Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2026
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 250,00 € Entspricht 'Einzelgrab (Reihengrabplatz)' für die gültige Ruhefrist. |
| Sargwahlgrab | nicht angegeben nicht enthalten / nicht angeboten |
| Urnenreihengrab | 250,00 € Entspricht 'Urnengrab' für 10 Jahre Laufzeit. |
| Urnenwahlgrab | nicht angegeben nicht enthalten / nicht angeboten |
| Urnengrab anonym | 550,00 € Entspricht 'Urnengrabplatz in der Gemeinschaftsgrabanlage (pflegefrei)'. |
| Baumbestattung | 550,00 € Entspricht 'Urnengrabplatz (Baumbestattung)'. |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 200,00 € Gemeindegebühr je Bestattungsfall; tatsächliche Beisetzungskosten sind direkt mit dem Dienstleister abzurechnen. |
| Trauerhalle / Halle | nicht angegeben nicht enthalten / nicht angeboten |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Gebührensatzung
über die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Münchsteinach
Aufgrund der Art. 8 Abs. 1, 2 und 8 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes - KAG - (BayRS 2024-1-I) und Art. 20 Abs. 1 des Kostengesetzes (BayRS 2013-1-1-F) erlässt die Gemeinde Münchsteinach folgende Satzung:
§ 1
Gebührenarten und Gebührenpflicht
1.) Die Inanspruchnahme der gemeindlichen Einrichtungen für das Bestattungswesen ist gebührenpflichtig.
2.) Die Gemeinde erhebt
a) Grabgebühren
b) eine Friedhofsumlage
c) Bestattungsgebühren
d) sonstige Gebühren
3.) Über die Gebühren ergeht ein Gebührenbescheid der Gemeinde Münchsteinach. Die Gebühren sind im Voraus zu entrichten oder hinreichend sicherzustellen. Die Gemeinde kann in Höhe der geschuldeten Gebühren und Auslagen die Abtretung von Ansprüchen verlangen, die den Erben oder Auftraggebern aus Anlass des Sterbefalles aus Sterbe- oder Lebensversicherungen zustehen.
4.) Gebührenpflichtig ist
a) wer den Auftrag an die Gemeinde Münchsteinach erteilt hat, oder wer die Kosten veranlasst hat
b) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, insbesondere die Angehörigen des Verstorbenen
c) derjenige, in dessen Interesse die Kosten entstanden sind. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner
5.) Für Sonderleistungen oder Nebenkosten, die sich beim Vollzug der Tätigkeiten ergeben, kann die Gemeinde Münchsteinach gesonderte Vereinbarungen über die Erstattung der Kosten treffen.
§ 2
Grabgebühren
- 1. Grabgebühren für die Friedhöfe in Münchsteinach, Abtsgreuth und Neueberbach für jeweils die gültige Ruhefrist, werden wie folgt festgesetzt:
a) Einzelgrab (Reihengrabplatz) 250,00 € (10,00 € pro Jahr / 0,8333 € pro Monat)
b) Kindergrabplatz 100,00 € (6,67 € pro Jahr / 0,5556 € pro Monat)
c) Familiengrab (2 Plätze) 500,00 € (20,00 € pro Jahr / 1,6667 € pro Monat)
d) Familiengrab (3 Plätze) 750,00 € (30,00 € pro Jahr / 2,50 € pro Monat)
e) vertiefter Grabplatz je 50,00 €
Grabgebühren für Urnengräber mit einer Laufzeit von 10 Jahre werden für diesen Zeitraum wie folgt festgesetzt:
f) Urnengrab 250,00 € (25,00 € pro Jahr / 2,0833 € pro Monat)
g) Urnengrabplatz in der Gemeinschaftsgrabanlage (pflegefrei) 550,00 € (55,00 € pro Jahr / 4,5833 € pro Monat)
h) Urnengrabplatz (Baumbestattung) 550,00 € (55,00 € pro Jahr / 4,5833 € pro Monat)
- 2. Für die Veränderung des Nutzungsrechts bei Einzel- und Familiengrabplätzen um eine weitere Nutzungsszeit wird eine entsprechende Gebühr für die fehlende Anzahl der Jahre erhoben.
- 3. Für Sondereleistungen, für die in dieser Gebührenordnung keine Gebühren vorgesehen sind, kann die Gemeinde gesonderte Vereinbarungen über die Erstattung der Kosten treffen.
§ 3
Friedhofsumlage
- 1. Für den allgemeinen Unterhalt der Friedhöfe (Kosten, Pflege und Unterhalt der Einrichtungen, Anlagen, Wege, Mauern, Wassergebühren, Bereitstellung und Leerung von Containern oder Ablagerungsplätzen) wird eine Friedhofsumlage erhoben.
- 2. Die Umlagegebühr für die Friedhöfe in Münchsteinach, Abtsgreuth und Neuebersbach beträgt pro Jahr
a) Einzelgrab 15,00 €
b) Familiengrab (2 Plätze) 30,00 €
c) Familiengrab (3 Plätze) 45,00 €
d) Urnengrab 15,00 €
e) Urnengrabplatz in der Gemeinschaftsgrabanlage 15,00 €
f) Urnengrabplatz (Baumbestattung) 15,00 €
g) Kindergrab 15,00 €
- 3. Die Friedhofsumlage wird für einen Zeitraum von 5 Jahren im Voraus fällig. Sie wurde erstmals festgesetzt und erhoben im Jahr 1997 für 5 Jahre. Im Übrigen entsteht die Friedhofsumlage mit der Verleihung des Grabnutzungsrechtes für den Rest des jeweiligen 5-Jahreszeitraums.
§ 4
Bestattungsgebühren
- 1. Die Kosten für die Besorgung der Leiche, die Einsargung, die Verbringung ins Leichenhaus, die Dienstleistung während der Beerdigung, die Grabherstellung (Ausheben, Schließen des Grabes, Erdabfuhr) sind mit dem jeweiligen Dienstleister (Bestatter o.ä.) direkt abzurechnen.
- 2. Die Gebühren je Bestattungsfall werden auf 200,00 € festgesetzt.
- 3. Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt 40,00 €.
- 4. Die Gebühr für die Benutzung der Kühlung beträgt 20,00 € pro angefangenen Tag.
§ 5
Sonstige Gebühren
- 1. Für die Anbringung eines einheitlichen Bronzeschriftbandes mit Namen des/der Verstorbenen auf der Gemeinschaftsgrabanlage wird eine Gebühr erhoben, die sich wie folgt zusammensetzt:
- Kosten für das Bronzeschriftband in Höhe des jeweiligen Selbstkostenpreises
- Pauschale für die Beschaffung und die Anbringung in Höhe von 50,00 €
- 2. Für die Anbringung einer einheitlichen Grabplatte bei der Baumbestattung wird eine Gebühr erhoben, die sich wie folgt zusammensetzt:
- Kosten für die Platte in Höhe des jeweiligen Selfbstkostenpreises
- Die Beschriftung der Urnengrabplatte wird durch die/den Grabnutzungsberechtigten von einem Steinmetz seiner Wahl und auf eigene Kosten beauftragt.
§ 6
Gebührenermäßigung
Stellt die Erhebung der geschuldeten Gebühren im Einzelfall eine besondere Härte dar, so können diese gestundet, ermäßigt, niedergeschlagen oder erlassen werden.
§ 7
Entstehen und Fälligkeit der Gebührenschuld
1.) Die Grabgebühren entstehen mit der Verleihung des Benutzungsrechts an Grabplätzen, bzw. mit der Verlängerung des Grabbenutzungsrechts. 2.) Die Bestattungs- und sonstigen Gebühren entstehen mit der Inanspruchnahme der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen. 3.) Die Grabgebühren werden mit dem Entstehen der Gebührenschuld fällig. 4.) Die Bestattungsgebühren, die sonstigen Gebühren sowie die Friedhofsumlage werden mit der Zustellung des Gebührenbescheides fällig.
§ 8
In Kraft treten
1.) Die vorstehende Gebührensatzung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. 2.) Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Bestattungssatzung vom 24. Februar 2017 außer Kraft.
Ausgefertigt:
Münchsteinach, den 22.07.2025
Gemeinde Münchsteinach
Jürgen Riedel
- 1. Bürgermeister
2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Friedhofssatzung
der Gemeinde Münchsteinach
für die Friedhöfe in Münchsteinach Abtsgreuth Neuebersbach
Stand 01.03.2015
Satzung für das gemeindliche Bestattungswesen
(Friedhofsatzung)
Aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 u. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) und des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 01.01.1971 sowie dazu ergangener Bestattungsverordnungen, erlässt die Gemeinde Münchsteinach folgende Satzung für das gemeindliche Bestattungswesen.
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 - Eigentumsrecht und Zweck
Die kommunalen Friedhöfe in Münchsteinach, Abtsgreuth und in Neuebersbach sind Eigentum der Gemeinde Münchsteinach.
Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung und dient der Bestattung aller Personen, die zum Zeitpunkt ihres Ablebens im Bereich der Gemeinde Münchsteinach ihren Wohnsitz hatten, vor ihrem Tode auf ihm ein Grab- und Benutzungsrecht erworben haben oder im Gemeindegebiet tot aufgefunden wurden. Auswärtige können ein Grab- und Benutzungsrecht auf den Friedhöfen nur mit Genehmigung des entsprechenden Trägers erwerben. Der jeweilige Träger kann vom Benutzungszwang befreien, wenn der Verstorbene seinen Wohnsitz in der Gemeinde hatte, jedoch in einer anderen Gemeinde ein Grabnutzungsrecht besitzt.
Die Nutzungsberechtigten können mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung auch bestimmen, welche anderen Verstorbenen nach § 1 Abs. 1 in ihrer Grabstätte beigesetzt werden sollen.
§ 2 - Verwaltung und Rechtsform
Das zuständige Vertretungsorgan der kommunalen Friedhöfe ist der Gemeinderat der Gemeinde Münchsteinach.
Die laufenden Verwaltungsgeschäfte für die kommunalen Friedhöfe erledigt die Gemeinde Münchsteinach. Bei Ausübung der Aufsicht bedient sich der Gemeinderat der jeweiligen Friedhofsverwaltung.
Mitteilungen an einzelne Nutzungsberechtigte erfolgen schriftlich, fernmündlich oder durch Anbringen eines Hinweises auf der Grabstätte. Allgemeine Mitteilungen werden im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Diespeck bekannt gegeben.
§ 3 – Außerdienststellung
Teile des Friedhofes oder einzelne Grabstätten können aus zwingenden Gründen außer Dienst gestellt werden.
Durch Außerdienststellung wird nur die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen. Die Bekanntgabe der Außerdienststellung erfolgt nach § 2 Abs. 3.
Soweit durch eine Außerdienststellung das Recht auf weitere Beisetzungen erlischt, sind dem jeweiligen Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag andere Grabstätten zur Verfügung zu stellen.
Alle Ersatzgrabstätten nach Absatz 3 sind von der Friedhofsverwaltung unentgeltlich in ähnlicher Weise wie die außerdienstgestellten Grabstätten herzurichten.
§ 4 a - Hoheitliche Tätigkeiten
Die Gemeinde Münchsteinach bedient sich unter anderem für folgende Leistungen auf dem Friedhof eines privaten Unternehmens:
- Annahme des Leichnams am Friedhofseingang
- Aushebung und Schließung des Grabes
- Ausschmücken des Aufbewahrungsraumes und der Aussegnungshalle
- Beförderung der Leiche von der Aussegnungshalle zum Grab
- versenken des Sarges in das Grab (Beisetzungsakt)
- die Stellung der Kreuz- und Sargträger
Beisetzung von Urnen
Ausgrabungen und Umbettungen einschließlich notwendiger Umsargungen
§ 4 b – Gewerbetreibende
Bestatter, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende brauchen für die Tätigkeit auf dem Friedhof die vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeit festlegt.
Eine Einwilligung für Arbeiten auf dem Friedhof erhalten nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Sie sollten selbst oder deren fachlicher Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in der Handwerksrolle eingetragen sein. Die Friedhofsverwaltung kann hiervon Ausnahmen zulassen, soweit dies mit dem Zweck dieser Satzung vereinbar ist. Ein Rechtsanspruch auf Zustimmung besteht nicht. Sie kann auf Dauer oder nur für den Einzelfall ausgesprochen werden.
Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof verursachen.
Unbeschadet § 5 dürfen gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof nur während der von der Friedhofsverwaltung in § 7 Abs. 5 festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In den Fällen des § 5 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt.
Gewerbetreibende, die trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Abs. 3 bis 5 verstoßen oder bei denen die Voraussetzung des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung zu Arbeiten auf dem Friedhof auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 – Öffnungszeiten
Der Friedhof ist während der festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Zeiten werden an den Eingängen bekanntgegeben.
Die jeweilige Friedhofsverwaltung kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 6 - Verhalten auf dem Friedhof
Auf dem Friedhof hat sich jeder der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
Der Friedhof ist für Besucherinnen und Besucher von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang geöffnet.
Kinder unter sieben Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung eines Erwachsenen betreten.
Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
- die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen sind Kinderwägen und Rollstühle u.ä;
- Waren aller Art (auch Kränze und Blumen) und gewerbliche Dienste anzubieten, Druckschriften zu verteilen, Sammlungen durchzuführen, gewerbsmäßig zu fotografieren;
- an Sonn- und Feiertagen oder während einer Beisetzung Arbeiten auszuführen;
- Abraum außerhalb der hierfür vorgesehenen Stellen zu lagern;
- den Friedhof mit seinen Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu besteigen, Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten;
- Rundfunk- und ähnliche Geräte zu betreiben;
- zu lärmen, zu spielen und sich sportlich zu betätigen;
- Tiere mitzubringen – ausgenommen Blindenhunde;
- Ansprachen und musikalische Darbietungen außerhalb von Bestattungen ohne Genehmigung zu halten;
- das Rauchen auf dem Friedhof.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit Zweck und Ordnung des Friedhofes zu vereinbaren sind.
§ 7 – Vorschriften für gewerbliche Tätigkeiten
Gewerbliche Arbeiten sind ohne Unterbrechung beschleunigt durchzuführen.
Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur während der Arbeit und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in ihren früheren Zustand zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserstellen gereinigt werden.
Abraum muss von den Gewerbetreibenden selbst abgefahren werden. Für kleinere Mengen können die Abfallplätze des Friedhofes benutzt werden.
Falls Friedhofsanlagen (Wege, Brunnen usw.) oder Grabstätten beschädigt oder verunreinigt werden, ist der frühere Zustand umgehend wieder herzustellen. Geschieht dies nicht, erfolgt dies kostenpflichtig durch die Friedhofsverwaltung.
Gewerbliche Arbeiten können nur von Montag – Freitag während der Öffnungszeiten vorgenommen werden. An Samstagen dürfen gewerbliche oder ruhestörende Arbeiten nur zur Durchführung von Bestattungen vorgenommen werden, an Sonntagen und Feiertagen sind gewerbliche Arbeiten nicht erlaubt. Am Gründonnerstag und am 31. Oktober sind gewerbliche Arbeiten nur bis 12.00 Uhr gestattet. Buß- und Bettag ist ein kirchlicher Feiertag.
Während einer Beisetzung müssen gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof unterbleiben.
Den zur Vornahme von Arbeiten Berechtigten ist – soweit erforderlich – die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen nur so weit gestattet, dass die Wege und Anlagen nicht über das übliche Maß hinaus beansprucht werden.
Den Anordnungen der mit der Aufsicht betrauten Personen ist Folge zu leisten.
Zuwiderhandelnde können vom Friedhof verwiesen werden und setzen sich strafrechtlicher Verfolgung aus.
III. Bestattungsvorschriften
§ 8 – Allgemeines
Die Bestattungen sind unverzüglich bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Damit kann ein Bestattungsunternehmen beauftragt werden. Der Anmeldung sind die vorgeschriebenen Unterlagen (Beurkundung des Standesamtes, gegebenenfalls Genehmigung nach § 33 PStG oder nach § 159 Abs. 2 StPO) vorzulegen. Bei Urnenbeisetzungen ist zusätzlich die Einäscherungsurkunde vorzulegen. Anschließend wird Tag und Stunde der Beisetzung festgelegt.
Das Grab muss mindestens 48 Stunden vor dem Zeitpunkt der Bestattung bei der Gemeinde bestellt werden. Die Vergabe des Grabes erfolgt durch die jeweilige Friedhofsverwaltung. Bei einer Beisetzung in einer schon vorhandenen Grabstätte ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.
Die Friedhofsverwaltung kann eine Bestattung auch kurzfristig absagen, wenn die gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen nicht vollzählig bis zur Beisetzung vorgelegt werden.
Die Bestimmungen des Bayerischen Bestattungsrechtes und die dazu ergangenen Durchführungsverordnungen sind zu beachten.
Eine Grabstätte wird in der Regel nur bei einem Todesfall zugewiesen. Der Erwerb einer Grabstätte vor dem Tod stellt eine Ausnahme dar und bedarf einer Genehmigung des jeweiligen Friedhofsträgers.
§ 9 - Särge / Urnen
Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht aus schwervergänglichen Stoffen hergestellt sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.
Särge sollen höchstens 2,00 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,70 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
Für Sargausstattung und die Bekleidung der Verstorbenen gelten die Vorschriften des Bayer. Bestattungsgesetzes.
Urnen sowie Überurnen müssen aus biologisch abbaubarem Material gefertigt sein.
Urnen und Aschenreste müssen entsprechend den gesetzlichen Vorschriften gekennzeichnet sein.
§ 10 - Ausheben der Gräber
Die Gräber dürfen im Bestattungsfall nur von dem, vom Nutzungsberechtigten beauftragten, Totengräber ausgehoben und geschlossen werden.
Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Geländeoberkante bis zur Oberkante des Sarges mindestens
| für Erwachsene | 1,80 m |
|---|---|
| für Kinder bis 2 Jahren | 0,80 m |
| für Kinder bis 7 Jahren | 1,10 m |
| für Kinder bis 12 Jahren | 1,30 m |
| ab 12 Jahren | 1,80 m |
| bei vertieften Grabplätzen | 2,40 m |
| Urnen | 0,80 m |
Der Abstand zwischen den Grabstätten beträgt in der Regel 0,50 m; innerhalb von Familiengräbern 0,30 m
Die bei dem Ausheben eines Grabes gefundenen Reste einer früheren Bestattung werden auf dem Boden der Grabstätte eingegraben.
Der Friedhofsträger haftet nicht für Schäden, die eventuell an Gräbern durch das Öffnen des Nachbargrabes entstehen
§ 11 - Größe der Gräber
Bei Anlage der Gräber für Erdbestattungen gelten folgende Maße:
Kindergräber (bis 5 Jahre)/Urnengräber
Länge 1,10 m / Breite 0,60 m
Einzelgräber
Länge 2,00 m / Breite 0,90 m
Familiengräber (2 Grabplätze)
Länge 2,00 m / Breite 2,00 m
Familiengräber (3 Grabplätze)
Länge 2,00 m / Breite
§ 12 – Ruhezeit
Die allgemeine Ruhezeit beträgt 25 Jahre, für Urnen 10 Jahre
§ 13 - Umbettungen
Grundsätzlich soll die Ruhe der Toten nicht gestört werden.
Umbettungen von Leichen und Urnen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers sowie der zuständigen Ordnungsbehörde. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen von einem Grab in ein anderes Grab auf demselben Friedhof sind nicht zulässig.
Umbettungen erfolgen nur auf schriftlichen Antrag. Antragsberechtigt sind die nächsten Angehörigen. Der Nutzungsberechtigte der Grabstätte muss vorher zustimmen.
Alle Umbettungen müssen von einem Bestattungsunternehmen/Totengräber durchgeführt werden. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Durchführung. Umbettungen von Erdbestattungen finden in der Regel nur in den Monaten Dezember bis Mitte März statt.
Die Kosten der Umbettung und ein Ersatz von Schäden, die dabei an benachbarten Gräbern und Anlagen entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
Leichen und Aschenurnen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung.
IV. Grabstätten
§ 14 - Allgemeines
An Grabstätten kann kein Eigentum erworben werden. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
Die Grabstätten werden unterschieden in
- Wahlgrabstätten
- Urnenwahlgrabstätten
- Gemeinschafts-Urnengrabstätten (kein Wahlrecht - pflegefrei)
- Baumbestattung (Urnengrab – kein Wahlrecht – pflegefrei)
§ 15 – Wahlgrabstätten
Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen und Urnenbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht vergeben wird. Ihre Lage wird von der Verwaltung mit dem Erwerber vereinbart.
Es wird zwischen Einzelgräbern (1 Grabstelle) und Familiengräbern (2 oder 3 Grabstellen) unterschieden. In einer Grabstelle können übereinander nur zwei Särge und zusätzlich zwei Urnen oder nur 4 Urnen (ohne Sargbestattung) innerhalb einer Ruhezeit beigesetzt werden. Das Nutzungsrecht wird auch bei Familiengräbern grundsätzlich nur an eine Person abgegeben. Zum Nachweis wird ein Grabbrief ausgestellt. Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der in der Friedhofsgebührensatzung festgesetzten Gebühr. Daneben wird im 5-Jahres-Rhythmus eine Friedhofsunterhaltsgebühr (Friedhofsumlage) erhoben. Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit zurückgegeben werden, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Eine vorzeitige Auflösung (innerhalb der Nutzungsdauer) ist nicht möglich.
Nach Ablauf des Nutzungsrechtes wird der Nutzungsberechtigte nach § 2 Abs. 3 hingewiesen. Der Wiedererwerb muss innerhalb von 4 Wochen erfolgen. Er ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Grabstätte möglich. Wird das Nutzungsrecht nach Ablauf nicht verlängert, so erlischt es zum Ende der Nutzungszeit. Die Grabstätte fällt an die Friedhofsverwaltung zurück. Der Grabstein, samt Umrandung und Fundament sind auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu entfernen. Die Fläche einzuebnen und mit Rasensamen anzusäen.
Soll innerhalb der Nutzungszeit eine Beisetzung stattfinden, so muss das Nutzungsrecht bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert werden.
Der Erwerber des Nutzungsrechts soll für den Fall seines Ablebens aus dem nachgenannten Personenkreis seinen Nachfolger bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch letztwillige Verfügung übertragen. Sonst geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des Verstorbenen über:
a) Auf den überlebenden Ehegatten, undzar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind.
b) auf die ehelichen und unehelichen Kinder
c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mutter
d) auf die Eltern
e) auf die Geschwister
f) auf die Stiefgeschwister auf die nicht unter a) bis f) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird der Älteste Nutzungsberechtigter. Zu Lebzeiten kann der Nutzungsberechtigte das Nutzungsrecht mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung an nahe Verwandte übertragen.
Hinterlässt der Berechtigte keine Erben oder kann unter mehreren Erben eine Einigung über den Berechtigten nicht erzielt werden, so ist – falls ein Rechtsstreit zwischen den Erben nicht in Betracht kommt – der Gemeinderat berechtigt, diesen endgültig zu bestimmen oder nach den bei Erlöschen des Nutzungsrechts geltenden Vorschriften zu verfahren (§ 17).
Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. Wird das Nutzungsrecht nach dem Tode des Nutzungsberechtigten nicht auf einen Nachfolger umgeschrieben, kann die Friedhofsverwaltung nach Ablauf der letzten Ruhezeit anderweitig über die Grabstätte frei verfügen. Ein verbleibender Rest der Nutzungszeit verfällt entschädigungslos. Es können in diesem Fall auch keine weiteren Beisetzungen in der Grabstätte erfolgen.
Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über weitere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte.
Angehörigen der Verstorbenen darf bei einem Wechsel des Berechtigten der Zutritt zu der Grabstätte nicht verwehrt werden. Die einheitliche Gestaltung der Grabstätte darf dadurch nicht geändert oder gestört werden.
§ 16 a – Urnenwahlgrabstätten
Für die Beisetzung von Urnen sind die Urnenwahlgrabstätten vorgesehen. Urnen können jedoch auch in allen anderen Grabstätten beigesetzt werden.
An Urnenwahlgrabstätten ist ein Nutzungsrecht von 10 Jahren vergeben. Ihre Lage wird von der Friedhofsverwaltung mit dem Bewerber vereinbart. In Urnenwahlgrabstätten können zwei Urnen beigesetzt werden.
Für Urnenwahlgrabstätten finden die Bestimmungen des § 15 entsprechende Anwendung.
Urnen sowie Überurnen müssen aus biologisch abbaubarem Material gefertigt sein.
§ 16 b - Gemeinschafts-Urnengrabstätten
Mit dem Gemeinschafts-Urnengrabfeld ist eine würdige, aber bewusst pflegefreie Bestattungsmöglichkeit geschaffen worden. Die Grabgestaltung wird von der Friedhofsverwaltung übernommen.
Im Bereich der Gemeinschafts-Urnengrabstätten ist ausschließlich die Bestattung von Urnen erlaubt.
An einer Gemeinschafts-Urnengrabstätte wird ein Nutzungsrecht von 10 Jahren vergeben. Die Lage der Gemeinschafts-Urnengrabstätte wird ausschließlich von der Friedhofsverwaltung vergeben. Ein Recht auf eine bestimmte Lage oder Zusammenlegung von Familienangehörigen besteht nicht.
Urnen sowie Überurnen müssen aus biologisch abbaubarem Material gefertigt sein.
Nach Ablauf des Nutzungsrechtes erlischt das Nutzungsrecht. Eine Verlängerung ist nicht möglich.
Sollte der Nutzungsberechtigte ableben, tritt § 15 Abs. 5 in Kraft.
Die gestalterische Anlage sowie die Grabpflege erfolgt ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung
Die Beschriftung mit Vornamen, Namen, Geburts- und Sterbejahr wird von der Friedhofsverwaltung nach einem einheitlichen Muster auf Kosten des Nutzungsberechtigten angebracht.
Das Ablegen von Kränzen, Schalen und anderen Grabschmuck ist nur an einer dafür vorgesehenen Stelle auf dem Friedhof erlaubt. An der Grabstelle selbst darf kein Grabschmuck angebracht oder abgelegt werden.
§ 16 c – Baumbestattung
In einem besonderen Bereich des Friedhofes wurde die „Baumbestattung“ geschaffen. An drei Bäumen können im Wurzelbereich des Baumes Urnenbestattungen stattfinden. Mit diesem Angebot kommen wir dem Wunsch von Personen nach, die möchten, dass ihre Asche Grundlage neuen Lebens bildet. Damit setzen wir den Gedanken von „Vergehen und Werden“ um.
Bei der Baumbestattung ist ausschließlich die Bestattung von Urnen möglich. Bei der Baumbestattung wird ein Nutzungsrecht von 10 Jahren vergeben. Die Lage des Urnengrabes wird durch die Friedhofsverwaltung bestimmt.
Urnen sowie Überurnen müssen aus biologisch abbaubarem Material gefertigt sein.
Nach Ablauf des Nutzungsrechtes erlischt das Nutzungsrecht. Eine Verlängerung ist nicht vorgesehen.
Sollte der Nutzungsberechtigte ableben, tritt § 15 Abs. 5 in Kraft.
Die gestalterische Anlage sowie die Grabpflege erfolgt ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung
Die Beschriftung der Grabstelle wird von der Friedhofsverwaltung nach einem einheitlichen Muster auf Kosten des Nutzungsberechtigten angebracht.
Das Ablegen von Kränzen, Schalen und anderen Grabschmuck ist nur an einer dafür vorgesehenen Stelle auf dem Friedhof erlaubt. An der Grabstelle selbst darf kein Grabschmuck angebracht oder abgelegt werden.
§ 17 - Entzug oder Verkürzung des Nutzungsrechtes
Das Recht an einer Grabstätte kann entschädigungslos entzogen oder verkürzt werden, wenn das Grab nicht ausreichend gepflegt (§ 28) (außer bei der Gemeinschafts-Urnengrabanlage und bei der Baumbestattung) oder anfallende Kosten nicht bezahlt werden. Vor dem Entzug oder der Verkürzung des Nutzungsrechtes ist der Grabrechtsinhaber unter Hinweis auf die Folgen schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen, bzw. die Gebühr zu bezahlen. Kann der Grabrechtsinhaber nicht ermittelt werden, genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte gemäß § 2 Abs. 3. In dem Entziehungsbescheid ist der jeweilige Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal, die Anpflanzung und die sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 18 - Gestaltungsgrundsätze
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt bleibt.
§ 19 - Grabmale
Gegenstände, die zur Ausstattung der Grabstätten auf dem Friedhof dienen – im Folgenden kurz Grabmale bezeichnet – dürfen nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung aufgestellt werden.
Mit dem Erlaubnisgesuch ist bei der Friedhofsverwaltung eine Zeichnung, in DIN A4-Format ausgefertigt, einzureichen. Diese muss die beabsichtigte Gestaltung nach Grundriss, Vorder- und Seitenansicht im Maßstab von mindestens 1:10 erkennen lassen und den Namen des Nutzungsberechtigten vorweisen. Ferner ist die Inschrift des Grabmales anzugeben. Die Hauptmaße sind einzutragen und die zu verwendenden Werkstoffe genau zu bezeichnen. Auf Verlangen der Friedhofsverwaltung sind Zeichnungen von Einzelheiten des Grabmales vorzulegen.
Unter die vorstehenden Bestimmungen fallen nicht: Kränze, Naturblumen und gärtnerische Anlagen.
Das Gesuch um Erlaubnis zur Aufstellung soll rechtzeitig, d. h. vor Auftragsertellung an die Lieferfirma, eingereicht werden. Für die Genehmigung wird eine Grabmalgenehmigungsgebühr erhoben.
Wird ein Grabmal ohne Genehmigung errichtet oder entspricht es nicht dem genehmigten Entwurf, so kann es auf Kosten des Nutzungsberechtigten nachträglich genehmigt oder im Falle mangelnder Genehmigungsfähigkeit entfernt werden. Es ist verboten den Friedhof zu betreten, um ein nicht genehmigtes Grabmal zu errichten.
§ 20 - Besondere Vorschriften
Das Grabmal muss in Form und Werkstoff handwerklich gut gestaltet sein und sich harmonisch in das Gesamtbild des Friedhofes einordnen. Es muss den Größenverhältnissen der Grabstätte entsprechen und sich der Umgebung anpassen.
Als Werkstoff für Grabmale kommen in erster Linie deutscher Naturstein, Eisen, Bronze und Hartholz in Betracht. Eisen und Holz sind in dauerhaftem Anstrich zu halten.
Grellweiße Werkstoffe in spiegelnd polierter Bearbeitung und Kunststeine sind verboten. Matt geschliffene farbige Steine sollen bevorzugt werden. Das Grabmal soll möglichst nur aus einheitlichem Material bestehen. Sollen bei der Herstellung eines Grabmales verschiedene Werkstoffe verwendet werden, so muss auch deren Zusammenstellung ausdrücklich von der Friedhofsverwaltung genehmigt sein. Dasselbe gilt für Zutaten aus Eisen, Bronze und Keramik, wobei schablonenhafte Dutzendware grundsätzlich ausgeschlossen ist.
Verboten sind Nachbildungen von Felsen, Mauerwerk, Bauformen in Stein, Tropfstein, Gips, Zementmasse, Glasplatten und Porzellanfiguren.
Die Grabmale der Grabfelder dürfen folgende Maße nicht überschreiten:
| Kindergräber | 0,80 m Höhe | 0,50 m Breite |
|---|---|---|
| Urnengräber | 0,90 m Höhe | 0,50 m Breite |
| Einzelgräber | 1,00 m Höhe | 0,70 m Breite |
| Familiengräber | 1,50 m Höhe | 1,40 m Breite |
von dem das Grabmal umgebenden Friedhofsgelände bis zur Oberkante des Grabmales gemessen. Keinesfalls dürfen sie, der Breite nach, die Grabumrandung überragen.
Die Grabmale auf Familiengrabstätten sollen so hoch und so breit sein, dass sie sich in ihrer Gesamterscheinung gut in die Maßverhältnisse der Umgebung einfügen. Der Friedhofsverwaltung bleibt es vorbehalten, im Einzelfall die jeweils angemessene Höhe festzusetzen.
Auf Familiengräbern darf jeweils nur ein Grabstein aufgestellt werden. Wobei Stelen als eine Einheit zu betrachten sind.
§ 21 - Plattengräber
Grundsätzlich sind Plattengräber mit einer kompletten Abdeckung durch eine Steinplatte nicht erlaubt. Eine Abdeckung eines Grabes mit Platten, die einen Pflanzausschnitt haben, wird u. U. auf Antrag zugelassen.
§ 22 - Anlieferung und Aufstellung
Entspricht die Ausführung des Grabmales nicht dem genehmigten Antrag und ist sie nicht genehmigungsfähig, kann die Friedhofsverwaltung die Aufstellung des Grabmales untersagen.
Bei bereits versetztem Grabmal setzt die Friedhofsverwaltung dem Nutzungsberechtigten eine angemessene Frist zur Abänderung oder Beseitigung des Grabmales. Nach ergebnislosem Ablauf der Frist kann die Friedhofsverwaltung die Abänderung oder Beseitigung des Grabmales auf Kosten des Nutzungsberechtigten veranlassen.
Grabmale und Einfassungen sind zum Versetzen vollständig bearbeitet anzuliefern und unverzüglich aufzustellen.
Jede Abfuhr eines Grabmales ist zuvor bei der Friedhofsverwaltung anzuzeigen
Umfangreiche Steinmetzarbeiten dürfen innerhalb des Friedhofes nicht ausgeführt werden. In besonderen Fällen ist rechtzeitig vorher eine Genehmigung einzuholen.
§ 23 - Inschrift
Die Inschrift soll das Andenken an den Verstorbenen würdig bewahren. Sie kann durch geeignete Zusätze erweitert und durch Zeichen und Sinnbilder ergänzt werden. Es ist verboten, an den Grabmalen etwas anzubringen, was in Widerspruch zu ethischen Anschauungen steht.
Die Inschrift des Grabes soll als zierender Bestandteil des Ganzen wirken und gut verteilt sein.
§ 24 - Fundamentierung und Befestigung
Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet und in seinen Einzelteilen durch eine ausreichende Zahl Dübel und Anker von ausreichender Länge miteinander verbunden sein.
Alle Grabmale über 1 m Höhe erhalten aus Sicherheitsgründen zweckmäßige Untermauerungen bis auf Frosttiefe (1 m), größere Grabmale bis auf Grabsohlentiefe, während bei Grabsteinen unter 1 m eine Fundamentplatte genügt.
Die ordnungsgemäße Befestigung der Grabsteine im Sinne dieser Vorschrift ist nach der Aufstellung von dem ausführenden Handwerker der Friedhofsverwaltung schriftlich zu bestätigen.
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen können.
§ 25 - Unterhalt
Die Nutzungsberechtigten haften für jeden Schaden, der anderen infolge ihres Verschuldens, insbesondere durch Umfallen der Grabmale oder Abstürzen von Teilen verursacht wird. Sie haben den Zustand der Grabsteine laufend zu überwachen. Einen Schaden haben die Nutzungsberechtigten in vollem Umfang zu tragen.
Wenn die Friedhofsverwaltung feststellt, dass die Grabmale nicht genügend gesichert sind, haben die Nutzungsberechtigten für sofortige Abhilfe zu sorgen. Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung verkehrsgefährdende Grabmale auf Kosten des Verfügungsberechtigten umlegen lassen. Wird das Grabmal trotz schriftlicher Aufforderung nicht ordnungsgemäß wieder aufgestellt, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, es auf Kosten des Verfügungsberechtigten zu entfernen oder gegebenenfalls wieder aufstellen zu lassen.
Sind die Verfügungsberechtigten nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Friedhofsverwaltung nach entsprechender Benachrichtigung (§ 2 Abs. 3) das Nötige anordnen.
Grabmale und deren Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhe- oder Nutzungszeit der Grabstätte ohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung nicht verändert oder entfernt werden.
Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde. Die Entfernung oder Änderung solche Grabmale bedarf der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.
VI. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 26 - Anlage und Instandhaltung
Alle Grabstätten, einschließlich der dazu gehörenden Grabzwischenräume, müssen vom jeweiligen Nutzungsberechtigten hergerichtet und dauerhaft instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den übrigen Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
Höhe und Form der Grabbeete und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofes und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur so bepflanzt werden, dass andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden.
Für das Herrichten und Instandhalten ist der jeweilige Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts und nach Abraum der Grabstätte.
Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Gärtner beauftragen.
Die Gräber sind innerhalb von sechs Wochen nach ihrer Belegung abzuräumen und aufzuhügeln.
Grabstätten müssen innerhalb von 24 Monaten nach Erwerb eingefasst, hergerichtet und gärtnerisch angelegt werden. Geschieht dies trotz schriftlicher oder öffentlicher Aufforderung, binnen angemessener Fristsetzung nicht, so können sie von der Friedhofsverwaltung eingeebnet und eingesät werden. Nach Ablauf der Ruhezeit kann über sie anderweitig verfügt werden.
Sollte das Nutzungsrecht nicht weiter verlängert werden, muss der Verantwortliche die Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes abräumen.
Das Herrichten, der Unterhalt und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Beeinträchtigungen durch abfallendes Laub von den im Friedhof gepflanzten Bäumen und Sträuchern hat der Nutzungsberechtigte zu dulden.
Es ist grundsätzlich verboten, Grabstätten mit Bäumen zu bepflanzen. Sträucher dürfen eine Höhe von 1 m nicht überschreiten. Die Friedhofsverwaltung behält sich vor, bestehende Bäume und Sträucher, die diese Höhe überschreiten, auf Kosten des Nutzungsberechtigten zurückzuschneiden. Ebenfalls darf die Grabbepflanzung die Grabumrandung nicht überwuchern oder -wachsen.
Das Aufstellen von Bänken an Grabstätten ist nicht gestattet.
Einfriedungen und Einfassungen aus Eisen oder Holz sind verboten. Steinerne Einfassungen dürfen nicht höher als 10 cm aus dem Erdreich herausragen. Bis zum Setzen der endgültigen Einfassung und Grabmale sind nach Bestattungen Holzkreuze und Holzrahmen erlaubt, jedoch wird hier ein maximaler Zeitraum von 2 Jahren angenommen. Nach den zwei Jahren ab Beerdigungsdatum müssen das Holzkreuz und die Holzumrandung entfernt werden.
Unwürdige Gefäße (Konservendosen, etc.) für Blumen dürfen nicht aufgestellt werden. Pflanzgefäße, Vasen und Grabschmuck jeglicher Art müssen sich dem Grab und der Umgebung anpassen, sowohl in Größe als auch in Form und Material.
Das Verlegen von Platten oder Fliesen in den Grabzwischenräumen ist nicht gestattet. Folien und wasserundurchlässiges Material sind in den Grabstätten und in den Grabzwischenräumen verboten.
Die Verwendung von Kies und Split als Umrandung um die Grabeinfassung herum ist nicht gestattet, da hierdurch das Mähen der Rasenflächen erschwert wird.
§ 27 - Verwendung von Kunststoffen
Die Verwendung von Kunststoffkranzunterlagen, Kunststoffgebinden, Plastikblumen usw. auf dem Friedhof als Grabschmuck oder zu Trauerfeiern sind nicht statthaft.
§ 28 – Vernachlässigung
Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb vier Wochen in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine Mitteilung nach § 2 Abs. 3. Wird die Aufforderung nicht befolgt, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätten auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder auf Anordnung des Gemeinderates das Nutzungsrecht ohne Entschädigung gemäß § 17 entziehen.
VII. Leichenhalle und Trauerfeiern
§ 29 - Benutzung der Leichenhalle
Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen und Urnen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.
Bei Anlieferung eines Verstorbenen ist die Todesbescheinigung der Friedhofsverwaltung zu übergeben.
Die vorhandene Kühleinrichtung in der Leichenhalle in Münchsteinach ist zu benutzen. Falls erforderlich, sind auch Verstorbene, die im Friedhof Abtsgreuth bzw. Neuebersbach bestattet werden, auf Kosten des Nutzungsberechtigten in die Kühleinrichtung zu verbringen.
Die Aufbahrung erfolgt im geschlossenen Sarg. Auf Wunsch der Angehörigen kann die Leiche im offenen Sarg aufgebahrt werden, sofern aus Gründen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Gesundheit oder aus Pietätsgründen keine Bedenken seitens der Friedhofsverwaltung dagegen vorliegen.
Särge mit Verstorbenen, die an übertragbaren Krankheiten im Sinne des Bundesseuchengesetzes litten, dürfen nur mit Genehmigung des zuständigen Amtsarztes geöffnet werden.
Für die Beschaffung von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des Bestattungsgesetzes und der Bestattungsverordnung.
VIII. Schlussvorschriften
§ 30 – Haftung
Die Friedhofsverwaltung der Gemeinde Münchsteinach haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen und seiner Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besondere Obhuts- und Überwachungsvorschriften.
§ 31 – Gebühren
Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweiligen Friedhofsgebührensatzung im Voraus zu entrichten.
§ 32 – Sonstiges
Die Friedhofsverwaltung der Gemeinde Münchsteinach kann besondere Anweisungen für die Gestaltung der Anlagen und Grabmale geben und ausnahmsweise Abweichungen von den vorstehenden Bestimmungen zulassen, wenn sich dies im Einzelfall wegen der Lage der Grabstätte, wegen ihrer Anpassung an die benachbarten Grabstätten oder wegen vorhandenen Grabschmuck als notwendig erweisen sollte. Wenn die Friedhofsverwaltung in Einzelfällen Abweichungen von den vorstehenden Bestimmungen zulässt, so kann dagegen kein Einspruch erhoben oder darauf ein Anspruch gestützt werden, dass ähnliche Ausnahmen auch an anderer Stelle genehmigt werden müssten.
§ 33 – Ordnungswidrigkeiten
Mit Geldbuße bis zu 2.500,- € kann nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung (GO) belegt werden, wer den Bestimmungen dieser Satzung zuwiderhandelt.
§ 34 – Übergangsregelung
Grabnutzungsrechte, die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung erworben wurden, genießen Bestandsschutz bis zum Ende der jeweils vereinbarten Laufzeit, maximal aber 25 Jahre.
§ 35 – Inkrafttreten
Die vom Gemeinderat Münchsteinach am 21.10.2014 beschlossene Satzung tritt nach ordnungsgemäßer Bekanntmachung am 01.03.2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 04.02.1997 außer Kraft.
Ausgefertigt:
Münchsteinach, den 18.02.2015
/ Jürgen Riedel
- 1. Bürgermeister
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