📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2024🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: Friedhofsgebührensatzung vom 12.05.2016, zuletzt geändert 25.04.2024 (in Kraft 11.05.2024), Lesefassung Stand Mai 2024 Volltext anzeigen ▼
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Friedhofsgebührensatzung der Stadt Würzburg (Lesefassung, Stand Mai 2024)
FRIEDHOFSGEBÜHRENSATZUNG
SATZUNG über die Gebühren für die Benutzung von Friedhöfen und Bestattungseinrichtungen der Stadt Würzburg (Friedhofsgebührensatzung)
vom 12.05.2016
Stadtratsbeschluss:
12.05.2016 Bekanntmachung:
08.06.2016 (MP und VBl. Nr.130), in Kraft 09.06.2016 Änderungen:
26.01.2017 (MP und VBl. Nr. 32), in Kraft 09.02.2017
07.12.2022 (MP und VBl. Nr. 302), in Kraft 01.01.2023
25.04.2024 (MP und VBl. Nr. 107), in Kraft 11.05.2024
Die Stadt Würzburg erlässt aufgrund der Art. 2 und 8 Kommunalabgabengesetz (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04. April 1993 (GVBI. S. 264), zuletzt geändert mit Gesetz vom 11. März 2014 (GVBI. S. 70) und Art. 20 des Kostengesetzes folgende Satzung:
§ 1 Gebührenpflicht
(1) Die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Würzburg und ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen sind gebührenpflichtig. (2) Als Gebühren werden Grabnutzungsgebühren (§ 6), Bestattungsgebühren (§ 8), sonstige Leistungsgebühren (§ 9) und Verwaltungsgebühren (§ 10) erhoben. (3) Alle Gebühren sind Nettogebühren; soweit Umsatzsteuer entsteht, wird diese Steuer zusätzlich in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe erhoben.
§ 2 Entstehen und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenpflicht entsteht nach § 6 mit der Einräumung des Nutzungsrechts und nach §§ 8 und 9 mit der Erbringung der Leistungen durch die Friedhofsverwaltung, die Verwaltungsgebühren nach § 10 mit der Amtshandlung. Die Gebühren sind zu diesem Zeitpunkt sicherzustellen. (2) Werden die Gebühren nicht hinreichend sichergestellt, werden die Leistungen für eine Bestattung in einfacher würdiger Form durchgeführt. Dies entspricht den Leistungen nach § 6 Abs. 2 Ziff. 1.1 oder Ziff. 2.1, § 8 Abs. 1 Ziff. 1.1 bis 1.3 oder Ziff. 2.1 bis 2.3 sowie bei Bedarf § 9 Abs. 1 Ziff. 1.1 bis 1.3. (3) Die Gebühren nach § 6 sind für den gesamten Zeitraum der beantragten oder erforderlichen Nutzung im Voraus zu entrichten. Während der Laufzeit erfolgende Gebührenänderungen haben keine Auswirkung auf bereits bezahlte Gebühren. (4) Die Gebühren werden einen Monat nach Zustellung des Bescheides fällig.
§ 3 Gebührenschuldner/in
(1) Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet:
a) wer den Antrag auf Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen im Rahmen von § 1 stellt,
b) wer sich der Stadt Würzburg gegenüber zur Übernahme der Kosten verpflichtet hat
c) wer nach dem Bestattungsgesetz in Verbindung mit der Bestattungsverordnung bestattungs- und kostentragungspflichtig ist (2) Zur Zahlung der Grabnutzungsgebühren ist der Inhaber des Grabnutzungsrechtes verpflichtet. (3) Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 4 Gebührenfreiheit
Das Anatomische Institut der Universität Würzburg ist für die Benutzung der Friedhöfe oder Einrichtungen der Bestattung von Gebühren befreit. Dies gilt nicht für die Inanspruchnahme von Sonderleistungen für die Beisetzungen.
§ 5 Nutzungszeitraum und Größe der Grabstätten
(1) Die Benutzungsgebühren für Grabstätten werden bei der ersten Vergabe mindestens für einen Zeitraum von 15 Jahren, höchstens jedoch von 20 Jahren erhoben. Für Grabstätten in der Kinderwiese erfolgt die Erhebung für mindestens 10 Jahre, für den Sternchengarten für mindestens 5 Jahre. Das Grabnutzungsrecht kann nach Ablauf verlängert werden (§ 23 Friedhofssatzung).
(2) Bei Familiengrabstätten wird die Zahl der möglichen Sargbeisetzungen nebeneinander als maßgebende Größenordnung für die Gebührenberechnung zu Grunde gelegt. Bei Mehrfach-grabstätten vervielfachen sich die Gebühren entsprechend. (3) Die für die Gebührenfestsetzung maßgebliche Zuordnung von Grabstätten ist im Nutzungs- oder Lageplan des jeweiligen Friedhofes festgelegt.
§ 6 Grabnutzungsgebühren
(1) Die Gebühren gelten für die Benutzung einer einstelligen Grabstätte für ein Jahr, soweit bei einzelnen Positionen nichts anderes angegeben ist.
(2) Die Benutzungsgebühr beträgt für 1. Erdgrabstätten je Grabplatz (Grundfläche) € Jahresgebühr, wenn nicht einmalig
- 1.1. Reihengrab verlängerbar 35,00
- 1.2. Familiengrabstätte in allgemeiner Lage am Weg oder auf dem Waldfriedhof und dem Friedhof Lengfeld 66,00
- 1.3. ab der zweiten Reihe (ausgenommen Waldfriedhof und Friedhof Lengfeld) 46,00
- 1.4. in bevorzugter Lage oder Mauergräber Hauptfriedhof 87,00
- 1.5. Erdgrab in Gemeinschaftsanlage mit Rahmenpflege 186,00
- 1.6. Kindergrab 13,00
- 1.7. Grabplatz in der Kinderwiese 16,00
- 1.8. Grabplatz im Sternchengarten 10,00 2. Urnengrabstätten
- 2.1. Urnenreihengrab verlängerbar 26,00
- 2.2. Anonyme Urnengrabstätte für 15 Jahre (zzgl. Umsatzsteuer) einmalig 360,00
- 2.3. Urnengemeinschaftsgruft für 15 Jahre einmalig 600,00
- 2.4. Urnenfamiliengrab 43,00
- 2.5. Urnengemeinschaftsgrab mit Grabpflege/Denkmal pro Stelle/Urne 55,00
- 2.6. Urnengrabstelle unter Gemeinschaftsbaum 62,00
- 2.7. Urnenfamilienbaumgrab je nach Größe, Art und Lage des Baumes für 6-8 Urnen
Kategorie A 143,00
Kategorie B 193,00
Kategorie C 243,00
- 2.8. Urnennische in einer Stele/Urnenwand für bis zu 3 Urnen 92,00
- 2.9. Urnengrab in Gemeinschaftsanlagen „Urnengarten“ mit Bepflanzung und Grabpflege -pro Grabstelle 2 Urnenbestattungen möglich-
a) mit Natursteinschriftplatten und Dauerbepflanzung 105,00
b) mit gehobener Gestaltung oder Wechselbepflanzung 141,00
c) mit Einzelsteinwahl und gehobene Gestaltung oder Wechselbepflanzung -Steinankauf zusätzlich erforderlich-182,00
d) in einer historischen Grabanlage mit gehobener Gestaltung oder Wechselbepflanzung -Ankauf Grabplatte zusätzlich erforderlich 220,00 2.10 Urnenfamiliengrab in bevorzugter Lage oder Mauergrab Hauptfriedhof 64,00 3. Grüfte/Grabkammern je Stellplatz (Grundfläche) 92,00 4. Fundament/Einfassung je Grabplatz 6,00
Grabpflegerecht ohne Bestattungsanspruch für Grabstätten unter 1.2 59,00 5. für Grabstätten unter 1.3 40,00
für Grabstätten unter 1.4 82,00
für Grabstätten unter 2.4 39,00
für Grabstätten unter 3. 82,00
§ 7 Verlängerung von Grabnutzungsrechten
(1) Im Fall einer Beisetzung in bestehenden Gräbern muss das Grabnutzungsrecht um die fehlenden vollen Jahre, gerechnet ab Ablauf des Nutzungsrechts, verlängert werden, die für die Dauer der Ruhezeit nach § 15 der Friedhofssatzung erforderlich sind. (2) Bei Verlängerungen von Grabnutzungsrechten gilt § 2 dieser Satzung entsprechend.
§ 8 Bestattungsgebühren
(1) Für die anfallenden Leistungen bei einer Bestattung werden folgende Gebühren erhoben: 1. Sargbestattungen
- 1.1. Ausheben und Verfüllen einer Grabstätte Normaltiefe 373,00
- 1.2. Bestattungsfeier/Nutzung Trauerhalle einschl. Musikanlage und Kerzen 259,00
- 1.3. Durchführung der Beisetzung einschließlich Sargträger 278,00
- 1.4. Pauschalgebühr für die Beisetzung eines Kindes bis zum 10. Lebensjahr im Kindergrab 213,00
- 1.5. Pauschalgebühr für die Beisetzung eines Kindes bis zum 10. Lebensjahr in einer Familiengrabstätte auf Normaltiefe 471,00
- 1.6. Pauschalgebühr für die Bestattung von Fehlgeburten und Feten 41,00 2. Urnenbestattungen
- 2.1. Öffnen und Schließen der Grabstätte 108,00
- 2.2. Bestattungsfeier/Nutzung Trauerhalle einschl. Musikanlage und Kerzen 259,00
- 2.3. Durchführung der Beisetzung 200,00
(2) Für die Leistungen bei Verlegung von Leichen, Gebeinen und Urnen werden folgende Gebühren erhoben:
- 1.1. Ausbettung einer Urne mit Versand, zuzügl.Portokosten 242,00
- 1.2. Ausbettung von Gebeinen 699,00
- 1.3. Beisetzung von Gebeinen mit Graböffnung Normaltiefe 498,00
- 1.4. Ausbettung eines Verstorbenen/von Körperteilen Normaltiefe 891,00
§ 9 Sonstige Leistungsgebühren
(1) Leistungen für die Bestattung, die bei den Gebühren nach § 8 der Satzung nicht erfasst sind, werden als Sonderleistungen berechnet. Hierfür werden folgende Gebühren erhoben
- 1.1. Einstellung eines Sarges in das Leichenhaus/Nutzung der Kühleinrichtungen pro Kalendertag 50,00
- 1.2. Nutzung der Tiefkühlung pro Kalendertag 80,00
- 1.3. Nutzung des Versorgungsraumes einer Leichenhalle 80,00
- 1.4. Nutzung der Abschiedsräume/Raum der Stille 39,00
- 1.5. Bestattung außerhalb der festgelegten Bestattungstermine 75,00
- 1.6. Verlängerung der Bestattungsfeier/Nutzung der Trauerhalle je weitere angefangene 0,5 Stunde 57,00
- 1.7. Zuschlag für Öffnen und Schließen eines Tiefgrabes 187,00
- 1.8. Öffnen und Schließen einer Grabkammer 220,00
- 1.9. Gruftreinigung pro Verstorbenen 123,00 1.10 Beschriftung des Urnengemeinschaftsgrabes je Buchstabe, Zahl und Zeichen 11,00 1.11 Beschriftung der Schriftplatten in den Urnengärten je Buchstabe, Zahl und Zeichen 11,00 1.12 Gedenkschild (Baumbestattung, Weingarten) 25,00 1.13 Materialkosten für das Verlöten eines Sarges 50,00 1.14 Verlöten eines Sarges durch das Personal der Friedhofsverwaltung inkl. Material 100,00 1.15 Miete eines Schließfaches pro Jahr 30,00
(2) Hier nicht aufgelistete Leistungen, die auf Wunsch des Gebührenschuldners erbracht werden, sind gesondert zu berechnen. Die Gebührenhöhe setzt sich zusammen aus den tatsächlichen Personal-und Sachkosten zuzüglich eines allgemeinen Verwaltungskostenzuschlags in Höhe von 30%.
§ 10 Verwaltungsgebühren
Für Amtshandlungen werden folgende Verwaltungsgebühren erhoben:
1.a) Genehmigung zur Ausführung von Steinmetz- und Bildhauerarbeiten in den Friedhöfen für jedes angefangene Kalenderjahr 151,00 b) Genehmigung zur einmaligen Ausführung 15,00 2.a) Genehmigung zum Befahren der Friedhofswege je Fahrzeug für jedes angefangene Kalenderjahr mit Berechtigungsausweis 73,00
b) Genehmigung zum einmaligen Befahren der Friedhofswege 7,00 3. Genehmigung eines Grabdenkmals mit Überprüfung der satzungsgemäßen Aufstellung einschl. der jährlichen Standfestigkeitskontrollen 90,00 4. Ausnahmebewilligung und Einzelanordnung 109,00 5. Genehmigung einer Bestattung vor dem gesetzlich festgelegten Bestattungszeitpunkt oder nach Ablauf der gesetzlich festgelegten Bestattungsfrist 75,00 6. Anmeldung der Überführung von Verstorbenen nach auswärts gemäß BayBestG 52,00 7. Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes mit Grabbrief 25,00 8. Ausstellung eines Leichenpasses 25,00
Auslagen werden nach Art. 12, 13 des Bayer. Kostengesetzes zusätzlich berechnet.
§ 11 Inkrafttreten
(1)Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2)Gleichzeitig treten die Satzung der Stadt Würzburg über die Gebühren und Kosten für die Benutzung und Inanspruchnahme von Friedhöfen und Einrichtungen der Bestattung (Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung) vom 06.08.1985, zuletzt geändert durch Satzung vom 12.10.2012 (MP und VBI. Nr. 242 vom 19.10.2012), sowie die Satzung der Stadt Würzburg über die Gebühren für die Benutzung von Friedhöfen und Bestattungseinrichtungen der Stadt Würzburg (Friedhofsgebührensatzung) vom 01.01.2016 (MP und VBI. Nr. vom 18.12.2015) außer Kraft.
2. Friedhofssatzung Stand: Friedhofssatzung vom 22.12.1981, zuletzt geändert 12.08.2013 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung der Stadt Würzburg (Fassung 1981, zuletzt geändert 2013)
Satzung über die Benutzung von Friedhöfen und Bestattungseinrichtungen der Stadt Würzburg (Friedhofssatzung) vom 22. Dezember 1981 (MP und FVBl. Nr. 299/81)
Änderung vom 12. Mai 1992 (MP und FVBl. Nr. 118/92) Änderung vom 31. Januar 1996 (MP und VBl. 48/96) Änderung vom 16. März 2005 (MP und VBl v.18.03.2005) Änderung vom 29. Juli 2009 (MP und VBl. Nr.184 v.12.08.2009) Änderung vom 29. Oktober 2009 (MP und VBl. Nr. 262 v.13.11.2009) Änderung vom 12. Oktober 2012 (MP und VBl. Nr. 242 v.19.10.2012) Änderung vom 12. August 2013 (MP und VBl. Nr. 194 v. 23.08.2013)
Die Stadt Würzburg erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 1978 (GVBl. S. 353), gemäß Beschluss des Stadtrates vom 11. November 1981 folgende mit Schreiben der Regierung von Unterfranken vom 21. Dezember 1981 Nr. 230- 1012d 15/81 genehmigte Satzung über die Benutzung von Friedhöfen und Bestattungs-einrichtungen der Stadt Würzburg (Friedhofssatzung).
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Geltungsbereich und Vollzug
(1) Diese Satzung gilt für die Benutzung der Friedhöfe, der Leichen-und Feierhallen sowie der sonstigen Bestattungseinrichtungen der Stadt Würzburg. (2) Der Vollzug der Satzung obliegt der Stadt Würzburg (Friedhofsverwaltung), soweit diese Satzung nicht eine andere Zuständigkeit vorsieht.
§ 2 – Friedhöfe
(1) Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen, die als würdige Ruhestätte der Verstorbenen und der Pflege ihres Andenkens gewidmet sind. Sie können auch für Maßnahmen der Sterbevorsorge benutzt werden. (2) Ein Recht auf Benutzung haben die Einwohner der Stadt Würzburg und andere Personen, die das Recht auf Mitbenutzung einer Familiengrabstätte haben.
§ 3 – Leichen-und Feierhallen
(1) Die Leichen-und Feierhallen sind öffentliche Einrichtungen für die Versorgung und für die Aufbewahrung von Verstorbenen. Die Benutzung dieser Einrichtungen wird aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere der Gesundheit, der Strafrechtspflege, der Würde des Verstorbenen und des sittlichen Empfindens der Allgemeinheit zur Pflicht gemacht, soweit nicht die Benutzung anderer Leichen-und Feierhallen zulässig ist. (2) Die Leichenhallen dürfen nur zusammen mit einem Mitarbeiter der Friedhofsverwaltung oder mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Besuchszeit darf nicht über Gebühr ausgedehnt werden. (3) Die Rechte der Benutzungspflichten können auch durch Beauftrage wahrgenommen werden. (4) Die Benutzung der Feierhallen ist auf Trauerfeiern beschränkt, die im Einvernehmen mit dem bestattungspflichtigen Angehörigen eines Verstorbenen von der Friedhofsverwaltung zeitlich festgelegt werden.
§ 4 – Bestattungsbezirke
(1) Die Stadt Würzburg wird in Bestattungsbezirke aufgeteilt:
a) Der Bestattungsbezirk für den Hauptfriedhof und Waldfriedhof umfasst das gesamte Stadtgebiet;
b) der Bestattungsbezirk für den Friedhof in dem Stadtbezirk Heidingsfeld umfasst das Gebiet ostwärts der Bundesstraße B 19 (BAB-Zubringer); südlich der Autobahn bis zum Main;
c) um unnötige Härten zu vermeiden, erhalten alle Anwohner der nachfolgenden Straßen und Bereiche – Unterdürrbacher Straße, Wandweg und Hopfenberg; Versbacher Straße; Rottenbauerer Grund und Pilziggrund auf Wunsch eine Grabstätte im jeweiligen Stadtbezirksfriedhof. (2) Ein Verstorbener ist grundsätzlich in dem Friedhof zu bestatten, in dessen Bezirk er vor seinem Ableben gewohnt hat, sofern nicht ein Recht auf die Benutzung einer Grabstätte auf einem anderen Friedhof besteht. Im Einzelfall können zur Vermeidung von örtlichen oder persönlichen unzumutbaren Härten durch die Friedhofsverwaltung Ausnahmen zugelassen werden.
§ 5 – Beschränkung der Benutzung von Gräberfeldern auf dem Hauptfriedhof
Die Beschränkung der Benutzung sowie die Schließung bestimmter Begräbnisflächen beschließt der Stadtrat nach Anhörung des Staatlichen Gesundheitsamtes und gegebenenfalls weiterer sachverständiger Dienststellen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 6 – Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der jeweils bekanntgegebenen Zeit für den Besuch geöffnet. Außerhalb der Öffnungszeiten ist der Aufenthalt nicht gestattet. (2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass untersagen.
§ 7 – Verhalten auf den Friedhöfen
(1) Auf den Friedhöfen hat sich jeder der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anweisungen des Aufsichtspersonals sind zu befolgen. (2) Die Friedhöfe dürfen von Kinder bis zum 10. Lebensjahr nur in Begleitung der für sie verantwortlicher Erwachsener betreten werden. (3)Auf den Friedhöfen ist nicht gestattet
a) die Wege mit Fahrzeugen jeder Art zu befahren. Ausgenommen sind aa) einfache Handwagen oder Karren sowie Kinderwagen, bb) hand-oder motorgetriebene Krankenfahrstühle, cc) leichte Transportfahrzeuge bis 7,5 t zul.GG für gewerbliche Zwecke mit besonderer Erlaubnis dd) Personenkraftwagen von erheblich Geh-und Stehbehinderten mit besonderem Ausweis, ee) Dienstfahrzeuge der Friedhofsverwaltung und gewerbliche Leichen-kraftfahrzeuge
b) Waren aller Art und gewerbliche Dienstleistungen anzubieten.
c) störenden Lärm zu verursachen,
d) gewerbsmäßig zu fotografieren,
e) Druckschriften zu verteilen oder Sammlungen zu veranstalten,
f) Abraum außerhalb der Abfallbehälter zu lagern
g) die Anlagen und Einrichtungen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Anpflanzungen zu übersteigen sowie Grabstätten und Grabein-fassungen zu betreten,
h) zu lärmen und zu spielen oder dies zu dulden,
i) Tiere, außer Blindenhunde, mitzubringen.
§ 8 – Gewerbliche Tätigkeit
(1) Die gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen, in Leichen-und Feierhallen bedarf der Genehmigung, wobei Art, Umfang und Dauer der Tätigkeit zeitlich begrenzt werden können. Ein Anspruch auf Erteilung der Genehmigung besteht nicht. (2) Die Genehmigung ist bei der Stadt Würzburg –Friedhofsverwaltung-zu beantragen. Das Genehmigungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. (3) Über die Genehmigung entscheidet die Stadt Würzburg innerhalb einer Frist von 3 Monaten. Art.42a Abs. 2 Sätze 2 bis 4 BayVwVfG gelten entsprechend. (4) Hat die Stadt Würzburg nicht innerhalb der nach Abs. 3 festgelegten Frist von 3 Monaten entschieden, gilt die Genehmigung als erteilt. (5) Die Genehmigung setzt den Nachweis der persönlichen und fachlichen Zuverlässigkeit und Eignung des Inhabers oder des verantwortlichen Leiters eines Betriebes voraus. (6) Die gewerbliche Betätigung kann für ein Kalenderjahr oder für einen kürzeren Zeitraum zugelassen werden. Soweit die Genehmigung für ein Kalenderjahr erteilt worden ist, verlängert sich diese um den gleichen Zeitraum, wenn sie nicht einen Monat vor Ablauf widerrufen wird. (7) Gewerbliche Arbeiten dürfen während der Öffnungszeiten der Friedhöfe und Leichenhäuser ausgeführt werden, nicht jedoch an Samstagen und arbeitsfreien Tagen sowie an Sonn-und Feiertagen. (8) Gewerbliche Fahrzeuge, Werkzeuge und Geräte können vorübergehend abgestellt Oder gelagert werden, wenn sie nicht behindern. Nach Abschluss oder bei einer längeren Unterbrechung gewerblicher Verrichtungen sind die Arbeits-und Lagerplätze wieder in den ursprünglichen Zustand zu versetzen und angefallener Abraum, ausgenommen Kränze und Trauergebinde, mitzunehmen. Kränze und Trauergebinde sowie Blumen-und Pflanzenschmuck dürfen nur auf dafür vorgesehene Abraumplätze verbracht werden. Die Lagerung von Abraum jeglicher Art, insbesondere von Grabdenkmalen oder Teilen davon sowie von Grabeinfassungen, ist nicht zugelassen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in Wasserentnahmestellen gereinigt werden. Wasser ist sparsam zu verwenden. (9) Soweit die Voraussetzung der Genehmigung nicht oder nicht mehr gegeben ist, sowie bei wiederholten, groben Verstößen (Abs. 7 und 8), kann diese auf Dauer oder für eine befristete Zeit widerrufen werden.
III. Bestattungsvorschriften
§ 9 – Grabmaß
(1) Die Familiengrabstätten messen 3,00 Meter in der Länge und 1,50 Meter in der Breite einschließlich des Zwischenweges, soweit diese Maße eingehalten werden können. Die Wechselgrabstätten messen 2,50 Meter in der Länge und 1,20 Meter in der Breite einschließlich des Zwischenweges, soweit diese Maße eingehalten werden können. Die Maße der Gräber für Kinder richten sich nach der Größe der Särge. Urnengrabstätten im Hauptfriedhof messen 1,50 Meter in der Länge und 1,20 Meter in der Breite einschließlich Zwischenweg, Urnengrabstätten im Waldfriedhof messen 2,00 Meter in der Länge und 1,00 Meter in der Breite einschließlich Zwischenweg, Urnengrabstätten im Stadtteilfriedhof Lengfeld, Abt.1-3, messen 0,90 Meter in der Länge und 0,90 Meter in der Breite einschließlich Zwischenweg, Urnenfamiliengrabstätten im Erweiterungsteil (4.Abt.) 1,00 Meter in der Länge und 1,00 Meter in der Breite ohne Zwischenweg, Urnengrabstätten im Stadtteilfriedhof Oberdürrbach messen 1,50 Meter in der Länge und 1,20 Meter in der Breite einschließlich Zwischenweg. (2) Die Tiefe der Grabstätten, gemessen von der Erdoberfläche ab, beträgt
a) bei Sargbeisetzungen
- 1. bis zum 5. Lebensjahr wenigstens 1,10 Meter
- 2. vom 5. Lebensjahr ab wenigstens 1,80 Meter
- b) bei Urnenbeisetzungen wenigstens 0,80 Meter. Darüber hinausgehende Grabtiefen für weitere Beisetzungen in Familiengrabstätten können zugelassen werden, wenn die Lage und der Zustand einer Grabstätte dies erlauben und eine Gefahr für die Sicherheit nicht erkennbar oder zu erwarten ist. Ein Anspruch hierauf besteht nicht. (3) Die Erdschicht (Zwischensteg) zwischen zwei Familiengrabstätten beträgt mindestens 0, 60 Meter, soweit dies eingehalten werden kann.
§ 10 – Sargmaß
(1) Die Länge, Breite und Höhe von Särgen, deren Verwendung in Familiengrabstätten vorgesehen ist, hat sich nach der Größe (Ausmaß) einer Grabstätte zu richten, wobei der notwendige Grabverbau ausreichend zu berücksichtigen ist. Das Höchstmaß eines Sarges von 2,05 x 0,70 x 0,70 Meter darf jedoch nicht überschritten werden. (2) Soweit die Größe (Ausmaß) einer Familiengrabstätte weniger als 2,00 x 0,80 Meter misst und die trennende Erdschicht (Zwischensteg) zu den benachbarten Grabstätten weniger als 0,30 Meter beträgt, darf das Höchstmaß des zur Verwendung vorgesehenen Sarges 1,85 x 0,65 x0,65 Meter nicht überschreiten. (3) Bei mehrfacher Benutzung einer Familiengrabstätte darf die Höhe des für die Verwendung vorgesehenen Sarges, abweichend von dem sonst gültigen Höchstmaß (Abs. 1 Satz 2 oder Abs.2) 0,50 Meter nicht überschreiten. (4) Für die Beisetzung von Särgen in Wechselgrabstätten gelten die Sargmaße nach Abs. 2. (5) Die Verwendung von Särgen aus Metall oder von Einsätzen aus Metall in Holzsärgen ist nur in Kammern (Gruftbegräbnis) zugelassen.
§ 11 – Grabschmuck
(1) Der Schmuck einer Grabstätte vor der Beisetzung eines Sarges oder einer Urne ist zulässig, soweit dafür Raum oder Platz vorhanden ist. (2) Die Anbringung des Schmucks ist innerhalb einer Stunde vor der Beisetzung abzuschließen. Der Grabschmuck darf die Beisetzung des Sarges oder der Urne nicht behindern. (3) Für den Grabschmuck darf nur die vorgesehene Grabstätte und die öffentliche Fläche zwischen den Grabstätten verwendet werden, nicht dagegen andere Grabstätten.
§ 11 a
Abfallvermeidung und Abfallentsorgung Friedhofsabfälle sind in die hierfür vorgesehenen Behälter einzuwerfen und nach kompostierbar und nicht kompostierbar zu trennen. Grabschmuck, Blumengebinde, Kränze und Sonstiges aus Kunststoff und kompostierbaren Bestandteilen dürfen nicht verwendet werden, sofern eine saubere Trennung in kompostierbar und nicht kompostierbar unmöglich ist. Ab 1. Januar 1997 darf auf den Friedhöfen bei Särgen nebst Ausstattung kein Kunststoff mehr verwendet werden.
§ 12 – Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit Verstorbener beträgt 15 Jahre; sie darf grundsätzlich nicht gestört werden. Die Ruhefrist wird vom Tage der Beisetzung ab gerechnet. (2) Während der Ruhezeit darf eine Graböffnung nur aus Gründen der Strafrechtspflege, aus seuchenrechtlichen Gründen oder zur nachträglichen Feststellung versorgungsrechtlicher Ansprüche vorgenommen werden. Dies gilt nicht für Urnenbestattungen.
§ 13 – Umbettung
(1) Die Graböffnung zum Zwecke der Umbettung kann grundsätzlich nur nach Beendigung der Ruhezeit auf Antrag zugelassen werden, soweit Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere die Gesundheit, nicht bestehen oder zu erwarten sind. Die Umbettung von Urnen während der Ruhezeit ist nur in begründeten Fällen mit Ausnahmegenehmigung zulässig. (2) Antragsberechtigt sind Angehörige eines Verstorbenen. Im Rang gleiche Personen haben die Zustimmung gemeinsam zu geben und gegebenenfalls die Zustimmung des Grabbenutzungsberechtigten für die Graböffnung nachzuweisen.
IV. Grabstätten
§ 14 – Allgemeines
(1) Die Grabstätten sind Eigentum der Stadt Würzburg. Die Benutzungsansprüche nach Maßgabe dieser Satzung werden befristet verliehen. (2) Grabstätten für Erd-und Urnenbestattungen werden unterschieden in
a) Wechselgrabstätten, Wechselgrabstätten in einer Urnengemeinschaftsanlage
b) Familiengrabstätten (Wahlgrabstätten)
c) Kriegsgräber. (3) Der Benutzungsanspruch bezieht sich nur auf die eigentliche Fläche einer Grabstätte, Bäume dürfen Grabstätten überragen. Es muss ein mindestens 0,80 Meter breiter Querweg gesichert sein.
§ 15 – Wechselgrabstätten
(1) Wechselgrabstätten sind Gräber für die einmalige Sarg-oder Urnenbeisetzung. Sie werden erst bei einem Trauerfall zur Verfügung gestellt. Die Zuweisung erfolgt der Reihe nach, wobei der Lageplan maßgebend ist. Die Dauer der Benutzung richtet sich nach der Ruhezeit des Verstorbenen. (2) Die Lagepläne für die Friedhöfe der Stadt Würzburg können vorsehen
a) Grabfelder für Kinder,
b) Grabfelder für Erwachsene, (3) Auf Wechselgrabstätten sind zugelassen
a) einfache, nicht untermauerte Holzkreuze,
b) bodengleiche Schriftplatten als Namensträger in begrenzter Größe von 0,40 x 0,35 Meter. (4) Die Räumung eines Begräbnisfeldes oder eines Teiles davon nach Ablauf der Ruhezeit für Verstorbene wird sechs Monate zuvor öffentlich oder durch Anbringung eines geeigneten Hinweises auf dem Begräbnisfeld bekannt gemacht.
§ 16 – Familiengrabstätten
Allgemeines (1) Familiengrabstätten sind Grabstätten, in denen eine ein-und mehrfache Beisetzung von Särgen oder von Urnen möglich ist. (2) Familiengrabstätten können aus einer oder aus mehreren Grabstätten bestehen. Es können Grabstätten sein für Beisetzung im Boden (Erdbegräbnis), in Kammern (Gruftbegräbnis) oder in Urnennischen.
§ 17 – Erwerb und Inhalt von Benutzungsrechten
(1) Das Benutzungsrecht wird für Familiengrabstätten nach Jahren, erstmals für mindestens 15 Jahre, höchstens jedoch für 20 Jahre – mit der Möglichkeit der Erneuerung nach Ablauf – verliehen. Für Gruftbegräbnisstätten wird das Grabrecht auf 20 Jahre vergeben mit der Möglichkeit der Verlängerung um die gleiche Zeit. Die Dauer der Ruhezeit Verstorbener muss dabei berücksichtigt werden. (2) Die Lage und das Ausmaß der Familiengrabstätten (ein-oder mehrstellig) kann der Antragsteller im Rahmen des Benutzungsplanes des jeweiligen Friedhofes bestimmen. Ein Anspruch auf eine bestimmte Grabstätte besteht nicht. (3) Antragsberechtigt ist
a) bei einem Todesfall der nächste Angehörige eines Verstorbenen, soweit der Verstorbene Einwohner der Stadt Würzburg war,
b) beim Erwerb eines Grabrechtes zu Lebzeiten jeder Einwohner der Stadt Würzburg, soweit er das 60. Lebensjahr vollendet hat. Das Recht auf Benutzung entsteht mit der Aushändigung des Bescheides. (4) Das Benutzungsrecht beinhaltet die Beisetzung
a) des Inhabers des Grabrechtes oder
b) dessen Ehegatten und der Kinder einschließlich Schwiegerkinder,
c) dessen Stief-, Adoptiv-und Pflegekinder und ihrer Ehegatten
d) der Eltern und Schwiegereltern
e) der Enkel und ihrer Ehegatten. (5) Die Erdbestattung der unter Nr. d) und e) genannten Personen -ausgenommen der Eltern ist in den gemäß § 5 vom Stadtrat gesperrten Abteilungen des Hauptfriedhofes nicht mehr möglich. (6) Inhaber des Grabnutzungsrechts sind zu der Pflege und Instandhaltung der Grabstätten in gärtnerischer und baulicher Hinsicht verpflichtet.
§ 18 – Übergang von Benutzungsrechten
(1) Das Grabbenutzungsrecht kann vom Inhaber auf Personen i.S. des § 17 Abs. 4 Buchst. b–e übertragen werden. Der Wechsel bedarf der Zustimmung der Friedhofs-verwaltung. Im Übrigen gilt § 17 Abs. 5 sinngemäß. (2) Ein Benutzungsrecht geht nach dem Ableben des Inhabers auf den nächsten Angehörigen in der Reihenfolge des § 17 Abs. 4 der Satzung über, soweit nicht eine anderslautende Anordnung des Verstorbenen vorliegt. Bei Ranggleichheit genießt die Person mit dem höheren Alter den Vorzug. (3) Der Übergang nach Abs.2 ist innerhalb von 6 Monaten anzuzeigen. (4) Der Übergang nach Abs.2 hat keinen Einfluss auf die Benutzungsdauer und den Kreis der bisher Berechtigten. Der Zeitablauf wird ebenfalls nicht beeinflusst.
§ 19 – Erneuerung von Benutzungsrechten
(1) Der Ablauf eines Grabnutzungsrechts wird rechtzeitig bekannt gegeben. Dies kann durch eine schriftliche Benachrichtigung oder durch einen vorherigen Hinweis auf der Grabstätte 6 Monate vor Ablauf des Grabnutzungsrechts geschehen. Eine Erneuerung ist nach Ablauf für 5, 10 oder 15 Jahre möglich. (2) Ein Grabnutzungsrecht muss für die Dauer der Ruhezeit Verstorbener erneuert werden, wenn diese nicht gewährleistet ist. (3) Antrag auf Erneuerung des Nutzungsrechtes können die in § 17 Abs. 4 der Satzung aufgeführten Personen stellen, wenn der gärtnerische und bauliche Zustand der Grabstätten sowie der Grabdenkmale einwandfrei ist. Ein Nachweis kann gefordert werden. (4) Nach dem endgültigen Ablauf der Grabnutzungsrechte können ausnahmsweise Angehörige Verstorbener die Möglichkeit erhalten, eine Grabstätte auf die Dauer von längstens weiteren 10 Jahren zu pflegen und zu erhalten. Ein Anspruch auf Beisetzung in diesem Grab ist damit nicht verbunden.
§ 20 – Kriegsgräber
Über die Anerkennung entscheidet die Regierung von Unterfranken. Im Übrigen ist das Kriegsgräbergesetz maßgebend.
V. Gestaltung von Familiengrabstätten
§ 21 – Allgemeines
(1) Die Familiengrabstätten sind unbeschadet der besonderen Anforderung an Friedhöfe oder an Teile derselben gärtnerisch und baulich zu gestalten und so der Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes gewahrt bleibt. Diese Verpflichtung obliegt dem Inhaber des Grabnutzungsrechts. Die Vorlage eines Gestaltungsplans kann gefordert werden. (2) Soweit die Verpflichtung nach Abs. 1 nicht innerhalb von 6 Monaten, gerechnet von dem Tag der Verleihung des Benutzungsrechts oder von dem Tag einer Beisetzung ab, erfüllt wird, kann eine Grabstätte zu Lasten des Grabnutzungsberechtigten eingeebnet und bedarfsweise mit Rasen eingesät werden. (3) Die festgelegte Größe (Ausmaß) einer Familiengrabstätte darf bei der Gestaltung und Pflege nicht überschritten werden. Besondere Gestaltungsvorschriften sind zu beachten; vorhandene Grenzmerkmale dürfen nicht verändert oder entfernt werden. (4) In allen Abteilungen des Hauptfriedhofes müssen die Querwege zu den Gräbern aus Sicherheitsgründen für den Sargtransport eine Mindestbreite von 0,80 Meter aufweisen. Soweit dies bisher nicht der Fall ist, müssen bei Neubestattungen oder Sicherungsarbeiten an Grabdenkmälern bzw. Grabeinfassungen die Grabeinfassungen auf die festgelegte Wegbreite nach Satz 1 verkürzt werden.
§ 22 – Gestaltungsvorschriften
(1) Die Gestaltung von Familiengrabstätten unterliegt keiner Beschränkung, soweit nicht besondere Vorschriften zu beachten sind und die Gestaltung der Würde des Friedhofs entspricht. (2) Besondere Gestaltungsvorschriften bestehen
a) auf dem Hauptfriedhof in Abteilung 2 (Gräberfeld 1 – 4) Abteilung 3 (Gräberfeld 1 – 4) Abteilung 4 (Gräberfeld 1 – 5) Abteilung 7 (Gräberfeld 10), Abteilung 9 (Gräberfeld 2), Abteilung 11 (Grabstätten in besonderer Lage Nr. 1 – 88, und Gräberfeld 1 und 2),
b) auf dem Waldfriedhof mit Ausnahme der Abteilung 10, 12, 13, 14 und 15. In diesen Abteilungen können Grabeinfassungen und Abdeckplatten folgende Ausmaße aufweisen: 1,20 Meter x 0,60 Meter bei einstelligen Grabstätten, 1,20 Meter x 1,20 Meter bei zwei-und mehrstelligen Grabstätten. Grabeinfassungen dürfen höchstens 5 cm mittl. Höhe aufweisen;
c) auf dem Stadtteilfriedhof Lengfeld in Abteilung 2 Feld 2 und 3, Abteilung 3 (Gräberfeld 1 – 3) und Abteilung 4 Feld 3 ;
d) auf dem Stadtteilfriedhof Oberdürrbach in der gesamten Erweiterungsfläche,
e) auf dem Stadtteilfriedhof Rottenbauer in der gesamten Erweiterungsfläche,
f) auf dem Stadtteilfriedhof Versbach in der gesamten Erweiterungsfläche.
§ 23 – Grabstätten mit besonderer Gestaltungsvorschrift
(1) Auf Grabstätten des Hauptfriedhofes sind – mit Ausnahme der Abteilungen 2, 3, 4 und 7 – im Rasen liegende, etwa gleich große Pflanzbeete mit wechselnder Anpflanzung der Jahreszeit entsprechend oder ersatzweise immergrüne Bodendecker bzw. kleinwüchsige Waldpflanzen zugelassen. Einfassungen und steinerne Abdeckungen der Grabstätten, ferner Trittplatten, Plattenbeläge, Sand-und Kiesauflagen sind nicht zugelassen. (2) Auf Grabstätten des Waldfriedhofes sind im Rasen eingebettete Pflanzbeete zugelassen mit folgenden Ausmaß:
a) bei Grabstätten für Körper-und Urnenbeisetzung von 1,20 Meter x 0,60 Meter für eine Grabstätte und von 1,20 Meter x 1,20 Meter für zwei und mehr Grabstätten;
b) bei Grabstätten für Urnenbeisetzung von 0,80 Meter x 0,40 Meter bei einer Grabstätte und von 0,80 Meter x 0,80 Meter bei zwei oder mehr Grabstätten. Das Pflanzbeet muss mit dem Rasen bodengleich sein und kann durch ein liegendes Grabdenkmal ersetzt werden. Grabsteineinfassungen, Grababdeckungen aus Platten, ausgenommen liegende Grabdenkmale, ferner Trittplatten, Plattenbeläge, Sand-und Kiesauflagen oder dergl. sind nicht zugelassen.
c) ein Pflanzbeet ist nicht zwingend erforderlich
d) bei Urnenbeisetzung unter einem Baum ersetzt der Baum das Grabdenkmal. Ein weiteres Denkmal oder sonstige Grabanlagen i.S. des § 24 dieser Satzung sind auf diesen Grabstätten nicht zugelassen, mit Ausnahme einer Gedenktafel mit den Maßen 0,3 m x 0,2 m. Pflanzbeete, -schalen, Grabschmuck sowie Kerzen sind auf diesen Naturgräbern nicht erlaubt. (3) Auf Grabstätten des Stadtteilfriedhofs Lengfeld, Abt. 2 und 3, sind in Bodendeckern liegende Pflanzbeete der gleichen Größe wie auf dem Waldfriedhof zugelassen. Das Pflanzbeet muss mit dem umgebenden Erdreich bodengleich sein und kann durch ein liegendes Grabdenkmal ersetzt werden. Grabeinfassungen, Grababdeckungen, ausgenommen liegende Grabdenkmale, Trittplatten, Plattenbeläge, Sand-und Kiesauflagen oder dergl. sind nicht zugelassen. (4) Auf Grabstätten des Stadtteilfriedhofs Lengfeld Abteilung 4 Feld 3 ist das Pflanzbeet durch eine Einfassung und Trittplatten begrenzt. Zusätzliche Einfassungen sind daher nicht erlaubt.
VI. Grabdenkmale
§ 24 – Begriffsbestimmungen
(1) Ein Grabdenkmal ist ein Gedenkzeichen in stehender oder liegender Form aus Stein, Metall oder Holz. Es hat den Namen des Herstellers sowie die Bezeichnung (Nummer) der Grabstätte an unauffälliger Stelle zu führen. (2) Die Einfassung einer Grabstätte, ein bodengleicher Namensträger, sowie eine Platte aus Stein, die kein liegendes Grabdenkmal ist, ferner eine stehende, durch einen Pultstein gehaltene, jedoch nicht mehr als 0,50 x 0,50 x 0,05 Meter messende Schriftplatte sowie ein einfaches, nicht untermauertes Holzkreuz sind kein Grabdenkmal im Sinne von Abs. 1 sondern sonstige Grabanlagen.
§ 25 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Grabdenkmale und sonstige Grabanlagen unterliegen keiner besonderen Gestaltungsvorschrift, soweit nicht für bestimmte Bestattungsanlagen besondere Gestaltungsvorschriften bestehen. (2) Die Größe und Form der Werkstücke haben der Breite von Grabstätten zu entsprechen und dürfen diese seitlich nicht überragen.
§ 26 – Besondere Gestaltungsvorschriften
(1) In den Abteilungen 2, 3, 4 und 7 des Hauptfriedhofes dürfen neue Grabdenkmale im Mittel nicht höher als 1,30 Meter einschließlich Sockel sein. Das Ausmaß einer Grabanlage in diesen Abteilungen darf nicht größer als 1,50 Meter in der Länge und 0,75 Meter in der Breite sein. Sollte die vorgeschriebene Wegebreite am Fußende des Grabes weniger als 0,80 Meter aufweisen, ist die Einfassung so zu kürzen, dass die Wegebreite von 0,80 Meter eingehalten wird. Für neue Urnengräber in den Abteilungen 2, 3, 4 und 7 gelten die gleichen Maße wie vorstehend. (2) Grabdenkmale für die in § 22 Abs. 2 genannten Grabstätten müssen in der Gestaltung und in der Bearbeitung erhöhten Anforderungen entsprechen. Zwei gleiche Grabdenkmale nebeneinander sollten nach Möglichkeit vermieden werden. (3) Erlaubt sind nur handwerklich bearbeitete Natursteine, nicht dagegen bruchrohe oder gespaltete Steine und Findlinge und Grabdenkmale aus Eisen, Holz oder Bronze. (4) Zugelassen sind stehende oder liegende Grabdenkmale, nicht dagegen beide Arten gleichzeitig. Ein liegender Stein als Namensträger, der eine Größe (Ausmaß) von höchstens 0,40 qm und eine Höhe (sichtbar) bis 0,15 Meter nicht überschreitet, kann in Verbindung mit einem stehenden Grabdenkmal erlaubt werden. (5) Stehende Grabdenkmale sind zugelassen
- 1. auf Grabstätten zur Körper-und Urnenbeisetzung
- a) als Hochstein aa) für eine Grabstätte mit der Höhe von 1,00 Meter bis 1,20 Meter, der mittleren Breite bis 0,60 Meter und der Stärke von mindestens 0,18 Meter, bb) für zwei und mehr Grabstätten mit der Höhe von 1,25 Meter bis 1,50 Meter, der mittleren Breite bis 0,70 Meter und der Stärke von mindestens 0,20 Meter
- b) als Stele für eine oder mehrere Grabstätten mit der Höhe von mindestens 1,50 Meter, der mittleren Breite bis 0,60 Meter und der Stärke von mindestens 0,25 Meter
- c) als Breitstein aa) für zwei Grabstätten mit der Höhe von 0,75 Meter bis 1,00 Meter, der Breite bis 1,50 Meter und der Stärke von mindestens 0,22 Meter, bb) für drei und mehr Grabstätten mit der Höhe von 0,75 Meter bis 1,10 Meter, der Breite bis 1,75 Meter und der Stärke von mindestens 1,10 Meter, der Breite bis 1,75 Meter und der Stärke von mindestens 0,25 Meter;
- 2. auf Grabstätten zur Urnenbeisetzung nur mit quadratischem, dreieckigem oder rundem Grundriss
- a) für die Grabstätte mit der Höhe von 0,60 Meter bis 0,80 Meter und der Grundfläche bis 0,16 qm
- b) für zwei und mehr Grabstätten mit der Höhe von 0,80 Meter bis 1,20 Meter und der Grundfläche bis 0,20 qm. (6) Liegende Grabdenkmale sind zugelassen als Ersatz für ein Pflanzbeet
- 1. auf Grabstätten zur Körper-und Urnenbeisetzung
- a) für eine Grabstätte in der Größe (Ausmaß) von 1,00 Meter x 0,60 Meter und der mittleren Höhe (sichtbar) von mindestens 0,20 Meter,
- b) für zwei und mehr Grabstätten in der Größe (Ausmaß) von 1,00 Meter x 1,20 Meter und der mittleren Höhe (sichtbar) von mindestens 0,20 Meter,
- 2. auf Grabstätten zur Urnenbeisetzung
- a) für eine Grabstätte mit einer Fläche von höchstens 0,50 qm und der mittleren Höhe (sichtbar) von mindestens 0,15 Meter,
- b) für zwei und mehr Grabstätten mit einer Fläche von höchstens 0,75 qm und der mittleren Breite (sichtbar) von mindestens 0,15 Meter. (7) Grabdenkmale auf dem Waldfriedhof und dem Stadtteilfriedhof Lengfeld unterliegen noch den nachstehenden, zusätzlichen Anforderungen:
- a) Steinmale müssen aus einem Stück bestehen und dürfen einen sichtbaren oder besonderen Sockel zwischen dem eigentlichen Denkmal und dem Fundament nicht haben. Stehende Grabdenkmale sind aus einer plastischen Grundform allseitig und gleichwertig zu entwickeln. Die Flächen sind der Bearbeitung nach aufeinander abzustimmen.
- b) Feinschliff ohne Glanz ist zugelassen unter der Voraussetzung, dass mindestens ein Achtel (1/8) der Ansichtsfläche von Hand bearbeitet ist,
- c) Grabdenkmale die Holz oder geschmiedetes Eisen zum Werkstoff haben, sind wetterbeständig zu machen.
- d) Inschriften, Ornamente und Symbole müssen aus dem Werkstoff des Denkmals gefertigt sein, soweit nicht die Verwendung von Blei, Bronze oder Aluminium vorgesehen ist.
- e) Nicht zugelassen sind Werkstücke, Zutaten oder Gestaltungsmittel aus Beton, Glas, Emaille, Kunststoffen, Blech in jeglicher Zusammensetzung (8) Die Maße der Grabdenkmale aus Eisen, Bronze oder Holz müssen sich der Größe der benachbarten Grabmale anpassen; die mittlere Breite soll 0,70 Meter nicht überschreiten. § 26 a Verbot von Grabmalen aus ausbeuterischer Kinderarbeit Es dürfen nur Grabmale, Grabgebäude, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen aufgestellt werden, die nachweislich in der gesamten Wertschöpfungskette ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne des Übereinkommens über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO-Konvention 182) hergestellt sind. Sofern Grabmale, Grabgebäude, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen aus Ländern stammen, in denen Kinderarbeit bekannt wurde, oder wenn die Produktion bzw. teilweise Herstellung in solchen Ländern erfolgte, ist mittels Zertifikat einer anerkannten Organisation nachzuweisen, dass diese Produkte ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konvention 182 hergestellt sind.
§ 27 – Anzeige
(1) Die Errichtung sowie jede nachträgliche Änderung eines Grabdenkmales nach § 24 Abs. 1 bedarf der vorherigen Anzeige bei der Friedhofsverwaltung der Stadt Würzburg, soweit nicht eine vorübergehende, bestattungsbedingte Beseitigung von höchstens 12 Monaten vorliegt. Die Anzeige muss mindestens 14 Tage vor Beginn der Arbeit erfolgen. (2) Die Errichtung von Grabanlagen nach § 24 Abs. 2 bedarf der Mitteilung an die Friedhofsverwaltung der Stadt Würzburg. (3) Die Entfernung von Grabdenkmalen und von sonstigen Grabanlagen für einen Zeitraum von 12 Monaten und länger bedarf der Anzeige bei der Friedhofsverwaltung der Stadt Würzburg. (4) Anzeige-oder Mitteilungspflichtiger ist der Inhaber des Grabnutzungsrechts oder sein Beauftragter. (5) Der Anzeige ist beizufügen:
a) Nachweis der Grabnutzungsberechtigung,
b) Planskizzen mit Verpflichtungserklärung, dass die Gestaltungsvorschriften beachtet werden.
c) Die planliche Darstellung der umgebenden Situation kann im Einzelfall (z.B. bei besonderen Grabdenkmalen sowie denkmalswürdigen Nachbargrabstätten) von der Friedhofsverwaltung der Stadt Würzburg gefordert werden.
d) Die Planskizzen bzw. Pläne sind vom Grabberechtigten bzw. in dessen Vollmacht vom beauftragten Unternehmer zu unterzeichnen. (6) Eine erneute Anzeige bzw. Mitteilung ist erforderlich, wenn das Grabdenkmal nach Ablauf von längstens 6 Monaten nicht errichtet ist. (7) Die Errichtung eines Grabdenkmales kann untersagt werden, wenn dieses gegen den guten Geschmack verstößt und den ästhetischen Belangen des Nachbargrabmales nicht Rechnung trägt. (8) Die Genehmigung eines Grabdenkmals ist bei der Stadt Würzburg -Friedhofsverwaltung-zu beantragen. Das Genehmigungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. (9) Über die Genehmigung entscheidet die Stadt Würzburg innerhalb einer Frist von 3 Monaten. Art.42a Abs. 2 Sätze 2 bis 4 BayVwVfG gelten entsprechend. (10) Hat die Stadt Würzburg nicht innerhalb der nach Abs. 9 festgelegten Frist von 3 Monaten entschieden, gilt die Genehmigung als erteilt.
§ 28 Anlieferung
Die Anlieferung eines Grabdenkmals oder einer sonstigen Grabanlage ist der Friedhofs-aufsicht unaufgefordert anzuzeigen und dabei die Leistung der entstandenen Gebühr nachzuweisen.
§ 29 – Aufstellung und Befestigung
Die Grabdenkmale sind ihrer Größe entsprechend nach den anerkannten Regeln des Steinmetzhandwerks zu untermauern und durch verzinkte Dübel aus Eisen oder sonstigem nicht rostendem Metall zu befestigen, damit sie dauerhaft standfest bleiben und bei dem Öffnen benachbarter Grabstätten nicht umstürzen und sich neigen können. Dies gilt für Teile von Grabdenkmalen und anderen Grabanlagen sowie für Verschraubungen entsprechend.
§ 30 – Überprüfung und Instandhaltung
(1) Die Eigentümer von Grabdenkmalen und sonstigen Grabanlagen haben diese dauerhaft standfest zu halten und die Festigkeit durch Rüttelproben zu überwachen oder überwachen zu lassen, worüber ein Nachweis gefordert werden kann. Der Nachweis ist erfüllt, wenn ein zugelassener Betrieb des Steinmetz-oder Bildhauerhandwerks am Ende der jährlichen Frostzeit die Überprüfung vorgenommen hat und dies schriftlich bestätigt oder der Eigentümer eine schriftliche Erklärung über seine Rüttelprobe abgibt. (2) Zur Instandhaltung sind verpflichtet
- 1. bei Wechselgrabstätten die Empfänger der Grabzuweisung oder deren Erben 2.bei Familiengrabstätten die Erwerber und Übernehmenden der Benutzungsrechte oder deren Erben. (3) Die Eigentümer oder die Verpflichteten haben Schäden unverzüglich zu beheben oder beheben zu lassen oder darüber einen Nachweis zu führen. Die Ausführung darf nur einem zugelassenen Betrieb des Steinmetz-oder Bildhauerhandwerks übertragen werden, sofern die Instandsetzung an einem stehenden Grabdenkmal auszuführen ist oder Arbeiten zur Befestigung umfasst. Die Stadt Würzburg kann bei Gefahr im Verzug oder zur vorbeugenden Schadensverhütung alle erforderlichen Maßnahmen zu Lasten der Eigentümer ergreifen oder ausführen lassen. Einer vorherigen Verständigung bedarf es dazu nicht.
§ 31 – Entfernung
(1) Grabdenkmale oder sonstige Grabanlagen sind nach Ablauf des Grabbenutzungsrechts zu entfernen. Sie sind auch zu beseitigen, wenn der für die Entrichtung der Benutzungs-gebühr maßgebende Zeitpunkt verstrichen ist. Die Verpflichtung obliegt den Eigentümern oder deren Erben. (2) Kommt der Nutzungsberechtigte der Entfernung trotz Aufforderung nicht nach, so wird der Grabplatz durch die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Grabrechtsinhabers geräumt. (3) Soweit Eigentümer oder Erben nicht bekannt oder nicht zu ermitteln sind und ein Hinweis auf Grabstätten nach Ablauf von 3 Monaten nicht zum Erfolg geführt hat, kann die ersatzlose Beseitigung von Amts wegen vorgenommen werden. Eine Verpflichtung zur Aufbewahrung besteht nicht. VII. Schlussvorschriften
§ 32 – Übergangsvorschrift
(1) Die Vorschriften der Abschnitte I mit IV der Satzung sind auf Benutzungsrechte an Grabstätten nicht anzuwenden, wenn die Rechte vor Inkrafttreten dieser Satzung erworben worden sind. Dagegen sind sie anzuwenden, wenn danach eine Übertragung oder Erneuerung erfolgt. (2) Die Abschnitte V, VI und VII der Satzung gelten auch für Benutzungsrechte an Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits bestehen.
§ 33 – Ausnahmen
(1) Ausnahmen von Vorschriften dieser Satzung können gewährt werden, um Härten zu vermeiden oder Vorhaben zu verwirklichen, die von besonderem Nutzen sind und der Widmung der Friedhöfe entsprechen. Ferner können Ausnahmen für Grabdenkmale von besonderem künstlerischem oder gestalterischem Wert gewährt werden. Ein Anspruch hierauf besteht nicht. (2) Die Ausnahmegenehmigung ist bei der Stadt Würzburg –Friedhofsverwaltung-zu bean-tragen. Das Genehmigungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. (3) Über die Ausnahmegenehmigung entscheidet die Stadt Würzburg innerhalb einer Frist von 3 Monaten. Art.42a Abs. 2 Sätze 2 bis 4 BayVwVfG gelten entsprechend. (4) Hat die Stadt Würzburg nicht innerhalb der nach Abs. 3 festgelegten Frist von 3 Monaten entschieden, gilt die Ausnahmegenehmigung als erteilt.
§ 34 – Haftung
Die Stadt Würzburg haftet nur für Sach-und Personenschäden, die nachweisbar durch schuldhaftes oder grob fahrlässiges Verhalten der Friedhofsverwaltung entstanden sind.
§ 35 – Ersatzvornahme
Der zwangsweise Vollzug der Bestimmungen dieser Satzung ist anzuordnen, wenn die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere die Gesundheit, unmittelbar gefährdet sind. Das Bayer. Verwaltungszustellungs-und Vollstreckungsgesetz in der jeweils gültigen Fassung ist entsprechend anzuwenden.
§ 36 – Gebühren und Kosten
Die Benutzung der öffentlichen Einrichtung ist gebühren-und kostenpflichtig. Die Satzung der Stadt Würzburg über Gebühren und Kosten der Bestattung (Friedhofs-und Bestattungs-gebührensatzung) in der jeweils gültigen Fassung ist entsprechend anzuwenden.
§ 37 – Ordnungswidrigkeiten
Gemäß Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Bayer. Gemeindeordnung kann mit Geldbuße belegt werden, wer
- 1. entgegen § 3 Abs. 1 die Leichenhallen nicht benutzt oder benutzen lässt;
- 2. entgegen § 3 Abs. 4 die Feierhallen länger als zeitlich festgelegt benutzt oder benutzen lässt;
- 3. entgegen § 6 Abs. 1 die Friedhöfe oder Teile davon außerhalb der Öffnungszeiten betritt oder sich darin aufhält;
- 4. entgegen § 7 Abs. 1 die Würde der Friedhöfe verletzt oder Anweisungen des Aufsichtspersonals nicht befolgt;
- 5. entgegen § 7 Abs. 2 die Friedhöfe durch Kinder bis zum 10. Lebensjahr ohne Begleitung und ohne Beaufsichtigung durch Erwachsene betreten lässt;
- 6. entgegen § 7 Abs. 3 Buchst. a) die Friedhöfe befährt ohne dafür eine Genehmigung zu haben;
- 7. entgegen § 7 Abs. 3 Buchst. b) auf den Friedhöfen Waren oder gewerbliche Sach-und Dienstleistungen anbietet oder anbieten lässt;
- 8. entgegen § 7 Abs. 3 Buchst. c) auf den Friedhöfen an Sonn-und Feiertagen oder in unmittelbarer Nähe, d.h. in einer Entfernung von weniger als 50 m, von Beisetzungen störenden Lärm verursacht oder verursachen lässt;
- 9. entgegen § 7 Abs. 3 Buchst. d) auf den Friedhöfen in gewerblicher Eigenschaft fotografiert oder fotografieren lässt, ohne die Genehmigung hierzu zu haben;
- 10. entgegen § 7 Abs. 3 Buchst. e) auf den Friedhöfen Druckschriften verteilt oder verteilen lässt, ferner Sammlungen veranstaltet oder veranstalten lässt;
- 11. entgegen § 7 Abs. 3 Buchst. f) auf den Friedhöfen Abraum außerhalb der dafür Vorgesehenen Behälter oder Lagerstellen ablegt oder ablegen lässt, ohne hierfür die Genehmigung zu haben,
- 12. entgegen § 7 Abs. 3 Buchst. g) auf den Friedhöfen die Anlagen oder Einrichtungen verunreinigt, beschädigt oder als Verantwortlicher beschädigen lässt, ferner Einfriedungen und Anpflanzungen betritt oder übersteigt; dies gilt auch für Grabstätten oder Grabeinfassungen;
- 13. entgegen § 7 Abs. 3 Buchst. h) auf den Friedhöfen lärmt, spielt oder dies als Verantwortlicher duldet;
- 14. entgegen § 7 Buchst. i) auf den Friedhöfen Tiere – außer Blindenhunde – mitbringt,
- 15. entgegen § 8 Abs. 1 auf den Friedhöfen gewerbliche Arbeiten ohne Genehmigung ausführt oder ausführen lässt;
- 16. entgegen § 8 Abs. 7 auf den Friedhöfen gewerbliche Arbeiten außerhalb der Öffnungszeiten oder innerhalb gesperrter Teile verrichtet oder verrichten lässt;
- 17. entgegen § 8 Abs. 8 auf den Friedhöfen gewerbliche Fahrzeuge, Werkzeuge, Gegenstände oder Sachen länger als nur vorübergehend, d.h. länger als 24 Stunden, abstellt, lagert oder dafür verantwortlich ist; Arbeits-und Lagerplätze nach beendeter Arbeit nicht wieder in den ursprünglichen Zustand versetzt oder versetzen lässt und angefallenen Abraum, Kränze und Trauergebinde ausgenommen, nicht mitnimmt oder mitnehmen lässt; Abraum aller Art, insbesondere Grabdenkmale oder Teile davon, Grabeinfassungen oder sonstige Grabanlagen lagert oder lagern lässt; Arbeitsgeräte an oder in den Wasser- entnahmestellen reinigt und Wasser nicht sparsam verwendet oder verwenden lässt;
- 18. entgegen § 10 Abs. 1 und 2 auf den Friedhöfen einen größeren Sarg verwendet oder verwenden lässt;
- 19. entgegen § 10 Abs. 3 einen höheren Sarg verwendet oder verwenden lässt; 20. entgegen § 10 Abs. 4 in Wechselgräbern einen größeren Sarg verwendet oder verwenden lässt;
- 21. entgegen § 10 Abs. 5 in Familiengräbern als Erdbegräbnisstätten einen Sarg mit Einsatz aus Metall oder nicht verrottbarem Kunststoff verwendet oder verwenden lässt;
- 22. entgegen § 11 Abs. 2 eine Grabdekoration nicht wenigstens eine Stunde vor dem Termin einer Beisetzung aufstellt oder ausstellen lässt oder die Beisetzung behindert oder behindern lässt;
- 23. entgegen § 11 Abs. 3 einen Grabschmuck anbringt oder anbringen lässt, der nicht auf die vorgesehene Grabstätte begrenzt ist und andere behindert;
- 24. entgegen § 13 Abs. 1 ohne Genehmigung eine Graböffnung zu Ausbettung eines Ver- storbenen vornimmt oder vornehmen lässt, ebenso sich daran beteiligt oder anwesend ist;
- 25. entgegen § 15 Abs. 3 auf Wechselgrabstätten andere als zugelassene Gedenk-oder Grabzeichen anbringt oder anbringen lässt;
- 26. entgegen § 17 Abs. 6 für Familiengrabstätten die übernommene Verpflichtung zur Pflege und Instandhaltung nicht einhält oder einhalten lässt;
- 27. entgegen § 18 Abs. 3 den Übergang des Benutzungsrechts an einer Familiengrabstätte nicht innerhalb von 6 Monaten anzeigt;
- 28. entgegen § 21 Abs. 1 die Gestaltung einer Familiengrabstätte nicht ausführt oder der Umgebung nicht anpasst;
- 29. entgegen § 21 Abs. 3 die vorgeschriebene Größe (Ausmaß) einer Familiengrabstätte nicht beachtet oder Grenzmerkmale verändert oder beseitigt;
- 30. entgegen § 22 Abs. 2 und § 24 die besonderen Gestaltungsvorschriften nicht beachtet; 31. entgegen § 24 Abs. 1 ein Grabdenkmal nicht mit dem Namen des Herstellers oder der Bezeichnung (Nummer) kennzeichnet oder kennzeichnen lässt; 32. entgegen § 25 Abs. 2 ein Grabdenkmal nicht der Größe (Ausmaß) einer Grabstätte entsprechend aufstellt oder aufstellen lässt; 33. entgegen § 26 die besonderen Gestaltungsvorschriften für Grabdenkmale nicht beachtet oder beachten lässt; 34. entgegen § 27 Abs. 1 ein Grabdenkmal ohne Anzeige errichtet oder verändert; 35. entgegen § 27 Abs. 2 eine sonstige Grabanlage ohne Mitteilung errichtet; 36. entgegen § 28 ein Grabdenkmal oder sonstige Grabanlagen anliefert oder anliefern lässt, ohne die Friedhofsaufsicht zu verständigen; 37. entgegen § 29 ein Grabdenkmal, seine Einzelteile oder sonstige Grabanlage nicht dauerhaft standfest aufstellt oder aufstellen lässt, zur Befestigung keine Dübel aus nicht rostendem Metall verwendet oder verwenden lässt; 38. entgegen § 30 Abs. 1 ein Grabdenkmal und sonstige Grabanlagen nicht standsicher hält und nicht fortlaufend überwacht oder überwachen lässt; 39. entgegen § 30 Abs. 3 die sichtbaren, festgestellten oder mitgeteilten Schäden an einem Grabdenkmal und einer sonstigen Grabanlage nicht behebt oder beheben lässt und notwendige Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren nicht veranlasst; 40. entgegen § 31 Abs. 1 ein Grabdenkmal und sonstige Grabanlagen nicht rechtzeitig entfernt oder entfernen lässt.
§ 39 – Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Würzburg über die Benutzung von Friedhöfen und Bestattungseinrichtungen (Friedhofssatzung) vom 18.12.1979 außer Kraft.
Bestattungs- und Leichenordnung der Stadt Würzburg (1979, zuletzt geändert 1996)
3.7.1
VERORDNUNG (2) Die Einbettung und die Beförderung Verstorbener, soweit es sich nicht um eine Leibesfrucht mit einem Gewicht unter 500 Gramm (Fehlgeburt) handelt, ist über das Leichen- und Bestattungswesen grundsätzlich nur in einem Sarg zugelassen. in der Stadt Würzburg
§ 4 – (Bestattungs- und Leichenordnung) Särge, Sargausstattungen, Leichenbekleidung
(1) Särge müssen so beschaffen sein, dass sie die Voraussetzungen für die Bestat-vom 18. Dezember 1979 (MP und FVBl Nr. 300 vom 29. Dezember 1979) tung oder für die Beförderung im Sinne der 1. Verordnung zur Durchführung des Änderung vom 31. Januar 1996 (MP und VBl Nr. 48/96) Bestattungsgesetzes (1. BestV) vom 9. Dezember 1970 (GVBl. S. 671) geändert Aufgrund des Art. 17 Abs. 1 und 2 des Bayer. Bestattungsgesetzes (BestG) vom durch Verordnung vom 26. November 1976 (GVBl. S. 803) und der 2. Verordnung 24. September 1970 (GVBl. S. 417, ber. S. 521), geändert durch Gesetz vom zur Durchführung des Bestattungswesens (2. BestV) vom 21. Juli 1975 (GVBl. 11. November 1974 (GVBl. S. 610), erlässt die Stadt Würzburg gemäß Beschluss S. 219) erfüllen. Kunst- oder Ersatzstoffe, außer Papier oder Pappe, aus nicht ver-des Stadtrates vom 19. September 1979 folgende mit Schreiben der Regierung von rotbarem Material zur Verwendung im oder am Sarg sowie Press- und Spanholz in Unterfranken vom 13. Dezember 1979 Nr. 201 bis 149 a 1/79 genehmigte Verord- wasserbeständiger Verarbeitung sind nicht zugelassen. Aus Metall gefertigte Särge nung über das Leichen- und Bestattungswesen in der Stadt Würzburg. oder Einsatzsärge müssen nahtlos verschweißt oder verlötet sein. (2) Für die Bekleidung von Leichen darf nur leicht vergängliches Material aus Faser-
§ 1 stoff, Papier und dergleichen verwendet werden.
Allgemeines (3) Die mehrfache Verwendung von Särgen, soweit es nicht deutlich erkennbare (1) Diese Verordnung regelt das Verfahren und die Zuständigkeit für Bestattungen Not- oder Bergungssärge sind, und die Wiederverwendung der Bekleidung der Lei-in der Stadt Würzburg auf städtischen Friedhöfen sowie auf anderen Friedhöfen chen ist nicht zulässig. oder Bestattungsplätzen, insbesondere aber die der Bestattung vorausgehenden notwendigen Maßnahmen aus Gründen der Sicherheit und Ordnung. §5 (2) Der Vollzug dieser Verordnung und aller bestattungsrechtlichen Vorschriften Aufbahrung obliegt der Bestattungsanstalt. (1) Verstorbene dürfen in der Regel nur in einem Leichenhaus der Stadt Würzburg oder einer anerkannten Religionsgemeinschaft als Körperschaft des öffentliches
§ 2 Rechtes aufgebahrt werden.
Antrags- und Anzeigepflicht (2) Die Aufbahrung kann im geöffneten oder im geschlossenen Sarg erfolgen. Der (1) Die Bestattung eines Verstorbenen ist nur mit Erlaubnis der Bestattungsanstalt Sarg muss geschlossen bleiben, wenn zulässig und setzt einen schriftlichen Antrag voraus. Die der Bestattung voraus- 1. es der Wunsch der Bestattungspflichtigen oder deren Beauftragten ist; gehende Beförderung Verstorbener in eine andere Gemeinde oder in ein Institut 2. die Zersetzung der Leiche bereits fortgeschritten ist oder starke Geruchs-der Universität Würzburg erfordert eine Anzeige bei der städtischen Bestattungsan- belästigung auftritt; stalt. 3. ein Verstorbener zur Bestattung aus einer anderen Gemeinde nach Würzburg (2) Die von den Bestattungspflichtigen zu stellenden Anträge oder Anzeigen haben gebracht worden ist. die notwendigen Angaben über die Person des Verstorbenen und über die nächsten Der aus einem der genannten Gründe einmal geschlossene Sarg darf nicht mehr Angehörigen zu enthalten. geöffnet werden. Sie sind zu stellen (3) Die Aufbahrung Verstorbener ist nicht zulässig, wenn besondere Schutz-
a) vor einer Sargbestattung oder einer Beförderung in eine andere Gemeinde, maßnahmen wegen des Verdachts einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit unverzüglich nach der ärztlichen Leichenschau und der standesamtlichen Beur- zu ergreifen sind oder eine Behandlung mit radioaktiven Stoffen vorausgegangen kundung ; ist; ferner bei einer weit fortgeschrittenen Zersetzung einer Leiche oder wenn son-
b) bei der Beförderung eines Verstorbenen in ein Institut der Universität Würzburg, stige Gründe im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Gesundheit eine Aufbah-spätestens 24 Stunden nach Eintritt des Todes; rung verbieten. In diesen Fällen ist der Verstorbene unverzüglich in die vorgesehene
c) bei einer Urnenbestattung, nach der Aschenanlieferung. oder durch die Bestattungsanstalt zu bestimmende Grabstätte zu verbringen. (3) Diese Verpflichtungen können auch von Beauftragten übernommen werden, soweit eine schriftliche Vollmacht der Berechtigten vorliegt.
§6 Bestattung
§ 3 (1) Der Zeitpunkt der Bestattung ist im Einvernehmen mit den bestattungspflich-
Versorgung Verstorbener tigen Angehörigen oder deren Beauftragten so festzulegen, dass nach Erfüllung (1) Das Waschen, das Ankleiden und das Einbetten in den Sarg obliegt den Bestat- der bestattungsrechtlichen Voraussetzungen die Bestattungseinrichtung nicht über tungspflichtigen oder deren Beauftragten. Gebühr beansprucht wird. Die Notwendigkeit des zeitlich geordneten und frist-
Neuauflage 2003 1 2 3.7.1 gerechten Ablaufs von Bestattungen, Trauerfeiern u. ä. hat dabei Vorrang vor §9 Wünschen der Bestattungspflichtigen. Ein Anspruch auf einen bestimmten Zeit- Inkrafttreten punkt der Bestattung besteht nicht. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1980 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gemeinde-(2) Trauerfeiern dürfen nur am geschlossenen Sarg stattfinden, dabei genießen verordnung über das Leichen- und Bestattungswesen in der Stadt Würzburg vom kirchliche oder religiöse Feiern und Handlungen den Vorrang. Festgesetzte Termine 13.Oktober 1965 in der Fassung der Änderungsverordnungen vom 16. April 1969 und eingeräumte Fristen sind einzuhalten. und 27. Dezember 1971 außer Kraft. (3) Soweit bestattungspflichtige Angehörige nicht bekannt, nicht zu ermitteln sind oder der Antrag-, bzw. Anzeigeverpflichtung nicht oder nicht fristgerecht nachkom-men und dadurch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbeson-dere der Gesundheit, entsteht oder entstehen kann, ist die Bestattung von Amts wegen durchzuführen. Sollten solche Verstorbene vor der Bestattung wissenschaft-lichen Zwecken dienen, ist dies zulässig.
§ 7 – Ausnahmen
In besonders begründeten Fällen können Ausnahmen zugelassen werden von
- 1. der Antrag- oder Anzeigeverpflichtung nach § 2 Abs. 1;
- 2. der Einhaltung der Fristen nach § 2 Abs. 3;
- 3. der notwendigen Aufbahrung in einem Leichenhaus der Stadt Würzburg oder einer anerkannten Religionsgemeinschaft nach § 5 Abs. 1;
- 4. der Verpflichtung, den Sarg im Falle des § 5 Abs. 2 Ziffer 3 geschlossen zu halten;
- 5. dem Vorrang kirchlicher oder religiöser Feiern und Handlungen nach § 6 Abs. 2 Satz 1;
- 6. der Festsetzung von Terminen und Fristen nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Ein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung besteht nicht.
§ 8 – Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 18 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. A BestG kann mit Geldbuße belegt werden, wer
- 1. entgegen § 2 Abs. 1 und 3 eine Bestattung nicht beantragt oder die Beförderung eines Verstorbenen nicht anzeigt oder die notwendigen Angaben nicht macht;
- 2. entgegen § 3 Abs. 2 zur Beförderung eines Verstorbenen keinen Sarg benutzt;
- 3. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2 in oder an einem Sarg Kunst- oder Ersatzstoffe aus nicht verrottbarem Material verwendet oder verwenden lässt;
- 4. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 3 einen aus Metall gefertigten Sarg oder Einsatzsarg nicht nahtlos verschweißen oder verlöten lässt;
- 5. entgegen § 4 Abs. 2 nicht leicht vergängliches Material verwendet oder verwen- den lässt;
- 6. entgegen § 4 Abs. 3 einen Sarg oder die Leichenkleidung mehrfach verwendet oder verwenden lässt.
- 7. entgegen § 5 Abs. 1 die Aufbahrung eines Verstorbenen nicht in einem Leichen- haus der Stadt Würzburg oder einer anerkannten Religionsgemeinschaft vor nimmt oder vornehmen lässt.;
- 8. entgegen den in § 5 Abs. 2 aufgeführten Tatbeständen den Sarg nicht geschlos- sen hält;
- 9. entgegen § 5 Abs. 3 eine Aufbahrung vornimmt;
- 10. entgegen § 6 Abs. 2 festgesetzte Termine und eingeräumte Fristen nicht einhält oder nicht einhalten lässt.
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🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Würzburg?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Würzburg mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!