Friedhofsgebühren Uffenheim 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Stadt Uffenheim · Bayern · PLZ 97215

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2026
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 1. Änderungssatzung vom 04.12.2025 (gültig ab 01.01.2026)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
400,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 4 Abs. 1 n.F. i.V.m. 1. ÄndS vom 04.12.2025 (Einzelgrab, gültig ab 01.01.2026)
Urnenwahlgrab (2 Urnen)
Einmalbetrag laut Satzung 2 Urnen
200,00 €*
Mehrstelliges Grab für 2 Urnen, 25 J. Ruhezeit
* Bedingung: Urnenwahlgrabstätte für max. 2 Urnen (§ 12 Abs. 2 FriedhofsS); Gebühr gilt je Grabstätte, nicht je Urne. Al...
💡 Umgerechnet: 100 € pro Urne
🧮 Satzungspreis 200 € für 2 Urnen (= Ø 100 € je Urne)
📄 § 4 Abs. 1 n.F. i.V.m. 1. ÄndS vom 04.12.2025 (Urnengrab, gültig ab 01.01.2026); § 12 Abs. 2 FriedhofsS
Beisetzung / Aushub
Einmalbetrag laut Satzung
320,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 320 € · Urne: 80 €
📄 § 6 Abs. 1 lit. a, c GebS
Trauerhalle / Kapelle
Einmalbetrag laut Satzung
200,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 5 Abs. 1 Nr. 1 GebS

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 1. Änderungssatzung vom 04.12.2025 (gültig ab 01.01.2026) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌‌​​​‌‌‌​​​ Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung der Stadt Uffenheim vom 27.10.2016 (in Kraft ab 01.01.2017)

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen (Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung) der Stadt Uffenheim

V O M 27.10.2016

Aufgrund von Art. 8 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Stadt Uffen-heim folgende Satzung:

Erster Teil Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1) Die Stadt erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen Gebüh-ren.

(2) Als Gebühren werden erhoben:

a) Grabgebühren (§ 4)

b) Leichenhausgebühren (§ 5)

c) Gebühren für Arbeitsleistungen (§ 6)

d) Sonstige Gebühren (§ 7)

§ 2 – Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist,

a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat

c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,

d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt.

(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

(3) Für Sonderleistungen, für die in dieser Gebührensatzung keine Gebühren vorge-sehen sind, kann die Gemeinde gesonderte Vereinbarungen über die Erstattung von Kosten treffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinba-rung nicht getroffen wurde.

§ 3 – Entstehen und Fälligkeit der Gebühr

(1) Die Gebühr entsteht

a) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. a) mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung,

b) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. b) mit der Bestätigung der Antragstellung durch die Gemeinde,

c) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. c) mit der Auftragserteilung,

d) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. d) mit der Zuteilung des Nutzungsrechts.

(2) Die Gebühr wird mit Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

Zweiter Teil Einzelne Gebühren

§ 4 – Grabgebühr

(1) Die Grabgebühr beträgt pro Grabstätte bei Reihengräbern auf die Dauer der Ru-hezeit für

a) eine Einzelgrabstätte für Erwachsene

60,-- Euro,

b) eine Urnenreihengrabstätte : 50,-- Euro.

(2) Die Grabgebühr für das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte beträgt bei erst-maliger Nutzung

für ein Kindergrab 50,-- Euro für ein Einzelgrab

150,-- Euro, für ein Doppelgrab

300,-- Euro, für ein Dreifachgrab

450,-- Euro für ein Vierfachgrab

600,-- Euro für ein Urnengrab

100,--Euro für die Dauer der Nutzungszeit. Für eine Verlängerung des Grabnutzungsrechts wird die anteilige Grabgebühr pro Jahr in gleicher Höhe erhoben.

§ 5 – Bestattungsgebühren

(1) Für die Benutzung der Aussegnungshalle Uffenheim werden folgende Gebühren festge-setzt: 1. Benutzung und der Aussegnungshalle mit Verabschiedungsraum 200,00 EUR

2. Benutzung des Verabschiedungssraumes

100,00 EUR

3. Benutzung der Aussegnungshalle

100,00 EUR

4. Benutzung der Kühlzelle bis 96 Stunden

100,00 EUR

5. Verlängerung der Benutzung der Kühlzelle

50,-- Euro

(2) Die Benutzung des Leichenhauses Langensteinach, Wallmersbach

und Welbhausen beträgt

50,00 EUR

(3) Die Benutzung der Kühlzelle im Leichenhaus Wallmersbach bis 96 Stunden beträgt:

50,00 EUR. Die Verlängerung der Benutzung der Kühlzelle beträgt:

25,-- Euro

§ 6 – Gebühren für Arbeitsleistungen

(1) Die Gebühr für das Ausheben und Schließen beträgt für

a) ein Reihen bzw. ein Einzelwahlgrab 320,-- €

b) ein Kindergrab 130,-- €

c) ein Urnengrab 79,50 €

(2) Der Zuschlag für eine Tieferlegung zum Zwecke einer Nachbelegung eines Wahlgrabes beträgt: 200,-- €

(3) Der Zuschlag für das Öffnen bzw. Schließen eines einfachtiefen Grabes bei Frost bzw. Fels beträgt 50,-- €

(4)Der Zuschlag für das Öffnen bzw. Schließen eines doppeltiefen Grabes bei Frost oder Fels beträgt 100,-- €

§ 7 – Sonstige Gebühren

(1) Die Gebühr für den Einsatz der von der Stadt zur Verfügung gestellten Leichen-träger beträgt 40,-- € pro Person. Die Gebühr für den Einsatz der von der Stadt zur Verfügung gestellten Urnenträger beträgt 40,-- € pro Person.

(2) Die Gebühr für Aufwendungen bzw. Arbeitsleistungen, die von dieser Satzung nicht erfasst sind, beträgt 40,-- € pro Stunde. Für Materialkosten werden die Selbstkosten berechnet. Dritter Teil Schlussbestimmungen

§ 8 – Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2017 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen vom 01.04.1996 sowie die 1. Sat-zungsänderung vom 01.01.2002 und die 2. Satzungsänderung vom 01.01.2004 und die 3. Satzungsänderung vom 01.01.2005 außer Kraft.

Uffenheim, den 27.10.2016 STADT UFFENHEIM

W. Lampe

  1. 1. Bürgermeister

Bekanntmachungsvermerk

Es wird hiermit bestätigt, dass die vorstehende Satzung durch Abdruck im Mitteilungsblatt der Stadt Uffenheim am 26.11.2016 veröffentlicht sowie auf den Satzungserlass, das Inkraft-treten und die Einsichtnahmemöglichkeit hingewiesen wurde.

Gleichzeitig wird bestätigt, dass durch Aushang ab dem 18.11.2016 auf den Satzungserlass, das Inkrafttreten und die Einsichtnahmemöglichkeit hingewiesen wurde.

Uffenheim, den 28.11.2016 STADT UFFENHEIM

W. Lampe

  1. 1. Bürgermeister

Ausgefertigte Änderungssatzung an:

  • Landratsamt NEA – BW, 2-fach, zum Vorlageschreiben vom 28.11.2016
  • SG I/30
  • SG II/20
  • SG 11/1
📜 2. Friedhofssatzung Stand: 27.10.2016 (in Kraft ab 01.01.2017) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofs- und Bestattungssatzung der Stadt Uffenheim vom 27.10.2016 (gültig ab 01.01.2017)

Friedhofs- und Bestattungssatzung der Stadt Uffenheim

Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung der Stadt Uffenheim (Friedhofs- und Bestattungssatzung)

V O M 27.10.2016

Auf Grund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und Absatz 2 der Gemeindeordnung erlässt die Stadt Uffenheim folgende Satzung:

Erster Teil - Allgemeine Vorschrift

§ 1 – Gegenstand der Satzung

(1) Zum Zweck einer geordneten und würdigen Totenbestattung insbesondere der Gemein-deeinwohner unterhält die Stadt Uffenheim die städtischen Friedhöfe in den Stadtteilen Wallmersbach und Welbhausen sowie jeweils Leichenhäuser (Aussegnungshallen) in den Stadtteilen Langensteinach, Wallmersbach, Welbhausen und Uffenheim als öffentliche Ein-richtungen.

(2) Die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen ist nach der Friedhofs- und Be-stattungsgebührensatzung der Stadt Uffenheim gebührenpflichtig.

Zweiter Teil - Die städtischen Friedhöfe

Abschnitt 1 - Allgemeines

§ 2 – Widmungszweck

Die städtischen Friedhöfe im Stadtteil Wallmersbach und Welbhausen sind insbesondere den verstorbenen Gemeindeeinwohnern aus den Stadtteilen Wallmersbach und Welbhausen als würdige Ruhestätte und zur Pflege ihres Andenkens gewidmet.

§ 3 – Friedhofsverwaltung

Die städtischen Friedhöfe werden von der Stadt als Friedhofsträgerin verwaltet und beauf-sichtigt (Friedhofsverwaltung).

§ 4 – Bestattungsanspruch

(1) Auf den städtischen Friedhöfen ist die Beisetzung zulässig

  1. 1. der verstorbenen Gemeindeeinwohner aus den Stadtteilen Wallmersbach und Welbhau- sen,
  2. 2. der im Stadtgebiet -oder in einem angrenzenden gemeindefreien Gebiet- Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig si- chergestellt ist,
  3. 3. der durch Grabnutzungsrechte berechtigten Personen.

(2) Die Bestattung anderer als der in Absatz 1 genannten Personen bedarf der besonderen Erlaubnis der Stadt, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Für die Erlaubnis ist das Einver-nehmen des jeweiligen Ortssprechers von Wallmersbach bzw. Welbhausen notwendig.

Abschnitt 2 - Ordnungsvorschriften

§ 5 – Öffnungszeiten

(1) Die städtischen Friedhöfe sind tagsüber, bis zum Einbruch der Dunkelheit, geöffnet. Bei dringendem Bedürfnis kann das Friedhofspersonal in Einzelfällen Ausnahmen zulassen.

(2) Die Stadt kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Teile aus besonderem Anlass - z.B. bei Leichenausgrabungen und Umbettungen (§ 27)- untersagen.

§ 6 – Verhalten im Friedhof

(1) Jeder Besucher der städtischen Friedhöfe hat sich ruhig und der Würde des Orts ent-sprechend zu verhalten.

(2) Kinder unter 10 Jahren ist das Betreten der Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener ge-stattet.

(3) In den Friedhöfen ist insbesondere untersagt,

  1. 1. Tiere mitzuführen (ausgenommen Blindenhunde);
  2. 2. die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern, zu befahren; ausgenommen sind Kinderwagen, Kranken - und Behindertenfahrstühle sowie die von der Stadt zugelassenen Fahrzeuge;
  3. 3. ohne Genehmigung der Stadt Druckschriften zu verteilen, sonstige Waren aller Art feilzu- bieten oder anzupreisen, gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten;
  4. 4. Während einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten in der Nähe zu verrichten. § 7 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende haben ihre Tätigkeiten auf den städtischen Friedhöfen rechtzeitig anzuzeigen. Die Stadt kann die Vorlage erforderli-cher Nachweise verlangen.

(2) Durch die Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesonde-re ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Unter Beachtung von Satz 1 ist den zur Vornahme der Arbeiten Berechtigten die Benutzung der Friedhofswege mit geeigne-ten Fahrzeugen abweichend von § 6 Abs. 3 Nr. 2 im erforderlichen Maße gestattet. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze sowie die Wege und Zufahrten wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.

Dritter Teil - Die einzelnen Grabstätten - Die Grabmäler

Abschnitt 1 - Grabstätten

§ 8 – Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Friedhofs(Belegungs-) Plan, der bei der Friedhofsverwaltung während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann. In ihm sind die einzelnen Grabstätten fortlaufend nummeriert.

(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in einer bestimmten Lage besteht nicht.

§ 9 – Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in:

  1. 1. Einzelgrabstätten (Reihengräber, § 10),
  2. 2. Familiengrabstätten (Wahlgräber, § 11),
  3. 3. Urnenreihengrabstätten (§ 12).
  4. 4. Urnenwahlgrabstätten (§ 12)

(2) Wird weder ein Wahlgrab in Anspruch genommen noch eine Urnenbeisetzung angemel-det, weist die Stadt dem Bestattungspflichtigen (§ 6 Bestattungsverordnung -BestV-) ein Reihengrab zu.

§ 10 – Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen bzw. für Urnenbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit (§ 26) des zu Bestat-tenden vergeben werden. (2) In jedem Reihengrab darf nur eine Leiche bzw. Urne beigesetzt werden. Die Grabstätte wird nach Ablauf der Ruhezeit neu belegt. (3) Es bestehen Reihengräber unterschiedlicher Größe für:

  1. 1. Kinder bis zum vollendeten
  2. 12. Lebensjahr,
  3. 2. Personen ab dem vollendeten 12. Lebensjahr.

§ 11 – Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen in einfach-, doppel-,dreifach-und/oder vierfachbreiten und/oder doppeltiefen Belegungen und Urnenbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für längstens 50 Jahre (Nutzungszeit) begründet wird. Sie werden der Reihe nach belegt und erst im Todesfall vergeben. Der Nutzungsberechtigte erhält eine Graburkunde. Die Verlängerung der Grabnutzungsrechte ist auf Antrag möglich; ein An-spruch auf Erwerb oder die Verlängerung besteht nicht.

(2) Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung nur erfolgen, wenn:

  1. 1. die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt, oder
  2. 2. das Nutzungsrecht mindestens für eine Restnutzungszeit von 25 Jahren verlängert wor- den ist.

(3) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, im Wahlgrab bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatte, Lebenspartner, Kinder, Eltern und unverheiratete Geschwister) darin bestatten zu lassen. Ausnahmsweise kann die Stadt auch die Beisetzung von anderen Personen zulassen.

(4) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Able-bens aus dem in Absatz 3 Satz 1 genannten Personenkreis Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch eine im Zeitpunkt seines Todes wirksam wer-dende Verfügung übertragen. Wird bis zu seinem Tode keine derartige oder eine unwirksa-me Bestimmung getroffen, so geht das Nutzungsrecht auf die in Absatz 3 Satz 1 genannten Angehörigen in der dort genannten Reihenfolge über. Bei mehreren gleichrangigen Angehö-rigen erwirbt es der Älteste. Die Graburkunde wird von der Stadt entsprechend umgeschrie-ben.

(5) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auch durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden nur auf die in Absatz 3 Satz 1 genannten Angehörigen übertragen. Die Übertragung ist der Stadt anzuzeigen, die dann die Graburkunde umschreibt. Im Übrigen gelten hierfür die Bestimmungen des Absatzes 4 entsprechend.

(6) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten bzw. teilbelegten Grabstätten kann jederzeit erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit, verzichtet werden. Der Verzicht kann sich nur auf die ge-samte Grabstätte beziehen. Er ist der Stadt unter Vorlage der Graburkunde schriftlich zu erklären.

(7) Nach Beendigung des Nutzungsrechts kann über das Grab anderweitig verfügt werden. Hiervon werden der Berechtigte, die Erben oder der Pfleger des Grabes rechtzeitig benach-richtigt.

§ 12 – Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten (Aschenbeisetzungen)

(1) Urnenreihengrabstätten sind Urnenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todes-fall für die Dauer der Ruhezeit (§ 26) bereitgestellt werden.

(2) Urnenwahlgrabstätten sind Urnenstätten für max. zwei Urnenbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 50 Jahren verliehen wird.

(3) Eine Urnenbeisetzung ist bei der Stadt vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmel-dung sind die standesamtliche Urkunde und die Bescheinigung über die Einäscherung vor-zulegen.

(4) Aschenreste und Urnen müssen entsprechend § 27 BestV gekennzeichnet bzw. beschaf-fen sein.

(5) Für Urnenbestattungen sind ausschließlich Urnen aus verrottbarem Material zu verwen-den, die die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändern (§ 30 Abs. 2 BestV).

(6) Soweit sich aus gesetzlichen Bestimmungen oder dieser Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften über Reihengräber für Urnenreihengrabstätten entsprechend. Wird von der Stadt über die Urnengrabstätte neu verfügt, so ist sie berechtigt, an der von ihr be-stimmten Stelle des Friedhofs die Aschenbehälter in würdiger Weise der Erde zu übergeben.

§ 13 – Ausmaße der Grabstätten

(1) Die einzelnen Grabstätten haben in der Regel folgende Ausmaße:

  1. 1. Kindergräber (§ 10 Abs. 3 Nr. 1): Länge: 1,20 m, Breite: 0,50 m
  2. 2. Reihengräber (§ 10 Abs. 3 Nr. 2): Länge: 2,00 m, Breite: 0,80 m
  3. 3. Wahlgräber (§ 11):
    • a) Einzelgrab Länge: 2,00 m, Breite: 1,00 m
    • b) Doppelgrab Länge: 2,00 m Breite: 2,00 m
    • c) Dreifachgrab Länge: 2,00 m Breite: 3,00 m
    • d) Vierfachgrab Länge: 2,00 m Breite: 4,00 m
  4. 4. Urnenreihengrabstätten (§ 12 Abs. 1): Länge: 0,90 m, Breite: 0,70 m
  5. 5. Urnenwahlgrabstätten (§ 12 Abs. 2): Länge: 0,90 m, Breite: 0,70 m.

(2) Der Abstand von Grabstätte zu Grabstätte (gemessen von Außenkante zu Außenkante) darf 0,70 m nicht unterschreiten.

(3) Die Tiefe der Grabstätte bis zur Oberkante des Sarges bzw. der Urne beträgt:

bei Urnengräbern wenigstens 0,50 m, bei allen anderen Gräbern 0,90 m.

§ 14 – Pflege und gärtnerische Gestaltung der Grabstätten

(1) Die Grabstätten sind in einem würdigen Zustand zu unterhalten.

(2) Sechs Monate nach der Bestattung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechtes ist die Grabstätte würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhal-ten. Es dürfen nur geeignete Gewächse verwendet werden, die die benachbarten Gräber und eine spätere Wiederverwendung der Grabstätte nicht beeinträchtigen. Die Höhe der Grabbepflanzung darf die Höhe des zulässigen Grabsteins nicht überschreiten. Grabbe-pflanzungen bei Urnengräbern sind nur bei vorhandener Grabeinfassung zulässig und ver-pflichtend.

(3) Grabbeete dürfen nicht höher als 20 cm sein.

(4) Bei Reihengräbern bleibt die Übernahme der in den Absätzen 1 - 3 genannten Rechte und Pflichten der freien Vereinbarung der Erben und Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) überlassen, deren Inhalt der Stadt auf deren Aufforderung hin mitzuteilen ist. Liegt keine Verpflichtung der Bestattungspflichtigen vor, dann treten die Erben bzw. sonstigen Verpflich-teten in der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 der Bestattungsverordnung an ihre Stelle. Übernimmt niemand die Pflege und Gestaltung und entspricht der Zustand der Grabstätte nicht den Vor-schriften der Gesetze oder dieser Satzung, so ist die Stadt befugt, den Grabhügel einzueb-nen, einen vorhandenen Grabstein zu entfernen und die Grabstätte nach Ablauf der Ruhe-frist anderweitig zu vergeben.

(5) Bei Wahlgräbern ist der Nutzungsberechtigte zur ordnungsgemäßen Pflege und Gestal-tung der Grabstätte verpflichtet. Entspricht der Zustand nicht den Vorschriften der Gesetze oder dieser Satzung, so findet § 29 Anwendung. Werden die Kosten für eine etwaige Ersatz-vornahme nicht ersetzt, so hat die Stadt die in Absatz 4 Satz 2 genannten Befugnisse; das Nutzungsrecht gilt -ohne Entschädigungsanspruch- als erloschen.

(6) Das Ablagern von Abfällen innerhalb des Friedhofes ist verboten.

Abschnitt 2 - Die Grabmäler

§ 15 – Errichtung von Grabmälern

(1) Die Errichtung und wesentliche Änderung von Grabmälern bedarf der Erlaubnis der Stadt. Für Grabdenkmäler, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen gel-ten die Vorschriften für Grabmäler entsprechend, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Erlaubnis ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung erforderli-chen Unterlagen in zweifacher Fertigung beizufügen, insbesondere:

  1. 1. eine Zeichnung des Grabmalentwurfs einschließlich Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10,
  2. 2. die Angabe des Werkstoffs, seiner Farbe und Bearbeitung,
  3. 3. die Angabe über die Schriftverteilung. Soweit es erforderlich ist, können von der Stadt im Einzelfall weitere Unterlagen angefordert werden.

(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn das Grabmal den gesetzlichen Vorschriften oder den Bestimmungen dieser Satzung nicht entspricht.

(4) Werden Grabmäler ohne Erlaubnis errichtet oder wesentlich geändert, so kann die Stadt die teilweise oder vollständige Beseitigung des Grabmals anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Die Stadt kann verlangen, dass ein Erlaubnisantrag gestellt wird.

§ 16 – Ausmaße der Grabmäler und Einfassungen

(1) Grabmäler dürfen im Regelfall folgende Ausmaße nicht überschreiten:

  1. 1. bei Kindergräbern (§ 10 Abs. 3 Nr. 1): Höhe: 1,20 m, Breite: 0,50 m
  2. 2. bei Reihengräbern (§ 10 Abs. 3 Nr. 2): Höhe: 1,20 m, Breite: 0,80 m
  3. 3. bei Wahlgräbern (§ 11):
    • a) (Einzelgrab) Höhe: 1,30 m Breite: 0,80 m
    • b) (Doppel-, Dreifach- bzw. Vierfachgrab) Höhe: 1,30 m, Breite: 1,60, 2,40

bzw. 3,20 m

  1. 4. bei Urnengrabstätten (§ 11 u. 12): Höhe: 0,80 m, Breite: 0,60 m
  2. 5. Sockelhöhe maximal 0,15 m
  3. 6. Grababdeckungen (Grabplatten) sind nur in Verbindung mit einem Grabstein zulässig.

(2) Grabeinfassungen dürfen folgende Breite (gemessen von Außenkante zu Außenkante) nicht überschreiten:

  1. 1. Reihengräber:

2,00 m x 0,90 m

  1. 2. Wahlgräber:
    • a) Einzelgrab

2,00 m x 0,90 m

b) Doppel-, Dreifach-bzw. Vierfachgrab

2,00 m x 2,00 m bzw. 3,00 m bzw. 4,00 m

  1. 3. Urnengräber:

0,90 m x 0,70 m

  1. 4. Kindergräber:

1,20 m x 0,80 m.

Grabeinfassungen sind ausschließlich als Steineinfassungen (Kunst- bzw. Naturstein) mit einer Höhe von 5 cm bis max. 15 cm zugelassen.

§ 17 – Gestaltung der Grabmäler

(1) Jedes Grabmal muss dem Widmungszweck der städtischen Friedhöfe (§ 2) Rechnung tragen und sich in die Umgebung der Grabstätte einfügen. Die Stadt ist insoweit berechtigt, Anforderungen hinsichtlich Werkstoff, Art und Farbe des Grabmals zu stellen. Als Werkstoff für die Grabmäler sind ausschließlich Holz, Stein und Metall zugelassen.

(2) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Würde des Friedhofs in Einklang ste-hen.

§ 18 – Standsicherheit

(1) Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet werden.

(2) Der Antragsteller hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zu-stand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die durch Nichtbeachtung dieser Ver-pflichtung entstehen.

(3) Stellt die Stadt Mängel in der Standsicherheit fest, kann sie nach vorheriger, vergeblicher Aufforderung das Grabmal auf Kosten des Antragstellers entfernen oder den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen.

(4) Bei Antragsstellung ist auf die vorstehend genannten Verpflichtungen hinzuweisen.

§ 19 – Entfernung der Grabmäler

(1) Grabmäler dürfen nach Ablauf der Ruhezeit (§ 26) oder des Nutzungsrechts (§11)nur mit Erlaubnis der Stadt entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmäler bei einer ent-sprechenden Aufforderung der Stadt zu entfernen. Die Beseitigungsverpflichtung obliegt den Nutzungsberechtigten (§ 11) bzw. den Erben bzw. sonstigen Verpflichteten in der Reihenfol-ge des § 1 Abs. 1 der Bestattungsverordnung.

Vierter Teil - Die städtischen Leichenhäuser

§ 20 – Widmungszweck, Benutzung der städtischen Leichenhäuser

(1) Die städtischen Leichenhäuser dienen nach Durchführung der Leichenschau (§§ 1 ff. BestV)

  1. 1. zur Aufbewahrung der Leichen aller im Gemeindegebiet -oder in den angrenzenden ge- meindefreien Gebieten- Verstorbenen, bis sie bestattet oder überführt werden,
  2. 2. zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Leichen bis zur Beisetzung im Friedhof, sowie
  3. 3. zur Vornahme von Leichenöffnungen.

(2) Die Toten werden im Leichenhaus aufgebahrt. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch im Fall des § 7 BestV (übertragbare Krankheit) und/oder bei einer entsprechenden Anordnung des Amts-oder Leichenschauarztes.

(3) Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundes-Seuchengesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. (4) Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen der Erlaubnis der Stadt und der Zustimmung desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat.

(5) Leichenöffnungen dürfen nur in dem hierfür vorgesehenen Raum des Leichenhauses durch einen Arzt vorgenommen werden. Sie bedürfen in jedem Fall einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung oder einer schriftlichen Einwilligung der Bestattungspflichtigen.

§ 21 – Benutzungszwang

(1) Jede Leiche der im Gemeindegebiet Verstorbenen ist nach Vornahme der Leichenschau unverzüglich in das städtische Leichenhaus zu verbringen.

(2) Die von einem Ort außerhalb des Gemeindegebietes überführten Leichen sind unverzüg-lich nach Ankunft in das Leichenhaus zu verbringen, falls die Bestattung nicht unmittelbar nach der Ankunft stattfindet.

(3) Ausnahmen können gestattet werden, wenn

a) der Tod in einer Anstalt (Krankenhaus, Spital usw.) eingetreten ist und dort ein geeigne-ter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist,

b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur frühe-ren Einsargung freigegeben und unverzüglich überführt wird.

Fünfter Teil - Friedhofs- und Bestattungspersonal

§ 22 – Leichenperson

(1) Die Verrichtungen des Reinigens- und Umkleidens von Leichen übernimmt eine von der Stadt bestellte oder von ihr für diese Verrichtung zugelassene Person, aber stets erst nach erfolgter Leichenschau.

(2) Die Verrichtungen einer Leichenperson nach Absatz 1 dürfen auch von einem privaten Bestattungsinstitut ausgeführt werden, wenn Gründe der öffentlichen Hygiene nicht entge-genstehen.

(3) Die Stadt ist berechtigt, die Aufgaben nach den §§ 22, 23, 24 u. 27 sowie den Leichen-transport vertraglich einem Dritten (beliehenen Unternehmer) zu übertragen.

§ 23 – Leichenträger

(1) Der Transport von Leichen, die Mithilfe bei der Aufbewahrung von Leichen, die Mitwir-kung bei den Beerdigungsfeierlichkeiten sowie der Begleitdienst bei Überführungen wird von den von der Stadt bestellten Leichenträgern ausgeführt.

(2) Einzelne Verrichtungen der Leichenträger nach Abs. 1 dürfen mit Genehmigung der Stadt auch von einem privaten Bestattungsunternehmen ausgeführt werden.

§ 24 – Friedhofswärter (Totengräber)

Der Grabaushub, die Einfüllung des Grabes und die unmittelbare Wahrnehmung aller mit dem Friedhofsbetrieb verbundenen Aufgaben obliegen dem Friedhofswärter und den von der Stadt bestellten Gehilfen.

Sechster Teil - Bestattungsvorschriften

§ 25 – Anzeigepflicht

(1) Bestattungen auf den städtischen Friedhöfen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadt bzw. beim Ortssprecher anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzu-legen.

(2) Soll die Beisetzung in einer Grabstätte erfolgen, an der ein Nutzungsrecht besteht, so ist dieses Recht nachzuweisen.

(3) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Stadt im Benehmen mit den Angehörigen und dem jeweiligen Pfarramt fest.

§ 26 – Ruhezeiten

Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre. Die Ruhezeit für Leichen von Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr beträgt 20 Jahre. Entsprechendes gilt auch für Aschenreste.

§ 27 – Umbettungen

(1) Die Umbettung von Leichen und Aschenresten bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzli-cher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis der Stadt. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfer-tigt.

(2) Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von den in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen beantragt werden. Außerdem ist zur Umbettung die Zustimmung des Grabstät-teninhabers notwendig.

(3) Die Stadt bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Sie lässt die Umbettung durchführen. Sie kann, wenn Umbettungen nach auswärts erfolgen, auch anerkannte Leichentransportun-ternehmen gestatten, die Umbettung durch ihr Personal vorzunehmen. Siebter Teil - Schlussbestimmungen

§ 28 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich

  1. 1. die bekannt gegebenen Öffnungs- und Besuchszeiten missachtet oder entgegen einer Anordnung der Stadt die Friedhöfe betritt (§ 5),
  2. 2. den Bestimmungen über das Verhalten auf den Friedhöfen zuwiderhandelt (§ 6),
  3. 3. die Bestimmungen über die gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen nicht beachtet (§ 7),
  4. 4. Bestattungen nicht unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadt anzeigt (§ 25 Abs. 1),
  5. 5. den Bestimmungen über Umbettungen zuwiderhandelt (§ 27).
  6. 6. Grabmäler und sonstige Grabanlagen ohne Erlaubnis der Stadt errichtet oder wesentlich verändert (§ 15) oder diese entgegen § 19 entfernt.
  7. 7. Grabstätten nicht ordnungsgemäß anlegt und erhält bzw. Ablagerungen innerhalb der Friedhöfe vornimmt (§ 14).

§ 29 – Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel

(1) Die Stadt kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen An-ordnungen für den Einzelfall erlassen.

(2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.

§ 30 – Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt zum 01.01.2017 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofs- und Bestattungssatzung der Stadt Uffenheim vom 01.04.1996 außer Kraft.

Uffenheim, den 27. Oktober 2016 STADT UFFENHEIM

W. Lampe

  1. 1. Bürgermeister Bekanntmachungsvermerk

Es wird hiermit bestätigt, dass die vorstehende Satzung durch Abdruck im Mitteilungsblatt der Stadt Uffenheim am 26.11.2016 veröffentlicht sowie auf den Satzungserlass, das Inkraft-treten und die Einsichtnahmemöglichkeit hingewiesen wurde.

Gleichzeitig wird bestätigt, dass durch Aushang ab dem 18.11.2016 auf den Satzungserlass, das Inkrafttreten und die Einsichtnahmemöglichkeit hingewiesen wurde.

Uffenheim, den 28.11.2016 STADT UFFENHEIM

W. Lampe

  1. 1. Bürgermeister

Ausgefertigte Änderungssatzung an:

  • Landratsamt NEA – BW, 2-fach, zum Vorlageschreiben vom 28.11.2016
  • SG I/30
  • SG II/20 (Simon Müller)
  • SG 11/1
📖 3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

1. Satzung zur Änderung der Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung der Stadt Uffenheim vom 04.12.2025 (gültig ab 01.01.2026)

1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen (Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung) der Stadt Uffenheim

V O M 04.12.2025

Aufgrund von Art. 8 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Stadt Uffenheim folgende Satzung:

1.Satzung

zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen (Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung) der Stadt Uffenheim vom 24.06.2025

§ 1

§ 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

(1) Die Grabgebühr für das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte beträgt bei erstmaliger Nutzung

für ein Kindergrab100,-- €,
für ein Einzelgrab400,-- €,
für ein Doppelgrab800,-- €,
für ein Dreifachgrab1.200,-- €,
für ein Vierfachgrab1.600,-- €,
für ein Urnengrab200,-- €
für ein Urnengrab im Urnenfeld230,-- €

für die Dauer der Nutzungszeit. Für eine Verlängerung des Grabnutzungsrechts wird die anteilige Grabgebühr pro Jahr in gleicher Höhe erhoben.

§ 3

Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.

Uffenheim, den 04.12.2025 STADT UFFENHEIM

W. Lampe

  1. 1. Bürgermeister

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Uffenheim?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Uffenheim mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 97xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Uffenheim anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🕊️ Urnenwahlgrab)* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Uffenheim
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Urnenwahlgrabstätte für max. 2 Urnen (§ 12 Abs. 2 FriedhofsS); Gebühr gilt je Grabstätte, nicht je Urne. Al...
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 80 € (Urne) bzw. 320 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Uffenheim (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 97xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Uffenheim:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €
⛪ Kirchliche Friedhöfe in Uffenheim:
Neben den kommunalen Friedhöfen bestehen im Gemeindegebiet kirchliche Friedhöfe mit eigener Gebührenordnung: