Friedhofsgebuehren Gerbrunn

Friedhofssatzung und Gebührenordnung fuer Gerbrunn

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Gebührenordnung

Gebührenordnung

5 Abschnitte.

§ 1 Paragraph 1

Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. (2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben: a) Grabnutzungsgebühren (§ 4), b) Bestattungsgebühren (§ 5), c) sonstige Gebühren (§ 6).

§ 2 Paragraph 2

Gebührenpflichtiger

(1) Gebührenpflichtiger ist, a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat, c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt, d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat. (2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. (3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.

§ 3 4

Entstehen und Fälligkeit

(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 27 Friedhofssatzung, b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung, c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen

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Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt monatsgenau und beginnt jeweils mit dem 1. des folgenden Monats.

(2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. (3) Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung. (4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt für die Dauer der Ruhefrist

a) eine Einzelgrabstätte (25 Jahre) 800,00 €, b) eine Familiengrabstätte (25 Jahre) 1.600,00 €, c) eine Urnenerdgrabstätte (15 Jahre) 410,00 €, d) ein Urnengrabfach (15 Jahre) 430,00 €,

(2) Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechtes für mind. 5 Jahre bis max. für die Dauer der Ruhefrist der betreffenden Grabart ist möglich. Hierfür wird ein Jahresbetrag in Höhe der jeweiligen Grabnutzungsgebühr erhoben, somit für

a) eine Einzelgrabstätte (jährlich) 32,00 €, b) eine Familiengrabstätte (jährlich) 64,00 €, c) eine Urnenerdgrabstätte (jährlich) 27,33 €, d) ein Urnengrabfach (jährlich) 28,67 €,

Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 3 Abs. 1 c).

(3) Für den Unterhalt im anonymen Urnengrabfeld im Friedhof „Am Zottenhügel" wird ein pauschalierter jährlicher Pflegezuschlag in Höhe von 10,00 €, somit für 15 Jahre insgesamt 150,00 €, erhoben. (4) Für den Unterhalt im besonders gestalteten Urnenfeld im „Alten Friedhof" ist die Vorlage eines Grabpflegevertrages über die Laufzeit der Ruhefrist erforderlich. (5) Für die Verschlussplatte eines Urnengrabfaches wird eine Kostenerstattung in Höhe von 130,00 € erhoben.

§ 5

Bestattungsgebühren

(1) Die Gebühr für die Benutzung des Aufbahrungsraums beträgt pro angefangenen Benutzungstag 80,00 €, (2) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenkuhlraumes beträgt pro angefangenen Benutzungstag 85,00 €, (3) Die Gebühr für die Organisation und Leitung der Trauerfeier einschl. 55,00 €, Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck) beträgt

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(4) Die Gebühr für das Ausheben und Verfüllen des Grabes beträgt a) bei einer Einzelgrabstätte 450,00 €, b) bei einer Familiengrabstätte 450,00 €, c) bei einer Urnenerdgrabstätte 140,00 €. (5) Die Gebühr für das Tieferlegen beträgt 105,00 €. (6) Die Gebühr für den Transport des Sarges auf dem Friedhof beträgt je Sargträger 29,00 €. (7) Die Gebühr für den Transport der Urne auf dem Friedhof beträgt je Sargträger 29,00 €. (8) Die Gebühr für die Beisetzung einer Urne in einem Urnengrabfach beträgt 119,00 €. (9) Umbettungen innerhalb desselben Friedhofs Bei der Exhumierung von Leichen und Urnen aus Erdgräbern bzw. Urnengrabfächern fallen immer Grabmachertätigkeiten an. Es werden daher grundsätzlich die Preise für das jeweilige Öffnen und Schließen der Gräber bzw. Grabfächer in Rechnung gestellt. Für die zusätzlich zu den entsprechenden Grabmachertätigkeiten anfallenden Arbeiten werden folgende Zuschläge (einschließlich des Transports innerhalb des Friedhofes) erhoben a) Exhumierung von Leichen 535,00 €, b) Exhumierung von Urnen aus einem Erdgrab 119,00 €, c) Exhumierung von Urnen aus einem Urnengrabfach 95,00 €. (10) Umbettungen in andere Friedhöfe Sofern Umbettungen nicht im selben Friedhof der Gemeinde Gerbrunn stattfinden, sind nur die unter a), b) oder c) genannten Kosten zu verrechnen, da alle anderen Leistungen privatrechtlich mit dem jeweiligen Bestattungsinstitut zu verrechnen sind.

§ 6 Paragraph 6

Sonstige Gebühren

(1) Die Gebühr für Kontrollaufgaben im Friedhofsbereich zur ordnungsgemäßen Überführung einer Leiche nach auswärts beträgt 35,00 €. (2) Für die Erlaubnis, ein Grabmal oder eine sonstige bauliche Anlage errichten oder verändern zu dürfen, wird eine Gebühr von 20,00 € erhoben. (3) Für die Erlaubnis, ein Grabmal oder eine sonstige bauliche Anlage vor Ablauf der Ruhefrist entfernen zu dürfen, wird eine Gebühr von 20,00 € erhoben.

§ 7 Paragraph 7

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2019 in Kraft.

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(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über Gebühren und Kosten für die Benutzung und Inanspruchnahme von Anlagen (Friedhöfen) und Einrichtungen der Bestattung (Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung) der Gemeinde Gerbrunn vom 22. März 1988, zuletzt geändert am 1. Januar 2013 außer Kraft.

(3) Soweit für zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 1. März 2021 bestandskräftige Gebührenveranlagungen vorliegen, erfolgt für diese Leistungen keine Festsetzung von Gebühren mehr.

Gerbrunn, den 3. März 2021 Gemeinde Gerbrunn

gez.

Stefan Wolfshörndl Erster Bürgermeister

Die Satzung wurde am 4. März 2021 in der Verwaltung der Gemeinde Gerbrunn zur Einsichtnahme ausgelegt. Hierauf wurde durch Anschlag an allen Amtstafeln hingewiesen.

Die Anschläge wurden am 4. März 2021 angeheftet und am 23. März 2021 wieder abgenommen.

Gerbrunn, den 23. März 2021 Gemeinde Gerbrunn

gez.

Markus Meyer Geschäftsleiter

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Paragraph 01

Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. (2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben: a) Grabnutzungsgebühren (§ 4), b) Bestattungsgebühren (§ 5), c) sonstige Gebühren (§ 6).

Paragraph 02

Gebührenpflichtiger

(1) Gebührenpflichtiger ist, a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat, c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt, d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat. (2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. (3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.

Paragraph 03

Entstehen und Fälligkeit

(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 27 Friedhofssatzung, b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung, c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen

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Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt monatsgenau und beginnt jeweils mit dem 1. des folgenden Monats.

(2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. (3) Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung. (4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt für die Dauer der Ruhefrist

a) eine Einzelgrabstätte (25 Jahre) 800,00 €, b) eine Familiengrabstätte (25 Jahre) 1.600,00 €, c) eine Urnenerdgrabstätte (15 Jahre) 410,00 €, d) ein Urnengrabfach (15 Jahre) 430,00 €,

(2) Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechtes für mind. 5 Jahre bis max. für die Dauer der Ruhefrist der betreffenden Grabart ist möglich. Hierfür wird ein Jahresbetrag in Höhe der jeweiligen Grabnutzungsgebühr erhoben, somit für

a) eine Einzelgrabstätte (jährlich) 32,00 €, b) eine Familiengrabstätte (jährlich) 64,00 €, c) eine Urnenerdgrabstätte (jährlich) 27,33 €, d) ein Urnengrabfach (jährlich) 28,67 €,

Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 3 Abs. 1 c).

(3) Für den Unterhalt im anonymen Urnengrabfeld im Friedhof „Am Zottenhügel" wird ein pauschalierter jährlicher Pflegezuschlag in Höhe von 10,00 €, somit für 15 Jahre insgesamt 150,00 €, erhoben. (4) Für den Unterhalt im besonders gestalteten Urnenfeld im „Alten Friedhof" ist die Vorlage eines Grabpflegevertrages über die Laufzeit der Ruhefrist erforderlich. (5) Für die Verschlussplatte eines Urnengrabfaches wird eine Kostenerstattung in Höhe von 130,00 € erhoben.

§ 5

Bestattungsgebühren

(1) Die Gebühr für die Benutzung des Aufbahrungsraums beträgt pro angefangenen Benutzungstag 80,00 €, (2) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenkuhlraumes beträgt pro angefangenen Benutzungstag 85,00 €, (3) Die Gebühr für die Organisation und Leitung der Trauerfeier einschl. 55,00 €, Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck) beträgt

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(4) Die Gebühr für das Ausheben und Verfüllen des Grabes beträgt a) bei einer Einzelgrabstätte 450,00 €, b) bei einer Familiengrabstätte 450,00 €, c) bei einer Urnenerdgrabstätte 140,00 €. (5) Die Gebühr für das Tieferlegen beträgt 105,00 €. (6) Die Gebühr für den Transport des Sarges auf dem Friedhof beträgt je Sargträger 29,00 €. (7) Die Gebühr für den Transport der Urne auf dem Friedhof beträgt je Sargträger 29,00 €. (8) Die Gebühr für die Beisetzung einer Urne in einem Urnengrabfach beträgt 119,00 €. (9) Umbettungen innerhalb desselben Friedhofs Bei der Exhumierung von Leichen und Urnen aus Erdgräbern bzw. Urnengrabfächern fallen immer Grabmachertätigkeiten an. Es werden daher grundsätzlich die Preise für das jeweilige Öffnen und Schließen der Gräber bzw. Grabfächer in Rechnung gestellt. Für die zusätzlich zu den entsprechenden Grabmachertätigkeiten anfallenden Arbeiten werden folgende Zuschläge (einschließlich des Transports innerhalb des Friedhofes) erhoben a) Exhumierung von Leichen 535,00 €, b) Exhumierung von Urnen aus einem Erdgrab 119,00 €, c) Exhumierung von Urnen aus einem Urnengrabfach 95,00 €. (10) Umbettungen in andere Friedhöfe Sofern Umbettungen nicht im selben Friedhof der Gemeinde Gerbrunn stattfinden, sind nur die unter a), b) oder c) genannten Kosten zu verrechnen, da alle anderen Leistungen privatrechtlich mit dem jeweiligen Bestattungsinstitut zu verrechnen sind.

Paragraph 06

Sonstige Gebühren

(1) Die Gebühr für Kontrollaufgaben im Friedhofsbereich zur ordnungsgemäßen Überführung einer Leiche nach auswärts beträgt 35,00 €. (2) Für die Erlaubnis, ein Grabmal oder eine sonstige bauliche Anlage errichten oder verändern zu dürfen, wird eine Gebühr von 20,00 € erhoben. (3) Für die Erlaubnis, ein Grabmal oder eine sonstige bauliche Anlage vor Ablauf der Ruhefrist entfernen zu dürfen, wird eine Gebühr von 20,00 € erhoben.

Paragraph 07

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2019 in Kraft.

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(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über Gebühren und Kosten für die Benutzung und Inanspruchnahme von Anlagen (Friedhöfen) und Einrichtungen der Bestattung (Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung) der Gemeinde Gerbrunn vom 22. März 1988, zuletzt geändert am 1. Januar 2013 außer Kraft.

(3) Soweit für zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 1. März 2021 bestandskräftige Gebührenveranlagungen vorliegen, erfolgt für diese Leistungen keine Festsetzung von Gebühren mehr.

Gerbrunn, den 3. März 2021 Gemeinde Gerbrunn

gez.

Stefan Wolfshörndl Erster Bürgermeister

Die Satzung wurde am 4. März 2021 in der Verwaltung der Gemeinde Gerbrunn zur Einsichtnahme ausgelegt. Hierauf wurde durch Anschlag an allen Amtstafeln hingewiesen.

Die Anschläge wurden am 4. März 2021 angeheftet und am 23. März 2021 wieder abgenommen.

Gerbrunn, den 23. März 2021 Gemeinde Gerbrunn

gez.

Markus Meyer Geschäftsleiter

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Friedhofssatzung

Friedhofssatzung

33 Abschnitte.

§ 1 Geltungsbereich

Die Gemeinde errichtet und unterhält die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtungen:

a) Die Friedhöfe „Alter Friedhof“ und „Friedhof am Zottenhügel“, b) die dortigen Leichenhäuser und c) das Friedhofs- und Bestattungspersonal.

§ 2 Friedhofszweck

Die Friedhöfe dienen insbesondere den verstorbenen Gemeindeeinwohnern als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.

§ 3 Bestattungsanspruch

(1) Auf den Friedhöfen werden beigesetzt a) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Gemeinde ihren Wohnsitz hatten, b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen, und ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 BestV), c) die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist, d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des Bestattungsgesetzes. (2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall.

§ 4 Friedhofsverwaltung

Die Friedhöfe werden von der Gemeinde verwaltet und beaufsichtigt. Die Belegungspläne werden von der Gemeinde so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.

§ 5 Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen. Durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt. (2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen.

(3) Die Gemeinde kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten Rechte vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit Rechte aufgehoben worden sind. (4) Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind. (5) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich. (6) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.

II. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN

§ 6 Paragraph 6

Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besucherverkehr geöffnet. (2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der bekannt gegebenen Öffnungszeiten gestatten.

§ 7 Paragraph 7

Verhalten in den Friedhöfen

(1) Jeder Besucher der Friedhöfe hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten der Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener gestattet. (3) Den Anordnungen des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. (4) Besuchern der Friedhöfe ist es insbesondere nicht gestattet a) Tiere, insbesondere Hunde, mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde, b) zu rauchen, zu spielen, zu lagern und zu lärmen, c) Wege, Plätze und Gräber zu verunreinigen, d) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern, zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und behinderten Menschen sind hiervon ausgenommen. e) Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kränze, sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben, f) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind, g) Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen, h) Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und / oder zu beschädigen,

i) der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern aufzustellen oder solche Gefäße und Gießkannen zwischen den Gräbern aufzubewahren, j) von der Gemeinde an den Wasserentnahmestellen bereitgestelltes Wasser zu anderen Zwecken als zum Gießen der Grabstätten zu verwenden, k) von der Gemeinde zur Verfügung gestellte Gießkannen nach Benutzung außerhalb der Wasserentnahmestelle abzustellen, l) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen. (5) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck der Friedhöfe und der Ordnung auf ihnen vereinbar sind. (6) Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens vier Werktage vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.

§ 8 III. GRABSTÄTTEN UND GRABMALE

Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen

(1) Die Gewerbetreibenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde der Friedhöfe nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. (2) Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung (Antrag nach § 7 Abs. 5) mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen. (3) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (4) Unbeschadet des § 7 Abs. 4 Buchst. l) dürfen gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen nur während der von der Gemeinde festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. Außerhalb der Öffnungszeiten sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt; Ausnahmen bedürfen einer besonderen Erlaubnis. (5) Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf den Friedhöfen kann durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trotz schriftlicher Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnungen der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.

III. GRABSTÄTTEN UND GRABMALE

§ 9 Paragraph 9

Grabstätten

(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung innerhalb der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden kann.

§ 10 Paragraph 10

Grabarten

(1) Gräber im Sinne dieser Satzung sind a) Einzelgrabstätten b) Familiengrabstätten d) Urnenerdgrabstätten e) Urnengrabfächer f) Anonyme Urnenerdgrabstätten (2) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Gemeinde bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. Die Friedhöfe sind darin in Grabfelder aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den von der Gemeinde freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen. (3) Die Zuerkennung, Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt der Gemeinde.

§ 11 Paragraph 11

Einzel- und Familiengrabstätten

(3) Einzelgrabstätten sind einstellige Grabstätten in der Erde, die der Beisetzung Verstorbener dienen. In Einzelgrabstätten können maximal zwei Verstorbene übereinander mit gleichzeitig laufender Ruhefrist beigesetzt werden. Innerhalb der Ruhefrist ist die Belegung einer Einzelgrabstätte mit einer weiteren verstorbenen Person jedoch nur dann zulässig, wenn die zuerst verstorbene Person mit einer Grabtiefe von 2,40 m bestattet wurde. (4) Familiengrabstätten sind zweistellige Grabstätten in der Erde, die der Beisetzung Verstorbener dienen. In Familiengrabstätten können maximal vier Verstorbene mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen beigesetzt werden. Innerhalb der Ruhefrist ist die Belegung einer Familiengrabstätte mit weiteren verstorbenen Personen jedoch nur dann zulässig, wenn die beiden zuerst verstorbenen Personen mit einer Grabtiefe von 2,40 m bestattet wurden.

§ 12 Paragraph 12

Aschenreste und Urnenbeisetzungen

(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften des § 27 BestV entsprechen. (2) Urnen können in Urnenerdgrabstätten, Urnengrabfächern oder in anonymen Urnengrabstätten beigesetzt werden. Urnen können außerdem in Einzel- oder Familiengrabstätten beigesetzt werden. Urnen für Erdbestattungen müssen aus leicht verrottbarem Material bestehen. Urnen, die in Urnengrabfächern (über der Erde) beigesetzt werden, müssen dauerhaft und wasserdicht sein. (3) Urnenerdgrabstätten sind Grabstellen in der Erde, in denen Aschenreste und Urnen beigesetzt werden können. (4) Urnengrabfächer sind Kammern in oberirdischen Urnenwänden, -stelen oder sonstigen baulichen Anlagen, die nach der Beisetzung mit einer festen Steinplatte verschlossen werden. (5) In (Urnen-)Erdgrabstätten dürfen die Aschenreste mehrerer Verstorbener einer Familie (vgl. § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV) beigesetzt werden. Die Anzahl der Urnen ist bei (Urnen-)Erdbestattungen auf max. 6 Urnen je Quadratmeter und bei Urnengrabfächern auf max. 2

Urnen je Grabfach begrenzt.

(6) Anonyme Urnengrabstätten sind Grabstätten für die Beisetzung von Urnen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit abgegeben werden. In jedem anonymen Urnengrab wird nur eine Urne beigesetzt. Die Abräumung von anonymen Urnengrabern nach Ablauf der Ruhezeit wird durch die Gemeinde durchgeführt. Die Oberfläche des anonymen Urnengrabes wird durch die Gemeinde gestaltet und gepflegt. Grabsteine oder sonstige Ausstattungen dürfen auf oder an dem anonymen Urnengrab nicht angebracht werden. (7) Für das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten gelten die §§ 14 und 15 entsprechend. Für die Vergabe des Nutzungsrechts an einer Urnengrabstätte im besonderen Urnenfeld auf dem Alten Friedhof ist zusätzlich der Nachweis eines Dauergrabpflegevertrages erforderlich. Diese Verpflichtung entfällt nur dann, wenn auf keinem der Friedhöfe ein Urnengrab in einem anderen Gräberfeld zur Verfügung besteht. (8) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an der Grabstätte, in der die Urne bestattet ist, nicht mehr verlangert, ist die Gemeinde berechtigt bei Räumung oder Wiederbelegung der Grabstätte, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs (anonymes Urnengrab) Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Urnen dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen.

§ 13 Paragraph 13

Größe der Grabstätten

(1) Für die Einteilung der Grabstätten sind die Belegungsplane der Friedhöfe maßgebend, in denen auch die Ausmaße der einzelnen Grabstätten festgelegt sind. (2) Die Grabtiefe der Einzel- und Familiengrabstätten beträgt 1,80 m. Wenn im gleichen Grab noch eine zweite Bestattung vorgesehen ist, erhöht sich die Grabtiefe bei der ersten Bestattung auf 2,40 m. Bei der Beisetzung einer Urne ist die Tiefe so zu bemessen, dass die Urne mindestens 0,80 m mit Erde überdeckt ist.

§ 14 Paragraph 14

Rechte an Grabstätten

(1) An einer belegungsfähigen Grabstätte kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist verliehen, wenn der Erwerb anlsslich eines Todesfalles erfolgt. Wir ein Grabnutzungsrecht unabhängig von einem Todesfall erworben, so wird es mindestens für die Ruhefrist verliehen. (2) Das Nutzungsrecht an Grabstätten wird nur an einzeln natürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr verliehen. Dem Nutzungsberechtigten wird hierüber eine Urkunde ausgestellt (Graburkunde). (3) Ein Anspruch auf die Verleihung von Nutzungsrechten an bestimmten – auf Grund ihrer Art, örtlicher Lage oder sonstiger Besonderheiten privilegierten Grabstätten – besteht nicht. Ebenso weniger besteht ein Anspruch darauf, dass die Umgebung der Grabstätten unverändert bleibt oder in einer bestimmten Weise gestaltet wird. (4) Das Grabnutzungsrecht kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebhr um mindestens 5 Jahre sowie in weiteren 5-Jahres-Schritten bis maximal für die Dauer der einschlagigen Ruhefrist verlangert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechts die Verlängerung bei der Gemeinde beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässt. Der Antrag auf Verlängerung ist rechtzeitig, mindestens 1 Monat vor Ablauf des Grabnutzungsrechts, bei der Gemeinde zu stellen. (5) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Gemeinde über die Grabstätten

anderweitig verfügen. Hierüber werden die bisherigen Nutzungsberechtigten, die Angehörigen in gerader Linie und die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt.

(6) In den Fällen, in denen die Ruhefrist der zu bestattenden Leichen oder Urnen über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefristen zu erwerben. (7) Nach Ablauf der Ruhefrist kann der Grabnutzungsberechtigte aus wichtigem Grund auf ein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht verzachten. Der Verzicht wird erst mit schriftlicher Annahme der Verzichtserklarung durch den Friedhofsträger wirksam. (8) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.

§ 15 Paragraph 15

Übertragung von Nutzungsrechten

(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Abkömmling beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten these Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat. (2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfugung zugewendet wurde. Bei einer Verfugung zugunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verfugung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Eingetragene Lebenspartner sind den Ehegatten gleichgestellt. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV hat die ätere Person Vorrecht vor der jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelltallen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z. B. Lebensgeführten oder Stiefkind) übertragen werden. (3) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde (Graburkunde). (4) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In thisem Fall kann die Grabstände während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten. (5) Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 4 Satz 2 übernimmt, sorgt die Friedhofsverwaltung auf Kosten eines Verpflichteten für die Erstanlage (Aufstellen eines mehrfach verwendbaren Grabmals, Begrunung) und die Pflege der Grabstände während der Ruhefrist. Gegen vollständigen Kostenersatz können Grabnutzungsrecht und Grabmal erworben werden.

§ 16 Paragraph 16

Pflege und Instandhaltung der Gräber

(1) Die Grabstätten sind grundsätzlich stets in einem würdigen Zustand zu erhalten. (2) Jede Grabstätte ist spätestens sechs Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechtes würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. (3) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder – sofern dieser verstorben ist – die in § 15 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet. (4) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete (siehe § 15 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 30 Abs. 2). (5) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten eines Verpflichteten gem. Art. 15 Abs. 2 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen.

§ 17 Paragraph 17

Gärtnerische Gestaltung der Gräber

(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die Grabbepflanzungen sind auf die max. zugelassene Höhe des Grabmales zu beschränken und dürfen die Ansichtsläche des Grabmales nicht überwuchern. Das Anpflanzen hochgewachsener Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. (2) Die Höhe von Grabbeeten ist auf max. 20 cm begrenzt. Die Form und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des jeweiligen Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Das Anlegen von Grabhügeln ist nicht gestattet. (3) Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. (4) Vor und an Urnengrabfächern sowie vor anonymen Urnenerggrabstätten dürfen Grabschmuck, Blumenschmuck, Kränze, usw. nur zur Beisetzung, an kirchlichen Feiertagen oder zu besonderen persönlichen Anlässen (z.B. Todestag) abgelegt werden. Der abgelegte Grabschmuck, Blumenschmuck, Kränze, usw. sind bis spätestens vier Wochen nach dem zu Grunde liegenden Anlass zu entfernen. (5) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Gemeinde ausgeführt. In besonderen Fällen können Ausnahmen von der Gemeinde zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden. (6) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Gemeinde über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Sträucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme, § 30 Abs. 2).

§ 18 Paragraph 18

Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen

(1) Die Errichtung von Grabmalen, Einfassungen, Abdeckplatten und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf unbeschadet sonstiger Vorschriften der Genehmigung durch die Gemeinde. Die Gemeinde ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf die Art und Größe von Grabmalen, Einfassungen Abdeckplatten und sonstige bauliche Anlagen beziehen.

(2) Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales oder der baulichen Anlage bei der Gemeinde durch den Grabnutzungsberechtigten zu beantragen. Dem Antrag ist zweifach beizufügen: a) der maßstabsgetreue Grabmalentwurf bzw. der maßstabsgetreue Entwurf der baulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung, b) bei größeren, mehrstelligen Grabstätten auch ein Lageplan im Maßstab 1:25 mit eingetragenem Grundriss des Grabmals. c) In besonderen Fällen können Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung gefordert werden.

(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften des § 19 dieser Satzung entspricht.

(4) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale sind nach schriftlicher Aufforderung an den Nutzungsberechtigten unter angemessener Fristsetzung zu entfernen. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgerecht der Aufforderung nach, so ist die Gemeinde berechtigt auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten das Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wenn es den sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genügt oder den gestalterischen Merkmalen des § 19 widerspricht (Ersatzvornahme, § 30 Abs. 2).

§ 19 Paragraph 19

Gestaltung und Größe von Grabmalen und Einfassungen

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen; sie müssen so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen sich deshalb in Form, Größe, Farbe, Werkstoff, plastischem Schmuck und Ornamentik in das Gesamtbild des Friedhofs einordnen und im natürlichen Verhältnis stehen zum verfügbaren Platz und zum Wesen seiner Umgebung. Insbesondere müssen benachbarte Grabmale und sonstige bauliche Anlagen aufeinander abgestimmt werden. Die Rückseiten frei stehender Grabmale müssen dem Werkstoff und seiner sonstigen Behandlung entsprechend bearbeitet sein. Als Werkstoff sind in erster Linie deutsche, ganz besonders aber einheimische Natursteine zu verwenden. Auch Grabzeichen aus Schmiedeeisen oder anderen nicht rostenden Materialien sind ebenso zulässig, wie solche aus Holz.

(2) Nicht zugelassen sind Grabmale aus Kunststein, schablonenhafte Dutzendware, Nachbildungen von Felsen, Mauerwerk, Tropfstein, Gips und Zementformen,

Porzellanfiguren, Einfassungen aus Flaschen, Krügen und dergleichen.

Unzulässig sind ferner deckende Anstriche und Farben, Verputz und das Versehen mit Inschriften, deren Inhalt der Würde des Friedhofs nicht angemessen ist.

Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich, an den Grabmälern angebracht werden.

(3) In den Friedhöfen bzw. Friedhofsteilen gelten folgende Gestaltungsvorschriften:

  1. Alter Friedhof:

a) Grabmale dürfen eine Höhe von 1,50 m grundsätzlich nicht überschreiben. b) Im besonderen Urnenfeld sind ausschließlich liegende Steine mit max. 0,24 m² Ansichtsfläche (0,60 m x 0,40 m) zugelassen. c) Grabeinfassungen sind nur im alten Teil des Friedhofes zugelassen.

  1. Friedhof Am Zottenhügel:

Für den Friedhof am Zottenhügel als Friedhofsteil mit besonderen Gestaltungsvorschriften wird folgendes festgelegt:

a) Die Grabzeichen sollen in ihrer Formgebung variabel gehalten werden. Ihre Größe wird nur auf maximale Ansichtsfläche und Höhe beschränkt:

  • für Familiengrabstätten: max. 1,87 m² Ansichtsfläche und max. 1,25 m Höhe
  • für Einzelgrabstätten: max. 0,94 m² Ansichtsfläche und max. 1,25 m Höhe
  • für Urnenerdgrabstätten: max. 0,45 m Breite und max. 1,00 m Höhe; liegende Steine (Kissensteine) sind nur in den Reihen U 2 und U 3 des Urnenfeldes zulässig

b) Die Grabmale sind aus einem Stück (monolithisch) zu fertigen und sollen möglichst schlank gehalten werden (Stelen). c) Farblich zurückhaltendem Naturstein (graue Granite), Muschelkalk, Buntsandstein usw. ist vor grell weiben oder sehr dunklen Materialien der Vorzug zu geben. d) Polituren oder Spiegelschiff an Hartgesteinen sollen grundsätzlich nicht zur Ausführung kommt. e) Liegende Steine in der Grobe der angegebenen Flächen- und Raummaße sind zulässig. f) bei Einzel- und Familiengrabstätten sind Grabeinfassungen nicht zugelassen.

Grabmäler, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen, die vorgenannten Gestaltungsvorschriften nicht entsprechen, können nur in den Feldern I A und II A des Belegplans für den Friedhof „Am Zottenhügel“ aufgestellt bzw. errichtet werden.

  1. Urnengrabfächer (in allen Friedhöfen)

a) Es sind die von der Gemeinde Gerbrunn zur Verfugung gestellten Verschlussplatten zu verwenden. Diese verbleiben im Eigentum der Gemeinde Gerbrunn. b) Die Beschriftung der Verschlussplatten erfolgt auf Veranlassung und Kosten des Nutzungsberechtigten. c) Schmuck- und Nutzungsgegenstände aller Art (Vasen, Grablichter, u.a.) dürfen weder an der Verschlussplatte, noch am Urnengrabfach angebracht werden.

(4) Zur Vermeidung von Härtefällen können im begründeten Einzelfall Ausnahmen zugelassen werden, sofern sie mit dem Friedhofszweck vereinbar sind und die Gemeinde die Erlaubnis erteilt.

§ 20 IV. BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN

Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen

(1) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die „Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesverbandes Deutscher Steinmetze (BIV-Richtlinie)“ in ihrer jeweils geltenden Fassung.

(2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach vorangegangener schriftlicher Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 15 Abs. 2 genannten Personen instandgesetzt oder entfernt werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme, § 30 Abs. 2). Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standsicheres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen.

(3) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen.

(4) Grabmale, Einfassungen, Abdeckplatten und sonstige bauliche Anlagen (§ 19) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden.

(5) Nach Ablauf der Ruhezeit und des Nutzungsrechts sind die Grabmale nach einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach § 15 Abs. 2 Verpflichteten innerhalb von 3 Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 30 Abs. 2). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Gemeinde berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den vormals Nutzungsberechtigten in das Eigentum des Friedhofsträgers über.

(6) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale, Einfriedungen, Einfassungen, Abdeckplatten und sonstige bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde.

IV. BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN

§ 21 Paragraph 21

Leichenhäuser

(1) Die Leichenhäuser dienen der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Gemeinde und in Begleitung eines Vertreters des Friedhofspersonals betreten werden. (2) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Die Aufbahrung erfolgt in der Regel im geschlossenen Sarg. Sofern keine anderweitige Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes oder gesundheitsaufsichtliche oder sonstigen Bedenken bestehen, kann der Sarg auf Wunsch der Bestattungspflichtigen (§ 6 BestV) in Absprache mit der Gemeinde kurzfristig geöffnet werden. Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde und des Einverständnisses desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat. (3) Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes. (4) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV.

§ 22 Paragraph 22

Leichenhausbenutzungszwang

(1) Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in eines der gemeindlichen Leichenhäuser zu verbringen. (2) Dies gilt nicht, wenn a) der Tod in einer Anstalt (z. B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u. a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist, b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird, c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.

§ 23 Paragraph 23

Leichentransport

Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet und zur Überführung von Leichen in andere Gemeinden bzw. von anderen Gemeinden sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.

§ 24 Paragraph 24

Leichenbesorgung

Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.

§ 25 Friedhofs- und Bestattungspersonal

Friedhofs- und Bestattungspersonal

(1) Die in Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf den gemeindlichen Friedhöfen werden von der Gemeinde hoheitlich ausgeführt, insbesondere

a) das Herrichten des Grabes, b) das Versenken des Sarges, c) die Beisetzung von Urnen, d) die Überführung des Sarges / der Urne von der Halle zur Grabstände einschließlich der Stellung der Sargträger, e) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen, f) das Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck).

Die Gemeinde kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen.

(2) Auf Antrag kann die Gemeinde eine Befreiung von der Inanspruchnahme des Trägerpersonals nach Abs. 1d) und der Ausschmückung nach Abs. 1f) erteilen.

§ 26 Bestattung

Bestattung

Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde bzw. in Urnenfächern. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt oder das Urnenfach geschlossen ist.

§ 27 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt

Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzen die Gemeinde im Benehmen mit den Hinterbliebenen, dem Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest.

§ 28 Ruhefrist

Ruhefrist

Die Ruhefrist bei Erdgrabstätten wird für Verstorbene vor Vollendung des 10. Lebensjahres auf 10 Jahre, für alle anderen Verstorbenen auf 25 Jahre festgesetzt. Die Ruhefrist für Urnenerdgrabstätten und Urnengrabfächer beträgt 15 Jahre. Die Ruhefrist beginnt am Tag der Bestattung.

§ 29 Exhumierung und Umbettung

Exhumierung und Umbettung

(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. (2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März und außerhalb der Besuchszeiten erfolgen. Die Gemeinde bestimmt den Zeitpunkt der Exhumierung und Umbettung. Sie

führt die Umbettung selbst durch (§ 25 Abs. 1 Satz 1 Buchst. e)) oder beauftragt dafür ein Bestattungsunternehmen (25 Abs. 1 Satz 2).

(3) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten. Diese trägt die Kosten der Umbettung und haftet für Schäden, die aufgrund der Umbettung, auch an benachbarten Gräbern entstehen. (4) Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwohnen. (5) Im Übrigen gilt § 21 BestV.

V. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 30 Paragraph 30

Anordnungen und Ersatzvornahme

(1) Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diese Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten. (2) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Gemeinde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen setzen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichen ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.

§ 31 Paragraph 31

Haftungsausschluss

(1) Die Gemeinde übernimmt unbeschadet des Abs. 2 für Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäß Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch dritte Personen verursacht werden, keine Haftung. (2) Die Gemeinde haftet für Schäden, die sich aus der Benutzung der Bestattungseinrichtungen ergeben nur dann, wenn eine Person, deren sich die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen bedient, Vorsatz oder grobe Fahrlösigkeit zur Last fällt.

§ 32 Paragraph 32

Zuwiderhandlungen

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße belegt werden wer

  1. diebekannt gegeben Öffnungszteiten missachtet oder entgegen einer Anordnung der Gemeinde den Friedhof betritt (§ 6).
  2. sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Wurde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet (§ 7).
  3. den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt.
  4. erforderliche Erlaubnisse der Gemeinde nicht einholt.
  5. die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §16 bis 20 nicht satzungsgemäß vornimmt.

§ 33 Paragraph 33

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Gerbrunn vom 12. Juli 1982, zuletzt geändert am 1. Januar 2013 außer Kraft.

Gerbrunn, den 14. März 2019 Gemeinde Gerbrunn

gez.

Stefan Wolfshörndl Erster Bürgermeister

Die Satzung wurde am 15. März 2019 in der Verwaltung der Gemeinde Gerbrunn zur Einsichtnahme niedergelegt. Hierauf wurde durch Anschlag an allen Amtstafeln hingewiesen. Die Anschläge wurden am 15. März 2019 angeheftet und am 1. April 2019 wieder abgenommen.

Gerbrunn, den 1. April 2019 Gemeinde Gerbrunn

gez.

Markus Meyer Geschäftsleiter

Paragraph 01

Die Gemeinde errichtet und unterhält die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtungen:

a) Die Friedhöfe „Alter Friedhof“ und „Friedhof am Zottenhügel“, b) die dortigen Leichenhäuser und c) das Friedhofs- und Bestattungspersonal.

Paragraph 02

Die Friedhöfe dienen insbesondere den verstorbenen Gemeindeeinwohnern als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.

Paragraph 03

(1) Auf den Friedhöfen werden beigesetzt a) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Gemeinde ihren Wohnsitz hatten, b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen, und ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 BestV), c) die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist, d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des Bestattungsgesetzes. (2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall.

Paragraph 04

Die Friedhöfe werden von der Gemeinde verwaltet und beaufsichtigt. Die Belegungspläne werden von der Gemeinde so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.

Paragraph 05

(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen. Durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt. (2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen.

(3) Die Gemeinde kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten Rechte vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit Rechte aufgehoben worden sind. (4) Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind. (5) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich. (6) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.

II. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN

Paragraph 06

Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besucherverkehr geöffnet. (2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der bekannt gegebenen Öffnungszeiten gestatten.

Paragraph 07

Verhalten in den Friedhöfen

(1) Jeder Besucher der Friedhöfe hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten der Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener gestattet. (3) Den Anordnungen des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. (4) Besuchern der Friedhöfe ist es insbesondere nicht gestattet a) Tiere, insbesondere Hunde, mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde, b) zu rauchen, zu spielen, zu lagern und zu lärmen, c) Wege, Plätze und Gräber zu verunreinigen, d) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern, zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und behinderten Menschen sind hiervon ausgenommen. e) Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kränze, sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben, f) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind, g) Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen, h) Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und / oder zu beschädigen,

i) der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern aufzustellen oder solche Gefäße und Gießkannen zwischen den Gräbern aufzubewahren, j) von der Gemeinde an den Wasserentnahmestellen bereitgestelltes Wasser zu anderen Zwecken als zum Gießen der Grabstätten zu verwenden, k) von der Gemeinde zur Verfügung gestellte Gießkannen nach Benutzung außerhalb der Wasserentnahmestelle abzustellen, l) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen. (5) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck der Friedhöfe und der Ordnung auf ihnen vereinbar sind. (6) Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens vier Werktage vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.

Paragraph 08

Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen

(1) Die Gewerbetreibenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde der Friedhöfe nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. (2) Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung (Antrag nach § 7 Abs. 5) mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen. (3) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (4) Unbeschadet des § 7 Abs. 4 Buchst. l) dürfen gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen nur während der von der Gemeinde festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. Außerhalb der Öffnungszeiten sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt; Ausnahmen bedürfen einer besonderen Erlaubnis. (5) Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf den Friedhöfen kann durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trotz schriftlicher Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnungen der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.

III. GRABSTÄTTEN UND GRABMALE

Paragraph 09

Grabstätten

(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung innerhalb der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden kann.

Paragraph 10

Grabarten

(1) Gräber im Sinne dieser Satzung sind a) Einzelgrabstätten b) Familiengrabstätten d) Urnenerdgrabstätten e) Urnengrabfächer f) Anonyme Urnenerdgrabstätten (2) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Gemeinde bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. Die Friedhöfe sind darin in Grabfelder aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den von der Gemeinde freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen. (3) Die Zuerkennung, Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt der Gemeinde.

Paragraph 11

Einzel- und Familiengrabstätten

(3) Einzelgrabstätten sind einstellige Grabstätten in der Erde, die der Beisetzung Verstorbener dienen. In Einzelgrabstätten können maximal zwei Verstorbene übereinander mit gleichzeitig laufender Ruhefrist beigesetzt werden. Innerhalb der Ruhefrist ist die Belegung einer Einzelgrabstätte mit einer weiteren verstorbenen Person jedoch nur dann zulässig, wenn die zuerst verstorbene Person mit einer Grabtiefe von 2,40 m bestattet wurde. (4) Familiengrabstätten sind zweistellige Grabstätten in der Erde, die der Beisetzung Verstorbener dienen. In Familiengrabstätten können maximal vier Verstorbene mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen beigesetzt werden. Innerhalb der Ruhefrist ist die Belegung einer Familiengrabstätte mit weiteren verstorbenen Personen jedoch nur dann zulässig, wenn die beiden zuerst verstorbenen Personen mit einer Grabtiefe von 2,40 m bestattet wurden.

Paragraph 12

Aschenreste und Urnenbeisetzungen

(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften des § 27 BestV entsprechen. (2) Urnen können in Urnenerdgrabstätten, Urnengrabfächern oder in anonymen Urnengrabstätten beigesetzt werden. Urnen können außerdem in Einzel- oder Familiengrabstätten beigesetzt werden. Urnen für Erdbestattungen müssen aus leicht verrottbarem Material bestehen. Urnen, die in Urnengrabfächern (über der Erde) beigesetzt werden, müssen dauerhaft und wasserdicht sein. (3) Urnenerdgrabstätten sind Grabstellen in der Erde, in denen Aschenreste und Urnen beigesetzt werden können. (4) Urnengrabfächer sind Kammern in oberirdischen Urnenwänden, -stelen oder sonstigen baulichen Anlagen, die nach der Beisetzung mit einer festen Steinplatte verschlossen werden. (5) In (Urnen-)Erdgrabstätten dürfen die Aschenreste mehrerer Verstorbener einer Familie (vgl. § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV) beigesetzt werden. Die Anzahl der Urnen ist bei (Urnen-)Erdbestattungen auf max. 6 Urnen je Quadratmeter und bei Urnengrabfächern auf max. 2

Urnen je Grabfach begrenzt.

(6) Anonyme Urnengrabstätten sind Grabstätten für die Beisetzung von Urnen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit abgegeben werden. In jedem anonymen Urnengrab wird nur eine Urne beigesetzt. Die Abräumung von anonymen Urnengrabern nach Ablauf der Ruhezeit wird durch die Gemeinde durchgeführt. Die Oberfläche des anonymen Urnengrabes wird durch die Gemeinde gestaltet und gepflegt. Grabsteine oder sonstige Ausstattungen dürfen auf oder an dem anonymen Urnengrab nicht angebracht werden. (7) Für das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten gelten die §§ 14 und 15 entsprechend. Für die Vergabe des Nutzungsrechts an einer Urnengrabstätte im besonderen Urnenfeld auf dem Alten Friedhof ist zusätzlich der Nachweis eines Dauergrabpflegevertrages erforderlich. Diese Verpflichtung entfällt nur dann, wenn auf keinem der Friedhöfe ein Urnengrab in einem anderen Gräberfeld zur Verfügung besteht. (8) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an der Grabstätte, in der die Urne bestattet ist, nicht mehr verlangert, ist die Gemeinde berechtigt bei Räumung oder Wiederbelegung der Grabstätte, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs (anonymes Urnengrab) Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Urnen dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen.

Paragraph 13

Größe der Grabstätten

(1) Für die Einteilung der Grabstätten sind die Belegungsplane der Friedhöfe maßgebend, in denen auch die Ausmaße der einzelnen Grabstätten festgelegt sind. (2) Die Grabtiefe der Einzel- und Familiengrabstätten beträgt 1,80 m. Wenn im gleichen Grab noch eine zweite Bestattung vorgesehen ist, erhöht sich die Grabtiefe bei der ersten Bestattung auf 2,40 m. Bei der Beisetzung einer Urne ist die Tiefe so zu bemessen, dass die Urne mindestens 0,80 m mit Erde überdeckt ist.

Paragraph 14

Rechte an Grabstätten

(1) An einer belegungsfähigen Grabstätte kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist verliehen, wenn der Erwerb anlsslich eines Todesfalles erfolgt. Wir ein Grabnutzungsrecht unabhängig von einem Todesfall erworben, so wird es mindestens für die Ruhefrist verliehen. (2) Das Nutzungsrecht an Grabstätten wird nur an einzeln natürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr verliehen. Dem Nutzungsberechtigten wird hierüber eine Urkunde ausgestellt (Graburkunde). (3) Ein Anspruch auf die Verleihung von Nutzungsrechten an bestimmten – auf Grund ihrer Art, örtlicher Lage oder sonstiger Besonderheiten privilegierten Grabstätten – besteht nicht. Ebenso weniger besteht ein Anspruch darauf, dass die Umgebung der Grabstätten unverändert bleibt oder in einer bestimmten Weise gestaltet wird. (4) Das Grabnutzungsrecht kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebhr um mindestens 5 Jahre sowie in weiteren 5-Jahres-Schritten bis maximal für die Dauer der einschlagigen Ruhefrist verlangert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechts die Verlängerung bei der Gemeinde beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässt. Der Antrag auf Verlängerung ist rechtzeitig, mindestens 1 Monat vor Ablauf des Grabnutzungsrechts, bei der Gemeinde zu stellen. (5) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Gemeinde über die Grabstätten

anderweitig verfügen. Hierüber werden die bisherigen Nutzungsberechtigten, die Angehörigen in gerader Linie und die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt.

(6) In den Fällen, in denen die Ruhefrist der zu bestattenden Leichen oder Urnen über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefristen zu erwerben. (7) Nach Ablauf der Ruhefrist kann der Grabnutzungsberechtigte aus wichtigem Grund auf ein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht verzachten. Der Verzicht wird erst mit schriftlicher Annahme der Verzichtserklarung durch den Friedhofsträger wirksam. (8) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.

Paragraph 15

Übertragung von Nutzungsrechten

(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Abkömmling beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten these Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat. (2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfugung zugewendet wurde. Bei einer Verfugung zugunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verfugung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Eingetragene Lebenspartner sind den Ehegatten gleichgestellt. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV hat die ätere Person Vorrecht vor der jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelltallen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z. B. Lebensgeführten oder Stiefkind) übertragen werden. (3) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde (Graburkunde). (4) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In thisem Fall kann die Grabstände während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten. (5) Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 4 Satz 2 übernimmt, sorgt die Friedhofsverwaltung auf Kosten eines Verpflichteten für die Erstanlage (Aufstellen eines mehrfach verwendbaren Grabmals, Begrunung) und die Pflege der Grabstände während der Ruhefrist. Gegen vollständigen Kostenersatz können Grabnutzungsrecht und Grabmal erworben werden.

Paragraph 16

Pflege und Instandhaltung der Gräber

(1) Die Grabstätten sind grundsätzlich stets in einem würdigen Zustand zu erhalten. (2) Jede Grabstätte ist spätestens sechs Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechtes würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. (3) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder – sofern dieser verstorben ist – die in § 15 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet. (4) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete (siehe § 15 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 30 Abs. 2). (5) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten eines Verpflichteten gem. Art. 15 Abs. 2 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen.

Paragraph 17

Gärtnerische Gestaltung der Gräber

(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die Grabbepflanzungen sind auf die max. zugelassene Höhe des Grabmales zu beschränken und dürfen die Ansichtsläche des Grabmales nicht überwuchern. Das Anpflanzen hochgewachsener Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. (2) Die Höhe von Grabbeeten ist auf max. 20 cm begrenzt. Die Form und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des jeweiligen Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Das Anlegen von Grabhügeln ist nicht gestattet. (3) Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. (4) Vor und an Urnengrabfächern sowie vor anonymen Urnenerggrabstätten dürfen Grabschmuck, Blumenschmuck, Kränze, usw. nur zur Beisetzung, an kirchlichen Feiertagen oder zu besonderen persönlichen Anlässen (z.B. Todestag) abgelegt werden. Der abgelegte Grabschmuck, Blumenschmuck, Kränze, usw. sind bis spätestens vier Wochen nach dem zu Grunde liegenden Anlass zu entfernen. (5) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Gemeinde ausgeführt. In besonderen Fällen können Ausnahmen von der Gemeinde zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden. (6) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Gemeinde über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Sträucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme, § 30 Abs. 2).

Paragraph 18

Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen

(1) Die Errichtung von Grabmalen, Einfassungen, Abdeckplatten und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf unbeschadet sonstiger Vorschriften der Genehmigung durch die Gemeinde. Die Gemeinde ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf die Art und Größe von Grabmalen, Einfassungen Abdeckplatten und sonstige bauliche Anlagen beziehen.

(2) Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales oder der baulichen Anlage bei der Gemeinde durch den Grabnutzungsberechtigten zu beantragen. Dem Antrag ist zweifach beizufügen: a) der maßstabsgetreue Grabmalentwurf bzw. der maßstabsgetreue Entwurf der baulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung, b) bei größeren, mehrstelligen Grabstätten auch ein Lageplan im Maßstab 1:25 mit eingetragenem Grundriss des Grabmals. c) In besonderen Fällen können Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung gefordert werden.

(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften des § 19 dieser Satzung entspricht.

(4) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale sind nach schriftlicher Aufforderung an den Nutzungsberechtigten unter angemessener Fristsetzung zu entfernen. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgerecht der Aufforderung nach, so ist die Gemeinde berechtigt auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten das Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wenn es den sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genügt oder den gestalterischen Merkmalen des § 19 widerspricht (Ersatzvornahme, § 30 Abs. 2).

Paragraph 19

Gestaltung und Größe von Grabmalen und Einfassungen

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen; sie müssen so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen sich deshalb in Form, Größe, Farbe, Werkstoff, plastischem Schmuck und Ornamentik in das Gesamtbild des Friedhofs einordnen und im natürlichen Verhältnis stehen zum verfügbaren Platz und zum Wesen seiner Umgebung. Insbesondere müssen benachbarte Grabmale und sonstige bauliche Anlagen aufeinander abgestimmt werden. Die Rückseiten frei stehender Grabmale müssen dem Werkstoff und seiner sonstigen Behandlung entsprechend bearbeitet sein. Als Werkstoff sind in erster Linie deutsche, ganz besonders aber einheimische Natursteine zu verwenden. Auch Grabzeichen aus Schmiedeeisen oder anderen nicht rostenden Materialien sind ebenso zulässig, wie solche aus Holz.

(2) Nicht zugelassen sind Grabmale aus Kunststein, schablonenhafte Dutzendware, Nachbildungen von Felsen, Mauerwerk, Tropfstein, Gips und Zementformen,

Porzellanfiguren, Einfassungen aus Flaschen, Krügen und dergleichen.

Unzulässig sind ferner deckende Anstriche und Farben, Verputz und das Versehen mit Inschriften, deren Inhalt der Würde des Friedhofs nicht angemessen ist.

Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich, an den Grabmälern angebracht werden.

(3) In den Friedhöfen bzw. Friedhofsteilen gelten folgende Gestaltungsvorschriften:

  1. Alter Friedhof:

a) Grabmale dürfen eine Höhe von 1,50 m grundsätzlich nicht überschreiben. b) Im besonderen Urnenfeld sind ausschließlich liegende Steine mit max. 0,24 m² Ansichtsfläche (0,60 m x 0,40 m) zugelassen. c) Grabeinfassungen sind nur im alten Teil des Friedhofes zugelassen.

  1. Friedhof Am Zottenhügel:

Für den Friedhof am Zottenhügel als Friedhofsteil mit besonderen Gestaltungsvorschriften wird folgendes festgelegt:

a) Die Grabzeichen sollen in ihrer Formgebung variabel gehalten werden. Ihre Größe wird nur auf maximale Ansichtsfläche und Höhe beschränkt:

  • für Familiengrabstätten: max. 1,87 m² Ansichtsfläche und max. 1,25 m Höhe
  • für Einzelgrabstätten: max. 0,94 m² Ansichtsfläche und max. 1,25 m Höhe
  • für Urnenerdgrabstätten: max. 0,45 m Breite und max. 1,00 m Höhe; liegende Steine (Kissensteine) sind nur in den Reihen U 2 und U 3 des Urnenfeldes zulässig

b) Die Grabmale sind aus einem Stück (monolithisch) zu fertigen und sollen möglichst schlank gehalten werden (Stelen). c) Farblich zurückhaltendem Naturstein (graue Granite), Muschelkalk, Buntsandstein usw. ist vor grell weiben oder sehr dunklen Materialien der Vorzug zu geben. d) Polituren oder Spiegelschiff an Hartgesteinen sollen grundsätzlich nicht zur Ausführung kommt. e) Liegende Steine in der Grobe der angegebenen Flächen- und Raummaße sind zulässig. f) bei Einzel- und Familiengrabstätten sind Grabeinfassungen nicht zugelassen.

Grabmäler, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen, die vorgenannten Gestaltungsvorschriften nicht entsprechen, können nur in den Feldern I A und II A des Belegplans für den Friedhof „Am Zottenhügel“ aufgestellt bzw. errichtet werden.

  1. Urnengrabfächer (in allen Friedhöfen)

a) Es sind die von der Gemeinde Gerbrunn zur Verfugung gestellten Verschlussplatten zu verwenden. Diese verbleiben im Eigentum der Gemeinde Gerbrunn. b) Die Beschriftung der Verschlussplatten erfolgt auf Veranlassung und Kosten des Nutzungsberechtigten. c) Schmuck- und Nutzungsgegenstände aller Art (Vasen, Grablichter, u.a.) dürfen weder an der Verschlussplatte, noch am Urnengrabfach angebracht werden.

(4) Zur Vermeidung von Härtefällen können im begründeten Einzelfall Ausnahmen zugelassen werden, sofern sie mit dem Friedhofszweck vereinbar sind und die Gemeinde die Erlaubnis erteilt.

Paragraph 20

Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen

(1) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die „Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesverbandes Deutscher Steinmetze (BIV-Richtlinie)“ in ihrer jeweils geltenden Fassung.

(2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach vorangegangener schriftlicher Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 15 Abs. 2 genannten Personen instandgesetzt oder entfernt werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme, § 30 Abs. 2). Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standsicheres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen.

(3) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen.

(4) Grabmale, Einfassungen, Abdeckplatten und sonstige bauliche Anlagen (§ 19) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden.

(5) Nach Ablauf der Ruhezeit und des Nutzungsrechts sind die Grabmale nach einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach § 15 Abs. 2 Verpflichteten innerhalb von 3 Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 30 Abs. 2). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Gemeinde berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den vormals Nutzungsberechtigten in das Eigentum des Friedhofsträgers über.

(6) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale, Einfriedungen, Einfassungen, Abdeckplatten und sonstige bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde.

IV. BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN

Paragraph 21

Leichenhäuser

(1) Die Leichenhäuser dienen der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Gemeinde und in Begleitung eines Vertreters des Friedhofspersonals betreten werden. (2) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Die Aufbahrung erfolgt in der Regel im geschlossenen Sarg. Sofern keine anderweitige Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes oder gesundheitsaufsichtliche oder sonstigen Bedenken bestehen, kann der Sarg auf Wunsch der Bestattungspflichtigen (§ 6 BestV) in Absprache mit der Gemeinde kurzfristig geöffnet werden. Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde und des Einverständnisses desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat. (3) Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes. (4) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV.

Paragraph 22

Leichenhausbenutzungszwang

(1) Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in eines der gemeindlichen Leichenhäuser zu verbringen. (2) Dies gilt nicht, wenn a) der Tod in einer Anstalt (z. B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u. a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist, b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird, c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.

Paragraph 23

Leichentransport

Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet und zur Überführung von Leichen in andere Gemeinden bzw. von anderen Gemeinden sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.

Paragraph 24

Leichenbesorgung

Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.

Paragraph 25

Friedhofs- und Bestattungspersonal

(1) Die in Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf den gemeindlichen Friedhöfen werden von der Gemeinde hoheitlich ausgeführt, insbesondere

a) das Herrichten des Grabes, b) das Versenken des Sarges, c) die Beisetzung von Urnen, d) die Überführung des Sarges / der Urne von der Halle zur Grabstände einschließlich der Stellung der Sargträger, e) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen, f) das Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck).

Die Gemeinde kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen.

(2) Auf Antrag kann die Gemeinde eine Befreiung von der Inanspruchnahme des Trägerpersonals nach Abs. 1d) und der Ausschmückung nach Abs. 1f) erteilen.

Paragraph 26

Bestattung

Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde bzw. in Urnenfächern. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt oder das Urnenfach geschlossen ist.

Paragraph 27

Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzen die Gemeinde im Benehmen mit den Hinterbliebenen, dem Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest.

Paragraph 28

Ruhefrist

Die Ruhefrist bei Erdgrabstätten wird für Verstorbene vor Vollendung des 10. Lebensjahres auf 10 Jahre, für alle anderen Verstorbenen auf 25 Jahre festgesetzt. Die Ruhefrist für Urnenerdgrabstätten und Urnengrabfächer beträgt 15 Jahre. Die Ruhefrist beginnt am Tag der Bestattung.

Paragraph 29

Exhumierung und Umbettung

(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. (2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März und außerhalb der Besuchszeiten erfolgen. Die Gemeinde bestimmt den Zeitpunkt der Exhumierung und Umbettung. Sie

führt die Umbettung selbst durch (§ 25 Abs. 1 Satz 1 Buchst. e)) oder beauftragt dafür ein Bestattungsunternehmen (25 Abs. 1 Satz 2).

(3) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten. Diese trägt die Kosten der Umbettung und haftet für Schäden, die aufgrund der Umbettung, auch an benachbarten Gräbern entstehen. (4) Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwohnen. (5) Im Übrigen gilt § 21 BestV.

V. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Paragraph 30

Anordnungen und Ersatzvornahme

(1) Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diese Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten. (2) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Gemeinde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen setzen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichen ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.

Paragraph 31

Haftungsausschluss

(1) Die Gemeinde übernimmt unbeschadet des Abs. 2 für Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäß Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch dritte Personen verursacht werden, keine Haftung. (2) Die Gemeinde haftet für Schäden, die sich aus der Benutzung der Bestattungseinrichtungen ergeben nur dann, wenn eine Person, deren sich die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen bedient, Vorsatz oder grobe Fahrlösigkeit zur Last fällt.

Paragraph 32

Zuwiderhandlungen

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße belegt werden wer

  1. diebekannt gegeben Öffnungszteiten missachtet oder entgegen einer Anordnung der Gemeinde den Friedhof betritt (§ 6).
  2. sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Wurde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet (§ 7).
  3. den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt.
  4. erforderliche Erlaubnisse der Gemeinde nicht einholt.
  5. die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §16 bis 20 nicht satzungsgemäß vornimmt.

Paragraph 33

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Gerbrunn vom 12. Juli 1982, zuletzt geändert am 1. Januar 2013 außer Kraft.

Gerbrunn, den 14. März 2019 Gemeinde Gerbrunn

gez.

Stefan Wolfshörndl Erster Bürgermeister

Die Satzung wurde am 15. März 2019 in der Verwaltung der Gemeinde Gerbrunn zur Einsichtnahme niedergelegt. Hierauf wurde durch Anschlag an allen Amtstafeln hingewiesen. Die Anschläge wurden am 15. März 2019 angeheftet und am 1. April 2019 wieder abgenommen.

Gerbrunn, den 1. April 2019 Gemeinde Gerbrunn

gez.

Markus Meyer Geschäftsleiter

Gebührenordnung

Gebührenordnung

5 Abschnitte.

§ 1 Paragraph 1

Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. (2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben: a) Grabnutzungsgebühren (§ 4), b) Bestattungsgebühren (§ 5), c) sonstige Gebühren (§ 6).

§ 2 Paragraph 2

Gebührenpflichtiger

(1) Gebührenpflichtiger ist, a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat, c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt, d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat. (2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. (3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.

§ 3 4

Entstehen und Fälligkeit

(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 27 Friedhofssatzung, b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung, c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen

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Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt monatsgenau und beginnt jeweils mit dem 1. des folgenden Monats.

(2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. (3) Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung. (4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt für die Dauer der Ruhefrist

a) eine Einzelgrabstätte (25 Jahre) 800,00 €, b) eine Familiengrabstätte (25 Jahre) 1.600,00 €, c) eine Urnenerdgrabstätte (15 Jahre) 410,00 €, d) ein Urnengrabfach (15 Jahre) 430,00 €,

(2) Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechtes für mind. 5 Jahre bis max. für die Dauer der Ruhefrist der betreffenden Grabart ist möglich. Hierfür wird ein Jahresbetrag in Höhe der jeweiligen Grabnutzungsgebühr erhoben, somit für

a) eine Einzelgrabstätte (jährlich) 32,00 €, b) eine Familiengrabstätte (jährlich) 64,00 €, c) eine Urnenerdgrabstätte (jährlich) 27,33 €, d) ein Urnengrabfach (jährlich) 28,67 €,

Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 3 Abs. 1 c).

(3) Für den Unterhalt im anonymen Urnengrabfeld im Friedhof „Am Zottenhügel" wird ein pauschalierter jährlicher Pflegezuschlag in Höhe von 10,00 €, somit für 15 Jahre insgesamt 150,00 €, erhoben. (4) Für den Unterhalt im besonders gestalteten Urnenfeld im „Alten Friedhof" ist die Vorlage eines Grabpflegevertrages über die Laufzeit der Ruhefrist erforderlich. (5) Für die Verschlussplatte eines Urnengrabfaches wird eine Kostenerstattung in Höhe von 130,00 € erhoben.

§ 5

Bestattungsgebühren

(1) Die Gebühr für die Benutzung des Aufbahrungsraums beträgt pro angefangenen Benutzungstag 80,00 €, (2) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenkuhlraumes beträgt pro angefangenen Benutzungstag 85,00 €, (3) Die Gebühr für die Organisation und Leitung der Trauerfeier einschl. 55,00 €, Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck) beträgt

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(4) Die Gebühr für das Ausheben und Verfüllen des Grabes beträgt a) bei einer Einzelgrabstätte 450,00 €, b) bei einer Familiengrabstätte 450,00 €, c) bei einer Urnenerdgrabstätte 140,00 €. (5) Die Gebühr für das Tieferlegen beträgt 105,00 €. (6) Die Gebühr für den Transport des Sarges auf dem Friedhof beträgt je Sargträger 29,00 €. (7) Die Gebühr für den Transport der Urne auf dem Friedhof beträgt je Sargträger 29,00 €. (8) Die Gebühr für die Beisetzung einer Urne in einem Urnengrabfach beträgt 119,00 €. (9) Umbettungen innerhalb desselben Friedhofs Bei der Exhumierung von Leichen und Urnen aus Erdgräbern bzw. Urnengrabfächern fallen immer Grabmachertätigkeiten an. Es werden daher grundsätzlich die Preise für das jeweilige Öffnen und Schließen der Gräber bzw. Grabfächer in Rechnung gestellt. Für die zusätzlich zu den entsprechenden Grabmachertätigkeiten anfallenden Arbeiten werden folgende Zuschläge (einschließlich des Transports innerhalb des Friedhofes) erhoben a) Exhumierung von Leichen 535,00 €, b) Exhumierung von Urnen aus einem Erdgrab 119,00 €, c) Exhumierung von Urnen aus einem Urnengrabfach 95,00 €. (10) Umbettungen in andere Friedhöfe Sofern Umbettungen nicht im selben Friedhof der Gemeinde Gerbrunn stattfinden, sind nur die unter a), b) oder c) genannten Kosten zu verrechnen, da alle anderen Leistungen privatrechtlich mit dem jeweiligen Bestattungsinstitut zu verrechnen sind.

§ 6 Paragraph 6

Sonstige Gebühren

(1) Die Gebühr für Kontrollaufgaben im Friedhofsbereich zur ordnungsgemäßen Überführung einer Leiche nach auswärts beträgt 35,00 €. (2) Für die Erlaubnis, ein Grabmal oder eine sonstige bauliche Anlage errichten oder verändern zu dürfen, wird eine Gebühr von 20,00 € erhoben. (3) Für die Erlaubnis, ein Grabmal oder eine sonstige bauliche Anlage vor Ablauf der Ruhefrist entfernen zu dürfen, wird eine Gebühr von 20,00 € erhoben.

§ 7 Paragraph 7

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2019 in Kraft.

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(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über Gebühren und Kosten für die Benutzung und Inanspruchnahme von Anlagen (Friedhöfen) und Einrichtungen der Bestattung (Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung) der Gemeinde Gerbrunn vom 22. März 1988, zuletzt geändert am 1. Januar 2013 außer Kraft.

(3) Soweit für zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 1. März 2021 bestandskräftige Gebührenveranlagungen vorliegen, erfolgt für diese Leistungen keine Festsetzung von Gebühren mehr.

Gerbrunn, den 3. März 2021 Gemeinde Gerbrunn

gez.

Stefan Wolfshörndl Erster Bürgermeister

Die Satzung wurde am 4. März 2021 in der Verwaltung der Gemeinde Gerbrunn zur Einsichtnahme ausgelegt. Hierauf wurde durch Anschlag an allen Amtstafeln hingewiesen.

Die Anschläge wurden am 4. März 2021 angeheftet und am 23. März 2021 wieder abgenommen.

Gerbrunn, den 23. März 2021 Gemeinde Gerbrunn

gez.

Markus Meyer Geschäftsleiter

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Paragraph 01

Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. (2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben: a) Grabnutzungsgebühren (§ 4), b) Bestattungsgebühren (§ 5), c) sonstige Gebühren (§ 6).

Paragraph 02

Gebührenpflichtiger

(1) Gebührenpflichtiger ist, a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat, c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt, d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat. (2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. (3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.

Paragraph 03

Entstehen und Fälligkeit

(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 27 Friedhofssatzung, b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung, c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen

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Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt monatsgenau und beginnt jeweils mit dem 1. des folgenden Monats.

(2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. (3) Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung. (4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt für die Dauer der Ruhefrist

a) eine Einzelgrabstätte (25 Jahre) 800,00 €, b) eine Familiengrabstätte (25 Jahre) 1.600,00 €, c) eine Urnenerdgrabstätte (15 Jahre) 410,00 €, d) ein Urnengrabfach (15 Jahre) 430,00 €,

(2) Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechtes für mind. 5 Jahre bis max. für die Dauer der Ruhefrist der betreffenden Grabart ist möglich. Hierfür wird ein Jahresbetrag in Höhe der jeweiligen Grabnutzungsgebühr erhoben, somit für

a) eine Einzelgrabstätte (jährlich) 32,00 €, b) eine Familiengrabstätte (jährlich) 64,00 €, c) eine Urnenerdgrabstätte (jährlich) 27,33 €, d) ein Urnengrabfach (jährlich) 28,67 €,

Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 3 Abs. 1 c).

(3) Für den Unterhalt im anonymen Urnengrabfeld im Friedhof „Am Zottenhügel" wird ein pauschalierter jährlicher Pflegezuschlag in Höhe von 10,00 €, somit für 15 Jahre insgesamt 150,00 €, erhoben. (4) Für den Unterhalt im besonders gestalteten Urnenfeld im „Alten Friedhof" ist die Vorlage eines Grabpflegevertrages über die Laufzeit der Ruhefrist erforderlich. (5) Für die Verschlussplatte eines Urnengrabfaches wird eine Kostenerstattung in Höhe von 130,00 € erhoben.

§ 5

Bestattungsgebühren

(1) Die Gebühr für die Benutzung des Aufbahrungsraums beträgt pro angefangenen Benutzungstag 80,00 €, (2) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenkuhlraumes beträgt pro angefangenen Benutzungstag 85,00 €, (3) Die Gebühr für die Organisation und Leitung der Trauerfeier einschl. 55,00 €, Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck) beträgt

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(4) Die Gebühr für das Ausheben und Verfüllen des Grabes beträgt a) bei einer Einzelgrabstätte 450,00 €, b) bei einer Familiengrabstätte 450,00 €, c) bei einer Urnenerdgrabstätte 140,00 €. (5) Die Gebühr für das Tieferlegen beträgt 105,00 €. (6) Die Gebühr für den Transport des Sarges auf dem Friedhof beträgt je Sargträger 29,00 €. (7) Die Gebühr für den Transport der Urne auf dem Friedhof beträgt je Sargträger 29,00 €. (8) Die Gebühr für die Beisetzung einer Urne in einem Urnengrabfach beträgt 119,00 €. (9) Umbettungen innerhalb desselben Friedhofs Bei der Exhumierung von Leichen und Urnen aus Erdgräbern bzw. Urnengrabfächern fallen immer Grabmachertätigkeiten an. Es werden daher grundsätzlich die Preise für das jeweilige Öffnen und Schließen der Gräber bzw. Grabfächer in Rechnung gestellt. Für die zusätzlich zu den entsprechenden Grabmachertätigkeiten anfallenden Arbeiten werden folgende Zuschläge (einschließlich des Transports innerhalb des Friedhofes) erhoben a) Exhumierung von Leichen 535,00 €, b) Exhumierung von Urnen aus einem Erdgrab 119,00 €, c) Exhumierung von Urnen aus einem Urnengrabfach 95,00 €. (10) Umbettungen in andere Friedhöfe Sofern Umbettungen nicht im selben Friedhof der Gemeinde Gerbrunn stattfinden, sind nur die unter a), b) oder c) genannten Kosten zu verrechnen, da alle anderen Leistungen privatrechtlich mit dem jeweiligen Bestattungsinstitut zu verrechnen sind.

Paragraph 06

Sonstige Gebühren

(1) Die Gebühr für Kontrollaufgaben im Friedhofsbereich zur ordnungsgemäßen Überführung einer Leiche nach auswärts beträgt 35,00 €. (2) Für die Erlaubnis, ein Grabmal oder eine sonstige bauliche Anlage errichten oder verändern zu dürfen, wird eine Gebühr von 20,00 € erhoben. (3) Für die Erlaubnis, ein Grabmal oder eine sonstige bauliche Anlage vor Ablauf der Ruhefrist entfernen zu dürfen, wird eine Gebühr von 20,00 € erhoben.

Paragraph 07

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2019 in Kraft.

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(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über Gebühren und Kosten für die Benutzung und Inanspruchnahme von Anlagen (Friedhöfen) und Einrichtungen der Bestattung (Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung) der Gemeinde Gerbrunn vom 22. März 1988, zuletzt geändert am 1. Januar 2013 außer Kraft.

(3) Soweit für zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 1. März 2021 bestandskräftige Gebührenveranlagungen vorliegen, erfolgt für diese Leistungen keine Festsetzung von Gebühren mehr.

Gerbrunn, den 3. März 2021 Gemeinde Gerbrunn

gez.

Stefan Wolfshörndl Erster Bürgermeister

Die Satzung wurde am 4. März 2021 in der Verwaltung der Gemeinde Gerbrunn zur Einsichtnahme ausgelegt. Hierauf wurde durch Anschlag an allen Amtstafeln hingewiesen.

Die Anschläge wurden am 4. März 2021 angeheftet und am 23. März 2021 wieder abgenommen.

Gerbrunn, den 23. März 2021 Gemeinde Gerbrunn

gez.

Markus Meyer Geschäftsleiter

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Friedhofssatzung

Friedhofssatzung

33 Abschnitte.

§ 1 Geltungsbereich

Die Gemeinde errichtet und unterhält die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtungen:

a) Die Friedhöfe „Alter Friedhof“ und „Friedhof am Zottenhügel“, b) die dortigen Leichenhäuser und c) das Friedhofs- und Bestattungspersonal.

§ 2 Friedhofszweck

Die Friedhöfe dienen insbesondere den verstorbenen Gemeindeeinwohnern als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.

§ 3 Bestattungsanspruch

(1) Auf den Friedhöfen werden beigesetzt a) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Gemeinde ihren Wohnsitz hatten, b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen, und ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 BestV), c) die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist, d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des Bestattungsgesetzes. (2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall.

§ 4 Friedhofsverwaltung

Die Friedhöfe werden von der Gemeinde verwaltet und beaufsichtigt. Die Belegungspläne werden von der Gemeinde so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.

§ 5 Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen. Durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt. (2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen.

(3) Die Gemeinde kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten Rechte vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit Rechte aufgehoben worden sind. (4) Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind. (5) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich. (6) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.

II. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN

§ 6 Paragraph 6

Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besucherverkehr geöffnet. (2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der bekannt gegebenen Öffnungszeiten gestatten.

§ 7 Paragraph 7

Verhalten in den Friedhöfen

(1) Jeder Besucher der Friedhöfe hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten der Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener gestattet. (3) Den Anordnungen des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. (4) Besuchern der Friedhöfe ist es insbesondere nicht gestattet a) Tiere, insbesondere Hunde, mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde, b) zu rauchen, zu spielen, zu lagern und zu lärmen, c) Wege, Plätze und Gräber zu verunreinigen, d) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern, zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und behinderten Menschen sind hiervon ausgenommen. e) Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kränze, sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben, f) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind, g) Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen, h) Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und / oder zu beschädigen,

i) der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern aufzustellen oder solche Gefäße und Gießkannen zwischen den Gräbern aufzubewahren, j) von der Gemeinde an den Wasserentnahmestellen bereitgestelltes Wasser zu anderen Zwecken als zum Gießen der Grabstätten zu verwenden, k) von der Gemeinde zur Verfügung gestellte Gießkannen nach Benutzung außerhalb der Wasserentnahmestelle abzustellen, l) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen. (5) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck der Friedhöfe und der Ordnung auf ihnen vereinbar sind. (6) Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens vier Werktage vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.

§ 8 III. GRABSTÄTTEN UND GRABMALE

Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen

(1) Die Gewerbetreibenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde der Friedhöfe nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. (2) Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung (Antrag nach § 7 Abs. 5) mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen. (3) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (4) Unbeschadet des § 7 Abs. 4 Buchst. l) dürfen gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen nur während der von der Gemeinde festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. Außerhalb der Öffnungszeiten sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt; Ausnahmen bedürfen einer besonderen Erlaubnis. (5) Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf den Friedhöfen kann durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trotz schriftlicher Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnungen der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.

III. GRABSTÄTTEN UND GRABMALE

§ 9 Paragraph 9

Grabstätten

(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung innerhalb der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden kann.

§ 10 Paragraph 10

Grabarten

(1) Gräber im Sinne dieser Satzung sind a) Einzelgrabstätten b) Familiengrabstätten d) Urnenerdgrabstätten e) Urnengrabfächer f) Anonyme Urnenerdgrabstätten (2) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Gemeinde bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. Die Friedhöfe sind darin in Grabfelder aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den von der Gemeinde freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen. (3) Die Zuerkennung, Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt der Gemeinde.

§ 11 Paragraph 11

Einzel- und Familiengrabstätten

(3) Einzelgrabstätten sind einstellige Grabstätten in der Erde, die der Beisetzung Verstorbener dienen. In Einzelgrabstätten können maximal zwei Verstorbene übereinander mit gleichzeitig laufender Ruhefrist beigesetzt werden. Innerhalb der Ruhefrist ist die Belegung einer Einzelgrabstätte mit einer weiteren verstorbenen Person jedoch nur dann zulässig, wenn die zuerst verstorbene Person mit einer Grabtiefe von 2,40 m bestattet wurde. (4) Familiengrabstätten sind zweistellige Grabstätten in der Erde, die der Beisetzung Verstorbener dienen. In Familiengrabstätten können maximal vier Verstorbene mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen beigesetzt werden. Innerhalb der Ruhefrist ist die Belegung einer Familiengrabstätte mit weiteren verstorbenen Personen jedoch nur dann zulässig, wenn die beiden zuerst verstorbenen Personen mit einer Grabtiefe von 2,40 m bestattet wurden.

§ 12 Paragraph 12

Aschenreste und Urnenbeisetzungen

(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften des § 27 BestV entsprechen. (2) Urnen können in Urnenerdgrabstätten, Urnengrabfächern oder in anonymen Urnengrabstätten beigesetzt werden. Urnen können außerdem in Einzel- oder Familiengrabstätten beigesetzt werden. Urnen für Erdbestattungen müssen aus leicht verrottbarem Material bestehen. Urnen, die in Urnengrabfächern (über der Erde) beigesetzt werden, müssen dauerhaft und wasserdicht sein. (3) Urnenerdgrabstätten sind Grabstellen in der Erde, in denen Aschenreste und Urnen beigesetzt werden können. (4) Urnengrabfächer sind Kammern in oberirdischen Urnenwänden, -stelen oder sonstigen baulichen Anlagen, die nach der Beisetzung mit einer festen Steinplatte verschlossen werden. (5) In (Urnen-)Erdgrabstätten dürfen die Aschenreste mehrerer Verstorbener einer Familie (vgl. § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV) beigesetzt werden. Die Anzahl der Urnen ist bei (Urnen-)Erdbestattungen auf max. 6 Urnen je Quadratmeter und bei Urnengrabfächern auf max. 2

Urnen je Grabfach begrenzt.

(6) Anonyme Urnengrabstätten sind Grabstätten für die Beisetzung von Urnen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit abgegeben werden. In jedem anonymen Urnengrab wird nur eine Urne beigesetzt. Die Abräumung von anonymen Urnengrabern nach Ablauf der Ruhezeit wird durch die Gemeinde durchgeführt. Die Oberfläche des anonymen Urnengrabes wird durch die Gemeinde gestaltet und gepflegt. Grabsteine oder sonstige Ausstattungen dürfen auf oder an dem anonymen Urnengrab nicht angebracht werden. (7) Für das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten gelten die §§ 14 und 15 entsprechend. Für die Vergabe des Nutzungsrechts an einer Urnengrabstätte im besonderen Urnenfeld auf dem Alten Friedhof ist zusätzlich der Nachweis eines Dauergrabpflegevertrages erforderlich. Diese Verpflichtung entfällt nur dann, wenn auf keinem der Friedhöfe ein Urnengrab in einem anderen Gräberfeld zur Verfügung besteht. (8) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an der Grabstätte, in der die Urne bestattet ist, nicht mehr verlangert, ist die Gemeinde berechtigt bei Räumung oder Wiederbelegung der Grabstätte, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs (anonymes Urnengrab) Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Urnen dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen.

§ 13 Paragraph 13

Größe der Grabstätten

(1) Für die Einteilung der Grabstätten sind die Belegungsplane der Friedhöfe maßgebend, in denen auch die Ausmaße der einzelnen Grabstätten festgelegt sind. (2) Die Grabtiefe der Einzel- und Familiengrabstätten beträgt 1,80 m. Wenn im gleichen Grab noch eine zweite Bestattung vorgesehen ist, erhöht sich die Grabtiefe bei der ersten Bestattung auf 2,40 m. Bei der Beisetzung einer Urne ist die Tiefe so zu bemessen, dass die Urne mindestens 0,80 m mit Erde überdeckt ist.

§ 14 Paragraph 14

Rechte an Grabstätten

(1) An einer belegungsfähigen Grabstätte kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist verliehen, wenn der Erwerb anlsslich eines Todesfalles erfolgt. Wir ein Grabnutzungsrecht unabhängig von einem Todesfall erworben, so wird es mindestens für die Ruhefrist verliehen. (2) Das Nutzungsrecht an Grabstätten wird nur an einzeln natürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr verliehen. Dem Nutzungsberechtigten wird hierüber eine Urkunde ausgestellt (Graburkunde). (3) Ein Anspruch auf die Verleihung von Nutzungsrechten an bestimmten – auf Grund ihrer Art, örtlicher Lage oder sonstiger Besonderheiten privilegierten Grabstätten – besteht nicht. Ebenso weniger besteht ein Anspruch darauf, dass die Umgebung der Grabstätten unverändert bleibt oder in einer bestimmten Weise gestaltet wird. (4) Das Grabnutzungsrecht kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebhr um mindestens 5 Jahre sowie in weiteren 5-Jahres-Schritten bis maximal für die Dauer der einschlagigen Ruhefrist verlangert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechts die Verlängerung bei der Gemeinde beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässt. Der Antrag auf Verlängerung ist rechtzeitig, mindestens 1 Monat vor Ablauf des Grabnutzungsrechts, bei der Gemeinde zu stellen. (5) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Gemeinde über die Grabstätten

anderweitig verfügen. Hierüber werden die bisherigen Nutzungsberechtigten, die Angehörigen in gerader Linie und die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt.

(6) In den Fällen, in denen die Ruhefrist der zu bestattenden Leichen oder Urnen über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefristen zu erwerben. (7) Nach Ablauf der Ruhefrist kann der Grabnutzungsberechtigte aus wichtigem Grund auf ein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht verzachten. Der Verzicht wird erst mit schriftlicher Annahme der Verzichtserklarung durch den Friedhofsträger wirksam. (8) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.

§ 15 Paragraph 15

Übertragung von Nutzungsrechten

(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Abkömmling beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten these Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat. (2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfugung zugewendet wurde. Bei einer Verfugung zugunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verfugung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Eingetragene Lebenspartner sind den Ehegatten gleichgestellt. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV hat die ätere Person Vorrecht vor der jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelltallen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z. B. Lebensgeführten oder Stiefkind) übertragen werden. (3) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde (Graburkunde). (4) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In thisem Fall kann die Grabstände während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten. (5) Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 4 Satz 2 übernimmt, sorgt die Friedhofsverwaltung auf Kosten eines Verpflichteten für die Erstanlage (Aufstellen eines mehrfach verwendbaren Grabmals, Begrunung) und die Pflege der Grabstände während der Ruhefrist. Gegen vollständigen Kostenersatz können Grabnutzungsrecht und Grabmal erworben werden.

§ 16 Paragraph 16

Pflege und Instandhaltung der Gräber

(1) Die Grabstätten sind grundsätzlich stets in einem würdigen Zustand zu erhalten. (2) Jede Grabstätte ist spätestens sechs Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechtes würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. (3) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder – sofern dieser verstorben ist – die in § 15 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet. (4) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete (siehe § 15 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 30 Abs. 2). (5) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten eines Verpflichteten gem. Art. 15 Abs. 2 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen.

§ 17 Paragraph 17

Gärtnerische Gestaltung der Gräber

(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die Grabbepflanzungen sind auf die max. zugelassene Höhe des Grabmales zu beschränken und dürfen die Ansichtsläche des Grabmales nicht überwuchern. Das Anpflanzen hochgewachsener Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. (2) Die Höhe von Grabbeeten ist auf max. 20 cm begrenzt. Die Form und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des jeweiligen Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Das Anlegen von Grabhügeln ist nicht gestattet. (3) Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. (4) Vor und an Urnengrabfächern sowie vor anonymen Urnenerggrabstätten dürfen Grabschmuck, Blumenschmuck, Kränze, usw. nur zur Beisetzung, an kirchlichen Feiertagen oder zu besonderen persönlichen Anlässen (z.B. Todestag) abgelegt werden. Der abgelegte Grabschmuck, Blumenschmuck, Kränze, usw. sind bis spätestens vier Wochen nach dem zu Grunde liegenden Anlass zu entfernen. (5) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Gemeinde ausgeführt. In besonderen Fällen können Ausnahmen von der Gemeinde zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden. (6) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Gemeinde über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Sträucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme, § 30 Abs. 2).

§ 18 Paragraph 18

Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen

(1) Die Errichtung von Grabmalen, Einfassungen, Abdeckplatten und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf unbeschadet sonstiger Vorschriften der Genehmigung durch die Gemeinde. Die Gemeinde ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf die Art und Größe von Grabmalen, Einfassungen Abdeckplatten und sonstige bauliche Anlagen beziehen.

(2) Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales oder der baulichen Anlage bei der Gemeinde durch den Grabnutzungsberechtigten zu beantragen. Dem Antrag ist zweifach beizufügen: a) der maßstabsgetreue Grabmalentwurf bzw. der maßstabsgetreue Entwurf der baulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung, b) bei größeren, mehrstelligen Grabstätten auch ein Lageplan im Maßstab 1:25 mit eingetragenem Grundriss des Grabmals. c) In besonderen Fällen können Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung gefordert werden.

(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften des § 19 dieser Satzung entspricht.

(4) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale sind nach schriftlicher Aufforderung an den Nutzungsberechtigten unter angemessener Fristsetzung zu entfernen. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgerecht der Aufforderung nach, so ist die Gemeinde berechtigt auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten das Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wenn es den sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genügt oder den gestalterischen Merkmalen des § 19 widerspricht (Ersatzvornahme, § 30 Abs. 2).

§ 19 Paragraph 19

Gestaltung und Größe von Grabmalen und Einfassungen

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen; sie müssen so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen sich deshalb in Form, Größe, Farbe, Werkstoff, plastischem Schmuck und Ornamentik in das Gesamtbild des Friedhofs einordnen und im natürlichen Verhältnis stehen zum verfügbaren Platz und zum Wesen seiner Umgebung. Insbesondere müssen benachbarte Grabmale und sonstige bauliche Anlagen aufeinander abgestimmt werden. Die Rückseiten frei stehender Grabmale müssen dem Werkstoff und seiner sonstigen Behandlung entsprechend bearbeitet sein. Als Werkstoff sind in erster Linie deutsche, ganz besonders aber einheimische Natursteine zu verwenden. Auch Grabzeichen aus Schmiedeeisen oder anderen nicht rostenden Materialien sind ebenso zulässig, wie solche aus Holz.

(2) Nicht zugelassen sind Grabmale aus Kunststein, schablonenhafte Dutzendware, Nachbildungen von Felsen, Mauerwerk, Tropfstein, Gips und Zementformen,

Porzellanfiguren, Einfassungen aus Flaschen, Krügen und dergleichen.

Unzulässig sind ferner deckende Anstriche und Farben, Verputz und das Versehen mit Inschriften, deren Inhalt der Würde des Friedhofs nicht angemessen ist.

Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich, an den Grabmälern angebracht werden.

(3) In den Friedhöfen bzw. Friedhofsteilen gelten folgende Gestaltungsvorschriften:

  1. Alter Friedhof:

a) Grabmale dürfen eine Höhe von 1,50 m grundsätzlich nicht überschreiben. b) Im besonderen Urnenfeld sind ausschließlich liegende Steine mit max. 0,24 m² Ansichtsfläche (0,60 m x 0,40 m) zugelassen. c) Grabeinfassungen sind nur im alten Teil des Friedhofes zugelassen.

  1. Friedhof Am Zottenhügel:

Für den Friedhof am Zottenhügel als Friedhofsteil mit besonderen Gestaltungsvorschriften wird folgendes festgelegt:

a) Die Grabzeichen sollen in ihrer Formgebung variabel gehalten werden. Ihre Größe wird nur auf maximale Ansichtsfläche und Höhe beschränkt:

  • für Familiengrabstätten: max. 1,87 m² Ansichtsfläche und max. 1,25 m Höhe
  • für Einzelgrabstätten: max. 0,94 m² Ansichtsfläche und max. 1,25 m Höhe
  • für Urnenerdgrabstätten: max. 0,45 m Breite und max. 1,00 m Höhe; liegende Steine (Kissensteine) sind nur in den Reihen U 2 und U 3 des Urnenfeldes zulässig

b) Die Grabmale sind aus einem Stück (monolithisch) zu fertigen und sollen möglichst schlank gehalten werden (Stelen). c) Farblich zurückhaltendem Naturstein (graue Granite), Muschelkalk, Buntsandstein usw. ist vor grell weiben oder sehr dunklen Materialien der Vorzug zu geben. d) Polituren oder Spiegelschiff an Hartgesteinen sollen grundsätzlich nicht zur Ausführung kommt. e) Liegende Steine in der Grobe der angegebenen Flächen- und Raummaße sind zulässig. f) bei Einzel- und Familiengrabstätten sind Grabeinfassungen nicht zugelassen.

Grabmäler, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen, die vorgenannten Gestaltungsvorschriften nicht entsprechen, können nur in den Feldern I A und II A des Belegplans für den Friedhof „Am Zottenhügel“ aufgestellt bzw. errichtet werden.

  1. Urnengrabfächer (in allen Friedhöfen)

a) Es sind die von der Gemeinde Gerbrunn zur Verfugung gestellten Verschlussplatten zu verwenden. Diese verbleiben im Eigentum der Gemeinde Gerbrunn. b) Die Beschriftung der Verschlussplatten erfolgt auf Veranlassung und Kosten des Nutzungsberechtigten. c) Schmuck- und Nutzungsgegenstände aller Art (Vasen, Grablichter, u.a.) dürfen weder an der Verschlussplatte, noch am Urnengrabfach angebracht werden.

(4) Zur Vermeidung von Härtefällen können im begründeten Einzelfall Ausnahmen zugelassen werden, sofern sie mit dem Friedhofszweck vereinbar sind und die Gemeinde die Erlaubnis erteilt.

§ 20 IV. BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN

Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen

(1) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die „Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesverbandes Deutscher Steinmetze (BIV-Richtlinie)“ in ihrer jeweils geltenden Fassung.

(2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach vorangegangener schriftlicher Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 15 Abs. 2 genannten Personen instandgesetzt oder entfernt werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme, § 30 Abs. 2). Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standsicheres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen.

(3) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen.

(4) Grabmale, Einfassungen, Abdeckplatten und sonstige bauliche Anlagen (§ 19) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden.

(5) Nach Ablauf der Ruhezeit und des Nutzungsrechts sind die Grabmale nach einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach § 15 Abs. 2 Verpflichteten innerhalb von 3 Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 30 Abs. 2). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Gemeinde berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den vormals Nutzungsberechtigten in das Eigentum des Friedhofsträgers über.

(6) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale, Einfriedungen, Einfassungen, Abdeckplatten und sonstige bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde.

IV. BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN

§ 21 Paragraph 21

Leichenhäuser

(1) Die Leichenhäuser dienen der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Gemeinde und in Begleitung eines Vertreters des Friedhofspersonals betreten werden. (2) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Die Aufbahrung erfolgt in der Regel im geschlossenen Sarg. Sofern keine anderweitige Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes oder gesundheitsaufsichtliche oder sonstigen Bedenken bestehen, kann der Sarg auf Wunsch der Bestattungspflichtigen (§ 6 BestV) in Absprache mit der Gemeinde kurzfristig geöffnet werden. Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde und des Einverständnisses desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat. (3) Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes. (4) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV.

§ 22 Paragraph 22

Leichenhausbenutzungszwang

(1) Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in eines der gemeindlichen Leichenhäuser zu verbringen. (2) Dies gilt nicht, wenn a) der Tod in einer Anstalt (z. B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u. a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist, b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird, c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.

§ 23 Paragraph 23

Leichentransport

Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet und zur Überführung von Leichen in andere Gemeinden bzw. von anderen Gemeinden sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.

§ 24 Paragraph 24

Leichenbesorgung

Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.

§ 25 Friedhofs- und Bestattungspersonal

Friedhofs- und Bestattungspersonal

(1) Die in Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf den gemeindlichen Friedhöfen werden von der Gemeinde hoheitlich ausgeführt, insbesondere

a) das Herrichten des Grabes, b) das Versenken des Sarges, c) die Beisetzung von Urnen, d) die Überführung des Sarges / der Urne von der Halle zur Grabstände einschließlich der Stellung der Sargträger, e) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen, f) das Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck).

Die Gemeinde kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen.

(2) Auf Antrag kann die Gemeinde eine Befreiung von der Inanspruchnahme des Trägerpersonals nach Abs. 1d) und der Ausschmückung nach Abs. 1f) erteilen.

§ 26 Bestattung

Bestattung

Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde bzw. in Urnenfächern. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt oder das Urnenfach geschlossen ist.

§ 27 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt

Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzen die Gemeinde im Benehmen mit den Hinterbliebenen, dem Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest.

§ 28 Ruhefrist

Ruhefrist

Die Ruhefrist bei Erdgrabstätten wird für Verstorbene vor Vollendung des 10. Lebensjahres auf 10 Jahre, für alle anderen Verstorbenen auf 25 Jahre festgesetzt. Die Ruhefrist für Urnenerdgrabstätten und Urnengrabfächer beträgt 15 Jahre. Die Ruhefrist beginnt am Tag der Bestattung.

§ 29 Exhumierung und Umbettung

Exhumierung und Umbettung

(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. (2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März und außerhalb der Besuchszeiten erfolgen. Die Gemeinde bestimmt den Zeitpunkt der Exhumierung und Umbettung. Sie

führt die Umbettung selbst durch (§ 25 Abs. 1 Satz 1 Buchst. e)) oder beauftragt dafür ein Bestattungsunternehmen (25 Abs. 1 Satz 2).

(3) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten. Diese trägt die Kosten der Umbettung und haftet für Schäden, die aufgrund der Umbettung, auch an benachbarten Gräbern entstehen. (4) Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwohnen. (5) Im Übrigen gilt § 21 BestV.

V. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 30 Paragraph 30

Anordnungen und Ersatzvornahme

(1) Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diese Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten. (2) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Gemeinde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen setzen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichen ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.

§ 31 Paragraph 31

Haftungsausschluss

(1) Die Gemeinde übernimmt unbeschadet des Abs. 2 für Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäß Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch dritte Personen verursacht werden, keine Haftung. (2) Die Gemeinde haftet für Schäden, die sich aus der Benutzung der Bestattungseinrichtungen ergeben nur dann, wenn eine Person, deren sich die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen bedient, Vorsatz oder grobe Fahrlösigkeit zur Last fällt.

§ 32 Paragraph 32

Zuwiderhandlungen

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße belegt werden wer

  1. diebekannt gegeben Öffnungszteiten missachtet oder entgegen einer Anordnung der Gemeinde den Friedhof betritt (§ 6).
  2. sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Wurde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet (§ 7).
  3. den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt.
  4. erforderliche Erlaubnisse der Gemeinde nicht einholt.
  5. die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §16 bis 20 nicht satzungsgemäß vornimmt.

§ 33 Paragraph 33

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Gerbrunn vom 12. Juli 1982, zuletzt geändert am 1. Januar 2013 außer Kraft.

Gerbrunn, den 14. März 2019 Gemeinde Gerbrunn

gez.

Stefan Wolfshörndl Erster Bürgermeister

Die Satzung wurde am 15. März 2019 in der Verwaltung der Gemeinde Gerbrunn zur Einsichtnahme niedergelegt. Hierauf wurde durch Anschlag an allen Amtstafeln hingewiesen. Die Anschläge wurden am 15. März 2019 angeheftet und am 1. April 2019 wieder abgenommen.

Gerbrunn, den 1. April 2019 Gemeinde Gerbrunn

gez.

Markus Meyer Geschäftsleiter

Paragraph 01

Die Gemeinde errichtet und unterhält die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtungen:

a) Die Friedhöfe „Alter Friedhof“ und „Friedhof am Zottenhügel“, b) die dortigen Leichenhäuser und c) das Friedhofs- und Bestattungspersonal.

Paragraph 02

Die Friedhöfe dienen insbesondere den verstorbenen Gemeindeeinwohnern als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.

Paragraph 03

(1) Auf den Friedhöfen werden beigesetzt a) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Gemeinde ihren Wohnsitz hatten, b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen, und ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 BestV), c) die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist, d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des Bestattungsgesetzes. (2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall.

Paragraph 04

Die Friedhöfe werden von der Gemeinde verwaltet und beaufsichtigt. Die Belegungspläne werden von der Gemeinde so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.

Paragraph 05

(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen. Durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt. (2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen.

(3) Die Gemeinde kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten Rechte vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit Rechte aufgehoben worden sind. (4) Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind. (5) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich. (6) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.

II. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN

Paragraph 06

Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besucherverkehr geöffnet. (2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der bekannt gegebenen Öffnungszeiten gestatten.

Paragraph 07

Verhalten in den Friedhöfen

(1) Jeder Besucher der Friedhöfe hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten der Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener gestattet. (3) Den Anordnungen des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. (4) Besuchern der Friedhöfe ist es insbesondere nicht gestattet a) Tiere, insbesondere Hunde, mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde, b) zu rauchen, zu spielen, zu lagern und zu lärmen, c) Wege, Plätze und Gräber zu verunreinigen, d) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern, zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und behinderten Menschen sind hiervon ausgenommen. e) Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kränze, sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben, f) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind, g) Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen, h) Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und / oder zu beschädigen,

i) der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern aufzustellen oder solche Gefäße und Gießkannen zwischen den Gräbern aufzubewahren, j) von der Gemeinde an den Wasserentnahmestellen bereitgestelltes Wasser zu anderen Zwecken als zum Gießen der Grabstätten zu verwenden, k) von der Gemeinde zur Verfügung gestellte Gießkannen nach Benutzung außerhalb der Wasserentnahmestelle abzustellen, l) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen. (5) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck der Friedhöfe und der Ordnung auf ihnen vereinbar sind. (6) Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens vier Werktage vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.

Paragraph 08

Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen

(1) Die Gewerbetreibenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde der Friedhöfe nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. (2) Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung (Antrag nach § 7 Abs. 5) mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen. (3) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (4) Unbeschadet des § 7 Abs. 4 Buchst. l) dürfen gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen nur während der von der Gemeinde festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. Außerhalb der Öffnungszeiten sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt; Ausnahmen bedürfen einer besonderen Erlaubnis. (5) Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf den Friedhöfen kann durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trotz schriftlicher Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnungen der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.

III. GRABSTÄTTEN UND GRABMALE

Paragraph 09

Grabstätten

(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung innerhalb der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden kann.

Paragraph 10

Grabarten

(1) Gräber im Sinne dieser Satzung sind a) Einzelgrabstätten b) Familiengrabstätten d) Urnenerdgrabstätten e) Urnengrabfächer f) Anonyme Urnenerdgrabstätten (2) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Gemeinde bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. Die Friedhöfe sind darin in Grabfelder aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den von der Gemeinde freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen. (3) Die Zuerkennung, Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt der Gemeinde.

Paragraph 11

Einzel- und Familiengrabstätten

(3) Einzelgrabstätten sind einstellige Grabstätten in der Erde, die der Beisetzung Verstorbener dienen. In Einzelgrabstätten können maximal zwei Verstorbene übereinander mit gleichzeitig laufender Ruhefrist beigesetzt werden. Innerhalb der Ruhefrist ist die Belegung einer Einzelgrabstätte mit einer weiteren verstorbenen Person jedoch nur dann zulässig, wenn die zuerst verstorbene Person mit einer Grabtiefe von 2,40 m bestattet wurde. (4) Familiengrabstätten sind zweistellige Grabstätten in der Erde, die der Beisetzung Verstorbener dienen. In Familiengrabstätten können maximal vier Verstorbene mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen beigesetzt werden. Innerhalb der Ruhefrist ist die Belegung einer Familiengrabstätte mit weiteren verstorbenen Personen jedoch nur dann zulässig, wenn die beiden zuerst verstorbenen Personen mit einer Grabtiefe von 2,40 m bestattet wurden.

Paragraph 12

Aschenreste und Urnenbeisetzungen

(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften des § 27 BestV entsprechen. (2) Urnen können in Urnenerdgrabstätten, Urnengrabfächern oder in anonymen Urnengrabstätten beigesetzt werden. Urnen können außerdem in Einzel- oder Familiengrabstätten beigesetzt werden. Urnen für Erdbestattungen müssen aus leicht verrottbarem Material bestehen. Urnen, die in Urnengrabfächern (über der Erde) beigesetzt werden, müssen dauerhaft und wasserdicht sein. (3) Urnenerdgrabstätten sind Grabstellen in der Erde, in denen Aschenreste und Urnen beigesetzt werden können. (4) Urnengrabfächer sind Kammern in oberirdischen Urnenwänden, -stelen oder sonstigen baulichen Anlagen, die nach der Beisetzung mit einer festen Steinplatte verschlossen werden. (5) In (Urnen-)Erdgrabstätten dürfen die Aschenreste mehrerer Verstorbener einer Familie (vgl. § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV) beigesetzt werden. Die Anzahl der Urnen ist bei (Urnen-)Erdbestattungen auf max. 6 Urnen je Quadratmeter und bei Urnengrabfächern auf max. 2

Urnen je Grabfach begrenzt.

(6) Anonyme Urnengrabstätten sind Grabstätten für die Beisetzung von Urnen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit abgegeben werden. In jedem anonymen Urnengrab wird nur eine Urne beigesetzt. Die Abräumung von anonymen Urnengrabern nach Ablauf der Ruhezeit wird durch die Gemeinde durchgeführt. Die Oberfläche des anonymen Urnengrabes wird durch die Gemeinde gestaltet und gepflegt. Grabsteine oder sonstige Ausstattungen dürfen auf oder an dem anonymen Urnengrab nicht angebracht werden. (7) Für das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten gelten die §§ 14 und 15 entsprechend. Für die Vergabe des Nutzungsrechts an einer Urnengrabstätte im besonderen Urnenfeld auf dem Alten Friedhof ist zusätzlich der Nachweis eines Dauergrabpflegevertrages erforderlich. Diese Verpflichtung entfällt nur dann, wenn auf keinem der Friedhöfe ein Urnengrab in einem anderen Gräberfeld zur Verfügung besteht. (8) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an der Grabstätte, in der die Urne bestattet ist, nicht mehr verlangert, ist die Gemeinde berechtigt bei Räumung oder Wiederbelegung der Grabstätte, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs (anonymes Urnengrab) Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Urnen dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen.

Paragraph 13

Größe der Grabstätten

(1) Für die Einteilung der Grabstätten sind die Belegungsplane der Friedhöfe maßgebend, in denen auch die Ausmaße der einzelnen Grabstätten festgelegt sind. (2) Die Grabtiefe der Einzel- und Familiengrabstätten beträgt 1,80 m. Wenn im gleichen Grab noch eine zweite Bestattung vorgesehen ist, erhöht sich die Grabtiefe bei der ersten Bestattung auf 2,40 m. Bei der Beisetzung einer Urne ist die Tiefe so zu bemessen, dass die Urne mindestens 0,80 m mit Erde überdeckt ist.

Paragraph 14

Rechte an Grabstätten

(1) An einer belegungsfähigen Grabstätte kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist verliehen, wenn der Erwerb anlsslich eines Todesfalles erfolgt. Wir ein Grabnutzungsrecht unabhängig von einem Todesfall erworben, so wird es mindestens für die Ruhefrist verliehen. (2) Das Nutzungsrecht an Grabstätten wird nur an einzeln natürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr verliehen. Dem Nutzungsberechtigten wird hierüber eine Urkunde ausgestellt (Graburkunde). (3) Ein Anspruch auf die Verleihung von Nutzungsrechten an bestimmten – auf Grund ihrer Art, örtlicher Lage oder sonstiger Besonderheiten privilegierten Grabstätten – besteht nicht. Ebenso weniger besteht ein Anspruch darauf, dass die Umgebung der Grabstätten unverändert bleibt oder in einer bestimmten Weise gestaltet wird. (4) Das Grabnutzungsrecht kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebhr um mindestens 5 Jahre sowie in weiteren 5-Jahres-Schritten bis maximal für die Dauer der einschlagigen Ruhefrist verlangert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechts die Verlängerung bei der Gemeinde beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässt. Der Antrag auf Verlängerung ist rechtzeitig, mindestens 1 Monat vor Ablauf des Grabnutzungsrechts, bei der Gemeinde zu stellen. (5) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Gemeinde über die Grabstätten

anderweitig verfügen. Hierüber werden die bisherigen Nutzungsberechtigten, die Angehörigen in gerader Linie und die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt.

(6) In den Fällen, in denen die Ruhefrist der zu bestattenden Leichen oder Urnen über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefristen zu erwerben. (7) Nach Ablauf der Ruhefrist kann der Grabnutzungsberechtigte aus wichtigem Grund auf ein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht verzachten. Der Verzicht wird erst mit schriftlicher Annahme der Verzichtserklarung durch den Friedhofsträger wirksam. (8) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.

Paragraph 15

Übertragung von Nutzungsrechten

(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Abkömmling beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten these Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat. (2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfugung zugewendet wurde. Bei einer Verfugung zugunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verfugung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Eingetragene Lebenspartner sind den Ehegatten gleichgestellt. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV hat die ätere Person Vorrecht vor der jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelltallen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z. B. Lebensgeführten oder Stiefkind) übertragen werden. (3) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde (Graburkunde). (4) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In thisem Fall kann die Grabstände während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten. (5) Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 4 Satz 2 übernimmt, sorgt die Friedhofsverwaltung auf Kosten eines Verpflichteten für die Erstanlage (Aufstellen eines mehrfach verwendbaren Grabmals, Begrunung) und die Pflege der Grabstände während der Ruhefrist. Gegen vollständigen Kostenersatz können Grabnutzungsrecht und Grabmal erworben werden.

Paragraph 16

Pflege und Instandhaltung der Gräber

(1) Die Grabstätten sind grundsätzlich stets in einem würdigen Zustand zu erhalten. (2) Jede Grabstätte ist spätestens sechs Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechtes würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. (3) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder – sofern dieser verstorben ist – die in § 15 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet. (4) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete (siehe § 15 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 30 Abs. 2). (5) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten eines Verpflichteten gem. Art. 15 Abs. 2 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen.

Paragraph 17

Gärtnerische Gestaltung der Gräber

(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die Grabbepflanzungen sind auf die max. zugelassene Höhe des Grabmales zu beschränken und dürfen die Ansichtsläche des Grabmales nicht überwuchern. Das Anpflanzen hochgewachsener Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. (2) Die Höhe von Grabbeeten ist auf max. 20 cm begrenzt. Die Form und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des jeweiligen Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Das Anlegen von Grabhügeln ist nicht gestattet. (3) Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. (4) Vor und an Urnengrabfächern sowie vor anonymen Urnenerggrabstätten dürfen Grabschmuck, Blumenschmuck, Kränze, usw. nur zur Beisetzung, an kirchlichen Feiertagen oder zu besonderen persönlichen Anlässen (z.B. Todestag) abgelegt werden. Der abgelegte Grabschmuck, Blumenschmuck, Kränze, usw. sind bis spätestens vier Wochen nach dem zu Grunde liegenden Anlass zu entfernen. (5) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Gemeinde ausgeführt. In besonderen Fällen können Ausnahmen von der Gemeinde zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden. (6) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Gemeinde über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Sträucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme, § 30 Abs. 2).

Paragraph 18

Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen

(1) Die Errichtung von Grabmalen, Einfassungen, Abdeckplatten und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf unbeschadet sonstiger Vorschriften der Genehmigung durch die Gemeinde. Die Gemeinde ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf die Art und Größe von Grabmalen, Einfassungen Abdeckplatten und sonstige bauliche Anlagen beziehen.

(2) Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales oder der baulichen Anlage bei der Gemeinde durch den Grabnutzungsberechtigten zu beantragen. Dem Antrag ist zweifach beizufügen: a) der maßstabsgetreue Grabmalentwurf bzw. der maßstabsgetreue Entwurf der baulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung, b) bei größeren, mehrstelligen Grabstätten auch ein Lageplan im Maßstab 1:25 mit eingetragenem Grundriss des Grabmals. c) In besonderen Fällen können Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung gefordert werden.

(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften des § 19 dieser Satzung entspricht.

(4) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale sind nach schriftlicher Aufforderung an den Nutzungsberechtigten unter angemessener Fristsetzung zu entfernen. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgerecht der Aufforderung nach, so ist die Gemeinde berechtigt auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten das Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wenn es den sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genügt oder den gestalterischen Merkmalen des § 19 widerspricht (Ersatzvornahme, § 30 Abs. 2).

Paragraph 19

Gestaltung und Größe von Grabmalen und Einfassungen

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen; sie müssen so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen sich deshalb in Form, Größe, Farbe, Werkstoff, plastischem Schmuck und Ornamentik in das Gesamtbild des Friedhofs einordnen und im natürlichen Verhältnis stehen zum verfügbaren Platz und zum Wesen seiner Umgebung. Insbesondere müssen benachbarte Grabmale und sonstige bauliche Anlagen aufeinander abgestimmt werden. Die Rückseiten frei stehender Grabmale müssen dem Werkstoff und seiner sonstigen Behandlung entsprechend bearbeitet sein. Als Werkstoff sind in erster Linie deutsche, ganz besonders aber einheimische Natursteine zu verwenden. Auch Grabzeichen aus Schmiedeeisen oder anderen nicht rostenden Materialien sind ebenso zulässig, wie solche aus Holz.

(2) Nicht zugelassen sind Grabmale aus Kunststein, schablonenhafte Dutzendware, Nachbildungen von Felsen, Mauerwerk, Tropfstein, Gips und Zementformen,

Porzellanfiguren, Einfassungen aus Flaschen, Krügen und dergleichen.

Unzulässig sind ferner deckende Anstriche und Farben, Verputz und das Versehen mit Inschriften, deren Inhalt der Würde des Friedhofs nicht angemessen ist.

Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich, an den Grabmälern angebracht werden.

(3) In den Friedhöfen bzw. Friedhofsteilen gelten folgende Gestaltungsvorschriften:

  1. Alter Friedhof:

a) Grabmale dürfen eine Höhe von 1,50 m grundsätzlich nicht überschreiben. b) Im besonderen Urnenfeld sind ausschließlich liegende Steine mit max. 0,24 m² Ansichtsfläche (0,60 m x 0,40 m) zugelassen. c) Grabeinfassungen sind nur im alten Teil des Friedhofes zugelassen.

  1. Friedhof Am Zottenhügel:

Für den Friedhof am Zottenhügel als Friedhofsteil mit besonderen Gestaltungsvorschriften wird folgendes festgelegt:

a) Die Grabzeichen sollen in ihrer Formgebung variabel gehalten werden. Ihre Größe wird nur auf maximale Ansichtsfläche und Höhe beschränkt:

  • für Familiengrabstätten: max. 1,87 m² Ansichtsfläche und max. 1,25 m Höhe
  • für Einzelgrabstätten: max. 0,94 m² Ansichtsfläche und max. 1,25 m Höhe
  • für Urnenerdgrabstätten: max. 0,45 m Breite und max. 1,00 m Höhe; liegende Steine (Kissensteine) sind nur in den Reihen U 2 und U 3 des Urnenfeldes zulässig

b) Die Grabmale sind aus einem Stück (monolithisch) zu fertigen und sollen möglichst schlank gehalten werden (Stelen). c) Farblich zurückhaltendem Naturstein (graue Granite), Muschelkalk, Buntsandstein usw. ist vor grell weiben oder sehr dunklen Materialien der Vorzug zu geben. d) Polituren oder Spiegelschiff an Hartgesteinen sollen grundsätzlich nicht zur Ausführung kommt. e) Liegende Steine in der Grobe der angegebenen Flächen- und Raummaße sind zulässig. f) bei Einzel- und Familiengrabstätten sind Grabeinfassungen nicht zugelassen.

Grabmäler, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen, die vorgenannten Gestaltungsvorschriften nicht entsprechen, können nur in den Feldern I A und II A des Belegplans für den Friedhof „Am Zottenhügel“ aufgestellt bzw. errichtet werden.

  1. Urnengrabfächer (in allen Friedhöfen)

a) Es sind die von der Gemeinde Gerbrunn zur Verfugung gestellten Verschlussplatten zu verwenden. Diese verbleiben im Eigentum der Gemeinde Gerbrunn. b) Die Beschriftung der Verschlussplatten erfolgt auf Veranlassung und Kosten des Nutzungsberechtigten. c) Schmuck- und Nutzungsgegenstände aller Art (Vasen, Grablichter, u.a.) dürfen weder an der Verschlussplatte, noch am Urnengrabfach angebracht werden.

(4) Zur Vermeidung von Härtefällen können im begründeten Einzelfall Ausnahmen zugelassen werden, sofern sie mit dem Friedhofszweck vereinbar sind und die Gemeinde die Erlaubnis erteilt.

Paragraph 20

Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen

(1) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die „Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesverbandes Deutscher Steinmetze (BIV-Richtlinie)“ in ihrer jeweils geltenden Fassung.

(2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach vorangegangener schriftlicher Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 15 Abs. 2 genannten Personen instandgesetzt oder entfernt werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme, § 30 Abs. 2). Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standsicheres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen.

(3) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen.

(4) Grabmale, Einfassungen, Abdeckplatten und sonstige bauliche Anlagen (§ 19) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden.

(5) Nach Ablauf der Ruhezeit und des Nutzungsrechts sind die Grabmale nach einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach § 15 Abs. 2 Verpflichteten innerhalb von 3 Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 30 Abs. 2). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Gemeinde berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den vormals Nutzungsberechtigten in das Eigentum des Friedhofsträgers über.

(6) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale, Einfriedungen, Einfassungen, Abdeckplatten und sonstige bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde.

IV. BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN

Paragraph 21

Leichenhäuser

(1) Die Leichenhäuser dienen der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Gemeinde und in Begleitung eines Vertreters des Friedhofspersonals betreten werden. (2) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Die Aufbahrung erfolgt in der Regel im geschlossenen Sarg. Sofern keine anderweitige Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes oder gesundheitsaufsichtliche oder sonstigen Bedenken bestehen, kann der Sarg auf Wunsch der Bestattungspflichtigen (§ 6 BestV) in Absprache mit der Gemeinde kurzfristig geöffnet werden. Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde und des Einverständnisses desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat. (3) Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes. (4) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV.

Paragraph 22

Leichenhausbenutzungszwang

(1) Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in eines der gemeindlichen Leichenhäuser zu verbringen. (2) Dies gilt nicht, wenn a) der Tod in einer Anstalt (z. B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u. a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist, b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird, c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.

Paragraph 23

Leichentransport

Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet und zur Überführung von Leichen in andere Gemeinden bzw. von anderen Gemeinden sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.

Paragraph 24

Leichenbesorgung

Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.

Paragraph 25

Friedhofs- und Bestattungspersonal

(1) Die in Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf den gemeindlichen Friedhöfen werden von der Gemeinde hoheitlich ausgeführt, insbesondere

a) das Herrichten des Grabes, b) das Versenken des Sarges, c) die Beisetzung von Urnen, d) die Überführung des Sarges / der Urne von der Halle zur Grabstände einschließlich der Stellung der Sargträger, e) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen, f) das Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck).

Die Gemeinde kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen.

(2) Auf Antrag kann die Gemeinde eine Befreiung von der Inanspruchnahme des Trägerpersonals nach Abs. 1d) und der Ausschmückung nach Abs. 1f) erteilen.

Paragraph 26

Bestattung

Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde bzw. in Urnenfächern. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt oder das Urnenfach geschlossen ist.

Paragraph 27

Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzen die Gemeinde im Benehmen mit den Hinterbliebenen, dem Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest.

Paragraph 28

Ruhefrist

Die Ruhefrist bei Erdgrabstätten wird für Verstorbene vor Vollendung des 10. Lebensjahres auf 10 Jahre, für alle anderen Verstorbenen auf 25 Jahre festgesetzt. Die Ruhefrist für Urnenerdgrabstätten und Urnengrabfächer beträgt 15 Jahre. Die Ruhefrist beginnt am Tag der Bestattung.

Paragraph 29

Exhumierung und Umbettung

(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. (2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März und außerhalb der Besuchszeiten erfolgen. Die Gemeinde bestimmt den Zeitpunkt der Exhumierung und Umbettung. Sie

führt die Umbettung selbst durch (§ 25 Abs. 1 Satz 1 Buchst. e)) oder beauftragt dafür ein Bestattungsunternehmen (25 Abs. 1 Satz 2).

(3) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten. Diese trägt die Kosten der Umbettung und haftet für Schäden, die aufgrund der Umbettung, auch an benachbarten Gräbern entstehen. (4) Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwohnen. (5) Im Übrigen gilt § 21 BestV.

V. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Paragraph 30

Anordnungen und Ersatzvornahme

(1) Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diese Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten. (2) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Gemeinde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen setzen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichen ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.

Paragraph 31

Haftungsausschluss

(1) Die Gemeinde übernimmt unbeschadet des Abs. 2 für Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäß Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch dritte Personen verursacht werden, keine Haftung. (2) Die Gemeinde haftet für Schäden, die sich aus der Benutzung der Bestattungseinrichtungen ergeben nur dann, wenn eine Person, deren sich die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen bedient, Vorsatz oder grobe Fahrlösigkeit zur Last fällt.

Paragraph 32

Zuwiderhandlungen

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße belegt werden wer

  1. diebekannt gegeben Öffnungszteiten missachtet oder entgegen einer Anordnung der Gemeinde den Friedhof betritt (§ 6).
  2. sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Wurde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet (§ 7).
  3. den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt.
  4. erforderliche Erlaubnisse der Gemeinde nicht einholt.
  5. die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §16 bis 20 nicht satzungsgemäß vornimmt.

Paragraph 33

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Gerbrunn vom 12. Juli 1982, zuletzt geändert am 1. Januar 2013 außer Kraft.

Gerbrunn, den 14. März 2019 Gemeinde Gerbrunn

gez.

Stefan Wolfshörndl Erster Bürgermeister

Die Satzung wurde am 15. März 2019 in der Verwaltung der Gemeinde Gerbrunn zur Einsichtnahme niedergelegt. Hierauf wurde durch Anschlag an allen Amtstafeln hingewiesen. Die Anschläge wurden am 15. März 2019 angeheftet und am 1. April 2019 wieder abgenommen.

Gerbrunn, den 1. April 2019 Gemeinde Gerbrunn

gez.

Markus Meyer Geschäftsleiter

📎 Quellen

📄 Original: Friedhofssatzung

📄 Original: Gebührenordnung

Original-Satzung als PDF
Original-Gebührenordnung als PDF

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