Evang.-Luth. Kirchenstiftung Uffenheim (Evang.-Luth. Kirchengemeinde Uffenheim)
Die Kirchengemeinde stellt bisher keine digitalen Satzungs-Dokumente bereit. Wir nehmen amtliche Beschlüsse gerne entgegen — Kontakt.
Gebührenordnung (Originalwortlaut)
Friedhofsordnung
des
Friedhofs der Evang.-Luth.
Kirchenstiftung Uffenheim
Friedhofsordnung
Grabmal- und Bepflanzungs-
ordnung für den Friedhof und
den erweiterten Friedhof
Friedhofsgebührenordnung
Stand: 01.01.2024
Vorwort
Der Friedhof ist eine Stätte,
auf der die Verstorbenen zur letzten Ruhe
gebettet werden. Er ist mit seinen Gräbern ein
sichtbares Zeichen der Vergänglichkeit
des Menschen.
Er ist zugleich ein Ort,
an dem die Kirche die Botschaft verkündigt,
dass Christus dem Tod die Macht genommen hat
und denen, die an ihn glauben, das ewige
Leben geben wird.
Aus dieser Erkenntnis und
in dieser Gewissheit erhalten Arbeit
und Gestaltung auf dem Friedhof
Richtung und Weisung.
2
Friedhofssatzung
des Friedhofes der Evang.-Luth. Kirchenstiftung Uffenheim
I. Allgemeine Vorschriften
§1
Eigentumsrecht und Zweck
1. Der Evang. Luth. Friedhof in Uffenheim steht im Eigentum und unter der
Verwaltung der Kirchenstiftung Uffenheim. Sie ist Rechtsträger des
Friedhofes.
2. Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung und dient der Bestattung
von Personen, die im Bereich der Kirchengemeinde verstorben sind oder
vor ihrem Tode auf ihm ein Grabnutzungsrecht erworben haben. Aus-
wärtige können Grab- und Benutzungsrechte auf dem Friedhof nur mit
Genehmigung des Kirchenvorstandes erwerben.
3. Die Nutzungsberechtigten bestimmen, welche Verstorbenen in ihrer
Grabstätte beigesetzt werden sollen.
§2
Verwaltung und Rechtsform
1. Das zuständige Vertretungsorgan des Friedhofes ist der Kirchenvorstand
der Kirchengemeinde Uffenheim.
2. Bei Ausübung der Aufsicht bedient sich der Kirchenvorstand des
Friedhofsverwalters. Dieser führt sein Amt nach der vom Kirchen-
vorstand erlassenen Dienstanweisung.
3. Mitteilungen an einzelne Nutzungsberechtigte erfolgen durch die Post
oder fernmündlich oder durch Anbringen einer Hinweistafel auf der
Grabstätte. Allgemeine Mitteilungen werden durch die Verwaltung be-
kannt gegeben.
3
§ 2a
Hoheitliche Tätigkeiten - Benutzungszwang
Folgende Leistungen des Friedhofsträgers sind von allen Nutzungsberechtig-
ten in Anspruch zu nehmen:
a. Bei Erdbestattungen die Durchführung der Bestattung, wozu insbeson-
dere das Öffnen und Schließen des Grabes, die Benutzung des Leichen-
wagens und die Versenkung des Sarges gehört.
b. Bei Feuerbestattungen die Aschebeisetzung
c. Ausgrabungen und Umbettungen einschließlich notwendiger Umsar-
gungen
Die Evang.-Luth. Kirchengemeinde bedient sich für hoheitliche Tätigkeiten
privater Unternehmen.
§3
Außerdienststellung und Entwidmung
1. Teile des Friedhofes oder einzelne Grabstätten können aus zwingen-
den Gründen außer Dienst gestellt oder entwidmet werden.
2. Durch Außerdienststellung wird nur die Möglichkeit weiterer Beiset-
zungen ausgeschlossen; durch Entwidmung geht außerdem die Eigen-
schaft als Ruhestätte der Toten verloren. Jede Außerdienststellung o-
der Entwidmung wird entsprechend § 2 Abs. 3 bekannt gegeben.
3. Im Falle der Entwidmung sind die in Wahlgrabstätten Beigesetzten für
die restliche Ruhezeit auf Kosten des Rechtsträgers in andere Grab-
stätten umzubetten. Soweit Umbettungen erforderlich werden, gilt
dies auch im Falle der Außerdienststellung. Der Umbettungstermin soll
möglichst dem jeweiligen Nutzungsberechtigten einen Monat vorher
mitgeteilt werden.
4. Soweit durch eine Außerdienststellung oder eine Entwidmung das
Recht auf weitere Beisetzungen erlischt, sind dem jeweiligen Nut-
zungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines wei-
teren Bestattungsfalles auf Antrag andere Grabstätten zur Verfügung
zu stellen.
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5. Alle Ersatzgrabstätten nach Absatz 3 und 4 sind von der Friedhofs-
verwaltung unentgeltlich in ähnlicher Weise wie die außerdienstge-
stellten oder entwidmeten Grabstätten herzurichten. Die Ersatz-
wahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsberechtigten.
II. Ordnungsvorschriften
§4
Öffnungszeiten
1. Der Friedhof ist während der vom Kirchenvorstand festgesetzten Zei-
ten für den Besuch geöffnet. Die Besuchszeiten werden an den Eingän-
gen bekannt gegeben.
2. Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten aller oder einzelner Fried-
hofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§5
Verhalten auf dem Friedhof
1. Auf dem Friedhof hat sich jeder der Würde des Ortes entsprechend
zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu be-
folgen.
2. Kinder unter zehn Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Er-
wachsener betreten.
3. Insbesondere ist nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen
Kinderwagen und Rollstühle oder nach Rücksprache mit dem
Friedhofspfleger,
b) Waren aller Art (auch Kränze und Blumen) und gewerbliche
Dienste anzubieten, Druckschriften zu verteilen, Sammlungen
durchzuführen, gewerbsmäßig zu fotografieren,
c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Beisetzung
Arbeiten auszuführen,
d) Grabbepflanzungen und Abraum außerhalb der hierfür
vorgesehenen Stellen zu lagern (Abfallplatz),
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e. den Friedhof mit seinen Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen
oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu besteigen, Grab-
stätten und Grabeinfassungen zu betreten,
f. Rundfunk- und ähnliche Geräte zu betreiben,
g. Tiere mitzubringen,
h. Gegenstände von den Gräbern und Anlagen wegzunehmen,
i. die Friedhofsanlage als Durchgang zur Wegabkürzung Zweck zu
entfremden,
j. auf dem Friedhof zu rauchen.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit Zweck
und Ordnung des Friedhofes zu vereinbaren sind.
III. Bestattungsvorschriften
§6
Anmeldung der Beerdigung
Jede Beerdigung ist sofort, spätestens aber am 2. Tag nach dem Todesfall,
beim zuständigen Pfarramt unter Vorlegung des standesamtlichen Beerdi-
gungsscheines, der Einäscherungsurkunde oder der Genehmigung der zu-
ständigen Ordnungsbehörde (bei auswärtig Verstorbenen Leichenpass des
zuständigen auswärtigen Gesundheitsamtes) anzumelden. Danach werden
Tag und Stunde der Beerdigung festgelegt.
§7
Zuweisung der Grabstätten
Grabstätten werden in der Regel bei einem Todesfall zugewiesen. Über Aus-
nahmen entscheidet der Kirchenvorstand.
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§8
Verleihung des Nutzungsrechtes
1. Mit der Überlassung einer Grabstätte und der Zahlung der festgesetz-
ten Gebühren wird dem Berechtigten des Recht verliehen die Grab-
stätte nach Maßgabe der jeweiligen Friedhofsordnung zu nutzen.
2. Über die Verleihung des Nutzungsrechtes wird dem Berechtigten eine
Urkunde ausgestellt und mit der Friedhofsordnung übergeben.
3. Soll die Beerdigung in einer vorhandenen Grabstätte stattfinden, so ist
auf Verlangen der Nachweis des Nutzungsberechtigten zu erbringen.
§9
Ausheben der Gräber
1. Die Friedhofsverwaltung lässt Gräber durch einen Erfüllungsgehilfen
ausheben und wieder schließen.
2. Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Geländeoberkante:
a) für Erwachsene 1,80 m
b) bei Urnen 0,80 m
c) bei Kindern bis 2 Jahren 0,80 m
bis 7 Jahren 1,10 m
bis 12 Jahren 1,30 m
ab 12 Jahren 1,80 m
3. Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen durch Erdwände voneinan-
der getrennt werden. Doppeltiefgräber sind nicht gestattet.
4. Weisen Grabmale beim Öffnen der Grabstätte Mängel an der Stand-
sicherheit auf, können diese von der Friedhofsverwaltung auf Kos-
ten und zu Lasten des Nutzungsberechtigten gesichert bzw. abgetra-
gen werden. Das Gleiche gilt für weitere Grabmale in der Nähe der
Beerdigung, wenn von diesen Grabmalen eine Verletzungsgefahr für
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Friedhofsbesucher oder Bedienstete des Friedhofes ausgeht. Die Kos-
ten hat der jeweilige Grabnutzungsberechtigte für seine Grabstätte zu
tragen.
4. Die bei dem Ausheben eines Grabes gefundenen Reste einer früheren
Bestattung werden auf dem Boden der Grabstätte eingegraben.
5. Die Kirchengemeinde haftet nicht für die Schäden, die eventuell an
Gräbern durch das Öffnen des Nachbargrabes entstehen.
§ 10
Größe der Gräber
Bei Anlage der Gräber für Erdbestattungen gelten folgende Maße:
a) Gräber für Kinder bis zu 5 Jahren:
Länge 1,20 m, Breite 0,60 m, Abstand mindestens 0,30 m zum Nach-
bargrab
a) Gräber für Personen über 5 Jahren
- im alten Teil des Friedhofes:
an den Hauptwegen: Länge 2,00 m, Breite 0,90 m
an den dahinter liegenden Reihen: Länge 1,80 m, Breite 0,90 m
- im neuen Teil des alten Friedhofs:
Länge 2,00 m, Breite 0,90 m
- Waldfriedhof:
bereits bestehende Gräber: Länge 1,60 m, Breite 0,80 m
neu anzulegende Gräber: Länge 1,80 m, Breite 0,80 m
c) Urnengräber in speziellen Abteilungen:
Länge 0,90 m, Breite 0,70 m
d) Baum-Urnengräber in Abt. J:
Beisetzung erfolgt nach Raster in der Reihe.
§ 11
Ruhezeit
Die allgemeine Ruhezeit beträgt 25 Jahre, für Urnen 15 Jahre.
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§ 12
Umbetten
1. Grundsätzlich darf die Ruhe der Toten nicht gestört werden.
2. Umbetten von Leichen und Aschen bedürfen unbeschadet der gesetzli-
chen Vorschriften der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwal-
tung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes
erteilt werden.
3. Umbettungen erfolgen nur auf schriftlichen Antrag. Antragsberechtigt
sind die nächsten Angehörigen. Der Nutzungsberechtigte und nächster
Angehöriger der Grabstätte muss vorher zustimmen.
4. Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. seitens
des Erfüllungsgehilfen durchgeführt. Sie bestimmt deren Zeitpunkt.
5. Die Kosten der Umbettung und dabei entstandene Schäden, die an be-
nachbarten Gräbern und Anlagen zwangsläufig entstehen, haben die
Antragsteller zu tragen.
6. Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung
nicht unterbrochen oder gehemmt.
7. Leichen und Aschenurnen zu anderen als zu Umbettungszwecken wie-
der auszugraben bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anord-
nung.
8. Nach Ablauf der Ruhezeit können noch vorhandene Leichen- und
Aschenresten mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung
auch in belegten Grabstätten aller Art beigesetzt werden.
9. Registerführung
a) Über alle Gräber und Beerdigungen werden ein Register und ein
chronologisches Beerdigungsregister geführt.
b) Die zeichnerischen Unterlagen (Gesamtplan, Belegungsplan usw.)
sind zu aktualisieren.
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IV. Grabstätten
§ 13
Allgemeines
1. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofes. An ihnen können
Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
2. Auf dem Friedhof werden Nutzungsrechte vergeben an:
a) Wahlgrabstätten für Erdbestattung (Einzel- u. Mehrfachgräber)
b) Wahlgrabstätten für Urnengräber
c) Grüfte
3. Es besteht kein Anspruch auf Vergabe oder Wiedererwerb von Nut-
zungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf
Unveränderlichkeit der Umgebung.
4. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Verpflichtung zur gärtnerischen
Anlage und zur Pflege der Grabstätten.
5. Nutzungsberechtigte haben der Friedhofsverwaltung jede Änderung
ihrer Anschrift mitzuteilen. Für Schäden oder sonstige Nachteile, die aus
der Unterlassung einer solchen Mitteilung entstehen, ist der Friedhofs-
träger nicht ersatzpflichtig.
6. Die Nutzungsberechtigten müssen im Ablauf der Nutzungszeit dem
Friedhofsträger die Grabstätte in abgeräumten Zustand übergeben.
Wird die Grabstätte nicht abgeräumt übergeben, so werden die Arbei-
ten von dem Friedhofsträger nach vorheriger schriftlicher Androhung
auf Kosten der bisherigen Nutzungsberechtigten durchgeführt. Eine
Aufbewahrungspflicht für die abgeräumten Pflanzen und baulichen An-
lagen besteht für den Friedhofsträger nicht.
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§ 14
Wahlgrabstätten
1. Wahlgräber sind Grabstellen, die auf Wunsch einzeln (Einzelgrab)
oder zu mehreren nebeneinander (Familiengrab) für eine Nutzungs-
zeit von 25 Jahren abgegeben werden.
2. Ein Wahlgrab kann bei gleichzeitiger Ruhezeit mit einem Sarg und
zwei Urnen belegt werden.
3. Familiengräber können an den planmäßig vorgesehenen Stellen mit
Genehmigung der Friedhofsverwaltung als Grüfte ausgemauert und
überbaut werden. Die in den Grüfte aufzustellenden Särge müssen
mit dicht schließenden Metalleinsätzen versehen sein. Der vordere
Verschluss der Grüfte ist luftdicht, die Wände gegen das umgebende
Erdreich dagegen sind möglichst undicht (z.B. Ziegel- oder Backstein-
mauern ohne Verputz) herzustellen.
4. In den Familiengräbern können der Berechtigte und seine Angehöri-
gen bestattet werden. Die Beisetzung anderer Personen bedarf der
Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Als Angehörige gelten:
a) Ehegatten,
b) Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder
und Geschwister,
c) die Ehegatten, der unter b) bezeichneten Personen und Verlobte.
5. Die Nutzungsberechtigten können ihr Nutzungsrecht nur an eine der
berechtigten Personen im Sinne von Absatz 3 übertragen. Über Aus-
nahmen entscheidet die Friedhofsverwaltung.
6. Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll die nutzungs-
berechtigte Person für den Fall ihres Ablebens die Nachfolge im Nut-
zungsrecht durch einen schriftlichen Vertrag bestimmen, der erst im
Zeitpunkt des Todes des ursprünglichen Nutzungsberechtigten wirk-
sam wird.
7. Wird zum Ableben der nutzungsberechtigten Person keine derartige
Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Rei-
henfolge auf die Angehörigen der nutzungsberechtigten Person über:
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a) auf den überlebenden Ehegatten, und zwar auch dann, wenn
Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind;
b) auf die ehelichen und unehelichen Kinder;
c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und
Mütter;
d) auf die Eltern;
e) auf die Geschwister;
f) auf die Stiefgeschwister;
g) auf die nicht unter a) bis f) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird der Älteste Nutzungsberechtiger.
Der daraus folgende Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht mit
deren Zustimmung an nahe Verwandte übertragen.
8. Sind keine Angehörigen der Gruppe a) bis g) vorhanden oder zu er-
mitteln, so kann das Nutzungsrecht mit Zustimmung der Friedhofs-
verwaltung auch von einer anderen Person übernommen werden.
9. Die Rechtsnachfolgerin oder der Rechtsnachfolger hat der Fried-
hofsverwaltung den Übergang des Nutzungsrechtes unverzüglich
anzuzeigen. Die Übertragung des Nutzungsrechtes wird der neuen
nutzungsberechtigten Person schriftlich bestätigt. Solange dies nicht
geschehen ist, können Bestattungen nicht verlangt werden.
10. Wird das Nutzungsrecht nach dem Tode des Nutzungsberechtigten
nicht auf einen Nachfolger überschrieben, endet das Nutzungsrecht
nach einer öffentlichen Aufforderung, in der auf den Entzug des
Nutzungsrechtes hingewiesen wird. Ein verbleibender Rest der
Nutzungszeit verfällt entschädigungslos.
11. Die Kirchengemeinde kann das Nutzungsrecht auf Wunsch des
Nutzungsberechtigten an einer Grabstätte oder an einzelnen Grä-
bern zurücknehmen. Eine Entschädigung hierfür wird nicht gezahlt.
In besonderen Härtefällen kann eine Grabstätte vor Ende der Ruhezeit
abgeräumt werden, frühestens jedoch 5 Jahre vor Ende der Ruhezeit. Die
Friedhofsunterhaltsgebühr ist bis zum Ende der Ruhezeit im Voraus zu
entrichten. Des Weiteren fällt eine Gebühr zur Markierung von Grasgrä-
bern an.
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§ 15
Wahlurnengrabstätten
1. Für die Beisetzung von Urnen sind die Wahlurnengrabstätten
vorgesehen. Urnen können jedoch auch in allen anderen Grabstätten
beigesetzt werden. Urnen und Überurnen müssen aus biologisch ab-
baubarem Material gefertigt sein. Lediglich in Gräbern, in denen noch
vor Ablauf der Ruhezeit der beizusetzenden Urne eine Sargbestattung
stattfinden könnte, müssen Urnen aus haltbarem Material verwendet
werden.
2. An Wahlurnengrabstätten wird auf Antrag ein Nutzungsrecht von 15
Jahren vergeben. Ihre Lagen werden von der Friedhofsverwaltung mit
dem Bewerber vereinbart. In Wahlurnengrabstätten können zwei Ur-
nen beigesetzt werden.
3. Auf Wahlurnengrabstätten finden die Bestimmungen des § 14 ent-
sprechende Anwendung.
4. Für die Aufnahme einer Urne in einer belegten Grabstätte wird eine
besondere Gebühr erhoben.
5. Nach Ablauf der Ruhezeit müssen die sterblichen Überreste in der
Grabstätte bleiben.
§ 15 a
Urnen-Baumgrabfeld „J“ und Wiesengrabfeld „K“
1. Urnengrabstellen in den Grabfeldern „J“ und „K“ können nur im
Todesfall der Reihe nach von der Friedhofsverwaltung vergeben werden.
2. Sie werden nur für die Dauer der Ruhezeit belegt. Es kann keine weitere
Beisetzung erfolgen.
3. Für die Urnengrabstellen in den Grabfeldern „J“ und „K“ wird kein
Nutzungsrecht vergeben.
4. Bepflanzen und Ablegen von Grabschmuck ist nicht möglich.
5. Die Inschrift auf den angebrachten Schildern wird von der
Friedhofsverwaltung einheitlich gestaltet.
6. Die Auflassung der Grabstelle erfolgt ohne Bekanntgabe nach Ende der
Ruhezeit.
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§ 15 b
Rasengräber an der Friedhofsmauer
1. Für das erste Anlegen des Grabes nach der Beisetzung (Abräumen des
Blumenschmucks, Einebnen, Ansäen des Rasens) ist der Nutzungsbe-
rechtigte zuständig. Diese Arbeiten können auch einem Gärtner über-
tragen werden.
2. Soll die Kirchengemeinde Uffenheim diese Arbeiten übernehmen, wird
dies zusätzlich in Rechnung gestellt.
3. Nach der ersten Anlage des Grabes geht die Pflege an die Evang.-Luth.
Kirchengemeinde Uffenheim über. Die Pflege erfolgt im Rahmen der
allgemeinen Friedhofspflege. Sie beinhaltet:
- das Mähen des Rasens im gleichen Rhythmus wie das Mähen der
Freiflächen;
- das Auffüllen, Wiederansäen und Angießen des Rasens nach dem
Senken des Grabes;
- das Entfernen der Tafel nach Ende der Ruhezeit.
4. An der Friedhofsmauer kann eine Tafel mit folgenden Maßen ange-
bracht werden:
Einzelgrab: Länge 50 - 60 cm; Höhe 40 - 50 cm; Stärke 4 cm.
Doppelgrab: Länge 80 - 90 cm; Höhe 50 - 60 cm; Stärke 4 cm.
5. Für den Grabschmuck kann eine Vase an der Friedhofsmauer unterhalb
der Tafel angebracht werden. Das Rasengrab muss von jeglichem Grab-
schmuck frei bleiben.
§ 16
Entzug oder Verkürzung des Nutzungsrechtes
Das Recht an einer Grabstätte kann entschädigungslos entzogen oder ver-
kürzt werden, wenn das Grab nicht ausreichend gepflegt (§ 33) oder anfal-
lende Kosten nicht bezahlt werden. Vor dem Entzug oder der Verkürzung
des Nutzungsrechtes ist der Grabrechtsinhaber unter Hinweis auf mögli-
che Folgen schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ord-
nung zu bringen bzw. die Gebühren zu bezahlen. Kann der Grabrechtsin-
haber nicht ermittelt werden, genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der
Grabstätte gemäß § 2 Abs. 3. In dem Entziehungsbescheid ist der jeweilige
Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal, die Anpflanzung und die
14 sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen.
§ 17
Verlängerung des Nutzungsrechtes
1. Das Nutzungsrecht kann gegen Zahlung der festgesetzten Gebühr je-
weils um eine weitere Nutzungszeit verlängert werden.
2. Wird bei späteren Beisetzungen die Nutzungszeit durch die Ruhezeit
überschritten, so ist vor der Beisetzung die notwendige Verlängerung
des Nutzungsrechtes mindestens bis zum Ablauf der Ruhezeit zu bean-
tragen.
3. Die Verlängerung muss jeweils für sämtliche Grabbreiten bewirkt wer-
den.
4. Der Berechtigte ist verpflichtet, für eine rechtzeitige Verlängerung zu
sorgen.
§ 18
Wiederbelegung
1. Wahlgräber können nach Ablauf der Ruhezeit wiederbelegt werden.
2. Wird bei einer Wiederbelegung einer Grabstelle die Nutzungszeit durch
die Ruhezeit überschritten gilt §17 sinngemäß.
§ 19
Erlöschen des Nutzungsrechtes
1. Wird das Nutzungsrecht nicht verlängert, so erlischt es nach Ablauf der
Nutzungszeit.
2. Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes fällt die Grabstätte an die Kirchen-
stiftung zurück. Die Friedhofsverwaltung kann über sie nach Ablauf der
Ruhezeit des zuletzt Bestatteten anderweitig verfügen. Das Grabmal, die
Einfassung und sonstige Ausstattungsgegenstände sind auf Kosten der
Nutzungsberechtigten zu entfernen. Hierauf soll schriftlich hingewiesen
werden (§ 2 Abs. 3). Wird dieser Aufforderung nicht binnen 6 Wochen
Folge geleistet, kann die Friedhofsverwaltung das Grab auf Kosten der
Nutzungsberechtigten einebnen lassen. Nicht entfernte Grabmale, Ein-
fassungen und sonstige Ausstattungsgegenstände gehen ohne Entschä-
digung in das Eigentum der Kirchenstiftung über. 15
V. Gestaltung der Grabstätten und gewerbliche
Tätigkeiten
§ 20
Gestaltungsgrundsätze
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass
die Würde des Friedhofes in seinen Teilen und in seiner Gesamtanlage ge-
wahrt bleibt.
§ 21
Grabmale
1. Gegenstände, die zur Ausstattung der Grabstätten auf dem Friedhof
dienen - im Folgenden kurz Grabmale bezeichnet -, dürfen nur mit
Genehmigung der Friedhofsverwaltung aufgestellt werden.
2. Mit dem Genehmigungsantrag ist bei der Friedhofsverwaltung eine
Zeichnung, in DIN-A4 ausgefertigt, einzureichen. Diese muss die Ge-
staltung nach Grundriss, Vorder– und Seitenansicht im Maßstab von
mindestens 1:10 erkennen lassen und den Namen des Auftraggebers
enthalten. Ferner ist die Inschrift des Grabmales anzugeben. Die
Hauptmaße sind einzutragen und die verwendeten Werkstoffe genau
zu bezeichnen. Auf Verlagen der Friedhofsverwaltung sind Zeichnun-
gen und Einzelheiten des Grabmales, bei Bildhauerarbeiten auch Mo-
delle und Werkstoffproben, vorzulegen.
3. Unter die vorstehenden Bestimmungen fallen nicht: Kränze, Natur-
blumen und gärtnerische Anlagen.
4. Das Gesuch um Erlaubnis zur Aufstellung soll rechtzeitig, d.h. vor
Auftragserteilung an die Lieferfirma eingereicht werden. Für die Ge-
nehmigung wird eine Grabmalgenehmigungsgebühr erhoben.
5. Wird ein Grabmal ohne Genehmigung errichtet oder entspricht es
nicht dem genehmigten Entwurf, so kann es auf Kosten des Nutzungs
-berechtigten entfernt werden. Es ist verboten, den Friedhof zu be-
treten um ein nicht genehmigtes Grabmal zu errichten.
16
§ 21 a Verbot von Grabsteinen aus Kinderarbeit
Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt
werden, wenn sie ohne Formen der Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des
Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17.
Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung
der Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt wor-
den sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9a Abs. 2 BestG in der je-
weils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser
Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des
Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es
nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine o-
der Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1.
September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.
§ 22
Besondere Vorschriften
1. Das Grabmal muss in Form und Werkstoff handwerklich gut gestal-
tet sein und sich harmonisch in das angestrebte Gesamtbild des
Friedhofes einordnen. Es muss den Größenverhältnissen der Grab-
stätte entsprechen und sich der Umgebung anpassen.
2. Als Werkstoff für Grabmale kommen in erster Linie Naturstein, Ei-
sen, Bronze und Hartholz in Betracht. Eisen und Holz sind in dauer-
haftem Anstrich zu halten. Grellweiße und tiefschwarze Werkstoffe
in spiegelnd polierter Bearbeitung sind grundsätzlich nicht erlaubt.
3. Die Grabmale aus Stein und Holz sollen im Inneren der Grabfelder
im Allgemeinen nicht höher als 1,40 m sein, gemessen von dem das
Grabmal umgebenden Friedhofsgelände bis zur Oberkante des
Grabmalkerns. Wenn auf Grabsteinen figürliche Aufsätze ange-
bracht sind, kann die Friedhofsverwaltung ausnahmsweise zulassen,
dass dadurch das vorgeschriebene Höhenmaß überschritten wird.
Das Grabmal darf jedoch durch solche Aufsätze keinesfalls höher als
1,80 m werden. Die Grabmale von Kindergräbern sollen eine Höhe
von 0,90 m nicht überschreiten.
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4. Aus Gründen der Standsicherheit von Grabmalen beträgt die erforder-
liche Mindeststärke bei Grabmalen ab 0,4 m bis 1,0 m Höhe 0,14 m,
ab 1,0 m bis 1,5 m Höhe 0,16 m und ab 1,50 m Höhe 0,18 m. Grabma-
le, die die geforderte Mindeststärke unterschreiten, werden vom
Friedhofsträger aus Gründen der Verkehrssicherheit auf Kosten des
Nutzungsberechtigten wieder entfernt.
5. Auf Familiengräbern darf nur ein Grabstein aufgestellt werden.
6. Grabmale im Urnenhain sollen nicht höher als 1,00 m sein.
§ 23
Plattengräber
Im neuen Teil des Friedhofes (Waldfriedhof) sind Grababdeckungen in Form
von Platten nicht zulässig. Ausnahme bildet die Urnenabteilung WF-M (siehe
§ 31a).
§ 24
Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof
1. Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende be-
dürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen schriftlichen
Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang
der Tätigkeit festlegt. Außerdem ist das Befahren der Wege mit Fahr-
zeugen aller Art über 3 t verboten.
2. Die Zulassung wird solchen Gewerbetreibenden erteilt, die persönlich,
fachlich und betrieblich geeignet sind und eine ordnungsgemäße Be-
rufsausbildung, z.B. Meisterprüfung oder den Berufsausweis für Land-
schafts- und Friedhofsgärtner, vorlegen können.
3. Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofs-
ordnung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.
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4. Die Ausführung gewerblicher Arbeiten ist jeweils vorher dem Fried-
hofswärter anzuzeigen. Die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten
ist auf Verlangen durch schriftliches Einverständnis des Grabinhabers
nachzuweisen.
5. Gewerbliche Arbeiten dürfen auf dem Friedhof nur während der von
der Friedhofsverwaltung bzw. dem Kirchenvorstand festgesetzten
Zeiten (Öffnungszeiten) durchgeführt werden. An Sonn- und Feierta-
gen sind gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof untersagt.
6. Gewerbetreibende haften für alle Schäden, die sie oder ihre Mitarbei-
ter im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof verursa-
chen. Bei Beendigung der Arbeiten ist der Arbeitsplatz wieder in ei-
nen ordnungsgemäßen verkehrssicheren Zustand zu versetzen.
7. Gewerbetreibenden, die trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung ge-
gen die Vorschriften der Absätze 3-7 verstoßen oder bei denen die
Voraussetzungen des Abs. 2 nicht gegeben sind, kann die Friedhofs-
verwaltung die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen
Bescheid entziehen.
8. Der Friedhofsträger hat die Zulassung davon abhängig zu machen,
dass der Antragsteller einen für die Ausübung seiner Tätigkeit ausrei-
chenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.
9. Mit Grabmalen und Grabbepflanzungen darf nicht geworben werden.
Grabmale dürfen daher nicht mit Firmenaufschriften versehen wer-
den. Eingehauene, nicht farbige Firmennamen bis zu einer Größe von
3 cm sind jedoch an der Seite oder Rückseite unten zulässig. Steck-
schilder zu Grabkennzeichnung für die Grabpflege mit voller Firmen-
aufschrift der Friedhofsgärtner sind nicht erlaubt.
19
§ 25
Vorschriften für gewerbliche Tätigkeiten
1. Gewerbliche Tätigkeiten sind ohne Unterbrechung beschleunigt
durchzuführen.
2. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur während der
Arbeit und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behin-
dern. Bei Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeit sind die
Arbeits- und Lagerplätze wieder in ihren früheren Zustand zu bringen.
Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserstellen gerei-
nigt werden.
3. Größere Mengen an Abraum müssen von den Gewerbetreibenden
selbst abgefahren werden. Für kleinere Mengen können die Abfall-
plätze des Friedhofes benutzt werden.
4. Falls Friedhofsanlagen ( Wege, Brunnen usw.) oder Grabstätten be-
schädigt oder verunreinigt werden, ist der frühere Zustand umgehend
wieder herzustellen. Geschieht dies nicht, erfolgt dies kostenpflichtig
durch die Friedhofsverwaltung.
5. Während einer Beisetzung müssen gewerbliche Arbeiten im näheren
Umkreis der Grabstätte unterbleiben. Dies gilt auch dann, wenn sich
ein Leichenzug der Arbeitsstätte nähert.
6. Den Anordnungen der mit der Aufsicht betrauten Personen ist Folge
zu leisten.
7. Zuwiderhandelnde können vom Friedhof verwiesen werden und set-
zen sich strafrechtlicher Verfolgung aus.
20
§ 26
Anlieferung und Aufstellung
1. Das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen sind so anzu-
liefern, dass sie am Friedhofseingang von der Friedhofsverwal-
tung überprüft werden können. Dabei ist der genehmigte Einga-
beplan vorzulegen. Entspricht die Ausführung des Grabmales
nicht dem genehmigten Antrag und ist sie nicht genehmigungs-
fähig, kann die Friedhofsverwaltung die Aufstellung des Grabma-
les untersagen. Bei bereits versetztem Grabmal setzt die Fried-
hofsverwaltung dem Nutzungsberechtigten eine angemessene
Frist zur Abänderung oder Beseitigung des Grabmales. Nach er-
gebnislosem Ablauf der Frist kann die Friedhofsverwaltung die
Abänderung oder Beseitigung des Grabmales auf Kosten des
Nutzungsberechtigten veranlassen.
2. Grabmale und Einfassungen sind zum Versetzen vollständig be-
arbeitet anzuliefern und unverzüglich aufzustellen.
3. Auch jede Abfuhr eins Grabmales ist zuvor bei der Friedhofsver-
waltung anzuzeigen.
4. Umfangreiche Steinmetzarbeiten dürfen innerhalb des Friedho-
fes nicht ausgeführt werden. In besonderen Fällen ist rechtzeitig
vorher eine Genehmigung einzuholen.
21
§ 27
Inschrift
1. Die Inschrift soll das Andenken an den Verstorbenen bewahren. Sie
kann durch geeignete Zusätze erweitert und durch Zeichen und Sinn-
bilder ergänzt werden. Es ist verboten, an den Grabmalen etwas anzu-
bringen, was in Widerspruch zu christlichen Anschauungen steht.
2. Die Inschrift des Grabmales soll als zierender Bestandteil des Ganzen
wirken und gut verteilt sein.
§ 28
Fundamentierung und Befestigung
1. Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet
und in seinen Einzelheiten durch eine ausreichende Zahl Dübel oder
Anker von genügender Länge miteinander verbunden sein.
2. Die Fundamente müssen aus gutem Material hergestellt werden. Dem
Mörtel ist Zement beizumischen. Verboten ist die Herstellung der
Fundamente aus alten schlechten Grabsteinen.
3. Die ordnungsgemäße Befestigung der Grabsteine im Sinne dieser Vor-
schrift ist nach der Aufstellung von dem ausführenden Handwerker
der Friedhofsverwaltung schriftlich mitzuteilen.
4. Nicht handwerksgerecht ausgeführte Untermauerungen müssen auf
Weisung der Friedhofsverwaltung entfernt und fachgerecht erneuert
werden.
5. Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein aner-
kannten Regeln des Handwerks (Richtlinien des Bundesinnungsver-
bands des Deutschen Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks für
das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der je-
weils geltenden Fassung) zu fundamentieren und so zu befestigen,
dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbar-
ter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für
sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
22
§ 29
Unterhalt
1. Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in
würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich
dafür ist die nutzungsberechtigte Person.
2. Mängel bezüglich der Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen bauli-
chen Anlagen oder Teilen davon, hat die nutzungsberechtigte Person
unverzüglich durch zugelassenes Fachpersonal beseitigen zu lassen.
Bei Nichtbeachtung dieser Bestimmung haftet die nutzungsberechtig-
te Person für den Schaden. Wenn keine unmittelbare Gefahr besteht,
erhält die nutzungsberechtigte Person eine Aufforderung zur Befesti-
gung oder Beseitigung. Ist die nutzungsberechtigte Person nicht be-
kannt oder nicht ohne weiters zu ermitteln, so ist die erforderliche
Instandsetzung durch einen einmonatigen Hinweis auf der Grabstätte
und durch öffentliche Bekanntmachung anzukündigen. Kommt die
nutzungsberechtigte Person der Aufforderung zur Befestigung oder
Beseitigung nicht nach, kann der Friedhofsträger unter Fristsetzung
und Androhung der Ersatzvornahme am Grabmal oder an den sonsti-
gen baulichen Anlagen Sicherungsmaßnahmen auf Kosten der nut-
zungsberechtigten Person vornehmen lassen.
3. Bei unmittelbarer Gefahr ist der Friedhofsträger berechtigt, ohne vor-
herige Aufforderung an die nutzungsberechtigte Person das Grabmal
auf deren Kosten umzulegen oder andere Maßnahmen durchzufüh-
ren. Die nutzungsberechtigte Person erhält danach eine Aufforderung,
die Grabstätte oder das Grabmal wieder in einen ordnungsgemäßen
Zustand zu versetzen. Geschieht dies nicht ,so kann der Friedhofsträ-
ger nach Fristsetzung und Androhung der Ersatzvornahme die not-
wendigen Arbeiten durchführen oder das Grabmal entfernen lassen.
Die entstehenden Kosten hat die nutzungsberechtigte Person zu tra-
gen. Der Friedhofsträger ist nicht verpflichtet das Grabmal oder Teile
des Grabmales aufzubewahren.
23
4. Grabmale und deren Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhe- oder Nut-
zungszeit der Grabstätte ohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung
nicht verändert oder entfernt werden. Dies gilt auch für Firmen, die
sich das Eigentum an dem Grabmal vorbehalten haben.
5. Historisch, künstlerisch oder kulturell wertvolle Grabmale oder solche,
die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten,
sind durch die Friedhofsverwaltung besonders zu schützen. Sie wer-
den als erhaltenswerte Grabmale in einem Verzeichnis geführt und
dürfen nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung abgeändert
oder entfernt werden. Bei denkmalgeschützten Grabmalen ist zusätz-
lich das Einvernehmen mit der Unteren Denkmalschutzbehörde her-
zustellen.
6. An Grabstätten mit erhaltenswerten Grabmalen, die frei von Nut-
zungsrechten und Ruhefristen sind, können neue Nutzungsrechte ver-
geben werden, wenn sich die erwerbende Person und ihre im Recht
nachfolgenden Personen zur Restaurierung sowie zur laufenden Un-
terhaltung der Grabstätte verpflichten. Die Veränderungen und Ergän-
zungen der Grabmale dürfen nur mit der Zustimmung des Friedhofs-
trägers und bei denkmalgeschützten Grabmalen im Einvernehmen mit
der Unteren Denkmalschutzbehörde erfolgen.
7. Grabmale, die den Anforderungen von Absatz 5 entsprechen, können
gegebenenfalls an anderer Stelle aufgestellt werden.
24
VI. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 30
Anlage und Instandhaltung
1. Alle Grabstätten, einschließlich der dazu gehörenden Grabzwischen-
räume, müssen vom Grabplatzbesitzer hergerichtet und dauernd in-
stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den übrigen Grab-
schmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich zu entfer-
nen und an den dafür vorgesehenen Abfallplatz abzulegen.
2. Höhe und Form der Grabbeete und die Art der Gestaltung sind dem
Gesamtcharakter des Friedhofes und der unmittelbaren Umgebung
anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur so bepflanzt werden, dass
andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht be-
einträchtigt werden.
3. Es ist nicht gestattet Grabstätten vollständig mit Kies zu belegen.
4. Für die Herrichtung und Instandhaltung ist der jeweilige Nutzungs-
berechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit Ablauf
der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes und nach Abraum der Grab-
stätte.
5. Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten
selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Gärtner
beauftragen.
6. Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass der Verantwortliche
die Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes
abräumt.
7. Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtneri-
schen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der
Friedhofsverwaltung. Beeinträchtigungen durch abfallendes Laub von
den im Friedhof gepflanzten Bäumen und Sträuchern hat der Nut-
zungsberechtigte zu dulden.
25
8. Es ist grundsätzlich verboten Grabstätten mit Bäumen zu bepflanzen.
Sträucher dürfen eine Höhe von 1,50 m nicht überschreiten. Bereits
auf Grabstätten gepflanzte Bäume und Sträucher, die den Beerdi-
gungsablauf in benachbarten Grabstätten stören, weil z.B. der Erdcon-
tainer nicht unmittelbar am zu öffnenden Grab aufgestellt werden
kann oder weil die Bäume und Sträucher beim Öffnen und Schließen
der Grabstätte hinderlich sind, können von der Friedhofsverwaltung
kostenpflichtig zurück geschnitten oder entfernt werden. Eine Ent-
schädigung oder ein Ersatz für die zurück geschnittenen oder entfern-
ten Bäume und Sträucher erfolgt nicht. Bereits gepflanzte Bäume und
Sträucher dürfen eine Höhe von 1,50 m nicht überschreiten. Die Fried-
hofsverwaltung behält sich vor bestehende Bäume und Sträucher, die
diese Höhe überschreiten, auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu-
rück zu schneiden. Ebenfalls darf die Grabbepflanzung die Grabum-
randung nicht überwuchern oder überwachsen.
9. Die Gräber sind innerhalb von sechs Wochen nach ihrer Belegung ab-
zuräumen und aufzuhügeln.
10. Die Grabstätten sind spätestens sechs Monate nach der ersten Beiset-
zung gärtnerisch anzulegen, zu bepflanzen und bis zum Ablauf der Ru-
he- oder Nutzungszeit instand zu halten. Geschieht dies trotz schriftli-
cher oder öffentlicher Aufforderung und angemessener Fristsetzung
nicht, tritt § 33 in Kraft.
11. Einfriedungen und Einfassungen aus Eisen sind verboten. Einfassun-
gen aus Holz sind nur für 2 Jahre erlaubt. Steinerne Einfassungen dür-
fen nicht höher als 10 cm aus dem Erdreich herausragen.
12. Unwürdige Gefäße (Konservendosen etc.) für Blumen dürfen nicht
aufgestellt werden.
26
§ 31
Grabmal und Bepflanzung für den Waldfriedhof
Grundsätzlich gilt für den erweiterten Teil des Friedhofes die bisherige
Friedhofsordnung mit der Grabmal- und Bepflanzungsordnung. Hiervon ab-
weichend bzw. ergänzend gelten für den erweiterten Teil die nachfolgenden
Bestimmungen:
1. Grabmale: Zugelassen sind Grabmale aus Naturstein, Holz, Bronze und
Schmiedeeisen. Bruchrohe Steine und Findlinge sind nicht erlaubt. Fein-
schliff ist nur ohne Glanz erlaubt. Die Rückseiten freistehender Grabma-
le müssen in der Reihenflucht der Gräber auf den dafür vorgesehenen
Streifenfundamenten stehen. Die Breite der Grabmale soll 80% der
Grabbreite nicht überschreiten.
Folgende Maße werden festgesetzt:
Höhe (inclusive Sockel):
Einstellige Gräber bis 1,20 m
Mehrstellige Gräber bis 1,40 m
Stelen 1,50 m - 1,80 m
Urnengräber bis 0,90 m
Mindeststärke:
bis 1 m Höhe 0,14 m
bis 1,5 m Höhe 0,16 m
ab 1,5 m 0,18 m
27
2. Bepflanzung
Die Gräber liegen im Rasen. Zum Grabbeet gehört der Rasen-
rand, den der Grabplatzbesitzer instand zu halten und zu pfle-
gen hat.
Eine Einfassung des Grabes ist nicht zulässig.
Die Verwendung von Trittplatten, Sand und Kies auf den Gräbern
ist nicht gestattet, ebenso nicht die Belegung des Grabes mit
einer Steinplatte. Zur gärtnerischen Anlage und Pflege durch den
Grabberechtigten steht ein Grabbeet zur Verfügung in der Grö-
ße von 0,60 x 1,00 m bei einstelligen Gräbern und von 1,20 x
1,00 m bei zwei- oder mehrstelligen Gräbern. Die Maße des
Grabbeetes bei einstelligen Urnengräbern dürfen 0,40 x 0,80 m,
bei mehrstelligen Urnengräbern 0,80 x 0,80 m nicht übersteigen,
jeweils abzüglich des Grabsteines. Bei liegenden Grabsteinen
entfällt das Grabbeet. Die Grabbeete sind bündig mit der Rasen-
fläche unmittelbar vor den Grabmalen anzulegen und für die
Dauer der Ruhe- und Nutzungszeit instand zu halten. Grabhügel
sind nicht zulässig. Bei der Bepflanzung dürfen nur solche Pflan-
zen verwendet werden, die sich in die Friedhofsanlage einfügen
und die Nachbargräber nicht beeinträchtigen. Stark wachsende
Sträucher müssen zurück geschnitten oder beseitigt werden.
Überragt ein Baum der Rahmenbepflanzung des Friedhofes die
Grabstätte, so hat der Grabberechtigte dies zu dulden.
3. Aus Sicherheitsgründen ist bei Wiederbelegung der Grabstein zu
entfernen.
28
§ 31a Urnengräber Feld WF-M
Die Urnengräber in Feld WF-M bilden eine Ausnahme. Sie können mit
einer Einfassung versehen und wahlweise auch mit einer Grabplatte be-
legt werden.
Die Maße des Grabbeetes betragen 70 cm Breite und 90 cm Länge.
§ 32
Verwendung von Kunststoffen
1. Die Verwendung von Kunststoffkranzunterlagen, Kunststoffgebinden,
Plastikblumen usw. auf dem Friedhof als Grabschmuck oder zu Trau-
erfeiern ist nicht statthaft.
2. Blumentöpfe, Grablichter etc. und alle nicht kompostierbare Abfälle
sind Eigentum des Grabbenutzers und können nicht auf dem Friedhof
abgelagert werden.
3. Grundsätzlich können organische Abfälle nur auf dem Abfallplatz ab-
gelagert werden. Die bereitgestellten Abfallkörbe sind nur für abge-
blühte Blumensträuße zu verwenden. Alle anderen Abfälle, wie z. B.
Blumentöpfe, Grablichter etc., sind Eigentum des Grabbesitzers und
müssen von diesem vorschriftsmäßig selbst entsorgt werden. Zuwi-
derhandlungen sind kostenpflichtig.
§ 33
Vernachlässigung
Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat
der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung
die Grabstätte innerhalb vier Wochen in Ordnung zu bringen. Ist der Verant-
wortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine
Mitteilung nach § 2 Abs. 3. Wird die Aufforderung nicht befolgt, kann die
Friedhofsverwaltung die Grabstätten auf Kosten des jeweiligen Nutzungsbe-
rechtigten in Ordnung bringen lassen oder auf Anforderung des Friedhofs-
ausschusses das Nutzungsrecht ohne Entschädigung gemäß § 16 entziehen.
29
VII. Schlussvorschriften
§ 34
Alte Rechte
Bei Grabstätten, über die die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser
Satzung bereits verfügt hat, richtet sich die Nutzungszeit nach den bisheri-
gen Vorschriften. Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 35
Haftung
Die Kirchengemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige
Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen und seiner Einrichtungen durch
dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen
Obhuts- und Überwachungsvorschriften.
§ 36
Sonstiges
Die Friedhofsverwaltung kann besondere Anweisungen für die Gestaltung
der Anlagen und Grabmale geben und ausnahmsweise Abweichungen von
den vorstehenden Bestimmungen zulassen, wenn sich dies im Einzelfall we-
gen der Lage der Grabstätte, wegen ihrer Anpassung an die benachbarten
Grabstätten oder wegen vorhandenen Grabschmucks als notwendig erwei-
sen sollte.
Wenn die Friedhofsverwaltung in Einzelfällen Abweichungen von den vor-
stehenden Bestimmungen zulässt, so kann dagegen kein Einspruch erhoben
oder darauf ein Anspruch gestützt werden, dass ähnliche Ausnahmen auch
an anderer Stelle genehmigt werden müssen.
30
§ 37
Inkrafttreten
Die vom Kirchenvorstand am 21.11.2023 beschlossene Satzung tritt nach
kirchenaufsichtlicher Genehmigung und nach der ordnungsgemäßen Be-
kanntmachung Kraft.
Sie kann jederzeit mit kirchenaufsichtlicher Genehmigung ergänzt und um-
geändert werden.
Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 30.11.2021 außer Kraft.
Uffenheim, den 21.11.2023
Der Kirchenvorstand
für die Evang.-Luth. Kirchengemeinde
Uffenheim
gez.: Max von Egidy, Dekan
31
VIII. Anhang
Gebührensatzung zur Friedhofssatzung
§1
Für die Inanspruchnahme der Bestattungsanstalt des Friedhofsträgers wer-
den Gebühren nach dieser Satzung erhoben.
§2
Die Gebühren sind im Voraus zu entrichten. Die Gebührenschuld entsteht,
sobald eine Leistung beantragt wird.
§3
1. Zur Zahlung der Gebühren ist derjenige verpflichtet,
a) der die Durchführung der Bestattung beantragt hat.
b) der nach dem Bestattungsgesetz für die Bestattung zu sorgen
hat (§15 BayBestGi.V.mit §1) der Verordnung zur Durchführung
des BayBestG vom 01.03.2001 (GVB1 S.92) und
c) der sich dem Friedhofsträger gegenüber zur Übernahme der
Kosten verpflichtet hat.
2. Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.
3. Zur Zahlung der Grabnutzungsgebühren ist der oder die Grabnut-
zungsberechtigte verpflichtet.
32
§4
Gebühren für Grabstätten
Wahlgräber Nutzungszeit 25 Jahre pro Grabstätte
Einzelgräber € 750,--
Doppelgrab € 1.500,--
Wegegrab einzel € 925,--
Wegegrab doppelt € 1.850,--
Rasengrab einzel € 1.725,--
Rasengrab doppelt € 3.450,--
Rasengrab einzel mit Urnenbelegung (15 Jahre) € 1.035,--
Gruft € 1.725,--
Kindergrab bis 10 Jahre € 375,--
Urnengrab Nutzungszeit 15 Jahre € 450,--
Urnen-Baumgrab Abt. J € 1.005,--
Urnen-Wiesengrab Abt. K € 1.005,--
Beisetzung einer Urne im Erdgrab:
Nutzungszeit 15 Jahre pro Urne € 170,--
Anonyme Beisetzung einer Urne € 1.005,--
§5
Gebühren für die Verlängerung der Nutzungszeit pro Jahr
Wahlgrab: Einzelgrab: € 30,--
Doppelgrab: € 60,--
Wegegrab einzel € 37,--
Wegegrab doppelt € 74,--
Rasengrab einzel € 69,--
Rasengrab doppelt € 138,--
Gruft € 69,--
Kindergrab € 15,--
Urnengrab € 30,--
Urnen-Baumgrab € 67,--
Urnen-Wiesengrab € 67,--
Anonymes Urnengrab € 67,--
33
§6
Gebühren für die Genehmigung eines Grabmales
Normalgrab (Einzel– und Mehrfach) € 100,--
Kindergrab € 80,--
Urnengrab € 80,--
Fundament für Einzelgrab € 100,--
Fundament für Doppelgrab € 200,--
Fundament für Urnengrab € 80,--
§7
Gebühren für Öffnen und Schließen eines Grabes
Normalgrab € 415,--
Kindergrab bis 10 Jahre € 170,—
Urnengrab € 115,--
Bei Frost oder Fels wird ein Zuschlag von 10-30% je Frosttiefe
erhoben.
Die Umbettung einer Leiche in eine andere Grabstätte wird nach
Arbeitsaufwand zu den üblichen Stundenlöhnen berechnet.
§8
Gebühren für Sarg- und Urnengräber
Sargträger pro Bestattung € 140,--
Urnenträger € 35,--
34
§9
Gebühren für Anlage der Rasengräber
Einzel-Rasengrab € 125,--
Doppel-Rasengrab € 150,--
Anlage bei Umwandlung in ein Rasengrab (ohne
aktuelle Beisetzung) einzel € 80,--
Anlage bei Umwandlung in ein Rasengrab (ohne
aktuelle Beisetzung) doppel € 100,--
§ 10
Unterhaltsgebühr (jährlich)
Beinhaltet beispielsweise die anfallenden Containergebühren, Unter-
haltung und Sicherung der Wege, Pflege der Anlagen, Wasserkosten, Ab-
fallentsorgung, Standsicherheitsprüfung usw.
Einzelgrab € 10,--
jede weitere Grabstelle zusätzlich € 10,--
Urnengrab € 10,--
Kindergrab € 10,--
(ausgenommen sind die Urnen-Baum- und Urnen-Wiesengräber im Wald-
friedhof, die anonymen Gräber und die Rasengräber)
§ 11
Sonstige Gebühren
Verwaltungsgebühr inkl. Grabbrief bei Beisetzung € 35,--
Verwaltungsgebühr inkl. Grabbrief bei Verlängerung
ohne Beisetzung € 25,--
Gebühr Entsorgung Grabaushub bei Sargbestattung € 15,--
Bescheinigung Krematorium bei Urnenbestattung € 15,--
Grasgräber-Markierung bei vorzeitiger Grabräumung
und bei Vorsorgekauf € 60,--
Gebühr für Gewerbetreibende jährlich € 60,--
Kreuzträger € 10,--
Läuten Stadtkirche und Jobstkapelle € 10,--
Regiestundensatz bei Arbeiten durch Friedhofspfleger € 44,--
35
Luitpoldstraße 3, 97215 Uffenheim
Tel. 09842 93680
E-Mail: [email protected]
Friedhofsverwaltung
Tel. 09842 95095-12
36
Quelle
Evang.-Luth. Kirchenstiftung Uffenheim (Evang.-Luth. Kirchengemeinde Uffenheim)