Friedhofsgebühren Wilsum 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Wilsum · Niedersachsen · PLZ 49849

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 05/2026 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung

für den Friedhof der Gemeinde Wilsum

§ 1 Gebühren für Erdgrabstätten

Doppelgrab / EinzelgrabKindergrab
Grabstelle420 €250 €
Grabherstellung660 €250 €
Andachtsraum150 €150 €
Aufbahrungsraum100 €100 €
Unterhaltung300 €200 €
Gesamt1.630 €950 €

§ 2 Gebühren für Rasen- und Urnengrabstätten

Rasengrab (anonyme oder offene Belegung)Urne / RasengrabUrne / Grabeinfassung
Grabstelle420 €120 €120 €
Grabherstellung660 €200 €200 €
Andachtsraum150 €150 €150 €
Aufbahrungsraum100 €
Unterhaltung650 €300 €200 €
Gesamt1.980 €770 €670 €

*Hinweis: Urnengrab anonym zur Zeit noch keine Fläche.*

§ 3 Gebühren für Abräumung, Entfernung und Entsorgung

LeistungGebühr
Abräumung Einzelgrab100 €
Abräumung Doppelgrab150 €
Abräumung mehrerer Stellennach Vereinbarung
Abräumung Urnengrab60 €
Abräumung Kindergrab60 €
Stundenlohn Mitarbeiter inkl. Maschineneinsatz50,- € / Std.
Entsorgungsgebühr Grabstein35,- €

*Voraussetzung für die Entfernung und Entsorgung von Grabstein und Umrandung ist eine bereits abgeräumte Grabstelle.*

Stand: 05/2026

📜 2. Friedhofssatzung Volltext anzeigen ▼

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Friedhofssatzung

Friedhofsordnung für den Friedhof der Gemeinde Wilsum

  • vom 01.01.2023 -

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereich, Rechtscharakter, Leitung und Verwaltung des Friedhofes

  1. 1. Diese Friedhofsordnung gilt für den Friedhof der Gemeinde Wilsum. Der Friedhof ist im Eigentum der Gemeinde Wilsum.
  2. 2. Die verantwortliche Leitung, Verwaltung und Aufsicht liegen bei der Gemeinde Wilsum.
  3. 3. Personenbezogene Daten dürfen erhoben, verarbeitet und genutzt werden, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Friedhofsverwaltung erforderlich ist.

§ 2

Friedhofszweck, Benutzerkreis

  1. 1. Der Friedhof ist bestimmt zur Bestattung der Gemeindeglieder des Friedhofsträgers und der Personen, die bei ihrem Ableben ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besaßen.
  2. 2. Ferner werden auf ihm Angehörige der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in der Bundesrepublik Deutschland bestattet, die im Bereich des Gemeinde Wilsum lebten oder zu einer Kirchengemeinde im Bereich der Gemeinde Wilsum gehörten.
  3. 3. Angehörigen anderen Glaubens sowie Personen, die keiner Glaubensgemeinschaft angehören, werden auf dem Friedhof bestattet, wenn sie in der Gemeinde Wilsum gelebt haben.
  4. 4. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Trägers.

§ 3

Außerdienststellung und Entwidmung

  1. 1. Der Friedhof, Friedhofsteile oder einzelne Grabstätten können in begründeten Fällen beschränkt oder ganz außer Dienst gestellt und entwidmet werden.
  2. 2. Nach Anordnung der beschränkten Außerdienststellung werden Nutzungsrechte nicht mehr verliehen. Bestattungen dürfen nur für eine näher festzusetzende Übergangszeit auf den Grabstätten vorgenommen werden, für die noch Nutzungsrechte bestehen. Eine Verlängerung von Nutzungsrechten ist 1x je Grabstätte für maximal 30 Jahre auf Antrag beim Friedhofsträger möglich.

Ein Doppelgrab ist hier als eine Grabstätte zu werten.

Ausgenommen von dieser Regelung sind Kindergrabstätten, wo eine Verlängerung des Nutzungsrechtes bis zum ableben des letzten Elternteils des bestatteten Kindes möglich ist.

  1. 3. Nach Anordnung der Außerdienststellung dürfen Bestattungen nicht mehr vorgenommen werden. Soweit dadurch das Nutzungsrecht vorzeitig erlischt, hat der Nutzungsberechtigte Anspruch auf Zuweisung einer anderen gleichartigen Grabstätte für die restliche Nutzungszeit sowie auf unentgeltliche Umbettung des Bestatteten. Der Umbettungstermin soll den Berechtigten möglichst einen Monat vorher mitgeteilt werden. Die Ersatzgrabstätte ist auf Kosten des Friedhofsträgers in angemessener Weise anzulegen. Die Ersatzgrabstätte wird Gegenstand des Nutzungsrechts.
  1. 4. Durch die Entwidmung wird die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten aufgehoben. Die Entwidmung des gesamten Friedhofes darf erst ausgesprochen werden, wenn keine Nutzungsrechte mehr bestehen und sämtliche Ruhezeiten abgelaufen sind.
  1. 5. Die Außerdienststellung oder Entwidmung ist öffentlich bekanntzumachen.

§ 4

Öffnungszeiten

  1. 1. Der Friedhof ist nur bei Tageslicht für den Besuch geöffnet.
  1. 2. In begründeten Fällen kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagt werden.

§ 5

Verhalten auf dem Friedhof

  1. 1. Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Äußerungen, die die Würde des Menschen oder die Ruhe der Toten verletzen, sind zu unterlassen. Die Anordnungen der Friedhofsverwaltung sind zu befolgen. Der Friedhofsträger kann Personen, die der Friedhofsordnung wiederholt zuwiderhandeln, das Betreten des Friedhofes untersagen.
  1. 2. Jeder Konfession ist es auf den Friedhof gestattet, die Beerdigung nach dem jeweiligen üblichen Ablauf durchzuführen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers.
  1. 3. Kinder unter acht Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter der Verantwortung Erwachsener betreten.
  1. 4. Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
    • a) ohne die nach dieser Ordnung erforderliche Zustimmung Bestattungs- und sonstige Feiern sowie Ansprachen zu halten oder den Friedhof zu solchem Zweck zu betreten; gleiches gilt für Musik- und Gesangsdarbietungen sowie Feierlichkeiten bei und außerhalb von Bestattungen und Beisetzungen,
    • b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen ausgenommen, zu befahren,
    • c) Waren aller Art, auch Blumen und Kränze und gewerbliche Dienste anzubieten, auch nicht durch Anbringen von Firmenschildern oder Einmeißeln von Firmennamen,
    • d) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe von Bestattungen Arbeiten auszuführen,
    • e) gewerbsmäßig zu fotografieren,
    • f) Druckschriften zu verteilen,
    • g) Friedhofsabraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
    • h) die Friedhofsanlagen und -einrichtungen sowie die Grabstätten außerhalb der Wege zu betreten, zu beschädigen oder zu verunreinigen,
    • i) zu lärmen und zu spielen
    • j) Tiere mitzubringen, ausgenommen angeleinte Hunde und Blindenhunde.
  2. 5. Der Friedhofsträger kann von den vorstehenden Regelungen Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
  3. 6. Besondere Veranstaltungen auf dem Friedhof bedürfen der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers.

§ 6

Gewerbliche Arbeiten

  1. 1. Gärtner, Steinmetze, Bildhauer und andere Gewerbebetriebende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch den Friedhofsträger, der gleichzeitig die Art und den Umfang der Tätigkeiten festlegt.
  2. 2. Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht qualifiziert sind. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellen eines Berechtigungsnachweises. Die Zulassung kann befristet erteilt werden.
  3. 3. Die Gewerbebetriebenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung und die dazu ergangenen Regelungen (z. B. Grabmal- und Bepflanzungsordnung) zu beachten. Die Gewerbebetriebenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
  1. 4. Das bei dem Aufstellen der Grabmale und der Grabeinfassungen anfallende Erdreich darf nicht auf dem Friedhofsgelände verbleiben. Es hat in jedem Fall ein Abtransport außerhalb des Friedhofsbereiches zu erfolgen. Die Grabeinfassungen, die Grabdenkmäler und die sonstigen Materialien sind ebenfalls abzutransportieren. Dies gilt auch für die gewerblichen Friedhofsgärtner und Floristen in Hinblick auf den bei der Durchführung der Friedhofspflege anfallenden Grabschmuck.
  1. 5. Die für die Arbeiten erforderlichen Materialien und Werkzeuge dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.
  1. 6. Gewerbebetreibenden, die trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofsverordnung, insbesondere der vorstehenden Absätze 3 bis 5, verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann der Friedhofsträger die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.

§ 7

Gebühren

Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen werden Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührenordnung erhoben.

II. Grabstätten

§ 8

Allgemeines

  1. 1. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen werden nur öffentlich-rechtliche Nutzungsrechte nach Maßgabe dieser Ordnung verliehen. Es sind ein Friedhofsregister und ein Friedhofsplan zu führen.
  1. 2. Nutzungsrechte an einer Grabstätte werden in folgenden Fällen verliehen: - im Bestattungsfall, Verlängerung nach Ablauf der Ruhefrist (s. § 10.3)

Ein Anspruch besteht nicht:

a) an Grabstätten in bestimmter Lage,

b) auf Unveränderlichkeit der Umgebung

  1. 3. Die Grabstätten können angelegt werden als
    • a) Reihengräber (Vergabe in fortlaufender Reihenfolge)
    • b) Doppelgrabstätten (Vergabe in fortlaufender Reihenfolge)
    • c) Urnengrabstätten (Vergabe in fortlaufender Reihenfolge)
    • d) Sondergrabformen als
  • Reihengrabstätten und Doppelgrabstätten in der „offenen Belegung“

(offene Belegung = Rasengrab mit liegendem Grabmal)

  • anonyme Reihengräber für Erdbestattungen
  • anonyme Urnenreihengräber

Die Gemeinde legt für die verschiedenen dargestellten Grabformen jeweils Bereiche auf dem Friedhof Wilsum fest.

  1. 4. Die Grabmaße sind in der Regel:
  • für Reihen- und Doppelgrabstätten: je Grab 2,50 m lang und 1,25 m breit
  • für Urnengrabstätten: max. 1,00 m lang und max. 1,00 m breit

Sondergrabformen:

  • offene Belegung als Reihengrab: 2,00 m lang und 1,25 m breit
  • offene Belegung als Urnengrab: max. 1,00 m lang und max. 1,00 m breit
  • anonymes Reihengrab: 2,00 m lang und 1,25 m breit
  • anonymes Urnengrab: max. 1,00 m lang und max. 1,00 m breit
  1. 5. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Verpflichtung zur Anlage und zur Pflege der Grabstätten.

A. Reihengrabstätten

§ 9

Rechtsverhältnisse an Reihengrabstätten

  1. 1. Reihengrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach vergeben werden.
  2. 2. Die Vergabe des Erstnutzungsrechts für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) an einer Reihengrabstätte beginnt mit dem Tag der Beerdigung und wird gültig nach Eingang der festgelegten Gebühr.
  3. 3. Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen davon wird sechs Monate vor Ablauf der Ruhezeit öffentlich bekanntgemacht. In der Bekanntmachung ist auf die Verpflichtungen nach § 22 Abs. 2 und die Folgen der Nichtbeachtung hinzuweisen.

B. Doppelgrabstätten

§ 10

Rechtsverhältnisse an Doppelgrabstätten

  1. 1. Doppelgrabstätten sind Grabstätten, an denen ein Erstnutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Es werden in der Regel Doppelgrabstätten (für 2 Gräber) bereitgestellt. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers.
  1. 2. Die Vergabe des Nutzungsrechts an einer Doppelgrabstätte beginnt mit dem Tag der 1. Beerdigung und wird gültig nach Eingang der festgelegten Gebühr.
  1. 3. Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte unter Hinweis auf die Verpflichtungen nach § 22 Abs. 2 und die Folgen der Nichtbeachtung mindestens sechs Monate vorher schriftlich - falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung – hingewiesen. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes ist nur auf Antrag, über den der Friedhofsträger entscheidet, und nur für die gesamte Grabstätte oder in Einvernehmen mit dem Friedhofsträger für Teile möglich für die in Abs. 1 genannte Nutzungszeit zulässig. Der § 8 Abs. 3 bleibt unberührt.
  1. 4. Eine Bestattung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit für die gesamte Doppelgrabstätte wiedererworben worden ist.
  1. 5. Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts hat der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem hierunter genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht zu bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch eine Vereinbarung zu übertragen, die erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:

a) auf den überlebenden Gatten, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,

b) auf die – ehelichen und nichtehelichen – Kinder,

c) auf die Adoptiv- und Stiefkinder,

d) auf die Enkel, in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter,

e) auf die Eltern,

f) auf die vollbürtigen Geschwister,

g) auf die Stiefgeschwister.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird die / der Älteste Nutzungsberechtigter.

  1. 6. Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis des Absatzes 5 Satz 2 übertragen; er bedarf dazu der vorherigen Zustimmung des Trägers. Über Ausnahmen beschließt auf Antrag die Friedhofsverwaltung.
  1. 7. Absatz 5 gilt in dem Fall von Absatz 6 entsprechend.
  2. 8. Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofsordnung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Doppelgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen aus dem in Absatz 5 Satz 2 genannten Personenkreis und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätten zu entscheiden.
  1. 9. Das Nutzungsrecht kann an unbelegten Grabstätten jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden.
  1. 10. Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet der Friedhofsverwaltung eine Anschriftenänderung mitzuteilen.

C. Urnengrabstätten

§ 11

Urnen

  1. 1. Aschenurnen können, soweit vorhanden, in besonderen Urnenfeldern, sonst in für Erdbestattungen bestimmten Reihen- oder Doppelgrabstätten oder in der offenen Belegung nach den für diese Grabarten geltenden Bestimmungen beigesetzt werden.
  1. 2. Bei der Verwendung von Überurnen muss sich die eigentliche Urnenkapsel innerhalb der Ruhezeit zersetzen. Nicht zulässig sind Überurnen aus Kunststoff.
  1. 3. Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengräbern oder der Nutzungszeit bei Wahlgräbern wird die Asche in würdiger Weise an geeigneter Stelle der Erde übergeben.
  1. 4. Urnen in Grabstellen, wenn die Ruhezeit die Nutzungsdauer nicht übersteigt. In gesonderten Einzelfällen entscheidet die Gemeinde.
  1. 5. Der Träger kann von Absatz 1 und 2 Ausnahmen zulassen.

D. Gemeinsame Bestimmungen

§ 12

Belegung, Wiederbelegung

  1. 1. In einem Grab darf nur eine Leiche bestattet werden.
  1. 2. Vor Ablauf der Ruhezeit darf ein Grab nicht wiederbelegt werden.
  1. 3. Wenn beim Ausheben eines Grabes zur Wiederbelegung Sargteile, Gebeine oder Urnenreste gefunden werden, sind diese unter der Sohle des neu aufgeworfenen Grabes zu versenken. Werden noch nicht verweste Leichen vorgefunden, so ist das Grab sofort wieder zu verschließen.

§ 13

Ruhezeit

  1. 1. Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt mindestens 20 Jahre. Im Einzelfall kann die untere Gesundheitsbehörde gem. § 14 Abs. 3 BestattG eine Ausnahme von der Einhaltung der Mindestruhezeit zulassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und ein öffentlicher Belang nicht entgegensteht.
  2. 2. Die besonderen Bestimmungen für Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft bleiben unberührt.

§ 14

Ausheben der Gräber

  1. 1. Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragten auf Kosten der Nutzungsberechtigten ausgehoben und wieder gefüllt.
  2. 2. Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Grabhügel) bis zur Oberkante des Sarges in der Regel mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne in der Regel mindestens 0,50 m.
  3. 3. Die Gräber müssen in der Regel voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
  4. 4. Erforderlichenfalls haben die Nutzungsberechtigten gegenseitig die vorübergehende Lagerung eines Grabaushubs zu dulden.

§ 15

Särge

  1. 1. Die Särge sollen den üblichen Maßen entsprechen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
  2. 2. Kindersärge sollen Maße haben, die ihre Einsenkung in die Kindergräber ohne Schwierigkeiten ermöglichen.
  3. 3. Die Särge müssen festgelegt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoff oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein.
  4. 4. Die Beerdigung muss in dem Sarg geschehen, der für die Überführung vom Aufbahrungsraum zum Grab verwendet wurde.
  5. 5. Die Friedhofsverwaltung haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben worden sind.

§ 16

Graböffnung / Umbettungen

  1. 1. Die Ruhe der Toten soll nicht gestört werden.
  2. 2. Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung des Verwaltungsrates. Die Zustimmung darf nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Grabstätte des gleichen Friedhofes sind stets unzulässig.
  3. 3. Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten und Doppelgrabstätten jeder Angehörige des Verstorbenen. Der Antragsteller oder die Antragstellerin hat die schriftliche Einverständniserklärungen aller Angehörigen ersten Grades beizubringen. In den Fällen des § 24 Abs. 2 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gemäß § 24 Abs. 3 können Leichen und Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihengräber umgebettet werden.
  4. 4. Aus wichtigen Gründen können Leichen oder Aschen in ein anderes Grab umgebettet werden. Soweit zu ermitteln, sind die Nutzungsberechtigten vorher zu hören.
  5. 5. Alle Umbettungen werden von den Beauftragten der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Die Gesundheitspolizeilichen Vorschriften sind hierbei zu beachten.
  6. 6. Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen, haben die Antragsteller zu tragen.
  7. 7. Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
  8. 8. Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung.

§ 17

Allgemeine Gestaltungsgrundsätze für Grabstätten

  1. 1. Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
  2. 2. Das Ausmauern von Gräbern (Grabgewölbe, Grüfte) ist nicht zulässig.

§ 18

Besondere Gestaltungsvorschriften für Grabstätten

Für die Gestaltung der Grabstätten in bestimmten Teilen des Friedhofes kann die Friedhofsverwaltung besondere Grabmal- und Bepflanzungsvorschriften erlassen. Die Nutzungsberechtigten werden vor dem Erwerb des Nutzungsrechts an einer solchen Grabstätte über die erlassenen Bestimmungen unterrichtet. Mit dem Erwerb bindet sich der Nutzungsberechtigte unwiderruflich an die für diese Grabstätte geltenden Vorschriften

§ 19

Grabmale und sonstige Anlagen, Zustimmungserfordernis

1. Einzelgräber

1.1 Stehende Grabmale

40/60 cm Breite, 50/75 cm Höhe, 10/15 cm Stärke.

1.2 Liegende Grabmale

40/50 cm Breite, (60 cm bei neuen Gräbern), 35/45 cm Tiefe, 10/15 cm Stärke (Vorderkante), 15/25 cm Stärke (Hinterkante).

1.3 Findlinge

mindestens 0,03 cbm Inhalt, maximal 0,04 cbm Inhalt.

1. 4 Grabplatte

Maximal 50 % der Abdeckungsfläche, da Stand 40% Fundament: nach Vorgaben für die jeweilige Grabplatte. Stärke: nach Vorgaben für die jeweilige Grabplatte.

  1. 1.5. Denkmäler als Kreuz oder Stele, aus Holz, Metall oder Naturstein 60/80 cm Höhe.

Zum Grabmal können noch Trittplatten aus dem gleichen Material in der Größe von 40 x 30/40 cm je Einzelplatz gelegt werden (unpoliert).

2. Doppelgrab

2.1 Stehende Grabmale

80/130 cm Breite, 65/80 cm Höhe, 12/18 cm Stärke.

2.2 Liegende Grabmale (Kissensteine)

60/80 cm Breite, 50/60 cm Tiefe, 10/15 cm Stärke (Vorderkante), 15/25 cm Stärke (Hinterkante).

  1. 2.3. Findlinge mindestens 0,15 cbm Inhalt maximal 0,20 cbm Inhalt.
  1. 2.4. Grabplatte maximal 40 % der Abdeckungsfläche, Fundament: 1,80 m tief, Stärke: 12 cm.
  1. 2.5. Denkmäler als Kreuz oder Stele, aus Holz, Metall oder Naturstein 60/80 cm Höhe.
  1. 2.6. Zum Grabmal können noch Trittplatten aus dem gleichen Material in der Größe von 40 x 30/40 cm je Einzelplatz gelegt werden (unpoliert).
  1. 3. Kindergrabstätten
  1. 3.1. Stehende Grabmale 35/50 cm Breite, 45/60 cm Höhe, 8/12 cm Stärke.
  1. 3.2. Liegende Grabmale (Kissensteine) 30/40 cm Breite, 25/35 cm Tiefe, 8/12 cm Stärke (Vorderkante), 12/20 cm Stärke (Hinterkante).
  1. 3.3. Findlinge mindestens 0,02 cbm Inhalt, maximal 0,03 cbm Inhalt.
  1. 3.4. Denkmäler als Kreuz oder Stele, aus Holz, Metall oder Naturstein 60/80 cm Höhe.
  1. 4. Urnengrabstätten
  1. 4.1. Liegende Grabmale (Kissensteine) 40/50 cm Breite 35/45 cm Tiefe, 10/15 cm Stärke (Vorderkante), 15/25 cm Stärke (Hinterkante).
  1. 4.2. Findlinge mindestens 0,03 cbm Inhalt, maximal 0,04 cbm Inhalt.
  2. 4.3. Denkmäler als Kreuz oder Stele, aus Holz, Metall oder Naturstein 50/50 cm Höhe
  1. 4.4. Grabplatte 100 x 100 cm Größe, > 5 cm Steinstärke.
  1. 5. Offene Belegung (Reihen- und Wahlgräber)
  1. 5.1. Liegende Grabmale 40/60 cm Breite 35/45 cm Tiefe 8/12 cm Stärke
  1. 5.2. Bei Kindergräbern gilt die Regelung nach Ziffer 3.
  1. 2. Das Aufstellen und jedes Verändern von Grabmalen und der damit zusammenhängenden baulichen Anlagen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie ist rechtzeitig vor Vergabe des Auftrages einzuholen. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig.
  1. 3. Grabmale und Anlagen, die ohne Genehmigung errichtet oder verändert sind, werden auf Kosten der Nutzungsberechtigten entfernt.

§ 20

Fundamentierung und Befestigung der Grabmale und sonstigen Anlagen

  1. 1. Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.
  1. 2. Für die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, kann die Friedhofsverwaltung allgemein oder im Einzelfall gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 19 besondere Bestimmungen treffen. Sie kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.
  1. 3. Auftretende Versackungen sind durch die Nutzungsberechtigten auf ihre Kosten unverzüglich zu beheben.

§ 21

Unterhaltung der Grabmale und sonstigen Anlagen

  1. 1. Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich und haftbar für alle Schäden, die durch eine Verletzung dieser Pflicht entstehen, ist der jeweilige Nutzungsberechtigte.
  2. 2. Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon, gefährdet, sind die Nutzungsberechtigten verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten der Nutzungsberechtigten zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder die Teile davon, zu entfernen. Der Träger ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung. Die Nutzungsberechtigten sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.
  3. 3. Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden, wenn Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen entgegen den Bestimmungen der §§ 19 und 20 aufgestellt werden.

§ 22

Entfernung der Grabmale und sonstigen Anlagen

  1. 1. Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
  2. 2. Nach Ablauf der Ruhezeiten oder der Nutzungsrechte sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen durch die bisherigen Nutzungsberechtigten weiterhin zu Unterhalten oder auf ihre Kosten zu entfernen. Kommen die bisherigen Nutzungsberechtigten dieser Verpflichtung nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Ruhezeiten oder der Nutzungsrechte nach, kann der Träger die Abräumung auf Kosten der Nutzungsberechtigten selbst vornehmen oder veranlassen. Entschädigungsansprüche sind ausgeschlossen. Darüber hinaus besteht auch eine Verpflichtung zur Aufbewahrung der abgeräumten Gegenstände nicht. Bestattungsleistungen im Zusammenhang mit bereits bestehenden Grabstätten (z.B. Umbettungen, Abräumen von Gräbern, Nachbestattungen ohne Verlängerung des Nutzungsrechts) sind ausschließlich dem Friedhofsträger vorbehalten.
  3. 3. Künstlerisch und geschichtlich wertvolle Grabsteine sollen nach Möglichkeit erhalten werden. Grabmale, die diesen Anforderungen entsprechen, können ggf. an anderer Stelle auf dem Friedhof aufgestellt werden.

§ 23

Anlage und Pflege der Grabstätten

  1. 1. 1. Für die Anlage und Pflege der Grabstätten ist der jeweilige Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Absatz 7 bleibt unberührt.
  2. 2. 2. Grabstätten müssen binnen sechs Monaten nach der Belegung oder nach dem Erwerb des Nutzungsrechts und nach jeder Bestattung hergerichtet sein.
  3. 3. 3. Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften der §§ 17 und 18 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den übrigen Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. Die Nutzungsberechtigten haben dafür, soweit erforderlich, gegenseitig das Begehen der Grabstätten zu dulden.
  4. 4. 4. Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Es dürfen nur bodendeckende Stauden oder flachwachsende Gehölze verwandt werden. Das Pflanzen von stark wachsenden Büschen und Bäumen ist unzulässig.
  5. 5. 5. Für besondere gärtnerische Anlagen bedarf es der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Anträge sind durch die Nutzungsberechtigten zu stellen. Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, kann die Vorlage einer Zeichnung im Maßstab 1:20 mit den erforderlichen Einzelangaben verlangt werden.
  6. 6. 6. Die Anlage, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten bleiben ausschließlich der Friedhofsverwaltung vorbehalten. Die Gesamtbegrünung des Friedhofes ist zu dulden.
  7. 7. 7. Aus Gründen des Umweltschutzes soll auf die Anlieferung oder Verarbeitung jeglicher Kunststoffe für die Grabgestaltung, als Grabschmuck und zu Trauerfeiern (z. B. Kunststoffkranzunterlagen, Kunststoffgebinde, Plastikblumen, -töpfe und -schalen, Grababdeckungen, Grabeinfassungen, Grabmale usw.) durch Privatpersonen und Gewerbetreibende auf dem Friedhof verzichtet werden.

§ 24

Rechtsfolgen bei Pflegevernachlässigung

  1. 1. Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein vierwöchiger Hinweis an der Grabstätte.
  2. 2. Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Reihengrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden.
  3. 3. Bei Doppelgrabstätten kann der Friedhofsträger die Grabstätten auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist der Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen. Ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, hat noch einmal eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung und ein entsprechender vierwöchiger Hinweis an der Grabstätte zu erfolgen. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
  4. 4. Bei Grabschmuck, der der Würde des Orts nicht entspricht gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen. Der Friedhofsträger ist zu einer Aufbewahrung nicht verpflichtet.

III. Bestattungen und Feiern

§ 25

Anmeldung der Bestattungen

  1. 1. Die Bestattung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden.
  2. 2. Der Friedhofsverwaltung ist die Bescheinigung des Standesamtes über die Beurkundung des Todesfalles oder der Beerdigungserlaubnisschein der Ordnungsbehörde, ohne die keine Beisetzung vorgenommen werden darf, vorzulegen. Bei Beisetzung von Ascheurnen genügt die Bescheinigung über die Einäscherung. Wird eine Beisetzung in einem vorher erworbenen Doppelgrab beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
  3. 3. Den Zeitpunkt der Bestattung legt die Friedhofsverwaltung fest. Bei der Terminvergabe ist bei Bedarf auf eine konfessionelle Bestattung Rücksicht zu nehmen. Dabei sind die ordnungsbehördlichen Bestimmungen über den frühesten oder spätesten Termin zu beachten.
  4. 4. An Sonn- und Feiertagen werden keine Bestattungen durchgeführt. Über Ausnahmen beschließt der Friedhofsträger.

§ 26

Benutzung der Leichenhalle

  1. 1. Die Leichenhalle (auch Aufbahrungshalle genannt) dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.
  2. 2. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu verschließen.
  3. 3. Die Überführung der Leichen von der Friedhofskapelle zur Grabstätte ist von den Angehörigen oder Beauftragten zu veranlassen.
  4. 4. Leichen und Aschen dürfen, wenn kein Gottesdienst und keine Feier stattfindet, nur in Anwesenheit eines Beauftragten der Friedhofsverwaltung bestattet werden.
  5. 5. Bei Bestattungsfeiern dürfen Särge nur geschlossen aufgebahrt werden. Die Aufbahrung kann untersagt werden, wenn der oder die Verstorbene einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

§ 27

Trauerfeiern

  1. 1. Die Leichenhalle steht für Einsargungsfeiern und Trauerfeiern zur Verfügung. Sie soll für jede Einsargungs- oder Trauerfeier nicht länger als eine die dafür erforderliche Zeit in Anspruch genommen werden.
  2. 2. Die Aufbahrung Verstorbener im Feierraum kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustands der Leiche bestehen.
  3. 3. Musik- und Gesangsdarbietungen auf dem Friedhof und in der Leichenhalle haben in würdigem Rahmen zu erfolgen; sie bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.
  4. 4. Andere Feierlichkeiten, Ansprachen, Musik- und Gesangsdarbietungen auf dem Friedhof außerhalb einer Bestattungsfeier bedürfen ebenfalls der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers.

§ 28

Zuwiderhandlungen

Wer den Bestimmungen der §§ 26 und 27 zuwiderhandelt, kann durch die Friedhofsverwaltung zum Verlassen des Friedhofes veranlasst, ggf. durch den Friedhofsträger wegen Hausfriedensbruchs angezeigt werden.

IV. Schlussbestimmungen

§ 29

Alte Rechte

Alle vorherigen Absprachen oder Vereinbarungen verlieren mit Inkrafttreten dieser Ordnung ihre Gültigkeit.

§ 30

Allgemeine Gräberaufrufe

Zur Klärung von Nutzungszeiten und zur Feststellung der zuständigen Nutzungsberechtigten kann die Friedhofsverwaltung allgemeine Gräberaufrufe unter Bestimmung von Ausschlussfristen erlassen. In diesen Gräberaufrufen ist auf die Rechtsfolgen im Falle einer Nichtbeachtung hinzuweisen.

§ 31

Haftung

  1. 1. Der Nutzungsberechtigte haftet für alle Schäden, die durch von ihm errichtete Grabmale, Einfriedungen und sonstige Anlagen entstehen.
  2. 2. Der Friedhofsträger haftet nicht für Schäden, die durch nicht ordnungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihm obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten.

§ 32

Bekanntmachungen

  1. 1. Diese Friedhofsordnung wird im Gemeindebüro zu den Öffnungszeiten zur Einsicht offengelegt.
  2. 2. Absatz 1 ist ebenfalls im Falle des § 3 Abs. 5 (Außerdienststellung und Entwidmung) anzuwenden.
  3. 3. Für alle anderen nach dieser Friedhofsordnung erforderlichen Bekanntmachungen genügt eine Bekanntmachung durch Aushang. Ein allgemeiner Gräberaufruf nach § 30 ist jedoch zusätzlich in der örtlichen Tageszeitung bekannt zugeben.

§ 33

Inkrafttreten

  1. 1. Diese Friedhofsordnung und alle Änderungen derselben werden nach kommunalrechtlicher Genehmigung öffentlich bekannt gemacht. Sie treten am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft, falls kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist.

Gemeinde Wilsum Der Bürgermeister

Schoneveld