Friedhofssatzung – Wolfsberg

Vollständige Friedhofssatzung für Wolfsberg.

Friedhofssatzung

5 Abschnitte.

§ 12 Paragraph 12

Arten der Grabstätten

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in g) Urnengrabstätten-Anlagen h) Urnengemeinschaftsanlagen-Grabstätten (Grüne Wiese) und i) Ehrengrabstätten

(4) Über die Einrichtung der Grabarten auf den Friedhöfen der Gemeinde Wolfsberg entscheidet die Friedhofsverwaltung. Es besteht kein Anspruch auf die Einrichtung aller aufgeführten Grabarten auf allen Friedhöfen.

§ 18 a

Urnengrabstätten-Anlagen

(1) Die Urnengrabstätten-Anlagen dienen der namentlichen unterirdischen Beisetzung von Urnen. Die Grabstellen werden der Reihe nach belegt. Es können je nach Grabstelle 1 bzw. 2 Verstorbene für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt werden. Bei der Bestattung von 2 Verstorbenen richtet sich die Ruhezeit nach dem zuletzt Bestatteten. Über die Grabstelle erhält der Nutzungsberechtigte eine Urkunde. (2) Eine Verlängerung der Nutzungszeit bei einem Bestatteten ist nicht möglich. Bei der Bestattung von 2 Verstorbenen kann die Grabstelle für höchstens 20 Jahre verlängert werden. (3) Über die Urne/n in diesem Grabfeld kommt form- und farbgleich für alle Grabstellen eine Granit-Grundplatte mit Natursteinkissen und Beschriftung - siehe § 23 (8). Es ist gestattet, auf den freien Stellen der Granit-Grundplatte Blumen abzulegen. Das Wegräumen dieser erfolgt grundsätzlich durch den Nutzungsberechtigten. Ist das nicht möglich, erfolgt die Entsorgung der Blumen durch die Gemeinde. Außerhalb der Granit-Grundplatte ist das Aufstellen von Blumen, Gestecken und anderen nicht erlaubt. (4) Bei der Grabstelle für 1 Urne fallen mit der Bestattung der/s Verstorbenen einmalig Gebühren für den Erwerb des Nutzungsrechts, die Instandhaltung und Pflege der Friedhöfe (Gesamtbetrag für 20 Jahre) sowie Räumung an.

2

Bei der Grabstelle für 2 Urnen werden mit der Bestattung der/s ersten Verstorbenen einmalig Gebühren für den Erwerb des Nutzungsrechts, die Instandhaltung und Pflege der Friedhöfe (Gesamtbetrag für 20 Jahre) sowie Räumung fällig. Mit der Bestattung der/s zweiten Verstorbenen werden dann die Gebühren für die Beisetzung der zweiten Urne sowie die noch hinzukommenden Unterhaltungsgebühren für die Verlängerungsjahre berechnet.

§ 23 Gestaltungsvorschriften

(8) Bei den Grabstellen der Urnengrabstätten-Anlagen ist es statthaft, über die Urne/n eine

hellgraue Granit-Grundplatte der Farbe „Petras Salgadas“, poliert, in den Rasen - entsprechend den Geländegegebenheiten - einzulassen. Diese sind nebeneinander - Platte an Platte - ohne Absätze bzw. Stufen - zu verlegen.

Die zulässige Größe beträgt bei der Beisetzung von

1 Urne Länge - 45 cm x Breite - 55 cm x Stärke – mind. 3 cm und bei Beisetzung von

2 Urnen Länge - 45 cm x Breite - 75 cm x Stärke – mind. 3 cm.

Bei beiden Varianten ist auf der hellgrauen Granit-Grundplatte ein schwarzes Natursteinkissen, poliert,

mit einer Größe von

Länge - 30 cm x Breite - 40 cm x Höhe - ca. von 14 cm auf 7 cm fallend aufzubringen.

Das schwarze Natursteinkissen ist

mittig zu befestigen,

so dass ein umlaufender gleichgroßer Rand der hellgrauen Granit-Grundplatte bleibt.

Auf dem schwarzen Natursteinkissen ist die

Inschrift

  • der/die Name/n des/r Bestatteten sowie das Geburts- und das Sterbejahr - vertieft einzuarbeiten und mit silberner Schriftfarbe

zu unterlegen.

Das Aufbringen jeglicher Ornamentik und Symbolik (Verzierungen aus Metall, Emaille, Holz, Lichtbildern u.a.) ist untersagt.

Zwischen den Grabreihen entsteht ein 50 cm breiter begehbarer Rasenweg.

§ 35 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

e) die Bestimmungen über die zulässigen Maße, Materialien und vorgegebene Farben der Grabmale gem. § 23 nicht einhält,

§ 38 In-Kraft-Treten

Die 1. Änderung der Friedhofssatzung der Gemeinde tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Wolfsberg, den 24.11.2017

gez.
Strelow
Bürgermeister

img-0.jpeg

Original-Satzung als PDF

← Zur Gemeinde