Friedhofsgebühren Hirschau 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Hirschau · Bayern · PLZ 92242

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2026
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 2015 (Gebührensatzung vom 15.05.2015, zuletzt geändert 06.11.2025, in Kraft seit 01.01.2026)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit) ⏳ Ruhezeit 15–25 J.
1.126,00 €
Typische Ruhezeit: 20 Jahre (je nach Friedhof 15–25 J.)
🧮 56,30 €/J. × 20 J. = 1.126 € · Spanne 15–25 J.: 844 € – 1.408 €
📄 § 4 Abs. 1 Ziff. 1 GebS i.V.m. § 7 Friedhofssatzung
🏛️ Sargwahlgrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit) ⏳ Ruhezeit 15–25 J.
1.126,00 €*
Typische Ruhezeit: 20 Jahre (je nach Friedhof 15–25 J.)
* Bedingung: Wahlgrab (Familiengrab) besteht gem. § 8 Abs. 2 FriedhS aus mind. 2 Grabstellen
🧮 56,30 €/J. × 20 J. = 1.126 € · Spanne 15–25 J.: 844 € – 1.408 €
📄 § 4 Abs. 1 Ziff. 2 GebS (Familiengrab/Wahlgrab, Gebühr je Grabstelle)
🕊️ Urnenwahlgrab (4 Urnen)
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit) 👥 4 Urnen
823,95 €*
Gesamt für 4 Urnen (15 J. Ruhezeit)
* Bedingung: Pauschalgebühr je Grabstätte (kein 1-Urnen-Tarif); lt. § 9 Abs. 2 FriedhS können bis zu 4 Urnen in der Grab...
💡 Umgerechnet: 206 € pro Urne
🧮 54,93 €/J. × 15 J. = 823,95 € · für 4 Urnen (Ø 206 € je Urne)
📄 § 4 Abs. 1 Ziff. 5 GebS i.V.m. § 9 Abs. 2 Friedhofssatzung
🌳 Baumbestattung
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
618,00 €*
Gesamtkosten für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Je Grabstelle 1 Urne; nur liegende Grabtafel 30 cm, kein Grabschmuck
🧮 41,20 €/J. × 15 J. = 618 €
📄 § 4 Abs. 1 Ziff. 6 GebS (Urnenerdbestattung unter Bäumen, § 9 Abs. 5 FriedhS)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
300,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 300 € · Urne: 51 €
📄 § 5 Ziff. 6 lit. c und e GebS
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
210,54 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 5 Ziff. 1 GebS

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2015 (Gebührensatzung vom 15.05.2015, zuletzt geändert 06.11.2025, in Kraft seit 01.01.2026) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​‌‌‌ Gebührensatzung

für das Bestattungswesen der Stadt Hirschau

Vom 15. Mai 2015

  • geändert durch Änderungssatzung vom 17. März 2016 (Stadtratsbeschluss vom 16.03.2016, Nr. 279), in Kraft seit 21.03.2016
  • geändert durch Änderungssatzung vom 26. September 2019 (Stadtratsbeschluss vom 25.09.2019, Nr. 714), in Kraft seit 01.10.2019
  • geändert durch Änderungssatzung vom 15. Juli 2021 (Stadtratsbeschluss vom 14. Juli 2021, Nr. 252) in Kraft seit 28.07.2021
  • geändert durch Änderungssatzung vom 23. September 2021 (Stadtratsbeschluss vom 22. September 2021, Nr. 270) in Kraft seit 08.10.2021
  • geändert durch Änderungssatzung vom 6. November 2025 (Stadtratsbeschluss vom 5. November 2025, Nr. 884) in Kraft seit 01.01.2026)

Aufgrund von Art. 2 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Stadt Hirschau folgende

Satzung:

§ 1 Gebührenart und Gebührenpflicht

(1) Die Stadt Hirschau erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für die damit in Zusammenhang stehenden Amtshandlungen Gebühren.

(2) An Friedhofsgebühren werden erhoben

a) eine Grabnutzungsgebühr (§ 4)

b) Bestattungsgebühren (§ 5)

c) sonstige Gebühren (§ 6)

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist,

a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist

b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,

c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,

d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat.

(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

(3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.

§ 3 Entstehen und Fälligkeit einer Gebühr

(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabes, und zwar

a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach §§ 9 Abs. 1, Satz 3, 28 der Friedhofssatzung.

b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung,

c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das das Nutzungsrecht noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist,

d) bei der Beisetzung einer Urne in einer anderen als in § 9 Abs. 2 bis 5a der Friedhofssatzung genannten Grabart, für das das Nutzungsrecht noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der Ruhefrist der Urne.

(2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung.

(3) Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung.

(4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 4 Grabnutzungsgebühren

(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt pro Jahr
1. für Reihengrabplatz (§ 7 Abs. 1 Friedhofssatzung)56,30 €
2. für Familiengräber, je Grabstelle (§ 8 Friedhofssatzung)56,30 €
3. für ein Mauergrab, je Grabstelle64,54 €
4. Gruftgrab, je Grabstelle (§ 8 Abs. 3 Friedhofssatzung)90,64 €
5. Urnenerdwahlgrabstätte (§ 9 Abs. 2 Friedhofssatzung)54,93 €
6. Urnenerdbestattung unter Bäumen (§ 9 Abs. 5 Friedhofssatzung)41,20 €
7. Urnensäule auf einem Reihengrabplatz oder auf einem Urnenerdwahlgrabplatz (§ 9 Abs. 4 Friedhofssatzung)63,17 €
8. Urnennische (§ 9 Abs. 3 Friedhofssatzung)61,39 €
9. Urnenerdkammer (§ 9 Abs. 5a Friedhofssatzung)189,70 €
10. bei der Beisetzung einer Urne in einer anderen als in § 9 Abs. 2 bis 5a der Friedhofssatzung genannten Grabart, zusätzlich neben der Gebühr nach Nummer 1, 2, 3, 4, sofern für die betreffende Grabstelle im Zeitpunkt der Urnenbeisetzung eine Ruhefrist läuft.27,47 €
11. bei Tiefgräbern, zusätzlich und einmalig zur Gebühr nach Nummer 1, 2, 3, 4:2,50 €

(2) Im Fall des § 11 Abs. 6 der Friedhofssatzung wird die anteilmäßige Gebühr nach Tagen berechnet. Der Gebührensatz für einen Tag beträgt den dreihundertfünfundsechzigsten Teil der Jahresgebühr, gerechnet bis zur vierten Kommastelle.

(3) Wechselt das Grabnutzungsrecht auf eine andere Person als den bisherigen Benutzungsberechtigten über, so ist ab diesem Zeitpunkt eine neue Grabplatzgebühr zu entrichten. Eine etwaige Überzahlung durch den bisherigen Benutzungsberechtigten wird nicht zurückerstattet. Diese Regelung gilt nicht, sofern das Nutzungsrecht auf Personen bis zum 3. Verwandtschaftsgrad übergeht.

§ 5 Bestattungsgebühren

*Die Gebühren betragen*

1. für die Benutzung der Leichen- und Trauerhalle210,54 €
2. für die Dekoration der Trauerhalle anlässlich einer Beisetzung57,42 €
3. für den Wärter der Leichen- und Trauerhalle44,97 €
4. für die Verbringung einer Leiche in die Leichen- oder Trauerhalle, sofern der Sarg von dritten Bestattern angeliefert wird.36,00 €
5. für den Transport des Sarges oder der Urne auf dem Friedhof, je Sargträger25,00 €
6. für die Grabherstellung (Aushebung und Schließung des Grabes)
a) für Totgeburt5,10 €
b) für Kinder bis zu 6 Jahren51,10 €
c) für Reihengräber und Familiengräber je Grabstelle300,00 €
d) bei pflegefreien Reihengräbern zusätzlich zur Gebühr nach Buchst. c100,00 €
e) für Urnen (Erdbestattung)51,10 €
f) eines Tiefgrabes, zusätzlich zu den Grabherstellungskosten153,40 €
g) in der Zeit vom 01.12. bis 28., bzw. 29.02 eine Frostzulage von5,10 €
7. für die Abnahme der Urnenverschlussplatte und den Verschluss einer Urnennische15,00 €
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8. für das Öffnen und Verschließen einer Urnensäule15,00 €
9. für das Öffnen und Verschließen einer Urnenerdkammer15,00 €
10. Läutegebühr8,54 €

§ 6 Sonstige Gebühren

Die Gebühren betragen:

1. schriftliche Auskünfte10,00 bis 20,00 €
2. die Erlaubnis zur erstmaligen Errichtung
a) einer Grabeinfassung oder Urnennischenverschlussplatte15,00 €
b) eines Grabdenkmals15,00 €
3. die Erlaubnis zur Erneuerung und Veränderung einer Grabeinfassung, eines Grabdenkmals oder einer Urnennischenverschlussplatte15,00 €
4. die Abholung des Notsarges25,00 €
5. die Benutzung des Notsarges30,00 €
6. die Reinigung des Notsarges40,00 €
7. die Ausgrabung, Umbettung einer Leiche in ein anderes Grab oder zur Überführung in einen anderen Friedhof
a) je nach Beschaffenheit der Leiche300,00 bis 600,00 €
b) bei Kindern bis zu 6 Jahren200,00 bis 400,00 €
8. die Benützung der Kühlzelle im Leichenhaus pro angefangenen Tag100,00 €
9. für den Erwerb der Natursteinabdeckung nach § 9 Abs. 5a der Friedhofssatzung146,37 €

§ 7 Inkrafttreten

Die Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 04.12.2008 außer Kraft.

Hirschau, den 15. Mai 2015 STADT HIRSCHAU

Hermann Falk Erster Bürgermeister

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 1967 (Friedhofssatzung vom 06.11.1967, Lesefassung Stand 08.10.2021) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Stadt Hirschau vom 06.11.1967, Lesefassung mit Änderungen bis Stand 08.10.2021

Friedhofssatzung der Stadt Hirschau, Landkreis Amberg

vom 06.11.1967 (Satzungsbeschluss vom 06.11.1967, Nr. 168), in Kraft seit 01.01.1968, genehmigt mit Verfügung des Landratsamtes vom 11.12.1967, Nr. II 1/III 1, bekannt gemacht vom 18.12.1967 bis 26.01.1968

geändert durch

  • Satzungsbeschluss vom 19.12.1967, Nr. 200
  • Satzungsbeschluss vom 09.03.1972, Nr. 3416 N, in Kraft seit 01.05.1972
  • Satzungsbeschluss vom 18.04.1978, Nr. 924, in Kraft seit 10.08.1978
  • Satzungsbeschluss vom 25.10.1979, Nr. 199, in Kraft seit 22.01.1980
  • Satzungsbeschluss vom 11.05.2000, Nr. 1078, in Kraft seit 08.06.2000
  • Satzungsbeschluss vom 09.11.2005, Nr. 599, in Kraft seit 15.12.2005
  • Satzungsbeschluss vom 13.09.2006, Nr. 748, in Kraft seit 01.10.2006
  • Satzungsbeschluss vom 03.12.2014, Nr. 92, in Kraft seit 05.12.2014
  • Satzungsbeschluss vom 03.12.2014, Nr. 92, in Kraft seit 01.03.2015
  • Satzungsbeschluss vom 13.05.2015, Nr. 154 in Kraft seit 20.05.2015
  • Satzungsbeschluss vom 07.12.2016, Nr. 360, in Kraft seit 13.12.2016
  • Satzungsbeschluss vom 22.09.2021, Nr. 269, in Kraft seit 08.10.2021

Inhaltsübersicht:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Gegenstand der Satzung

§ 2 Benutzungsrecht und Benutzungszwang

II. Der Friedhof

§ 3 Benutzungsrecht

§ 4 Verwaltung und Beaufsichtigung des Friedhofs

III. Die Grabstätten

§ 5 Grabarten

§ 6 Aufteilungspläne

§ 7 Reihengräber

§ 8 Familiengräber (Wahlgräber)

§ 9 Urnenbeisetzungen

§ 10 Größe der Grabstellen

§ 11 Rechte an Grabstätten

§ 12 Umschreibung des Benutzungsrechts

§ 13 Verzicht auf Grabbenutzungsrecht

§ 14 Beschränkung der Rechte an Grabstätten

§ 15 Pflege und Instandsetzung der Grabstätten

§ 16 Gärtnerische Gestaltung der Grabstätten

§ 17 Erlaubnispflicht für Grabmäler und Einfriedungen

§ 18 Größe der Grabdenkmäler und Einfassungen

§ 19 Grabmalgestaltung

§ 20 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabdenkmälern

IV. Die Leichen- und Trauerhalle

§ 21 Benutzung der Leichen- und Trauerhalle

§ 22 Benutzungszwang

V. Friedhofs- und Bestattungspersonal

§ 23 Leichenperson

§ 24 Leichenträger

§ 25 Friedhofswärter

VI. Bestattungsvorschriften

§ 26 Allgemeines

§ 27 Beerdigung

§ 28 Ruhefrist

§ 29 Leichenausgrabung und Umbettung

VII. Ordnungsvorschriften

§ 30 Besuchszeiten

§ 31 Verhalten im Friedhof

§ 32 Arbeiten im Friedhof

§ 33 Verbote

VIII. Schlussbestimmungen

§ 34 Ersatzvornahme

§ 35 Haftungsausschluss

§ 36 Zuwiderhandlungen

§ 37 Inkrafttreten

Teil I

Allgemeine Vorschriften

§ 1 Gegenstand der Satzung

Die Stadt unterhält die erforderlichen Einrichtungen für das Bestattungswesen. Diesen Einrichtungen dienen:

a) der allgemeine Friedhof an der Vierzehnnothelferkirche. Dabei gehört der Grund, auf dem das alte Leichenhaus stand (PlNr. 3195 ½), der Grund der gesamten Friedhofmauer (PlNr. 3195 ½) und Teilflächen aus den PlNr. 3193, 3195, 3196, 3197, 3214, 3215 und 3216 zu insgesamt 0,827 ha, ferner die Leichen- und Aussegnungshalle und die gesamte Einfriedung des Friedhofs der Stadt Hirschau. Der gesamte übrige Grund, bestehend aus PlNr. 3200 und 3212 ½ zu insgesamt 0,702 ha ist Eigentum der Katholischen Pfarrkirchenstiftung in Hirschau. Zum Eigentum der Pfarrkirchenstiftung gehört auch die Vierzehnnothelferkirche und das sogenannte alte Beinhaus. Die Grundstücke stehen unter der Aufsicht der Stadt und werden von ihr verwaltet.

b) die Leichen- und Trauerhalle

c) das Friedhofs- und Bestattungspersonal.

§ 2 Benutzungsrecht und Benutzungszwang

Das Recht und die Pflicht zur Benutzung (Inanspruchnahme) der einzelnen Bestattungseinrichtungen bestimmen sich nach Maßgabe dieser Satzung.

Teil II

Der Friedhof

§ 3 Benutzungsrecht

(1) Der Friedhof dient der Beisetzung aller Personen, die bei ihrem Tode im Stadtgebiet ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hatten, sowie derjenigen Personen, denen ein Grabnutzungsrecht im städt. Friedhof zusteht. (2) Die Bestattung anderer Personen bedarf der Erlaubnis durch die Stadt. Auf die Erteilung dieser Erlaubnis besteht kein Rechtsanspruch.

§ 4 Verwaltung und Beaufsichtigung des Friedhofs

Der Friedhof wird von der Stadt verwaltet und beaufsichtigt.

Teil III

Die Grabstätten

§ 5 Grabarten

Grabarten im Sinne dieser Satzung sind folgende Grabstätten:

a) Reihengräber

b) Familiengräber

c) Urnenerdwahlgrabstätten

d) Urnennischen

e) Urnengrabstätten in einer Urnensäule

f) Urnenerdbestattung unter Bäumen

g) Urnenerdkammern in Gemeinschaftsanlagen § 6 Aufteilungspläne

Die Lage der einzelnen Grabstellen wird durch die Stadt bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. Der Friedhof ist darin in Grabfelder aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten und Grabstellen sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den von der Stadt freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen.

§ 7 Reihengräber

(1) Reihengräber sind Einzelgräber, die grundsätzlich für die Dauer der Ruhefrist (§ 28) zur Belegung zur Verfügung gestellt werden. Die Grabstätten werden nach Ablauf der Ruhefrist neu belegt. (2) In Reihengräbern wird der Reihe nach beigesetzt. (3) Aus einem Reihengrab kann nur in ein Familiengrab umgebettet werden.

§ 8 Familiengräber (Wahlgräber)

(1) Familiengräber (Wahlgräber) sind Grabstätten, an denen ein Grabrecht für eine bestimmte Dauer (Nutzungszeit) erworben werden kann. Ein Anspruch auf den Erwerb oder Verlängerung besteht nicht. (2) Jedes Familiengrab besteht aus mindestens 2 Grabstellen. (3) Die Familiengräber können mit Genehmigung der Stadt auch als Grüfte ausgemauert werden. Die in den Grüften aufgestellten Särge müssen mit dicht schließenden Metalleinsätzen versehen sein.

§ 9 Urnenbeisetzungen

(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen. Urnen für Erdbestattungen müssen aus leicht verrottbarem Material (Bio-Urnen) bestehen; dies gilt nicht für Beisetzungen in einer Grabstätte nach § 5 Buchstb. d und bei Beisetzungen nach Absatz 6. Die Ruhefrist für Urnen beträgt 15 Jahre. (2) In einer Urnenerdwahlgrabstätte (§ 5 Bchstb.c) können bis zu vier Urnen beigesetzt werden. (3) Urnennischen (§ 5 Bchst. d) sind zweistellige Grabstätten für Urnen in Urnenwänden oder Urnenstelen. Die Verschlussplatten sind nach Material einheitlich gestaltet. Natürlicher Blumenschmuck kann auf dem Vorsprung niedergelegt werden. (4) Die Urnensäule (§ 5 Bchst. e) ist ein oberirdisches Urnensystem mit bis zu drei übereinander stehenden Segmenten. Ein Segment darf mit einer Urne belegt werden. Die Rückstände von Urnen müssen in das Erdreich eindringen können. Das Ablegen von Grabschmuck auf einer Sockelplatte ist gestattet. Die Anbringung von Glaubenssymbolen auf dem Verschlussdeckel ist zulässig. Das Nutzungsrecht wird mit der Erteilung der Erlaubnis nach § 17 Abs. 1 verliehen. (5) Die Urnenerdbestattung unter Bäumen (§ 5 Bchst. f) erfolgt in ausgewiesenen Grabfeldern. Je Grabstelle kann eine Urne beigesetzt werden. Der Grabrechtsinhaber kann mittig auf der Grabstätte eine beschriftete Grabtafel aus nicht poliertem Naturstein mit einer Seitenlänge von 30 cm niederlegen. Die Grabtafel muss bündig mit der Erdoberfläche abschließen. Aufsetzbare Buchstaben aus Metall oder anderen Werkstoffen dürfen bei der Beschriftung der liegenden Tafel nicht benutzt werden. Die Auflage von Grabschmuck ist nicht zulässig. (5a) Urnenerdkammern sind von der Stadt in einer Gemeinschaftsanlage unterirdisch eingebaute und mit einem Naturstein abgedeckte Hohlkörper zur Aufnahme von bis zu zwei Urnen. Die Gemeinschaftsanlage wird von der Stadt angelegt und gepflegt. Auf der Grabstelle dürfen Anpflanzungen nicht erfolgen und Grabschmuck nicht abgelegt werden. Die Natursteinabdeckung kann graviert werden; aufgesetzte Buchstaben, Symbole oder Figuren sind nicht zulässig. Die Natursteinabdeckung geht mit dem Erwerb des Nutzungsrechts in das Eigentum des Nutzungsberechtigten über. (6) Urnen können in Familiengräbern (§ 5 Bchstb. b) beigesetzt werden. Die Beisetzung von Urnen in Reihengräber (§ 5 Bchstb. a) ist grundsätzlich nicht möglich. Bis zu 4 Urnen können in diesen Grabstätten je Grabstelle beigesetzt werden. (7) Mit dem Ablauf des Nutzungsrechts an einer Grabstätte endet das Recht zur Belassung von Urnen in der Grabstätte. Wird das Nutzungsrecht an einer Grabstätte nicht verlängert, ist die Stadt berechtigt, die Urne zu entfernen und sie an geeigneter Stelle in würdiger Weise der Erde zu übergeben. Ort und Art der Beisetzung bestimmt die Stadt. Nachweise über den Verbleib dieser Urne werden nicht geführt. (8) Die Urnenbeisetzung ist bei der Stadt vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung ist die standesamtliche Urkunde und die Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. (9) § 11 Abs. 7 gilt für Beisetzungen in den in Absätzen 2, 3, 4, 5a, 6 genannten Grabstätten entsprechend.

§ 10 Größe der Grabstellen

(1) Die einzelnen Grabstellen der Grabstätten haben einschließlich eines anteiligen Zwischenweges und Reihenabstandes folgende Ausmaße:

a) Reihengräber (§ 5 Buchstb. a)

  • im Alten Friedhof und in der Erweiterung 1924:

Länge: 220 cm Breite: 100 cm

  • in der Erweiterung 1967:

Länge: 260 cm Breite: 130 cm

b) Familiengräber, bestehend aus zwei Grabstellen (§ 5 Buchstb. b)

  • im Alten Friedhof und in der Erweiterung 1924

Länge: 220 cm Breite: 200 cm

  • in der Erweiterung 1967

Länge: 260 cm Breite: 250 cm Jede weitere Grabstelle misst 100 cm.

c) Urnenerdwahlgrabstätten (§ 5 Buchstb. c)

  • Länge: 180 cm
  • Breite: 150 cm

d) Urnengrabsäule (§ 5 Buchstb. e)

  • Die Größe der Grabstelle richtet sich nach der Größe der in der Reihe

anschließenden Grabstellen; im Übrigen hat sie eine Länge von 180 cm und eine Breite von 150 cm.

e) Urnenerdbestattung unter Bäumen (§ 5 Buchstb. f)

  • Seitenlänge 100 cm

f) Urnenerd kammer in einer Gemeinschaftsgrabanlage

  • Seitenlänge 100 cm

(2) Grabstellen im Alten Friedhof haben einschließlich des anteiligen Zwischenweges und Reihenabstandes ein Ausmaß von 200 cm x 100 cm, wenn vor dem 1. Oktober 2006 ein Nutzungsrecht an der Grabstelle im Alten Friedhof besteht. (3) Die Tiefe des Grabes bis zur Grabsohle beträgt bei Kindern bis zu sechs Jahren 130 cm, bei Personen über sechs Jahren 180 cm. Die Beisetzungstiefe für Urnenerdbe-stattungen beträgt 100 cm. (4) Mit der der Verleihung, dem Erwerb eines Nutzungsrechts oder einer Beisetzung sind Grabstellen für die Dauer der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts Grabstätten im Sinne der Satzung.

§ 11 Rechte

an Grabstätten

(1) Sämtliche Grabstätten bleiben im Eigentum der Stadt; an ihnen bestehen nur Rechte nach den Bestimmungen dieser Satzung. (2) An einer belegungsfähigen Grabstelle kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist verliehen, wenn der Erwerb anlässlich eines Todesfalles erfolgt. Wird ein Grabnutzungsrecht unabhängig von einem Todesfall erworben, so wird es mindestens für die Ruhefrist verliehen. (3) Das Nutzungsrecht an Grabstätten wird nur an einzelne natürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr verliehen, worüber dem Nutzungs-berechtigten eine Urkunde ausgestellt wird (Graburkunde). (4) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann gegen eine erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr um weitere 5, 10, 15 oder 20 Jahre verlängert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechtes die Verlängerung bei der Stadt beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässt. Der Wiedererwerb ist bei Reihengräbern grundsätzlich nicht möglich. (5) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Gemeinde über die Grabstätten anderweitig verfügen. Hiervon werden die Erwerber oder die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Stadt benachrichtigt. (6) In den Fällen, in denen die Ruhefrist der zu bestattenden Leichen oder Urnen über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einer Grabstätte besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefristen zu erwerben. (7) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, im Familiengrab bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatten, Kinder, Eltern und unverheiratete Geschwister) darin bestatten zu lassen. Die Stadt kann Ausnahmen bewilligen.

§ 12 Umschreibung des Benutzungsrechts

(1) Zu Lebzeiten des Benutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabbenutzungsrechts der Ehegatte oder ein Abkömmling beanspruchen, wenn der Benutzungsberechtigte zugunsten des Ehegatten oder Abkömmlings schriftlich auf das Grabbenutzungsrecht verzichtet hat. (2) Nach dem Tode des Benutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabbenutzungsrechts auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Benutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung ausdrücklich zugewendet wurde. Leben der Ehegatte oder ein Abkömmling des Benutzungsberechtigten, so haben diese aber auf jeden Fall den Vorrang. (3) Liegt keine letztwillige Verfügung vor, erfolgt die Umschreibung auf die in § 11 Abs. 7 bezeichneten Personen in der dort angegebenen Reihenfolge. Innerhalb dieser Nachfolge hat das höhere Alter das Vorrecht. (4) Über die Umschreibung erhält der neue Grabbenutzungsberechtigte eine Urkunde.

§ 13 Verzicht auf Grabbenutzungsrecht

Nach Ablauf der Ruhefrist kann, abgesehen von den Fällen in § 12 auf ein darüber hinaus verliehenes Grabbenutzungsrecht mit Einwilligung der Stadt verzichtet werden.

§ 14 Beschränkung der Rechte an Grabstätten

(1) Das Benutzungsrecht kann durch die Stadt entzogen werden, wenn die Grabstätte aus besonderen Gründen an dem Ort nicht mehr belassen werden kann. Das Einverständnis des Benutzungsberechtigten ist erforderlich, falls die Ruhefrist des zuletzt in dem Grabe Bestatteten noch nicht abgelaufen ist. (2) Bei Entzug des Benutzungsrechts wird dem Benutzungsberechtigten eine möglichst gleichwertige andere Grabstelle auf die Dauer der restlichen Nutzungszeit zugewiesen § 15 Pflege und Instandsetzung der Grabstätten

(1) Jede Grabstätte ist spätestens sechs Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Benutzungsrechts würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. Grabbeete dürfen nicht höher als 15 cm sein. Die Anlegung von Grabhügeln ist nicht gestattet. Im Umfeld der Grabeinfassung oder einer ähnlichen Abgrenzung ist die Grabstelle zu bekiesen und von Pflanzenwuchs freizuhalten. (2) Bei Reihengräbern bleibt die Übernahme dieser Pflicht der freien Vereinbarung der in § 12 Abs. 2 und 3 bezeichneten Personen überlassen. Der hiernach Verpflichtete gilt für die Dauer der Ruhefrist als Benutzungsberechtigter. (3) Bei Familiengräbern ist der Benutzungsberechtigte zur ordnungsgemäßen Pflege und Instandhaltung der Grabstätte verpflichtet. (4) Übernimmt für ein Reihengrab niemand die Pflege und Instandhaltung und entspricht der Zustand der Grabstätte nicht den Vorschriften dieser Satzung, so ist die Stadt berechtigt, den Grabhügel einzuebnen und die Grabstätte mit Rasen anzusäen und nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben. (5) Entspricht bei einer Grabstätte, an der ein Benutzungsrecht besteht, der Zustand der Grabstätte oder des Grabmals nicht den Vorschriften dieser Satzung, so findet § 34 der Satzung (Ersatzvornahme) Anwendung. Werden hierbei die entsprechenden Kosten auf ergangene Aufforderung hin nicht ersetzt, so kann das Benutzungsrecht an der Grabstätte ohne Anspruch auf Entschädigung sofort oder mit Ablauf der Ruhefrist als erloschen erklärt werden. Die Stadt ist in diesem Falle berechtigt, die Grabhügel einzuebnen, das Grabmal zu entfernen und die Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben. Sobald der Stadt die entstandenen Kosten ersetzt sind, wird auf Antrag das Grabmal herausgegeben.

§ 16 Gärtnerische Gestaltung der Gräber

(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. (2) Anpflanzungen aller Art neben den Grabstätten werden ausschließlich von der Stadt ausgeführt. In besonderen Fällen können Ausnahmen von der Stadt zugelassen werden, wenn benachbarte Grabstellen und Grabstätten nicht beeinträchtigt werden. (3) Das Anpflanzen andauernder Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Grabstätten bedarf der Erlaubnis der Stadt. (4) Die Gehölze auf und neben den Grabstätten gehen in das Eigentum der Stadt über. (5) Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.

§ 17 Erlaubnispflicht für Grabmäler und Einfriedungen

(1) Die Errichtung von Grabdenkmälern, Einfriedungen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf – unbeschadet sonstiger Vorschriften – der Erlaubnis der Stadt. Die Stadt ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Werkstoff, Art und Größe der Grabdenkmäler, Einfriedungen usw. beziehen. Für die Erlaubnis wird die in der Gebührenordnung festgesetzte Gebühr erhoben. (2) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmäler u.ä. können auf Kosten des Verpflichteten von der Stadt entfernt werden (vgl. § 34 der Satzung). (3) Die Erlaubnis zur Errichtung eines Grabmals ist rechtzeitig vorher bei der Stadt (Friedhofsverwaltung) zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung des Entwurfs erforderlichen Zeichnungen in zweifacher Fertigung beizufügen und zwar:

a) Grabmalentwurf einschließlich Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 mit Angabe des Werkstoffes, der Bearbeitungsweise, der Schrift- und Schmuckverteilung,

b) bei größeren, mehrstelligen Grabstätten auch ein Lageplan im Maßstab 1 : 25 mit eingetragenem Grundriss des Grabmals, c) in besonderen Fällen kann auch eine Schriftzeichnung gefordert werden. Aus den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage ersichtlich sein. (4) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften dieser Satzung entspricht. (5) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich an den Grabdenkmälern, angebracht werden. (6) Der Benutzungsberechtigte ist verantwortlich, dass die erforderlichen Auf-räumungsarbeiten nach Beendigung der Maßnahme durchgeführt werden. (7) Das anfallende Aushubmaterial bei Steinsetzungen, oder die überschüssige Erde durch Abtrag der Grabhügel, darf nicht in die Abfallgrube geschüttet werden, sondern ist auf den von der Stadt bestimmten Platz abzufahren.

§ 18 Größe der Grabmäler und Einfassungen

(1) Grabmäler dürfen in der Regel folgende Maße nicht überschreiten:

a) - bei Reihengräbern im Alten Friedhof und in der Erweiterung 1924: Höhe 125 cm, Breite 60 cm,

  • bei Reihengräbern in der Erweiterung 1967

Höhe 125 cm, Breite 80 cm

b) bei Familiengräbern: Höhe 1,60 m, Breite 1,60 m

c) bei Urnensäulenanlagen:

  • je Säulensegment maximal: Höhe: 50 cm, Seitenlänge oder Durchmesser: 30 cm
  • Sockelplatte maximal: Höhe: 20 cm, Seitenlänge oder Durchmesser maximal 50 cm
  • Gesamthöhe einschl. Verschlussplatte und Aufbau: maximal 180 cm;

d) Grabplatten bei Urnenerdbestattungen nach § 5 Bchstb. g: Seitenlänge: 30 cm (2) Grabeinfassungen dürfen folgende Maße (von Außenkante zu Außenkante gemessen) nicht überschreiten:

  1. 1. im Alten Friedhof und in der Erweiterung 1924:
    • a) Reihengräbern (§ 5 Buchstb. a): Länge 165 cm, Breite 65 cm
    • b) Familiengräber: Länge 165 cm, Breite 165 cm
    • c) Dreifachgräber: Länge 165 cm, Breite 265 cm Jede weitere Grabstätte verbreitert sich jeweils um einen Meter. Vorhandene Mauergräber werden jeweils besonders angeglichen.
  2. 2. in der Erweiterung 1967
    • a) Reihengräber Länge 200 cm , Breite 100 cm
    • b) Familiengräber Länge 200 cm, Breite 200 cm Jede weitere Grabstätte verbreitert sich jeweils um einen Meter

Grabeinfassungen für Urnenerdwahlgräber haben höchstens eine Länge von 120 cm und eine Breite von 100 cm.

§ 19 Grabmalgestaltung

(1) Grabmäler im Sinne der Friedhofsatzung sind Grabmäler aus Stein, Holz oder Metall in folgender Form:

  1. 1. Grabkreuze
  2. 2. Stehene Grabmale
  3. 3. Liegende Platten (Kissen- und Pultsteine)
  4. 4. Freistehende, allseits sichtbare Mäler und Plastiken
  5. 5. Behelfsgrabkreuze (nur in Holz)
  6. 6. Urnensäulen (nur aus Stein) (2) Jedes Grabmal muss für die betreffende Grabstätte, sowie zur Umgebung passen. (3) Das Grabmal darf den Friedhof nicht verunstalten, insbesondere Form, Stoff und Farbe nicht aufdringlich, unruhig oder effektheischend wirken. Es darf nicht geeignet sein, Ärgernisse zu erregen, oder den Friedhofbesucher im Totengedenken zu stören. (4) Inhalt und Art der Inschrift müssen der Würde des Friedhofs voll entsprechen. Die Schrift muss gut verteilt und darf nicht in aufdringlichen Farben gefasst sein. § 20 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabdenkmälern

(1) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal) der Deutschen Naturstein Akademie e.V. (2) Der Grabbenutzungsberechtigte hat das Grabdenkmal in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabdenkmals oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach voran gegangener Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 12 Abs. 2, 3 genannten Personen entfernt werden, wenn er sich weigert, die Wiederherstellung vorzunehmen oder innerhalb der gestellten Frist durchzuführen. (3) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen. (4) Grabdenkmäler, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen (§ 17) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist, oder des Benutzungsrechts nur mit Zustimmung der Stadt entfernt werden. (5) Nach Ablauf der Ruhefrist, bzw. des Benutzungsrechts sind die Grabmale nach einer entsprechenden Aufforderung der Stadt Hirschau durch den vorher Nutzungsberechtigten oder durch die in § 12 Abs. 2, 3 genannten Personen innerhalb von drei Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder sonst nach Satz 1 Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst nach Satz 1 Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 34). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz eines nach Satz 1 Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Stadt berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines sonst nach Satz 1 Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen in das Eigentum der Stadt Hirschau über. (6) Künstlerisch, oder geschichtlich wertvolle Grabdenkmäler oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Stadt. Die Entfernung oder Änderung solcher Grabmäler bedarf der Erlaubnis der Stadt.

Teil IV

Die Leichen- und Trauerhalle

§ 21 Benutzung der Leichen- und der Trauerhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. Sie darf nur mit Erlaubnis der Stadt betreten werden; dies gilt nicht für den Besuchergang vor der Leichenhalle. (2) Die Verstorbenen werden in der Leichenhalle aufgebahrt. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Bestattungspflichtigen (§ 6 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes. (3) Für die Beschaffung von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV. (4) Die Trauerhalle dient der Aufbahrung von Verstorbenen und der Verabschiedung jener unmittelbar vor der Bestattung.

§ 22 Leichenhallenbenutzungszwang

(1) Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in die gemeindliche Leichenhalle zu verbringen. (2) Dies gilt nicht, wenn

a) der Tod in einer Anstalt (z. B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u. a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist,

b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird,

c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden,

d) die ordnungsgemäße Aufbewahrung der Leiche durch einen Bestattungs-wirtschaftsbetrieb gewährleistet ist.

Teil V

Friedhofs- und Bestattungspersonal

§ 23 Leichenperson

  1. 1. Die Verrichtungen des Reinigens und Umkleidens von Leichen darf, und zwar erst nach erfolgter Leichenschau, nur durch die von der Stadt bestellte Leichenperson vorgenommen werden.
  2. 2. Ausnahmen von der Inanspruchnahme der Leichenperson bedürfen der vorherigen Erlaubnis der Stadt.

§ 24 Leichenträger

  1. 1. Der Transport von Leichen, die Mithilfe bei der Aufbewahrung von Leichen, die Mitwirkung bei den Beerdigungsfeierlichkeiten wird von den von der Stadt bestellten Leichenträgern ausgeführt.
  2. 2. In Ausnahmefällen kann die Stadt auf Antrag von der Inanspruchnahme des Trägerpersonals Befreiung erteilen.

§ 25 Friedhofswärter

Der Grabaushub, die Einfüllung des Grabens und die unmittelbare Wahrnehmung aller mit dem Friedhofsbetrieb verbundenen Aufgaben obliegt dem Friedhofswärter und den von der Stadt bestellten Gehilfen. Teil VI

Bestattungsvorschriften

§ 26 Allgemeines

  1. 1. Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen, sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab eingefüllt ist.
  2. 2. Das Grab muss spätestens 24 Stunden vor Beginn der Bestattung bei der Stadt bestellt werden.

§ 27 Beerdigung

(1) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Stadt im Benehmen mit den Hinterbliebenen und dem zuständigen Pfarramt fest. (2) Eine halbe Stunde vor Beginn der Beerdigung wird der Sarg geschlossen. Erfolgt die Bestattung im Rahmen einer religiösen Feier, so dürfen vor Beendigung der kirchlichen Handlungen weder weltliche Nachrufe gehalten, noch Kränze niedergelegt werden. (3) Ehrensalut darf nur mit Erlaubnis der Stadt abgegeben werden. Die Stadt bestimmt den hierzu geeigneten Platz. Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn die erforderliche Genehmigung des Landratsamtes vorgelegt wird.

§ 28 Ruhefrist

Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung beträgt für Verstorbene über 6 Jahre

a) für den alten Friedhof 15 Jahre

b) für die Erweiterung im Jahre 1924 25 Jahre

c) für die Erweiterung im Jahre 1967 20 Jahre

für Verstorbene unter 6 Jahren

a) für den alten Friedhof 12 Jahre

b) für die Erweiterungen im Jahre 1924 und 1967 20 Jahre

§ 29 Leichenausgrabung und Umbettung

(1) Leichenausgrabungen und Umbettungen dürfen nur mit Erlaubnis der Stadt vom städtischen Friedhofpersonal vorgenommen werden. Soweit Ausgrabungen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten September bis Mai, und zwar außerhalb der Besuchszeiten, erfolgen. Zur Ausgrabung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten. (2) Jede Leichenausgrabung ist dem Staatl. Gesundheitsamt rechtzeitig mitzuteilen. (3) Angehörige und Zuschauer dürfen der Ausgrabung bzw. der Umbettung nicht beiwohnen. (4) Die Umbettung aus einem Reihengrab in ein Wahlgrab ist zulässig. (5) Die Leichen von Personen, die an einer gemeingefährlichen, oder übertragbaren Krankheit verstorben sind, dürfen nur umgebettet werden, wenn das Gesundheitsamt zugestimmt hat. (6) Abweichend vom Absatz 1 kann die Stadt, wenn Ausgrabungen zum Transport nach auswärts erfolgen, anerkannten Leichentransportunternehmen gestatten, die Ausgrabung durch ihr Personal vorzunehmen. Teil VII

Ordnungsvorschriften

§ 30 Besuchszeiten

(1) Der Friedhof ist tagsüber geöffnet. Die Besuchszeiten werden am Eingang zum Friedhof angeschlagen. (2) Bei dringendem Bedürfnis kann das Friedhofspersonal Ausnahmen von der Regelung in Absatz 1 zulassen.

§ 31 Verhalten im Friedhof

(1) Jeder Besucher des Friedhofs hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Kinder unter 8 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet. (3) Den Anordnungen der Aufsichtspersonen haben die Besucher Folge zu leisten.

§ 32 Arbeiten im Friedhof

(1) Arbeiten im Friedhof, die gewerbsmäßig vorgenommen werden, bedürfen der Erlaubnis der Stadt. Diese kann versagt oder wieder entzogen werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung nicht gewährleistet ist, oder wenn trotz Anmahnung gegen die Friedhofsatzung oder Anordnungen der Stadt verstoßen wird. (2) Die Erlaubnis ist schriftlich bei der Stadt zu beantragen. Der Antragsteller erhält einen Erlaubnisbescheid, der gleichzeitig als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten gilt. Der Bescheid ist dem Aufsichtspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. (3) An Nachmittagen vor Sonn- und Feiertagen dürfen gewerbliche oder ruhestörende Arbeiten im Friedhof nicht vorgenommen werden. Arbeiten zur Durchführung von Bestattungen sind davon ausgenommen. (4) Während der Bestattung ist die Vornahme gewerblicher oder störender Arbeiten untersagt. (5) Den zur Vornahme gewerblicher Arbeiten Berechtigten ist das Befahren der Friedhofswege nur mit Handkarren gestattet. Das Befahren der Friedhofswege mit motorisierten Kleinnutzfahrzeugen bedarf im Einzelfall der Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Lastkraftwagen dürfen nur in den Lagerhof nördlich des Leichenhauses einfahren. (6) Die Arbeitsplätze sind nach Beendigung der Arbeiten wieder in ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. (7) Wer unberechtigt gewerbliche Arbeiten ausführt, kann vom Aufsichtspersonal aus dem Friedhof verwiesen werden.

§ 33 Verbote

Im Friedhof ist verboten:

  1. 1. Tiere – ausgenommen Blindenhunde – mitzunehmen,
  2. 2. zu rauchen und zu lärmen,
  3. 3. die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern zu befahren, soweit nicht eine besondere Erlaubnis durch die Stadt erteilt wird oder gewerbliche Arbeiten im Sinne des § 32 Abs. 5 ausgeführt werden,
  4. 4. Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kränze feilzuhalten,
  5. 5. Druckschriften ohne Erlaubnis zu verteilen,
  6. 6. gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten,
  7. 7. Wege, Plätze und Gräber zu verunreinigen,
  8. 8. Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen und gekennzeichneten Plätzen, 9. Grabhügel oder Grabeinfassungen und Grünanlagen zu betreten,
  9. 10. unpassende Gefäße (z.B. Konservendosen u.ä. Gegenstände) auf Gräbern aufzustellen, oder solche Gefäße und Gießkannen zwischen den Gräbern zu hinterstellen,
  10. 11. fremde Grabstätten ohne Erlaubnis und Zustimmung des Grabbe-nutzungsberechtigten zu fotografieren.

Teil VIII

Schlussbestimmungen

§ 34 Anordnungen, Ersatzvornahme

(1) Die Stadt kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. (2) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Stadt Hirschau die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzukündigen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.

§ 35 Haftungsausschluss

Die Stadt übernimmt für Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung. Die Stadt übernimmt keine Obhuts- und Überwachungspflicht über die Grabstätten und deren Zubehör.

§ 36 Zuwiderhandlungen

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i.V. mit § 17 OWiG kann mit Geldbuße von mindestens 5,00 Euro und höchstens 1000,00 Euro belegt werden, wer

a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt,

b) die erforderliche Erlaubnis der Stadt nicht einholt,

c) die Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 15 bis 20 nicht satzungsgemäß vornimmt,

d) einer aufgrund § 34 Abs. 1 erlassenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt,

e) den Verboten des § 33 zuwiderhandelt.

§ 37 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 1968 in Kraft. Gleichzeitig treten die Leichen- und Leichenhausordnung vom 10. Juli 1925 und die Friedhofordnung der Stadt Hirschau vom 26. August 1925 i.d.F. vom 10. Dezember 1926 außer Kraft.

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Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Hirschau mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 92xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Hirschau anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🕊️ Urnenwahlgrab)* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Hirschau
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Pauschalgebühr je Grabstätte (kein 1-Urnen-Tarif); lt. § 9 Abs. 2 FriedhS können bis zu 4 Urnen in der Grab...
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 51 € (Urne) bzw. 300 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Hirschau (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 92xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Hirschau:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €