📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2025🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2024 (1. Änderungssatzung vom 14.11.2024, in Kraft ab 01.01.2025) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofsgebührensatzung
(FGS)
des Marktes Hahnbach
vom 19.11.2020
Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt der Markt Hahnbach folgende Satzung:
§ 1
Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Der Markt Hahnbach erhebt für die Inanspruchnahme seiner Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. (2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben:
a) Grabnutzungsgebühren (§ 4)
b) Bestattungsgebühren (§ 5)
c) sonstige Gebühren (§ 6)
§ 2
Gebührenpflichtiger
(1) Gebührenpflichtiger ist,
a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstände erwirbt,
d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat.
(2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner (3) Bei Veränderung des Grabnutzungsrechts sind die Grabnutzungsgebühren von Grabnutzungsberechtigten zu tragen.
§ 3
Entstehen und Fälligkeit einer Gebühr
(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar
a) Bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 27 Friedhofssatzung,
b) bei der Veränderung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Veränderung,
c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt monatsgenau und beginnt jeweils mit dem 1. des folgenden Monats.
(2) Die sonstigen Gebühren (§ 5) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung. (3) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4 Grabnutzungsgebühr
(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt pro Jahr für
| Einzelgräber | 27,00 € |
|---|---|
| Doppelgräber | 48,00 € |
| Dreifachgräber | 66,00 € |
| Vierfachgräber | 78,00 € |
| Urnengräber in den Urnenstelen | 51,00 € |
| Urnenerdgräber mit Grabstele | 165,00 € |
| Urnenerdgräber ohne Grabstele | 60,00 € |
| Baumgräber | 30,00 € |
| Anonyme Gräber | 30,00 € |
(2) Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechtes für 5 Jahre ist möglich. Hierfür wird ein Jahresbetrag in Höhe der jeweiligen Grabnutzungsgebühr erhoben. Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 3 Abs. 1 c).
§ 5 Bestattungsgebühren
Die Gebühren betragen für die Nutzung des Leichenhauses pro Tag 85,00 €
§ 6 Sonstige Gebühren
Die Gebühren betragen:
| Für gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof | |
|---|---|
| Jahreslizenz | 200,00 € |
| einmalige Lizenz | 20,00 € |
Für die Umschreibung des Grabnutzungsrechts nach § 14 Friedhofssatzung 20,00 €
Für die Erlaubnis, ein Grabmal oder eine sonstige bauliche Anlage errichten oder verändern zu dürfen. 20,00 €
Für die Erlaubnis, ein Grabmal oder eine sonstige bauliche Anlage vor Ablauf der Ruhefrist entfernen zu dürfen. 20,00 €
Für die Ausstellung eines Leichenpasses 30,00 €
Für die Genehmigung zur Bestattung außerhalb der gesetzlich festgelegten Bestattungsfrist (§§ 9 und 10 der Bestattungsverordnung) 20,00 €
Für die Bescheinigung über die Bestattungsmöglichkeit einer Urne 10,00 €
§ 7
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2021 in Kraft.
Hahnbach, 19.11.2020
Bernhard Lindner Erster Bürgermeister
2. Friedhofssatzung Stand: 2021 (Friedhofssatzung vom 19.05.2021); FGS vom 19.11.2020 Volltext anzeigen ▼
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Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen (Friedhofssatzung – FS)
vom 19.05.2021
Aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) erlässt der Markt Hahnbach folgende Satzung:
Inhalt:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Friedhofszweck
§ 3 Bestattungsanspruch
§ 4 Friedhofsverwaltung
§ 5 Schließung und Entwidmung
II. Ordnungsvorschriften
§ 6 Öffnungszeiten
§ 7 Verhalten im Friedhof
§ 8 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof
III. Gräber und Grabmale
§ 9 Gräber
§ 10 Grabarten
§ 11 Aschenreste und Urnenbeisetzungen
§ 12 Größe der Gräber
§ 13 Rechte an Gräbern
§ 14 Übertragung von Nutzungsrechten
§ 15 Pflege und Instandhaltung der Gräber
§ 16 Gärtnerische Gestaltung der Gräber
§ 17 Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen
§ 18 Größe von Grabmalen und Einfriedungen
§ 19 Grabgestaltung
§ 20 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen
IV. Bestattungsvorschriften
§ 21 Leichenhaus
§ 22 Leichentransport
§ 23 Leichenbesorgung
§ 24 Friedhofs- und Bestattungspersonal
§ 25 Bestattung
§ 26 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt
§ 27 Ruhefrist
§ 28 Exhumierung und Umbettung
V. Schlussbestimmung
§ 29 Anordnungen und Ersatzvornahme
§ 30 Haftungsausschluss
§ 31 Zuwiderhandlungen
§ 32 Inkrafttreten
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Der Markt Hahnbach unterhält die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtungen:
a) den Friedhof Hahnbach
b) das Leichenhaus im Friedhof Hahnbach
§ 2 Friedhofszweck
Der Friedhof dient insbesondere den verstorbenen Gemeindeeinwohnern als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.
§ 3 Bestattungsanspruch
(1) Auf dem Friedhof werden beigesetzt
a) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben im Bereich des Marktes Hahnbach ihren Wohnsitz hatten,
b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen, und ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 BestV),
c) die im Bereich des Marktes Hahnbach Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäß Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist,
d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des BestG.
(2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall.
§ 4 Friedhofsverwaltung
Der Friedhof wird vom Markt Hahnbach verwaltet und beaufsichtigt. Der Belegungsplan wird vom Markt Hahnbach so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.
§ 5 Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzeln Gräber konnen im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt. (2) Die Absicht der Schliebung, die Schliebung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich besteht zu geben. (3) Der Markt Hahnbach kann die Schliebung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Der Markt Hahnbach kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind. (4) Soweit zur Schliebung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich. (5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.
II. Ordnungsvorschriften
§ 6 Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen besteht gegebenen Zeiten für den Besucherverkehr geöffnet. (2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszteiten gestatten.
§ 7 Verhalten im Friedhof
(1) Jeder Besucher des Friedhofs hat sich ruhig und der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Kinder unter zehn Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet. (3) Der Anordnung des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. Besuchern des Friedhofs ist es insbesondere nicht gestattet
a) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde,
b) zu rauchen und zu lärmen,
c) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Behinderten sind hiervon ausgenommen.
d) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
f) Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen,
g) Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen,
h) der Wurde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren,
i) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, sowie sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (5) Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens vier Werktage vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.
§ 8 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof
(1) Die Gewerbetreibenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Wurde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerpläte wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. (2) Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung (Antrag nach § 7 Abs. 4) mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln
erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen.
(3) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in dem Friedhof schuldhaft verursachen. (4) Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf dem Friedhof kann durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft versagt werden, wenn die ordnungsmäßige Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trotz schriftlicher Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.
III. Gräber und Grabmale
§ 9 Gräber
(1) Die Gräber stehen im Eigentum des Marktes Hahnbach. An ihren können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Anlage der Gräber richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann.
§ 10 Grabarten
(1) Gräber im Sinne dieser Satzung sind
a. Einzelgräber b. Doppelgräber c. Dreifachgräber d. Vierfachgräber e. Urnengräber in der Urnenwand f. Urnenerdgräber mit Grabstele g. Urnenerdgräber ohne Grabstele h. Baumgräber i. Anonyme Gräber
(2) Die Lage der einzelnen Gräber wird durch den Markt Hahnbach bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. Der Friedhof ist darin in Grabfelder aufgeteilt. Die einzelnen Gräber sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den vom Markt Hahnbach freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen. (3) Im Einzelgrab kann ein Sarg und, falls die Bodenbeschaffenheit eine Tieferlegung zulässt, ein weiterer Sarg mit gleichzeitig laufender Ruhefrist beigesetzt werden. (4) Im Doppelgrab konnen zwei Säre und, falls die Bodenbeschaffenheit eine Tieferlegung zulässt, zwei weitere Säre mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen beigesetzt werden. (5) Im Dreifachgrab konnen drei Säre und, falls die Bodenbeschaffenheit eine Tieferlegung zulässt, drei weitere Säre mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen beigesetzt werden. (6) Im Vierfachgrab konnen vier Säre und, falls die Bodenbeschaffenheit eine Tieferlegung zulässt, vier weitere Säre mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen beigesetzt werden. (7) Auf Antrag kann der Markt Hahnbach in begründeten Ausnahmefällen auch eine Mehrfachgrabstätte vergeben, bei der die Zahl der maximal zu bestattenden Verstorbenen im Einzelfall festgelegt wird. (8) Die Zuerkennung, Anlage und die Unterhaltung von Ehrengräbern obliegt dem Markt Hahnbach.
§ 11 Aschenreste und Urnenbeisetzungen
(1) Aschenreste und Urnen müssen der Vorschriften den §§ 17 und 27 BestV entsprechen. (2) Urnen konnen in Erdgrabern, Grabkammern in der Urnenwand, Grabfeldern oder als Baumbestattung beigesetzt werden. Urnen für Erdbestattungen müssen aus leicht verrottbarem Material bestehen. Urnen, die über der Erde beigesetzt werden, müssen dauerhaft und wasserdicht sein. (3) In Erdgrabern konnen anstelle eines Sarges 3 Urnen beigesetzt werden. (4) In den Urnenerdgrabern mit Grabstele konnen pro Grabstelle 4 Urnen beigesetzt werden. (5) In den Urnenerdgrabern ohne Grabstele konnen pro Grabstelle 2 Urnen beigesetzt werden. (6) Bei den Baumgrabern kann pro Grabstelle 1 Urne beigesetzt werden. (7) In einer Grabstätte)dürfen die Aschenreste mehrerer Verstorbener einer Familie (vgl. § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV) beigesetzt werden. (8) Für das Nutzungsrecht an Erdgrabern gelten die §§ 13 und 14 entsprechend. (9) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an der Grabstände, in der die Urne bestattet ist, nicht mehr verlangert, ist der Markt Hahnbach berechtigt bei Räumung oder Wiederbelegung der Grabstände an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs Aschenreste in wurdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Urnen dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen.
§ 12 Größe der Gräber
Für die Einteilung der Gräber ist der Belegungsplan maßgebend. Die Gräber werden nach den jeweils erforderlichen Ausmaßen ausgehoben. Die einzelnen Gräber haben folgende Ausmaße, Abstände und Tiefen:
- 1. Einzelgraber 0,90 m x 1,75 m
- 2. Doppelgraber 1,75 m x 1,75 m
- 3. Dreifachgraber 2,40 m x 1,75 m
- 4. Vierfachgraber 3,00 m x 1,75 m
- 5. Urnenerdgraber mit Grabstele 0,90 m x 0,60 m
- 6. Urnenerdgraber ohne Grabstele 0,60 m x 0,60 m
- 7. Baumgraber 0,25 m x 0,25 m
- 8. Anonyme Graber 0,25 m x 0,25 m
Die Grabtiefe beträgt bei:
- 1. Normalgrabern 1,70 m
- 2. Tiefgrabern 2,10 m
§ 13 Rechte an Gräbern
(1) An einer bezeugungsfähigen Grabstände kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist verliehen, wenn der Erwerb anländlich eines Todesfalles erfolgt. Wir ein Grabnutzungsrecht unabhängig von einem Todesfall erworben, so wird es mindestens für fünf Jahre verliehen. (2) Das Nutzungsrecht an Gräbern wird nur an einzeln natürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (siehe Friedhofsgebührensatzung - FGS) verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird (Graburkunde). (3) Das Nutzungsrecht an Gräbern kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr um weitere 5 Jahre verlangert werden, wenn der Nutzungsberechtigte
vor Ablauf des Rechtes die Verlängerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässt.
(4) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann der Markt Hahnbach über die Gräber anderweitig verfügen. Hierüber werden die bisherigen Nutzungsberechtigten, die Angehörigen in gerader Linie und die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt. (5) In den Fällen, in denen die Ruhefrist der zu bestattenden Leichen oder Urnen über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefristen zu erwerben. (6) Nach Ablauf der Ruhefrist kann der Grabnutzungsberechtigte aus wichtigem Grund auf ein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht verzichten. Der Verzicht wird erst mit schriftlicher Annahme der Verzichtserklärung durch den Friedhofsträger wirksam. (7) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.
§ 14 Übertragung von Nutzungsrechten
(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Abkömmling beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieses Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat. (2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zu Gunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Eingetragene Lebenspartner sind den Ehegatten gleichgestellt. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV hat die ältere Person Vorrecht vor der jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z.B. Lebensgefährten oder Stiefkind) übertragen werden. (3) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde (Graburkunde). (4) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann die Grabstätte während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten. (5) Bei Gräbern, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 4 Satz 2 übernimmt, sorgt die Friedhofsverwaltung auf Kosten eines Verpflichteten für die Erstanlage (Aufstellen eines mehrfach verwendbaren Grabmals, Begrünung) und die Pflege der Grabstätte während der Ruhefrist. Gegen vollständigen Kostenersatz können Grabnutzungsrecht und Grabmal erworben werden.
§ 15 Pflege und Instandhaltung der Gräber
(1) Jede Grabstätte ist spätestens 6 Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechtes würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. Davon sind Gräber, dessen gärtnerische Pflege der Markt Hahnbach übernimmt, ausgenommen.
(2) Bei allen Gräbern sind der Nutzungsberechtigte oder – sofern dieser verstorben ist – die in § 14 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet. (3) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichteten (siehe § 14 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 29). (4) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten eines Verpflichteten gem. Art 14 Abs. 2 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen.
§ 16 Gärtnerische Gestaltung der Gräber
(1) Zur Bepflanzung der Gräber sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofs anzupassen. (2) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich vom Markt Hahnbach ausgeführrt. In besonderen Fällen können Ausnahmen vom Markt Hahnbach zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden. (3) Das Anpflanzen hochwachsener Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis des Marktes Hahnbach. (4) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis des Marktes Hahnbach über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Sträucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme, §30). (5) Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von den Gräbern zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. (6) An der Urnenwand dürfen Kränze und Blumen nur anlässlich der Beisetzung der Aschereste des/der Verstorbenen niedergelegt werden. Sie sind innerhalb von 14 Tagen nach Beisetzung zu beseitigen. Ansonsten ist ausschließlich die Niederlegung von Schnittblumen auf dem dafür vorgesehenen Ablegebereich gestattet. (7) Bei den Urnenerdgräbern dürfen Kränze und Blumen nur anlässlich der Beisetzung der Aschereste des/der Verstorbenen niedergelegt werden. Sie sind innerhalb von 14 Tagen nach Beisetzung zu beseitigen. Ansonsten ist die Niederlegung von Blumen und sonstigen Gegenständen verboten. Das Aufstellen einer Grabvase ist erlaubt. (8) Bei den Baumgräbern dürfen Kränze und Blumen nur anlässlich der Beisetzung der Aschereste des/der Verstorbenen niedergelegt werden. Sie sind innerhalb von 14 Tagen nach Beisetzung zu beseitigen. Ansonsten ist ausschließlich die Niederlegung von Schnittblumen auf den dafür vorgesehenen Ablegesteinen gestattet. (9) Widerrechtlich abgelegte Schalen, Kränze, Grabschmuck und verblühte Schnittblumen werden vom Markt Hahnbach entfernt. Aufbewährungspflichten bestehen nicht. (10) Die gartnerische Gestaltung und Pflege der Urnenerdgräber und Baumgräber übernimmt der Markt Hahnbach. (11) Die Wege zwischen den Gräbern und die Grabzwischenräume müssen je zur Hälfte von den Nutzungsberechtigten sauber gehalten werden. Ist ein Weg oder ein Nachbargrab nicht vorhanden, gilt ein entsprechender Flächenumgriff.
§ 17 Erlaubnisvorbehalt für Gräber und bauliche Anlagen
(1) Es dürfen nur Grabsteine, Grabeinfassungen und Grabdeckplatten verwendet werden, die ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der Konvention 182 der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) hergestellt worden sind (2) Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf - unbeschadet sonstiger Vorschriften - der Erlaubnis der Gemeinde. Der Markt Hahnbach ist berechtigt, soweit das zur Währung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen beziehen. (3) Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales oder der baulichen Anlage bei der Gemeinde durch den Grabnutzungsberechtigten zu beantragen, wobei die Maße des § 12 zugrunde zu legen sind. Dem Antrag ist beizufügen:
a) der maßstabsgetreue Grabmalentwurf bzw. der maßstabsgetreue Entwurf der baulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.
b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.
(4) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften der §§ 18 und 19 dieser Satzung entspricht. (5) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale sind nach schriftlicher Aufforderung an den Nutzungsberechtigten unter angemessener Fristsetzung zu entfernen. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht besteht, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgerecht der Aufforderung nach, ist der Markt Hahnbach berechtigt auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten das Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wenn es den Sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genugt oder den gestalterischen Merkmalen der §§ 18 und 19 widerspricht (Ersatzvornahme, § 29). (6) Die nicht erlaubnispflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als 1 Jahr nach der Beisetzung verwendet werden.
§ 18 Größe von Grabmalen und Einfriedungen
(1) Die Grabmale dürfen die Breite des Grabes sowie die Höhe von 1,70 m nicht überschreiben. Die Mindesthöhe der Grabmale beträgt 90 cm. (2) Eine Überschreitung ist im Einzelfall zulässig, sofern sie mit den Bestimmungen des § 19 dieser Satzung und dem Friedhofszweck vereinbar ist und der Markt Hahnbach die Erlaubnis erteilt. (3) Die Grabligeplatten und die Grabstelen für die Urnenerdgräber werden vom Markt Hahnbach beschafft. Die Grabligeplatten in einer Höhe von 0,25 m x 0,25 m sind vom Nutzungsberechtigten beim Markt Hahnbach käuflich zu erwerben und bleiben im Eigentum des Nutzungsberechtigten.
§ 19 Grabgestaltung
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen; sie müssen so gestaltet sein, dass die Wurde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist. (2) Die Beschriftung der Grabstelen der Urnenerdgräber kann entweder mit einem Bronzeblatt, das an der Stele angebracht wird, oder mit einem 0,25m x 0,25m großen Granitlie-gestein, der entweder graviert oder ebenfalls mit einem Bronzeblatt versehen wird, erfolgen.
(3) Die Beschriftung der Urnenergräber ohne Grabstele kann mit einem 0,25m x 0,25m großen Granitliegestein, der entweder graviert oder mit einem Bronzeblatt versehen wird, erfolgen. (4) Die Beschriftung der Baumgräber erfolgt mit Bronzeblättern entweder auf einem zentral abgelegten Liegesten oder an einer Namensstele. (5) Die Beschaffung der in den Absätzen 2-4 genannten Bronzeblätter erfolgt nach Auswahl des Nutzungsberechtigten durch den Markt Hahnbach. Die Kosten hierfürträgt der Nutzungsberechtigte.
§ 20 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen
(1) Jedes Grabmal muss seiner Höhe entsprechend dauerhaft und standlicher gegrundet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal) in ihrer jeweils geltenden Fassung. (2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach vorangegangener schriftlicher Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 14 Abs. 2 genannten Personen instandgesetzt oder entfern werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme, § 29). Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standsicheres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen. (3) Der Nutzungsberechtigte und die in seinen Auftrag handelnden Personen haften für jeder durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen. (4) Grabmale und bauliche Anlagen (§ 17 und § 18) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Gemeinde entfern werden. (5) Nach Ablauf der Ruhezeit und des Nutzungsrechts sind die Grabmale nach einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach § 14 Abs. 2 Verpflichteten innerhalb von 3 Monaten zu entfernen. Die Gräber sind einzuebnen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kannihn die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist konnen zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 29). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht besteht, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den vormals Nutzungsberechtigten in das Eigentum des Friedhofträgers über. (6) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch
nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde.
IV. Bestattungsvorschriften
§ 21 Leichenhaus
(1) Das Leichenhaus dient der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. Es darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Vertreters des Friedhofpersonals betreten werden. (2) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes. (3) Lichtbilder aufgebahrter Leichen dürfen nur mit Zustimmung der Angehörigen, die für die Bestattung zu sorgen haben, aufgenommen werden. (4) Klimatruhen zur Kühlung von Leichen sind im Leichenhaus nicht vorhanden. Wenn es die Witterungsumstände oder der Zustand der Leiche erforderlich machen, kann angeordnet werden, dass eine Leiche zur vorübergehenden Aufbahrung vom Bestattungsunternehmer in eine entsprechende Kühleinrichtung verbracht wird. Durch diese Anordnung entstehende Kosten rechnet der Bestattungsunternehmer mit den Grabnutzungsberechtigten entsprechend ab. (5) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 29 BestV.
§ 22 Leichentransport
Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.
§ 23 Leichenbesorgung
Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch einen geeigneten Bestatter zu erfolgen.
§ 24 Friedhofs- und Bestattungspersonal
(1) Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem gemeindlichen Friedhof werden vom Markt Hahnbach hoheitlich ausgeführt, insbesondere
a) das Ausheben und Verfüllen des Grabes,
b) das Versenken des Sarges,
c) die Beisetzung von Urnen,
d) die Überführung des Sarges/der Urne von der Halle zur Grabstätte einschließlich die Stellung der Träger,
e) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen,
f) das Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck).
Der Markt Hahnbach kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen.
(2) Auf Antrag kann der Markt Hahnbach von der Inanspruchnahme des Trägerpersonals nach Abs. 1d) und der Ausschmückung nach Abs. 1f) befreien.
§ 25 Bestattung
Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde bzw. in Urnenfächern und Grabkammern. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt oder das Urnenfach/die Grabkammer geschlossen ist.
§ 26 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes dem Markt Hahnbach anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzen der Markt Hahnbach im Benehmen mit den Hinterbliebenen, dem Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest.
§ 27 Ruhefrist
Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung eines Grabplatzes beträgt
- 1. für Erdbestattungen 15 Jahre
- 2. für Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 5 Jahre
- 3. für Urnen/Aschenreste 10 Jahre.
Die Ruhefrist beginnt am Tag der Bestattung.
§ 28 Exhumierung und Umbettung
(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis des Marktes Hahnbach. (2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März undzar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen. (3) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten. (4) Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwihnen. (5) Die Umbettung auflöslicher Urnen ist nicht möglich. (6) Im Übrigen gilt § 21 BestV.
V. Schlussbestimmungen
§ 29 Anordnungen und Ersatzvornahme
(1) Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diesen Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten.
(2) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann der Markt Hahnbach die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.
§ 30 Haftungsausschluss
Der Markt Hahnbach übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.
§ 31 Zuwiderhandlungen
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i. V. mit § 17 OWiG kann mit Geldbuße von mindestens fünf Euro und höchstens eintausend Euro belegt werden wer:
- a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt,
- b) die erforderliche Erlaubnis des Marktes Hahnbach nicht einholt,
- c) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Gräber nach den §§ 15 bis 20 nicht satzungsgemäß vornimmt,
- d) sich entgegen der Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet.
§ 32 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.06.2021 in Kraft. Die Friedhofs- und Bestattungssatzung vom 17.05.2018 tritt damit außer Kraft.
Hahnbach, den 20.05.2021
Bernhard Lindner Erster Bürgermeister
3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
1. Änderungssatzung
zur Friedhofsgebührensatzung (FGS) des Marktes Hahnbach vom 14.11.2024
Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Ar. 20 des Kostengesetzes erlässt der Markt Hahnbach folgende 1. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung (FGS)
§ 1
1. § 4 Abs. 1 erhält folgende neue Fassung:
(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt pro Jahr für
| Einzelgräber | 27,00 € |
|---|---|
| Doppelgräber | 48,00 € |
| Dreifachgräber | 66,00 € |
| Vierfachgräber | 78,00 € |
| Urnengräber in den Urnenstelen | 51,00 € |
| Urnenerdgräber mit Grabstele | 200,00 € |
| Urnenerdgräber ohne Grabstele | 85,00 € |
| Baumgräber | 40,00 € |
| Anonyme Gräber | 40,00 € |
§ 2
2. § 5 erhält folgende neue Fassung:
(1) Die Gebühren betragen
| für die Nutzung des Leichenhauses mit Aussegnungsraum und Laubengang (inkl. Vorplatz) pro Tag | 85,00 € |
|---|---|
| für die Nutzung des Leichenhauses mit Laubengang (inkl. Vorplatz) pro Tag | 75,00 € |
(2) Die Gebühr
| für das Verbringen einer Urne/Aschenresten bei einer Grabauflösung in den Urnenstelen beträgt | 50,00 € |
|---|
§ 3
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.
Hahnbach, 20.11.2024
Bernhard Lindner Erster Bürgermeister
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Hahnbach?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Hahnbach mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!