Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2026🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2026 (Friedhofsgebührensatzung vom 30.01.2026, in Kraft seit 01.02.2026) Volltext anzeigen ▼
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Friedhofsgebührensatzung der Hansestadt Wismar (Stand 2026)
Bekanntgemacht im Internet am: 30.01.2026 In Kraft seit dem: 01.02.2026
Friedhofsgebührensatzung der Hansestadt Wismar
Aufgrund des § 5 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung – KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2024 (GVOBl. M-V 2024, 270), zuletzt geändert durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 18. März 2025 (GVOBl. M-V S. 130, 136), der §§ 1, 2, 4 bis 6
Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V 2005, 146), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Mai 2023 (GVOBl. M-V S. 650) sowie § 14 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Mecklenburg-Vorpommern (BestattG M-V in der Fassung vom 3. Juli 1998, zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Juli 2021 (GVOBl. M-V S. 1164, ber. 1326), wird nach Beschlussfassung durch die Bürgerschaft der Hansestadt Wismar vom 29.01.2026 folgende Friedhofsgebührensatzung erlassen:
§ 1 Gebührenpflicht
Die Benutzung des städtischen Friedhofes und seiner Einrichtungen sowie die Amtshandlungen und sonstigen Tätigkeiten der Friedhofsverwaltung sind gebührenpflichtig. Die Gebühren werden nach Maßgabe dieser Satzung erhoben. Soweit in dieser Satzung nichts oder nichts anderes bestimmt ist, richtet sich im Übrigen die Verpflichtung zur Zahlung von Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und sonstigen Tätigkeiten der Friedhofsverwaltung nach der Verwaltungsgebührensatzung der Hansestadt Wismar in der jeweils geltenden Fassung.
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Benutzungsgebühren ist verpflichtet, wer die Leistungen des städtischen Friedhofes und seiner Einrichtungen in Anspruch nimmt.
(2) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet, wer die Amtshandlung der Friedhofsverwaltung beantragt oder sonst veranlasst hat.
(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehung und Fälligkeit der Gebühr
(1) Die Benutzungsgebühren entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung.
(2) Die Verwaltungsgebühren entstehen, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang, im Übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung.
(3) Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den Gebührenschuldner fällig.
§ 4 Gebührentarif
(1) Grabnutzungsgebühren Die Gebühren für die Grabnutzung werden nach der Größe der Grabstätte, der Dauer der Ruhezeit, dem Verwaltungsaufwand sowie zusätzlichem Unterhaltungsaufwand für die jeweilige Grabstätte bemessen. Sie gelten für die Dauer der Ruhezeiten pro Grabstätte. Die Ruhezeiten betragen für:
- Särge von Verstorbenen über 6 Jahre 25 Jahre
- Särge von Verstorbenen bis 6 Jahre 20 Jahre
- Urnen 20 Jahre
- Stillgeborene Kinder 4 Jahre
Die Gebühren der Grabarten „inklusive Grabpflege“ setzen sich zusammen aus Grabnutzungsgebühren und den Kosten für Grabpflegeleistungen (Herstellungs- und Unterhaltungsaufwand der Grabanlagen für die Dauer der gesamten Ruhezeiten).
- 1. Reihengrabstätten Die Vergabe der Grabplätze erfolgt der Reihe nach. Es sind keine Verlängerungen möglich.
- 1.1. Erdreihengrabstätte für 1 Sarg 1.000.00 €
- 1.2. Urnenreihengrabstätte für 1 Urne 600,00 € Reihengrabstätten inkl. Grabpflege
- 1.3. Erdgrabstätte für 1 Sarg in anonymer Grabgemeinschaft inkl. Pflege 1.312,79 €
- Grabnutzungsgebühr 1.000 € zzgl. Grabpflegekosten 312,79 €
- 1.4. Urnengrabstätte für 1 Urne in anonymer Grabgemeinschaft inkl. Pflege 611,78 €
- Grabnutzungsgebühr 386,57 € zzgl. Grabpflegekosten 225,21 €
- 1.5. Urnengrabstätte für 1 Urne in Grabgemeinschaft mit Namensnennung inkl. Pflege, 1.106,77 € Anlage für mind. 26 Urnen
- Grabnutzungsgebühr 600,00 € zzgl. Grabpflegekosten 506,77 €
- 1.6. Urnengrabstätte für 1 Urne in Grabgemeinschaft mit Namensnennung inkl. Pflege 654,10 € (Bestattungen von Amtswegen), Anlage für mind. 26 Urnen
- Grabnutzungsgebühr 600,00 € zzgl. Grabpflegekosten 54,10 €
1.7 Grabstätte für 1 Sarg oder 1 Urne in Grabgemeinschaft für stillgeborene Kinder inkl. Pflege 78,00 € Grabnutzungsgebühr 62,00 € zzgl. Grabpflegekosten 16,00 €
- 2. Wahlgrabstätten Auf Wahlgrabstätten sind grundsätzlich mehrere Bestattungen zulässig. Verlängerungen des Nutzungsrechtes sind möglich. Es besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Grablage. Verlängerungen oder Reservierungen werden taggenau angerechnet.
- 2.1. Erdwahlgrabstätte für 1 Sarg (Aufbettung von max. 2 Urnen möglich) 1.000,00 € 2.1.a) jährlich 40,00 €
- 2.2. Erdwahlgrabstätte für 2 Särge (Aufbettung von max. 4 Urnen möglich) 2.000,00 € 2.2.a) jährlich 80,00 €
- 2.3. je weitere Erdwahlgrabstätte (Aufbettung von max. 2 Urnen möglich) 1.000,00 € 2.3.a) jährlich 40,00 €
- 2.4. Erdwahlgrabstätte für Verstorbene bis 6 Jahre für 1 Sarg 200,00 € 2.4.a) jährlich 10,00 €
- 2.5. Urnenwahlgrabstätte für 2 Urnen 956,78 € 2.5.a) jährlich 47,84 €
- 2.6. Urnenwahlgrabstätte für 4 Urnen 1.670,33 € 2.6.a) jährlich 83,52 €
- 2.7. Aufbettung einer Urne auf Erdwahlgrabstätte 356,77 € 2.7.a) jährlich 17,84 €
Wahlgräbstätten inkl. Grabpflege
- 2.8. Erdwahlgrabstätte für 1 Sarg und 2 Urnen in Grabgemeinschaft mit Rasen/Rabatte inkl. Pflege 2.981,15 € Grabnutzungsgebühr 1.956,78 € zzgl. Grabpflegekosten 1.024,37 € 2.8.a) jährlich 119,24 €
- 2.9. Urnenwahlgrabstätte für 2 Urnen in Grabgemeinschaft mit Rasen/Rabatte inkl. Pflege 1.178,33 € Grabnutzungsgebühr 956,78 € zzgl. Grabpflegekosten 221,95 € 2.9.a) jährlich 58,92 €
2.10 Urnenwahlgrabstätte für 2 Urnen in Grabgemeinschaft am Baum inkl. Pflege 1.905,85 € Grabnutzungsgebühr 1.868,90 € zzgl. Grabpflegekosten 36,95 € 2.10.a) jährlich 95,28 €
2.11 Urnenwahlgrabstätte für 4 Urnen am Einzelgehölz/Baum inkl. Pflege 2.122,31 € Grabnutzungsgebühr 1.929,71 € zzgl. Grabpflegekosten 192,60 € 2.11.a) jährlich 106,12 €
(2) Gebühren für Aufbewahrung, Benutzung der Räumlichkeiten und Trauerfeiern am Grab/ Beerdigungen
- 1. Leichenkammer 35,49 € Die Gebühr beinhaltet:
- die Annahme und Aufbewahrung eines Sarges (max. 10 Std.)
einer Urne (max. 10 Tage) bis zur Beerdigung
- 2. Große Feierhalle 327,72 €
- 2.1. zur Durchführung einer Trauerfeier Inanspruchnahme der Feierhalle insg.: 90 Min. Die Gebühr beinhaltet:
- die Benutzung des Abschiedsraumes zur Abschiednahme
- die Benutzung des Warteraumes
- die Benutzung der großen Feierhalle inkl. Ausstattung
- den Kranztransport zur Grabstätte
- den Termin für anschließende oder spätere Beerdigung
- 2.2. je weitere 30 Minuten 109,24 €
- 2.3. für öffentliche Veranstaltungen im Rahmen des Widmungszweckes, die die Würde des 109,24 € Raumes und des Friedhofs unangetastet lassen (30 Min.)
- 2.4. je weitere 30 Minuten 109,24 €
- 3. Abschiedsraum
- 3.1. zur Durchführung einer Trauerfeier / Abschiednahme für max. 12 Personen (30 Min.) 411,87 € Die Gebühr beinhaltet:
- die Benutzung des Abschiedsraumes inkl. Ausstattung
- die Benutzung des Warteraumes
- den Kranztransport zur Grabstätte
- den Termin für anschließende oder spätere Beerdigung
- 3.2. je weitere 30 Minuten 137,29 €
- 4. Kleine Kapelle auf dem Westfriedhof
- 4.1. zur Durchführung einer Trauerfeier an einer Urne für max. 10 Personen (30 Min.) 683,71 € Die Gebühr beinhaltet:
- die Benutzung der Kapelle inkl. Ausstattung
- den Kranztransport zur Grabstätte
- den Termin für anschließende oder spätere Beerdigung
- 4.2. je weitere 30 Minuten 227,90 €
- 5. Durchführung einer Trauerfeier am Grab bzw. einer Beerdigung – ohne Nutzung der 35,96 € Räumlichkeiten (45 Min.)
(3) Bestattungsgebühren Die Gebühr für die Grabherstellung beinhaltet:
- die Bereitstellung von Grabverbaumaterial, Laufrosten und Grabmatten
- das Ausheben sowie anschließende Verfüllen des Grabes
- das Aufstellen des Streubehälters
- 1. Grabherstellung für einen Sarg von Verstorbenen über 6 Jahre, Mo.-Fr.
- 1.1. maschinell 274,63 €
- 1.2. manuell 925,08 €
- 2. Grabherstellung für einen Sarg von Verstorbenen bis 6 Jahre, Mo.-Fr. 115,64 €
- 3. Grabherstellung für eine Urne 57,13 €
(4) Gebühren für Trägerleistungen und Kranztransporte
- 1. Annahme und Transport von einem Sarg pro Träger 47,95€ €2. Trägerleistung für anonyme Erdbestattung mit 4 Trägern 191,80 €
- 3. Trägerleistung für eine Urne pro Träger 47,95 €
- 4. Kranztransport zur Grabstätte ohne Nutzung der Friedhofsräumlichkeiten 47,95 €
(5) Gebühren für Ausbettungen
- 1. Ausbettung eines Sarges 502,14 €
Die Gebühr beinhaltet:
- Einbeziehung des Gesundheitsamtes
- spezielle Schutzmaßnahmen für das Personal
- Öffnen und Schließen des Grabes per Handarbeit sowie das Heben und Sichern des Sarges bzw.
der Überreste in einem alternativen Behältnis
- Überführung zu einem anderen Grabplatz auf dem Friedhof
Bereits entstandene Grabnutzungsgebühren und Pflegekosten werden nicht erlassen/erstattet.
- 2. Ausbettung einer Urne 313,84 €
Die Gebühr beinhaltet:
- Öffnen und Schließen des Grabes sowie das Heben der Urne
- die Überführung zum anderen Grabplatz auf dem Friedhof
Bereits entstandene Grabnutzungsgebühren und Pflegekosten werden nicht erlassen/erstattet.
(6) Gebühren für zusätzliche Leistungen
- 1. Stundensatz Verwaltungspersonal 51,11 €
- 2. Einsatz von friedhofsgärtnerischem Personal, pro Person je angefangene Stunde 44,00 €
- 3. Mindestpflege von Grabstätten nach vorzeitiger Rückgabe des Nutzungsrechtes bis zum Ablauf der Ruhezeiten pro Jahr:
- 3.1. Erdgrabstätten 16,78 €
- 3.2. Urnengrabstätten 11,19 €
(7) Verwaltungsgebühren Die Verwaltungsgebühren werden nach dem, mit der Amtshandlung verbundenen Verwaltungsaufwand bemessen für:
- 1. Grabbuchauszüge, Bescheinigungen, Beurkundungen, Änderung der Nutzungsrechte je Dokument 11,05 €
- 2. Beschaffung von Unterlagen und Dokumenten von anderen Behörden und Institutionen je 14,73 €
- 3. Leistungen für Bestattungsprozess (Terminabstimmungen, Erstellung von Urnen- 22,09 € anforderungen, Absprachen mit Bestattungsinstituten, Versenden von Unterlagen)
- 4. Genehmigung eines Antrages zur Grabmalaufstellung
- 4.1. für ein stehendes Grabmal je 40,71 €
- 4.2. für ein liegendes Grabmal je 27,14 €
- 5. Genehmigung eines Antrages zur Aus- und Umbettung einer Urne oder eines Sarges je 66,27 €
- 6. Erteilung von Fahrgenehmigungen für die Dauer von einem Jahr je 33,14 € Fahrgenehmigungen werden auf Antrag nur nutzungsberechtigten Personen erteilt, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „G“ oder "aG" vorweisen können.
- 7. Zulassung zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten
- 7.1. pro Kalenderjahr: 88,36 €
- 7.2. Einzelfallbezogen: 11,05 €
- 8. Bearbeitung von Suchanfragen mit Archivarbeit 22,09 €
- 9. Wird ein Antrag auf eine gebührenpflichtige Leistung (Nummern 4, 5, 6 und 7) abgelehnt oder vor ihrer Beendigung zurückgenommen, so sind 10 – 75 % der Gebühr zu entrichten, die bei ihrer Vornahme zu erheben gewesen wäre. Wird der Antrag lediglich wegen Unzuständigkeit abgelehnt, so wird keine Gebühr erhoben.
- 10. Für die Zurückweisung von Widersprüchen beträgt die Gebühr höchstens die Hälfte der für den angefochtenen Verwaltungsakt festzusetzenden Gebühr.
§ 5 In-Kraft-Treten
Diese Friedhofsgebührensatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 28.10.2021 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 12.12.2024 außer Kraft.
Wismar, den 30.01.2026
Dienstsiegel
gez. Thomas Beyer Bürgermeister
Gemäß § 5 Absatz 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 16. Mai 2024 in der aktuell gültigen Fassung wird auf Folgendes hingewiesen:
Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung enthalten oder aufgrund der Kommunalverfassung erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung dieser Satzung nicht mehr geltend gemacht werden. Die Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Hansestadt Wismar geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann hiervon abweichend stets geltend gemacht werden.
2. Friedhofssatzung Stand: 2025 (Friedhofssatzung vom 29.09.2025, in Kraft seit 01.10.2025) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung der Hansestadt Wismar (Stand 2025)
Bekanntgemacht im Internet am: 30.09.2025 In Kraft seit dem: 01.10.2025
Friedhofssatzung der Hansestadt Wismar Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Vorschriften VI. Grabmale
§ 1 - Geltungsbereich § 19 - Allgemeine Gestaltungsgrundsätze für
§ 2 - Friedhofszweck Grabmale
§ 3 - Schließung und Entwidmung § 20 – Grabfelder mit besonderen
§ 4 - Definitionen Gestaltungsvorschriften
§ 21 - Zustimmungserfordernis
II. Ordnungsvorschriften § 22 - Anlieferung
§ 5 - Öffnungszeiten § 23 – Standsicherheit der Grabmale
§ 6 - Verhalten auf dem Friedhof § 24 - Unterhaltung
§ 7 - Gewerbetreibende § 25 - Entfernung
III. Bestattungsvorschriften VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 8 - Allgemeines § 26 - Allgemeines
§ 9 - Beschaffenheit von Särgen und Urnen § 27 - Grabfelder mit besonderen
§ 10 - Ausheben der Gräber Gestaltungsgrundsätzen
§ 11 - Ruhezeiten § 28 – Vernachlässigung
§ 12 – Ausgrabungen und Umbettungen
VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern IV. Grabstätten § 29 - Benutzung der Leichenhalle
§ 13 - Allgemeines § 30 - Trauerfeiern
§ 14 - Reihengrabstätten
§ 15 - Wahlgrabstätten IX. Schlussvorschriften
§ 16 - Ehrengrabstätten
§ 31 - Alte Rechte
§ 32 - Haftung
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 33 - Gebühren
§ 17 - Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
§ 34 - Ordnungswidrigkeiten
§ 18 - Wahlmöglichkeit
§ 35 - Inkrafttreten
Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung – KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2024 (GVOBl. M-V 2024, 270), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. März 2025 (GVOBl. M-V S. 130, 136) und des § 14 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Bestattungsgesetz - BestattG M-V) vom 3 Juli 1998 (GVOBl. M-V 1998, 617), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Juli 2021 (GVOBl. M-V S. 1164, ber. 1326), wird nach Beschlussfassung durch die Bürgerschaft der Hansestadt Wismar vom 25.09.2025 folgende Friedhofssatzung erlassen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für den im Gebiet der Hansestadt Wismar gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.
§ 2 – Friedhofszweck
Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Hansestadt Wismar. Er dient der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Hansestadt Wismar waren oder ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Friedhofsverwaltung kann auf Antrag die Bestattung anderer Personen zulassen.
§ 3 – Schließung und Entwidmung
(1) Der Friedhof, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichen Interesse geschlossen oder entwidmet werden. Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.
(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekanntzumachen.
(3) Die Hansestadt Wismar kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen.
(4) Die Hansestadt Wismar kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind.
(5) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.
§ 4 – Definitionen
(1) Eine Grabstätte ist ein Teil des Friedhofsgrundstücks einschließlich des darunter liegenden Erdreichs, der für die Bestattung eines Verstorbenen oder mehrerer Verstorbener bzw. die Beisetzung von Urnen vorgesehen ist. Eine Grabstätte kann aus mehreren Stellen bestehen. In jeder Stelle kann grundsätzlich nur ein Toter bestattet oder eine Urne beigesetzt werden, sofern diese Satzung nicht etwas anderes bestimmt.
(2) Nutzungsberechtigter ist der Inhaber eines Nutzungsrechtes an einer Grabstätte. Das Nutzungsrecht beinhaltet das Recht, die Grabstätte nach den Vorschriften dieser Satzung zu nutzen und zu gestalten. Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes über die ursprünglich vereinbarte Dauer hinaus, ist nach Maßgabe dieser Satzung möglich.
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 – Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekanntgegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.
(2) Die Stadt kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 6 – Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besucher entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter zehn Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten.
(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren, ausgenommen hiervon sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung. Die nach § 7 dieser Satzung zugelassenen Gewerbetreibenden dürfen geeignete Wege im Rahmen ihrer Zulassung befahren.
b) Verkauf von Waren aller Art sowie das Anbieten von Dienstleistungen oder diesbezüglich zu werben,
c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung bzw. Beisetzung sowie von Trauerfeiern störende Arbeiten auszuführen,
d) ohne schriftlichen Antrag eines Berechtigten und ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung Film-, Ton-, Video –und Fotoaufnahmen gewerbsmäßig zu erstellen und zu verwerten,
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
f) Abraum und Abfälle, die in keinem direkten Zusammenhang mit der Grabpflege stehen abzulagern, und solche, die bei der Grabpflege entstehen, außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulegen,
g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen sowie Grabstätten und Rasengrabflächen unberechtigt zu betreten,
h) unzulässig Wasser zu entnehmen,
i) zu lärmen, zu spielen und zu lagern,
j) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenführhunde.
(4) Musik und Gesangsdarbietungen auf dem Friedhof sind nur im Einvernehmen mit der Friedhofsverwaltung zulässig. Sie müssen der Würde des Friedhofs entsprechen und dürfen andere Friedhofsbesucher nicht beeinträchtigen.
(5) Nutzungsberechtigte Personen, die im Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen „G“ oder „aG“ sind, können auf Antrag bei der Friedhofsverwaltung eine Ausnahmegenehmigung zum Befahren des Friedhofes auf den in der Genehmigung festgelegten Wegen und Flächen erhalten. Die in der Genehmigung festgelegten Wege sind der Anlage 1 dieser Satzung zu entnehmen.
(6) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 4 zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
§ 7 – Gewerbetreibende
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Ausübung ihres Gewerbes auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten sowie besondere Regelungen festlegt.
(2) Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die
a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind,
b) selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen und
c) eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können.
(3) Die Zulassung erfolgt durch einen Zulassungsbescheid. Eine Zulassung kann für maximal drei Jahre erlangt werden und ist nach Ablauf erneut zu beantragen. Für die Zulassung ist eine Gebühr gemäß Friedhofsgebührensatzung in ihrer jeweils geltenden Fassung zu zahlen.
(4) Die zugelassenen Gewerbetreibenden und ihre Erfüllungsgehilfen haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Sie haften für alle Schäden, die sie oder ihre Erfüllungsgehilfen im Zusammenhang mit ihren Tätigkeiten auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. (5) Gewerbliche Arbeiten dürfen nur während der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In den Fällen des § 5 Abs. 2 dieser Satzung sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt.
(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Arbeitsunterbrechungen sind Arbeits- und Lagerplätze verkehrssicher zu verlassen. Nach Beendigung der Arbeiten ist der ursprüngliche Zustand wieder herzustellen. Die zugelassenen Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Anderer als der im Zusammenhang mit der gewerblichen Tätigkeit auf dem städtischen Friedhof angefallene Abraum darf nicht in den dort aufgestellten Behältern entsorgt werden. Gewerbliche Arbeitsgeräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.
(7) Zugelassene Gewerbetreibende, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen dieser Satzung ganz oder teilweise nicht gegeben sind, kann die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entzogen werden. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.
(8) Zugelassene Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Die Gewerbetreibenden haben bei der Friedhofsverwaltung für jeden Erfüllungsgehilfen einen Ausweis zu beantragen. Die Ausweise sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen. Abs. 1 – 3 und Abs. 7 finden keine Anwendung. Das Verwaltungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern abgewickelt werden.
III. Bestattungsvorschriften
§ 8 – Allgemeines
(1) Bestattungen bzw. Beisetzungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Spätestens 48 Stunden vor der Bestattung bzw. Beisetzung sind der Friedhofsverwaltung die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(2) Wird eine Bestattung bzw. Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht durch Vorlage der Urkunde oder durch eine entsprechende schriftliche Erklärung nachzuweisen.
(3) Ist der Anmeldende nicht gleichzeitig Nutzungsberechtigter, muss er der Friedhofsverwaltung eine Auftragsermächtigung vorlegen.
(4) Die Durchführung von Trauerfeiern, Bestattungen und Beisetzungen erfolgt grundsätzlich von Montag bis Freitag zu den von der Friedhofsverwaltung festgelegten Zeiten. An Sonn- und Feiertagen werden keine Trauerfeiern und Bestattungen bzw. Beisetzungen durchgeführt. Trauerfeiern, Bestattungen und Beisetzungen sind an Samstagen möglich.
(5) Leichen, die nicht binnen zehn Tagen nach Eintritt des Todes bestattet und Aschen, die nicht innerhalb von drei Monaten nach der Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einer anonymen Grabstätte bestattet bzw. beigesetzt.
§ 9 – Beschaffenheit von Särgen und Urnen
(1) Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen und Verwesungsstörungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z.B. Vollholz) erlaubt, die keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör, Sargabdichtung und -ausstattung. Die Kleidung der Leiche soll aus leicht zersetzbarem Material bestehen.
(2) Die Särge sollen höchstens 2,10 m lang und 0,80 m hoch sowie im Mittelmaß 0,90 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist dies bei der Anmeldung der Bestattung anzugeben.
(3) Überurnen dürfen keine umweltgefährdenden Stoffe enthalten und müssen so beschaffen sein, dass die physikalische, chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird. Ein vollständiger Abbau innerhalb der Ruhefrist soll gewährleistet sein. In anonymen Grabstätten werden ausschließlich sich zersetzende Urnen beigesetzt.
(4) Urnen und Überurnen sollen in ihren äußeren Abmessungen 0,30 m nicht überschreiten.
(5) Särge und Urnen dürfen nur während der Dienstzeiten der Friedhofsverwaltung angeliefert werden.
(6) Für Wertgegenstände, die Verstorbenen beigegeben werden, haftet der Friedhofsträger nicht.
§ 10 – Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung oder durch einen zugelassenen Gewerbetreibenden gem. § 7 dieser Satzung ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Grabsohlentiefe für Särge von Verstorbenen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr beträgt mindestens 1,80 m, bei Verstorbenen bis zum 6. Lebensjahr mindestens 1,10 m. Für Urnen beträgt die Grabsohlentiefe mindestens 0,80 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Bestattungen in Grüften sind auf Antrag im Einzelfall zu prüfen und zu entscheiden.
(5) Der Nutzungsberechtigte hat vor Beginn der Aushubarbeiten jegliche behindernde Grabmale, sonstige bauliche Anlagen, Grabzubehör und Bepflanzungen von der Grabstelle zu entfernen. Wird die Baufreiheit nicht bis 24 Stunden vor der Bestattung bzw. Beisetzung gewährleistet, kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten diese Arbeiten vornehmen. Eine Verwahrung des entfernten Materials erfolgt nicht.
(6) Die Friedhofsverwaltung ist im Rahmen des Grabaushubs berechtigt, störende Bepflanzung oder andere behindernde Einrichtungen auch von benachbarten Grabstätten zu entfernen. Der Auftraggeber hat Ersatz für die entstandenen Schäden an den benachbarten Grabstätten zu leisten.
§ 11 – Ruhezeiten
Die Ruhezeiten auf dem Friedhof der Hansestadt Wismar betragen bei
a) Erdbestattungen von Verstorbenen ab dem 6. Lebensjahr 25 Jahre
b) Erdbestattungen von Verstorbenen bis zum 6. Lebensjahr 20 Jahre
c) Urnenbeisetzungen 20 Jahre
d) stillgeborenen Kindern 4 Jahre
§ 12 – Ausgrabungen und Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Ausgrabungen zum Zwecke der Umbettung bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung darf nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden.
(3) Ausgrabungen und Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt sind Angehörige Verstorbenen gem. § 15 Abs. 8 Buchstabe a) – g) dieser Satzung in der dort aufgeführten Reihenfolge. Soweit sie nicht selbst Nutzungsberechtigte der Grabstätte sind, haben sie die Zustimmung des Nutzungsberechtigten nachzuweisen.
(4) Aus- und Umbettungen von Urnen werden durch die Friedhofsverwaltung veranlasst. Sie bestimmt den Zeitraum dieser Arbeiten. Exhumierungen sollen nur im Zeitraum Oktober bis April erfolgen.
(5) Neben der Zahlung der Gebühren für die Umbettung hat der Antragsteller Ersatz für die Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen entstehen.
(6) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(7) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wiederauszugraben, bedarf einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung.
(8) Die Regelungen der §§ 3 Abs. 5 und 14 Abs. 5 dieser Satzung bleiben hiervon unberührt. IV. Grabstätten
§ 13 – Allgemeines
(1) Alle Grabstätten bleiben Eigentum der Hansestadt Wismar.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in:
a) Reihengrabstätten
b) Wahlgrabstätten
(3) Nutzungsrechte an Reihen- und Wahlgrabstätten können nur nach dieser Friedhofssatzung erworben werden. Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Graburkunde, spätestens jedoch mit Durchführung der Bestattung bzw. Beisetzung. Die Urkunde ist sorgfältig aufzubewahren und bei der Anmeldung jeder weiteren Bestattung bzw. Beisetzung auf einer Wahlgrabstätte sowie bei der Abmeldung einer Grabstätte der Friedhofsverwaltung vorzulegen. Das Nutzungsrecht endet mit dem Ablauf der Ruhezeiten gem. § 11 dieser Satzung.
(4) An Reihengräbern auf Gemeinschaftsgrabstätten für anonyme Bestattungen, für anonyme Beisetzungen, für stillgeborene Kinder sowie mit Namensnennung werden keine Nutzungsrechte verliehen.
(5) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte.
(6) Die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, Änderungen ihrer Wohnanschrift oder ihrer persönlichen Daten, wie Namensänderungen, unverzüglich der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.
(7) Es besteht kein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(7a) Es besteht kein Anspruch auf uneingeschränkte Verfügbarkeit der unterschiedlichen Modelle von Gemeinschaftsgrabanlagen.
(8) Der Friedhof ist in unterschiedliche Bereiche und Felder gegliedert. Die Übersichtspläne liegen zur Einsichtnahme in den Räumen der Friedhofsverwaltung bereit und sind des Weiteren im Internet auf der Homepage der Hansestadt Wismar (www.wismar.de) veröffentlicht.
§ 14 – Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Es besteht kein Auswahlrecht hinsichtlich der Grablage.
(2) Es werden eingerichtet:
a) Erdreihengrabstätten für Verstorbene mit vollendetem 6. Lebensjahr, in der Größe von 1,25 m x 2,50 m
b) Urnenreihengrabstätten, in der Größe von mind. 1,00 m x 1,00 m
c) anonyme Erdreihengrabstätten in Gemeinschaftsanlagen, inkl. Pflege in der Größe von 1,25 m x 2,50 m
d) anonyme Urnenreihengrabstätten in Gemeinschaftsanlagen, inkl. Pflege in der Größe von 0,35 m x 0,35 m
e) Gemeinschaftsgrabstätten für stillgeborene Kinder, inkl. Pflege in der Größe von 1,00 m x 0,50 m
f) Urnengemeinschaftsgrabstätten mit Namensnennung, inkl. Pflege
Die Abmessungen können in den einzelnen Grabfeldern und Gemeinschaftsgrabstätten abweichen.
(3) An Reihengrabstätten erwirbt der die Bestattung Veranlassende nur für die Dauer der Ruhezeiten nach § 11 dieser Satzung das Nutzungsrecht. Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist nicht möglich. Reihengrabstätten, an denen Nutzungsrechte verliehen werden, sind nach Ablauf der Ruhezeit abgeräumt an die Friedhofsverwaltung zu übergeben.
(4) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bzw. eine Asche beigesetzt werden. In Gemeinschaftsgrabstätten wird die Anzahl der zulässigen Bestattungen durch die Friedhofsverwaltung festgelegt.
(5) Anonyme Grabfelder und Grabstätten werden für Reihengrabstätten gem. Abs. 2 Buchstabe c) und d) in Form von Rasengrabfeldern ohne Grabkennzeichnung bereitgestellt. Die Bestattung oder Beisetzung wird von der Friedhofsverwaltung durchgeführt und erfolgt ohne Beisein der Angehörigen sowie ohne Hinweis auf den Zeitpunkt und die Stelle der Grabstätte. Gestaltung und Pflege der Anonymen Grabfelder ist ausschließlich der Friedhofsverwaltung oder einem zugelassenen Gewerbetreibenden gem. § 7 dieser Satzung vorbehalten. Das Aufstellen von Einzelgrabmalen sowie das Ausbringen persönlicher Grabausstattungen sind nicht zulässig. Das Ablegen von Kränzen, Blumen und ähnlich Vergänglichem ist nur auf den ausgewiesenen Flächen zulässig. Unzulässig abgelegte Gegenstände werden entschädigungslos entfernt. Die für Bestattungen und Beisetzungen vorgesehenen Rasenflächen dürfen nicht betreten werden. Aus-und Umbettungen sind nicht zulässig.
(6) Auf der Gemeinschaftsgrabstätte für stillgeborene Kinder können tot- oder fehlgeborene Kinder unter 1.000 g Gewicht bestattet werden. Die Anlage und Pflege dieser Grabstätte obliegt der Friedhofsverwaltung oder einem zugelassenen Gewerbetreibenden gem. § 7 dieser Satzung. Individuelle Planzungen sind unzulässig. Es kann eine Namenskennzeichnung in der von der Friedhofsverwaltung vorgesehenen Art erfolgen. Die Beauftragung sowie die erforderlichen Kosten für die Namenskennzeichnung übernehmen die Angehörigen.
(7) Urnengemeinschaftsgrabstätten mit Namensnennungen verfügen über mehrere Urnengrabstellen. Die Vergabe erfolgt gemäß den Belegungsplänen der Friedhofsverwaltung. Die Erstanlage und Gestaltung sowie die Pflege der Gemeinschaftsanlagen über die Dauer der Ruhezeit als auch das Einebnen der Grabstätte obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung oder einem zugelassenen Gewerbetreibenden gem. § 7 dieser Satzung. Für die Ablage von Kränzen, Blumen und dergleichen sind nur die entsprechend dafür vorgesehenen Flächen zu verwenden. Individuelle Planzungen sind nicht gestattet. Die Pflege schließt die Entfernung verwelkter Blumen und Gebinde sowie von sonstigem Grabschmuck ein. Diese Gemeinschaftsgrabstätten enthalten ein Grabmal für eine Namenskennzeichnung der, in der jeweiligen Grabstätte beigesetzten Verstorbenen. Die Beauftragung für die Namenskennzeichnung übernehmen die Angehörigen. Die Auswahl, Gestaltung, Aufstellung und Unterhaltung des Grabmals obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung oder einem zugelassenen Gewerbetreibenden gem. § 7 dieser Satzung.
§ 15 – Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind ein- und mehrstellige Grabstätten, an denen auf Antrag Nutzungsrechte für die Dauer der Ruhezeiten nach § 11 dieser Satzung verliehen werden. Deren Lage wird im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt. Ein Anspruch auf eine bestimmte Grabstätte besteht nicht. Der Wiedererwerb oder die Verlängerung eines Nutzungsrechts sind nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Die Friedhofsverwaltung kann Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ablehnen, insbesondere wenn die Schließung gem. § 3 dieser Satzung beabsichtigt ist.
(2) Es werden eingerichtet:
a) Erdwahlgrabstätten für Verstorbene mit vollendetem 6. Lebensjahr, einstellig, in der Größe von 1,25 m x 2,50 m
b) Erdwahlgrabstätten für Verstorbene mit vollendetem 6. Lebensjahr, zweistellig, in der Größe von 2,50 m x 2,50 m
c) Erdwahlgrabstätten für Verstorbene mit vollendetem 6. Lebensjahr, mehrstellig, Grabgröße jeweils 1,25 m x 2,50 m
d) Erdwahlgrabstätten in Gemeinschaftsanlagen für einen Sarg und zwei Urnen, inkl. Pflege
e) Erdwahlgrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr, einstellig, in der Größe von 1,20 m x 1,80 m
f) Urnenwahlgrabstätten, zweistellig, in der Größe von mind. 1,00 m x 1,00 m
g) Urnenwahlgrabstätten, vierstellig, in der Größe von mind. 1,00 m x 1,00 m
h) Urnenwahlgräber als Baumgrabstätten, vierstellig,
i) Urnenwahlgräber in Gemeinschaftsanlagen, zweistellig, inkl. Pflege,
j) Urnenwahlgrabstätten in Baumgrabgemeinschaften, zweistellig.
Die Abmessungen können in den einzelnen Grabfeldern und Gemeinschaftsgrabstätten abweichen.
(3) In Erdwahlgrabstätten dürfen je Erdbestattung auf Antrag zusätzlich bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Die Regelungen des Abs. 2 Buchstabe d) und e) bleiben davon unberührt. (4) Urnenwahlgrabstätten werden grundsätzlich als zweistelliges Urnengrab abgegeben. Im Falle einer dritten oder vierten Beisetzung während zwei laufender Ruhezeiten ist die Grabstätte als vierstelliges Urnengrab zu erwerben. Die Regelungen des Abs. 2 Buchstabe h) bleiben hiervon unberührt.
(5) Eine Bestattung bzw. Beisetzung darf innerhalb der Nutzungszeit nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wieder erworben wird.
(6) Das Nutzungsrecht kann auf Antrag für mindestens ein Jahr und maximal für 20 Jahre verlängert oder wieder verliehen werden. Dies gilt grundsätzlich für die gesamte Wahlgrabstätte.
(7) Gemeinschaftsgrabanlagen werden ausschließlich von der Friedhofsverwaltung oder einem zugelassenen Gewerbetreibenden gem. § 7 dieser Satzung gestaltet, angelegt und gepflegt. Veränderungen an den Grabstätten sowie individuelle Pflanzungen sind nicht erlaubt.
Es werden folgende Gemeinschaftsgrabanlagen eingerichtet:
a) Erdwahlgrabstätten für einen Sarg in Grabgemeinschaft mit Rasen- / Rabattenanlagen werden für die Dauer der Ruhezeit von 25 Jahren einschließlich Grabstein und Beschriftung sowie der Pflegekosten der Gemeinschaftsanlage vergeben. Die Pflege schließt die Entfernung verwelkter Blumen und Gebinde ein. Pro Erdwahlgrabstelle können zusätzlich zwei Urnen beigesetzt werden.
b) Urnenwahlgrabstätten für zwei Urnen in Grabgemeinschaft mit Rasen- / Rabattenanlagen werden für die Dauer der Ruhezeit von 20 Jahren einschließlich der Pflegekosten der Gemeinschaftsanlage vergeben. Die Pflege schließt die Entfernung verwelkter Blumen und Gebinde ein. Als Grabmal sind Liegesteine gem. § 20 Abs. 6 Buchstabe a) dieser Satzung zu setzen. Das Grabmal bleibt Eigentum des Nutzungsberechtigten und ist dementsprechend zu pflegen. Es gilt § 25 Abs. 2 dieser Satzung entsprechend.
c) Urnenwahlgrabstätten für zwei Urnen in naturnahen Baumgrabgemeinschaften werden für die Dauer der Ruhezeit von 20 Jahren vergeben. Der Standort der jeweiligen Grabstelle ist so zu wählen, dass Baumwurzeln nicht beschädigt werden. Als Grabmal sind Liegesteine gem. § 20 Abs. 6 Buchstabe b) dieser Satzung zu setzen. Das Grabmal bleibt Eigentum des Nutzungsberechtigten und ist dementsprechend zu pflegen. Es gelten § 25 Abs. 2 sowie § 26 Abs. 1 Satz 3 dieser Satzung entsprechend.
d) Wahlgrabstätten in Bestattungsgärten werden als Wahlgräber nach dieser Satzung vergeben. Voraussetzung für eine Bestattung in diesen Grabgemeinschaften ist der Nachweis eines gültigen Dauergrabpflegevertrages mit der von der Friedhofsverwaltung vertraglich gebundenen Genossenschaft.
(8) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
b) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder,
c) auf die Stiefkinder,
d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
e) auf die Eltern,
f) auf die vollbürtigen Geschwister,
g) auf die Stiefgeschwister,
h) auf die nicht unter Satz 2 Buchstaben a) - g) fallenden Erben.
Sind keine Angehörigen der unter Satz 2 Buchstaben a) bis h) genannten Gruppen und auch keine Erben vorhanden oder zu ermitteln, so kann das Nutzungsrecht mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung auch von einer anderen Person übernommen werden.
(9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der unter Abs. 8 Satz 2 genannten Gruppen übertragen; er bedarf dazu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung und der betroffenen Person. Der Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auch auf eine andere Person mit deren Zustimmung sowie der Zustimmung der Friedhofsverwaltung übertragen.
(10) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf seinen Namen umschreiben zu lassen.
(11) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und Beisetzungen sowie über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(12) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an belegten Grabstätten grundsätzlich erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit durch schriftliche Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung verzichtet werden. In begründeten Ausnahmefällen kann auf Antrag des Nutzungsberechtigten eine Sonderregelung getroffen werden, wenn sich der Nutzungsberechtigte verpflichtet, die in der Friedhofsgebührensatzung vorgesehenen Unterhaltungskosten bis zum Ende der Ruhefrist zu erstatten. Die vorzeitige Rückgabe erfolgt erst nach Eingang der Gebühren. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich und schriftlich bei der Friedhofsverwaltung anzuzeigen.
§ 16 – Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt ausschließlich der Hansestadt Wismar. V. Gestaltung der Grabstätten
§ 17 – Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
Jede Grabstätte ist - unbeschadet der besonderen Anforderungen der §§ 20 und 27 dieser Satzung für Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften - so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Außerdem sind Belange des Gesundheitsrechts, des Rechts der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie des Umweltschutzes zu beachten.
§ 18 – Wahlmöglichkeit
(1) Auf dem Friedhof der Hansestadt Wismar werden Grabfelder mit und ohne Gestaltungsvorschriften in ausreichendem Umfang eingerichtet und vorgehalten. Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einem Grabfeld mit oder ohne Gestaltungsvorschriften zu wählen.
(2) Die Abgrenzungen richten sich nach den Belegungsplänen. Die Belegungspläne sind in den Diensträumen der Friedhofsverwaltung während der Öffnungszeiten einzusehen.
VI. Grabmale
§ 19 – Allgemeine Gestaltungsgrundsätze für Grabmale
(1) Die Grabmale unterliegen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung, außer den allgemeinen Gestaltungsgrundsätzen keinen besonderen Anforderungen, soweit die Würde des Friedhofs gewahrt bleibt. Sinnbilder und Inschriften, die die Gefühle Anderer verletzen könnten, sind nicht zugelassen.
(2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen sowie geschmiedete oder gegossene Bronze verwendet werden.
(3) Nach näherer Bestimmung der Belegungspläne sind stehende oder liegende Grabmale zulässig. Liegende Grabmale dürfen nur flach auf die Grabstätte gelegt werden.
(4) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind stehende Grabmale aus Naturstein bis zu folgenden Größen zulässig:
a) auf Reihengrabstätten bis 0,30 m² Ansichtsfläche
b) auf Wahlgrabstätten, einstellig bis 0,40 m² Ansichtsfläche
c) auf Wahlgrabstätten, zwei- und mehrstellig bis 0,50 m² Ansichtsfläche
d) auf Wahlgrabstätten in besonderer Lage bis zu den von der Friedhofsverwaltung nach der Örtlichkeit gesondert festzulegenden Abmessungen
Stehende Grabmale aus Naturstein müssen mindestens 12 cm stark sein. (5) Auf Urnengrabstätten sind liegende Grabmale aus Naturstein bis zu folgenden Größen zulässig:
a) auf Reihengrabstätten bis 0,20 m² Ansichtsfläche
b) auf Wahlgrabstätten bis 0,25 m² Ansichtsfläche
c) auf Wahlgrabstätten in besonderer Lage bis zu den von der Friedhofsverwaltung nach der Örtlichkeit gesondert festzulegenden Abmessungen
(6) In den Belegungsplänen können im Rahmen der Absätze 4 und 5 für die Grabmale Höchst- und Mindestabmessungen vorgeschrieben werden.
(7) Die Abdeckung der Gräber mit Steinplatten ist unzulässig.
(8) Soweit es die Friedhofsverwaltung innerhalb der Gesamtgestaltung unter Beachtung des § 17 dieser Satzung und unter Berücksichtigung künstlerischer Anforderungen für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 2 bis 6 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, wenn keine Beeinträchtigung der Pflege und Bewirtschaftung der Friedhofsanlagen und kein Widerspruch zu den Zielen der Denkmalpflege zu erwarten sind. Sie kann für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen in besonderer Lage über Abs. 1 bis 5 hinausgehende Anforderungen an Material, Entwurf und Ausführung stellen.
§ 20 – Grabfelder und Grabstätten mit besonderen Gestaltungsvorschriften
(1) In den Grabfeldern 10 und 13 sind für Urnenwahlgrabstätten je nach Gestaltungsgrundsatz stehende und liegende Grabsteine zu verwenden.
(2) In den Urnengrabfeldern 1 und 12 sind nur liegende Grabsteine zulässig.
(3) Es werden Grabfelder mit Baumgrabstätten für Urnenwahlgräber angeboten. Dort sind keine Grabsteine zulässig.
(4) Für die Bereiche des Alten Friedhofs und des Westfriedhofs sind für Erdwahlgrabstätten nur Grabsteine zu verwenden, die dem historischen Charakter in Form, Abmaßen, Material und Schrift / Ornamentik entsprechen.
(5) Auf Grabgemeinschaften für stillgeborene Kinder sind Findlinge mit folgenden Höchstmaßen zulässig: Breite / Höhe / Tiefe: 0,20 m / 0,15 m / 0,15 m
(6) Auf Gemeinschaftsanlagen gem. § 15 Abs. 7 dieser Satzung sind folgende Grabsteine zu verwenden:
a) auf Wahlgrabstätten in Rasen-/ Liegesteine: Breite: 0,50 m (+/- 0.05 m) Rabatten-Gemeinschaftsanlagen Tiefe: 0,45 m (+/- 0,05 m) Stärke: mind. 0,12 m
b) auf Wahlgrabstätten für Urnen in Pultsteine: Stärke: mind. 0,12 m – max. 0,2 m naturnahen Baumgrabgemeinschaften (7) Auf Urnengemeinschaftsanlagen mit Namensnennung werden die Grabsteine/Namensplaketten durch die Friedhofsverwaltung festgelegt.
(8) Auf anonymen Gemeinschaftsanlagen sind Einzelgrabsteine unzulässig. Der jeweilige Gedenkstein wird von der Friedhofsverwaltung festgelegt.
(9) Auf Gemeinschaftsanlagen in Bestattungsgärten, die durch Dauergrabpflegeverträge unterhalten werden, sind die Einzelgrabmale in Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung vorgegeben.
§ 21 – Zustimmungserfordernis
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtet oder verändert werden. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind. Die Anträge sind durch den Nutzungsberechtigten zu stellen; der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Dem Antrag ist beizufügen:
a) der bemaßte Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form, der Anordnung und Befestigung. Ausführungszeichnungen sind einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist.
b) Angaben zur Schrift, Ornamenten und den Symbolen unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Form, der farblichen Gestaltung und der Anordnung. Ausführungszeichnungen sind einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist.
Besondere Regelungen sind gem. § 7 Abs. 1 2. Halbsatz dieser Satzung zu beachten.
(3) Die Friedhofsverwaltung kann weitere Unterlagen oder Angaben verlangen, wenn diese für eine Beurteilung erforderlich sind.
(4) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend.
(5) Dem Antrag ist zuzustimmen, wenn den Voraussetzungen dieser Satzung entsprochen wird. Wird ein Grabmal oder eine bauliche Anlage ohne vorherige Zustimmung errichtet, kann die Friedhofsverwaltung im Rahmen der Ersatzvornahme einen satzungsgemäßen Zustand der Grabstätte herstellen. Die Kosten hierfür sind dem Nutzungsberechtigten oder dem Veranlasser in Rechnung zu stellen.
(6) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
(7) Nicht zustimmungspflichtige provisorische Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder – kreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.
§ 22 – Anlieferung
(1) Beim Liefern von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen sind der Friedhofsverwaltung vor der Errichtung vorzulegen:
a) der genehmigte Entwurf
b) die genehmigte Zeichnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole
(2) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von der Friedhofsverwaltung überprüft werden können. Einzelheiten hierzu kann die Friedhofsverwaltung bestimmen.
§ 23 – Standsicherheit der Grabmale
(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Sie müssen einer jährlichen Druckprobe standhalten, die der jeweils gültigen Unfallverhütungsvorschrift „Friedhöfe und Krematorien“ der Gartenbau- Berufsgenossenschaft entspricht. In Zweifelsfällen kann die Friedhofsverwaltung vor Aufstellung des Grabmals einen Nachweis über die regelgerechte Fundamentierung und Befestigung durch einen Sachverständigen verlangen. Das gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(2) Es gilt die Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Die Mindeststärke, die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente muss die Stand- und Bruchfestigkeit des Grabmals gewährleisten und den Bestimmungen der TA-Grabmal entsprechen.
§ 24 – Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in einem würdigen und verkehrssicheren Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist der Nutzungsberechtigte.
(2) Die Friedhofsverwaltung hat sich durch jährliche Kontrollen von dem verkehrssicheren Zustand der Grabmale und sonstiger baulicher Anlagen zu überzeugen. Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich diese Gefährdung zu beseitigen. Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, werden alle zur Beseitigung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Nutzungsberechtigten angeordnet und durchgeführt. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein entsprechender Hinweis auf der Grabstätte, bei Reihengrabstätten auf dem Grabfeld. Für entfernte Gegenstände gelten §§ 63, 64 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern entsprechend.
(3) Die Nutzungsberechtigten sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.
§ 25 – Entfernung
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Dazu bedarf es der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sind die Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Hansestadt Wismar. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.
(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, Grabmale und sonstige bauliche Anlagen, deren Errichtung bzw. Änderung nicht durch die Friedhofsverwaltung genehmigt wurden auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernen zu lassen. § 24 Abs. 2 Satz 4 dieser Satzung gilt entsprechend.
(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und sonstige bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Hierzu zählen u. a. jegliche schmiedeeisernen Grabzäune. Diese dürfen nicht entfernt werden. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung oder Entfernung derartiger Grabmale und baulicher Anlagen versagen. Die zuständigen Denkmalschutzbehörden sind nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 26 – Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 17 dieser Satzung hergerichtet und bis zum Ablauf des Nutzungsrechts verkehrssicher instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den übrigen Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Gestaltung der Grabstätte sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
(3) Für die Herrichtung und Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts.
(4) Jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Anträge sind durch die Nutzungsberechtigten zu stellen. Der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen. Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, kann die Friedhofsverwaltung die Vorlage einer Zeichnung im Maßstab 1:20 mit den erforderlichen Einzelangaben verlangen. Einem Antrag ist zuzustimmen, wenn den Voraussetzungen dieser Satzung entsprochen wird.
(5) Die Nutzungsberechtigten können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Gewerbetreibenden gem. § 7 dieser Satzung beauftragen.
(6) Grabstätten sind innerhalb von 12 Monaten nach der Bestattung bzw. Beisetzung gärtnerisch herzurichten.
(7) Jegliche Einfassungen, außer pflanzlicher Art sind nicht zugelassen. Ausnahme bilden Grabstätten gem. § 27 Abs. 2 a) und b) dieser Satzung sowie vorhandene historische Grabzaunanlagen.
(8) Bei Grabstätten mit Heckeneinfassung gehören jeweils die rückwärtige, die vordere sowie die rechte Seite zur Grabstätte und sind vom jeweiligen Nutzungsberechtigten anzulegen, zu pflegen und bei Aufgabe der Grabstätte zu entfernen.
(9) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts hat der Nutzungsberechtigte die Grabstätte abgeräumt der Friedhofsverwaltung zu übergeben.
(10) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung oder einem zugelassenen Gewerbetreibenden gem. § 7 dieser Satzung.
(11) Marmorkies, Splitt, Beton, Kunststoffe, Glas und andere nicht verrottbare Werkstoffe dürfen bei der Grabgestaltung und -pflege grundsätzlich nicht verwendet werden. Kleinzubehör wie Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material sind vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereitgestellten Behältern zu entsorgen.
(12) Die Verwendung von chemischen Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln sowie von Giften als Schädlingsbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.
§ 27 – Grabfelder und Grabstätten mit besonderen Gestaltungsgrundsätzen
(1) Grabfelder mit zusätzlichen Gestaltungsgrundsätzen müssen in ihrer gärtnerischen Gestaltung und in ihrer Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen. In den Belegungsplänen werden nähere Regelungen über die Art der Gestaltung der Grabstätten getroffen. Die Friedhofsverwaltung legt die Gestaltung fest.
(2) Auf dem Friedhof der Hansestadt Wismar werden folgende Grabfelder mit besonderen Gestaltungsgrundsätzen vorgehalten:
a) Grabfelder 6 / 8 / 26 - Grabbeete im Rasen Die Erdwahlgräber dürfen vom Nutzungsberechtigten in vorgegebenen Größen mit Steinplatten eingefasst werden. Die Platteneinfassung ist Eigentum des Nutzungsberechtigten.
b) Grabfelder 20 / 21 / 25 - Rasen und Grabbeete in Streifen Die Erdwahlgräber werden friedhofsseitig durch Plattenstreifen begrenzt und strukturiert. Die Grabbeeteinfassung geht in das Eigentum des Nutzungsberechtigten über.
c) Grabfeld 11, 14, 24, 27 - Urnengräber als Baumgrabstätten Je Gehölz wird eine vierstellige Urnenwahlgrabstätte vergeben. Die Bäume werden von der Friedhofsverwaltung gepflanzt oder sind bereits vorhanden und verbleiben im Eigentum der Hansestadt Wismar. Jegliche Pflegemaßnahmen an ihnen werden von der Friedhofsverwaltung veranlasst. Die Grabflächen werden als Rasenflächen hergestellt und friedhofsseitig unterhalten. Individuelle Pflanzungen sind unzulässig. Es sind nur Steckvasen erlaubt. sind an den Gehölzen, z. B. mittels Schilder aus Holz oder ähnlich leichtem Material möglich. Die Kennzeichnung darf keine Störungen an den Gehölzen verursachen. Entstehen aus der Grabstättennutzung Schäden am Gehölz, so kann der Nutzungsberechtigte für Ersatzpflanzungen verantwortlich gemacht werden. Es sind keine Grabsteine zulässig. § 26 Abs. 1 dieser Satzung gilt entsprechend; verantwortlich ist der jeweilige Nutzungsberechtigte.
d) In den Bereichen des Alten Friedhofs und des Westfriedhofs sind Erdwahlgrabstätten mit mind. 0,40 m hohen immergrünen Hecken einzufassen. Dies gilt nicht, wenn historische Zaunanlagen wieder verwendet werden. Die Zäune nach Satz 2 sind dauerhaft in einem guten Zustand zu halten und auf Aufforderung der Friedhofsverwaltung wieder herzurichten.
e) Auf Gemeinschaftsanlagen gem. § 14 Abs. 5 – 7 und § 15 Abs. 7 dieser Satzung gelten die Gestaltungsvorschriften entsprechend. Gestaltung, Pflege und Einebnung obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung oder einem zugelassenen Gewerbetreibenden gem. § 7 dieser Satzung.
§ 28 – Vernachlässigung
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet, gepflegt oder abgeräumt, so hat der Nutzungsberechtigte, auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, wird mittels einer öffentlichen Bekanntmachung (durch Aushang) auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Nutzungsberechtigte durch ein Hinweisschild, das sechs Wochen lang an der Grabstätte angebracht wird, aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleiben die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten die Grabstätte abräumen und einebnen sowie Grabmale und sonstige bauliche Anlagen entfernen lassen. § 24 Abs. 2 Satz 4 dieser Satzung gilt entsprechend.
(2) Kommt der Nutzungsberechtigte einer Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung unbeschadet Abs. 1 das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen und die Grabstätte abräumen lassen.
(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.
(4) Die Kosten für Maßnahmen nach dieser Vorschrift hat der Nutzungsberechtigte zu tragen. VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 29 – Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung oder Überführung bzw. der Aufbewahrung von Urnen bis zur Beisetzung oder Überführung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Mitarbeiters betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Bestattung endgültig zu schließen.
(3) Die Särge Verstorbener, bei denen der Verdacht besteht, dass sie an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten haben, sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
§ 30 – Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grabe oder an einer anderen, im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2) Die Aufbahrung des Verstorbenen im Feierraum kann untersagt werden, wenn der Verdacht besteht, dass der Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten hat oder wenn Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
(3) Die Trauerfeiern sollen jeweils nicht länger als 30 Minuten dauern. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(4) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf dem Friedhof, Totengedenkfeiern sowie Trauerfeiern, die vom üblichen Rahmen abweichen, bedürfen der vorherigen Zustimmung durch die Friedhofsverwaltung. § 6 Abs. 4 dieser Satzung gilt entsprechend.
(5) Die Grundausstattung der Räumlichkeiten stellt die Friedhofsverwaltung. Weitere Ausschmückungswünsche, die Ausgestaltung der Trauerfeierlichkeiten und die Nutzung der Musikinstrumente und –anlagen sind bei der Anmeldung der Trauerfeier mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen.
(6) Trauerfeiern können von der Friedhofsverwaltung untersagt werden, wenn wichtige Gründe dies rechtfertigen.
(7) Die Friedhofsverwaltung kann Einzelheiten zu Nutzungsablauf und –umfang an den verschiedenen Orten von Trauerfeiern bestimmen. IX. Schlussvorschriften
§ 31 – Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer sowie solche mit einer längeren als in § 11 dieser Satzung festgesetzten Dauer endeten am 31.12.2008, nicht jedoch vor Ablauf der diesen Zeitpunkt überschreitenden Ruhezeit des vor Inkrafttreten dieser Satzung zuletzt Bestatteten. Im Übrigen gilt diese Satzung.
(3) Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist gem. § 15 Abs. 6 dieser Satzung möglich. Die Friedhofsverwaltung legt fest, in welchen Grabfeldern und auf welchen Grabstätten eine Verlängerung der Nutzungsrechte über den sich aus Abs. 2 ergebenen Zeitpunkt hinaus beantragt werden kann.
§ 32 – Haftung
Die Hansestadt Wismar haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen, höhere Gewalt oder durch Tiere entstehen. Bei Sturm, Eis- oder Schneeglätte und Nässe erfolgt das Betreten des Friedhofs auf eigene Gefahr. Im Übrigen haftet die Hansestadt Wismar nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
§ 33 – Gebühren
Für die Benutzung des von der Hansestadt Wismar verwalteten Friedhofs und seiner Einrichtungen, für zusätzliche Leistungen und Verwaltungshandlungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 34 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 5 Abs. 3 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen dieser Satzung gemäß:
- 1. § 5 Abs. 1 den Friedhof außerhalb der bekanntgegebenen Öffnungszeiten betritt;
- 2. § 6 Abs. 1 sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt;
- 3. § 6 Abs. 3 a) ohne Genehmigung die Wege des Friedhofs mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art befährt;
- 4. § 6 Abs. 3 b) Waren oder gewerbliche Dienste auf den Friedhöfen anbietet oder diesbezüglich wirbt;
- 5. § 6 Abs. 3 c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt;
- 6. § 6 Abs. 3 d) auf dem Friedhof gewerbsmäßig fotografiert oder filmt;
- 7. § 6 Abs. 3 e) Druckschriften auf dem Friedhof verteilt;
- 8. § 6 Abs. 3 f) Abraum oder Abfälle, die in keinem direkten Zusammenhang mit der Grabpflege stehen und / oder außerhalb der dafür bestimmten Stellen auf dem Friedhof ablagert;
- 9. § 6 Abs. 3 g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt, Grabstätten und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen) betritt,
- 10. § 6 Abs. 3 h) unzulässig Wasser entnimmt;
- 11. § 6 Abs. 3 i) auf dem Friedhof lärmt, spielt oder lagert;
- 12. § 6 Abs. 3 j) Tiere auf den Friedhof mitbringt;
- 13. § 6 Abs. 4 und § 30 Abs. 4 ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung auf dem Friedhof Totengedenkfeiern durchführt, musiziert und singt oder besondere Feierlichkeiten gestaltet;
- 14. den gemäß § 7 erlassenen Regelungen ohne vorherige Zulassung tätig wird, gewerbliche Tätigkeiten außerhalb der festgesetzten Zeiten auf dem Friedhof ausführt sowie Werkzeuge und Materialien unzulässig lagert;
- 15. § 21 Abs. 1 Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung auf dem Friedhof errichtet oder verändert;
- 16. § 23 Abs. 1 Grabmale nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert;
- 17. § 24 Abs. 1 Grabmale und sonstige bauliche Anlagen nicht dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand hält;
- 18. § 25 Abs. 1 Grabmale und sonstige bauliche Anlagen ohne vorherige schriftliche Zustimmung entfernt;
- 19. § 25 Abs. 4 künstlerisch und historisch wertvolle Grabmale und sonstige bauliche Anlagen entfernt;
- 20. § 26 Abs. 3 die Herrichtung und Instandhaltung durch den Nutzungsberechtigten nicht erfolgt;
- 21. § 26 Abs. 4 Grabstätten ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung wesentlich verändert;
- 22. § 26 Abs. 6 die Grabstätte nicht innerhalb von 12 Monaten gärtnerisch herrichtet;
- 23. § 26 Abs. 7 keine pflanzliche Einfassung verwendet;
- 24. § 26 Abs. 9 die Grabstätte nach Ablauf der Nutzungszeit nicht beräumt an die Friedhofsverwaltung übergibt;
- 25. § 26 Abs. 11 Marmorkies, Splitt, Beton, Kunststoffe, Glas und andere nicht verrottbare Werkstoffe bei der Grabgestaltung und -pflege verwendet oder so beschaffenes Zubehör nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt,
- 26. § 28 Grabstätten vernachlässigt oder nicht beräumt.
(2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße von bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden.
§ 35 – Inkrafttreten
Diese Friedhofssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 11.12.2013 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 17.09.2018 außer Kraft.
Wismar, den 29.09.2025
Dienstsiegel
gez. Thomas Beyer Bürgermeister
Gemäß § 5 Absatz 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 16. Mai 2024 in der aktuell gültigen Fassung wird auf Folgendes hingewiesen:
Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung enthalten oder aufgrund der Kommunalverfassung erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung dieser Satzung nicht mehr geltend gemacht werden. Die Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Hansestadt Wismar geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann hiervon abweichend stets geltend gemacht werden. Anlage 1
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Wismar?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Wismar mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Wismar (Mecklenburg-Vorpommern)
Direkter Gebühren- und Satzungsvergleich mit benachbarten Städten und Gemeinden im selben Landkreis bzw. PLZ-Gebiet: