📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2023🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 05.01.2023, gültig ab 01.01.2023 Volltext anzeigen ▼
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Friedhofsgebührensatzung der Stadt Wittlich vom 05.01.2023 (gültig ab 01.01.2023)
Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt Wittlich vom 05.01.2023 Der Stadtrat von Wittlich hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird: INHALTSÜBERSICHT:
§ 1 Allgemeines
§ 2 Gebührenschuldner
§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
§ 4 Inkrafttreten
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung: I. Reihengrabstätten II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten III. Ausheben und Schließen der Gräber IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen V. Benutzung der Leichenhalle VI. Sonstige Leistungen
§ 1 Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benut-zungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Sat-zung.
§ 2 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind: 1. Bei Erstbestattungen der Antragsteller und die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebühren-bescheids fällig.
§ 4 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 14.12.2017 außer Kraft. Wittlich, den 05.01.2023 Stadtverwaltung Wittlich Joachim Rodenkirch Bürgermeister Anlage
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung I. Reihengrabstätten 1. Überlassung einer Reihengrabstätte a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 373,00 € b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 746,00 € 2. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte 435,00 € 3. Überlassung einer Rasengrabstätte a) für Erdbestattungen 1.516,00 € b) für Urnenbestattungen 897,00 € 4. Überlassung einer Baumgrabstätte 897,00 € II. Wahlgrabstätten 1. Verleihung des Nutzungsrechtes an a) einer Einzelgrabstätte aa) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 373,00 € bb) ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 1.242,00 € b) einer Doppelgrabstätte 2.298,00 € c) einer Familiengrabstätte (3 Grabstellen) 3.417,00 € d) einer Urnenwahlgrabstätte (bis zu 4 Urnen) 746,00 € e) mehrstelligen Grabstätten in Sondergrößen pro m² 513,00 € f) einer Urnennische in einer Urnenwand (bis zu 4 Urnen) 746,00 € 2. Verlängerung des Nutzungsrechtes nach Punkt 1 für jedes volle Jahr für a) eine Einzelgrabstätte aa) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 24,86 € bb) ab dem vollendeten 5 Lebensjahr 49,68 € b) eine Doppelgrabstätte 91,92 € c) eine Familiengrabstätte (3 Grabstellen) 136,66 € d) eine Urnenwahlgrabstätte (bis zu 4 Urnen) 49,72 € e) eine mehrstellige Grabstätte in Sondergrößen pro m² 20,50 € f) eine Urnennische in einer Urnenwand (bis zu 4 Urnen) 49,72 € 3. Nutzungsgebühr für eine Tiefengrabstelle beträgt zusätzlich zu den Gebühren nach Punkt II. 1.a bb) bis c) und e) 622,00 € 4. Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechtes nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden je Jahr die gleichen Gebühren wie nach Punkt 2 erhoben.
III. Ausheben und Schließen der Gräber (Bestattungsgebühren) 1. Reihengräber für Verstorbene a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 122,00 € b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 417,00 € 2. Wahlgräber (§ 17 Friedhofssatzung) a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 122,00 € b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 490,00 € 3. Mehrkosten für eine Tieferbettung in einer Wahlgrabstätte zusätzlich zu der Gebühr nach III.2. 123,00 € 4. Bestattungen einer Aschenurne a) in Urnenreihengräber 122,00 € b) in Urnenwahlgräber 147,00 € c) als Zubettung in Erdgrabstätten 147,00 € d) in einer Urnennische einer Urnenwand 147,00 € 5. Bestattung von Totgeburten oder nicht bestattungspflichtigen Föten 122,00 € (ausgenommen Sternengrabfeld) IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen. Diesen Kosten wird ein Verwaltungsgemeinkostenzuschlag von 10 % hinzugerechnet. V. Benutzung der Leichenhalle (§ 34 Friedhofssatzung) a) Benutzung der Leichenzellen, je Leiche 149,00 € b) Benutzung der Aussegnungshalle 222,00 € VI. Sonstige Leistungen 1. Errichtung von Grabmalen (§ 26 Friedhofssatzung) Für die Zustimmung zur Errichtung oder baulichen Änderung von Grabmalen, Grabeinfassungen, Grababdeckungen wird jeweils als Gebühr erhoben: 37,00 € 2. Standfestigkeitsüberprüfung von Grabmalen (§ 27 Friedhofssatzung) Für die jährliche Überprüfung der Standsicherheit von Grabmalen wird bis zum Ablauf der Nutzungszeit als jährliche Gebühr erhoben: 1,50 €
3. Grabbegrenzungsgebühren (§ 30 Friedhofssatzung Auf dem Friedhof Trierer Landstraße sowie auf dem neuen Teil der Friedhöfe Bombogen und Lüxem erfolgt die Trennung der Gräber untereinander (seitliche Begrenzung) durch 40 cm breite Schrittplatten (§ 30 Friedhofssatzung). Für die von der Friedhofsverwaltung zu liefernden und zu verlegenden Begrenzungsplatten (Schrittplatten) werden für die einzelnen Grabstellen folgende Gebühren erhoben: a) Familiengrabstelle/Doppelgrabstelle 85,00 € b) Reihengrabstelle/Einzelgrabstelle 85,00 € c) Kindergrabstelle/Urnengrabstelle 67,00 € 4. Namens- und Verschlussplatten Für die von der Friedhofsverwaltung bereitgestellte Namens- und Verschlussplatte werden folgende Gebühren erhoben a) Namensplatte für Rasengrabstätten (einschl. Verlegen) 143,00 € b) Verschlussplatte für 2er-Nische Urnenwand (einschl. Verschlussriemchen) 45,00 € c) Verschlussplatte für 4er-Nische Urnenwand (einschl. Verschlussriemchen) 52,00 € d) Verschlussriemchen Urnenwand 12,00 € e) Namensplatte für Baumgrabstätte (einschließlich Befestigung) 110,00 € 5. Pflege von aufgelösten Grabstätten bis zum Ablauf der Ruhefrist (§ 29 Abs. 1 Friedhofssatzung) je Jahr 17,00 € 6. Abbau und Entsorgung von Grabstätten (§ 29 Abs. 2 der Friedhofssatzung) bei Erdgrabstätten a) je Grab der Grabstätte 77,00 €
b) zuzüglich je Grabmal (incl. Fundament) 132,00 € c) zuzüglich Einfassung je Grabstätte 66,00 € d) zuzüglich je Grababdeckplatte 79,00 €
bei Urnengrabstätten a) je Grabstätte 58,00 € b) zuzüglich je Grabmal (incl. Fundament) 73,00 € c) zuzüglich Einfassung je Grabstätte 30,00 € d) zuzüglich je Grababdeckplatte 30,00 € Bei Rasengräbern (§ 14 Friedhofssatzung), Baumgräbern (§ 15 der Friedhofssatzung) und Urnenni-schen (§ 19 der Friedhofssatzung) wird keine Gebühr für den Abbau und die Entsorgung von Grab-stätten erhoben. 7. Ersatz von Aufwendungen Soweit die Friedhofgebührensatzung für die Benutzung der Einrichtungen oder für Leistungen der Stadt im Friedhofs- und Bestattungswesen keine Gebührensätze enthält, sind dem Friedhofsträger die entstehenden Aufwendungen zu ersetzen. Bei Fremdleistungen wird ein Verwaltungsgemeinkostenzu-schlag von 10 % hinzugerechnet.
2. Friedhofssatzung Stand: 27.11.2017 (Lesefassung mit 1. Änderungssatzung vom 28.05.2019), in Kraft seit 01.01.2018 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung der Stadt Wittlich vom 27.11.2017 (Lesefassung mit 1. Änderungssatzung vom 28.05.2019)
Friedhofsatzung der Stadt Wittlich vom 27.11.2017
Der Stadtrat von Wittlich hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
- 1. Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich § 2 Friedhofszweck § 3 Schließung und Aufhebung
- 2. Ordnungsvorschriften § 4 Öffnungszeiten § 5 Verhalten auf dem Friedhof § 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten
- 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften § 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit § 8 Särge § 9 Grabherstellung § 10 Ruhezeiten § 11 Umbettungen
- 4. Grabstätten § 12 Allgemeines, Art der Grabstätten § 13 Reihengrabstätten § 14 Rasengräber § 15 Baumgrabstätten § 16 Besonderes Kindergrabfeld (Sternenkinder) § 17 Wahlgrabstätten § 18 Urnengrabstätten § 19 Urnenwand § 20 Ehrengrabstätten § 21 Grabstätten für Ordensgemeinschaften § 22 Grabstätten für Muslime
- 5. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale § 23 Grabfelder § 24 Allgemeine Gestaltungsvorschriften § 25 Gestaltung der Grabstätten § 26 Errichten und Ändern von Grabmalen § 27 Standsicherheit der Grabmale § 28 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale § 29 Entfernen von Grabmalen § 30 Berücksichtigung baulicher Gegebenheiten auf einzelnen Friedhöfen
- 6. Herrichten und Pflege der Grabstätten § 31 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten § 32 Grababdeckungen § 33 Vernachlässigte Gräber
- 7. Leichenhallen/Aussegnungshallen § 34 Nutzung der Leichenhallen und Aussegnungshallen
- 8. Schlussvorschriften § 35 Alte Rechte § 36 Haftung § 37 Ordnungswidrigkeiten § 38 Gebühren § 39 Inkrafttreten
- 1. Allgemeine Vorschriften §1 Geltungsbereich Diese Satzung gilt für nachstehende, im Gebiet der Stadt Wittlich gelegene und von ihr als Friedhofsträger verwaltete Friedhöfe: Friedhof Burgstraße und Trierer Landstraße sowie die Friedhöfe der Stadtteile Bombogen, Lüxem, Neuerburg und Wengerohr (ausgenommen der Friedhof der jüdischen Kultusgemeinde).
§ 2 Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Wittlich. (2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung derjenigen Personen, die
a) bei ihrem Tode Einwohner der Stadt waren,
b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder
c) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
§ 3 Schließung und Aufhebung
(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofes können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) – vgl.
§ 7 Best
G -. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten des Friedhofsträgers in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Aufhebung werden entsprechend den Bestimmungen der Hauptsatzung öffentlich bekannt gemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher entsprechend den Bestimmungen der Hauptsatzung öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich – einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von dem Friedhofsträger auf seine Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.
- 2. Ordnungsvorschriften §4 Öffnungszeiten (1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekannt gegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers betreten werden. (2) Der Friedhofsträger kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofpersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 6 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge des Friedhofsträgers sind ausgenommen,
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,
d) Druckschriften zu verteilen,
e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,
f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,
g) Tiere – ausgenommen Blindenhunde – mitzubringen,
h) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
i) Einfriedungen und Hecken zu besteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen) sowie Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,
j) Wasser zu anderen Zwecken als zu Zwecken der Grabpflege zu entnehmen,
k) Parkeinrichtungen zu anderen Zwecken zu benutzen, als zum Besuch von Grabstellen oder zur Ausführung von durch den Friedhofsträger genehmigten gewerblichen Arbeiten,
l) gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei denn, ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. (4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers. Sie sind spätestens vier Arbeitstage vorher anzumelden.
§6 Ausführung
gewerblicher Arbeiten1 (1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach
§ 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass
die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 355, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. (3) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.
- 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften §7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit (1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 18 Abs. 5. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen nach § 9 BestG) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt. (5) Bestattungen und Trauerfeiern finden montags bis freitags in der Zeit zwischen 08.30 Uhr und 16.00 Uhr statt.
§ 8 Särge
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. Särge, Sargausstattungen und Sarg-abdichtungen dürfen nicht aus Kunststoff oder sonstigen nicht oder nur schwer verrottbaren Werkstoffen und Holzarten hergestellt sein. (2) Die Särge sollen höchstens 2,00 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung des Friedhofsträgers bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,20 m lang, 0,35 m hoch und im Mittelmaß 0,40 m breit sein. (3) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.
- Fußnote zu § 6
Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen wird insbesondere auf die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 20.12.2007 (BGBl. I S. 3075) und auf die §§ 4 ff. der Gewerbeordnung verwiesen.
§9 Grabherstellung
(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten des Friedhofsträgers ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Ober-kante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Tiefengräbern (§ 17 Abs. 3) beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,30 m. (3) Die Gräber in neu angelegten Grabfeldern für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,40 m starke Erdwände getrennt sein. In bereits angelegten Grabfeldern für Wahlgrabstätten ist dieser Abstand nach Möglichkeit anzustreben. (4) Der Nutzungsberechtigte hat die Räumung der Grabstelle (ggfs. Grabmal mit Fundament, Einfassung, Bepflanzung und Zubehör) bis spätestens einen vollen Arbeitstag vor der Beisetzung sicherzustellen. Ist dies nicht der Fall, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten dem Friedhofsträger zu erstatten.
§ 10 Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen von Verstorbenen im Alter bis zum vollendeten 5. Lebensjahr beträgt 15 Jahre. Die Ruhezeit für Leichen von Verstorbenen ab vollendetem 5. Lebensjahr beträgt 25 Jahre. Die Ruhezeit für Aschen beträgt 15 Jahre.
§ 11 Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Erleichterungen oder Kosteneinsparungen bei der Grabpflege gelten hierbei allein nicht als wichtiger Grund im Sinne dieser Satzung. Umbettungen aus einer Reihengrab-stätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Stadt Wittlich nicht zu lässig.
§ 3 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Gebeins- und Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Der Friedhofsträger ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden im Auftrag des Friedhofsträgers durchgeführt. Er bedient sich dabei gewerblicher Unternehmen. Der Friedhofsträger bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (6) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (7) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden. 4. Grabstätten
§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten für Erdbestattungen:
- 1. Einzelgrabstätten für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr,
- 2. Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,
- 3. Einzelgrabstätten für nicht bestattungspflichtige Föten (Sternenkinder),
- 4. Rasenerdgräber
- 5. moslemische Grabstätten
- b) Reihengrabstätten für Urnenbestattungen:
- 1. Urnenreihengräber
- 2. Rasenurnengräber
- 3. Baumgräber
- 4. Zubestattungen in Reihengrabstätten nach § 13 Abs. 2
- c) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen
- d) Wahlgrabstätten für Urnenbestattungen
- 1. Urnenwahlgräber
- 2. Urnenwand
- 3. Zubestattungen im Wahlgrabstätten für Erdbestattungen
- e) Ehrengrabstätten,
- f) Grabstätten für Ordensgemeinschaften und Priestergräber (2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden (Nutzungsrechte). Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. Unter Nutzungszeit ist die Zeitdauer zu verstehen, für die das Nutzungsrecht erworben wird.
§ 13 Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber), die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Die Zubettung einer Aschenurne in ein Reihenerdgrab für Verstorbene über 5 Jahre oder in einem Rasenerdgrab ist dann zulässig, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt. Die Zubettung der Asche gilt als zusätzliches Urnenreihengrab. (3) Reihengrabstätten sind spätestens 6 Monate nach der Beisetzung würdig herzurichten und bis zum Ablauf der Ruhefrist ordnungsgemäß instand zu halten. Geschieht dies trotz schriftlicher Aufforderung bzw. nach öffentlicher Bekanntmachung gemäß den Bestimmungen der Hauptsatzung nicht, so können die Grabstätten von dem Friedhofsträger kostenpflichtig zu Lasten des jeweiligen Nutzungsberechtigten eingeebnet und eingesät werden. (4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird den Bestimmungen der Hauptsatzung entsprechend öffentlich bekannt gemacht. (5) Die Grabstätten haben folgende Maße:
a) Einzelgräber für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr und nicht bestattungspflichtige Föten Länge 1,20 m, Breite 0,60 m, Abstand 0,40 m
b) Einzelgrabstätten für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr Länge 2,00 m, Breite 0,90 m, Abstand 0,40 m
c) Grabkammern (Grabkammerabdeckung) Länge 2,20 m, Breite 1,00 m, Abstand 0,40 m
§ 30 bleibt unberührt.
§ 14 Rasengräber (1) Die Rasengräber werden als Reihengrabstätten für Erd- bzw. Urnenbestattungen angelegt. (2) Die Grabstätten sind mit folgenden Maßen angelegt: Erdbestattungen Länge 2,00 m Breite 0,90 m Abstand 0,40 m, Urnenbestattungen Länge 1,00 m Breite 0,60 m Abstand 0,30 m. (3) Die Grabstätten sind durch den Nutzungsberechtigten innerhalb von vier Wochen nach der Beisetzung von jeglichem Grabschmuck zu räumen. Sie werden vom Friedhofsträger eingeebnet und eingesät. (4) Die Pflege und das Mähen des Rasens werden für die Dauer der Ruhezeit von Beauftragten des Friedhofsträgers durchgeführt. (5) Für die Pflegearbeiten des Rasens, das wiederkehrende Verfüllen und Einsäen der abgesackten Grabstätten sowie die evtl. Neuverlegung der Namensplatten erhebt der Friedhofsträger zusätzlich zu der normalen Reihengrabgebühr eine einmalige Gebühr für den gesamten Zeitraum der Ruhefrist. Die Gebühr ergibt sich aus der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung. (6) Die Kenntlichmachung der Grabstätten erfolgt durch steinerne Namenstafeln in der Größe von 40 cm x 40 cm, die vom Friedhofsträger zu Verfügung gestellt werden. Diese Tafeln dürfen nicht mit erhabenen Buchstaben und Zahlen versehen sein und sind vom Nutzungsberechtigten innerhalb von vier Wochen nach der Beisetzung dem Friedhofsträger zu überlassen. Die Namenstafeln werden vom Friedhofsträger eingebaut. (7) Ganzjährig können Grableuchten sowie Grabschmuck auf den eingefassten Grabflächen abgestellt werden. Die Rasenflächen sind von jeglichem Grabschmuck und Grableuchten freizuhalten. (8) Ein genereller Rechtsanspruch für das Belegen von Rasengräbern besteht nicht. Sollten besondere Umstände oder rechtliche Vorgaben die Bestattung in Rasengräbern nicht zulassen, erfolgt die Bestattung nach den Vorschriften der Friedhofssatzung in normalen Reihen- oder Wahlgräbern.
§ 15 Baumgrabstätten
(1) Auf dem Friedhof Trierer Landstraße steht ein Grabfeld für Baumbestattungen zur Verfügung. Die Baumgrabstätten werden als Urnenreihengrabstätten angelegt. (2) Im Bereich der Kronentraufen von vorhandenen und neu gepflanzten Bäumen werden die Baumgrabstätten so eingerichtet, dass zwischen den einzelnen Grabstätten ein Mindestabstand von 0,90 m eingehalten wird. (3) Zur Beisetzung in einer Baumgrabstätte dürfen nur Urnen aus verrottbarem Material verwendet werden. (4) Die Grabstätten sind durch den Nutzungsberechtigten innerhalb von vier Wochen nach der Beisetzung von jeglichem Grabschmuck zu räumen. Sie werden vom Friedhofsträger eingeebnet und eingesät. (5) Für die Anbringung von Namenstafeln wird je Baum eine Säule zur Verfügung gestellt. Die Namenstafeln werden vom Friedhofsträger zur Verfügung gestellt und nach Beschriftung, die vom Nutzungsberechtigten zu veranlassen ist, durch den Friedhofsträger an der Säule angebracht. (6) Pflegemaßnahmen an dem Bodenbewuchs und den Bäumen erfolgen ausschließlich durch Beauftragte des Friedhofsträgers. (7) Die Grabflächen sind in naturbelassener Form zu erhalten. Blumenschmuck und Grablichter dürfen nur an den dafür vorgesehenen Stellen an der jeweiligen Säule abgelegt werden. Es ist nicht gestattet:
a) zusätzliche Grabmale, Gedenksteine und sonstige bauliche Anlagen zu errichten,
b) Kränze, Grabschmuck, Erinnerungsstücke oder sonstige Grabbeigaben an der Grabstätte niederzulegen oder der Urne beizugeben,
c) Kerzen oder Grableuchten an der Grabstätte aufzustellen,
d) Anpflanzungen vorzunehmen. (8) Ein genereller Rechtsanspruch für das Belegen von Baumgräbern besteht nicht. Sollten besondere Umstände oder rechtliche Vorgaben die Bestattung in Baumgräbern nicht zulassen, erfolgt die Bestattung nach den Vorschriften der Friedhofssatzung in normalen Reihen- oder Wahlgräbern.
§ 16 Besonderes Kindergrabfeld ( Sternenkinder )
(1) In speziell zur Verfügung gestellten Grabfeldern ist die Bestattung von tot geborenen oder in der Geburt verstorbenen Kindern, deren Geburtsgewicht unter 500 g liegt, möglich. (2) Die Bestattung ist kostenfrei. (3) Eine Beisetzung ist nur möglich, wenn der Hauptwohnsitz der Eltern oder eines Elternteils in Wittlich oder den Stadtteilen liegt. Ferner ist eine Beisetzung von im Krankenhaus Wittlich verstorbenen Kindern möglich. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht nicht. (4) Die Ruhezeit beträgt 10 Jahre und kann nicht verlängert werden. (5) Auf Wunsch der Eltern kann eine Namensplatte in der Größe von 20,0 cm x 20,0 cm vom Friedhofsträger zur Verfügung gestellt werden. (6) Grabschmuck ist nur an den dafür vorgesehenen Stellen erlaubt. (7) Ein genereller Rechtsanspruch für das Anlegen von besonderen Kindergrabfeldern besteht nicht. Sollten besondere Umstände oder rechtliche Vorgaben die Bestattung in Sternenkindergräbern nicht zulassen, erfolgt die Bestattung nach den Vorschriften der Friedhofssatzung in normalen Reihen- oder Wahlgräbern.
§ 17 Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen oder Bestattungen in Grabkammern, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren ( Nutzungszeit ) verliehen wird. Für Wahlgrabstätten bis zum vollendeten 5. Lebensjahr wird ein Nutzungsrecht von 15 Jahren erteilt. (2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechtes enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. Die Übertragung an Dritte ohne Zustimmung des Friedhofsträgers ist unzulässig. (3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfachgräber oder an geeigneten Standorten als Tiefengräber vergeben. (4) Wahlgräber in der Ausführung als Grabkammer werden für eine bzw. zwei Bestattungen vergeben. (5) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. (6) Das Nutzungsrecht kann für die gesamte Wahlgrabstätte nach Ablauf der letzten Ruhefrist für mindestens fünf Jahre, höchstens 25 Jahre je Verlängerung wieder verliehen werden. Wahlgrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr können für höchstens 15 Jahre wieder verliehen werden. Ein Rechtsanspruch darauf besteht allerdings nicht. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag zu den jeweils geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechtes und die zu zahlenden Gebühren. (7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmten und ihm das Nutzungsrecht durch Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelungen getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf die Kinder,
c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter bzw. Mütter,
d) auf die Eltern,
e) auf die Geschwister,
f) auf sonstige Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt. (8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 7 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei dem Friedhofsträger das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der von ihm erworbenen Wahlgrabstätte bestattet zu werden; in diesem Rahmen kann er auch über die Bestattung anderer Personen und die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte entscheiden. (10) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit, zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. (11) Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten wird an den Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstätte gezahlte Gebühr unter Berücksichtigung der verbleibenden, auf volle Jahre abgerundeten Nutzungszeit anteilig zurückerstattet. (12) Wahlgrabstätten müssen spätestens sechs Monate nach der Beisetzung auf der gesamten Grabstätte gärtnerisch angelegt und bis zum Ablauf der Nutzungszeit unterhalten werden. Geschieht dies trotz schriftlicher Aufforderung nicht, kann dies der Friedhofsträger auf Kosten des Nutzungsberechtigten veranlassen. (13) Es werden nachstehende Grabstätten mit folgenden Maßen eingerichtet:
a) Einzelgräber Grabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr Länge 1,20 m, Breite 0,60 m, Abstand 0,40 m. Grabstätten für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr Länge 2,00 m, Breite 0,90 m, Abstand 0,40 m
b) Doppelgräber Länge 2,00 m, Breite 2,00 m, Abstand 0,40 m
c) Familiengräber – dreistellig – Länge 2,00 m, Breite 3,20 m, Abstand 0,40 m
d) Grabkammern als Einzel- oder Doppelkammer (Grabkammerabdeckung) Länge 2,20 m, Breite 1,10 m, Abstand 0,40 m
e) Grabstätten der Ordensgemeinschaften Länge 2,00 m, Breite 0,90 m.
§ 29 bleibt unberührt.
(14) Die Wahlgrabstätten dürfen nicht als Gruftgräber ausgebaut werden.
§ 18 Urnengrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden
a) in Urnenreihengrabstätten
b) in vorhandenen Reihengrabstätten für Erdbestattungen unter den Voraussetzungen von § 13 Abs. 2 Satz 2
c) in anonymen Urnenreihengrabstätten
d) in Rasenurnengräbern (§ 14)
e) in Baumgrabstätten (§ 15)
f) in Urnenwahlgrabstätten
g) in vorhandenen Wahlgrabstätten für Erdbestattungen für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr pro Grabstelle bis zu drei Aschen
h) in vorhandenen Wahlgrabkammern pro Kammer bis zu drei Aschen
i) in Urnenwahlgräbern in einer Urnenwand (§ 19). (2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. (3) Anonyme Urnenreihengrabstätten entsprechen den Urnenreihengrabstätten, wie unter Absatz 7 beschrieben. Die Beisetzung der Urnen erfolgt in einem Rasenfeld. Eine Bekanntgabe der genauen Grablage erfolgt nicht. Die Angehörigen verpflichten sich, auf jeden Trauerschmuck auf dem Rasen zu verzichten. (4) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 15 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte dürfen bis zu 4 Urnen beigesetzt werden. (5) Die Beisetzung ist bei dem Friedhofsträger rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen. (6) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten. (7) Urnenreihengrabstätten erhalten eine Abmessung von: Länge 1,00 m, Breite 0,60 m, Abstand 0,30 m Urnenwahlgrabstätten erhalten eine Abmessung von : Länge 1,00 m, Breite 1,20 m, Abstand 0,30 m.
§ 30 bleibt unberührt.
(8) Erfolgt nach Ablauf der Nutzungszeit keine Verlängerung, entfernt der Friedhofsträger das Aschenbehältnis und übergibt den Inhalt in würdiger Weise der Erde. (9) Überurnen (Schmuckurnen) müssen aus leicht verrottbarem Material bestehen.
§ 19 Urnenwand
(1) Grabstätten in der Urnenwand sind Wahlgrabstätten in einer vom Friedhofsträger errichteten Urnenwand, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 15 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Die Urnennischen werden der Reihe nach belegt. Eine Wahlmöglichkeit hinsichtlich der Lage der Nischen besteht nicht. Es werden Urnennischen für bis zu zwei Urnen bzw. für bis zu vier Urnen eingerichtet. (2) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit der zu bestattenden Aschenurne verlängert worden ist. (3) Der Friedhofsträger stellt dem Nutzungsberechtigten eine Grabtafel zwecks Gravur zur Verfügung, die nach der Beisetzung der Urne die jeweilige Nische verschließt. Die Grabtafel muss nach Vorgaben des Friedhofsträgers beschriftet werden. Erhabene Buchstaben und Zahlen sind nicht zulässig. (4) Blumenschmuck und Grablichter dürfen nur an den dafür vorgesehenen Stellen abgelegt werden. (5) Ein genereller Rechtsanspruch auf die Beisetzung in der Urnenwand besteht nicht. Sollten besondere Umstände oder rechtliche Vorgaben die Bestattung in der Urnenwand nicht zulassen, erfolgt die Bestattung nach den Vorschriften der Friedhofssatzung in normalen Urnenreihen- oder Urnenwahlgräbern. (6) § 18 Abs. 8 gilt entsprechend.
§ 20 Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegen ausschließlich dem Friedhofsträger.
§ 21 Grabstätten für Ordensgemeinschaften
(1) Grabstätten für Ordensgemeinschaften sind mehrstellige Grabstätten, welche an die in Wittlich ansässigen und keinen eigenen belegungsfähigen Friedhof unterhaltenden Ordensgemeinschaften kooperierender Kirchen auf Antrag überlassen werden, und zwar zur Beisetzung ausschließlich von Ordensmitgliedern. (2) Das Nutzungsrecht an diesen Grabstätten wird auf die Dauer von 50 Jahren gewährt. (3) Im Falle der Auflösung einer Ordensgemeinschaft oder deren Wittlicher Niederlassung erlischt das Nutzungsrecht mit dem Ende der Ruhezeit des zuletzt in der Grabstätte Beigesetzten. Einem Rechtsnachfolger stehen weitere Rechte nicht zu.
§ 22 Grabstätten für Muslime
(1) Auf dem Friedhof Neuerburg ist ein Grabfeld für Muslime mit
a) Einzelreihengrabstätten und
b) Einzelwahlgrabstätten eingerichtet. Hier können Beisetzungen erfolgen, so lange die Platzverhältnisse dies zulassen. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht nicht. (2) Die Gräber sind geostet. (3) Mit dem Erwerb eines Grabes nach Abs. 1 erkennen die Grabinhaber die Friedhofssatzung der Stadt Wittlich an.
- 5. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale § 23 Grabfelder Auf den Friedhöfen werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§ 24) und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 30) eingerichtet.
§ 24 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
§ 25 Gestaltung der Grabstätten
Die Grabmale und sonstige baulichen Anlagen auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt. (1) Es sollen lediglich Naturgesteine, Findlinge, Holz und Metall verwendet werden. (2) Grabmale sollen nicht höher als 1,20 m sein. (3) Eine Herstellerbezeichnung darf nicht vorne, sondern nur in unauffälliger Weise unten seitlich am Grab angebracht werden.
§ 26 Errichten und Ändern von Grabmalen*
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht. (2) Der Anzeige sind beizufügen
a) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung,
b) die sicherheitsrelevanten Daten zur Befestigungs- und Gründungstechnik. (3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt. (4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist. (5) Nach Fertigstellung der Grabmalanlage hat der Nutzungsberechtigte bzw. bei Reihen-und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat, der Friedhofsverwaltung innerhalb eines Monates eine Fertigstellungsanzeige mit Abnahmebescheinigung vorzulegen. Die Vorlage kann auch durch eine bevollmächtigte Person erfolgen.
§ 27 Standsicherheit der Grabmale*
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen, anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Fundamentierungen und Grabsteinbefestigungen sind entsprechend der Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalen (TA Grabmal) in der jeweils aktuellen Fassung herzustellen. Satz 1 und 2 gelten für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
§ 28 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale*
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich im Frühjahr nach der Frostperiode. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat, bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann der Friedhofsträger auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen) treffen; wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung des Friedhofsträgers nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist der Friedhofsträger dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Er kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Der Friedhofsträger ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren.
§ 29 Abs. 4 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das
Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügt als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung entsprechend den Bestimmungen der Hauptsatzung und ein Hinweisschild an der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
§ 29 Entfernen von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Ruhefrist oder der Nutzungszeit dürfen Grabstätten/Grabmale und sonstige bauliche Anlagen nur auf schriftlichen Antrag mit Zustimmung des Friedhofsträgers entfernt werden. Für die Pflege der aufgelösten Grabstätte bis zum Ablauf der Ruhefrist erhebt der Friedhofsträger eine jährliche Gebühr. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengräbern und des Nutzungsrechtes bei Wahlgräbern werden die Grabstätten durch die Friedhofsverwaltung abgebaut und entsorgt. Die Gebühr für diese Leistungen wird nach Aufstellung des Grabmals oder der sonstigen baulichen Anlage erhoben (Grabräumungsgebühr). Der für die Unterhaltung Verpflichtete (§ 28 Abs. 1 Satz 3) wird über den Ablauf des Nutzungsrechtes bzw. der Ruhefrist informiert. Er kann bei der Friedhofsverwaltung anzeigen, dass die Grabräumung nach Abs. 5 innerhalb eines Monates selbst oder von Dritten vorgenommen wird. Die Erstattung der Grabräumungsgebühr erfolgt, nachdem die Grabanlage vollständig entsprechend Abs. 5 geräumt wurde. Die Räumung ist der Friedhofsverwaltung schriftlich anzuzeigen. (3) Ist der für die Unterhaltung Verpflichtete nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 2 eine öffentliche Bekanntmachung entsprechend den Bestimmungen der Hauptsatzung oder einen Hinweis an der Grabstätte. (4) Vor dem 01.01.2018 aufgestellte Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung entsprechend den Bestimmungen der Hauptsatzung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist der Friedhofsträger berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen drei Monaten abholen, gehen diese entschädigungslos in das Eigentum des Friedhofsträgers über. Sofern Grabstätten vom Friedhofsträger abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen. (5) Die Grabstätten sind wie folgt zu räumen:
a) die gesamte Bepflanzung ist zu entfernen,
b) die Grabmale, -einfassungen und -abdeckplatten müssen einschließlich der Fundamente entfernt werden;
c) die Grabstätte ist auf natürliches Höhenniveau mit Erde wieder aufzufüllen und mit Gras einzusäen.
§ 30 Berücksichtigung baulicher Gegebenheiten auf einzelnen Friedhöfen
(1) Friedhof Lüxem, Erweiterungsteil:
a) Die Grabmaße für Reihengrabstätten betragen abweichend von § 13 Abs. 6 Einzelgrabstätten für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr Länge 2,60 m, Breite 1,20 m, Abstand 0,40 m
b) Die Grabmaße für Wahlgrabstätten betragen abweichend von § 17 Abs. 13 Einzelgrabstätten Länge 2,60 m, Breite 1,20 m, Abstand 0,40m Doppelgrabstätten Länge 2,60 m, Breite 2,60 m, Abstand 0,40 m
c) Die Grabmaße für Urnengrabstätten betragen abweichend von § 18 Abs. 7 Länge 0,80 m, Breite 0,80 m, Abstand 0,30 m
d) Die Trennung der Gräber untereinander erfolgt durch Schrittplatten. Massive Grabeinfassungen sind nicht erforderlich. Fundamentsockel zur Aufstellung der Grabmale sind bereits vorhanden. (2) Friedhof Bombogen, neuer Belegungsteil sowie Friedhof Trierer Landstraße: Die Trennung der Gräber untereinander erfolgt durch Schrittplatten. Massive Grabeinfassungen sind auf dem Friedhof Bombogen, neuer Belegungsteil, sowie auf dem Friedhof Trierer Landstraße nicht erforderlich. (3) Friedhof Trierer Landstraße: In den Grabkammerfeldern dürfen keine Grababdeckplatten verwendet werden.
- 6. Herrichten und Pflege der Grabstätten § 31 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten (1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§ 24) hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher nach § 9 BestG), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Dritten beauftragen. (4) Auf gärtnerisch angelegten Grabstätten gepflanzte Gehölze sollen nach Art und Auswahl dem Charakter des Friedhofes entsprechen. Sie dürfen nicht höher als 2,00 m sein und über die seitlichen Grabbegrenzungen nicht hinausragen. (5) Bei der Bepflanzung der Pflanztröge der Grabkammergrabstätten dürfen als Gehölze nur kleinwüchsige Arten bis max. 90 cm Höhe verwendet werden. (6) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. (7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (8) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, in Grabschmuck und Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen. (9) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.
§ 32 Grababdeckungen
Grababdeckungen/Grabplatten sind auf dem Friedhof Trierer Landstraße im Bereich der Grabkammern nicht erlaubt, auf anderen Feldern und Friedhöfen sind sie nicht erwünscht. Die Grabstätten sollen stattdessen gärtnerisch angelegt werden.
§ 33 Vernachlässigte Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung des Friedhofsträgers die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden, angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann der Friedhofsträger die Grabstätte nach seinem Ermessen auf Kosten des Verantwortlichen herrichten. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung entsprechend den Bestimmungen der Hauptsatzung oder einen Hinweis an der Grabstätte.
- 7. Leichenhallen/Aussegnungshallen § 34 Nutzung der Leichenhallen und Aussegnungshallen (1) Leichenhallen sind Gebäude, die mit Leichenzellen ausgestattet sind, welche über Kühleinrichtungen verfügen und die Aufbewahrung von Leichen während des ganzen Jahres zulassen. Die Leichenzellen müssen verschließbar, ausreichend hell, leicht zu lüften und gegen das Eindringen von Tieren und Insekten geschützt sein. Die Leichenhallen dienen der Aufnahme von eingesargten Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers betreten werden. Der Friedhofsträger kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen und in begründeten Fällen Ausnahmen zu lassen. (2) Die Öffnung eines Sarges während der Aufbewahrungszeit in einer Leichenhalle ist nur zulässig, wenn die Aufbewahrung in einer für Unbefugte verschlossenen Leichenzelle erfolgt. Das Betreten der Leichenzellen ist nur den Bediensteten des Friedhofsträgers und dem Bestatter erlaubt. Ausnahmen von dem Betretungsverbot kann der Friedhofsträger zulassen. Der Friedhofsträger kann (aus gesundheitlichen, polizeilichen Gründen) die vorzeitige Schließung eines Sarges anordnen. (3) Das Öffnen des Sarges während der Bestattungsfeier ist nicht zulässig. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. (4) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sind verschlossen zu halten und sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden, zu dem Unbefugte keinen Zutritt haben. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtarztes. (5) Aussegnungshallen dienen der Abhaltung der Bestattungsfeier. Die Aufbewahrung von Leichen in Aussegnungshallen ist möglich, wenn die klimatischen Verhältnisse eine Aufbewahrung von mehreren Tagen zulassen. Die Särge müssen verschlossen sein. Eine kurzfristige Öffnung auf Wunsch der Hinterbliebenen ist nur unter Aufsicht des Bestatters zulässig.
- 8. Schlussvorschriften § 35 Alte Rechte (1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich die Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte werden auf die Nutzungszeiten nach dieser Satzung seit Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche. (3) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 36 Haftung
Der Friedhofsträger haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung der Friedhöfe sowie ihrer Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
§ 37 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen den Bestimmungen des § 4 betritt,
- 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
- 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 verstößt,
- 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt ( § 6 Abs. 1 ),
- 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
- 6. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 26),
- 7. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 29),
- 8. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand erhält (§§ 27, 28 und 31),
- 9. Grabstätten entgegen § 29 Abs. 3 mit Grababdeckungen versieht,
- 10. Grabstätten vernachlässigt (§ 33),
- 11. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 31 Abs. 9),
- 12. die Leichenhalle entgegen § 34 betritt,
- 13. friedhofseigene Parkeinrichtungen entgegen der Zweckbestimmung des § 5 Abs. 3 k benutzt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.05.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§ 38 Gebühren
Für die Benutzung der von der Stadt Wittlich verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 38 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2018 in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 07.05.2012 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
Wittlich, den 27.11.2017 Stadtverwaltung Wittlich Joachim Rodenkirch Bürgermeister
*) Änderungen Art der Datum der Datum des Paragraph Änderung geändert durch Änderung Inkrafttretens
§§ 26, 27, 28 ergänzt 1. Änderungssatzung 28.05.2019 08.06.2019
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Wittlich?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Wittlich mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!