Friedhofsgebuehren Wolfsberg

Friedhofssatzung und Gebührenordnung fuer Wolfsberg

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Gebührenordnung

Gebührenordnung

4 Abschnitte.

§ 5 Gebühren für Trauerhalle, Erwerb, Bestattung und Pflege

Gebühren für Trauerhalle, Erwerb, Bestattung und Pflege

(1) Für die Benutzung der Trauerhalle nach § 31 der Friedhofsatzung wird eine Gebühr erhoben in Höhe von 25,00 €. (2) Für den Erwerb des Nutzungsrechts an einer Grabstände werden je nach Art folgende Gebühren festgesetzt:

a) Familiengrab-Erdbestattung 200,00 € b) Einzelgrab-Erdbestattung 150,00 € c) Kindergrab-Erdbestattung 50,00 € d) Urnenfamiliengrab 115,00 € e) Urneneinzelgrab 60,00 € f) Urnengrab für Verstorbene unter 10 Jahren 25,00 € g) Urnengemeinschaftsanlage 100,00 €.

(3) Für die Beisetzung

a) eines weiteren Verstorbenen in einem Familiengrab-Erdbestattung wird eine einmalige Gebühr erhoben in Höhe von 100,00 € und b) jeder weiteren Urne in einer bereits vorhandenen Grabstände 50,00 €.

(4) Für die Umbettung einer Urne werden erhoben: 40,00 €. (5) Zur Instandhaltung und Pflege der Friedhöfe wird eine jährliche Gebühr pro Grab (außer Urnengemeinschaftsanlage) in Höhe von erhoben. 10,00 € (6) Bei Verlängerung des Nutzungsrechts der Grabstände in Ausnahmefällen nach § 28 ist eine zusätzliche jährliche Gebühr in Höhe von zu zahlen. 10,00 €

§ 6 Gebühren für Grabräumung

Gebühren für Grabräumung

(1) Für die Räumung einer Grabstätte durch den Friedhofsträger nach Ablauf der Ruhezeit / Nutzungszeit oder nach der Entziehung des Nutzungsrechts (§§ 28 und 30 der Friedhofssatzung) werden folgende Gebühren erhoben:

4

a) für die Beseitigung von Grabmalen, Grabeinfassungen und Abdeckplatten:

  1. bei Familiengrab-Erdbestattung 100,00 €
  2. bei Einzelgrab-Erdbestattung 75,00 €
  3. bei Kindergrab-Erdbestattung 50,00 €
  4. beim Urnenfamiliengrab 75,00 €
  5. beim Urneneinzelgrab 50,00 €
  6. beim Urnenkindergrab 50,00 €;

b) für die Beseitigung von Bäumen, Strauchwerk, Gebüsch je Gewächs 10,00 €;

c) erfolgt die Räumung der Grabstätte durch Personen, die für die Pflege und Gestaltung zuständig sind bzw. von ihnen beauftragte gewerbliche Unternehmen, wird keine Gebühr erhoben.

(2) Erfolgt die Räumung der Grabstätte auf Antrag vor Ablauf des Nutzungsrechts bzw. der Ruhefrist, sind die noch ausstehenden jährlichen Gebühren bis zum Ende der Ruhefrist in einem Betrag zu zahlen.

§ 7 Verwaltungsgebühren

Verwaltungsgebühren werden erhoben für:

a) die Ausstellung der Berechtigungskarte für Gewerbetreibende pro Jahr 50,00 €; b) die Einzelgenehmigung für Gewerbetreibende, also pro Sterbefall 10,00 €.

§ 8 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 01. März 2006 außer Kraft.

Wolfsberg, den 19.12.2009

Bürgermeister

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Paragraph 05

Gebühren für Trauerhalle, Erwerb, Bestattung und Pflege

(1) Für die Benutzung der Trauerhalle nach § 31 der Friedhofsatzung wird eine Gebühr erhoben in Höhe von 25,00 €. (2) Für den Erwerb des Nutzungsrechts an einer Grabstände werden je nach Art folgende Gebühren festgesetzt:

a) Familiengrab-Erdbestattung 200,00 € b) Einzelgrab-Erdbestattung 150,00 € c) Kindergrab-Erdbestattung 50,00 € d) Urnenfamiliengrab 115,00 € e) Urneneinzelgrab 60,00 € f) Urnengrab für Verstorbene unter 10 Jahren 25,00 € g) Urnengemeinschaftsanlage 100,00 €.

(3) Für die Beisetzung

a) eines weiteren Verstorbenen in einem Familiengrab-Erdbestattung wird eine einmalige Gebühr erhoben in Höhe von 100,00 € und b) jeder weiteren Urne in einer bereits vorhandenen Grabstände 50,00 €.

(4) Für die Umbettung einer Urne werden erhoben: 40,00 €. (5) Zur Instandhaltung und Pflege der Friedhöfe wird eine jährliche Gebühr pro Grab (außer Urnengemeinschaftsanlage) in Höhe von erhoben. 10,00 € (6) Bei Verlängerung des Nutzungsrechts der Grabstände in Ausnahmefällen nach § 28 ist eine zusätzliche jährliche Gebühr in Höhe von zu zahlen. 10,00 €

Paragraph 06

Gebühren für Grabräumung

(1) Für die Räumung einer Grabstätte durch den Friedhofsträger nach Ablauf der Ruhezeit / Nutzungszeit oder nach der Entziehung des Nutzungsrechts (§§ 28 und 30 der Friedhofssatzung) werden folgende Gebühren erhoben:

4

a) für die Beseitigung von Grabmalen, Grabeinfassungen und Abdeckplatten:

  1. bei Familiengrab-Erdbestattung 100,00 €
  2. bei Einzelgrab-Erdbestattung 75,00 €
  3. bei Kindergrab-Erdbestattung 50,00 €
  4. beim Urnenfamiliengrab 75,00 €
  5. beim Urneneinzelgrab 50,00 €
  6. beim Urnenkindergrab 50,00 €;

b) für die Beseitigung von Bäumen, Strauchwerk, Gebüsch je Gewächs 10,00 €;

c) erfolgt die Räumung der Grabstätte durch Personen, die für die Pflege und Gestaltung zuständig sind bzw. von ihnen beauftragte gewerbliche Unternehmen, wird keine Gebühr erhoben.

(2) Erfolgt die Räumung der Grabstätte auf Antrag vor Ablauf des Nutzungsrechts bzw. der Ruhefrist, sind die noch ausstehenden jährlichen Gebühren bis zum Ende der Ruhefrist in einem Betrag zu zahlen.

Paragraph 07

Verwaltungsgebühren werden erhoben für:

a) die Ausstellung der Berechtigungskarte für Gewerbetreibende pro Jahr 50,00 €; b) die Einzelgenehmigung für Gewerbetreibende, also pro Sterbefall 10,00 €.

Paragraph 08

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 01. März 2006 außer Kraft.

Wolfsberg, den 19.12.2009

Bürgermeister

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Friedhofssatzung

Friedhofssatzung

5 Abschnitte.

§ 12 Paragraph 12

Arten der Grabstätten

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in g) Urnengrabstätten-Anlagen h) Urnengemeinschaftsanlagen-Grabstätten (Grüne Wiese) und i) Ehrengrabstätten

(4) Über die Einrichtung der Grabarten auf den Friedhöfen der Gemeinde Wolfsberg entscheidet die Friedhofsverwaltung. Es besteht kein Anspruch auf die Einrichtung aller aufgeführten Grabarten auf allen Friedhöfen.

§ 18 a

Urnengrabstätten-Anlagen

(1) Die Urnengrabstätten-Anlagen dienen der namentlichen unterirdischen Beisetzung von Urnen. Die Grabstellen werden der Reihe nach belegt. Es können je nach Grabstelle 1 bzw. 2 Verstorbene für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt werden. Bei der Bestattung von 2 Verstorbenen richtet sich die Ruhezeit nach dem zuletzt Bestatteten. Über die Grabstelle erhält der Nutzungsberechtigte eine Urkunde. (2) Eine Verlängerung der Nutzungszeit bei einem Bestatteten ist nicht möglich. Bei der Bestattung von 2 Verstorbenen kann die Grabstelle für höchstens 20 Jahre verlängert werden. (3) Über die Urne/n in diesem Grabfeld kommt form- und farbgleich für alle Grabstellen eine Granit-Grundplatte mit Natursteinkissen und Beschriftung - siehe § 23 (8). Es ist gestattet, auf den freien Stellen der Granit-Grundplatte Blumen abzulegen. Das Wegräumen dieser erfolgt grundsätzlich durch den Nutzungsberechtigten. Ist das nicht möglich, erfolgt die Entsorgung der Blumen durch die Gemeinde. Außerhalb der Granit-Grundplatte ist das Aufstellen von Blumen, Gestecken und anderen nicht erlaubt. (4) Bei der Grabstelle für 1 Urne fallen mit der Bestattung der/s Verstorbenen einmalig Gebühren für den Erwerb des Nutzungsrechts, die Instandhaltung und Pflege der Friedhöfe (Gesamtbetrag für 20 Jahre) sowie Räumung an.

2

Bei der Grabstelle für 2 Urnen werden mit der Bestattung der/s ersten Verstorbenen einmalig Gebühren für den Erwerb des Nutzungsrechts, die Instandhaltung und Pflege der Friedhöfe (Gesamtbetrag für 20 Jahre) sowie Räumung fällig. Mit der Bestattung der/s zweiten Verstorbenen werden dann die Gebühren für die Beisetzung der zweiten Urne sowie die noch hinzukommenden Unterhaltungsgebühren für die Verlängerungsjahre berechnet.

§ 23 Gestaltungsvorschriften

(8) Bei den Grabstellen der Urnengrabstätten-Anlagen ist es statthaft, über die Urne/n eine

hellgraue Granit-Grundplatte der Farbe „Petras Salgadas“, poliert, in den Rasen - entsprechend den Geländegegebenheiten - einzulassen. Diese sind nebeneinander - Platte an Platte - ohne Absätze bzw. Stufen - zu verlegen.

Die zulässige Größe beträgt bei der Beisetzung von

1 Urne Länge - 45 cm x Breite - 55 cm x Stärke – mind. 3 cm und bei Beisetzung von

2 Urnen Länge - 45 cm x Breite - 75 cm x Stärke – mind. 3 cm.

Bei beiden Varianten ist auf der hellgrauen Granit-Grundplatte ein schwarzes Natursteinkissen, poliert,

mit einer Größe von

Länge - 30 cm x Breite - 40 cm x Höhe - ca. von 14 cm auf 7 cm fallend aufzubringen.

Das schwarze Natursteinkissen ist

mittig zu befestigen,

so dass ein umlaufender gleichgroßer Rand der hellgrauen Granit-Grundplatte bleibt.

Auf dem schwarzen Natursteinkissen ist die

Inschrift

  • der/die Name/n des/r Bestatteten sowie das Geburts- und das Sterbejahr - vertieft einzuarbeiten und mit silberner Schriftfarbe

zu unterlegen.

Das Aufbringen jeglicher Ornamentik und Symbolik (Verzierungen aus Metall, Emaille, Holz, Lichtbildern u.a.) ist untersagt.

Zwischen den Grabreihen entsteht ein 50 cm breiter begehbarer Rasenweg.

§ 35 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

e) die Bestimmungen über die zulässigen Maße, Materialien und vorgegebene Farben der Grabmale gem. § 23 nicht einhält,

§ 38 In-Kraft-Treten

Die 1. Änderung der Friedhofssatzung der Gemeinde tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Wolfsberg, den 24.11.2017

gez.
Strelow
Bürgermeister

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Paragraph 12

Arten der Grabstätten

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in g) Urnengrabstätten-Anlagen h) Urnengemeinschaftsanlagen-Grabstätten (Grüne Wiese) und i) Ehrengrabstätten

(4) Über die Einrichtung der Grabarten auf den Friedhöfen der Gemeinde Wolfsberg entscheidet die Friedhofsverwaltung. Es besteht kein Anspruch auf die Einrichtung aller aufgeführten Grabarten auf allen Friedhöfen.

Paragraph 18

Urnengrabstätten-Anlagen

(1) Die Urnengrabstätten-Anlagen dienen der namentlichen unterirdischen Beisetzung von Urnen. Die Grabstellen werden der Reihe nach belegt. Es können je nach Grabstelle 1 bzw. 2 Verstorbene für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt werden. Bei der Bestattung von 2 Verstorbenen richtet sich die Ruhezeit nach dem zuletzt Bestatteten. Über die Grabstelle erhält der Nutzungsberechtigte eine Urkunde. (2) Eine Verlängerung der Nutzungszeit bei einem Bestatteten ist nicht möglich. Bei der Bestattung von 2 Verstorbenen kann die Grabstelle für höchstens 20 Jahre verlängert werden. (3) Über die Urne/n in diesem Grabfeld kommt form- und farbgleich für alle Grabstellen eine Granit-Grundplatte mit Natursteinkissen und Beschriftung - siehe § 23 (8). Es ist gestattet, auf den freien Stellen der Granit-Grundplatte Blumen abzulegen. Das Wegräumen dieser erfolgt grundsätzlich durch den Nutzungsberechtigten. Ist das nicht möglich, erfolgt die Entsorgung der Blumen durch die Gemeinde. Außerhalb der Granit-Grundplatte ist das Aufstellen von Blumen, Gestecken und anderen nicht erlaubt. (4) Bei der Grabstelle für 1 Urne fallen mit der Bestattung der/s Verstorbenen einmalig Gebühren für den Erwerb des Nutzungsrechts, die Instandhaltung und Pflege der Friedhöfe (Gesamtbetrag für 20 Jahre) sowie Räumung an.

2

Bei der Grabstelle für 2 Urnen werden mit der Bestattung der/s ersten Verstorbenen einmalig Gebühren für den Erwerb des Nutzungsrechts, die Instandhaltung und Pflege der Friedhöfe (Gesamtbetrag für 20 Jahre) sowie Räumung fällig. Mit der Bestattung der/s zweiten Verstorbenen werden dann die Gebühren für die Beisetzung der zweiten Urne sowie die noch hinzukommenden Unterhaltungsgebühren für die Verlängerungsjahre berechnet.

Paragraph 23

(8) Bei den Grabstellen der Urnengrabstätten-Anlagen ist es statthaft, über die Urne/n eine

hellgraue Granit-Grundplatte der Farbe „Petras Salgadas“, poliert, in den Rasen - entsprechend den Geländegegebenheiten - einzulassen. Diese sind nebeneinander - Platte an Platte - ohne Absätze bzw. Stufen - zu verlegen.

Die zulässige Größe beträgt bei der Beisetzung von

1 Urne Länge - 45 cm x Breite - 55 cm x Stärke – mind. 3 cm und bei Beisetzung von

2 Urnen Länge - 45 cm x Breite - 75 cm x Stärke – mind. 3 cm.

Bei beiden Varianten ist auf der hellgrauen Granit-Grundplatte ein schwarzes Natursteinkissen, poliert,

mit einer Größe von

Länge - 30 cm x Breite - 40 cm x Höhe - ca. von 14 cm auf 7 cm fallend aufzubringen.

Das schwarze Natursteinkissen ist

mittig zu befestigen,

so dass ein umlaufender gleichgroßer Rand der hellgrauen Granit-Grundplatte bleibt.

Auf dem schwarzen Natursteinkissen ist die

Inschrift

  • der/die Name/n des/r Bestatteten sowie das Geburts- und das Sterbejahr - vertieft einzuarbeiten und mit silberner Schriftfarbe

zu unterlegen.

Das Aufbringen jeglicher Ornamentik und Symbolik (Verzierungen aus Metall, Emaille, Holz, Lichtbildern u.a.) ist untersagt.

Zwischen den Grabreihen entsteht ein 50 cm breiter begehbarer Rasenweg.

Paragraph 35

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

e) die Bestimmungen über die zulässigen Maße, Materialien und vorgegebene Farben der Grabmale gem. § 23 nicht einhält,

Paragraph 38

Die 1. Änderung der Friedhofssatzung der Gemeinde tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Wolfsberg, den 24.11.2017

gez.
Strelow
Bürgermeister

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Gebührenordnung

Gebührenordnung

4 Abschnitte.

§ 5 Gebühren für Trauerhalle, Erwerb, Bestattung und Pflege

Gebühren für Trauerhalle, Erwerb, Bestattung und Pflege

(1) Für die Benutzung der Trauerhalle nach § 31 der Friedhofsatzung wird eine Gebühr erhoben in Höhe von 25,00 €. (2) Für den Erwerb des Nutzungsrechts an einer Grabstände werden je nach Art folgende Gebühren festgesetzt:

a) Familiengrab-Erdbestattung 200,00 € b) Einzelgrab-Erdbestattung 150,00 € c) Kindergrab-Erdbestattung 50,00 € d) Urnenfamiliengrab 115,00 € e) Urneneinzelgrab 60,00 € f) Urnengrab für Verstorbene unter 10 Jahren 25,00 € g) Urnengemeinschaftsanlage 100,00 €.

(3) Für die Beisetzung

a) eines weiteren Verstorbenen in einem Familiengrab-Erdbestattung wird eine einmalige Gebühr erhoben in Höhe von 100,00 € und b) jeder weiteren Urne in einer bereits vorhandenen Grabstände 50,00 €.

(4) Für die Umbettung einer Urne werden erhoben: 40,00 €. (5) Zur Instandhaltung und Pflege der Friedhöfe wird eine jährliche Gebühr pro Grab (außer Urnengemeinschaftsanlage) in Höhe von erhoben. 10,00 € (6) Bei Verlängerung des Nutzungsrechts der Grabstände in Ausnahmefällen nach § 28 ist eine zusätzliche jährliche Gebühr in Höhe von zu zahlen. 10,00 €

§ 6 Gebühren für Grabräumung

Gebühren für Grabräumung

(1) Für die Räumung einer Grabstätte durch den Friedhofsträger nach Ablauf der Ruhezeit / Nutzungszeit oder nach der Entziehung des Nutzungsrechts (§§ 28 und 30 der Friedhofssatzung) werden folgende Gebühren erhoben:

4

a) für die Beseitigung von Grabmalen, Grabeinfassungen und Abdeckplatten:

  1. bei Familiengrab-Erdbestattung 100,00 €
  2. bei Einzelgrab-Erdbestattung 75,00 €
  3. bei Kindergrab-Erdbestattung 50,00 €
  4. beim Urnenfamiliengrab 75,00 €
  5. beim Urneneinzelgrab 50,00 €
  6. beim Urnenkindergrab 50,00 €;

b) für die Beseitigung von Bäumen, Strauchwerk, Gebüsch je Gewächs 10,00 €;

c) erfolgt die Räumung der Grabstätte durch Personen, die für die Pflege und Gestaltung zuständig sind bzw. von ihnen beauftragte gewerbliche Unternehmen, wird keine Gebühr erhoben.

(2) Erfolgt die Räumung der Grabstätte auf Antrag vor Ablauf des Nutzungsrechts bzw. der Ruhefrist, sind die noch ausstehenden jährlichen Gebühren bis zum Ende der Ruhefrist in einem Betrag zu zahlen.

§ 7 Verwaltungsgebühren

Verwaltungsgebühren werden erhoben für:

a) die Ausstellung der Berechtigungskarte für Gewerbetreibende pro Jahr 50,00 €; b) die Einzelgenehmigung für Gewerbetreibende, also pro Sterbefall 10,00 €.

§ 8 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 01. März 2006 außer Kraft.

Wolfsberg, den 19.12.2009

Bürgermeister

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Paragraph 05

Gebühren für Trauerhalle, Erwerb, Bestattung und Pflege

(1) Für die Benutzung der Trauerhalle nach § 31 der Friedhofsatzung wird eine Gebühr erhoben in Höhe von 25,00 €. (2) Für den Erwerb des Nutzungsrechts an einer Grabstände werden je nach Art folgende Gebühren festgesetzt:

a) Familiengrab-Erdbestattung 200,00 € b) Einzelgrab-Erdbestattung 150,00 € c) Kindergrab-Erdbestattung 50,00 € d) Urnenfamiliengrab 115,00 € e) Urneneinzelgrab 60,00 € f) Urnengrab für Verstorbene unter 10 Jahren 25,00 € g) Urnengemeinschaftsanlage 100,00 €.

(3) Für die Beisetzung

a) eines weiteren Verstorbenen in einem Familiengrab-Erdbestattung wird eine einmalige Gebühr erhoben in Höhe von 100,00 € und b) jeder weiteren Urne in einer bereits vorhandenen Grabstände 50,00 €.

(4) Für die Umbettung einer Urne werden erhoben: 40,00 €. (5) Zur Instandhaltung und Pflege der Friedhöfe wird eine jährliche Gebühr pro Grab (außer Urnengemeinschaftsanlage) in Höhe von erhoben. 10,00 € (6) Bei Verlängerung des Nutzungsrechts der Grabstände in Ausnahmefällen nach § 28 ist eine zusätzliche jährliche Gebühr in Höhe von zu zahlen. 10,00 €

Paragraph 06

Gebühren für Grabräumung

(1) Für die Räumung einer Grabstätte durch den Friedhofsträger nach Ablauf der Ruhezeit / Nutzungszeit oder nach der Entziehung des Nutzungsrechts (§§ 28 und 30 der Friedhofssatzung) werden folgende Gebühren erhoben:

4

a) für die Beseitigung von Grabmalen, Grabeinfassungen und Abdeckplatten:

  1. bei Familiengrab-Erdbestattung 100,00 €
  2. bei Einzelgrab-Erdbestattung 75,00 €
  3. bei Kindergrab-Erdbestattung 50,00 €
  4. beim Urnenfamiliengrab 75,00 €
  5. beim Urneneinzelgrab 50,00 €
  6. beim Urnenkindergrab 50,00 €;

b) für die Beseitigung von Bäumen, Strauchwerk, Gebüsch je Gewächs 10,00 €;

c) erfolgt die Räumung der Grabstätte durch Personen, die für die Pflege und Gestaltung zuständig sind bzw. von ihnen beauftragte gewerbliche Unternehmen, wird keine Gebühr erhoben.

(2) Erfolgt die Räumung der Grabstätte auf Antrag vor Ablauf des Nutzungsrechts bzw. der Ruhefrist, sind die noch ausstehenden jährlichen Gebühren bis zum Ende der Ruhefrist in einem Betrag zu zahlen.

Paragraph 07

Verwaltungsgebühren werden erhoben für:

a) die Ausstellung der Berechtigungskarte für Gewerbetreibende pro Jahr 50,00 €; b) die Einzelgenehmigung für Gewerbetreibende, also pro Sterbefall 10,00 €.

Paragraph 08

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 01. März 2006 außer Kraft.

Wolfsberg, den 19.12.2009

Bürgermeister

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Friedhofssatzung

Friedhofssatzung

5 Abschnitte.

§ 12 Paragraph 12

Arten der Grabstätten

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in g) Urnengrabstätten-Anlagen h) Urnengemeinschaftsanlagen-Grabstätten (Grüne Wiese) und i) Ehrengrabstätten

(4) Über die Einrichtung der Grabarten auf den Friedhöfen der Gemeinde Wolfsberg entscheidet die Friedhofsverwaltung. Es besteht kein Anspruch auf die Einrichtung aller aufgeführten Grabarten auf allen Friedhöfen.

§ 18 a

Urnengrabstätten-Anlagen

(1) Die Urnengrabstätten-Anlagen dienen der namentlichen unterirdischen Beisetzung von Urnen. Die Grabstellen werden der Reihe nach belegt. Es können je nach Grabstelle 1 bzw. 2 Verstorbene für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt werden. Bei der Bestattung von 2 Verstorbenen richtet sich die Ruhezeit nach dem zuletzt Bestatteten. Über die Grabstelle erhält der Nutzungsberechtigte eine Urkunde. (2) Eine Verlängerung der Nutzungszeit bei einem Bestatteten ist nicht möglich. Bei der Bestattung von 2 Verstorbenen kann die Grabstelle für höchstens 20 Jahre verlängert werden. (3) Über die Urne/n in diesem Grabfeld kommt form- und farbgleich für alle Grabstellen eine Granit-Grundplatte mit Natursteinkissen und Beschriftung - siehe § 23 (8). Es ist gestattet, auf den freien Stellen der Granit-Grundplatte Blumen abzulegen. Das Wegräumen dieser erfolgt grundsätzlich durch den Nutzungsberechtigten. Ist das nicht möglich, erfolgt die Entsorgung der Blumen durch die Gemeinde. Außerhalb der Granit-Grundplatte ist das Aufstellen von Blumen, Gestecken und anderen nicht erlaubt. (4) Bei der Grabstelle für 1 Urne fallen mit der Bestattung der/s Verstorbenen einmalig Gebühren für den Erwerb des Nutzungsrechts, die Instandhaltung und Pflege der Friedhöfe (Gesamtbetrag für 20 Jahre) sowie Räumung an.

2

Bei der Grabstelle für 2 Urnen werden mit der Bestattung der/s ersten Verstorbenen einmalig Gebühren für den Erwerb des Nutzungsrechts, die Instandhaltung und Pflege der Friedhöfe (Gesamtbetrag für 20 Jahre) sowie Räumung fällig. Mit der Bestattung der/s zweiten Verstorbenen werden dann die Gebühren für die Beisetzung der zweiten Urne sowie die noch hinzukommenden Unterhaltungsgebühren für die Verlängerungsjahre berechnet.

§ 23 Gestaltungsvorschriften

(8) Bei den Grabstellen der Urnengrabstätten-Anlagen ist es statthaft, über die Urne/n eine

hellgraue Granit-Grundplatte der Farbe „Petras Salgadas“, poliert, in den Rasen - entsprechend den Geländegegebenheiten - einzulassen. Diese sind nebeneinander - Platte an Platte - ohne Absätze bzw. Stufen - zu verlegen.

Die zulässige Größe beträgt bei der Beisetzung von

1 Urne Länge - 45 cm x Breite - 55 cm x Stärke – mind. 3 cm und bei Beisetzung von

2 Urnen Länge - 45 cm x Breite - 75 cm x Stärke – mind. 3 cm.

Bei beiden Varianten ist auf der hellgrauen Granit-Grundplatte ein schwarzes Natursteinkissen, poliert,

mit einer Größe von

Länge - 30 cm x Breite - 40 cm x Höhe - ca. von 14 cm auf 7 cm fallend aufzubringen.

Das schwarze Natursteinkissen ist

mittig zu befestigen,

so dass ein umlaufender gleichgroßer Rand der hellgrauen Granit-Grundplatte bleibt.

Auf dem schwarzen Natursteinkissen ist die

Inschrift

  • der/die Name/n des/r Bestatteten sowie das Geburts- und das Sterbejahr - vertieft einzuarbeiten und mit silberner Schriftfarbe

zu unterlegen.

Das Aufbringen jeglicher Ornamentik und Symbolik (Verzierungen aus Metall, Emaille, Holz, Lichtbildern u.a.) ist untersagt.

Zwischen den Grabreihen entsteht ein 50 cm breiter begehbarer Rasenweg.

§ 35 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

e) die Bestimmungen über die zulässigen Maße, Materialien und vorgegebene Farben der Grabmale gem. § 23 nicht einhält,

§ 38 In-Kraft-Treten

Die 1. Änderung der Friedhofssatzung der Gemeinde tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Wolfsberg, den 24.11.2017

gez.
Strelow
Bürgermeister

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Paragraph 12

Arten der Grabstätten

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in g) Urnengrabstätten-Anlagen h) Urnengemeinschaftsanlagen-Grabstätten (Grüne Wiese) und i) Ehrengrabstätten

(4) Über die Einrichtung der Grabarten auf den Friedhöfen der Gemeinde Wolfsberg entscheidet die Friedhofsverwaltung. Es besteht kein Anspruch auf die Einrichtung aller aufgeführten Grabarten auf allen Friedhöfen.

Paragraph 18

Urnengrabstätten-Anlagen

(1) Die Urnengrabstätten-Anlagen dienen der namentlichen unterirdischen Beisetzung von Urnen. Die Grabstellen werden der Reihe nach belegt. Es können je nach Grabstelle 1 bzw. 2 Verstorbene für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt werden. Bei der Bestattung von 2 Verstorbenen richtet sich die Ruhezeit nach dem zuletzt Bestatteten. Über die Grabstelle erhält der Nutzungsberechtigte eine Urkunde. (2) Eine Verlängerung der Nutzungszeit bei einem Bestatteten ist nicht möglich. Bei der Bestattung von 2 Verstorbenen kann die Grabstelle für höchstens 20 Jahre verlängert werden. (3) Über die Urne/n in diesem Grabfeld kommt form- und farbgleich für alle Grabstellen eine Granit-Grundplatte mit Natursteinkissen und Beschriftung - siehe § 23 (8). Es ist gestattet, auf den freien Stellen der Granit-Grundplatte Blumen abzulegen. Das Wegräumen dieser erfolgt grundsätzlich durch den Nutzungsberechtigten. Ist das nicht möglich, erfolgt die Entsorgung der Blumen durch die Gemeinde. Außerhalb der Granit-Grundplatte ist das Aufstellen von Blumen, Gestecken und anderen nicht erlaubt. (4) Bei der Grabstelle für 1 Urne fallen mit der Bestattung der/s Verstorbenen einmalig Gebühren für den Erwerb des Nutzungsrechts, die Instandhaltung und Pflege der Friedhöfe (Gesamtbetrag für 20 Jahre) sowie Räumung an.

2

Bei der Grabstelle für 2 Urnen werden mit der Bestattung der/s ersten Verstorbenen einmalig Gebühren für den Erwerb des Nutzungsrechts, die Instandhaltung und Pflege der Friedhöfe (Gesamtbetrag für 20 Jahre) sowie Räumung fällig. Mit der Bestattung der/s zweiten Verstorbenen werden dann die Gebühren für die Beisetzung der zweiten Urne sowie die noch hinzukommenden Unterhaltungsgebühren für die Verlängerungsjahre berechnet.

Paragraph 23

(8) Bei den Grabstellen der Urnengrabstätten-Anlagen ist es statthaft, über die Urne/n eine

hellgraue Granit-Grundplatte der Farbe „Petras Salgadas“, poliert, in den Rasen - entsprechend den Geländegegebenheiten - einzulassen. Diese sind nebeneinander - Platte an Platte - ohne Absätze bzw. Stufen - zu verlegen.

Die zulässige Größe beträgt bei der Beisetzung von

1 Urne Länge - 45 cm x Breite - 55 cm x Stärke – mind. 3 cm und bei Beisetzung von

2 Urnen Länge - 45 cm x Breite - 75 cm x Stärke – mind. 3 cm.

Bei beiden Varianten ist auf der hellgrauen Granit-Grundplatte ein schwarzes Natursteinkissen, poliert,

mit einer Größe von

Länge - 30 cm x Breite - 40 cm x Höhe - ca. von 14 cm auf 7 cm fallend aufzubringen.

Das schwarze Natursteinkissen ist

mittig zu befestigen,

so dass ein umlaufender gleichgroßer Rand der hellgrauen Granit-Grundplatte bleibt.

Auf dem schwarzen Natursteinkissen ist die

Inschrift

  • der/die Name/n des/r Bestatteten sowie das Geburts- und das Sterbejahr - vertieft einzuarbeiten und mit silberner Schriftfarbe

zu unterlegen.

Das Aufbringen jeglicher Ornamentik und Symbolik (Verzierungen aus Metall, Emaille, Holz, Lichtbildern u.a.) ist untersagt.

Zwischen den Grabreihen entsteht ein 50 cm breiter begehbarer Rasenweg.

Paragraph 35

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

e) die Bestimmungen über die zulässigen Maße, Materialien und vorgegebene Farben der Grabmale gem. § 23 nicht einhält,

Paragraph 38

Die 1. Änderung der Friedhofssatzung der Gemeinde tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Wolfsberg, den 24.11.2017

gez.
Strelow
Bürgermeister

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📎 Quellen

📄 Original: Friedhofssatzung

📄 Original: Gebührenordnung

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Original-Gebührenordnung als PDF

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