Emlichheim

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2026

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrabnicht angegeben nicht explizit aufgeführt, nur Familiengräber (Wahlgräber) genannt
Sargwahlgrab1.202,50 € als Familiengrab (Einzelgrab) für 30 Jahre
Urnenreihengrabnicht angegeben nicht explizit aufgeführt, nur Urnengräber (Wahlgräber) genannt
Urnenwahlgrab704,50 € für 20 Jahre (30 Jahre: 799,00 €)
Urnengrab anonym609,50 € für 20 Jahre
Baumbestattungnicht angegeben nicht im Text enthalten
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)556,00 € (Sarg) / 200,00 € (Urne) separat aufgeführt unter F. Beisetzungen, nicht in Grabgebühr enthalten
Trauerhalle / Halle759,00 € im Text als Friedhofskapelle (Leichenhalle) bezeichnet; Kombination Andachtsraum und Aufbahrungsraum

1. Aktuelle Änderungssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Achtung: Änderungssatzung aktualisiert die Gebühren!
Diese Änderungssatzung ist seit ihrem Beschluss verbindlich gültig. Die nachfolgende Grundlage-Satzung dient nur noch der Vollständigkeit – die aktuellen Gebühren finden Sie hier oben.

Lesefassung

Friedhofsordnung der Samtgemeinde Emlichheim

unter Berücksichtigung der 1. Änderungssatzung

Der Rat der Samtgemeinde Emlichheim hat aufgrund der §§ 10, 13 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der gültigen Fassung folgende Satzung beschlossen:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für den kommunalen Friedhof in Emlichheim und dessen Einrichtungen sowie der im Friedhofsvorfeld befindlichen Friedhofskapelle und dessen Einrichtung. Der Friedhof ist eine nichtrechtsfähige öffentliche Anstalt der Samtgemeinde Emlichheim.

§ 2 Verwaltung

Die Verwaltung und Beaufsichtigung des Friedhofs und des Beerdigungswesens obliegt der Samtgemeindebürgermeisterin bzw. dem Samtgemeindebürgermeister.

§ 3 Rechtscharakter und Friedhofszweck

  1. 1. Der Kommunalfriedhof in Emlichheim und die Zuwegungen sind mit Ausnahme des Flurstücks 193 der Flur 16 Eigentum der Samtgemeinde Emlichheim. Die Samtgemeinde ist jedoch zur Nutzung dieses Flurstücks als Friedhof aufgrund eines privatrechtlichen Pachtvertrages mit der Eigentümerin, der ev. ref. Kirchengemeinde Emlichheim, berechtigt. 2

  1. 2. Der Friedhof dient der Beisetzung aller Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Samtgemeinde Emlichheim ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hatten oder die ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstelle besaßen.

Aufgrund vertraglicher Vereinbarung mit der ev. ref. Kirchengemeinde Emlichheim dient der Friedhof auch der Beisetzung von Verstorbenen, die evangelischer Konfession waren und im Ortsteil Neuringe der Gemeinde Twist ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hatten.

  1. 3. Die Beisetzung anderer Verstorbener bedarf der vorherigen Zustimmung der Samtgemeinde.

  1. 4. Das Recht, die Verstorbenen auf den kirchlichen Friedhöfen innerhalb der Samtgemeinde oder auf anderen Friedhöfen zu bestatten, bleibt hiervon unberührt.

§ 4

Entwidmung

  1. 1. Der Friedhof kann aus öffentlichen Gründen ganz oder zum Teil der Benutzung entzogen und geschlossen werden. Das gilt auch für einzelne Grabstellen.

  1. 2. In dem der Benutzung entzogenen oder geschlossenen Friedhofsteil bzw. Friedhof können die Rechte an allen Grabstätten sofort zurückgenommen werden. In diesen Fällen stellt die Samtgemeinde gleichwertigen Ersatz an anderer Stelle und führt die Umbettungen kostenlos durch, sofern die Ruhezeit der dort Beigesetzten noch nicht abgelaufen ist.

  1. 3. Werden die Rechte nicht sofort ganz zurückgenommen, kann die Samtgemeinde nach den vorliegenden Bedürfnissen entsprechende Regelungen treffen, wobei Entschädigungen nur gleichwertig als Ersatz für entzogene Rechte zu leisten sind.

§ 5

Außerdienststellung

  1. 1. Der Friedhof kann ganz oder teilweise außer Dienst gestellt werden. In diesen Fällen laufen die Rechte aus und werden nicht erneuert.

  1. 2. Die Samtgemeinde kann außer Dienst gestellte Friedhofsteile erneut für Beerdigungen aufteilen. 3

§ 6

Überlassen von Grabstellen

Grabstellen werden nur unter den in dieser Friedhofsordnung aufgestellten Bedingungen überlassen. Die Abgabe eines Grabes erfolgt nur im Beerdigungsfalle.

II. Ordnungsvorschriften

§ 7

Öffnungszeiten

  1. 1. Der Friedhof ist von morgens 7.00 Uhr, jedoch nicht bei Dunkelheit, bis zum Eintritt der Abenddämmerung für den Besuch geöffnet.
  2. 2. Die Samtgemeinde kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 8

Verhalten auf dem Friedhof

  1. 1. Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
  2. 2. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter der Verantwortung Erwachsener betreten.
  3. 3. Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
    • a) Die Wege mit Fahrzeugen aller Art sowie Fahrrädern, ausgenommen sind Kinderwagen und Rollstühle, zu befahren,
    • b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, und gewerbliche Dienste anzubieten bzw. diesbezüglich zu werben,
    • c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen,
    • d) gewerbsmäßig zu fotografieren,
    • e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeierlichkeiten notwendig und üblich sind,
    • f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
    • g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedigungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,
    • h) zu lärmen und zu spielen, 4

i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,

j) die Wasserentnahme zu anderen Zwecken als zur Grabpflege.

Die Samtgemeinde kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

§ 9

Gewerbetreibende

  1. 1. Steinmetze, Bildhauer, Gärtner und Bestatter bedürfen für ihre Tätigkeiten einer vorherigen schriftlichen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellen einer Berechtigungskarte. Diese wird jeweils auf die Dauer von 3 Jahren erteilt. Sie kann die Zulassung abhängig machen vom Nachweis persönlicher Zuverlässigkeit und fachlicher Qualifikation sowie vom Nachweis der Eintragung in die Handwerksrolle / in das Verzeichnis gemäß § 19 Handwerksordnung oder in das Verzeichnis der Landwirtschaftskammer.

Die Zulassung der Samtgemeinde Emlichheim erfolgt innerhalb einer Frist von 4 Wochen ab Eingang der vollständigen Antragsunterlagen. Wird innerhalb dieser Frist nicht entschieden, gilt die Zulassung als erteilt.

Ferner kann der Nachweis eines ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutzes verlangt werden.

  1. 2. Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
  2. 3. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abraum ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.
  3. 4. Gewerbetreibenden, die trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Absätze 2 und 3 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 1 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Samtgemeinde die Zulassung auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. 5

III. Bestattungsvorschriften

§ 10

Allgemeines

  1. 1. Erd- und Feuerbestattungen sind nach Eintritt des Todes spätestens 2 Werktage vor der Beisetzung bei der Samtgemeinde anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Einzel- oder Familiengrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
  2. 2. An Sonn- und Feiertagen finden keine Beerdigungen statt. Im Übrigen setzt die Samtgemeinde Ort und Zeit der Bestattung fest. Bei der Festsetzung der Zeit der Bestattung werden nach Möglichkeit die Wünsche des Verstorbenen oder der Hinterbliebenen berücksichtigt. Es sind hier die Vorschriften des § 9 Nds. BestattG anzuwenden.

§ 11

Ausheben der Gräber

  1. 1. Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal ausgehoben und wieder verfüllt.
  2. 2. Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
  3. 3. Die Gräber für die Erdbeisetzung müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
  4. 4. Für das vor dem Ausheben der Gräber eventuell erforderlich werdende Entfernen von Grabmälern oder Einfassungen kann die Samtgemeinde auf Kosten der Angehörigen freiberufliche Handwerker hinzuziehen. Entstehende Schadenskosten gehen zu Lasten der Angehörigen.

§ 12

Särge/Urnen

  1. 1. Die Särge müssen festgelegt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht aus schwer vergänglichen Stoffen hergestellt sein, soweit nicht anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. 6

  1. 2. Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,80 m hoch und im Mittelmaß 0,75 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Samtgemeinde bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

  1. 3. In einem Grab darf nur eine Leiche beigesetzt werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit einem neugeborenen Kind oder zwei gleichzeitig verstorbene Geschwister unter einem Jahr in einem Sarg beizusetzen.

  1. 4. Die Friedhofsverwaltung haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben worden sind.

  1. 5. Urnen müssen so beschaffen sein, dass sie sich während der Ruhezeit zersetzen. Überurnen aus Kunststoff sind unzulässig, dies gilt nicht für Urnen, die in einer Urnenkammer beigesetzt sind.

§ 13

Ruhezeit

  1. 1. Die Ruhezeit beträgt bei Leichen (einschließlich Kindesleichen) 30 Jahre und bei Aschen 20 Jahre. Vor Ablauf der Ruhezeit dürfen die Gräber nicht wieder belegt werden.

  1. 2. Die Ruhezeit beginnt mit dem Tag der Beisetzung.

§ 14

Umbettungen

  1. 1. Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. Umbettungen sollen nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durchgeführt werden.

  1. 2. Vor Ablauf der Ruhezeit können Leichen mit Erlaubnis der Samtgemeinde in ein zur Beisetzung freies Familiengrab umgebettet werden. Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn eine Genehmigung der unteren Gesundheitsbehörde (Gesundheitsamt) beigefügt wird und keine anderen Bedenken bestehen. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind nicht zulässig.

  1. 3. Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist der Nutzungsberechtigte.

  1. 4. Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. 7

  1. 5. Nach Ablauf der Ruhezeit/Nutzungszeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste sind von der Friedhofsverwaltung an geeigneter Stelle des Friedhofes in würdiger Weise der Erde zu übergeben.

  1. 6. Neben den nach der Gebührenordnung zu zahlenden Gebühren hat der Antragsteller auch Ersatz für Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch die Umbettung entstehen, zu leisten.

  1. 7. Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. Dies gilt auch für Umbettungen von außerhalb. Ist in diesen Fällen der Tag der Beisetzung nicht bekannt, so gilt der 3. Tag nach dem Todestag als Tag der Beisetzung.

  1. 8. Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung.

  1. 9. Durch Umbettung freiwerdende Gräber fallen ohne Entschädigung an die Samtgemeinde zurück.

§ 15

Belegungsplan, Friedhofskartei

Über sämtliche Beisetzungen wird von der Samtgemeinde eine digitale Kartei (Grabregister) geführt. Diese muss den Namen und das Lebensalter des Verstorbenen, Zeit und Ort des Todes, den Tag der Beisetzung, den Tag des Ablaufs der Ruhezeit, die genaue Angabe der Grabstelle, den Namen und die Anschrift des Nutzungsberechtigten und bei Einzel- und Familiengräbern die Nutzungszeit enthalten.

Diese Kartei entspricht dem Belegungsplan, der neben der Kartei geführt wird und aus dem die Lage der einzelnen Grabstätten ersichtlich ist.

IV. Grabstätten

§ 16

Allgemeines

  1. 1. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

  1. 2. Die Grabstätten werden unterschieden in: 8

a) Familiengrabstätten

b) Urnengrabstätten

c) anonyme Grabstätten

d) Rasengrabstätten

e) Urnenkammern

  1. 3. Wenn Streitigkeiten über das Nutzungsrecht an einer Grabstätte oder über die Verwendung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmales bestehen, kann die Samtgemeinde bis zum Nachweis einer Einigung oder einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung jede Benutzung der Grabstätte untersagen oder eine vorübergehende Regelung treffen.

  1. 4. Die Überlassung einer Grabstätte ist nur dann möglich, wenn ein Sterbefall vorliegt. Die Erweiterung einer bestehenden Familiengrabstelle ist unabhängig hiervon möglich.

  1. 5. Nach Erlöschen des Nutzungsrechts und nach Ablauf der Ruhefrist kann die Samtgemeinde über die Grabstätten anderweitig verfügen. Hiervon ist jedoch vorher der ehemalige Nutzungsberechtigte zu unterrichten und ggf. darauf hinzuweisen, dass eine Verlängerung des Nutzungsrechts möglich ist. Ist ein Nutzungsberechtigter nicht vorhanden bzw. der Friedhofsverwaltung nicht bekannt, genügt eine dreimonatige öffentliche Bekanntmachung.

  1. 6. Jeder Wohnungswechsel ist zur Berichtigung der Grabregister der Samtgemeinde mitzuteilen.

  1. 7. Auf das Nutzungsrecht an Grabstellen kann jederzeit verzichtet werden, ein vorzeitiger Verzicht ist der Friedhofsverwaltung schriftlich zu erklären. Ein Anspruch auf Erstattung der anteiligen Nutzungsgebühr ist ausgeschlossen.

§ 17

Familiengrabstätten

  1. 1. Familiengräber sind Gräber für Erdbeisetzungen, die besonders angelegt und auf Wunsch mit ein oder mehr Gräbern für eine längere Nutzungszeit überlassen werden.

Es werden eingerichtet:

a) Familiengrab für Kinder bis zu 6 Jahren,

b) Familiengrab für Personen über 6 Jahre.

  1. 2. Das fertige Grabbeet für ein Einzelgrab für Kinder bis 6 Jahre ist 1,00 m lang und 0,50 m breit. 9

Das fertige Grabbeet für ein Einzelgrab für Personen über 6 Jahre ist 1,80 m lang und 0,75 m breit. Das fertige Grabbeet für ein Doppelgrab ist 1,80 m lang und 2,00 m breit. Für jede weitere Grabstelle verbreitert sich das Familiengrab um 1,00 m.

  1. 3. In jeder Stelle einer Familiengrabstätte darf nur eine Leiche und eine Urne bestattet werden. Ausnahmsweise können jedoch entweder die Leiche eines Erwachsenen und die eines Kindes unter einem Jahr oder die Leichen von zwei gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter fünf Jahren in einer Familiengrabstätte bestattet werden.

  1. 4. Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr mit Aushändigung der Bestattungsurkunde, in der die genaue Lage des Familiengrabes und die Nutzungszeit angegeben sind.

  1. 5. Die Nutzungszeit beträgt 30 Jahre. Sie kann gegen Zahlung der festgesetzten Gebühr für die gesamte Grabstätte um 10 Jahre, 15 Jahre oder 20 Jahre verlängert werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist höchstens zweimal möglich. Die Verlängerung ist rechtzeitig zu beantragen. Eine Verpflichtung zur Verlängerung besteht für die Samtgemeinde nicht.

  1. 6. Eine Beisetzung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit für die Einzel- bzw. die gesamte Familiengrabstätte wieder erworben wurde. In diesen Fällen ist eine Verlängerung der Nutzungszeit in einzelnen Jahren bis zum Ablauf der Ruhezeit möglich, jedoch nur für volle Jahre.

  1. 7. In den Familiengräbern dürfen der Berechtigte und seine Angehörigen bestattet werden. Die Beisetzung anderer Personen bedarf einer besonderen Genehmigung.

Als Angehörige gelten:

a) die Ehegatten oder die eingetragenen Lebenspartner

b) die Verwandten in auf- und absteigender Linie: Kinder, Enkelkinder, Eltern, Großeltern u. Geschwister

c) die Ehegatten der unter b) bezeichneten Personen.

Die Verstorbenen müssen jedoch ihren letzten Wohnsitz in der Samtgemeinde Emlichheim oder im Ortsteil Neuringe der Gemeinde Twist (für Neuringe nur ev. Bevölkerung) gehabt haben. Dies gilt nicht, wenn der Ehegatte bereits in der Familiengrabstätte bestattet wurde oder wenn der Verstorbene aus Gründen der Pflegebedürftigkeit den Wohnsitz in der Samtgemeinde Emlich- 10

heim bzw. im Ortsteil Neuringe der Gemeinde Twist aufgegeben hat, um sich auswärts in Pflege zu begeben.

  1. 8. Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 7 genannten Personen übertragen; er bedarf dazu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Samtgemeinde kann Ausnahmen zulassen.

  1. 9. Das Nutzungsrecht geht in der in Abs. 7 getroffenen Regelung auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit allen Rechten und Pflichten über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.

  1. 10. Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. Für die Benutzung der Familiengräber gilt die Erwerbsurkunde als Ausweis.

  1. 11. Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Familiengrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

  1. 12. Das Nutzungsrecht verpflichtet zur Anlage, zur dauernden Unterhaltung und zur Pflege der Grabstätte.

  1. 13. Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird die Friedhofsverwaltung den Nutzungsberechtigten 3 Monate vorher schriftlich hinweisen. Ist dieser nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird auf den Ablauf durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen dreimonatigen Hinweis auf der Grabstätte aufmerksam gemacht.

  1. 14. Auf das Nutzungsrecht an Familiengrabstätten kann jederzeit verzichtet werden. Der Verzicht ist der Friedhofsverwaltung schriftlich zu erklären. Ein Anspruch auf Erstattung der anteiligen Nutzungsgebühr ist ausgeschlossen.

  1. 15. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.

§ 18

Urnengräber

  1. 1. Aschenstätten werden als Urnengräber und Urnenfamiliengräber abgegeben. Urnengräber sind Grabstätten, in denen Urnen beigesetzt werden dürfen, an 11

denen ein Nutzungsrecht wahlweise für die Dauer von 20 oder 30 Jahren verliehen wird.

Urnengräber haben je Grabstelle folgende Maße: Länge u. Breite je 0,75 m.

  1. 2. In einer Urnengrabstätte dürfen bis zu zwei Urnen beigesetzt werden.
  2. 3. Die Beisetzung ist nur unterirdisch gestattet. Sie ist in einer Tiefe von mindestens 0,65 m durchzuführen.
  3. 4. Urnen dürfen auch in einer Familiengrabstätte beigesetzt werden.
  4. 5. Bei Ablauf der Nutzungszeit endet auch das Nutzungsrecht für die Aschenreste. Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird die Friedhofsverwaltung den Nutzungsberechtigten 3 Monate vorher schriftlich hinweisen. Ist dieser nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird auf den Ablauf durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen dreimonatigen Hinweis auf der Grabstätte aufmerksam gemacht. Die Friedhofsverwaltung hat das Recht, Aschenbehälter zu entfernen. Die Asche ist an geeigneter Stelle des Friedhofs anonym in würdiger Weise der Erde zu übergeben.
  5. 6. Soweit sich nicht aus dieser Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Familiengrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 18a

Urnenkammern

  1. 1. Urnenkammern sind Stätten, in denen Urnen beigesetzt werden dürfen. An Urnenkammern wird das Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren überlassen. Das Nutzungsrecht kann gegen Zahlung der festgesetzten Gebühr für die gesamte Kammer einmalig um 10 Jahre nach Ablauf der letzten Ruhefrist verlängert werden. Die Verlängerung ist rechtzeitig zu beantragen. Eine Verpflichtung zur Verlängerung besteht für die Samtgemeinde nicht.
  2. 2. In einer Urnenkammer dürfen bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. Bei einer zweiten Belegung ist das Nutzungsrecht zur Einhaltung der Ruhefrist von 20 Jahren zu verlängern, jeweils um volle Jahre.
  3. 3. Bei Ablauf der Nutzungszeit gilt § 18 Abs. 5 der Friedhofsordnung.
  4. 4. Grabschmuck ist für einen Zeitraum von 4 Wochen nach der Beerdigung erlaubt.
  5. 5. Die Beschriftung der Verschlussplatten ist nur in vertiefter Form erlaubt, gestattet ist die freie Wahl der Schriftart sowie die Verwendung von dezenten 12

Motiven. Auch die Anbringung von Wandvasen ist zulässig. Die Tätigkeiten sind durch ein Steinmetzunternehmen nach vorheriger Genehmigung durch die Samtgemeinde Emlichheim auszuführen.

  1. 6. Soweit sich nicht aus dieser Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Familiengrabstätten entsprechend auch für Urnenkammern.

§ 19

anonyme Grabstätten

  1. 1. Eine Bestattung in einer anonymen Grabstätte ist als Erdbeisetzung und als Urnenbestattung möglich. Zulässig sind nur Einzelgrabstätten, die für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine anonyme Grabstätte ist in der Örtlichkeit nicht erkennbar und lässt keine besondere Gestaltung und keine Hinweise auf die Person des Verstorbenen zu. Grabmal, Grabhügel und Bepflanzungen sind nicht zugelassen. Die Lage der Grabstätten wird seitens der Samtgemeinde Emlichheim in einer von der Friedhofsverwaltung zu pflegenden Rasenfläche bestimmt.
  2. 2. Grabschmuck ist grundsätzlich nicht gestattet. Kränze sind spätestens 14 Tage nach der Beerdigung abzuräumen.
  3. 3. Die Unterhaltungs- und Pflegekosten der Friedhofsverwaltung werden für die gesamte Laufzeit im Voraus bei Erwerb abgelöst.
  4. 4. Ein Nutzungsrecht an anonymen Grabstätten besteht nicht. Die Ruhefrist beträgt 20 Jahre für Urnen und 30 Jahre für Erdbestattungen. Nach Ablauf der Ruhefrist kann die Samtgemeinde Emlichheim über die anonyme Grabstätte anderweitig verfügen.

§ 20

Rasengrabstätten

Eine Bestattung in einer Rasengrabstätte ist als Erdbeisetzung und als Urnenbestattung möglich. Zulässig sind sowohl Einzelgrabstätten als auch mehrere Gräber, die für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Ansonsten gelten die gleichen Vorschriften analog des § 19 jedoch mit der Möglichkeit, diese mit liegenden bzw. vertieften Grabsteinen/-tafeln zu versehen. Die Grabmale (Kissensteine) weisen eine Breite von 0,50 m und eine Tiefe von 0,40 m auf. Grabschmuck ist in der Zeit vom 30. Oktober bis 01. April eines jeden Jahres zulässig. Das Nutzungsrecht kann gegen Zahlung einer festgesetzten Gebühr einmalig um 10 Jahre je Einzelgrab verlängert werden. 13

V. Gärtnerische Anlage und Unterhaltung der Grabstätten

§ 21

Allgemeines

  1. 1. Alle Grabstätten – bis auf anonyme und Rasengrabstätten – müssen in würdiger Weise angelegt und unterhalten werden. Die Bepflanzung der Gräber und die Form der Grabhügel sind der Umgebung anzupassen. Sie sollen von einheitlicher Wirkung sein. Grabhügel dürfen nicht über 20 cm hoch sein.
  2. 2. Familiengräber sind als Gesamtgrabstätten herzurichten.
  3. 3. Anonyme und Rasengrabstätten werden von der Samtgemeinde Emlichheim unterhalten.

§ 22

Bepflanzung

  1. 1. Zur Bepflanzung von Grabstätten dürfen nur solche Gewächse und Gehölze verwendet werden, die sich zur gärtnerischen Ausschmückung eignen und die benachbarten Gräber nicht stören. Alle gepflanzten Bäume und Sträucher gehen in das Eigentum der Samtgemeinde über. Sie dürfen nur mit Genehmigung der Samtgemeinde beseitigt werden. Stark wuchernde und absterbende Bäume, Sträucher und Hecken kann die Samtgemeinde auf Kosten des Nutzungsberechtigten beschneiden oder entfernen lassen.
  2. 2. Eine Bepflanzung und gärtnerische Gestaltung der Gräber ist erwünscht.

§ 23

Aufstellen von Gefäßen

Gefäße für Blumen dürfen auf den Gräbern nur aufgestellt werden, wenn sie nach Art und Zustand der Würde des Friedhofs entsprechen. Unwürdige Gefäße (wie z.B. Konservendosen) können von der Samtgemeinde entfernt werden. Eine Mitteilung hierüber an den Nutzungsberechtigten braucht nicht zu erfolgen.

§ 24

Pflege und Unterhaltung

  1. 1. Alle Grabstätten – mit Ausnahme der anonymen Grabstätten sowie Rasengräbern - müssen im Rahmen der Vorschriften der §§ 21 bis 23 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den übrigen Grabschmuck. Grabschmuck darf nur aus kompostierbarem Material bestehen. 14

Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. Die erstmalige Herrichtung der Grabstätte hat spätestens 2 Monate nach der Beerdigung zu erfolgen, es sei denn, dass dies mit Rücksicht auf die Witterung nicht möglich ist.

  1. 2. Für die Herrichtung und Instandhaltung von Gräbern – mit Ausnahme der anonymen und Rasengrabstätten – ist der jeweilige Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit Ablauf des Nutzungsrechts. Danach kann die Samtgemeinde jedoch noch verlangen, dass der Verantwortliche die Grabstätte abräumt. § 22 Abs. 1 Sätze 2 und 3 werden hierdurch nicht berührt.

  1. 3. Die Angehörigen können die Grabstätten, soweit es sich nicht um anonyme oder Rasengrabstellen handelt, selbst bepflanzen und pflegen. Sie können auch die Bepflanzung oder die Pflege gegen Entgelt durch die Samtgemeinde ausführen lassen. Der Auftrag bei der Samtgemeinde kann auch durch eine Kapitaleinzahlung langfristig erteilt werden. Hierbei werden folgende Arten unterschieden:

a) einfache Instandhaltung

Die einfache Instandhaltung umfasst lediglich die dauernde Sauberhaltung der Grabstellen. Sie wird auf dem neuen Teil des Friedhofes (westlich des Wärterhäuschens) nur durchgeführt, wenn die Grabstelle dauerhaft gärtnerisch angelegt ist oder von dem Nutzungsberechtigten oder dessen Beauftragten regelmäßig mit Blumen bepflanzt wird. Hierdurch soll gewährleistet werden, dass auf dem neuen Teil des Friedhofes sämtliche Grabstellen gärtnerisch angelegt werden.

b) Gärtnerische Instandhaltung mit Heide

Die gärtnerische Instandhaltung mit Heide umfasst eine mehrjährige Bepflanzung mit Heide und die dauernde Sauberhaltung der Grabstellen. Die Heide wird etwa alle drei Jahre (je nach Bedarf) erneuert und bei Bedarf nachgepflanzt.

c) Gärtnerische Instandhaltung mit Blumen

Die gärtnerische Instandhaltung mit Blumen umfasst eine zweimalige Bepflanzung im Jahr mit Blumen (Sommerpflanzung und Herbstpflanzung) und die dauernde Sauberhaltung der Grabstellen. 15

d) Dauerinstandhaltung

Bei der Dauerinstandhaltung soll insbesondere gewährleistet werden, dass Personen, die keine Angehörigen haben, schon zu Lebzeiten die Pflege ihres Grabes sichern können und somit die Pflege aller Gräber gewährleistet werden kann.

Für die Pflege sind jeweils die in der Friedhofsgebührensatzung angegebenen Jahresgebühren im Voraus für die gesamte Zeit zu entrichten. Außerdem wird als Sicherheitsleistung für Unvorhergesehenes ein Zuschlag von 20 % erhoben.

Bei sämtlichen Grabstellen, die in Pflege gegeben werden und bei denen keine Einfriedigungen vorhanden sind, werden von Zeit zu Zeit die Grabbeete wieder hergestellt.

Erfolgt die Übernahme der Grabpflege in der ersten Jahreshälfte, ist die volle Gebühr zu zahlen. Sollten Grabstellen in der zweiten Hälfte des Jahres in Pflege gegeben werden, wird die Hälfte der Jahresgebühr für den Rest des Jahres erhoben.

  1. 4. Anpflanzungen und Ausschmückungen, soweit sie unstatthaft sind, sowie verwelkte Blumen und Kränze können durch die Samtgemeinde entfernt werden. Die Samtgemeinde ist nicht zur Aufbewahrung verpflichtet.

§ 25 Vernachlässigung

Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 24 Abs. 2) auf schriftliche Aufforderung der Samtgemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Wird die Aufforderung nicht befolgt, können die Grabstätten von der Samtgemeinde abgeräumt, eingeebnet, von ihr nach Belieben angelegt oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entzogen werden. Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist der jeweilige Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen. In dem Entziehungsbescheid ist der jeweilige Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die Einfriedigung innerhalb eines Monats seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Der Verantwortliche ist in den schriftlichen Aufforderungen bzw. den öffentlichen Bekanntmachungen auf die für ihn maßgeblichen Rechtsfolgen des Satzes 2 und in dem Entziehungsbescheid auf die Rechtsfolgen des § 31 hinzuweisen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder 16

nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt die befristete Aufforderung durch öffentliche Bekanntmachung.

VI. Grabmäler

§ 26

Allgemeines

Grabmäler im Sinne dieser Friedhofsordnung sind

a) Grabmäler/-platten

b) Grabeinfriedigungen.

Sie dürfen nur mit Genehmigung der Samtgemeinde errichtet, aufgestellt oder geändert werden. Das gilt auch, wenn vorhandene Grabmäler auf einer anderen Grabstelle aufgestellt werden sollen.

Die Genehmigung der Samtgemeinde erfolgt innerhalb einer Frist von 4 Wochen ab Eingang der vollständigen Antragsunterlagen. Wird innerhalb dieser Frist nicht entschieden, gilt die Genehmigung als erteilt.

Nicht genehmigte bzw. nicht zulässige Grabzeichen, Bänke, Pflanzungen sowie in den Grabflächen liegende oder unter Bäumen und Sträuchern des Friedhofsgeländes versteckte Harken, Gießkannen, Konservendosen, Weckgläser usw. werden ohne vorherige Benachrichtigung entfernt.

§ 27

Gestaltung

  1. 1. Die Grabmäler müssen in Form und Werkstoff handwerklich einwandfrei gestaltet sein und sich in das Gesamtbild des Friedhofs einordnen.
  2. 2. Grabeinfassungen aus Ziegelsteinen, Holz oder einem anderen nicht wetterfesten Material sind nicht erlaubt.
  3. 3. Für die ordnungsgemäße Gestaltung ist neben dem Nutzungsberechtigten der jeweilige Gewerbetreibende verantwortlich.

§ 28

Genehmigung 17

  1. 1. Die Genehmigung der Samtgemeinde ist rechtzeitig unter Vorlage einer Zeichnung im Maßstab 1 : 10 in dreifacher Ausfertigung einzuholen. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle einzureichen.
  2. 2. In dem Antrag sind alle Einzelheiten, insbesondere über Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie über Inhalt, Form und Anordnung der Schrift anzugeben.
  3. 3. Grabmäler, die ohne Genehmigung aufgestellt worden sind oder nicht der genehmigten Zeichnung entsprechen, können von der Samtgemeinde auf Kosten des Gewerbetreibenden entfernt werden.
  4. 4. Die Genehmigung zur Aufstellung ist zu versagen, wenn die Vorschriften der Friedhofsordnung nicht eingehalten worden sind.
  5. 5. Vor Beginn der Arbeiten auf dem Friedhof ist dem Aufsichtspersonal die Genehmigung vorzuzeigen.
  6. 6. Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich an den Grabmälern, angebracht werden.

§ 29

Richtlinien über die Gestaltung der Grabmäler

  1. 1. Die Grabdenkmäler sind in der rückwärtigen Front nach den von der Samtgemeinde aufgestellten Begrenzungsmarkierungen auszurichten.
  2. 2. Evtl. Sockel sind bündig mit der Einfassung zu fertigen und aufzustellen und dürfen nicht höher als 15 cm sein.
  3. 3. Einfassungen dürfen, gemessen von der Geländeoberkante, nicht höher als 10 cm sein.
  4. 4. Grabsteine und Sockel dürfen – gemessen von der Geländeoberkante - insgesamt nicht höher als 1 m sein. Die Mindeststärke beträgt 8 cm. Bei Grabplatten sind die Maße der Grabstätten einzuhalten. Die Mindesthöhe inkl. Einfassung darf nicht höher als 15 cm sein.

Für die Einhaltung der Richtlinien ist sowohl der Nutzungsberechtigte der Grabstelle als auch der beauftragte Unternehmer verantwortlich.

§ 30

Fundamentierung und Befestigung

18

  1. 1. Die Grabmäler sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.
  2. 2. Für die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, kann die Samtgemeinde allgemein oder im Einzelfalle gleichzeitig mit der Genehmigung nach § 28 besondere Bestimmungen treffen. Sie kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.

§ 31

Unterhaltung

  1. 1. Grabmäler sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. Der Nutzungsberechtigte haftet für alle Schäden, die aus der Verletzung der in dem Satz 1 genannten Pflichten entstehen.
  2. 2. Erscheint die Standsicherheit von Grabmälern gefährdet, sind die Nutzungsberechtigten verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Samtgemeinde auf Kosten des Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmälern, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Samtgemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Samtgemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu tun oder das Grabmal oder Teile davon zu entfernen. Die Samtgemeinde ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, genügt eine einmonatige öffentliche Bekanntmachung.

§ 32

Entfernung

  1. 1. Grabmäler dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Samtgemeinde von der Grabstätte entfernt werden.
  2. 2. Nach Ablauf des Nutzungsrechts werden die Grabmäler von der Samtgemeinde Emlichheim entfernt. Entschädigungsansprüche sind ausgeschlossen.
  3. 3. Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmäler, die für die Eigenart des Friedhofs Bedeutung haben, unterstehen dem besonderen Schutz der Samtge- 19

meinde. Sie dürfen von dem Nutzungsberechtigten nicht entfernt werden. Der Nutzungsberechtigte erhält hierüber vor Ablauf des Nutzungsrechts einen schriftlichen Bescheid. Das Eigentum an diesen Grabmälern geht mit dem Ablauf der Nutzungszeit ohne Entschädigung auf die Samtgemeinde über.

§ 33

Wiederverwendung bei Wiederbelegung

  1. 1. Grabmäler dürfen bei Wiederbelegung von Gräbern erneut verwandt werden. Dies ist jedoch nur gestattet, wenn die Inschrift keinen Zweifel über den Namen und den Sterbetag des zuletzt Bestatteten erkennen lässt.
  2. 2. Solange die Vorschrift des Absatzes 1 nicht erfüllt ist, darf das Grabmal nicht wieder auf der Grabstelle aufgestellt werden. Es kann auf einem von der Samtgemeinde angegebenen Platz gelagert werden. Von dem Nutzungsberechtigten ist jedoch dafür Sorge zu tragen, dass die Inschrift umgehend geändert bzw. ergänzt und das Grabmal auf der Grabstätte aufgestellt wird. Für die Aufstellung und die Änderung der Beschriftung ist die Einholung der Genehmigung nach § 28 erforderlich.
  3. 3. Grabmäler, die länger als 3 Monate auf dem von der Samtgemeinde bestimmten Platz lagern und für die noch keine Genehmigung gemäß § 28 beantragt wurde, können von der Samtgemeinde entfernt werden. Entschädigungsansprüche entstehen hierdurch nicht.

VII. Friedhofskapelle und Trauerfeiern

§ 34

Benutzung der Friedhofskapelle

  1. 1. Die Friedhofskapelle (auch Aufbewahrungshalle genannt) dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung.
  2. 2. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen sehen. Die Särge sind vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu verschließen.
  3. 3. Die an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten gelittenen Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Friedhofskapelle aufgebahrt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

§ 35

20

Trauerfeiern

  1. 1. Die Friedhofskapelle steht für Trauerfeiern zur Verfügung. Sie soll für jede Trauerfeier nicht länger als eine Stunde in Anspruch genommen werden.
  2. 2. Die Aufbahrung Verstorbener im Feierraum kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustands der Leiche bestehen.
  3. 3. Musik- und Gesangsdarbietungen auf den Friedhöfen und in den Feierräumen haben in würdigem Rahmen zu erfolgen; sie bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.

VIII. Schlussvorschriften

§ 36

Öffentliche Bekanntmachungen

Öffentliche Bekanntmachungen werden durch Aushang in den amtlichen Bekanntmachungskästen der Samtgemeinde Emlichheim in und vor dem Rathaus in Emlichheim und in den amtlichen Bekanntmachungskästen der Mitgliedsgemeinden sowie im Veröffentlichungskasten am Friedhof veröffentlicht.

Auf die Bekanntmachung wird 2 Wochen vorher durch Bekanntgabe in den Grafschafter Nachrichten hingewiesen.

Sollte anderweitig keine Frist festgelegt sein, erfolgt eine dreimonatige öffentliche Bekanntmachung.

§ 37

Adressenänderung

Der Nutzungsberechtigte soll der Friedhofsverwaltung eine Anschriftenänderung mitteilen.

§ 38

Gebühren

Für die Benutzung der Friedhofskapelle und des Friedhofes der Samtgemeinde Emlichheim und dessen Einrichtungen werden Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung erhoben. 21

§ 39

Gebührenpflichtige

  1. 1. Zur Zahlung der Gebühren sind die Antragsteller bzw. Nutzungsberechtigten und derjenige verpflichtet, in dessen Interesse der Friedhof und dessen Einrichtungen in Anspruch genommen wurde.
  2. 2. Die Gebührenpflichtigen haften als Gesamtschuldner.

§ 40

Entrichtung der Gebühren

  1. 1. Die Gebühren sind bei Inanspruchnahme des Friedhofs und dessen Einrichtungen zu entrichten.
  2. 2. Alle Zahlungen sind an die Samtgemeindekasse in Emlichheim zu leisten.
  3. 3. Rückständige Gebühren werden im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens beigetrieben.

§ 41

Härteklausel

Die Gebühren können im Einzelfalle aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härten gestundet, niedergeschlagen oder erlassen werden.

§ 42

Haftung

Die Samtgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch eine nicht dieser Satzung entsprechende Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und seiner Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.

§ 43

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

a) § 8 Abs. 1 und 3 sich nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält,

b) § 9 Abs. 1 sich als Gewerbetreibender ohne Zulassung auf Friedhöfen betätigt und die sonstigen Vorschriften des § 9 nicht beachtet, 22

c) § 12 Särge und Urnen verwendet, die nicht den darin angegebenen Vorschriften entsprechen,

d) §§ 22 und 27 die Gestaltungsgrundsätze für Grabstätten und Grabmale nicht beachtet,

e) § 28 Grabmale und bauliche Anlagen ohne Erlaubnis errichtet, verändert oder entfernt.

f) § 24 Abs. 1 Grabstätten nicht herrichtet oder ordnungsgemäß unterhält bzw. Grabschmuck aus nicht kompostierbarem Material verwendet.

Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 2.500,00 € geahndet werden.

§ 44

Inkrafttreten

Ursprungssatzung trat am 01.07.2010 in Kraft.

  1. 1. Änderungssatzung trat am 01.10.2021 in Kraft.

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Lesefassung

Friedhofsordnung der Samtgemeinde Emlichheim

unter Berücksichtigung der 1. Änderungssatzung

Der Rat der Samtgemeinde Emlichheim hat aufgrund der §§ 10, 13 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der gültigen Fassung folgende Satzung beschlossen:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für den kommunalen Friedhof in Emlichheim und dessen Einrichtungen sowie der im Friedhofsvorfeld befindlichen Friedhofskapelle und dessen Einrichtung. Der Friedhof ist eine nichtrechtsfähige öffentliche Anstalt der Samtgemeinde Emlichheim.

§ 2 Verwaltung

Die Verwaltung und Beaufsichtigung des Friedhofs und des Beerdigungswesens obliegt der Samtgemeindebürgermeisterin bzw. dem Samtgemeindebürgermeister.

§ 3 Rechtscharakter und Friedhofszweck

  1. 1. Der Kommunalfriedhof in Emlichheim und die Zuwegungen sind mit Ausnahme des Flurstücks 193 der Flur 16 Eigentum der Samtgemeinde Emlichheim. Die Samtgemeinde ist jedoch zur Nutzung dieses Flurstücks als Friedhof aufgrund eines privatrechtlichen Pachtvertrages mit der Eigentümerin, der ev. ref. Kirchengemeinde Emlichheim, berechtigt. 2

  1. 2. Der Friedhof dient der Beisetzung aller Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Samtgemeinde Emlichheim ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hatten oder die ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstelle besaßen.

Aufgrund vertraglicher Vereinbarung mit der ev. ref. Kirchengemeinde Emlichheim dient der Friedhof auch der Beisetzung von Verstorbenen, die evangelischer Konfession waren und im Ortsteil Neuringe der Gemeinde Twist ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hatten.

  1. 3. Die Beisetzung anderer Verstorbener bedarf der vorherigen Zustimmung der Samtgemeinde.

  1. 4. Das Recht, die Verstorbenen auf den kirchlichen Friedhöfen innerhalb der Samtgemeinde oder auf anderen Friedhöfen zu bestatten, bleibt hiervon unberührt.

§ 4

Entwidmung

  1. 1. Der Friedhof kann aus öffentlichen Gründen ganz oder zum Teil der Benutzung entzogen und geschlossen werden. Das gilt auch für einzelne Grabstellen.

  1. 2. In dem der Benutzung entzogenen oder geschlossenen Friedhofsteil bzw. Friedhof können die Rechte an allen Grabstätten sofort zurückgenommen werden. In diesen Fällen stellt die Samtgemeinde gleichwertigen Ersatz an anderer Stelle und führt die Umbettungen kostenlos durch, sofern die Ruhezeit der dort Beigesetzten noch nicht abgelaufen ist.

  1. 3. Werden die Rechte nicht sofort ganz zurückgenommen, kann die Samtgemeinde nach den vorliegenden Bedürfnissen entsprechende Regelungen treffen, wobei Entschädigungen nur gleichwertig als Ersatz für entzogene Rechte zu leisten sind.

§ 5

Außerdienststellung

  1. 1. Der Friedhof kann ganz oder teilweise außer Dienst gestellt werden. In diesen Fällen laufen die Rechte aus und werden nicht erneuert.

  1. 2. Die Samtgemeinde kann außer Dienst gestellte Friedhofsteile erneut für Beerdigungen aufteilen. 3

§ 6

Überlassen von Grabstellen

Grabstellen werden nur unter den in dieser Friedhofsordnung aufgestellten Bedingungen überlassen. Die Abgabe eines Grabes erfolgt nur im Beerdigungsfalle.

II. Ordnungsvorschriften

§ 7

Öffnungszeiten

  1. 1. Der Friedhof ist von morgens 7.00 Uhr, jedoch nicht bei Dunkelheit, bis zum Eintritt der Abenddämmerung für den Besuch geöffnet.
  2. 2. Die Samtgemeinde kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 8

Verhalten auf dem Friedhof

  1. 1. Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
  2. 2. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter der Verantwortung Erwachsener betreten.
  3. 3. Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
    • a) Die Wege mit Fahrzeugen aller Art sowie Fahrrädern, ausgenommen sind Kinderwagen und Rollstühle, zu befahren,
    • b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, und gewerbliche Dienste anzubieten bzw. diesbezüglich zu werben,
    • c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen,
    • d) gewerbsmäßig zu fotografieren,
    • e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeierlichkeiten notwendig und üblich sind,
    • f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
    • g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedigungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,
    • h) zu lärmen und zu spielen, 4

i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,

j) die Wasserentnahme zu anderen Zwecken als zur Grabpflege.

Die Samtgemeinde kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

§ 9

Gewerbetreibende

  1. 1. Steinmetze, Bildhauer, Gärtner und Bestatter bedürfen für ihre Tätigkeiten einer vorherigen schriftlichen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellen einer Berechtigungskarte. Diese wird jeweils auf die Dauer von 3 Jahren erteilt. Sie kann die Zulassung abhängig machen vom Nachweis persönlicher Zuverlässigkeit und fachlicher Qualifikation sowie vom Nachweis der Eintragung in die Handwerksrolle / in das Verzeichnis gemäß § 19 Handwerksordnung oder in das Verzeichnis der Landwirtschaftskammer.

Die Zulassung der Samtgemeinde Emlichheim erfolgt innerhalb einer Frist von 4 Wochen ab Eingang der vollständigen Antragsunterlagen. Wird innerhalb dieser Frist nicht entschieden, gilt die Zulassung als erteilt.

Ferner kann der Nachweis eines ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutzes verlangt werden.

  1. 2. Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
  2. 3. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abraum ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.
  3. 4. Gewerbetreibenden, die trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Absätze 2 und 3 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 1 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Samtgemeinde die Zulassung auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. 5

III. Bestattungsvorschriften

§ 10

Allgemeines

  1. 1. Erd- und Feuerbestattungen sind nach Eintritt des Todes spätestens 2 Werktage vor der Beisetzung bei der Samtgemeinde anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Einzel- oder Familiengrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
  2. 2. An Sonn- und Feiertagen finden keine Beerdigungen statt. Im Übrigen setzt die Samtgemeinde Ort und Zeit der Bestattung fest. Bei der Festsetzung der Zeit der Bestattung werden nach Möglichkeit die Wünsche des Verstorbenen oder der Hinterbliebenen berücksichtigt. Es sind hier die Vorschriften des § 9 Nds. BestattG anzuwenden.

§ 11

Ausheben der Gräber

  1. 1. Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal ausgehoben und wieder verfüllt.
  2. 2. Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
  3. 3. Die Gräber für die Erdbeisetzung müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
  4. 4. Für das vor dem Ausheben der Gräber eventuell erforderlich werdende Entfernen von Grabmälern oder Einfassungen kann die Samtgemeinde auf Kosten der Angehörigen freiberufliche Handwerker hinzuziehen. Entstehende Schadenskosten gehen zu Lasten der Angehörigen.

§ 12

Särge/Urnen

  1. 1. Die Särge müssen festgelegt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht aus schwer vergänglichen Stoffen hergestellt sein, soweit nicht anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. 6

  1. 2. Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,80 m hoch und im Mittelmaß 0,75 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Samtgemeinde bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

  1. 3. In einem Grab darf nur eine Leiche beigesetzt werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit einem neugeborenen Kind oder zwei gleichzeitig verstorbene Geschwister unter einem Jahr in einem Sarg beizusetzen.

  1. 4. Die Friedhofsverwaltung haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben worden sind.

  1. 5. Urnen müssen so beschaffen sein, dass sie sich während der Ruhezeit zersetzen. Überurnen aus Kunststoff sind unzulässig, dies gilt nicht für Urnen, die in einer Urnenkammer beigesetzt sind.

§ 13

Ruhezeit

  1. 1. Die Ruhezeit beträgt bei Leichen (einschließlich Kindesleichen) 30 Jahre und bei Aschen 20 Jahre. Vor Ablauf der Ruhezeit dürfen die Gräber nicht wieder belegt werden.

  1. 2. Die Ruhezeit beginnt mit dem Tag der Beisetzung.

§ 14

Umbettungen

  1. 1. Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. Umbettungen sollen nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durchgeführt werden.

  1. 2. Vor Ablauf der Ruhezeit können Leichen mit Erlaubnis der Samtgemeinde in ein zur Beisetzung freies Familiengrab umgebettet werden. Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn eine Genehmigung der unteren Gesundheitsbehörde (Gesundheitsamt) beigefügt wird und keine anderen Bedenken bestehen. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind nicht zulässig.

  1. 3. Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist der Nutzungsberechtigte.

  1. 4. Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. 7

  1. 5. Nach Ablauf der Ruhezeit/Nutzungszeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste sind von der Friedhofsverwaltung an geeigneter Stelle des Friedhofes in würdiger Weise der Erde zu übergeben.

  1. 6. Neben den nach der Gebührenordnung zu zahlenden Gebühren hat der Antragsteller auch Ersatz für Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch die Umbettung entstehen, zu leisten.

  1. 7. Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. Dies gilt auch für Umbettungen von außerhalb. Ist in diesen Fällen der Tag der Beisetzung nicht bekannt, so gilt der 3. Tag nach dem Todestag als Tag der Beisetzung.

  1. 8. Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung.

  1. 9. Durch Umbettung freiwerdende Gräber fallen ohne Entschädigung an die Samtgemeinde zurück.

§ 15

Belegungsplan, Friedhofskartei

Über sämtliche Beisetzungen wird von der Samtgemeinde eine digitale Kartei (Grabregister) geführt. Diese muss den Namen und das Lebensalter des Verstorbenen, Zeit und Ort des Todes, den Tag der Beisetzung, den Tag des Ablaufs der Ruhezeit, die genaue Angabe der Grabstelle, den Namen und die Anschrift des Nutzungsberechtigten und bei Einzel- und Familiengräbern die Nutzungszeit enthalten.

Diese Kartei entspricht dem Belegungsplan, der neben der Kartei geführt wird und aus dem die Lage der einzelnen Grabstätten ersichtlich ist.

IV. Grabstätten

§ 16

Allgemeines

  1. 1. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

  1. 2. Die Grabstätten werden unterschieden in: 8

a) Familiengrabstätten

b) Urnengrabstätten

c) anonyme Grabstätten

d) Rasengrabstätten

e) Urnenkammern

  1. 3. Wenn Streitigkeiten über das Nutzungsrecht an einer Grabstätte oder über die Verwendung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmales bestehen, kann die Samtgemeinde bis zum Nachweis einer Einigung oder einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung jede Benutzung der Grabstätte untersagen oder eine vorübergehende Regelung treffen.

  1. 4. Die Überlassung einer Grabstätte ist nur dann möglich, wenn ein Sterbefall vorliegt. Die Erweiterung einer bestehenden Familiengrabstelle ist unabhängig hiervon möglich.

  1. 5. Nach Erlöschen des Nutzungsrechts und nach Ablauf der Ruhefrist kann die Samtgemeinde über die Grabstätten anderweitig verfügen. Hiervon ist jedoch vorher der ehemalige Nutzungsberechtigte zu unterrichten und ggf. darauf hinzuweisen, dass eine Verlängerung des Nutzungsrechts möglich ist. Ist ein Nutzungsberechtigter nicht vorhanden bzw. der Friedhofsverwaltung nicht bekannt, genügt eine dreimonatige öffentliche Bekanntmachung.

  1. 6. Jeder Wohnungswechsel ist zur Berichtigung der Grabregister der Samtgemeinde mitzuteilen.

  1. 7. Auf das Nutzungsrecht an Grabstellen kann jederzeit verzichtet werden, ein vorzeitiger Verzicht ist der Friedhofsverwaltung schriftlich zu erklären. Ein Anspruch auf Erstattung der anteiligen Nutzungsgebühr ist ausgeschlossen.

§ 17

Familiengrabstätten

  1. 1. Familiengräber sind Gräber für Erdbeisetzungen, die besonders angelegt und auf Wunsch mit ein oder mehr Gräbern für eine längere Nutzungszeit überlassen werden.

Es werden eingerichtet:

a) Familiengrab für Kinder bis zu 6 Jahren,

b) Familiengrab für Personen über 6 Jahre.

  1. 2. Das fertige Grabbeet für ein Einzelgrab für Kinder bis 6 Jahre ist 1,00 m lang und 0,50 m breit. 9

Das fertige Grabbeet für ein Einzelgrab für Personen über 6 Jahre ist 1,80 m lang und 0,75 m breit. Das fertige Grabbeet für ein Doppelgrab ist 1,80 m lang und 2,00 m breit. Für jede weitere Grabstelle verbreitert sich das Familiengrab um 1,00 m.

  1. 3. In jeder Stelle einer Familiengrabstätte darf nur eine Leiche und eine Urne bestattet werden. Ausnahmsweise können jedoch entweder die Leiche eines Erwachsenen und die eines Kindes unter einem Jahr oder die Leichen von zwei gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter fünf Jahren in einer Familiengrabstätte bestattet werden.

  1. 4. Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr mit Aushändigung der Bestattungsurkunde, in der die genaue Lage des Familiengrabes und die Nutzungszeit angegeben sind.

  1. 5. Die Nutzungszeit beträgt 30 Jahre. Sie kann gegen Zahlung der festgesetzten Gebühr für die gesamte Grabstätte um 10 Jahre, 15 Jahre oder 20 Jahre verlängert werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist höchstens zweimal möglich. Die Verlängerung ist rechtzeitig zu beantragen. Eine Verpflichtung zur Verlängerung besteht für die Samtgemeinde nicht.

  1. 6. Eine Beisetzung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit für die Einzel- bzw. die gesamte Familiengrabstätte wieder erworben wurde. In diesen Fällen ist eine Verlängerung der Nutzungszeit in einzelnen Jahren bis zum Ablauf der Ruhezeit möglich, jedoch nur für volle Jahre.

  1. 7. In den Familiengräbern dürfen der Berechtigte und seine Angehörigen bestattet werden. Die Beisetzung anderer Personen bedarf einer besonderen Genehmigung.

Als Angehörige gelten:

a) die Ehegatten oder die eingetragenen Lebenspartner

b) die Verwandten in auf- und absteigender Linie: Kinder, Enkelkinder, Eltern, Großeltern u. Geschwister

c) die Ehegatten der unter b) bezeichneten Personen.

Die Verstorbenen müssen jedoch ihren letzten Wohnsitz in der Samtgemeinde Emlichheim oder im Ortsteil Neuringe der Gemeinde Twist (für Neuringe nur ev. Bevölkerung) gehabt haben. Dies gilt nicht, wenn der Ehegatte bereits in der Familiengrabstätte bestattet wurde oder wenn der Verstorbene aus Gründen der Pflegebedürftigkeit den Wohnsitz in der Samtgemeinde Emlich- 10

heim bzw. im Ortsteil Neuringe der Gemeinde Twist aufgegeben hat, um sich auswärts in Pflege zu begeben.

  1. 8. Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 7 genannten Personen übertragen; er bedarf dazu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Samtgemeinde kann Ausnahmen zulassen.

  1. 9. Das Nutzungsrecht geht in der in Abs. 7 getroffenen Regelung auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit allen Rechten und Pflichten über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.

  1. 10. Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. Für die Benutzung der Familiengräber gilt die Erwerbsurkunde als Ausweis.

  1. 11. Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Familiengrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

  1. 12. Das Nutzungsrecht verpflichtet zur Anlage, zur dauernden Unterhaltung und zur Pflege der Grabstätte.

  1. 13. Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird die Friedhofsverwaltung den Nutzungsberechtigten 3 Monate vorher schriftlich hinweisen. Ist dieser nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird auf den Ablauf durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen dreimonatigen Hinweis auf der Grabstätte aufmerksam gemacht.

  1. 14. Auf das Nutzungsrecht an Familiengrabstätten kann jederzeit verzichtet werden. Der Verzicht ist der Friedhofsverwaltung schriftlich zu erklären. Ein Anspruch auf Erstattung der anteiligen Nutzungsgebühr ist ausgeschlossen.

  1. 15. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.

§ 18

Urnengräber

  1. 1. Aschenstätten werden als Urnengräber und Urnenfamiliengräber abgegeben. Urnengräber sind Grabstätten, in denen Urnen beigesetzt werden dürfen, an 11

denen ein Nutzungsrecht wahlweise für die Dauer von 20 oder 30 Jahren verliehen wird.

Urnengräber haben je Grabstelle folgende Maße: Länge u. Breite je 0,75 m.

  1. 2. In einer Urnengrabstätte dürfen bis zu zwei Urnen beigesetzt werden.
  2. 3. Die Beisetzung ist nur unterirdisch gestattet. Sie ist in einer Tiefe von mindestens 0,65 m durchzuführen.
  3. 4. Urnen dürfen auch in einer Familiengrabstätte beigesetzt werden.
  4. 5. Bei Ablauf der Nutzungszeit endet auch das Nutzungsrecht für die Aschenreste. Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird die Friedhofsverwaltung den Nutzungsberechtigten 3 Monate vorher schriftlich hinweisen. Ist dieser nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird auf den Ablauf durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen dreimonatigen Hinweis auf der Grabstätte aufmerksam gemacht. Die Friedhofsverwaltung hat das Recht, Aschenbehälter zu entfernen. Die Asche ist an geeigneter Stelle des Friedhofs anonym in würdiger Weise der Erde zu übergeben.
  5. 6. Soweit sich nicht aus dieser Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Familiengrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 18a

Urnenkammern

  1. 1. Urnenkammern sind Stätten, in denen Urnen beigesetzt werden dürfen. An Urnenkammern wird das Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren überlassen. Das Nutzungsrecht kann gegen Zahlung der festgesetzten Gebühr für die gesamte Kammer einmalig um 10 Jahre nach Ablauf der letzten Ruhefrist verlängert werden. Die Verlängerung ist rechtzeitig zu beantragen. Eine Verpflichtung zur Verlängerung besteht für die Samtgemeinde nicht.
  2. 2. In einer Urnenkammer dürfen bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. Bei einer zweiten Belegung ist das Nutzungsrecht zur Einhaltung der Ruhefrist von 20 Jahren zu verlängern, jeweils um volle Jahre.
  3. 3. Bei Ablauf der Nutzungszeit gilt § 18 Abs. 5 der Friedhofsordnung.
  4. 4. Grabschmuck ist für einen Zeitraum von 4 Wochen nach der Beerdigung erlaubt.
  5. 5. Die Beschriftung der Verschlussplatten ist nur in vertiefter Form erlaubt, gestattet ist die freie Wahl der Schriftart sowie die Verwendung von dezenten 12

Motiven. Auch die Anbringung von Wandvasen ist zulässig. Die Tätigkeiten sind durch ein Steinmetzunternehmen nach vorheriger Genehmigung durch die Samtgemeinde Emlichheim auszuführen.

  1. 6. Soweit sich nicht aus dieser Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Familiengrabstätten entsprechend auch für Urnenkammern.

§ 19

anonyme Grabstätten

  1. 1. Eine Bestattung in einer anonymen Grabstätte ist als Erdbeisetzung und als Urnenbestattung möglich. Zulässig sind nur Einzelgrabstätten, die für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine anonyme Grabstätte ist in der Örtlichkeit nicht erkennbar und lässt keine besondere Gestaltung und keine Hinweise auf die Person des Verstorbenen zu. Grabmal, Grabhügel und Bepflanzungen sind nicht zugelassen. Die Lage der Grabstätten wird seitens der Samtgemeinde Emlichheim in einer von der Friedhofsverwaltung zu pflegenden Rasenfläche bestimmt.
  2. 2. Grabschmuck ist grundsätzlich nicht gestattet. Kränze sind spätestens 14 Tage nach der Beerdigung abzuräumen.
  3. 3. Die Unterhaltungs- und Pflegekosten der Friedhofsverwaltung werden für die gesamte Laufzeit im Voraus bei Erwerb abgelöst.
  4. 4. Ein Nutzungsrecht an anonymen Grabstätten besteht nicht. Die Ruhefrist beträgt 20 Jahre für Urnen und 30 Jahre für Erdbestattungen. Nach Ablauf der Ruhefrist kann die Samtgemeinde Emlichheim über die anonyme Grabstätte anderweitig verfügen.

§ 20

Rasengrabstätten

Eine Bestattung in einer Rasengrabstätte ist als Erdbeisetzung und als Urnenbestattung möglich. Zulässig sind sowohl Einzelgrabstätten als auch mehrere Gräber, die für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Ansonsten gelten die gleichen Vorschriften analog des § 19 jedoch mit der Möglichkeit, diese mit liegenden bzw. vertieften Grabsteinen/-tafeln zu versehen. Die Grabmale (Kissensteine) weisen eine Breite von 0,50 m und eine Tiefe von 0,40 m auf. Grabschmuck ist in der Zeit vom 30. Oktober bis 01. April eines jeden Jahres zulässig. Das Nutzungsrecht kann gegen Zahlung einer festgesetzten Gebühr einmalig um 10 Jahre je Einzelgrab verlängert werden. 13

V. Gärtnerische Anlage und Unterhaltung der Grabstätten

§ 21

Allgemeines

  1. 1. Alle Grabstätten – bis auf anonyme und Rasengrabstätten – müssen in würdiger Weise angelegt und unterhalten werden. Die Bepflanzung der Gräber und die Form der Grabhügel sind der Umgebung anzupassen. Sie sollen von einheitlicher Wirkung sein. Grabhügel dürfen nicht über 20 cm hoch sein.
  2. 2. Familiengräber sind als Gesamtgrabstätten herzurichten.
  3. 3. Anonyme und Rasengrabstätten werden von der Samtgemeinde Emlichheim unterhalten.

§ 22

Bepflanzung

  1. 1. Zur Bepflanzung von Grabstätten dürfen nur solche Gewächse und Gehölze verwendet werden, die sich zur gärtnerischen Ausschmückung eignen und die benachbarten Gräber nicht stören. Alle gepflanzten Bäume und Sträucher gehen in das Eigentum der Samtgemeinde über. Sie dürfen nur mit Genehmigung der Samtgemeinde beseitigt werden. Stark wuchernde und absterbende Bäume, Sträucher und Hecken kann die Samtgemeinde auf Kosten des Nutzungsberechtigten beschneiden oder entfernen lassen.
  2. 2. Eine Bepflanzung und gärtnerische Gestaltung der Gräber ist erwünscht.

§ 23

Aufstellen von Gefäßen

Gefäße für Blumen dürfen auf den Gräbern nur aufgestellt werden, wenn sie nach Art und Zustand der Würde des Friedhofs entsprechen. Unwürdige Gefäße (wie z.B. Konservendosen) können von der Samtgemeinde entfernt werden. Eine Mitteilung hierüber an den Nutzungsberechtigten braucht nicht zu erfolgen.

§ 24

Pflege und Unterhaltung

  1. 1. Alle Grabstätten – mit Ausnahme der anonymen Grabstätten sowie Rasengräbern - müssen im Rahmen der Vorschriften der §§ 21 bis 23 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den übrigen Grabschmuck. Grabschmuck darf nur aus kompostierbarem Material bestehen. 14

Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. Die erstmalige Herrichtung der Grabstätte hat spätestens 2 Monate nach der Beerdigung zu erfolgen, es sei denn, dass dies mit Rücksicht auf die Witterung nicht möglich ist.

  1. 2. Für die Herrichtung und Instandhaltung von Gräbern – mit Ausnahme der anonymen und Rasengrabstätten – ist der jeweilige Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit Ablauf des Nutzungsrechts. Danach kann die Samtgemeinde jedoch noch verlangen, dass der Verantwortliche die Grabstätte abräumt. § 22 Abs. 1 Sätze 2 und 3 werden hierdurch nicht berührt.

  1. 3. Die Angehörigen können die Grabstätten, soweit es sich nicht um anonyme oder Rasengrabstellen handelt, selbst bepflanzen und pflegen. Sie können auch die Bepflanzung oder die Pflege gegen Entgelt durch die Samtgemeinde ausführen lassen. Der Auftrag bei der Samtgemeinde kann auch durch eine Kapitaleinzahlung langfristig erteilt werden. Hierbei werden folgende Arten unterschieden:

a) einfache Instandhaltung

Die einfache Instandhaltung umfasst lediglich die dauernde Sauberhaltung der Grabstellen. Sie wird auf dem neuen Teil des Friedhofes (westlich des Wärterhäuschens) nur durchgeführt, wenn die Grabstelle dauerhaft gärtnerisch angelegt ist oder von dem Nutzungsberechtigten oder dessen Beauftragten regelmäßig mit Blumen bepflanzt wird. Hierdurch soll gewährleistet werden, dass auf dem neuen Teil des Friedhofes sämtliche Grabstellen gärtnerisch angelegt werden.

b) Gärtnerische Instandhaltung mit Heide

Die gärtnerische Instandhaltung mit Heide umfasst eine mehrjährige Bepflanzung mit Heide und die dauernde Sauberhaltung der Grabstellen. Die Heide wird etwa alle drei Jahre (je nach Bedarf) erneuert und bei Bedarf nachgepflanzt.

c) Gärtnerische Instandhaltung mit Blumen

Die gärtnerische Instandhaltung mit Blumen umfasst eine zweimalige Bepflanzung im Jahr mit Blumen (Sommerpflanzung und Herbstpflanzung) und die dauernde Sauberhaltung der Grabstellen. 15

d) Dauerinstandhaltung

Bei der Dauerinstandhaltung soll insbesondere gewährleistet werden, dass Personen, die keine Angehörigen haben, schon zu Lebzeiten die Pflege ihres Grabes sichern können und somit die Pflege aller Gräber gewährleistet werden kann.

Für die Pflege sind jeweils die in der Friedhofsgebührensatzung angegebenen Jahresgebühren im Voraus für die gesamte Zeit zu entrichten. Außerdem wird als Sicherheitsleistung für Unvorhergesehenes ein Zuschlag von 20 % erhoben.

Bei sämtlichen Grabstellen, die in Pflege gegeben werden und bei denen keine Einfriedigungen vorhanden sind, werden von Zeit zu Zeit die Grabbeete wieder hergestellt.

Erfolgt die Übernahme der Grabpflege in der ersten Jahreshälfte, ist die volle Gebühr zu zahlen. Sollten Grabstellen in der zweiten Hälfte des Jahres in Pflege gegeben werden, wird die Hälfte der Jahresgebühr für den Rest des Jahres erhoben.

  1. 4. Anpflanzungen und Ausschmückungen, soweit sie unstatthaft sind, sowie verwelkte Blumen und Kränze können durch die Samtgemeinde entfernt werden. Die Samtgemeinde ist nicht zur Aufbewahrung verpflichtet.

§ 25 Vernachlässigung

Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 24 Abs. 2) auf schriftliche Aufforderung der Samtgemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Wird die Aufforderung nicht befolgt, können die Grabstätten von der Samtgemeinde abgeräumt, eingeebnet, von ihr nach Belieben angelegt oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entzogen werden. Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist der jeweilige Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen. In dem Entziehungsbescheid ist der jeweilige Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die Einfriedigung innerhalb eines Monats seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Der Verantwortliche ist in den schriftlichen Aufforderungen bzw. den öffentlichen Bekanntmachungen auf die für ihn maßgeblichen Rechtsfolgen des Satzes 2 und in dem Entziehungsbescheid auf die Rechtsfolgen des § 31 hinzuweisen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder 16

nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt die befristete Aufforderung durch öffentliche Bekanntmachung.

VI. Grabmäler

§ 26

Allgemeines

Grabmäler im Sinne dieser Friedhofsordnung sind

a) Grabmäler/-platten

b) Grabeinfriedigungen.

Sie dürfen nur mit Genehmigung der Samtgemeinde errichtet, aufgestellt oder geändert werden. Das gilt auch, wenn vorhandene Grabmäler auf einer anderen Grabstelle aufgestellt werden sollen.

Die Genehmigung der Samtgemeinde erfolgt innerhalb einer Frist von 4 Wochen ab Eingang der vollständigen Antragsunterlagen. Wird innerhalb dieser Frist nicht entschieden, gilt die Genehmigung als erteilt.

Nicht genehmigte bzw. nicht zulässige Grabzeichen, Bänke, Pflanzungen sowie in den Grabflächen liegende oder unter Bäumen und Sträuchern des Friedhofsgeländes versteckte Harken, Gießkannen, Konservendosen, Weckgläser usw. werden ohne vorherige Benachrichtigung entfernt.

§ 27

Gestaltung

  1. 1. Die Grabmäler müssen in Form und Werkstoff handwerklich einwandfrei gestaltet sein und sich in das Gesamtbild des Friedhofs einordnen.
  2. 2. Grabeinfassungen aus Ziegelsteinen, Holz oder einem anderen nicht wetterfesten Material sind nicht erlaubt.
  3. 3. Für die ordnungsgemäße Gestaltung ist neben dem Nutzungsberechtigten der jeweilige Gewerbetreibende verantwortlich.

§ 28

Genehmigung 17

  1. 1. Die Genehmigung der Samtgemeinde ist rechtzeitig unter Vorlage einer Zeichnung im Maßstab 1 : 10 in dreifacher Ausfertigung einzuholen. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle einzureichen.
  2. 2. In dem Antrag sind alle Einzelheiten, insbesondere über Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie über Inhalt, Form und Anordnung der Schrift anzugeben.
  3. 3. Grabmäler, die ohne Genehmigung aufgestellt worden sind oder nicht der genehmigten Zeichnung entsprechen, können von der Samtgemeinde auf Kosten des Gewerbetreibenden entfernt werden.
  4. 4. Die Genehmigung zur Aufstellung ist zu versagen, wenn die Vorschriften der Friedhofsordnung nicht eingehalten worden sind.
  5. 5. Vor Beginn der Arbeiten auf dem Friedhof ist dem Aufsichtspersonal die Genehmigung vorzuzeigen.
  6. 6. Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich an den Grabmälern, angebracht werden.

§ 29

Richtlinien über die Gestaltung der Grabmäler

  1. 1. Die Grabdenkmäler sind in der rückwärtigen Front nach den von der Samtgemeinde aufgestellten Begrenzungsmarkierungen auszurichten.
  2. 2. Evtl. Sockel sind bündig mit der Einfassung zu fertigen und aufzustellen und dürfen nicht höher als 15 cm sein.
  3. 3. Einfassungen dürfen, gemessen von der Geländeoberkante, nicht höher als 10 cm sein.
  4. 4. Grabsteine und Sockel dürfen – gemessen von der Geländeoberkante - insgesamt nicht höher als 1 m sein. Die Mindeststärke beträgt 8 cm. Bei Grabplatten sind die Maße der Grabstätten einzuhalten. Die Mindesthöhe inkl. Einfassung darf nicht höher als 15 cm sein.

Für die Einhaltung der Richtlinien ist sowohl der Nutzungsberechtigte der Grabstelle als auch der beauftragte Unternehmer verantwortlich.

§ 30

Fundamentierung und Befestigung

18

  1. 1. Die Grabmäler sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.
  2. 2. Für die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, kann die Samtgemeinde allgemein oder im Einzelfalle gleichzeitig mit der Genehmigung nach § 28 besondere Bestimmungen treffen. Sie kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.

§ 31

Unterhaltung

  1. 1. Grabmäler sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. Der Nutzungsberechtigte haftet für alle Schäden, die aus der Verletzung der in dem Satz 1 genannten Pflichten entstehen.
  2. 2. Erscheint die Standsicherheit von Grabmälern gefährdet, sind die Nutzungsberechtigten verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Samtgemeinde auf Kosten des Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmälern, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Samtgemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Samtgemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu tun oder das Grabmal oder Teile davon zu entfernen. Die Samtgemeinde ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, genügt eine einmonatige öffentliche Bekanntmachung.

§ 32

Entfernung

  1. 1. Grabmäler dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Samtgemeinde von der Grabstätte entfernt werden.
  2. 2. Nach Ablauf des Nutzungsrechts werden die Grabmäler von der Samtgemeinde Emlichheim entfernt. Entschädigungsansprüche sind ausgeschlossen.
  3. 3. Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmäler, die für die Eigenart des Friedhofs Bedeutung haben, unterstehen dem besonderen Schutz der Samtge- 19

meinde. Sie dürfen von dem Nutzungsberechtigten nicht entfernt werden. Der Nutzungsberechtigte erhält hierüber vor Ablauf des Nutzungsrechts einen schriftlichen Bescheid. Das Eigentum an diesen Grabmälern geht mit dem Ablauf der Nutzungszeit ohne Entschädigung auf die Samtgemeinde über.

§ 33

Wiederverwendung bei Wiederbelegung

  1. 1. Grabmäler dürfen bei Wiederbelegung von Gräbern erneut verwandt werden. Dies ist jedoch nur gestattet, wenn die Inschrift keinen Zweifel über den Namen und den Sterbetag des zuletzt Bestatteten erkennen lässt.
  2. 2. Solange die Vorschrift des Absatzes 1 nicht erfüllt ist, darf das Grabmal nicht wieder auf der Grabstelle aufgestellt werden. Es kann auf einem von der Samtgemeinde angegebenen Platz gelagert werden. Von dem Nutzungsberechtigten ist jedoch dafür Sorge zu tragen, dass die Inschrift umgehend geändert bzw. ergänzt und das Grabmal auf der Grabstätte aufgestellt wird. Für die Aufstellung und die Änderung der Beschriftung ist die Einholung der Genehmigung nach § 28 erforderlich.
  3. 3. Grabmäler, die länger als 3 Monate auf dem von der Samtgemeinde bestimmten Platz lagern und für die noch keine Genehmigung gemäß § 28 beantragt wurde, können von der Samtgemeinde entfernt werden. Entschädigungsansprüche entstehen hierdurch nicht.

VII. Friedhofskapelle und Trauerfeiern

§ 34

Benutzung der Friedhofskapelle

  1. 1. Die Friedhofskapelle (auch Aufbewahrungshalle genannt) dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung.
  2. 2. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen sehen. Die Särge sind vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu verschließen.
  3. 3. Die an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten gelittenen Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Friedhofskapelle aufgebahrt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

§ 35

20

Trauerfeiern

  1. 1. Die Friedhofskapelle steht für Trauerfeiern zur Verfügung. Sie soll für jede Trauerfeier nicht länger als eine Stunde in Anspruch genommen werden.
  2. 2. Die Aufbahrung Verstorbener im Feierraum kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustands der Leiche bestehen.
  3. 3. Musik- und Gesangsdarbietungen auf den Friedhöfen und in den Feierräumen haben in würdigem Rahmen zu erfolgen; sie bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.

VIII. Schlussvorschriften

§ 36

Öffentliche Bekanntmachungen

Öffentliche Bekanntmachungen werden durch Aushang in den amtlichen Bekanntmachungskästen der Samtgemeinde Emlichheim in und vor dem Rathaus in Emlichheim und in den amtlichen Bekanntmachungskästen der Mitgliedsgemeinden sowie im Veröffentlichungskasten am Friedhof veröffentlicht.

Auf die Bekanntmachung wird 2 Wochen vorher durch Bekanntgabe in den Grafschafter Nachrichten hingewiesen.

Sollte anderweitig keine Frist festgelegt sein, erfolgt eine dreimonatige öffentliche Bekanntmachung.

§ 37

Adressenänderung

Der Nutzungsberechtigte soll der Friedhofsverwaltung eine Anschriftenänderung mitteilen.

§ 38

Gebühren

Für die Benutzung der Friedhofskapelle und des Friedhofes der Samtgemeinde Emlichheim und dessen Einrichtungen werden Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung erhoben. 21

§ 39

Gebührenpflichtige

  1. 1. Zur Zahlung der Gebühren sind die Antragsteller bzw. Nutzungsberechtigten und derjenige verpflichtet, in dessen Interesse der Friedhof und dessen Einrichtungen in Anspruch genommen wurde.
  2. 2. Die Gebührenpflichtigen haften als Gesamtschuldner.

§ 40

Entrichtung der Gebühren

  1. 1. Die Gebühren sind bei Inanspruchnahme des Friedhofs und dessen Einrichtungen zu entrichten.
  2. 2. Alle Zahlungen sind an die Samtgemeindekasse in Emlichheim zu leisten.
  3. 3. Rückständige Gebühren werden im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens beigetrieben.

§ 41

Härteklausel

Die Gebühren können im Einzelfalle aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härten gestundet, niedergeschlagen oder erlassen werden.

§ 42

Haftung

Die Samtgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch eine nicht dieser Satzung entsprechende Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und seiner Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.

§ 43

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

a) § 8 Abs. 1 und 3 sich nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält,

b) § 9 Abs. 1 sich als Gewerbetreibender ohne Zulassung auf Friedhöfen betätigt und die sonstigen Vorschriften des § 9 nicht beachtet, 22

c) § 12 Särge und Urnen verwendet, die nicht den darin angegebenen Vorschriften entsprechen,

d) §§ 22 und 27 die Gestaltungsgrundsätze für Grabstätten und Grabmale nicht beachtet,

e) § 28 Grabmale und bauliche Anlagen ohne Erlaubnis errichtet, verändert oder entfernt.

f) § 24 Abs. 1 Grabstätten nicht herrichtet oder ordnungsgemäß unterhält bzw. Grabschmuck aus nicht kompostierbarem Material verwendet.

Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 2.500,00 € geahndet werden.

§ 44

Inkrafttreten

Ursprungssatzung trat am 01.07.2010 in Kraft.

  1. 1. Änderungssatzung trat am 01.10.2021 in Kraft.

2. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

SAMTGEMEINDE Emlichheim

Der Samtgemeindebürgermeister

Lesefassung der

Friedhofsgebührenordnung

unter Berücksichtigung der 5. Änderungssatzung

Der Rat der Samtgemeinde Emlichheim hat aufgrund der §§ 10, 13 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) und der §§ 1 bis 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der jeweils gültigen Fassung folgende Satzung beschlossen:

Artikel I

In Artikel I werden die Gebühren zu den nachfolgend aufgeführten Gebührentatbeständen neu festgesetzt:

A. Familiengräber

  1. 1. für den Erwerb des Nutzungsrechtes für 30 Jahre bzw. für die Verlängerung des Nutzungsrechtes um 30 Jahre

  1. 1. Personen über 6 Jahre im

Einzelgrab1.202,50 €
Doppelgrab2.349,50 €
Dreiergrab3.266,50 €
Vierergrab4.184,00 €
2) Personen unter 6 Jahren (Kindergräber)767,00 €

  1. 2. für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Familiengrabstätte bis zum Ablauf der Ruhezeit bei einer Beerdigung

  1. 1. Personen über 6 Jahre je Grabstätte und Jahr im

Einzelgrab40,09 €
Doppelgrab78,31 €
Dreiergrab108,89 €
Vierergrab139,47 €
2) Personen unter 6 Jahren je Grabstätte und Jahr (f. Kindergräber)25,57 €

  1. 3. für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Familiengrabstätte bei Nacherwerb ohne zwingende Notwendigkeit

  1. 1. Personen über 6 Jahre je Grabstätte und Jahr im

Einzelgrab51,56 €
Doppelgrab108,89 €
2) Personen unter 6 Jahren je Grabstätte und Jahr (f. Kindergräber)29,77 €
------
B. Urnengräber
1. für den Erwerb des Nutzungsrechts für 20 Jahre704,50 €
2. für den Erwerb des Nutzungsrechts für 30 Jahre799,00 €
Ba. Urnenkammer in einer Urnenstelenanlage für den Erwerb des Nutzungsrechts für 20 Jahre in einer Urnenstelenkammer (1 oder 2 Urnen)1.296,00 €
- für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnenstelenkammer bis zum Ablauf der Ruhezeit bei einer Beerdigung (je Kammer und Jahr)64,80 €
C. anonyme Gräber für den Erwerb des Nutzungsrechts als
1. Urnenbeisetzung für 20 Jahre609,50 €
2. Erdbeisetzung für 30 Jahre859,00 €
D. Rasengräber für den Erwerb des Nutzungsrechts als
1. Urnenbeisetzung für 20 Jahre799,00 €
2. Erdbeisetzung für 30 Jahre1.615,50 €
3. für die einmalige Verlängerung des Nutzungsrechts um 10 Jahre einer Urnengrabstätte399,60 €
4. für die einmalige Verlängerung des Nutzungsrechts um 10 Jahre eines Rasengrabes538,30 €
E. Friedhofskapelle (Leichenhalle)
1. Benutzung des Andachtsraumes (Feierraumes) und eines Aufbahrungsraumes (Leichenzelle)759,00 €
2. Benutzung eines Aufbahrungsraumes (Leichenzelle)428,50 €
3. Benutzung des Andachtsraumes (Feierraum)330,50 €
F. Beisetzungen
1. Ausheben und Schließen eines Grabes, Aufsetzen eines Hügels
a) Personen über 6 Jahren556,00 €
b) Personen unter 6 Jahren139,00 €
c) Urne200,00 €
2. Ausgrabung
a) Personen über 6 Jahren775,00 €
b) Personen unter 6 Jahren417,00 €
c) Urne136,00 €
3. Ausgrabung und Wiederbeisetzung
a) Personen über 6 Jahren1.190,00 €
b) Personen unter 6 Jahren484,00 €
c) Urne170,00 €
------
4. Beisetzung einer Urne in einer Urnenkammer48,00 €
G. Grabpflegegebühren pro Jahr
a) einfache Instandhaltung eines
Urnengrabes19,00 €
Kindergrabes19,00 €
Einzelgrabes39,00 €
Doppelgrabes92,00 €
Dreiergrabes134,50 €
Für jede weitere Stelle erhöht sich die Gebühr entsprechend.
b) gärtnerische Instandhaltung mit Heide eines
Urnengrabes28,50 €
Kindergrabes28,50 €
Einzelgrabes65,00 €
Doppelgrabes161,50 €
Dreiergrabes238,50 €
Für jede weitere Stelle erhöht sich die Gebühr entsprechend.
c) gärtnerische Instandhaltung mit Blumen eines
Urnengrabes40,00 €
Kindergrabes40,00 €
Einzelgrabes95,50 €
Doppelgrabes242,00 €
Dreiergrabes360,00 €
Für jede weitere Stelle erhöht sich die Gebühr entsprechend.
d) Dauerinstandhaltung
jeweilige Jahresgebühr für die gesamte Zeit mit einem Zuschlag von 20 %
H. Sonstiges
a) Zulassungskarten für gewerbliche Friedhofsarbeiten (für drei Jahre)60,00 €
b) Genehmigung von Grabmälern (auch bei Wiederverwendung alter Grabmäler)25,00 €

Bei Grabstellen, bei denen die Ruhefrist bzw. Nutzungszeit vor Inkrafttreten dieser Satzung abgelaufen ist, ist der Erwerb eines Nutzungsrechts innerhalb einer Frist von drei Jahren noch zu den bisher geltenden Gebührensätzen möglich. Nach Ablauf dieser Frist gelten auch für diese Grabstellen die neuen Gebührensätze.

Für Leistungen, welche in diesem Gebührentarif nicht enthalten sind, ist das Entgelt mit der Samtgemeinde Emlichheim zu vereinbaren."

Artikel II

Ursprungssatzung trat am 01.07.2010 in Kraft.

  1. 1. Änderungssatzung trat am 01.01.2014 in Kraft.
  2. 2. Änderungssatzung trat am 01.10.2020 in Kraft.
  3. 3. Änderungssatzung trat am 01.10.2021 in Kraft.
  4. 4. Änderungssatzung trat am 01.10.2023 in Kraft.
  5. 5. Änderungssatzung trat am 01.01.2026 in Kraft.

---

SAMTGEMEINDE Emlichheim

Der Samtgemeindebürgermeister

Lesefassung der

Friedhofsgebührenordnung

unter Berücksichtigung der 5. Änderungssatzung

Der Rat der Samtgemeinde Emlichheim hat aufgrund der §§ 10, 13 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) und der §§ 1 bis 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der jeweils gültigen Fassung folgende Satzung beschlossen:

Artikel I

In Artikel I werden die Gebühren zu den nachfolgend aufgeführten Gebührentatbeständen neu festgesetzt:

A. Familiengräber

  1. 1. für den Erwerb des Nutzungsrechtes für 30 Jahre bzw. für die Verlängerung des Nutzungsrechtes um 30 Jahre

  1. 1. Personen über 6 Jahre im

Einzelgrab1.202,50 €
Doppelgrab2.349,50 €
Dreiergrab3.266,50 €
Vierergrab4.184,00 €
2) Personen unter 6 Jahren (Kindergräber)767,00 €

  1. 2. für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Familiengrabstätte bis zum Ablauf der Ruhezeit bei einer Beerdigung

  1. 1. Personen über 6 Jahre je Grabstätte und Jahr im

Einzelgrab40,09 €
Doppelgrab78,31 €
Dreiergrab108,89 €
Vierergrab139,47 €
2) Personen unter 6 Jahren je Grabstätte und Jahr (f. Kindergräber)25,57 €

  1. 3. für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Familiengrabstätte bei Nacherwerb ohne zwingende Notwendigkeit

  1. 1. Personen über 6 Jahre je Grabstätte und Jahr im

Einzelgrab51,56 €
Doppelgrab108,89 €
2) Personen unter 6 Jahren je Grabstätte und Jahr (f. Kindergräber)29,77 €
------
B. Urnengräber
1. für den Erwerb des Nutzungsrechts für 20 Jahre704,50 €
2. für den Erwerb des Nutzungsrechts für 30 Jahre799,00 €
Ba. Urnenkammer in einer Urnenstelenanlage für den Erwerb des Nutzungsrechts für 20 Jahre in einer Urnenstelenkammer (1 oder 2 Urnen)1.296,00 €
- für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnenstelenkammer bis zum Ablauf der Ruhezeit bei einer Beerdigung (je Kammer und Jahr)64,80 €
C. anonyme Gräber für den Erwerb des Nutzungsrechts als
1. Urnenbeisetzung für 20 Jahre609,50 €
2. Erdbeisetzung für 30 Jahre859,00 €
D. Rasengräber für den Erwerb des Nutzungsrechts als
1. Urnenbeisetzung für 20 Jahre799,00 €
2. Erdbeisetzung für 30 Jahre1.615,50 €
3. für die einmalige Verlängerung des Nutzungsrechts um 10 Jahre einer Urnengrabstätte399,60 €
4. für die einmalige Verlängerung des Nutzungsrechts um 10 Jahre eines Rasengrabes538,30 €
E. Friedhofskapelle (Leichenhalle)
1. Benutzung des Andachtsraumes (Feierraumes) und eines Aufbahrungsraumes (Leichenzelle)759,00 €
2. Benutzung eines Aufbahrungsraumes (Leichenzelle)428,50 €
3. Benutzung des Andachtsraumes (Feierraum)330,50 €
F. Beisetzungen
1. Ausheben und Schließen eines Grabes, Aufsetzen eines Hügels
a) Personen über 6 Jahren556,00 €
b) Personen unter 6 Jahren139,00 €
c) Urne200,00 €
2. Ausgrabung
a) Personen über 6 Jahren775,00 €
b) Personen unter 6 Jahren417,00 €
c) Urne136,00 €
3. Ausgrabung und Wiederbeisetzung
a) Personen über 6 Jahren1.190,00 €
b) Personen unter 6 Jahren484,00 €
c) Urne170,00 €
------
4. Beisetzung einer Urne in einer Urnenkammer48,00 €
G. Grabpflegegebühren pro Jahr
a) einfache Instandhaltung eines
Urnengrabes19,00 €
Kindergrabes19,00 €
Einzelgrabes39,00 €
Doppelgrabes92,00 €
Dreiergrabes134,50 €
Für jede weitere Stelle erhöht sich die Gebühr entsprechend.
b) gärtnerische Instandhaltung mit Heide eines
Urnengrabes28,50 €
Kindergrabes28,50 €
Einzelgrabes65,00 €
Doppelgrabes161,50 €
Dreiergrabes238,50 €
Für jede weitere Stelle erhöht sich die Gebühr entsprechend.
c) gärtnerische Instandhaltung mit Blumen eines
Urnengrabes40,00 €
Kindergrabes40,00 €
Einzelgrabes95,50 €
Doppelgrabes242,00 €
Dreiergrabes360,00 €
Für jede weitere Stelle erhöht sich die Gebühr entsprechend.
d) Dauerinstandhaltung
jeweilige Jahresgebühr für die gesamte Zeit mit einem Zuschlag von 20 %
H. Sonstiges
a) Zulassungskarten für gewerbliche Friedhofsarbeiten (für drei Jahre)60,00 €
b) Genehmigung von Grabmälern (auch bei Wiederverwendung alter Grabmäler)25,00 €

Bei Grabstellen, bei denen die Ruhefrist bzw. Nutzungszeit vor Inkrafttreten dieser Satzung abgelaufen ist, ist der Erwerb eines Nutzungsrechts innerhalb einer Frist von drei Jahren noch zu den bisher geltenden Gebührensätzen möglich. Nach Ablauf dieser Frist gelten auch für diese Grabstellen die neuen Gebührensätze.

Für Leistungen, welche in diesem Gebührentarif nicht enthalten sind, ist das Entgelt mit der Samtgemeinde Emlichheim zu vereinbaren."

Artikel II

Ursprungssatzung trat am 01.07.2010 in Kraft.

  1. 1. Änderungssatzung trat am 01.01.2014 in Kraft.
  2. 2. Änderungssatzung trat am 01.10.2020 in Kraft.
  3. 3. Änderungssatzung trat am 01.10.2021 in Kraft.
  4. 4. Änderungssatzung trat am 01.10.2023 in Kraft.
  5. 5. Änderungssatzung trat am 01.01.2026 in Kraft.