Friedhofsgebühren Bad Säckingen 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Bad Säckingen · Baden-Württemberg · PLZ 79713

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2026
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 27.07.2026, gültig ab 01.09.2026). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.641,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 5 GebS – Reihengräber (Erwachsene, Einzelgrab)
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
2.048,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 5 GebS – Wahlgräber (1-stelliges Einzelwahlgrab, Grundmaß 2,50 m x 1,00 m gem. § 12 Abs. 5 FriedhofsS; Doppelwahlgrab separat bepreist)
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.048,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 5 GebS – Urnenreihengräber (1 Urne)
🕊️ Urnenwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.308,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 5 GebS – Urnenwahlgräber (1-stellig, Grundmaß 1,00 m x 1,00 m gem. § 12 Abs. 5 FriedhofsS)
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.370,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 5 GebS – Anonyme Urnengräber (Waldfriedhof, Stilles Gräberfeld), inkl. einmaliger Grabpflegegebühr
🌳 Baumbestattung
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.370,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 5 GebS – Baumgrab (nur Waldfriedhof), inkl. einmaliger Rasenpflegegebühr
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
982,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 982 € · Urne: 631 €
📄 § 6 GebS – Gebühren für Bestattungen
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
289,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 7 Abs. 1 Nr. 3 GebS

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 27.07.2026, gültig ab 01.09.2026 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​‌‌​ Friedhofsgebührensatzung der Stadt Bad Säckingen vom 27.07.2026 (gültig ab 01.09.2026)

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Friedhofsgebührensatzung der Stadt Bad Säckingen

über die Erhebung von Friedhofs- und Bestattungsgebühren für den Waldfriedhof, den Au-Friedhof sowie die Fried-höfe in den Stadtteilen Obersäckingen, Harpolingen/Rippolingen und Wallbach

vom 27.07.2026

Aufgrund der §§ 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg -KAG-, § 4 der Ge-meindeordnung für Baden-Württemberg -GemO- und § 29 der Friedhofsatzung der Stadt hat der Ge-meinderat der Stadt Bad Säckingen am 27.07.2026 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Öffentliche Einrichtungen

Die Stadt betreibt den Waldfriedhof, den Au-Friedhof sowie die Friedhöfe in den Stadtteilen Obersäckin-gen, Harpolingen/Rippolingen und Wallbach als jeweils selbständige öffentliche Einrichtungen.

§ 2 Erhebungsgrundsatz

Die Stadt erhebt für die Inanspruchnahme der in § 1 genannten Friedhöfe Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung.

§ 3 Begriffe

(1) Kinder im Sinne dieser Satzung sind Personen, die das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet ha-ben; alle übrigen Personen gelten als Erwachsene.

(2) Auswärtige Personen sind solche, die ihren Hauptwohnsitz nicht in Bad Säckingen haben. In Zweifelsfällen ist der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen des Verstorbenen maßgebend. Als aus-wärtige Personen gelten nicht solche, für die ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte auf einem der in § 1 genannten Friedhöfe besteht. Ebenso wenig gilt dies für Personen, welche aus ge-sundheitlichen oder altersbedingten Gründen (z. B. Pflege- und Altenheim) Ihren Hauptwohnsitz aus Bad Säckingen verlagern mussten.

§ 4 Gebührenerhebung bei Auswärtigen

Für Auswärtige im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1, 2 werden die Gebühren erhoben, die zu einer 100% Kostendeckung notwendig wären. Die jeweiligen Beträge sind in Klammern hinter den Gebühren auf-geführt.

§5 Gebühren für Gräber

Die Ruhe- bzw. Nutzungszeit beträgt für alle Gräber auf allen Friedhöfen einheitlich 20 Jahre. Für Gräber mit Ausnahme des Au-Friedhofs werden erhoben für

Reihengräber € 1.641,00 (2.051,00) Kinderreihengräber € 913,00 (1.141,00) Urnenreihengräber € 1.048,00 (1.310,00) Anonyme Urnengräber ind. einmaliger Grabpflegegebühr € 1.370,00 (1.713,00) Wahlgräber € 2.048,00 (2.560,00) Doppelwahlgräber € 3.642,00 (4.552,00) Urnenwahlgräber € 1.308,00 (1.635,00)

Auf dem Waldfriedhof werden zusätzlich angeboten:

Rasenreihengrab ind. einmaliger Grabpflegegebühr € 2.731,00 (3.414,00) Baumgrab ind. einmaliger Rasenpflegegebühr € 1.370,00 (1.713,00)

Für Nutzungsrechte an einer Grabstätte auf dem Au-Friedhoffür die ab dem 01.01.1992 erfolgten Urnenzubestattungen € 1.308,00 (1.635,00)

Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes an Wahlgräbern werden pro Jahr erhoben für Wahlgräber € 128,00 Doppelwahlgräber € 227,00 Urnenwahlgräber € 81,00 Nutzungsrechte an Grabstätten auf dem Au-Friedhof € 81,00

§ 6 Gebühren für Bestattungen

Die Bestattungsgebühren betragen

für Erwachsene € 982,00 (1.227,00) für Kinder € 670,00 (837,00) für Totgeburten, unreife Leibesfrüchte und Gliedmaßen € 533,00 (667,00) für Urnen und anonyme Urnenbestattungen € 631,00 (788,00)

Mit den Bestattungsgebühren sind die Dienste des städtischen Bestattungs- und Verwaltungsperso-nales (z. B. Öffnen und Schließen des Grabes und Verbringen zum Grab) abgegolten. Wird das Verbringen des Sarges zum Grab aus gegebenem Anlass von Dritten vorgenommen, verrin-gern sich die Bestattungsgebühren

für Erwachsene auf € 885,00 (1.130,00) für Kinder auf € 573,00 (740,00) für Urnen und anonyme Urnenbestattungen auf € 534,00 (691,00)

§ 7 Gebühren für die Inanspruchnahme von Teilleistungen und für sonstige Leistungen

(1) Für Teilleistungen und Sonderleistungen werden folgende Gebühren erhoben:

  1. 1. Bereitstellung von Arbeitskräften je Person und Stunde € 48,00 (48,00) (zuzüglich einmalige Verwaltungskosten € 48,00)
  2. 2. Benützung der Kühltzelle pro Tag € 47,00 (47,00)
  3. 3. Benützung der Aussegnungshalle (ohne Organist) € 289,00 (309,00)
  4. 4. Benützung des Vorraums in der Aussegnungshalle € 134,00 (154,00)
  5. 5. Tieferlegung (zusätzlich zur Bestattung) € 194,00 (194,00)
  6. 6. Verlegen von Maggia-Granit-Trittplatten € 194,00 (194,00) (Trittplatten werden separat berechnet)

(2) Die Gebühren für Leistungen, die in Abs. 1 nicht ausdrücklich genannt sind, werden nach dem tatsächlichen Aufwand und den Stundensätzen nach Abs. 1 Nr. 1 berechnet.

§ 8 Gebühren für die Genehmigung zur Aufstellung von Grabmalen

Für die Prüfung der Entwürfe und die Erteilung der Genehmigung zur Aufstellung von Grabmalen wird eine Gebühr i.H.v. 18,00 € pro Zeiteinheit (= 15 min) erhoben.

§ 9 Gebührenschuldner

(1) Schuldner für die Gebühren ist, wer

  1. 1. die Benutzung der Bestattungseinrichtungen beantragt,
  1. 2. die Bestattungskosten zu tragen hat,
  1. 3. die Amtshandlung veranlasst oder in dessen Interesse sie vorgenommen wird,
  1. 4. die Gebührenschuld der Stadt gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommenen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 10 Umsatzsteuer

Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgesetzten Gebühren zugrunde liegen, umsatz-steuerpflichtig sind, tritt zu den Gebühren noch die Umsatzsteuer in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe hinzu.

§ 11 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.09.2026 in Kraft.

(2) Zugleich tritt die Friedhofsgebührensatzung in der Fassung vom 20.10.2003 außer Kraft. f \ Bad S kin e cüen 27.07.202 1. IU Alexa r G Bur rm ister •7 <$• s 0 ^ sA0 Verletzung von VerfafiT&na-oder Formvorschriften Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschrift über die Öf-fentlichkeit der Sitzungen des Gemeinderates, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 27.07.2026 (Friedhofssatzung und Friedhofsgebührensatzung) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Stadt Bad Säckingen vom 27.07.2026 (gültig ab 01.09.2026)

^« ft». ^^ Friedhofssatzung der Stadt Bad Säckingen Aufgrund von § 15 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) und der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO), in der jeweils gül-tigen Fassung, sowie der Richtlinie 2006 / 123 / EG des Europäischen Parlaments vom 12.12.2006 (EU Dienstleistungsrichtlinie) hat der Gemeinderat der Stadt Bad Säckingen am 27.07.2026 folgende Satzung beschlossen: l. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Friedhofsatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Bad Säckingen gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe: Au-Friedhof, Waldfriedhof, Friedhöfe Wallbach, Obersäckingen und Harpolingen / Rippolingen.

§ 2 – Widmung

(1) Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Bad Säckingen. Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Bad Säckingen waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Be-stattung anderer Personen bedarf einer Ausnahmegenehmigung. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Stadt Bad Säckingen ist. (2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.

§ 3 – Entwidmung und Außerdienststellung

(1) Jeder Friedhof oder Friedhofsteil kann vor Ablauf der Ruhezeit entwidmet werden, wenn an einer Nutzung des Friedhofsgeländes zu anderen Zwecken ein zwingendes öffentli-ches Interesse besteht. Dasselbe gilt entsprechend bei einzelnen Grabstätten. (2) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren. Jede Ent-Widmung ist öffentlich bekannt zu machen; bei einzelnen Grabstätten erhält der jeweilige

Nutzungsberechtigte stattdessen einen schriftlichen Bescheid. Im Übrigen wird auf § 10 BestattG verwiesen. (3) Jeder Friedhof oder Friedhofsteil kann aus öffentlichen Gründen ganz oder gar teilweise außer Dienst gestellt werden. Dasselbe gilt entsprechend für einzelne Grabstätten. Die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten geht hierdurch nicht verloren. (4) Durch die Außerdienststellung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlos-sen. Soweit Umbettungen notwendig werden, ist eine Außerdienststellung öffentlich be-kannt zu machen; bei einzelnen Grabstätten erhält der jeweilige Nutzungsberechtigte stattdessen einen schriftlichen Bescheid. Im Übrigen wird entsprechend auf § 10 Be-stattG verwiesen. II. Ordnungsvorschriften

§ 4 – Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe dürfen nur während der bekanntgegebenen Öffnungszeiten betreten wer-den. Sie sind ganzjährig von 7.00 Uhr bis Einbruch der Dunkelheit für den Besuch geöff-net. Auf die Öffnungszeiten wird an den jeweiligen Friedhofseingängen hingewiesen. (2) Die Stadt Bad Säckingen kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass untersagen.

§ 5 – Verhalten auf den Friedhöfen

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlich-keitsrechte der Angehörigen und Besuchern entsprechend zu verhalten. Die Anordnun-gen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter sieben Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verantwor-tung Erwachsener betreten. (3) Die von der Stadt zur Nutzung bereitgestellten Gießkannen und Geräte etc. sind nach Benutzung wieder an die entsprechenden Plätze zurückzubringen. (4) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:

a) Die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (z.B. Rollschuhen, Inlineskater oder Skateboards) zu befahren, ausgenommen hiervon sind Kinderwagen und Roll-Stühle sowie Betriebsfahrzeuge der Stadt Bad Säckingen und der für die Friedhöfe zugelassenen Gewerbetreibenden;

b) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung oder Gedenkfeier Arbeiten auszuführen;

c) die Friedhöfe und ihre Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädi-gen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten oder zu be-fahren;

d) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde;

e) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern bzw. von au-ßerhalb mitzubringen!

f) Blumenschalen, Gestecke, Vasen usw. dürfen nicht außerhalb der Grabstätte, auf We-gen bzw. Rabatten, abgestellt werden.

g) Gartengeräte, Gießkannen, Eimer, leere Schalen, Vasen und dergleichen dürfen ebenfalls nicht außerhalb der Grabstätten abgelegt (deponiert) werden; die Befesti-gung bzw. Lagerung an Bänken oder Gehölzen ist verboten;

h) Waren aller Art und gewerbliche Dienstleistungen anzubieten;

i) Druckschriften zu verteilen.

j) die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken. (5) Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck der Friedhöfe und der Ordnung auf ihnen zu vereinbaren sind. (6) Totengedenkfeiern auf den Friedhöfen bedürfen der Zustimmung der Stadt Bad Säckin-gen. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden. Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen (1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für ihre Tätig-keit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung der Stadt Bad Säckingen. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zu-verlässig sind. Die Stadt kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere, dass die Voraussetzun-gen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. (3) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den auf-sichtsberechtigten Personen der Stadt Bad Säckingen auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf drei Jahre befristet. Bei Zuwiderhandlungen gegen die Friedhofssatzung kann der Berechtigungsschein ent-zogen werden.

(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Fried hofsatzung und die hierzu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (5) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen (bei Plattenwegen bis 2,51) befahren. Die Fahrgeschwin-digkeit darf 15 km/h nicht überschreiten. Rasenflächen und Rabatten dürfen nicht befah-ren werden! (6) Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder Unterbre-chung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen und verkehrssicheren Zustand zu versetzen. Die für die Arbeiten notwendigen Arbeits-gerate dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt wer-den. (7) Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum, Rest- oder Verpackungsmaterialien ablagern. Auf dem Friedhof gelagerte Materialien der Stadt Bad Säckingen, dürfen nicht verwendet werden. (8) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 4 bis 7 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen nach Absatz 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt Bad Säckingen die Zulassung auf Zeit oder Dauer zurücknehmen oder widerrufen. (9) An Sonn- und Feiertagen ist eine gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen nicht ge-stattet. (10) Das Verfahren nach Absatz 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71 a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgeset-zes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung. III. Bestattungsvorschriften

§ 7 – Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes (durch Angehörige bzw. ein Be-stattungsunternehmen) bei der Stadt Bad Säckingen anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen das Nutzungs-recht nachzuweisen. (2) Ort und Zeit der Bestattung werden von der Stadt Bad Säckingen in Absprache mit dem Bestattungsunternehmen bzw. den Angehörigen festgelegt.

Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen werden nach Möglichkeit berücksich-tigt. (3) An Samstagen, Sonn- und Feiertagen dürfen keine Bestattungen vorgenommen werden.

§ 8 – Särge und Urnen

(1) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die vorherige Zustimmung der Stadt Bad Säckingen einzuholen. (2) Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuch-tigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht aus schwer vergänglichen Stoffen hergestellt sein, soweit nichts Anderes ausdrücklich bestimmt ist. (3) Tuchbestattungen sind nicht zugelassen. (4) Aschenurnen und Uberurnen aus Materialien, die während der Ruhezeit nicht verrotten, sind nicht zugelassen.

§ 9 – Ausheben der Gräber

(1) Die Stadt Bad Säckingen lässt die Gräber ausheben und zufüllen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Ober-kante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m Wahlgräber, die mindestens 2,20 m tief sind (Tiefgrab), können doppelt belegt werden.

§ 10 – Ruhezeit

Die Ruhezeit der Leichen und Aschen beträgt für die gesamten städtischen Friedhöfe grundsätz-lich 20 Jahre. Bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, beträgt die Ruhezeit 15 Jahre.

§ 11 – Umbettungen

(1) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt Bad Säckingen. Bei Umbettungen von Leichen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ers-ten fünf Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalles erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab

sind innerhalb des Stadtgebiets nicht zulässig. Die Stadt Bad Säckingen kann Ausnah-men zulassen. Die nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandenen Leichen- oder Aschen-reste dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt Bad Säckingen in belegte Grab-Stätten umgebettet werden. (2) Auf dem Au-Friedhof sind Umbettungen nicht zulässig. Die Stadt Bad Säckingen kann Ausnahmen zulassen. (3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte. (4) In den Fällen des § 23 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 23 Abs. 1 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab bzw. in ein Urnengrab oder das „Stille Gräberfeld" umgebettet werden. Im Übrigen ist die Stadt Bad Säckingen bei Vorliegen eines zwin-genden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Die Umbettungen lässt die Stadt Bad Säckingen durchführen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstät-ten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die Antragsteller zu tragen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Stadt Bad Säckingen vor. (7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen oder Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, be-dari: einer behördlichen oder richterlichen Anordnung. IV. Grabstätten Allgemeines (1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Bad Säckingen. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Auf den Friedhöfen, mit Ausnahme des Au-Friedhofs, werden folgende Arten von Grab-Stätten zur Verfügung gestellt:

a) Reihengräber,

b) Urnen-Reihengräber,

c) Wahlgräber,

d) Doppelwahlgräber

e) Urnen-Wahlgräber,

f) Kinder-Reihengräber. (3) Auf dem Waldfriedhof werden zusätzlich folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

a) anonyme Urnen-Reihengräber (Stilles Gräberfeld)

b) Rasen-Reihengräber

c) Baumgräber

d) Gräberfeld mit Dauer-Grabpflegevertrag (Feld 18) (Urnen-Reihengräber und -Wahlgräber sowie Erd-Wahlgräber) Voraussetzung für den Erwerb einer solchen Grabstätte, ist der Abschluss eines Dauer-Grabpflegevertrages mit der Genossenschaft Badischer Friedhofsgärtner e.G., Karlsruhe bzw. deren Rechtsnachfolger. (4) Auf dem Au-Friedhofsind Urnenbeisetzungen in vorhandene Grabstätten möglich. Hierzu können auch Gräber durch Übernahme einer sogenannten „Pflegepatenschaft mit späterem Nutzungsrecht" erworben werden. (5) Die Grund-Maße der Grabstätten betragen bei Kinder-Reihengrabstätten (bis zum vollendeten 10. Lebensjahr) Reihengrabstätten (ab dem vollendeten 10. Lebensjahr) Wahlgrabstätten (auch mit Tieferlegung) Urnen-Reihengrabstätten Urnen-Wahlgrabstätten Ehrengrabstätten 1,50mx0,80m 2,50 mx 1,00 m 2,50 mx 1,00 m 1,00 mx 1,00 m 1,00m x 1,00 m 2,50 mx 1,00 m Die genauen Maße der Gräber richten sich auf allen Friedhöfen nach dem jeweiligen Belegungsplan. Die Einteilung der anonymen Urnengräber und der Baumgräber auf dem Waldfriedhof richtet sich nach dem Belegungsplan. (6) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Un-veränderlichbarkeit der Umgebung besteht nicht. (7) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

Reihengräber (1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist in nachstehender Reihenfolge:

a) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 BestattG);

b) wer sich dazu verpflichtet hat;

c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt. (2) Auf den Friedhöfen, mit Ausnahme des alten Teils des Friedhofes Wallbach und des Au-Friedhofes, werden ausgewiesen:

a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr;

b) Reihengrabfelder für Verstorbene ab dem vollendeten 10. Lebensjahr;

c) Urnen-Reihengrabfelder für die Beisetzung von Aschen. (3) In jedem Reihengrab wird nur eine Leiche bzw. Aschenurne beigesetzt. Die Stadt Bad Säckingen kann Ausnahmen zulassen. (4) Ein Reihengrab kann, auch nach Ablauf der Ruhezeit, nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. Eine Ausnahme gilt für Kindergräber bis zum vollendeten 1 0. Lebensjahr. (nach §12 Abs. 2 e und §13 Abs. 2 a)). (5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgegeben. (6) Die Absätze 1, 3, 4 und 5 gelten auch für Urnen-Reihengräber entsprechend. (7) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten auch für die anonymen Urnengräber entsprechend.

§ 14 – Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein Nutzungsrecht besteht. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung erworben. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person. (2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von mindestens 25 Jahren (Nutzungszeit) begründet. Eine erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.

(3) Ein Anspruch auf Begründung bzw. Verlängerung eines Nutzungsrechtes (z.B. im Wur-zelbereich von Bäumen) besteht nicht. (4) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tief-grab (§ 9 Abs. 2) sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen über-einander zulässig. (5) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut begründet worden ist (durch Verlängerung). (6) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nut-zungsrecht bestimmen. Dieser soll aus dem nachstehenden genannten Personenkreis benannt werden. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachste-hender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:

a) auf den Ehegatten;

b) auf die Kinder;

c) auf die Stiefkinder;

d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter;

e) auf die Eltern;

f) auf die Geschwister;

g) aufdieStiefgeschwister;

h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegan-gen war. (7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auch auf andere als die in Abs. 6 genannten Personen übertragen. Für die Übertragung von Nutzungsrechten be-darf es einer vorherigen Zustimmung der Stadt Bad Säckingen. (8) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofsatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestat-tung sowie über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden (beim Au-Friedhof ist § 24 (4) zu beachten). Verstorbene, die nicht nutzungsberechtigt sind oder nicht zu dem Personenkreis des Abs. 6 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte bestattet werden, sofern der Nutzungsberechtigte dies bestimmt. Hierfür bedarf es einer vorherigen Zustimmung der Stadt Bad Säckingen.

(9) Das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. (10) Mehrkosten, die der Stadt Bad Säckingen beim Ausheben des Grabes zu einer weite-ren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Gra-bausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt. (11) Diese Vorschriften gelten entsprechend auch für Urnen-Wahlgräber. (12) In Wahlgräber können auch Aschen-Urnen zubestattet werden. Ehrengrabstätten Die Zuerkennung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich der Stadt Bad Säckingen. Sie wird durch Gemeinderatsbeschluss angeordnet. Der jeweilige Ortschaftsrat hat für seinen Friedhof ein Mitwirkungsrecht. Das Anlegen und die Unterhaltung erfolgt durch die Stadt. Die Grabpflege kann in Absprache auch durch Angehörige erfolgen. V. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale

§ 16 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Ortes entsprechen. Grabgestaltung Bezüglich der Werkstoffe und ihrer Bearbeitung gelten folgende Bestimmungen: (1) Für die Werkstoffe der Steinzeichen gelten folgende Bestimmungen:

a) Es werden nur Naturgesteine, jedoch keine Kunststeine zugelassen

b) Farbanstriche sind unzulässig. (2) Für die Verwendung von Holzzeichen und deren Gestaltung gelten folgende Bestimmun-gen:

a) Zugelassen sind ausschließlich Naturhölzer,

b) Holzzeichen dürfen nicht mit Farbe (Ausnahme: schwarz oder weiß), sondern nur mit klarem, umweltfreundlichem Lack gestrichen werden. (3) Kunstschmiedearbeiten, Bronzeguss oder Eisenkunstarbeiten sind nur bei handwerks-gerechter Ausführung zugelassen, Farbe darf nicht verwendet werden (ggf. nur umwelt-freundliche Lacke).

(4) Die Fundamente von Grabmalen müssen unsichtbar bleiben. (5) Bei Abdeckplatten darf als Unterbau kein Kies bzw. Schotter verwendet werden. (6) Beton, Terrazzo, Gips, Glas, Porzellan und Emaille sind als Werkstoffe nicht gestattet. Die Verwendung von Blechformen ist verboten. (7) Bei den Grabumrandungen ist zu beachten:

a) Gräber innerhalb einer Grabreihe Bei der Anlegung eines Einzel- bzw. Doppelgrabes innerhalb einer Grabreihe muss zwischen den beiden Außenseiten der seitlichen Grabumrandungen ein Streifen von 25 cm frei bleiben.

b) Gräber, die den Abschluss einer Grabreihe bilden und direkt am Weg angelegt wer-den: Werden Doppelgräber auf der Waldfriedhof-Erweiterung bzw. Friedhof Harpolingen Erweiterung direkt am Weg angelegt, so muss zwischen der seitlichen Grabumran-dung und dem Weg ein Streifen von 25 cm Breite frei bleiben. Werden Doppelgräber auf dem Friedhof Wallbach neuer Teil und Erweiterung direkt am Weg angelegt, so muss zwischen der seitlichen Grabumrandung und dem Weg ein Streifen von 25 cm Breite frei bleiben. Zwischen Urnengräbern muss ein 20 cm breiter Streifen frei bleiben, welcher zur Hälfte auf die Grabbreite (1,00 m)angerechnet wird.

c) die Höhe der Umrandung darf 5 cm über Boden nicht überschreiten und es darf nur Naturstein verwendet werden,

d) zwischen den Gräbern dürfen als Trittplatten ausschließlich Maggia-Granit-Platten verlegt werden,

e) Bei Neuanlage von Gräbern wird die Verlegung der Trittplatten von der Stadt Bad Säckingen, gegen Entrichtung der festgesetzten Gebühr, ausgeführt. (8) Bei Grabmalen, Abdeckplatten und Schriftliegeplatten sind folgende Maße einzuhalten:

a) Bei Reihengräbern und Einzelwahlgräbern: Mindeststärke der Grabmale 0,12 m, Höchstbreite 0,80 m, Höchsthöhe 1,00 m (bei schmaler Stele 1,20 m);

b) bei Doppelwahlgräbern: Mindeststärke der Grabmale 0,12 m, bei Breitformat Höchstbreite 1,80 m und Höchsthöhe 0,80 m, bei Hochformat Höchstbreite 1,40 m und Höchsthöhe 1,10 m oder Höchsthöhe bei schmaler Stele, Figuren oder spitz zulaufenden Spaltfelsen 1,50m;

c) bei Dreierwahlgräbern:

Maße wie unter b);

d) bei Urnenreihen- und Urnenwahlgräbern: Mindestgrabmalstärke 0,08 m, bei Einzelgräbern Höchstbreite 0,60 m und Höchst-höhe 0,80 m, bei Doppelgräbern Höchstbreite 1,20 m und Höchsthöhe 0,90 m, (bei schmaler Stele 1,20 m);

e) bei Abdeckplatten auf Urnen-, Einzelreihen-, Einzelwahl- und Doppelwahlgräbern: Mindeststärke 0,06 m, die Höhe der Abdeckplatte darf 5 cm über Boden nicht über-schreiten, rückseitige Erhöhung der Abdeckplatte bis höchstens 0,15 m über Boden-höhe kann zugelassen werden. Die Abdeckplatte muss ggf. zwischen die Trittplatten eingepasst werden;

f) bei Schriftliegeplatten: Mindeststärke 0,06 m, bei Einzelreihen- und Einzelwahlgräbern Mindestbreite 0,50 m und Mindesttiefe 0,50 m, bei Doppelwahlgräbern Mindestbreite 1,10 m und Mindest-tiefe 0,50 m. (9) Die anonymen Urnen-Reihengräber werden nach dem Belegungsplan, ohne individuelle Kennzeichnung der Gräber, angelegt und mit Rasen bepflanzt. Eine weitere Bepflanzung oder das Aufstellen von Grabmalen, Abdeckplatten, Schriftliegeplatten oder ähnlichem ist an der Grabstelle nicht zulässig. Grabschmuck (auch Kerzen) darf nur an dem ge-meinsamen Gedenkstein abgelegt werden. (10)Rasen-Reihengräber werden nach dem Belegungsplan angelegt und mit Rasen be-pflanzt. Das Aufstellen von Grabmalen bzw. Schriftliegeplatten nach § 16- §20 ist zu-lässig. Eine ebenerdig im Boden eingelassene Platte zur Aufstellung einer Blumenschale ist ebenfalls zulässig. Abdeckplatten (auch teilweise) sind hier nicht erlaubt. (11)Die Gräber mit Dauer-Grabpflegevertrag mit der Genossenschaft Badischer Friedhofs-gärtner e.G. (Feld 18) werden durch die GBF. e.G. in einheitlicher Form bepflanzt. Die Unterhaltung dieses Gräberfeldes und die Pflege der Gräber erfolgt durch die von der GBF. e.G. beauftragten, örtlichen Mitgliedsfirmen. Im Einzelnen gelten die mit der GBF. e.G. vertraglich vereinbarten Regelungen. Der Abschluss eines Dauer-Grabpflegevertrages mit der GBF. e.G. ist zwingend vorge-geben. Bei den Urnen-Reihengräbern sind nur die einheitlichen, liegenden Schriftplatten zuläs-sig. Bei den Urnen- und Erd-Wahlgräbern sind nur stehende Grabsteine zulässig. (12)Die Stadt Bad Säckingen kann Ausnahmen von den Gestaltungsvorschriften des § 17 zulassen.

§ 18 – Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt Bad Säckingen. Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als naturlasierte Holzkreuze bzw. -Stelen, oder Holztafeln bis zur Größe von 0,25 x 0,40 m zulässig. (2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei sind das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung an-zugeben. Soweit erforderlich kann die Stadt Bad Säckingen Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bear-beitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen eben-falls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt Bad Säckingen. Abs. 2 gilt ent-sprechend. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht in-nerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden ist. (5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Stadt Bad Säckin-gen überprüft werden können. (6) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofssatzung er-füllt werden.

§ 19 – Standsicherheit

Grabmale und Steineinfassungen sind ihrer Größe entsprechend nach den Vorgaben der jeweils aktuellen Fassung der Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabanlagen der Deut-sehen Natursteinakademie, Gerberstraße 1, 56727 Mayen, zu fundamentieren und so zu befes-tigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber weder um-stürzen noch sich senken können. Die Fundamente dürfen weder auf Nachbargräber noch auf Friedhofswege übergreifen. Stein, Sockel und Fundament sind ihrer Größe entsprechend mitei-nanderzu verdübeln. Da Grabmale und Grabeinfassungen Eigentum des Grabnutzungsberechtigten sind, sind diese auch für die Standsicherheit und spätere Entsorgung zuständig. Die Standsicherheit ist gemäß „TA Grabmal" bzw. nach den Richtlinien der Berufsgenossen-schaft Gartenbau, VSG 4.7 entsprechend zu prüfen. Die jährliche Prüfung der Grabmale durch die Stadt Bad Säckingen erfolgt nach VSG 4.7. Die Vorgaben der Berufsgenossenschaft Gartenbau sind für die Steinmetze sowie die Friedhofs-Verwaltungen in gleichem Maße bindend.

§ 20 – Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und ver-kehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnen-Reihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnen-Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefähr-det, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Stadt Bad Säckingen auf Kosten des Verant-wörtlichen Sicherungsmaßnahmen (z. V. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) tref-fen. Wird der ordnungsgemäße Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt Bad Säckingen nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Stadt Bad Säckingen berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstigen Grabausstattungen zu ent-fernen. Die Stadt Bad Säckingen bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verant-wörtliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchi-ger Hinweis auf der Grabstätte.

§ 21 – Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nut-zungsrechts nicht, bzw. nur mit vorheriger, schriftlicher Zustimmung der Stadt Bad Säckin-gen, von der Grabstätte entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Hierzu bedarf es einer vorherigen schriftlichen Zustim-mung der Stadt Bad Säckingen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt Bad Säckingen innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Stadt die Grabmale und sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen;

§ 20 Abs. 2 Satz 4 und 5 ist entsprechend anwendbar.

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 22 – Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten, bzw. dem Ge-denkstein beim „Stillen Gräberfeld" zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern. (2) Auf den Friedhöfen dürfen keine Plastikblumen aufgebracht werden. Im Interesse des Umwelt- und Naturschutzes dürfen Kränze, Gestecke und Gebinde nur auf die Friedhöfe

verbracht werden, wenn sie aus verrottbaren, biologisch abbaubaren Stoffen und Sub-stanzen bestehen. (3) Grabhügel dürfen eine Höhe von 5 cm nicht überschreiten. Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 17 Abs. 7) dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. Pflanzen auf Grabstätten dürfen eine Höhe von 1,50 m nicht überschreiten. (4) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 20 Abs. 1 Verantwort-liche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts. (5) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Wochen nach der Belegung hergerichtet sein. (6) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen.

§ 21 Abs. 2 gilt entsprechend.

(7) Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte haben Adressenänderungen der Friedhofsverwal-tung mitzuteilen, (mit Angabe der Grabstätte (n)). (8) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen au-ßerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt Bad Säckingen.

§ 23 – Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 20 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Stadt Bad Säckingen die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verant-wörtliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchi-ger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnen Reihengrab-Stätten von der Stadt abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnen-Wahlgrabstätten kann die Stadt in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbe-scheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Gra-bausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbe-scheids zu entfernen. (2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforde-rung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu

ermitteln, so kann die Stadt den Grabschmuck entfernen. Zwangsvornahmen nach Abs. 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

§ 24 – Besondere Regelungen für die Gestaltung des Au-Friedhofes

(1) Auf dem Au-Friedhofsind nur Urnenbestattungen in bestehende Grabstätten zulässig. (2) Nutzungsrechte an bestehenden Grabstätten auf dem Au-Friedhof werden auf Antrag ver-liehen. § 14 dieser Satzung ist entsprechend anwendbar, ausgenommen §14 Abs.8. In die bestehenden (ehemaligen) Reihengräber dürfen bis zu zwei Urnen beigesetzt werden; in die bestehenden Kinder-Reihengräber dürfen nur max. zwei Urnen von Kindern bis 10 Jahre (ohne Kennzeichnung) beigesetzt werden. (3) Der Au-Friedhof steht in seiner Gesamtheit unter besonderem Denkmalschutz. Er soll in seiner Form und Gestaltung erhalten bleiben. Gleichzeitig soll sein Zustand verbessert werden. Dies gilt insbesondere auch für die vorhandenen Grabmale. (4) Jede Erhaltungsmaßnahme und Veränderung an den Grabstätten bedarf der vorherigen, schriftlichen Zustimmung der Stadt Bad Säckingen und der Unteren Denkmalschutzbe-horde. Dies betrifft insbesondere Grabmale, Grabumrandungen sowie der vorhandene Baumbestand auf dem gesamten Areal. Bei der Restaurierung geht Erhaltung vor Neu-gestaltung. (5) Auf dem Au-Friedhof dürfen keine neuen Grabmale errichtet werden; § 17 Abs.7 bis 9 und

§ 21 treten außer Kraft.

Bei Urnenbestattungen dürfen zusätzliche Grabplatten höchstens in der Größe von 0,50 m x 0,50 m bzw. 0,60 x 0,40 m angebracht werden. Hierfür bedarf es einer vorheri-gen, schriftlichen Zustimmung der Stadt Bad Säckingen. Die Grabplatte und Beschriftung muss sich in Material, Form und Farbe, der bestehenden Grabstätte (Grabmal) anpassen. (6) Die Form und Größe der vorhandenen Grabstätten darf nicht verändert werden. Neue Einkiesungen bzw. das Verlegen von Platten sind nicht erlaubt! Die Stadt Bad Säckingen kann mit Zustimmung der Unteren Denkmalschutzbehörde Ausnahmen zulassen. VII. Benutzung der Leichenhallen

§ 25 – (1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur

mit Zustimmung der Stadt Bad Säckingen und in Begleitung eines Angehörigen des Fried-hofspersonals oder Bestattungsunternehmens betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen in Absprache und im Beisein eines „Bestatters" sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.

(3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbener sollen in ei-nern besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

§ 26 – Obhuts- und Uberwachungspflicht, Haftung

(1) Der Stadt Bad Säckingen obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausge-henden Obhuts- und Uberwachungspflichten. Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften überAmtshaftung bleiben unberührt. (2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofsatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entste-hen. Sie haben die Stadt von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungs-berechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner. (3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 6 zugelassenen Gewerbetreiben-den sowie für deren Bedienstete.

§ 27 – Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 2 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) einen Friedhof entgegen den Vorschriften des § 4 betritt,

b) sich auf den Friedhöfen nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Wei-sungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1 und 3),

c) eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),

d) als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errich-tet, verändert (§ 18) oder entfernt (§ 21),

e) Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 20 Abs. 1).

§ 28 – Gebühren

Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind Gebühren nach der Friedhofsge-bührensatzung der Stadt Bad Säckingen in ihrer jeweils geltenden Fassung zu entrichten.

§ 29 – Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Stadt bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenz-ter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 14 Abs. 2 und 1 1 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche. (3) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 30 – Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.09.2026 in Kraft. (2) Zugleich tritt die Friedhofsatzung in der Fassung vom 23. Dezember 2009 außer Kraft. Bad Säckingen, den 27.07.2026 A -y <9 ^ B OB z > <tf Guhl 0 ü ^ ^ ^ ^ c Alexanc Bürgermeister Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschrift über die Öffentlichkeit der Sitzungen des Gemeinderates, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Bad Säckingen?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Bad Säckingen mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 79xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Bad Säckingen anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Bad Säckingen
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 631 € (Urne) bzw. 982 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Bad Säckingen (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 79xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Bad Säckingen:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €