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4 – Grabnutzungsgebühr

Die Grabnutzungsgebühr beträgt pro Jahr für (1) den Friedhof Großkonreuth für

a) eine Einzelgrabstätte 22,06 €

b) eine Doppelgrabstätte aa) Einfachgrabstätte 42,82 € bb) Tiefgrabstätte 75,16 €

c) eine Dreifachgrabstätte aa) Einfachgrabstätte 64,24 € bb) Tiefgrabstätte 112,74 €

d) eine Kindergrabstätte 22,06 €

e) eine Urnenerdgrabstätte 35,10€

f) eine Urnengrabstätte in der Friedhofsmauer 58,09 €. (2) den Friedhof Griesbach für

a) eine Einzelgrabstätte 24,50 €

b) eine Doppelgrabstätte aa) Einfachgrabstätte 47,55 € bb) Tiefgrabstätte 83,46 €

c) eine Dreifachgrabstätte aa) Einfachgrabstätte 71,34 € bb) Tiefgrabstätte 125,20 €

d) eine Kindergrabstätte 24,50 €

e) eine Urnenerdgrabstätte 38,98 €

f) eine Urnengrabstätte in der Friedhofsmauer 73,89 €. (3) den Friedhof Mähring für

a) eine Einzelgrabstätte 16,07 €

b) eine Doppelgrabstätte aa) Einfachgrabstätte 32,15 € bb) Tiefgrabstätte 55,52 €

c) eine Dreifachgrabstätte aa) Einfachgrabstätte 48,23 € bb) Tiefgrabstätte 83,28 €

d) eine Kindergrabstätte 16,07 €

e) eine Urnenerdgrabstätte 25,31 €

f) eine Urnengrabstätte in der Friedhofsmauer 85,29 €. (4) Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechtes für 5 Jahre ist möglich. Hierfür wird ein Jah-resbetrag in Höhe der jeweiligen Grabnutzungsgebühr erhoben. Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 3 Abs. 1 c).

§ 5 – Bestattungsgebühren

Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt pauschal je Sterbefall 200,00 € auf dem Friedhof Großkonreuth wie auch den Friedhöfen Griesbach und Mähring.

§ 6 – Sonstige Gebühren

(1) Die Gebühr für die Erlaubnis zur Einrichtung von Grabdenkmälern für Kinder- und Reihen-gräber beträgt auf dem Friedhof Großkonreuth wie auch den Friedhöfen Griesbach und Mähring 15,00 €. (2) Die Gebühr für die Erlaubnis zur Errichtung von Grabdenkmälern für Familienmitglieder beträgt auf dem Friedhof Großkonreuth wie auch den Friedhöfen Griesbach und Mähring 22,00 €. (3) Die Gebühr für die Erlaubnis zur Vornahme von Anpflanzungen beträgt auf dem Friedhof Großkonreuth wie auch den Friedhöfen Griesbach und Mähring 11,00€. (4) Die Gebühr für die Umschreibung oder Verlängerung eines Grabnutzungsrechts beträgt auf dem Friedhof Großkonreuth wie auch den Friedhöfen Griesbach und Mähring 22,00 €.

§ 7 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig treten die Satzung vom 09.12.1994fur die Friedhöfe in Großkonreuth und in Griesbach und in Mähring, alle mit dem Stand der 5. An-derungssatzung vom 15.04.2013, außer Kraft. Mähring,den 17.11.2025 Majjd-iyiähring C,^ ^1.9 y"<y Franz Schöner

  1. 1. Bürgermeister ^^4> ^ •": y > ü •ys ?3 > f. ^ .s' />
📜 2. Friedhofssatzung Stand: 03.11.2025 (in Kraft seit 01.01.2026) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung des Marktes Mähring (Friedhöfe Großkonreuth, Griesbach und Mähring) vom 03.11.2025, in Kraft seit 01.01.2026

Satzung über die Benutzung der Friedhöfe und der Bestattungseinrichtungen in Großkonreuth, Griesbach und Mähring (Friedhofssatzung - FS) vom 03.11.2025 Aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) erlässt der Markt Mähring folgende Satzung: Inhalt: I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Friedhofszweck

§ 3 Bestattungsanspruch

§ 4 Friedhofsverwaltung

§ 5 Schließung und Entwidmung

Ordnungsvorschriften

§ 6 Öffnungszeiten

§ 7 Verhalten im Friedhof

§ 8 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof

Grabstätten und Grabmale

§ 9 Grabstätten

§ 10 Grabarten

§ 11 Aschenreste und Urnenbeisetzungen

§ 12 Größe der Grabstätten

§ 13 Rechte an Grabstätten

§ 14 Übertragung von Nutzungsrechten

§ 15 Pflege und Instandhaltung der Gräber

§ 16 Gärtnerische Gestaltung der Gräber

§ 17 Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen

§ 17a Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit

§ 18 Größe von Grabmalen und Einfriedungen

§ 19 Grabgestaltung

§ 20 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen

IV. Bestattungsvorschriften

§ 21 Leichenhaus

§ 22 Leichenhausbenutzungszwang

§ 23 Leichentransport

§ 24 Leichenbesorgung

§ 25 Friedhofs- und Bestattungspersonal

§ 26 Bestattung

§ 27 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt

§ 28 Ruhefrist

§ 29 Exhumierung und Umbettung

v. Schlussbestimmungen

§ 30 Anordnungen und Ersatzvornahme

§ 31 Haftungsausschluss

§ 32 Zuwiderhandlungen

§ 33 Inkrafttreten

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Geltungsbereich

Der Markt errichtet und unterhält bzw. betreibt die folgenden Friedhöfe und Einrichtungen für das Bestattungswesen je als öffentliche Einrichtung:

a) den Friedhof Großkonreuth und den Friedhof Griesbach und den Friedhof Mähring, je mit

b) einem Leichenhaus, und mit

c) dem Leichentransportmittel.

§ 2 – Friedhofszweck

Der Friedhof dient insbesondere den verstorbenen Gemeindemitgliedern als würdige Ruhe-stätte und der Pflege ihres Andenkens.

§ 3 – Bestattungsanspruch

(1) Auf dem Friedhof werden beigesetzt

a) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Gemeinde ihren Wohnsitz hatten,

b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen, und ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV),

c) die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsge-mäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist,

d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des Bestattungsgesetzes. (2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der be-sonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall.

§ 4 – Friedhofsverwaltung

Der Friedhof wird vom Markt verwaltet und beaufsichtigt. Der Belegungsplan wird vom Markt so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.

§ 5 – Schließung und Enüwidmung

(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Ei-genschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so wer-den keine Nutzungsrechte mehr erteilt oderwiedererteilt. (2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffent-lich bekannt zu machen. (3) Der Markt kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenste-hen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Der Markt kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ru-hefristen abgelaufen sind. (4) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Be-rechtigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Ein-räumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberech-tigten möglich. (5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG. Ordnungsvorschriften

§ 6 – Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besu-cherverkehr geöffnet. (2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öff-nungszeiten gestatten.

§ 7 – Verhalten im Friedhof

(1) Jeder Besucher des Friedhofes hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Kinder unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofes nur in Begleitung Erwachsener gestattet. (3) Der Anordnung des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. Besuchern des Friedhofs ist es insbesondere nicht gestattet

a) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde,

b) zu rauchen und zu lärmen,

c) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Menschen mit Be-hinderung sind hiervon ausgenommen.

d) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungs-feier notwendig und üblich sind,

f) Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plät-zen,

g) Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu be-schädigen,

h) der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren,

i) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

j) Film-, Video- und Fotoaufnahmen von Grabstätten und insbesondere Grabmalen ohne Er-laubnis zu erstellen, zu verwerten und zu verbreiten (z. B. Internet), außer zu privaten Zwe-cken. (4) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (5) Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens vier Werktage vorher anzu-zeigen und bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.

§ 8 – Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof

(1) Gewerbebetreibende wie Bildhauer und Steinmetze bedürfen für ihre Tätigkeit auf dem gemeindlichen Friedhof der vorherigen Zulassung durch den Markt, wobei Art, Umfang und Dauer der Tätigkeit zeitlich begrenzt werden können. Der Markt kann die Vorlage der erforder-lichen Nachweise verlangen. (2) Die Genehmigung ist beim Markt Mähring - Friedhofsverwaltung - zu beantragen. Das Genehmigungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden; die Art. 71 a bis 71 e des Bayrischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) gelten entsprechend. (3) Über die Genehmigung entscheidet der Markt innerhalb einer Frist von 3 Monaten. Art. 42 a Abs. 2 Sätze 2 bis 4 BayVwVfG gelten entsprechend. (4) Hat der Markt nicht innerhalb der nach Abs. 3 festgelegten Frist von 3 Monaten entschie-den, gilt die Genehmigung als erteilt. (5) Die Zulassung wird nur Gewerbebetreibenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Der Antragsteller erhält einen Zulassungsbescheid, der auch als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten (Berechtigungsschein) gilt und dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen ist. (6) Durch die Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Unter Beachtung von Satz 1 ist den zur Vornahme der Arbeiten Berechtigten die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen abweichend von § 7 Abs. 3 Buchst, c) im erforderlichen Maße gestattet. Nach Beendigung der Arbeiten sind dieArbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. (7) Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial der am Friedhof gewerblich tätigen Steinmetze und Gärtner, wie z. B. alte Fundamente, Einfassungen, Grabmale, Erde, Folien und Styropor-platten für Blumentöpfe, ist von diesen vom Friedhofzu entfernen. (8) Die Zulassung zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten auf dem Friedhof kann vom Markt entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind oder wenn der Gewerbebetreibende mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder gegen berechtigte An-Ordnungen des Friedhofspersonals verstoßen hat. Ein einmaliger schwerer Verstoß ist ausrei-chend. III. Grabstätten und Grabmale

§ 9 – Grabstätten

(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Friedhofs-Verwaltung innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann.

§ 10 – Grabarten

(1) Gräber im Sinne dieser Satzung sind

a) Einzelgrabstätten (Reihengrabstätten)

b) Doppelgrabstätten (Wahlgrabstätten)

c) Dreiergrabstätten

d) Kindergrabstätten

e) Urnenerdgrabstätten

f) Urnengrabstätten in der Friedhofsmauer. (2) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch den Markt bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. Der Friedhof ist darin in Grabfelder aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den vom Markt freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen. (3) In Einzelgrabstätten und Kindergrabstätten kann in einem Einfachgrab ein Verstorbener, beigesetzt werden. Erst nach Ablauf der Ruhefrist ist eine Neubelegung möglich. Anstelle einer Sargbestattung kann auch eine Urnenbeisetzung vorgenommen werden. (4) In Doppel- und Dreiergrabstätten können mehrere Verstorbene beigesetzt werden. Die An-zahl der möglichen Beisetzungen Verstorbener richtet sich nach der Lage der Grabstätte. Es wird unterschieden in Einfach- und Tiefgräber. Bei einem Tiefgrab erfolgt die Bestattung über-einander. In einem Doppelgrab beträgt die Zahl der maximal zu bestattenden Verstorbenen zwei nebeneinander, in einem Doppeltiefgrab höchstens vier bei gleichzeitig laufenden Ruhe-fristen. Und in eine einem Dreifachgrab können max. 3 Verstorbene nebeneinander und in einem Dreifachtiefgrab höchstens 6 Verstorbene bei gleichzeitig laufenden Ruhefristen beige-setzt werden. § 10 Abs. 2 S. 3 gilt entsprechend, (5) Erst nach Ablauf aller Ruhefristen für die jeweils übereinander erfolgten Bestattungen ist eine Neubelegung dieses Grabteils möglich. Auf Antrag kann der Markt in begründeten Aus-nahmen auch eine Mehrfachgrabstätte vergeben, bei der die Zahl der maximal zu bestatten-den Verstorbenen im Einzelfall festgelegt wird. (6) Die Zuerkennung, Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegen dem Markt.

§ 11 – Aschenreste und Urnenbeisetzungen

(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen. (2) Urnen können in Urnenerdgrabstätten oder in Urnengrabstätten in der Friedhofsmauer bei-gesetzt werden. Urnen für Erdbestattungen müssen aus biologisch abbaubarem Material be-stehen. Urnen, die über der Erde beigesetzt werden, müssen dauerhaft und wasserdicht sein. (3) In einer Urnengrabstätte dürfen die Aschenreste mehrerer Verstorbener einer Familie (vgl.

§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) beigesetzt werden. Sowohl in den Urnenerdgrabstätten wie

auch den Urnengrabstätten in der Friedhofsmauer können 2 Urnen bestattet werden. (4) Für das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten gelten die §§ 13 und 14 entsprechend. (5) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an der Grabstätte, in der die Urne bestattet ist, nicht mehr verlängert, ist der Markt berechtigt, bei Räumung oder Wiederbelegung der Grabstätte, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs (z. B. anonymes Urnengemeinschaftsgrab) Aschenroste in würdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Urnen dauerhaf-ter und wasserdichter Art zu entsorgen.

§ 12 – Größe und Tiefen der Grabstätten

(1) Für die Einteilung der Grabstätten ist der Belegungsplan maßgebend. Die Gräber werden nach den jeweils erforderlichen Ausmaßen im Mischsystem ausgehoben. Die einzelnen Grab-Stätten haben folgende Ausmaße, Abstände und Tiefen. Die Tiefe des jeweiligen Grabes be-misst sich nach der Oberkante Boden bzw. Grasnarbe: Tiefen der Gräber:

  1. 1. Normalbelegung
  2. 2. Tiefengrab
  3. 3. doppelte Tieferlegung
  4. 4. Kindergrabstätte
  5. 5. Urnenerdgrabstätte 1,50-1,60 m 2,00-2,10m 2,50-2,60 m 1,00m 0,70m Friedhöfe Griesbach und Großkonreuth:
  6. 1. Urnenerdgrabstätten
  7. 2. Einzelgrabstätten (Reihengräber)
  8. 3. Doppelgrabstätten (Wahlgräber)
  9. 4. Dreifachgrabstätten Länge: 1,20 m x Breite: 0,60 m Länge: 1,70 m x Breite: 0,80/0,90 m Länge: 1,70 m x Breite: 1,60 m Länge: 1,70 m x Breite: 2,40 m Friedhof Mähring:
  10. 1. Urnenerdgrabstätten
  11. 2. Einzelgrabstätten (Reihengräber)
  12. 3. Doppelgrabstätten (Wahlgräber)
  13. 4. Dreifachgrabstätten Länge: 1,20 m x Breite: 0,60 m Länge: 1,80 m x Breite: 0,80/0,90 m Länge: 1,80 m x Breite: 1,80 m Länge: 1,80 m x Breite: 2,70 m (2) Der Abstand der Grabreihen ergibt sich aus der Flucht der vorhandenen Gräber bzw. dem Belegungsplan und variiert zwischen 0,70 m und 1,00 m. Der Abstand der Längenseiten ergibt sich aus dem Belegungsplan. §13 Rechte an Grabstätten (1) An einer belegungsfähigen Grabstätte kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Das Nut- zungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist verliehen, wenn der Erwerb anlässlich eines Todesfalles erfolgt. Wird ein Grabnutzungsrecht unabhängig von einem Todesfall erwor- ben, so wird es mindestens für die Ruhefrist zuzüglich fünf Jahre verliehen. (2) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird nur an einzelne natürliche und volljährige Per- sonen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (siehe Friedhofsgebührensatzung - FGS) verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird (Graburkunde). (3) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grab- nutzungsgebühr um weitere 5 Jahre verlängert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechtes die Verlängerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbe- darf des Friedhofs es zulässt. (4) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann der Markt über die Grabstätten anderweitig verfügen, hlierüber werden die bisherigen Nutzungsberechtigten, die Angehörigen in gerader Linie und die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig vom Markt benachrichtigt. (5) In den Fällen, in denen die Ruhefrist des zu bestattenden Sarges oder der Urne über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus mindestens für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefrist zu erwerben. (6) Nach Ablauf der Ruhefrist kann der Grabnutzungsberechtigte aus wichtigem Grund auf ein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht verzichten. Der Verzicht wird erst mit schriftli- eher Annahme der Verzichtserklärung durch den Friedhofsträger wirksam. (7) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzu- teilen. §14 Übertragung von Nutzungsrechten (1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrech- tes der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Familienmitglied (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieses Angehö- rigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat. (2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufen- den Grabnutzungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtig- ten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zugunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsbe- rechtigte ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV genannten bestattungspflichten Person übertragen werden. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV hat die ältere Person Vorrecht vor der jüngeren, hlaben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in be- gründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z. B. Lebensge- fährten oder Stiefkind) übertragen werden. (3) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde (Grabur- künde). (4) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann die Grabstätte während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten. (5) Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 4 Satz 2 übernimmt, sorgt die Friedhofsven/val- tung auf Kosten eines Verpflichteten (Erbe bzw. Bestattungspftichtiger gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) für die Erstanlage der Grabstätte durch Aufstellen eines einfachen bzw. mehrfach verwendbaren Grabmals und Pflanzen einer pflegearmen Begrünung. Gegen vollständigen Kostenersatz können Grabnutzungsrecht und Grabmal erworben werden. §15 Pflege und Instandhaltung der Gräber (1) Jede Grabstätte ist spätestens sechs Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verlei- hung des Nutzungsrechtes würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofs und der un- mittelbaren Umgebung anzupassen (§ 16). (2) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder - sofern dieser verstorben ist - die in § 14 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhal- tung des Grabes verpflichtet. (3) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete (siehe § 14 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getrof- fen werden (Ersatzvornahme, § 30). (4) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten eines Verpflich- teten gem. § 14 Abs. 2 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen. §16 Gärtnerische Gestaltung der Gräber (1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die Höhe und Form der Grab- hügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofs, dem besonderen Cha- rakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. (2) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich vom Markt ausgeführt. In besonderen Fällen können Ausnahmen vom Markt zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden. (3) Das Anpflanzen hochgewachsener Gehölze (Zwergsträucher, Strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis des Marktes. (4) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis des Marktes über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder ab- sterbender Bäume und Sträucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme, §30). (5) Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und in geeigneter Weise zu entsorgen. (6) Grabbeete dürfen nicht höher als 20 cm sein. (7) Das Ablegen von Blumen oder anderen Gegenständen auf dem Weg vor einer Urnen- wand oder einer Urnenstele ist für die Dauer von 4 Wochen, gerechnet ab der Beisetzung statthaft (§ 14 Abs. 5 gilt entsprechend). §17a Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBI. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endpro- dukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden. §17 Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen (1) Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung be- darf- unbeschadet sonstiger Vorschriften - der Erlaubnis des Marktes. Der Markt ist berech- tigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bau- liche Anlagen beziehen. (2) Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales oder der baulichen Anlage bei dem Markt durch den Grabnutzungsberechtigten zu beantragen, wobei die Maße des § 12 zugrunde zu legen sind. Dem Antrag ist zweifach beizufügen:
    • a) der maßstabsgetreue Grabmalentwurf bzw. der maßstabsgetreue Entwurf der baulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung;
    • b) eine maßstabsgetreue Zeichnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole unter An- gäbe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form, der Farbe und derAnord- nung. (3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften der §§ 18 und 19 dieser Satzung entspricht. (4) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale sind nach schriftlicher Aufforderung an den Nut- zungsberechtigten unter angemessener Fristsetzung zu entfernen. Ist der Aufenthalt des Nut- zungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht be- kannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgerecht der Aufforderung nach, so ist der Markt berechtigt auf Kosten des Nutzungsbe- rechtigten oder sonst Verpflichteten das Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wenn es den sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genügt oder den gestalterischen Merkmalen der §§ 18 und 19 widerspricht (Ersatzvornahme, § 30). (5) Die nicht erlaubnispflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Beisetzung verwendet werden. §18 Größe von Grabmalen und Einfriedungen (1) Grabmäler dürfen im Regelfall folgende Ausmaße nicht überschreiten: Höhe: 0,90 m Breite: 0,60 m Höhe: 0,90 m Breite: 1,60m Höhe: 0,90m Breite: 1,60m Höhe: 0,70 m Breite: 0,40 m Höhe: 0,70 m Breite: 0,40 m
    • a) bei Einzelgrabstätten (Reihengräber)
    • b) bei Doppelgrabstätten (Wahlgrabstätten)
    • c) bei Dreiergrabstätten
    • d) bei Kindergrabstätten
    • e) bei Urnenerdgrabstätten (2) Grabeinfassungen dürfen im Regelfall folgende Breite (gemessen von Außenkante zu Außenkante) nicht überschreiten:
    • a) bei Einzelgrabstätten (Reihengräber) 0,90 m
    • b) bei Einzelgrabstätten (Wahlgrabstätten) 1,80m
    • c) bei Dreiergrabstätten 2,50 m
    • d) bei Kindergrabstätten 0,90 m
    • e) bei Urnenerdgrabstätten 0,60 m (3) Die Mindeststärke der Grabmäler beträgt 16 cm. (4) Eine Überschreitung ist im Einzelfall zulässig, sofern sie mit den Bestimmungen des § 19 dieser Satzung und dem Friedhofszweck vereinbar ist und der Markt die Erlaubnis erteilt. §19 Grabgestaltung Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen; sie müs- sen so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist. §20 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen (1) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Re- geln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesverbandes Deutscher Steinmetze (BIV-Richtlinie) in ihrer jeweils geltenden Fassung. (2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zu- stand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach vorangegangener schriftlicher Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 14 Abs. 2 genannten Perso- nen instandgesetzt oder entfernt werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder inner- halb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme, § 30). Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standsicheres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen, (3) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen. (4) Grabmale und bauliche Anlagen (§ 17 und § 18) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis des Marktes entfernt werden, (5) Nach Ablauf der Ruhefrist und des Nutzungsrechts sind die Grabmale nach einer entspre- chenden Aufforderung des Marktes durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach § 14 Abs. 2 Verpflichteten innerhalb von drei Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind ein- zuebnen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ord- nungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungs- berechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 30). Ist der Auf- enthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflich- teten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonsti- ger Grabschmuck gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den vormals Nutzungsberech- tigten in das Eigentum des Friedhofsträgers über. (6) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonde- ren Schutz des Marktes. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis des Marktes. IV. Bestattungsvorschriften §21 Leichenhaus (1) Das Leichenhaus dient der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenrosten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Bei- Setzung im Friedhof. Es darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Vertreters des Friedhofspersonals betreten werden. (2) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Sofern keine gesundheitsaufsichtli- chen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenen die Verstorbenen wäh- rend der festgesetzten Zeiten sehen. Die Bestattungspflichtigen (§ 6 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes. (3) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV. §22 Leichenhausbenutzungszwang (1) Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das gemeindliche Leichen- haus zu verbringen. (2) Dies gilt nicht, wenn
    • a) der Tod in einer Anstalt (z. B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u. a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist,
    • b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird,
    • c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden. §23 Leichentransport Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beför- derung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen. §24 Leichenbesorgung Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunter- nehmen zu erfolgen. §25 Friedhofs- und Bestattungspersonal (1) Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem gemeindlichen Friedhof, insbesondere
    • a) das Ausheben und Verfüllen des Grabes,
    • b) das Versenken des Sarges,
    • c) die Beisetzung von Urnen,
    • d) die Überführung des Sarges/der Urne von der Halle zur Grabstätte einschließlich der Stel- lung der Träger,
    • e) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen,
    • f) das Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck). obliegt den vom Markt beauftragten Bestattungsunternehmen. (2) Auf Antrag kann der Markt von der Inanspruchnahme des Trägerpersonals nach Abs. 1, Buchst, d), und der Ausschmückung nach Abs. 1, Buchst. f), befreien. §26 Bestattung Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen so- wie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde bzw. in Urnenfächern (Urnenwand in der Friedhofsmauer auf dem Friedhof Großkonreuth bzw. Urnenstelen auf den Friedhöfen Gries- bach und Mähring). Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt oder das Urnen- fach geschlossen ist. §27 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt (1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes dem Markt anzuzeigen; die erfor- derlichen Unterlagen sind vorzulegen. (2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt der Markt im Benehmen mit den Hinterbliebenen, dem Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest. §28 Ruhefrist Die Ruhefrist wird für alle Grabstätten auf 15 Jahre festgesetzt. Die Ruhefrist beginnt am Tag der Bestattung. §29 Exhumierung und Umbettung (1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis des Marktes (2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März und zwar außerhalb der Besuchszei- ten erfolgen. (3) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtig- ten. (4) Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwohnen. (5) Im Übrigen gilt § 21 BestV. v. Schlussbestimmungen §30 Anordnungen und Ersatzvornahme (1) Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtun- gen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diesen Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten. (2) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann der Markt die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekannt- machung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Andro- hung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist. §31 Haftungsausschluss Der Markt übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen ver- ursacht werden, keine Haftung. §32 Zuwiderhandlungen Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i. V. mit §17 OWiG kann mit Geldbuße von mindestens 5,- Euro und höchstens 1000,- Euro belegt werden wer:
    • a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt,
    • b) die erforderliche Erlaubnis der Gemeinde nicht einholt,
    • c) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 15 bis 20 nicht satzungsgemäß vornimmt,
    • d) sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet. §33 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01 .01.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 31.07.2017 außer Kraft. Mähring, 17.11.2025 Markt Mähring -,^T^ <r< / Franz Schöner
  14. 1. Bürgermeister y£-^ ~s ^m 0 ^ s ^ •p^-^^

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Mähring?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Mähring mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 95xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Mähring anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab)* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Mähring
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Preis je Grabstätte; laut § 11 Abs. 3 FS bis zu 2 Urnen möglich
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🔶 Schätzwert (anpassbar)
In der Satzung von Mähring nicht separat aufgeführt (wird meist über den Bestatter / Dienstleister abgerechnet).
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Mähring (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 95xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Mähring:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €