Gebührenordnung – Wolfsberg

Vollständige Gebührenordnung für Wolfsberg.

Gebührenordnung

4 Abschnitte.

§ 5 Gebühren für Trauerhalle, Erwerb, Bestattung und Pflege

Gebühren für Trauerhalle, Erwerb, Bestattung und Pflege

(1) Für die Benutzung der Trauerhalle nach § 31 der Friedhofsatzung wird eine Gebühr erhoben in Höhe von 25,00 €. (2) Für den Erwerb des Nutzungsrechts an einer Grabstände werden je nach Art folgende Gebühren festgesetzt:

a) Familiengrab-Erdbestattung 200,00 € b) Einzelgrab-Erdbestattung 150,00 € c) Kindergrab-Erdbestattung 50,00 € d) Urnenfamiliengrab 115,00 € e) Urneneinzelgrab 60,00 € f) Urnengrab für Verstorbene unter 10 Jahren 25,00 € g) Urnengemeinschaftsanlage 100,00 €.

(3) Für die Beisetzung

a) eines weiteren Verstorbenen in einem Familiengrab-Erdbestattung wird eine einmalige Gebühr erhoben in Höhe von 100,00 € und b) jeder weiteren Urne in einer bereits vorhandenen Grabstände 50,00 €.

(4) Für die Umbettung einer Urne werden erhoben: 40,00 €. (5) Zur Instandhaltung und Pflege der Friedhöfe wird eine jährliche Gebühr pro Grab (außer Urnengemeinschaftsanlage) in Höhe von erhoben. 10,00 € (6) Bei Verlängerung des Nutzungsrechts der Grabstände in Ausnahmefällen nach § 28 ist eine zusätzliche jährliche Gebühr in Höhe von zu zahlen. 10,00 €

§ 6 Gebühren für Grabräumung

Gebühren für Grabräumung

(1) Für die Räumung einer Grabstätte durch den Friedhofsträger nach Ablauf der Ruhezeit / Nutzungszeit oder nach der Entziehung des Nutzungsrechts (§§ 28 und 30 der Friedhofssatzung) werden folgende Gebühren erhoben:

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a) für die Beseitigung von Grabmalen, Grabeinfassungen und Abdeckplatten:

  1. bei Familiengrab-Erdbestattung 100,00 €
  2. bei Einzelgrab-Erdbestattung 75,00 €
  3. bei Kindergrab-Erdbestattung 50,00 €
  4. beim Urnenfamiliengrab 75,00 €
  5. beim Urneneinzelgrab 50,00 €
  6. beim Urnenkindergrab 50,00 €;

b) für die Beseitigung von Bäumen, Strauchwerk, Gebüsch je Gewächs 10,00 €;

c) erfolgt die Räumung der Grabstätte durch Personen, die für die Pflege und Gestaltung zuständig sind bzw. von ihnen beauftragte gewerbliche Unternehmen, wird keine Gebühr erhoben.

(2) Erfolgt die Räumung der Grabstätte auf Antrag vor Ablauf des Nutzungsrechts bzw. der Ruhefrist, sind die noch ausstehenden jährlichen Gebühren bis zum Ende der Ruhefrist in einem Betrag zu zahlen.

§ 7 Verwaltungsgebühren

Verwaltungsgebühren werden erhoben für:

a) die Ausstellung der Berechtigungskarte für Gewerbetreibende pro Jahr 50,00 €; b) die Einzelgenehmigung für Gewerbetreibende, also pro Sterbefall 10,00 €.

§ 8 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 01. März 2006 außer Kraft.

Wolfsberg, den 19.12.2009

Bürgermeister

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Original-Gebührenordnung als PDF

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