Gebührenordnung – Gerbrunn

Vollständige Gebührenordnung für Gerbrunn.

Gebührenordnung

5 Abschnitte.

§ 1 Paragraph 1

Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. (2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben: a) Grabnutzungsgebühren (§ 4), b) Bestattungsgebühren (§ 5), c) sonstige Gebühren (§ 6).

§ 2 Paragraph 2

Gebührenpflichtiger

(1) Gebührenpflichtiger ist, a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat, c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt, d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat. (2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. (3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.

§ 3 4

Entstehen und Fälligkeit

(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 27 Friedhofssatzung, b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung, c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen

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Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt monatsgenau und beginnt jeweils mit dem 1. des folgenden Monats.

(2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. (3) Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung. (4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt für die Dauer der Ruhefrist

a) eine Einzelgrabstätte (25 Jahre) 800,00 €, b) eine Familiengrabstätte (25 Jahre) 1.600,00 €, c) eine Urnenerdgrabstätte (15 Jahre) 410,00 €, d) ein Urnengrabfach (15 Jahre) 430,00 €,

(2) Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechtes für mind. 5 Jahre bis max. für die Dauer der Ruhefrist der betreffenden Grabart ist möglich. Hierfür wird ein Jahresbetrag in Höhe der jeweiligen Grabnutzungsgebühr erhoben, somit für

a) eine Einzelgrabstätte (jährlich) 32,00 €, b) eine Familiengrabstätte (jährlich) 64,00 €, c) eine Urnenerdgrabstätte (jährlich) 27,33 €, d) ein Urnengrabfach (jährlich) 28,67 €,

Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 3 Abs. 1 c).

(3) Für den Unterhalt im anonymen Urnengrabfeld im Friedhof „Am Zottenhügel" wird ein pauschalierter jährlicher Pflegezuschlag in Höhe von 10,00 €, somit für 15 Jahre insgesamt 150,00 €, erhoben. (4) Für den Unterhalt im besonders gestalteten Urnenfeld im „Alten Friedhof" ist die Vorlage eines Grabpflegevertrages über die Laufzeit der Ruhefrist erforderlich. (5) Für die Verschlussplatte eines Urnengrabfaches wird eine Kostenerstattung in Höhe von 130,00 € erhoben.

§ 5

Bestattungsgebühren

(1) Die Gebühr für die Benutzung des Aufbahrungsraums beträgt pro angefangenen Benutzungstag 80,00 €, (2) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenkuhlraumes beträgt pro angefangenen Benutzungstag 85,00 €, (3) Die Gebühr für die Organisation und Leitung der Trauerfeier einschl. 55,00 €, Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck) beträgt

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(4) Die Gebühr für das Ausheben und Verfüllen des Grabes beträgt a) bei einer Einzelgrabstätte 450,00 €, b) bei einer Familiengrabstätte 450,00 €, c) bei einer Urnenerdgrabstätte 140,00 €. (5) Die Gebühr für das Tieferlegen beträgt 105,00 €. (6) Die Gebühr für den Transport des Sarges auf dem Friedhof beträgt je Sargträger 29,00 €. (7) Die Gebühr für den Transport der Urne auf dem Friedhof beträgt je Sargträger 29,00 €. (8) Die Gebühr für die Beisetzung einer Urne in einem Urnengrabfach beträgt 119,00 €. (9) Umbettungen innerhalb desselben Friedhofs Bei der Exhumierung von Leichen und Urnen aus Erdgräbern bzw. Urnengrabfächern fallen immer Grabmachertätigkeiten an. Es werden daher grundsätzlich die Preise für das jeweilige Öffnen und Schließen der Gräber bzw. Grabfächer in Rechnung gestellt. Für die zusätzlich zu den entsprechenden Grabmachertätigkeiten anfallenden Arbeiten werden folgende Zuschläge (einschließlich des Transports innerhalb des Friedhofes) erhoben a) Exhumierung von Leichen 535,00 €, b) Exhumierung von Urnen aus einem Erdgrab 119,00 €, c) Exhumierung von Urnen aus einem Urnengrabfach 95,00 €. (10) Umbettungen in andere Friedhöfe Sofern Umbettungen nicht im selben Friedhof der Gemeinde Gerbrunn stattfinden, sind nur die unter a), b) oder c) genannten Kosten zu verrechnen, da alle anderen Leistungen privatrechtlich mit dem jeweiligen Bestattungsinstitut zu verrechnen sind.

§ 6 Paragraph 6

Sonstige Gebühren

(1) Die Gebühr für Kontrollaufgaben im Friedhofsbereich zur ordnungsgemäßen Überführung einer Leiche nach auswärts beträgt 35,00 €. (2) Für die Erlaubnis, ein Grabmal oder eine sonstige bauliche Anlage errichten oder verändern zu dürfen, wird eine Gebühr von 20,00 € erhoben. (3) Für die Erlaubnis, ein Grabmal oder eine sonstige bauliche Anlage vor Ablauf der Ruhefrist entfernen zu dürfen, wird eine Gebühr von 20,00 € erhoben.

§ 7 Paragraph 7

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2019 in Kraft.

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(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über Gebühren und Kosten für die Benutzung und Inanspruchnahme von Anlagen (Friedhöfen) und Einrichtungen der Bestattung (Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung) der Gemeinde Gerbrunn vom 22. März 1988, zuletzt geändert am 1. Januar 2013 außer Kraft.

(3) Soweit für zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 1. März 2021 bestandskräftige Gebührenveranlagungen vorliegen, erfolgt für diese Leistungen keine Festsetzung von Gebühren mehr.

Gerbrunn, den 3. März 2021 Gemeinde Gerbrunn

gez.

Stefan Wolfshörndl Erster Bürgermeister

Die Satzung wurde am 4. März 2021 in der Verwaltung der Gemeinde Gerbrunn zur Einsichtnahme ausgelegt. Hierauf wurde durch Anschlag an allen Amtstafeln hingewiesen.

Die Anschläge wurden am 4. März 2021 angeheftet und am 23. März 2021 wieder abgenommen.

Gerbrunn, den 23. März 2021 Gemeinde Gerbrunn

gez.

Markus Meyer Geschäftsleiter

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