Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2021 · Friedhofssatzung: 19.11.2020
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | nicht angegeben nicht enthalten |
| Sargwahlgrab | nicht angegeben nicht enthalten |
| Urnenreihengrab | nicht angegeben nicht enthalten |
| Urnenwahlgrab | nicht angegeben nicht enthalten |
| Urnengrab anonym | nicht angegeben nicht enthalten |
| Baumbestattung | nicht angegeben nicht enthalten |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 190,00 € / 60,00 € zzgl. 40,00 € Herrichten Grab/Urnengrab zzgl. Dienst bei Beerdigung/Beisetzung |
| Trauerhalle / Halle | nicht angegeben nicht enthalten |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
028/550-ru.
Markt Bad Neualbenreuth
Satzung über die Friedhofs- und Bestattungsgebühren
der Marktgemeinde Bad Neualbenreuth vom 09.12.2016, geändert 20.09.2018, geändert am 19.11.2020 (Friedhofsgebührensatzung - FBGebS)
Aufgrund des Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes erlässt der Markt Bad Neualbenreuth mit Beschluss des Marktgemeinderates vom 08.12.2016, geändert mit Beschluss des Marktgemeinderates vom 20.09.2018 folgende Satzung über die Friedhofs- und Bestattungsgebühren:
§ 1
Gebührenerhebung
- 1. Die Marktgemeinde erhebt für die Inanspruchnahme der gemeindlichen Einrichtungen für das Bestattungswesen folgende Gebühren:
a) Grabgebühren
b) Bestattungsgebühren
c) Sonstige Gebühren
- 2. Gebühren, die in dieser Satzung nicht enthalten sind, werden nach Art, Zeit und Beanspruchung der gemeindlichen Einrichtungen berechnet.
§ 2
Grabgebühren
- 1. Die Grabgebühren betragen pro Jahr:
a) für ein Kindergrab 30,00 €
b) für ein Einzelgrab 40,00 €
c) für ein Familiengrab 36,00 € je Stelle
d) für eine Gruft 138,00 €
e) für eine Urnengrabstelle 40,00 €
- 2. Wird ein Familiengrab zu einer Gruft ausgebaut, so wird vom Tage der Beendigung des Ausbaus die Benutzungszeit auf 30 Jahre neu festgesetzt und damit die volle Grabgebühr nach Abs. 1 Buchst. d) im Voraus erhoben.
- 3. Die Festsetzung der Grabgebühren beginnnt mit der Inanspruchnahme der Grabstelle (in der Regel mit der Bestattung bzw. der Urnenbeisetzung). Hierbei wird das Monat der Inanspruchnahme voll, also vom Monatsersten an, in die Gebührenberechnung einbezogen. Die Benutzungsgebühr wird dann auf 240 Monate und bei einer Ruhezeit von 10 Jahren (§ 6, Satz 2 FBS) auf 120 Monate abgerechnet werden.
Die Benutzungsgebühren sind im Voraus auf die Dauer der Ruhefrist (§ 6 FBS) zu entrichten.
- 4. Wurde bei einer bisherigen Gebührenberechnung das Ende des Gebührenzeitraumes auf den 31.12. (Kalenderjahr) festgelegt, so erfolgt die Veränderung entsprechend der festgelegten Ruhezeiten (§ 6 FBS) wieder kalenderjahrlich.
- 5. Bei einer Doppelbelegung gemäß § 9, Abs. 3 FBS erhöht sich die Grabgebühr um 50% der jeweils fälligen Gebühr.
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- 6. Für die Verlängerung der Grabnutzungsrechte im Anschluss an die Ruhefrist, gelten die Abs. 1 und 3 entsprechend. Abweichend von dieser Regelung kann im Einvernehmen bzw. auf Antrag der Grabnutzungsberechtigten der Zeitraum der Gebühr verkürzt werden (§ 14. Abs. 5 Satz 2 FBS).
§ 3
Bestattungsgebühren
- 1. Für Leistungen, die gemäß § 3, Abs. 1, Buchstaben b) und c) der Friedhofs- und Bestattungssatzung (FBS) durch das beauftragte Bestattungsinstitut hoheitlich erbracht werden, werden folgende Gebühren festgesetzt:
- 1. Gebühr für die Tätigkeit eines Leichenträgers 28,00 €
- 2. Herrichten eines Grabes (Ausheben und Verfüllen): 2.1 im Regelfall (Normaltiefe)
a) bei Verstorbenen über 5 Jahren 190,00 €
b) bei Verstorbenen unter 5 Jahren 70,00 €
2.2 Zuschlag fur eine Tieferbettung - doppelttief
a) bei Verstorbenen über 5 Jahren 60,00 €
b) bei Verstorbenen unter 5 Jahren 60,00 €
3.3 Herrichten eines Urnengrabes (Ausheben und Verfüllen)
a) im Regelfall - Normaltiefe 60,00 €
b) Zuschlag für eine Tieferbettung - doppelttief 45,00 €
- 4. Offnen und Schlieben einer Gruft 190,00 €
- 5. Dienst bei Beerdigung/Wegsegnung oder Urnenbeisetzung; Durchführung der Erdbestattung/ Gruftbeisetzung/ Urnenbeisetzung, einschl. Versenken des Sarges / der Urne 40,00 €
Zu den in Abs. 1 aufgeführten Beträgen kommt die jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer hinzu.
- 2. Für Ausgrabungen (Exhumierungen) und Umbettungen, einschließlich Umsargungen gelten die Gebühren nach Abs 1, lfd. Nrn. 1 bis 4 je nach Grabart, zuzüglich einer Hygienepausschale für Säuberung und Desinfektion der Arbeitsgeräte und Kleidung in Höhe von 60,00 €.
§ 4
Sonstige Gebühren
An sonstigen Gebühren werden erhoben:
- 1. Leichenhausbenutzungsgebühr (§ 3, Abs. 1, Buchst. a FBS): 1.1 Aufbewährung einer Leiche, je Sterbefall 150,00 € 1.2 Aufbewährung einer Urne bis zur Beisetzung je Sterbefall 90,00 €
- 2. Gebühr für Erlaubnis:
2.1 zur Errichtung von Grabmalern für Kinder- oder Einzelgräber 25,00 € 2.2 zur Errichtung von Grabmalern für Familiengräber 35,00 € 2.3 zur Errichtung von Gruften 75,00 €
- 3. Gebühr für die Verlängerung des Grabnutzungsrechts:
Gebühr nach § 2, Abs. 1 je nach Grabart mal der Anzahl der verlängerten Jahre
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§ 5
Entstehen der Gebührenschuld, Fälligkeit
- 1. Die Gebühren entstehen mit Inanspruchnahme der gemeindlichen Einrichtungen für das Bestattungswesen.
- 2. Die Zahlungspflicht entsteht mit der Zustellung des Gebührenbescheides.
§ 6
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist, wer das Benutzungsrecht an einer Grabstelle erwirbt, wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist oder wer den Auftrag zur Durchführung einer Leistung erteilt hat. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 7
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2017 in Kraft. Die 1. Änderung tritt zum 26.09.2018 in Kraft. Die 2. Änderung tritt zum 01.01.2021 in Kraft. Diese Satzung ersetzt die Friedhofssatzung vom 30.06.1987.
Markt Bad Neualbenreuth, den 09.12.2016, 26.09.2018, bzw. 19.11.2020
(S)
(Klaus Meyer) Bürgermeister
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2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
028/550-ru. Markt Neualbenreuth
Friedhofs- und Bestattungssatzung (FBS)
der Marktgemeinde Neualbenreuth vom 09.12.2016, geändert 20.09.2018
Auf Grund der Art. 23, 24, Abs. 1, Nr. 1 und 2 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) erlässt die Marktgemeinde Neualbenreuth mit Beschluss des Marktgemeinderates vom 08.12.2016, geändert mit Beschluss des Marktgemeinderates vom 20.09.2018 folgende Friedhofs- und Bestattungssatzung (FBS):
Präambel
Die Marktgemeinde Neualbenreuth ist Träger des örtlichen Friedhofs in Neualbenreuth. Die Trägerschaft ist hoheitlicher Natur (Bestattungshoheitsverwaltung). Der Friedhof in Neualbenreuth ist eine öffentliche Einrichtung, die den Verstorbenen als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens gewidmet ist. Die Benutzungspflicht ergibt sich unmittelbar aus den Art. 1, Abs. 1 und Art 8, Abs. 2 Bestattungsgesetz (BesG).
I.
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Gemeindliche Bestattungseinrichtungen
- 1. Zum Zwecke einer geordneten und würdigen Totenbestattung unterhält die Marktgemeinde Neualbenreuth folgende Bestattungseinrichtungen:
- 1. Einen Friedhof mit einem Leichenhaus, bestehend aus
- den von der Kath. Kirchenstiftung im Vertragswege übernommenen Friedhof auf den Fl.Nrn. 10 und 519 in der Gemarkung Neualbenreuth
- den Friedhof auf dem gemeinsdeigenen Grundstück Fl.Nr. 521/4 in der Gemarkung Neualbenreuth
- das von der Kath. Kirchenstiftung im Vertragswege übernommene Leichenhaus auf Fl.Nr. 11 in der Gem. Neualbenreuth
- 2. Leichentransportmittel (Bahrwagen)
- 3. das erforderliche Friedhofs- und Bestattungspersonal
- 2. Bezüglich des erforderlichen Friedhofs- und Bestattungspersonal, nach Abs. 1, Nr. 2, bedient sich die Marktgemeinde Neualbenreuth zur Durchführung der Verrichtungen und Leistungen, die nach § 3 hoheitlich durchzuführen sind, im Zuge vertraglicher Beauftragung, eines fachlich, betrieblich und in persönlicher Hinsicht geeigneten, sowie zuverlässigen Bestattungsunternehmers. Zur Sicherung und Optimierung der Qualität des gemeindlichen Bestattungswesens sind dem Dienstleistungsvertrag die entsprechenden Anforderung an Bestattungsdienstleistungen nach der EN 15017 zugrunde zu legen.
§ 2
Bestattungsanspruch
- 1. Auf dem gemeindlichen Friedhof in Neualbenreuth werden Verstorbene bestattet,
a) die bei Eintritt des Todes den Wohnsitz oder Aufenthalt in der Marktgemeinde hatten, oder
b) für die ein Benutzungsrecht an einer beegungsfähigen Grabstände nachgewiesen wird, oder
c) für die die Bestattung vom Inhaber einer belegungsfähigen Grabstände beantragt wird.
- 2. Außerdem wird, sofern eine ordnungsgemäße Beisetzung anderweitig nicht gewährleistet ist, auch die Beisetzung der im Marktgemeindegebiet tot Aufgefundenen gestattet.
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- 3. In allen übrigen Fällen ist eine besondere Erlaubnis der Marktgemeinde erforderlich.
§ 3
Hoheitliche Verrichtungen
- 1. Für folgende Verrichtungen wird der Benutzungszwang hoheitlich angeordnet:
a) Aufbewährung der Leichen bis zur Bestattung oder Urnen bis zur Beisetzung im Leichenhaus, soweit es für die Sicherstellung der Aufgaben nach Art. 14, Abs. 1 BestG erforderlich ist.
b) Leistungen, die im Zusammenhang mit Erdbestattung, sowie Aussegnung stehen, insbesondere:
- Das Herrichten des Grabes (Ausheben und Verfüllen) bzw. Öffnen und Schließen der Gruft.
- Leichenbeförderung innerhalb des Friedhofes und Einsatz der Sargträger:
\(\sim\) Grundsätzlich werden Sargträger durch das von der Marktgemeinde beauftragte Bestattungsunternehmen gestellt. Sargträger dürfen auch durch Hinterbliebene bzw. Vereine selbst gestellt werden. Sofern Sargträger durch Hinterbliebene oder Vereine selbst gestellt werden, haben diese in eigener Verantwortung für entsprechenden Versicherungsschutz zu sorgen. \(\sim\) Durchführung der Erdbestattung/ Gruftbeisetzung einschließlich Versenken des Sarges. \(\sim\) Ausgrabungen und Umbettungen, einschließlich notwendiger Umsargungen.
c) Leistungen, die im Zusammenhang mit der Urnenbeisetzung, sowie Wegsegnung stehen, insbesondere
- Das Herrichten des Grabes (Ausheben und Verfüllen).
- Durchführung der Urnenbeisetzung einschließlich Versenken der Urne
- Beforderung innerhalb des Friedhofes und Einsatz der Träger:
\(\sim\) Grundsätzlich werden Urnnerträger durch das von der Marktgemeinde beauftragte Bestattungsunternehmen gestellt. Urnnerträger dürfen auch durch Hinterbliebene bzw. Vereine selbst gestellt werden. Sofern Urnnerträger durch Hinterbliebene oder Vereine selbst gestellt werden, haben diese in eigener Verantwortung für entsprechenden Versicherungsschutz zu sorgen. \(\sim\) Durchführung der Urnenbeisetzung einschließlich Versenken der Urne. \(\sim\) Ausgrabungen und Umbettungen.
- 2. Aus wichtigen Gründen kann im Einzelfall von Abs. 1 ganz oder teilweise befreit werden, wenn dadurch die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere die Gesundheit, nicht beeinträchtigt werden und die Würde des/der Verstorbenen sowie das sittliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzt werden.
§ 3a
Nicht hoheitliche Verrichtungen
Folgende Leistungen werden im privatrechtlichen Verhältnis zwischen den Hinterbliebenen und privaten Bestattungsunternehmen bzw. geeigneten Dritten abgewickelt, insbesondere:
- die Lieferung von Särgen, Sargausstattungen (Sargdecken, Sargtüchern, Sargkissen), Urnen, Überurnen, Kränzen und Blumenschmuck, sowie die Sargeinbettung, Sargbedeckung,
- die Leichenversorgung (Reinigen, Ankleiden und Einsargen
- den Leichentransport außerhalb des Friedhofes
- die Beschaffung der erforderlichen amtlichen Bescheinigungen
- die Vermittlung von Trauerdrucksachen, Todesanzeigen und Danksagungen
- die Aufbahrung der Leichen, insbesondere Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Ausstattung mit Trauerschmuck),
- den Bau von Grüften
- die Errichtung von Grabeinfassungen, Grabsteinen
Die bundes- und landesgesetzlichen Bestimmungen, sowie örtlichen Satzungsvorschriften müssen hierbei eingehalten werden.
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II.
Bestattungsvorschriften
§ 4
Anzeigepflicht
- 1. Bestattungen auf dem gemeinslichen Friedhof sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Marktgemeinde Neualbenreuth anzuzeigen.
- 2. Soll die Beisetzung in einer Grabstände erfolgen, an der ein Benutzungsrecht besteht, so ist these nachzuweisen.
- 3. Den Zeitpunkt der Bestattung setzen die Marktgemeinde im Benehmen mit den Angehörigen und dem Pfarramt fest.
§ 5
Aufbahrung von Leichen
- 1. Die Leichen werden im Leichenhaus grundsätzlich im geschlossenen Sarg aufgebahrt. In Einzelfällen)dürfen die in § 1, Abs. 1, Satz 2, Nr. 1, Buchstaben a) bis f) BestV genannten Angehörigen, im Einvernehmen mit dem beauftragten Bestatter entscheiden, ob der Sarg kurzfristig durch das Friedhofs- und Bestattungspersonal geöffnet wird.
- 2. Eine Öffnung des Sarges unterbleibt, wenn Gefahren für die Gesundheit zu befürchten sind oder es der Wurde des Verstorbenen widerprechen wurde.
- 3. Wahrend der Trauerfeier ist der Sarg stets geschlossen.
§ 6
Ruhezeiten
Die Ruhezeit (Ruhefrist) für Leichen beträgt 20 Jahre.
Die Ruhezeit (Ruhefrist) für Aschenreste (Urnen) beträgt 10 Jahre.
Bei Leichen von Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr beträgt die Ruhezeit 10 Jahre.
§ 7
Umbettungen auf Antrag
- 1. Die Umbettungen von Leichen und Aschenresten bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis der Marktgemeinde. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt.
- 2. Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von den in § 1, Abs. 1, Satz 2, Nr. 1 BestV genannten Angehörigen beantragt werden. Außen dem ist zur Umbettung die Zustimmung des Grabstätteninhabers notwendig.
- 3. Die Marktgemeinde bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Sie lasst die Umbettung durchfuhren.
- 4. Die Kosten der Umbettung und den Ersatz des Schadens, der gegebenenfalls an den benachbarten Grabstätten durch die Ausgrabung entstehen kann, tragt der Antragsteller.
- 5. Die Vorschriften, wonach eine Ausgrabung oder Umbettung von Amts wegen erfolgt, bleiben unberührt.
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III
Grabstätten
§ 8
Arten der Grabstätten
Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
a) Kindergräber
b) Einzelgräber
c) Familiengräber
d) Grüfte
e) Urnengräber
§ 9
Größe der Gräber, Grabtiefe
- 1. Die einzelnen Grabstellen haben folgende Ausmaße:
a) Kindergräber
b) Einzelgräber
c) Familiengräber
d) Grüfte
Länge 1,20 m Breite 0,60 m Länge 1,80 m Breite 0,90 m Länge 1,80 m Breite 1,80 m
die Maße für Grüfte und besondere Grabplätze (Familiengräber mit mehr als zwei Grabstellen) werden einzelfallbezogen durch die Marktgemeinde festgesetzt.
- 2. Die Mindesttiefe der Grabstätten bis zur Oberkante des Sarges bzw. der Urne muss von der Erdoberfläche mindestens
- bei Kindern bis 5 Jahre 1,00 m
- bei Personen über 5 Jahren 1,20 m (Einzel- oder Familiengrab)
- die Besetzungstiefe für Urnen 0,70 m
betragen.
- 3. Soweit in einem Grab während der Dauer der Ruhefrist eine weitere Leiche bestattet werden soll, muss bereits bei der erstmaligen Belegung des Grabes die Grabtiefe so bemessen sein, dass die Mindestgrabtiefe nach § 9, Abs. 2 eingehalten wird (Tiefengrab - Doppelbelegung).
- 4. Ein(e) Bestattete(r) darf innerhalb der Ruhefrist nicht tiefer gebettet werden. Innerhalb der Ruhefrist ist somit eine weitere Belegung dieser Stelle mit einer nachfolgenden Leiche darüber grundssatzlich unzulässig. Ein(e) Bestattete(r) bei dem/der die Ruhefrist abgelaufen ist, damit in der Grabstelle entsprechend Abs. 3 tiefer gebettet werden. Die Tieferbettung darf nur durch die Marktgemeinde bzw. den durch die Marktgemeinde beauftragten Bestattungsunternehmer (§ 1, Nr. 3) durchgeführt werden.
§ 10
Aufteilungspläne
- 1. Die Anlage der Grabplätze richtig sich nach dem Friedhofsplan (Belegungsplan) der Marktgemeinde, verbunden mit einer Gräberdatei. Die in einzeln Gruppen eingeteilen Grabplätze sind fortlaufend nummeriert.
- 2. Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in einer bestimmten Lage besteht nicht.
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§ 11
Kindegräber, Einzelgräber
- 1. Kindergräber sind Einzelgräber für die Bestattung von verstorbenen Kindern unter 5 Jahren.
- 2. Einzelgräber sind Gräber für Verstorbene über 5 Jahre.
§ 12
Familiengräber, Gruften
- 1. Familiengräber sind mehrstellige Einzelgräber, in der Regel zweistellig.
- 2. Grufte sind ausgemauerte Familiengräber.
- 3. In den Familiengräbern und Grüften werden der Nutzungsberechtigte und seine Angehörigen bestattet. Die Bestattung von Nichtangehörigen bedarf der Erlaubnis der Marktgemeinde.
- 4. Als Angehörige gelten:
a) Ehegatten,
b) Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister,
c) Die Ehegatten der unter b) bezeichneten Personen.
- 5. Familiengräber können nur mit Erlaubnis der Marktgemeinde als Grüfte ausgemauert werden.
§ 13
Urnengräber
- 1. Für Urnenbeisetzungen stehen die genannten Arten von Gräbern zu Verfügung.
- 2. Urnen konnen auch in bereits belegten Gräbern beigesetzt werden.
- 3. Urnen konnen grundsätzlich nur unterirdisch beigesetzt werden.
- 4. In einer Grabstände, die Aschenreste mehrerer Verstorbener einer Familie beigesetzt werden, noch nicht mehr als 4 Urnen je Grabstände.
- 5. Mit Ablauf des Benutzungsrechts an einer Grabstelle erlischt auch das Recht zur Beisetzung von Urnen. Wird das Benutzungsrecht nicht verlangert, so ist die Marktgemeinde berechtigt, die beigesetzten Urnen zu entfernen und an anderer Stelle des Friedhofes in wurdiger Weise beizusetzen.
§ 13a
Gemeinschaftsurnenanlage
(1) Im August 2018 wurde die Gemeinschaftsurnenanlage mit der Bezeichnung "Urnenfeld 1" angelegt. Die Anlage beinhaltet 20 Urnengrabstellen, aufgeteilt auf 4 Reihen mit jeweils fünf Urnengrabstellen. In einer Urnengrabstelle können bis zu 2 Urnen beigesetzt werden (Tieferlegung bzw. Doppelbelegung).
(2) Wegen der besonderen Gestaltung und dem damit verbundenen Erscheinungsbild gelten für die Gemeinschaftsurnenanlage folgende besonderen Vorschriften:
- 1. Die Abdeckung der einzelnen Urnengrabstellen erfolgt nur mit den bereits vorhandenen Abdeckplatte (Steinplatte \(30 \times 30\) cm). Die Errichtung von zusätzlichen Aufbauten (z.B. Gedenksteinen und -säulen, Kreuze u.a.) ist nicht gestattet.
- 2. In der Gemeinschaftsurnenanlage)durfen nur verrottbare Urnen beigesetzt werden.
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- 3. Trauerkranze und -gestecke)dürfen anlasslich der Urnenbeisetzung nur fur einen Zeitraum von max. 14 Tagen abgelegt werden. Diese sind nur auf der darauf vorgesehenen Pflasterfläche vor der Gemeinschaftsurnenanlage abzulegen. Eine Ablage auf bereits belegten und beschrifteten Urnengrabstellen ist nicht gestattet.
- 4. Kleinere Blumengebinde (ohne Vasen!) dürfen anlasslich von Jahrestagen (Geburtstag, Sterbetag) sowie an Allerheiligen und am Totensonntag für max. 7 Tage entsprechend Ziffer 3) nur auf der darauf vorgesehenen Pflasterfläche vor der Gemeinschaftsurnenanlage abgelegt werden.
- 5. Auf der Abdeckplatte der Urnenanlage)dürfen keinerlei Dekorationen aus Metall, Porzellan oder Terrakotta und ähnlichen Materialien abgestellt werden. Ebenso ist das Anbringen von Lichtbildern der Verstorbenen nicht erlaubt.
- 6. Das Aufstellen von Kerzen, Weihwasserkesseln u.a. auf den einzelnen Abdeckplatten ist nicht erlaubt.
- 7. Die Beschriftung der Abdeckplatte erfolgt nur mit aufgeklebten Schriftzeichen. Ein Einfräsen der Beschriftung in die Abdeckplatte ist nicht gestattet. Die Beschriftung erfolgt nach einheitlichem Muster. Schriftart und Gröbe sind damit mit der Friedhofsverwaltung (Gemeindeverwaltung) abzusprechen.
§ 14
Rechte an Grabstätten
- 1. Sümttliche Grabstätten bleiben Eigentum der Marktgemeinde Neualbenreuth. An ihren bestehen nur Rechte nach dieser Satzung (Grabbenutzungsrechte).
- 2. Das Benutzungsrecht an Grabstätten wird an einzeln natürliche Personen verliehen. Darüber wird dem Benutzungsberechtigten eine Graburkunde ausgestellt. Bei Anträgen auf Reservierung einer Grabstelle wird das Nutzungsrecht gebührenpflichtig entsprechen § 2 der Friedhofsgebührenatzung auf 10 Jahre vergeben. Reservierungsveränderungen sind entsprechend Abs. 5 möglich.
- 3. Die Dauer des Benutzungsrechts an Grabstätten entspricht der Dauer der Ruhezeit (§ 6). Bei Gruften beträgt sie 30 Jahre.
- 4. Nach Erlöschen des Benutzungsrechts kann die Marktgemeinde über die Grabstände anderweitig verfügen. Hiervon wird der Benutzungsberechtigte rechtzeitig von der Marktgemeinde verständigt. Das Grabmal (Grabstein und Grabeinfassung, sowie Zubehör) sind nach Ablauf des Benutzungs-rechts vom letzten Berechtigten auf dessen Kosten vom Friedhof zu entfernen. Der Grabhügel ist einzuebnen.
- 5. Das Benutzungsrecht wird bei allen Grabarten in der Regel um 20 Jahre verlangert, wenn der Benutzungsberechtigte dies vor Ablauf des Rechts beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs dies zulässst. Im Einzelfall kann der Zeitraum der Verlängerung in Absprache mit den Benutzungsberechtigten auch verkürzt werden.
- 6. Wahrend der Dauer eines Grabnutzungsrechts darf eine Beisetzung nur erfolgen, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlangert worden ist.
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§ 15
Übertragung des Grabnutzungsrechts
- 1. Der Nutzungsberechtigte kann das Benutzungsrecht grundsätzlich nur auf die in § 1, Abs. 1, Satz 2, Nr. 1 BestV genannten Angehörigen übertragen. Das gilt auch für eine Verfügung von Todes wegen.
- 2. Trifft der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Todes keine oder eine unwirksame Bestimmung, so Goes das Benutzungsrecht auf die in § 1, Abs. 1, Satz 2, Nr. 1 BestV genannten Ange-horigen in der dort genannten Reihenfolge über. Bei mehreren gleichrangigen Angehörigen er-wirbt es der Alteste.
- 3. Der Übergang des Nachfolgenutzungsrechts ist der Marktgemeinde anzuzeigen, die dann die Graburkunde umschreiben.
§ 16
Verzicht auf das Grabbenutzungsrecht
Auf das Benutzungsrecht kann nach Ablauf der Ruhezeit verzichtet werden. Der Verzicht ist der Marktgemeinde schriftlich zu erklären.
§ 17
Beschränkung der Rechte an Grabstätten
Das Benutzungsrecht kann durch die Marktgemeinde entzogen werden, wenn die Grabstätte aus besonderen Gründen an dem Ort nicht mehr belassen werden kann. Das Einverständnis des Benutzungsberechtigten ist erforderlich, falls die Ruhezeit des zuletzt in dem Grabe Bestatteten noch nicht abgelaufen ist. Bei Entzug des Benutzungsrechts wird dem Benutzungsberechtigten eine möglichst gleichwertige Grabstelle auf die Dauer der restlichen Nutzungszeit zugewiesen.
IV.
Grabmäler und Grabeinfassungen
§ 18
Errichtung von Grabmälern, Genehmigung
- 1. Die Errichtung und wesentliche Änderung von Grabmälern und Grabeinfassungen bedürfen der Genehmigung der Marktgemeinde.
- 2. Die Genehmigung ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind zur Prüfung folgende Unterlagen beizufugen:
a) eine Zeichnung des Grabmalentwurfes, einschl. Grund- und Seitenriss im Maßstab 1: 10
b) die Angabe des Werkstoffes, seiner Farbe und Bearbeitung
c) eine Darstellung der Inschriften
Soweit es erforderlich ist, kann die Marktgemeinde im Einzelfall weitere Unterlagen anfordern.
- 3. Die Genehmigung wird erteilt, wenn das Grabmal und die Grabeinfassung den gesetzlichen Vorschriften und den Bestimmungen dieser Satzung entsprechen.
- 4. Grabmäler und Grabeinfassungen, die nicht genehmigt sind oder nicht der Genehmigung entsprechen, können auf Kosten des Nutzungsberechtigten von der Marktgemeinde entfern werden.
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§ 19
Größe der Grabmäler und Grabeinfassungen
- 1. Grabmäler dürfen in der Regel folgende Maße nicht überschreiten:
a) Grabsteinhöhe Kindergrab, incl. Sockel max. 1,20 m über natürlichem Gelände
b) Grabsteinhöhe Einzelgrab, incl. Sockel max. 1,40 m über natürlichem Gelände
c) Grabsteinhöhe Familiengrab, incl. Sockel max. 1,60 m über natürlichem Gelände
d) Grabsteinhöhe Gruft, incl. Sockel max. 1,60 m über natürlichem Gelände
e) Höhe Holz- oder Eisenkreuz, incl. Sockel max. 1,80 m über natürlichem Gelände
f) Die Breite des Grabsteins bei allen Grabarten darf nicht über die tatsächliche Breite der Grabeinfassung (Abs. 2) hinausgehen. Die Grabsteine dürfen nicht über die Grabeinfassung hinausragen.
- 2. Für die Grabeinfassungen gelten folgende Breiten von Außenkante zu Außenkante gemessen:
a) Kindergrab max. 0,60 m
b) Einzelgrab max. 0,90 m
c) Familiengrab max. 1,80 m d)Gruft individuell gemäß \(\S 9\) Abs.1,Nr.e)
- 3. Die Länge der Grabeinfassung bemisst sich nach der jeweiligen Grabart nach § 9, Abs. 1.
- 4. Horizontal liegende Steingrabmäler (Grabplatten) sind bei allen Grabarten möglich, wobei diese nicht über die Grabeinfassung hinausragen)dürfen.
§ 20
Gestaltung der Grabmäler
- 1. Jeder Grabmal muss der besonderen Zweckbestimmung und Wurde des Friedhofes (Art. 8, Abs. 1 BestG) Rechnung/TRagen und sich in die Umgebung der Grabstände einfugen.
- 2. Das Grabmal ist so zu gestalten, dass es seiner Form, Gröbe, Farbe und Bearbeitung, sowie seinem Werkstoff nach nicht verunstallend wirkt.
- 3. Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Wurde des Friedhofs im Einklang stehen.
§ 21
Standsicherheit
- 1. Grabmäler und sonstige Grabeinrichtungen müssen verkehrssicher sein. Sie sind entsprechend ihrer Höhe nach den allgemeinen anerkannten Regeln zu fundamentieren und zu befestigen.
- 2. Der/die Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, davon zu sorgen, dass sich das Grabmal und die sonstigen Grabeinrichtungen in einem verkehrssicheren Zustand befinden. Ergeben sich augenfälle Mängel an der Standsicherheit, so hat er/sie unverzüglich das Erforderliche zu veranlassen.
- 3. Die Marktgemeinde ist berechtigt in regelmäßigen Abständen eine Standsicherheitsprüfung der Grabmäler vorzunehmen bzw. vornehmen zu halten. Die Nutzungsberechtigten haben dies zu dulden. Die Marktgemeinde kann, wenn sie Mängel in der Standsicherheit von Grabmälern feststellt und die Nutzungsberechtigten nach Aufforderung innerhalb eine angemessenen Frist nicht das Erforderliche veranlassen, die Grabmäler auf Kosten des Nutzungsberechtigten umlegen halten oder auf Kosten des Nutzungsberechtigten den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen. Davon unberührt bleibt das Recht der Marktgemeinde, im Falle drohender Gefahr ohne vorherige Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten das Erforderlich zu veranlassen.
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§ 22
Pflege der Grabstätten
- 1. Die Grabstätten sind in eine würdigen Zustand zu unterhalten.
- 2. Das Anpflanzen von baum- und strauchartigen Gewächsen auf den Grabstätten bedarf der Genehmigung der Marktgemeinde.
- 3. Verwelkte Blumen und Kränze usw. sind von den Grabstätten zu entfernen und an den hierfür vorgesehenen Plätzen bzw. in den Containern abzulagern. Auf Mülltrennung (pflanzliche und sonstige Abfälle) ist größte Sorgfalt zu legen.
V.
Ordnungsvorschriften
§ 23
Öffnungszeiten
- 1. Der Friedhof darf durch die Besucher nur während der bekanntgemachten Öffnungszeiten betreten werden.
- 2. Die Marktgemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Teile aus besonderen Anlass untersagen.
§ 24
Verhalten auf dem Friedhof
- 1. Jeder Besucher hat sich entsprechend der Zweckbestimmung und Würde des Friedhofes zu verhalten.
- 2. Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
- a) Wege zu befahren (ausgenommen sind Kinderwagen, Krankenfahrstühle, Rollatoren, Rollstühle, Schubkarren und von der Marktgemeinde zugelassene Arbeitsfahrzeuge)
- b) Tiere mitzubringen
- c) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten
- d) Druckschriften zu verteilen
- e) während einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten in der Nähe zu verrichten
- f) zu rauchen
- g) zu lärmen
- h) Wege, Plätze und Gräber zu verunreinigen
- i) Abraum oder Grünabfall der Gräber außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze oder Container abzulegen
- j) Abraum oder Grünabfall von außerhalb in den Abfallcontainern auf dem Friedhof zu entsorgen
- k) fremde Gräber zu betreten oder sich an Grabsteinen anzulehnen
- l) Grabschmuck von fremden Gräbern zu entfernen
- m) gemeindliches Gerät (z.B. Gießkannen) außerhalb des Friedhofs zu verbringen
- n) Gießwasser zu entnehmen und außerhalb des Friedhofs zu verbringen
- 3. Den Anordnungen des gemeindlichen Friedhofs- und Bestattungspersonals ist Folge zu leisten.
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§ 25
Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof
- 1. Steinmetze, Gartner und sonstige Gewerbetriebende bedürfen für ihre Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Marktgemeinde. Die Marktgemeinde kann die Vorlage der erforderlichen Nachweise verlangen.
- 2. Die Zulassung wird nur Gewerbetriebenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und personlicher Hinsicht zuverlüssig sind.
- 3. Wer unberechtigt gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof ausfuhrt, kann vom Friedhofs- und Bestattungspersonal vom Friedhof verwiesen werden.
- 4. Durch die Vornahme gewerblicher Tätigkeiten darf die Wurde des Friedhofes nicht beeinträchtigt werden. Zumutbare und unvermeidbare Beeinträchtigungen durch gewerbliche Arbeiten sind zu dulden. Bei Beendigung der jeweiligen Arbeiten sind Arbeits- und Lagerpläte durch den Unternehmer ordnungsgemäß wieder in den früheren Zustand zu bringen.
- 5. Die Marktgemeinde kann, bei Nichteinhaltung der Abs. 1 und 4 den Gewerbetreibenden, insbesondere bei mangelhafter Zuverlösigkeit die Zulassung auf dem Friedhof in Neualbenreuth entziehen.
VI.
Schlussvorschriften
§ 26
Ordnungswidrigkeiten
Wer den Vorschriften des § 3 Abs. 1, § 18 Abs. 1, § 21 Abs. 2, § 22 Abs. 1, § 23 Abs 1 oder § 24 Abs. 1 und 2 dieser Satzung vorsätzlich zuwiderhandelt, kann mit einer Geldbuße bis zu 2.500 € (in Worten: zweitausendfünfhundert Euro) belegt werden (Art. 24, Abs. 2, Satz 2 der Gemeindeordnung).
§ 26a
Anordnungen für den Einzelfall, Zwangsmittel
- 1. Die Marktgemeinde kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehender Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen (Art. 27, Abs. 1 GO).
- 2. Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Zustellungs- und Vollstreckungsgesetzes, Art. 24, Abs. 2, Satz 1 GO i.V.m. Art. 27, Abs 1 GO).
§ 27
Gebühren im Bestattungswesen
Für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen und für die Amtshandlungen auf dem Gebiet des Bestattungswesens werden Gebühren nach der gemeindlichen Satzung über die Friedhofs- und Bestattungsgebühren der Marktgemeinde Neualbenreuth (Friedhofsgebührensatzung - FBGebS) in ihrer jeweils geltenden Fassung erhoben.
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§ 28
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2017 in Kraft. Die 1.Änderung tritt zum 26.09.2018 in Kraft. Diese Satzung ersetzt die Friedhofssatzung vom 30.06.1987.
Markt
Neualbenreuth, den 09.12.2016, bzw. 26.09.2018
(Klaus Meyer) Bürgermeister

Bearbeitungs- und Bekanntmachungsvermerke:
- 1. Diese Satzung wurde vom Marktgemeinderat mit Beschluss vom 08.12.2016 vollinhaltlich anerkannt und als Satzung beschlossen.
- 2. Diese Satzung wurde dadurch amtlich bekannt gemacht, indem sie in der Gemeindeverwaltung (Friedhofsverwaltung) der Marktgemeinde Neualbenreuth (Rathaus in Neualbenreuth, Marktplatz 5) zur Einsichtnahme öffentlich niedergelegt wurde. Die Niederlegung wurde durch Bekanntmachung vom 09.12.2016 durch Anschlag an den gemeindlichen Anschlagtafeln im Gemeindebereich veröffentlicht.
Markt
Neualbenreuth, 30.12.2016, bzw. 26.09.2018
(Rustler)
Bearbeitungs- und Bekanntmachungsvermerke zur 1. Änderung:
- 1. Die Satzung zur 1. Änderung wurde vom Marktgemeinderat mit Beschluss vom 20.09.2018 vollinhaltlich anerkannt und als Satzung beschlossen.
- 2. Die Änderung betrifft: § 6: Ruhezeit für Aschenreste (Urnen) wurde ergänzt § 8: Ziffer e "Urnengräber" wurde ergänzt § 13a wurde komplett neu eingefügt.
- 3. Diese Satzung zur 1. Änderung wurde dadurch amtlich bekannt gemacht, indem sie in der Gemeindeverwaltung (Friedhofsverwaltung) der Marktgemeinde Neualbenreuth (Rathaus in Neualbenreuth, Marktplatz 5) zur Einsichtnahme öffentlich niedergelegt wurde. Die Niederlegung wurde durch Bekanntmachung vom 26.09.2018 durch Anschlag an den gemeindlichen Anschlagtafeln im Gemeindebereich veröffentlicht.
Markt
Neualbenreuth, 30.12.2016, bzw. 26.09.2018
(Rustler)
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