🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 01.07.2019 Volltext anzeigen ▼
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Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Gebuehrenordnung der Uelzen, Hansestadt
Friedhofsgebührensatzung der Hansestadt Uelzen
Aufgrund der §§ 10, 13 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes vom 17. Dezember 2010 (Nds. Gesetz- und Verordnungsblatt S. 576) in der zur Zeit geltenden Fassung in Verbindung mit §§ 1, 2 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgaben-gesetzes vom 20. April 2017 (Nds. Gesetz- und Verordnungsblatt S. 121) in der zur Zeit geltenden Fassung und § 39 der Friedhofssatzung der Hansestadt Uelzen hat der Rat der Hansestadt Uelzen in seiner Sitzung am 01.07.2019 folgende Friedhofsgebührensatzung beschlossen:
§ 1 – Gegenstand und Höhe der Gebühren
(1) Die Hansestadt Uelzen betreibt nach Maßgabe der "Friedhofssatzung der Hansestadt Uelzen" die öffentliche Einrichtung "Friedhöfe der Hansestadt Uelzen". Die öffentliche Einrichtung setzt sich aus den rechtlich unselbständigen Teileinrichtungen Friedhof Holdenstedt, Friedhof Kl. Süstedt, Friedhof Westerweyhe und dem Bestattungswald zusammen. Für die Benutzung dieser Einrichtung sowie für Amtshandlungen der Hansestadt Uelzen auf dem Gebiet des Friedhofswesens werden Gebühren nach dieser Satzung in Verbindung mit dem anliegenden Gebührentarif erhoben.
(2) Der Gebührentarif (Anlage A) ist Bestandteil dieser Satzung.
§ 2 – Gebührenpflicht, Gebührenschuldner
(1) Die Gebührenpflicht entsteht, sobald ein im Gebührentarif zu dieser Satzung genannter Tatbestand verwirklicht ist.
(2) Zur Zahlung der Gebühren ist die Antragstellerin oder der Antragsteller und diejenige Person verpflichtet, in deren/dessen Auftrag der Friedhof und die Bestattungseinrichtungen benutzt oder Amtshandlungen in Anspruch genommen werden.
(3) Wird der Antrag von mehreren Personen oder im Auftrag mehrerer Personen gestellt, so haften diese als Gesamtschuldner.
§ 3 – Entstehen der Gebührenschuld, Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht:
a) bei Reihengräbern mit der Beisetzung,
b) bei Wahlgräbern mit der Überlassung der Grabstätte,
c) in allen übrigen Fällen mit der Benutzung der Friedhofseinrichtungen bzw. mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistungen.
(2) Die Gebühren werden mit der Ausstellung des Gebührenbescheides fällig und sind binnen 14 Tagen zu entrichten.
§ 4 – Stundung, Niederschlagung und Erlass von Gebühren
Stellt die Heranziehung zu den Gebühren im Einzelfall eine unbillige Härte dar, so können diese gestundet, ermäßigt, niedergeschlagen oder erlassen werden.
§ 5 – Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.07.2019 in Kraft.
(2) Abweichend von Abs. 1 treten die Punkte 3.6 (geltend für Westerweyhe) und Punkt 4. und 4.1 der Anlage A erst zum 01.01.2021 in Kraft.
(3) Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung der Stadt Uelzen vom 24.06.2013 außer Kraft.
Uelzen, den 01.07.2019 HANSESTADT UELZEN (Siegel) gez. Markwardt Bürgermeister
Änderungshistorie: Friedhofsgebührensatzung vom 01.07.2019, geändert durch
- 1. Änderungssatzung vom 16.09.2024
ANLAGE A Anlage zu § 1 Abs. 2 der Friedhofsgebührensatzung der Hansestadt Uelzen
GEBÜHRENTARIF Friedhöfe Holdenstedt, Klein Süstedt und Westerweyhe (einheitl. Gebühr); Bestattungswald Fischerhof I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten 1. Reihengräber a) Reihengrab (auf 25 Jahre) 1.446,00 € b) Urnenreihengrab (auf 20 Jahre) 955,00 € c) Rasenreihengrab (auf 25 Jahre – inkl. Grabpflege) 3.670,00 € d) Urnenrasengrab (auf 20 Jahre – inkl. Grabpflege) 1.628,00 € 2. Wahlgrab (Sargbestattung) für 30 Jahre 1.764,00 € 2.1 Doppelwahlgrab (Sargbestattung) für 30 Jahre 2.115,00 € 3. Urnenwahlgrab für 20 Jahre 963,00 € 3.1 Urnendoppelwahlgrab für 20 Jahre 1.029,00 € 3.2 Urne im Bestattungswald am Gemeinschaftsbaum je Grabstelle
(1 Platz) 984,00 € 3.3 Urne im Bestattungswald am Sternchenbaum
(max. 12 Grabstellen) 0,00 € 3.4 Urne im Heidegrabfeld in Holdenstedt
(auf 30 Jahre – inkl. Grabpflege) 2.764,00 € 3.5 Urne im Gemeinschaftsgrabfeld in Holdenstedt und Westerweyhe
(auf 30 Jahre – inkl. Grabpflege) 2.922,00 € 4. Muslimische Gräber für 30 Jahre 1.764,00 € 4.1 Muslimisches Doppelwahlgrab für 30 Jahre 2.115,00 €
II. Gebühren für die Beisetzung 1. Für das Ausheben und Verfüllen der Grube a) für Sargbestattung von 1 Pers. bis zu 5 Jahren 446,00 € b) für Sargbestattung von 1 Pers. über 5 Jahre 595,00 € c) für eine Urnenbeisetzung 78,00 €
2. Für die Entfernung von Bewuchs und/oder Einfassung/
Fundament (Zusatzgebühr) 314,00 € 3. Für das Ausheben und Schließen des Urnenloches sowie das
Abräumen von Grabschmuck im Bestattungswald Fischerhof 198,00 € 4. Für die Namensplakette im Heidegrabfeld und im Bestattungswald
mit Gravur, einschl. Anbringung 53,00 € 5. Für die Namensplakette im Gemeinschaftsgrabfeld
mit Gravur, einschl. Anbringung 78,00 €
III. Gebühren Ausgrabungen 1. Für die Ausgrabung einer Leiche (Kostenerstattung nach Rechnung des beauftragten Dritten, zuzüglich der Gebühr nach IV.2.) 2. Für die Ausgrabung einer Urne (Kostenerstattung nach Rechnung des beauftragten Dritten, zuzüglich der Gebühr nach IV.2.)
IV. Gebühr für die Genehmigung 1. der Errichtung oder Änderung von Grabmalen - je Grabmal - 33,00 € 2. von Umbettungen oder Ausgrabungen 66,00 € 3. der vorzeitigen Einebnung 33,00 € 4. der Zulassung eines Gewerbebetriebes 16,00 €
V. Gebühr für die laufende Überprüfung der Standsicherheit von Grabmalen während der Dauer des Nutzungsrechts (hierunter fallen nicht liegende Grabmale) 1. pro Jahr 3,00 € 2. bei 25 Jahren Nutzungsrecht 75,00 € 3. bei 30 Jahren Nutzungsrecht 90,00 € 4. bei Verlängerung/Beweinkaufung für
jedes Jahr der Verlängerung des Nutzungsrechtes 3,00 € VI. Beweinkaufung/Verlängerung (für 1 Jahr je Grabstelle) 1. Einzelwahlgrab 58,00 € 2. Doppelwahlgrab 70,00 € 3. Dreifachwahlgrab 86,00 € 4. Vierfachwahlgrab 119,00 € 5. Sechsfachwahlgrab 151,00 € 6. Achtfachwahlgrab 195,00 € 7. Zehnfachwahlgrab 234,00 € 8. Urneneinzelwahlgrab 48,00 € 9. Urnendoppelwahlgrab 51,00 € 10. Urnendreifachwahlgrab 54,00 € 11. Urnenvierfachwahlgrab 58,00 € 12. Heidegrabfeld 92,00 € 13. Gemeinschaftsgrabfelder 97,00 €
VII. Sonstige Gebühren 1. Anschreiben bei losen Grabsteinen 11,00 € 2. Adressermittlung von Nutzungsberechtigten (leicht) 33,00 € 3. Adressermittlung von Nutzungsberechtigten (schwer) 66,00 € 4. Bereitstellung der Friedhofskapelle (Pauschale) 80,00 € 5. Benutzung der Friedhofskapelle 220,00 € 6. Sonderzuschlag für gewünschte Arbeiten (Kostenerstattung nach Rechnung des beauftragten Dritten)
Amtsblatt Nr. 13-2019: Friedhofssatzung und Gebührensatzung der Hansestadt Uelzen
Amtsblatt
für den Landkreis Uelzen 48. Jahrgang 15. Juli 2019 Nr. 13
Inhalt Bekanntmachung der Städte, Samtgemeinden und Gemeinden Genehmigung der 29.1 Änderung des Flächennutzungsplanes Friedhofssatzung der Hansestadt Uelzen���������������������������������� 107 der Gemeinde Bienenbüttel im OT Steddorf������������������������������ 119 Satzung zur 1.Änderung der Friedhofssatzungsatzung Bekanntmachung des Bebauungsplanes Nr. 57 für den Bestattungswald Fischerhof������������������������������������������ 115 „Kuhlfeld mit örtlicher Bauvorschrift und Teilneufassung Friedhofsgebührensatzung der Hansestadt Uelzen������������������ 115 des Bebauungsplans In der Dohle“ im Ortsteil Steddorf der Gemeinde Bienenbüttel����������������������� 120 Öffentliche Bekanntmachung����������������������������������������������������� 117 Bekanntmachung, Vorbereitende Bauleitplanung Haushaltssatzung der Gemeinde Wriedel der Samtgemeinde Aue; Genehmigung der 43. Änderung für das Haushaltsjahr 2019��������������������������������������������������������� 117 des fortgeltenden Flächennutzungsplans Verordnung zum Schutz der öffentlichen Sicherheit der ehemaligen Samtgemeinde Bodenteich und Ordnung in der Samtgemeinde Suderburg�������������������������� 117 in den Gemarkungen Bodenteich und Lüder������������������������������ 120
Bekanntmachung der Städte, Samtgemeinden § 16 Wahlgräber und Gemeinden § 17 Urnenreihengräber
§ 18 Urnenwahlgräber
§ 19 Rasenreihengräber
§ 20 Urnenrasenreihengräber
§ 21 Heidegräber
Friedhofssatzung der Hansestadt Uelzen § 22 Gemeinschaftsgräber
§ 23 Muslimische Gräber
Aufgrund der §§ 10, 13 und 58 des Niedersächsischen Kommu- V. Gestaltung der Grabmale nalverfassungsgesetzes vom 17. Dezember 2010 (Nds. Gesetz- § 24 Allgemeines und Verordnungsblatt S. 576) in der zur Zeit geltenden Fassung in § 25 Zustimmungserfordernis Verbindung mit §§ 1, 2 und 5 des Niedersächsischen Kommunal- § 26 Grabmale abgabengesetzes vom 20. April 2017 (Nds. Gesetz- und Verord- § 27 Grabeinfassungen nungsblatt S. 121) in der zur Zeit geltenden Fassung hat der Rat § 28 Aufstellen der Grabmale der Hansestadt Uelzen in seiner Sitzung am 01.07.2019 folgende § 29 Entfernung Friedhofssatzung beschlossen: VI. Herrichtung und Pflege der Gräber
§ 30 Allgemeines
Inhalt § 31 Pflege und Schmuck der Grabstätten I. Allgemeinde Vorschriften § 32 Vernachlässigung der Grabpflege
§ 1 Allgemeines VII. Trauerfeiern
§ 2 Friedhofszweck, Bestattungsrecht § 33 Trauerfeiern
§ 3 Schließung und Entwidmung § 34 Friedhofskapelle
II. Ordnungsvorschriften VIII. Schlussvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten § 35 Listenführung
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof § 36 Alte Rechte
§ 6 Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen § 37 Ausnahmen
III. Bestattungsvorschriften § 38 Haftung
§ 7 Allgemeines § 39 Gebühren
§ 8 Särge § 40 Ordnungswidrigkeiten
§ 9 Urnen § 41 Inkrafttreten
§ 10 Ausheben der Gräber
§ 11 Ruhezeit I. Allgemeine Vorschriften
§ 12 Umbettungen und Ausgrabungen §1
IV. Grabstätten Allgemeines
§ 13 Allgemeines
§ 14 Arten der Grabstätte Die Hansestadt Uelzen betreibt nach Maßgabe dieser Satzung zur
§ 15 Reihengräber Bestattung verstorbener Personen eine öffentliche Einrichtung
Herausgeber: Landkreis Uelzen, 29507 Uelzen, Postfach 1761, 29525 Uelzen, Veerßer Straße 53, Telefon (05 81) 82-0 Druck und Verlag: Allgemeine Zeitung der Lüneburger Heide, 29525 Uelzen, Gr. Liederner Straße 45, Telefon (08 00) 00 91 100 Die Einrückungsgebühren pro mm (92 mm breit) betragen -,46 €. Einzelexemplare können zum Preis von -,50 € vom Verlag bezogen werden. Alle zur Veröffentlichung bestimmten Einsendungen sind nicht an den Verlag, sondern an den Landkreis Uelzen zu richten. „Friedhöfe der Hansestadt Uelzen“. Die öffentliche Einrichtung (3) Kinder unter 12 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung setzt sich aus den rechtlich unselbständigen Teileinrichtungen und unter der Verantwortung Erwachsener betreten. Friedhof Holdenstedt, Friedhof Kl.Süstedt und Friedhof Wester- (4) Auf den Friedhöfen ist es insbesondere nicht gestattet: weyhe zusammen. a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren. Ausnahme: (2) Friedhofsträger ist die Hansestadt Uelzen vertreten durch die Kinderwagen und Rollstühle sowie Dienstfahrzeuge der Friedhofsverwaltung. Hansestadt Uelzen und der für die Friedhöfe zugelassenen (3) Verstöße gegen Gebote oder Verbote dieser Satzung im Sinne Gewerbetreibenden, einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Zuwiderhandlung stellen b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder eine Ordnungswidrigkeit dar. Ordnungswidrigkeiten können mit diesbezüglich zu werben beziehungsweise für jegliche Geldbuße belegt werden. § 40 dieser Satzung findet Anwendung. Zwecke zu sammeln,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung
§ 2 gewerbliche Arbeiten auszuführen,
Friedhofszweck, Bestattungsrecht d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne (1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung der Verstorbenen, der To- Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu tenehrung sowie dem pietätvollen Gedenken an die Verstor- fotografieren, benen, was insbesondere auch in der Pflege der Grabstätten e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, sowie deren Bewuchs zum Ausdruck kommt. die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich (2) Die Friedhöfe sind Teileinrichtungen der nichtrechtsfähigen, sind, öffentlichen Einrichtung Friedhöfe der Hansestadt Uelzen. f) den jeweiligen Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen (3) Die Friedhöfe dienen der Beisetzung aller Personen, die bei ih- und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen so-rem Tode in der Hansestadt Uelzen oder Holxen ihren Wohn- wie Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen) und sitz hatten, sowie derjenigen, die ein Recht auf Beisetzung in Grabstätten unberechtigt zu betreten, einer bestimmten Grabstätte besaßen. g) Blumen, Pflanzen, Erde, Grabzeichen, Grabschmuck, o.Ä. (4) Die Beisetzung anderer Personen bedarf der besonderen Er- unberechtigt zu entfernen, laubnis der Friedhofsverwaltung. h) die Wasserentnahme zu anderen Zwecken als zu Zwecken der Grabpflege.
§ 3 i) A
braum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Schließung und Entwidmung Stellen abzulagern, (1) Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentli- j) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde. chen Interesse geschlossen oder entwidmet werden. k) während einer Bestattung oder Gedenkfeier in der Nähe (2) Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen störende Arbeiten auszuführen, im betroffenen Friedhof oder Friedhofsteil ausgeschlossen; l) zu rauchen, durch Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft m) zu spielen als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht n) Grabsteine und Einfassungen, die wieder benötigt werden, der Schließung (Außer-Dienst- Stellung), so werden keine auf dem Friedhof zwischenzulagern, Nutzungsrechte mehr erteilt oder wieder erteilt. Bestehende o) Abraum und Abfälle abzulagern, die nicht auf dem Friedhof Beisetzungsrechte können noch in Anspruch genommen wer- entstanden sind, den. p) zu lärmen und zu lagern, (3) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Ent- q) Musikinstrumente außerhalb von Bestattungsfeiern zu widmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen. Bei ein- spielen oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar zu be-zelnen Wahlgräbern erhält der jeweilige Nutzungsberechtigte treiben, stattdessen einen schriftlichen Bescheid. r) Zweige unberechtigt abzureißen oder abzuschneiden, (4) Die Friedhofsverwaltung kann die Schließung verfügen, wenn s) Grabstätten, Einfriedungen und Grünanlagen unberechtigt keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen. zu betreten sowie Friedhofsmauern und -zäune o.Ä. zu (5) Die Friedhofsverwaltung kann die Entwidmung verfügen, übersteigen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind. t) Stühle oder Bänke auf dem Friedhofsgelände ohne Geneh-(6) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte migung aufzustellen. aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Nutzungsbe- (5) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit rechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm Einräumung entsprechender Rechte an anderen Grabstätten vereinbar sind. auch Umbettungen ohne Kosten für den/die Nutzungsberech- (6) Totengedenkfeiern und andere besondere, nicht mit einer Be-tigte/-n möglich. stattung zusammenhängende, Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie sind spätestens II. Ordnungsvorschriften eine Woche vorher zu beantragen.
§ 4 (7) Fundsachen aller Art sind ohne Rücksicht auf den Wert bei
der Friedhofsverwaltung abzugeben. Die Vorschriften des Öffnungszeiten Bürgerlichen Gesetzbuches in der aktuellen Fassung für die (1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt ge- Behandlung von Fundsachen finden entsprechende Anwen-gebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. dung. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorü- §6 bergehend untersagen. Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen (1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Ge-
§ 5 werbetreibende bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild
Verhalten auf dem Friedhof entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der (1) Jede Person hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes, jeweiligen schriftlichen Zulassung durch den Friedhofsträger. der Friedhofskultur, dem Gedenken der Toten und dem Fried- (a) Name und Adresse des Gewerbetreibenden, hofszweck (§ 2 Abs.1) entsprechend zu verhalten. (b) Zeit und Ort sowie Art und Umfang der vorgesehenen Tä-(2) Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. tigkeit, Darüber hinaus ist das Personal der Friedhofsverwaltung (c) Anzahl der auf dem Friedhof tätig werdenden Personen, berechtigt, Personen, die seine Weisungen nicht befolgen (d) Angaben über Art und Kennzeichen der Fahrzeuge. oder den Vorschriften zuwiderhandeln, vom Friedhof zu ver- (2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibende zu-weisen. gelassen, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hin-sicht zuverlässig sind. Dazu gehört die schriftliche Verpflich- Gesundheitsamtes beizufügen. Der Transport innerhalb des tung, diese Satzung sowie die Unfallverhütungsvor-schriften Friedhofs muss immer in einem geschlossenen Sarg erfolgen. der Gartenbauberufsgenossenschaft zu beachten. Die Zuver- (5) Beweinkaufungen sind zulässig für Wahlgräber, Urnenwahl-lässigkeit ist nachzuweisen. Das kann z.B. bei Handwerkern gräber, Heidegräber, Gemeinschaftsgräber und muslimische durch den Nachweis der Eintragung in die Handwerksrolle Gräber. Die Beweinkaufung ist erst nach Ablauf des Nut-oder bei Gärtnern durch die Anerkennung durch die Landwirt- zungsrechtes für max. 5 Jahre möglich. schaftskammer erfolgen. (3) Ein Antragsteller des Handwerks oder des Gartenbaus hat §8 ferner nachzuweisen, dass er selbst oder sein fachlicher Särge Vertreter die Meisterprüfung oder einen vergleichbaren aner- (1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass kannten, beruflichen Abschluss abgelegt hat. Die Friedhofs- jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sär-verwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit dies mit dem ge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht Zweck der Satzung vereinbar ist. aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werk-(4) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig stoffen hergestellt sein. zu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung (2) Die Särge dürfen höchstens 2,10 m lang, 0,70 m hoch und im seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungs- Mittelmaß 0,70 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere schutz nachweist. Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwal-(5) Die Gewerbetreibenden und ihre Angestellten haben die Fried- tung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. hofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beach-ten. Sie haften für Schäden, die sie im Zusammenhang mit §9 ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. Urnen (6) Jede Tätigkeit auf den Friedhöfen muss der Friedhofsverwal- Urnen können mit Inkrafttreten dieser Satzung in bereits bestehen-tung spätestens drei Werktage vor Aufnahme der Tätigkeit den Wahlgräbern auf Särgen beigesetzt werden. Auf einen Sarg angezeigt werden. kann nur eine Urne beigesetzt werden. Eine Doppelbelegung einer (7) Unbeschadet von § 4 Abs. 1 dürfen gewerbliche Arbeiten zu neu vergebenen Grabstelle mit Sarg und Urne ist nicht mehr mög-folgenden Zeiten durchgeführt werden: Montag bis Freitag: lich. 7:00 Uhr bis 16:00 Uhr. (8) Die Friedhofsverwaltung kann eine Verlängerung der Arbeits- § 10 zeit zulassen. Ausheben der Gräber (9) Die Gewerbetreibenden dürfen zur Ausübung ihrer Tätigkeit (1) Die Tiefe der Gräber ist so zu bemessen, dass von der Erd-nur die befestigten Friedhofswege mit dafür in Bezug auf Grö- oberfläche (ohne Grabhügel) bis zur Oberkante des Sarges ße und Gewicht geeigneten Fahrzeugen befahren. Die Wege mindestens eine Erdüberdeckung von 90 cm gewährleistet dürfen nur im Schritttempo befahren werden. ist. Bei Urnen muss die Erdüberdeckung mindestens 50 cm (10) Gewerbetreibende, die gegen die Vorschriften der Abs. 4, 6 betragen. und 8 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des (2) Abweichend von Abs.1 ist die Tiefe der einzelnen Gräber auf Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die dem Friedhof Westerweyhe so zu wählen, dass eine Überde-Friedhofsverwaltung die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer ckung der Sargoberfläche (Sargdeckel) von mindestens 0,70 durch schriftlichen Bescheid entziehen. m gegeben ist. (11) Die Absätze 1 - 9 gelten nicht für Dienstleistungserbringer (3) Bei Tuchbestattungen ist eine Grabtiefe von 1,40 m von der Erd-eines EU-Mitgliedsstaates, welche unter die EU-Dienstlei- oberfläche (ohne Grabhügel) bis zur Grabsohle einzuhalten. stungsrichtlinie fallen. Die Dienstleistungserbringer eines (4) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch EU-Mitgliedsstaates dürfen nur tätig werden, wenn sie über ei- mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. nen Haftpflichtversicherungsschutz verfügen und diesen vor (5) Die oder der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher zu Leistungserbringung nachweisen. entfernen. Das Lagern von Grabsteinen, Grabsteinteilen und (12) Verstöße gegen Gebote oder Verbote dieser Satzung im Sinne Einfassungen auf den Friedhöfen, auch nur vorübergehend, ist einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Zuwiderhandlung stellen nicht gestattet. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, eine Ordnungswidrigkeit dar. Ordnungswidrigkeiten können mit Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwal-Geldbuße belegt werden. § 40 dieser Satzung findet Anwen- tung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden dung. Kosten durch die Nutzungsberechtigte oder den Nutzungsbe-rechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten. III. Bestattungsvorschriften (6) Das Ausmauern von Gräbern und das Einsetzen von Grab-
§ 7 kammern sind unzulässig.
(7) Die/Der Verfügungs- und Nutzungsberechtigte einer Grabstät-Allgemeines te hat bei einer Beisetzung in einem benachbarten Grab even-(1) Erd- und Feuerbestattungen sind unverzüglich nach Eintritt tuelle kurzzeitige Beeinträchtigungen zu dulden. des Todes mit den erforderlichen Unterlagen entsprechend dem Gesetz über das Leichen-, Bestattungs-, und Friedhofs- § 11 wesen (BestattG) bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Ruhezeit (2) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Erdbestattung (1) Die Ruhezeit beträgt auf allen Friedhöfen für alle Sarggräber oder der Aschenbeisetzung fest, wobei sie Wünsche der Hin- jeweils mindestens 30 Jahre. terbliebenen nach Möglichkeit berücksichtigt. An Sonn- und (2) Die Ruhezeit beträgt auf allen Friedhöfen für alle Urnengräber Feiertagen finden in der Regel keine Beerdigungen statt. jeweils mindestens 20 Jahre. (3) Erdbestattungen und Aschenbeisetzungen sind, nach vor-heriger Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung, aus- § 12 schließlich von den Bestattern vorzunehmen. Das zu diesen Umbettungen und Ausgrabungen Bestattungshandlungen gehörende Ausheben und Verfüllen (1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. der Gräber wird durch die Friedhofsverwaltung vorgenom- (2) Umbettungen und Ausgrabungen von Leichen und Aschen men. bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschrif-(4) Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzu- ten, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die nehmen. Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger bei Ange- Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes hörigen des islamischen Glaubens auf Antrag die Bestattung oder bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses ohne Sarg oder Urne auf einem muslimischen Grabfeld ge- erteilt werden, hinter denen selbst die Achtung vor der Toten-statten. Dem Antrag ist eine Genehmigung des zuständigen ruhe zurückzutreten hat. (3) Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihen- g) Gemeinschaftsgrabanlagen für Urnen in Holdenstedt und grab innerhalb der Hansestadt Uelzen sind nicht zulässig. Westerweyhe. Die Pflege erfolgt durch die Friedhofsverwal-(4) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und tung. Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der h) Heidegrabstätte (nur in Holdenstedt). Friedhofsverwaltung in belegte Wahlgrabstätten umgebettet i) Muslimische Gräber (nur in Westerweyhe) werden. (5) Alle Umbettungen und Ausgrabungen erfolgen nur auf Antrag.
§ 15 Antragsberechtigt
ist die oder der jeweilige Nutzungsberech- Reihengräber tigte der Grabstätte. In den Fällen des § 29 Abs. 1 können Lei- (1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, die der chen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, bei Vorliegen Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer von 25 eines zwingenden öffentlichen Interesses, von Amts wegen in Jahren abgegeben werden. Reihengrabstätten umgebettet werden. Das gilt insbesondere (2) Bei gleichzeitiger Beisetzung ist es zulässig, in einem Reihen-bei Schließung und Entwidmung von Friedhöfen nach § 3 die- grab die Leichen eines Kindes unter einem Jahr und einer Fa-ser Satzung. milienangehörigen oder eines Familienangehörigen oder die (6) Alle Umbettungen und Ausgrabungen werden von der Fried- Leichen von zwei Kindern unter 6 Jahren zu bestatten. hofsverwaltung veranlasst. Sie bestimmt den Zeitpunkt der (3) Reihengräber sind spätestens 6 Monate nach der Beisetzung Umbettung bzw. Ausgrabung. Umbettungen und Ausgra- von der Nutzungsberechtigten oder dem Nutzungsberech-bungen gestattet die Friedhofsverwaltung grundsätzlich nur tigten gärtnerisch herzurichten und bis zum Ablauf des Nut-in den Monaten November bis April. zungsrechtes ordnungsgemäß instand zu halten. Geschieht (7) Umbettungen und Ausgrabungen sollen nur zugelassen dies trotz mehrmaliger Aufforderung nicht, so können sie werden, wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin die durch die Friedhofsverwaltung eingeebnet oder eingesät wer-schriftliche Zustimmung aller nächsten Angehörigen zu der den. Die dadurch entstehenden Kosten sowie die Folgekosten beantragten Umbettung nachweist. Nächste Angehörige im sind durch die Nutzungsberechtigte oder den Nutzungsbe-Sinne von Satz 1 sind der Ehegatte, die ehelichen, nichtehe- rechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten. lichen und adoptierten Kinder sowie Eltern des/der Verstor- (4) Über die Vergabe des Nutzungsrechtes an einer Reihengrab-benen. War der oder die Verstorbene geschieden, so kann der stätte wird eine schriftliche Bestätigung erteilt. In ihr ist die Umbettungs- bzw. Ausbettungsantrag, der von den nächsten genaue Lage der Reihengrabstätte angegeben. Angehörigen unterstützt wird, auch gegen den Willen des ge- (5) Nach Ablauf des Nutzungsrechtes fallen die Reihengräber der schiedenen Ehegatten genehmigt werden. Hansestadt Uelzen zum Zwecke der freien Benutzung wieder (8) Die Kosten der Umbettung bzw. Ausgrabung hat die Antragstel- zu. Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist bei Reihen-lerin oder der Antragsteller zu tragen. Das gilt auch für den Er- gräbern nicht möglich. Von der Abräumung wird der/die Nut-satz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anla- zungsberechtigte mind. 3 Monate vorher schriftlich unterrich-gen durch eine Umbettung oder Ausgrabung entstehen, es sei tet. denn; es liegt ein Verschulden der Friedhofsverwaltung vor. (6) In Reihengrabstätten für Erdbestattungen dürfen keine Urnen (9) Der Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit wird durch zusätzlich beigesetzt werden. eine Umbettung oder Ausgrabung nicht unterbrochen oder gehemmt. § 16 (10) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungs- Wahlgräber zwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anord- (1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen nung ausgegraben werden. auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (11) Die für die Exhumierung von Särgen und Urnenaushebungen (Nutzungszeit) verliehen wird. Die Lage der überlassenen anfallenden Kosten werden von dem/der Gebührenschuld- Grabstätte zur Herrichtung eines Wahlgrabes wird jeweils von ner(-in) als Auslage zuzüglich der anfallenden Verwaltungs- der Friedhofsverwaltung bestimmt. Ein Anspruch auf Zuwei-kosten erhoben. sung einer bestimmten Grabstätte besteht nicht. (2) Bei gleichzeitiger Beisetzung ist es zulässig, in einem Wahl-IV. Grabstätten grab die Leichen eines Kindes unter einem Jahr und einer Fa-
§ 13 milienangehörigen oder eines Familienangehörigen oder die
Leichen von zwei Kindern unter 6 Jahren zu bestatten. Allgemeines (3) Die Nutzungsrechte werden durch Zahlung der festgesetzten (1) Sämtliche Grabstellen auf dem Friedhof Holdenstedt bleiben Gebühren erworben. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts Eigentum der Kirchengemeinde. An ihnen bestehen nur Rech- (Beweinkaufung) ist nur auf Antrag und nur für das gesamte te nach dieser Satzung. Wahlgrab möglich. Die Übertragung des Nutzungsrechts an Dritte (2) Sämtliche Grabstellen auf den Friedhöfen Klein Süstedt und ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung ist unzulässig. Westerweyhe bleiben Eigentum der Hansestadt Uelzen. An (4) In den Wahlgräbern können die Erwerberin oder der Erwerber ihnen bestehen nur Rechte nach dieser Satzung. und ihre oder seine Angehörigen bestattet werden. Die Beiset-(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an zung anderer Personen bedarf besonderer Genehmigung. Als einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unverän- Angehörige gelten: derbarkeit der Umgebung. a) Ehegatten (4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühr. b) Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kin-(5) Nutzungsberechtigte haben dem Friedhofsträger jede Ände- der und Geschwister rung ihrer Anschrift mitzuteilen. Für Schäden oder sonstige c) Ehegatten der unter b) bezeichneten Personen. Nachteile, die sich aus der Unterlassung einer solchen Mittei- (5) Wahlgräber sind spätestens 6 Monate nach dem Erwerb der lung ergeben, ist der Friedhofsträger nicht ersatzpflichtig. Benutzungsrechte durch die Nutzungsberechtigte oder den Nutzungsberechtigten gärtnerisch anzulegen und zu unter-
§ 14 halten. Geschieht dies trotz mehrmaliger Aufforderung nicht,
Arten der Grabstätte so können sie durch die Friedhofsverwaltung eingeebnet oder Die Grabarten werden angelegt als: eingesät werden. Die dadurch entstehenden Kosten sowie die
a) Reihengräber Folgekosten sind durch die Nutzungsberechtigte oder den
b) Wahlgräber Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
c) Urnenreihengräber (6) Der Erwerb oder die Verlängerung eines Nutzungsrechts an
d) Urnenwahlgräber Wahlgrabstätten wird davon abhängig gemacht, dass die Nut-
e) Rasenreihengräber. zungsberechtigten vorher einen Rechtsnachfolger benennen
f) Urnenrasenreihengräber. und dieser die Rechtsnachfolge gegen Unterschrift bestätigt. (7) Die Rechtsnachfolger sollen aus dem im Satz 2 genannten (5) Anpflanzungen, das Aufstellen von Schalen u.ä., stehender Personenkreis bestimmt werden. Kann keine Regelung getrof- Blumenschmuck oder andere individuelle Grabgestaltung ist fen werden oder können die betroffenen Rechtsnachfolger ihr nicht zulässig. Bei anfallenden Pflegearbeiten werden alle Recht nicht ausüben, so geht das Nutzungsrecht in nachste- oben genannten Gegenstände nach dem Ermessen der Fried-hender Reihenfolge mit deren Zustimmung auf die Angehöri- hofsverwaltung ohne Anspruch auf Ersatz abgeräumt. gen über:
a) auf den überlebenden Ehegatten, und zwar auch dann, § 20 wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind, Urnenrasenreihengräber
b) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder, (1) Urnenrasenreihengräber sind Grabstätten für die Beisetzung
c) auf die Stiefkinder, einer Asche, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall
d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer für die Dauer von 20 Jahren abgegeben werden. Eltern, (2) Soweit sich aus dieser Friedhofssatzung nichts anderes ergibt,
e) auf die Eltern, gelten die Vorschriften für Rasenreihengräber entsprechend.
f) auf die Geschwister,
g) auf die Stiefgeschwister, § 21
h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben. Heidegräber Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird der (1) Heidegräber auf dem Friedhof Holdenstedt sind Grabstätten oder die Älteste nutzungsberechtigt. für die Beisetzung einer Asche, die naturnah verbleiben und (8) Der oder die jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nut- extensiv von der Friedhofsverwaltung gepflegt werden. Eine zungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 7 Änderung des angelegten Grabfeldes ist nicht zulässig. Genannten übertragen; es bedarf hierzu der vorherigen Zu- (2) Das Nutzungsrecht wird für die Dauer von 30 Jahren verliehen stimmung der Friedhofsverwaltung. und kann wahlweise verlängert werden. (9) Jeder Rechtsnachfolger oder jede Rechtsnachfolgerin hat das (3) Das Setzen von Grabsteinen oder -platten ist nicht gestattet. Es Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschrei- wird eine Tafel errichtet, die das Grabfeld zeigt, an der, auf An-ben zu lassen. trag, Schilder der Größe 8,5 x 5,5 cm von der Friedhofsverwal-(10) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der oder die je- tung angebracht werden können. Die Schilder können enthalten: weilige Nutzungsberechtigte drei Monate vorher schriftlich, Vor- und Nachnahme, Geburts- und Sterbedatum sowie ein Sym-falls er oder sie nicht bekannt oder nicht ohne besonderen bol nach Wahl, das nicht gegen die guten Sitten verstoßen darf. Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche, ortsübliche (4) Anpflanzungen, das Aufstellen von Schalen u. Ä., stehender Bekanntmachung und durch einen Hinweis auf der Grabstätte Blumenschmuck oder andere individuelle Grabgestaltung ist benachrichtigt. nicht zulässig. Auf der Grabfläche liegender Grabschmuck wird bei anfallenden Pflegearbeiten nach Ermessen der Fried-
§ 17 hofsverwaltung abgeräumt.
Urnenreihengräber (1) Urnenreihengräber sind Grabstätten für die Beisetzung einer § 22 Asche, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Gemeinschaftsgräber Dauer von 20 Jahren abgegeben werden. (1) Gemeinschaftsgräber auf den Friedhöfen in Holdenstedt und (2) Soweit sich aus dieser Friedhofssatzung nicht etwas anderes Westerweyhe sind Grabstätten zur Beisetzung einer Asche, ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengräber entsprechen die von der Friedhofsverwaltung angelegt und intensiv ge-auch für Urnenreihengräber. pflegt werden. Eine Änderung des angelegten Grabfeldes ist nicht zulässig.
§ 18 (2) Das Gemeinschaftsgrab auf dem Friedhof in Westerweyhe
Urnenwahlgräber wird in Form einer Heidefläche gestaltet. (1) Urnenwahlgräber sind Grabstätten für die Bestattung von (3) Das Gemeinschaftsgrab auf dem Friedhof in Holdenstedt wird Aschen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer als Gehölz- und Staudenpflanzung gestaltet. von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. (4) Das Nutzungsrecht wird für die Dauer von 30 Jahren verliehen (2) Soweit sich aus dieser Friedhofssatzung nicht etwas anderes und kann wahlweise verlängert werden. ergibt, gelten die Vorschriften für Wahlgräber entsprechend (5) Die Gemeinschaftsgrabstätten werden als Urnenwahlgrabs-auch für Urnenwahlgräber. tätten eingerichtet. Die einzelnen Urnengräber werden grund-sätzlich der Reihe nach auf Antrag vergeben.
§ 19 (6) Anpflanzungen, das Aufstellen von Schalen u. Ä., stehender
Rasenreihengräber Blumenschmuck oder andere individuelle Grabgestaltung ist (1) Für Rasenreihengräber gilt § 15 mit Ausnahme des Absatzes nicht zulässig. Auf der Grabfläche liegender Grabschmuck 3 entsprechend. wird bei anfallenden Pflegearbeiten nach Ermessen der Fried-(2) Bei Rasenreihengräbern kann eine Grabplatte in Größe hofsverwaltung abgeräumt. von max. 0,60 Meter x 0,50 Meter x 0,10 Meter bündig (7) Das Setzen von Grabsteinen oder -platten ist nicht gestattet. mit dem Boden eingesetzt werden, die Name, Vorname Es wird ein Gedenkstein (Natursteinstehle) errichtet, auf dem, (Geburtsname), Geburts- und Sterbejahr/-datum enthält. auf Antrag, Schilder der Größe 8,5 x 5,5 cm von der Friedhofs-Die §§ 24 - 29 gelten für diese Grabplatten entspre- verwaltung angebracht werden können. Die Schilder können chend. Bei Überschreitung der vorgenannten Größen enthalten: Vor- und Nachnahme, Geburts- und Sterbedatum ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabplatte einzu- sowie ein Symbol nach Wahl, das nicht gegen die guten Sitten ziehen. verstoßen darf. (3) Lässt der oder die Nutzungsberechtigte eine Grabplatte set- (8) Eine Veränderung der bestehenden Grabanlage ist nicht zu-zen, so wird diese von der Friedhofsverwaltung gerichtet, lässig. wenn sie sich beim Setzen des Grabes verschieben sollte. Die Kosten hierfür hat der oder die Nutzungsberechtigte zu tra- § 23 gen. Muslimische Gräber (4) Nach der Bestattung und nach der Setzung des Grabes wird (1) Muslimische Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestat-die Fläche von der Friedhofsverwaltung mit Rasen eingesät. tungen, an denen ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jah-Das Mähen des Rasens, das Auffüllen der Erde bei eingefal- ren (Nutzungszeit) verliehen wird. Die Lage der überlassenen lenen Gräbern sowie das Abräumen der Grabstätte nach Ab- Grabstätte zur Herrichtung eines Wahlgrabes wird jeweils von lauf des Nutzungsrechtes werden von der Stadt Uelzen über- der Friedhofsverwaltung bestimmt. Ein Anspruch auf Zuwei-nommen. sung einer bestimmten Grabstätte besteht nicht. (2) Bei gleichzeitiger Beisetzung ist es zulässig, in einem Wahl- (10) Vor Entzug des Nutzungsrechtes ist der oder die Nutzungs-grab die Leichen eines Kindes unter einem Jahr und einer berechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabs-Familienangehörigen oder eines Familienangehörigen oder tätte unverzüglich in Ordnung zu bringen. Ist er oder sie nicht die Leichen von zwei gleichzeitig gestorbenen Kindern unter bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, hat noch ein-6 Jahren zu bestatten. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Lei- mal die entsprechende öffentliche Bekanntmachung und che kann eine weitere Bestattung erfolgen. Auf Grabfeldern ein entsprechender mehrwöchiger Hinweis auf der Grabs-für Muslime werden ausschließlich Angehörige des musli- tätte zu erfolgen. In dem Entziehungsbescheid wird der oder mischen Glaubens beigesetzt sowie deren Ehe- und Leben- die Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die spartner, auch wenn diese einer anderen Glaubensgemein- sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten schaft angehören. nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu ent-(3) Die Nutzungsrechte werden durch Zahlung der festgesetzten fernen. Gebühren erworben. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts (11) Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass der oder die (Beweinkaufung) ist nur auf Antrag und nur für das gesamte Nutzungsberechtigte die Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit Wahlgrab möglich. Die Übertragung des Nutzungsrechts an Drit- oder des Nutzungsrechtes abräumt. te ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung ist unzulässig. (12) Chemische Unkrautbekämpfungsmittel sowie die Anwendung (4) Wahlgräber sind spätestens 6 Monate nach dem Erwerb der jeglicher Pestizide bei der Grabpflege sind verboten. Benutzungsrechte durch die Nutzungsberechtigte oder den (13) Die Herrichtung, Unterhaltung und jede Veränderung der gärt-Nutzungsberechtigten gärtnerisch anzulegen und zu unter- nerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt allein halten. Geschieht dies trotz mehrmaliger Aufforderung nicht, der Friedhofsverwaltung. so können sie durch die Friedhofsverwaltung eingeebnet oder eingesät werden. Die dadurch entstehenden Kosten sowie die § 25 Folgekosten sind durch die Nutzungs-berechtigte oder den Zustimmungserfordernis Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten. (1) Die Errichtung und jegliche Änderung von Grabmalen, Einfas-sungen und sonstigen baulichen Anlagen bedürfen der vorhe-V. Gestaltung der Grabmale rigen Genehmigung der Friedhofsverwaltung.
§ 24 (2) Dem Antrag auf Genehmigung von Grabmalen und Anlagen
Allgemeines an die Friedhofsverwaltung ist zweifach beizufügen:
a) Der Grabmal- und Anlagenentwurf mit Grundriss und Sei-(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so der Umgebung an- tenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, zupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Orna-Teilen und seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Die Grabstät- mente und der Symbole sowie der Fundamentierung, ten sind so zu bepflanzen, dass andere Grabstätten und die b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden. im Maßstab 1 : 1 unter Angabe des Materials, seiner Bear-(2) Die verfügungsberechtigten Angehörigen und die Nutzungs- beitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. berechtigten haben zu dulden, dass Bäume aus dem öffentli- (3) Die Genehmigung kann von der Vorlage eines statischen chen Bereich die Grabstätten überragen. Herbstlicher Laubfall Nachweises abhängig gemacht werden. sowie Beschattung der Grabfelder sind hinzunehmen. (4) Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden oder von Be-(3) Art, Größe und Umfang der Grabmale und der sonstigen Gra- dingungen abhängig gemacht werden. Insbesondere können bausstattungen sowie Art und Umfang der Grabbepflanzung Anordnungen getroffen werden, die sich auf Werkstoffe sowie richten sich nach den Vorgaben dieser Satzung. Art und Größe beziehen. (4) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem (5) Die Genehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb eines Jahres Schutz. Das Pflanzen von Bäumen auf Grabstätten ist untersagt. mit der Erstellung des Grabmales begonnen worden ist. (5) Alle Grabstätten müssen dauerhaft verkehrssicher instand gehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind unver- § 26 züglich von den Gräbern zu entfernen. Grabmale (6) Für die Herrichtung und Instandhaltung ist bei Reihengrabs- (1) Im Sinne der Friedhofsplanung sind Hügelgräber oder Grab-tätten der oder die Verantwortliche für die Beisetzung und bei beete erwünscht. Die Grabsteinsockelhöhe darf im Höchstfall Wahlgräbern der oder die Nutzungsberechtigte verantwort- 20 cm betragen. lich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit (2) Für Grabmale darf nur Naturstein, Holz, Schmiedeeisen oder oder des Nutzungsrechtes. Bronze verwendet werden und muss diesem Werkstoff gemäß be-(7) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabs- arbeitet sein. Kunststein ist zugelassen, wenn seine Struktur dem tätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelas- Naturstein ähnlich ist und hinsichtlich der Festigkeit diesem nicht senen Friedhofsgärtner beauftragen. nachsteht. Hierzu ist ein entsprechendes Gutachten vorzulegen. (8) Das Anliefern und Verwenden von Kunststoffen für die Grab- (3) Die Anbringung von Inschriften und Symbolen sowie bildli-gestaltung und als Grabschmuck ist untersagt. Dies gilt ins- chen Darstellungen, die die Würde der Toten oder die Gefühle besondere für Grabsteinfassungen, Grababdeckungen, Grab- der Friedhofsbesucher verletzen könnten, ist unzulässig. male und Plastikblumen. (4) Natursteine dürfen nach § 13 a BestattG nur verwendet wer-(9) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder den, wenn als Nachweis ein Zertifikat einer der folgenden Or-gepflegt, hat der oder die Nutzungsberechtigte auf schrift- ganisationen vorliegt: liche Anforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte in- a) Fair Stone nerhalb einer jeweils festzusetzenden, angemessenen Frist in b) IGEP Ordnung zu bringen. Wird die Aufforderung nicht befolgt, wer- c) Werkgroep Duurzame Natursteen – WGDN den Reihengrabstätten vom Friedhofsträger abgeräumt, ein- d) Xertifix geebnet und eingesät. Die entstehenden Kosten bei Reihen- Ein Zertifikat wird nicht benötigt, wenn der Stein aus einem der gräbern hat grundsätzlich der oder die Nutzngsberechtigte zu folgenden Länder stammt: Australien, Belgien, Bosnien-Her-tragen. Bei Wahlgrabstätten kann die Friedhofsverwaltung die zegowina, Brasilien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Est-Grabstätten auf Kosten des oder der jeweiligen Nutzungsbe- land, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Israel, Island, rechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht Italien, Japan, Kanada, Kosovo, Kroatien, Lettland, Liechten-entziehen. Grabmale u.a. Baulichkeiten gehen ab diesem Zeit- stein, Litauen, Luxemburg, Malta, Mazedonien, Niederlande, punkt in die Verfügungsgewalt der Friedhofsverwaltung über. Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Russland, Ist der oder die Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Türkei, ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekannt- Tschechien, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Verei-machung und ein achtwöchiger Hinweis auf der Grabstätte. nigte Staaten von Amerika, Zypern. (5) Kennzeichen des Herstellers dürfen nicht angebracht werden. abdenkmale oder Abstürzen von Teilen derselben verursacht (6) Auf jeder Grabstätte darf nur ein Grabmal aufgestellt wer- werden. den. Kleine Grabmale, wie Kissensteine, können nur dann (4) Lose und schiefstehende Grabdenkmale kann die zugelassen werden, wenn das Hauptgrabmal durch seine Friedhofsverwaltung auf Kosten der oder des Nutzungs-architektonische, ornamentale oder figürliche Ausbildung die berechtigten umlegen lassen. Wird das Grabdenkmal trotz gesamte Beschriftung nicht aufnehmen kann, die Einheitlich- schriftlicher Aufforderung nicht ordnungsgemäß wieder keit der Gestaltung gewahrt und das Friedhofsbild nicht ge- aufgestellt, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, es stört wird. auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten zu beseiti-(7) Grababdeckungen wie Steinplatten oder Kiesabdeckungen gen oder wieder aufstellen zu lassen. Absatz 2 Satz 5 gilt in Verbindung mit Folie oder Dachpappe sind zur Gewährlei- entsprechend. stung des Luft- und Wasseraustausches nicht zulässig. (8) Die Rückseite der stehenden Grabsteine muss mit der hin- § 29 teren Kante des Grabes abschließen. Die stehenden Grab- Entfernung steine müssen mit ihrer Rückseite in der Flucht stehen. (1) Die in §§ 25 und 26 genannten Anlagen dürfen vor Ablauf (9) Auf Grabstätten für Erdbeisetzungen sind stehende Grabmale der Nutzungsrechte nicht ohne schriftliche Genehmigung der bis zu folgenden Größen (einschließlich Sockelhöhe) zulässig: Friedhofsverwaltung entfernt oder wesentlich verändert wer-
a) Einzelgräber: Höhe bis 100 cm, Breite bis 80 cm, den. Ausnahmen können zugelassen werden.
b) Doppelgräber: Höhe bis 140 cm, Breite bis 160 cm. (2) Nach Ablauf des Nutzungsrechtes bei Wahlgräbern oder der (10) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen Ruhezeit bei Reihengräbern oder nach der Entziehung von (einschließlich Sockelhöhe) zulässig: Grabstätten und Nutzungsrechten müssen die Grabdenk-
a) Urnengräber: Höhe bis 100 cm, Breite bis 60 cm, male, Grabeinfriedigungen usw. von der oder dem Nutzungs-
b) Urnendoppelgräber: Höhe bis 100 cm, Breite bis 120 cm, berechtigten binnen eines Monats entfernt werden, sonst ge-
c) Liegesteine: Höhe bis 50 cm, Breite bis 60 cm. hen sie ohne Entschädigung in das Eigentum der Hansestadt Uelzen über.
§ 27 (3) Die Hansestadt Uelzen ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung
Grabeinfassungen aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung (1) Die Grabeinfassung - soweit solche in den Friedhofsfeldern der oder des Nutzungsberechtigten auf deren/dessen Kosten zugelassen werden - sollen aus Steinplatten bestehen und entfernen zu lassen. höchstens 12 cm hoch sichtbar sein. Das Aufsetzen von Pfo- (4) Künstlerisch und geschichtlich wertvolle Grabdenkmale oder sten, Eisengittern und dergleichen auf die Einfassungen ist solche, die als besondere Eigenart des Friedhofes aus frühe-unzulässig. ren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der (2) Die Verwendung von Beton, Dachziegeln, Flaschen, Glasscher- Hansestadt Uelzen im Einvernehmen mit dem zuständigen ben und nicht wetterbeständigem Material ist unzulässig. Landeskonservator. Sie werden in besonderen Verzeichnis-sen geführt und dürfen nicht ohne besondere Genehmigung
§ 28 entfernt oder abgeändert werden.
Aufstellen der Grabmale (1) Die Grabmale und sonstige Grabausstattung sind dauer- VI. Herrichtung und Pflege der Gräber haft in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu hal- § 30 ten. Verantwortlich sind die jeweiligen Verfügungs- bzw. Allgemeines Nutzungsberechtigten. Für das Fundamentieren und Ver-setzen von Grabmalen gelten die Unfallverhütungsvor- (1) Alle Gräber müssen in einer des Friedhofs würdigen Weise schriften der Berufsgenossenschaft und die Richtlinien des gärtnerisch angelegt und unterhalten werden. Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz- und (2) Grabhügel dürfen nicht über 0,20 Meter hoch sein. Steinbildhauerhandwerks in der jeweils gültigen Fassung. (3) Auf dem Friedhof Holdenstedt gilt für neu angelegte Wahl-Die Grabdenkmale sind so zu fundamentieren und zu befe- grabfelder ab dem Jahr 2019, dass auf die bisherige Gra-stigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim beinfassung zu verzichten ist. Stattdessen sind zur Abgren-Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich sen- zung der einzelnen Gräber sogenannte Schrittplatten aus ken können. Die Arbeiten sind von einem anerkannten Fach- trittsicherem Naturstein am rechten Rand des Grabes (vom betrieb auszuführen. Die Art der Fundamentierung und der Fußende aus gesehen) zu verlegen. Es sind mindestens drei Befestigung (Dübel), insbesondere die Größe und Stärke der Schrittplatten von etwa 30 x 30 cm Größe und einer Stärke Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig von mind. 5 cm zu verwenden. Abweichend ist bei Urnenwahl-mit der Zustimmung nach §§ 25 und 26. Sie kann überprüfen, gräbern nur eine Schrittplatte erforderlich. Diese Verpflich-ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt wor- tung entfällt, wenn es sich um das letzte Grab in der Reihe den ist. handelt. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen (4) Die Grabstätten sind nur mit geeigneten Gewächsen zu be-baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, ist der/die pflanzen, welche die benachbarten Gräber nicht stören. Das Nutzungsberechtige verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu Pflanzen, Verändern oder Beseitigen der Bäume, Sträucher schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwal- und Hecken bedarf der Genehmigung der Friedhofsverwal-tung auf Kosten der/des Nutzungsberechtigten Sicherungs- tung, die nur bei richtiger Einfügung in den Gesamtplan erteilt maßnahmen treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz werden darf. Bäume, Sträucher und Hecken gehen mit dem schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht in- Einpflanzen auf dem Friedhof Holdenstedt in das Eigentum nerhalb einer festzusetzenden, angemessenen Frist beseiti- der Kirchengemeinde, auf den Friedhöfen Klein Süstedt und gt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Westerweyhe in das Eigentum der Hansestadt Uelzen über. Teile davon auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten Werden diese Anordnungen nicht beachtet, ist der Kirchenvor-zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist verpflichtet, diese stand bzw. die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Anpflan-Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist die oder der zungen ohne weiteres zu beseitigen oder zurückzuschneiden. Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder ohne besonderen (5) Verwelkte Blumen, Kränze und Ranken sind von den Gräbern Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine zu entfernen und an den dafür von der Friedhofsverwaltung öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der bestimmten Platz zu bringen. Sind die Blumen, Kränze usw. Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt nach Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung nicht inner-wird. halb von 8 Tagen an den von der Friedhofsverwaltung hierfür (3) Der/die Nutzungsberechtigte ist für jeden Schaden haftbar, bestimmten Abraumplatz geschafft, so werden sie durch den der infolge seines/ihres Verschuldens durch Umfallen der Gr- Totengräber dort hingebracht, wofür die entstehenden Kosten an die Friedhofsverwaltung durch die Nutzungsberechtigte Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung oder den Nutzungsberechtigten zu erstatten sind. Der Kranz, die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen oder Grabmale das Blumenkreuz oder die Blumenranken sollen stets aus le- und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen. Zur Aufbewah-benden Pflanzen hergestellt sein. Die bei der Beerdigung nie- rung der entfernten Gegenstände ist die Friedhofsverwaltung dergelegten Kränze usw. sind nach einer Frist von 3 Monaten nicht verpflichtet. durch die Nutzungsberechtigte oder den Nutzungsberech- (2) Für Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten gilt tigten zu beseitigen. Sie werden ggf. durch die Friedhofsver- Abs. 1 Satz 1 bis 3 entsprechend. Kommt die oder der Nut-waltung entfernt, wobei Satz 2 entsprechend anzuwenden ist. zungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann (6) Wintereindeckung duldet die Friedhofsverwaltung nur auf den die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf individuellen Grabbeeten. Die Wintereindeckung ist von den ihre/seine Kosten in Ordnung bringen lassen oder das Nut-Nutzungsberechtigten im Frühjahr zu entfernen. zungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entzie-(7) Unwürdige Gefäße (z. B. Konservendosen) dürfen nicht als hungsbescheid wird die oder der Nutzungsberechtigte auf-Blumenvasen verwandt werden. gefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen (8) Unzulässige Anpflanzungen sind von der oder dem Nutzungs- innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Ent-berechtigten zu entfernen. Geschieht dies trotz schriftlicher ziehungsbescheides zu entfernen. Zur Aufbewahrung der Aufforderung durch Friedhofsverwaltung nicht, so hat die entfernten Gegenstände ist die Friedhofsverwaltung nicht Friedhofsverwaltung das Recht, sie auf Kosten der oder des verpflichtet. Nutzungsberechtigten zu beseitigen, nachdem diese zuvor (3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 schriftlich hierzu unter Gewährung einer angemessenen Frist entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist aufgefordert wurden. die oder der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht (9) Sind die Nutzungsberechtigten nicht bekannt oder nicht ohne ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofs-weiteres zu ermitteln, so kann die Friedhofsverwaltung nach verwaltung den Grabschmuck entfernen. Zur Aufbewahrung entsprechender öffentlicher, ortsüblicher Bekanntmachung der entfernten Gegenstände ist die Friedhofsverwaltung nicht die Bepflanzungen oder Einfriedungen beseitigen. verpflichtet. (10) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärt-nerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt aus- VII. Trauerfeiern schließlich der Friedhofsverwaltung. Für das Schneiden der § 33 auf dem Friedhof Westerweyhe zur Einfassung der Wahlgrä-Trauerfeiern ber vorhandenen Hecken sind die jeweiligen Nutzungsberech-tigten verantwortlich. (1) Die Trauerfeiern können in der Friedhofskapelle, am Grab oder (11) Die Absätze 2 - 7 gelten nicht für Rasenreihengräber und Ur- an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle des Fried-nenrasenreihengräber. hofes abgehalten werden. (2) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden,
§ 31 wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen, übertrag-
Pflege und Schmuck der Grabstätten baren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zu-(1) Die Wege sowie Rahmen- und Gliederungspflanzungen in standes der Leiche bestehen. den Grabfeldern werden von der Friedhofsverwaltung ge-pflegt. Vegetation auf den Wegen um das Grab darf von den § 34 Nutzungsberechtigen nur mechanisch beseitigt werden. Die Friedhofskapelle Wege dürfen nicht mit Kies, Splitt oder ähnlichem Material be- (1) Die Friedhofskapelle dient zur Abhaltung von Trauerfeier-streut werden. lichkeiten und ist zur Aufnahme der Leichen während der (2) Grabstätten können mit Kränzen, Gebinden, Pflanzen, Trauerfeier bis zum Begräbnis bestimmt. Für die Bereitstel-Topfpflanzen und Schnittblumen geschmückt werden. lung, Benutzung und Reinigung der Kapelle wird eine Gebühr Grabschmuck jeglicher Art soll frei von unverrottbaren Be- erhoben. Eine von der Nutzerin oder dem Nutzungsberech-standteilen sein. Störende Kunststoffteile darf die Friedhofs- tigten gewünschte Ausschmückung der Kapelle kann auf verwaltung ohne gesonderte Ankündigung entfernen; ein deren/dessen Kosten erfolgen. Die Anmeldung auf Über-Anspruch auf Ersatz besteht nicht. Insbesondere ist es nicht führung einer Leiche in die Friedhofskapelle hat seitens der gestattet, Konservendosen, Einmachgläser und dergleichen Bestatter bei der Friedhofsverwaltung zu erfolgen, und der auf den Gräbern und Grabmälern aufzustellen. Zeitpunkt der Überführung ist mit ihr zu vereinbaren. Die (3) Unansehnlich gewordener Grabschmuck und sonstige Abfälle Überführung zur Friedhofskapelle ist unter Vorlegung des von der Grabstätte sind in den Abfallbehältern des Friedhofes Totenscheines auf Kosten der Veranlasserin oder des Nut-zu entsorgen. Die aufgestellten Sammelbehälter für die ge- zungsberechtigten durchzuführen. trennte Erfassung der Abfälle sind entsprechend ihrer Kenn- (2) Wenn der Tod durch eine ansteckende Krankheit erfolgte, ist zeichnung zu nutzen. die Öffnung des Sarges bei der Trauerfeier nur mit Genehmi-(4) Der Einsatz von Chemikalien jeglicher Art (wie Unkrautbe- gung der unteren Gesundheitsbehörde erlaubt. kämpfungs-, Pflanzenschutz- oder Steinreinigungsmittel) ist nicht gestattet. VIII. Schlussvorschriften (5) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, verwelkten Grab- § 35 schmuck zu entfernen. Listenführung
§ 32 (1) Es wird ein Grabregister (Verzeichnis der beigesetzten Ver-
Vernachlässigung der Grabpflege storbenen mit laufenden Nummern der Reihen- und Wahlgrä-(1) Wird eine Reihengrabstätte oder Urnenreihengrabstätte nicht ber) geführt. ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat die oder der (2) Die zeichnerischen Unterlagen (Gesamtplan, Belegungspläne, Nutzungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung der Fried- Grabdenkmalentwürfe usw.) sind zu verwahren. hofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist die oder der Nutzungsberechtigte § 36 nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, Alte Rechte wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflich- Für Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung nach den Vor-tung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird schriften der bisher gültigen Satzung angelegt wurden, gelten die die oder der unbekannte Nutzungsberechtigte durch ein Hinweis- bisherigen Vorschriften weiter. Für die Änderung der Gestaltung schild an der Grabstätte aufgefordert, sichmit der Friedhofsver- bereits angelegter Grabstätten gelten die Vorschriften dieser Sat-waltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der zung.
§ 37 Satzung zur 1.Änderung der Friedhofssatzung
Ausnahmen für den Bestattungswald Fischerhof Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Friedhofsverwaltung Ausnahmen von dieser Satzung zulassen. Aufgrund der §§ 10, 13 und 58 des Niedersächsischen Kommu-nalverfassungsgesetzes vom 17. Dezember 2010 (Nds. Gesetz-
§ 38 und Verordnungsblatt S. 576) in der zur Zeit geltenden Fassung
Haftung in Verbindung mit §§ 1, 2 und 5 des Niedersächsischen Kom-(1) Der Hansestadt Uelzen obliegen keine über die Verkehrssiche- munalabgaben-gesetzes vom 01. April 2017 (Nds. Gesetz- und rungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungs- Verordnungsblatt S. 121) in der zur Zeit geltenden Fassung hat pflichten. Insbesondere ist die Hansestadt Uelzen nicht der Rat der Hansestadt Uelzen in seiner Sitzung am 01.07.2019 verpflichtet zur Verhütung von Schäden, die durch fremde folgende 1. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung für den Be-Personen und/oder Tiere verursacht werden können, Vorkeh- stattungswald Fischerhof beschlossen: rungen zu treffen. (2) Die Hansestadt Uelzen haftet nicht für Schäden, die durch Artikel I höhere Gewalt entstehen. Auf den Friedhöfen erfolgt einge- Satzungsänderung schränkter Winterdienst. Die Friedhofssatzung für den Bestattungswald Fischerhof vom (3) Die Hansestadt Uelzen haftet nicht für Schäden, die durch 18.05.2015 wird wie folgt geändert: nicht satzungsgemäße Benutzung und Verhalten auf den § 7 Abs. 2 Buchstabe a): Es entfällt folgender Text: Friedhöfen, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch drit- „a) Familienbäume und Freundschaftsbäume.“ te Personen oder durch Tiere entstehen. Ferner ist die Haf- Buchstabe b) wird zu Buchstabe a) und Buchstabe c) wird zu tung bei Diebstahl und Grabschändung ausgeschlossen. Buschstabe b). (4) Im Übrigen haftet die Hansestadt Uelzen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. § 9: Es entfallen folgende Absätze: (5) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für „ Abs. 2 Das Nutzungsrecht an Familienbäumen bezieht sich auf schuldhaft verursachte Schäden, die der Hansestadt Uel- den Nutzungsberechtigten und bis zu 11 weitere Berechtigte.“ zen durch eine unsachgemäße oder den Vorschriften dieser „Abs. 3 Das Nutzungsrecht an Freundschaftsbäumen bezieht sich Friedhofssatzung widersprechende Benutzung, einen man- auf den Nutzungsberechtigten und bis zu 11 weitere Berechtigte, gelhaften Zustand der Grabstätte, ohne Genehmigung oder die von ihm schriftlich zu benennen sind.“ abweichend von der Genehmigung errichtete Grabmale, Ein- Die nachfolgenden Absätze 4, 5, 6 und 7 werden die Absätze 2,3, fassungen oder sonstige bauliche Anlagen, entstehen. 4 und 5
§ 39 Artikel II
Gebühren Inkrafttreten Die Benutzung der öffentlichen Einrichtung „Friedhöfe der Han- Diese Satzung tritt am 01.08.2019 in Kraft. sestadt Uelzen“, sowie die Inanspruchnahme der damit im Zu-sammenhang stehenden Leistungen sind gebührenpflichtig. Es werden Benutzungs- und Verwaltungsgebühren nach der jeweils Uelzen, den 01.07.2019 geltenden Gebührensatzung erhoben. HANSESTADT UELZEN
§ 40 – Ordnungswidrigkeiten Gez. Jürgen Markwardt Siegel
(1) Auf Grundlage des § 10 Abs. 5 Niedersächsisches Kommu-nalverfassungsgesetz (NKomVG) können Ordnungswidrig- Bürgermeister keiten mit Geldbuße geahndet werden. (2) Eine Ordnungswidrigkeit im Sinne dieser Satzung ist jede vor-sätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlung gegen ein Gebot Friedhofsgebührensatzung oder Verbot dieser Satzung. der Hansestadt Uelzen (3) Die Geldbuße beträgt mindestens 5,00 € und höchstens 5.000,00 € bei vorsätzlicher Zuwiderhandlung. Bei fahrlässiger Zuwiderhandlung beträgt das Höchstmaß der Geldbuße 500,00 €. Aufgrund der §§ 10, 13 und 58 des Niedersächsischen Kommu-nalverfassungsgesetzes vom 17. Dezember 2010 (Nds. Gesetz-
§ 41 und Verordnungsblatt S. 576) in der zur Zeit geltenden Fassung in
Inkrafttreten Verbindung mit §§ 1, 2 und 5 des Niedersächsischen Kommunal-(1) Diese Satzung tritt am 01.08.2019 in Kraft. abgaben-gesetzes vom 01. April 2017 (Nds. Gesetz- und Verord-(2) Abweichend von Abs. 1 treten folgende Paragraphen erst zum nungsblatt S. 121) in der zur Zeit geltenden Fassung und § 39 der 01.01.2021 in Kraft: Friedhofssatzung der Hansestadt Uelzen hat der Rat der Hanse-
a) § 7 Abs. 4 und 5 in Bezug auf muslimische Gräber stadt Uelzen in seiner Sitzung am 01.07.2019 folgende Friedhofs-
b) § 10 Abs. 3 satzung beschlossen:
c) § 14 g) in Bezug auf Gemeinschaftsgräber in Westerweyhe
d) § 14 i) §1
e) § 22 Abs.1 in Bezug auf Gemeinschaftsgräber in Westerweyhe Gegenstand und Höhe der Gebühren
f) § 22 Abs. 2 (1) Die Hansestadt Uelzen betreibt nach Maßgabe der
g) § 23 „Friedhofssatzung der Hansestadt Uelzen“ die öffentliche (3) Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Hansestadt Uelzen Einrichtung „Friedhöfe der Hansestadt Uelzen“. Die öffent-vom 01.07.2013 außer Kraft. liche Einrichtung setzt sich aus den rechtlich unselbstän-digen Teileinrichtungen Friedhof Holdenstedt, Friedhof Uelzen, den 01.07.2019 Kl. Süstedt, Friedhof Westerweyhe und dem Bestattungs-wald zusammen. Für die Benutzung dieser Einrichtung so-HANSESTADT UELZEN wie für Amtshandlungen der Hansestadt Uelzen auf dem Gebiet des Friedhofswesens werden Gebühren nach dieser Gez. Markwardt (Siegel) Satzung in Verbindung mit dem anliegenden Gebührentarif erhoben. Bürgermeister (2) Der Gebührentarif (Anlage A) ist Bestandteil dieser Satzung.
§ 2 (12 Plätze)
Gebührenpflicht, Gebührenschuldner Wertstufe I 7.200,00 € (1) Die Gebührenpflicht entsteht, sobald ein im Gebührentarif zu Wertstufe II 8.100,00 € dieser Satzung genannter Tatbestand verwirklicht ist. Wertstufe III 9.000,00 € (2) Zur Zahlung der Gebühren ist die Antragstellerin oder der An- 3.4 Urne im Bestattungswald am Sternchenbaum tragsteller und diejenige Person verpflichtet, in deren/dessen (max. 12 Grabstellen) 0,00 € Auftrag der Friedhof und die Bestattungseinrichtungen be- 3.5 Urne im Heidegrabfeld in Holdenstedt nutzt oder Amtshandlungen in Anspruch genommen werden. (auf 30 Jahre) 1.733,00 € (3) Wird der Antrag von mehreren Personen oder im Auftrag 3.6 Urne im Gemeinschaftsgrabfeld in Holdenstedt und mehrerer Personen gestellt, so haften diese als Gesamt- Westerweyhe (auf 30 Jahre) 2.073,00 € schuldner. 4. Muslimische Gräber für 30 Jahre 1.451,00 €
- 4.1. Doppelwahlgrab für 30 Jahre 1.751,00 € §3 II. Gebühren für die Beisetzung Entstehen der Gebührenschuld, Fälligkeit 1. Für das Ausheben und Verfüllen der Grube (1) Die Gebührenschuld entsteht: a) für Sargbestattung
- a) bei Reihengräbern mit der Beisetzung, von 1 Pers. bis zu 5 Jahren 555,00 €
- b) bei Wahlgräbern mit der Überlassung der Grabstätte, b) für Sargbestattung von 1 Pers. über 5 Jahre 740,00 €
- c) in allen übrigen Fällen mit der Benutzung der Friedhofsein- c) für eine Urnenbeisetzung 97,00 € richtungen bzw. mit der Inanspruchnahme der gebühren- 2. Für die Entfernung von Bewuchs und pflichtigen Leistungen. oder Einfassung/ Fundament (Zusatzgebühr) 139,00 € (2) Die Gebühren werden mit der Ausstellung des Gebührenbe- 3. Für das Ausheben und Schließen des Urnenloches scheides fällig und sind binnen 14 Tagen zu entrichten. sowie das Abräumen von Grabschmuck im Bestattungswald Fischerhof 246,00 € §4 4. Für die Namensplakette mit Gravur, Stundung, Niederschlagung einschl. Anbringung 44,00 € und Erlass von Gebühren Stellt die Heranziehung zu den Gebühren im Einzelfall eine unbilli- III. Gebühren Ausgrabungen ge Härte dar, so können diese gestundet, ermäßigt, niedergeschla- 1. Für die Ausgrabung einer Leiche (Kostenerstattung nach gen oder erlassen werden. Rechnung des beauftragten Dritten, zuzüglich der Gebühr nach IV.2.) §5 2. Für die Ausgrabung einer Urne (Kostenerstattung nach Rech- Inkrafttreten nung des beauftragten Dritten, zuzüglich der Gebühr nach (1) Diese Satzung tritt am 01.08.2019 in Kraft. IV.2.) (2) Abweichend von Abs. 1 treten die Punkte 3.6 (geltend für Westerweyhe) und Punkt 4. und 4.1der Anlage A erst zum IV. Gebühr für die Genehmigung 01.01.2021 in Kraft. 1. der Errichtung oder Änderung von Grabmalen (3) Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung der Stadt Uel- - je Grabmal- 24,00 € zen vom 24.06.2013 außer Kraft. 2. von Umbettungen oder Ausgrabungen 48,00 €
- 3. der vorzeitigen Einebnung 24,00 € Uelzen, den 01.07.2019 4. der Zulassung eines Gewerbebetriebes 12,00 €
HANSESTADT UELZEN V. Gebühr für die laufende Überprüfung der Standsicherheit von Grabmalen während der Dauer des Nutzungsrechts gez. Markwardt (Siegel) (hierunter fallen nicht liegende Grabmale) Bürgermeister 1. - pro Jahr 2,00 €
- 2. - bei 25 Jahren Nutzungsrecht 50,00 €
- 3. - bei 30 Jahren Nutzungsrecht 60,00 € ANLAGE A 4. - bei Verlängerung/Beweinkaufung für Anlage zu § 1 Abs. 2 der Friedhofsgebührensatzung jedes Jahr der Verlängerung des Nutzungsrechtes 2,00 € der Hansestadt Uelzen GEBÜHRENTARIF VI. Beweinkaufung/Verlängerung Friedhöfe Holdenstedt, Klein Süstedt (für 1 Jahr je Grabstelle) und Westerweyhe (einheitl. Gebühr); 1. Einzelwahlgrab 49,00 € Bestattungswald Fischerhof 2. Doppelwahlgrab 59,00 € - in EURO (€) - 3. Dreifachwahlgrab 68,00 €
- 4. Vierfachwahlgrab 95,00 € I. Gebühren für die Verleihung 5. Sechsfachwahlgrab 120,00 € von Nutzungsrechten an Grabstätten 6. Achtfachwahlgrab 154,00 €
- 1. Reihengräber 7. Zehnfachwahlgrab 186,00 €
- a) Reihengrab (auf 25 Jahre) 1.196,00 € 8. Urneneinzelwahlgrab 40,00 €
- b) Urnenreihengrab (auf 20 Jahre) 789,00 € 9. Urnendoppelwahlgrab 43,00 €
- c) Rasenreihengrab (auf 25 Jahre) 2.173,00 € 10. Urnendreifachwahlgrab 45,00 €
- d) Urnenrasengrab (auf 20 Jahre) 1.164,00 € 11. Urnenvierfachwahlgrab 46,00 €
- 2. Wahlgrab (Sargbestattung) für 30 Jahr 1.460,00 € 12. Heidegrabfeld 58,00 €
- 2.1. Doppelwahlgrab (Sargbestattung) für 30 Jahre 1.751,00 € 13. Gemeinschaftsgrabfelder 70,00 €
- 3. Urnenwahlgrab für 20 Jahre 796,00 € VII. Sonstige Gebühren
- 3.1. Urnendoppelwahlgrab für 20 Jahre 851,00 € 1. Anschreiben bei losen Grabsteinen 8,00 €
- 3.2. Urne im Bestattungswald am Gemeinschaftsbaum je Grabstelle 2. Adressermittlung von Nutzungsberechtigten (leicht) 24,00 € (1 Platz) 3. Adressermittlung von Nutzungsberechtigten (schwer)48,00 € Wertstufe I 630,00 € 4. Nutzung der Stehlen Wertstufe II 720,00 € in den Gemeinschaftsgrabfeldern 236,00 € Wertstufe III 810,00 € 5. Nutzung der Tafel für die Namensplakette
- 3.3. Urne im Bestattungswald am Gemeinschaftsbaum im Heidegrabfeld 13,00 €
- 6. Bereitstellung der Friedhofskapelle (Pauschale) 80,00 € 2. im Finanzhaushalt
- 7. Benutzung der Friedhofskapelle 220,00 € mit dem jeweiligen Gesamtbetrag
- 8. Sonderzuschlag für gewünschte Arbeiten 2.1 der Einzahlungen (Kostenerstattung nach Rechnung des beauftragten Dritten) aus laufender Verwaltungstätigkeit 1.897.400 Euro
- 2.2. der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 1.904.000 Euro Öffentliche Bekanntmachung 2.3 der Einzahlungen für Investitionstätigkeit 582.000 Euro
- 2.4. der Auszahlungen für Investitionstätigkeit 1.224.900 Euro Der Kirchenvorstand der Ev.-luth. Kirchengemeinde Bevensen hat 2.5 der Einzahlungen für Finanzierungstätigkeit 642.900 Euro am 12. März 2019 beschlossen, die nachstehend aufgeführten 2.6 der Auszahlungen für Finanzierungstätigkeit 17.000 Euro Wahlgrabstätten ab 01. November 2019 wegen Ablaufs des Nut- zungsrechts durch die Friedhofsverwaltung Bevensen einebnen festgesetzt. zu lassen. Angehörige werden gebeten, sich in der Friedhofsver- waltung, Pastorenstr. 1, 29549 Bad Bevensen, zu melden. §2 Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahme für Investi- Abt. Name des(r) Verstorbenen letzte tionen und Investitions förderungsmaßnahmen (Kreditermächti- Beisetzung gung) wird auf 642.900 Euro festgesetzt. am N.F. Teil I/Nr. 211-212 Weise, Bruno 14.07.1980 §3 N.F. Teil I/Nr. 445-448 Wienecke, Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt. Albert-Otto-Doris-Heinr.01.02.1978 N.F. Teil I/Nr. 632-633 Breiding, Gustav §4 und Magdalene 02.03.1984 Der Höchstbetrag, bis zu dem im Haushaltsjahr 2019 Liquiditäts- N.F. Teil I/Mitte Nr. 286 Pilz, Joachim 14.10.1985 kredite zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch N.F. Teil II/Nr. 1-3 Wulst, Max und Anna 02.06.1987 genommen werden dürfen, wird auf 300.000 Euro festgesetzt. N.F. Teil II/Nr. 165-166 Thom, Gerhard und Helene 26.07.1988 N.F. Teil II/Nr. 507-509 Richter, Otto §5 und Gertrud-Kerner 15.08.1986 Die Steuersätze (Hebesätze) für die Realsteuern sind für das N.F. Teil II/Nr. 951a Querengäßer, Ernst und Lydia 23.07.1986 Haushaltsjahr 2019 wie folgt festgesetzt: N.F. Teil II/Nr. 962a+b Sommerfeld, Paul 1. Grundsteuer und Henriette 29.09.1987 1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe N.F. Teil II/Nr. 545a Tannenläufer, Vanessa 19.12.1996 (Grundsteuer A) 390 v. H. N.F. Teil III/Nr. 198-199 Völker, Friedrich und Johann 30.05.1988 1.2 für die Grundstücke (Grundsteuer B) 390 v. H. N.F. Teil III/Nr. 329-330 Hauser, Johann und Mathilde 11.05.1988 2. Gewerbesteuer 390 v. H. N.F. Teil IV/Nr. 690-691 Harms, Gustav und Margarethe17.12.1987 N.F. Teil IV/Nr. 759 Bluhm, Christel 05.07.1988 §6 N.F. Teil IV/Nr. 1005-1006 Dalluhn, Kurt und Elisabeth 27.08.1986 Für die Befugnis des Bürgermeisters, über- und außerplanmäßigen Und Resech, Charlotte Aufwendungen und Auszahlungen nach § 117 (1) NKomVG zuzu- N.F. Teil IV/Nr. 1015-1016 Döring, Erich und Pauline 26.02.1988 stimmen, gelten Aufwendungen und Auszahlungen bis zur Höhe N.F. Teil IV/Nr. 1090 Tesch, Erna 21.06.1985 von 2.000 Euro als unerheblich. N.F. Teil IV/Nr. 1149 Lück, Kurt und Erna 23.11.1988 N.F. Teil IV/Nr. 1244 Kuckat, Gertrud 21.07.1987 Wriedel, den 30.04.2019 A.F. Nord II/Nr. 149a+b Albrecht, Karl und Agnes 07.08.1987 A.F. Nord III/Nr. 324a+b Rosenberger, Richard und Clara16.05.1985 Peter A.F. Nord III/Nr. 324d Hoyer, Arnold 30.10.1986 Bürgermeister A.F. Nord III/Nr. 338a-c Lindemann-Richters, Adolf und Elise 06.04.1988 A.F. Nord IV/Nr. 20a-c Trilling, Paul-Fehmer, Oskar 25.04.1988 Verordnung zum Schutz der öffentlichen Sicherheit A.F. Süd III/Nr. 602a+b Meyer, Adolf und Christine 14.05.1984 und Ordnung in der Samtgemeinde Suderburg A.F. Süd IV/Nr. 16-17 Mohwinkel, Ages und Luise 14.06.1984 Aufgrund der §§ 1 und 55 des Niedersächsischen Gesetzes über Veröffentlicht im Auftrag der Ev.-luth. Kirchengemeinde Bevensen die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) in der Fassung vom 19. Januar 2005 (Nds. GVBl. S. 9), zuletzt geändert durch Ar- KIRCHENKREISAMT UELZEN tikel 2 des Gesetzes vom 16. Mai 2018 (Nds. GVBl. S. 66), hat der Samtgemeinderat der Samtgemeinde Suderburg in seiner Sitzung Im Auftrag Meyer am 23. Mai 2019 folgende Verordnung beschlossen §1 Haushaltssatzung der Gemeinde Wriedel Geltungsbereich für das Haushaltsjahr 2019 Diese Verordnung gilt im Gebiet der Samtgemeinde Suderburg.
Aufgrund des § 112 des Niedersächsischen Verfassungsgesetzes §2 hat der Rat der Gemeinde Wriedel in der Sitzung am 30.04.2019 Begriffsbestimmungen folgende Haushaltssatzung beschlossen: Im Sinne dieser Verordnung sind
§ 1 1. Öffentliche Verkehrsflächen:
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2019 wird Alle Straßen, Fahrbahnen, Wege, Plätze (Markt- und Parkplät-
- 1. im Ergebnishaushalt ze), Brücken, Durchfahrten, Durchgänge, Tunnel (Über- und mit dem jeweiligen Gesamtbetrag Unterführungen), Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Trep-
- 1.1. der ordentlichen Erträge auf 2.043.200 Euro pen, Hauszugangswege und -durchgänge, Rinnsteine, Regen-
- 1.2. der ordentlichen Aufwendungen auf 2.011.300 Euro wassereinläufe, Dämme, Böschungen, Stützmauern, Trenn-,
- 1.3. der außerordentlichen Erträge 0 Euro Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, Verkehrsinseln oder
- 1.4. der außerordentlichen Aufwendungen auf 0 Euro sonstige Flächen, ohne Rücksicht auf ihren Ausbauzustand, soweit sie für den öffentlichen Verkehr benutzt werden; dies verunreinigen, sich in ihnen zu waschen, zu baden oder Wä- gilt auch, wenn sie in öffentlichen Anlagen liegen oder im Pri- sche zu waschen. vateigentum stehen.
- 2. Öffentliche Anlagen: §4 Alle der Öffentlichkeit zur Verfügung stehenden oder allge- Tiere mein zugänglichen Park- und Grünanlagen, Grillplätze, Er- (1) Hundehalterinnen und Hundehalter oder die mit der Führung holungsanlagen, Gewässer- und Uferanlagen, Badeanlagen, oder Beaufsichtigung von Hunden Beauftragten sind ver- Friedhöfe, Schulhöfe, Bedürfnisanlagen, Spiel-, Bolz- und pflichtet zu verhüten, dass ihr Tier Sportplätze, Denkmäler und unter Denkmalschutz stehende a) unbeaufsichtigt herumläuft, Baulichkeiten, Kunstgegenstände, Standbilder und Plastiken, b) Personen oder Tiere gefährdend anspringt oder anfällt, auch dann, wenn für das Betreten oder die Benutzung Gebüh- c) öffentliche Verkehrsflächen oder Anlagen beschädigt oder ren oder Eintrittsgelder erhoben werden und ohne Rücksicht mit Kot verunreinigt. auf die Eigentumsverhältnisse. (2) Nach der Verunreinigung durch Kot ist die Hundehalterin bzw. der Hundehalter oder die mit der Führung oder Beaufsichti- §3 gung beauftragte Person unverzüglich zur Säuberung ver- Schutz der Verkehrsflächen pflichtet. Diese Reinigungspflicht geht der des Anliegers vor. und öffentlichen Anlagen (3) In Fußgängerzonen, sonstigen öffentlichen Anlagen sowie bei (1) Es ist verboten, öffentlichen Veranstaltungen sind Hunde an der Leine zu füh-
- a) Straßenlaternen, Lichtmasten, Masten der Fernmeldelei- ren. Auf Kinderspielplätze, Bolzplätze, Schulhöfe und auf den tungen, Feuermelder, Notrufanlagen, Brunnen, Bäume, zur Badezone des Hardausee gehörenden Uferflächen dürfen Kabelverteilerschränke sowie sonstige Anlagen und Bau- Hunde nicht mitgenommen werden. werke, die der Wasser- und Energieversorgung und dem (4) Das Füttern von wildlebenden Tauben ist verboten. Fernmeldewesen dienen, zu erklettern, sowie Sperrvorrich- (5) Tiere müssen so gehalten werden, dass Personen oder ande- tungen zu überwinden. re Tiere nicht gefährdet, behindert oder Anwohner durch Tier-
- b) Hydranten zu verdecken und Schachtdeckel, Einläufe und laute nicht gestört oder belästigt werden. Abdeckungen von Versorgungsanlagen und Kanälen in Straßen und Anlagen zu verstopfen, zu verunreinigen oder §5 unbefugt zu öffnen. Hausnummern (2) Stacheldraht, scharfe Spitzen oder andere Vorrichtungen, (1) Jede Eigentümerin bzw. jeder Eigentümer eines Grundstücks durch die im Straßenverkehr Personen verletzt oder Sachen ist verpflichtet, ihr/sein Grundstück mit der von der Samtge- beschädigt werden können, dürfen nur in einer Höhe von min- meinde Suderburg zugewiesenen Hausnummer zu versehen. destens 2,50 m über dem Erdboden angebracht werden. (2) Die Hausnummern müssen sich deutlich vom Hintergrund (3) Eiszapfen an Gebäudeteilen, Schneeüberhänge und auf Dä- abheben. Es sind beschriftete Schilder, erhabene Ziffern oder chern liegende Schneemassen, die eine Gefahr für Personen Hausnummernleuchten zu verwenden. Die Nummernschilder oder Sachen bilden, sind zu entfernen. müssen mindestens 10 x 10 cm groß und die Ziffern minde- (4) Die auf Straßen überhängenden lebenden Äste und Zweige stens 7 cm hoch sein. von Bäumen und Sträuchern müssen über Geh- und Radwe- (3) Die Hausnummer ist an der Straßenseite des Haupt- gen bis zu einer Höhe von 2,50 m und über Fahrbahnen und gebäudes über oder unmittelbar neben dem Hausein- Parkspuren bis zu einer Höhe von 4,50 m beseitigt werden. gang (Haupteingang) deutlich sichtbar anzubringen Überhängende trockene Äste und Zweige sind vollständig zu und darf weder durch Bewuchs noch durch Vorbauten ver- entfernen. deckt sein. (5) unbesetzt (4) Befindet sich der Hauseingang an der Seite oder an der (6) Anpflanzungen, die Straßenzubehör verdecken oder Rückseite des Gebäudes, so muss die Hausnummer an der behindern, müssen so weit beseitigt werden, dass das Vorderseite des Gebäudes, und zwar unmittelbar an der Straßenzubehör wieder vollständig seinem Zweck dienen dem Hauseingang nächstliegenden Ecke des Gebäudes kann. angebracht werden. Liegt das Hauptgebäude mehr als (7) Die auf Straßen zur Abholung bereit gestellten Müllgefäße/-sä- 10 m hinter der Grundstücksgrenze und ist das Gebäude cke sowie Sperrmüll dürfen den Fahrzeug- und Fußgängerver- durch eine Einfriedigung von der Straße abgeschlossen, so ist kehr nicht behindern. Sie dürfen ebenfalls nicht durchwühlt die Hausnummer auch am Grundstückseingang anzubringen. werden. (5) Bei Änderung der Hausnummer sind die Eigentümer der be- (8) Das Abstellen von Kartons, Pappe, Papier, Glas und anderen troffenen Grundstücke verpflichtet, die neue Hausnummer Gegenständen neben dem Sammelcontainer ist verboten. entsprechend den Vorschriften der Absätze 1 bis 4 anzubrin- Die Benutzung der Sammelcontainer für wiederverwertbare gen. Das alte Nummernschild ist durchzustreichen, so dass Stoffe ist in der Zeit von 19.00 Uhr bis 7.00 Uhr sowie an Sonn- die Nummer lesbar bleibt. Nach Ablauf von einem Jahr ist das und Feiertagen verboten. alte Nummernschild zu entfernen. (9) Es ist verboten, Hausmüll oder sperrige Gegenstände in öf- fentliche Papierkörbe zu werfen. §6 (10) Öffentliche Bedürfnisanstalten dürfen nicht verunreinigt wer- Spielplätze den. Zum Schutze der Kinder und Jugendlichen ist es auf Kinderspiel- (11) a) Öffentliche Anlagen dürfen nur entsprechend ihrer Zweck- und Bolzplätzen verboten, bestimmung genutzt werden. a) gefährliche Gegenstände oder Stoffe mitzubringen,
- b) Jeder hat sich in öffentlichen Anlagen so zu verhalten, dass b) Glas jeglicher Art, Metallteile oder Dosen zu zerschlagen andere Personen dadurch weder gefährdet, behindert, be- oder einzugraben, einträchtigt oder belästigt werden. c) mit Motorfahrzeugen aller Art oder Fahrrädern zu fahren.
- c) Es ist insbesondere verboten, in öffentlichen Anlagen und Hiervon ausgenommen sind Kinderfahrräder mit einer Rad- Straßenbegleitgrün größe bis einschließlich 20 Zoll und elektrische Kranken-
- ein Feuer anzuzünden, fahrstühle.
- zu übernachten,
- zu baden oder Wäsche zu waschen, §7
- nicht frei gegebene Flächen zu betreten, Plakatwerbung
-Kraftfahrzeuge aller Art, Anhänger und Wohnwagen (1) Als Plakatwerbung gilt jeder Hinweis auf Personen, für Veran-(Wohnmobile) zu führen, abzustellen oder zu parken. staltungen und Gegenständen, der öffentlich sichtbar ange-(12) Es ist verboten, öffentliche Brunnen und Wasserbecken zu bracht wird und nicht dem Bau- oder Straßenrecht unterliegt. (2) Die Anbringung von Plakatwerbung bedarf der Genehmigung § 13 durch die Samtgemeinde Suderburg. Inkrafttreten (3) Das Anbringen von Plakaten, Schildern und Tafeln an Vertei- Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. lerkästen, Masten, Hinweisschildern, Warnschildern, Brücken, Gebäuden und Bäumen ist verboten. Suderburg, den 23. Mai 2019
§ 8 – Darbietung in der Öffentlichkeit SAMTGEMEINDE SUDERBURG (SIEGEL)
Durch musikalische, gesangliche oder sonstige Darbietungen auf und an Straßen sowie in Anlagen dürfen Gottesdienste, Schulz Begräbnisse oder der Unterricht an Schulen nicht gestört wer- Samtgemeindebürgermeister den.
§ 9 Genehmigung der 29.1 Änderung des Flächennutzungs-
Lärmbekämpfung planes der Gemeinde Bienenbüttel im OT Steddorf (1) In der Zeit von 22.00 Uhr bis 7.00 Uhr (Nachtruhe) sind sämt-liche Betätigungen verboten, die die Ruhe der Anwohner stö- Der Landkreis Uelzen hat die 29.1 Änderung des Flächennutzungs-ren könnten. planes, für die der Rat der Gemeinde Bienenbüttel am 09.05.2019 (2) In der Zeit von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr (Mittagsruhe) sind Be- den Feststellungsbeschluss gefasst hat, mit Bescheid vom tätigungen nichtgewerblicher Art verboten, die die Ruhe der 28.06.2019 (AZ. 63/41/02/29/1) genehmigt. Anwohner stören könnten. Dies gilt auch für den Betrieb mot-orgetriebener Rasenmäher. Der räumliche Geltungsbereich umfasst die in den nachstehenden (3) Zusätzlich ist der Betrieb von motorgetriebenen Arbeitsge- Kartenausschnitten gekennzeichneten Bereiche. räten (Motorsägen, Motorpumpen mit Ausnahme von Bereg-nungspumpen, Bohrmaschinen etc.)
a) an Sonn- und Feiertagen,
b) an Werktagen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 7.00 Uhr verboten. (4) Rundfunkempfänger, Fernseh- und Tonwiedergabegeräte sowie Musikinstrumente aller Art dürfen nur in einer solchen Lautstärke betrieben werden, dass sie außerhalb der eigenen Wohnung, außerhalb des eigenen Grundstücks oder außer-halb eines Kraftfahrzeugs nicht stören. (5) Ausgenommen von den Regelungen des § 9 sind unaufschiebbare geräuschintensive Arbeiten, die zur Beseitigung einer Notsituation erforderlich sind. Die in Abs. 1 und 2 aufgeführten Einschränkungen gelten nicht für landwirtschaftliche oder gewerbliche Betriebe sowie für Arbeiten, die im öffentlichen Interesse durchgeführt wer-den.
§ 10 – Ausnahmen
Die Samtgemeinde Suderburg kann von den Ge- und Verboten die-ser Verordnung Ausnahmen zulassen.
§ 11 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig nach § 59 Abs. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. Der Teiländerungsbereich 1 liegt nordwestlich der Steddorfer SOG) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen ein Ge- Straße. Der Teiländerungsbereich 2 liegt südwestlich der Steddor-oder Verbot gemäß fer Straße.
§ 3 (Schutz der Verkehrsflächen und öffentlichen Anlagen), Mit der Bekanntmachung dieser Genehmigung wird die 29.1
§ 4 (Tiere), Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Bienenbüttel
§ 5 (Hausnummern), gemäß § 6 Abs. 5 BauGB wirksam.
§ 6 (Spielplätze),
§ 7 (Plakatwerbung), Jeder kann die 29.1 Änderung des Flächennutzungsplanes, die Be-
§ 8 (Darbietung in der Öffentlichkeit), gründung mit Umweltbericht und die zusammenfassende Erklä-
§ 9 (Lärmbekämpfung) rung bei der Gemeinde Bienenbüttel im Rathaus, Bauamt, Markt-
dieser Verordnung zuwider handelt. platz 1, 29553 Bienenbüttel, während der Öffnungszeiten (Mo., Do., Fr. 08:00 – 12:00 Uhr, Di 07:00 - 12:00 Uhr, Mi. geschlossen, (2) Wird die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet, Do. 15:00 – 18:30 Uhr; andere Termine nach Vereinbarung) einse-richtet sich die Höhe nach § 59 Abs. 2 des Niedersächsischen hen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG). Zusätzlich sind gemäß § 6a Abs. 2 BauGB diese Bekanntmachung und die vorgenannten Unterlagen im Internet auf der Homepage
§ 12 der Gemeinde Bienenbüttel unter https://www.bienenbuettel.de
Geltungsdauer unter der Rubrik „Verwaltung & Politik/Öffentliche Bekanntma-Diese Verordnung tritt spätestens 10 Jahre nach ihrem Inkrafttre- chungen/29. Änderung des Flächennutzungsplanes oder im ten außer Kraft, soweit sie nicht vorher durch eine andere Gefah- zentralen Internetportal des Landes Niedersachsen (UVP-Portal) renabwehrverordnung ersetzt wird. unter https://uvp.niedersachsen.de > Verfahrenstypen > Bauleit-planung (als Suchbegriff eingeben: Gemeinde Bienenbüttel-Bau- Der Bebauungsplan Nr. 57 „Kuhlfeld mit örtlicher Bauvorschrift leitplanung) eingestellt. und Teilneufassung des Bebauungsplans In der Dohle“ einschließ-lich der Begründung kann von jedermann bei der Gemeinde Bie-Gemäß § 215 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach nenbüttel, Bauamt, Marktplatz 1, 29553 Bienenbüttel, während der
§ 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung Dienststunden (Mo, Do und Fr 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr, Di 7:00 Uhr
der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine un- bis 12:00 Uhr, Mi ge-schlossen, Do 15:00 Uhr bis 18:30 Uhr) und ter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung nach Vereinbarung eingesehen werden. Je-dermann kann über der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und den Inhalt des Bebauungsplanes Auskunft erhalten. des Flächennutzungsplans und ein nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, unbeachtlich wer- Zusätzlich sind gemäß § 10a Abs. 2 BauGB diese Bekanntmachung den, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntma- und die vorgenannten Unterlagen im Internet auf der Homepage chung schriftlich gegenüber der Gemeinde Bienenbüttel geltend der Gemeinde Bienenbüttel unter https://www.bienenbuettel.de gemacht wurden. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Vor- unter der Rubrik „Verwaltung & Politik/Öffentliche Bekanntma-schriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen chungen/Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 57 „Kuhlfeld“ soll, ist darzulegen. oder im zentralen Internetportal des Landes Niedersachsen (UVP-Portal) unter https://uvp.niedersachsen.de > Verfahrens-Bienenbüttel, 05.07.2019 typen > Bauleitplanung (als Suchbegriff eingeben: Gemeinde Bienenbüttel-Bauleitplanung) eingestellt. GEMEINDE BIENENBÜTTEL Es wird gemäß § 215 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) darauf hin-Der Bürgermeister gewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB In Vertretung beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und (Heitmann) Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhält-nis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und Bekanntmachung des Bebauungsplanes Nr. 57 nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwä-„Kuhlfeld mit örtlicher Bauvorschrift und Teilneufassung gungsvorganges unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb des Bebauungsplans In der Dohle“ im Ortsteil Steddorf eines Jahres seit Bekanntmachung dieses Bebauungsplanes der Gemeinde Bienenbüttel schriftlich gegenüber der Gemeinde Bienenbüttel geltend gemacht werden. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Der Rat der Gemeinde Bienenbüttel hat in seiner Sitzung am 09. Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, Mai 2019 den Bebau-ungsplan Nr. 57 „Kuhlfeld mit örtlicher Bau- ist darzulegen. vorschrift und Teilneufassung des Bebauungs-plans In der Dohle“ als Satzung und die Begründung beschlossen. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 des BauGB über die Entschädigung von durch die Satzung einge-Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist im nachfolgenden tretenen Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Kartenauszug durch eine schwarze, unterbrochene Linie kenntlich Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hinge-gemacht worden. wiesen.
Bienenbüttel, den 05. Juli 2019
GEMEINDE BIENENBÜTTEL
Der Bürgermeister In Vertretung (Heitmann)
Samtgemeinde Aue Langdoren 4, 29559 Wrestedt aße r Str
ddor fe Ste
Bekanntmachung Vorbereitende Bauleitplanung der Samtgemeinde Aue; Genehmigung der 43. Änderung des fortgeltenden Flächennutzungsplans der ehemaligen Samtgemeinde Bodenteich in den Gemarkungen Bodenteich und Lüder
Der Landkreis Uelzen hat mit Verfügung vom 21.06.2019, Az.: 63/42/02/43, die 43. Änderung des fortgeltenden Flächennut-zungsplans der ehemaligen Samtgemeinde Bodenteich, für die der Rat der Samtgemeinde Aue am 14.05.2019 den Feststellungs-beschluss gefasst hat, gemäß § 6 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB) genehmigt. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt westlich der Steddorfer Straße. Die 43. Änderung des fortgeltenden Flächennutzungsplans der ehemaligen Samtgemeinde Bodenteich betrifft den Ortsteil Bad Mit dem Tage dieser Bekanntmachung wird der Bebauungsplan Bodenteich und besteht aus zwei Teilblättern. Die Fläche auf dem Nr. 57 „Kuhlfeld mit örtli-cher Bauvorschrift und Teilneufassung Teilblatt 1 liegt südlich der Ortslage Bad Bodenteichs zwischen des Bebauungsplans In der Dohle“ gemäß § 10 Abs. 3 BauGB der Langenbrügger Straße (Landesstraße L 270) und der Lüder-rechtsverbindlich. schen Straße (Kreisstraße K 15) und betrifft zum Großteil die Ge-markung Bodenteich des Fleckens Bad Bodenteich, aber auch zu ligen Samtgemeinde Bodenteich, die Begründung einschließlich einem kleinen Teil die Gemarkung Lüder in der Gemeinde Lüder. des Umweltberichts, der Artenschutzfachbeitrag, die schalltech-Planungsinhalte sind die Darstellung eines Sondergebiets Klinik, nische Untersuchung und die zusammenfassende Erklärung Pflege und Altenwohnen, von Wohnbau- und gemischten Bauflä- auch im Internet auf der Homepage der Samtgemeinde Aue unter chen, von Grünflächen, von Flächen für Vorkehrungen zum Schutz https://www.sg-aue.de > Bürger > Bürgerservice > Ortsrecht dau-vor schädlichen Umwelteinwirkungen (Lärmschutzanlage) und erhaft eingestellt und über das zentrale Internetportal des Landes eine Fläche für Versorgungsanlagen. Niedersachsen (UVP-Portal) unter https://uvp.niedersachsen.de (Suchbegriff: Samtgemeinde Aue-Ortsrecht) zugänglich gemacht. Die Fläche auf dem Teilblatt 2 befindet sich in Bad Bodenteich Es wird gem. § 215 Abs. 2 BauGB darauf hingewiesen, dass eine im Westen des Kurparks am See südlich der Gartenstraße, der Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichne-Seepark-Terrasse und der Minigolfanlage und beinhaltet die Aus- ten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung weisung einer öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften Spielplatz/Parkanlage. über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennut-Der räumliche Geltungsbereich der 43. Änderung des fortgel- zungsplans sowie beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs tenden Flächennutzungsplans der ehemaligen Samtgemeinde Bo- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB dann unbeachtlich werden, wenn denteich ist in dem beigefügten Kartenauszug durch eine schwar- sie nicht nach § 215 Absatz 1 BauGB innerhalb eines Jahres seit ze, unterbrochene Linie kenntlich gemacht. dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Samtgemeinde Aue unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachver-Die 43. Änderung des fortgeltenden Flächennutzungsplans der halts geltend gemacht worden sind. ehemaligen Samtgemeinde Bodenteich, die Begründung ein-schließlich des Umweltberichts, der Artenschutzfachbeitrag, die Mit dem Tage dieser Bekanntmachung im Amtsblatt für den Land-schalltechnische Untersuchung und die zusammenfassende kreis Uelzen wird die 43. Änderung des fortgeltenden Flächennut-Erklärung nach § 6a Abs. 1 BauGB kann von jedermann bei der zungsplans der ehemaligen Samtgemeinde Bodenteich wirksam. Samtgemeinde Aue, Langdoren 4, 29559 Wrestedt, Rathaus, Zim-mer 18, Bauverwaltung, während der Dienststunden Montag bis Wrestedt, 25.06.2019 (Siegel) Freitag von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr, Montag bis Mittwoch von 14.00 Uhr bis 15.30 Uhr und Donnerstag von 14.00 Uhr bis 17.00 SAMTGEMEINDE AUE Uhr sowie nach vorheriger telefonischer Vereinbarung auch au-ßerhalb dieser Zeiten, eingesehen und über deren Inhalt Auskunft Der Samtgemeindebürgermeister verlangt werden. Michael Müller
Ergänzend wird gemäß § 6a Absatz 2 BauGB die wirksame 43. Änderung des fortgeltenden Flächennutzungsplans der ehema- Karten siehe nächste Seite
2. Friedhofssatzung Stand: 01.07.2019 (geändert durch 1. Änderungssatzung vom 16.09.2024) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung der Hansestadt Uelzen
Aufgrund der §§ 10, 13 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes vom 17. Dezember 2010 (Nds. Gesetz- und Verordnungsblatt S. 576) in der zur Zeit geltenden Fassung in Verbindung mit §§ 1, 2 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes vom 20. April 2017 (Nds. Gesetz- und Verordnungsblatt S. 121) in der zur Zeit geltenden Fassung hat der Rat der Hansestadt Uelzen in seiner Sitzung am 01.07.2019 folgende Friedhofssatzung beschlossen:
Inhalt
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Allgemeines
§ 2 Friedhofszweck, Bestattungsrecht
§ 3 Schließung und Entwidmung
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
§ 6 Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen
III. Bestattungsvorschriften
§ 7 Allgemeines
§ 8 Särge
§ 9 Urnen
§ 10 Ausheben der Gräber
§ 11 Ruhezeit
§ 12 Umbettungen und Ausgrabungen
IV. Grabstätten
§ 13 Allgemeines
§ 14 Arten der Grabstätte
§ 15 Reihengräber
§ 16 Wahlgräber
§ 17 Urnenreihengräber
§ 18 Urnenwahlgräber
§ 19 Rasenreihengräber
§ 20 Urnenrasenreihengräber
§ 21 Heidegräber
§ 22 Gemeinschaftsgräber
§ 23 Muslimische Gräber
V. Gestaltung der Grabmale
§ 24 Allgemeines
§ 25 Zustimmungserfordernis
§ 26 Grabmale
§ 27 Grabeinfassungen
§ 28 Aufstellen der Grabmale
§ 29 Entfernung
VI. Herrichtung und Pflege der Gräber
§ 30 Allgemeines
§ 31 Pflege und Schmuck der Grabstätten
§ 32 Vernachlässigung der Grabpflege
VII. Trauerfeiern
§ 33 Trauerfeiern
§ 34 Friedhofskapelle
VIII. Schlussvorschriften
§ 35 Listenführung
§ 36 Alte Rechte
§ 37 Ausnahmen
§ 38 Haftung
§ 39 Gebühren
§ 40 Ordnungswidrigkeiten
§ 41 Inkrafttreten
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Allgemeines
Die Hansestadt Uelzen betreibt nach Maßgabe dieser Satzung zur Bestattung verstorbener Personen eine öffentliche Einrichtung "Friedhöfe der Hansestadt Uelzen". Die öffentliche Einrichtung setzt sich aus den rechtlich unselbständigen Teileinrichtungen Friedhof Holdenstedt, Friedhof Kl.Süstedt und Friedhof Westerweyhe zusammen.
(2) Friedhofsträger ist die Hansestadt Uelzen vertreten durch die Friedhofsverwaltung. (3) Verstöße gegen Gebote oder Verbote dieser Satzung im Sinne einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Zuwiderhandlung stellen eine Ordnungswidrigkeit dar. Ordnungswidrigkeiten können mit Geldbuße belegt werden. § 40 dieser Satzung findet Anwendung.
§ 2
Friedhofszweck, Bestattungsrecht
(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung der Verstorbenen, der Totenehrung sowie dem pietätvollen Gedenken an die Verstorbenen, was insbesondere auch in der Pflege der Grabstätten sowie in deren Bewuchs zum Ausdruck kommt. (2) Die Friedhöfe sind Teileinrichtungen der nichtrechtsfähigen, öffentlichen Einrichtung Friedhöfe der Hansestadt Uelzen. (3) Die Friedhöfe dienen der Beisetzung aller Personen, die bei ihrem Tode in der Hansestadt Uelzen oder Holxen ihren Wohnsitz hatten, sowie derjenigen, die ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. (4) Die Beisetzung anderer Personen bedarf der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.
§ 3
Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichen Interesse geschlossen oder entwidmet werden. (2) Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen im betroffenen Friedhof oder Friedhofsteil ausgeschlossen; durch Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung (Außer-Dienst- Stellung), so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wieder erteilt. Bestehende Beisetzungsrechte können noch in Anspruch genommen werden. (3) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen. Bei einzelnen Wahlgräbern erhält der jeweilige Nutzungsberechtigte stattdessen einen schriftlichen Bescheid. (4) Die Friedhofsverwaltung kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen.
(5) Die Friedhofsverwaltung kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind.
(6) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Nutzungsberechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte an anderen Grabstätten auch Umbettungen ohne Kosten für den/die Nutzungsberechtigte/-n möglich.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4
Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jede Person hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes, der Friedhofskultur, dem Gedenken der Toten und dem Friedhofszweck (§ 2 Abs.1) entsprechend zu verhalten.
(2) Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. Darüber hinaus ist das Personal der Friedhofsverwaltung berechtigt, Personen, die seine Weisungen nicht befolgen oder den Vorschriften zuwiderhandeln, vom Friedhof zu verweisen.
(3) Kinder unter 12 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter der Verantwortung Erwachsener betreten.
(4) Auf den Friedhöfen ist es insbesondere nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren. Ausnahme: Kinderwagen und Rollstühle sowie Dienstfahrzeuge der Hansestadt Uelzen und der für die Friedhöfe zugelassenen Gewerbetreibenden,
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben beziehungsweise für jegliche Zwecke zu sammeln,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung gewerbliche Arbeiten auszuführen,
d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
f) den jeweiligen Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen) und Grabstätten unberechtigt zu betreten,
g) Blumen, Pflanzen, Erde, Grabzeichen, Grabschmuck, o.Ä. unberechtigt zu entfernen,
h) die Wasserentnahme zu anderen Zwecken als zu Zwecken der Grabpflege.
i) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
j) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.
k) während einer Bestattung oder Gedenkfeier in der Nähe störende Arbeiten auszuführen,
l) zu rauchen,
m) zu spielen
n) Grabsteine und Einfassungen, die wieder benötigt werden, auf dem Friedhof zwischenzulagern,
o) Abraum und Abfälle abzulagern, die nicht auf dem Friedhof entstanden sind,
p) zu lärmen und zu lagern,
q) Musikinstrumente außerhalb von Bestattungsfeiern zu spielen oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar zu betreiben,
r) Zweige unberechtigt abzureißen oder abzuschneiden,
s) Grabstätten, Einfriedungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten sowie Friedhofsmauern und -zäune o.Ä. zu übersteigen,
t) Stühle oder Bänke auf dem Friedhofsgelände ohne Genehmigung aufzustellen.
(5) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(6) Totengedenkfeiern und andere besondere, nicht mit einer Bestattung zusammenhängende, Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie sind spätestens eine Woche vorher zu beantragen.
(7) Fundsachen aller Art sind ohne Rücksicht auf den Wert bei der Friedhofsverwaltung abzugeben. Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches in der aktuellen Fassung für die Behandlung von Fundsachen finden entsprechend Anwendung.
§ 6
Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen
(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der jeweiligen schriftlichen Zulassung durch den Friedhofsträger. (a) Name und Adresse des Gewerbetreibenden, (b) Zeit und Ort sowie Art und Umfang der vorgesehenen Tätigkeit, (c) Anzahl der auf dem Friedhof tätig werdenden Personen, (d) Angaben über Art und Kennzeichen der Fahrzeuge.
(2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Dazu gehört die schriftliche Verpflichtung, diese Satzung sowie die Unfallverhütungsvorschriften der Gartenbauberufsgenossenschaft zu beachten. Die Zuverlässigkeit ist nachzuweisen. Das kann z.B. bei Handwerkern durch den Nachweis der Eintragung in die Handwerksrolle oder bei Gärtnern durch die Anerkennung durch die Landwirtschaftskammer erfolgen.
(3) Ein Antragsteller des Handwerks oder des Gartenbaus hat ferner nachzuweisen, dass er selbst oder sein fachlicher Vertreter die Meisterprüfung oder einen vergleichbaren anerkannten, beruflichen Abschluss abgelegt hat. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit dies mit dem Zweck der Satzung vereinbar ist.
(4) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflicht-versicherungsschutz nachweist.
(5) Die Gewerbetreibenden und ihre Angestellten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Sie haften für Schäden, die sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
(6) Jede Tätigkeit auf den Friedhöfen muss der Friedhofsverwaltung spätestens drei Werktage vor Aufnahme der Tätigkeit angezeigt werden.
(7) Unbeschadet von § 4 Abs. 1 dürfen gewerbliche Arbeiten zu folgenden Zeiten durchgeführt werden: Montag bis Freitag: 7:00 Uhr bis 16:00 Uhr.
(8) Die Friedhofsverwaltung kann eine Verlängerung der Arbeitszeit zulassen.
(9) Die Gewerbetreibenden dürfen zur Ausübung ihrer Tätigkeit nur die befestigten Friedhofswege mit dafür in Bezug auf Größe und Gewicht geeigneten Fahrzeugen befahren. Die Wege dürfen nur im Schritttempo befahren werden.
(10) Gewerbetreibende, die gegen die Vorschriften der Abs. 4, 6 und 8 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.
(11) Die Absätze 1 - 9 gelten nicht für Dienstleistungserbringer eines EU-Mitgliedsstaates, welche unter die EU-Dienstleistungsrichtlinie fallen. Die Dienstleistungserbringer eines EU-Mitgliedsstaates dürfen nur tätig werden, wenn sie über einen Haftpflichtversicherungsschutz verfügen und diesen vor Leistungserbringung nachweisen.
(12) Verstöße gegen Gebote oder Verbote dieser Satzung im Sinne einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Zuwiderhandlung stellen eine Ordnungswidrigkeit dar. Ordnungswidrigkeiten können mit Geldbuße belegt werden. § 40 dieser Satzung findet Anwendung.
III. Bestattungsvorschriften
§ 7
Allgemeines
(1) Erd- und Feuerbestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes mit den erforderlichen Unterlagen entsprechend dem Gesetz über das Leichen-, Bestattungs-, und Friedhofswesen (BestattG) bei der Friedhofsverwaltung anzumelden.
(2) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Erdbestattung oder der Aschenbeisetzung fest, wobei sie Wünsche der Hinterbliebenen nach Möglichkeit berücksichtigt. An Sonn- und Feiertagen finden in der Regel keine Beerdigungen statt.
(3) Erdbestattungen und Aschenbeisetzungen sind, nach vorheriger Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung, ausschließlich von den Bestattern vorzunehmen. Das zu diesen Bestattungshandlungen gehörende Ausheben und Verfüllen der Gräber wird durch die Friedhofsverwaltung vorgenommen.
(4) Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger bei Angehörigen des islamischen Glaubens auf Antrag die Bestattung ohne Sarg oder Urne auf einem muslimischen Grabfeld gestatten. Dem Antrag ist eine Genehmigung des zuständigen Gesundheitsamtes beizufügen. Der Transport innerhalb des Friedhofs muss immer in einem geschlossenen Sarg erfolgen.
(5) Beweinkaufungen sind zulässig für Wahlgräber, Urnenwahlgräber, Heidegräber, Gemeinschaftsgräber und muslimische Gräber. Die Beweinkaufung ist erst nach Ablauf des Nutzungsrechtes für mindestens 5 Jahre möglich.
§ 8
Särge
(1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein.
(2) Die Särge dürfen höchstens 2,10 m lang, 0,70 m hoch und im Mittelmaß 0,70 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
§ 9
Urnen
Urnen können mit Inkrafttreten dieser Satzung in bereits bestehenden Wahlgräbern auf Särgen beigesetzt werden. Auf einen Sarg kann nur eine Urne beigesetzt werden. Eine Doppelbelegung einer neu vergebenen Grabstelle mit Sarg und Urne ist nicht mehr möglich.
§ 10
Ausheben der Gräber
(1) Die Tiefe der Gräber ist so zu bemessen, dass von der Erdoberfläche (ohne Grabhügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens eine Erdüberdeckung von 90 cm gewährleistet ist. Bei Urnen muss die Erdüberdeckung mindestens 50 cm betragen. (2) Abweichend von Abs.1 ist die Tiefe der einzelnen Gräber auf dem Friedhof Westerweyhe so zu wählen, dass eine Überdeckung der Sargoberfläche (Sargdeckel) von mindestens 0,70 m gegeben ist. (3) Bei Tuchbestattungen ist eine Grabtiefe von 1,40 m von der Erdoberfläche (ohne Grabhügel) bis zur Grabsohle einzuhalten. (4) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (5) Die oder der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher zu entfernen. Das Lagern von Grabsteinen, Grabsteinteilen und Einfassungen auf den Friedhöfen, auch nur vorübergehend, ist nicht gestattet. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch die Nutzungsberechtigte oder den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten. (6) Das Ausmauern von Gräbern und das Einsetzen von Grabkammern sind unzulässig. (7) Die/Der Verfügungs- und Nutzungsberechtigte einer Grabstätte hat bei einer Beisetzung in einem benachbarten Grab eventuelle kurzzeitige Beeinträchtigungen zu dulden.
§ 11
Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit beträgt auf allen Friedhöfen für alle Sarggräber jeweils mindestens 30 Jahre. (2) Die Ruhezeit beträgt auf allen Friedhöfen für alle Urnengräber jeweils mindestens 20 Jahre.
§ 12
Umbettungen und Ausgrabungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen und Ausgrabungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes oder bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses erteilt werden, hinter denen selbst die Achtung vor der Totenruhe zurückzutreten hat. (3) Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab innerhalb der Hansestadt Uelzen sind nicht zulässig.
(4) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Wahlgrabstätten umgebettet werden.
(5) Alle Umbettungen und Ausgrabungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist die oder der jeweilige Nutzungsberechtigte der Grabstätte. In den Fällen des § 29 Abs. 1 können Leichen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses, von Amts wegen in Reihengrabstätten umgebettet werden. Das gilt insbesondere bei Schließung und Entwidmung von Friedhöfen nach § 3 dieser Satzung.
(6) Alle Umbettungen und Ausgrabungen werden von der Friedhofsverwaltung veranlasst. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung bzw. Ausgrabung. Umbettungen und Ausgrabungen gestattet die Friedhofsverwaltung grundsätzlich nur in den Monaten November bis April.
(7) Umbettungen und Ausgrabungen sollen nur zugelassen werden, wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin die schriftliche Zustimmung aller nächsten Angehörigen zu der beantragten Umbettung nachweist. Nächste Angehörige im Sinne von Satz 1 sind der Ehegatte, die ehelichen, nichtehelichen und adoptierten Kinder sowie Eltern des/der Verstorbenen. War der oder die Verstorbene geschieden, so kann der Umbettungs- bzw. Ausbettungsantrag, der von den nächsten Angehörigen unterstützt wird, auch gegen den Willen des geschiedenen Ehegatten genehmigt werden.
(8) Die Kosten der Umbettung bzw. Ausgrabung hat die Antragstellerin oder der Antragsteller zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung oder Ausgrabung entstehen, es sei denn; es liegt ein Verschulden der Friedhofsverwaltung vor.
(9) Der Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung oder Ausgrabung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(10) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
(11) Die für die Exhumierung von Särgen und Urnenaushebungen anfallenden Kosten werden von dem/der Gebührenschuldner(-in) als Auslage zuzüglich der anfallenden Verwaltungskosten erhoben.
IV. Grabstätten
§ 13
Allgemeines
(1) Sämtliche Grabstellen auf dem Friedhof Holdenstedt bleiben Eigentum der Kirchengemeinde. An ihnen bestehen nur Rechte nach dieser Satzung.
(2) Sämtliche Grabstellen auf den Friedhöfen Klein Süstedt und Westerweyhe bleiben Eigentum der Hansestadt Uelzen. An ihnen bestehen nur Rechte nach dieser Satzung.
(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderbarkeit der Umgebung.
(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühr.
(5) Nutzungsberechtigte haben dem Friedhofsträger jede Änderung ihrer Anschrift mitzuteilen. Für Schäden oder sonstige Nachteile, die sich aus der Unterlassung einer solchen Mitteilung ergeben, ist der Friedhofsträger nicht ersatzpflichtig.
§ 14
Arten der Grabstätte
Die Grabarten werden angelegt als:
a) Reihengräber
b) Wahlgräber
c) Urnenreihengräber
d) Urnenwahlgräber
e) Rasenreihengräber.
f) Urnenrasenreihengräber.
g) Gemeinschaftsgrabanlage für Urnen in Holdenstedt und Westerweyhe. Die Pflege erfolgt durch die Friedhofsverwaltung.
h) Heidegrabstätte (nur in Holdenstedt).
i) Muslimische Gräber (nur in Westerweyhe)
§ 15
Reihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer von 25 Jahren abgegeben werden.
(2) Bei gleichzeitiger Beisetzung ist es zulässig, in einem Reihengrab die Leichen eines Kindes unter einem Jahr und einer Familienangehörigen oder eines Familienangehörigen oder die Leichen von zwei Kindern unter 6 Jahren zu bestatten.
(3) Reihengräber sind spätestens 6 Monate nach der Beisetzung von der Nutzungsberechtigten oder dem Nutzungsberechtigten gärtnerisch herzurichten und bis zum Ablauf des Nutzungsrechtes ordnungsgemäß instand zu halten. Geschieht dies trotz mehrmaliger Aufforderung nicht, so können sie durch die Friedhofsverwaltung eingeebnet oder eingesät werden. Die dadurch entstehenden Kosten sowie die Folgekosten sind durch die Nutzungsberechtigte oder den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
(4) Über die Vergabe des Nutzungsrechtes an einer Reihengrabstätte wird eine schriftliche Bestätigung erteilt. In ihr ist die genaue Lage der Reihengrabstätte angegeben.
(5) Nach Ablauf des Nutzungsrechtes fallen die Reihengräber der Hansestadt Uelzen zum Zwecke der freien Benutzung wieder zu. Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist bei Reihengräbern nicht möglich. Von der Abräumung wird der/die Nutzungsberechtigte mind. 3 Monate vorher schriftlich unterrichtet.
(6) In Reihengrabstätten für Erdbestattungen dürfen keine Urnen zusätzlich beigesetzt werden.
§ 16
Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Die Lage der überlassenen Grabstätte zur Herrichtung eines Wahlgrabes wird jeweils von der Friedhofsverwaltung bestimmt. Ein Anspruch auf Zuweisung einer bestimmten Grabstätte besteht nicht.
(2) Bei gleichzeitiger Beisetzung ist es zulässig, in einem Wahlgrab die Leichen eines Kindes unter einem Jahr und einer Familienangehörigen oder eines Familienangehörigen oder die Leichen von zwei Kindern unter 6 Jahren zu bestatten.
(3) Die Nutzungsrechte werden durch Zahlung der festgesetzten Gebühren erworben. Der
Wiedererwerb eines Nutzungsrechts (Beweinkaufung) ist nur auf Antrag und nur für das gesamte Wahlgrab möglich. Die Übertragung des Nutzungsrechts an Dritte ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung ist unzulässig.
(4) In den Wahlgräbern können die Erwerberin oder der Erwerber und ihre oder seine Angehörigen bestattet werden. Die Beisetzung anderer Personen bedarf besonderer Genehmigung. Als Angehörige gelten:
a) Ehegatten
b) Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister
c) Ehegatten der unter b) bezeichneten Personen.
(5) Wahlgräber sind spätestens 6 Monate nach dem Erwerb der Benutzungsrechte durch die Nutzungsberechtigte oder den Nutzungsberechtigten gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten. Geschieht dies trotz mehrmaliger Aufforderung nicht, so können sie durch die Friedhofsverwaltung eingeebnet oder eingesät werden. Die dadurch entstehenden Kosten sowie die Folgekosten sind durch die Nutzungsberechtigte oder den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
(6) Der Erwerb oder die Verlängerung eines Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten wird davon abhängig gemacht, dass die Nutzungsberechtigten vorher einen Rechtsnachfolger benennen und dieser die Rechtsnachfolge gegen Unterschrift bestätigt.
(7) Die Rechtsnachfolger sollen aus dem im Satz 2 genannten Personenkreis bestimmt werden. Kann keine Regelung getroffen werden oder können die betroffenen Rechtsnachfolger ihr Recht nicht ausüben, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge mit deren Zustimmung auf die Angehörigen über:
a) auf den überlebenden Ehegatten, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
b) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder,
c) auf die Stiefkinder,
d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Eltern,
e) auf die Eltern,
f) auf die Geschwister,
g) auf die Stiefgeschwister,
h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird der oder die Älteste nutzungsberechtigt.
(8) Der oder die jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 7 Genannten übertragen; es bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(9) Jeder Rechtsnachfolger oder jede Rechtsnachfolgerin hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(10) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der oder die jeweilige Nutzungsberechtigte drei Monate vorher schriftlich, falls er oder sie nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche, ortsübliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis auf der Grabstätte benachrichtigt.
§ 17
Urnenreihengräber
(1) Urnenreihengräber sind Grabstätten für die Beisetzung einer Asche, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer von 20 Jahren abgegeben werden. (2) Soweit sich aus dieser Friedhofssatzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengräber entsprechen auch für Urnenreihengräber.
§ 18
Urnenwahlgräber
(1) Urnenwahlgräber sind Grabstätten für die Bestattung von Aschen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Die Lage der überlassenen Grabstätte zur Herrichtung eines Wahlgrabes wird jeweils von der Friedhofsverwaltung bestimmt. Ein Anspruch auf Zuweisung einer bestimmten Grabstätte besteht nicht.
(2) Soweit sich aus dieser Friedhofssatzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Wahlgräber entsprechend auch für Urnenwahlgräber.
§ 19
Rasenreihengräber
(1) Für Rasenreihengräber gilt § 15 mit Ausnahme des Absatzes 3 entsprechend.
(2) Bei Rasenreihengräbern kann eine Grabplatte in Größe von max. 0,60 Meter x 0,50 Meter und einer Stärke von mind. 0,10 Meter bündig mit dem Boden eingesetzt werden, die Name, Vorname (Geburtsname), Geburts- und Sterbejahr/-datum enthält. Die §§ 24 - 29 gelten für diese Grabplatten entsprechend. Bei Überschreitung der vorgenannten Größen ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabplatte einzuziehen.
(3) Lässt der oder die Nutzungsberechtigte eine Grabplatte setzen, so wird diese von der Friedhofsverwaltung gerichtet, wenn sie sich beim Setzen des Grabes verschieben sollte. Die Kosten hierfür hat der oder die Nutzungsberechtigte zu tragen.
(4) Nach der Bestattung und nach der Setzung des Grabes wird die Fläche von der Friedhofsverwaltung mit Rasen eingesät. Das Mähen des Rasens, das Auffüllen der Erde bei eingefallenen Gräbern sowie das Abräumen der Grabstätte nach Ablauf des Nutzungsrechtes werden von der Stadt Uelzen übernommen.
(5) Anpflanzungen, das Aufstellen von Schalen u.ä., stehender Blumenschmuck oder andere individuelle Grabgestaltung ist nicht zulässig. Bei anfallenden Pflegearbeiten werden alle oben genannten Gegenstände nach dem Ermessen der Friedhofsverwaltung ohne Anspruch auf Ersatz abgeräumt.
§ 20
Urnenrasenreihengräber
(1) Urnenrasenreihengräber sind Grabstätten für die Beisetzung einer Asche, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer von 20 Jahren abgegeben werden.
(2) Soweit sich aus dieser Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Rasenreihengräber entsprechend.
§ 21
Heidegräber
(1) Heidegräber auf dem Friedhof Holdenstedt sind Grabstätten für die Beisetzung einer Asche, die naturnah verbleiben und extensiv von der Friedhofsverwaltung gepflegt werden. Eine Änderung des angelegten Grabfeldes ist nicht zulässig.
(2) Das Nutzungsrecht wird für die Dauer von 30 Jahren verliehen und kann wahlweise verlängert werden.
(3) Das Setzen von Grabsteinen oder -platten ist nicht gestattet. Es wird eine Tafel errichtet, die das Grabfeld zeigt, an der, auf Antrag, Schilder von der Friedhofsverwaltung angebracht werden können. Die Schilder können enthalten: Vor- und Nachnahme, Geburts- und Sterbedatum sowie ein Symbol nach Wahl, das nicht gegen die guten Sitten verstoßen darf.
(4) Anpflanzungen, das Aufstellen von Schalen u. Ä., stehender Blumenschmuck oder andere individuelle Grabgestaltung ist nicht zulässig. Auf der Grabfläche liegender Grabschmuck wird bei anfallenden Pflegearbeiten nach Ermessen der Friedhofsverwaltung abgeräumt.
(5) Die Heidegrabanlage wird als Urnenwahlgrabstätte eingerichtet. Die Lage der überlassenen Grabstätte wird jeweils von der Friedhofsverwaltung bestimmt. Ein Anspruch auf Zuweisung einer bestimmten Grabstätte besteht nicht.
§ 22
Gemeinschaftsgräber
(1) Gemeinschaftsgräber auf den Friedhöfen in Holdenstedt und Westerweyhe sind Grabstätten zur Beisetzung einer Asche, die von der Friedhofsverwaltung angelegt und intensiv gepflegt werden. Eine Änderung des angelegten Grabfeldes ist nicht zulässig.
(2) Das Gemeinschaftsgrab auf dem Friedhof in Westerweyhe wird in Form einer Heidefläche gestaltet.
(3) Das Gemeinschaftsgrab auf dem Friedhof in Holdenstedt wird als Gehölz- und Staudenpflanzung gestaltet.
(4) Das Nutzungsrecht wird für die Dauer von 30 Jahren verliehen und kann wahlweise verlängert werden.
(5) Die Gemeinschaftsgrabstätten werden als Urnenwahlgrabstätten eingerichtet. Die Lage der überlassenen Grabstätte wird jeweils von der Friedhofsverwaltung bestimmt. Ein Anspruch auf Zuweisung einer bestimmten Grabstätte besteht nicht.
(6) Anpflanzungen, das Aufstellen von Schalen u. Ä., stehender Blumenschmuck oder andere individuelle Grabgestaltung ist nicht zulässig. Auf der Grabfläche liegender Grabschmuck wird bei anfallenden Pflegearbeiten nach Ermessen der Friedhofsverwaltung abgeräumt.
(7) Das Setzen von Grabsteinen oder -platten ist nicht gestattet. Es wird ein Gedenkstein (Natursteinstehle) errichtet, auf dem, auf Antrag, Schilder von der Friedhofsverwaltung angebracht werden können. Die Schilder können enthalten: Vor- und Nachnahme, Geburts- und Sterbedatum sowie ein Symbol nach Wahl, das nicht gegen die guten Sitten verstoßen darf.
(8) Eine Veränderung der bestehenden Grabanlage ist nicht zulässig.
§ 23
Muslimische Gräber
(1) Muslimische Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Die Lage der überlassenen Grabstätte zur Herrichtung eines Wahlgrabes wird jeweils von der Friedhofsverwaltung bestimmt. Ein Anspruch auf Zuweisung einer bestimmten Grabstätte besteht nicht.
(2) Bei gleichzeitiger Beisetzung ist es zulässig, in einem Wahlgrab die Leichen eines Kindes unter einem Jahr und einer Familienangehörigen oder eines Familienangehörigen oder
die Leichen von zwei gleichzeitig gestorbenen Kindern unter 6 Jahren zu bestatten. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen. Auf Grabfeldern für Muslime werden ausschließlich Angehörige des muslimischen Glaubens beigesetzt sowie deren Ehe- und Lebenspartner, auch wenn diese einer anderen Glaubensgemeinschaft angehören.
(3) Die Nutzungsrechte werden durch Zahlung der festgesetzten Gebühren erworben. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts (Beweinkaufung) ist nur auf Antrag und nur für das gesamte Wahlgrab möglich. Die Übertragung des Nutzungsrechts an Dritte ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung ist unzulässig.
(4) Wahlgräber sind spätestens 6 Monate nach dem Erwerb der Benutzungsrechte durch die Nutzungsberechtigte oder den Nutzungsberechtigten gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten. Geschieht dies trotz mehrmaliger Aufforderung nicht, so können sie durch die Friedhofsverwaltung eingeebnet oder eingesät werden. Die dadurch entstehenden Kosten sowie die Folgekosten sind durch die Nutzungsberechtigte oder den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
V. Gestaltung der Grabmale
§ 24 Allgemeines
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so der Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Die Grabstätten sind so zu bepflanzen, dass andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden.
(2) Die verfügungsberechtigten Angehörigen und die Nutzungsberechtigten haben zu dulden, dass Bäume aus dem öffentlichen Bereich die Grabstätten überragen. Herbstlicher Laubfall sowie Beschattung der Grabfelder sind hinzunehmen.
(3) Art, Größe und Umfang der Grabmale und der sonstigen Grabausstattungen sowie Art und Umfang der Grabbepflanzung richten sich nach den Vorgaben dieser Satzung.
(4) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz. Das Pflanzen von Bäumen auf Grabstätten ist untersagt.
(5) Alle Grabstätten müssen dauerhaft verkehrssicher instandgehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Gräbern zu entfernen.
(6) Für die Herrichtung und Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten der oder die Verantwortliche für die Beisetzung und bei Wahlgräbern der oder die Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes.
(7) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen.
(8) Das Anliefern und Verwenden von Kunststoffen für die Grabgestaltung und als Grabschmuck ist untersagt. Dies gilt insbesondere für Grabsteinfassungen, Grababdeckungen, Grabmale und Plastikblumen.
(9) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der oder die Nutzungsberechtigte auf schriftliche Anforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden, angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Wird die Aufforderung nicht befolgt, werden Reihengrabstätten vom Friedhofsträger abgeräumt, eingeebnet und eingesät. Die entstehenden Kosten bei Reihengräbern hat grundsätzlich der oder die Nutzungsberechtigte zu tragen. Bei Wahlgrabstätten kann die
Friedhofsverwaltung die Grabstätten auf Kosten des oder der jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht entziehen. Grabmale u.a. Baulichkeiten gehen ab diesem Zeitpunkt in die Verfügungsgewalt der Friedhofsverwaltung über. Ist der oder die Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein achtwöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
(10) Vor Entzug des Nutzungsrechtes ist der oder die Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen. Ist er oder sie nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, hat noch einmal die entsprechende öffentliche Bekanntmachung und ein entsprechender mehrwöchiger Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. In dem Entziehungsbescheid wird der oder die Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
(11) Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass der oder die Nutzungsberechtigte die Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes abräumt.
(12) Chemische Unkrautbekämpfungsmittel sowie die Anwendung jeglicher Pestizide bei der Grabpflege sind verboten.
(13) Die Herrichtung, Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt allein der Friedhofsverwaltung.
§ 25
Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und jegliche Änderung von Grabmalen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen bedürfen der vorherigen Genehmigung der Friedhofsverwaltung.
(2) Dem Antrag auf Genehmigung von Grabmalen und Anlagen an die Friedhofsverwaltung ist zweifach beizufügen:
a) Der Grabmal- und Anlagenentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung,
b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 : 1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.
(3) Die Genehmigung kann von der Vorlage eines statischen Nachweises abhängig gemacht werden.
(4) Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden oder von Bedingungen abhängig gemacht werden. Insbesondere können Anordnungen getroffen werden, die sich auf Werkstoffe sowie Art und Größe beziehen.
(5) Die Genehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb eines Jahres mit der Erstellung des Grabmales begonnen worden ist.
§ 26
Grabmale
(1) Im Sinne der Friedhofsplanung sind Hügelgräber oder Grabbeete erwünscht. Die Grabsteinsockelhöhe darf im Höchstfall 20 cm betragen.
(2) Für Grabmale darf nur Naturstein, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden
und muss diesem Werkstoff gemäß bearbeitet sein. Kunststein ist zugelassen, wenn seine Struktur dem Naturstein ähnlich ist und hinsichtlich der Festigkeit diesem nicht nachsteht. Hierzu ist ein entsprechendes Gutachten vorzulegen.
(3) Die Anbringung von Inschriften und Symbolen sowie bildlichen Darstellungen, die die Würde der Toten oder die Gefühle der Friedhofsbesucher verletzen könnten, ist unzulässig.
(4) Natursteine dürfen nach § 13 a BestattG nur verwendet werden, wenn als Nachweis ein Zertifikat einer der folgenden Organisationen vorliegt:
a) Fair Stone
b) IGEP
c) Werkgroep Duurzame Natursteen – WGDN
d) Xertifix Ein Zertifikat wird nicht benötigt, wenn der Stein aus einem der folgenden Länder stammt: Australien, Belgien, Bosnien-Herzegowina, Brasilien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Israel, Island, Italien, Japan, Kanada, Kosovo, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Mazedonien, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Russland, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Türkei, Tschechien, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Vereinigte Staaten von Amerika, Zypern.
(5) Kennzeichen des Herstellers dürfen nicht angebracht werden.
(6) Auf jeder Grabstätte darf nur ein Grabmal aufgestellt werden. Kleine Grabmale, wie Kissensteine, können nur dann zugelassen werden, wenn das Hauptgrabmal durch seine architektonische, ornamentale oder figürliche Ausbildung die gesamte Beschriftung nicht aufnehmen kann, die Einheitlichkeit der Gestaltung gewahrt und das Friedhofsbild nicht gestört wird.
(7) Grababdeckungen wie Steinplatten oder Kiesabdeckungen in Verbindung mit Folie oder Dachpappe sind zur Gewährleistung des Luft- und Wasseraustausches nicht zulässig. Ausgenommen sind Urnenwahl- und Urnenreihengräber, bei denen eine Grabumrandung zulässig ist.
(8) Die Rückseite der stehenden Grabsteine muss mit der hinteren Kante des Grabes abschließen. Die stehenden Grabsteine müssen mit ihrer Rückseite in der Flucht stehen.
(9) Auf Grabstätten für Erdbeisetzungen sind stehende Grabmale bis zu folgenden Größen (einschließlich Sockelhöhe) zulässig:
a) Einzelgräber: Höhe bis 100 cm, Breite bis 80 cm,
b) Doppelgräber: Höhe bis 140 cm, Breite bis 160 cm.
(10) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen (einschließlich Sockelhöhe) zulässig:
a) Urnengräber: Höhe bis 100 cm, Breite bis 60 cm,
b) Urnendoppelgräber: Höhe bis 100 cm, Breite bis 120 cm,
c) Liegesteine: Höhe bis 50 cm, Breite bis 60 cm.
§ 27
Grabeinfassungen
(1) Die Grabeinfassung - soweit solche in den Friedhofsfeldern zugelassen werden - sollen aus Steinplatten bestehen und höchstens 12 cm hoch sichtbar sein. Das Aufsetzen von Pfosten, Eisengittern und dergleichen auf die Einfassungen ist unzulässig.
(2) Die Verwendung von Beton, Dachziegeln, Flaschen, Glasscherben und nicht wetterbeständigem Material ist unzulässig.
§ 28
Aufstellen der Grabmale
(1) Die Grabmale und sonstige Grabausstattung sind dauerhaft in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich sind die jeweiligen Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten. Für das Fundamentieren und Versetzen von Grabmalen gelten die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft und die Richtlinien des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks in der jeweils gültigen Fassung. Die Grabdenkmale sind so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Die Arbeiten sind von einem anerkannten Fachbetrieb auszuführen. Die Art der Fundamentierung und der Befestigung (Dübel), insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach §§ 25 und 26. Sie kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, ist der/die Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der/des Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden, angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist die oder der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
(3) Der/die Nutzungsberechtigte ist für jeden Schaden haftbar, der infolge seines/ihres Verschuldens durch Umfallen der Grabdenkmale oder Abstürzen von Teilen derselben verursacht werden.
(4) Lose und schiefstehende Grabdenkmale kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten umlegen lassen. Wird das Grabdenkmal trotz schriftlicher Aufforderung nicht ordnungsgemäß wieder aufgestellt, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, es auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten zu beseitigen oder wieder aufstellen zu lassen. Absatz 2 Satz 5 gilt entsprechend.
§ 29
Entfernung
(1) Die in §§ 25 und 26 genannten Anlagen dürfen vor Ablauf der Nutzungsrechte nicht ohne schriftliche Genehmigung der Friedhofsverwaltung entfernt oder wesentlich verändert werden. Ausnahmen können zugelassen werden.
(2) Nach Ablauf des Nutzungsrechtes bei Wahlgräbern oder der Ruhezeit bei Reihengräbern oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten müssen die Grabdenkmale, Grabeinfriedigungen usw. von der oder dem Nutzungsberechtigten binnen eines Monats entfernt werden, sonst gehen sie ohne Entschädigung in das Eigentum der Hansestadt Uelzen über.
(3) Die Hansestadt Uelzen ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung der oder des Nutzungsberechtigten auf deren/dessen Kosten entfernen zu lassen.
(4) Künstlerisch und geschichtlich wertvolle Grabdenkmale oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofes aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Hansestadt Uelzen im Einvernehmen mit dem zuständigen Landeskonservator. Sie werden in besonderen Verzeichnissen geführt und dürfen nicht ohne besondere Genehmigung entfernt oder abgeändert werden.
VI. Herrichtung und Pflege der Gräber
§ 30 Allgemeines
- 1. (1) Alle Gräber müssen in einer des Friedhofs würdigen Weise gärtnerisch angelegt und unterhalten werden.
- 2. (2) Grabhügel dürfen nicht über 0,20 Meter hoch sein.
- 3. (3) Auf dem Friedhof Holdenstedt gilt für neu angelegte Wahlgrabfelder ab dem Jahr 2019, dass auf die bisherige Grabeinfassung zu verzichten ist. Stattdessen sind zur Abgrenzung der einzelnen Gräber sogenannte Schrittplatten aus trittsicherem Naturstein am rechten Rand des Grabes (vom Fußende aus gesehen) zu verlegen. Es sind mindestens drei Schrittplatten von etwa 30 x 30 cm Größe und einer Stärke von mind. 5 cm zu verwenden. Abweichend ist bei Urnenwahlgräbern nur eine Schrittplatte erforderlich. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um das letzte Grab in der Reihe handelt.
- 4. (4) Die Grabstätten sind nur mit geeigneten Gewächsen zu bepflanzen, welche die benachbarten Gräber nicht stören. Das Pflanzen, Verändern oder Beseitigen der Bäume, Sträucher und Hecken bedarf der Genehmigung der Friedhofsverwaltung, die nur bei richtiger Einfügung in den Gesamtplan erteilt werden darf. Bäume, Sträucher und Hecken gehen mit dem Einpflanzen auf dem Friedhof Holdenstedt in das Eigentum der Kirchengemeinde, auf den Friedhöfen Klein Süstedt und Westerweyhe in das Eigentum der Hansestadt Uelzen über. Werden diese Anordnungen nicht beachtet, ist der Kirchenvorstand bzw. die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Anpflanzungen ohne weiteres zu beseitigen oder zurückzuschneiden.
- 5. (5) Verwelkte Blumen, Kränze und Ranken sind von den Gräbern zu entfernen und an den dafür von der Friedhofsverwaltung bestimmten Platz zu bringen. Sind die Blumen, Kränze usw. nach Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung nicht innerhalb von 8 Tagen an den von der Friedhofsverwaltung hierfür bestimmten Abraumplatz geschafft, so werden sie durch den Totengräber dort hingebracht, wofür die entstehenden Kosten an die Friedhofsverwaltung durch die Nutzungsberechtigte oder den Nutzungsberechtigten zu erstatten sind. Der Kranz, das Blumenkreuz oder die Blumenranken sollen stets aus lebenden Pflanzen hergestellt sein. Die bei der Beerdigung niedergelegten Kränze usw. sind nach einer Frist von 3 Monaten durch die Nutzungsberechtigte oder den Nutzungsberechtigten zu beseitigen. Sie werden ggf. durch die Friedhofsverwaltung entfernt, wobei Satz 2 entsprechend anzuwenden ist.
- 6. (6) Wintereindeckung duldet die Friedhofsverwaltung nur auf den individuellen Grabbeeten. Die Wintereindeckung ist von den Nutzungsberechtigten im Frühjahr zu entfernen.
- 7. (7) Unwürdige Gefäße (z. B. Konservendosen) dürfen nicht als Blumenvasen verwandt werden.
- 8. (8) Unzulässige Anpflanzungen sind von der oder dem Nutzungsberechtigten zu entfernen. Geschieht dies trotz schriftlicher Aufforderung durch Friedhofsverwaltung nicht, so hat die Friedhofsverwaltung das Recht, sie auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten zu beseitigen, nachdem diese zuvor schriftlich hierzu unter Gewährung einer angemessenen Frist aufgefordert wurden.
(9) Sind die Nutzungsberechtigten nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Friedhofsverwaltung nach entsprechender öffentlicher, ortsüblicher Bekanntmachung die Bepflanzungen oder Einfriedungen beseitigen.
(10) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Für das Schneiden der auf dem Friedhof Westerweyhe zur Einfassung der Wahlgräber vorhandenen Hecken sind die jeweiligen Nutzungsberechtigten verantwortlich.
(11) Die Absätze 2 - 7 gelten nicht für Rasenreihengräber und Urnenrasenreihengräber.
§ 31
Pflege und Schmuck der Grabstätten
(1) Die Wege sowie Rahmen- und Gliederungspflanzungen in den Grabfeldern werden von der Friedhofsverwaltung gepflegt. Vegetation auf den Wegen um das Grab darf von den Nutzungsberechtigten nur mechanisch beseitigt werden. Die Wege dürfen nicht mit Kies, Splitt oder ähnlichem Material bestreut werden.
(2) Grabstätten können mit Kränzen, Gebinden, Pflanzen, Topfpflanzen und Schnittblumen geschmückt werden. Grabschmuck jeglicher Art soll frei von unverrottbaren Bestandteilen sein. Störende Kunststoffteile darf die Friedhofsverwaltung ohne gesonderte Ankündigung entfernen; ein Anspruch auf Ersatz besteht nicht. Insbesondere ist es nicht gestattet, Konservendosen, Einmachgläser und dergleichen auf den Gräbern und Grabmälern aufzustellen.
(3) Unansehnlich gewordener Grabschmuck und sonstige Abfälle von der Grabstätte sind in den Abfallbehältern des Friedhofes zu entsorgen. Die aufgestellten Sammelbehälter für die getrennte Erfassung der Abfälle sind entsprechend ihrer Kennzeichnung zu nutzen.
(4) Der Einsatz von Chemikalien jeglicher Art (wie Unkrautbekämpfungs-, Pflanzenschutz- oder Steinreinigungsmittel) ist nicht gestattet.
(5) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, verwelkten Grabschmuck zu entfernen.
§ 32
Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Reihengrabstätte oder Urnenreihengrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat die oder der Nutzungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist die oder der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird die oder der unbekannte Nutzungsberechtigte durch ein Hinweisschild an der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen oder Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen. Zur Aufbewahrung der entfernten Gegenstände ist die Friedhofsverwaltung nicht verpflichtet.
(2) Für Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten gilt Abs. 1 Satz 1 bis 3 entsprechend. Kommt die oder der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf ihre/seine Kosten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid wird die oder der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Zur Aufbewahrung der entfernten
Gegenstände ist die Friedhofsverwaltung nicht verpflichtet.
(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist die oder der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen. Zur Aufbewahrung der entfernten Gegenstände ist die Friedhofsverwaltung nicht verpflichtet.
VII. Trauerfeiern
§ 33
Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern können in der Friedhofskapelle, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle des Friedhofes abgehalten werden.
(2) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen, übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
§ 34
Friedhofskapelle
(1) Die Friedhofskapelle dient zur Abhaltung von Trauerfeierlichkeiten und ist zur Aufnahme der Leichen während der Trauerfeier bis zum Begräbnis bestimmt. Für die Bereitstellung, Benutzung und Reinigung der Kapelle wird eine Gebühr erhoben. Eine von der Nutzerin oder dem Nutzungsberechtigten gewünschte Ausschmückung der Kapelle kann auf deren/dessen Kosten erfolgen. Die Anmeldung auf Überführung einer Leiche in die Friedhofskapelle hat seitens der Bestatter bei der Friedhofsverwaltung zu erfolgen, und der Zeitpunkt der Überführung ist mit ihr zu vereinbaren. Die Überführung zur Friedhofskapelle ist unter Vorlegung des Totenscheines auf Kosten der Veranlasserin oder des Nutzungsberechtigten durchzuführen.
(2) Wenn der Tod durch eine ansteckende Krankheit erfolgte, ist die Öffnung des Sarges bei der Trauerfeier nur mit Genehmigung der unteren Gesundheitsbehörde erlaubt.
VIII. Schlussvorschriften
§ 35
Listenführung
(1) Es wird ein Grabregister (Verzeichnis der beigesetzten Verstorbenen mit laufenden Nummern der Reihen- und Wahlgräber) geführt.
(2) Die zeichnerischen Unterlagen (Gesamtplan, Belegungspläne, Grabdenkmalentwürfe usw.) sind zu verwahren.
§ 36
Alte Rechte
Für Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung nach den Vorschriften der bisher gültigen Satzung angelegt wurden, gelten die bisherigen Vorschriften weiter. Für die Änderung der Gestaltung bereits angelegter Grabstätten gelten die Vorschriften dieser Satzung.
§ 37
Ausnahmen
Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Friedhofsverwaltung Ausnahmen von dieser Satzung zulassen.
§ 38
Haftung
(1) Der Hansestadt Uelzen obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Insbesondere ist die Hansestadt Uelzen nicht verpflichtet zur Verhütung von Schäden, die durch fremde Personen und/oder Tiere verursacht werden können, Vorkehrungen zu treffen.
(2) Die Hansestadt Uelzen haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt entstehen. Auf den Friedhöfen erfolgt eingeschränkter Winterdienst.
(3) Die Hansestadt Uelzen haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung und Verhalten auf den Friedhöfen, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ferner ist die Haftung bei Diebstahl und Grabschändung ausgeschlossen.
(4) Im Übrigen haftet die Hansestadt Uelzen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
(5) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für schuldhaft verursachte Schäden, die der Hansestadt Uelzen durch eine unsachgemäße oder den Vorschriften dieser Friedhofssatzung widersprechende Benutzung, einen mangelhaften Zustand der Grabstätte, ohne Genehmigung oder abweichend von der Genehmigung errichtete Grabmale, Einfassungen oder sonstige bauliche Anlagen, entstehen.
§ 39
Gebühren
Die Benutzung der öffentlichen Einrichtung "Friedhöfe der Hansestadt Uelzen", sowie die Inanspruchnahme der damit im Zusammenhang stehenden Leistungen sind gebührenpflichtig. Es werden Benutzungs- und Verwaltungsgebühren nach der jeweils geltenden Gebührensatzung erhoben.
§ 40
Ordnungswidrigkeiten
(1) Auf Grundlage des § 10 Abs. 5 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) können Ordnungswidrigkeiten mit Geldbuße geahndet werden.
(2) Eine Ordnungswidrigkeit im Sinne dieser Satzung ist jede vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlung gegen ein Gebot oder Verbot dieser Satzung.
(3) Die Geldbuße beträgt mindestens 5,00 € und höchstens 5.000,00 € bei vorsätzlicher Zuwiderhandlung. Bei fahrlässiger Zuwiderhandlung beträgt das Höchstmaß der Geldbuße 500,00 €.
§ 41
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.08.2019 in Kraft.
(2) Abweichend von Abs. 1 treten folgende Paragraphen erst zum 01.01.2021 in Kraft:
a) § 7 Abs. 4 und 5 in Bezug auf muslimische Gräber
b) § 10 Abs. 3
c) § 14 g) in Bezug auf Gemeinschaftsgräber in Westerweyhe
d) § 14 i)
e) § 22 Abs.1 in Bezug auf Gemeinschaftsgräber in Westerweyhe
f) § 22 Abs. 2
g) § 23
(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Hansestadt Uelzen vom 01.07.2013 außer Kraft.
Uelzen, den 01.07.2019 HANSESTADT UELZEN
Gez. Markwardt (Siegel) Bürgermeister
Änderungshistorie:
Friedhofssatzung der Hansestadt Uelzen vom 01.07.2019, geändert durch
- 1. Änderungssatzung vom 16.09.2024
Friedhofssatzung für den Bestattungswald Fischerhof vom 18.05.2015, geändert durch 3. Änderungssatzung vom 16.09.2024
Friedhofssatzung für den Bestattungswald Fischerhof
Aufgrund der §§ 10, 13 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes vom 17. Dezember 2010 (Nds. Gesetz- und Verordnungsblatt S. 576) in der zurzeit geltenden Fassung in Verbindung mit §§ 1, 2 und 5 des Niedersächsischen Kommunal-abgabengesetzes vom 20. April 2017 (Nds. Gesetz- und Verordnungsblatt S. 121) in der zurzeit geltenden Fassung hat der Rat der Hansestadt Uelzen in seiner Sitzung am 18.05.2015 folgende Friedhofssatzung beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Allgemeines
(1) Die Hansestadt Uelzen betreibt nach Maßgabe dieser Satzung zur Beisetzung der Asche verstorbener Personen die öffentliche Einrichtung „Bestattungswald Fischerhof“.
(2) Der Bestattungswald Fischerhof befindet sich in der Waldfläche nördlich und südlich des Fischerhofweges: Gemarkung Uelzen, Flur 2, Flurstücke 1/1(Teilfläche) und 2 und Flur 3, Flurstück 9/10 (Teilfläche).
§ 2 – Friedhofszweck, Bestattungsrecht
In dem Bestattungswald Fischerhof kann jeder bestattet werden, für den ein Nutzungsrecht erworben wurde, unabhängig davon, ob die Person in Uelzen wohnhaft war. Der Bestat-tungswald Fischerhof dient ausschließlich der Beisetzung der Asche von Personen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 3 – Öffnungszeiten
(1) Das Betreten des Bestattungswaldes Fischerhof ist jederzeit gestattet. § 23 des Nieder-sächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG), in der jeweils gültigen Fassung, bleibt unberührt.
(2) Die Hansestadt Uelzen kann aus besonderem Anlass das Betreten des Bestattungswal-des Fischerhof vorübergehend untersagen.
§ 4 – Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jede Person hat sich in dem Bestattungswald Fischerhof der Würde des Ortes entspre-chend zu verhalten. Die Anordnungen der Hansestadt Uelzen sowie des aufsichtsbefug-ten Personals sind zu befolgen.
(2) In dem Bestattungswald Fischerhof ist es insbesondere nicht gestattet,
a) die Beisetzungen zu stören, b) die Wege mit anderen Fahrzeugen als Kinderwagen und Rollstühle sowie Dienstfahr-zeuge der Hansestadt Uelzen und der für die Friedhöfe zugelassenen Gewerbetrei-benden zu befahren,
c) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
d) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung gewerbliche Arbeiten auszuführen,
e) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Hansestadt Uelzen gewerbsmäßig zu fotografieren,
f) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestat-tungsfeier notwendig und üblich sind,
g) den Wald und die Anlagen zu verunreinigen.
h) Hunde unangeleint zu führen
(3) Die Ev. - luth. Johannis- und- Georgs- Kirchengemeinde Uelzen ist berechtigt, Gottes-dienste am Andachtsplatz abzuhalten.
(4) Um die Ruhe im Bestattungswald nicht zu stören, sind keine Andachts- oder Jahres-feiern zugelassen.
(5) Die Hansestadt Uelzen kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Bestattungswaldes und der Ordnung in ihm vereinbar sind.
III. Bestattungsvorschriften
§ 5 – Anmeldung der Beisetzung
(1) Die Beisetzung darf nur erfolgen aufgrund einer bei der Hansestadt Uelzen vorzulegen-den Bescheinigung, die von der zuständigen Standesbeamtin oder dem zuständigen Standesbeamten unterschrieben und gesiegelt sein muss. Danach wird Tag und Stunde der Beisetzung festgesetzt. Die Beisetzung wird von einem Bestatter oder einer von der Hansestadt Uelzen autorisierten Person vorgenommen.
(2) An Sonn- und Feiertagen finden in der Regel keine Beisetzungen statt.
(3) Umbettungen d. h. Ausbettungen aus dem Bestattungswald Fischerhof sind nicht mög-lich.
§ 6 – Ruhezeit
Die Ruhezeit beträgt in dem Bestattungswald Fischerhof für alle Gräber jeweils mindestens 20 Jahre.
IV. Grabstätten
§ 7 – Einteilung der Grabstätten
(1) Sämtliche Grabstellen in dem Bestattungswald Fischerhof bleiben Eigentum der Hanse-stadt Uelzen. An ihnen bestehen nur Rechte nach dieser Satzung. (2) Die Gräber des Bestattungswaldes Fischerhof werden eingeteilt in:
a) Gemeinschaftsbäume
b) Sternchenbäume
§ 8 – Pflege der Grabstätten
(1) Der Bestattungswald Fischerhof ist ein naturnah bewirtschafteter Wald. Die forstliche Bewirtschaftung erfolgt wie bisher im Rahmen der geltenden Bestimmungen unter umfassender Rücksichtnahme auf die registrierten Bäume. Grabpflege im herkömmli-chen Sinne ist nicht zulässig.
(2) Die Betreiberin oder ein von ihr beauftragter Dritter darf in Absprache mit dem Eigentümer Pflegeeingriffe an den registrierten Bäumen durchführen, wenn diese aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht oder der Erhaltung geboten sind.
(3) Pflegeeingriffe durch Angehörige von Verstorbenen oder nicht von der Betreiberin beauftragte Dritte sind nicht zulässig.
§ 9 – Baumbestattungsfläche
(1) Die Bestattungsfläche des Bestattungswaldes Fischerhof mit den darauf befindlichen Bäumen werden nach folgenden Bestimmungen genutzt: Es dürfen ausnahmslos biologisch abbaubare Urnen mit der Asche der Verstorbenen im Wurzelbereich der registrierten Bäume, in einer Tiefe von mindestens 0,50 m gemessen von der Erdoberfläche bis zur Oberkante der Urne, beigesetzt werden. Der Mindestabstand der Urnenbestattungsstelle vom Baumstammfuß muss mindestens 2,00 Meter betragen. Alle Bäume sind in ihrem natürlichen Charakter zu belassen. Sie dürfen nicht bearbeitet, geschmückt oder in sonstiger Form verändert werden. Das Er-scheinungsbild des Waldes ist beizubehalten und darf nicht verändert werden.
(2) Das Nutzungsrecht an Sternchenbäumen ist den Angehörigen von Fehl- oder Totgebur-ten vorbehalten. An einem Sternchenbaum werden bis zu 12 Urnen beigesetzt.
(3) An Gemeinschaftsbäumen werden bis zu 12 Einzelnutzungsrechte vergeben.
(4) Das Nutzungsrecht an den im Bestattungswald Fischerhof registrierten Bäumen wird bis zum 31.05.2060 verliehen. Es kann vom Nutzungsberechtigten nicht an andere Personen übertragen werden. Die Rückgabe von Nutzungsrechten an einzelnen Baumplätzen und an ganzen Bäumen ist nicht möglich.
(5) Im Wurzelbereich der Bäume und auf dem Waldboden dürfen keine Veränderungen vor-genommen werden. Insbesondere ist es nicht gestattet:
a) Grabmale, Gedenksteine, oder Baulichkeiten zu errichten,
b) Aufbauten zu errichten,
c) Kränze, Grabschmuck oder Erinnerungsstücke niederzulegen,
d) Kerzen oder Lampen aufzustellen,
e) ohne Erlaubnis der Betreiberin Anpflanzungen vorzunehmen
§ 10 – Markierung
Die Bäume des Bestattungswaldes Fischerhof erhalten zum Auffinden eine Registriernum-mer. Es obliegt der Friedhofsverwaltung, zu bestimmen, welche Teilbereiche für Bestattungen freigegeben werden. Daneben sind auch einheitliche Markierungsschilder er-laubt, welche ausschließlich von der Hansestadt Uelzen beschafft und angebracht werden. Weitere Markierungen sind nicht zulässig. Die Aufschriften der Markierungsschilder können von den Erwerbern selbst bestimmt werden. Aufschriften, die gegen die Guten Sitten versto-ßen, sind nicht zulässig.
V. Schlussvorschriften
§ 11 – Listenführung
(1) In Listenform wird ein Register der Bestattungsplätze und der beigesetzten Personen mit der entsprechenden Registriernummer unter Angabe des Bestattungszeitpunktes geführt. Die registrierten Bäume werden mit der vergebenen Nummer und den zugehörigen Koordinaten bestimmt und in einem Plan kenntlich gemacht.
(2) Die zeichnerischen Unterlagen (Gesamtplan, Belegungspläne, usw.) sind zu verwahren.
§ 12 – Haftung
(1) Die Hansestadt Uelzen haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benut-zung des Bestattungswaldes Fischerhof durch Dritte oder Tiere oder Naturereignisse entstehen.
(2) Grundsätzlich geschieht das Betreten des Bestattungswaldes Fischerhof gemäß den geltenden wald- und forstrechtlichen Gesetzen auf eigene Gefahr. Für Personenschäden, die beim Betreten des Bestattungswaldes Fischerhof entstehen, besteht daher im Regelfall keine Haftung.
§ 13 – Gebühr
Für die Nutzung des Bestattungswaldes Fischerhof als Grabstätte erhebt die Hansestadt Uelzen eine Nutzungsgebühr nach der jeweils gültigen Friedhofsgebührensatzung der Han-sestadt Uelzen.
§ 14 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 5 des Niedersächsischen Kommunal-verfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBL. 2010, 576) in der jeweils gültigen Fassung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
a) den Anordnungen der Hansestadt Uelzen sowie des aufsichtsbefugten Personals nicht Folge leistet (§ 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 S. 2),
b) sich im Bestattungswald Fischerhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält (§ 4 Abs.1 S.1),
c) die Bestimmungen der §§ 4 Abs.2, 9 Abs.1 und § 9 Abs.6 nicht einhält,
d) Pflegeeingriffe nach § 8 vornimmt,
e) nicht genehmigte Markierungen i. S. d § 10 anbringt oder satzungsgemäße Markierun-gen entfernt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden.
§ 15 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.06.2015 in Kraft.
Uelzen, den 18.05.2015 HANSESTADT UELZEN
gez. Markwardt (Siegel) Bürgermeister
Änderungshistorie: Friedhofssatzung für den Bestattungswald Fischerhof vom 18.05.2015, geändert durch
- 1. Änderungssatzung vom 20.05.2019
- 2. Änderungssatzung vom 21.09.2020
- 3. Änderungssatzung vom 16.09.2024