📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2023🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 25.09.2023 (Gebührenverzeichnis in der Fassung der 3. Änderung, in Kraft seit 01.10.2023) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)
Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat am 29. Juni 2015 die nachstehende Friedhofssatzung, beschlossen (die 1. Änderung der Satzung vom 26. März 2018, die 2. Änderung der Satzung vom 26.10.2020 sowie die 3. Änderung der Satzung vom 25.09.2023 sind in diese Version eingearbeitet):
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Widmung
(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht.
Ferner kann auf dem Friedhof bestattet werden, wer früher in der Gemeinde gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in ein auswärtiges Altenheim, Altenpflegeheim oder eine ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in eine der genannten Einrichtungen aufgegeben hat.
In besonderen Fällen kann die Gemeinde eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 2 Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof darf nur während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten betreten werden.
(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 3 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
- 1. Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen, Rollstühlen und Gehhilfen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden.
- 2. Während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen.
- 3. Den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten.
- 4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.
- 5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern.
- 6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten.
- 7. Druckschriften zu verteilen.
Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.
(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.
§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen der Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden.
Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzulegen. Die Zulassung wird auf 1 Jahr befristet.
(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten und haften für die Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den gemeindlichen Friedhöfen schuldhaft verursachen. Die Gewerbetreibenden haben eine für die Ausführung ihrer Tätigkeiten ausreichende Haftpflichtversicherung nachzuweisen.
(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.
(5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.
(6) Das Verfahren nach Absatz 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42 a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung
III. Bestattungsvorschriften
§ 5 Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden.
Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt nach Möglichkeit dabei die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen.
(3) Bestattungszeiten:
Von 01.04. – 15.10.
| Mo. – Do. | von 10.00 – 17.00 Uhr* |
|---|---|
| Fr. | von 10.00 – 14.00 Uhr* |
| Sa. | 10.00 oder 12.00 Uhr* |
Von 16.10. – 31.03.
| Mo. – Do. | von 10.00 – 15.30 Uhr* Erdbestattungen – 14.30 Uhr* |
|---|---|
| Fr. | von 10.00 – 14.00 Uhr* |
| Sa. | 10.00 oder 12.00 Uhr* |
(* immer jeweils spätester Zeitpunkt des Beginns der Bestattung)
An Sonn- und Feiertagen werden keine Bestattungen und Beisetzungen vorgenommen.
Ausnahmen können nur in Notfällen zugelassen werden
§ 6 Särge und Urnen
(1) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.
(2) Särge und Sargausstattungen für Erdbestattungen müssen aus Materialien bestehen, die während der Ruhezeit im Erdboden verrotten. Zulässig ist ausschließlich die Verwendung von Weichhölzern (z. B Fichtenholz, Tannenholz, etc.).
(3) Aschekapseln und Überurnen, die in Erdgrabstätten beigesetzt werden, müssen aus einem leicht abbaubaren und umweltfreundlichen Material bestehen, das während der Ruhezeit verrottet.
§ 7 Ausheben der Gräber
(1) Die Gemeinde lässt Erdbestattungen, Trauerfeiern, Überführung der Toten innerhalb des Friedhofs zur Grabstätte, Versenken des Sarges und Urnenbeisetzungen selbst ausführen. Dazu gehören der Grabaushub sowie das Verschließen der Grabstätten.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
§ 8 Ruhezeit
Die Ruhezeit der Verstorbenen und Aschen beträgt 20 Jahre.
§ 9 Umbettungen
(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 5 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.
(4) In den Fällen des § 24 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 24 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein anonymes Urnengrabfeld umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(5) Umbettungen lässt die Gemeinde durchführen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. Grabstätten
§ 10 Allgemeines
(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
- 1. Reihengräber,
- 2. Urnenreihengräber
- 3. Wahlgräber,
- 4. Urnenwahlgräber
- 5. Anonyme Urnengrabfelder
(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
§ 11 Reihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt – in nachstehender Reihenfolge
- 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
- 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
- 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.
(2) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt.
(3) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.
(4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgegeben.
§ 12 Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person. Mit der Verleihung des Nutzungsrechts erkennt diese Person die Bestimmungen dieser Friedhofssatzung an.
(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalles verliehen werden; hiervon kann auf Antrag die Ausnahme für Umbettungen zugelassen werden. Die erneute Verleihung des Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.
(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.
(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.
(5) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig.
(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.
(7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen.
Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
- 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner.
- 2. auf die Kinder,
- 3. auf die Stiefkinder,
- 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter,
- 5. auf die Eltern,
- 6. auf die Geschwister,
- 7. auf die Stiefgeschwister,
- 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen Nr. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt. Das Gleiche gilt beim Tod eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übertragen war.
(8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannten Personen übertragen. Ist der Nutzungsberechtigte an der Wahrnehmung seines Nutzungsrechts verhindert oder übt er das Nutzungsrecht nicht aus, so tritt der Nächste in der Reihenfolge nach Abs. 7 Satz 3 an seine Stelle.
(9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofsatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann auf schriftlichen Antrag des Nutzungsberechtigten bei Vorliegen eines wichtigen Grundes Ausnahmen zulassen.
(10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden.
(11) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte.
(12) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.
(13) In Wahlgräbern können auch Urnen beigesetzt werden. Die erste Bestattung in Erdwahlgräbern muss zwingend eine Sargbestattung entsprechend des § 6 Absatz 1 und 2 sein.
(14) Eine Belegung über das ursprünglich erworbene Belegungsrecht hinaus ist mit maximal einer Überbelegung von zwei Belegungsrechten, jedoch nicht mit
mehr als 100% des ursprünglich erworbenen Belegungsrechtes, zulässig. Es sind ausschließlich Überbelegungen in Form von Urnen zulässig.
§ 13 Anonyme Urnengrabfelder, Urnenwahlgräber und Urnenbaumgräber
(1) Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern oder Urnennischen (Stelen bzw. Urnenwände) unterschiedlicher Größe in Mauern, Terrassen und Hallen, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.
(2) Die Anzahl der Urnen, die beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschengrabstätte; zulässig sind bis zu 4 Urnen. Bei Urnennischen bis zu 3 Aschekapseln oder bis zu 2 Schmuckurnen.
(3) Urnenbaumgräber sind Urnenwahlgräber und Urnenreihengräber in Sonderlage. Die Beisetzung der Urne erfolgt in unmittelbarer Nähe eines Baumes. Die Anzahl der Urnen, die beigesetzt werden können, richtet sich nach der möglichen Belegungszahl der ausgewählten Baumgrabstätte. Es werden Baumgrabstätten für 1 und 2 Verstorbene ausgewiesen.
Die Baumgrababteilungen sind in naturbelassener Form zu erhalten. Bepflanzungen und Pflegemaßnahmen erfolgen ausschließlich auf Veranlassung durch das Friedhofsamt. Im Falle des Absterbens eines Baumes vor Ende der Ruhezeit wird der Baum grundsätzlich durch eine Neupflanzung im Bereich der Grabplatte ersetzt, soweit dies möglich ist. Nachträgliche Urnenausgrabungen bzw. Urnenumbettungen sind nicht möglich.
(4) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.
(5) Im Friedhof sind Urnengemeinschaftsanlagen für anonyme Beisetzungen eingerichtet; die Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. Anonyme Beisetzungen finden ohne Beisein von Angehörigen des Verstorbenen und ohne Hinweis auf den Zeitpunkt der Beisetzung statt. Jeder Urne wird ein bestimmter Bestattungsplatz zugewiesen. Die Grabanlage wird von der Gemeinde angelegt und unterhalten. Die Hinterbliebenen dürfen auf ihr keine Grabmale errichten.
(6) Nach Erlöschen des Nutzungsrechts kann die Gemeinde über das Urnengrab und die Urnennische verfügen und die beigesetzten Urnen entfernen. Die Aschen, die in einem Urnengrab beigesetzt waren, verbleiben nach Ablauf der Nutzungszeit an Ort und Stelle. Die Aschen, die in einer Urnennische beigesetzt waren, verbleiben ebenso an einem dafür vorgesehenen Platz auf dem Friedhof. Eine Aufbewahrungspflicht für die Über- oder Schmuckurnen besteht nicht.
V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 14 Verbot der Verwendung von Grabsteinen und Grabeinfassungen aus ausbeuterischer Kinderarbeit
- 1. Es dürfen nur Grabsteine und Grabeinfassungen aufgestellt werden, die nachweislich ohne Einsatz schlimmster Formen der Kinderarbeit im Sinne des Artikels 3 des Übereinkommens 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind.
- 2. Der Nachweis im Sinne des Absatzes 1 ist erbracht, wenn durch lückenlose Dokumentation dargelegt wird, dass die Grabsteine und Grabeinfassungen vollständig in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, weiteren Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz hergestellt wurden.
- 3. Der Nachweis im Sinne des Absatzes 1 ist auch erbracht, wenn durch ein bewährtes Zertifikat bestätigt wird, dass die verwendeten Steine in der gesamten Wert-schöpfungskette ohne Einsatz schlimmster Formen der Kinderarbeit hergestellt wurden. Bewährte Zertifikate sind schriftliche Erklärungen, die von gemeinnützigen oder anderen, von der herstellenden Industrie und dem Handel unabhängigen Organisationen oder Einrichtungen nach transparenten Kriterien vergeben werden und die mindestens sicherstellen, dass die Herstellung ohne Einsatz schlimmster Formen der Kinderarbeit regelmäßig durch sachkundige und unangemeldete Kontrollen vor
Ort überprüft wird. Als bewährt gelten Zertifikate insbesondere, wenn den Zertifizierern auf allgemein zugänglichen und anerkannten Plattformen nach Evaluation des Zertifizierungsprozesses und Publikation der gewonnenen Ergebnisse Authentizität zugesprochen wird.
- 4. Ist die Vorlage eines bewährten Zertifikats nicht oder nur unter unzumutbaren Belastungen möglich, hat der betroffene Händler eine schriftliche Erklärung vorzu-legen, in der er zusichert, dass ihm keinerlei Anhaltspunkte dafür bekannt sind, dass die Grabsteine und Grabeinfassungen unter Einsatz schlimmster Formen der Kinderarbeit hergestellt wurden.
- 5. Eines Nachweises im Sinne von Absatz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterialien vor dem 1. März 2021 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.
§ 15 Auswahlmöglichkeiten
(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften und Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften eingerichtet.
(2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die in Belegungs- und Grabmalplänen für das Grabfeld festgesetzten Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld ohne Gestaltungsvorschriften.
§ 16 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.
§ 17 Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften
(1) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen nach Ablauf der Frist in § 19 Abs. 1 Satz 2 Grabmale errichtet werden.
Grabmale und sonstige Grabausstattungen in Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.
(2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden. Findlinge, findlingsähnliche, unbearbeitete bruchrauhe, grellweiße oder tiefschwarze Steine sind nicht zugelassen.
(3) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
- 1. Die Grabmale müssen auf allen Seiten gleichmäßig bearbeitet sein; Politur und Feinschliff sind nicht zulässig.
- 2. Die Grabmale dürfen einen Sockel haben.
- 3. Schriftrücken und Schriftbossen für weitere Inschriften können beschliffen sein.
- 4. Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein. Unzulässig ist die Verwendung von Gold und Silber.
- 5. Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.
(4) Auf den Grabstätten sind nicht zulässig, Grabmale und Grabausstattung
- 1. aus schwarzem Kunststein oder aus Gips
- 2. mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck,
- 3. mit Farbanstrich auf Stein,
- 4. mit Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form,
- 5. mit Lichtbildern.
(5) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
- 1. auf einstelligen Grabstätten bis zu 0,70 m² Ansichtsfläche
- 2. auf zwei- und mehrstelligen Grabstätten bis zu 1,0 m² Ansichtsfläche.
(6) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden; sie sind in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig, soweit sie in ihrer Gestaltung und Bearbeitung dem Gesamtbild des Grabes entsprechen.
(7) Grabeinfassungen jeder Art – auch aus Pflanzen – sind nicht zulässig, soweit die Gemeinde die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Kies oder Trittplatten belegt.
(8) An Kolumbarien bzw. Urnennischen dürfen Grabschmuck, wie Blumenschmuck (Vasen), Kerzen, Grabgestecke u. Ä. nicht aufgestellt, angebracht oder abgelegt werden. Hierfür sind der bereitgestellte Sandsteinsockel und die Kerzenschale der Gemeinde zu benutzen. Ferner können dort keine dauerhaften Grablichter (Batterie- oder Kollektorbetriebene Leuchten), Bilder und Gedenksteine abgelegt bzw. aufgestellt werden. Nur im Rahmen von Bestattungen darf ausnahmsweise Grabschmuck wie Blumenschmuck, Kerzen und Ähnliches vor der Urnenstele auf dem Boden abgelegt werden. Dabei dürfen andere Urnenkammern nicht verdeckt werden. Der Schmuck ist spätestens eine Woche nach der Bestattung zu entfernen.
Das Einstecken von Blumen und Ablageblechen an den einzelnen Verschlussplatten, das Anbringen von Nägeln oder Schrauben sowie das Aufkleben von mitgebrachten Symbolen führen ggf. zu Beschädigungen der Kammerverschlüsse und sind deshalb untersagt.
Aus diesem Grund behält sich die Gemeinde vor, in regelmäßigen Abständen eine Überprüfung der Urnenstelenanlage durch das Personal der Gemeinde vorzunehmen.
(9) Das Verschließen der Urnenkammern ist nur mit den von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Verschlussplatten zulässig. Die Beschriftung hat mit aufgesetzten Bronzebuchstaben, die einen Abstand von mindestens 5 mm zur Platte aufzuweisen haben oder gehauener Schrift – weiß coloriert – zu erfolgen. Die Höhe der Großbuchstaben ist begrenzt auf 30 - 45 mm. Der Text ist beschränkt auf Name, Geburts- und Sterbedatum der beigesetzten Verstorbenen. Zugelassen ist daneben das Anbringen von Grabzeichen. Diese
richten sich in der Ausführung nach der Beschriftung und dürfen insgesamt die Fläche von 200 mm x 150 mm (Länge x Breite) nicht überschreiten. Der Schriftzug und die Grabzeichen müssen mindestens einen Abstand von 20 mm vom Rand haben.
Die Beschriftung bei Zweit- oder Drittbelegung richtet sich in der Ausführung nach der Beschriftung bei der Erstbelegung. Die Verschlussplatte ist bei Beschädigung durch den Nutzungsberechtigten zu ersetzen.
Insbesondere haben die Grabzeichen der Würde des Ortes zu entsprechen. Die Gemeinde ist berechtigt, Grabzeichen, die nicht der Würde des Ortes entsprechen, abzulehnen.
(10) Bei Urnenbaumgräbern sind als Gedenkzeichen Granit Paradiso Platten in einer Größe von 40 x 32 cm vorgesehen. Hierfür werden nur die von der Gemeinde für die Dauer des Nutzungsrechts/Verfügungsrechts zur Verfügung gestellten Platten verwendet. Die Platten werden bodenbündig durch die Gemeinde Sandhausen verlegt. Die Beschriftung der Platten hat in gehauener Schrift - grau coloriert - zu erfolgen. Die Beschriftung muss einen Abstand von 20 mm vom Rand haben. Der Text ist beschränkt auf Name, Geburts- und Sterbedatum der beigesetzten Verstorbenen. Das Anbringen von Grabzeichen ist nicht zugelassen. Die Beschriftung bei Zweitbelegung richtet sich in der Ausführung nach der Beschriftung bei der Erstbelegung. Die Platte verbleibt im Eigentum der Gemeinde und ist bei Beschädigung durch den Nutzungsberechtigten/Verfügungsberechtigten zu ersetzen.
Die Zugänglichkeit zu den Bäumen muss von der Gemeinde nicht durch bauliche Maßnahmen (Wege, Treppen usw.) gewährleistet werden. Die Baumart und -größe wird bei Neupflanzungen von der Gemeinde bestimmt. Grabschmuck (natürliche Blumen, Kerzen) darf nur an dem hierfür bereitgestellten Sandsteinsockel und dies ohne besondere Gefäße/Verpackungen abgelegt werden. Sobald der niedergelegte Grabschmuck unansehnlich/die Kerze abgebrannt ist, hat ihn der Nutzungsberechtigte/Verfügungsberechtigte zu entfernen. Sollte der Nutzungsberechtigte/Verfügungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nachkommen, kann die Gemeinde die Entfernung ersatzweise vornehmen, eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht.
(11) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Absatz 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 – 10 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.
§ 18 Grabmalhöhe
Bei Einzelgrabstätten und bei Mehrfachgrabstätten dürfen Grabmale und sonstige Grabausstattungen eine Höhe von 1,40 m nicht überschreiten.
§ 19 Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung von Grabmalen und jede Veränderung bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig. Der Verantwortliche (§ 21 Abs. 1) hat dafür Sorge zu tragen, dass nach Ablauf der vorstehend genannten Frist, die provisorischen Holzkreuze oder Holztafeln durch ein standsicheres Grabmal ersetzt werden.
(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei sind das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole so wie die Fundamentierung anzugeben.
Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.
(5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können.
(6) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofssatzung erfüllt werden.
§ 20 Standsicherheit
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. Die Grabmale dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten:
Stehende Grabmale
bis 1,20 m Höhe: 14 cm
bis 1,40 m Höhe: 16 cm
Grabeinfassungen müssen aus Gründen der Eigenfestigkeit mindestens 6 cm stark sein.
Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetz) angelegt oder repariert werden.
Der ausführende Fachkundige ist für die Einhaltung dieser Regeln verantwortlich und trägt die Verantwortung für die fachgerechte und standsichere Konstruktion und Ausführung der Grabmalanlage. Fachlich kompetent ist nur die Person, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage ist, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofes, die angemessene Gründungsart zu wählen und die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen. Diese Person muss für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Mittel auszuwählen, dimensionieren und montieren können.
Weiterhin muss sie in der Lage sein, die Standsicherheit von Grabanlagen zu beurteilen und mit Hilfe von Messgeräten zu kontrollieren und zu dokumentieren. Bei Personen, die unvollständige Daten und Angaben bzw. nicht korrekt dimensionierte Abmessungen oder Berechnungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen bei der Beantragung einer Grabmalgenehmigung benennen, kann die fachliche Kompetenz angezweifelt werden. Wenn sie bei der Erstellung der Grabmalanlage von den genehmigten Daten abweichen, können sie als unzuverlässig eingestuft werden.
In Zweifelsfällen kann seitens der Gemeinde zusätzlich ein Nachweis über die statische Berechnung der Standsicherheit nach TA Grabmal gefordert werden. Dieser Berechnungsnachweis ist dem Grabmalgenehmigungsantrag beizulegen.
§ 21 Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr in Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen
Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.
Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
§ 22 Entfernung
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 21 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.
VI. Anlegen, Herrichten und Pflege der Grabstätte
§ 23 Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend angelegt, hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.
(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 17 Abs. 7) dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.
(3) Für das Anlegen, Herrichten und die Pflege der Grabstätte hat der nach § 21 Absatz 1 Verantwortliche zu sorgen, ebenso für die Entfernung des Unkrautes usw. der Zwischenwege. Die Verpflichtung erlischt erst mit Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.
(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein. Innerhalb 2 Jahren nach der Beisetzung muss das Grabmal errichtet sein.
(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 22 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.
(7) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften (§ 17) ist die gesamte Grabfläche gärtnerisch anzulegen. Die Gestaltung muss den erhöhten Anforderungen entsprechen und auf die Umgebung abgestimmt werden; nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken.
(8) Es ist nicht zulässig, die Grabfläche mit Materialien abzudecken, die eine Wasseraufnahme oder den Luftaustausch im Boden beeinträchtigen.
(9) Grabplatten sind in Grabfeldern ohne Gestaltungsvorschriften für Erdbestattungen zulässig. Diese müssen jedoch eine freie Fläche von mindestens 25 % aufweisen, damit sichergestellt werden kann, dass eine aerobe Oxidation gewährleistet ist.
§ 24 Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 21 Absatz 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden.
Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen. Sie ist zu seiner Aufbewahrung nicht verpflichtet.
(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.
VII. Benutzung der Leichenhalle
§ 25
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.
VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 26 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen.
Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.
(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.
§ 27 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
- 2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2
- a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
- b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,
- c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,
- d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
- e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,
- f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
- g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
- h) Druckschriften verteilt.
- 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Absatz 1),
- 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§ 18 Absatz 1 und 3) oder entfernt (§ 21 Absatz 1),
- 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 20 Absatz 1).
IX. Bestattungsgebühren
§ 28 Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.
§ 29 Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet,
- 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
- 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet,
- 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
- 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).
(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 30 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht
- 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
- 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen
und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.
- 2. Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
§ 31 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.
(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren – Verwaltungsgebührenordnung – in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.
X. Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 32 Alte Rechte
Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechte enden erst mit dem Ablauf der Ruhezeit des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten.
§ 33 In-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt am 1. Oktober 2023 in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofssatzung vom 22. November 2004 (jeweils mit allen späteren Änderungen) außer Kraft.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Sandhausen, den 25. September 2023
Gez.:
Günes
Bürgermeister
Das der Friedhofssatzung als Anlage beigefügte Gebührenverzeichnis erhält folgende Fassung:
Anlage zur Friedhofssatzung
(Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)
- Gebührenverzeichnis -
| Nr. | Amtshandlung/ Gebührentatbestand | Gebühr |
|---|---|---|
| 1. | Verwaltungsgebühren | |
| 1.1 | Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals | 30,- € |
| 1.2 | Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmalaufstellern | |
| 1.2.1 | Für einen Einzelfall | 30,- € |
| 1.2.2 | Für eine Dauerzulassung von einem Jahr | 90,- € |
| 2. | Benutzungsgebühren | |
| 2.1 | Bestattungen; Gebühr für das Ausheben und Verschließen eines Grabes sowie Bereitstellung der Trauerhalle | |
| 2.1.1 | Bestattung von Personen bis 6 Jahre | 640,- € |
| 2.1.2 | Bestattung von Personen über 6 Jahre - Hochbettung | 814,- € |
| 2.1.3 | Bestattung von Personen über 6 Jahre - Tiefbettung | 931,- € |
| 2.1.4 | Bestattung von Tot- und Fehlgeburten und Ungeborenen | 640,- € |
| 2.1.5 | Umbettungen von Särgen werden als Kostenersatz nach tatsächlichen Kosten erhoben. | |
| 2.2 | Beisetzung von Aschen sowie Bereitstellung der Trauerhalle | |
| 2.2.1 | Beisetzung einer Urne: - in der Urnenwand - in einem Wahlgrab | 616,- 645,- |
| Nr. | Amtshandlung/ Gebührentatbestand | Gebühr |
|---|---|---|
| - in einem Reihengrab | 645,- | |
| - im Baumgrabfeld | 645,- | |
| - im anonymen Grabfeld | 645,- | |
| 2.2.2 | Umbettung oder Ausbettung einer Urne | 233,- |
| 2.2.3 | Zubettung einer Urne in ein Wahlgrab | 645,- |
| 2.3 | Überlassung von Reihengräbern; Gebühr für die Grabnutzung | |
| 2.3.1 | Überlassung eines Reihengrabes | 1.266,- € |
| 2.3.2 | Überlassung eines Urnenreihengrabes im Baumgrabfeld | 1.359,- € |
| 2.3.3 | Überlassung eines Platzes im anonymen Grabfeld | 864,- € |
| 2.4 | Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten, Gebühr für die Grabnutzung | |
| 2.4.1 | Verleihung einer Nutzungsperiode an einem Einzelwahlgrab | 1.382,- € |
| 2.4.2 | Verleihung einer Nutzungsperiode an einem Kinderwahlgrab (bis 6 Jahre) | 1.017,-€ |
| 2.4.3 | Verleihung einer Nutzungsperiode an einem Einzeltiefwahlgrab | 1.842,- € |
| 2.4.4 | Verleihung einer Nutzungsperiode an einem Doppelwahlgrab | 2.171,- € |
| 2.4.5 | Verleihung einer Nutzungsperiode an einem Doppeltiefwahlgrab | 3.092,- € |
| 2.4.6 | Verleihung einer Nutzungsperiode an einem Urnenwahlgrab mit 2 Belegungsrechten | 1.593,- € |
| 2.4.7 | Verleihung einer Nutzungsperiode an einem Urnenwahlgrab mit 4 Belegungsrechten | 2.514,- € |
| 2.4.8 | Verleihung einer Nutzungsperiode in einer Urnenkammer in der Urnenwand | 1.987,- € |
| 2.4.9 | Verleihung einer Nutzungsperiode in einem Urnenwahlgrab im Baumgrabfeld | 1.935,- € |
| Nr. | Amtshandlung/ Gebührentatbestand | Gebühr |
|---|---|---|
| 2.4.10 | Erneuter Erwerb eines Nutzungsrechts | |
| 2.4.10.1 | Für die Dauer einer Nutzungsperiode wie unter den Ziffern 2.4.1 – 2.4.9 | |
| 2.4.10.2 | Für eine davon abweichende Nutzungsdauer wie unter den Ziffern 2.4.1 – 2.4.9 anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungsdauer. Angefangene Monate werden voll gerechnet. | |
| 2.5 | Benutzung der Trauer- und Leichenhalle | |
| 2.5.1 | Benutzung der Trauerhalle bei Beerdigungen außerhalb des hiesigen Friedhofs | 441,- € |
| 2.5.2 | Benutzung einer Leichenzelle je angefangenen Tag | 78,- € |
| 2.6 | Sonstige Leistungen | |
| 2.6.1 | Stellung von Sarg- und Urnenträgern pro Mann | 70,- € |
| 2.6.2 | Für die von der Gemeinde verlegten Grabzwischenwege als Grabeinfassung: | |
| 2.6.2.1 | Reihengräber, Einzelwahlgräber, Einzeltiefwahlgräber | 349,- € |
| 2.6.2.2 | Doppelwahlgräber, Doppeltiefwahlgräber | 407,- € |
| 2.6.3 | Für andere Verstorbene im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 4 der Friedhofssatzung wird für die Ziffern 2.1, 2.2, 2.5 und 2.6 ein Zuschlag in Höhe von 65 % erhoben. Für die Ziffern 2.3 und 2.4 beträgt der Zuschlag 30%. | |
| 2.6.4 | Für Bestattungen außerhalb der Regelarbeitszeiten (Freitagnachmittage ab 13.00 Uhr, Samstage, Sonntage und Feiertage) ist für die Ziffern 2.1.1 – 2.2.2 und 2.6.1 ein Zuschlag nach den tatsächlich anfallenden Mehrkosten entrichten. |
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Sandhausen?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Sandhausen mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!