📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2025🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: Bestattungsgebührenordnung vom 05.12.2023 (in Kraft seit 01.01.2024), 1. Änderungssatzung vom 28.01.2025 (in Kraft seit 01.01.2025) Volltext anzeigen ▼
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Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen (Bestattungsgebührenordnung) der Stadt Walldorf vom 05.12.2023 (in Kraft seit 01.01.2024)
Satzung der Stadt Walldorf über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) vom 01. Dezember 1999 (GBl. 2000, 581, ber. S. 698) i.d.F. vom 24. Juli 2000, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juni 2023 (GBl. S. 229) mit Wirkung vom 01.07.2023 und §§ 2, 8 des Kommunal-abgabengesetzes Baden-Württemberg (KAG) in der Neufassung vom 17. März 2005 (GBl. 2005, S. 206), zuletzt geändert am 07. Dezember 2020 (GBl. S. 1233) mit Wirkung vom 31.12.2020 in Verbindung mit der Friedhofssatzung der Stadt Walldorf vom 05. Dezember 2023, zuletzt geändert am 16. April 2024, hat der Gemeinderat der Stadt Walldorf in der Sitzung am 05. Dezember 2023 folgende Neufassung der Sat zung beschlossen:
§ 1 Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen-und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.
§ 1a Grünpolitischer Wert
Neben der anstaltlichen Zweckbestimmung als Ort der Bestattung und des Totengedenkens, hat der Walldorfer Friedhof auch kulturelle und identitätsbildende Bedeutung, dient auf-grund seines hohen Grünanteils der Verbes serung des Stadtklimas und wird vielfach auch als Naherholungsfläche genutzt. Diese Funktionen werden unter dem Begriff „grünpolitischer Wert“ zusammengefasst. Dieser Wert steht für Bereiche bzw. Funktionen, die nicht im direkten Zusammenhang mit der Leistungserstellung im Rahmen der Zweckbestimmung stehen und daher nicht in die Friedhofsgebühren einfließen. Der durch den Gemeinderat der Stadt Walldorf für diese Bereiche bzw. Funktio nen ermittelte Wert beträgt 20 v.H.. Um diesen Anteil wird die Kostengrundlage der Gebührenkalkulation im Bereich der Grabnutzungsrechte grund sätzlich verringert.
§ 2 Gebührenschuldner
1. Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet,
a. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird.
b. wer die Gebührenschuld der Stadt Walldorf gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder
für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. 2.
- 2. Zur Zahlung der Benutzungsgebühren ist verpflichtet,
a. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt.
b. wer die Bestattungskosten zu tragen hat (Bestattungspflichtiger).
Bestattungspflichtig sind gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 Bestattungsgesetz (BestattG) die volljährigen Angehörigen in folgender Reihenfolge:
- 1. die Ehefrau / der Ehemann
- 2. die Lebenspartnerin / der Lebenspartner
- 3. die Kinder
- 4. die Eltern
- 5. die Großeltern
- 6. die Geschwister
- 7. die Enkelkinder. Neben demjenigen, der die Benutzung der Bestattungseinrichtungen beantragt hat, sind auch alle bestattungs pflichtigen Angehörigen Gebührenschuldner und haften als Gesamtschuldner. § 3 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren 1. Die Gebührenschuld entsteht
a. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung.
b. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrich-tungen und bei
Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts. 2. Die Verwaltungsgebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Gebührenschuldner, die Grabnutzungsgebühren für Wahlgräber mit der Aus-händigung der Urkunde über die Verleihung des Nut zungsrechts und die übrigen Benutzungsgebühren einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
§ 4 Verwaltungsgebühren
1. Die Gebühren betragen
a. für die Zustimmung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabzeichens
30,00 Euro
b. für die Zulassung von gewerbemäßigen Grabmalaufstellern
für einen Einzelfall
15,00 Euro
für eine Dauerzulassung von drei Jahren
123,00 Euro
c. für die Genehmigung zur Ausgrabung oder Zubettung
von Leichen, Urnen und Gebeinen
23,00 Euro
d. für die Ausstellung einer Grabstellenbestätigung (Urnenanforderung)
10,00 Euro 2. Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.
§ 5 Benutzungsgebühren
Es werden erhoben 1. a. für die Benutzung der Leichenhalle und -zelle 200,00 Euro
b. für die Benutzung des Sezierraumes 115,00 Euro
c. für die Benutzung des Pavillons 57,00 Euro 2. für die Benutzung der Kühlzelle pro Tag 75,00 Euro 3. für die Aufbewahrung einer Leiche bis zur Überführung nach aus-wärts außerhalb der Kühlzelle pro Tag 31,00 Euro 4. für die Bestattung (Ausheben und Schließen des Grabes)
a. von Personen über 10 Jahre
in einem Reihengrab/Wahlgrab 655,00 Euro
in einem Tiefgrab 730,00 Euro
b. von Personen bis 10 Jahre
in einem Reihengrab 105,00 Euro
in einem Tiefgrab 164,00 Euro 5. für die Beisetzung von Aschen ohne Trauerfeier 188,00 Euro mit Trauerfeier 218,00 Euro 6. für die Überlassung eines Reihengrabes
a. für Personen über 10 Jahre 575,00 Euro
b. für Personen bis 10 Jahre 46,00 Euro
c. für ein Urnengrab 172,00 Euro
d. für ein Baumgrab 345,00 Euro 7. für die Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten (Wahlgräber)
a. für ein Einzelgrab 943,00 Euro
b. für ein Doppelgrab 1.610,00 Euro
c. für ein 3-stelliges Grab 2.185,00 Euro
d. für ein Urnengrab 690,00 Euro
e. für eine Urnenerdkammer 575,00 Euro 8. Der Zuschlag für Tiefgräber beträgt jeweils 280,00 Euro Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes sind die Gebührensätze nach Nr. 7 a - e zugrunde zu legen. Sie betragen für jedes volle Jahr der Verlängerung 1/30 der gesamten Gebühr. Bei erneutem Erwerb auf 30 Jahre werden Gebühren gem. § 5 Nr. 7 wie bei einem Ersterwerb erhoben.
Soll das Grab für weitere 15 Jahre erworben werden, wird die hälftige Gebühr erhoben. 9. Für sonstige Leistungen, und zwar
a. die Ausbettung oder Umbettung einer Leiche bei einer
Liegezeit bis 10 Jahre
1.125,00 Euro
b. bei Ausbettung oder Umbettung einer Leiche bei einer
Liegezeit über 10 Jahre
562,00 Euro
c. die nachträgliche Tieferlegung von Leichen zum Zwecke
der Zubettung innerhalb einer Liegezeit von 10 Jahren
450,00 Euro
d. die nachträgliche Tieferlegung von Leichen zum Zwecke der
Zubettung nach einer Liegezeit von mehr als 10 Jahren
337,00 Euro
e. die Umbettung oder Ausbettung von Gebeinen nach der
gesetzlichen oder festgelegten Ruhefrist
337,00 Euro
f. die Umbettung oder Ausbettung einer Urne
112,00 Euro
g. die Stellung zusätzlicher Träger (pro Träger)
71,00 Euro Alle weiteren Leistungen werden nach dem tatsächlichen Aufwand berechnet.
§ 6 Auswärtigenzuschlag
(entfällt)
§ 7 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen (Bestattungsgebührenord nung) vom 26. Juni 2007 mit der 1. Änderungssatzung vom 08. Dezember 2009, der 2. Änderungssatzung vom 17. Dezember 2013 sowie der 3. Änderungssatzung vom 01. März 2018 außer Kraft. Walldorf, den 05.12.2023 gez. Matthias Renschler Bürgermeister
2. Friedhofssatzung Stand: Friedhofssatzung vom 05.12.2023 (in Kraft seit 01.01.2024), zuletzt geändert am 16.04.2024 Volltext anzeigen ▼
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Friedhofssatzung der Stadt Walldorf vom 05.12.2023 (in Kraft seit 01.01.2024)
Friedhofsatzung der Stadt Walldorf
Aufgrund der §§ 12 Absatz 2, 13 Absatz 1, 15 Absatz 1, 39 Absatz 2 und 49 Absatz 3 Num-mer 2 des Bestattungsgesetzes (BestattG) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemein-deordnung für Baden-Württemberg (GemO) hat der Gemeinderat am 5. Dezember 2023 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen: Zur besseren Lesbarkeit wird in dieser Satzung das generische Maskulinum verwendet. Die in dieser Satzung ver-wendeten Personenbezeichnungen beziehen sich – sofern nicht anders kenntlich gemacht – auf alle Geschlechter.
Präambel Mit ihrem Friedhof hat die Stadt Walldorf eine Stätte eingerichtet, auf der die Verstorbenen zur letzten Ruhe gebet-tet werden und die Würde menschlichen Lebens auch über den Tod hinaus bewahrt wird. Auf diesem Friedhof sollen daher nur Grabsteine und Einfassungen verwendet werden, die ohne ausbeuterische Kinderarbeit hergestellt sind.
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Widmung
- 1. Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt. Er dient der Bestattung verstorbener Einwohner und der in der Stadt verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohn- sitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die bereits ein vor-handenes Erd- oder Urnenwahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. Ferner kann auf dem Friedhof bestattet werden, wer früher in Walldorf gewohnt hat. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, soweit ein Elternteil Ein- wohner der Stadt ist. In besonderen Fällen kann die Bestattung anderer Verstorbener durch den Bürgermeister zuge-lassen werden.
- 2. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 2 Öffnungszeiten
- 1. Der Friedhof darf grundsätzlich zwischen Sonnenauf- und Sonnenuntergang betreten werden.
- 2. Der Bürgermeister kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus beson-derem Anlass vorü- bergehend untersagen.
§ 3 Verhalten auf dem Friedhof
- 1. Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anord-nungen des Fried- hofspersonals sind zu befolgen.
- 2. Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
- 1. die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle (auch Elektrorollstühle und Elektromobile) sowie Fahrzeugen der Grünflächenunterhaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden.
- 2. in der Nähe einer Trauerfeier oder von Bestattungen, Arbeiten auszuführen. 3. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen so-wie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten.
- 4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blinden- und Therapiehunde
- 5. das Mitbringen und Entsorgen von Haushaltsabfällen,
- 6. das Ablagern von auf dem Friedhof anfallenden Abfällen außerhalb der dafür bestimmten Stellen,
- 7. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten.
- 8. Druckschriften zu verteilen. Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ord-nung auf ihm zu vereinbaren sind.
- 3. Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung des Bürgermeisters. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
- 1. Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch den Bürgermeister. Er kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.
- 2. Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuver-lässig sind. Der Bür- germeister kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuver-lässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere, dass die Voraussetzungen für die Aus-übung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsbe-rechtigten Per- sonen der Stadt auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf drei Jahre be-fristet.
- 3. Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu er-gangenen Regelun- gen zu beachten.
- 4. Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.
- 5. Bei Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraus- setzungen des Absatzes 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann der Bürgermeister die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.
- 6. Das Verfahren nach Absatz 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils gel-tenden Fassung finden Anwendung.
III. Bestattungsvorschriften
§ 5 Allgemeines
- 1. Bestatungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadt anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen das Nut-zungsrecht nachzuweisen.
- 2. Ort und Zeit der Bestattung werden von der Stadt festgesetzt. Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistli- chen werden nach Möglichkeit berücksichtigt. § 6 Särge/Sarglose Bestattungen
- 1. Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung des Bürgermeisters ein-zuholen.
- 2. In den Fällen, in denen die Religionszugehörigkeit eine Bestattung ohne Sarg vorsieht, können die Verstorbe- nen in Tüchern erdbestattet werden, sofern keine gesundheitlichen Gefahren zu befürchten sind. Für den Trans- port der Verstorbenen bis zur Grabstätte sind geschlossene Särge zu verwenden (§ 39 BestattG).
- 3. Die Erdbestattung konservierter Leichen ist nicht zugelassen. Ausnahmen sind möglich bei Toten, die im Aus- land verstorben sind und nach ausländischen Vorschriften vor der Überführung konserviert werden mussten.
§ 7 Ausheben der Gräber
- 1. Das Ausheben und Zufüllen der Gräber erfolgt ausschließlich durch die Stadt oder durch von ihr Beauftragte.
- 2. Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges min- destens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
§ 8 Ruhezeit
- 1. Die Ruhezeit der Verstorbenen beträgt 25 Jahre, im Fall von Aschen beträgt sie mindestens 15 Jahre.
- 2. Die Ruhezeit von Kindern, sowohl bei Verstorbenen als auch bei Aschen, die vor Vollendung des zweiten Lebensjahres gestorben sind, beträgt mindestens sechs Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des zehnten Lebensjahres verstorben sind, mindestens 10 Jahre.
§ 9 Umbettungen
- 1. Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung des Bürgermeisters. Bei Umbettungen von Verstorbe-nen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten acht Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringen- den öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. Der Bürgermeister kann Ausnahmen zulassen.
- 2. Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt in belegte Grabstätten umgebettet werden.
- 3. Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Rei-hengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnen- wahlgrab der Nutzungsberechtigte.
- 4. In den Fällen des § 33 Absatz 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 33 Absatz 1 Satz 4 kön- nen aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihen-grab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Stadt bei Vorliegen eines zwin-genden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzu- nehmen.
- 5. Umbettungen führt die Stadt durch, auch der Zeitpunkt wird von ihr bestimmt.
- 6. Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschul- den der Stadt vor.
- 7. Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. IV. Grabstätten
§ 10 Allgemeines
- 1. Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung er- worben werden.
- 2. Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
- 1. Reihengräber:
- a) Sargreihengräber,
- b) Urnenreihengräber
- c) Urnenbaumgräber
- d) Anonyme Urnengräber
- e) Kinderreihengräber f ) Gräber für Fehlgeburten und Ungeborene
- 2. Wahlgräber
- a) Wahlgräber
- b) Urnenwahlgräber
- c) Urnenerdkammern
- d) Waldgräber
- e) Kinderwahlgräber f ) Gräber für Fehlgeburten und Ungeborene
- 3. Ehrengrabstätten
- 3. Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unverän-derlichkeit der Um- gebung besteht nicht.
- 4. Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
§ 11 Reihengräber
- 1. Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zu- geteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit (bei Verstorbenen 25 Jahre, bei Aschen 15 Jahre) ist nicht mög-lich. Verfügungsbe- rechtigter ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt – in nach-stehender Reihenfolge
- 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Absatz 1 Bestattungsgesetz),
- 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
- 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt. Ausgenommen hiervon sind Gräber im Sinne des § 8 Abs. 2 sowie die in § 1 Abs. 1 Satz 3 Genann-ten, hier kann der Bürgermeister im Einzelfall Ausnahmen zulassen.
- 2. Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:
- 1. Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr, 2. Reihengrabfelder für Verstorbene ab dem vollendeten zehnten Lebensjahr an.
- 3. In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Der Bürgermeister kann Ausnah-men zulassen.
- 4. Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt wer-den.
- 5. Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem Grabfeld bekanntgegeben.
§ 12 Wahlgräber
- 1. Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungs- recht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.
- 2. Nutzungsrechte an Wahlgräbern für Erdbestattungen werden auf Antrag auf die Dauer von 30 Jahren (Nut- zungszeit) verliehen. Nutzungsrechte an Wahlgräbern für Urnenbestattungen wer-den auf Antrag für die Dauer von 20 Jahren verliehen. Sie können grundsätzlich nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist auf Antrag möglich. 2a. Sofern vor Eintritt des Todesfalles bereits ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte erworben wird, ist dies nur voll- umfänglich möglich. Dies bedeutet, dass die entsprechende Gebühr im Vo-raus entrichtet wird und der Nut- zungsberechtigte für die ordnungsgemäße Pflege verantwortlich ist.
- 3. Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnut- zungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Rei-hengräber entsprechend anzuwenden.
- 4. Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten kann nur bei Vor-liegen eines be- sonderen öffentlichen Interesses durch den Bürgermeister verwehrt werden.
- 5. Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfachgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig.
- 6. Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nut-zungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen wor- den ist.
- 7. Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungs-recht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die An-gehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtig- ten über:
- 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes
- 2. auf die Kinder,
- 3. auf die Stiefkinder,
- 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
- 5. auf die Eltern,
- 6. auf die Geschwister,
- 7. auf die Stiefgeschwister,
- 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsbe-rechtigt. 8. Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung des Bürgermeisters das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannten Personen übertragen.
- 9. Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Re-gelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
- 10. Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden.
- 11. Mehrkosten, die der Stadt beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstat- ten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.
- 12. In Wahlgräbern können auch Urnen beigesetzt werden.
§ 13 Urnenreihen- und Urnenwahlgräber
- 1. Aschen dürfen beigesetzt werden in
- 1. Urnenreihengrabstätten
- 2. Urnenwahlgrabstätten
- 3. Anonymen Urnenreihengrabstätten
- 4. Urnenbaumgräbern
- 5. Urnenerdkammern.
- 2. Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im To-desfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. In einer Urnen-reihengrabstätte kann nur eine Asche beigesetzt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich.
- 3. Urnenwahlgrabstätten sind Aschengrabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren verliehen wird. Es können bis zu vier Urnen bestattet werden.
- 4. In anonymen Urnenreihengrabstätten werden Urnen der Reihe nach beigesetzt. Diese Grab-stätten werden nicht gekennzeichnet.
- 5. Urnenbaumgräber können Urnenreihengräber und Urnenwahlgräber sein.
- 6. Urnenerdkammern sind Urnenwahlgräber, in denen bis zu zwei Urnen beigesetzt werden kön-nen. Die Bele- gung der Gräber erfolgt fortlaufend und ist nicht wählbar.
- 7. Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Erdrei-hen- und Erdwahl- gräber entsprechend für Urnengrabstätten.
- 8. In begründeten Fällen sind Ausnahmen durch den Bürgermeister zulässig.
§ 14 Ehrengräber
- 1. Ehrengräber sind
- 1. Grabstätten für Erdbestattungen und die Beisetzung von Aschen, die bisher bereits als solche verliehen wurden, sowie Grabstätten von Personen, denen das Ehrenbürgerrecht durch die Stadt Walldorf verliehen wurde. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung des Ehrenbürger-rechts begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person. Das Nutzungsrecht an diesen Gräbern beträgt 30 Jahre. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts durch die Nachkommen ist möglich.
- 2. die Grabstätten, in denen Teilnehmer beider Weltkriege bestattet sind.
- 2. Die Überlassung, Pflege und Unterhaltung, der in Nr. 1 genannten Grabstätten sowie die Un-terhaltung der in Nr. 2 genannten Grabstätten erfolgt unentgeltlich durch die Stadt. 3. Die Beschaffung und Unterhaltung der Grabmale und Grabeinfassungen sowie die Sicherung der Standsicher- heit obliegt in den Fällen von Absatz 1 Nr. 1 den Nutzungsberechtigten.
§ 15 Grabanlage für anonyme Urnenbeisetzungen
- 1. In der Grabanlage für anonyme Urnenbeisetzungen wird jeder Urne ein bestimmter Bestat-tungsplatz zugewie- sen.
- 2. Auf der Grabanlage dürfen keine Namen oder sonstige Angaben, die auf die Person des Ver-storbenen hinwei- sen, angebracht werden. Die Grabanlage wird von der Stadt angelegt und un-terhalten.
- 3. Anonyme Urnenbeisetzungen werden von der Stadt ohne Beisein von Angehörigen oder an-derer Personen und ohne Hinweis auf den Zeitpunkt und die Stelle der Beisetzung durchgeführt.
§ 16 Gärtnergepflegte Grabfelder
- 1. In gärtnergepflegten Grabfeldern (derzeit insbesondere die Felder 12-OUG, 12-OSG, 12-OK, 26-0SG, 26-0UG) werden Grabstellen (Wahl- und Reihengräber) für Erdbestattungen und Urnen-beisetzungen zur Verfügung gestellt.
- 2. Eine Grabstelle innerhalb dieser Gräberfelder wird dann an Nutzungsberechtigte vergeben, wenn diese gleich- zeitig einen Grabpflegevertrag mit der Genossenschaft Badischer Friedhofs-gärtner e. G. schließen.
- 3. Die vorgesehenen Gräber werden von der Genossenschaft Badischer Friedhofsgärtner e. G. abhängig von einer Belegung bepflanzt und gepflegt. Eine eigene Pflege sowie Gestaltung durch die Grabnutzungsberechtigten ist grundsätzlich nicht gestattet. Das Anbringen von Grabzubehör wie Grablichter, feststehende Vasen, Schalen etc. ist nur in Absprache mit der Stadt möglich. Im Übrigen gelten die Gestaltungsvorschriften gemäß § 18 ff dieser Satzung. V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 17 Auswahlmöglichkeiten
- 1. Auf dem Friedhof werden Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften und Grabfelder mit Ge-staltungsvorschrif- ten eingerichtet.
- 2. Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit spezifischen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit Ge-staltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die in Belegungs- und Grabmalplänen für das Grabfeld festgesetzten Gestaltungsvor- schriften einzuhalten.
§ 18 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
- 1. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Ortes entsprechen. Sie haben sich bezüglich Größe, Art und Gestaltung der unmittelbaren Umgebung anzupassen.
- 2. Für Grabmale dürfen Natursteine, Holz, Schmiedeeisen, Stahl oder Bronze verwendet wer-den.
- 3. Es sind stehende und liegende Grabzeichen möglich.
- 4. Auf den Grabstätten sind insbesondere nicht zulässig: Grabmale
- a) aus Gips,
- b) mit aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck ohne Bezug zum Hauptgrabmal,
- c) mit flächigem Farbanstrich auf Stein. 5. Auf Grabstätten sind folgende Materialen ausnahmsweise zulässig, soweit sie nur unterge-ordnet Verwendung finden:
- a) Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form,
- b) Lichtbildern (bzw. fotografisch bearbeitete Abbildungen von Personen).
Das gilt entsprechend für sonstige Grabausstattungen.
- 6. Die maximale Höhe der Grabmale liegt bei 1,40 m über Geländeoberkante.
- 7. Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals an-gebracht werden.
§ 19 Grabmale Erdbestattungen (Alter und Mittlerer Friedhofsteil)
- 1. Für die Erdgrabstätten in diesem Bereich sind durch die Nutzer Grabeinfassungen zu erstel-len.
- 2. Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind stehende Grabmale bis zu folgenden Größen zu-lässig:
- a) auf einstelligen Grabstätten bis zu 1,00 m2Ansichtsfläche
- b) auf zweistelligen Grabstätten bis zu 1,50 m2 Ansichtsfläche
- c) auf dreistelligen Grabstätten bis zu 2,00 m² Ansichtsfläche.
- 3. Bei stehenden Grabzeichen muss die Materialstärke mindestens 14 cm und maximal 50 cm Stärke betragen.
- 4. Die Grabzeichen müssen einen seitlichen Abstand von mindestens 14 cm zur Grabgrenze aufweisen.
- 5. Die Materialstärke der Grabeinfassungen muss mindestens 4 cm bis maximal 14 cm betra-gen.
§ 20 Urnengrabstätten (Alter Friedhofsteil)
- 1. Für die Urnengrabstätten in diesem Bereich sind durch die Nutzer Grabeinfassungen zu er-stellen.
Auf den Urnengrabstätten sind stehende Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
a) auf Urnengrabstätten Grabmale bis zu 0,70 m2 Ansichtsfläche
b) die Höhe der Grabmale ist auf 0,80 m begrenzt
- 2. Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden.
- 3. Die Materialstärke der Grabeinfassungen muss mindestens 4 cm bis maximal 14 cm betragen.
- 4. Bei stehenden Grabzeichen muss die Materialstärke mindestens 14 cm und maximal 50 cm Stärke betragen
- 5. Die Grabzeichen müssen einen seitlichen Abstand von mindestens 15 cm zur Grabgrenze auf-weisen.
§ 21 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften
- 1. Über die Vorschriften des § 18 hinaus, müssen in diesen Grabfeldern die Grabmale und sons-tigen Grabausstat- tungen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung den an die Umgebung angepassten erhöhten Anfor- derungen entsprechen.
- 2. Der Bürgermeister kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von § 18 Abs. 1 Ausnahmen und auch sonstige Grabausstattungen zulassen. § 22 Waldgräber
- 1. Waldgräber sollen einfache naturnahe Grabstätten im Bereich von Bepflanzungen und Bäu-men sein. Dabei steht die Gesamtanlage gegenüber dem spezifisch gestalteten Einzelgrab im Vor-dergrund.
- 1. Es sind nur stehende Grabmale zulässig.
- 2. Für Grabmale dürfen nur Natursteine verwendet werden.
- 3. Bei der Gestaltung und der Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
- a) Die Grabmale müssen auf allen Seiten gleichartig bearbeitet sein; Politur und Feinschliff sind nicht zulässig.
- b) Die Grabmale dürfen keinen Sockel haben.
- 4. Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind stehende Grabmale bis zu folgenden Größen zuläs-sig:
- a) auf einstelligen Grabstätten bis zu 1,25 m2 Ansichtsfläche
- b) auf zwei- und mehrstelligen Grabstätten bis zu 2,00 m2 Ansichtsfläche.
- c) Schriftrücken und Schriftbossen für weitere Inschriften können geschliffen sein.
- d) Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein.
- 5. Grabeinfassungen jeder Art – auch aus Pflanzen – sind nicht zulässig. Es soll ein zusammen-hängender Gesamteindruck der Grabreihe in diesen Grabfeldern entstehen und erhalten bleiben.
§ 23 Urnenerdkammern (Alter und Mittlerer Friedhofsteil)
- 1. Urnenerdkammern werden seitens der Stadt Walldorf erstellt und einheitlich gestaltet errich-tet.
- 2. Für die Gestaltung sind nur Schriftzeichen zulässig. Für die Beschriftung der Abdeckplatten aus Naturstein gel- ten folgende Vorgaben;
- a) zu Beschriften sind lediglich der Namen des Bestatteten und seine Lebensdaten.
- b) Schriften sind auf die Steinplatte aufzusetzen.
§ 24 Urnengrabstätten (Neuer Friedhofsteil)
- 1. Für die Urnengrabstätten im neuen Friedhofsteil müssen durch die Nutzer keine Grabeinfas-sungen erstellt werden, da die Grabstellen durch Trittplatten der Stadt abgegrenzt sind.
- 2. Auf den Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
- a) auf Grabstätten bis zu 0,70 m2 Ansichtsfläche
- b) die Höhe der Grabmale ist auf 0,80 m begrenzt.
- 3. Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden.
- 4. Bei stehenden Grabzeichen muss die Materialstärke mindestens 14 cm und maximal 50 cm betragen.
§ 25 Grabmale Erdbestattungen (Neuer Friedhofsteil)
- 1. Für die Erdgrabstätten im neuen Friedhofsteil müssen durch die Nutzer keine Grabeinfas-sungen erstellt wer- den, da die Grabstellen durch Trittplatten der Stadt abgegrenzt sind.
- 2. Auf Erdgrabstätten sind stehende Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
- a) auf einstelligen Grabstätten bis zu 1,00 m² Ansichtsfläche
- b) auf zwei- und mehrstelligen Grabstätten bis zu 1,25 m² Ansichtsfläche. 3. Bei stehenden Grabzeichen muss die Materialstärke mindestens 14 cm und maximal 50 cm Stärke betragen.
- 4. Die Grabzeichen müssen einen seitlichen Abstand von mindestens 15 cm zur Grabgrenze aufweisen.
§ 26 Muslimisches Gräberfeld
- 1. Für die Erdgrabstätten in diesem Bereich sind durch die Nutzer Grabeinfassungen zu erstel-len.
- 2. Auf Erdgrabstätten sind stehende Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
- a) auf einstelligen Grabstätten bis zu 1,00 m² Ansichtsfläche
- b) auf zweistelligen Grabstätten bis zu 1,50 m² Ansichtsfläche
- c) auf dreistelligen Grabstätten bis zu 2,00 m² Ansichtsfläche.
- 3. Bei stehenden Grabzeichen muss die Materialstärke mindestens 14 cm und maximal 50 cm Stärke betragen.
- 4. Die Grabzeichen müssen einen seitlichen Abstand von mindestens 15 cm zur Grabgrenze aufweisen.
- 5. Die Materialstärke der Grabeinfassungen muss mindesten 4 cm bis maximal 14 cm betra-gen.
§ 27 Nachweis der Herkunft von Grabsteinen und Grabeinfassungen
- 1. Es dürfen nur Grabsteine und Grabeinfassungen aufgestellt werden, die nachweislich ohne Einsatz schlimmster Formen der Kinderarbeit im Sinne des Artikels 3 des Übereinkommens 182 der Internationalen Arbeitsorga- nisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. (BGBl. 2001 II, Seite 1290, 1291)
- 2. Der Nachweis im Sinne des Absatzes 1 ist erbracht, wenn durch lückenlose Dokumentation dargelegt wird, dass die Grabsteine und Grabeinfassungen vollständig in Mitgliedstaaten der Eu-ropäischen Union, weiteren Ver- tragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirt-schaftsraum oder der Schweiz hergestellt wurden.
- 3. Der Nachweis im Sinne des Absatzes 1 ist auch erbracht, wenn durch ein bewährtes Zertifikat bestätigt wird, dass die verwendeten Steine in der gesamten Wertschöpfungskette ohne Einsatz schlimmster Formen der Kin- derarbeit hergestellt wurden. Bewährte Zertifikate sind schriftliche Erklärungen, die von gemeinnützigen oder anderen, von der herstellenden Industrie und dem Handel unabhängigen Organisationen oder Einrichtungen nach transparenten Kriterien vergeben werden und die mindestens sicherstellen, dass die Herstellung ohne Ein- satz schlimmster Formen der Kinderarbeit regelmäßig durch sachkundige und unangemeldete Kontrollen vor Ort überprüft wird. Als bewährt gelten Zertifikate insbesondere, wenn den Zertifizierern auf allgemein zugäng- lichen und anerkannten Plattformen nach Evaluation des Zertifizierungsprozesses und Publika-tion der gewon- nenen Ergebnisse Authentizität zugesprochen wird.
- 4. Ist die Vorlage eines bewährten Zertifikats nicht oder nur unter unzumutbaren Belastungen möglich, hat der betroffene Händler stattdessen eine schriftliche Erklärung vorzulegen, in der er zusichert, dass ihm keinerlei An- haltspunkte dafür bekannt sind, dass die Grabsteine und Grabein-fassungen unter Einsatz schlimmster Formen der Kinderarbeit hergestellt wurden.
- 5. Eines Nachweises im Sinne des Absatzes 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaub-haft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. März 2021 in das Bundes- gebiet eingeführt wurden.
§ 28 Genehmigungserfordernis
- 1. Die Errichtung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Ohne Genehmi- gung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung pro-visorische Grabmale als Holztafeln bis zu einer Größe von 15 mal 30 cm oder Holzkreuze zulässig.
- 2. Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach bei-zufügen. Dabei sind das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anord-nung der Schrift, der Ornamen- te und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, können Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangt werden. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte ver-langt werden.
- 3. Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftli-chen Genehmigung der Stadt. Absatz 2 gilt entsprechend.
- 4. Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht inner-halb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.
- 5. Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Stadt überprüft werden können
§ 29 Standsicherheit
Alle Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen.
§ 30 Unterhaltung
- 1. Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrs-sicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Rei-hengrabstätten und Urnenreihen- grabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberech- tigte.
- 2. Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann der Bürgermeister auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnah-men (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung des Bürgermeisters nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist der Bürgermeister berech- tigt, dies auf Kosten des Verant-wortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Stadt Walldorf bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
§ 31 Entfernung
- 1. Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungs-rechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bürgermeisters von der Grabstätte ent-fernt werden.
- 2. Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Gra-bausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so können die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvoll-streckungsgesetz kostenpflichtig entfernt werden; § 30 Ab- satz 2 Satz 5 ist entsprechend anwend-bar. Die Grabmale sowie die sonstigen Grabausstattungen werden drei Monate aufbewahrt.
VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte
§ 32 Allgemeines
- 1. Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd ge-pflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.
- 2. Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 30 Absatz 1 Verantwortli-che zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungs-rechts. 3. Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein.
- 4. Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 31 Absatz 2 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
- 5. Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vor- nehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Stadt zu verändern.
- 6. Auf allen Grabfeldern sollen nicht überdeckte Grabflächen bepflanzt werden. Ihre gärtneri-sche Gestaltung muss auf die Umgebung abgestimmt werden; nicht zugelassen sind insbeson-dere Bäume, Bambusse und großwüchsige Sträucher.
§ 33 Vernachlässigung der Grabpflege
- 1. Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 30 Absatz 1) auf schriftliche Aufforderung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemesse-nen Frist in Ordnung zu brin- gen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenrei- hengrabstätten von der Stadt abge-räumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnen- wahlgrabstätten kann der Bürgermeister in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landes-verwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Ent-schä- digung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfecht-barkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.
- 2. Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann den Grabschmuck entfernt werden.
- 3. Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.
- 4. VII. Benutzung der Leichenhalle
§ 34 Allgemeines
- 1. Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines An- gehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung des Bürgermeisters betreten werden.
- 2. Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.
VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 35 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
- 1. Der Stadt obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungs- pflichten. Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Be-nutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
- 2. Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schä-den, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widerspre-chenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Stadt von Ersatzansprüchen Dritter freizustel- len, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungs- berechtigte oder Nutzungsberech-tigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner. 3. Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Be- dienstete.
§ 36 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 BestattungG handelt, wer vorsätzlich oder fahr-lässig
- 1. den Friedhof entgegen der Vorschriften des § 2 betritt,
- 2. entgegen § 3 Absatz 1 und 2
- a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
- b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,
- c) in der Nähe einer Trauerfeier oder von Bestattungen Arbeiten ausführt
- d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
- e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blinden- und Therapiehunde,
- f) Haushaltsabfälle mitbringt und entsorgt,
- g) auf dem Friedhof anfallende Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
- h) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
- i) Druckschriften verteilt.
- 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Absatz 1),
- 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sons-tige Grabausstat- tungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet (§ 28 Absatz 1 und 3) oder entfernt (§ 31 Absatz 1),
- 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 30 Absatz 1).
X. Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 37 Bestandsschutz
Die nach früheren Satzungen genehmigten Grabstätten genießen, auch bei Verlängerung des Nutzungsrechts, Be-standsschutz.
§ 38 Inkrafttreten
- 1. Diese Satzung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
- 2. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofssatzung vom 23. April 2013 (jeweils mit allen späte-ren Änderungen) außer Kraft.
- 3. Der Friedhofsplan ist Teil der Satzung. Walldorf, 5. Dezember 2023 Matthias Renschler Bürgermeister Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Ba-den-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 der GemO unbeacht- lich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Walldorf geltend ge-macht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Be-kanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Walldorf, 7. Dezember 2023 Matthias Renschler Bürgermeister
3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
1. Änderungssatzung zur Bestattungsgebührenordnung der Stadt Walldorf vom 28.01.2025 (in Kraft seit 01.01.2025)
Satzung der Stadt Walldorf zur 1. Änderung der Satzung zur Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) vom 01. Dezember 1999 (GBl. 2000, 581, ber. S. 698) i.d.F. vom 24. Juli 2000, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.Juni 2023 (GBl. S. 229) mit Wirkung vom 01.07.2023 und §§ 2, 8 des Kommunal-abgabengesetzes Baden-Württemberg (KAG) in der Neufassung vom 17. März 2005 (GBl.2005, S. 206), zuletzt geändert am 07. Dezember 2020 (GBl. S. 1233) mit Wirkung vom31.12.2020 in Verbindung mit der Friedhofssatzung der Stadt Walldorf vom 05. Dezember2023, hat der Gemeinderat der Stadt Walldorf in der Sitzung am 28. Januar 2025 folgendeÄnderung der Satzung beschlossen:
Artikel 1
§ 5 Bestattungsgebühren Nr. 8 wird wie folgt geändert:
Für die Verlängerung eines Nutzungsrechtes mindestens bis zum Ablauf der jeweiligen Ruhezeit (Sargbe stattung 25 Jahre, Urnenbestattung 15 Jahre) sind die Gebührensätze nach Nr. 7 a - e zugrunde zu legen. Die Abrechnung der Verlängerung erfolgt taggenau. Der erneute Erwerb eines Nutzungsrechtes ist sowohl auf 30 Jahre (volle Gebühr), als auch auf 15 Jahre (hälftige Gebühr) möglich.
Artikel 2 – Diese Satzungsänderung tritt am 01. Januar 2025 in Kraft.
Walldorf, den 28.01.2025 gez. Matthias Renschler Bürgermeister Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gel tend gemacht wird; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Walldorf, den 28.01.2025 gez. Matthias Renschler Bürgermeister
1. Änderung der Friedhofssatzung der Stadt Walldorf vom 16.04.2024
Satzung über die 1. Änderung der Friedhofsatzung für die Stadt Walldorf
Aufgrund der §§ 12 Absatz 2, 13 Absatz 1, 15 Absatz1, 39 Absatz 2 und 49 Absatz 3 Num-mer2 des Bestattungsgesetzes für Baden-Württemberg (BestattG) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) hat der Gemeinderat am 16.04.2024 die folgende 1. Änderung der Friedhofsatzung für die Stadt Walldorf be-schlossen:
Artikel I
§ 8 Abs. 3 wird hinzugefügt:
Die Ruhezeit von Aschen, die bereits vor dem 1. Januar 2024 bestattet wurden und bei denen die Ruhezeit von mindestens 15 Jahren erfüllt ist, kann verkürzt werden. Ein Erstattungsan-spruch kann dadurch nicht hergeleitet werden.
Artikel II Die Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Walldorf, 17.04.2024 Matthias Renschler Bürgermeister Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Ba-den-Württemberg (GemO9 oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 der GemO un-beachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch inner-halb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Walldorf gel-tend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Walldorf, 17.04.2024 Matthias Renschler Bürgermeister
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Walldorf?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Walldorf mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!