Friedhofsgebühren Munster 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Munster · Niedersachsen · PLZ 29633

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2026
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 2026 (2. Änderung beschlossen am 11.12.2025, in Kraft ab 01.01.2026)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
2.136,26 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif Ziff. I. Nr. 1.1.2 (2. Änderung der Friedhofsgebührensatzung, gültig ab 01.01.2026)
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
2.136,26 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif Ziff. I. Nr. 2.1.1 (2. Änderung der Friedhofsgebührensatzung, gültig ab 01.01.2026) – Sarg Einzelgrabstätte
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.308,81 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif Ziff. I. Nr. 1.2.1 (2. Änderung der Friedhofsgebührensatzung, gültig ab 01.01.2026)
🕊️ Urnenwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.352,76 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif Ziff. I. Nr. 2.2.1 (2. Änderung der Friedhofsgebührensatzung, gültig ab 01.01.2026)
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.326,68 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif Ziff. I. Nr. 1.2.2 (2. Änderung der Friedhofsgebührensatzung, gültig ab 01.01.2026)
🌳 Baumbestattung
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.241,73 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif Ziff. I. Nr. 1.2.4 (2. Änderung der Friedhofsgebührensatzung, gültig ab 01.01.2026) – Baumbestattung im Friedhain für 1 Urne
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
209,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 209 € · Urne: 54 €
📄 Gebührentarif Ziff. III. Nr. 2 und 3 (2. Änderung der Friedhofsgebührensatzung, gültig ab 01.01.2026)
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
220,84 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 Gebührentarif Ziff. II. Nr. 1.1 (2. Änderung der Friedhofsgebührensatzung, gültig ab 01.01.2026)

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2026 (2. Änderung beschlossen am 11.12.2025, in Kraft ab 01.01.2026) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌‌​​​​​‌‌​​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌‌​ Friedhofsgebührensatzung der Stadt Munster – Lesefassung mit 1. Änderung (Stand 01.01.2023)

Friedhofsgebührensatzung der Stadt Munster

Aufgrund der §§ 10, 13 und 58 des Niedersächsischen Kommunal-verfassungsgesetzes (NKomVG) in der Fassung vom 17.12.2010 (Nds. GVBl., S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24.10.2019 (Nds. GVBl. S. 309) hat der Rat der Stadt Munster in seiner Sitzung am 28.05.2020 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 – Gegenstand und Höhe der Gebühren

1.) Diese Satzung gilt für folgende Friedhöfe in der Stadt Munster

a.) Waldfriedhof Munster b.) Heidefriedhof Breloh c.) Friedhof Oerrel d.) Friedhof Alvern und e.) Friedhof der ev.-luth. St.-Urbani-Kirchengemeinde in Munster

für die Benutzung der Friedhöfe und der Friedhofskapellen (mit Leichenkammern), für Beisetzungen auf diesen Friedhöfen und die im Zusammenhang damit von der Stadt erbrachten Leistungen.

2.) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem zu dieser Satzung gehörenden Gebührentarif.

3.) Für besondere zusätzliche Leistungen, die in dem Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt die Friedhofsverwaltung die Entschädigung im Einzelfall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.

§ 2 – Gebührenschuldner

1.) Zur Zahlung der Gebühren sind verpflichtet:

a.) bei Reihengräbern der Nutzungsberechtigte, b.) bei Wahlgräbern der Verfügungsberechtigte, c.) derjenige, in dessen Auftrag der Friedhof und die Bestattungseinrichtung benutzt oder besondere Leistungen in Anspruch genommen werden.

2.) Mehrere Verpflichtete (nach Abs. 1) haften als Gesamtschuldner.

§3 Entstehung

der Gebührenschuld, Fälligkeit und Entrichtung der Gebühren

1.) Die Gebührenschuld entsteht:

a.) bei Umbettungen gemäß § 12 Absatz 4 der Friedhofssatzung zum Zeitpunkt der Zustimmung durch die Stadt b.) bei einer Reihengrabstätte mit der Beisetzung für die jeweilige Ruhezeit c.) bei einer Wahlgrabstätte mit der Überlassung der Grabstätte für die vereinbarte Nutzungszeit, im Falle einer Beisetzung aber mindestens für die 20-jährige Ruhezeit des/der zuletzt Beigesetzten bei Urnenbeisetzungen bzw. für die 25- jährige Ruhezeit des/der zuletzt Beigesetzten bei Sargbeisetzungen d.) in allen übrigen Fällen mit der Benutzung der Friedhofseinrichtungen bzw. mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistungen

2.) Die Gebühren werden mit Ausstellung des Gebührenbescheids fällig und sind innerhalb von einem Monat zu entrichten.

§ 4 – Stundung, Niederschlagung und Erlass von Gebühren

Soweit die Erhebung von Gebühren im Einzelfall eine Unbilligkeit darstellt, können die Gebühren auf Antrag gestundet oder erlassen werden.

§ 5 – Gebühr bei Zurücknahme von Anträgen

Wird ein Antrag auf Benutzung des Friedhofes oder der Bestattungseinrichtungen zurückgenommen, nachdem mit der Ausführung des Auftrages begonnen worden ist, wird eine Gebühr nach dem tatsächlichen bisherigen Aufwand gemäß § 1 Abs. 2 erhoben.

§ 6 – Schlussbestimmungen

Diese Satzung tritt gemäß § 10 Abs. 3 NKomVG am 14. Tag nach Ablauf des Tages, an dem sie verkündet wurde, in Kraft. Mit demselben Tag tritt die Friedhofsgebühren-satzung vom 29.08.1974 einschließlich der zu ihr beschlossenen Änderungs-satzungen außer Kraft.

Munster, 16.06.2020 gez. Christina Fleckenstein

  • Bürgermeisterin -
  1. 1. Änderung (Gebührentarif) vom 15.12.2022; Bekanntmachung im elektronischen Verkündungsblatt am 20.12.2022; in Kraft ab 01.01.2023. Gebührentarif zur Satzung der Stadt Munster über Friedhofsgebühren

I. Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Munster

  1. 1. Reihengrabstätte (Ruhezeit)
  1. 1.1. Sargbestattungen
  2. 1.1.1. für Totgeburten und Kinder bis zu 5 Jahre 774,91 €
  3. 1.1.2. für Personen über 5 Jahre 1.599,08 €
  4. 1.1.3. für anonyme Bestattungen im Rasen ohne Grabplatte 1.900,83 € (mit Pflegekostenanteil)
  5. 1.1.4. für Reihengräber im Rasen 2.179,15 € (mit einheitlicher Grabplatte Pflegekostenanteil)
  6. 1.1.5. für Reihengräber mit einheitlicher Bepflanzung 2.330,02 € (mit einheitlicher Grabplatte und Pflegekostenanteil)
  1. 1.2. Urnenbestattungen
  2. 1.2.1. für ein Urnengrab 857,51 €
  3. 1.2.2. für anonyme Urnenbestattung im Rasen ohne Grabplatte 888,79 € (mit Pflegekostenanteil)
  4. 1.2.3. für Urnenbestattungen im Friedhain 1.053,22 € (mit Stele und Pflegekostenanteil)
  5. 1.2.4. für Urnenbestattungen im Friedhain 791,47 € (Baumbestattung, ohne Stele, mit Pflegekostenanteil)
  6. 1.2.5. für Urnen im Rasen 1.198,40 € (mit einheitlicher Grabplatte und Pflegekostenanteil)
  7. 1.2.6. für Urnen mit einheitl. Bepflanzung 1.229,68 € (mit einheitlicher Grabplatte und Pflegekostenanteil)
  1. 2. Wahlgrabstätten (Nutzungszeit)
  1. 2.1. Sargbestattungen
  2. 2.1.1. Sarg (Einzelgrabstätte) 1.599,08 €
  3. 2.1.2. Sarg (Doppelgrabstätte) 2.396,06 €
  4. 2.1.3. Sarg (dreistellige Grabstätte) 3.193,03 €
  5. 2.1.4. Sarg (vierstellige Grabstätte) 3.990,00 €
  6. 2.1.5. Sarg (fünfstellige Grabstätte) 4.786,98 €
  7. 2.1.6. Sarg (sechsstellige Grabstätte) 5.583,95 €
  1. 2.2. Urnenbestattungen
  2. 2.2.1. Urnenwahlgrabstelle mit bis zu 4 Stellen 905,07 €
  3. 2.2.2. Partner-Urnenwahlgrab 1.183,39 € II. Gebühren für die Benutzung der Friedhofskapellen mit ihren Einrichtungen (je Trauerfeier)
  1. 1. Benutzung der Friedhofskapellen, je Trauerfeier
  1. 1.1. Friedhofskapelle Waldfriedhof Munster 311,81 €
  2. 1.2. Vorraum Waldfriedhof Munster 46,83 €
  3. 1.3. Friedhofskapelle Heidefriedhof Breloh 261,98 €
  4. 1.4. Vorraum Heidefriedhof Breloh 22,65 €
  5. 1.5. Friedhofskapelle Friedhof Oerrel 111,69 €
  6. 1.6. Friedhofskapelle Friedhof Alvern 101,81 €

In den Kosten für die Trauerfeier sind die Kosten des Organisten nicht enthalten. Dieser wird vom Leiter der Trauerfeier im Einvernehmen mit den Hinterbliebenen bestellt und ist gesondert zu vergüten.

  1. 2. Benutzung des Kühlraumes
  1. 2.1. Benutzung Kühlraum 1 (je Sarg, pro Tag) 46,51 €
  2. 2.2. Benutzung Kühlraum 2 (je Sarg, pro Tag) 46,51 €
  3. 2.3. Benutzung Kühlraum 3 (je Sarg, pro Tag) 46,51 €
  4. 2.4. Benutzung Kühlraum 4 (je Sarg, pro Tag) 46,51 €

III. Gebühren für die Bestattungen

Ausheben und Verfüllen der Grabstelle, Beseitigung der Kränze und des evtl. überschüssigen Bodens

  1. 1. Sargbestattung für Totgeburten und Kinder bis zu 5 Jahre 52,21 €
  2. 2. Sargbestattung für Personen über 5 Jahre 339,97 €
  3. 3. Urnenbestattung Reihengrab 88,12 €
  4. 4. Urnenbestattung Wahlgrab 108,79 €
  5. 5. Urnenbestattung Friedhain 88,12 €
  6. 6. Urnenbestattung Partner-Urnenwahlgrab 108,79 €

IV. Gebühren für Umbettungen

  1. 1. für Totgeburten und Kinder bis zu 5 Jahren 128,42 €
  2. 2. für Leichen über 5 Jahre 836,16 €
  3. 3. Urne Reihengrab 216,73 €
  4. 4. Urne Wahlgrab 267,57 €
  5. 5. Urne Partner-Urnenwahlgrab 267,57 € V. Gebühren für das Einebnen von Gräbern
  1. 1. Einebnen und Räumen von Gräbern
  1. 1.1. Sarg je Grabstelle für Kinder bis 5 Jahre 76,21 €*
  2. 1.2. Sarg je Grabstelle für Leichen ab 5 Jahre 496,19 €*
  3. 1.3. Urne Reihengrab 128,61 €*
  4. 1.4. Urne Wahlgrab 158,78 €*
  5. 1.5. Partner-Urnenwahlgrab 158,78 €*

In den unter Ziffer I. Nr. 1 und Nr. 2 aufgeführten Benutzungsgebühren sind die Gebühren für eine Einebnung bereits als Nettobetrag enthalten. Das Einebnen und Räumen von Gräbern vor Ablauf der Ruhezeit ist nur auf Antrag möglich.

  1. 2. Unterhaltungsgebühr vor Ablauf der Ruhezeit für jedes verbleibende Jahr und für die gesamte Grabstätte
  1. 2.1. Sarg Totgeburten und Kinder bis 5 Jahre 1,86 €
  2. 2.2. Sarg Einzelwahlgrab 12,07 €
  3. 2.3. Sarg Doppelwahlgrab 24,12 €
  4. 2.4. Sarg (dreistelliges Wahlgrab) 36,19 €
  5. 2.5. Sarg (vierstelliges Wahlgrab) 48,25 €
  6. 2.6. Sarg (fünfstelliges Wahlgrab) 60,32 €
  7. 2.7. Sarg (sechsstelliges Wahlgrab) 72,38 €
  8. 2.8. Sarg (achtstelliges Wahlgrab) 96,50 €
  9. 2.9. Sarg (zehnstelliges Wahlgrab) 120,63 € 2.10 Sarg (Reihengrab) 12,07 € 2.11 Urnenwahlgrab (bis zu 4 Stellen) 3,86 € 2.12 Partner-Urnenwahlgrab 3,86 € 2.13 Urnenreihengrab 3,13 €

VI. Gebühr für die Verlängerung der Nutzungszeiten an Wahlgrabstätten je Jahr

  1. 1. Sarg (Einzelgrabstätte) 32,43 €
  2. 2. Sarg (Doppelgrabstätte) 35,40 €
  3. 3. Sarg (dreistellige Grabstätte) 38,37 €
  4. 4. Sarg (vierstellige Grabstätte) 41,33 €
  5. 5. Sarg (fünfstellige Grabstätte) 44,30 €
  6. 6. Sarg (sechsstellige Grabstätte) 47,27 €
  7. 7. Sarg (achtstellige Grabstätte) 53,20 €
  8. 8. Sarg (zehnstellige Grabstätte) 59,14 €
  9. 9. Urnenwahlgrabstelle (bis zu 4 Stellen) 30,41 €
  10. 10. Partner-Urnenwahlgrabstelle 30,41 €

Bei Grabstellen mit stehenden Grabmalen wird für die jährliche Standfestigkeits-kontrolle zusätzlich eine Gebühr von 0,96 € pro Jahr und Grabmal erhoben. VII. Sonstige Gebühren

  1. 1. Genehmigung zur Verlängerung des Grabnutzungsrechtes bei einer weiteren Bestattung auf einer Wahlgrabstelle 60,60 €
  2. 2. Ausfertigung von Urkunden über den Erwerb, die Verlängerung oder Aufgabe von Nutzungsrechten 12,12 €
  3. 3. Prüfung und Erstellen von Genehmigungen für die Aufstellung von Grabmalen 60,60 €
  4. 4. Erteilung von Erlaubnissen zum Befahren von Friedhofswegen 24,24 €
  5. 5. Bestellung von einheitlichen Grabplatten und Tafeln 24,24 €
  6. 6. Genehmigung für das vorzeitige Einebnen einer Grabstelle 60,60 €
  7. 7. Grabmal- u. Pflegekontrolle, Anschreiben der Nutzungsberechtigten 16,16 €
  8. 8. Standsicherheitskontrolle von stehenden Grabmalen 0,96 € (Zahlung erfolgt im Voraus mit Erteilung der Grabmalgenehmigung)
  9. 9. Adressermittlung eines Nutzungsberechtigten, einfach 8,08 €
  10. 10. Adressermittlung eines Nutzungsberechtigten, aufwendig 16,16 €
  11. 11. Gebühr für die zweite Inschrift auf der Grabplatte am Partner-Urnen- wahlgrab 133,88 €

VIII. Umsatzsteuer

Soweit Leistungen dieser Gebührensatzung der Umsatzsteuer unterliegen, tritt zu den hier festgesetzten Gebühren die Umsatzsteuer in der im Umsatzsteuer-gesetz jeweils festgelegten Höhe und jeweils aktueller Rechtslage hinzu. Diese Leistungen sind durch ein * gekennzeichnet. Die Mehrwertsteuer wird im individuellen Gebührenbescheid ausgewiesen.

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2020 (Friedhofsgebührensatzung vom 28.05.2020) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Stadt Munster vom 28.05.2020

Friedhofssatzung der Stadt Munster

Aufgrund der §§ 10,13 und 58 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NkomVG) in der Fassung vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. 2010, S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24.10.2019 (Nds. GVBl. S. 309) hat der Rat der Stadt Munster in seiner Sitzung am 28.05.2020 folgende Satzung für die städtischen Friedhöfe beschlossen:

Inhaltsübersicht:

I. Allgemeine Vorschriften:

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Friedhofszweck

§ 3 Benutzungszwang

§ 4 Bestattungsbezirk

§ 5 Außerdienststellung und Entwidmung

§ 5a Außerdienststellung und Entwidmung des „Alten Friedhofs“

II. Ordnungsvorschriften:

§ 6 Öffnungszeiten

§ 7 Verhalten auf den Friedhöfen

§ 8 Gewerbliche Arbeiten

III. Bestattungsvorschriften:

§ 9 Allgemeines

§ 10 Särge und Urnen

§ 11 Ausheben der Gräber

§ 12 Ruhezeit

§ 13 Ausgrabungen und Umbettungen

IV. Grabstätten:

§ 14 Allgemeines

§ 15 Reihengräber und Urnenreihengräber

§ 16 Wahlgräber und Urnenwahlgräber

V. Gestaltung der Grabstätten:

§ 17 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

§ 18 Wahlmöglichkeit

§ 19 Gestaltungsvorschriften

VI. Grabmale:

§ 20 Grabmale

§ 21 Zustimmungserfordernis

§ 22 Verwendung von Natursteinen

§ 23 Anlieferung

§ 24 Fundamentierung und Befestigung

§ 25 Unterhaltung

§ 26 Entfernung

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten:

§ 27 Allgemeines

§ 28 Vernachlässigung

VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern:

§ 29 Benutzung der Leichenhalle

§ 30 Trauerfeiern

IX. Schlussvorschriften:

§ 31 Alte Rechte

§ 32 Haftung

§ 33 Gebühren

§ 34 Ordnungswidrigkeiten

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Geltungsbereich

1.) Diese Friedhofssatzung gilt für folgende von der Stadt Munster betriebene Friedhöfe:

a) Waldfriedhof

b) Heidefriedhof Breloh

c) Friedhof Oerrel

d) Friedhof Alvern

e) „Alter Friedhof“ (ehemaliger Friedhof der St.-Urbani – Kirchengemeinde Munster)

2.) Die Friedhofsverwaltung und das Bestattungswesen obliegen der Stadt Munster.

§ 2 – Friedhofszweck

1.) Die in § 1 dieser Satzung genannten Friedhöfe sind jeweils für sich nicht rechtsfähige Anstalten der Stadt Munster. Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Munster waren oder ein Recht auf Beisetzung (Wahl-grab, Urnenwahlgrab) hatten. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

2.) Die Friedhöfe und die Trauerhallen mit Ihren Einrichtungen stehen ohne Ansicht des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses für jede Bestattung für die nach Absatz 1 Berechtigten zur Verfügung.

§ 3 – Benutzungszwang

1.) Die Bestattung aller Toten, denen nach § 2 Abs. 1 dieser Satzung ein Benutzungs-recht zusteht, hat auf einem der in § 1a – d genannten Friedhöfe zu erfolgen.

2.) Ausnahmen vom Benutzerzwang können nur in den Fällen zugelassen werden, wo Überführungen der Leichen in andere Orte genehmigt sind oder auf dem „Alten Fried-hof“ noch ein Nutzungsrecht besteht. Ausnahmen für Bestattungen auf dem „Alten Friedhof“ können nur unter den Einschränkungen des § 5a dieser Satzung zugelas-sen werden.

§ 4 – Bestattungsbezirk

1.) Die Stadt Munster bildet einen Bestattungsbezirk.

2.) Steht auf dem gewünschten Friedhof eine geeignete Grabstätte nicht zur Verfügung, kann die Bestattung auf einem anderen Friedhof der Stadt Munster durch die Fried-hofsverwaltung angeordnet werden.

§ 5 – Außerdienststellung und Entwidmung

1.) Jeder Friedhof oder Friedhofsteil kann aus wichtigem öffentlichen Grund ganz oder teilweise außer Dienst gestellt oder entwidmet werden. Dasselbe gilt entsprechend für einzelne Grabstätten.

2.) Durch die Außerdienststellung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausge-schlossen. Nutzungsrechte werden dann nicht mehr verliehen oder verlängert. Zudem geht durch die Entwidmung die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren. Jede Außerdienststellung oder Entwidmung nach Absatz 1, Satz 1und von einzelnen Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten ist öffentlich bekannt zu machen. Bei einzelnen Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten erhält der jeweilige Nutzungs-berechtigte einen schriftlichen Bescheid, sofern der Stadt Munster die aktuelle Anschrift bekannt ist.

3.) Im Falle der Entwidmung sind die in Reihengrabstätten / Urnenwahlgrabstätten Bei-gesetzten für die restliche Ruhezeit, die in Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten Beigesetzten für die restliche Nutzungszeit auf Kosten der Stadt in andere Grab-stätten umzubetten. Im Falle der Außerdienststellung gilt Satz 1 entsprechend, soweit Umbettungen erforderlich werden. Der Umbettungstermin soll den Nutzungsberechtigten einen Monat vorher mitge-teilt werden.

4.) Soweit durch eine Außerdienststellung oder eine Entwidmung das Recht auf weitere Beisetzungen in den Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten erlischt, sind den je- weiligen Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines Be-stattungsfalles auf Antrag andere Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten zur Ver-fügung zu stellen.

§ 5a – Außerdienststellung und Entwidmung des „Alten Friedhofs“

1.) Der „Alte Friedhof“ soll zum 01.01.2046 entwidmet werden und wird hierzu seit dem 01.01.2016 schrittweise außer Dienst gestellt.

2.) Seit dem 01.01.2016 dürfen auf dem „Alten Friedhof“ nur noch Urnen beigesetzt werden. § 16 Absatz 1, Satz 4 ist zu beachten.

3.) Ab dem 01.01.2021 sind Bestattungen auf dem „Alten Friedhof“ ausgeschlossen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 6 – Öffnungszeiten

1.) Die Friedhöfe sind ständig für den Besuch geöffnet.

2.) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten aller bzw. einzelner Friedhöfe oder Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 7 – Verhalten auf den Friedhöfen

1.) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

2.) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter der Verant-wortung Erwachsener betreten. Sie sind ständig zu beaufsichtigen.

3.) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:

a) Die Wege mit Fahrzeugen aller Art (Kinderwagen, Rollstühle, Rollatoren und Handwagen ausgenommen) zu befahren

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten, Druckschriften oder Werbematerial zu verteilen

c) An Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen.

d) ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren

e) Abraum und Abfall außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern

f) Die Friedhöfe und ihre Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten

g) zu lärmen, zu spielen, zu lagern, Alkohol zu trinken

h) Tiere mitzubringen (ausgenommen angeleinte Hunde)

i) Reden zu führen oder Handlungen vorzunehmen, die das Empfinden der Leid-tragenden und der Friedhofsbesucher verletzen

4.) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der dort geltenden Ordnung vereinbar sind.

5.) Wer die Ordnungsbestimmungen dieser Satzung oder die Anordnungen des Fried-hofspersonals nicht befolgt, kann vom Friedhof verwiesen werden.

§ 8 – Gewerbliche Arbeiten

1.) Gewerbetreibende (Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende) und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu erlassenen Vor-schriften zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten bei Ausübung ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen verursachen.

2.) Unbeschadet des § 7 Absatz 3 Buchstabe c) dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur während der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten durch-geführt werden. In den Fällen des § 6 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz unter-sagt. Arbeiten sind während Bestattungsfeierlichkeiten und an Sonn- und Feiertagen nicht gestattet.

3.) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Fried-höfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht stören. Bei Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abraum ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserabnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

4.) Gewerbetreibende, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften dieser Friedhofssatzung verstoßen, kann die Friedhofsverwaltung die Durchführung von Arbeiten auf den Friedhöfen auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid untersagen.

III: Bestattungsvorschriften:

§ 9 – Allgemeines

1.) Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles durch das für den Sterbeort zuständige Standesamt bzw. nach Vorliegen der ordnungsbehörd- lichen Bestattungserlaubnis bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Die erforder-lichen Unterlagen sind bei der Anmeldung vorzulegen. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte / Urnenwahlgrab-stätte beantragt, ist das Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit nachzuweisen.

2.) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Wünsche der Hinter-bliebenen werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Die Bestattungen sollen gemäß des im Niedersächsischen Bestattungsgesetz (in der jeweils gültigen Fassung) geregelten Zeitraumes erfolgen. Leichen oder Aschen, die nicht innerhalb der im Niedersächsischen Bestattungsge-setz bestimmten Zeiträume bestattet wurden, werden von Amts wegen auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer anonymen Reihen- oder Urnenreihengrabstätte beigesetzt.

3.) Die Hinterbliebenen bestimmen, soweit nicht eine rechtsgültige letztwillige Anordnung des Verstorbenen vorliegt,

a) die Art der Trauerfeier

b) die Ausstattung und Ausschmückung der Trauerhalle

c) den Leiter der Trauerfeier

§ 10 – Särge und Urnen

1.) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z.B. Vollholz) erlaubt, die keine PVC-, PCP- formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und Sargausstattung. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen. Auch Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen.

2.) Die Särge sollen höchstens 2,10m lang, 0,75m hoch und im Mittelmaß 0,75m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Stadt Munster bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

§ 11 – Ausheben der Gräber

1.) Die Gräber werden von der Stadt Munster ausgehoben und wieder verfüllt. Sie kann sich dazu Dritter bedienen.

2.) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50m.

3.) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30m starke Erdwände getrennt sein.

4.) Die Stadt Munster ist berechtigt, Grabmale, Fundamente, Einfassungen, Aufwuchs und Grabzubehör, welche(s) die Arbeiten beim Ausheben der Gräber für eine weitere Bestattung behindern bzw. die Sicherheit der Bestattung beeinträchtigen, auf Kosten der Nutzungsberechtigten zu entfernen.

§ 12 – Ruhezeit

1.) Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre und für Aschen 20 Jahre.

2.) Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt auf dem „Alten Friedhof“ 30 Jahre. Die Ruhezeit für ab dem 01.01.2016 beigesetzte Aschen beträgt auf dem „Alten Friedhof“ 25 Jahre.

3.) Die Ruhezeit beginnt mit dem Tag der Beisetzung.

§ 13 – Ausgrabungen und Umbettungen

1.) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

2.) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt Munster und der Genehmigung der zuständigen Gesundheitsbehörde. Die Zustimmung wird nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt.

3.) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Stadt Munster auch in belegte Grabstätten aller Art um-gebettet werden.

4.) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist der Nutzungs-berechtigte.

5.) Alle Umbettungen werden von der Stadt Munster durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

6.) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grab-stätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, trägt der Antragsteller.

7.) Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unter-brochen oder gehemmt. Mit einer vorgenommenen Umbettung beginnt somit keine neue Ruhezeit.

8.) Es bedarf einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung, Leichen oder Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben. IV. Grabstätten:

§ 14 – Allgemeines

1.) Die Grabstätten sind Eigentum der Stadt Munster. An den Grabstätten können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

2.) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten

b) anonyme Reihengrabstätten im Rasen für Sarg- und Urnenbestattungen,

c) Reihengrabstätten mit einheitlicher bodenbedeckender Bepflanzung und Grabplatte für Sarg- und Urnenbestattungen,

d) Reihengrabstätten im Rasen mit einheitlicher Grabplatte für Sarg- und Urnenbestattungen,

e) Wahlgrabstätten

f) Urnenreihengrabstätten

g) Urnenwahlgrabstätten

h) Partner-Urnenwahlgrabstätten im Rasen mit einheitlicher Grabplatte

i) Urnenreihengrabstätten im Friedhain,

j) muslimische Reihengrabstätten

3.) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage und Größe nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

4.) Die Stadt ist nicht verpflichtet, alle nach dieser Satzung möglichen Grabarten auf allen Friedhöfen anzubieten.

§ 15 – Reihengräber und Urnenreihengräber

1.) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erd- und Urnenbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden.

2.) Es werden eingerichtet:

a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,

b) Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr an, c) Reihengrabfelder für Urnen,

d) anonyme Reihengrabfelder im Rasen für Sarg- und Urnenbestattungen,

e) Reihengrabfelder für Sarg- und Urnenbestattungen mit einheitlicher bodenbedeckender Bepflanzung und Grabplatte,

f) Reihengrabfelder im Rasen mit einheitlicher Grabplatte für Sarg- und Urnenbestattungen,

g) Reihengrabfelder für Urnen im Friedhain

3.) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden. Sind Mutter und Kind bei der Geburt verstorben, können beide Leichen in einem Sarg oder einer Urne beigesetzt werden.

4.) Muslimische Reihengrabstätten für die Erdbestattung (in Tüchern) von muslimischen Personen sind auf dem Waldfriedhof eingerichtet. Die Bestattung in Tüchern ist vom Gesundheitsamt zu genehmigen. Der Verstorbene wird in einem Sarg zur Bestattungsstelle gebracht und dann sarglos, auf einer geschlossenen Holzunterlage liegend, bestattet.

5.) Urnenreihengrabstätten im Friedhain werden kreisförmig im Uhrzeigersinn im Trauf-bereich um ausgewiesene Bäume eingerichtet. Aschenkapseln und Überurnen müssen nachweislich aus einem leicht vergänglichen, biologisch abbaubaren Material bestehen.

6.) Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes an einer Reihengrabstätte (Abs. 2a – e) ist nach Ablauf der Ruhezeit ausgeschlossen. Als Nutzungsberechtigter gilt der Antrag-steller.

7.) Das Einebnen bzw. Abräumen von Reihengrabfeldern wird den Hinterbliebenen schriftlich bekannt gegeben.

§ 16 – Wahlgräber und Urnenwahlgräber

1.) Wahlgrabstätten sind Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht verliehen wird und ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich ist. Die Lage der Wahlgrabstätten wird durch die Stadt Munster bestimmt. Wünsche der Nutzungsberechtigten werden nach Möglichkeit berücksichtigt. In Wahlgrabstätten darf pro Grabstelle eine Urne zusätzlich bestattet werden.

2.) Es wird zwischen ein- und mehrstelligen Grabstätten unterschieden. Bei mehrstelligen Wahlgräbern werden höchstens 6 zusammenliegende Grabstätten als eine Wahlgrabstätte genehmigt. Urnen können in Wahlgräbern zusätzlich beigesetzt werden. In Urnenwahlgräbern dürfen bis zu 4 Urnen beigesetzt werden. Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.

3.) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Verleihungsurkunde. Eine Übertragung des Nutzungsrechtes bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. 4.) Eine Beisetzung kann nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit für die gesamte Grabstätte wieder erworben ist.

5.) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, beigesetzt zu werden, über andere Beisetzungen zu verfügen und über Gestaltung und Pflege der Grabstätte im Rahmen der Vorschriften zu entscheiden. Soweit durch den Nutzungsberechtigten nicht eine andere Regelung getroffen wurde, geht nach seinem Ableben das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen mit deren Zustimmung über:

a) auf den Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner

b) auf die Kinder

c) auf die Enkelkinder

d) auf die Eltern

e) auf die Großeltern und

f) auf die Geschwister

Innerhalb der einzelnen Gruppen b), c) und f) wird die / der Älteste nutzungsberechtigt.

Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätte.

6.) Beisetzungsberechtigte Angehörige des Nutzungsberechtigten sind:

a) der Ehegatte bzw. eingetragene Lebenspartner,

b) Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister,

c) die Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner der unter b) bezeichneten Personen

7.) Die beisetzungsberechtigten Personen werden ohne weiteres beigesetzt, wenn der Nutzungsberechtigte nichts anderes bestimmt.

8.) Der Nutzungsberechtigte kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der Verwaltung den Kreis der beisetzungsberechtigten Personen einschränken oder erweitern.

9.) An schriftlichen Erklärungen des Nutzungsberechtigten gegenüber der Verwaltung sind seine Angehörigen während der Nutzungszeit gebunden.

10.) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

11.) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich, soweit einer Teilung der Grabstätte nicht zugestimmt wird. Eine Erstattung der Gebühren für die restliche Nutzungszeit erfolgt nicht.

§ 16a Partner

-Urnenwahlgrabstätten im Rasen mit einheitlicher Grabplatte

1.) Partner-Urnenwahlgrabstätten sind Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungs-recht verliehen wird. Das Nutzungsrecht kann auf Antrag, jedoch nicht über die Ruhezeit der zweiten Urnenbeisetzung hinaus, verlängert werden. Die Lage der Grabstätte wird durch die Stadt Munster bestimmt. Wünsche des Nutzungsberech-tigten werden nach Möglichkeit berücksichtigt.

2.) In Partner-Urnenwahlgrabstätten dürfen bis zu zwei Urnen übereinander beigesetzt werden. Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Verleihungsurkunde.

3.) Die zweite Beisetzung kann nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit für die gesamte Grabstätte wieder erworben wurde.

4.) Nach Ablauf der Ruhezeit der zweiten Urnenbeisetzung ist der Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ausgeschlossen.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 17 – Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

1.) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Einzelheiten regeln die zu dieser Satzung beschlossenen Gestaltungsvorschriften.

2.) Auf den anonymen Grabfeldern und im Friedhain werden die einzelnen Grabstätten nicht gekennzeichnet. Für jedes Grabfeld wird ein Grabmal für alle Grabstätten von der Friedhofsverwaltung aufgestellt. Blumen, Kränze und Kerzen sollen ausschließlich an diesem Grabmal niedergelegt bzw. aufgestellt werden. Die Ablage von Blumen, Kränzen und Kerzen auf dem Grabfeld ist nicht gestattet.

3.) Im Friedhain werden auf Wunsch des Nutzungsberechtigten der Name des Bestatteten mit Geburts- und Sterbedatum von der Friedhofsverwaltung auf einer einheitlich gestalteten Tafel an einer separat aufgestellten Stele angebracht.

§ 18 – Wahlmöglichkeit

1.) Auf den Friedhöfen bestehen Abteilungen mit und Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften. Die Friedhofsverwaltung entscheidet über die Einrichtung neuer Abteilungen.

2.) Im Rahmen der von der Stadt ausgewiesenen und für die Belegung verfügbaren Flächen besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einer Abteilung mit oder in einer Abteilung ohne besondere Gestaltungsvorschriften zu wählen.

§ 19 – Gestaltungsvorschriften

Über die Planung von Grabfeldern, die gärtnerische Gestaltung von Grabstätten sowie über die Gestaltung und Aufstellung von Grabmalen werden Gestaltungsvor-schriften erlassen, über deren Auslegung und Durchführung die Friedhofsverwaltung entscheidet.

VI. Grabmale

§ 20 – Grabmale

Auf den Grabstätten dürfen im Rahmen der Gestaltungsrichtlinien Grabmale aufge-stellt werden.

§ 21 – Zustimmungserfordernis

1.) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Sie ist bereits vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale einzuholen. Auch provisorische Grabmale sind genehmigungspflichtig, sofern sie größer als 15 cm x 30 cm sind.

2.) Den Anträgen ist ein Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht mit Größenan-gaben

3.) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.

§ 22 – Verwendung von Natursteinen

1.) Natursteine dürfen auf den unter § 1 dieser Satzung genannten Friedhöfe nur verwendet werden, wenn

1.) glaubhaft gemacht wird, dass sie in einem Staat oder Gebiet gewonnen oder hergestellt wurden, in dem das Übereinkommen über das Verbot und unver-zügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBl. 2001 II S. 129, Bekanntmachung vom 28. Juni 2002, BGBl. II S. 2352) eingehalten wird,

oder

2.) ein Nachweis nach Absatz 3 vorliegt.

2.) Welche Staaten und Gebiete die satzungsgemäßen Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 erfüllen, ist durch Auslegung zu ermitteln. Derzeit erfüllen [in Abstimmung mit dem Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung] folgende Staaten diese Voraussetzung: Australien, Belgien, Bosnien-Herzegowina, Brasilien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Israel, Island, Italien, Japan, Kanada, Kosovo, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Mazedonien, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Russland, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Türkei, Tschechien, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Vereinigte Staaten von Amerika, Zypern. Um zu verhindern, dass Natursteine verwendet werden, die in einen der in Satz 2 genannten Staat oder das Gebiet zuvor aus einem Drittland importiert worden sind, in dem das in Absatz 1 Nr. 1 genannte Übereinkommen nicht eingehalten wird, ist eine dahingehende Erklärung abzugeben.

3.) Als Nachweis nach Absatz 1 Nummer 2 gilt ein Zertifikat einer der nachfolgenden Organisationen:

  1. 1. Fair Stone
  2. 2. IGEP
  3. 3. Werkgroep Duurzame Natursteen – WGDN
  4. 4. Xertifix

Eine gleichwertige Erklärung einer geeigneten Stelle oder Vereinigung im Sinne des § 13 a Abs. 3 Satz 4 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofs-wesen (BestattG) setzt [in Abstimmung mit dem Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung] voraus, dass die erklärende Stelle

  1. 1. über einschlägige Erfahrungen und Kenntnisse auf dem Gebiet des Überein- kommens über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBl. 2001 II S. 1291, Bekanntmachung vom 28. Juni 2002, BGBl. II S. 2352) verfügt,
  1. 2. weder unmittelbar noch mittelbar an der Herstellung oder am Handel mit Steinen beteiligt ist,
  1. 3. ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit der Abgabe der gleichwertigen Erklärung dokumentiert und die Dokumentation auf Anforderung des Friedhofsträgers zur Einsichtnahme bereitstellt,
  1. 4. erklärt, dass sie sich über das Fehlen schlimmster Formen von Kinderarbeit durch unangekündigte Kontrollen im Herstellungsstaat vergewissert hat.

4.) Für die Glaubhaftmachung und das Vorlegen von Nachweisen können die in § 26 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) genannten Beweismittel verwendet werden. Die Glaubhaftmachung ist auch durch eine in § 27VwVfG geregelte Versicherung an Eides Statt möglich; verlangt werden darf deren Vorlage mangels einer gesetzlichen Regelung nicht. 5.) Für die abzugebende Erklärung ist das als Anlage beigefügte [vom Nieder-sächsischen Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung bereitgestellte] Muster „Erklärung über die Vorlage von Nachweisen nach § 13 a BestattG“ zu ver-wenden.

§ 23 – Anlieferung

Beim Liefern von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen sind dem Friedhofs-personal auf Verlangen vor der Errichtung vorzulegen:

a) Nachweis über die Einzahlung der Gebühren

b) der genehmigte Entwurf

§ 24 – Fundamentierung und Befestigung

1.) Die Grabmale sind in ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Die Regelungen der TA-Grabmal (Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen) in der jeweils geltenden Fassung sind einzuhalten.

2.) Der Nutzungsberechtigte hat insbesondere für die Standsicherheit der Grabmale Sorge zu tragen und haftet der Stadt Munster gegenüber für alle Schäden, die durch eine Verletzung dieser Pflicht entstehen.

§ 25 – Unterhaltung

1.) Die Grabmale, Grabeinfassungen und sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich hierfür ist der jeweils Nutzungsberechtigte.

2.) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen.

3.) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwort-lichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsver-waltung nicht innerhalb der festgesetzten Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal zu entfernen. Die Stadt Munster ist nicht verpflichtet, die Grabmale aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein zweiwöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Die Nutzungsberechtigten sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umfallen von Grabmalen oder durch das Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.

§ 26 Entfernung

1.) Entspricht ein errichtetes Grabmal nicht der Genehmigung oder ist das Grabmal ohne Genehmigung errichtet, so kann die Friedhofsverwaltung die sofortige Entfernung verlangen oder sie auf Kosten des Nutzungsberechtigten (Antragsteller) durchführen, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach der Aufforderung vorgenommen wurde.

2.) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes wird die Grabstätte nach vorheriger schriftlicher Bekanntgabe von der Friedhofsverwaltung kostenlos eingeebnet. Grabsteine, die nicht von der Friedhofsverwaltung entsorgt werden sollen, hat der Nutzungsberechtigte vorher zu entfernen. Nicht vom Nutzungsbe-rechtigten entfernte Grabmale fallen entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Stadt Munster.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 27 – Allgemeines

1.) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften der §§ 17 und 19 ohne Nachteil für die öffentlichen Anlagen und andere Grabstätten gärtnerisch hergerichtet und dauern instand gehalten werden. Dieses gilt entsprechend für den übrigen Grab-schmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. Rasenansaat ist keine gärtnerische Gestaltung im Sinne dieser Satzung. Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Gebinden, Gestecken, Sträußen sowie im Grabschmuck nicht verwendet werden. Dieser Vorschrift nicht entsprechende Materialien sind, soweit die ausnahmsweise zugelassen wurden, unmittelbar nach der Trauerfeier zu entfernen.

2.) Für die Herrichtung und Instandsetzung ist der jeweilige Nutzungsberechtigte verant-wortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes.

3.) Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten müssen binnen 6 Monaten nach der Belegung, Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten binnen 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet und dauernd angemessen instand gehalten werden.

4.) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln sind bei der Grabpflege nicht gestattet.

5.) Unvorschriftsmäßige gärtnerische Anlagen kann die Verwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten (Antragsteller) ändern oder beseitigen.

6.) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt der Friedhofsverwaltung.

§ 28 Vernachlässigung

1.) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 27 Abs. 2) auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein zweiwöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrab-stätten kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätten auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Vor dem Entzug des Nutzungsrechtes ist der jeweilige Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen; ist er nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, hat noch einmal eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung und ein entsprechender 3-monatiger Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. In dem Entziehungsbescheid ist der jeweilige Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Der Nutzungsberech-tigte ist in den schriftlichen Aufforderungen, der öffentlichen Bekanntmachung und dem Hinweis auf der Grabstätte oder dem Grabfeld auf die für ihn maßgebenden Rechtsfolgen des § 26 Abs 2 Satz 3 hinzuweisen.

2.) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Nutzungsberechtigte (Antragsteller) nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.

VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 29 – Benutzung der Leichenhalle

1.) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.

2.) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge werden grundsätzlich spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig geschlossen.

3.) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderem Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

§ 30 Trauerfeiern

1.) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. Die Abschiednahme am offenen Sarg während der Trauerfeier ist, sofern keine gesundheitsaufsichtlichen Bedenken bestehen, zulässig und bei Bedarf der Fried-hofsverwaltung rechtzeitig vorab mitzuteilen.

2.) Die Benutzung des Feierraumes kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

3.) Die Trauerhallen sind im Inneren mit christlichen Ausstattungsgegenständen, wie Kreuz, Altar und dergleichen versehen. Auf Wunsch der Hinterbliebenen können diese vorübergehend durch den Beauftragten der Friedhofsverwaltung entfernt oder in angemessener Weise verdeckt werden.

IX. Schlussvorschriften

§ 31 – Alte Rechte

1.) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

2.) Für Erbbegräbnisse – Wahlgräber -, die auf dem Friedhof Alvern bis zum 31.12.1971 erworben sind, endet die Nutzungszeit 30 Jahre nach der 1. Bestattung. Für die bisher dort vorgenommenen Beisetzungen gilt als Zeitpunkt der Bestattung der 01.04.1981.

3.) Hinsichtlich der Anzahl und der Abmessungen der Grabstätten auf dem Friedhof Alvern bleibt es bei den alten Festlegungen.

§ 32 – Haftung

Die Stadt Munster haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§ 33 Gebühren

Für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe, ihrer Anlagen und Einrichtungen sowie für die im Zusammenhang mit der Benutzung von der Stadt erbrachten Leistungen werden Gebühren nach der Friedhofsgebührensatzung erhoben.

§ 34 – Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 5 des Niedersächsischen Kommunalver-fassungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung handelt, wer einem Gebot oder Verbot dieser Satzung vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 10 Abs. 5 Niedersächsisches Kommunalver-fassungsgesetz mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden.

§ 35 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt gemäß § 10 Abs. 3 NKomVG am 14. Tag nach Ablauf des Tages, an dem sie verkündet wurde, in Kraft. Mit demselben Tag tritt die Friedhofssatzung vom 18.12.2008 einschließlich der zu ihr beschlossenen Änderungssatzungen außer Kraft.

Munster, 16.06.2020

gez. Christina Fleckenstein Bürgermeisterin

Gestaltungssatzung

für die Friedhöfe der Stadt Munster

Aufgrund der §§ 10,13 und 58 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NkomVG) in der Fassung vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. 2010, S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24.10.2019 (Nds. GVBl. S. 309) hat der Rat der Stadt Munster in seiner Sitzung am 28.05.2020 folgende Gestaltungssatzung für die städtischen Friedhöfe zu § 19 der Friedhofssatzung beschlossen:

§ 1

Gärtnerische Herrichtung und Gestaltung

1.) Die zur gärtnerischen Herrichtung, Gestaltung und Pflege verfügbare Grabfläche (Breite x Tiefe) beträgt bei

a) Reihengrabstätten 1,25m x 2,50m

b) Wahlgrabstätte (je Stelle) 1,25m x 2,50m

c) Urnenreihengrabstätten 0,90m x 0,90m

d) Urnenwahlgrabstätten 1,00m x 1,00m

e) Kindergrabstätte 0,60m x 0,80m

2.) Die Grabstätten liegen grundsätzlich im Rasen, der von der Friedhofsverwaltung angelegt und unterhalten wird. Das Entfernen des Rasens sowie das Aufstellen von Blumen und Gegenständen außerhalb der Grabstände sind nicht zulässig. 3.) Das Aufstellen von Banken innerhalb und außerhalb der Grabstände ist nicht gestattet.

§ 2

Einfassung / Einfriedung der Grabstätte

1.) Die Einfassung der Grabstände muss innerhalb einer Grabfläche gem. § 1 Abs. 1 liegen und mit den Außenmaßen der Grabstände abschreiben. 2.) Für die Randeinfassung der Grabstätten sind Materialien aus Natur- oder Betonstein zu verwenden. Einfassungen aus anderen Materialien, insbesondere aus Kunststein, Kunststoffen, Holz oder Metall sind nicht zulässig. 3.) Hecken als Einfassung sollen nicht hoher als 0,80m und nicht breiter als 0,30m sein. Mindestens einmal jährlich ist ein Heckenpflegeschnitt durchzuführen. 4.) Hecken oder Teile davon konnen zur Vorbereitung von Beisetzungen durch die Friedhofsverwaltung entfern werden. Entfernte Hecken oder Teile davon sind bei Wiederherstellung der Grabstände durch die Nutzungsberechtigten, auf deren Grabstände die Bestattung durchgeführt wurde, zu ersetzen. 5.) Die Einfassung der Grabstände darf keine Werbung/Firmennamen aufweisen.

§ 3

Grabmalgestaltung

1.) Zur Errichtung von Grabmalen ist die Verwendung von Natursteinen gemäß § 22 der gültigen Friedhofssatzung der Stadt Munster, sowie Holz, Eisen, Kupfer und Bronze zulässig. Nicht zulässig ist die Verwendung von Kunststeinen, Kunststoffen und Glas. 2.) Für die Grabmale gelten folgende Höhen ab Oberfläche des Erdreichs:

a.) Reihengrabstätten Grabmalhöhe max. 0,90m b.) Wahlgrabstätten Grabmalhöhe max. 1,20m c.) Urnenreihengrabstätten Grabmalhöhe max. 0,60m d.) Urnenwahlgrabstätten Grabmalhöhe max. 0,90m e.) Kindergrabstätten Grabmalhöhe max. 0,60m

Bei der Berechnung der Grabmalhöhe werden Sockel und Fundament bis 0,10m Höhe nicht mitgerechnet.

3.) Für Grabmale in Abteilungen des Waldfriedhofes Munster und des Friedhofes Oerrel mit besonderen Gestaltungsvorschriften gilt:

Mindest-stärkemaximale Ansichtsflächemaximale Höhe
a.) Reihengrabstätte:
liegende Grabplatte-0,40m²-
stehende Grabplatte0,14m0,40m²1,00m
b.) Wahlgrabstätte, 1 Stelle:
liegende Grabplatte-0,50m²-
stehende Grabplatte0,14m0,50m²1,20m
c.) Wahlgrabstätte, 2 – 3stellig:
liegende Grabplatte-1,00m²-
stehende Grabplatte0,14m1,00m²1,20m
d.) Wahlgrabstätte, vier und mehr Stellen
liegende Grabplatte-1,00m²-
stehende Grabplatte0,14m1,00m²1,20m
kubische Grabsäule0,18m1,00m²1,20m

4.) Grabmale dürfen keine Werbung / Firmennamen aufweisen.

§ 4

Bepflanzungen, Gestaltung der Grabfläche

1.) Die Grabstände ist gartnerisch zu gestalten. Die Bepflanzung ist so vorzunehmen, dass andere Grabstände, angrenzende Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden. 2.) Die Verwendung von nicht kompostierbaren Materialien ist bei der gartnerischen Gestaltung von Grabstände unzulässig. 3.) Bäume und Straucher, die eine Wuchshöhe von mehr als 1,50m erreichen, *\text{dürfen} nicht angepflanzt werden. Die Wuchshöhe von 1,50m darf nicht übersritten werden. 4.) Auf der Grabstände ist die Ansaat von Rasen nicht zulässig.

5.) Für Grabfelder in Abteilungen des Waldfriedhofes Munster und des Friedhofes Oerrel mit besonderen Gestaltungsvorschriften gilt:

a) Auf den Grabstätten sind feste Grababdeckungen wie z. B. Grabplatten, nicht zulässig.

b) das flächige Belegen der Grabstätten mit Kies, Splitt, Rindenmulch oder anderen Materialien ist nicht gestattet.

§ 5

Gestaltung der Grabfelder für anonyme Bestattungen

1.) Die Reihengrabstätten werden als Rasenfläche hergestellt. 2.) Die Grabstätten dürfen kein Grabmal erhalten. 3.) Es ist nicht gestattet, auf den Grabstätten Blumen, Schalen und andere Gegenstände abzulegen bzw. aufzustellen. Blumen und andere Gegenstände in angemessener Gröbe, die dem Gedenken der Verstorbenen dieren, können auf den hierfür vorgesehenen Flächen niedergelegt bzw. abgestellt werden.

§ 6

Gestaltung der Grabfelder mit einheitlicher Bepflanzung und einheitlichen Grabplatten

1.) Die Reihengrabstätten dieser Grabfelder erhalten eine einheitliche bodendeckende Bepflanzung, die von der Friedhofsverwaltung hergestellt und gepflegt wird. Die Grabfelder werden durch Rasenkantensteine eingefasst. 2.) Die Grabstätten erhalten einheitliche Grabplatten (0,40m x 0,40m) aus Stein. 3.) Die Grabplatten werden von der Friedhofsverwaltung beschafft, beschriftet, verlegt und für die Dauer der Ruhezeit unterhalten. Die Beschriftung besteht aus: Vorname, Nachname, Geburtsdatum und Sterbedatum des/der Bestatteten. 4.) Das Abstellen von Pflanzen, Gestecken, Grablichtenden oder Dekorationsmaterial ist nur auf der Grabplatte zulässig. 5.) Neben der Grabplatte sind bis zu zwei Steckvasen pro Grabstände in der Pflanzfläche zulässig, Dekorationsmaterial ist Dort nicht zulässig.

§ 7

Gestaltung der Grabfelder im Rasen mit einheitlicher Grabplatte für Sarg- und Urnenbestattungen sowie der Grabfelder für Partner-Wahlgrabstätten

1.) Die Reihengrabstätten werden nach der Beisetzung von der Friedhofsverwaltung eingesät und gepflegt. 2.) Das Ablegen von Blumen und Gegenständen aller Art ist auf der Grabstände nicht zulässig. Blumen und andere Gegenstände in angemessener Höhe, die dem

Gedenken der Verstorbenen dienen, können auf den hierfür vorgesehenen Flächen niedergelegt bzw. abgestellt werden.

§ 8

Gestaltung der Grabfelder im Friedhain

1.) Urnenreihengrabstätten im Friedhain werden kreisförmig der Reihe nach um den Stamm ausgewiesener Bäume eingerichtet. 2.) Es ist nicht gestattet, auf den Grabstätten Blumen zu pflanzen bzw. Blumen oder andere Gegenstände aufzustellen. 3.) Die Namen der Bestatteten werden durch die Friedhofsverwaltung auf Wunsch auf Tafeln im Bereich des Grabfeldes an einer Stele angebracht. Die Beschriftung besteht aus Vorname, Nachname, Geburtsdatum und Sterbedatum des/der Bestatteten.

§ 9

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt gemäß § 10 Abs. 3 NKomVG am 14. Tag nach Ablauf des Tages, an dem sie verkündet wurde, in Kraft. Mit demselben Tag treten die Gestaltungsvorschriften für die Friedhöfe der Stadt Munster vom 18.12.2008 einschließlich der zu ihr beschlossenen Änderungssatzungen außer Kraft.

Munster, 16.06.2020 Christina Fleckenstein

  • Bürgermeisterin -
📖 3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

2. Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Munster – Gebührentarif gültig ab 01.01.2026

  1. 2. Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Munster

Aufgrund der §§ 10, 13 und 58 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) und der §§ 1, 2, 4 und 5 Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz (NKAG), jeweils in der zurzeit geltenden Fassung, hat der Rat der Stadt Munster in seiner Sitzung am 11.12.2025 folgende 2. Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Munster beschlossen:

§ 1 Gebührenhöhe

Der aktuelle Gebührentarif, der Bestandteil der Friedhofsgebührensatzung ist, ist der Anlage dieser 2. Änderung der Friedhofsgebührensatzung zu entnehmen.

§ 2 Inkrafttreten

Die 2. Änderung der Friedhofsgebührensatzung tritt am 01.01.2026 in Kraft. Die 1. Änderung der Friedhofsgebührensatzung tritt zum 01.01.2026 außer Kraft.

Munster, 15.12.2025

(Siegel)

gez. Ulf-Marcus Grube – Bürgermeister – Gebührentarif zur Satzung der Stadt Munster über Friedhofsgebühren

I. Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Munster

  1. 1. Reihengrabstätte (Ruhezeit)
  1. 1.1. Sargbestattungen
  2. 1.1.1. für Totgeburten und Kinder bis zu 5 Jahre 1.232,48 €
  3. 1.1.2. für Personen über 5 Jahre 2.136,26 €
  4. 1.1.3. für anonyme Bestattungen im Rasen ohne Grabplatte 2.308,63 € (mit Pflegekostenanteil)
  5. 1.1.4. für Reihengräber im Rasen 2.552,59 € (mit einheitlicher Grabplatte Pflegekostenanteil)
  6. 1.1.5. für Reihengräber mit einheitlicher Bepflanzung 2.638,78 € (mit einheitlicher Grabplatte und Pflegekostenanteil)
  1. 1.2. Urnenbestattungen
  2. 1.2.1. für ein Urnengrab 1.308,81 €
  3. 1.2.2. für anonyme Urnenbestattung im Rasen ohne Grabplatte 1.326,68 € (mit Pflegekostenanteil)
  4. 1.2.3. für Urnenbestattungen im Friedhain 1.344,88 € (mit Stele und Pflegekostenanteil)
  5. 1.2.4. für Urnenbestattungen im Friedhain 1.241,73 € (Baumbestattung, ohne Stele, mit Pflegekostenanteil)
  6. 1.2.5. für Urnen im Rasen 1.588,51 € (mit einheitlicher Grabplatte und Pflegekostenanteil)
  7. 1.2.6. für Urnen mit einheitl. Bepflanzung 1.606,38 € (mit einheitlicher Grabplatte und Pflegekostenanteil)
  1. 1. Wahlgrabstätten (Nutzungszeit)
  1. 2.1. Sargbestattungen
  2. 2.1.1. Sarg (Einzelgrabstätte) 2.136,26 €
  3. 2.1.2. Sarg (Doppelgrabstätte) 2.888,51 €
  4. 2.1.3. Sarg (dreistellige Grabstätte) 3.640,76 €
  5. 2.1.4. Sarg (vierstellige Grabstätte) 4.393,01 €
  6. 2.1.5. Sarg (fünfstellige Grabstätte) 5.145,26 €
  7. 2.1.6. Sarg (sechsstellige Grabstätte) 5.897,51 €
  1. 2.2. Urnenbestattungen
  2. 2.2.1. Urnenwahlgrabstelle mit bis zu 4 Stellen 1.352,76 €
  3. 2.2.2. Partner-Urnenwahlgrab 1.640,84 € II. Gebühren für die Benutzung der Friedhofskapellen mit ihren Einrichtungen (je Trauerfeier)
  1. 1. Benutzung der Friedhofskapellen, je Trauerfeier
  1. 1.1. Friedhofskapelle Waldfriedhof Munster 220,84 €
  2. 1.2. Vorraum Waldfriedhof Munster 39,03 €
  3. 1.3. Friedhofskapelle Heidefriedhof Breloh 218,34 €
  4. 1.4. Vorraum Heidefriedhof Breloh 18,87 €
  5. 1.5. Friedhofskapelle Friedhof Oerrel 93,03 €
  6. 1.6. Friedhofskapelle Friedhof Alvern 84,85 €

In den Kosten für die Trauerfeier sind die Kosten des Organisten nicht enthalten. Dieser wird vom Leiter der Trauerfeier im Einvernehmen mit den Hinterbliebenen bestellt und ist gesondert zu vergüten.

  1. 2. Benutzung des Kühlraumes
  1. 2.1. Benutzung Kühlraum 1 (je Sarg, pro Tag) 107,79 €
  2. 2.2. Benutzung Kühlraum 2 (je Sarg, pro Tag) 107,79 €
  3. 2.3. Benutzung Kühlraum 3 (je Sarg, pro Tag) 107,79 €
  4. 2.4. Benutzung Kühlraum 4 (je Sarg, pro Tag) 107,79 €

III. Gebühren für die Bestattungen

Ausheben und Verfüllen der Grabstelle, Beseitigung der Kränze und des evtl. überschüssigen Bodens

  1. 1. Sargbestattung für Totgeburten und Kinder bis zu 5 Jahre 32,03 €
  2. 2. Sargbestattung für Personen über 5 Jahre 208,56 €
  3. 3. Urnenbestattung Reihengrab 54,06 €
  4. 4. Urnenbestattung Wahlgrab 66,74 €
  5. 5. Urnenbestattung Friedhain 54,06 €
  6. 6. Urnenbestattung Partner-Urnenwahlgrab 66,74 €

IV. Gebühren für Umbettungen

  1. 1. für Totgeburten und Kinder bis zu 5 Jahren 158,98 €
  2. 2. für Leichen über 5 Jahre 1.035,11 €
  3. 3. Urne Reihengrab 268,29 €
  4. 4. Urne Wahlgrab 331,22 €
  5. 5. Urne Partner-Urnenwahlgrab 331,22 € V. Gebühren für das Einebnen von Gräbern
  1. 1. Einebnen und Räumen von Gräbern
  1. 1.1. Sarg je Grabstelle für Kinder bis 5 Jahre 60,93 €*
  2. 1.2. Sarg je Grabstelle für Leichen ab 5 Jahre 396,71 €*
  3. 1.3. Urne Reihengrab 102,82 €*
  4. 1.4. Urne Wahlgrab 126,94 €*
  5. 1.5. Partner-Urnenwahlgrab 126,94 €*

In den unter Ziffer I. Nr. 1 und Nr. 2 aufgeführten Benutzungsgebühren sind die Gebühren für eine Einebnung bereits als Nettobetrag enthalten. Das Einebnen und Räumen von Gräbern vor Ablauf der Ruhezeit ist nur auf Antrag möglich.

  1. 2. Unterhaltungsgebühr vor Ablauf der Ruhezeit für jedes verbleibende Jahr und für die gesamte Grabstätte
  1. 2.1. Sarg Totgeburten und Kinder bis 5 Jahre 1,05 €
  2. 2.2. Sarg Einzelwahlgrab 6,89 €
  3. 2.3. Sarg Doppelwahlgrab 13,78 €
  4. 2.4. Sarg (dreistelliges Wahlgrab) 20,68 €
  5. 2.5. Sarg (vierstelliges Wahlgrab) 27,57 €
  6. 2.6. Sarg (fünfstelliges Wahlgrab) 34,47 €
  7. 2.7. Sarg (sechsstelliges Wahlgrab) 41,36 €
  8. 2.8. Sarg (achtstelliges Wahlgrab) 55,15 €
  9. 2.9. Sarg (zehnstelliges Wahlgrab) 68,94 € 2.10 Sarg (Reihengrab) 6,89 € 2.11 Urnenwahlgrab (bis zu 4 Stellen) 2,20 € 2.12 Partner-Urnenwahlgrab 2,20 € 2.13 Urnenreihengrab 1,78 €

VI. Gebühr für die Verlängerung der Nutzungszeiten an Wahlgrabstätten je Jahr

  1. 1. Sarg (Einzelgrabstätte) 58,39 €
  2. 2. Sarg (Doppelgrabstätte) 64,27 €
  3. 3. Sarg (dreistellige Grabstätte) 70,15 €
  4. 4. Sarg (vierstellige Grabstätte) 76,03 €
  5. 5. Sarg (fünfstellige Grabstätte) 81,91 €
  6. 6. Sarg (sechsstellige Grabstätte) 87,79 €
  7. 7. Sarg (achtstellige Grabstätte) 99,54 €
  8. 8. Sarg (zehnstellige Grabstätte) 111,30 €
  9. 9. Urnenwahlgrabstelle (bis zu 4 Stellen) 54,39 €
  10. 10. Partner-Urnenwahlgrabstelle 54,39 € Bei Grabstellen mit stehenden Grabmalen wird für die jährliche Standfestigkeits- kontrolle zusätzlich eine Gebühr von 1,10 € pro Jahr und Grabmal erhoben.

VII. Sonstige Gebühren

  1. 1. Genehmigung zur Verlängerung des Grabnutzungsrechtes bei einer Bestattung auf einer Wahlgrabstelle 69,50 €
  2. 2. Ausfertigung von Urkunden über den Erwerb, die Verlängerung oder Aufgabe von Nutzungsrechten 13,90 €
  3. 3. Prüfung und Erstellen von Genehmigungen für die Aufstellung von Grabmalen 69,50 €
  4. 4. Erteilung von Erlaubnissen zum Befahren von Friedhofswegen 27,80 €
  5. 5. Bestellung von einheitlichen Grabplatten und Tafeln 27,80 €
  6. 6. Genehmigung für das vorzeitige Einebnen einer Grabstelle 69,50 €
  7. 7. Grabmal- u. Pflegekontrolle, Anschreiben der Nutzungsberechtigten 18,53 €
  8. 8. Standsicherheitskontrolle von stehenden Grabmalen 1,10 € (Zahlung erfolgt im Voraus mit Erteilung der Grabmalgenehmigung)
  9. 9. Adressermittlung eines Nutzungsberechtigten, einfach 9,26 €
  10. 10. Adressermittlung eines Nutzungsberechtigten, aufwendig 18,53 €
  11. 11. Gebühr für die zweite Inschrift auf der Grabplatte am Partner-Urnen- wahlgrab 140,00 €

VIII. Umsatzsteuer

Soweit Leistungen dieser Gebührensatzung der Umsatzsteuer unterliegen, tritt zu den hier festgesetzten Gebühren die Umsatzsteuer in der im Umsatzsteuer-gesetz jeweils festgelegten Höhe und jeweils aktueller Rechtslage hinzu. Diese Leistungen sind durch ein * gekennzeichnet. Die Mehrwertsteuer wird im individuellen Gebührenbescheid ausgewiesen.

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Munster?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Munster mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 29xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Munster anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Munster
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 54 € (Urne) bzw. 209 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Munster (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 29xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Munster:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €