Friedhofsgebühren Vilseck 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Vilseck · Bayern · PLZ 92249

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01. Januar 2023 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​‌‌​‍

Gebührensatzung für die Benutzung des Friedhofs Sorghofund der Leichenhäuser der Stadt Vilseck Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässtdie Stadt Vilseck folgende Satzung:

§ 1 – Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1) Die Stadt erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. (2) Als Gebühren werden erhoben:

a) Grabnutzungsgebühren (§ 4)

b) Bestattungsgebühren (§ 5)

c) sonstige Gebühren (§ 6)

§ 2 – Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist,

a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,

c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,

d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat. (2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. (3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.

§ 3 – Entstehen und Fälligkeit

(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechtseines Grabs, und zwara) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 28 der Benutzungssatzung,

b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung,

c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeitnoch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablaufder neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt monatsgenau und beginnt jeweils mit dem 1. desfolgenden Monats. (2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. (3) Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung. (4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4 – Grabnutzungsgebühren

(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt pro Jahr füra) eine Kindergrabstätteb) eine Einzelgrabstättec) eine Doppelgrabstätted) eine Familiengrabstättee) eine Gruftf) eine Einzelurnenkammerg) eine Doppelurnenkammerh) eine Familienurnenkammer

20,00 €, 25,00 €, 50,00 €, 50,00 €, 65,00 €, 50,00 €, 95,00 €, 140,00 €.

(2) Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechtes für fünf oder zehn Jahre ist möglich. Hierfür wirdein Jahresbetrag in Höhe der jeweiligen Grabnutzungsgebühr nach Abs. 1 erhoben. Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 3 Abs. 1 c).

§ 5 – Bestattungsgebühren

Für die Benutzung der Leichenhäuser der Stadt Vilseck werden folgende Gebühren erhoben:

a) für die Benutzung eines Leichenhausesb) für die Benutzung der Kühlanlage im Leichenhaus Vilseckpro Nutzungsfallpro Nutzungsfall

125,00 € 25,00 €

§ 6 – Sonstige Gebühren

(1) Für die Umschreibung des Grabnutzungsrechts auf Antrag nach §14 der Benutzungssatzungwird eine Gebühr von 25,00 € erhoben. (2) Für die Erlaubnis, ein Grabmal oder eine sonstige bauliche Anlage errichten oder verändernzu dürfen, wird eine Gebühr von 25,00 € erhoben. (3) Für die Erlaubnis, ein Grabmal oder eine sonstige bauliche Anlage vor Ablauf der Ruhefristentfernen zu dürfen, wird eine Gebühr von 25,00 € erhoben.

§ 7 – Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01. Januar 2023 in Kraft. (2) Gleichzeitig treten folgende Satzungen außer Kraft:

a) die Gebührensatzung der Stadt Vilseck für die Benutzung des gemeindlichen Friedhofsin Sorghof vom 28. November 2012,

b) die Gebührensatzung für die Benutzung der Leichenhäuser der Stadt Vilseck vom 26. Februar 2013.

Vilseck, den 18. Oktober 2022 Stadt Vilseck

Schertl

  1. 1. Bürgermeister
📜 2. Friedhofssatzung Stand: 18. Oktober 2022 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung

Satzung der Stadt Vilseck über die Benutzung des gemeindlichen Friedhofs in Sorghof

Aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2012 (GVBl S. 30), erlässt die Stadt Vilseck folgende Satzung:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Geltungsbereich

Die Stadt errichtet und unterhält den Friedhof Sorghof für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtung.

§ 2 – Friedhofszweck

Der Friedhof dient insbesondere den verstorbenen Gemeindemitgliedern aus Sorghof als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.

§ 3 – Bestattungsanspruch

(1) Auf dem Friedhof werden beigesetzt

a) Verstorbene, die bei ihrem Ableben in der Stadt Vilseck, insbesondere im Stadtteil Sorghof, ihren Wohnsitz hatten,

b) die verstorbenen Inhaber eines Nutzungsrechts an einem belegungsfähigen Grab und ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Ziffer 1 der Bestattungsverordnung),

c) die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsge-mäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist,

d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des Bestattungsgesetzes.

(2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der beson-deren Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall.

§ 4 – Friedhofsverwaltung

Der Friedhof wird von der Stadt verwaltet und beaufsichtigt. Der Belegungsplan wird von der Stadt so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde und wer der Grabnutzungsberechtigte ist.

§ 5 – Schließung und Entwidmung

(1) Der Friedhof, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen. Durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.

(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen.

(3) Die Stadt kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegen-stehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst worden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Stadt kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind.

(4) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit den Be-rechtigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für die Nutzungsbe-rechtigten möglich.

(5) Im Übrigen gilt Art. 11 des Bestattungsgesetzes.

II. Ordnungsvorschriften

§ 6 – Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Be-sucherverkehr geöffnet.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszeiten gestatten.

§ 7 – Verhalten im Friedhof

(1) Jeder Besucher des Friedhofs hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.

(2) Kindern unter 6 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener ge-stattet.

(3) Der Anordnung des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. Besuchern des Friedhofs ist es insbesondere nicht gestattet,

a) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde,

b) zu rauchen und zu lärmen,

c) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren; Kinderwagen, Roll-stühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Behin-derten sind hiervon ausgenommen,

d) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbe-züglich zu werben,

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Be-stattungsfeier notwendig und üblich sind,

f) Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern als an den hierfür vorgesehenen Plätzen,

g) Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen,

h) der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren,

i) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszufüh-ren.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(5) Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens 4 Werktage vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.

§ 8 – Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof

(1) Die Gewerbetreibenden (Steinmetze, Gärtner u. a.) und ihre Gehilfen haben den Regelun-gen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.

(2) Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung (Antrag nach § 7 Abs. 4) mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen.

(3) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammen-hang mit ihrer Tätigkeit in dem Friedhof schuldhaft verursachen.

(4) Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf dem Friedhof kann durch die Friedhofs-verwaltung dauerhaft versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trotz schriftlicher Abmahnung mehrfach gegen die Fried-hofssatzung oder Anordnungen der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.

III. Grabstätten und Grabmale

§ 9 – Grabstätten

(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Stadt. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Friedhofs-verwaltung während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann.

§ 10 – Grabarten

(1) Gräber im Sinne dieser Satzung sind

a) Einzelgrabstätten

b) Doppelgrabstätten

c) Kindergrabstätten

d) Familiengrabstätten

e) Gruften

f) Einzelurnenkammern

g) Doppelurnenkammern

h) Familienurnenkammern

(2) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Stadt bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. Der Friedhof ist darin in Grabfelder aufgeteilt. Die einzelnen Grab-stätten sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den von der Stadt freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen.

(3) In Doppel- und Familiengrabstätten können mehrere Verstorbene beigesetzt werden. Die Anzahl der möglichen Beisetzungen Verstorbener richtet sich nach der Lage der Grab-stätte. Es wird unterschieden in Einfach- und Tiefgräber. Bei einem Tiefgrab erfolgt die Bestattung übereinander. In einem Einfachgrab beträgt die Zahl der maximal zu bestatten-den Verstorbenen zwei nebeneinander, in einem Tiefgrab höchstens vier bei gleichzeitig laufenden Ruhefristen. Auf Antrag kann die Stadt in begründeten Ausnahmefällen auch eine Mehrfachgrabstätte vergeben, bei der die Zahl der maximal zu bestattenden Verstor-benen im Einzelfall festgelegt wird.

(4) In Einzel- und Kindergrabstätten kann in einem Einfachgrab ein Verstorbener, in einem Tiefgrab können maximal zwei Verstorbene mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen beige-setzt werden.

(5) Die Zuerkennung, Anlage und Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt der Stadt.

§ 11 – Aschenreste und Urnenbeisetzungen

(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 der Bestattungsverord-nung entsprechen.

(2) Urnen können in Grabstätten und in Urnenkammern beigesetzt werden. Urnen für Erdbestattungen müssen aus leicht verrottbarem Material bestehen. Urnen, die über der Erde beigesetzt werden, müssen dauerhaft und wasserdicht sein.

(3) In einer Grabstätte dürfen die Aschenreste mehrerer Verstorbener einer Familie (vgl. § 1 Abs. 1 Ziffer 1 der Bestattungsverordnung) beigesetzt werden.

(4) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht nicht mehr verlängert, ist die Stadt berechtigt, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben und eventuell vorhandene Urnen dauerhafter und wasserdichter Art zu ent-sorgen.

§ 12 – Größe der Grabstätten

(1) Für die Einteilung der Grabstätten ist der Belegungsplan maßgebend. Die Gräber werden nach den jeweils erforderlichen Ausmaßen ausgehoben. Die einzelnen Grabstätten haben folgende Ausmaße:

  1. 1. Kindergrabstätten

1,20 m x 0,60 m

  1. 2. Einzelgrabstätten

2,20 m x 0,90 m

  1. 3. Doppelgrabstätten

2,20 m x 2,00 m

  1. 4. Familiengrabstätten

2,20 m x 2,50 m

(2) Der Abstand von Grabstätte zu Grabstätte darf 0,40 m (gemessen von Außenkante zu Außenkante) nicht unterschreiten.

(3) Die Tiefe der Grabstätte bis zur Oberkante des Sarges bzw. der Urne beträgt wenigstens 0,90 m.

§ 13 – Rechte an Grabstätten

(1) An einer belegungsfähigen Grabstätte kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist verliehen, wenn der Erwerb anlässlich eines Todesfalles erfolgt. Wird ein Grabnutzungsrecht unabhängig von einem Todesfall erworben, so wird es mindestens für die Ruhefrist zuzüglich 5 Jahre verliehen.

(2) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird an einzelne natürliche Personen nach Entrich-tung der in der Friedhofsgebührensatzung festgesetzten Grabgebühr verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird (Graburkunde).

(3) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grab-gebühr um weitere 5 Jahre verlängert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechts die Verlängerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässt.

(4) Nach Erlöschen des Nutzungsrechts kann die Stadt über die Grabstätten anderweitig ver-fügen. Hierüber werden die bisherigen Nutzungsberechtigten, die Angehörigen in gerader Linie, die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Stadt benachrichtigt.

(5) In den Fällen, in denen die Ruhefrist der zu bestattenden Leichen oder Urnen über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefristen zu erwerben.

(6) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzu-teilen.

§ 14 – Übertragung von Nutzungsrechten

(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechts

der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Abkömmling beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieses Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungs-recht verzichtet hat.

(2) Nach dem Tod des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufen-den Grabnutzungsrechts auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtig-ten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verfü-gung zugunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nut-zungsberechtigte, ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Ziffer 1 der Bestattungsverordnung genannten bestat-tungspflichtigen Personen übertragen werden. Eingetragene Lebenspartner sind den Ehe-gatten gleichgestellt. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Ziffer 1 der Bestattungs-verordnung hat die ältere Person Vorrecht vor der jüngeren. Haben Vorberechtigte inner-halb von 6 Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vor-berechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z. B. Lebensgefährten oder Stiefkind) übertra-gen werden.

(3) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde (Grab-urkunde).

(4) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann die Grabstätte wäh-rend der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten.

(5) Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 4 Satz 2 übernimmt, sorgt die Friedhofsverwal-tung auf Kosten eines Verpflichteten für die Erstanlage (Aufstellen eines mehrfach ver-wendbaren Grabmals, Begrünung) und die Pflege der Grabstätte während der Ruhefrist. Gegen vollständigen Kostenersatz können Grabnutzungsrecht und Grabmal erworben werden.

§ 15 – Pflege und Instandhaltung der Gräber

(1) Jede Grabstätte ist spätestens drei Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechts würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten.

(2) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder – sofern dieser verstorben ist – die in § 14 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instand-haltung des Grabes verpflichtet.

(3) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete (§ 14 Abs. 2) seiner Ver-pflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbei-führung des ordnungsgemäßen Zustands erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Ver-pflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 29).

(4) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf der Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte in einen ordnungs-gemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen.

§ 16 – Gärtnerische Gestaltung der Gräber

(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofs, dem besonde-ren Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen.

(2) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Stadt ausge-führt. In besonderen Fällen können Ausnahmen von der Stadt zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden.

(3) Das Anpflanzen hochgewachsener Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Stadt.

(4) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Stadt über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungs-rechts nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Sträucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchge-führt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme, § 29).

(5) Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.

§ 17 – Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen

(1) Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf – unbeschadet sonstiger Vorschriften – der Erlaubnis der Stadt. Die Stadt ist be-rechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofs-zweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen beziehen.

(2) Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmals oder der baulichen Anlage bei der Stadt durch den Grabnutzungsberechtigten zu beantragen, wobei die Maße des § 12 zugrunde zu legen sind. Dem Antrag sind zweifach beizufügen:

a) der Grabmalentwurf bzw. der Entwurf der baulichen Anlage mit Grundriss und Seiten-ansicht im Maßstab 1:10 und der Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung,

b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.

(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften der §§ 18 und 19 dieser Satzung entspricht.

(4) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale können auf Kosten des Nutzungsberechtigten von der Stadt entfernt werden, wenn sie den sicherheitsrechtlichen Anforderung nicht genügen oder den gestalterischen Merkmalen der §§ 18 und 19 widersprechen (Ersatzvornahme,

§ 29 ).

(5) Die nicht erlaubnispflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holzta-feln oder –kreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwen-det werden.

§ 18 – Größe von Grabmalen und Einfriedungen

(1) Die Grabmale dürfen die Breite des Grabes sowie die Höhe von 1,70 m nicht überschrei-ten.

(2) Eine Überschreitung ist im Einzelfall zulässig, sofern sie mit den Bestimmungen des § 19 dieser Satzung und dem Friedhofszweck vereinbar ist und die Stadt die Erlaubnis erteilt.

§ 19 – Grabgestaltung

Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen; sie müs-sen so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist.

§ 20 – Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen

(1) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet wer-den. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die TA-Grabmal in ihrer je-weils geltenden Fassung.

(2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zu-stand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmals oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmäler, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach vorangegangener Auf-forderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 14 Abs. 2 genannten Perso-nen entfernt werden, wenn die betreffende Person sich weigert, die Wiederherstellung vor-zunehmen oder innerhalb der gesetzten Frist durchzuführen (Ersatzvornahme, § 29). (3) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigun-gen der Grab- und Friedhofsanlagen.

(4) Grabmale und bauliche Anlagen (§ 17 und § 18) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Stadt entfernt werden.

(5) Nach Ablauf der Ruhefrist und des Nutzungsrechts sind die Grabmale nach einer entspre-chenden Aufforderung der Stadt durch den vorher Nutzungsberechtigten oder nach § 14 Abs. 2 Pflichtigen innerhalb von 3 Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzu-ebnen.

(6) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem be-sonderen Schutz der Stadt. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ab-lauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis der Stadt.

IV. Bestattungsvorschriften

§ 21 – Leichenhaus

Für das Leichenhaus gilt die Satzung für die Benutzung der Leichenhäuser der Stadt Vilseck.

§ 22 – Leichentransport

Zur Beförderung von Leichen im Stadtgebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförde-rung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.

§ 23 – Leichenversorgung

Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch ein geeignetes Bestatttungsunter-ehmen zu erfolgen.

§ 24 – Friedhofs- und Bestattungspersonal

(1) Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem gemeindlichen Friedhof werden von der Stadt hoheitlich ausgeführt, insbesondere

a) das Ausheben und Verfüllen des Grabes,

b) das Versenken des Sarges und die Beisetzung von Urnen,

c) die Überführung des Sarges/der Urne von der Halle zur Grabstätte einschließlich der Stellung der Träger,

d) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen,

e) das Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundaus-stattung mit Trauerschmuck).

Die Stadt kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestattungsunter-nehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen.

(2) Auf Antrag kann die Stadt von der Inanspruchnahme des Trägerpersonals nach Abs. 1 c und der Ausschmückung nach Abs. 1 e absehen.

§ 25 – Bestattung

Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde bzw. in Urnenkammern. Die Bestat-tung ist durchgeführt, wenn das Grab eingefüllt oder die Urnenkammer geschlossen ist.

§ 26 – Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Stadt anzuzeigen; die erfor-derlichen Unterlagen sind vorzulegen.

(2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Stadt im Benehmen mit den Hinterbliebenen, dem Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest.

§ 27 – Ruhefrist

Die Ruhefrist für alle Grabarten wird auf 15 Jahre festgesetzt.

§ 28 – Exhumierung und Umbettung

(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Stadt.

(2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März, und zwar außerhalb der Besuchs-zeiten erfolgen.

(3) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrags des Grabnutzungsberechtigten.

(4) Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwohnen.

(5) Im Übrigen gilt § 21 der Bestattungsverordnung.

V. Schlussbestimmungen

§ 29 – Ersatzvornahme

Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Stadt die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Er-satzvornahme ist vorher schriftlich anzukündigen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.

§ 30 – Haftungsausschluss

Die Stadt übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen, und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verur-sacht werden, keine Haftung.

§ 31 – Zuwiderhandlungen

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i.V.m.

§ 17 Owi

G kann mit Geldbuße von mindestens 5,00 € und höchstens 1.000,00 € belegt werden, wer

a) die erforderliche Erlaubnis der Stadt nicht einholt,

b) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 15 bis 20 nicht satzungsgemäß vornimmt,

c) sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes ent-sprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet.

§ 32 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2013 in Kraft.

Vilseck, den 28. November 2012

S t a d t V i l s e c k

Schertl

  1. 1. Bürgermeister