Friedhofsgebühren Wolfsburg 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Stadt Wolfsburg · Niedersachsen · PLZ 38440

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2025
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 2025 (Friedhofsgebührensatzung vom 19.12.2024, in Kraft seit 01.01.2025; 1. Nachtragssatzung Beschluss 10.12.2025)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung Ruhezeit 30–45 J.
767,11 €*
für 25 J. Ruhezeit (je nach Friedhof 30–45 J.)
* Bedingung: Zzgl. einmalig Herrichtung 251,78 € (§ 7) u. Einebnung 89,91 € (§ 8)
📄 § 4 Abs. 1 GebS (gekennzeichnete Reihengrabstätte, Erdbestattung ab 6. Lebensjahr)
Sargwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung Ruhezeit 30–45 J.
945,67 €*
für 30 J. Ruhezeit (je nach Friedhof 30–45 J.)
* Bedingung: Zzgl. einmalig Herrichtung 269,18 € (§ 7) u. Einebnung 89,91 € (§ 8)
📄 § 4 Abs. 1 GebS (Wahlgrabstätte I einstellig)
Urnenreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
579,91 €*
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Zzgl. einmalig Herrichtung 143,36 € (§ 7) u. Einebnung 67,43 € (§ 8)
📄 § 4 Abs. 1 GebS (gekennzeichnete Urnenreihengrabstätte)
Urnenwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
745,83 €*
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Zzgl. einmalig Herrichtung 143,36 € (§ 7) u. Einebnung 67,43 € (§ 8)
📄 § 4 Abs. 1 GebS (Urnenwahlgrabstätte I, je Stelle)
Baumbestattung
Einmalbetrag laut Satzung
668,57 €*
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Bestattungswald; ohne Kennzeichnung; nur 1 Urne je Grabstelle
📄 § 4 Abs. 1 GebS (Waldgrabstätte ohne Kennzeichnung, Bestattungswald Wolfsburg)
Beisetzung / Aushub
Einmalbetrag laut Satzung
380,27 €*
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
* Bedingung: Sargbestattung ab Beginn des 6. Lebensjahres: 380,27 €; Beisetzung von Urnen/Grabbeigaben: 63,38 € (§ 5 GebS)
📄 § 5 GebS (Bestattungsleistungen)
Trauerhalle / Kapelle
Einmalbetrag laut Satzung
220,85 €*
Einmalgebühr je Nutzung
* Bedingung: Staffel nach Kapellengröße: 83,45 € (bis 40 m²) bis 839,21 € (ab 201 m²)
📄 § 11 Abs. 1 GebS (Kapellennutzungen)

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2025 (Friedhofsgebührensatzung vom 19.12.2024, in Kraft seit 01.01.2025; 1. Nachtragssatzung Beschluss 10.12.2025) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​ Friedhofsgebührensatzung der Stadt Wolfsburg (Beschluss 19.12.2024, in Kraft seit 01.01.2025)

Friedhofsgebührensatzung der Stadt Wolfsburg

Aufgrund der §§ 10, 13, 58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Februar 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 9), der §§ 1, 4 und 5 des Nds. Kommunalabgabengesetzes (NKAG) vom 20.04.2017 (Nds. GVBl. S. 121), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 589), § 13 Abs. 4 des Nds. Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen vom 20.06.2018 (Nds. GVBl S. 117), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2022 (Nds. GVBl. S. 134), hat der Rat der Stadt Wolfsburg am 19.12.2024 folgende Satzung erlassen:

§ 1 – Gegenstand der Gebühren

(1) Die Benutzung der städtischen Friedhöfe und ihrer Einrichtungen ist gebührenpflichtig. Als Gebühr werden Grabnutzungsgebühren (§ 4) an Grabstätten; Bestattungsgebühren (§ 5) und sonstige Gebühren (§ 6 bis § 12) erhoben.

(2) Sofern die Gebühren für die Leistungserbringung der gesetzlichen Umsatzsteuerpflicht

unterliegen, wird die Erhebung einer solchen im Gebührenbescheid gesondert ausgewiesen. Die

entsprechenden Leistungen sind im Folgenden mit (*) gekennzeichnet.

(3) Darüber hinaus erhebt der Geschäftsbereich Grün der Stadt Wolfsburg privatrechtliche Entgelte für Nebenleistungen auf Grundlage der Entgeltordnung.

§ 2 – Gebührenschuldner*in

(1) Die Stadt Wolfsburg erhebt Gebühren durch Gebührenbescheid. (2) Gebührenpflichtig für die in § 1 Abs. 1 aufgeführten Leistungen ist

a) wer die der Gebühr zugrundeliegende Leistung beantragt hat,

b) wer Leistungen in Anspruch nimmt,

c) wer die Zahlung durch eine gegenüber der Stadt Wolfsburg abgegebene Erklärung übernommen hat oder

d) wer zur Tragung der Kosten gesetzlich verpflichtet ist. (3) Mehrere Zahlungspflichtige haften gesamtschuldnerisch.

§ 3 – Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Benutzungsgebührenschuld, die Gebührenschuld für den Ersterwerb von Nutzungsrechten, für die Grabpflege und die Einebnung entsteht mit der Inanspruchnahme des städtischen Friedhofes und seiner Einrichtungen.

(2) Die Gebührenschuld für die Rasenpflege einer Grabstätte nach vorzeitiger Einebnung entsteht mit Durchführung der Einebnung. Die Gebührenschuld entsteht zu diesem Zeitpunkt für den gesamten zu pflegenden Zeitraum.

(3) Für Grabstätten, die vor dem 01.01.2013 auf den Friedhöfen St. Annen und Rothenfelde, vor dem 01.03.2017 auf dem Friedhof in Vorsfelde, Meinstraße, sowie vor dem 01.01.2014 auf den übrigen städtischen Friedhöfen bereits vorhanden waren und die auf Antrag oder im Rahmen der Ersatzvornahme eingeebnet sowie auf Antrag verlängert werden, entsteht die Benutzungsgebührenschuld mit Durchführung der Einebnung bzw. der Verlängerung. (4) Für vorauserworbene und hinzuerworbene Grabstätten sind mit Gewährung des Voraus- bzw. Hinzuerwerbes die entsprechenden Gebühren/Entgelte nach Maßgabe der zum Zeitpunkt der Verlängerung geltenden Friedhofsgebührensatzung/Entgeltordnung zu entrichten. (5) Im Falle der Verlängerung entsteht die Benutzungsgebühr mit Gewährung des Antrags. (6) Die Verwaltungsgebühr entsteht, wenn die ihr zugrundeliegende Amtshandlung erbracht oder die begehrte Leistung gewährt wurde. (7) Die Gebührenschuld wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. (8) Die fälligen Gebühren unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren nach dem Nds. Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG) vom 14.11.2019 (Nds. GVBl. 2019, 316) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 589).

§ 4 – Vorauserwerb, Erwerb, und Verlängerung des

Nutzungsrechts an Grabstätten

(1) Für den Erwerb und die Verlängerung von Nutzungsrechten an Grabstätten werden folgende Gebühren fällig:

Grabart Nutzung-dauer gem. Friedhofs-satzung Gebühr über Nutzungs-dauer Gebühr pro Jahr Reihengrabstätten

Erdbestattung

gekennzeichnete Reihengrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 460,27 € 30,68 € gekennzeichnete Reihengrabstätten für Verstorbene ab Beginn des 6. Lebensjahres 767,11 € 30,68 € Reihengrabstätten mit Kennzeichnung des Grabes durch einheitliches Denkmal (Pflege durch FH-Betrieb) 767,11 € 30,68 € Reihengrabstätten ohne Kennzeichnung der Grabstätte (Pflege durch FH-Betrieb) 767,11 € 30,68 € Rasen-Reihengrabstätten mit Namensstein (Pflege durch FH-Betrieb) 767,11 € 30,68 €

Grabart Nutzung-dauer gem. Friedhofs-satzung Gebühr über Nutzungs-dauer Gebühr pro Jahr Urnenbestattung

Gekennzeichnete Urnenreihengrabstätten 579,91 € 29,00 € Urnenreihengrabstätten mit Kennzeichnung des Grabes durch einheitliches Denkmal (Pflege durch FH-Betrieb) 579,91 € 29,00 € Urnenreihengrabstätten ohne Kennzeichnung der Grabstätten (Pflege durch FH-Betrieb) 579,91 € 29,00 € Wald-Urnenreihengrabstätte ohne Kennzeichnung 668,57 € 29,00 € Rasen-Urnenreihengrabstätten mit Namensstein (Pflege durch FH-Betrieb) 579,91 € 29,00 €

Wahlgrabstätten

Erdbestattung

Wahlgrabstätten I einstellig 945,67 € 31,52 € Wahlgrabstätten I zweistellig 1.148,33 € 38,28 € Wahlgrabstätten I dreistellig 1.351,00 € 45,03 € Wahlgrabstätten I vierstellig 1.553,67 € 51,79 € Wahlgrabstätten I fünfstellig 1.756,34 € 58,54 € Wahlgrabstätten I sechsstellig 1.959,00 € 65,30 € Wahlgrabstätten I siebenstellig 2.161,67 € 72,06 € Wahlgrabstätten I achtstellig 2.364,34 € 78,81 €

Wahlgrabstätten I einstellig 45* 1.418,50 € 31,52 € Wahlgrabstätten I zweistellig 45* 1.722,50 € 38,28 € Wahlgrabstätten I dreistellig 45* 2.026,50 € 45,03 € Wahlgrabstätten I vierstellig 45* 2.330,50 € 51,79 € Wahlgrabstätten I fünfstellig 45* 2.634,50 € 58,54 € Wahlgrabstätten I sechsstellig 45* 2.938,51 € 65,30 €

Wahlgrabstätten II einstellig 1.290,20 € 43,01 € Wahlgrabstätten II zweistellig 1.563,80 € 52,13 € Wahlgrabstätten II dreistellig 1.837,40 € 61,25 € Wahlgrabstätten II vierstellig 2.111,00 € 70,37 € Wahlgrabstätten II fünfstellig 2.384,61 € 79,49 € Wahlgrabstätten II sechsstellig 2.658,21 € 88,61 €

Wahlgrabstätten I mit der Möglichkeit der Tiefenbestattung entfällt 80,00 € Wahlgrabstätten II mit der Möglichkeit der Tiefenbestattung entfällt 104,00 € Naturnahe Bestattungen unter Bäumen (Pflege durch FH-Betrieb) 1.148,33 € 38,28 €

Grabart Nutzung-dauer gem. Friedhofs-satzung Gebühr über Nutzungs-dauer Gebühr pro Jahr Urnenbestattung

Urnenwahlgrabstätten I -je Stelle-745,83 € 29,83 € Urnenwahlgrabstätten II 771,17 € 30,85 € Urnenwahlgrabstätten mit einheitlichem Denkmal (Pflege durch FH-Betrieb) 771,17 € 30,85 € Urnenwahlgrabstätten unter Bäumen (Pflege durch FH-Betrieb) 771,17 € 30,85 € Naturnahe Bestattungen unter Bäumen (Pflege durch FH-Betrieb) 771,17 € 30,85 €

*Nutzungsdauer auf den Friedhöfen Ehmen Mörser Straße, Ehmen Dammstraße und Hehlingen (alter Teil) beträgt 45 Jahre

(2) Der Vorauserwerb von Grabstätten ist nur für Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten für mindestens fünf Jahre möglich, darf jedoch die reguläre Vergabezeit für die Grabstätte im Falle der Erstvergabe für Zwecke der Bestattung nicht überschreiten. Voraussetzung ist, dass die Belegungskapazitäten einen Vorauserwerb zulassen. Es können nur Grabstätten in einem Feld erworben werden, welches sich in der Belegung befindet. Die speziellen Regelungen der Friedhofssatzung für den Vorauserwerb behalten ihre Gültigkeit. (3) Die Verlängerung des Nutzungsrechtes ist nur auf Antrag und im direkten Anschluss an das bestehende Nutzungsrecht möglich. Die Verlängerung des Nutzungsrechtes kann nicht im Voraus, sondern frühestens in dem Jahr erfolgen, in dem das bestehende Nutzungsrecht ausläuft. Für die Dauer der Verlängerung sind mit Gewährung der Verlängerung die entsprechenden Gebühren/ Entgelte nach Maßgabe der zum Zeitpunkt der Verlängerung geltenden Friedhofsgebührensatzung/Entgeltordnung zu entrichten. (4) Für den Vorauserwerb und für die Verlängerung der Nutzungszeit ist mit Gewährung des Antrags die jeweilige jährliche Gebühr entsprechend der Anzahl der Jahre des Vorauserwerbs oder der Verlängerung zu zahlen. (5) Ein Anspruch auf Erstattung der Gebühr für nicht in Anspruch genommene Jahre des Nutzungsrechtes

a) besteht nicht bei Umbettungen/Ausbettungen aus Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten;

b) besteht bei Umbettungen/Ausbettungen aus Wahlgrabstätten nur dann, wenn die Grabstätte wieder vergeben werden kann;

c) besteht im Falle der Rückgabe von unbelegten Grabstätten nur dann, wenn die Wiedervergabe der Grabstätte möglich ist;

d) besteht nicht bei vorzeitigen Einebnungen auf Antrag des Nutzungsberechtigten;

e) besteht nicht bei Entzug des Nutzungsrechtes.

§ 5 – Bestattungsleistungen (*)

Für Bestattungsleistungen werden folgende Gebühren fällig:

Grabaushub/ Ausgrabungen etc. Gebühr Sargbestattungen - Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 158,45 € Sargbestattungen für Verstorbene ab Beginn des 6. Lebensjahres 380,27 € Beisetzung von Urnen 63,38 €

Ausgrabung eines Sarges (Erdaushub bis Oberkante Sarg und nachträgliches Verfüllen des Grabes) 380,27 € Ausgrabung einer Urne 95,07 €

§ 6 – Grabpflege

(1) Die Gebühren werden zum Zeitpunkt des Ersterwerbes der Grabstätte erhoben für:

Pflege von Grabstätten mit Kennzeichnung durch einheitliches Denkmal und Grabstätten Gebühr über Nutzungs-dauer Gebühr pro Jahr

Reihengrabstätten mit Kennzeichnung durch einheitliches Denkmal 1.364,19 € 54,57 € Urnenreihengrabstätten mit Kennzeichnung durch einheitliches Denkmal 818,52 € 40,93 € Urnenwahlgrabstätten mit Kennzeichnung durch einheitliches Denkmal 1.364,19 € 54,57 € Naturnahe Bestattungen unter Bäumen (Sarg) 3.274,07 € 109,14 € Urnenwahlgrabstätten unter Bäumen 2.046,29 € 81,85 € Naturnahe Bestattungen unter Bäumen (Urne) 2.046,29 € 81,85 €

Rasenpflege - Grabstätten ohne Kennzeichnung und Rasengrabstätten mit Namensstein

Reihengrabstätten ohne Kennzeichnung 2.842,07 € 113,68 € Urnenreihengrabstätten ohne Kennzeichnung 982,22 € 49,11 € Rasen-Reihengrabstätten mit Namensstein 5.684,14 € 227,37 € Rasen-Urnenreihengrabstätten mit Namensstein 2.455,55 € 122,78 €

(2) Im Falle des Vorauserwerbes oder der Verlängerung der Nutzungszeit ist die jeweilige Gebühr entsprechend der Jahre des Vorauserwerbes oder der Verlängerung zu zahlen.

§ 7 – Grabherrichtung

(1) Für die Herrichtung von Grabstätten werden zum Zeitpunkt des Ersterwerbs folgende Gebühren fällig:

einmalige Rasenpflege - Grabstätten ohne Kennzeichnung und Rasengrabstätten mit Namensstein Gebühr Reihengrabstätten ohne Kennzeichnung 159,24 € Rasen-Reihengrabstätten mit Namensstein 159,24 €

Herrichtung von Pflanzbeeten ohne Plattenumrandung

Reihengrabstätten mit Kennzeichnung durch einheitliches Denkmal 185,78 € Reihengrabstätten ohne Kennzeichnung oder Rasen-Reihengrabstätten mit Namensstein 185,78 € Naturnahe Bestattungen unter Bäumen (Sarg) 265,40 €

Herrichtung von Pflanzbeeten mit Plattenumrandung; Herrichtung naturnaher Grabanlagen

Sarggrabstätten - Verstorbene bis zum vollendeten

  1. 5. Lebensjahr 106,16 € Sarggrabstätten für Verstorbene ab Beginn des 6. Lebensjahres 251,78 € Wahlgrabstätten ( I, II) 269,18 € gekennzeichnete Urnenreihengrabstätten 143,36 € Urnenwahlgrabstätten unter Bäumen 159,24 € Naturnahe Bestattungen unter Bäumen (Urne) 265,40 € Urnenwahlgrabstätten I und II 143,36 €

(2) Als Ersterwerb gilt auch ein Voraus- und Hinzuerwerb einer Grabstätte. (3) Die einmalige Rasenpflege wird fällig, sofern die Grabstätte durch Einsackung durch den Friedhofsbetrieb wieder aufgefüllt werden muss.

§ 8 – Einebnungen (*)

(1) Für die Einebnung werden zum Zeitpunkt des Ersterwerbes der Grabstätte je Stelle erhoben:

Einebnungen Gebühr gekennzeichnete Reihengrabstätten 89,91 € gekennzeichnete Reihengrabstätten bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 67,43 € Reihengrabstätten mit Kennzeichnung durch einheitliches Denkmal 67,43 € Rasen-Reihengrabstätten mit Namensstein 44,95 € Sargwahlgrabstätten insgesamt

  • davon einstellig

89,91 €

  • davon zweistellig

179,82 €

  • davon dreistellig

269,72 €

  • davon vierstellig

359,63 €

  • davon ohne Entfernung des Grabmals

0,00 € gekennzeichnete Urnenreihengrabstätten 67,43 € Urnenreihengrabstätten mit Kennzeichnung durch einheitliches Denkmal 44,95 € Urnenwahlgrabstätten I und II 67,43 €

(2) Als Ersterwerb gilt auch ein Vorauserwerb oder Hinzuerwerb von Grabstätten. (3) Für Grabstätten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bereits vorhanden waren und die auf Antrag oder im Rahmen der Ersatzvornahme eingeebnet sowie auf Antrag verlängert werden, ist die Einebnungsgebühr nach erfolgter Einebnung bzw. nach erfolgter Verlängerung zu entrichten. (4) Für die Rasenpflege nach vorzeitiger Einebnung werden bis zum Ablauf der Ruhezeit je Jahr und Stelle des zu pflegenden Zeitraumes erhoben:

Rasenpflege nach Einebnung Gebühr Sarggräber 113,68 € Urnengräber 49,11 €

§ 9 – Urnen- und Sargträger

Für den Trägerdienst wird folgende Gebühr erhoben:

Sarg- / Urnenträger Gebühr Tragen von Urnen je Träger 62,74 € Tragen von Särgen (2 Träger) 125,49 € Tragen von Särgen (6 Träger) 376,46 €

§ 10 – Anbringen von Schriftplatten

(1) Für das Anbringen von Schriftplatten wird folgende Gebühr fällig:

Kissensteine für Urnenwahlgrabstätten unter Bäumen 84,19 € Schriftplatten für Sarg- und Urnengrabstätten mit einheitlichem Denkmal 84,19 € Schriftplatten für Sarg- und Urnengrabstätten ohne Kennzeichnung 84,19 € Schriftplatten für Urnenwahlgrabstätten unter Bäumen 84,19 € Schriftplatten für Naturnahe Bestattungen unter Bäumen 84,19 € Schriftplatten für Naturnahe Bestattungen unter Bäumen (Efeublatt) 84,19 € Schriftplatten für Waldgrabstätten ohne Kennzeichnung (Buchenblatt) 84,19 € Schriftplatten für Sternenkinder 84,19 €

(2) Zusätzlich zu der Gebühr für das Anbringen der Schriftplatten werden die Kosten der Namensplatten als Auslage erhoben.

Anbringen von Namensplatten etc. auf Grabart Gebühr

§ 11 – Kapellennutzungen

(1) Für die Dauer der Trauerfeier wird folgende Gebühr fällig:

Kapellennutzung etc. Gebühr bis 40 m² 83,45 € Neuhaus

40 - 60 m² 220,85 € Vorsfelde, Meinstraße

Almke

Reislingen

Nordfriedhof (kleine Kapelle)

60 - 80 m² 277,39 € Sülfeld

Nordsteimke

Heiligendorf

Hehlingen

Sandkamp

80 - 100 m² 340,47 € Kästorf

Hattorf

Barnstorf

Fallersleben

100 - 200 m² 421,96 € Mörse

Ehmen, Mörser Straße

Wendschott

ab 200 m² 839,21 € Nordfriedhof (große Kapelle)

Vorsfelde, Carl-Grete-Straße

Ehmen, Brunsroder Straße (Südfriedhof)

Waldfriedhof

Sonstige Benutzung

Benutzung des kleinen Aussegnungsraumes auf dem Nord-/Südfriedhof für den Abschied am Sarg 92,00 € Benutzung des Pavillons auf dem Nordfriedhof 60,50 €

(2) Die Trauerfeier sollte eine Dauer von 20 Minuten nicht überschreiten. (3) Wird die in Abs. 2 genannte Dauer der Trauerfeier um 6 bis 10 Minuten überschritten, erhöht sich die jeweilige in Abs. 1 genannte Gebühr um 50 %. (4) Wird die in Abs. 2 genannte Dauer der Trauerfeier um 11 bis 20 Minuten überschritten, erhöht sich die jeweilige in Abs. 1 genannte Gebühr um 100 %.

§ 12 – Verwaltungsgebühren

Für Verwaltungsleistungen werden folgende Gebühren fällig:

Verwaltungsgebühren Gebühr Genehmigung Grabmal 46,39 € Genehmigung Einfassung 46,39 € Genehmigung Grabmal und Einfassung 46,39 € Genehmigung Ausbettung Urne (innerh. Wob) 23,20 € Genehmigung Ausbettung Urne (außerh. Wob) 23,20 € Genehmigung Ausbettung Sarg (innerh. Wob) 23,20 € Genehmigung Ausbettung Sarg (außerh. Wob) 23,20 € Zulassung von Gewerbetreibenden 23,20 € Genehmigung von Anträgen auf Ausnahme vom Bestattungsrecht 19,33 € Verwaltungshandeln im Rahmen der Ersatzvornahme, u. a. für die Aufbringung von Namenssteinen 23,20 € Verwaltungshandeln im Rahmen des beauftragten Austausches von Schriftplatten 34,79 € Prüfung und Genehmigung von Verlängerungsanträgen für bestehende Grabnutzungsrechte 11,60 € Adressermittlung 7,73 € Anschreiben aufgrund festgestellter, mangelnder Verkehrssicherheit (Befestigung bauliche Anlagen) 34,79 € Anschreiben aufgrund festgestellter, mangelnder Pflegezustände 57,99 €

§ 13 – Stundung und Erlass

Die Gebühr kann im Einzelfall auf Antrag zur Vermeidung unbilliger Härten gestundet, ganz oder teilweise erlassen werden.

§ 14 – Inkrafttreten

(1) Diese Friedhofsgebührensatzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft. (2) Die Friedhofsgebührensatzung der Stadt Wolfsburg vom 14.07.2021 tritt mit Ablauf des 31.12.2024 außer Kraft. (3) Die Friedhofsgebührensatzung der Stadt Wolfsburg „Bestattungswald Wolfsburg“ tritt mit Ablauf des 31.12.2024 außer Kraft.

Stadt Wolfsburg LS

Wolfsburg, 19.12.2024

Dennis Weilmann Oberbürgermeister

Friedhofsgebührensatzung der Stadt Wolfsburg für den Bestattungsbetrieb auf dem Friedhof in Neindorf (Beschluss 13.05.2026)

Friedhofsgebührensatzung der Stadt Wolfsburg für den Bestattungsbetrieb auf dem Friedhof in Neindorf Aufgrund der §§ 10, 13, 58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Januar 2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 3), der §§ 1, 4 und 5 des Nds. Kommunalabgabengesetzes (NKAG) vom 20.04.2017 (Nds. GVBl. S. 121), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 589) sowie § 13 Abs. 4 des Nds. Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen vom 20.06.2018 (Nds. GVBl S. 117), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2022 (Nds. GVBl. S. 134), hat der Rat der Stadt Wolfsburg am 13.05.2026 folgende Satzung erlassen:

§ 1 Allgemeines

Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sowie für sonstige in § 6 aufgeführte Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach dieser Gebührensatzung erhoben.

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner der Benutzungsgebühr ist

  1. 1. wer die Bestattung oder sonstige gebührenpflichtige Leistung nach dieser Satzung beantragt oder durch ihm zurechenbares Verhalten ausgelöst hat,
  2. 2. wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erworben oder verlängert hat,
  3. 3. wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Gebührenschuldner der Verwaltungsgebühr ist

  1. 1. wer die Verwaltungshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,
  2. 2. wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehen der Gebührenschuld

(1) Bei Grabnutzungsgebühren entsteht die Gebührenschuld bereits mit der Begründung des Nutzungsrechtes für die gesamte Nutzungsdauer der Grabstätte oder bereits mit der Verlängerung des Nutzungsrechtes für den Zeitraum der gesamten Verlängerung der Grabstätte.

(2) Bei sonstigen Benutzungsgebühren entsteht die Gebührenschuld mit der Inanspruchnahme der jeweiligen gebührenpflichtigen Leistung.

(3) Bei Verwaltungsgebühren entsteht die Gebührenschuld mit der Vornahme der Verwaltungshandlung.

§ 4 – Festsetzung und Fälligkeit

(1) Die Heranziehung zu Gebühren erfolgt durch schriftlichen Bescheid. Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. (2) Die Friedhofsverwaltung kann die Benutzung des Friedhofes untersagen und Leistungen verweigern, sofern ausstehende Gebühren nicht entrichtet worden sind oder eine entsprechende Sicherheit nicht geleistet ist.

(3) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen.

§ 5 – Säumniszuschläge, Kosten, Einziehung rückständiger Gebühren

(1) Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 % des abgerundeten rückständigen Gebührenbetrages zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag.

(2) Für schriftliche Mahnungen sind die entstandenen Portokosten durch den Gebührenschuldner oder die Gebührenschuldnerin zu erstatten.

(3) Rückständige Gebühren, Säumniszuschläge sowie Kosten nach Absatz 2 werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat der Vollstreckungsschuldner oder die Vollstreckungsschuldnerin zu tragen.

§ 6 Gebührentarif

I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten:

  1. 1. Reihengrabstätte für 30 Jahre, inkl. Friedhofsunterhaltungs- und Einebnungsgebühr 1.475,00 €
  1. 2. Rasenreihengrabstätte für 30 Jahre, inkl. Rasenpflege, Friedhofsunterhaltungs- und Einebnungsgebühr 1.735,00 €
  1. 3. Wahlgrabstätte für 30 Jahre - je Grabstelle -, inkl. Friedhofsunterhaltungs- und Einebnungsgebühr 1.485,00 €

Für jedes Jahr der Verlängerung: 49,60 €

  1. 4. Kinderwahlgrab bis zu 5 Jahren für 20 Jahre - je Grabstelle -, inkl. Friedhofsunterhaltungs- und Einebnungsgebühr 975,00 €

Für jedes Jahr der Verlängerung: 48,70 €

  1. 5. Rasenurnenreihengrabstätte für 20 Jahre, inkl. Rasenpflege, Friedhofsunterhaltungs- und Einebnungsgebühr 985,00 €
  1. 6. Urnenwahlgrabstätte für 20 Jahre - je Grabstelle -, inkl. Friedhofsunterhaltungs- und Einebnungsgebühr 965,00 €

Für jedes Jahr der Verlängerung: 48,30 €

  1. 7. Grabstelle in naturnaher Urnengrabstätte für 20 Jahre, inkl. Anlagenpflege, Friedhofsunterhaltungs- und Einebnungsgebühr 1.115,00 €
  1. 8. Für die zusätzliche Bestattung einer Urne in einer bereits belegten Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte gemäß § 11 Absatz 5 der Friedhofssatzung der Stadt Wolfsburg für den Bestattungsbetrieb auf dem Friedhof in Neindorf
    • a) eine Verlängerungsgebühr gemäß § 6 zur Anpassung an die neue Ruhezeit und
    • b) eine Gebühr gemäß Abschnitt II. Nummer 2.

Wiedererwerbe und Verlängerungen von Nutzungsrechten sind nur in vollen Kalenderjahren möglich.

Die Gebühr für den Erwerb, Wiedererwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechtes wird für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben.

II. Gebühren für die Bestattung: Für das Ausheben und Verfüllen der Gruft, Abräumen der Kränze und der überflüssigen Erde

  1. 1. für eine Erdbestattung
    • a) für Personen über 5 Jahren 493,00 €
    • b) für Personen unter 5 Jahren 242,00 €
  1. 2. für eine Urnenbestattung
    • a) in einer Urnengrabstelle 121,00 €
    • b) in einer naturnahen Urnengrabstelle 193,00 €
  1. 3. für Bestattungen an Wochenenden zusätzlich
    • a) bei einer Erdbestattung nach Nr. 1 a und b 120,80 €
    • b) bei einer Urnenbestattung nach Nr. 2 a 60,40 €

III. Gebühren für Standsicherheit: Standsicherheitsgebühr - je Grabstein je Jahr - 0,60 €

IV. Verwaltungsgebühren:

  1. 1. Grabmalgenehmigung stehend und liegend 36,00 €
  1. 2. Prüfung der Anzeige bei Veränderung eines Grabmales oder der Ergänzung von Inschriften 7,00 €
  1. 3. Verwaltungsgebühr je Verlängerung 17,00 €
  1. 4. Verwaltungsgebühr je Bestattung 56,00 €
  1. 5. Verwaltungsgebühr vorzeitige Einebnung 30,00 €
  1. 6. Verwaltungsgebühr Antrag vorzeitige Einebnung 10,00 €
  1. 7. Verwaltungsgebühr je Trauerhallennutzung 50,00 € V. Friedhofsunterhaltungsgebühr: Für ein Jahr
  • je Grabstelle - 30,50 €

VI. Gebühr für die Benutzung der Friedhofskapelle:

  • je Trauerfeier - 232,00 €

§ 7

Leistungen, für die kein Gebührentarif vorgesehen ist, werden von der Friedhofsverwaltung nach dem jeweiligen Aufwand berechnet.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Stadt Wolfsburg

LS

Wolfsburg, xx.xx.2026

Dennis Weilmann Oberbürgermeister

Entgeltordnung der Stadt Wolfsburg für Leistungen des Geschäftsbereiches Grün (Bereich Bestattungswesen) vom 14.07.2021

Entgeltordnung der Stadt Wolfsburg für Leistungen des Geschäftsbereiches Grün (Bereich Bestattungswesen) vom 14.07.2021 (in Kraft seit 17.07.2021)

Aufgrund der §§ 58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes vom 17.12.2010, in der jeweils geltenden Fassung, hat der Rat der Stadt Wolfsburg am 14.07.2021 folgende Entgeltord-nung erlassen:

§ 1

Durch den Geschäftsbereich Grün (Bereich Bestattungswesen) der Stadt Wolfsburg werden für den Nutzungsberechtigten folgende Nebenleistungen angeboten, bei denen es sich nicht um gebührenpflichtige Leistungen handelt:

a) Richten der Plattenumrandungen an Grabstätten

b) Abnehmen oder Umhängen von Schriftplatten

Weitere Leistungen können erbracht werden. Hierunter fallen auch Leistungen, die im Rahmen der Ersatzvornahme vorgenommen werden müssen. Das hierfür zu entrichtende Entgelt ermittelt sich nach dem für die Erbringung der Leistung erforderlichen Personal- und Maschineneinsatz sowie dem benötigtem Material. Für die Inanspruchnahme dieser Leistungen ist ein privatrechtliches Entgelt entsprechend den nachstehenden Sätzen zu zahlen:

  1. 1. Personalkosten nach Dauer des Einsatzes 46,63 € /Std.
  1. 2. Sachkosten für Maschineneinsatz jeweils nach Dauer des Einsatzes 23,00 € /Std.
  1. 3. Materialkosten für
    • a) Raseneinsaat (Saatgut) 0,14 € /m²

b) Platten 1,43 € /Platte

c) Bodendecker 1,41 € /Stück

  1. 4. Containergebühr bei Entsorgung von Grabmal/Grabplatte (inkl. Sockel, Plattenumrandungen und Fundamentierungen), Holzkreuzen und Einfassungen ohne Grabmal durch die Stadt Wolfsburg

a) Breitsteine 18,12 € /Stück

b) Stele, Kissen, Holzkreuze 9,06 € /Stück

c) Grabplatten 9,06 € /m²

d) Einfassung ohne Denkmal 1,81 € /lfm. 5. Entsorgungsgebühr für bauliche Anlagen bei Entsorgung durch Firmen Es wird das Entgelt in der Höhe erhoben, wie es der Stadt Wolfsburg von der mit der Entsorgung beauftragten Firma in Rechnung gestellt wird.

§ 2

Die Entgeltordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Mit dem gleichen Tage tritt die Entgeltordnung vom 08.12.2010 außer Kraft.

Stadt Wolfsburg LS

Wolfsburg, 16.07.2021

Klaus Mohrs Oberbürgermeister

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2025 (Friedhofssatzung vom 10.12.2025) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Stadt Wolfsburg für den Bestattungsbetrieb auf den städtischen Friedhöfen vom 10.12.2025

Friedhofssatzung der Stadt Wolfsburg für den Bestattungsbetrieb auf den städtischen Friedhöfen vom 10.12.2025

Aufgrund der §§ 10, 13 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576) und des Nds. Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs-und Friedhofswesen vom 08.12.2005 (Nds. GVBl S. 381), jeweils in der zurzeit geltenden Fassung, hat der Rat der Stadt Wolfsburg am 10.12.2025 folgende Satzung erlassen:

Zur besseren Lesbarkeit wird in dieser Satzung das generische Maskulinum verwendet, wobei sich die verwendeten Personenbezeichnungen auf alle Geschlechter beziehen.

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Friedhofszweck

§ 3 Bestattungsbezirke

§ 4 Schließung und Entwidmung

II. Ordnungsvorschriften

§ 5 Öffnungszeiten

§ 6 Verhalten auf dem Friedhof

§ 7 Dienstleistungserbringer

III. Bestattungsvorschriften

§ 8 Allgemeines

§ 9 Särge und Urnen

§ 10 Ruhezeiten

§ 11 Ausgrabungen und Umbettungen

IV. Totenfürsorge und Nutzungsberechtigte

§ 12 Allgemeines

§ 13 Rechte und Pflichten des Nutzungsberechtigten

V. Grabstätten

§ 14 Grundsätzliches zu den Grabstätten

§ 15 Vorauserwerb und Verlängerung von Nutzungs-

rechten

§ 16 Rückgabe von Grabstätten/Rückzahlung von

Gebühren für Nutzungsrechte

§ 17 Reihengrabstätten

§ 18 Wahlgrabstätten

§ 19 Urnenreihengrabstätten

§ 20 Urnenwahlgrabstätten

§ 21 Waldgrabstätten

§ 22 Ehrengrabstätten

§ 23 Grabfelder für Mensch und Haustier

§ 24 Grabfelder mit ewigem Ruherecht

§ 25 Liberal-jüdische Friedhofsabteilung

VI. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale

§ 26 Gestaltungsgrundsätze

§ 27 Fundamentierung und Befestigung

§ 28 Zustimmungserfordernis

§ 29 Anlieferung

§ 30 Unterhaltung

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 31 Allgemeines

§ 32 Vernachlässigung

§ 33 Einebnungen

VIII. Kapellen, Totengedenkfeiern und Trauerfeiern

§ 34 Benutzung der Kapellen

§ 35 Totengedenkfeiern und Trauerfeiern

IX. Schlussvorschriften

§ 36 Alte Rechte, Kriegsgräber

§ 37 Anordnung im Einzelfall

§ 38 Haftung

§ 39 Gebühren und Entgelte

§ 40 Salvatorische Klausel

§ 41 Inkrafttreten

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Geltungsbereich

(1) Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Wolfsburg gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe und Friedhofsteile: Wald- und Nordfriedhof, Almke, Barnstorf, Ehmen (Brunsroder Straße, Dammstraße, Mörser Straße), Fallersleben, Hattorf, Hehlingen, Heiligendorf, Kästorf, Mörse, Neuhaus, Nordsteimke, Reislingen, Rothenfelde, Sandkamp, St. Annen, Sülfeld, Velstove, Vorsfelde (Carl-Grete-Straße und Meinstraße) und Wendschott.

(2) Diese Friedhofssatzung gilt zudem für folgenden im Gebiet der Stadt Wolfsburg gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof „Bestattungswald Wolfsburg“. Der Bestattungswald Wolfsburg umfasst einen Teilbereich der Waldfläche in der Gemarkung Wolfsburg, Flur 2, Flurstück 74/2 (s. Anlage 1).

§ 2 – Friedhofszweck

Die Friedhöfe und der Bestattungswald Wolfsburg sind eine nicht-rechtsfähige, öffentliche Anstalt der Stadt Wolfsburg.

Im Rahmen der Zertifizierung als „Kommune für biologische Vielfalt“ (KommBio) verpflichtet sich die Stadt Wolfsburg, Friedhofsflächen auch zur Förderung und Sicherung der Biodiversität zu nutzen.

§ 3 – Bestattungsbezirke

(1) Die Friedhöfe dienen, sofern nicht an anderer Stelle der Satzung spezielle Festlegungen getroffen werden, der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der jeweiligen Stadt- und Ortsteile waren oder ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Auf Verlangen eines Elternteils erfolgt die Bestattung eines Fehl- oder Ungeborenen.

(2) Das Stadtgebiet insgesamt bildet einen Bestattungsbezirk für den Nord- und den Waldfriedhof sowie für den Bestattungswald Wolfsburg. Diese Friedhöfe dienen damit der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Wolfsburg waren. Die Bestattung anderer Personen kann mit Genehmigung der Stadt Wolfsburg, vertreten durch die Friedhofsverwaltung, erfolgen.

(3) Die Stadtteile Fallersleben und Vorsfelde sowie die Ortsteile (ausgenommen die Ortsteile Hehlingen, Nordsteimke und Reislingen, für welche die nachfolgenden Regelungen gelten) bilden zusätzlich zu Absatz 2 jeweils einen eigenen Bestattungsbezirk einschließlich der am 17.07.2001 per Bebauungsplan bereits beschlossenen und aller zukünftigen Neubaugebiete für diese Bereiche.

(4) Aus dem Bestattungsbezirk für den Friedhof im Ortsteil Reislingen bleiben ausgenommen:

  • alle dem Baugebiet Reislingen Süd-West derzeit und künftig zugeschriebenen Straßenzüge.

(5) Aus dem Bestattungsbezirk für die Friedhöfe im Ortsteil Hehlingen sowie Nordsteimke bleiben ausgenommen:

  • alle dem Baugebiet Sonnenkamp derzeit und künftig zugeschriebenen Straßenzüge.

(6) Der Friedhof St. Annen dient auch der Bestattung von Fehl- und Ungeborenen i. S. d. Niedersächsischen Bestattungsgesetzes (Nds. BestattG). Das Recht auf Bestattung auf dem St. Annen Friedhof haben Personen, die vor der Stadtgründung im Jahre 1938 in Heßlingen geboren sind. Das Recht auf Bestattung auf dem Friedhof Rothenfelde haben Personen, die vor der Stadtgründung im Jahre 1938 in Rothenfelde geboren sind.

(7) Bestattungen von Einwohnern der Stadt Wolfsburg auf Friedhöfen, für welche kein Bestattungsrecht besteht, können zugelassen werden, wenn

  • es sich um einen begründeten Ausnahmefall handelt und
  • der Verstorbene Verwandter 1. Grades eines Einwohners des Stadt- oder Ortsteiles war und
  • für diesen Verwandten 1. Grades ein Bestattungsanspruch auf dem gewünschten Stadt- oder

Ortsteilfriedhof besteht.

(8) Abs. 7 findet keine Anwendung, sofern dadurch die spezielle Regelung für den Bestattungsbezirk Hehlingen, Nordsteimke oder Reislingen eingeschränkt wird.

§ 4 – Schließung und Entwidmung

(1) Die Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichem Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden, sofern die Mindestruhezeit auf den betroffenen Flächen abgelaufen ist.

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Besteht die Absicht der Schließung, so werden über den Tag der Schließung hinaus keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wieder erteilt. Durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung.

Jede Schließung oder Entwidmung nach Abs. 1 und von einzelnen Reihengrabstätten oder Urnenreihengrab-stätten ist öffentlich bekannt zu machen; bei einzelnen Wahlgrabstätten oder Urnenwahlgrabstätten erhält der jeweilige Nutzungsberechtigte stattdessen einen schriftlichen Bescheid.

(3) Im Falle der Entwidmung oder Schließung sind die in Wahlgrabstätten oder Urnenwahlgrabstätten Beigesetzten nach Ablauf der Mindestruhezeit für die restliche Nutzungszeit auf Kosten der Stadt Wolfsburg in andere Grabstätten umzubetten. Der Umbettungstermin wird dem jeweiligen Nutzungsberechtigten einen Monat vorher mitgeteilt.

(4) Soweit durch eine Schließung oder eine Entwidmung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahlgrabstätten oder Urnenwahlgrabstätten erlischt, ist dem jeweiligen Nutzungsberechtigten bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte oder Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung zu stellen.

(5) Alle Ersatzgrabstätten nach Abs. 3 und 4 sind von der Stadt Wolfsburg kostenfrei in ähnlicher Weise wie die geschlossenen oder entwidmeten Grabstätten herzurichten. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

II. Ordnungsvorschriften

§ 5 – Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während des Tages für den Besuch geöffnet. Die Besuchszeit beginnt ½ Stunde nach Sonnenaufgang und endet ½ Stunde nach Sonnenuntergang.

(2) Die Stadt Wolfsburg kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen, einschränken oder erweitern.

§ 6 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jede Person hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Besucher sowie der Ausweisung des Bestattungswaldes Wolfsburg als Landschaftsschutzgebiet entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals oder der Forstverwaltung sind zu befolgen.

(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:

a) Flächen und Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren - ausgenommen ist das Befahren mit Fahrzeugen mit Sondergenehmigung oder mit fahrbaren Hilfsmitteln, die zur Beförderung von Kindern dienen oder zur Fortbewegung aus gesundheitlichen Gründen zwingend erforderlich sind;

b) offenes Feuer in jeglicher Form zu entfachen - im Bestattungswald Wolfsburg ist zudem auch das Anzünden von Kerzen oder das Rauchen verboten;

c) der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie das Anbieten von Dienstleistungen;

d) in der Nähe einer Bestattung sowie an Sonn- und Feiertagen Arbeiten auszuführen;

e) Film-, Ton-, Video,- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken, zu erstellen und zu verwerten;

f) Druckschriften zu verteilen, sofern diese nicht für die Durchführung einer Trauerfeier notwendig und üblich sind;

g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulegen oder friedhofsfremden Abraum und Abfall zu entsorgen;

h) Einrichtungen und Anlagen der Friedhöfe zu verunreinigen oder zu beschädigen, Hecken und Einfriedungen zu übersteigen sowie Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten;

i) zu lärmen und zu spielen, zu lagern und im Übermaß Alkohol zu trinken;

j) abgesehen bei Trauerfeiern bzw. Bestattungen/Beisetzungen, Musikinstrumente zu spielen oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar zu betreiben;

k) Tiere unangeleint mitzubringen.

(3) Die Friedhofsverwaltung kann in begründeten Fällen nach pflichtgemäßem Ermessen Ausnahmen von Absatz 2 zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(4) Totengedenkfeiern und andere, nicht im Zusammenhang mit einer Bestattung stehende Veranstaltungen bedürfen einer vorherigen Genehmigung, die 14 Tage vorher bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen ist.

§ 7 – Dienstleistungserbringer

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, (Tier-)Bestatter und sonstige Dienstleistungserbringer mit Niederlassung im Inland bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Stadt, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt.

Dienstleistungserbringer, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof nur anzuzeigen. Die Absätze 2 und 3 sowie Abs. 6 Satz 2 finden keine Anwendung.

(2) Zuzulassen sind Dienstleistungserbringer, die

  • in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht die erforderliche Zuverlässigkeit aufweisen,
  • selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle

eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen und

  • eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können.

(3) Die Zulassung erfolgt durch Zulassungsbescheid; zusammen mit diesem wird eine Berechtigungskarte ausgestellt. Die Zulassung ist alle 10 Jahre zu erneuern. Hierfür ist eine Gebühr nach der Friedhofsgebührensatzung in ihrer jeweils geltenden Fassung zu zahlen.

(4) Die Dienstleistungserbringer und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Dienstleistungserbringer haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen verursachen.

(5) Gewerbliche Arbeiten dürfen auf den Friedhöfen nur von Montag bis Freitag während der Öffnungszeiten durchgeführt werden. In den Fällen des § 5 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt. Auf Bestattungen ist Rücksicht zu nehmen. Die Friedhofsverwaltung kann abweichende Arbeitszeiten auf Antrag zulassen.

(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Dienstleistungserbringer dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern oder entsorgen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(7) Dienstleistungserbringer, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Abs. 4 bis 6 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen oder die angezeigten Arbeiten untersagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.

(8) Dienstleistungserbringer mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Die Gewerbetreibenden haben für jeden Bediensteten bei der Stadt einen Ausweis zu beantragen. Die Bedienstetenausweise sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen. Die Absätze 1 bis 3 sowie Abs. 6 Satz 2 finden keine Anwendung. Das Verwaltungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Niedersachsen abgewickelt werden.

(9) Alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Beisetzung im Bestattungswald Wolfsburg werden ausschließlich durch die Stadt Wolfsburg oder hierfür Beauftragte durchgeführt. Die Pflege des Waldes und der Wege im Bestattungswald Wolfsburg obliegt der Stadt Wolfsburg, die sich hierzu Dritter bedienen kann.

III. Bestattungsvorschriften

§ 8 – Allgemeines

(1) Die Friedhofsverwaltung setzt auf Antrag Ort und Zeit der Trauerfeier sowie der Bestattung fest.

(2) Jedes Antragsverfahren nach dieser Satzung erfordert eine Unterschrift der Antragstellerin bzw. des Antragstellers. Der Beantragung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.

(3) Leichen sollen innerhalb von acht Tagen seit Eintritt des Todes bestattet oder eingeäschert worden sein. Soll die Leiche an einen anderen Ort befördert oder eingeäschert werden, so genügt es, wenn die Leiche in der Frist des Satzes 1 auf den Weg gebracht wird. Die Friedhofsverwaltung kann Tage bestimmen, an denen keine Bestattungen stattfinden. Diese Tage sind bei der Berechnung der Fristen der Sätze 1 und 2 nicht mitzuzählen. Urnen sollen innerhalb eines Monats nach der Einäscherung beigesetzt werden.

(4) Der Trägerdienst dient der würdevollen und geordneten Durchführung von Bestattungen. Er wird durch die Friedhofsverwaltung oder durch von ihr beauftragte Dritte durchgeführt und umfasst insbesondere das Tragen eines Sarges oder einer Urne innerhalb der Friedhofsflächen bis zur Grabstätte sowie das Herablassen in diese.

(5) In begründeten Ausnahmefällen kann auf Antrag der Sargträgerdienst auch für Bestattungen/ Beisetzungen auf den übrigen Friedhöfen mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung durch Dritte (ehrenamtliche Personen) durchgeführt werden.

(6) Das Ausmauern von Grüften ist nicht gestattet. Bestattungen in vorhandenen Grüften sind nicht zulässig.

§ 9 – Särge und Urnen

(1) Erdbestattungen sind nur in geschlossenen Särgen mit feuchtigkeitshemmenden, biologisch abbaubaren Materialien zulässig. Folien oder sonstige feuchtigkeitsbremsenden Stoffe müssen nachweislich biologisch abbaubar sein. Von der Sargpflicht nach Satz 1 kann die untere Gesundheitsbehörde Ausnahmen zulassen, wenn in der zu bestattenden Person ein wichtiger Grund vorliegt und ein öffentlicher Belang nicht entgegensteht. Antragsberechtigt ist der Nutzungsberechtigte; die Anträge sind bei der unteren Gesundheitsbehörde zu stellen und der Friedhofsverwaltung vorzulegen. Eine Freigabe über eine Allgemeinverfügung ist möglich.

(2) Für Erdbestattungen darf kein Sarg verwendet werden, der geeignet ist, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern oder der die Verwesung der Leiche nicht innerhalb der festgesetzten Ruhefrist ermöglicht. Für Sargauskleidungen, Leichenhüllen und Leichenbekleidungen gelten die Anforderungen des Satzes 1 entsprechend.

(3) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung zu unterrichten.

(4) Es dürfen keine Urnen, Überurnen oder Schmuckurnen verwendet werden, die aus schwer vergänglichem künstlichen Material oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt oder die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern. Im Zweifelsfall ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Vorlage entsprechender Nachweise zu verlangen.

(5) Urnen, Überurnen oder Schmuckurnen dürfen maximal einen Durchmesser von 25cm haben. Sind in Ausnahmefällen größere Urnen, Überurnen oder Schmuckurnen erforderlich, ist die Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung darüber zu unterrichten.

§ 10 – Ruhezeiten

(1) Die Ruhezeit für Leichen nach einer Erdbestattung beträgt 25 Jahre; die Ruhezeit für Leichenaschen nach einer Urnenbeisetzung beträgt 20 Jahre.

(2) Aufgrund bestehender Bodenverhältnisse beträgt die Ruhezeit auf den folgenden von der Stadt Wolfsburg verwalteten Friedhöfen oder einzelnen Friedhofsteilen nach einer Erdbestattung:

a) von Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr: 15 Jahre

b) von Verstorbenen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr auf den Friedhöfen Ehmen, Dammstraße und Mörser Straße, sowie Hehlingen (Alter Teil): 40 Jahre

(3) Die Ruhefrist für Erdbestattungen von Fehl- und Ungeborenen bestimmt sich nach der Ruhefrist für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr.

§ 11 – Ausgrabungen und Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Leichen und Leichenaschen dürfen - außer in den bundesrechtlich geregelten Fällen - vor Ablauf der Ruhezeit nur mit Genehmigung der unteren Gesundheitsbehörde ausgegraben oder umgebettet werden.

Im Bestattungswald Wolfsburg sind Ausgrabungen und Umbettungen nicht zulässig.

(3) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Der Antrag ist bei der Friedhofsverwaltung zu stellen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

(4) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer richterlichen Anordnung.

(5) Nach Ablauf der Ruhezeit können noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung auch in belegte Grabstätten umgebettet werden. Sofern der Nutzungsberechtigte es wünscht, kann die Umbettung der Leichen- oder Aschenreste auch in eine hierfür neu zu erwerbende Grabstätte erfolgen. Der entsprechende Antrag ist vor Ablauf der Ruhezeit (Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten) bzw. vor Ablauf der Vergabezeit (Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten) der bestehenden Grabstätte bei der Friedhofsverwaltung zu stellen.

Der Umbettungsantrag kann nur bearbeitet werden, wenn alle mit dem erforderlichen Graberwerb in Zusammenhang stehenden Gebühren und Entgelte entrichtet wurden.

(6) Leichen und Aschen, deren Ruhezeit durch vorzeitige Einebnung der Grabstätte noch nicht abgelaufen ist, können von Amts wegen in andere Grabstätten umgebettet werden.

(7) Alle Ausgrabungen und Umbettungen werden unter Mitwirkung bzw. Aufsicht der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Ausgrabung bzw. Umbettung.

(8) Die Kosten der Ausgrabung oder Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen unvermeidbar entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu tragen.

(9) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Ausgrabung oder Umbettung nicht unterbrochen.

IV. Totenfürsorge und Nutzungsberechtigte

§ 12 – Allgemeines

(1) Das Recht und die Pflicht zur Bestattung (Totenfürsorge) richtet sich nach den Vorschriften des Nds. BestattG. Berechtigt zur Ausübung der Totenfürsorge sind in der gesetzlichen Reihenfolge Ehegatte/Lebenspartner, Kinder, Eltern und weitere Angehörige. Ist keine Person zur Ausübung der Totenfürsorge verfügbar oder bekannt, geht diese auf die Stadt Wolfsburg über.

(2) Sorgt niemand für die Bestattung, so veranlasst die für den Sterbe- oder Auffindungsort zuständige Gemeinde die Bestattung. Die nach § 8 Abs. 3 des Nds. BestattG vorrangig Bestattungspflichtigen haften der Gemeinde als Gesamtschuldner für die Bestattungskosten.

(3) Hat die Gemeinde für die Bestattung zu sorgen, dann entscheidet sie über Art und Ort der Bestattung; liegen Anhaltspunkte für den Willen der verstorbenen Person vor, so hat die Gemeinde diese bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen.

(4) Als Nutzungsberechtigter gilt der Erwerber der Rechte an einer Grabstätte. Dieser kann für den Fall seines Ablebens eine nachfolgende nutzungsberechtigte Person benennen.

(5) Erfolgt bis zum Ableben des Nutzungsberechtigten keine Bestimmung der Nachfolge und ist kein Erbe bekannt, geht das Nutzungsrecht zurück an die Stadt Wolfsburg. Diese ist berechtigt, die Grabstätte nach Anbringen eines Hinweises und darauffolgendem Ablauf eines Monats einzuebnen.

(6) Eine Übertragung des Nutzungsrechts auf eine andere Person ist nur mit schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung möglich. Adressenänderungen sind der Friedhofsverwaltung unverzüglich mitzuteilen. Für Adressermittlungen aufgrund des Nichtnachkommens werden Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung erhoben.

§ 13 – Rechte und Pflichten des Nutzungsberechtigten

(1) Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet

  • entsprechend der Vorgaben für die jeweilige Grabart ein Grabbeet anzulegen,
  • durch regelmäßige Pflege und Unterhaltung der Grabstätte sicher zu stellen, dass die anderen

Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden,

  • die Plattenumrandung als Bestandteil der Grabstätte zu pflegen und so zu unterhalten, dass sie

verkehrssicher ist - die Grabstätte, Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten.

Diese Verpflichtungen gelten nicht bei Grabstätten mit Kennzeichnung des Grabes durch einheitliches Denkmal, Grabstätten mit Kennzeichnung durch Namensstein, Grabstätten ohne Kennzeichnung, Urnenwahlgrabstätten unter Bäumen, Naturnahe Bestattungen unter Bäumen und Waldgrabstätten. Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, Gebühren und Entgelte, die in Zusammenhang mit dem Nutzungsrecht entstehen, zu übernehmen.

(2) Bei vorhandenen Grabstätten ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich nach Bekanntgabe eines Bestattungstermins, die gesamte Grabausstattung zu entfernen. Dazu gehören das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen einschließlich der Fundamente, Einfassungen, Pflanzen und sonstiges Grabzubehör. Sofern der Nutzungsberechtigte diesen Pflichten nicht unverzüglich nachkommt, wird er durch die Friedhofsverwaltung unverzüglich darüber informiert, dass die Bestattung zum beantragten Termin nicht stattfinden kann. Die Friedhofsverwaltung haftet nicht für die dem Nutzungsberechtigten daraus entstehenden Schäden jeglicher Art.

(3) Der Nutzungsberechtigte ist für jeden Schaden haftbar, der durch Nichtbeachtung seiner Pflichten verursacht wird.

(4) Ausschließlich der Nutzungsberechtigte ist berechtigt

  • die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen (hierzu gehören auch

Namenssteine, Schriftplatten und Kissensteine) zu beantragen,

  • über weitere Bestattungen/Beisetzungen zu entscheiden,
  • die Einebnung der Grabstätte zu beantragen,
  • die Verlängerung des Nutzungsrechtes an der Grabstätte zu beantragen,
  • die Ausgrabung oder Umbettung zu beantragen.

(5) Auf dem Plattenband und auf der Rasenfläche um die Grabstätte darf nichts abgestellt werden.

(6) Die speziellen Regelungen an anderer Stelle dieser Satzung gelten vorrangig.

V. Grabstätten

§ 14 – Grundsätzliches zu den Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Wolfsburg. An ihnen können Rechte nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die für die jeweiligen Grabstätten zu entrichtenden Gebühren und Entgelte werden nach Maßgabe der Friedhofsgebührensatzung und Entgeltordnung in ihren jeweils geltenden Fassungen erhoben. Dies gilt für sämtliche Grabstätten unabhängig davon, ob das Nutzungsrecht als Ersterwerb, Vorauserwerb, Hinzuerwerb oder im Rahmen der Verlängerung gewährt wurde.

(3) Die Benutzungsgebührenschuld und die Gebührenschuld für den Ersterwerb von Nutzungsrechten entstehen mit der Inanspruchnahme des Friedhofes und seiner Einrichtungen. Die Gebührenschuld für den Vorauserwerb von Nutzungsrechten entsteht mit Gewährung des Vorauserwerbes. Im Falle der Verlängerung von Nutzungsrechten entsteht die Benutzungsgebühr mit Gewährung der Weiterbenutzung.

(4) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte entsteht

  • im Falle des Ersterwerbes mit der Beisetzung/Bestattung,
  • im Falle des Vorauserwerbes oder Hinzuerwerbes mit Gewährung des Vorauserwerbes oder

Hinzuerwerbes,

  • im Falle der Verlängerung des Nutzungsrechtes mit Gewährung der Verlängerung.

Sofern Verlängerungen des Nutzungsrechtes zum Zwecke der Andenkenpflege erfolgen, schließt das Nutzungsrecht für den Verlängerungszeitraum unmittelbar an das bestehende Nutzungsrecht an. Dies gilt auch für den Fall verspäteter Antragstellung.

(5) Die Verwaltungsgebühr entsteht, wenn die ihr zugrunde liegende Amtshandlung erbracht oder die begehrte Leistung gewährt wurde.

(6) Die Gebührenschuld wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

(7) Für die Bestattung von Fehl- und Ungeborenen steht auf dem Friedhof St. Annen ein gesondertes Grabfeld zur Verfügung. Daneben ist die Beisetzung in jeder anderen Grabart möglich. Es gelten jeweils die Regelungen für diese Grabart. Die Ruhefrist bestimmt sich nach § 10 der Satzung.

(8) Plattenumrandungen, Kissensteine, Schriftplatten und Namenssteine für Grabstätten mit Namensstein sind sonstige bauliche Anlagen im Sinne dieser Satzung. Sie sind Bestandteil der Grabstätten. Das erstmalige Auflegen der Plattenumrandung erfolgt durch die Friedhofsverwaltung, das erstmalige Auflegen des Namenssteines durch den vom Nutzungsberechtigten beauftragten Steinmetz.

(9) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder zugefüllt.

(10) Durch die Friedhofsverwaltung erfolgt ein Abräumen der Kränze erst im Zusammenhang mit der Anlegung des Grabbeetes.

(11) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten

b) Wahlgrabstätten

c) Urnenreihengrabstätten

d) Urnenwahlgrabstätten

e) Waldgrabstätten

f) Ehrengrabstätten

(12) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

(13) Sofern eine Verlängerung der Vergabezeit der Grabstätte nicht erfolgt bzw. nicht erfolgen kann, wird die Grabstätte eingeebnet.

(14) Eine Einebnung erfolgt auch, sofern der Nutzungsberechtigte seinen Verpflichtungen gemäß § 13 nicht nachkommt und die weiteren speziellen Voraussetzungen an anderer Stelle der Satzung erfüllt sind (Einebnung als Ersatzvornahme).

(15) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ein Gemeinschaftsgrab (jedoch nur auf dem Wald- und Nord-friedhof) für gesonderte Zwecke zur Verfügung zu stellen.

§ 15 – Vorauserwerb und Verlängerung von Nutzungsrechten

(1) Der Vorauserwerb von Grabstätten ist nur für Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten möglich. Voraussetzung ist, dass die Belegungskapazitäten einen Vorauserwerb zulassen. Es können nur Grabstätten in einem Feld erworben werden, welches sich in der Belegung befindet. Der Vorauserwerb erfolgt mindestens für 5 Jahre, darf jedoch die reguläre Vergabezeit für die Grabstätte im Falle der Erstvergabe für Zwecke der Bestattung nicht überschreiten. Die speziellen Regelungen an anderer Stelle der Satzung gelten auch für vorauserworbene Grabstätten.

(2) Für vorauserworbene und hinzuerworbene Grabstätten sind mit Gewährung des Voraus- bzw. Hinzuerwerbes die entsprechenden Gebühren/Entgelte nach Maßgabe der zum Zeitpunkt der Verlängerung geltenden Friedhofsgebührensatzung/Entgeltordnung zu entrichten.

(3) Die Verlängerung des Nutzungsrechtes ist nur auf Antrag und im direkten Anschluss an das bestehende Nutzungsrecht möglich. Die Verlängerung des Nutzungsrechtes kann nicht im Voraus, sondern frühestens in dem Jahr erfolgen, in dem das bestehende Nutzungsrecht ausläuft. Für die Dauer der Verlängerung sind mit Gewährung der Verlängerung die entsprechenden Gebühren/Entgelte nach Maßgabe der zum Zeitpunkt der Verlängerung geltenden Friedhofsgebührensatzung/Entgeltordnung zu entrichten.

§ 16 – Rückgabe von Grabstätten/Rückzahlung von Gebühren für Nutzungsrechte

Ein Anspruch auf Erstattung der Gebühr für nicht in Anspruch genommene Jahre des Nutzungsrechtes

  • besteht nicht bei Ausgrabungen oder Umbettungen aus Reihengrabstätten und

Urnenreihengrabstätten;

  • besteht bei Ausgrabungen oder Umbettungen aus Wahlgrabstätten nur dann, wenn die Grabstätte

wieder vergeben werden kann;

  • besteht im Falle der Rückgabe von unbelegten Grabstätten nur dann, wenn die Wiedervergabe der

Grabstätte möglich ist;

  • besteht nicht bei vorzeitigen Einebnungen auf Antrag des Nutzungsberechtigten;

besteht nicht bei Entzug des Nutzungsrechtes (z. B. in den Fällen des § 29 Abs. 4 und § 31 Abs. 1).

§ 17 – Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden vergeben werden. Sie können - außer bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 17 Abs. 7a) - nicht über die Ruhezeit hinaus verlängert werden.

(2) Das Nutzungsrecht entsteht mit dem Zeitpunkt der Bestattung.

(3) Die für die jeweiligen Grabstätten zu entrichtenden Gebühren/Entgelte werden nach Maßgabe der Friedhofsgebührensatzung/Entgeltordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung erhoben.

(4) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden.

In den gekennzeichneten Reihengrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr ist es zulässig, die Leichen von zwei gleichzeitig verstorbenen Geschwistern bis zum vollendeten 5. Lebensjahr zu bestatten. In den

  • gekennzeichneten Reihengrabstätten für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr und
  • Rasen-Reihengrabstätten mit Namensstein

ist es zulässig, die Leichen von zwei gleichzeitig verstorbenen Geschwistern bis zum vollendeten 5. Lebensjahr oder zu der Leiche eines verstorbenen Elternteils auch die Leichen seiner noch nicht 1 Jahr alten gleichzeitig verstorbenen Kinder zu bestatten.

(5) Reihengrabstätten werden ausschließlich von der Friedhofsverwaltung eingeebnet. Die hierfür zu entrichtende Einebnungsgebühr wird ab dem 01.01.2011 zum Zeitpunkt des Ersterwerbes der Grabstätte nach Maßgabe der Friedhofsgebührensatzung in ihrer jeweils geltenden Fassung erhoben. Bei Grabstätten, die vor dem genannten Datum erworben wurden und deren Einebnung auf Antrag oder im Zuge der Ersatzvornahme erfolgt, ist die Einebnungsgebühr nach Durchführung der Einebnung zu entrichten.

(6) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen bzw. das Entfernen von Schriftplatten nach Ablauf der Ruhezeiten wird drei Monate vorher durch Veröffentlichung oder durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld/dem betreffenden Grab bzw. an dem entsprechenden Gedenkstein bei folgenden Grabstätten bekannt gemacht:

  • gekennzeichnete Reihengrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,
  • gekennzeichnete Reihengrabstätten für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr,
  • Rasen-Reihengrabstätten mit Namensstein,
  • Reihengrabstätten mit Kennzeichnung des Grabes durch einheitliches Denkmal.
  • Reihengrabstätten ohne Kennzeichnung

(7) Es werden eingerichtet auf allen städtischen Friedhöfen, außer auf dem unter Denkmalschutz stehenden Friedhof Ehmen, Dammstraße, dem Friedhof Ehmen, Mörser Straße, dem alten Friedhofsteil des Friedhofes Hehlingen, dem Friedhof Vorsfelde, Meinstraße, den Friedhöfen St. Annen und Rothenfelde:

a) gekennzeichnete Reihengrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

Es besteht die Verpflichtung, ein Grabbeet anzulegen und zu pflegen, sowie die Möglichkeit, ein Grabmal zu errichten.

Es besteht die Möglichkeit, die Nutzungszeit der Grabstätte zu verlängern. Die Verlängerung erfolgt nur auf Antrag und längstens für die Dauer der Nutzungszeit für eine gekennzeichnete Reihengrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr auf dem entsprechenden Friedhof.

Für die Dauer der Verlängerung sind die entsprechenden Gebühren nach Maßgabe der zum Zeitpunkt der Gewährung der Verlängerung geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

b) gekennzeichnete Reihengrabstätten für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr

Es besteht die Verpflichtung, ein Grabbeet anzulegen und zu pflegen sowie die Möglichkeit, ein Grabmal zu errichten.

c) Rasen-Reihengrabstätten mit Namensstein

Die Kennzeichnung des Grabes erfolgt durch einen Namensstein mit den Maßen 30 cm x 40 cm x 12 cm aus Naturstein, auf welchem mittels vertiefter Beschriftung Name, Vorname, Geburts- und Sterbedatum des Verstorbenen aufgebracht werden. Dieser Stein ist vom Nutzungsberechtigten bei einem Steinmetz zu beauftragen, der auch für die Aufbringung zuständig ist.

Der Namensstein ist zwingender Bestandteil der Grabstätte. Sofern der Nutzungsberechtigte nicht innerhalb von sechs Monaten nach Erwerb der Grabstätte die Aufbringung des Namenssteines veranlasst hat, erfolgt dies im Rahmen der Ersatzvornahme durch die Stadt Wolfsburg. Die hierfür entstehenden Kosten (auch die Kosten für die Leistungen des Steinmetzes) sind vom Nutzungsberechtigten zu tragen.

Für die Dauer der Ruhezeit wird die Pflege der Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung gewährleistet. Hierfür ist eine Gebühr nach Maßgabe der Friedhofsgebührensatzung in ihrer jeweils geltenden Fassung zu entrichten. Damit die Pflege der Grabstätte (insbesondere ein Überfahren mit dem Aufsitzmäher beschädigungslos) gewährleistet werden kann, ist

  • das Auflegen von Grabschmuck (z. B. Kränze, Schalen, Sträuße), das Aufbringen eigener

Bepflanzungen jeder Art sowie das Aufbringen von sonstigen baulichen Anlagen nicht gestattet. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, diese umgehend zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, diese aufzubewahren;

  • der Namensstein so aufzulegen, dass er bündig mit dem umgebenden Erdreich abschließt.

Es werden eingerichtet auf dem Wald- und dem Nordfriedhof:

d) Reihengrabstätten mit Kennzeichnung des Grabes durch einheitliches Denkmal

Die Grabstätten werden für 25 Jahre vergeben. Sie liegen in einer geschlossenen Vegetationsdecke. Die jeweiligen Grabanlagen werden mit Plattenbändern eingefasst. Die Kennzeichnung des Grabes erfolgt durch ein einheitliches Denkmal, an welchem eine Schriftplatte in der Größe von 20 x 15 cm anzubringen ist, die mit dem Namen, Vornamen, Geburts- und Sterbedatum des Verstorbenen beschriftet wird.

Die Anfertigung und Aufstellung des Denkmales, die Anfertigung, Beschriftung und das Anbringen der Schriftplatte wird durch die Friedhofsverwaltung veranlasst.

Für die Fertigung, Beschriftung und Anbringung der Schriftplatte ist eine Gebühr nach Maßgabe der Friedhofsgebührensatzung in ihrer jeweils geltenden Fassung zu entrichten.

Über die Schriftplatte kann vom Nutzungsberechtigten nach Auflösung des Grabfeldes verfügt werden.

Die Schriftplatte ist zwingender Bestandteil der Grabstätte und daher bei Erwerb des Nutzungsrechtes mit zu beauftragen.

Für die Dauer der Ruhezeit wird die Pflege der Grabstätte und des einheitlichen Denkmales durch die Friedhofsverwaltung gewährleistet.

Für die Pflege dieser Grabstätten ist eine Gebühr nach Maßgabe der Friedhofsgebührensatzung in ihrer jeweils geltenden Fassung zu entrichten.

Das Auflegen von Grabschmuck (z. B. Kränze, Schalen, Sträuße) ist ausschließlich auf der dafür vorgesehenen Stelle der Grabstätte gestattet. Eigene Bepflanzungen jeder Art sind nicht gestattet. Die Bepflanzung und das Denkmal bleiben Eigentum der Stadt Wolfsburg. An ihnen können Rechte nach dieser Satzung nicht erworben werden.

e) Reihengrabstätten ohne Kennzeichnung der Grabstätten

Die Grabstätten werden für 25 Jahre vergeben. Sie liegen in einer geschlossenen Vegetationsdecke ohne dass die genaue Lage der einzelnen Grabstellen erkennbar ist. Hier darf kein Grabbeet angelegt, kein Grabmal errichtet und keinerlei Grabschmuck aufgelegt werden.

Die Friedhofsverwaltung errichtet auf dem Grabfeld einen Gedenkstein, an dem mittels einheitlicher Schriftplatte Name, Vorname, Geburts- und Sterbedatum des Verstorbenen angebracht werden können.

Die einheitliche Schriftplatte kann vom Nutzungsberechtigten bei der Friedhofsverwaltung beantragt werden. Für die Fertigung, Beschriftung und Anbringung der Schriftplatte ist eine Gebühr nach Maßgabe der Friedhofsgebührensatzung in ihrer jeweils geltenden Fassung zu entrichten. Über die Schriftplatte kann vom Nutzungsberechtigten nach Auflösung des Grabfeldes verfügt werden.

Für die Pflege dieser Grabstätten ist eine Gebühr nach Maßgabe der Friedhofsgebührensatzung in ihrer jeweils geltenden Fassung zu entrichten.

§ 18 – Wahlgrabstätten

  1. 1. Wahlgrabstätten sind gekennzeichnete Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht verliehen wird. Beim Ersterwerb übersteigt das Nutzungsrecht die in § 10 dieser Satzung genannte Ruhezeit um 5 Jahre.

(2) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte entsteht

  • im Falle des Ersterwerbes mit der Bestattung,
  • im Falle des Vorauserwerbes oder Hinzuerwerbes mit Gewährung des Vorauserwerbes oder Hin-

zuerwerbes,

  • im Falle der Verlängerung des Nutzungsrechtes mit Gewährung der Verlängerung.

Sofern Verlängerungen des Nutzungsrechtes zum Zwecke der Andenkenpflege erfolgen, schließt das Nutzungsrecht für den Verlängerungszeitraum unmittelbar an das bestehende Nutzungsrecht an. Dies gilt auch für den Fall verspäteter Antragstellung. Das Nutzungsrecht für den Vorauserwerb entsteht mit Gewährung des Vorauserwerbes. Im Falle der Verlängerung, des Wiedererwerbes von Nutzungsrechten entsteht das Nutzungsrecht mit Gewährung der Weiternutzung.

(3) Der Anspruch auf Verlängerung von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte erlischt, wenn der über das Nutzungsrecht genannte Personenkreis bestattet worden ist (Belegungsrecht).

(4) Nach Wahrnehmung aller Belegungsrechte gemäß Abs. 3 kann das Nutzungsrecht um jeweils 5 Jahre verlängert werden, wenn nicht Flächenbedarf, die Umgestaltung oder die Neuordnung des Friedhofes oder des Friedhofsteiles dem entgegenstehen. Die Verlängerung ist nur auf Antrag und im direkten Anschluss an das abgelaufene Nutzungsrecht möglich. Verlängerungen können nur erfolgen, wenn alle Gebühren im Zusammenhang mit der vorausgegangenen Bestattung/Beisetzung bezahlt sind. Für die Dauer der Verlängerung sind mit Gewährung der Verlängerung die entsprechenden Gebühren/Entgelte nach Maßgabe der zum Zeitpunkt der Verlängerung geltenden Friedhofsgebührensatzung/Entgeltordnung zu entrichten.

(5) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit zurückgegeben werden. Bei teilbelegten Grabstätten ist die Rückgabe des Nutzungsrechtes an der unbelegten Stelle nur zulässig, wenn die Möglichkeit besteht, diese als Einzelgrabstätte herzurichten. Die Rechte und Pflichten an der unbelegten Grabstelle erlöschen mit dem Zeitpunkt der Rückgabe des Nutzungsrechtes. Für die belegte Grabstelle gelten bis zum Ablauf des Nutzungsrechtes weiterhin die Vorschriften der Friedhofssatzung in ihrer jeweils geltenden Fassung.

(6) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte spätestens drei Monate vorher schriftlich und durch einen dreimonatigen Hinweis auf der Grabstätte hingewiesen.

Nach Ablauf des Nutzungsrechtes wird die Grabstätte von der Friedhofsverwaltung eingeebnet.

(7) Eine Erdbestattung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit der Leiche die Nutzungszeit der Grabstätte nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wieder erworben worden ist.

(8) Es werden eingerichtet auf allen städtischen Friedhöfen, außer auf dem unter Denkmalschutz stehenden Friedhof Ehmen, Dammstraße:

a) Wahlgrabstätten I, ein- und mehrstellig

Es besteht die Verpflichtung ein Grabbeet anzulegen und zu pflegen sowie die Möglichkeit, ein Grabmal zu errichten.

Es werden eingerichtet auf dem Wald- und dem Nordfriedhof:

b) Wahlgrabstätten II, ein- und mehrstellig

Es besteht die Verpflichtung ein Grabbeet anzulegen und zu pflegen sowie die Möglichkeit, ein Grabmal zu errichten. Die Grabstätten befinden sich in einem besonderen Feld, das durch seine Lage auf dem Friedhof und/oder seine besondere Gestaltung gekennzeichnet ist. Die Grabstätten sind darüber hinaus mit zusätzlichem Freiraum um die Grabstätte ausgestattet.

c) Naturnahe Bestattungen unter Bäumen

  • einstellig:

Die Grabstätte dient der Bestattung eines Sarges und der Beisetzung einer Urne. Die Folgebeisetzung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit der Grabstätte nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wieder erworben worden ist.

  • zweistellig:

Die Grabstätte dient der Bestattung von zwei Särgen. Die Folgebeisetzung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit der Grabstätte nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wieder erworben worden ist.

Die Nutzungszeit beträgt 30 Jahre und ist auf Antrag um 5 Jahre verlängerbar.

Ein Vorauserwerb ist möglich.

Die Pflege der Grabstätte obliegt der Friedhofsverwaltung.

Das Auflegen von Grabschmuck ist ausschließlich auf der dafür vorgesehenen Stelle der Grabstätte gestattet. Eine eigene Bepflanzung ist nicht gestattet.

Der Gedenkstein ist Bestandteil der Grabstätte. Form, Art und Gestaltung bestimmt die Friedhofsverwaltung.

Es besteht die Möglichkeit eine Schriftplatte mit Daten der verstorbenen Person anzubringen; die Bestellung und Anbringung erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Zur Auswahl stehen hierfür unterschiedliche Schriftplatten. Für die Fertigung, Beschriftung und Anbringung der Schriftplatte ist eine Gebühr nach Maßgabe der Friedhofsgebührensatzung in ihrer jeweils geltenden Fassung zu entrichten. Über die Schriftplatte kann vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf des Nutzungsrechtes der Grabstätte verfügt werden.

Der Durchmesser der (Über-)Urne darf 20 cm nicht überschreiten.

(9) Bei vorhandenen Belegungsrechten sind weitere Bestattungen/Beisetzungen zulässig auf dem Wald- und dem Nordfriedhof in

a) Wahlgrabstätten I, mit der Möglichkeit der Tiefenbestattung

Zur Erfüllung der Belegungsrechte steht - sofern bereits ein Sarg bestattet wurde - nur die obere Grabstelle zur Verfügung. Es besteht die Verpflichtung ein Grabbeet anzulegen und zu pflegen sowie die Möglichkeit, ein Grabmal zu errichten.

b) Wahlgrabstätten II, mit der Möglichkeit der Tiefenbestattung

Zur Erfüllung der Belegungsrechte steht - sofern bereits ein Sarg bestattet wurde - nur die obere Grabstelle zur Verfügung.

Es besteht die Verpflichtung ein Grabbeet anzulegen und zu pflegen sowie die Möglichkeit, ein Grabmal zu errichten. Die Grabstätten befinden sich in einem besonderen Feld, das durch seine Lage auf dem Friedhof und/oder seine besondere Gestaltung gekennzeichnet ist. Die Grabstätten sind darüber hinaus mit zusätzlichem Freiraum um die Grabstätte ausgestattet.

§ 19 – Urnenreihengrabstätten

(1) Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten für Urnenbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des Beizusetzenden vergeben werden. Sie können nicht über die Ruhezeit hinaus verlängert werden.

(2) Das Nutzungsrecht entsteht mit dem Zeitpunkt der Beisetzung.

(3) Die für die jeweiligen Grabstätten zu entrichtenden Gebühren/Entgelte werden nach Maßgabe der Friedhofsgebührensatzung/Entgeltordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung erhoben.

(4) In jeder Urnenreihengrabstätte darf nur eine Urne beigesetzt werden.

(5) Urnenreihengrabstätten werden von der Friedhofsverwaltung eingeebnet. Die hierfür zu entrichtende Einebnungsgebühr wird zum Zeitpunkt des Ersterwerbes der Grabstätte nach Maßgabe der Friedhofsgebührensatzung in ihrer jeweils geltenden Fassung erhoben.

(6) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen bzw. das Entfernen von Schriftplatten nach Ablauf der Ruhezeiten wird drei Monate vorher durch Veröffentlichung oder durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld/dem betreffenden Grab bzw. an dem entsprechenden Gedenkstein bei folgenden Grabstätten bekannt gemacht:

  • gekennzeichneten Urnenreihengrabstätten,
  • Rasen-Urnenreihengrabstätten mit Namensstein,
  • Urnenreihengrabstätten mit Kennzeichnung des Grabes durch einheitliches Denkmal.
  • Urnenreihengrabstätten ohne Kennzeichnung

(7) Es werden eingerichtet auf allen städtischen Friedhöfen, außer auf dem unter Denkmalschutz stehenden Friedhof Ehmen, Dammstraße und den Friedhöfen Vorsfelde, Meinstraße, St. Annen und Rothenfelde:

a) gekennzeichnete Urnenreihengrabstätten

Es besteht die Verpflichtung ein Grabbeet anzulegen und zu pflegen sowie die Möglichkeit, ein Grabmal zu errichten.

Es werden eingerichtet auf allen städtischen Friedhöfen, außer auf dem Denkmalschutz stehenden Friedhof Ehmen Dammstraße:

b) Rasen-Urnenreihengrabstätten mit Namensstein

Die Kennzeichnung des Grabes erfolgt durch einen Namensstein mit den Maßen 30 cm x 40 cm x 12 cm aus Naturstein, auf welchem mittels vertiefter Beschriftung Name, Vorname, Geburts- und Sterbedatum des Verstorbenen aufgebracht werden. Dieser Stein ist vom Nutzungsberechtigten bei einem Steinmetz zu beauftragen, der auch für die Aufbringung zuständig ist. Der Namensstein ist zwingender Bestandteil der Grabstätte. Sofern der Nutzungsberechtigte nicht innerhalb von sechs Monaten nach Erwerb der Grabstätte die Aufbringung des Namenssteines veranlasst hat, erfolgt dies im Rahmen der Ersatzvornahme durch die Stadt Wolfsburg. Die hierfür entstehenden Kosten (auch die Kosten für die Leistungen des Steinmetzes) sind vom Nutzungsberechtigten zu tragen.

Für die Dauer der Ruhezeit wird die Pflege der Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung gewährleistet. Hierfür ist eine Gebühr nach Maßgabe der Friedhofsgebührensatzung in ihrer jeweils geltenden Fassung zu entrichten.

Damit die Pflege der Grabstätte (insbesondere ein Überfahren mit dem Aufsitzmäher beschädigungslos) gewährleistet werden kann, ist

  • das Auflegen von Grabschmuck (z. B. Kränze, Schalen, Sträuße), das Aufbringen eigener

Bepflanzungen jeder Art sowie das Aufbringen von sonstigen baulichen Anlagen nicht gestattet. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, diese umgehend zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, diese aufzubewahren

  • der Namensstein so aufzulegen, dass er bündig mit dem umgebenden Erdreich abschließt.

Es werden eingerichtet auf allen städtischen Friedhöfen, außer auf dem Denkmalschutz stehenden Friedhof Ehmen Dammstraße und den Friedhöfen Vorsfelde, Meinstraße, St. Annen und Rothenfelde:

c) Urnenreihengrabstätten ohne Kennzeichnung der Grabstätten

Die Grabstätten werden für 20 Jahre vergeben. Sie liegen in einer geschlossenen Vegetationsdecke, ohne dass die genaue Lage der einzelnen Grabstellen erkennbar ist. Hier darf kein Grabbeet angelegt, kein Grabmal errichtet und keinerlei Grabschmuck aufgelegt werden.

Die Friedhofsverwaltung errichtet auf dem Friedhof einen Gedenkstein, an dem mittels einheitlicher Schriftplatte der Name, Vorname, Geburts- und Sterbedatum des Verstorbenen angebracht werden können.

Die einheitliche Schriftplatte kann vom Nutzungsberechtigten bei der Friedhofsverwaltung beantragt werden.

Für die Fertigung, Beschriftung und Anbringung der Schriftplatte ist eine Gebühr nach Maßgabe der Friedhofsgebührenatzung in ihrer jeweils geltenden Fassung zu entrichten. Über die Schriftplatte kann vom Nutzungsberechtigten nach Auflösung des Grabfeldes verfügt werden.

Für die Pflege dieser Grabstätten ist eine Gebühr nach Maßgabe der Friedhofsgebührensatzung in ihrer jeweils geltenden Fassung zu entrichten.

Es werden eingerichtet auf dem Wald- und dem Nordfriedhof:

d) Urnenreihengrabstätten mit Kennzeichnung des Grabes durch einheitliches Denkmal

Die Grabstätten werden für 20 Jahre vergeben. Sie liegen in einer geschlossenen Vegetationsdecke. Die jeweiligen Grabanlagen werden mit Plattenbändern eingefasst.

Die Kennzeichnung des Grabes erfolgt durch ein einheitliches Denkmal, an welchem eine Schrift-platte in der Größe von 20 x 15 cm anzubringen ist, die mit dem Namen, Vornamen, Geburts- und Sterbedatum des Verstorbenen beschriftet wird.

Die Anfertigung und Aufstellung des Denkmales, die Anfertigung, Beschriftung und das Anbringen der Schriftplatte wird durch die Friedhofsverwaltung veranlasst.

Die einheitliche Schriftplatte kann vom Nutzungsberechtigten bei der Friedhofsverwaltung beantragt werden. Für die Fertigung, Beschriftung und Anbringung der Schriftplatte ist eine Gebühr nach Maßgabe der Friedhofsgebührensatzung in ihrer jeweils geltenden Fassung zu entrichten. Über die Schriftplatte kann vom Nutzungsberechtigten nach Auflösung des Grabfeldes verfügt werden.

Die Schriftplatte ist zwingender Bestandteil der Grabstätte und daher bei Erwerb des Nutzungsrechtes mit zu beauftragen. Für die Dauer der Ruhezeit wird die Pflege der Grabstätte und des einheitlichen Denkmales durch die Friedhofsverwaltung gewährleistet.

Für die Pflege dieser Grabstätten ist eine Gebühr nach Maßgabe der Friedhofsgebührensatzung in ihrer jeweils geltenden Fassung zu entrichten.

Das Auflegen von Grabschmuck (z. B. Kränze, Schalen, Sträuße) ist ausschließlich auf der dafür vorgesehenen Stelle der Grabstätte gestattet. Eigene Bepflanzungen jeder Art sind nicht gestattet. Die Bepflanzung und das Denkmal bleiben Eigentum der Stadt Wolfsburg. An ihnen können Rechte nach dieser Satzung nicht erworben werden.

§ 20 – Urnenwahlgrabstätten

(1) Urnenwahlgrabstätten sind Grabstätten für Urnenbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht verliehen wird. Beim Ersterwerb übersteigt das Nutzungsrecht die in § 10 dieser Satzung genannte Ruhezeit um 5 Jahre.

(2) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte entsteht

  • im Falle des Ersterwerbes mit der Bestattung,
  • im Falle des Vorauserwerbes oder Hinzuerwerbes mit Gewährung des Vorauserwerbes oder

Hinzuerwerbes,

  • im Falle der Verlängerung des Nutzungsrechtes mit Gewährung der Verlängerung.

Sofern Verlängerungen des Nutzungsrechtes zum Zwecke der Andenkenpflege erfolgen, schließt das Nutzungsrecht für den Verlängerungszeitraum unmittelbar an das bestehende Nutzungsrecht an. Dies gilt auch für den Fall verspäteter Antragstellung.

(3) Der Anspruch auf Verlängerung von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte erlischt, wenn der über das Nutzungsrecht genannte Personenkreis bestattet worden ist (Belegungsrecht).

(4) Nach Wahrnehmung aller Belegungsrechte gemäß Abs. 3 kann das Nutzungsrecht um jeweils 5 Jahre verlängert werden, wenn nicht Flächenbedarf, die Umgestaltung oder die Neuordnung des Friedhofes oder des Friedhofsteils dem entgegenstehen. Die Verlängerung ist nur auf Antrag und im direkten Anschluss an das abgelaufene Nutzungsrecht möglich. Verlängerungen können nur erfolgen, wenn alle Gebühren im Zusammenhang mit der vorausgegangenen Beisetzung bezahlt sind. Für die Dauer der Verlängerung sind mit Gewährung der Verlängerung die entsprechenden Gebühren/Entgelte nach Maßgabe der zum Zeitpunkt der Verlängerung geltenden Friedhofsgebührensatzung/Entgeltordnung zu entrichten.

(5) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit zurückgegeben werden. Die Rechte und Pflichten an der Grabstätte erlöschen zum Zeitpunkt der Rückgabe des Nutzungsrechtes.

(6) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte spätestens drei Monate vorher schriftlich und durch einen dreimonatigen Hinweis auf der Grabstätte hingewiesen. Nach Ablauf des Nutzungsrechtes wird die Grabstätte von der Friedhofsverwaltung eingeebnet.

(7) In Urnenwahlgrabstätten können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Die Folgebeisetzung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit des Beizusetzenden die Nutzungszeit der Grabstätte nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wieder erworben worden ist.

(8) Es werden eingerichtet auf allen städtischen Friedhöfen, außer auf dem unter Denkmalschutz stehenden Friedhof Ehmen, Dammstraße:

a) Urnenwahlgrabstätten I

Es besteht die Verpflichtung ein Grabbeet anzulegen und zu pflegen sowie die Möglichkeit, ein Grabmal zu errichten.

Es werden eingerichtet auf dem Wald- und dem Nordfriedhof:

b) Urnenwahlgrabstätten II

Es besteht die Verpflichtung ein Grabbeet anzulegen und zu pflegen sowie die Möglichkeit, ein Grabmal zu errichten.

Die Grabstätten befinden sich in einem besonderen Feld, das durch seine Lage auf dem Friedhof und/oder seine besondere Gestaltung gekennzeichnet ist. Die Grabstätten sind darüber hinaus mit zusätzlichem Freiraum um die Grabstätte ausgestattet.

c) Urnenwahlgrabstätten mit einheitlichem Denkmal (bisher Urnenwahlgrabstätten mit Pflege durch die Stadt Wolfsburg)

Die Grabstätten liegen in einer geschlossenen Vegetationsdecke. Die jeweiligen Grabanlagen bestehen aus vier Familiengrabstätten. Die Grabanlagen werden mit Plattenbändern eingefasst. Die Kennzeichnung der Grabanlage erfolgt durch die Friedhofsverwaltung mittels einheitlichen Denkmals.

Es ist eine Schriftplatte anzubringen die mit Namen, Vornamen, Geburts- und Sterbedatum des Verstorbenen beschriftet ist. Hierfür steht die jeweils der Familiengrabstätte zugewandte Seite des einheitlichen Denkmales zur Verfügung.

Die Anfertigung und Aufstellung des Denkmales, die Anfertigung, Beschriftung und das Anbringen der Schriftplatte wird durch die Friedhofsverwaltung veranlasst. Für die Fertigung, Beschriftung und Anbringung der Schriftplatte ist eine Gebühr nach Maßgabe der Friedhofsgebührensatzung in ihrer jeweils geltenden Fassung zu entrichten. Über die Schriftplatte kann vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf des Nutzungsrechtes der Grabstätte verfügt werden.

Die Schriftplatte ist zwingender Bestandteil der Grabstätte und daher bei Erwerb des Nutzungsrechtes mit zu beauftragen. Dies gilt nicht, solange die Grabstätte im Vorauserwerb genutzt wird. Für die Dauer der Nutzungszeit wird die Pflege der Grabstätte und des einheitlichen Denkmales durch die Friedhofsverwaltung gewährleistet. Für die Pflege dieser Grabstätten ist eine Gebühr nach Maßgabe der Friedhofsgebührensatzung in ihrer jeweils geltenden Fassung zu entrichten. Das Auflegen von Grabschmuck (z. B. Kränze, Schalen, Sträuße) ist ausschließlich auf den dafür vorgesehenen Stellen der jeweiligen Familiengrabstätte gestattet. Eigene Bepflanzungen jeder Art sind nicht gestattet. Die Bepflanzung und das Denkmal bleiben Eigentum der Stadt Wolfsburg. An ihnen können Rechte nach dieser Satzung nicht erworben werden.

Zur Vermeidung von Beschädigungen an den übrigen Familiengrabstätten der Grabanlage werden Einebnungen ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung oder von ihr beauftragte Dritte durchgeführt.

d) Urnenwahlgrabstätten unter Bäumen

Die Grabstätten befinden sich an einem Baum. Die Festlegung, welcher Baumbestand für diese Grabart zur Verfügung steht, wird von der Friedhofsverwaltung getroffen. Innerhalb des zur Verfügung stehenden Bestandes kann der Nutzungsberechtigte eine Auswahl treffen.

Für die Dauer der Nutzungszeit wird die Pflege dieser Grabstätten (Ersterwerb und Verlängerung) durch die Stadt Wolfsburg gewährleistet. Für die Pflege dieser Grabstätten ist eine Gebühr nach Maßgabe der Friedhofsgebührensatzung in ihrer jeweils geltenden Fassung zu entrichten. Eine Umgestaltung der Grabstätte durch den Nutzungsberechtigten ist nicht gestattet.

Als Grabschmuck kann innerhalb der Einfassung der Baumscheibe oder an sonst dafür vorgesehener Stelle eine Pflanzschale aufgebracht werden. Die Schale ist durch den Nutzungsberechtigten zu pflegen. Das Einpflanzen von Gewächsen bzw. das Einsetzen von Pflanzen in die Baumscheiben oder bepflanzten Anlagen ist nicht gestattet.

Werden weitere Schalen oder Dekorationsartikel auf die Grabstätte aufgebracht, ist die Pflege der gesamten Grabstätte durch den Nutzungsberechtigten durchzuführen. Eine Erstattung der Gebühren/des Entgeltes erfolgt nicht. Die Friedhofsverwaltung wird in diesen Fällen die Materialien zur Abdeckung der Baumscheibe zur Verfügung stellen.

Der Baum einschließlich der Baumpfähle darf nicht zu Dekorationszwecken genutzt werden. Bei Zuwiderhandlungen werden die Dekorationsartikel von der Friedhofsverwaltung entfernt und entsorgt.

Sofern die den Baum umgebende Fläche dies zulässt, besteht die Möglichkeit einen von der Friedhofsverwaltung zu beschaffenden Kissenstein mit einer Schriftplatte, welche mit dem Namen, Vornamen, Geburts- und Sterbedatum des Verstorbenen versehen ist, aufbringen zu lassen. Stein und Schriftplatte sind bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen. Für den Kissenstein und die Schriftplatte ist eine Gebühr nach Maßgabe der Friedhofsgebührensatzung in ihrer jeweils geltenden Fassung zu entrichten.

Über den Kissenstein und die dort aufgebrachten Schriftplatten kann vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf des Nutzungsrechts verfügt werden. Ansonsten wird die Entsorgung des Kissensteines und der Schriftplatte nach Ablauf der Nutzungszeit von der Friedhofsverwaltung durchgeführt.

e) Naturnahe Bestattungen unter Bäumen

Naturnahe Bestattungen unter Bäumen sind auf dem Nord- und dem Waldfriedhof eingerichtet. Die Nutzungszeit beträgt 25 Jahre und ist auf Antrag um 5 Jahre verlängerbar.

Ein Vorauserwerb ist möglich. Die Pflege der Grabstätte obliegt der Friedhofsverwaltung. Das Auflegen von Grabschmuck ist ausschließlich auf der dafür vorgesehenen Stelle der Grabstätte gestatten. Eine eigene Bepflanzung ist nicht gestattet.

Der Gedenkstein ist Bestandteil der Grabstätte. Form, Art und Gestaltung bestimmt die Friedhofsverwaltung.

Es besteht die Möglichkeit eine Schriftplatte mit Daten der verstorbenen Person anzubringen; die Bestellung und Anbringung erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Zur Auswahl stehen hierfür unterschiedliche Schriftplatten.

Für die Fertigung, Beschriftung und Anbringung der Schriftplatte ist eine Gebühr nach Maßgabe der Friedhofsgebührensatzung in ihrer jeweils geltenden Fassung zu entrichten. Über die Schriftplatte kann vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf des Nutzungsrechtes der Grabstätte verfügt werden.

Der Durchmesser der (Über-) Urne darf 20 cm nicht überschreiten.

§ 21 – Waldgrabstätten

(1) Der Bestattungswald Wolfsburg dient ausschließlich der Beisetzung von Leichenaschen.

Es werden eingerichtet: Urnenreihengrabstätten als „Waldgrabstätten ohne Kennzeichnung der Grabstätte“.

In die einzelne Grabstelle darf jeweils nur eine Urne beigesetzt werden; es sind nur Urnen und Überurnen zugelassen, die innerhalb der Ruhezeit ohne Rückstände vollständig biologisch abbaubar sind.

(2) Eine Bestattung darf nur stattfinden, wenn ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit besteht oder erworben wird. Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte wird von der Friedhofsverwaltung auf Antrag verliehen und ist nicht verlängerbar. Nutzungsberechtigt sind nur natürliche Personen. Der Erwerb eines Nutzungsrechtes für gewerbliche Zwecke ist ausgeschlossen. Ein Anspruch auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

(3) Die Ausweitung des Grabartenangebots durch die Friedhofsverwaltung, angepasst an das örtliche Bestattungsverhalten, ist möglich. Werden in diesem Zusammenhang auch Grabarten mit einem direkten Bezug zu einem Baum angeboten, so ist bei Untergang des Baumes eine Nachpflanzung entsprechend der Standortbedingungen vorzusehen.

(4) Jegliche Form der Grabpflege, -schmuck oder -veränderung ist untersagt.

(5) Die Stadt Wolfsburg kann Pflegeeingriffe durchführen oder Dritte damit beauftragen, wenn sie aus Gründen der Verkehrssicherung oder anlässlich der Beisetzung von Urnen erforderlich sind.

(6) Es besteht die Möglichkeit eine Namenstafel anbringen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung kann auf Antrag der nutzungsberechtigten Person eine einheitliche Kennzeichnung mit dem Vor- und Nachnamen sowie optional Geburts- und Sterbejahr der verstorbenen Person in einem dafür vorgesehenen Bereich anbringen.

§ 22 – Ehrengrabstätten

(1) Ehrengrabstätten werden vergeben als Wahlgrabstätten II, ein- und mehrstellig.

(2) Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt ausschließlich der Stadt Wolfsburg.

§ 23 – Grabfelder für Mensch und Haustier

(1) Die Grabfelder für Mensch und Haustier werden eingerichtet auf dem Nord- und dem Waldfriedhof. Hier können für die Bestattung von Personen und der Beigabe von Haustierascheurnen in die Grabstätte gesonderte und kenntlich gemachte Felder ausgewiesen werden. Die Grabbeigabe kann sowohl vor als auch nach der Bestattung oder Beisetzung erfolgen. Die Beschaffenheit der Haustierascheurne richtet sich nach § 9 Abs. 4 dieser Satzung.

(2) Die Grabstätten werden vergeben als Wahlgrabstätten I (§ 18 Abs. 8 Buchstabe a), ein- und mehrstellig, Naturnahe Bestattungen unter Bäumen (§ 18 Abs. 8 Buchstabe c), ein- und zweistellig, Urnenwahlgrabstätten I (§ 20 Abs. 8 Buchstabe a) und Naturnahe Bestattungen unter Bäumen (§ 20 Abs. 8 Buchstabe e). Die Regelungen der §§ 18 und 20 dieser Satzung gelten analog. Der Nutzungsberechtigte hat hierfür sowie für das Öffnen und Schließen des Erdreiches (Grabaushub) im Rahmen der Grabbeigabe eine Gebühr nach Maßgabe der Friedhofs-gebührensatzung in der jeweils geltenden Fassung zu entrichten.

(3) Der Trägerdienst oder das Niederlassen der Haustierascheurne in die Grabstätte kann von einer beliebigen Person erfolgen. Dieses ist bei Terminierung der Grabbeigabe anzumelden. In einem solchen Fall begleitet ein Träger die Angehörigen zur Grabstätte und beaufsichtigt die Beigabe. Hierfür und für die Inanspruchnahme des Trägerdienstes durch städtische Bedienstete sind die entsprechenden Gebühren nach Maßgabe der zu diesem Zeitpunkt geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 24 – Grabfelder mit ewigem Ruherecht

(1) Die Grabfelder mit ewigem Ruherecht befinden sich auf dem Nordfriedhof. Hier können für die Bestattung von Personen einzelner Glaubensgemeinschaften besondere Felder ausgewiesen werden.

(2) Die Grabstätten werden vergeben als Wahlgrabstätten I, ein- und mehrstellig. Hierzu gelten die Regelungen des § 18 Abs. 1, 2, 5, 6 und 7 dieser Satzung analog.

(3) Für die Grabstätten besteht eine dauerhafte Verlängerungsmöglichkeit. Bereits vergebene Reihengrab-stätten sind verlängerbar als Wahlgrabstätten I. Die Verlängerung ist nur auf Antrag und im direkten Anschluss an das abgelaufene Nutzungsrecht möglich. Verlängerungen können nur erfolgen, wenn alle Gebühren im Zusammenhang mit der vorausgegangenen Bestattung/Beisetzung bezahlt sind. Die Verlängerung erfolgt jeweils für max. 5 Jahre. Für die Dauer der Verlängerung ist die entsprechende anteilige Graberwerbsgebühr für ein Wahlgrab mit der entsprechenden Anzahl von Grabstellen nach Maßgabe der zum Zeitpunkt der Verlängerung geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

(4) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte spätestens 3 Monate vorher schriftlich hingewiesen. Erfolgt für eine Grabstätte kein rechtzeitiger Antrag auf Verlängerung wird diese nach Ablauf des Nutzungsrechtes eingeebnet. Die Rechte an der Grabstätte erlöschen mit dem Zeitpunkt der Einebnung.

(5) Eine Bestattung ohne Sarg wird nur durchgeführt, wenn spätestens zum Termin der Bestattung die Genehmigung der unteren Gesundheitsbehörde gemäß § 11 Abs. 1 Nds. BestattG oder eine entsprechende Allgemeinverfügung vorliegt. Die Stadt Wolfsburg haftet nicht, wenn die Bestattung zum Termin mangels Genehmigung nicht erfolgen kann. Auch bei einer Bestattung ohne Sarg besteht Sargzwang auf dem Friedhof vom Friedhofseingang bis zur Grabstätte.

(6) Der Trägerdienst oder das Niederlassen des Sarges in die Grabstätte kann von Bestattungsbruderschaften oder Angehörigen der zur Bestattung vorgesehenen Person erfolgen. Dieses ist bei Terminierung der Bestattung anzumelden. In einem solchen Fall begleitet ein Sargträger die Angehörigen zur Grabstätte und beaufsichtigt die Bestattung. Hierfür und für die Inanspruchnahme des Trägerdienstes durch städtische Bedienstete sind die entsprechenden Gebühren nach Maßgabe der zu diesem Zeitpunkt geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

(7) Das Herablassen des Leichnams in die Gruft erfolgt durch die Angehörigen. Um eine Berührung des Leichnams mit der Erde zu vermeiden, ist eine nach dieser Satzung geeignete Abdeckung zu verwenden. Zuständig hierfür sind die Angehörigen.

(8) Die Stadt Wolfsburg übernimmt keine Haftung für Personen- oder Sachschäden, die im Zusammenhang mit dem Trägerdienst, dem Niederlassen des Sarges oder der Grablegung/ Bestattung durch Dritte entstehen.

§ 25 – Liberal-jüdische Friedhofsabteilung

(1) In der liberal-jüdischen Friedhofsabteilung auf dem Nordfriedhof sind nur Bestattungen gemäß dem jüdischen Glaubensrecht zulässig. Diese Abteilung dient als ewige Ruhestätte für Verstorbene jüdischen Glaubens und deren nichtjüdische Ehegatten bzw. nichtjüdischen Lebenspartner gemäß Lebenspartnerschaftsgesetz. Es wird ein Ruherecht auf Dauer (ewiges Ruherecht) festgelegt. Die Wahrung des jüdischen Glaubensrechts bei Bestattungen in dieser Abteilung obliegt der Liberalen Jüdischen Gemeinde Wolfsburg-Region Braunschweig e. V.. Die Stadt entscheidet nach Anhörung der Liberalen Jüdischen Gemeinde Wolfsburg-Region Braunschweig e. V. über die Vergabe von Nutzungsrechten auf diesem Friedhofsteil.

(2) Abweichend von den allgemeinen Regelungen dieser Satzung gelten für den Betrieb und für Bestattungen in der liberal-jüdischen Abteilung die nachstehenden Regelungen:

a) Männliche Besucher sollen beim Betreten dieser Abteilung eine Kopfbedeckung tragen

b) Anmeldungen von Bestattungen für diese Abteilung gibt die Stadt der Liberalen Jüdischen Gemeinde Wolfsburg-Region Braunschweig e. V. bekannt.

c) Bestattungen erfolgen von Montag bis Freitag, an Freitagen nur bis 13 Uhr. An jüdischen Feiertagen finden keine Bestattungen statt.

d) Aschenbestattungen sind zulässig.

e) In dieser Abteilung werden Wahlgrabstätten gemäß § 16 dieser Satzung und Urnenwahlgrabstätten gemäß § 18 dieser Satzung eingerichtet.

f) Vor der Genehmigung der Grabmale durch die Stadt ist eine Bestätigung der Inschriften durch die Liberale Jüdische Gemeinde Wolfsburg-Region Braunschweig e. V. einzuholen und vorzulegen.

g) Ausgrabungen und Umbettungen in der jüdischen Abteilung erfolgen in Abstimmung mit der Liberalen Jüdischen Gemeinde Wolfsburg-Region Braunschweig e. V..

(3) Sofern keine Verlängerung des Nutzungsrechts erfolgt, wird die Stadt die Grabstätte – mit Ausnahme des Grabmals – abräumen und mit Rasen einsäen (Einebnung). Hierfür hat der Nutzungsberechtigte eine Gebühr nach Maßgabe der Friedhofsgebührensatzung in ihrer jeweils geltenden Fassung zu entrichten. Diese Einebnungsgebühr wird zum Zeitpunkt des Ersterwerbs einer Grabstätte erhoben. Als Ersterwerb gilt auch ein Voraus- oder Hinzuerwerb von Grabstätten/-stellen. Soll auf Antrag des Nutzungsberechtigten das Grabmal einer Grabstätte bei der Einebnung bestehen bleiben, wird die Stadt dieses solange erhalten, bis dessen Verkehrssicherheit nicht mehr gegeben ist (Standsicherheitsprüfung). Eine Pflege der Grabstätte durch die Stadt wird nicht durchgeführt. Das ewige Ruherecht gemäß Absatz 1 Satz 2 und 3 bleibt von der Einebnung einer Grabstätte unberührt.

(4) Sollte sich die Liberale Jüdische Gemeinde Wolfsburg-Region Braunschweig e. V. auflösen, werden die Rechte aus den vorstehenden Regelungen durch eine vom Landesverband der Israelitischen Kultusgemeinden von Niedersachsen K. d. ö. R. anerkannte Nachfolgegemeinde ausgeübt bzw. – bei Fehlen einer Nachfolgegemeinde – durch diesen Landesverband selbst wahrgenommen.

VI. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale

§ 26 – Gestaltungsgrundsätze

(1) Jede Grabstätte, jedes Grabmal und jede bauliche Anlage ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde der Friedhöfe in ihren einzelnen Teilen und in ihrer Gesamtanlage gewahrt wird.

Das Erscheinungsbild des Bestattungswaldes Wolfsburg als Wald und als Landschaftsschutzgebiet darf weder gestört noch verändert werden.

(2) Als Grabmal/bauliche Anlage im Sinne dieser Satzung gelten auch Grababdeckungen, Kissensteine, Namenssteine sowie die Schriftplatten an zentralen Gedenksteinen, Kissensteinen oder einheitlichen Denkmalen. Die besonderen Vorschriften hierzu an anderen Stellen dieser Satzung sind zu beachten. Auf dem unter Denkmalsschutz stehenden Friedhof in Ehmen (Dammstraße) ist eine Umgestaltung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen nicht gestattet.

(3) Jede Errichtung und Änderung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen ist nur von Dienstleistungserbringern im Sinne des § 7 der Friedhofssatzung vorzunehmen.

(4) Die Verwendung eines QR-Codes als Grabinschrift ist möglich. Für die veröffentlichten und mit dem QR-Code verknüpften Inhalte auf der jeweiligen Internetseite sowie für die Internetseite selbst ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Das betrifft auch die Verantwortlichkeit für die Einhaltung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung sowie der gesetzlichen Regelungen hinsichtlich des Datenschutzes. Die postmortalen Persönlichkeitsrechte der verstorbenen Person sind dabei zu wahren. Bei Nichtbeachtung der Sätze 3 und 4 behält sich die Friedhofsverwaltung vor, unverzüglich nach Bekanntwerden Maßnahmen zu ergreifen, die den QR-Code zum Abrufen der störenden Internetinhalte unbrauchbar machen.

(5) Natursteine dürfen nur verwendet werden, wenn

a) glaubhaft gemacht wird, dass sie in einem Staat oder Gebiet gewonnen oder hergestellt wurden, in dem das Übereinkommen über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBl. 2001 II S. 1291, Bekanntmachung vom 28. Juni 2002, BGBl. II S. 2352) eingehalten wird oder

b) ein Nachweis vorliegt, dass die Waren unter Beachtung des Übereinkommens nach Buchstabe a) gewonnen und hergestellt worden sind. Der Nachweis ist zu führen durch ein Zertifikat einer unabhängigen Stelle oder Vereinigung, die sich für die Beachtung dieses Übereinkommens einsetzt.

Anerkannt werden Zertifikate von

  • Fair Stone,
  • IGEP Fair Trade,
  • XertifiX Fair Stone e. V.
  • Win=Win Fair Stone Standard

(6) Für Grabmale dürfen schwervergängliche Materialien, insbesondere Kunststein oder Kunststoff, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind metallische Verzierungen. Im Zweifelsfall ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Vorlage entsprechender Nachweise zu verlangen.

(7) Auf einem Grabmal ist das Anbringen eines Lichtbildes in der Größe von max. 11x16 cm erlaubt.

Das Anbringen von (Licht-) Bildern, Aufklebern etc. auf Schriftplatten, Kissensteinen, Namenssteinen, Stelen, einheitlichen Denkmälern oder den zentralen Gedenksteinen ist nicht gestattet. Die Friedhofsverwaltung entfernt diese (Licht-) Bilder, Aufkleber etc. und ist weder zur Aufbewahrung derselben, noch zum Kostenersatz für etwaige Beschädigungen, die durch die Entfernung entstehen, verpflichtet.

(8) Für Grabeinfassungen sind nur Natursteine gemäß Absatz 5 zugelassen. Ausgenommen sind metallische Einfassungen oder Verzierungen. Die maximale Höhe nach Einbau darf 10 cm nicht überschreiten.

(9) Für Einfassungen von Grabstätten auf Grabfeldern, die nach dem 17.07.2001 angelegt wurden, sind folgende Abmessungen zulässig:

  • Reihengrab 1,00 m x 2,00 m
  • Urnenreihengrab 1,00 m x 1,00 m
  • Urnenwahlgrab 1,00 m x 1,00 m
  • Wahlgrab, einstellig 1,00 m x 2,00 m
  • Wahlgrab, zweistellig 2,25 m x 2,00 m
  • Wahlgrab, dreistellig 3,50 m x 2,00 m
  • Wahlgrab, tief 1,25 m x 2,00 m

(10) Nicht zulässig sind grababdeckende Platten bei Grabstätten für Erdbestattungen auf den Friedhöfen in Ehmen, Brunsroder Straße, in Ehmen, Mörser Straße, und auf dem alten Friedhofsteil in Hehlingen. Die bis zum 31.03.2018 bereits genehmigten grababdeckenden Platten bleiben von dieser Regelung unberührt.

(11) Auf dem Friedhof in Fallersleben sind grababdeckende Platten ab dem 01.04.2018 nur in den festgelegten Bereichen gemäß der Plananlage, die Bestandteil dieser Satzung ist, zulässig. Die bis zum 31.03.2018 bereits genehmigten grababdeckenden Platten außerhalb des festgelegten Bereichs bleiben von dieser Regelung unberührt.

(12) Nicht zulässig sind Einfassungen und grababdeckende Platten bei

  • eingekürzten Grabstätten auf dem Wald- und dem Nordfriedhof
  • Reihengrabstätten mit den Maßen 0,95 m x 1,50m
  • Wahlgräbern, einstellig, mit den Maßen 0,95 m x 1,50 m
  • Wahlgräbern, zweistellig, mit den Maßen 1,35 m x 1,50m
  • Rasen-Reihengrabstätten mit Namensstein
  • Rasen-Urnenreihengrabstätten mit Namensstein

(13) Bei allen Grabstätten, deren Maße hier nicht genannt sind, ist - wegen der möglichen Abmessungen - die Zulässigkeit der Einfassungen von der notwendigen Einzelfallprüfung durch die Friedhofsverwaltung abhängig.

(14) Ausnahmen von den Gestaltungsgrundsätzen können auf Antrag von der Friedhofsverwaltung zugelassen werden, wenn in der zu bestattenden Person ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere religiöse Aspekte, und ein öffentlicher Belang dem nicht entgegensteht. Antragsberechtigt ist der Nutzungsberechtigte.

§ 27 – Fundamentierung und Befestigung

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dauerhaft standsicher hergestellt sein. Sie sind unter Beachtung der Regeln der Technik so zu fundamentieren und aufzustellen, dass ihre Standsicherheit auf Dauer gewährleistet und auch bei Öffnen von Gräbern benachbarter Grabstätten nicht gefährdet ist.

(2) Für die Planung, die Ausführung, die Abnahmeprüfung und die jährliche Prüfung der Grabanlagen gilt die „Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal)“ der Deutschen Naturstein Akademie e.V. in der jeweils neuesten Fassung. Die Steinstärke muss in Verbindung mit einer fachgerechten Verdübelung die Verkehrssicherheit der Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen gewährleisten.

(3) Die Fundamentierung von Grababdeckungen ist nicht zulässig.

(4) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, jederzeit den Zustand der gesamten baulichen Anlagen zu überprüfen oder überprüfen zu lassen.

§ 28 – Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und baulichen Anlagen (hierzu gehören auch Schriftplatten, Kissensteine und Namenssteine) bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung ist vor der Anfertigung oder Veränderung der Grabmale einzuholen. Der entsprechende Antrag ist vom Nutzungsberechtigten zu unterschreiben. Eine Bearbeitung des Antrages erfolgt erst, wenn alle im Zusammenhang mit der Bestattung/Beisetzung anfallenden Gebühren und Entgelte bezahlt wurden.

(2) Dem Antrag ist beizufügen:

  • der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansichten im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des

Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung.

(3) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden.

(4) Als provisorische Grabmale sind nur Holztafeln oder -kreuze zulässig. Sie dürfen ohne Zustimmung nicht länger als bis zum Zeitpunkt der Herrichtung des Grabbeetes oder -hügels verwendet werden. Die Aufstellung provisorischer Grabmale ist anzeigepflichtig.

§ 29 – Anlieferung

Die Grabmale oder sonstigen baulichen Anlagen dürfen erst aufgestellt werden, wenn das Grabbeet der betreffenden Grabstelle hergerichtet ist.

§ 30 – Unterhaltung

(1) Die Grabstätte, Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen (z. B. Plattenumrandungen, Einfassungen, Grababdeckungen, Namenssteine, Kissensteine und Schriftplatten) sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(2) Der Nutzungsberechtigte ist für jeden Schaden haftbar, der durch mangelnde Verkehrssicherheit der Grabstätte, der Grabmale, sonstigen baulichen Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.

(3) Erscheint die Verkehrssicherheit der Grabstätte, Grabmale, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die Nutzungsberechtigten verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im

Verzug trifft die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen). Diese Verpflichtungen gelten nicht bei Grabstätten mit Kennzeichnung des Grabes durch einheitliches Denkmal, Grabstätten mit Kennzeichnung durch Namensstein, Grabstätten ohne Kennzeichnung, Urnenwahlgrabstätten unter Bäumen und bei naturnahen Bestattungen unter Bäumen.

(4) Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, nach erneuter Aufforderung die Grabstätte einzuebnen und einzusäen.

(5) Bei künstlerisch bedeutsamen oder historisch wertvollen Grabmalen bzw. baulichen Anlagen oder solchen, die als besondere Eigenart des Friedhofs erhalten bleiben sollen, wird eine entsprechende Entscheidung der Denkmalschutzbehörde eingeholt. Unabhängig davon behält sich die Friedhofsverwaltung vor, einzelne Grabmale auch weiter zu erhalten. Es besteht die Möglichkeit, an solchen Grabmalen eine Patenschaft zu erwerben.

(6) Die Unterhaltung des Bestattungswaldes Wolfsburg obliegt der Stadt Wolfsburg, die sich hierzu Dritter bedienen kann.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 31 – Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen so hergerichtet und dauernd instandgehalten werden, dass die Würde der Friedhöfe in ihren einzelnen Teilen und in ihrer Gesamtanlage gewahrt wird. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. Durch die Friedhofsverwaltung erfolgt ein Abräumen der Kränze erst im Zusammenhang mit der Anlegung des Grabbeetes.

(2) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenanzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Blumenschalen.

(3) Die Auffüllung bzw. Aufhügelung des Grabbeetes mit Pflanzsubstrat wird von der Friedhofsverwaltung nach der Bestattung im Rahmen der Erdarbeiten durchgeführt. Bei neu vergebenen

  • gekennzeichneten Reihengrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr;
  • gekennzeichneten Reihengrabstätten für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr;
  • Wahlgrabstätten;
  • gekennzeichneten Urnenreihengrabstätten;
  • gekennzeichneten Urnenwahlgrabstätten und
  • Urnenwahlgrabstätten mit Kennzeichnung durch einheitliches Denkmal

werden die Grabbeete bzw. Grabanlagen seitens der Friedhofsverwaltung mit einer Umrandung aus Platten versehen. Der Rasen außerhalb der Platten darf nicht geharkt oder entfernt werden.

(4) Nachbesserungen aufgrund evtl. eingetretener Nachsackungen des Erdreiches innerhalb der Grabstätte einschließlich der Plattenumrandung sind vom Nutzungsberechtigten vorzunehmen.

(5) Die Grabstätten sind spätestens sechs Monate nach der Bestattung bzw. der Beisetzung herzurichten.

(6) Die Grabstätten dürfen nur so bepflanzt werden, dass andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden. Die Bepflanzung darf nicht über das Pflanzbeet hinausreichen. Insbesondere darf der Maschineneinsatz der Friedhofsverwaltung nicht behindert werden. Die Einsaat von Rasen stellt keine Bepflanzung im Sinne dieser Satzung dar und ist dem Nutzungsberechtigten nicht gestattet.

(7) Die Pflanzung von Bäumen und Gehölzen ist nur in einer Höhe zulässig, die in einem angemessenen Verhältnis zur Größe der Grabstätte steht. Dies sind bei

  • Reihengrabstätten für Erdbestattungen max. 0,80 m
  • Urnenreihengrabstätten max. 0,80 m
  • Wahlgrabstätten I für Erdbestattungen max. 1,20 m
  • Wahlgrabstätten II für Erdbestattungen max. 2,00 m
  • Wahlgrabstätten I und II für Tiefenbestattungen max. 1,20 m
  • Urnenwahlgrabstätten max. 0,80 m

Ausnahmen in der Höhe und Breite der Bepflanzung sind nur dann zulässig, wenn die Pflege und Unterhaltung der Friedhofsanlagen bzw. Nachbargrabstätten nicht beeinträchtigt werden.

(8) Außerhalb des Grabhügels bzw. Grabbeetes darf seitens des Nutzungsberechtigten nichts angepflanzt, aufgestellt oder abgelegt werden.

(9) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(10) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet. Die Verwendung von Giften als Schädlingsbekämpfungsmittel ist nicht zulässig.

(11) Ausnahmen von den Vorschriften zur Herrichtung und Pflege der Grabstätten können auf Antrag von der Friedhofsverwaltung zugelassen werden, wenn in der zu bestattenden Person ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere religiöse Aspekte, und ein öffentlicher Belang dem nicht entgegensteht. Antragsberechtigt ist der Nutzungsberechtigte.

§ 32 – Vernachlässigung

Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet und gepflegt bzw. ordnungswidrig gestaltet und geschmückt, hat der Nutzungsberechtigte auf Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte in Ordnung zu bringen. Wird die Aufforderung nicht befolgt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, nach anschließender schriftlicher Fristsetzung zur Beseitigung des ordnungswidrigen Zustandes, die Grabstätte einzuebnen und einzusäen.

§ 33 – Einebnungen

(1) Zum Zeitpunkt des Ablaufs des Nutzungsrechts an einer Grabstätte ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, diese einzuebnen oder durch zugelassene Dritte einebnen zu lassen. Die Einebnung einer Grabstätte umfasst die Entsorgung des Grabmals, der Einfassung und der sonstigen baulichen Anlagen einschließlich des Ausstemmens der Fundamentierung, die Entfernung der Bepflanzung und des sonstigen Grabzubehörs sowie das Auffüllen des Erdreiches und die Einsaat von Rasen entsprechend den örtlichen Gegebenheiten.

Hat der Nutzungsberechtigte nicht bis einen Monat nach Ablauf des Nutzungsrechts für die Einebnung gesorgt, fallen das Grabmal, die Einfassung, die sonstigen baulichen Anlagen einschließlich der Fundamente, Pflanzen und das sonstige Grabzubehör entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Stadt Wolfsburg. Diese ebnet die Grabstätte nach einmaliger Ankündigung und Mitteilung des Termins auf Kosten des Nutzungsberechtigten im Rahmen der Ersatzvornahme ein.

(2) Bei Einebnungen, die auf Antrag des Nutzungsberechtigten von der Stadt Wolfsburg durchgeführt werden, fällt die gesamte Grabausstattung zum mitgeteilten Termin entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Stadt Wolfsburg. Der Nutzungsberechtigte hat Gegenstände, die für ihn von besonderer Bedeutung sind, vorher von der Grabstätte entfernen. Für die Durchführung der Einebnung hat der Nutzungsberechtigte eine Einebnungsgebühr nach Maßgabe der Friedhofsgebührensatzung in ihrer jeweils geltenden Fassung zu entrichten. Diese Einebnungsgebühr wird ab 01.01.2011, für die Friedhöfe St. Annen und Rothenfelde ab 01.01.2014, für den Friedhof Vorsfelde, Meinstraße ab 01.03.2017, zum Zeitpunkt des Ersterwerbes der Grabstätte erhoben. Als Ersterwerb gilt auch ein Voraus- und Hinzuerwerb von Grabstätten/-stellen.

Bei Grabstätten, die zum vorher genannten Datum bereits erworben waren und deren Einebnung auf Antrag oder im Zuge der Ersatzvornahme erfolgt, ist die Einebnungsgebühr nach Durchführung der Einebnung zu entrichten.

(3) Es besteht die Möglichkeit, das Nutzungsrecht vorzeitig zurückzugeben und die Grabstätte ausschließlich von der Stadt Wolfsburg einebnen und bis zum Ablauf der Ruhezeit pflegen zu lassen (vorzeitige Einebnung). Die Rechte an der Grabstätte erlöschen mit dem Zeitpunkt der Rückgabe des Nutzungsrechts.

Bei Rasen-Reihengrabstätten mit Namensstein und Rasen-Urnenreihengrabstätten mit Namensstein ist eine vorzeitige Einebnung nicht möglich.

Für die Durchführung dieser vorzeitigen Einebnung und für die Pflege der Grabstätte bis zum Ablauf der Ruhezeit hat der Nutzungsberechtigte eine Gebühr nach Maßgabe der Friedhofsgebührensatzung in ihrer jeweils geltenden Fassung zu entrichten. Die Gebühr für die vorzeitige Einebnung wird nicht erhoben, wenn diese bereits zum Zeitpunkt des Graberwerbes entrichtet wurde.

VIII. Kapellen, Totengedenkfeiern und Trauerfeiern

§ 34 – Benutzung der Kapellen

(1) Die Benutzung der Kapellen dient grundsätzlich der Abhaltung von Trauerfeiern; eine andere, der Würde der Friedhöfe entsprechende Nutzung ist möglich. Die Kapelle auf dem Friedhof Ehmen (Dammstraße) ist außer Dienst gestellt.

(2) Die Nutzung der Kapelle mit Aussegnungsraum und des Aufbewahrungsraumes im Ortsteil Velstove ist nur in Absprache mit der für diesen Ortsteil zuständigen Kirchengemeinde (als Eigentümerin) zulässig.

(3) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen in einem der städtischen Aussegnungsräume nach Terminvereinbarung mit der Friedhofsverwaltung sehen. Während der Trauerfeier ist die Aufbahrung eines offenen Sargs zulässig.

(4) Die städtischen Aussegnungsräume und die Kapellen dürfen nur in Begleitung eines Friedhofsmitarbeiters betreten werden. Das Betreten der Kapelle mit Aussegnungsraum und des Aufbewahrungsraumes im Ortsteil Velstove ist nur in Absprache mit der für diesen Ortsteil zuständigen Kirchengemeinde (als Eigentümerin) zulässig.

(5) Sofern die verstorbene Person an einer meldepflichtigen Krankheit erkrankt war oder von der Leiche eine sonstige Gefahr ausgeht, ist der Sarg geschlossen zu halten. Im Einzelfall kann die untere Gesundheitsbehörde hiervon Ausnahmen zulassen. Die Genehmigung ist der Friedhofsverwaltung vor Öffnung des Sarges vorzulegen.

(6) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Zustimmung der unteren Gesundheitsbehörde.

§ 35 – Totengedenkfeiern und Trauerfeiern

(1) Besondere Feierlichkeiten und die dafür erforderliche Nutzung der im Eigentum der Stadt Wolfsburg stehenden Kapellen außerhalb der Dienstzeiten sind 14 Tage vorher bei der Friedhofsverwaltung zur Zustimmung anzumelden.

(2) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grab oder an einer anderen im Freien dafür vorgesehenen Stelle nach Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung abgehalten werden.

(3) Die Terminierung der Trauerfeiern erfolgt in Absprache mit der Friedhofsverwaltung und für die Benutzung der Friedhofskapelle und des Gottesdienstraumes im Ortsteil Velstove zusätzlich mit der Kirchengemeinde. Die Gebühren für terminierte Trauerfeiern können auch bei Nichtwahrnehmung erhoben werden.

(4) Grundsätzlich haben die Kapellen in Gestalt und Ausstattung christlichen Charakter. Bei Trauerfeiern für Angehörige anderer Weltanschauungen können deren Symbole und Darstellungen während der Trauerfeiern zusätzlich aufgestellt werden.

(5) Die für die Stadt- und Ortsteile zuständigen Kirchengemeinden sind berechtigt, durch von ihr auszuwählende Redner Trauerfeiern auf dem Friedhof abhalten zu lassen und zu diesem Zweck auch die Friedhofskapellen zu nutzen. Die speziellen Regelungen an anderer Stelle der Satzung gelten analog.

(6) Aus Gründen des Umweltschutzes ist das Verwenden und Anliefern von Kunststoffen für Ausschmückungen und Gebinde untersagt. Zugelassen sind nur Materialien aus natürlich abbaubaren und

kompostierfähigen Bestandteilen. Dies gilt insbesondere für Trauergebinde, Kränze und Schleifen sowie für sämtliche Verarbeitungsteile hierzu wie Bindematerialien, Folien- und Schutzbänder, Kranz- und Gesteckunterlagen sowie Plastikblumen. Gebinde und Ausschmückungen, die nicht genehmigte Bestandteile enthalten, sind nach der Trauerfeier durch den Anlieferer vom Friedhof zu entfernen. Verantwortlich dafür ist der Nutzungsberechtigte.

(7) Die Benutzung der Feierräume kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

(8) Die Trauerfeiern sollen in einer Friedhofskapelle oder an einem dafür bestimmten Ort auf dem jeweiligen Friedhof stattfinden und jeweils nicht länger als 20 Minuten dauern. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

Trauerfeiern mit Nutzung des Pavillons auf dem Nordfriedhof sind im Rahmen der „stillen Bestattungszeit“ auf zehn Minuten beschränkt, exklusive des Gangs zur Grabstätte: hier findet die Beisetzung ohne Ankündigungen, Reden, Musik oder Würdigungen statt, es erfolgt lediglich Gebet und Segen.

(9) Trauerfeiern an dem dafür bestimmten Ort im Bestattungswald Wolfsburg sind der Würde des Ortes entsprechend zu gestalten; auf Dekoration ist zu verzichten.

Die Nutzung der Einrichtungen ist nur im Zusammenhang mit einer Beisetzung im Bestattungswald Wolfsburg möglich; sie können nicht als Trauerfeierort für Bestattungen auf anderen Friedhöfen beansprucht werden.

IX. Schlussvorschriften

§ 36 – Alte Rechte, Kriegsgräber

(1) Bei Grabstätten, über welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bereits verfügt wurde, richtet sich die Ruhe- und die Nutzungszeit nach der Friedhofssatzung der Stadt Wolfsburg vom 20.06.2001.

(2) Auf die besonderen gesetzlichen Bestimmungen für Kriegsgräber (dauerndes Ruherecht) wird hingewiesen.

§ 37 – Anordnung im Einzelfall

Die Stadt Wolfsburg kann in Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen eine Anordnung im Einzelfall erlassen.

§ 38 – Haftung

(1) Die Stadt Wolfsburg haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen, Tiere oder durch höhere Gewalt entstehen. Im Übrigen haftet sie bei eigenem Verschulden nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.

(2) Der Bestattungswald Wolfsburg ist, ungeachtet seiner besonderen Zweckbestimmung, Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes und des Niedersächsisches Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung. Die Verkehrssicherungspflicht obliegt der Stadt Wolfsburg und besteht nur hinsichtlich der Vermeidung von Gefahren, mit denen in einem solchen Gelände gerechnet werden muss. Insoweit kommt der Stadt Wolfsburg keine besondere Obhut und Überwachungspflicht zu. Besucher haben sich beim Betreten des Bestattungswaldes Wolfsburg sowohl auf den angelegten Wegen als auch außerhalb dieser Wege durch Beachtung entsprechender Sorgfalt auf die beschränkte Verkehrssicherheit eines weitgehend naturbelassenen Waldgeländes einzustellen.

§ 39 – Gebühren und Entgelte

(1) Für die Benutzung der von der Stadt Wolfsburg verwalteten Friedhöfe und der für die Beisetzung bestimmten Einrichtungen, für den Erwerb, die Verlängerung und den Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten, für die Zustimmung zur Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen ferner

für sonstige Leistungen, sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung bzw. Entgelte nach der jeweils geltenden Entgeltordnung der Stadt Wolfsburg zu entrichten.

(2) Für Verwaltungsleistungen werden Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung erhoben. Für Leistungen, für die die Friedhofsgebührensatzung keine Gebühr vorsieht, sind diese nach Maßgabe der Verwaltungskostensatzung in ihrer jeweils geltenden Fassung zu entrichten.

§ 40 – Salvatorische Klausel

Sollte eine der Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise rechtswidrig oder unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. In einem solchen Fall ist die Satzung vielmehr ihrem Sinne gemäß zur Durchführung zu bringen. Beruht die Ungültigkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung, so tritt an ihrer Stelle das gesetzlich zulässige Maß. Die rechtswidrige oder unwirksame Bestimmung ist unverzüglich durch Beschluss der nächsten Ratssitzung zu ersetzen. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Satzung als lückenhaft erweist.

§ 41 – Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt außer Kraft: Die Satzung für den „Bestattungswald Wolfsburg“ vom 15.07.2020, in der Fassung der 1. Nachtragssatzung vom 02.04.2025.

Stadt Wolfsburg

Wolfsburg,

Dennis Weilmann Oberbürgermeister

Plananlage zur Friedhofssatzung der Stadt Wolfsburg vom 10.12.2025

Plananlage zur Friedhofssatzung der Stadt Wolfsburg für den Bestattungsbetrieb auf den städtischen Friedhöfen vom 10.12.2025

Festgelegter Bereich gemäß § 26 Absatz 11

Friedhofssatzung der Stadt Wolfsburg für den Bestattungsbetrieb auf dem Friedhof in Neindorf (Beschluss 13.05.2026)

Friedhofssatzung der Stadt Wolfsburg für den Bestattungsbetrieb auf dem Friedhof in Neindorf Aufgrund der §§ 10, 13 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576) und des Nds. Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen vom 08.12.2005 (Nds. GVBl S. 381), jeweils in der zurzeit geltenden Fassung, hat der Rat der Stadt Wolfsburg am 13.05.2026 folgende Satzung erlassen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich und Friedhofszweck

§ 2 Friedhofsverwaltung

§ 3 Schließung und Entwidmung

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

§ 6 Dienstleistungen

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Anmeldung einer Bestattung

§ 8 Beschaffenheit von Särgen und Urnen

§ 9 Ruhezeiten

§ 10 Umbettungen und Ausgrabungen

IV. Grabstätten

§ 11 Allgemeines

§ 12 Reihengrabstätten

§ 13 Rasenreihengrabstätten (Erdbestattung)

§ 14 Wahlgrabstätten

§ 15 Urnenwahlgrabstätten

§ 16 Rasenurnenreihengrabstätten

§ 17 Naturnahe Urnengrabstätten

§ 18 Rückgabe von Wahlgrabstätten

§ 19 Bestattungsverzeichnis

V. Gestaltung von Grabstätten und Grabmalen

§ 20 Gestaltungsgrundsatz

§ 21 Gestaltung und Standsicherheit von Grabmalen und anderen Anlagen

VI. Anlage und Pflege von Grabstätten

§ 22 Allgemeines

§ 23 Grabpflege, Grabschmuck

§ 24 Vernachlässigung

VII. Grabmale und andere Anlagen

§ 25 Errichtung und Änderung von Grabmalen

§ 26 Entfernung

§ 27 Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale

VIII. Leichenräume und Trauerfeiern

§ 28 Benutzung der Friedhofskapelle

IX. Haftung und Gebühren

§ 29 Haftung

§ 30 Gebühren

X. Schlussvorschriften § 31 Inkrafttreten

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Geltungsbereich und Friedhofszweck

(1) Diese Satzung gilt für den Friedhof in Neindorf in seiner jeweiligen Größe. Der Friedhof umfasst zurzeit das Flurstück 345/186 Flur 4 Gemarkung in Neindorf mit Größe von insgesamt 0,79 ha. Eigentümerin des Flurstückes ist die Ev.-luth. Kirchengemeinde Neindorf.

(2) Der Friedhof dient der Bestattung der Personen, die bei ihrem Ableben ihren Wohnsitz im Ortsteil Neindorf hatten sowie derjenigen, die bei ihrem Tode ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Fehlgeborenen und Ungeborenen i. S. d. Niedersächsischen Bestattungsgesetzes.

(3) Andere Bestattungen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

(4) Grabfelder für anonyme Bestattungen dürfen nicht anlegt werden.

§ 2 – Friedhofsverwaltung

(1) Der Friedhof ist eine nicht-rechtsfähige, öffentliche Anstalt der Stadt Wolfsburg.

(2) Die Verwaltung des Friedhofs richtet sich nach dieser Friedhofssatzung.

(3) Erforderliche personenbezogene Daten im Zusammenhang mit einer Bestattung, Verleihung, Verlängerung oder Übertragung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte, einer Anzeige zur Errichtung eines Grabmals oder anderer Anlagen, dem Tätigwerden von Dienstleistungserbringern sowie mit der Erhebung von Gebühren und Entgelten dürfen für den jeweiligen Zweck erhoben, verarbeitet und genutzt werden.

§ 3 – Schließung und Entwidmung

(1) Der Friedhof, einzelne Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus einem wichtigen Grund beschränkt geschlossen, geschlossen und entwidmet werden.

(2) Nach der beschränkten Schließung dürfen keine neuen Nutzungsrechte mehr verliehen werden. Eine Verlängerung von bestehenden Nutzungsrechten darf lediglich zur Anpassung an die Ruhezeit erfolgen. Bestattungen dürfen nur noch in Grabstätten stattfinden, an denen im Zeitpunkt der beschränkten Schließung noch Nutzungsrechte bestehen, sofern die Grabstätten noch nicht belegt sind oder sofern zu dem genannten Zeitpunkt die Ruhezeiten abgelaufen waren. Grabstellen, an denen die Ruhezeit nach dem Zeitpunkt der beschränkten Schließung abläuft, dürfen nicht neu belegt werden. Eingeschränkt werden kann auch der Kreis der Bestattungsberechtigten. Ausnahmen von dieser Einschränkung kann die Friedhofsverwaltung im Einzelfall zur Vermeidung unbilliger Härten bei bestehenden Nutzungsrechten zulassen.

(3) Nach der Schließung dürfen Bestattungen nicht mehr vorgenommen werden.

(4) Durch die Entwidmung wird die Eigenschaft als Ruhestätte der Verstorbenen aufgehoben. Die Entwidmung wird erst ausgesprochen, wenn keine Nutzungsrechte mehr bestehen, sämtliche Ruhezeiten abgelaufen sind und eine angemessene Pietätsfrist vergangen ist.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 – Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof ist vom 01. Oktober bis 31. März von 09:00 Uhr bis 16:00 Uhr und vom 01. April bis 30. September von 08:00 Uhr bis 20:00 Uhr für die Besucher geöffnet.

(2) Aus besonderem Anlass kann der Friedhof ganz oder teilweise für den Besuch vorübergehend geschlossen werden.

§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jede Person hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. Die Friedhofsverwaltung kann Personen, die der Friedhofssatzung zuwiderhandeln, das Betreten des Friedhofs untersagen.

(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

a) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen, Inlinern, Skateboards aller Art - ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle, Handwagen sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Dienstleistungserbringer - zu befahren,

b) Waren aller Art zu verkaufen sowie Dienstleistungen anzubieten,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

d) Film-, Ton-, Video– und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken, zu erstellen und zu verwerten,

e) Druckschriften und andere Medien (z.B. CD, DVD) zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern oder mitgebrachten Unrat zu entsorgen,

g) fremde Grabstätten und die Friedhofsanlagen außerhalb der Wege zu betreten, zu beschädigen oder zu verunreinigen,

h) Tiere, mit Ausnahme von Blindenhunden, mitzubringen.

i) aus Gründen des Umwelt- und Naturschutzes Plastikblumen als Grabschmuck aufzulegen.

(3) Die Friedhofsverwaltung kann auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit die Interessen anderer nicht beeinträchtigt werden.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann für die Ordnung auf dem Friedhof weitere Bestimmungen erlassen.

(5) Besondere Veranstaltungen auf dem Friedhof bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

§ 6 – Dienstleistungen

(1) Dienstleistungserbringer (Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter usw.) haben die für den Friedhof geltenden Bestimmungen zu beachten.

(2) Tätig werden dürfen nur solche Dienstleistungserbringer, die fachlich geeignet und in betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlässig sind.

(3) Dienstleistungserbringern kann die Ausübung ihrer Tätigkeit von der Friedhofsverwaltung auf Zeit oder auf Dauer untersagt werden, wenn der Dienstleistungserbringer nach vorheriger Mahnung gegen für den Friedhof geltende Bestimmungen verstoßen hat. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.

(4) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Die Arbeits- und Lagerplätze sind nach Beendigung der Tagesarbeit zu säubern und in einem ordnungsgemäßen Zustand zu verlassen und bei Unterbrechung der Tagesarbeit so herzurichten, dass eine Behinderung Anderer ausgeschlossen ist. Die Dienstleistungserbringer dürfen auf dem Friedhof keinen Abraum lagern. Geräte von Dienstleistungserbringern dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.

(5) Dienstleistungserbringer haften gegenüber dem Friedhofsträger für alle Schäden, die sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 – Anmeldung einer Bestattung

(1) Eine Bestattung ist unter Vorlage der gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen rechtzeitig bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Dabei ist mitzuteilen, wer die Bestattung leiten und wer sonst bei der Bestattung (einschließlich Trauerfeier) gestaltend mitwirken wird.

(2) Vor einer Bestattung in einer Wahlgrabstätte, an der ein Nutzungsrecht verliehen ist, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Die Friedhofsverwaltung setzt im Benehmen mit der antragstellenden Person Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Wünsche der Angehörigen sollen dabei nach Möglichkeit berücksichtigt werden.

§ 8 – Beschaffenheit von Särgen und Urnen

(1) Erdbestattungen sind nur in geschlossenen, feuchtigkeitshemmenden Särgen zulässig. Von der Sargpflicht nach Satz 1 kann die untere Gesundheitsbehörde Ausnahmen zulassen, wenn in der zu bestattenden Person ein wichtiger Grund vorliegt und ein öffentlicher Belang nicht entgegensteht.

(2) Für Erdbestattungen darf kein Sarg verwendet werden, der geeignet ist, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern oder der die Verwesung der Leiche nicht innerhalb der festgesetzten Ruhefrist ermöglicht.

(3) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Für größere Särge ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

(4) Für Sargauskleidungen, Leichenhüllen und Leichenbekleidungen gelten die Anforderungen des Absatzes 2 entsprechend.

(5) Für die Bestattung in zugänglichen, ausgemauerten Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.

(6) Es dürfen keine Urnen, Überurnen oder Schmuckurnen verwendet werden, die aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt oder die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern.

§ 9 – Ruhezeiten

(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt 30 Jahre, bei verstorbenen Kindern bis zum 5. Lebensjahr 20 Jahre.

(2) Die Ruhezeit für Aschen beträgt 20 Jahre.

§ 10 Umbettungen

und Ausgrabungen

(1) Umbettungen dürfen zur Wahrung der Totenruhe grundsätzlich nicht vorgenommen werden.

(2) Leichen und Aschenreste in Urnen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit nur mit Genehmigung der unteren Gesundheitsbehörde ausgegraben oder umgebettet werden.

(3) Die Durchführung der Umbettung ist von dem oder der Nutzungsberechtigten schriftlich unter Vorlage der Genehmigung der unteren Gesundheitsbehörde nach Abs. 2 bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen. Die berechtigte Person hat sich gegenüber der Friedhofsverwaltung schriftlich zu verpflichten, alle Kosten zu übernehmen, die bei der Umbettung durch Beschädigung und Wiederinstandsetzung gärtnerischer oder baulicher Anlagen an Nachbargrabstätten oder Friedhofsanlagen entstehen.

(4) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (5) Grabmale, andere Anlagen, ihr Zubehör und Pflanzen können umgesetzt werden, wenn Gestaltungsbestimmungen des neuen Grabfeldes nicht entgegenstehen.

IV. Grabstätten

§ 11 Allgemeines

(1) Folgende Arten von Grabstätten stehen zur Verfügung:

a) Reihengrabstätten (§ 12),

b) Rasenreihengrabstätten (§ 13),

c) Wahlgrabstätten (§ 14),

d) Urnenwahlgrabstätten (§ 15),

e) Rasenurnenreihengrabstätten (§ 16),

f) Naturnahe Urnengrabstätte (§ 17).

(2) Die Grabstätten bleiben im Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen werden nur öffentlich-rechtliche Nutzungsrechte nach Maßgabe dieser Satzung in der jeweils geltenden Fassung verliehen. Ein Nutzungsrecht kann jeweils nur einer einzelnen Person, nicht mehreren Personen zugleich zustehen. Nutzungsberechtigte Personen haben jede Änderung ihrer Anschrift der Friedhofsverwaltung mitzuteilen. Über das jeweilige Nutzungsrecht wird eine Urkunde ausgestellt.

(3) Rechte an Reihengrabstätten werden nur im Todesfall vergeben. Ein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes an einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

(4) In einer Grabstelle darf grundsätzlich nur eine Leiche oder Asche bestattet werden. Eine verstorbene Mutter und ihr gleichzeitig - bei oder kurz nach der Geburt - verstorbenes Kind oder zwei gleichzeitig verstorbene Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr dürfen in einer Grabstelle bestattet werden.

(5) In einer bereits belegten Wahl- oder Urnenwahlgrabstelle darf zusätzlich eine Asche bestattet werden, wenn die bereits bestattete Person der Ehegatte oder die Ehegattin oder der Lebenspartner oder die Lebenspartnerin nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft oder ein naher Verwandter war.

(6) Bei neu anzulegenden Grabstätten sollen die Grabstellen etwa folgende Größe haben:

a) für Särge von Kindern bis zum vollendeten 5. Lebensjahr: Länge: 1,50 m Breite: 0,90 m, von Erwachsenen in Reihengrabstätten: Länge: 2,20 m Breite: 0,90 m,

von Erwachsenen in Rasenreihengrabstätten: Länge:2,20m Breite: 0,90 m,

von Erwachsenen in Wahlgrabstätten mit einer Stelle: Länge: 2,20 m Breite: 0,90 m,

von Erwachsenen in Wahlgrabstätten mit 2 Stellen: Länge:2,20 m Breite: 2,40 m,

von Erwachsenen in Wahlgrabstätten mit 3 Stellen: Länge:2,20 m Breite: 3,60 m,

b) für Rasenurnenreihengrabstätten: Länge: 1,00 m Breite: 0,8 m.

für Urnenwahlgräber (1 und 2 Stellen): Länge: 1,00 m Breite: 0,80m

Für die bisherigen Grabstätten gelten die übernommenen Maße.

(7) Die Mindesttiefe des Grabes beträgt von der Oberkante Sarg bis zur Erdoberfläche (ohne Grabhügel) 0,90 m, von der Oberkante Urne bis zur Erdoberfläche 0,50 m. Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(8) Ein Grab darf nur von Personen ausgehoben und zugefüllt werden, die dafür von der Friedhofsverwaltung bestimmt oder zugelassen sind.

(9) Die nutzungsberechtigte Person muss Grabzubehör (Grabmal, Einfassung, Lampen, Vasen, Großgehölze usw.), soweit erforderlich, vor der Bestattung auf ihre Kosten entfernen. Über das Erfordernis entscheidet die Friedhofsverwaltung.

(10) Kommt die nutzungsberechtigte Person ihrer Verpflichtung aus Absatz 9 nicht nach und muss beim Ausheben des Grabes das Grabzubehör vom Friedhofspersonal entfernt werden, sind die dadurch entstehenden Kosten von der nutzungsberechtigten Person dem Friedhofsträger zu erstatten. Ein Anspruch auf Wiederverwendung herausgenommener Pflanzen besteht nicht.

§ 12 – Reihengrabstätten (Erdbestattung, Ruhezeit 30 Jahre)

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten mit einer Grabstelle für eine Erdbestattung, die anlässlich einer Bestattung der Reihe nach für die Dauer der Ruhezeit vergeben werden. Das Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden.

(2) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen davon wird sechs Monate vor Ablauf der Ruhezeit bekannt gemacht. Das Abräumen der Blumen, Sträucher und Vasen obliegt dem Nutzungsberechtigten. Das Einebnen der Grabstätten mit Entfernen der Grabsteine gehört zu den Aufgaben der Friedhofsverwaltung.

§ 13 – Rasenreihengrabstätten (Erdbestattung, Ruhezeit 30 Jahre)

(1) Rasenreihengrabstätten sind Grabstätten mit einer Grabstelle für eine Erdbestattung, die anlässlich einer Bestattung der Reihe nach für die Dauer der Ruhezeit vergeben werden. Die gesamte Fläche der Rasenreihengrabstätten wird mit Rasen angesät und durch die Friedhofsverwaltung für die Dauer der Ruhezeit gepflegt. Das Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden. (2) Für die Kennzeichnung der Rasenreihengrabstätten (Erdbestattung) ist eine Grabplatte in der Größe von 60 cm x 45 cm rasenbündig auf der Grabstätte einzubauen. Der Nutzungsberechtigte hat den Steinmetz oder andere qualifizierte Dienstleistungserbringer zu beauftragen.

(3) Das Aufstellen von Sträußen, Gestecken oder Pflanzenschalen ist wegen der besonderen Pflegemaßnahmen grundsätzlich nur auf den dazugehörigen Ablageflächen erlaubt. Grabschmuck auf den Gräbern ist ausnahmsweise in der Zeit von Oktober bis Ende Februar erlaubt.

(4) Bei Rasenreihengrabstätten wird die Entfernung der verwelkten Blumen und Kränze durch die nutzungsberechtigte Person vorgenommen. Die Einebnung des Grabes erfolgt nach Ablauf der Ruhezeit und ist der Friedhofsverwaltung ausdrücklich vorbehalten.

(5) Das Einebnen von Reihengrabfeldern oder Teilen davon wird sechs Monate vor Ablauf der Ruhezeit bekanntgemacht.

§ 14 – Wahlgrabstätten für Erdbestattung, Ruhezeit 30 Jahre/für Urnenbestattung, Ruhezeit 20 Jahre

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die mit einer oder mehreren Grabstellen vergeben werden. Die Dauer des Nutzungsrechtes beträgt 30 Jahre, vom Tage der Verleihung angerechnet.

(2) Urnenwahlgrabstätten werden mit einer und einer weiteren Grabstelle zur Bestattung einer Asche für die Dauer von 20 Jahren vergeben.

(3) Das Nutzungsrecht kann mit Ausnahme der Fälle nach § 3 Absatz 2 auf Antrag für die gesamte Wahlgrabstätte um 5 Jahre verlängert werden. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, zur rechtzeitigen Stellung eines Verlängerungsantrages aufzufordern. Bei einer Bestattung verlängert sich das Nutzungsrecht für die gesamte Wahlgrabstätte bis zum Ablauf der Ruhezeit. Die Gebühren für die Verlängerung richten sich nach der jeweiligen Gebührensatzung. Nach Ablauf der Nutzungszeit wird die gesamte Wahlgrabstätte durch die Friedhofsverwaltung eingeebnet. Für Blumen, Sträucher und Vasen ist der Nutzungsberechtigte zuständig.

(4) In einer Wahlgrabstätte dürfen die nutzungsberechtigte Person und folgende Angehörige bestattet werden:

a) Ehegatte,

b) Lebenspartner oder Lebenspartnerin nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft,

c) Kinder, Stiefkinder sowie deren Ehegatten,

d) Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

e) Eltern,

f) Geschwister,

g) Stiefgeschwister,

h) die nicht unter Buchstaben a) bis g) fallenden Erben.

Grundsätzlich entscheidet die nutzungsberechtigte Person, wer von den bestattungsberechtigten Personen bestattet wird. Kann nach dem Tode einer bestattungsberechtigten Person die Entscheidung der nutzungsberechtigten Person der Friedhofsverwaltung nicht rechtzeitig vor der Bestattung mitgeteilt werden, so ist die Friedhofsverwaltung nach pflichtgemäßer Prüfung berechtigt, die Bestattung zuzulassen. Die Bestattung anderer, auch nichtverwandter Personen bedarf eines Antrags der nutzungsberechtigten Person und der Genehmigung der Friedhofsverwaltung. (5) Die nutzungsberechtigte Person kann zu ihren Lebzeiten ihr Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 4 Buchstaben a) bis h) genannten Personen übertragen; zur Rechtswirksamkeit der Übertragung sind schriftliche Erklärungen der bisherigen und der neuen nutzungsberechtigten Person sowie die schriftliche Genehmigung der Friedhofsverwaltung erforderlich.

(6) Die nutzungsberechtigte Person soll der Friedhofsverwaltung schriftlich mitteilen, auf welchen ihrer bestattungsberechtigten Angehörigen das Nutzungsrecht nach ihrem Tode übergehen soll. Eine schriftliche Einverständniserklärung der Rechtsnachfolgerin oder des Rechtsnachfolgers ist beizubringen. Hat die nutzungsberechtigte Person nicht bestimmt, auf wen das Nutzungsrecht nach ihrem Tode übergehen soll, so geht das Nutzungsrecht an die nach Absatz 4 bestattungsberechtigten Angehörigen in der dort genannten Reihenfolge über. Dabei steht das Nutzungsrecht innerhalb der einzelnen Gruppen der jeweils ältesten Person zu. Der Rechtsnachfolger oder die Rechtsnachfolgerin hat der Friedhofsverwaltung auf deren Verlangen nachzuweisen, dass er neuer Nutzungsberechtigter oder sie neue Nutzungsberechtigte ist. Ist der Rechtsnachfolger oder die Rechtsnachfolgerin nicht daran interessiert, das Nutzungsrecht zu behalten, so kann er oder sie das Nutzungsrecht auf eine andere der in Absatz 4 genannten Personen oder, wenn eine solche nicht vorhanden ist, auf eine Person übertragen, die aufgrund ihres oder seines Nutzungsrechtes bestattungsberechtigt nach Absatz 4 geworden ist. Für die Übertragung gilt Absatz 5.

(7) Das Abräumen von einer Wahlgrabstätte wird sechs Monate vor Ablauf der Ruhezeit bekannt gemacht.

§ 15 – Urnenwahlgrabstätten

Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten für Urnenwahlgrabstätten auch die Vorschriften für Wahlgrabstätten.

§ 16 – Rasenurnenreihengrabstätten (Ruhezeit 20 Jahre)

(1) Rasenurnenreihengrabstätten sind Grabstätten mit einer Grabstelle für eine Urnenbestattung, die anlässlich einer Bestattung einer Asche der Reihe nach für die Dauer der Ruhezeit vergeben werden. Die gesamte Fläche der Rasenurnenreihengrabstätten wird mit Rasen angesät und von der Friedhofsverwaltung für die Dauer der Ruhefrist gepflegt. Das Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden.

(2) Für die Kennzeichnung der Rasenurnenreihengrabstätten ist eine Grabplatte in der Größe 30 cm x 45 cm rasenbündig auf der Grabstätte einzubauen. Der Nutzungsberechtigte hat den Steinmetz oder andere qualifizierte Dienstleistungserbringer zu beauftragen.

(3) Das Aufstellen von Sträußen, Gestecken oder Pflanzenschalen ist wegen der besonderen Pflegemaßnahme grundsätzlich nur auf den dazugehörigen Ablageflächen erlaubt. Grabschmuck auf den Gräbern ist ausnahmsweise in der Zeit von Oktober bis Februar erlaubt.

(4) Bei Rasenurnenreihengrabstätten wird die Entfernung der verwelkten Blumen und Kränze durch die nutzungsberechtigte Person vorgenommen. Die Einebnung des Grabes erfolgt nach Ablauf der Ruhezeit und ist der Friedhofsverwaltung ausdrücklich vorbehalten.

(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen davon wird sechs Monate vor Ablauf der Ruhezeit bekanntgemacht.

§ 17 – Naturnahe Urnengrabstätten

(1) Naturnahe Urnengrabstätten werden zur Beisetzung einer Asche für die Dauer der Ruhezeit in unmittelbarer Nähe eines Baumes vergeben. In einer Naturnahen Urnengrabstätte darf nur eine Asche bestattet werden. Das Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden.

(2) Die Herrichtung des Grabes sowie die Grabpflege erfolgt für die Dauer der Ruhefrist durch die Friedhofsverwaltung.

(3) Für die Kennzeichnung der Naturnahen Urnengrabstätten ist ein Feldstein mit Namen als Grabstein auf der Grabstätte einzubauen. Die max. Maße für den Feldstein betragen: Länge 20 cm, Breite 30 cm, Höhe 30 cm.

(4) Auf der Ablagefläche am Baumstamm ist das Aufstellen von Blumensträußen und Gestecken ausnahmsweise in der Zeit von Oktober bis Februar erlaubt.

(5) Bei Naturnahen Urnengrabstätten wird die Entfernung der verwelkten Blumen und Kränze und die Begradigung des Grabes spätestens nach drei Monaten durch die Friedhofsverwaltung vorgenommen.

(6) Naturnahe Urnengrabstätten stehen nur in begrenztem Umfang zur Verfügung. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beisetzung in einer Naturnahen Urnengrabstätte.

§ 18 – Rückgabe von Wahlgrabstätten

(1) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit zurückgegeben werden. Bei teilbelegten Grabstätten ist die Rückgabe erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit möglich. Die Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte zulässig. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Unbelegte Grabstätten werden nach Rückgabe durch die Friedhofsverwaltung abgeräumt. Bei teilbelegten Grabstätten erfolgt die Abräumung nach Ablauf der letzten Ruhezeit. Nach Ablauf der Nutzungszeit wird die gesamte Wahlgrabstätte durch die Friedhofsverwaltung eingeebnet. Für Blumen, Sträucher und Vasen ist der Nutzungsberechtigte zuständig.

(2) Bei der Rückgabe von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten werden keine Gebühren erstattet.

(3) Die Friedhofsverwaltung kann mit den Nutzungsberechtigten übergroßer Wahlgrabstätten (Wahlgrabstätten mit mehr als vier Grabstellen) besondere, schriftliche Vereinbarungen über die künftige Nutzung abschließen. Ein Anspruch auf Abschluss von derartigen Vereinbarungen besteht nicht.

§ 19 – Bestattungsverzeichnis

Die Friedhofsverwaltung führt über die Bestattungen ein Verzeichnis, aus dem sich nachvollziehen lässt, wer an welcher Stelle bestattet ist und wann die Ruhezeit abläuft.

V. Gestaltung von Grabstätten und Grabmalen

§ 20 – Gestaltungsgrundsatz

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

§ 21 – Gestaltung und Standsicherheit von Grabmalen und anderen Anlagen

(1) Grabmale und andere Anlagen dürfen nicht so gestaltet werden, dass sie eine Verunstaltung des Friedhofes bewirken oder Friedhofsbesucher in ihrer Andacht stören können. Im Übrigen gilt § 20 entsprechend. Werkstattbezeichnungen dürfen nur unten an der Seite oder Rückseite eines Grabmals in unauffälliger Weise angebracht werden.

(2) Es sollen nur Grabmale einschließlich anderer Anlagen errichtet werden, die nachweislich in der Wertschöpfungskette ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne des „Übereinkommens 182 der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit“ hergestellt sind.

(3) Grabmale und andere Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Hierfür sind die nutzungsberechtigten Personen verantwortlich, insofern in der Friedhofssatzung nichts Anderes geregelt ist.

(4) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, anderen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung verantwortlichen nutzungsberechtigten Personen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der nutzungsberechtigten Personen Sicherungsmaßnahmen treffen (z. B. Absperrungen, Umlegen von Grabmalen). Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist diese berechtigt, die Grabmale, andere Anlagen oder Teile davon auf Kosten der nutzungsberechtigten Personen zu entfernen. Sind nutzungsberechtigte Personen nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf den Grabstätten, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

VI. Anlage und Pflege der Grabstätten

§ 22 – Allgemeines

(1) Die Grabstätten müssen binnen eines Jahres nach der Belegung oder nach dem Erwerb des Nutzungsrechts mit einem Grabmal oder einer Namensplatte angelegt sein. Bei Rasenreihengräbern ist der Grabhügel binnen eines Jahres bis zum Bodenniveau abzutragen. Die Rasensaat wird von der Friedhofsverwaltung aufgebracht.

(2) Die Grabstätten dürfen nur mit Gewächsen bepflanzt werden, durch die benachbarte Grabstätten und öffentliche Anlagen nicht beeinträchtigt werden. Das Pflanzen von Bäumen ist auf den Grabstätten nicht gestattet. Es sind auf den Grabstätten nur Pflanzen zulässig, deren Höhe in einem angemessenen Verhältnis zur Größe der Grabstätte stehen. Die sind bei Reihengrabstätten max. 0,80 m Urnenwahlgrabstätten max. 0,80 m Wahlgrabstätten max. 1,20 m

(3) Zur gärtnerischen Anlage und Pflege sind die jeweiligen nutzungsberechtigten Personen verpflichtet. Die Verpflichtung zur Pflege besteht bis zum Ablauf des Nutzungsrechtes. Die Pflege der Rasenreihengräber und der naturnahen Urnengrabstätten obliegt der Friedhofsverwaltung.

(4) Die Friedhofsverwaltung ist befugt, stark wuchernde, absterbende oder Bestattungen behindernde Hecken und Sträucher zu beschneiden oder zu beseitigen. Verwelkte Blumen, Kränze usw. sind spätestens drei Monate nach der Beisetzung von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen unter Berücksichtigung der Trennvorschriften abzulegen.

(5) Die Gestecke von Allerheiligen und Ewigkeitssonntag sind von den Nutzungsberechtigten unter Berücksichtigung der Trennvorschriften bis zum 1. März zu beseitigen.

(6) Die Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt allein der Friedhofsverwaltung. Nur bei Wahlgrabstätten sind 20 cm um die Grabstätte durch den Nutzungsberechtigten zu pflegen.

(7) Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln ist auf dem Friedhof nicht erwünscht. (8) Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, zur Verhütung von Schäden, die durch fremde Personen und Tiere hervorgerufen werden, Vorkehrungen zu treffen.

§ 23 – Grabpflege, Grabschmuck

(1) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Wildkrautbekämpfungsmitteln sowie von biologisch nicht abbaubaren Reinigungsmitteln zur Grabpflege und Reinigung von Grabmalen und anderen Anlagen ist nicht erwünscht.

(2) Kunststoffe dürfen bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenanzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen und Markierungszeichen.

(3) Die Verwendung von Blechdosen, Gläsern, Flaschen o. ä. für die Aufnahme von Schnittblumen ist nicht erwünscht.

§ 24 – Vernachlässigung

(1) Wird eine Grabstätte nicht vorschriftsmäßig hergerichtet oder gepflegt, hat die nutzungsberech- tigte Person nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt sie der Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten der nutzungsberechtigten Person in Ordnung bringen oder bringen lassen. Ist die nutzungsberechtigte Person der Verpflichtung aus Satz 1 nicht nachgekommen, kann die Friedhofsverwaltung ihr auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie die nutzungsberechtigte Person schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird die nutzungsberechtigte Person aufgefordert, das Grabmal und die anderen Anlagen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Bescheides zu entfernen.

(2) Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird die unbekannte nutzungsberechtigte Person durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung

a) die Grabstätte bodengleich einebnen und

b) den vorhandenen Stein stehen lassen.

(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck auf Kosten der nutzungsberechtigten Person entfernen oder entfernen lassen.

VII. Grabmale und andere Anlagen

§ 25 – Errichtung und Änderung von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jede Änderung von Grabmalen und anderen Anlagen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung und den Vorgaben des technischen Regelwerks in ihrer jeweils gültigen Fassung entspricht und muss durch den Steinmetz oder andere qualifizierte Dienstleistungserbringer erfolgen. (2) Es sind stehende oder liegende Grabmale zulässig. Stehenden Grabmalen können Namenssteine bis zu einer Ansichtsfläche von 0,20 m² zugeordnet werden. Je Grabstelle jedoch nicht mehr als ein Namensstein. Grabmale sind bis zu folgende Größen zulässig:

a) Stelen oder Grabsäulen (höher als breit):

auf Kindergrabstätten bis 0,24 m² Ansichtsfläche maximale Höhe 0,60 m über der Einfassung

auf einstelligen Grabstätten bis 0,45 m² Ansichtsfläche maximale Höhe 0,75 m über der Einfassung

auf zwei- und mehrstelligen Grabstätten bis 0,90 m² Ansichtsfläche maximale Höhe 1,20 m über der Einfassung

auf Urnenwahlgräbern bis 0,36 m² Ansichtsfläche maximale Höhe 0,60 m über der Einfassung

Die Mindeststärke des Grabmals muss 12 cm betragen, die Höchststärke kann 30 cm betragen.

b) Breitsteine können auf zwei- und mehrstelligen Wahlgrabstätten aufgestellt werden und müssen aus zwei aufeinandergesetzten Teilen bestehen. Das Unterteil muss gegenüber dem Oberteil an mindestens drei Seiten zurückgesetzt sein.

c) Liegesteine auf Reihen- oder Wahlgrabstätten sollen eine Mindesthöhe von 12 cm haben, die Ansichtshöhe nach dem Verlegen muss 5 - 8 cm betragen. Die Ansichtsfläche darf 0,40 m² nicht überschreiten.

d) Liegesteine für Rasenurnenreihengrabstätten müssen in die Rasenfläche eingelassen sein und dürfen nicht über die Rasenkante stehen. Die Maße für die Liegeplatten betragen: Länge 30 cm, Breite 45 cm, die Mindeststärke beträgt 10 cm.

e) Liegesteine für Rasenreihengrabstätten müssen in die Rasenfläche eingelassen sein und dürfen nicht über die Rasenkante stehen. Die Maße für die Liegeplatten betragen: Länge 45 cm, Breite 60 cm, die Mindeststärke beträgt 10 cm.

f) Auf naturnahen Gräbern soll die Kennzeichnung durch Feldsteine mit Namen erfolgen. Die max. Maße für den Feldstein betragen: Länge 30 cm, Tiefe 20 cm, Höhe 30 cm.

(3) Der Anzeige ist der Grabmalentwurf in einem geeigneten Maßstab beizufügen. In den Anzeigeunterlagen sollen alle wesentlichen Teile erkennbar, die Darstellung der Befestigungsmittel mit Bemaßung und Materialangaben sowie die Gründungstechnik mit Maßangaben und Materialbenennung eingetragen sein.

(4) Mit dem Vorhaben darf drei Monate nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung oder das technische Regelwerk geltend gemacht werden. Vor Ablauf von drei Monaten darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung und die Vollständigkeit der Anzeige der sicherheitsrelevanten Daten bestätigt.

(5) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet oder geändert worden ist.

(6) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen müssen verkehrssicher sein. Sie sind entsprechend ihrer Größe nach den allgemeinen Regeln der Baukunst zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen. Maßgebendes Regelwerk zur Auslegung der Regeln der Baukunst ist ausschließlich die aktuelle Fassung der „Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) der Deutschen Naturstein Akademie e. V. (DENAK)“. Die TA Grabmal gilt für die Planung, Erstellung und Ausführung sowie für die Abnahmeprüfung und jährliche Prüfung der Grabmalanlagen.

(7) Für alle neu errichteten, versetzten und reparierten Grabmale hat der Steinmetz oder sonstige Dienstleistungserbringer (mit gleichwertiger Qualifikation in Befestigungstechnik, Planung, Berechnung und Ausführung von Gründungen) eine Abnahmeprüfung nach Abschnitt 4 der TA Grabmal vorzunehmen. Die gleichwertige Qualifikation i. S. v. Satz 1 ist zweifelsfrei nachzuweisen. Der Prüfablauf ist nachvollziehbar zu dokumentieren.

(8) Die nutzungsberechtigte Person oder eine von ihr bevollmächtigte Person hat der Friedhofsverwaltung spätestens sechs Wochen nach Fertigstellung der Grabmalanlage die Dokumentation der Abnahmeprüfung und die Abnahmebescheinigung entsprechend den Anforderungen der TA Grabmal vorzulegen.

(9) Fachlich geeignet i. S. v. § 6 Absatz 2 sind Dienstleistungserbringer, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofes die angemessene Gründungsart zu wählen und nach der TA Grabmal die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen. Die Dienstleistungserbringer müssen in der Lage sein, für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren. Ferner müssen sie die Standsicherheit von Grabmalanlagen beurteilen können und fähig sein, mit Hilfe von Messgeräten die Standsicherheit zu kontrollieren und zu dokumentieren.

(10) Entspricht die Ausführung eines errichteten oder veränderten Grabmals und anderer Anlagen nicht den Anzeigeunterlagen und den Vorgaben der Friedhofssatzung, setzt die Friedhofsverwaltung der nutzungsberechtigten Person eine angemessene Frist zur Beseitigung oder Abänderung des Grabmals und anderer Anlagen. Nach ergebnislosem Ablauf der Frist kann die Friedhofsverwaltung die Abänderung oder Beseitigung auf Kosten der nutzungsberechtigten Person veranlassen. Bei nicht ordnungsmäßiger Gründung und Befestigung des Grabmals und anderer Anlagen gilt § 21 Absatz 4.

§ 26 – Entfernung

(1) Grabmale und andere Anlagen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Eine vorzeitige Einebnung einer Grabstätte kann frühestens drei Jahre vor Ablauf der Nutzungszeit erfolgen. Ein Anspruch auf Gebührenerstattung ist dadurch nicht gegeben.

(2) Nach Ablauf der Nutzungszeit und nach Bekanntmachung über das Abräumen der Grabstätten veranlasst die Friedhofsverwaltung die Entfernung von Grabmalen und anderen Anlagen. Innerhalb von drei Monaten nach der Bekanntmachung über das Abräumen und bei Wahlgräbern auch innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Nutzungszeit können die nutzungsberechtigten Personen Grabmale und andere Anlagen selbst entfernen. Die Friedhofsverwaltung hat keinen Ersatz für Grabmale und andere Anlagen zu leisten. Sie ist auch nicht zur Aufbewahrung abgeräumter Grabmale und anderer Anlagen verpflichtet. Die Friedhofsverwaltung hat auch keinen Gebührenbetrag zu erstatten, wenn die verpflichtete Person selbst abräumt. Nach Ablauf der Nutzungszeit und nach Bekanntmachung über das Abräumen der Grabstätten wird durch die Friedhofverwaltung die Entfernung von Grabmalen und anderen Anlagen veranlasst.

§ 27 – Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale

Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale werden nach Möglichkeit von der Friedhofsverwaltung erhalten.

VIII. Trauerfeiern § 28 Benutzung der Friedhofskapelle

(1) Für die Trauerfeier steht die Friedhofskapelle zur Verfügung.

(2) Die Trauerfeier muss der Würde des Ortes entsprechen.

(3) Die Aufbahrung des Sarges kann versagt werden, wenn die verstorbene Person zum Zeitpunkt des Todes an einer nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtigen Krankheit gelitten oder bei ihr der Verdacht einer solchen Krankheit zu dem genannten Zeitpunkt bestanden hat oder wenn Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

IX. Haftung und Gebühren

§ 29 – Haftung

Nutzungsberechtigte Personen haften für alle Schäden, die durch von ihnen oder in ihrem Auftrag errichtete Grabmale und andere Anlagen entstehen.

§ 30 – Gebühren

Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung der Stadt Wolfsburg für den Bestattungsbetrieb auf dem Friedhof in Neindorf zu entrichten.

X. Schlussvorschriften

§ 31 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Stadt Wolfsburg

LS

Wolfsburg, xx.xx.2026

Dennis Weilmann Oberbürgermeister

📖 3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

1. Nachtragssatzung zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Wolfsburg vom 18.12.2024 (Beschluss 10.12.2025)

  1. 1. Nachtragssatzung zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Wolfsburg vom 18.12.2024

Aufgrund der §§ 10, 13, 58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Januar 2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 3), der §§ 1, 4 und 5 des Nds. Kommunalabgabengesetzes (NKAG) vom 20.04.2017 (Nds. GVBl. S. 121), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 589) sowie § 13 Abs. 4 des Nds. Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen vom 20.06.2018 (Nds. GVBl S. 117), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2022 (Nds. GVBl. S. 134), hat der Rat der Stadt Wolfsburg am 10.12.2025 folgende Satzung erlassen:

§ 1 – Gegenstand der Gebühren

(1) Die Benutzung der städtischen Friedhöfe und ihrer Einrichtungen ist gebührenpflichtig. Als Gebühr werden Grabnutzungsgebühren (§ 4) an Grabstätten; Bestattungsgebühren (§ 5) und sonstige Gebühren (§ 6 bis § 12) erhoben.

(2) Darüber hinaus erhebt der Geschäftsbereich Grün der Stadt Wolfsburg privatrechtliche Entgelte für Nebenleistungen auf Grundlage der Entgeltordnung.

§ 2 – Gebührenschuldner*in

(1) Die Stadt Wolfsburg erhebt Gebühren durch Gebührenbescheid.

(2) Gebührenpflichtig für die in § 1 Abs. 1 aufgeführten Leistungen ist

a) wer die der Gebühr zugrundeliegende Leistung beantragt hat,

b) wer Leistungen in Anspruch nimmt,

c) wer die Zahlung durch eine gegenüber der Stadt Wolfsburg abgegebene Erklärung über-nommen hat oder

d) wer zur Tragung der Kosten gesetzlich verpflichtet ist.

(3) Mehrere Zahlungspflichtige haften gesamtschuldnerisch.

§ 3 – Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Benutzungsgebührenschuld, die Gebührenschuld für den Ersterwerb von Nutzungsrechten, für die Grabpflege und die Einebnung entsteht mit der Inanspruchnahme des städtischen Friedhofes und seiner Einrichtungen.

(2) Die Gebührenschuld für die Rasenpflege einer Grabstätte nach vorzeitiger Einebnung entsteht mit Durchführung der Einebnung. Die Gebührenschuld entsteht zu diesem Zeitpunkt für den gesamten zu pflegenden Zeitraum.

(3) Für Grabstätten, die vor dem 01.01.2013 auf den Friedhöfen St. Annen und Rothenfelde, vor dem 01.03.2017 auf dem Friedhof in Vorsfelde, Meinstraße, sowie vor dem 01.01.2014 auf den übrigen städtischen Friedhöfen bereits vorhanden waren und die auf Antrag oder im Rahmen der Ersatzvornahme eingeebnet, entsteht die Benutzungsgebührenschuld mit Durchführung der Einebnung.

(4) Für vorauserworbene und hinzuerworbene Grabstätten sind mit Gewährung des Voraus- bzw. Hinzuerwerbes die entsprechenden Gebühren/Entgelte nach Maßgabe der zum Zeitpunkt gelten-den Friedhofsgebührensatzung/Entgeltordnung zu entrichten.

(5) Im Falle der Verlängerung entsteht die Benutzungsgebühr mit Gewährung des Antrags. (6) Die Verwaltungsgebühr entsteht, wenn die ihr zugrundeliegende Amtshandlung erbracht oder die begehrte Leistung gewährt wurde.

(7) Die Gebührenschuld wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

(8) Die fälligen Gebühren unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren nach dem Nds. Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG) vom 14.11.2019 (Nds. GVBl. 2019, 316) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 589).

§ 4 – Vorauserwerb, Erwerb und Verlängerung des

Nutzungsrechts an Grabstätten

(1) Für den Erwerb und die Verlängerung von Nutzungsrechten an Grabstätten werden folgende Gebühren fällig:

Nutzungs-dauer Gebühr über Gebühr pro Grabart gemäß Nutzungs-Jahr Friedhofs- dauer satzung Reihengrabstätten Erdbestattungen gekennzeichnete Reihengrabstätten für Verstorbene bis 15 460,27 € 30,68 € zum vollendeten 5. Lebensjahr gekennzeichnete Reihengrabstätten für Verstorbene ab 25 767,11 € 30,68 € Beginn des 6. Lebensjahres Reihengrabstätten mit Kennzeichnung des Grabes durch einheitliches Denkmal mit Pflege durch den 25 767,11 € 30,68 € Friedhofsbetrieb Reihengrabstätten ohne Kennzeichnung der Grabstätte 25 767,11 € 30,68 € mit Pflege durch den Friedhofsbetrieb Rasen-Reihengrabstätten mit Namensstein mit Pflege 25 767,11 € 30,68 € durch den Friedhofsbetrieb Feuerbestattungen gekennzeichnete Urnenreihengrabstätten 20 579,91 € 29,00 € Urnenreihengrabstätten mit Kennzeichnung des Grabes durch einheitliches Denkmal mit Pflege durch den 20 579,91 € 29,00 € Friedhofsbetrieb Urnenreihengrabstätten ohne Kennzeichnung der 20 579,91 € 29,00 € Grabstätten mit Pflege durch den Friedhofsbetrieb Waldgrabstätten ohne Kennzeichnung 20 668,57 € 29,00 € Rasen-Urnenreihengrabstätten mit Namensstein mit 20 579,91 € 29,00 € Pflege durch den Friedhofsbetrieb Wahlgrabstätten Erdbestattungen Wahlgrabstätten I einstellig 30 945,67 € 31,52 € Wahlgrabstätten I zweistellig 30 1.148,33 € 38,28 € Wahlgrabstätten I dreistellig 30 1.351,00 € 45,03 € Wahlgrabstätten I vierstellig 30 1.553,67 € 51,79 € Wahlgrabstätten I fünfstellig 30 1.756,34 € 58,54 € Nutzungs-dauer Gebühr über Gebühr pro Grabart gemäß Nutzungs-Jahr Friedhofs- dauer satzung Wahlgrabstätten I sechsstellig 30 1.959,00 € 65,30 € Wahlgrabstätten I siebenstellig 30 2.161,67 € 72,06 € Wahlgrabstätten I achtstellig 30 2.364,34 € 78,81 €

Wahlgrabstätten I einstellig 45* 1.418,50 € 31,52 € Wahlgrabstätten I zweistellig 45* 1.722,50 € 38,28 € Wahlgrabstätten I dreistellig 45* 2.026,50 € 45,03 € Wahlgrabstätten I vierstellig 45* 2.330,50 € 51,79 € Wahlgrabstätten I fünfstellig 45* 2.634,50 € 58,54 € Wahlgrabstätten I sechsstellig 45* 2.938,51 € 65,30 €

Wahlgrabstätten II einstellig 30 1.290,20 € 43,01 € Wahlgrabstätten II zweistellig 30 1.563,80 € 52,13 € Wahlgrabstätten II dreistellig 30 1.837,40 € 61,25 € Wahlgrabstätten II vierstellig 30 2.111,00 € 70,37 € Wahlgrabstätten II fünfstellig 30 2.384,61 € 79,49 € Wahlgrabstätten II sechsstellig 30 2.658,21 € 88,61 €

Wahlgrabstätten I mit der Möglichkeit der nur Verlängerungen möglich 80,00 € Tiefenbestattung Wahlgrabstätten II mit der Möglichkeit der nur Verlängerungen möglich 104,00 € Tiefenbestattung Naturnahe Bestattungen unter Bäumen mit Pflege 30 1.148,33 € 38,28 € durch den Friedhofsbetrieb Feuerbestattungen Urnenwahlgrabstätten I 25 745,83 € 29,83 € Urnenwahlgrabstätten II 25 771,17 € 30,85 € Urnenwahlgrabstätten mit einheitlichem Denkmal mit 25 771,17 € 30,85 € Pflege durch den Friedhofsbetrieb Urnenwahlgrabstätten unter Bäumen mit Pflege durch 25 771,17 € 30,85 € den Friedhofsbetrieb Naturnahe Bestattungen unter Bäumen mit Pflege 25 771,17 € 30,85 € durch den Friedhofsbetrieb

*Die Nutzungsdauer auf den Friedhöfen Ehmen, Dammstraße und Mörser Straße, sowie Hehlingen (Alter Teil) beträgt 45 Jahre.

(2) Der Vorauserwerb von Grabstätten ist nur für Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten für mindestens fünf Jahre möglich, darf jedoch die reguläre Vergabezeit für die Grabstätte im Falle der Erstvergabe für Zwecke der Bestattung nicht überschreiten. Voraussetzung ist, dass die Belegungskapazitäten einen Vorauserwerb zulassen. Es können nur Grabstätten in einem Feld erworben werden, welches sich in der Belegung befindet. Die speziellen Regelungen der Fried-hofssatzung für den Vorauserwerb behalten ihre Gültigkeit.

(3) Die Verlängerung des Nutzungsrechtes ist nur auf Antrag und im direkten Anschluss an das bestehende Nutzungsrecht möglich. Die Verlängerung des Nutzungsrechtes kann nicht im Voraus, sondern frühestens in dem Jahr erfolgen, in dem das bestehende Nutzungsrecht ausläuft. Für die Dauer der Verlängerung sind mit Gewährung der Verlängerung die entsprechenden Gebühren/ Entgelte nach Maßgabe der zum Zeitpunkt der Verlängerung geltenden Friedhofsgebühren-satzung/Entgeltordnung zu entrichten.

(4) Für den Vorauserwerb und für die Verlängerung der Nutzungszeit ist mit Gewährung des Antrags die jeweilige jährliche Gebühr entsprechend der Anzahl der Jahre des Vorauserwerbs oder der Verlängerung zu zahlen.

(5) Ein Anspruch auf Erstattung der Gebühr für nicht in Anspruch genommene Jahre des Nutzungsrechtes

a) besteht nicht bei Ausgrabungen oder Umbettungen aus Reihengrabstätten und Urnenreihen-grabstätten;

b) besteht bei Ausgrabungen oder Umbettungen aus Wahlgrabstätten nur dann, wenn die Grab-stätte wieder vergeben werden kann;

c) besteht im Falle der Rückgabe von unbelegten Grabstätten nur dann, wenn die Wiedervergabe der Grabstätte möglich ist;

d) besteht nicht bei vorzeitigen Einebnungen auf Antrag des Nutzungsberechtigten;

e) besteht nicht bei Entzug des Nutzungsrechtes.

§ 5 – Bestattungsleistungen

Für Bestattungsleistungen werden folgende Gebühren fällig:

Grabaushub/Ausgrabungen Gebühr

Sargbestattungen - Verstorbene bis zum vollendeten 158,45 €

  1. 5. Lebensjahr Sargbestattungen für Verstorbene ab Beginn des 6. 380,27 € Lebensjahres Beisetzung von Urnen/Grabbeigaben 63,38 € Ausgrabung eines Sarges (Erdaushub bis Oberkante Sarg und nachträgliches Verfüllen des 380,27 € Grabes) Ausgrabung einer Urne 95,07 €

§ 6 – Grabpflege

(1) Die Gebühren werden zum Zeitpunkt des Ersterwerbes der Grabstätte erhoben für:

Gebühr pro Pflege von Grabstätten mit Kennzeichnung Gebühr über Jahr durch einheitliches Denkmal und von Nutzungs-Grabstätten unter Bäumen dauer

Reihengrabstätten mit Kennzeichnung durch 1.364,19 € 54,57 € einheitliches Denkmal Urnenreihengrabstätten mit Kennzeichnung durch 818,52 € 40,93 € einheitliches Denkmal Urnenwahlgrabstätten mit Kennzeichnung durch 1.364,19 € 54,57 € einheitliches Denkmal Naturnahe Bestattungen unter Bäumen (Sarg) 3.274,07 € 109,14 € Urnenwahlgrabstätten unter Bäumen 2.046,29 € 81,85 € Naturnahe Bestattungen unter Bäumen (Urne) 2.046,29 € 81,85 € Rasenpflege - Grabstätten ohne Kennzeichnung und Rasengrabstätten mit Namensstein Reihengrabstätten ohne Kennzeichnung 2.842,07 € 113,68 € Urnenreihengrabstätten ohne Kennzeichnung 982,22 € 49,11 € Rasen-Reihengrabstätten mit Namensstein 5.684,14 € 227,37 € Rasen-Urnenreihengrabstätten mit Namensstein 2.455,55 € 122,78 €

(2) Im Falle des Vorauserwerbes oder der Verlängerung der Nutzungszeit ist die jeweilige Gebühr entsprechend der Jahre des Vorauserwerbes oder der Verlängerung zu zahlen.

§ 7 – Grabherrichtung

(1) Für die Herrichtung von Grabstätten werden zum Zeitpunkt des Ersterwerbs folgende Gebühren fällig:

einmalige Rasenpflege - Grabstätten ohne Kennzeichnung und Rasengrabstätten mit Gebühr Namensstein Reihengrabstätten ohne Kennzeichnung 159,24 € Rasen-Reihengrabstätten mit Namensstein 159,24 € Herrichtung von Pflanzbeeten ohne Plattenum-randung Reihengrabstätten mit Kennzeichnung durch 185,78 € einheitliches Denkmal Reihengrabstätten ohne Kennzeichnung oder 185,78 € Rasen-Reihengrabstätten mit Namensstein Naturnahe Bestattungen unter Bäumen (Sarg) 265,40 € Herrichtung von Pflanzbeeten mit Plattenum-randung; Herrichtung naturnaher Grabanlagen Sarggrabstätten - Verstorbene bis zum vollendeten 106,16 €

  1. 5. Lebensjahr Sarggrabstätten für Verstorbene ab Beginn des 6. 251,78 € Lebensjahres Wahlgrabstätten (I und II) 269,18 € gekennzeichnete Urnenreihengrabstätten 143,36 € Urnenwahlgrabstätten unter Bäumen 159,24 € Naturnahe Bestattungen unter Bäumen (Urne) 265,40 € Urnenwahlgrabstätten I und II 143,36 €

(2) Als Ersterwerb gilt auch ein Voraus- und Hinzuerwerb einer Grabstätte.

(3) Die einmalige Rasenpflege wird fällig, sofern die Grabstätte durch Einsacken vom Friedhofsbe-trieb wieder aufgefüllt werden muss.

§8 Einebnungen

(1) Für die Einebnung werden zum Zeitpunkt des Ersterwerbes der Grabstätte je Stelle erhoben:

Einebnungen Gebühr

gekennzeichnete Reihengrabstätten 89,91 € gekennzeichnete Reihengrabstätten bis zum 67,43 € vollendeten 5. Lebensjahr Reihengrabstätten mit Kennzeichnung durch 67,43 € einheitliches Denkmal Rasen-Reihengrabstätten mit Namensstein 44,95 € Sargwahlgrabstätten insgesamt

  • davon einstellig 89,91 €
  • davon zweistellig 179,82 €
  • davon dreistellig 269,72 €
  • davon vierstellig 359,63 €
  • davon ohne Entfernung des Grabmals 0,00 €

gekennzeichnete Urnenreihengrabstätten 67,43 € Urnenreihengrabstätten mit Kennzeichnung durch 44,95 € einheitliches Denkmal Urnenwahlgrabstätten I und II 67,43 €

(2) Als Ersterwerb gilt auch ein Vorauserwerb oder Hinzuerwerb von Grabstätten.

(3) Für die Rasenpflege nach vorzeitiger Einebnung werden bis zum Ablauf der Ruhezeit je Jahr und Stelle des zu pflegenden Zeitraumes erhoben:

Rasenpflege nach Einebnung Gebühr

Sarggräber 113,68 € Urnengräber 49,11 €

§ 9 – Urnen- und Sargträger

Für den Trägerdienst wird folgende Gebühr erhoben:

Sarg- /Urnenträger Gebühr

Tragen von Urnen/Grabbeigaben je Träger 62,74 € Tragen von Särgen (2 Träger) 125,49 € Tragen von Särgen (6 Träger) 376,46 € § 10 Anbringen von Schriftplatten

(1) Für das Anbringen von Schriftplatten wird folgende Gebühr fällig:

Kissensteine und Schriftplatten Gebühr

Kissensteine für Urnenwahlgrabstätten unter 84,19 € Bäumen Schriftplatten für Sarg- und Urnengrabstätten mit 84,19 € einheitlichem Denkmal Schriftplatten für Sarg- und Urnengrabstätten ohne 84,19 € Kennzeichnung Schriftplatten für Urnenwahlgrabstätten unter 84,19 € Bäumen Schriftplatten für Naturnahe Bestattungen unter 84,19 € Bäumen Schriftplatten für Naturnahe Bestattungen unter 84,19 € Bäumen (Efeublatt) Schriftplatten für Waldgrabstätten ohne 84,19 € Kennzeichnung (Buchenblatt) Schriftplatten für Sternenkinder 84,19 €

(2) Zusätzlich zu der Gebühr für das Anbringen der Schriftplatten werden die Kosten der Namensplatten als Auslage erhoben.

§ 11 – Kapellennutzungen

(1) Für die Dauer der Trauerfeier wird folgende Gebühr fällig:

Kapellennutzung Gebühr

bis 40 m² 83,45 € Neuhaus Waldfriedhof (kleine Kapelle)

41 bis 60 m² 220,85 € Almke Nordfriedhof (kleine Kapelle) Reislingen Vorsfelde, Meinstraße

61 bis 80 m² 277,39 € Sülfeld Nordsteimke Heiligendorf Hehlingen Sandkamp Kapellennutzung Gebühr

81 bis 100 m² 340,47 € Kästorf Hattorf Barnstorf Fallersleben

101 bis 200 m² 421,96 € Mörse Ehmen, Mörser Straße Wendschott

ab 201 m² 839,21 € Nordfriedhof (große Kapelle) Vorsfelde, Carl-Grete-Straße Ehmen, Brunsroder Straße (Südfriedhof) Waldfriedhof

Sonstige Benutzung Benutzung des kleinen Aussegnungsraumes auf 92,00 € dem Nord-/Südfriedhof für den Abschied am Sarg Benutzung des Pavillons auf dem Nordfriedhof 60,50 €

(2) Die Trauerfeier soll eine Dauer von 20 Minuten nicht überschreiten.

(3) Die Gebühren für terminierte Trauerfeiern können auch bei Nichtwahrnehmung erhoben werden.

§ 12 – Verwaltungsgebühren

Für Verwaltungsleistungen werden folgende Gebühren fällig:

Verwaltungsleistung Gebühr

Genehmigung Grabmal 46,39 € Genehmigung Einfassung 46,39 € Genehmigung Grabmal und Einfassung 46,39 € Genehmigung Umbettung Urne 23,20 € Genehmigung Ausgrabung Urne 23,20 € Genehmigung Umbettung Sarg 23,20 € Genehmigung Ausgrabung Sarg 23,20 € Zulassung von Dienstleistungserbringern 23,20 € Genehmigung von Anträgen auf Ausnahme vom 19,33 € Bestattungsrecht Verwaltungshandeln im Rahmen der Ersatzvornahme, u. a. für die Aufbringung von 23,20 € Namenssteinen Verwaltungsleistung Gebühr

Verwaltungshandeln im Rahmen des beauftragten 34,79 € Austauschs von Schriftplatten Prüfung und Genehmigung von Verlängerungsanträgen für bestehende 11,60 € Grabnutzungsrechte Adressermittlung 7,73 € Anschreiben aufgrund festgestellter, mangelnder 34,79 € Verkehrssicherheit (Befestigung bauliche Anlagen) Anschreiben aufgrund festgestellter, mangelnder 57,99 € Pflegezustände

§ 13 – Stundung und Erlass

Die Gebühr kann im Einzelfall auf Antrag zur Vermeidung unbilliger Härten gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.

§ 14 – Salvatorische Klausel

Sollte eine der Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise rechtswidrig oder unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. In einem solchen Fall ist die Satzung vielmehr ihrem Sinne gemäß zur Durchführung zu bringen. Beruht die Ungültigkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung, so tritt an ihrer Stelle das gesetzlich zulässige Maß. Die rechtswidrige oder unwirksame Bestimmung ist unverzüglich durch Beschluss der nächsten Ratssitzung zu ersetzen. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Satzung als lückenhaft erweist.

§ 15 – Inkrafttreten

Die 1. Nachtragssatzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Stadt Wolfsburg

Wolfsburg,

Dennis Weilmann Oberbürgermeister

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Wolfsburg?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Wolfsburg mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 38xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Wolfsburg anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab)* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Wolfsburg
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Zzgl. einmalig Herrichtung 143,36 € (§ 7) u. Einebnung 67,43 € (§ 8)
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen)* 🟢 Laut Satzung
Gebühr für das Öffnen und Schließen des Grabes laut Satzung
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Sargbestattung ab Beginn des 6. Lebensjahres: 380,27 €; Beisetzung von Urnen/Grabbeigaben: 63,38 € (§ 5 GebS)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Wolfsburg (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Staffel nach Kapellengröße: 83,45 € (bis 40 m²) bis 839,21 € (ab 201 m²)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 38xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Wolfsburg:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €