📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2025🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 28.11.2024 (Bestattungsgebührenordnung, in Kraft seit 01.01.2025) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Bestattungsgebührenordnung der Großen Kreisstadt Leimen vom 28. November 2024 (in Kraft seit 01.01.2025)
Satzung der Großen Kreisstadt Leimen über die Bestattungsgebühren (Bestattungsgebührenordnung) vom 28. November 2024 Aufgrund der §§ 2, 11, 13 und 14 des Kommunalabgabegesetzes in der derzeit gültigen Fassung und des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg vom 24. Juli 2000 in der derzeit gültigen Fassung, hat der Gemeinderat der Großen Kreisstadt Leimen am 28.November 2024 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Erhebungsgrundsatz
(1) Für die Benutzung der Friedhöfe und der Bestattungseinrichtungen der Stadt Leimen sowie für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben. (2) Auf Verwaltungsgebühren ist die Verwaltungsgebührenordnung der Stadt Leimen In der jeweils geltenden Fassung ergänzend anzuwenden.
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet,
- 1. wer Amtshandlungen veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen werden,
- 2. wer die Gebührenschuld der Stadt Leimen gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetz haftet. (2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühren sind verpflichtet,
- 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtungen beantragt;
- 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder). (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. § 3 Bemessungsgrundlage (1) Grundlage für die Gebührenberechnung sind die Art der Benutzung der Friedhöfe und der Bestattungseinrichtungen einschließlich der jeweils erbrachten Leistungen der Stadt Leimen sowie die vorgenommenen Amtshandlungen auf dem Gebiet des Bestattungswesens. (2) Bei Sonderleistungen werden die Gebühren nach dem notwendigen Zeit- und Personalaufwand bemessen. § 4 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren (1) Die Gebührenschuld entsteht
- a) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung
- b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungs-/Verfügungsrechts.
(2) Die Gebühren werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Gebührenschuldner fällig.
§ 5 Gebührenhöhe
(1) Die Höhe der Gebühren ergibt sich aus dem aktuellen Gebührenverzeichnis, das Bestandteil der Bestattungsgebührenordnung wird. (2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren – Verwaltungsgebührensatzung – in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.
§ 6 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Leimen über die Bestattungsgebühren (Bestattungsgebührenordnung) vom 26. Januar 2023 mit allen Änderungen außer Kraft. Leimen, den 28. November 2024
John Ehret Oberbürgermeister Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Stadt Leimen geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn • die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder • der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder • vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat
Gebührenverzeichnis der Friedhofs- und Bestattungsgebühren als Anlage zur Satzung vom 28.11.2024
- 1. Gebühren für die Bestattung
Gebühren
- 1.1. Erdbestattungen im Reihen- oder Wahlgrab
- 1.1.1. Personen unter 5 Jahre
- 1.1.2. Personen ab 5 Jahre In den Gebühren 1.1.1 u. 1.1.2 sind enthalten: -Verbringen des Sarges zum Grab sowie das Versenken -bis zu 4 Sargträger -Ausheben und Schließen des Grabes -Ausschlag des Grabes mit Grabmatten -Verbringen des Blumenschmucks zum Grab
- 1.1.3. Zuschlag für Tieferbettung (nur bei Wahlgräbern möglich)
- 1.1.4. Nachträgliche Tieferbettung innerhalb der Ruhezeit
- 1.1.5. Ausbettung zur Überführung nach Auswärts vor und nach der Ruhezeit
- 1.1.6. Zusätzliche Sargträger (2 Stck.) nur nach vorheriger Abstimmung mit dem Friedhofsamt
- 1.1.7. Ausbettung zur Wiederbestattung innerh. Leimener Friedhöfe
- 1.1.8. Beisetzung der Gebeinekiste
- 1.2. Beisetzung von Aschen
- 1.2.1. Beisetzung einer Urne In dieser Gebühr ist enthalten: -Verbringen der Urne zum Grab / zur Urnennische und Versenken / Einstellen der Urne -Öffnen und Schließen des Grabes bzw. der Urnennische -Transport des Blumenschmucks zum Grab / zur Urnennische
- 1.2.2. Umbettung einer Urne innerhalb der Leimener Friedhöfe
- 1.2.3. Ausbettung einer Urne (zum Versand)
- 1.3. Trauerfeier
- 1.3.1. Trauerfeier in der Feierhalle
- 1.3.2. Trauerfeier an der Grabstätte mit sich anschließender Bestattung / Beisetzung
- 1.3.3. Sonderleistungen je Arbeitsstunde
384 € 908 €
120 € 3.190 € 2.750 € 158 € 4.125 € 850 € 234,50 €
406 € 275 € 149 € 98 € 85 €
- 2. Gebühren für die Bestattungsplätze
- 2.1. Reihengräber
- 2.1.1. Reihengrab für Personen unter 5 Jahre
- 2.1.2. Reihengrab für Personen ab 5 Jahre
- 2.1.3. Reihenrasengrab für Personen ab 5 Jahre
- 2.1.4. Urnenreihengrab
- 2.1.5. Urnenrasenreihengrab
- 2.1.6. Anonymes Urnengrab
449 € 1.131 € 2.425 € 178 € 519 € 0€
- 2.2. Wahlgräber für Erdbestattungen
- 2.2.1. Einzelwahlgrab für Personen unter 5 Jahre
- 2.2.2. Einzelwahlgrab für Personen ab 5 Jahre
- 2.2.3. Einzeltiefgrab
755 € 2.906 € 4.440 €
2.2.4 Doppelgrab
- 2.2.5. Doppeltiefgrab
- 2.2.6. Dreifachgrab
- 2.2.7. Dreifachtiefgrab
- 2.2.8. Vierfachgrab
- 2.2.9. Vierfachtiefgrab
5.263 € 7.976 € 7.620 € 11.511 € 9.977 € 15.046 €
- 2.3. Urnenwahlgräber
- 2.3.1. Urnenwahlgrab
- 2.3.2. Doppelurnenwahlgrab
- 2.3.3. Urnennische
- 2.3.4. Urnengrab am Baum
880 € 1.662 € 2.846 € 3.380 €
- 2.4. Erneuter Erwerb von Wahlgräbern (2.2 bis 2.3) Für den erneuten Erwerb von Nutzungsrechten (Bestattungsplätzen) an Wahlgräbern sind die Gebühren der Punkte
- 2.2. bis 2.3 nach der Dauer der Verlängerung zugrunde zu legen. Jedes angefangene Jahr wird dabei voll berechnet, d.h. Verlängerung auf volles Jahr.
- 2.5. Trauer-und Leichenhalle
- 2.5.1. Nutzung der Trauerhalle
- 2.5.2. Nutzung der Leichenhalle (Kühlzelle): -am 1. Tag -an jedem weiteren Tag
250 € 100 € 25 €
- 2.6. Sonstige im Gebührenverzeichnis nicht erfasste Leistungen werden nach tatsächlichem Aufwand berechnet.
signiert von: Stadt Leimen am: mit:
09.12.2024
2. Friedhofssatzung Stand: 23.07.2020 (Friedhofsordnung) Volltext anzeigen ▼
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Friedhofsordnung der Großen Kreisstadt Leimen vom 23. Juli 2020
Friedhofsordnung mit Bestattungsgebührenordnung und Gebührenverzeichnis der Großen Kreisstadt Leimen vom 23. Juli 2020 Friedhofsordnung
Der Großen Kreisstadt Leimen
Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes Baden-Württemberg (BestattG) in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung von Baden-Württemberg (GemO) in der derzeit gültigen Fassung sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) in der derzeit gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Großen Kreisstadt Leimen am 23. Juli 2020 die nachstehende Friedhofsordnung als Satzung beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Allgemeines
Die Stadt Leimen unterhält Gemeindefriedhöfe als öffentliche Einrichtung.
§ 2 Friedhofszweck
- 1. Die Friedhöfe dienen der Bestattung verstorbener Einwohner der Stadt Leimen und in Leimen verstorbener oder tot aufgefundener Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz.
- 2. Verstorbene, die bei ihrem Ableben nicht in Leimen gewohnt haben, können bestattet werden, wenn insoweit Nutzungsrechte an einem Wahlgrab bestehen oder wenn die betroffene Person ihre Wohnung in Leimen aus Alters- oder Gesundheitsgründen aufgegeben hat. Sonst kann deren Bestattung nur in Ausnahmefällen zugelassen werden.
- 3. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 3 Öffnungszeiten
- 1. Die Friedhöfe dürfen nur während der öffentlich bekannt gegebenen Öffnungszeiten betreten werden.
- 2. Die Stadt kann das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass untersagen.
§ 4 Verhalten auf den Friedhöfen
- 1. Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
- 2. Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet: a. Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen, Rollatoren/Gehhilfen, Rollstühlen sowie Fahrzeugen
Friedhofsordnung mit Bestattungsgebührenordnung und Gebührenverzeichnis der Großen Kreisstadt Leimen vom 23. Juli 2020 der Stadt und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden. b. Andere Fahrzeuge (auch Fahrräder) dürfen auf Friedhöfen nur mit Genehmigung der Stadt fahren. c. Während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen. d. Den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen; e. Rasenflächen (soweit sie keine Wegeflächen sind), Anpflanzungen und Gräber/Grabfelder zu betreten; f. Einfriedigungen, Hecken und Pflanzungen zu übersteigen. g. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde. h. Abraum und Abfälle
- außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern.
- auf den Friedhof mitzubringen und dort abzulagern.
i. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten. j. Druckschriften zu verteilen. k. Lärmen und spielen, Essen einnehmen und rauchen. l. Die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken. m. Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.
Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Genehmigung der Stadt; diese ist spätestens vier Wochen vorher zu beantragen.
§ 5 Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen
- 1. Gewerbliche Tätigkeiten auf einem Friedhof bedürfen der Zulassung durch die Stadt. Die Zulassung erfolgt als Einzelzulassung oder auf 5 Jahre befristet. Sie kann mit Auflagen und unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden. Die Zulassungsbescheinigung muss bei jeder gewerblichen Tätigkeit auf dem Friedhof mitgeführt und dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorgezeigt werden.
- 2. Zugelassen werden dürfen Tätigkeiten, die mit dem Friedhofszweck in unmittelbaren Zusammenhang stehen und mit der Ordnung auf dem Friedhof vereinbar sind. Als mit dem Friedhofszweck nicht vereinbar gilt insbesondere das Anbieten von Dienstleistungen und Waren aller Art. Die Zulassung berechtigt zum Befahren der Wege nach Maßgabe der in Absatz 5 getroffenen Regelungen.
- 3. Die Zulassung ist zu erteilen, wenn der Gewerbetreibende die erforderliche fachliche und persönliche Zuverlässigkeit besitzt, eine Betriebshaftpflichtversicherung in angemessener Höhe abgeschlossen hat und die Unfallverhütungsvorschriften der ihn betreffenden Berufsgenossenschaft anerkennt. Der Nachweis der fachlichen Zuverlässigkeit (Sachkunde) wird widerlegbar vermutet bei a. sämtlichen Gewerbetreibenden durch Mitgliedschaft in einer Innung oder in einem Fach- oder Berufsverband,
Friedhofsordnung mit Bestattungsgebührenordnung und Gebührenverzeichnis der Großen Kreisstadt Leimen vom 23. Juli 2020 b. Gärtnern, wenn die gärtnerischen Arbeiten durch eine Fachkraft ausgeführt oder zumindest überwacht werden, die die Gehilfenprüfung des Ausbildungsberufsberufs „Gärtner“ abgelegt hat, c. Steinmetzen und Bildhauern durch Eintragung in die Handwerksrolle. Der Nachweis der Sachkunde ist bei Antragstellung durch Beifügung entsprechende Zeugnisse, Bescheinigungen zu erbringen. d. Der Gewerbetreibende und sein Beauftragter sind an die Auflagen/Regelungen der Friedhöfe gebunden. Zu diesen gehören insbesondere die Zeiten, zu denen gewerbliche Tätigkeiten erlaubt sind. e. Der Gewerbetreibende darf die Friedhofswege nur mit dafür nach Größe und Gewicht geeigneten Fahrzeugen befahren. Die Fahrten müssen in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Friedhofszweck stehen und mit der Ordnung auf dem Friedhof vereinbar sein. Material und Gerätetransporte sind von Montag bis Freitag (außer an Feiertagen) jeweils von 07:00 Uhr bis 16:30 Uhr gestattet. Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, der Friedhofsverwaltung die amtlichen Kennzeichen und die zulässige Achslast der eingesetzten Fahrzeuge mitzuteilen. f. Der Gewerbetreibende hat der Friedhofsverwaltung jede gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof vor Beginn anzuzeigen. g. Die Zulassung gemäß Absatz 1 kann durch schriftlichen Bescheid widerrufen werden, wenn die erforderliche oder persönliche Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben ist. An der persönlichen Zuverlässigkeit fehlt es insbesondere, wenn der Gewerbetreibende wiederholt und schwerwiegend gegen Auflagen gemäß § 5 Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 5, gegen § 4 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 verstößt oder Anordnungen des Friedhofspersonals gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 nicht befolgt, gegen § 17 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2, gegen § 18 Absatz 1 verstößt. h. Das Verfahren nach Abs. 1, 2 und 3 kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden;
§ 42a und §§ 71a bis 71 e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes
in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
III. Bestattungsvorschriften
§ 6 Allgemeines
- 1. Die Stadt führt die Bestattungen durch.
- 2. Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mind. 0,90 m, bis zur Unterkante der Urne mind. 0,50 m.
- 3. Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadt mit den erforderlichen Unterlagen anzumelden. Wird eine Bestattung in einem früher erworbenen Wahlgrab beantragt, sind Nutzungsrecht und Grablage nachzuweisen.
- 4. Die Bestattungen finden montags bis freitags statt. Ort und Zeit der Bestattungen werden von der Stadt festgesetzt. Wünsche der Beteiligten
Friedhofsordnung mit Bestattungsgebührenordnung und Gebührenverzeichnis der Großen Kreisstadt Leimen vom 23. Juli 2020 werden nach Möglichkeit berücksichtigt. An Sonn- und Feiertagen finden keine Bestattungen und Urnenbeisetzungen statt.
§ 7 Särge, Urnen, Sargausstattungen, Totenbekleidung
- 1. Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass das Durchsickern von Flüssigkeit ausgeschlossen ist.
- 2. Für die Bestattungen dürfen nur Särge einschließlich der Sargausstattung verwendet werden, die nach ihrer Beschaffenheit bei der Erdbestattung innerhalb der Ruhezeit in ihre organischen Bestandteile zerfallen und dabei Bodenbelastungen nur in dem nach den Umständen unvermeidbaren Maß verursachen.
- 3. Für die Totenbekleidung gilt Abs. 2 sinngemäß.
- 4. Bestimmungen über die erforderliche Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen und Totenbekleidung sind in der Anlage zur Friedhofsordnung festgelegt. Die Anlage ist Bestandteil der Friedhofsordnung.
- 5. Bei Verstößen gegen die Bestimmungen der Absätze 1-4 kann auf Kosten des Auftraggebers für die Bestattung eine Umsargung verlangt bzw. angeordnet werden.
- 6. Die Särge für Kindergräber (§ 10 Abs. 2 Ziff. 10 und 14, Abs. 3) dürfen höchstens 1,30 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein. Die übrigen Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,70 m hoch und im Mittelmaß 0,75 breit sein. Bei Grabfeldern, welche nur 2,00 m Länge betragen, dürfen Särge nur max. 2,00 m lang sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Stadt einzuholen.
- 7. Bei Verstorbenen, die in Metallsärgen überführt werden, kann die Stadt die Bestattung auf einem bestimmten Friedhof oder Friedhofsteil anordnen, wenn eine Umsargung in einen Holzsarg nicht möglich ist.
- 8. Die Erdbestattung von konservierten Toten ist grundsätzlich nicht zugelassen.
- 9. Urnen aus Stein oder aus anderen Materialien, die während der Ruhezeit nicht verrotten sind nicht zugelassen. Das gleiche gilt für Überurnen. Ausgenommen hiervon sind Urnen, die in einer Urnenwand beigesetzt werden.
§ 8 Ruhezeit
- 1. Die Ruhezeit für Verstorbene und Aschen beträgt 25 Jahre.
- 2. Soweit es Bodenverhältnisse oder die Grabgestaltung erfordern, können im Benehmen mit dem Gesundheitsamt für bestimmte Friedhöfe, Friedhofteile oder einzelne Gräber längere Ruhezeiten festgesetzt werden. Diese Festsetzungen sind – soweit sie keine einzelnen Gräber betreffen - jeweils öffentlich bekanntzumachen.
- 3. Bei Verwendung von Särgen nach § 7 Abs. 7 ist eine längere Ruhezeit festzusetzen.
Friedhofsordnung mit Bestattungsgebührenordnung und Gebührenverzeichnis der Großen Kreisstadt Leimen vom 23. Juli 2020
§ 9 Umbettung
- 1. Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen innerhalb des Stadtgebietes sind in den ersten 10 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses zulässig. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab innerhalb der Stadt sind nicht zulässig.
- 2. Umbettungen sind nur auf Antrag möglich. Antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder Urnenreihengrab der/die Verfügungsberechtigte im Sinne von § 11 Abs. 4, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab der/die Nutzungsberechtigte nach § 12 Abs. 1.
- 3. In Fällen des § 21 Abs. 1 Satz 4 können Verstorbene oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Stadt aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
- 4. Die Umbettungen werden von der Stadt durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Angehörigen und Friedhofsbesuchern ist nicht gestattet, sich während einer Um- oder Tieferbettung in unmittelbarer Nähe der Grabstätte aufzuhalten.
- 5. Die Kosten der Umbettung sowie für die Beseitigung von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die Antragsteller zu tragen, es sei denn, es liegt ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten der Stadt vor.
- 6. Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
VI. Bestattungsplätze
§ 10 Allgemeines
- 1. Die Bestattungsplätze sind Eigentum der Stadt. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
- 2. Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Bestattungsplätzen zur Verfügung gestellt:
- 1. Reihengräber
- 2. Einzelwahlgräber (Einfach- und Tiefgrab)
- 3. Doppelwahlgräber (Einfach- und Tiefgrab)
- 4. Dreifachwahlgräber (Einfach- und Tiefgrab)
- 5. Vierfachwahlgräber (Einfach- und Tiefgrab)
- 6. Urnenreihengräber
- 7. Urnenwahlgräber (für 2 Urnen)
- 8. Doppelurnenwahlgräber (für 4 Urnen)
- 9. Urnennischen
- 10. Kinderreihengräber
- 11. Anonyme Urnengräber
- 12. Rasenreihengräber
- 13. Baumgräber
Friedhofsordnung mit Bestattungsgebührenordnung und Gebührenverzeichnis der Großen Kreisstadt Leimen vom 23. Juli 2020
- 14. Kinderkaufgräber
- 15. Urnenrasenreihengräber
- 16. Gräber im gärtnergepflegten Grabfeld
Die Stadt legt fest, welche Arten von Bestattungsplätzen auf den einzelnen Friedhöfen zur Verfügung gestellt werden.
- 3. Es werden folgende Maße festgelegt Länge Breite
Reihengräber Für Verstorbene unter 5 Jahre
1,20 m 0,60 m Für Verstorbene ab 5 Jahre
2,00 m 0,90 m
Wahlgräber Leimen/St.Ilgen Einzelwahlgräber
2,20 m 1,00 m Doppelwahlgräber
2,20 m 2,00 m Gauangelloch/Ochsenbach Einzelwahlgräber
2,00 m 0,90 m Doppelwahlgräber
2,00 m 2,00 m Dreifachgräber
2,20 m 3,00 m Vierfachgräber
2,20 m 4,00 m Kinderkaufgräber
1,20 m 0,60 m
Urnengräber Urnenwahlgräber
1,00 m 0,60 m Urnenreihengräber
0,60 m 0,60 m Urnenrasenreihengräber
0,60 m 0,60 m Urnenischen in der Urnenwand
0,67 m 0,50 m Der Abstand seitlich zwischen den Gräbern beträgt auf allen Friedhöfen 0,30 m
- 4. Art und Lage der Grabstätten kann grundsätzlich frei gewählt werden. Ein Anspruch auf Überlassung besteht insoweit, als Regelung in dieser Friedhofsordnung oder andere sachliche Gründe nicht entgegenstehen. Ein Anspruch auf Unveränderlichkeit der Umgebung des Grabes besteht nicht.
- 5. Grüfte und Grabgebäude dürfen nicht errichtet werden.
§ 11 Reihengräber
- 1. Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, die in besonderen Grabfeldern ausgewiesen, in zeitlicher und räumlicher Reihenfolge belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit der Verstorbenen an eine/n Verfügungsberechtigte/n abgegeben werden.
- 2. In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt.
- 3. Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.
- 4. Verfügungsberechtigt über das Grab ist die natürliche Person, die die Bestattung beantragt hat, ersatzweise Angehörige im Sinne von § 21 Abs. 1 Nr. 1 des Bestattungsgesetzes
Friedhofsordnung mit Bestattungsgebührenordnung und Gebührenverzeichnis der Großen Kreisstadt Leimen vom 23. Juli 2020
§ 12 Wahlgräber
- 1. Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen einer natürlichen Person auf Antrag ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Die Verleihung ist nur anlässlich eines Todesfalles möglich. Auf Antrag können Ausnahmen zugelassen werden,
- 1. sofern ausreichend freie und erschlossene Grabflächen zur Verfügung stehen und die/der Nutzungsberechtigte sich verpflichtet, die Grabstätte nach Verleihung des Nutzungsrechts zu pflegen,
- 2. für Umbettungen. Frühestens 1 Jahr vor Ablauf der Nutzungszeit kann ein Nutzungsrecht erneut verliehen werden, jedoch nur für die ganze Grabstätte. Das Nutzungsrecht an einem Wahlgrab kann auf Antrag der Nutzungsberechtigten und Zahlung einer festgesetzten Gebühr verlängert werden. Die Mindestdauer der Verlängerung beträgt fünf Jahre und kann auf Antrag erneut verlängert werden.
- 2. Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung eines Nutzungsrechts besteht bei Um- und Zubettungen und im übrigen insoweit, als ausreichend Grabflächen zur Verfügung stehen.
- 3. Wahlgräber können ein-, zwei-, drei- oder vierstellig sein. In einer Grabstelle sind bei einer Tiefbettung höchstens 2 Bestattungen übereinander zulässig; das gilt nicht soweit die Bodenverhältnisse eine Tiefbettung nicht zulassen. Außerdem können in einer Grabstelle bis zu 4 Urnen beigesetzt werden.
- 4. Der/die Nutzungsberechtigte soll der Stadt für den Fall des Ablebens seine/n Nachfolger/in im Nutzungsrecht aus dem Kreis der Angehörigen im Sinne von § 21 Abs. 1 Nr. 1 des Bestattungsgesetzes benennen. Ist dies nicht geschehen, geht das Nutzungsrecht auf die Angehörigen über, die im Bestattungsgesetz zuerst genannt sind. Innerhalb der einzelnen Gruppen ist nutzungsberechtigt, wer in angemessener Frist von der Gruppe benannt wird, sonst der/die Jüngste.
- 5. Ist der/die Nutzungsberechtigte an der Wahrnehmung des Nutzungsrechtes gehindert oder wird das Nutzungsrecht nicht ausgeübt, tritt an seine/ihre Stelle, wer nach der Reihenfolge des Bestattungsgesetzes der/die Nächste ist.
- 6. Der/die Nutzungsberechtigte hat das Recht, in dem Wahlgrab bestattet zu werden und über weitere Bestattungen sowie über die Art der Gestaltung und Pflege des Grabes im Rahmen dieser Friedhofsordnung zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Abs. 4 gehören, dürfen in dem Wahlgrab nicht bestattet werden. Die Stadt kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes Ausnahmen zulassen.
- 7. Ist die letzte Ruhezeit abgelaufen, kann der/die Nutzungsberechtigte das Nutzungsrecht zurückgeben.
- 8. Das Ende der Nutzungszeit wird dem/der Nutzungsberechtigten rechtzeitig vor Ablauf schriftlich mitgeteilt. Ist er/sie nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, wird der Ablauf öffentlich bekannt gemacht. Außerdem erfolgt ein Hinweis auf der Grabstätte.
- 9. Findet eine Erdbestattung oder eine Zubettung in einem Wahlgrab statt, hat der/die Nutzungsberechtigte Grabmal und –einfassung sowie die sonstige Grabausstattung auf seine Kosten zu entfernen oder entfernen zu lassen.
Friedhofsordnung mit Bestattungsgebührenordnung und Gebührenverzeichnis der Großen Kreisstadt Leimen vom 23. Juli 2020
§ 12a Urnenreihen- und Urnenwahlgräber
- 1. Urnengräber sind Erdgrabstätten oder Nischen unterschiedlicher Größe in Mauern oder anderen Bauwerken, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.
- 2. In einem Urnenreihengrab kann nur eine Urne beigesetzt werden.
- 3. Die Anzahl der Aschen Verstorbener, die in einer Urnennische beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Urnenstätte und Urnengröße, ist aber auf die Aufnahme von 3 Aschen beschränkt. Die weiteren Urnen können während der Dauer der Ruhezeit bestattet werden, wenn das Nutzungsrecht um die Ruhezeit der weiteren Urne verlängert wird. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts über die vorstehende Regelung hinaus ist nicht möglich. Der Erwerb eines Nutzungsrechts an einer Urnennische /-stele ist nur anlässlich eines Todesfalles möglich.
- 4. Nach Erlöschen des Nutzungsrechts kann die Stadt über das Urnengrab und die Urnennische verfügen und die beigesetzten Urnen entfernen. Hiervon werden die Nutzungsberechtigten rechtzeitig benachrichtigt. Wird von der Stadt über das Urnengrab verfügt, so ist sie berechtigt, die Aschenbehälter an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofes in würdiger Weise der Erde zu übergeben. Eine Aufbewahrungspflicht für die Über- oder Schmuckurnen besteht nicht.
- 5. An Urnennischen einschließlich der Platten zur Abdeckung wird für die Dauer der Ruhezeit ein Nutzungsrecht eingeräumt.
- 6. Soweit sich aus der Friedhofssatzung nicht anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend auch für Urnengrabstätten.
§ 12b Baumgräber
- 1. Baumgrabstätten sind Urnenwahlgrabstätten in Sonderlage. Die Beisetzung der Urne erfolgt in unmittelbarer Nähe eines Baumes.
- 2. Im Bergfriedhof Leimen, im Friedhof Gauangelloch, im Friedhof Ochsenbach und im Waldfriedhof St. Ilgen werden Baumgrabstätten vorgehalten.
- 3. Alle Baumgräber sind für jeweils vier Nutzungsberechtigte, acht Aschen an einem Baum vorgesehen.
- 4. Die Baumgrababteilungen sind in naturbelassener Form zu erhalten. Bepflanzungen und Pflegemaßnahmen erfolgen ausschließlich durch das Friedhofsamt. Im Falle des Absterbens eines Baumes vor Ende der Ruhezeit wird der Baum grundsätzlich durch eine Neupflanzung im Bereich der Grabplatte ersetzt, soweit dies möglich ist. Es besteht kein Anspruch für eine bestimmte Gestaltung der Flächen unter den Bäumen.
- 5. Als Gedenkzeichen ist im Radius von 50 cm um den Baumstamm eine Natursteinplatte von 30 x 30 cm vorgesehen. Hierfür werden nur die von der Stadt für die Dauer des Nutzungsrechts zur Verfügung gestellten Platten verwendet. Die Platten werden bodenbündig durch die Stadt Leimen verlegt. Die zur Beschriftung der Platten bestimmten Schriften, Ornamente und Symbole und ihre Anordnung auf der Platte bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Die Genehmigung ist bei der Stadt mit dem dort erhältlichen Formblatt zu beantragen. Es werden nur eingravierte
Friedhofsordnung mit Bestattungsgebührenordnung und Gebührenverzeichnis der Großen Kreisstadt Leimen vom 23. Juli 2020 Beschriftungen zugelassen. Die Platte verbleibt im Eigentum der Stadt und ist bei Beschädigung durch den Nutzungsberechtigen zu ersetzen.
- 6. Die Zugänglichkeit zu den Bäumen muss von der Stadt nicht durch bauliche Maßnahmen (Wege, Treppen, etc.) gewährleistet werden. Die Baumart und
- größe wird bei Neupflanzungen von der Stadt bestimmt.
- 7. Grabschmuck (natürliche Blumen, Kerzen) darf nur an den hierfür zugelassenen Stellen und dies ohne besondere Gefäße/Verpackungen niedergelegt werden. Sobald der niedergelegte Grabschmuck unansehnlich/ die Kerze abgebrannt ist, hat ihn der Nutzungsberechtigte zu entfernen. Sollte der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nachkommen und die Stadt nimmt die Entfernung ersatzweise wahr, so kann sie die Kosten hierfür in Rechnung stellen, eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht.
- 8. Baumgräber/Baumgrabfelder dürfen nicht betreten werden.
- 9. Soweit in diesem Paragrafen nichts ausdrücklich geregelt ist, gelten die übrigen Bestimmungen der Friedhofssatzung.
§ 12c Rasenreihengräber
- 1. Auf dem Bergfriedhof Leimen u. Waldfriedhof St. Ilgen können auf Antrag Reihengräber für Erd- und Aschenbestattungen in einem Rasengrabfeld (Rasenreihengräber) zur Verfügung gestellt werden. Für die Bestattung, Ruhezeit und für Zu-/Umbettung gelten die entsprechenden Regelungen für Reihengräber.
- 2. Auf den Rasenreihengräbern legt die Stadt eine durchgehende Rasenfläche an, die zusammen mit den allgemeinen Grünanlagen des Friedhofes gemäht werden.
- 3. Rasenreihengräber/Rasenfelder dürfen nicht betreten werden.
- 4. Grabschmuck (natürliche Blumen, Kerzen) darf nur an den hierfür zugelassenen Stellen und dies ohne besondere Gefäße/Verpackungen niedergelegt werden. Sobald der niedergelegte Grabschmuck unansehnlich/die Kerze abgebrannt ist, hat ihn der Verfügungsberechtigte zu entfernen. Sollte der Verfügungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nachkommen und die Stadt nimmt die Entfernung ersatzweise wahr, so kann sie die Kosten hierfür in Rechnung stellen, eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht.
- 5. Ein Anspruch auf Überlassung eines Rasenreihengrabes besteht nicht.
§ 12d Anonyme Urnengrabstätten
- 1. Die Stadt stellt Grabfelder für die anonyme Bestattung von Aschen (Urnen) zur Verfügung.
- 2. Anonyme Beisetzungen finden grundsätzlich ohne Beisein von Angehörigen und ohne Hinweis auf den Zeitpunkt statt. Die Ruhezeit wird auf 15 Jahre festgelegt. Die Möglichkeit einer Verlängerung oder eines erneuten Erwerbs nach Ablauf der Ruhezeit besteht nicht, auch kann nach Ablauf der Ruhezeit die Grabstätte nicht in eine Wahlgrabstätte umgewandelt werden. Nach Ablauf der Ruhezeit erfolgt die Auflösung der Grabstätte durch die Gemeinde. Es erfolgt keine Bekanntmachung über den Ablauf der Ruhezeit. Die Bestimmungen des § 9 (Umbettungen) gelten entsprechend.
Friedhofsordnung mit Bestattungsgebührenordnung und Gebührenverzeichnis der Großen Kreisstadt Leimen vom 23. Juli 2020
- 3. Die Kennzeichnung der Grabstätten erfolgt ausschließlich durch die Stadt in Form einer Nummerierung.
- 4. Auskünfte der Friedhofsverwaltung über die persönlichen Daten des Verstorbenen sowie die Lage der Grabstätte sind ausschließlich an den Verfügungsberechtigten zulässig. Die Grabstätten sind als Rasen- oder Pflanzfläche angelegt. Die Grabpflege erfolgt ausschließlich durch das Friedhofsamt.
- 5. Grabschmuck (natürliche Blumen, Kerzen) darf nur an den hierfür zugelassenen Stellen und dies ohne besondere Gefäße/Verpackungen niedergelegt werden. Sobald der niedergelegte Grabschmuck unansehnlich/die Kerze abgebrannt ist, hat ihn der Verfügungsberechtigte zu entfernen. Grabmale, Holzkreuze sowie sonstige Grabausstattungen sind nicht zulässig, auch nicht auf der zugelassenen Stelle. Sollte der Verfügungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nachkommen und die Stadt nimmt die Entfernung ersatzweise wahr so kann sie die Kosten hierfür in Rechnung stellen, eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht.
- 6. Das Anonyme Urnengrabfeld darf nicht betreten werden.
§ 12 e Kinderkaufgräber
- 1. Kinderkaufgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen von Verstorbenen unter fünf Jahren.
- 2. In einem Kinderkaufgrab kann nur ein Verstorbener beigesetzt werden.
- 3. Nach Ablauf der 25jährigen Nutzungszeit kann ein neues Nutzungsrecht verliehen werden.
§ 13 Gärtnergepflegte Grabfelder
- 1. Eine Grabstätte innerhalb einer landschaftlich gestalteten Gemeinschafts- grabstätte wird für Erdbestattungen bzw. Urnenbeisetzungen als Wahl- oder Reihengrabstätte zur Verfügung gestellt. Die Gemeinschaftsgrabstätte besteht aus mehreren Grabstätten.
- 2. Eine Grabstätte innerhalb einer landschaftlich gestalteten Gemeinschaftsgrabstätte wird von der Genossenschaft badischer Friedhofsgärtner angelegt und gepflegt. Bei der Beantragung der Bestattung bzw. Beisetzung in einer landschaftlich gestalteten Gemeinschaftsgrabstätte hat der Verfügungs-/Nutzungsberechtigte zusätzlich einen Pflegevertrag über die Dauer der Nutzungszeit mit der Genossenschaft badischer Friedhofsgärter zu schließen.
§ 14 Grabpatenschaften
- 1. Die Stadt kann an erhaltenswerten Grabstätten, für die ein Nutzungsrecht nicht besteht, Patenschaftsrechte verleihen. Die Verleihung kann unter Bedingungen und Auflagen erfolgen.
- 2. Mit der Übernahme der Patenschaft wird das Recht auf spätere Verleihung eines Nutzungsrechtes nach den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung erworben. Gleichzeitig wird die Pflicht zur Unterhaltung und Pflege der Grabanlage nach Maßgabe der Verleihung übernommen.
Friedhofsordnung mit Bestattungsgebührenordnung und Gebührenverzeichnis der Großen Kreisstadt Leimen vom 23. Juli 2020
- 3. Das Eigentum an Grabmal und –einfassung bleibt – auch bei späterer Verleihung eines Nutzungsrechtes – bei der Stadt Leimen. Für die Anspruchnahme von Grabmal- und sonstige Grabausstattungen kann ein Entgelt vereinbart werden, das mit dem Pflege- und Unterhaltungsaufwand im Rahmen der Patenschaft verrechnet werden kann.
V. Grabmalgestaltung und Grabausstattung
§ 15 Gestaltungsbereiche, Wahlmöglichkeit
- 1. Auf den Friedhöfen können Grabfelder mit allgemeinen und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften eingerichtet werden. Es können auch alle Grabfelder einzelner Friedhöfe als Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften eingerichtet werden.
- 2. Sind Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften eingerichtet, bestimmt der/die Antragsteller/in, in welcher Art von Grabfeld die Grabstätte liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die für das Grabfeld festgesetzten Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von der Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, weißt die Stadt eine Grabstätte innerhalb der Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften zu.
§ 16 Gestaltungsvorschriften
- 1. Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind so zu gestalten, dass sie nicht verunstaltet wirken und das Erscheinungsbild ihrer unmittelbaren Umgebung, des jeweiligen Friedhofteils und des Gesamtcharakters des Friedhofs nicht stören. Sie müssen der Würde des Ortes entsprechen. Gestaltung und Inschriften dürfen nicht dazu geeignet sein, die Gefühle anderer Menschen zu verletzen und Weltanschauungen verächtlich zu machen. Es dürfen nur wetterbeständige, natürliche Werkstoffe in einwandfreier Bearbeitung verwendet werden.
- 2. Auf den Grabstätten sind insbesondere nicht zulässig: a. Grabmale aus schwarzem Kunststein oder aus Gips b. Grabmale mit in Zement aufgesetztem figürlichem oder ornamentalem Schmuck c. Grabmale mit Farbanstrich auf Stein d. Lichtbilder mit einer Größe von mehr als 15 x 15 cm e. Das gilt sinngemäß auch für sonstige Grabausstattungen.
- 3. Grababdeckungen können zugelassen werden, wenn diese keine Auswirkung auf die Ruhezeit haben. Daneben sind stehende Grabmale auf derselben Grabstätte nicht zulässig. Sie dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden und dürfen die Grabfeldmaße nicht überschreiten.
- 4. Auf dem Bergfriedhof sind nur Grababdeckungen bis zu Hälfte zulässig.
- 5. Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und insbesondere nicht auf der Vorderseite von Grabmalen angebracht werden.
- 6. Auf den Grabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
Friedhofsordnung mit Bestattungsgebührenordnung und Gebührenverzeichnis der Großen Kreisstadt Leimen vom 23. Juli 2020 a. Auf Grabstätten für Erdbestattungen bis zu einer maximalen Höhe von 1,20 m, gemessen von der Einfassung aus. b. Auf Kindergrabstätten bis zu einer maximalen Höhe von 0,80 m, gemessen von der Einfassung aus. c. Auf Urnengrabstätten bis zu einer maximalen Höhe von 0,70 m, gemessen von der Einfassung aus. Die Grabmalbreite darf die Einfassungsbreite nichtüberschreiten. Einfassungen von Grabstätten dürfen die Höhe von 10 cm im Mittel nicht überschreiten. Für die Breite gelten folgende Mindestmaße: Einzelgräber: 6 – 8 cm Doppelgräber: 6 – 9 cm Urnengräber: 5 – 7 cm Kindergräber 5 cm Für die Einfassungen darf nur Naturstein verwendet werden.
§ 16 a Gestaltungsvorschrift für Rasengräber
- 1. Auf den Rasengrabstätten sind als Grabmale nur bodengleich eingelegte mit einer Größe von Rasenreihengrabstätte 0,50 m x 0,50 m Urnenrasenreihengrabstätte 0,30 m x 0,30 m
- 2. und nur an den hierfür ausgewiesenen Stellen zulässig. Hier werden nur die von der Stadt für die Dauer des Verfügungsrechts zur Verfügung gestellten Platten zugelassen.
- 3. Es wird nur eine eingravierte Beschriftung zugelassen.
- 4. Grabschmuck (natürliche Blumen, Kerzen) darf nur an den hierfür zugelassenen Stellen und dies ohne besondere Gefäße/Verpackungen niedergelegt werden. Sobald der niedergelegte Grabschmuck unansehnlich /die Kerze abgebrannt ist, hat ihn der Verfügungsberechtigte zu entfernen. Sollte der Verfügungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nachkommen und die Stadt nimmt die Entfernung ersatzweise wahr, so kann sie die Kosten hierfür in Rechnung stellen, eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht.
§ 16b Gestaltungsvorschrift für Urnennischen
- 1. Die Abdeckung der Urnennischen wird nur mit den von der Stadt für die Dauer des Nutzungsrechts zur Verfügung gestellten Platten (Nischenplatten) vorgenommen.
- 2. Die Beschriftung der Nischenplatten ist vom Nutzungsberechtigten vorzunehmen. Die Beschriftung darf nur durch einen Fachbetrieb ausgeführt werden.
- 3. Die zur Beschriftung der Nischenplatten bestimmten Schriften, Ornamente und Symbole und ihre Anordnung auf der Platte bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Die Genehmigung ist bei der Stadt mit dem dort erhältlichen Formblatt zu beantragen.
- 4. Es werden nur aufgesetzte Schriften u. Ornamente aus Bronze zugelassen. Die Schriften und Ornamente werden in einem Feld, das von unten und oben jeweils 3,5 cm und von den Seiten jeweils 3,5 cm eingerückt ist, gestattet. Dem Familiennamen, Geburtsnamen, Vornamen, Geburtsjahr und Sterbejahr können auch der Geburts- und Sterbeort hinzugefügt werden.
Friedhofsordnung mit Bestattungsgebührenordnung und Gebührenverzeichnis der Großen Kreisstadt Leimen vom 23. Juli 2020
- 5. Es ist nicht gestattet, Nägel und Schrauben anzubringen, Bildwerke aufzustellen oder an Wänden oder Nischen Kränze oder Blumenschmuck sowie Grablichter zu befestigen.
- 6. Grabschmuck (natürliche Blumen, Kerzen) darf nur an den hierfür zugelassenen Stellen und nur ohne besondere Gefäße niedergelegt werden. Sobald der niedergelegte Grabschmuck unansehnlich ist, hat ihn der Nutzungsberechtigte zu entfernen.
- 7. Die Nischenabdeckung verbleibt im Eigentum der Stadt und ist bei Beschädigung durch den Nutzungsberechtigen zu ersetzen.
§ 17 Grabmalgenehmigung
- 1. Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen, Grababdeckplatten und Grabeinfassungen sowie Nischenplatte der Urnenwand bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Sie kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden. Ohne Genehmigung sind bis zu einer Dauer von max. zwölf Monaten nach Bestattungen oder Beisetzungen Holztafeln bis zu einer Größe von 15 x 30 cm oder Holzkreuze sowie provisorische Einfassungen in erdbrauner Farbe zulässig.
- 2. Der Antrag ist dreifach einzureichen. Er muss die zeichnerische Darstellung des Grabmalentwurfs im Maßstab 1:10 enthalten. Das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente, der Symbole sowie die Fundamentierung sind anzugeben. Die Stadt kann Zeichnungen der Ornamente, der Symbole und der Schrift im Maßstab 1:1 verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.
- 3. Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.
- 4. Eine Ausfertigung des Genehmigungsbescheides ist bei der Friedhofsaufsicht vor Arbeitsbeginn vorzulegen.
§ 18 Errichtung und Unterhaltung
- 1. Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber, auch bei Tiefbettungen nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Allgemein anerkannte Regeln des Handwerks in diesem Sinne sind insbesondere die Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks (Versetzrichtlinien) in der jeweils gültigen Fassung.
- 2. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 m – 0,80 m Höhe 0,12 m und ab 0,80 m – 1,20 m Höhe 0,14 m. Grabmale über 1,20 m sind nicht zulässig. Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.
- 3. Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so ist der/die Verantwortliche (Absatz 5) verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Stadt auf dessen Kosten Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von
Friedhofsordnung mit Bestattungsgebührenordnung und Gebührenverzeichnis der Großen Kreisstadt Leimen vom 23. Juli 2020 Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht beseitigt, so ist die Stadt berechtigt, im Wege der Ersatzvornahme nach den gesetzlichen Bestimmungen den ordnungswidrigen Zustand zu beseitigen. Ist der/die Verantwortliche nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, so wird die schriftliche Aufforderung zur Mängelbeseitigung bzw. die Ankündigung der Ersatzvornahme durch einen Hinweis auf der Grabstätte für die Dauer von drei Monaten ersetzt. Die Stadt bewahrt die entfernten Sachen drei Monate auf.
- 4. Grabplatten dürfen erst 1 Jahr nach der letzten Belegung aufgelegt oder wieder aufgelegt werden.
- 5. Verantwortlich für die Einhaltung der Abs. 1 bis 4 ist bei Reihengräbern der/die Verfügungsberechtigte, bei Wahlgräbern der/die Nutzungsberechtigte.
- 6. Die Stadt ist verpflichtet, die Standsicherheit der Grabmale zu überprüfen. Es ist hierfür ein geeignetes Prüfverfahren einzusetzen.
§ 19 Entfernung
- 1. Grabmale, Grabbepflanzungen und sonstige Grabausstattungen sind bei Reihengräbern nach Ablauf der Ruhezeit innerhalb von drei Monaten zu entfernen. Vor diesem Zeitpunkt bedarf es hierzu einer schriftlichen Genehmigung der Stadt. Dem Friedhofsamt ist vorab schriftlich mitzuteilen, wer die Räumung des Grabes vornimmt.
- 2. Grabmale, Grabbepflanzungen und sonstige Grabausstattungen sind bei Wahlgräbern nach Ablauf oder nach vorzeitiger Rückgabe des Nutzungsrechts innerhalb von 3 Monaten zu entfernen. Vor diesem Zeitpunkt bedarf es hierzu einer schriftlichen Genehmigung der Stadt. Dem Friedhofsamt ist vorab schriftlich mitzuteilen, wer die Räumung des Grabes vornimmt.
- 3. Wird die Entfernung trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht vorgenommen, so kann die Stadt im Wege der Ersatzvornahme nach den gesetzlichen Bestimmungen die Entfernung gegen Kostenersatz veranlassen. Der Stadt obliegt keine Aufbewahrungspflicht.
VI. Anlage und Pflege der Grabstätten
§ 20 Allgemeines
- 1. Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend angelegt und bis zur Abräumung der Reihengräber bzw. dem Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgräbern nach näherer Bestimmung der Absätze 2 und 3 dauernd gepflegt werden. Verantwortlich ist der/die Verfügungs- oder Nutzungsberechtigte.
- 2. Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen beim Grabschmuck nicht verwendet werden. Dies gilt insbesondere für entsprechende Stoffe in Kränzen, Trauergebinde und –gestecken sowie Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben. Ausgenommen hiervon sind Kerzenbehälter und Vasen.
- 3. Die Höhe und die Form der Grabhügel sowie die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des jeweiligen Friedhofteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen.
- 4. Die Grabstätten müssen, in ihrer Gesamtheit (Grabmal, Grabeinfassung, Bepflanzung) innerhalb von zwölf Monaten nach der Belegung angelegt sein.
Friedhofsordnung mit Bestattungsgebührenordnung und Gebührenverzeichnis der Großen Kreisstadt Leimen vom 23. Juli 2020 Sie dürfen nur mit Pflanzen versehen werden, die die Nutzung anderer Grabstätten und sonstiger Anlagen nicht beeinträchtigen. Es ist nicht zulässig, die Grabfläche mit Materialien abzudecken, die eine Wasseraufnahme oder den Luftaustausch im Boden beeinträchtigen. Ausgenommen sind Grababdeckungen im Sinne des § 16 Abs. 3 und 4.
- 5. Die Grabpflege umfasst die Unterhaltung und Erneuerung der Grabbepflanzung, das Entfernen von abgestorbenen Pflanzen und Pflanzenteilen und die Beseitigung von Überhang. Solitärsträucher/-bäume dürfen 1,20 m Höhe nicht überschreiten. Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht zulässig.
- 6. Die Grabstätten sind nach Ablauf des Nutzungsrechts abzuräumen. § 19 gilt entsprechend.
- 7. Eine Bepflanzung außerhalb der Grabstätte ist nicht gestattet. Die gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten werden ausschließlich von der Stadt hergerichtet, verändert und unterhalten. Das gleiche gilt für die Wege und Zwischenwege.
§ 21 Vernachlässigung der Grabpflege
- 1. Wird eine Grabstätte nicht angelegt oder gepflegt, hat der/die Verantwortliche (§ 20 Abs. 1 Satz 2) auf schriftliche Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der/die Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, wird die Aufforderung öffentlich bekannt gegeben. Außerdem wird ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte angebracht. Wird die Aufforderung nicht befolgt, kann die Stadt entschädigungslos das Verfügungsrecht über das Reihengrab/Urnenreihengrab aufheben und die Grabstätte abräumen, einebenen und einsäen. das Nutzungsrecht für das Wahlgrab/Urnenwahlgrab ohne Entschädigung entziehen oder die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen., In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstige Grabausstattung innerhalb drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. § 19 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
- 2. Für Grabschmuck, der mit der Würde des Friedhofs nicht vereinbar ist, gilt Abs. 1 entsprechend. Wird der Grabschmuck durch die Stadt entfernt, ist sie nicht zur Aufbewahrung verpflichtet.
VII. Bestattungseinrichtungen
§ 22 Leichenhalle
- 1. Die Aufnahme der Verstorbenen in den Leichenhallen und ihre Aufbewahrung werden von der Stadt durchgeführt. Die Dekoration und sonstige Ausgestaltung der Aufbahrungsräume nimmt die Stadt vor.
- 2. Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen von Verstorbenen die Leichenhallen während der festgesetzten
Friedhofsordnung mit Bestattungsgebührenordnung und Gebührenverzeichnis der Großen Kreisstadt Leimen vom 23. Juli 2020 Zeiten betreten. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Bestattung zu schließen.
§ 23 Trauerhallen
- 1. Die Trauerhallen dienen der Durchführung von Trauerfeiern bei Bestattungen.
- 2. Die Trauerhallen werden durch die Stadt ausgestattet. Die gilt auch für Dekorationen.
- 3. Musik- und Gesangsdarbietungen in den Trauerhallen erfordern die Zustimmung der Stadt.
VIII. Pflichten der Stadt, Haftung und Ordnungswidrigkeiten
§ 24 Pflichten der Stadt, Haftung
- 1. Der Stadt obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehende Obhut- und Überwachungspflichten. Sie haftet insoweit nicht für Schäden, die durch eine nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder Tiere entstehen. Im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflicht haftet die Stadt nach den gesetzlichen Vorschriften über eine Haftung wegen Amtspflichtverletzung. Schadensersatzansprüche aus anderen rechtlichen Gründen sind ausgeschlossen, sofern der Schaden nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit städtischer Mitarbeiter beruht.
- 2. Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätte entstehen. Sie haben die Stadt von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.
- 3. Absatz 2 findet sinngemäß auf die nach § 5 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete Anwendung.
§ 25 Ordnungswidrigkeiten
- 1. Nach § 142 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie § 49 Abs. 3 des Bestattungsgesetzes Baden-Württemberg handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 die Friedhöfe betritt und sich aufhält. 2. entgegen § 4 Nr. 1 sich nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die aufgrund § 4 getroffenen Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt. 3. entgegen § 4 Nr. 2 a und b die Wege ohne Genehmigung der Stadt befährt. 4. entgegen § 4 Nr. 2 c während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier ohne Genehmigung der Stadt in der Nähe Arbeiten ausführt.
Friedhofsordnung mit Bestattungsgebührenordnung und Gebührenverzeichnis der Großen Kreisstadt Leimen vom 23. Juli 2020 5. entgegen § 4 Nr. 2 d den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt. 6. entgegen § 4 Nr. 2 e Rasenflächen, Anpflanzungen und Grabstätten/Grabfelder unberechtigt betritt. 7. entgegen § 4 Nr. 2 f Einfriedigungen, Hecken und Pflanzungen übersteigt. 8. entgegen § 4 Nr. 2 g Tiere mitbringt. 9. entgegen § 4 Nr. 2 h Abraum und Abfälle
- außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert.
- mitbringt und ablagert.
10. entgegen § 4 Nr. 2 i Waren und gewerbliche Dienste anbietet. 11. entgegen § 4 Nr. 2 j Druckschriften verteilt. 12. entgegen § 4 Nr. 2 k lärmt, spielt, ißt und raucht. 13. entgegen § 4 Nr. 2 l Film, Ton-, Video – und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken, erstellt und verwertet. 14. entgegen § 4 letzter Satz Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen ohne Genehmigung der Stadt durchführt 15. entgegen § 5 (1) gewerbliche Tätigkeiten ohne vorherige Zulassung durch die Stadt vornimmt. 16. entgegen § 5 (2) Tätigkeiten ausübt, die nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Friedhofszweck stehen. 17. entgegen § 5 (3) e Satz 1 Friedhofswege mit Fahrzeugen befährt, die nicht hierfür geeignet sind. 18. entgegen § 5 (3) e Satz 3 Material und Gerätetransporte zu nicht zugelassenen Zeiten durchführt. 19. entgegen § 5 (3) e Satz 4 der Friedhofsverwaltung die amtlichen Kennzeichen und die Achslast nicht mitteilt. 20. entgegen § 5 (3) f seiner Anzeigepflicht nicht nachkommt. 21. entgegen § 12b (4) Pflanzungen vornimmt. 22. entgegen § 12b (5) ein Grabmal/Gedenkzeichen ohne vorherige Genehmigung in Abweichung der Gestaltungsvorschriften errichtet. 23. entgegen § 12b (7), § 12c (4), § 12d (5), § 16a (4), § 16b (6) Grabschmuck ausserhalb zugelassener Stellen niederlegt. mit Gefäßen/Verpackungen niederlegt. 24. entgegen § 12b (8) Baumgräber/Baumgrabfelder betritt. 25. entgegen § 12 c (3) Rasenreihengräber/Rasenfelder betritt. 26. entgegen § 12d (6) Anonyme Urnengrabstätten betritt. 27. entgegen § 16 (1) Satz 2 ein Grabmal errichtet, das der Würde des Ortes nicht entspricht. 28. entgegen § 16 (1) Satz 3 ein Grabmal errichtet, dessen Gestaltung oder Inschrift dazu geeignet sind, die Gefühle anderer Menschen zu verletzen oder Weltanschauungen verächtlich zu machen. 29. entgegen § 16 Satz 4 ein Grabmal aus nicht wetterbeständigen Materialien errichtet. 30. entgegen § 16 (2) a bis e ein Grabmal errichtet. 31. entgegen § 16 (4) Grababdeckungen errichtet, dessen Maß über das hier zulässige hinausgeht.
Friedhofsordnung mit Bestattungsgebührenordnung und Gebührenverzeichnis der Großen Kreisstadt Leimen vom 23. Juli 2020 32. entgegen § 16 (6) letzter Satz eine Grabeinfassung errichtet, die nicht aus Naturstein ist. 33. entgegen § 16a (1) ein Grabmal errichtet, das von der hier vorgegebenen Größe abweicht oder nicht bodengleich eingelegt ist oder sich nicht an der hierfür ausgewiesenen Fläche befindet. 34. entgegen § 16a (2) eine Grabplatte verwendet, welche nicht von der Stadt Leimen für die Dauer des Verfügungsrechts zur Verfügung gestellt wurde. 35. entgegen § 16a (3) keine eingravierte Beschriftung vornimmt. 36. entgegen § 16b (1) eine andere als hier zugelassene Platte verwendet. 37. entgegen § 16b (4) die Schrift, das Ornament nicht aufsetzt. keine Bronze für die Schrift, das Ornament verwendet. 38. entgegen § 16b (5) Nägel und Schrauben anbringt, Bildwerke aufstellt, Kränze, Blumenschmuck an Wänden oder Nischen befestigt. 39. entgegen § 17 (1) Satz 3 über zwei Jahre nach der Bestattung oder Beisetzung hinaus die Holztafel das Holzkreuz die provisorische Einfassung belässt. 40. entgegen § 20 (1) der Pflicht nicht nachkommt, die Grabstätte während der Dauer der Verfügungs-/Nutzungszeit entsprechend zu pflegen. 41. entgegen § 20 (2) für Grabschmuck Kunststoffe oder sonstige nicht verrottbare Werkstoffe verwendet. 42. entgegen § 20 (4) die Grabstätte nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Belegung anlegt. 43. entgegen § 20 (5) Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet.
- 2. Ordnungswidrig nach § 142 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer aufgrund dieser Friedhofsordnung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwider handelt.
- 3. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
IX. Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 26 Alte Rechte
Bei Grabstätten, über die die Stadt bei Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungsrechte an Wahlgräbern und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. Spätestens erlöschen sie am Ende der laufenden Ruhezeit.
Friedhofsordnung mit Bestattungsgebührenordnung und Gebührenverzeichnis der Großen Kreisstadt Leimen vom 23. Juli 2020
§ 27 Gebühren
Für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Bestattungswesens werden Gebühren nach der jeweils geltenden Bestattungsgebührenordnung erhoben.
§ 28 Inkrafttreten
a. Diese Friedhofsordnung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. b. Gleichzeitig tritt die Friedhofsordnung der Stadt Leimen vom 17. Dezember 2015 außer Kraft.
Leimen, den 24. Juli 2020
Hans D. Reinwald Oberbürgermeister
Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) oder von auf Grund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Friedhofsordnung mit Bestattungsgebührenordnung und Gebührenverzeichnis der Großen Kreisstadt Leimen vom 23. Juli 2020 Hinweis Anlage zu § 7 Abs. 4 der Friedhofsordnung
Bestimmungen über die Beschaffenheit von Särgen, Urnen, Sargausstattungen und Totenbekleidung
Grundsatz Für Särge, Urnen, Sargausstattungen und Totenbekleidung sollen nur Materialien verwendet werden, die geringst mögliche Emissionen für Boden und Luft erwarten lassen.
Sargmaterial Särge dürfen nur aus naturbelassenem, nicht imprägnierten oder mit Holzschutzmitteln behandeltem Vollholz hergestellt sein.
Leim- und Klebestoffe müssen so beschaffen sein, dass sie bei der Verrottung keine gefährlichen Schadstoffe (z.B. Schwermetalle, halogenorganische Verbindungen) an die Umwelt abgeben.
Oberflächenbehandlung Es sind natürliche Stoffe wie Pflanzenöle, Bienenwachs und schadstofffreie Lacke, die keine Nitrocellulose sowie halogenorganische und schwermetallhaltige Stoffe enthalten, zu verwenden. Kunststoffbeschichtungen oder Verzierungen aus Kunststoffen sind nicht zulässig.
Sargabdichtungen Es sind natürliche Stoffe und Ölpapiere, in Ausnahmefällen Polyäthylenfolien zu verwenden. Pech, Teer, Harz, Bitumen oder sonstige Kunststoffe sind nicht zulässig.
Material zur Feuchtigkeitsbindung Zu verwenden ist naturbelassenes Holz in Form von Hobelspänen oder Holzwolle, in Ausnahmefällen auch Sicherheitstrockenfliese oder Sicherheitskristallpulver auf der Basis polymerer Acrylsäure.
Sargausstattung (Bespannung, Matratzen, Decken, Kissen usw.) Zu verwenden sind Werkstoffe auf natürlicher Cellulosebasis wie z.B. Leinen, Baumwolle, Viskose.
Totenbekleidung Es gelten grundsätzlich die gleichen Anforderungen wie für die Sargausstattung. Persönliche Kleidung muss den gleichen Anforderungen genügen. Kleidungsstücke, insbesondere Schuhe, die ganz oder teilweise aus Kautschuk (Gummi) oder chlororganischen Polymeren (PVC) bestehen, dürfen nicht verwendet werden.
Desinfektionsmittel Es dürfen nur Stoffe verwendet werden, die frei von halogenorganischen und schwermetallhaltigen Bestandteilen sind, insbesondere Naturstoffe oder naturidentische Stoffe (z.B. Kampfer). Ihre Unbedenklichkeit ist auf Anforderung durch ein Sicherheitsblatt nach DIN 52 900 zu belegen.
Friedhofsordnung mit Bestattungsgebührenordnung und Gebührenverzeichnis der Großen Kreisstadt Leimen vom 23. Juli 2020
Sonstige Beigaben Beigaben (religiöse Symbole, Blumen u.ä.) sollen ausschließlich aus Naturprodukten bestehen bzw. auf dieser Basis gefertigt sein.
Nachweise über die Beschaffenheit der verwendeten Materialien können verlangt werden. Der Nachweis kann u.a. durch Vorlage entsprechender Produkt- oder Gütesiegel geführt werden. Die Beschaffenheit von Materialien kann jederzeit durch die Stadt bzw. in deren Auftrag geprüft werden. Soweit Materialien nicht den Anforderungen der Friedhofsordnung entsprechen, kann der Auftraggeber für eine Bestattung oder das beauftragte Bestattungsunternehmen zur Zahlung der Untersuchungskosten ganz oder teilweise verpflichtet werden.
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Leimen?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Leimen mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!