📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2017🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.01.2017 (Friedhofs- und Bestattungsgebühren); 01.01.2024 (Bestattungswald) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Satzung über die Friedhofs- und Bestattungsgebühren der Stadt Wehr vom 30.11.2016 (in Kraft seit 01.01.2017)
Satzung über die Friedhofs- und Bestattungsgebühren der Stadt Wehr Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und der §§ 2, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Stadt Wehr am 29.11.2016 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 – Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen, für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens sowie für die Übertragung von Grabnutzungsrechten werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.
§ 2 – Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet:
- 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
- 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühren sind verpflichtet:
- 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
- 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister oder Enkelkinder). (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. §3 Enstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld (1) Die Gebührenschuld entsteht
- 1. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungsgebühreneinrichtungen
- 2. bei Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten mit der Verleihung
- 3. bei sonstigen Gebühren mit der Beendigung der Amtshandlung (2) Alle Gebühren nach dieser Satzung sind innerhalb von 14 Tagen nach Anforderung fällig. §4 Verwaltungsgebühren (1) Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmales
55,00 €
(2) Erlaubnis zur Zubestattung einer Urne im Erdreihengrab
20,00 €
§ 5 – Benutzungsgebühren
- 1. Bestattungsgebühren a)
Ausheben und Zufüllen einer Grabstätte einschließlich Leichenbegleitung (Erdbestattung)
670,00 €
b) Ausheben und Zufüllen einer Grabstätte einschließlich Leichenbegleitung (Erdbestattung Kinder mit Fehl- und Totgeburten)
335,00 €
c) Tieferbestattungen
880,00 €
c)
Ausgrabung anlässlich einer Leichenumbettung bei einer Ruhezeit bis 4 Jahren
1.360,00 €
bei einer Ruhezeit von mehr als 4 Jahren bis 10 Jahren
1.230,00 €
bei einer Ruhezeit von mehr als 10 Jahren 1.090,00
d) Ausgrabung anlässlich einer Leichenumbettung aus einer Tieferbestattung
e)
bei einer Ruhezeit bis 4 Jahren
2.790,00 €
bei einer Ruhezeit von mehr als 4 Jahren bis 10 Jahren
2.505,00 €
bei einer Ruhezeit von mehr als 10 Jahren
2.160,00 €
Ausheben und Zufüllen einer Urnengrabstätte einschl. Urnenbegleitung
h) Ausgrabung einer Urne
260,00 € 60,00 €
- 2. Leichenhallenbenutzung
- a) Benutzung der Einsegnungshalle ohne Kühlzelle
160,00 €
b) Benutzung der Kühlzelle pro angefangenen Tag
34,00 €
- 3. Sonstige Leistungen
- a) Lieferung, Unterhaltung und Verlegung von Natursteinplatten bei Reihen- und Wahlgrabstätten
275,00 €
b) Lieferung, Unterhaltung und Verlegung von bei Urnen- und Urnenwahlgrabstätten
110,00 €
c) Für Leistungen, die in dieser Gebührensatzung nicht aufgeführt sind, wird die Gebühr nach dem tatsächlichen Aufwand erhoben. 4. Grabplatzgebühren
a) Reihengräber (Erdbestattung) Reihengräber für Einwohner
600,00 €
Zubestattung einer Urne in der Reihengrabstätte Einwohner
360,00 €
Reihengrabstätte für Kinder unter 10 Jahren einschl. Tot- und Fehlgeburten
60,00 €
Urnenreihengrabstätte für Einwohner
520,00 €
Urnenreihengrabstätte im stillen Grabfeld für Einwohner
570,00 €
Reihengrabstätte für Auswärtige
1.800,00 €
Zubestattung einer Urne in der Reihengrabstätte Auswärtige
430,00 €
Reihengrabstätte für auswärtige Kinder unter 10 Jahren einschl. Tot- und Fehlgeburten
60,00 €
Urnenreihengrabstätte für Auswärtige
700,00 €
Urnenreihengrabstätte im stillen Grabfeld für Auswärtige
580,00 €
b.) Wahlgräber Einzelwahlgrabstätte ohne Tieferlegung für Einwohner Verlängerungsgebühr / Jahr
1.350,00 € 54,00 €
Einzelwahlgrabstätte mit Tieferlegung für Einwohner Verlängerungsgebühr / Jahr
1.500,00 € 60,00 €
Kinderwahlgrabstätte für Kinder unter 10 Jahren einschl. Tot- und Fehlgeburten Verlängerungsgebühr / Jahr Doppelwahlgrabstätte für Einwohner Verlängerungsgebühr / Jahr
60,00 € 4,00 € 2.600,00 € 104,00 €
Zubestattung einer Urne in Wahlgrabstätten, wenn die Ruhezeit- / Nutzungszeit, bei einer Ruhezeit von 15 Jahren, nicht verlängert werden muss 360,00
Doppelurnenwahlgrabstätte für Einwohner Verlängerungsgebühr / Jahr
1.155,00 € 77,00 €
Einzelwahlgrabstätte ohne Tieferlegung für Auswärtige Verlängerungsgebühr / Jahr
1.990,00 € 79,60 €
Einzelwahlgrabstätte mit Tieferlegung für Auswärtige Verlängerungsgebühr / Jahr
2.720,00 € 108,80 €
Kinderwahlgrabstätte für auswärtige Kinder unter 10 Jahren Einschl. Tot- und Fehlgeburten Verlängerungsgebühr / Jahr
60,00 € 4,00 €
Doppelwahlgrabstätte für Auswärtige Verlängerungsgebühr / Jahr
4.500,00 € 180,00 €
Doppelurnenwahlgrabstätte für Auswärtige Verlängerungsgebühr / Jahr
1.155,00 € 77,00 €
§ 6 – Verlängerungsgebühr für Wahlgrabstätten
Wird der Ablauf des Nutzungsrechts an einer Grabstätte von der Dauer der gesetzlichen Liegezeit (25 Jahre) überschritten, so ist für jedes angefangene Jahr der überschrittenen Zeit 1/25 der in § 5 Abs. 2, festgesetzten Gebühr zu erheben, und zwar für die gesamte Grabstätte.
§ 7 – Inkraftteten
Die Satzung tritt am 01.01.2017 in Kraft. Gleichzeitig treten alle vorherigen Satzungen außer Kraft. Wehr, den 30.11.2016
Michael Thater Bürgermeister Hinweis Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Wehr geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
2. Friedhofssatzung Stand: 30.11.2016 (Friedhofsordnung und Gebührensatzung, in Kraft seit 01.01.2017); 30.06.2023 (Satzung Bestattungswald, in Kraft seit 01.01.2024) Volltext anzeigen ▼
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Friedhofsordnung der Stadt Wehr vom 30.11.2016 (in Kraft seit 01.01.2017)
Friedhofsordnung der Stadt Wehr
Auf Grund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am Die nachstehende Friedhofsordnung beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Widmung
(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Gemeinde eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil ein Einwohner der Gemeinde ist. (2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.
§ 2 Außerdienststellung Entwidmung
(1) Jeder Friedhof oder Friedhofsteil kann aus öffentlichem Interesse ganz oder teilweise außer Dienst gestellt oder entwidmet werden. (2) Bei der Außerdienststellung finden keine weiteren Bestattungen oder Urnenbeisetzung statt. Die Nutzungszeit kann auf den Ablauf der Ruhezeit beschränkt werden. (3) Durch die Entwidmung verliert der Friedhof oder ein Teil davon die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten. Bei einer Entwidmung werden Tote und Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht beendet ist, auf Kosten der Gemeinde umgebettet. Die Umbettung schließt die Verlegung der Grabmale und sonstigen Grabausstattung ein. Die Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde hergerichtet und für die Dauer der Ruhezeit oder für die verbleibende Nutzungszeit abgegeben. (4) Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. (5) Außerdiensststellungen und Entwidmungen werden bei Reihengräbern öffentlich bekannt gegeben; bei Wahlgräbern erhält der Nutzungsberechtigte einen schriftlichen Bescheid.
II. Ordnungsvorschriften
§ 3 Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof darf nur während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten betreten werden. (2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 4 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die An-ordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
- 1. Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,
- 2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,
- 3. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
- 4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
- 5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
- 6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
- 7. Druckschriften zu verteilen.
§ 5 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach der Handwerksordnung erfüllt werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf 5 Jahre befristet. (3) Die Gewerbetreibenden und Ihre Beauftragten haben die Friedhofsordnung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. (4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmte Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. (5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei den die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder Dauer zurücknehmen oder widerrufen. (6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42 a und §§ 71 a bis 71 e des Landesverwaltungs-verfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
III. Bestattungsvorschriften
§ 6 Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen.
§ 7 Särge
(1) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen. (2) Särge und Sargausstattungen für Erdbestattungen müssen aus Materialien bestehen, die während der Ruhezeit im Erdboden verrotten.
§ 8 Ausheben der Gräber
(1) Die Gemeinde lässt Erdbestattungen sowie Aufbahrungen, Trauerfeiern, Überführung der Toten innerhalb des Friedhofs zur Grabstätte, Versenken des Sarges und Urnenbeisetzungen selbst ausführen. Dazu gehören der Grabaushub sowie das Verschließen der Grabstätten. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gemeinde kann zulassen, dass der Sarg von Angehörigen des Verstorbenen bis zur Grabstätte getragen wird.
§ 9 Ruhezeit
Die Ruhezeit der Leichen beträgt 25 Jahre. Die Ruhezeit der Aschen beträgt 15 Jahre. Bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, beträgt die Ruhezeit 15 Jahre. Bei Totgeburten und Fehlgeburten sowie bei Ungeborenen beträgt die Ruhezeit 10 Jahre.
§ 10 Umbettungen
(1) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Leichen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 5 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leich- oder Aschenreste dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden. (3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberichtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte. (4) In den Fällen des § 21 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 21 Abs. 1 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen führt die Gemeinde durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor. (7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. Grabstätten
§ 11 Allgemeines
(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
- 1. Reihengräber,
- 2. Urnenreihengräber,
- 3. Wahlgräber,
- 4. Urnenwahlgräber
- 5. Anonyme Urnenreihengräber (3) Gräberfeld mit Dauer-Grabpflegevertrag (gärtnergepflegtes Grabfeld) (Urnen-Reihengräber und -Wahlgräber sowie Erd-Wahlgräber) Voraussetzung für den Erwerb einer solchen Grabstätte ist der Abschluss eines Dauer- grabpflegevertrages mit der Genossenschaft Badischer Friedhofsgärtner e.G., Karlsruhe bzw. deren Rechtsnachfolger. (4) Auf den Friedhöfen sind insbesondere folgende „Sondergrabformen“ zugelassen:
- Grabstätten für Urnen im sog. „Stillen Grabfeld“
- Auf dem Friedhof in Wehr ist zusätzlich folgende Sondergrabform zugelassen:
- Grabstätten für Tot- und Fehlgeburten im sog. „Sternenkindergrab“.
(5) Fehl- und Totgeburten und Kinder, die in den ersten 10 Lebenstagen verstorben sind, können mit Zustimmung des Nutzungsberechtigten und der Gemeinde in einem belegten Grab beigesetzt werden. (6) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung bestehen nicht. (7) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
§ 12 Reihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt – in nachstehender Reihenfolge
- 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
- 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
- 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt. (2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:
- 1. Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr,
- 2. Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr ab. (3) In jedem Reihengrab wird nur eine Leiche beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. (5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gegeben.
§ 13 Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person. (2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern für Erdbestattungen werden auf Antrag auf die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Nutzungsrechte an Wahlgräbern für Urnenbestattungen werden auf Antrag auf die Dauer von 15 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ohne Todesfall ist nur auf Antrag und die Dauer von 15, 20 und 25 Jahren bei Erdbestattungen und 10 oder 15 Jahren bei Urnenbestattungen möglich. Bei einer Zubestattung muss das Nutzungsrecht so verlängert werden, dass die nach der Satzung vorgeschriebene Ruhezeit eingehalten wird. (3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden. (4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht. (5) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig. (6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist. (7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehöriges des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder Lebenspartner, 2. auf die Kinder, 3. auf die Stiefkinder, 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, 5. auf die Eltern, 6. auf die Geschwister, 7. auf die Stiefgeschwister, 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt. (8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannten Personen übertragen. (9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. (11) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorg. (12) In Wahlgräbern können auch Urnen beigesetzt werden.
§ 14 Urnenreihen- und Urnenwahlgräber
(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern oder Nischen unterschiedlicher Größe in Mauern, Terrassen und Hallen, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen. (2) In einem Urnenreihgrab können mehrere Urnen beigesetzt werden, sofern die Ruhezeit der vorher beigesetzten Urne nicht überschritten wird. (3) Die Anzahl der Urnen, die beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschengrabstätte, zulässig sind 2 Urnen. (4) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten. (5) Im Friedhof sind Urnenreihengrabstätten für anonyme Beisetzungen eingerichtet; die Grabstätten werden nicht gekennzeichnet.
§ 15 Gärtnergepflegtes Grabfeld
Gräberfeld mit Dauer-Grabpflegevertrag (gärtnergepflegtes Grabfeld) (Urnen-Reihengräber und -wahlgräber sowie Erdreihen- und Wahlgräber) Voraussetzung für den Erwerb einer solchen Grabstätte ist der Abschluss eines Dauergrabpflegevertrages mit der Genossenschaft Badischer Friedhofsgärtner e. G., Karlsruhe bzw. deren Rechtsnachfolger.
§ 16 Besonderes Grabfeld für Urnenreihengräber (Stilles Grabfeld)
(1) In diesem Grabfeld sind ausschließlich Urnenreihengräber zugelassen. Für die Bestattung in diesem Grabfeld sind Urnen aus abbaubaren Materialien zu verwenden. Überurnen sind nicht erlaubt. Die Ruhezeit (§ 9) muss eingehalten werden. (2) Das Grabfeld besteht aus einer Grünfläche, die von der Gemeinde gepflegt wird. Einfassungen jeglicher Art für die einzelnen Gräber sind nicht erlaubt. Eine Ausschmückung der Grabfläche und das Anzünden von Kerzen und Grablichtern sind nicht erlaubt.
§ 17 Kindergemeinschaftsgrab „Sternenkinder“ (still) Friedhof Wehr
(1) Im Kindergemeinschaftsgrab erfolgt still die Beisetzung von „Sternenkindern“ (Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborene). Die Ruhezeit (§ 9) muss eingehalten werden. (2) Diese Grabstätte wird ausschließlich durch die Gemeinde bepflanzt und gepflegt. Einfassungen jeglicher Art für die einzelnen Gräber sind nicht erlaubt. Eine Ausschmückung der Grabfläche ist nur nach ausdrücklicher Zustimmung der Gemeinde möglich. (3) Beisetzungen im Kindergemeinschaftsgrab werden nur auf ausdrücklichen Wunsch der Eltern vorgenommen.
V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 18 Auswahlmöglichkeiten
(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften und Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften eingerichtet. (2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die in Belegungs- und Grabmalplänen für das Grabfeld festgesetzten Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld ohne Gestaltungsvorschriften.
§ 19 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.
§ 20 Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften
(1) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen nach Ablauf der Frist in § 21 Abs. 1 Satz 2 Grabmale errichtet werden. Grabmale und sonstigen Grabausstattungen in Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen. (2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden. (3) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
- 1. Die Grabmale müssen auf allen Seiten gleichmäßig bearbeitet sein.
- 2. Schriftrücken und Schriftbossen für weitere Inschriften können geschliffen sein.
- 3. Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein. Unzulässig ist die Verwendung von Gold und Silber.
- 4. Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden. (4) Auf den Grabstätten sind nicht zulässig, Grabmale und Grabausstattung
- 1. mit Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck,
- 2. mit Farbanstrich auf Stein,
- 3. mit Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form. (5) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zur Höhe von 1,20 m zulässig. (6) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden; sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig. (7) Grabeinfassungen sind zulässig, außer im Bereich der gärtnerbetreuten Grabfelder. (8) Grabganzabdeckungen sind bei den Erdgräbern verboten. Mindestens 1/3 der Grabfläche muss frei bleiben. Bei Urnengräbern sind Ganzabdeckungen zulässig. (9) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Absatz 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 8 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen. (10) Bei Urnenbeisetzungen am Baum innerhalb der gärtnerbetreuten Grabfelder sind nur gemeinschaftliche Grabmale zulässig.
§ 21 Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahre nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holzkreuze zulässig. (2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 : 1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden. Die Installation von QR-Codes kann von der Friedhofsverwaltung auf Antrag gestattet werden. Der beabsichtigte Inhalt des QR-Codes ist mit der Antragstellung vollständig offenzulegen; die Hinterbliebenen bzw. Nutzungsberechtigten haben zu bestätigen, dass sie für den Inhalt verantwortlich sind und dies während der gesamten Nutzungszeit bleiben. (3) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Absatz 2 gilt entsprechend. (4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist. (5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können.
§ 23 Standsicherheit
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen als stehende Grabmale eine Mindeststärke von 14 cm nicht unterschreiten.
§ 24 Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr in Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
§ 25 Entfernung
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 24 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte
§ 26 Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränz sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern. (2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, den besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umbegung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. Laub- und Nadelhölzer, die in ihrer Endgröße über die Grabbegrenzung hinaus wachsen und / oder höher als 1,50 m werden können, dürfen diese Höhe nicht überschreiten. (3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 24 Absatz 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts. (4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein. (5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen.
§ 25 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmende Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.
§ 27 Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 24 Absatz 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen. (2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen. (3) Zwangsmaßnahmen nach Abs. 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen. VII. Benutzung der Leichenhalle
§ 28 Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zu Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Mitarbeiters des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.
VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 29 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. (2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofsordnung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner. (3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 5 zugelassenen Gewerbetreibenden und für deren Bedienstete.
§ 30 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt, 2. entgegen § 4 Abs. 2
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,
b) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,
c) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
d) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde
e) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
f) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
g) Druckschriften verteilt, 3. Eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 5 Absatz 1), 4. Als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§ 21 Absatz 1 und 3) oder entfernt (§ 25 Absatz 1), 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 24 Absatz 1), 6. Sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofpersonals nicht befolgt. IX. Bestattungsgebühren
§ 31 Erhebungsgrundsatz
(1) Für die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen und für die Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach der Bestattungsgebührensatzung erhoben. (2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührenordnung – in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.
§ 32 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach der Bestattungsgebührensatzung. (2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren – Verwaltungsgebührensatzung – in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.
X. Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 33 In-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2017 in Kraft. (2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofsordnung vom 21.01.2010 außer Kraft.
Wehr, den 30.11.2016
Michael Thater Bürgermeister
Hinweis gemäß § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Wehr geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Satzung für den Bestattungswald Wehr der Stadt Wehr vom 30.06.2023 (in Kraft seit 01.01.2024)
Satzung für den „Bestattungswald Wehr“ der Stadt Wehr Aufgrund der §§ 12, 15 Abs. 1 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetz Baden-Württemberg in Ver-bindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg, §§ 2, 11, 13 und 14 des Kommunalabgabengesetzes Baden-Württemberg sowie § 5 Abs. 2 Bestattungsverordnung Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Stadt Wehr am 20.06.2023 die nachstehende Satzung für den Bestattungswald Wehr beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Widmung
(1) Der Bestattungswald Wehr im Gewann „Blitzgi“, Bereich „Pfaffengrund“, ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Wehr (= Friedhofsträger). Er umfasst den im beiliegenden Plan darge-stellten Teilbereich des Grundstücks Flurstück Nr. 2625/0(Teil) der Gemarkung Wehr. Der Be-stattungswald dient der Beisetzung der Aschen von Verstorbenen. Diese müssen nicht Ein-wohner der Stadt Wehr gewesen sein. (2) Im Bestattungswald werden ausschließlich Urnengrabstätten an Gemeinschaftsbäumen be-reitgestellt. Die Urnengrabstellen reihen sich kreisförmig nach den Himmelsrichtungen (N, NO, SO, S, SW, NW) mit ca. 60° Radius und 1,20 – 1,50 m Abstand um den Baum. Je nach Bo-denbeschaffenheit können die Urnengrabstellen in diesem Kreis auch anders angeordnet wer-den. Jede Urnengrabstelle ist nur für die Beisetzung einer Urne bestimmt. (3) Das Belegungsrecht an den bis zu 6 Urnengrabstellen des Gemeinschaftsbaumes wird ein-zeln an unterschiedliche Erwerber vergeben. (4) Die Ausweisung der Gemeinschaftsbäume erfolgt durch die Stadt Wehr. Die Grabstätten ver-bleiben im Eigentum des Friedhofsträgers. Die Nutzungsrechte an einzelnen Grabstätten an Gemeinschaftsbäumen werden durch die Stadt Wehr mittels einer Grabnutzungsurkunde ver-geben.
II. Ordnungsvorschriften
§ 2 Begehung
(1) Die Begehung des Bestattungswaldes ist nur bei Tageslicht und ausreichenden Sichtverhält-nissen gestattet. Die Stadt Wehr oder ein von ihr beauftragter Dritter kann beim Vorliegen be-sonderer Gründe das Betretungsrecht für Teilflächen oder insgesamt einschränken oder vo-rübergehend untersagen. (2) Der Bestattungswald ist ein naturnaher Wald und keine Parkanlage. Er ist zwar mit begehba-ren Wegen erschlossen, aber abseits der Wege liegt eine naturnahe Beschaffenheit von Ge-lände und Bewuchs vor. Dies erfordert entsprechend vorsichtiges Verhalten und geeignetes Schuhwerk. Das Betreten des Bestattungswaldes erfolgt entsprechend den Regelungen des Landeswaldgesetzes Baden-Württemberg auf eigene Gefahr. Bei Gefahrenwetterlagen (Sturm, Gewitter, dichtem Nebel, Schneetreiben, Schneebruch, Glatteis u. Ä.) oder sonstigen Gefahrenlagen ist das Betreten des Ruhewaldes untersagt.
§ 3 Verhalten im Bestattungswald
(1) Im Bestattungswald sind die Aschen Verstorbener beigesetzt. Es handelt sich um einen Ort der Trauer und der Erinnerung. Dies hat jeder Besucher zu berücksichtigen. Die Anordnungen des Aufsichtspersonals sind zu befolgen. (2) Innerhalb des Bestattungswaldes ist insbesondere nicht gestattet: a. Beisetzungen zu stören b. die Wege mit motorisierten Fahrzeugen zu befahren. Hiervon ausgenommen sind Fahrzeuge der Stadt Wehr sowie deren Beauftragte, sowie im Einzelfall, Fahrzeuge von Menschen mit Behinderungen und dafür von der Stadt Wehr zugelassene Fahr-zeuge c. den Wald und die Anlagen zu verunreinigen, Abfälle und sonstige Reste abzulagern d. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde und angeleinte Hunde e. jede Art von offenem Feuer, zu rauchen, Kerzen oder Räucherkerzen aufzustellen f. Handlungen vorzunehmen, die mit Lärmbelästigungen oder sonstigen Beeinträchti-gungen des Lebensraumes Wald und insbesondere des Bestattungswaldes verbun-den sind g. Abraum und Abfälle unbefugt abzulagern h. Waren oder gewerbliche Dienste jeder Art anzubieten i. die Erstellung und Verwertung von Film, Ton, Video und Fotoaufnahmen außer zu pri-vaten Zwecken j. Druckschriften, insbesondere mit gewerblichen Inhalt zu verteilen, ausgenommen sind Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern verwendet werden k. zu lagern und zu nächtigen.
(3) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck und der Würde des Bestattungswaldes zu vereinbaren sind.
III. Bestattungsvorschriften
§ 4 Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. (2) Die Beisetzungszeit wird von der Stadt Wehr festgesetzt. Wünsche der Hinterbliebenen wer-den nach Möglichkeit berücksichtigt. (3) Beisetzungen werden nach Möglichkeit ganzjährig vorgenommen, sofern es die Bodenverhält-nisse zulassen und der Bestattungswald begangen werden kann. In Zweifelsfällen entscheidet der Friedhofsträger, ob eine Bestattung möglich ist. Durch Witterungseinflüsse, insbesondere im Herbst und Winter, kann es vorkommen, dass Beisetzungen nicht unmittelbar nach der Einäscherung vorgenommen werden können. In diesem Fall ist die Urne bei der Stadt Wehr aufzubewahren. Die Aufbewahrung bis zur Bestattung ist kostenfrei. (4) An Sonn- und Feiertagen werden keine Beisetzungen vorgenommen. (5) Gedenkfeiern für im Bestattungswald Bestattete und andere nicht unmittelbar mit einer Bestat-tung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Stadt Wehr und sind mindestens eine Woche vorher bei der Stadt Wehr anzumelden.
§ 5 Beschaffenheit der Urnen und Umbettungen
(1) Es dürfen nur Gutenberger Naturholzurnen oder gleichartige Holznatururnen mit einem Durch-messer von maximal 22cm verwendet werden. Alternativ sind auch niedriggebrannte, ungla-sierte Tonurnen ohne Metallaschekapsel und mit einem Durchmesser von maximal 22 cm zu-lässig. Die Bereitstellung und Kostentragung der Urne obliegen nicht der Stadt Wehr. (2) Die Urne ist mit den in § 24 Abs. 2 der Bestattungsverordnung Baden-Württemberg benann-ten Angaben zu kennzeichnen.
§ 6 Ausheben der Urnengrabplätze
(1) Die Urnengrabplätze werden von der Stadt Wehr oder von einem von ihr beauftragten Dritten ausgehoben und geschlossen. (2) Die Tiefe der Urnengrabplätze beträgt nach den anerkannten bestattungsrechtlichen Vor-schriften von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,5 m.
§ 7 Nutzungsberechtigung und Ruhezeit
(1) Im Bestattungswald der Stadt Wehr wird beigesetzt, wer ein Nutzungsrecht für eine Urnen-grabstätte an einem Gemeinschaftsbaum erworben hat bzw. besitzt. An den Ruhestätten im Bestattungswald wir kein Eigentum erworben, sondern ein Nutzungsrecht nach dieser Sat-zung. (2) Nutzungsrechte an Urnengrabstellen werden durch die Stadt Wehr verliehen. Die Nutzungs-rechte können nur anlässlich eines Todesfalls erworben werden. (3) Die Urnengrabstätten im Bestattungswald Wehr bleiben im Eigentum der Stadt Wehr als Friedhofsträger. Das Nutzungsrecht dauert 15 Jahre und kann nach dem Ermessen des Fried-hofsträgers auf Antrag um weitere 5 Jahre verlängert werden. Das Nutzungsrecht kann im be-gründeten Einzelfall bereits vor Ablauf der Nutzungsdauer ohne Kostenerstattung an die Stadt Wehr zurückgegeben werden. Hierdurch verzichtet der Nutzungsberechtigte auf alle mit dem Nutzungsrecht verliehenen Rechte. (4) Ein Anspruch auf Verleihung eines Nutzungsrechtes an Urnengrabstellen oder an einer be-stimmten Stelle besteht nicht. (5) In einem Urnengrab kann zusätzlich die Urne des Ehe- und Lebenspartners oder eines Fami-lienangehörigen beigesetzt werden. Hierdurch verlängert sich das Nutzungsrecht bis zum Ab-lauf der Ruhezeit nach Absatz (7). (6) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungs-recht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Ist keine oder eine andere Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Rei-henfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über: a. auf die Ehegatten b. auf die Kinder c. auf die Stiefkinder d. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter e. auf die Eltern f. auf die Geschwister g. auf die Stiefgeschwister h. auf die nicht unter a bis g fallenden Erben Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der Älteste Nutzungsberechtigter. Das Gleiche gilt beim Tod eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher überge-gangen war. Ist der Nutzungsberechtigte an der Wahrnehmung seines Nutzungsrechts verhin-dert oder übt er das Nutzungsrecht nicht aus, so tritt der Nächste in der Reihenfolge nach der unter Abs. 6 getroffenen Reihenfolge an seine Stelle.
IV. Grabstätten
§ 8 Vorschriften zur Gestaltung und Pflege
(1) Die Urnengrabstätten im Bestattungswald befinden sich ausschließlich im Wurzelbereich der gekennzeichneten Gemeinschaftsbäume. Alle Bäume sind in ihrem natürlichen Charakter zu belassen. Das Erscheinungsbild des Waldes ist beizubehalten und darf nicht verändert wer-den. Grabschmuck in jeglicher Form ist nicht zulässig. Im Bestattungswald dürfen keine Trau-erinsignien wie zum Beispiel Kerzen, Grabsteine, Kränze, Kreuze o. Ä. angebracht werden. (2) Die Stadt Wehr oder ein von ihr beauftragter Dritter darf Pflegeeingriffe an den Gemein-schaftsräumen vornehmen, wenn diese aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht oder der Erhaltung unumgänglich geboten sind. Die forstliche Bewirtschaftung erfolgt im Rahmen der geltenden Bestimmungen unter umfassender Rücksichtnahme auf die Gemeinschaftsbäume. (3) Nach der Beisetzung wird von der Stadt Wehr oder durch den von ihr beauftragten Dritten ein Markierungsschild in Erinnerung an den Verstorbenen beschafft und angebracht. Weitere Markierungen sind nicht zulässig. Die Aufschriften des Markierungsschildes enthalten den Na-men, das Geburtsdatum sowie das Sterbedatum des Beigesetzten.
§ 9 Kennzeichnung der Gemeinschaftsbäume
Der Standort der Gemeinschaftsbäume wird durch Bestimmung von Koordinaten eindeutig festge-stellt. Die Gemeinschaftsbäume erhalten zum Auffinden eine Registernummer.
V. Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 10 Haftung
(1) Die Stadt Wehr haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Be-stattungswaldes oder durch Tiere, Naturereignisse in der Fläche oder Naturereignisse an ein-zelnen Bäumen entstehen. (2) Grundsätzlich geschieht das Betreten des Bestattungswaldes gemäß den geltenden wald- und forstrechtlichen Gesetzen (LWaldG in der jeweils gültigen Fassung, etc.) sowie den Bestim-mungen in § 2 dieser Satzung auf eigene Gefahr. Der Stadt Wehr obliegen keine über die Ver-kehrssicherungspflicht hinausgehende Obhut- und Überwachungspflichten. Für Personen-schäden, die beim Betreten des Bestattungswaldes entstehen, besteht daher im Regelfall keine Haftung. (3) Der Bestattungswald ist ein lebender Wald, in dem Naturkräfte wirken und Naturereignisse stattfinden können. Deshalb kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Bestattungsbaum erkrankt, durch Sturm, Schnee, Blitzschlag, Pilz- oder Insektenbefall beschädigt oder gar zer-stört werden kann. Die Stadt Wehr kontrolliert den Bestattungswald regelmäßig auf beschä-digte Bäume und wird Gefahren für die Besucher innerhalb ihrer bestehenden Versicherungs-pflicht beseitigen. Falls der Bestattungsbaum zerstört wird oder soweit geschädigt wird, dass einzig verbleibt, ihn zu fällen, pflanzt die Stadt Wehr einen neuen jungen Baum (Höhe ca. 2 m) an der Stelle des ursprünglichen Baumes oder unmittelbar daneben – falls in der Umgebung kein passender Baum zur Verfügung steht. (4) Die für diesen Fall gewählte Baumart hängt von den aktuell vorhandenen Belichtungsverhält-nissen im Bestattungswald ab, da nicht jeder Jungbaum unter Schatten wächst. Die bisher am Bestattungsbaum angebrachten Tafeln werden am neuen Baum oder, sofern er zu dünn ist, vorübergehend an einer Holztafel oder in der unmittelbaren Nähe des früheren Baumes an einem geeigneten Objekt, z. B. einem Baumstumpf oder einem weiteren Baum angebracht. Über die Ersatzpflanzung hinausgehende Ansprüche an die Stadt Wehr sind ausgeschlossen. (5) Der Bestattungswald ist keine geschützte Anlage und kann daher auch nicht vorhersehbaren Ereignissen, insbesondere Naturgewalten ausgesetzt sein. Wird der Bestattungswald oder Teile davon durch Einwirkung höherer Gewalt zerstört, hat der Nutzungsberechtigte keinen Haftungsanspruch gegenüber der Stadt Wehr. Die Stadt Wehr wird in diesem Fall die ihr mög-lichen Anstrengungen unternehmen um den Bestattungswald als Ort der Bestattung wieder-herzustellen oder einen Ersatz hierfür zu schaffen. (6) Nutzungsberechtigte haften für die von Ihnen schuldhaft verursachten Schäden, die in Folge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofsordnung widersprechenden Benut-zungen entstehen. Sie haben den Friedhofsträger von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Nutzungsberechtigte oder Handelnde zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.
§ 11 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nummer 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vor-sätzlich oder fahrlässig:
- 1. den Bestattungswald entgegen den Vorschriften des § 2 betritt
- 2. entgegen § 3
- in seinem Verhalten nicht berücksichtigt, dass im Bestattungswald die Aschen Verstorbe-
ner beigesetzt sind und es sich um einen Ort der Trauer und Erinnerung handelt
- die Weisungen des Aufsichtspersonals nicht befolgt
- Beisetzungen stört
- die Wege mit motorisierten Fahrzeugen befährt
- den Wald und/oder die Anlagen verunreinigt, Abfälle oder sonstige Reste ablagert
- Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde und angeleinte Hunde
- im Bestattungswald raucht oder offenes Feuer macht, Kerzen oder Räucherkerzen auf-
stellt
- Handlungen vornimmt, die zu erheblichen Lärmbelästigungen oder Beeinträchtigungen
des Lebensraumes Wald, insbesondere des Bestattungswaldes geeignet sind
- Waren oder gewerbliche Dienste jeder Art anbietet
- Film, Ton, Video und Fotoaufnahmen außer zu privaten Zwecken erstellt und verwertet
- nicht gemäß § 3 Abs. 2 i. zugelassene Druckschriften verteilt
- auf dem Gelände des Bestattungswaldes lagert oder nächtigt
- 3. entgegen § 8
- Grabpflege betreibt
- Anpflanzungen vornimmt,
- das Erscheinungsbild des Waldes verändert,
- Grabschmuck oder Trauerinsignien anbringt,
- selbstständig Markierungen anbringt
Ordnungswidrigkeiten nach den Ziffern 1 – 3 können mit einer Geldbuße bis 500 EUR geahndet werden.
§ 12 Entwidmung
(1) Der Bestattungswald kann aus zwingendem öffentlichen Interesse entwidmet werden. (2) Die Absicht der Entwidmung ist öffentlich bekannt zu machen.
VI. Nutzungsentgelte und Bestattungsgebühren
§ 13 Erhebungsgrundsätze für die Benutzung des Bestattungswaldes und für Amtshandlungen
(1) Der Erwerb eines Nutzungsrechts für ein Urnengrab an einem Gemeinschaftsbaum erfolgt durch eine Grabnutzungsurkunde, die die Stadt Wehr ausstellt. (2) Für die Durchführung von Beisetzungen und sonstigen Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den nachfolgenden Vorschriften er-hoben. (3) Die nachfolgenden Gebühren unterliegen nach der derzeitigen Rechtsauffassung nicht der Umsatzsteuer. Sollte sich die Rechtslage hierzu ändern, würde zu den folgenden Leistungen zuzüglich die gesetzliche Umsatzsteuer erhoben.
§ 14 Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet:
- 1. Wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird.
- 2. Wer die Gebührenschuld der Stadt gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühren ist verpflichtet:
- 1. Wer die Benutzung der Bestattungseinrichtungen beantragt.
- 2. Die bestattungspflichtigen Angehörigen (§ 31 Bestattungsgesetz BW). (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 15 Auslagen
Entstehende Auslagen sind vom Gebührenschuldner neben den Gebühren zu erstatten.
§ 16 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht:
- 1. Bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung
- 2. Bei den Benutzungsgebühren mit der Verleihung des Grabnutzungsrechts. (2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekannt- gabe der Gebührenfestsetzung zur Zahlung fällig.
§ 17 Verwaltungsgebühren
(1) Für folgenden Verwaltungsleistungen werden die nachfolgenden Gebühren erhoben:
- 1. Ausstellung einer Beisetzungsbestätigung auf Antrag: 25,00 €
- 2. Erteilung einer Ausnahme von den Festsetzungen der Friedhofsordnung: 50,00 €
- 3. Neuausstellung von verloren gegangener Nutzungsurkunden: 25,00 € (2) Ansonsten findet die Satzung der Stadt Wehr über die Erhebung von Verwaltungsgebühren – Verwaltungsgebührensatzung sowie ergänzend dazu die Satzung über die Friedhofs- und Be- stattungsgebühren der Stadt Wehr, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend Anwen- dung. § 18 Benutzungsgebühren
(1) Die Gebühren für die Beisetzung einer Urne einschließlich Grabauswahl sowie Herstellen und Schließen des Grabes, Bereitstellung der Infrastruktur und Begleitung der Bestattung sowie Anbringung eines Markierungsschildes betragen je Bestattungsfall 680,00 €. (2) Die Gebühren für die Einräumung an einem Nutzungsrecht einer einzelnen Ruhestätte an ei-nem Bestattungsbaum (Gemeinschaftsbaum) betragen 1.200,00 €. (3) Für sonstige Leistungen, die in der Gebührensatzung nicht einzeln aufgeführt oder in vorste-henden Gebühren nicht enthalten sind, werden die tatsächlich entstandenen Sach- und Per-sonalkosten erhoben. (4) Bei vorzeitig vor Ablauf der Ruhezeit auf das Nutzungsrecht verzichteten Ruhestätten wird die entrichtete Gebühr nicht erstattet.
VII. Schlussvorschriften
§ 19 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.01.2024 in Kraft.
Wehr, den 30.06.2023
Michael Thater, Bürgermeister
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Stadt Wehr geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleich-wohl auch später geltend machen, wenn • die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung ver-letzt worden sind oder • der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder • vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat.
Wehr, den 30.06.2023
Michael Thater, Bürgermeister
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Wehr?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Wehr mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!