Friedhofsgebühren Höchberg 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Markt Höchberg · Bayern · PLZ 97204

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2026
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: Gebührensatzung 28.11.2018, zuletzt geändert durch 3. Änderungssatzung vom 19.03.2026 (rückwirkend ab 01.03.2026)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.220,00 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 4 Abs. 1 Ziff. a GebS (3. Änderungssatzung 2026)
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.840,00 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 4 Abs. 1 Ziff. b GebS (3. Änderungssatzung 2026) – Einzelwahlgrab
🕊️ Urnenwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.160,00 €*
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Urnenerdwahlgrab (1 Stelle); bis zu 4 Urnen zulässig (§ 12 Abs. 5 FBS)
📄 § 4 Abs. 1 Ziff. d GebS (3. Änderungssatzung 2026) – Urnenerdgrab
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
750,00 €*
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Reihenbelegung, Pflege durch Markt; keine Grabsteine (§ 12 Abs. 6 FBS)
📄 § 4 Abs. 1 Ziff. h GebS (3. Änderungssatzung 2026)
🌳 Baumbestattung
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
1.270,00 €*
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Nutzungsrecht nur anlässlich einer Bestattung; nur biologisch abbaubare Urnen; keine Grabmäler/Grabpflege;...
🧮 Grabnutzung 1.090 € + Zuschlag einmalig 180 €
📄 § 4 Abs. 1 Ziff. j GebS (3. Änderungssatzung 2026); Zuschlag: § 5 GebS i.d.F. der 2. Änderungssatzung 2025
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
310,00 €*
Einmalgebühr je Nutzung
* Bedingung: Pro angefangenen Tag
📄 § 6 Ziff. a GebS (3. Änderungssatzung 2026)

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: Gebührensatzung 28.11.2018, zuletzt geändert durch 3. Änderungssatzung vom 19.03.2026 (rückwirkend ab 01.03.2026) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​‌‌​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌‌​​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​‌‌‌ 3. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung des Marktes Höchberg (2026)

MARKT HÖCHBERG

3. Satzung zur Änderung

der Friedhofsgebührensatzung des Marktes Höchberg

Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt der Markt Höchberg folgende Satzung:

§ 1

§ 4 – Grabnutzungsgebühren - der Friedhofsgebührensatzung vom 28.11.2018

erhält folgende Fassung:

(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhezeit nach § 23 Friedhofs- und Bestattungssatzung für

a) ein Reihengrab 1.220 €

b) ein Einzelwahlgrab 1.840 €

c) ein Familienwahlgrab 3.600 €

d) ein Urnenerdgrab 1.160 €

e) ein Kindergrab 610 €

f) ein Sternenkindergrab (einmalig) 50 €

g) ein Urnennischenwandgrab 1.960 €

h) ein anonymes Urnengrab 750 €

i) Eine zusätzliche Urne im Einzel- oder Familienwahlgrab 610 €

j) ein Baumgrab 1.090 €

(2) Für die Verlängerung eines Grabnutzungsrechtes beträgt die Grabnutzungsgebühr pro Jahr für

a) ein Einzelwahlgrab 122 €

b) ein Familienwahlgrab 245 €

c) ein Urnenerdgrab 77 €

d) ein Kindergrab 61 €

e) ein Urnennischenwandgrab 131 €

f) ein Baumgrab 73 €

§ 2

§ 6 – Benutzungsgebühren - der Friedhofsgebührensatzung vom 28.11.2018 erhält folgende Fassung:

Die Benutzungsgebühr beträgt für die Nutzung

a) der Aussegnungshalle (pro angefangenen Tag)310 €
b) des Leichenraums (pro angefangenen Tag)100 €
c) des Kühlraums (pro angefangenen Tag)100 €

§ 3

Diese Satzung tritt rückwirkend am 1. März 2026 in Kraft.

Höchberg, 19.03.2026

Alexander Knahn

  1. 1. Bürgermeister

Markt Höchberg

20. April 2026

Bekanntmachungsvermerk

Die Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung des Marktes Höchberg wurde vom Marktgemeinderat in seiner Sitzung am 10. März 2026 beschlossen und am

19. März 2026

in der Gemeindeverwaltung Höchberg zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt.

Hierauf wurde durch Anschlag an allen Gemeindetafeln hingewiesen.

Die Anschläge wurden am 19. März 2026 angebracht und am 9. April 2026 entfernt.

Anja Herold

AZ: 5540.02

2. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung des Marktes Höchberg (2025)

MARKT HÖCHBERG

2. Satzung zur Änderung

der Friedhofsgebührensatzung des Marktes Höchberg

Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt der Markt Höchberg folgende Satzung:

§ 1

§ 4 – Grabnutzungsgebühren - der Friedhofsgebührensatzung vom 28.11.2018

erhält folgende Fassung:

(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhezeit nach § 23 Friedhofs- und Bestattungssatzung für

a) ein Reihengrab 1.030 €

b) ein Einzelwahlgrab 1.550 €

c) ein Familienwahlgrab 3.100 €

d) ein Urnenerdgrab 970 €

e) ein Kindergrab 510 €

f) ein Sternenkindergrab (einmalig) 50 €

g) ein Urnennischenwandgrab 1.720 €

h) ein anonymes Urnengrab 630 €

i) Eine zusätzliche Urne im Einzel- oder Familienwahlgrab 510 €

j) ein Baumgrab 910 €

(2) Für die Verlängerung eines Grabnutzungsrechtes beträgt die Grabnutzungsgebühr pro Jahr für

a) ein Einzelwahlgrab 103 €

b) ein Familienwahlgrab 206 €

c) ein Urnenerdgrab 65 €

d) ein Kindergrab 51 €

e) ein Urnennischenwandgrab 115 €

f) ein Baumgrab 61 €

§ 2

§ 5 – Bestattungsgebühren - der Friedhofsgebührensatzung vom 28.11.2018 erhält folgende Fassung:

Die Gebühr für das Ausheben und Verfüllen von Baumgräbern beträgt 180 €

§ 3

§ 6 – Benutzungsgebühren - der Friedhofsgebührensatzung vom 28.11.2018 erhält folgende Fassung:

Die Benutzungsgebühr beträgt für die Nutzung

a) der Aussegnungshalle und der Friedhofseinrichtungen270 €
(pro angefangenen Tag)
b) des Leichenraums (pro angefangenen Tag)200 €
c) des Kühlraums (pro angefangenen Tag)200 €

§ 4

§ 7 – Verwaltungsgebühren - der Friedhofsgebührensatzung vom 28.11.2018 erhält folgende Fassung:

Für Amtshandlungen werden folgende Kosten erhoben

a) Die Erteilung einer Genehmigung zur Vornahme gewerblicher Arbeiten in den Friedhöfen (für jedes angefangene Kalenderjahr)120 €
b) Die Erteilung einer Genehmigung zur Vornahme gewerblicher Arbeiten in den Friedhöfen (einmalig)20 €
c) Die Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung eines Grabdenkmals20 €
d) Die Erteilung von Ausnahmen von den Bestimmungen der Friedhofs- und Bestattungssatzung und der Erlass von Einzelanordnungen auf Grundlage der Friedhofs- und Bestattungssatzung20 €

§ 5

Diese Satzung tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.

Höchberg, 20.05.2025

Alexander Knahn

  1. 1. Bürgermeister
📜 2. Friedhofssatzung Stand: Friedhofs- und Bestattungssatzung 2015 (Lesefassung Stand 2020) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofs- und Bestattungssatzung des Marktes Höchberg (Lesefassung mit eingearbeiteten Änderungen, Stand 2020)

In vorstehender Satzung sind alle aktuellen Satzungsänderungen eingearbeitet.

Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung des Marktes Höchberg (Friedhofs- und Bestattungssatzung)

Erster Teil Allgemeine Vorschrift

§ 1 Gegenstand der Satzung

Zum Zweck einer geordneten und würdigen Totenbestattung insbesondere der Gemeindeeinwohner betreibt der Markt Höchberg als eine öffentliche Einrichtung: (1) die gemeindlichen Friedhöfe am Herrenweg und an der Mehle (§§ 2 bis 7), mit den einzelnen Grabstätten (§§ 8 bis 19), und (2) die dortigen gemeindlichen Leichenhäuser (§ 20).

Zweiter Teil Die gemeindlichen Friedhöfe

Abschnitt 1 Allgemeines

§ 2 Widmungszweck

Die gemeindlichen Friedhöfe sind insbesondere den verstorbenen Gemeindeeinwohnern als würdige Ruhestätte und zur Pflege ihres Andenkens gewidmet.

§ 3 Friedhofsverwaltung

Die gemeindlichen Friedhöfe werden vom Markt Höchberg als Friedhofsträger verwaltet und beaufsichtigt (Friedhofsverwaltung).

§ 4 Bestattungsanspruch

(1) Auf den gemeindlichen Friedhöfen ist die Beisetzung

  1. 1. der verstorbenen Gemeindeeinwohner,
  1. 2. der im Gemeindegebiet – oder in einem angrenzenden gemeindefreien Gebiet – Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist,
  2. 3. der durch Grabnutzungsrechte berechtigten Personen zu gestatten. (2) Die Bestattung anderer als der in Absatz 1 genannten Personen bedarf der besonderen Erlaubnis des Marktes Höchberg, auf die kein Rechtsanspruch besteht. (3) Für Tot- und Fehlgeburten gilt Art. 6 des Bestattungsgesetzes.

Abschnitt 2 Ordnungsvorschriften

§ 5 Öffnungszeiten

(1) Die gemeindlichen Friedhöfe sind tagsüber geöffnet. Die Besuchszeiten werden am jeweiligen Eingang zum Friedhof bekannt gegeben; aus dringendem Anlass kann der Markt Höchberg in Einzelfällen Ausnahmen zulassen. (2) Der Markt Höchberg kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Teile aus besonderem Anlass – z. B. bei Leichenausgrabungen und Umbettungen (§ 24) – untersagen.

§ 6 Verhalten in den Friedhöfen

(1) Jeder Besucher der gemeindlichen Friedhöfe hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten der Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener gestattet. (3) In den Friedhöfen ist insbesondere untersagt,

  1. 1. Tiere mitzuführen (ausgenommen Blindenhunde);
  2. 2. die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern, zu befahren. Ausgenommen sind Kinderwagen, Kranken- und Behindertenfahrstühle sowie die vom Markt Höchberg zugelassenen Fahrzeuge;
  3. 3. ohne Genehmigung des Marktes Höchberg Druckschriften zu verteilen, sonstige Waren aller Art feilzubieten oder anzupreisen, gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten;
  4. 4. an Sonn- und Feiertagen oder während einer Bestattung oder Trauerfeier in deren Nähe störende Arbeiten zu verrichten,
  5. 5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
  6. 6. Leichenhäuser, Wege, Plätze und Gräber zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen oder Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen unbefugt zu betreten,
  7. 7. zu lärmen, zu spielen, zu essen, zu trinken und zu lagern,
  8. 8. die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken,
  1. 9. der Örtlichkeit nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Einmachgläser, Flaschen u. ä. Gegenstände) auf den Grabstätten aufzustellen, oder solche Gefäße und Gießkannen zwischen den Grabstätten zu lagern.

§ 7 Gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen

(1) Gewerbetreibende wie Bildhauer, Steinmetze und Bestattungsunternehmer bedürfen für ihre Tätigkeit auf den gemeindlichen Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch den Markt Höchberg, wobei Art, Umfang und Dauer der Tätigkeit zeitlich begrenzt werden können. Der Markt Höchberg kann die Vorlage der erforderlichen Nachweise verlangen. Die gewerbliche Tätigkeit von Gärtnern auf den gemeindlichen Friedhöfen gilt allgemein als zugelassen; im Übrigen gelten die Sätze 1 und 2 sowie Abs. 2 bis 8 entsprechend. (2) Die Genehmigung ist schriftlich oder gem. Art. 3 a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) elektronisch beim Markt Höchberg zu beantragen. Das Genehmigungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden; die Art. 71 a – 71 e BayVwVfG gelten entsprechend. (3) Über die Genehmigung entscheidet der Markt Höchberg innerhalb einer Frist von 3 Monaten. Art. 42 a Abs. 2 Sätze 2 bis 4 BayVwVfG gelten entsprechend. (4) Hat der Markt Höchberg nicht innerhalb der nach Absatz 3 festgelegten Frist von 3 Monaten entschieden, gilt die Genehmigung als erteilt. (5) Die Zulassung wird nur Gewerbetreibenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Der Antragsteller erhält einen Zulassungsbescheid, der auch als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten (Berechtigungsschein) gilt und dem Personal der Friedhofsverwaltung auf Verlangen vorzuzeigen ist. (6) Durch die Arbeiten darf die Würde des jeweiligen Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Unter Beachtung von Satz 1 ist den zur Vornahme der Arbeiten Berechtigten die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen abweichend von § 6 Abs. 3 Nr. 2 im erforderlichen Maße gestattet. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen und beim Verlassen des jeweiligen Friedhofs das Friedhofstor zu schließen. Bestattungsunternehmer haben zudem unverzüglich nach der Bestattung, spätestens jedoch innerhalb von 2 Wochen, dem Markt Höchberg die genaue Lage des Sargs bzw. der Urne schriftlich anzuzeigen. (7) Abräum-, Rest- und Verpackungsmaterial der im jeweiligen Friedhof gewerblich Tätigen, wie z. B. alte Fundamente, Einfassungen, Grabmale, Erde, Folien und Styroporplatten für Blumentöpfe, sind von diesen vom Friedhof zu entfernen. (8) Die Zulassung zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten auf den Friedhöfen kann vom Markt Höchberg entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind oder wenn der Gewerbetreibende mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder gegen berechtigte Anordnungen des Personals der Friedhofsverwaltung verstoßen hat. Ein einmaliger schwerer Verstoß, insbesondere gegen eine der Pflichten nach Abs. 6, ist ausreichend.

Dritter Teil Die einzelnen Grabstätten

Die Grabmäler

Abschnitt 1 Grabstätten

§ 8 Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Marktes Höchberg. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Friedhofsbelegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann. In ihm sind die einzelnen Grabstätten fortlaufend nummeriert.

§ 9 Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in

  1. 1. Reihengräber (§ 10)
  2. 2. Wahlgräber (Einzel- und Familienwahlgräber (§ 11))
  3. 3. Urnenwahlgräber (Urnenerd- und Urnennischenwandgräber (§ 12))
  4. 4. Kindergräber (§ 11)
  5. 5. Anonyme Urnengräber (§ 12)
  6. 6. Sternenkindergräber (Gräber für Tot- und Fehlgeburten (§ 12))
  7. 7. Baumgräber (§ 12)

(2) Wird weder ein Wahlgrab in Anspruch genommen noch eine Urnenbeisetzung angemeldet, weist die Gemeinde dem Bestattungspflichtigen (§ 15 der Bestattungsverordnung) ein Reihengrab zu.

§ 10 Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit (§ 23) des zu Bestattenden vergeben werden. (2) In jedem Reihengrab darf nur eine Leiche beigesetzt werden. Die Grabstätte wird nach Ablauf der Ruhezeit neu belegt.

§ 11 Wahlgräber, Kindergräber

(1) Wahlgräber (Einzel-und Familienwahlgräber) sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für mindestens die Dauer der Ruhezeit (§ 23), begründet und deren Lage im verfügbaren Rahmen

gemeinsam mit dem Erwerber bestimmt wird. Der Nutzungsberechtigte erhält eine Graburkunde. Ein Anspruch auf den Erwerb oder die Verlängerung besteht nicht. Das Nutzungsrecht wird an eine einzelne natürliche Person nach Entrichtung der Grabgebühr verliehen. (2) Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung nur erfolgen, wenn:

  1. 1. die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt, oder
  2. 2. das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. (3) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, im Wahlgrab bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatte, Kinder, Eltern und unverheiratete Geschwister) darin bestatten zu lassen. Ausnahmsweise kann der Markt Höchberg auch die Beisetzung anderer Personen zulassen. (4) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Absatz 3 Satz 1 genannten Personenkreis Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch eine im Zeitpunkt seines Todes wirksam werdende Verfügung übertragen. Wird bis zu seinem Tode keine derartige oder eine unwirksame Bestimmung getroffen, so geht das Nutzungsrecht auf die in Absatz 3 Satz 1 genannten Angehörigen in der dort genannten Reihenfolge über. Bei mehreren gleichrangigen Angehörigen erwirbt es der Älteste. Die Graburkunde wird vom Markt Höchberg entsprechend umgeschrieben. (5) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auch durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur auf die in Absatz 3 Satz 1 genannten Angehörigen übertragen. Die Übertragung ist dem Markt Höchberg anzuzeigen, der dann die Graburkunde umschreibt. Im Übrigen gelten hierfür die Bestimmungen des Absatzes 4 entsprechend. (6) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an (teil)belegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit mit Einwilligung des Marktes Höchberg verzichtet werden. Die Einwilligung wird nur in besonders begründeten Einzelfällen erteilt. Der Verzicht kann sich nur auf die gesamte Grabstätte beziehen. Er ist dem Markt Höchberg unter Vorlage der Graburkunde schriftlich zu erklären. (7) Nach Beendigung des Nutzungsrechts kann über das Grab anderweitig verfügt werden. Hiervon werden der Berechtigte, die Erben oder der Pfleger des Grabes rechtzeitig benachrichtigt. (8) Als Inhaber vor Inkrafttreten dieser Satzung erworbener bzw. umgeschriebener Nutzungsrechte wird widerlegbar die im Friedhofsbelegungsplan des Marktes Höchberg als Nutzungsberechtigte eingetragene Person vermutet. Im Übrigen gelten die Abs. 1 bis 7 entsprechend. (9) Bei der Erstbelegung eines Wahlgrabs ist grundsätzlich eine Tiefverlegung vorzunehmen, damit bei einem nachfolgenden Sterbefall eine Wiederbelegung innerhalb der Ruhezeit möglich ist. Die Grabtiefe ergibt sich aus § 13 Abs. 3. (10) Soweit sich aus gesetzlichen Bestimmungen oder dieser Satzung nichts anderes ergibt, gelten für Kindergräber die Vorschriften über Einzelwahlgräber entsprechend.

§ 12 Urnenwahlgräber, anonyme Urnengräber und Sternenkindergräber

(Aschenbeisetzungen)

(1) Urnenwahlgräber (Urnenerd- und Urnennischenwandgräber) sind Urnenstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit (§ 23) verliehen wird. (2) Eine Urnenbeisetzung ist dem Markt Höchberg vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung sind die standesamtliche Urkunde und die Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. (3) Aschenreste und Urnen müssen entsprechend § 27 der Bestattungsverordnung gekennzeichnet bzw. beschaffen sein. (4) Soweit sich aus gesetzlichen Bestimmungen oder dieser Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften über Wahlgräber (Einzel- und Familienwahlgräber) für Urnenwahlgräber entsprechend. Wird vom Markt Höchberg entsprechend § 11 Abs. 7 über das Urnenwahlgrab verfügt, so ist er berechtigt, in der von ihm bestimmten Stelle des Friedhofs an der Mehle die Aschenbehälter in würdiger Weise der Erde zu übergeben. (5) In einem Familienwahlgrab dürfen während der Ruhezeit bis zu 8 Aschen gleichzeitig beigesetzt werden. In den übrigen Gräbern (§ 9), ausgenommen Reihengräber, anonyme Urnengräber und Sternenkindergräber, dürfen während der Ruhezeit bis zu vier Aschen gleichzeitig beigesetzt werden. (6) Anonyme Urnengräber sind Grabstätten für die Beisetzung von Urnen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (§ 23) abgegeben werden. In jedem anonymen Urnengrab wird nur eine Urne beigesetzt. Die Graboberfläche des anonymen Urnengrabes wird vom Markt Höchberg gestaltet und gepflegt. Grabsteine und sonstige Ausstattungen dürfen nicht angebracht werden. Soweit sich aus gesetzlichen Bestimmungen oder dieser Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften über Reihengräber für anonyme Urnengräber entsprechend. Wird vom Markt Höchberg entsprechend

§ 10 Abs. 2 Satz 2 über das anonyme Urnengrab verfügt, so ist er berechtigt, in

der von ihm bestimmten Stelle des Friedhofs an der Mehle die Aschenbehälter in würdiger Weise der Erde zu übergeben. (7) Für Sternenkindergräber gilt Abs. 6 mit Ausnahme von Satz 4 entsprechend. (8) Für Baumbestattungen wird ein Nutzungsrecht ausschließlich anlässlich einer Bestattung erworben. Baumgräber dürfen nicht bearbeitet, geschmückt oder in sonstiger Form verändert werden. Es dürfen keine Grabmäler oder Gedenksteine errichtet werden, sowie Kränze, Grabschmuck oder Erinnerungsstücke niedergelegt werden. Kerzen und Lampen dürfen nicht aufgestellt werden oder Anpflanzungen vorgenommen werden. Grabpflege ist an Baumgräbern ausdrücklich untersagt um den naturgemäßen Charakter dieser Grabstellen zu erhalten. Der Markt Höchberg darf im Bereich der Baumgräber Pflegeeingriffe durchführen, soweit sie aus Gründen der Sicherheit und Ordnung erforderlich sind. Welche Bäume für eine Baumbestattung in Frage kommen, entscheidet die Friedhofsverwaltung in Abstimmung mit dem Bauamt. Die Anordnung der Gräber um eine Baumbepflanzung wird je nach Baum-, Boden-, Wurzel- und Ortsbeschaffenheit durch die Friedhofsverwaltung festgesetzt. Für die Beisetzung werden nur Urnen aus biologisch abbaubarem Material zugelassen. Für die Kennzeichnung der Grabstelle wird eine Bronzetafel (15 cm x 15 cm) durch den Markt Höchberg bereitgestellt, die bündig mit der Rasenoberfläche am Grabplatz befestigt wird und auf der nach Wunsch der Angehörigen Namen, Geburts- und Todesdatum eingraviert wird. Die Mitarbeiter des Marktes Höchberg sind berechtigt, Gegenstände, die entgegen der Regelungen für Baumgräber angebracht oder aufgestellt wurden zu entfernen.

§ 13 Ausmaße der Grabstätten

(1) Friedhof am Herrenweg

Alle Grabstätten haben die im Belegplan ausgewiesenen Größen. Die Grabgrößen sind unterschiedlich. Die Gräber sind mit herkömmlichen Einfassungen begrenzt.

(2) Friedhof an der Mehle Die einzelnen Grabstätten haben in der Regel folgende Ausmaße:

1. Reihengräber (§ 10) Länge: 2,70 m Breite: 1,40 m 2. Einzelwahlgräber (§ 11) Länge: 2,70 m Breite: 1,40 m 3. Familienwahlgräber (§ 11) Länge: 2,70 m Breite: 2,80 m 4. Urnenerdwahlgräber (§ 12) Länge: 1,00 m Breite: 1,00 m 5. Urnennischenwandgräber (§ 12) Höhe: 0,41 m Breite: 0,41 m 6. Kindergräber (§11 Abs. 10) Länge: 1,50 m Breite: 0,90 m 7. Anonyme Urnengräber (§ 12 Abs. 6) Länge: 0,50 m Breite: 0,50 m 8. Sternenkindergräber (§ 12 Abs. 7) Länge: 1,00 m Breite: 1,00 m

(3) Die Tiefe der Gräber beträgt bis zur Oberkante des Sarges wenigstens 1,80 m, bei Kindern wenigstens 1,30 m und bei Tiefverlegung grundsätzlich 2,40 m. Die Beisetzungstiefe für Urnen beträgt bis zur Oberkante der Urne wenigstens 0,80 m.

§ 14 Pflege und gärtnerische Gestaltung der Grabstätten

(1) Die Grabstätten sind in einem würdigen Zustand zu unterhalten. (2) Sechs Monate nach der Bestattung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechts ist die Grabstätte würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. Es dürfen nur geeignete Gewächse verwendet werden, die die benachbarten Gräber und eine spätere Wiederverwendung der Grabstätte nicht beeinträchtigen. (3) Grabbeete dürfen nicht höher als 20 cm sein. (4) Bei Reihengräbern bleibt die Übernahme der in den Absätzen 1 – 3 genannten Rechte und Pflichten der freien Vereinbarung der Erben und Bestattungspflichtigen (§15 der Bestattungsverordnung) überlassen, deren Inhalt dem Markt Höchberg auf dessen Aufforderung hin mitzuteilen ist. Übernimmt niemand die Pflege und Gestaltung und entspricht der Zustand der Grabstätte nicht den Vorschriften der Gesetze oder dieser Satzung, so ist der Markt Höchberg befugt, den Grabhügel einzuebnen, einen vorhandenen Grabstein zu entfernen und die Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit anderweitig zu vergeben.

(5) Bei Wahlgräbern ist der Nutzungsberechtigte zur ordnungsgemäßen Pflege und Gestaltung der Grabstätte verpflichtet. Entspricht der Zustand nicht den Vorschriften der Gesetze oder dieser Satzung, so findet § 27 Anwendung. Werden die Kosten für eine etwaige Ersatzvornahme nicht ersetzt, so hat der Markt Höchberg die in Absatz 4 Satz 2 genannten Befugnisse; das Nutzungsrecht gilt – ohne Entschädigungsanspruch – als erloschen. (6) Die Gehölze neben den Gräbern sind Eigentum des Marktes Höchberg. Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich vom Markt Höchberg durchgeführt.

Zusätzliche Bestimmungen für den Friedhof an der Mehle:

(7) Die Gräber liegen im Rasen, der vom Markt Höchberg angelegt und gepflegt wird. Die Grabflächen müssen die gleiche Höhe haben wie die angrenzenden Rasenflächen. (8) Steinfassungen des Grabes oder der Grabbeete sind nicht zulässig. (9) Die Grabflächen dürfen nicht mit Kies oder Sand bestreut werden, auch dürfen keine Trittplatten verlegt werden. (10) Zur gärtnerischen Anlage und Pflege durch den Grabberechtigten stehen folgende Grabbeete zur Verfügung:

  1. 1. Reihengrab Breite: 0,60 m

Tiefe: 1,20 m

  1. 2. Wahlgrabstätte Einzelgrab Breite: 0,60 m

Tiefe: 1,20 m

  1. 3. Wahlgrabstätte Familiengrab Breite: 1,20 m

Tiefe: 1,20 m

In den Sonderabteilungen (Abteilung 2, 5, 6 und 7) beträgt die Pflanzfläche

  1. 1. Wahlgrabstätte Einzelgrab

Breite: 0,60 m

Tiefe: 1,20 m

  1. 2. Wahlgrabstätte Familiengrab

Breite: 1,50 m

Tiefe: 1,20 m

In den Sonderabteilungen sind Grabeinfassungen und Abdeckplatten in der angegebenen Größe zulässig.

Abschnitt 2 Die Grabmäler

§ 15 Errichtung von Grabmälern

(1) Die Errichtung und wesentliche Änderung von Grabmälern bedarf der Erlaubnis des Marktes Höchberg. Für Grabmäler, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen gelten die Vorschriften für Grabmäler entsprechend, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Erlaubnis ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen in zweifacher Fertigung beizufügen, insbesondere:

  1. 1. eine Zeichnung des Grabmalentwurfs einschließlich Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10,
  2. 2. die Angabe des Werkstoffs, seiner Farbe und Bearbeitung,
  3. 3. die Angabe über die Schriftverteilung. Soweit es erforderlich ist, können vom Markt Höchberg im Einzelfall weitere Unterlagen angefordert werden. (3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn das Grabmal den gesetzlichen Vorschriften oder den Bestimmungen dieser Satzung nicht entspricht. (4) Werden Grabmäler ohne Erlaubnis errichtet oder wesentlich geändert, so kann der Markt Höchberg die teilweise oder vollständige Beseitigung des Grabmals anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Bestände hergestellt werden können. Der Markt Höchberg kann verlangen, dass ein Erlaubnisantrag gestellt wird. (5) Künstlerisch und geschichtlich wertvolle Grabdenkmäler oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früherer Zeit gelten, unterstehen dem besonderen Schutz des Marktes Höchberg. Die Entfernung oder Änderung solcher Grabmäler bedürfen der Erlaubnis des Marktes Höchberg. (6) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich an den Grabdenkmälern angebracht werden.

§ 16 Gestaltung der Grabmäler und Urnennischenwände

(1) Jedes Grabmal muss dem Widmungszweck des jeweiligen gemeindlichen Friedhofs (§ 2) Rechnung tragen und sich in die Umgebung der Grabstätte einfügen. Insbesondere die Verwendung völlig ungewöhnlicher Werkstoffe oder aufdringlicher Farben ist verboten. (2) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Würde des jeweiligen Friedhofs in Einklang stehen.

§ 17 Besondere Gestaltungsvorschriften für den Friedhof an der Mehle und für

Urnennischenwandgräber

(1) Besondere Gestaltungsvorschriften für den Friedhof an der Mehle:

  1. 1. Die Größe der Grabmäler ist auf eine maximale Ansichtsfläche beschränkt.

Diese beträgt bei:

a) Reihengräbern Breite: 0,60 m Höhe: 1,00 m – 1,20 m Mindeststärke: 0,18 m

b) Wahlgrabstätte Einzelgrab Breite: 0,60 m Höhe: 1,00 m – 1,20 m Mindeststärke: 0,18 m

c) Wahlgrabstätte Familiengrab Breite: 1,50 m Höhe: 1,00 m – 1,20 m Mindeststärke: 0,20 m

d) d) Urnengräbern Breite: 0,45 m Höhe: 0,60 m – 0,80 m Mindeststärke: 0,20 m

Grabmale auf Urnengräbern in quadratischem, rechteckigem, dreieckigem oder rundem Grundriss sind zulässig.

  1. 2. Neben den in Nr. 1 bestimmten Größen von Grabmälern als Hoch- bzw. Breitstein sind auch Stelen mit einer Höhe von mindestens 1,50 m, einer Breite bis 0,60 m und einer Stärke von mindestens 0,25 m zugelassen.
  2. 3. Die Maße der Grabdenkmale aus Eisen und Holz müssen sich der Größe der benachbarten Grabmale anpassen.
  3. 4. Ausnahmen sind in den Sonderabteilungen (Abteilung 2, 5, 6 und 7) zulässig. In diesen Abteilungen können Grabeinfassungen und Abdeckplatten folgende Ausmaße aufweisen:
    • a) Reihengrab Breite: 0,60 m Länge: 1,20 m
    • b) Wahlgrabstätte Einzelgrab Breite: 0,60 m Länge: 1,20 m
    • c) Wahlgrabstätte Familiengrab Breite: 1,50 m Länge: 1,20 m
  4. 5. Die Oberfläche der Grabmäler muss allseitig in handwerklicher Art bearbeitet sein (gespitzt, gebeilt, gestockt, gesprengt oder auch geflammt, gebrannt). Die Rückseite der Grabmäler können maschinenbekantet sein.
  5. 6. Feinschliff ohne Glanz ist zugelassen.
  6. 7. Die Grabmäler sind monolithisch, also ohne eigenen Sockel auszuführen.
  7. 8. Schriftbossen können matt geschliffen oder gesandelt sein. Für Grabdenkmäler dürfen nur Natursteinarten Verwendung finden.
  8. 9. Zeichen aus Schmiedeeisen oder anderen nicht rostenden Metallen an Grabmälern sind ebenso zulässig, wie solche aus Holz. Grabdenkmäler, die Holz oder geschmiedetes Eisen zum Werkstoff haben, sind wetterbeständig zu machen.
  9. 10. Inschriften, Ornamente und Symbole müssen aus dem Werkstoff des Denkmals gefertigt sein, soweit nicht die Verwendung von Blei, Bronze oder Aluminium vorgesehen ist.
  10. 11. Nicht zugelassen sind Werkstücke, Zutaten oder Gestaltungsmittel aus Beton, Glas, Emaille, Kunststoffen, Blech in jeglicher Zusammensetzung.

(2) Besondere Gestaltungsvorschriften für Urnennischenwandgräber:

  1. 1. Die Verschlussplatten der Urnennischen verbleiben im Eigentum des Marktes Höchberg.
  2. 2. Schmuck- und Nutzungsgegenstände aller Art (Vasen, Grablichter und Ähnliches) dürfen weder an der Verschlussplatte noch an der Urnennische angebracht werden. Eine Blumenbank wird vor der Urnenwand bereitgestellt. Der Markt Höchberg behält sich die Entsorgung unansehnlich gewordener Blumen und anderer Gegenstände vor.
  3. 3. Auf den Verschlussplatten dürfen nur Angaben des Vornamens, Familiennamens, Geburts- und Todesdatums gemacht werden. Für die Beschriftung sind keine Bronzeschriften, sonstige nichtoxydierende Materialien zulässig, sondern nur steinmetzmäßig eingravierte Schriftzeichen. Die eingravierten Vertiefungen dürfen nur mit dem Farbton anthrazitgrau (RAL 7016) hervorgehoben werden. Eine zusätzliche Bildgestaltung ist vorher beim Markt Höchberg zur Genehmigung vorzulegen.
  4. 4. Die Kosten der Beschriftung trägt der Nutzungsberechtigte.

§ 18 Standsicherheit

(1) Für die Errichtung und den Unterhalt der Grabmale gilt die „Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen“ (TA Grabmal). (2) Der Grabrechtsinhaber hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die durch Nichtbeachtung dieser Verpflichtung entstehen. (3) Stellt der Markt Höchberg Mängel in der Standsicherheit fest, kann er nach vorheriger, vergeblicher Aufforderung das Grabmal auf Kosten des Antragstellers entfernen oder den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen. (4) Bei Antragstellung ist auf die vorstehend genannten Verpflichtungen hinzuweisen.

§ 19 Entfernung der Grabmäler

(1) Grabmäler dürfen vor Ablauf der Ruhezeit (§ 23) oder des Nutzungsrechts nur mit Erlaubnis des Marktes Höchberg entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmäler bei einer entsprechenden Aufforderung des Marktes Höchberg zu entfernen. Sie gehen, falls sie nicht innerhalb von drei Monaten nach einer schriftlichen Aufforderung entfernt werden, in das Eigentum des Marktes Höchberg über.

Vierter Teil Die gemeindlichen Leichenhäuser

§ 20 Benutzung der gemeindlichen Leichenhäuser

(1) Leichen von Verstorbenen, die auf dem jeweiligen gemeindlichen Friedhof beigesetzt werden, müssen spätestens 24 Stunden vor der Beisetzung in das dortige gemeindliche Leichenhaus gebracht werden. (2) Die Toten werden im jeweiligen Leichenhaus aufgebahrt. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 der Bestattungsverordnung) entscheiden, ob die Aufbewahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch im Fall des § 7 der Bestattungsverordnung (übertragbare Krankheit) und/oder bei einer entsprechenden Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. (3) Besucher und Angehörige haben nur mit Genehmigung des Marktes Höchberg Zutritt zum Aufbahrungsraum. (4) Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen der Erlaubnis des Marktes Höchberg und der Zustimmung desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat.

Fünfter Teil Bestattungsunternehmer

§ 21 Bestattungsunternehmer

Die im Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem Friedhof, insbesondere das Herrichten (Ausheben und Verfüllen) des Grabes, das Versenken des Sarges und die Beisetzung von Urnen, die Leichenbeförderung innerhalb des Friedhofs, also die Überführung des Sarges von der Halle zum Grab einschließlich der Stellung der Sargträger,

Ausgrabungen und Umbettungen einschließlich notwendiger Umsargungen und Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck), obliegen dem vom Bestattungspflichtigen (§ 15 der Bestattungsverordnung) für diese Tätigkeiten zu beauftragenden Bestattungsunternehmer. Der Bestattungsunternehmer bedarf für seine Tätigkeit auf den gemeindlichen Friedhöfen einer Zulassung gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 und hat dabei insbesondere die Pflicht zur schriftlichen Anzeige der genauen Lage des Sarges bzw. der Urne gem. § 7 Abs. 6 Satz 4 zu beachten.

Sechster Teil Bestattungsvorschriften

§ 22 Anzeigepflicht

(1) Bestattungen auf den gemeindlichen Friedhöfen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes beim Markt Höchberg anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (2) Soll die Bestattung in einer Grabstätte erfolgen, an der ein Sondernutzungsrecht besteht, so ist dieses Recht nachzuweisen. (3) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt der Markt Höchberg im Benehmen mit den Angehörigen, dem vom Bestattungspflichtigen beauftragten jeweiligen Bestattungsunternehmer und dem jeweiligen Pfarramt fest.

§ 23 Ruhezeiten

Die Ruhezeit für Leichen beträgt 15 Jahre; bei Leichen von Kindern bis zum vollendeten 8. Lebensjahr 10 Jahre. Entsprechendes gilt auch für Aschenreste.

§ 24 Umbettungen

(1) Die Umbettung von Leichen und Aschenresten bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis des Marktes Höchberg. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt. (2) Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von den in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Bestattungsverordnung genannten Angehörigen beantragt werden. Außerdem ist zur Umbettung die Zustimmung des Grabstätteninhabers notwendig. (3) Der Markt Höchberg bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Die Umbettung darf nur durch einen gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 zugelassenen Bestattungsunternehmer erfolgen, welchen derjenige, der die Umbettung beantragt hat, gem. § 21 zu beauftragen hat.

Siebter Teil Schlussbestimmungen

§ 25 Haftung

(1) Der Markt Höchberg haftet unbeschadet Absatz 2 nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

(2) Der Markt Höchberg haftet für Schäden, die sich aus der Benutzung der Bestattungseinrichtungen ergeben, nur dann, wenn einer Person, deren sich der Markt Höchberg zur Erfüllung seiner Verpflichtungen bedient, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

§ 26 Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich

  1. 1. die bekannt gegebenen Öffnungs- und Besuchszeiten missachtet oder entgegen einer Anordnung des Marktes Höchberg den Friedhof betritt (§ 5),
  2. 2. den Bestimmungen über das Verhalten auf dem Friedhof zuwiderhandelt (§ 6),
  3. 3. die Bestimmungen über die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof nicht beachtet (§ 7),
  4. 4. Bestattungen nicht unverzüglich nach Eintritt des Todes beim Markt Höchberg anzeigt (§ 22 Abs. 1),
  5. 5. den Bestimmungen über Umbettungen zuwiderhandelt (§ 24),
  6. 6. Grabstätten nicht ordnungsgemäß anlegt und erhält (§ 14).

§ 27 Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel

(1) Der Markt Höchberg kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. (2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.

§ 28 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2015 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen vom 25. November 1987 außer Kraft.

Höchberg, 25.03.2015

Peter Stichler

  1. 1. Bürgermeister
📖 3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

3. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung des Marktes Höchberg (2026)

MARKT HÖCHBERG

3. Satzung zur Änderung

der Friedhofsgebührensatzung des Marktes Höchberg

Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt der Markt Höchberg folgende Satzung:

§ 1

§ 4 – Grabnutzungsgebühren - der Friedhofsgebührensatzung vom 28.11.2018

erhält folgende Fassung:

(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhezeit nach § 23 Friedhofs- und Bestattungssatzung für

a) ein Reihengrab 1.220 €

b) ein Einzelwahlgrab 1.840 €

c) ein Familienwahlgrab 3.600 €

d) ein Urnenerdgrab 1.160 €

e) ein Kindergrab 610 €

f) ein Sternenkindergrab (einmalig) 50 €

g) ein Urnennischenwandgrab 1.960 €

h) ein anonymes Urnengrab 750 €

i) Eine zusätzliche Urne im Einzel- oder Familienwahlgrab 610 €

j) ein Baumgrab 1.090 €

(2) Für die Verlängerung eines Grabnutzungsrechtes beträgt die Grabnutzungsgebühr pro Jahr für

a) ein Einzelwahlgrab 122 €

b) ein Familienwahlgrab 245 €

c) ein Urnenerdgrab 77 €

d) ein Kindergrab 61 €

e) ein Urnennischenwandgrab 131 €

f) ein Baumgrab 73 €

§ 2

§ 6 – Benutzungsgebühren - der Friedhofsgebührensatzung vom 28.11.2018 erhält folgende Fassung:

Die Benutzungsgebühr beträgt für die Nutzung

a) der Aussegnungshalle (pro angefangenen Tag)310 €
b) des Leichenraums (pro angefangenen Tag)100 €
c) des Kühlraums (pro angefangenen Tag)100 €

§ 3

Diese Satzung tritt rückwirkend am 1. März 2026 in Kraft.

Höchberg, 19.03.2026

Alexander Knahn

  1. 1. Bürgermeister

Markt Höchberg

20. April 2026

Bekanntmachungsvermerk

Die Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung des Marktes Höchberg wurde vom Marktgemeinderat in seiner Sitzung am 10. März 2026 beschlossen und am

19. März 2026

in der Gemeindeverwaltung Höchberg zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt.

Hierauf wurde durch Anschlag an allen Gemeindetafeln hingewiesen.

Die Anschläge wurden am 19. März 2026 angebracht und am 9. April 2026 entfernt.

Anja Herold

AZ: 5540.02

2. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung des Marktes Höchberg (2025)

MARKT HÖCHBERG

2. Satzung zur Änderung

der Friedhofsgebührensatzung des Marktes Höchberg

Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt der Markt Höchberg folgende Satzung:

§ 1

§ 4 – Grabnutzungsgebühren - der Friedhofsgebührensatzung vom 28.11.2018

erhält folgende Fassung:

(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhezeit nach § 23 Friedhofs- und Bestattungssatzung für

a) ein Reihengrab 1.030 €

b) ein Einzelwahlgrab 1.550 €

c) ein Familienwahlgrab 3.100 €

d) ein Urnenerdgrab 970 €

e) ein Kindergrab 510 €

f) ein Sternenkindergrab (einmalig) 50 €

g) ein Urnennischenwandgrab 1.720 €

h) ein anonymes Urnengrab 630 €

i) Eine zusätzliche Urne im Einzel- oder Familienwahlgrab 510 €

j) ein Baumgrab 910 €

(2) Für die Verlängerung eines Grabnutzungsrechtes beträgt die Grabnutzungsgebühr pro Jahr für

a) ein Einzelwahlgrab 103 €

b) ein Familienwahlgrab 206 €

c) ein Urnenerdgrab 65 €

d) ein Kindergrab 51 €

e) ein Urnennischenwandgrab 115 €

f) ein Baumgrab 61 €

§ 2

§ 5 – Bestattungsgebühren - der Friedhofsgebührensatzung vom 28.11.2018 erhält folgende Fassung:

Die Gebühr für das Ausheben und Verfüllen von Baumgräbern beträgt 180 €

§ 3

§ 6 – Benutzungsgebühren - der Friedhofsgebührensatzung vom 28.11.2018 erhält folgende Fassung:

Die Benutzungsgebühr beträgt für die Nutzung

a) der Aussegnungshalle und der Friedhofseinrichtungen270 €
(pro angefangenen Tag)
b) des Leichenraums (pro angefangenen Tag)200 €
c) des Kühlraums (pro angefangenen Tag)200 €

§ 4

§ 7 – Verwaltungsgebühren - der Friedhofsgebührensatzung vom 28.11.2018 erhält folgende Fassung:

Für Amtshandlungen werden folgende Kosten erhoben

a) Die Erteilung einer Genehmigung zur Vornahme gewerblicher Arbeiten in den Friedhöfen (für jedes angefangene Kalenderjahr)120 €
b) Die Erteilung einer Genehmigung zur Vornahme gewerblicher Arbeiten in den Friedhöfen (einmalig)20 €
c) Die Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung eines Grabdenkmals20 €
d) Die Erteilung von Ausnahmen von den Bestimmungen der Friedhofs- und Bestattungssatzung und der Erlass von Einzelanordnungen auf Grundlage der Friedhofs- und Bestattungssatzung20 €

§ 5

Diese Satzung tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.

Höchberg, 20.05.2025

Alexander Knahn

  1. 1. Bürgermeister

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Höchberg?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Höchberg mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 97xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Höchberg anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🕊️ Urnenwahlgrab)* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Höchberg
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Urnenerdwahlgrab (1 Stelle); bis zu 4 Urnen zulässig (§ 12 Abs. 5 FBS)
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🔶 Schätzwert (anpassbar)
In der Satzung von Höchberg nicht separat aufgeführt (wird meist über den Bestatter / Dienstleister abgerechnet).
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Höchberg (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Pro angefangenen Tag
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 97xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Höchberg:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €