Friedhofsgebühren Bad Fallingbostel 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Bad Fallingbostel · Niedersachsen · PLZ 29683

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2023
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 28.02.2023 (gültig ab 15.03.2023)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
828,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 6 Ziff. I Nr. 1 FGO (Reihengrabstätten)
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.017,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 6 Ziff. I Nr. 2 FGO (Wahlgrabstätten, Preis je Grabstelle)
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
496,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 6 Ziff. I Nr. 3 FGO (Urnenreihengrabstätten)
🕊️ Urnenwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
543,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 6 Ziff. I Nr. 4 FGO (Urnenwahlgrabstätten, Preis je Grabstelle)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
591,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 591 € · Urne: 253 €
📄 § 6 Ziff. II Nr. 1 und 2 FGO (Gebühren für die Bestattung)
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
237,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 6 Ziff. IV Nr. 2 FGO (Benutzung der Trauerhalle in der Friedhofskapelle)

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 28.02.2023 (gültig ab 15.03.2023) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌‌​​​​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​​ Kirchlicher Friedhof Ev.-luth. St.-Dionysius-Kirchengemeinde Bad Fallingbostel — Gebührenordnung

Friedhofsgebührenordnung (FGO)

für den Friedhof der Ev.-luth. St. Dionysius Kirchengemeinde Bad Fallingbostel in Bad Fallingbostel.

Gemäß § 5 der Rechtsverordnung über die Verwaltung kirchlicher Friedhöfe (Friedhofsrechtsverordnung) vom 13. November 1973 (Kirchl. Amtsbl. 1974 S. 1) und § 30 der Friedhofsordnung hat der Kirchenvorstand der Ev.-luth. Kirchengemeinde Bad Fallingbostel für den Friedhof in Bad Fallingbostel am 28.02.2023 folgende Friedhofsgebührenordnung beschlossen:

§ 1 Allgemeines

Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sowie für sonstige in § 6 aufgeführte Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach dieser Gebührenordnung erhoben.

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner der Benutzungsgebühr ist

  1. 1. wer die Bestattung oder sonstige gebührenpflichtige Leistung nach dieser Ordnung beantragt oder durch ihm zurechenbares Verhalten ausgelöst hat,
  2. 2. wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erworben oder verlängert hat,
  3. 3. wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Gebührenschuldner der Verwaltungsgebühr ist

  1. 1. wer die Verwaltungshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,
  2. 2. wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehen der Gebührenschuld

(1) Bei Grabnutzungsgebühren entsteht die Gebührenschuld bereits mit der Begründung des Nutzungsrechtes für die gesamte Nutzungsdauer der Grabstätte oder bereits mit der Verlängerung des Nutzungsrechtes für den Zeitraum der gesamten Verlängerung der Grabstätte.

(2) Bei sonstigen Benutzungsgebühren entsteht die Gebührenschuld mit der Inanspruchnahme der jeweiligen gebührenpflichtigen Leistung.

(3) Bei Verwaltungsgebühren entsteht die Gebührenschuld mit der Vornahme der Verwaltungshandlung. Friedhofsgebührenordnung der Kirchengemeinde Bad Fallingbostel, gültig ab 15.03.2023

§ 4 Festsetzung und Fälligkeit

(1) Die Heranziehung zu Gebühren erfolgt durch schriftlichen Bescheid. Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann die Benutzung des Friedhofes untersagen und Leistungen verweigern, sofern ausstehende Gebühren nicht entrichtet worden sind oder eine entsprechende Sicherheit nicht geleistet ist.

(3) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen.

§ 5 Säumniszuschläge, Kosten, Einziehung rückständiger Gebühren

(1) Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 % des abgerundeten rückständigen Gebührenbetrages zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag.

(2) Für schriftliche Mahnungen sind die entstandenen Portokosten durch den Gebührenschuldner oder die Gebührenschuldnerin zu erstatten.

(3) Rückständige Gebühren, Säumniszuschläge sowie Kosten nach Absatz 2 werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat der Vollstreckungsschuldner oder die Vollstreckungsschuldnerin zu tragen.

§ 6 Gebührentarif

I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten: Das Nutzungsrecht für die Grabstätten (Ziffer 1-4) umfasst die Bereitstellung und Unterhaltung der Friedhofsanlage und dessen Einrichtungen, Wasserbereitstellung, Abfallentsorgung, Überwachung der Verkehrssicherheit sowie Grababräumung und Entsorgung nach Ablauf der Nutzungszeit.

  1. 1. Reihengrabstätten
  • für Verstorbene ab dem 6. Lebensjahr für 30 Jahre: 828,00 €
  • für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr für 20 Jahre: 342,00 €
  1. 2. Wahlgrabstätten
  • für 30 Jahre - je Grabstelle: 1.017,00 €
  • Verlängerung - je Jahr und Stelle: 33,90 €
  1. 3. Urnenreihengrabstätten
  • für 30 Jahre: 496,00 €
  1. 4. Urnenwahlgrabstätten
  • für 30 Jahre - je Grabstelle: 543,00 €
  • Verlängerung - je Jahr und Grabstelle: 18,10 €

Die Nutzungsgebühr für Grabstätten im Rasengrabfeld und in den Gemeinschaftsanlagen (Ziffern 5 ff.) umfasst die Bereitstellung und Unterhaltung der Friedhofsanlage und seiner Einrichtungen, Wasserbereitstellung, Abfallentsorgung, Überwachung der Verkehrssicherheit sowie die Bereitstellung und Unterhaltung der Bestattungs- und Friedhofsgebührenordnung der Kirchengemeinde Bad Fallingbostel, gültig ab 15.03.2023

Begleitfläche während der Nutzungszeit, das Abräumen der Kränze und überschüssiger Erde nach der Bestattung sowie die Grababräumung und Entsorgung nach Ablauf der Nutzungszeit.

  1. 5. Rasenreihengrabstätten
  • für 30 Jahre: 2.214,00 €
  1. 6. Rasenwahlgrabstätten
  • für 30 Jahre - je Grabstelle: 2.265,00 €
  • Verlängerung - je Jahr und Grabstelle: 75,50 €
  1. 7. Rasenwahlgrabstätten mit Pflanzstreifen
  • für 30 Jahre - je Grabstelle: 2.769,00 €
  • Verlängerung - je Jahr und Grabstelle: 92,30 €
  1. 8. Urnenrasenreihengrabstätten
  • für 30 Jahre: 1.332,00 €
  1. 9. Urnenrasenwahlgrabstätten
  • für 30 Jahre - je Grabstelle: 1.356,00 €
  • Verlängerung - je Jahr und Grabstelle: 45,20 €
  1. 10. Urnenreihengrabstätten in der Urnengemeinschaftsanlage
  • für 30 Jahre: 677,00 €
  1. 11. Urnendoppelgrabstätten in der Partnergemeinschaftsanlage
  • für 30 Jahre - je Grabstätte mit zwei Grabstellen: 2.112,00 €
  • Verlängerung - je Jahr und Grabstätte: 70,40 €
  1. 12. Urnenwahlgrabstätten im Ruhepark I
  • für 30 Jahre - je Grabstelle: 1.608,00 €
  • Verlängerung - je Jahr und Grabstelle: 53,60 €
  1. 13. Urnenwahlgrabstätten im Ruhepark II
  • für 30 Jahre - je Grabstelle: 1.356,00 €
  • Verlängerung - je Jahr und Grabstelle: 45,20 €
  1. 14. Wahlgrabstätten im Heidegarten
  • für 30 Jahre - je Grabstelle: 3.777,00 €
  • Verlängerung - je Jahr und Grabstelle: 125,90 €
  1. 15. Urnenwahlgrabstätten im Heidegarten
  • für 30 Jahre - je Grabstelle: 2.112,00 €
  • Verlängerung - je Jahr und Grabstelle: 70,40 €
  1. 16. Urnenwahlgrabstätten Herbstleuchten
  • für 30 Jahre - je Grabstelle: 1.608,00 €
  • Verlängerung - je Jahr und Grabstelle: 53,60 €

Friedhofsgebührenordnung der Kirchengemeinde Bad Fallingbostel, gültig ab 15.03.2023

  1. 17. Erweiterung des Nutzungsrechts bei Wahlgrabstätten für eine zusätzliche Urnenbestattung gemäß § 11 (5) der Friedhofsordnung. Gebühr a) enthält anteilig, flächenunabhängige Leistungen des Grabnutzungsrechts
    • a) Nutzungsgebühr für eine zusätzliche Urnenbestattung (einmalig) 450,00 €
    • b) zzgl. Verlängerungsgebühr der jeweiligen Grabart nach Ziffer 2 zur Anpassung an die neue Ruhezeit
  1. 18. Umwandlung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte in das Nutzungsrecht an einer Rasengrabstätte gemäß § 12 (3) und § 13 (6) der Friedhofsordnung. Gebühr umfasst die Herstellung und Unterhaltung der Grabfläche bis zum Ablauf der Ruhezeit und die Räumung und Entsorgung des Grabmals nach Ablauf der Ruhezeit; wird für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben
  • für ein Erdbestattungsgrab je Jahr und Grabstelle: 65,40 €
  • für ein Urnengrab je Jahr und Grabstelle: 31,80 €

Wiedererwerbe und Verlängerungen von Nutzungsrechten sind nur in vollen Kalenderjahren möglich.

Die Gebühr für den Erwerb, Wiedererwerb und die Verlängerung sowie die Umwandlung des Nutzungsrechtes wird für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben.

II. Gebühren für die Bestattung:

Für das Ausheben und Verfüllen der Gruft, das Ablegen der Kränze:

  1. 1. für eine Erdbestattung:
    • a) in Grabstätten für Verstorbene ab dem 6. Lebensjahr: 591,00 €
    • b) in Grabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr: 422,00 €
  1. 2. für eine Urnenbestattung: 253,00 €
  1. 3. Der Mehraufwand für erforderliche Arbeiten im Zusammenhang mit dem Ausheben der Gruft, wie die Entfernung von Grabmalen, Einfassungen, Bepflanzungen o.ä. wird nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet.
  • durch Friedhofsmitarbeiter je angefangene halbe Stunde: 18,25 €

Für das Öffnen der Gruft, Ausbettung und Wiederverschließen der Gruft

  • für die Umbettung einer Asche 253,00 €

III. Verwaltungsgebühren:

  1. 1. Prüfung der Anzeige zur Aufstellung von Grabzeichen ohne Standsicherheitsprüfungspflicht, einer Grabanlage oder Teile einer Grabanlage
  • je Anzeige: 32,20 €
  1. 2. Prüfung der Anzeige zur Aufstellung eines stehenden Grabmals einschließlich Anteil Standsicherheitsprüfung
  • je Grabmal: 96,60 €

Friedhofsgebührenordnung der Kirchengemeinde Bad Fallingbostel, gültig ab 15.03.2023

  1. 3. Bearbeitung Umbettungsantrag und Überwachung Ausgrabung
  • je Antrag: 128,90 €

IV. Gebühr für die Benutzung der Kühlkammer / Friedhofskapelle:

  1. 1. Gebühr für die Benutzung der Kühlkammer
    • a) je Sarg, pauschal für bis zu 3 Tage der Unterstellung: 72,00 €
    • b) ab dem 4. Tag, je Sarg und Tag: 24,00 €
  1. 2. Gebühr für die Benutzung der Trauerhalle in der Friedhofskapelle
  • je Trauerfeier: 237,00 €

§ 7 Leistungen ohne Gebührentarif

Leistungen, für die kein Gebührentarif vorgesehen ist, werden von der Friedhofsverwaltung nach dem jeweiligen Aufwand berechnet.

§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Friedhofsgebührenordnung tritt nach ihrer Genehmigung am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung tritt die Friedhofsgebührenordnung in der Fassung vom 17.07.2007 mit den Änderungen vom 12.04.2011, den Ergänzungen vom 15.03.2016, der Ergänzung vom 15.08.2017, den Änderungen und Ergänzungen vom 24.07.2019 sowie der Ergänzung vom 01.09.2021 außer Kraft.

Bad Fallingbostel, 28.02.2023

Der Kirchenvorstand der Ev.-luth. St.-Dionysius-Kirchengemeinde:

gez. Ulrich Schwabe gez. Ralph Farthmann Vorsitzender L. S. Kirchenvorsteher

Die vorstehende Friedhofsgebührenordnung wird hiermit gemäß § 66 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, Absätze 2 und 5 der Kirchengemeindeordnung kirchenaufsichtlich genehmigt.

Walsrode, 08.03.2023

Der Kirchenkreisvorstand des Kirchenkreises Walsrode:

gez. O. Fricke gez. Ch. Nickel Vorsitzender L. S. Kirchenkreisvorsteher

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 28.02.2023 (gültig ab 15.03.2023) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Kirchlicher Friedhof Ev.-luth. St.-Dionysius-Kirchengemeinde Bad Fallingbostel — Friedhofssatzung

Friedhofsordnung (FO)

für den Friedhof der Ev.-luth. St.-Dionysius-Kirchengemeinde Bad Fallingbostel in Bad Fallingbostel.

Gemäß § 4 der Rechtsverordnung über die Verwaltung kirchlicher Friedhöfe (Friedhofsrechtsverordnung) vom 13. November 1973 (Kirchl. Amtsbl. 1974 S. 1) hat der Kirchenvorstand der Ev.-luth. Kirchengemeinde Bad Fallingbostel am 28.02.2023 folgende Friedhofsordnung beschlossen:

Der Friedhof ist die Stätte, an der die Verstorbenen zur letzten Ruhe gebettet werden. Er ist mit seinen Gräbern ein sichtbares Zeichen der Vergänglichkeit des Menschen. Er ist zugleich ein Ort, an dem die Kirche die Botschaft verkündet, dass Christus dem Tode die Macht genommen hat und denen, die an ihn glauben, das ewige Leben geben wird. Aus dieser Erkenntnis und in dieser Gewissheit erhalten Arbeit und Gestaltung auf dem Friedhof Richtung und Weisung.

Inhaltsübersicht

I. Allgemeine Vorschriften ................................................................................ 2

§ 1 Geltungsbereich und Friedhofszweck .............................................................. 2

§ 2 Friedhofsverwaltung .................................................................................... 2

§ 3 Schließung und Entwidmung ......................................................................... 3

II. Ordnungsvorschriften .................................................................................. 3

§ 4 Öffnungszeiten ............................................................................................ 3

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof .......................................................................... 3

§ 6 Dienstleistungen ......................................................................................... 4

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften ........................................................... 5

§ 7 Anmeldung einer Bestattung ......................................................................... 5

§ 8 Beschaffenheit von Särgen und Urnen ............................................................ 5

§ 9 Ruhezeiten ................................................................................................. 5

§ 10 Umbettungen und Ausgrabungen ................................................................. 6

IV. Grabstätten ................................................................................................. 6

§ 11 Allgemeines .............................................................................................. 6

§ 12 Reihengrabstätten ..................................................................................... 7

§ 13 Wahlgrabstätten ........................................................................................ 7

§ 14 Urnenreihengrabstätten .............................................................................. 9

§ 15 Urnenwahlgrabstätten ................................................................................ 9

§ 16 Rasengrabstätten und Grabstätten in Gemeinschaftsanlagen ........................... 9

§ 16a Rasengrabstätten ....................................................................................10

§ 16b Rasengrabstätten mit Pflanzstreifen ..........................................................10

§ 16c Urnenrasengrabstätten ............................................................................11

§ 16d Urnengrabstätten in der Urnengemeinschaftsanlage ....................................11

§ 16e Urnengrabstätten in der Partnergemeinschaftsanlage ..................................11

§ 16f Urnengrabstätten im Ruhepark ..................................................................12

§ 16g Grabstätten im Heidegarten .....................................................................12

§ 16h Urnengrabstätten im Heidegarten .............................................................12

§ 16i Urnengrabstätten Herbstleuchten...............................................................12

§ 17 Rückgabe von Wahlgrabstätten ..................................................................13

§ 18 Bestattungsverzeichnis ..............................................................................13

Friedhofsordnung der Kirchengemeinde Bad Fallingbostel 2023, gültig ab 15.03.2023

V. Gestaltung von Grabstätten und Grabmalen ............................................... 13

§ 19a Gestaltungsgrundsatz ..............................................................................13

§ 19b Gestaltung und Standsicherheit von Grabmalen und anderen Anlagen ...........13

VI. Anlage und Pflege der Grabstätten ............................................................ 14

§ 20 Allgemeines .............................................................................................14

§ 21 Grabpflege, Grabschmuck ..........................................................................15

§ 22 Vernachlässigung .....................................................................................15

VII. Grabmale und andere Anlagen ................................................................. 15

§ 23 Errichtung und Änderung von Grabmalen ....................................................15

§ 24 Mausoleen und gemauerte Grüfte ...............................................................16

§ 25 Entfernung ..............................................................................................17

§ 26 Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale ...........................................17

VIII. Leichenräume und Trauerfeiern ............................................................. 17

§ 27 Leichenhalle .............................................................................................17

§ 28 Benutzung der Friedhofskapelle ..................................................................18

IX. Haftung und Gebühren .............................................................................. 18

§ 29 Haftung ...................................................................................................18

§ 30 Gebühren ................................................................................................18

X. Übergangs- und Schlussvorschriften........................................................... 19

§ 31 Übergangsvorschriften ..............................................................................19

§ 32 Inkrafttreten, Außerkrafttreten ...................................................................19

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich und Friedhofszweck

(1) Diese Friedhofsordnung gilt für den Friedhof der Ev.-luth. St.-Dionysius-Kirchengemeinde Bad Fallingbostel in seiner jeweiligen Größe. Der Friedhof umfasst zur Zeit die Flurstücke 27/4 und 28/2 Flur 8 Gemarkung Fallingbostel in Größe von insgesamt 4.31.58 ha. Eigentümerin des Flurstückes ist die Kirchengemeinde Bad Fallingbostel.

(2) Der Friedhof dient der Bestattung der Personen, die bei ihrem Ableben ihren Wohnsitz in der Ev.-luth. Kirchengemeinde Bad Fallingbostel hatten, sowie derjenigen, die bei ihrem Tode ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Der Fried-hof dient auch der Bestattung von Fehlgeborenen und Ungeborenen i.S.d. Niedersächsischen Bestattungsgesetzes.

(3) Andere Bestattungen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

§ 2 Friedhofsverwaltung

(1) Der Friedhof ist eine unselbständige Anstalt des öffentlichen Rechts. Er wird vom Kirchenvorstand verwaltet (Friedhofsverwaltung).

(2) Die Verwaltung des Friedhofs richtet sich nach dieser Friedhofsordnung sowie den sonstigen kirchlichen und staatlichen Vorschriften.

(3) Mit der Wahrnehmung der Friedhofsverwaltung kann der Kirchenvorstand einzelne Personen, einen Ausschuss oder eine kirchliche Verwaltungsstelle beauftragen. Friedhofsordnung der Kirchengemeinde Bad Fallingbostel 2023, gültig ab 15.03.2023

(4) Erforderliche personenbezogene Daten im Zusammenhang mit einer Bestattung, Verleihung, Verlängerung oder Übertragung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte, einer Anzeige zur Errichtung eines Grabmals oder anderer Anlagen, dem Tätigwerden von Dienstleistungserbringern sowie mit der Erhebung von Gebühren und Entgelten dürfen für den jeweiligen Zweck erhoben, verarbeitet und genutzt werden.

§ 3 Schließung und Entwidmung

(1) Der Friedhof, einzelne Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus einem wichtigen Grund beschränkt geschlossen, geschlossen und entwidmet werden.

(2) Nach der beschränkten Schließung dürfen keine neuen Nutzungsrechte mehr verliehen werden. Eine Verlängerung von bestehenden Nutzungsrechten darf lediglich zur Anpassung an die Ruhezeit erfolgen. Bestattungen dürfen nur noch in Grabstätten stattfinden, an denen im Zeitpunkt der beschränkten Schließung noch Nutzungsrechte bestehen, sofern die Grabstätten noch nicht belegt sind oder sofern zu dem genannten Zeitpunkt die Ruhezeiten abgelaufen waren. Grabstellen, an denen die Ruhezeit nach dem Zeitpunkt der beschränkten Schließung abläuft, dürfen nicht neu belegt werden. Eingeschränkt werden kann auch der Kreis der Bestattungsberechtigten. Ausnahmen von dieser Einschränkung kann die Friedhofsverwaltung im Einzelfall zur Vermeidung unbilliger Härten bei bestehenden Nutzungsrechten zulassen.

(3) Nach der Schließung dürfen Bestattungen nicht mehr vorgenommen werden.

(4) Durch die Entwidmung wird die Eigenschaft als Ruhestätte der Verstorbenen aufgehoben. Die Entwidmung wird erst ausgesprochen, wenn keine Nutzungsrechte mehr bestehen, sämtliche Ruhezeiten abgelaufen sind und eine angemessene Pietätsfrist vergangen ist.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten, bzw. nur bei Tageslicht für den Besuch geöffnet.

(2) Aus besonderem Anlass kann der Friedhof ganz oder teilweise für den Besuch vorübergehend geschlossen werden.

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jede Person hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten und Äußerungen, die sich in verletzender Weise gegen den christlichen Glauben oder die evangelische Kirche richten, zu unterlassen. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. Die Friedhofsverwaltung kann Personen, die der Friedhofsordnung zuwiderhandeln, das Betreten des Friedhofs untersagen.

(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

a) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen, Inlinern, Skateboards aller Art - ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle, Handwagen sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Dienstleistungserbringer

  • zu befahren,

b) Waren aller Art zu verkaufen sowie Dienstleistungen anzubieten, Friedhofsordnung der Kirchengemeinde Bad Fallingbostel 2023, gültig ab 15.03.2023

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

d) Film-, Ton-, Video– und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken, zu erstellen und zu verwerten,

e) Druckschriften und andere Medien (z.B. CD, DVD) zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern oder mitgebrachten Unrat zu entsorgen,

g) fremde Grabstätten und die Friedhofsanlagen außerhalb der Wege zu betreten, zu beschädigen oder zu verunreinigen,

h) Hunde unangeleint mitzubringen.

(3) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit die Interessen Anderer nicht beeinträchtigt werden.

(4) Besondere Veranstaltungen auf dem Friedhof bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

(5) Bei Schnee und Eisglätte oder starker Nässe sind die Wege, insbesondere die Nebenwege, mit besonderer Vorsicht zu betreten.

§ 6 Dienstleistungen

(1) Dienstleistungserbringer (Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter usw.) haben die für den Friedhof geltenden Bestimmungen zu beachten.

(2) Tätig werden dürfen nur solche Dienstleistungserbringer, die fachlich geeignet und in betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlässig sind.

(3) Dienstleistungserbringern kann die Ausübung ihrer Tätigkeit von der Friedhofsverwaltung auf Zeit oder auf Dauer untersagt werden, wenn der Dienstleistungserbringer nach vorheriger Mahnung gegen für den Friedhof geltende Bestimmungen verstoßen hat. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.

(4) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Die Arbeits- und Lagerplätze sind nach Beendigung der Tagesarbeit zu säubern und in einem ordnungsgemäßen Zustand zu verlassen und bei Unterbrechung der Tagesarbeit so herzurichten, dass eine Behinderung Anderer ausgeschlossen ist. Die Dienstleistungserbringer dürfen auf dem Friedhof keinen Abraum lagern. Geräte von Dienstleistungserbringern dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.

(5) Dienstleistungserbringer haften gegenüber dem Friedhofsträger für alle Schäden, die sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.

(6) Folgenden Leistungen mit entsprechenden Abläufen auf dem Friedhof werden zur Wahrung eines einheitlichen Erscheinungsbildes, zur Einhaltung bestattungsrechtlicher Vorschriften und zur Sicherung der Würde des Ortes allein von der Friedhofsverwaltung (dem Friedhofsträger) oder einen von dieser beauftragten Dritten erbracht: Bestattung (Ausheben und Verfüllen eines Grabes), Umbettung von Urnen, allgemeine Friedhofsordnung der Kirchengemeinde Bad Fallingbostel 2023, gültig ab 15.03.2023

Friedhofsunterhaltung und Unterhaltung von Gemeinschaftsanlagen sowie Standsicherheitsprüfung von Grabmalen.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Anmeldung einer Bestattung

(1) Eine Bestattung ist unter Vorlage der gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen rechtzeitig bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Dabei ist mitzuteilen, wer die Bestattung leiten und wer sonst bei der Bestattung (einschließlich Trauerfeier) gestaltend mitwirken wird.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann die Person, die die Bestattung leiten oder bei der Bestattung gestaltend mitwirken soll, ausschließen, wenn sie verletzende Äußerungen gegen den christlichen Glauben oder die evangelische Kirche getan hat und eine Wiederholung zu erwarten ist.

(3) Vor einer Bestattung in einer Wahlgrabstätte, an der ein Nutzungsrecht verliehen ist, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen und die Verlängerung schriftlich anzumelden bzw. bei Neuerwerb ist eine Grabnutzungsrechtsübernahme der Friedhofsverwaltung gegenüber schriftlich zu erklären.

(4) Die Friedhofsverwaltung setzt im Benehmen mit der antragstellenden Person Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Wünsche der Angehörigen sollen dabei nach Möglichkeit berücksichtigt werden.

§ 8 Beschaffenheit von Särgen und Urnen

(1) Erdbestattungen sind nur in geschlossenen, feuchtigkeitshemmenden Särgen zulässig. Von der Sargpflicht nach Satz 1 kann die untere Gesundheitsbehörde Ausnahmen zulassen, wenn in der zu bestattenden Person ein wichtiger Grund vorliegt und ein öffentlicher Belang nicht entgegensteht.

(2) Für Erdbestattungen darf kein Sarg verwendet werden, der geeignet ist, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern oder der die Verwesung der Leiche nicht innerhalb der festgesetzten Ruhefrist ermöglicht.

(3) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Für größere Särge ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

(4) Für Sargauskleidungen, Leichenhüllen und Leichenbekleidungen gelten die Anforderungen des Absatzes 2 entsprechend.

(5) Für die Bestattung in zugänglichen, ausgemauerten Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.

(6) Es dürfen keine Urnen, Überurnen oder Schmuckurnen verwendet werden, die aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt oder die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern.

§ 9 Ruhezeiten

(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt 30 Jahre, bei Kindern bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 20 Jahre. Friedhofsordnung der Kirchengemeinde Bad Fallingbostel 2023, gültig ab 15.03.2023

(2) Die Ruhezeit für Aschen beträgt 30 Jahre.

§ 10 Umbettungen und Ausgrabungen

(1) Umbettungen dürfen zur Wahrung der Totenruhe grundsätzlich nicht vorgenommen werden.

(2) Leichen und Aschenreste in Urnen dürfen vor Ablauf der gesetzlichen Mindestruhezeit nur mit Genehmigung der unteren Gesundheitsbehörde und unter Aufsicht der Friedhofsverwaltung ausgegraben oder umgebettet werden. Umbettungen von Urnen dürfen nur von der Friedhofsverwaltung oder einen von dieser beauftragten Dritten vorgenommen werden.

(3) Die berechtigte Person hat die Umbettung bei der Friedhofsverwaltung unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften zu beantragen und sich gegenüber der Friedhofsverwaltung schriftlich zu verpflichten, alle Kosten zu übernehmen, die bei der Umbettung durch Beschädigung und Wiederinstandsetzung gärtnerischer oder baulicher Anlagen an Nachbargrabstätten oder Friedhofsanlagen entstehen.

(4) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(5) Grabmale, andere Anlagen, ihr Zubehör und Pflanzen können umgesetzt werden, wenn Gestaltungsbestimmungen des neuen Grabfeldes nicht entgegenstehen.

IV. Grabstätten

§ 11 Allgemeines

(1) Folgende Arten von Grabstätten stehen zur Verfügung:

a) Reihengrabstätten (§ 12),

b) Wahlgrabstätten (§ 13),

c) Urnenreihengrabstätten (§ 14),

d) Urnenwahlgrabstätten (§ 15),

e) Rasengrabstätten und Grabstätten in Gemeinschaftsanlagen (§ 16).

(2) Die Grabstätten bleiben im Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen werden nur öffentlich-rechtliche Nutzungsrechte nach Maßgabe dieser Ordnung in der jeweils geltenden Fassung verliehen. Ein Nutzungsrecht kann jeweils nur einer einzelnen Person, nicht mehreren Personen zugleich zustehen. Nutzungsberechtigte Personen haben jede Änderung ihrer Anschrift der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.

(3) Rechte an Reihengrabstätten werden nur im Todesfall vergeben. Ein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes an einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

(4) In einer Grabstelle darf grundsätzlich nur eine Leiche oder Asche bestattet werden. Eine verstorbene Mutter und ihr gleichzeitig - bei oder kurz nach der Geburt - verstorbenes Kind oder zwei gleichzeitig verstorbene Kinder bis zum vollendeten 5. Le-bensjahr dürfen in einer Grabstelle bestattet werden.

(5) Auf Antrag kann das Nutzungsrecht an einer bereits belegten Wahlgrabstelle für die Bestattung einer zusätzlichen Asche erweitert werden, wenn die bereits bestattete Person der Ehegatte oder die Ehegattin oder der Lebenspartner oder die Lebenspartnerin nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft oder ein naher Verwandter Friedhofsordnung der Kirchengemeinde Bad Fallingbostel 2023, gültig ab 15.03.2023

war. Gebühr für die Erweiterung des Nutzungsrechts richtet sich nach der jeweiligen Gebührenordnung zum Zeitpunkt der zusätzlichen Urnenbestattung.

(6) Bei neu anzulegenden Grabstätten sollen die Grabstellen etwa folgende Größe haben:

a) für Särge von Kindern: Länge: 1,00 m Breite: 0,50 m, von Erwachsenen: Länge: 2,50 m Breite: 1,20 m,

b) für Urnen in Urnenreihengrabstätten: Länge: 0,60 m Breite: 0,60 m, in Urnenwahlgrabstätten mit 1 Stelle: Länge: 1,00 m Breite: 0,50 m, in Urnenwahlgrabstätten mit 2 Stellen: Länge: 1,00 m Breite: 1,00 m,

c) für Urnen in Gemeinschaftsanlagen: Länge: ca. 0,60 m Breite: ca. 0,60 m.

Für die bisherigen Grabstätten gelten die übernommenen Maße. Im Einzelnen ist der Gestaltungsplan für den Friedhof maßgebend.

(7) Die Mindesttiefe des Grabes beträgt von der Oberkante Sarg bis Erdoberfläche (ohne Grabhügel) 0,90 m, von der Oberkante Urne bis Erdoberfläche 0,60 m. Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(8) Ein Grab darf nur von Personen ausgehoben und zugefüllt werden, die dafür von der Friedhofsverwaltung bestimmt oder zugelassen sind.

(9) Die nutzungsberechtigte Person muss Grabzubehör (Grabmal, Einfassung, Lampen, Vasen, Großgehölze usw.), soweit erforderlich, vor der Bestattung auf ihre Kosten entfernen. Über das Erfordernis entscheidet die Friedhofsverwaltung.

(10) Kommt die nutzungsberechtigte Person ihrer Verpflichtung aus Absatz 9 nicht nach und muss beim Ausheben des Grabes das Grabzubehör von dem Friedhofsträger entfernt werden, sind die dadurch entstehenden Kosten von der nutzungsberechtigten Person dem Friedhofsträger zu erstatten. Ein Anspruch auf Wiederverwendung herausgenommener Pflanzen besteht nicht.

§ 12 Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten mit einer Grabstelle für eine Erdbestattung, die anlässlich einer Bestattung der Reihe nach für die Dauer der Ruhezeit vergeben werden. Das Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden.

(2) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen davon wird sechs Monate vor Ab-lauf der Ruhezeit durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht.

(3) Auf Antrag kann das Nutzungsrecht an einer belegten Reihengrabstätte in ein Nutzungsrecht an einer Rasengrabstätte umgewandelt werden. Die Unterhaltung der Rasenfläche obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Eine Verlängerung nach Ablauf der Ruhezeit ist ausgeschlossen. Die Gebühr für die Umwandlung des Nutzungsrechts in eine Rasengrabstätte richtet sich nach der jeweiligen Gebührenordnung. Ein Anspruch auf Umwandlung besteht nicht.

§ 13 Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die mit einer oder mehreren Grabstellen vergeben werden. Die Dauer des Nutzungsrechtes beträgt 30 Jahre, vom Friedhofsordnung der Kirchengemeinde Bad Fallingbostel 2023, gültig ab 15.03.2023

Tage der Verleihung an gerechnet. Über das Nutzungsrecht wird eine Urkunde ausgestellt.

(2) Das Nutzungsrecht kann mit Ausnahme der Fälle nach § 3 Absatz 2 auf Antrag für die gesamte Wahlgrabstätte um mindestens 5 Jahre und maximal um 30 Jahre verlängert werden. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, zur rechtzeitigen Stellung eines Verlängerungsantrages aufzufordern. Bei einer Bestattung verlängert sich das Nutzungsrecht für die gesamte Wahlgrabstätte bis zum Ablauf der Ruhezeit. Die Gebühren für die Verlängerung richten sich nach der jeweiligen Gebührenordnung.

(3) In einer Wahlgrabstätte dürfen die nutzungsberechtigte Person und folgende Angehörige bestattet werden:

a) Ehegatte und Ehegattin,

b) Lebenspartner oder Lebenspartnerin nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft,

c) Kinder, Stiefkinder sowie deren Ehegatten,

d) Enkelkinder in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

e) Eltern,

f) Geschwister,

g) Stiefgeschwister,

h) die nicht unter Buchstaben a) bis g) fallenden Erben.

Grundsätzlich entscheidet die nutzungsberechtigte Person, wer von den bestattungsberechtigten Personen bestattet wird. Kann nach dem Tode einer bestattungsberechtigten Person die Entscheidung der nutzungsberechtigten Person der Friedhofsverwaltung nicht rechtzeitig vor der Bestattung mitgeteilt werden, so ist die Friedhofsverwaltung nach pflichtgemäßer Prüfung berechtigt, die Bestattung zuzulassen. Die Bestattung anderer, auch nichtverwandter Personen bedarf eines Antrags der nutzungsberechtigten Person und der Genehmigung der Friedhofsverwaltung.

(4) Die nutzungsberechtigte Person kann zu ihren Lebzeiten ihr Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 3 Buchstaben a) bis h) genannten Personen übertragen; zur Rechtswirksamkeit der Übertragung sind schriftliche Erklärungen der bisherigen und der neuen nutzungsberechtigten Person sowie die schriftliche Genehmigung der Friedhofsverwaltung erforderlich.

(5) Die nutzungsberechtigte Person soll der Friedhofsverwaltung schriftlich mitteilen, auf welchen ihrer bestattungsberechtigten Angehörigen das Nutzungsrecht nach ihrem Tode übergehen soll. Eine schriftliche Einverständniserklärung der Rechtsnachfolgerin oder des Rechtsnachfolgers ist beizubringen. Hat die nutzungsberechtigte Person nicht bestimmt, auf wen das Nutzungsrecht nach ihrem Tode übergehen soll, so geht das Nutzungsrecht an die nach Absatz 3 bestattungsberechtigten Angehörigen in der dort genannten Reihenfolge über. Dabei steht das Nutzungsrecht innerhalb der einzelnen Gruppen der jeweils ältesten Person zu. Der Rechtsnachfolger oder die Rechtsnachfolgerin hat der Friedhofsverwaltung auf deren Verlangen nachzuweisen, dass er neuer Nutzungsberechtigter oder sie neue Nutzungsberechtigte ist. Ist der Rechtsnachfolger oder die Rechtsnachfolgerin nicht daran interessiert, das Nutzungsrecht zu behalten, so kann er oder sie das Nutzungsrecht auf eine andere der in Absatz 3 genannten Personen oder, wenn eine solche nicht vorhanden ist, auf eine Person übertragen, die aufgrund ihres oder seines Nutzungsrechtes bestattungsberechtigt nach Absatz 3 geworden ist. Für die Übertragung gilt Absatz 4. Friedhofsordnung der Kirchengemeinde Bad Fallingbostel 2023, gültig ab 15.03.2023

(6) Auf Antrag kann das Nutzungsrecht an einer belegten Wahlgrabstätte in ein Nutzungsrecht an einer Rasengrabstätte umgewandelt werden. Eine Verlängerung nach Ablauf der Ruhezeit ist ausgeschlossen. Die Gebühr für die Umwandlung des Nutzungsrechts in eine Rasengrabstätte richtet sich nach der jeweiligen Gebührenordnung. Ein Anspruch auf Umwandlung besteht nicht.

§ 14 Urnenreihengrabstätten

(1) Urnenreihengrabstätten werden zur Bestattung von Aschen vergeben. In einer Urnenreihengrabstätte darf nur eine Asche bestattet werden.

(2) Soweit sich nicht aus der Friedhofsordnung etwas anderes ergibt, gelten für Urnenreihengrabstätten die Vorschriften wie für Reihengrabstätten.

§ 15 Urnenwahlgrabstätten

(1) Urnenwahlgrabstätten werden mit einer oder mehreren Grabstellen zur Bestattung einer Asche für die Dauer von 30 Jahren vergeben.

(2) Soweit sich nicht aus der Friedhofsordnung etwas anderes ergibt, gelten für Urnenwahlgrabstätten die Vorschriften wie für Wahlgrabstätten.

§ 16 Rasengrabstätten und Grabstätten in Gemeinschaftsanlagen

(1) Rasengrabstätten und Grabstätten in Gemeinschaftsanlagen sind Grabstätten für Sarg- oder Urnenbestattung in einer einheitlich gestalteten Gemeinschaftsgrabanlage, die mit Rasen und / oder einer anderen bodendeckenden Bepflanzung angelegt sind. Diese Grabstätten werden als Reihengrabstätte mit einer Grabstelle oder als Wahlgrabstätte mit einer oder mehreren Grabstellen von der Friedhofsverwaltung vergeben. Die Unterhaltung der Grabanlage obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung oder einen von dieser beauftragten Dritten. Die Pflege erfolgt im nötigen und vertretbaren Umfang (z.B. keine oder nur extensive Bewässerung). Ein Anspruch auf Unveränderlichkeit der Grabanlage besteht nicht. Das Betreten und Begehen der Grabanlagen ist nur auf gekennzeichneten Wegen bzw. außerhalb der Bestattungsfläche gestattet. Das Ablegen von Kränzen und Grabschmuck ist nach der Bestattung auf der Grabstätte für die Dauer von maximal 6 Wochen möglich, jedoch nach Herrichtung der Grabstätte nur auf den dafür vorgesehenen Ablageflächen (wenn vorgehalten) gestattet. Nach Ermessen der Friedhofsverwaltung werden Kränze und Grabschmuck entschädigungslos geräumt. (2) Nutzungsrechte werden in der Regel anlässlich einer Bestattung für die Dauer der Ruhezeit verliehen. Das Nutzungsrecht umfasst das Abräumen der Kränze und des Grabhügels, die Herstellung und dauerhafte Unterhaltung der Grabanlage sowie die Entsorgung des Grabmals nach Ablauf der Nutzungszeit, jedoch nicht das Recht zur eigenen Pflege der Grabstätte und nicht das Recht zur Errichtung eines anderen als zur jeweiligen Grabanlage (siehe §§ 16a ff.) beschriebenen Grabmals. Das Nutzungsrecht an Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten in Gemeinschaftsanlagen endet mit Ablauf der Ruhezeit. Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten ist im Rahmen einer Bestattung auf einer unbelegten Grabstelle zur Anpassung an die neue Ruhezeit für die gesamte Grabstätte zu verlängern. Das Nutzungsrecht endet mit Ablauf der letzten Ruhezeit. Friedhofsordnung der Kirchengemeinde Bad Fallingbostel 2023, gültig ab 15.03.2023

Die Bestattung einer zusätzlichen Urne auf einer bereits belegten Grabstelle ist ausgeschlossen. (3) Grabanlage und Grabzeichen (Grabmal) Auf das vorgegebene Grabzeichen zur jeweiligen Gemeinschaftsgrabanlage (gemäß §§ 16a ff.) kann nicht verzichtet werden. Der Beschaffungsweg des Grabzeichens ist in dem Absatz zur jeweiligen Grabart geregelt. Vorgeschriebene Grabzeichen gemäß §§ 16a ff. sind innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung zu errichten bzw. die Nachbeschriftung zu veranlassen. Nach Ablauf dieser Frist kann die Friedhofsverwaltung nach ergebnisloser Aufforderung das vorgeschrieben Grabzeichen bzw. die Nachbeschriftung nach Mindestvorgaben auf Kosten der nutzungsberechtigten Person beauftragen. (4) Das Abräumen von Gemeinschaftsgrabfeldern oder Teilen davon wird sechs Monate vor Ablauf der Ruhezeit durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht. Nutzungsberechtigte Personen können nach vorheriger Absprache mit der Friedhofsverwaltung Grabzeichen nach Ablauf der Ruhezeit selbst entfernen bzw. dessen Herausgabe auf eigene Kosten beantragen.

§ 16a Rasengrabstätten

(1) Rasengrabstätten werden als Rasenreihengrabstätte mit einer Grabstelle bzw. als Rasenwahlgrabstätte in der Regel mit zwei Grabstellen für Sargbestattungen (bzw. für Sarg-Urne) anlässlich einer Bestattung durch die Friedhofsverwaltung vergeben. (2) Jede Rasengrabstätte ist mit einem liegenden Grabmal als Rasengrabplatte gemäß Unterpunkte a) bzw. b) zu versehen. Die Inschrift umfasst (mindestens) Vorname, Nachname, Geburts- und Sterbejahr. Das Grabmal wird am Kopfende mittig der Grabstätte bündig mit dem Boden eingesetzt.

a) bei Rasengrabstätten mit einer Grabstelle beträgt die Größe des Grabmals (Länge x Breite/Höhe) 30 cm x 30 cm. Die Dicke der Platte richtet sich nach statischem Erfordernis, jedoch mindestens 4 cm inklusive Unterbau.

b) bei Rasenwahlgrabstätten mit mehreren Grabstellen beträgt die Größe des Grabmals (Länge x Breite/Höhe) 60 cm x 30 cm. Die Dicke der Platte richtet sich nach statischem Erfordernis. (3) Grabzeichen und dessen Nachbeschriftung sind durch die nutzungsberechtigte Person bei einem Fachbetrieb zu beauftragen. Der Vorgang ist anzeige- und gebührenpflichtig.

§ 16b Rasengrabstätten mit Pflanzstreifen

(1) Rasengrabstätten mit Pflanzsteifen werden als Rasenwahlgrabstätte in der Regel mit zwei Grabstellen für Sargbestattungen (bzw. für Sarg-Urne) durch die Friedhofsverwaltung vergeben. (2) Jede Grabstätte ist mit einem Grabmal gemäß Unterpunkte a) oder b) zu versehen. Die Inschrift jeder in dieser Grabstätte bestatteten Person umfasst (mindestens) Vorname, Nachname, Geburts- und Sterbejahr. Das Grabmal wird innerhalb des eingefassten Pflanzsteifens oberhalb der Grabstätte errichtet.

a) stehender Grabstein mit einer Maximalhöhe von 120 cm.

b) schräg gestellter Grabstein mit einer Maximalhöhe ab Boden bis zur Steinoberkante von 40 cm. Friedhofsordnung der Kirchengemeinde Bad Fallingbostel 2023, gültig ab 15.03.2023

(3) Grabzeichen und dessen Nachbeschriftung sind durch die nutzungsberechtigte Person bei einem Fachbetrieb zu beauftragen. Der Vorgang ist anzeige- und gebührenpflichtig.

§ 16c Urnenrasengrabstätten

(1) Urnenrasengrabstätten werden als Urnenreihengrabstätte mit einer Grabstelle oder als Urnenwahlgrabstätte in der Regel mit zwei Grabstellen anlässlich einer Bestattung von der Friedhofsverwaltung vergeben. (2) Jede Urnenrasengrabstätte ist mit einem liegenden Grabmal als Rasengrabplatte gemäß Unterpunkte a) bzw. b) zu versehen. Die Inschrift jeder in dieser Grabstätte bestatteten Person umfasst (mindestens) Vorname, Nachname, Geburts- und Sterbejahr. Das Grabmal wird mittig der Grabstätte bündig mit dem Boden eingesetzt.

a) bei Urnenrasengrabstätten mit einer Grabstelle beträgt die Größe des Grabmals (Länge x Breite/Höhe) 30 cm x 30 cm. Die Dicke der Platte richtet sich nach statischem Erfordernis, jedoch mindestens 4 cm inklusive Unterbau.

b) bei Urnenrasenwahlgrabstätten mit mehreren Grabstellen beträgt die Größe des Grabmals (Länge x Breite/Höhe) 60 cm x 30 cm. Die Dicke der Platte richtet sich nach statischem Erfordernis. (3) Grabzeichen und dessen Nachbeschriftung sind durch die nutzungsberechtigte Person bei einem Fachbetrieb zu beauftragen. Der Vorgang ist anzeige- und gebührenpflichtig.

§ 16d Urnengrabstätten in der Urnengemeinschaftsanlage

(1) Urnengrabstätten in der Urnengemeinschaftsanlage werden als Urnenreihengrabstätte mit einer Grabstelle anlässlich einer Bestattung von der Friedhofsverwaltung vergeben. (2) Für jede bestattete Person wird auf einem gemeinsamen Gedenkstein innerhalb der Gemeinschaftsanlage ein einheitliches Namensschild in Messingoptik (10 cm x 4 cm) mit Inschrift von Vor- und Nachnamen angebracht (3) Die Friedhofsverwaltung veranlasst die Beschaffung und das Anbringen des Namensschildes.

§ 16e Urnengrabstätten in der Partnergemeinschaftsanlage

(1) Urnengrabstätten in der Partnergemeinschaftsanlage werden als Urnendoppelgrabstätte mit zwei Grabstellen anlässlich einer Bestattung von der Friedhofsverwaltung vergeben. (2) Für jede bestattete Person wird auf einem gemeinsamen Gedenkstein innerhalb der Gemeinschaftsanlage eine einheitliche Bronzetafel (12 cm x 8 cm) mit Inschrift (erhaben) von Vornamen, Nachnamen sowie Geburts- und Sterbedatum angebracht. (3) Die Friedhofsverwaltung bestellt die Bronzetafel im Namen und auf Rechnung der nutzungsberechtigten Person. Der Verwaltungsvorgang ist gebührenpflichtig. Friedhofsordnung der Kirchengemeinde Bad Fallingbostel 2023, gültig ab 15.03.2023

§ 16f Urnengrabstätten im Ruhepark

(1) Urnengrabstätten im Ruhegarten werden als Urnenwahlgrabstätten mit einer oder mit zwei Grabstellen von der Friedhofsverwaltung vergeben. (2) Je nach Grabanlage sind folgende Grabzeichen für die Namennennung vorgesehen:

a) Ruhepark I: Jede Grabstelle ist mit einer kleinen Natursteinsäule (zur Wahl stehen die Materialarten Mulicolor, Padang Dunkel oder Basalt) zu versehen. Die Größe des Grabmals beträgt (Höhe x mittlere Breite) 40 cm x 18 cm. Die Inschrift (vertieft und getönt) umfasst (mindestens) Vorname, Nachname, Geburts- und Sterbejahr.

b) Ruhepark II: Für jede beigesetzte Person wird auf einem gemeinsamen Gedenkstein innerhalb der Gemeinschaftsanlage eine einheitliche Bronzetafel (12 cm x 8 cm) mit Inschrift (erhaben) von Vornamen, Nachnamen sowie Geburts- und Sterbedatum angebracht. (3) Die Friedhofsverwaltung bestellt die vorgeschriebenen Grabzeichen gemäß a) bzw.

b) im Namen und auf Rechnung der nutzungsberechtigten Person. Der Verwaltungsvorgang ist gebührenpflichtig.

§ 16g Grabstätten im Heidegarten

(1) Grabstätten im Heidegarten werden als Wahlgrabstätten mit einer Grabstelle oder mit zwei Grabstellen von der Friedhofsverwaltung vergeben. (2) Jede Grabstätte ist mit einem Feldstein gemäß a) bzw. b) zu versehen. Die Inschrift (vertieft - sandgestrahlt und getönt) jeder in der Grabstätte bestatteten Person umfasst (mindestens) Vorname, Nachname, Geburts- und Sterbejahr.

a) bei Wahlgrabstätten mit einer Grabstelle beträgt die Größe des Feldsteins ca. 50 cm x 50 cm.

b) bei Wahlgrabstätten mit zwei Grabstelle beträgt die Größe des Feldsteins ca. 60 cm x 60 cm. (3) Die Friedhofsverwaltung beauftragt Grabzeichen bzw. dessen Nachbeschriftung im Namen und auf Rechnung der nutzungsberechtigten Person. Der Verwaltungsvorgang ist gebührenpflichtig.

§ 16h Urnengrabstätten im Heidegarten

(1) Urnengrabstätten im Heidegarten werden als Urnenwahlgrabstätten mit einer oder mit zwei Grabstellen von der Friedhofsverwaltung vergeben. (2) Jede Grabstelle ist mit einem Feldstein in der Größe von ca. 40 cm x 40 cm zu versehen. Die Inschrift (vertieft - sandgestrahlt und getönt) umfasst (mindestens) Vorname, Nachname, Geburts- und Sterbejahr. (3) Die Friedhofsverwaltung beauftragt Grabzeichen im Namen und auf Rechnung der nutzungsberechtigten Person. Der Verwaltungsvorgang ist gebührenpflichtig.

§ 16i Urnengrabstätten Herbstleuchten

(1) Urnengrabstätten Herbstleuchten werden als Urnenwahlgrabstätten mit einer oder mit zwei Grabstellen von der Friedhofsverwaltung vergeben. (2) Für jede bestattete Person wird eine einheitliche Bronzetafel (12 cm x 8 cm) mit Inschrift (erhaben) von Vornamen, Nachnamen sowie Geburts- und Sterbedatum auf dem Kantenstein der Einfassung von der Gemeinschaftsanlage direkt vor der Grabstätte angebracht. Friedhofsordnung der Kirchengemeinde Bad Fallingbostel 2023, gültig ab 15.03.2023

(3) Die Friedhofsverwaltung bestellt die Bronzetafel im Namen und auf Rechnung der nutzungsberechtigten Person. Der Verwaltungsvorgang ist gebührenpflichtig.

§ 17 Rückgabe von Wahlgrabstätten

(1) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit, zurückgegeben werden. Die Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte zulässig. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

(2) Bei der Rückgabe von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten besteht kein Anspruch auf Gebührenerstattung.

(3) Die Friedhofsverwaltung kann mit den Nutzungsberechtigten übergroßer Wahlgrabstätten (Wahlgrabstätten mit mehr als 6 Grabstellen) besondere schriftliche Vereinbarungen über die künftige Nutzung abschließen. Ein Anspruch auf Abschluss von derartigen Vereinbarungen besteht nicht.

§ 18 Bestattungsverzeichnis

Die Friedhofsverwaltung führt über die Bestattungen ein Verzeichnis, aus dem sich nachvollziehen lässt, wer an welcher Stelle bestattet ist und wann die Ruhezeit abläuft.

V. Gestaltung von Grabstätten und Grabmalen

§ 19a Gestaltungsgrundsatz

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

§ 19b Gestaltung und Standsicherheit von Grabmalen und anderen Anlagen

(1) Grabmale und andere Anlagen dürfen nicht so gestaltet werden, dass sie eine Verunstaltung des Friedhofes bewirken oder Friedhofsbesucher in ihrer Andacht stören können. Die Gestaltung darf sich ferner nicht gegen den christlichen Glauben richten. Im Übrigen gilt § 19a entsprechend. Werkstattbezeichnungen dürfen nur unten an der Seite oder Rückseite eines Grabmals in unauffälliger Weise angebracht werden.

(2) Es sollen nur Grabmale einschließlich anderer Anlagen errichtet werden, die nachweislich in der Wertschöpfungskette ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne des „Übereinkommens 182 der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit“ hergestellt sind.

(3) Grabmale und andere Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Hierfür sind die nutzungsberechtigten Personen verantwortlich.

(4) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, anderen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung verantwortlichen nutzungsberechtigten Personen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann der Friedhofsträger auf Kosten der nutzungsberechtigten Personen Sicherungsmaßnahmen treffen (z.B. Absperrungen, Umlegen von Grabmalen). Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Grabmale, andere Anlagen oder Teile davon auf Kosten der nutzungsberechtigten Friedhofsordnung der Kirchengemeinde Bad Fallingbostel 2023, gültig ab 15.03.2023

Personen zu entfernen. Sind nutzungsberechtigte Personen nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf den Grabstätten, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

(5) Die jährliche Überprüfung der Standsicherheit von Grabmalen im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht obliegt dem Friedhofsträger.

VI. Anlage und Pflege der Grabstätten

§ 20 Allgemeines

(1) Die Grabstätten (nach § 12 - § 15) müssen binnen sechs Monaten nach der Belegung oder nach dem Erwerb des Nutzungsrechts angelegt sein. Sie dürfen nur mit Gewächsen bepflanzt werden, durch die benachbarte Grabstätten und öffentliche Anlagen nicht beeinträchtigt werden. Das Pflanzen von Bäumen ist auf den Grabstätten nicht gestattet.

(2) Zur gärtnerischen Anlage und Pflege sind die jeweiligen nutzungsberechtigten Personen verpflichtet. Die Verpflichtung zur Pflege besteht bis zum Ablauf des Nutzungsrechtes.

(3) Die Friedhofsverwaltung ist befugt, stark wuchernde, absterbende oder Bestattungen behindernde Hecken und Sträucher zu beschneiden oder zu beseitigen. Verwelkte Blumen, Kränze usw. sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vor-gesehenen Plätzen abzulegen.

(4) Die Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt allein der Friedhofsverwaltung.

(5) Der Friedhofsträger ist nicht verpflichtet, zur Verhütung von Schäden, die durch fremde Personen und Tiere hervorgerufen werden, Vorkehrungen zu treffen.

(6) Dauerhalft hohe Grabhügel sind zu vermeiden. Um einzelne Grabstellen anzudeuten, genügt es, flache Hügel bis 20 cm hoch anzulegen, die mit kriechenden dauergrünen Gewächsen und Stauden bepflanzt werden.

(7) Auf die Verwendung von Torf ist zu verzichten.

(8) Grabeinfassungen aus Beton, Zement und Kunststoff sind nicht gestattet.

(9) Urnenwahlgrabstätten gemäß § 15 sind fachgerecht (1 m x 1 m) einzufassen. Jede Kante besteht aus einem Stück.

(10) Grababdeckungen aus Beton, Terrazzo, Folien, Kunstrasen und anderen luft- und wasserundurchlässigen Materialien sind nicht gestattet.

(11) Grababdeckungen mit Natursteinplatten sind bis maximal 1/3 der Grabfläche gestattet.

(12) Grabbedeckungen aus Kies, Kieselsteinen Splitt oder ähnlichen Stoffen anstelle einer Bepflanzung sind nicht zulässig.

(13) Abfall aus Kunststoff, wie Blumenstraußfolien, Blumentöpfe, Pflanzschalen u.ä. ist möglichst über den Hausmüll bzw. das duale Entsorgungssystem zu entsorgen. Friedhofsordnung der Kirchengemeinde Bad Fallingbostel 2023, gültig ab 15.03.2023

§ 21 Grabpflege, Grabschmuck

(1) Die Verwendung von Wildkrautbekämpfungsmitteln sowie von biologisch nicht abbaubaren Reinigungsmitteln zur Grabpflege und Reinigung von Grabmalen und anderen Anlagen ist nicht gestattet.

(2) Kunststoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, in Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenanzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen und Markierungszeichen.

(3) Die Verwendung von Blechdosen, Gläsern, Flaschen o. ä. für die Aufnahme von Schnittblumen ist nicht gestattet.

§ 22 Vernachlässigung

(1) Wird eine Grabstätte nicht vorschriftsmäßig hergerichtet oder gepflegt, hat die nutzungsberechtigte Person nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt sie der Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten der nutzungsberechtigten Person in Ordnung bringen oder bringen lassen. Ist die nutzungsberechtigte Person der Verpflichtung aus Satz 1 nicht nachgekommen, kann die Friedhofsverwaltung auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie die nutzungsberechtigte Person schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird die nutzungsberechtigte Person aufgefordert, das Grabmal und die anderen Anlagen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Bescheides zu entfernen.

(2) Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird die unbekannte nutzungsberechtigte Person durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung

a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und

b) Grabmale und andere Anlagen beseitigen lassen.

(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck auf Kosten der nutzungsberechtigten Person entfernen oder entfernen lassen.

VII. Grabmale und andere Anlagen

§ 23 Errichtung und Änderung von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jede Änderung von Grabmalen und anderen Anlagen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofsordnung und den Vorgaben des technischen Regelwerks entspricht.

(2) Der Anzeige ist der Grabmalentwurf in einem geeigneten Maßstab beizufügen. In den Anzeigeunterlagen sollen alle wesentlichen Teile erkennbar, die Darstellung der Befestigungsmittel mit Bemaßung und Materialangaben sowie die Gründungstechnik mit Maßangaben und Materialbenennung in den Anzeigeunterlagen eingetragen sein. Friedhofsordnung der Kirchengemeinde Bad Fallingbostel 2023, gültig ab 15.03.2023

(3) Mit dem Vorhaben darf drei Monate nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofsordnung oder das technische Regelwerk geltend gemacht werden. Vor Ablauf von drei Monaten darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofsordnung und die Vollständigkeit der Anzeige der sicherheitsrelevanten Daten bestätigt.

(4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet oder geändert worden ist.

(5) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen müssen verkehrssicher sein. Sie sind entsprechend ihrer Größe nach den allgemeinen Regeln der Baukunst zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen. Maßgebendes Regelwerk zur Auslegung der Regeln der Baukunst ist ausschließlich die aktuelle Fassung der „Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal) der Deutschen Naturstein-Akademie e.V. (DENAK)“. Die TA-Grabmal gilt für die Planung, Erstellung, Ausführung, die Abnahmeprüfung und jährliche Prüfung der Grabmalanlagen.

(6) Für alle neu errichteten, wieder versetzten und reparierten Grabmale hat der Steinmetz oder sonstige Dienstleistungserbringer (mit gleichwertiger Qualifikation in Befestigungstechnik, Planung, Berechnung und Ausführung von Gründungen) eine Abnahmeprüfung nach TA-Grabmal vorzunehmen. Die gleichwertige Qualifikation i.S.v. Satz 1 ist zweifelsfrei nachzuweisen. Der Prüfablauf ist nachvollziehbar zu dokumentieren.

(7) Die nutzungsberechtigte Person oder eine von ihr bevollmächtigte Person hat der Friedhofsverwaltung spätestens sechs Wochen nach Fertigstellung der Grabmalanlage die Dokumentation der Abnahmeprüfung und die Abnahmebescheinigung entsprechend den Anforderungen der TA-Grabmal vorzulegen.

(8) Fachlich geeignet i.S.v. § 6 Absatz 2 sind Dienstleistungserbringer, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofes die angemessene Gründungsart zu wählen und nach der TA-Grabmal die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen. Die Dienstleistungserbringer müssen in der Lage sein, für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren. Ferner müssen sie die Standsicherheit von Grabmalanlagen beurteilen können und fähig sein, mit Hilfe von Messgeräten die Standsicherheit zu kontrollieren und zu dokumentieren.

(9) Entspricht die Ausführung eines errichteten oder veränderten Grabmals und anderer Anlagen nicht den Anzeigeunterlagen und den Vorgaben der Friedhofsordnung, setzt die Friedhofsverwaltung der nutzungsberechtigten Person eine angemessene Frist zur Beseitigung oder Abänderung des Grabmals und anderer Anlagen. Nach ergebnislosem Ablauf der Frist kann die Friedhofsverwaltung die Abänderung oder Beseitigung auf Kosten der nutzungsberechtigten Person veranlassen. Bei nicht ordnungsmäßiger Gründung und Befestigung des Grabmals und anderer Anlagen gilt § 19b Absatz 4.

§ 24 Mausoleen und gemauerte Grüfte

(1) Soweit auf den Friedhöfen Mausoleen oder gemauerte Grüfte bestehen, können sie im Rahmen der bestehenden Nutzungsrechte genutzt werden. Neubauten sind nicht möglich. Im Übrigen gelten § 19b Absätze 3 und 4 entsprechend. Friedhofsordnung der Kirchengemeinde Bad Fallingbostel 2023, gültig ab 15.03.2023

(2) Die Verleihung neuer Nutzungsrechte an vorhandenen Mausoleen oder gemauerten Grüften ist nur möglich, wenn sich die nutzungsberechtigten Personen in schriftlichen Verträgen gegenüber der Friedhofsverwaltung verpflichten, alle mit der Instandsetzung und Unterhaltung der Mausoleen und Grüfte verbundenen Kosten und die Verkehrssicherungspflicht zu übernehmen. Nach Beendigung des Nutzungsrechts sind die Mausoleen oder gemauerten Grüfte von den nutzungsberechtigten Personen vollständig zu entfernen.

§ 25 Entfernung

(1) Grabmale und andere Anlagen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Nutzungszeit und nach Bekanntmachung über das Abräumen der Grabstätten veranlasst die Friedhofsverwaltung die Entfernung von Grabmalen und anderen Anlagen. Innerhalb von drei Monaten nach der Bekanntmachung über das Abräumen und bei Wahlgräbern auch innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Nut-zungszeit können die nutzungsberechtigten Personen Grabmale und andere Anlagen selbst entfernen, soweit es sich nicht um Grabmale nach § 26 oder um Grabzeichen von Rasengrabstätten und Grabstätten in Gemeinschaftsanlagen nach § 16 ff. handelt. Die Friedhofsverwaltung hat keinen Ersatz für Grabmale und andere Anlagen zu leisten. Sie ist auch nicht zur Aufbewahrung abgeräumter Grabmale und anderer Anlagen verpflichtet. Die Friedhofsverwaltung hat auch keinen Gebührenbetrag zu erstatten, wenn die verpflichtete Person selbst abräumt.

(3) Wurde das Nutzungsrecht umgewandelt in ein Nutzungsrecht an einer Rasengrabstätte nach § 12 (3) bzw. § 13 (6), verbleiben vorhandenen Grabmale möglichst auf der Grabstätte. Die Friedhofsverwaltung räumt Grabmale nach Ablauf der Ruhezeit, behält sich aber zur Erhaltung der Verkehrssicherheit vor, diese zu legen oder vorzeitig von der Grabstätte zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung hat keinen Ersatz für Grabmale und andere Anlagen zu leisten. Sie ist auch nicht zur Aufbewahrung abgeräumter Grabmale und anderer Anlagen verpflichtet.

§ 26 Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale

Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale werden nach Möglichkeit von der Friedhofsverwaltung erhalten.

VIII. Leichenräume und Trauerfeiern

§ 27 Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient zur Aufnahme von Leichen bis zur Bestattung.

(2) Auf Wunsch der Angehörigen kann ein Sarg, sofern keine Bedenken bestehen, in der Leichenhalle von einem Beauftragten der Friedhofsverwaltung geöffnet werden. Särge sollen spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier geschlossen werden.

(3) Ein Sarg, in dem eine verstorbene Person liegt, die im Zeitpunkt des Todes an einer nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtigen Krankheit gelitten oder bei der der Verdacht einer solchen Krankheit zu dem genannten Zeitpunkt bestanden hat, wird nach Möglichkeit in einem besonderen Raum aufgestellt. Der Sarg darf nur mit schriftlicher Genehmigung der unteren Gesundheitsbehörde geöffnet werden. Friedhofsordnung der Kirchengemeinde Bad Fallingbostel 2023, gültig ab 15.03.2023

§ 28 Benutzung der Friedhofskapelle

(1) Für die Trauerfeier steht die Friedhofskapelle zur Verfügung.

(2) Die Trauerfeier muss der Würde des Ortes entsprechen.

(3) Die Aufbahrung des Sarges kann versagt werden, wenn die verstorbene Person zum Zeitpunkt des Todes an einer nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtigen Krankheit gelitten oder bei ihr der Verdacht einer solchen Krankheit zu dem genannten Zeitpunkt bestanden hat oder wenn Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

IX. Haftung und Gebühren

§ 29 Haftung

Nutzungsberechtigte Personen haften für alle Schäden, die durch von ihnen oder in ihrem Auftrag errichtete Grabmale, und andere Anlagen entstehen.

§ 30 Gebühren

Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührenordnung zu entrichten. Friedhofsordnung der Kirchengemeinde Bad Fallingbostel 2023, gültig ab 15.03.2023

X. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 31 Übergangsvorschriften

(1) Diese Ordnung gilt für alle bestehenden Nutzungsrechte vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 2.

(2) Nutzungsrechte an Erbgräbern bzw. Sondergräbern, die unbefristet oder auf Friedhofsdauer eingeräumt waren, endeten am 31.12.2006. Nach Ablauf dieser Frist können die Nutzungsrechte an solchen Grabstätten nach Maßgabe dieser Ordnung verlängert werden.

§ 32 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Ordnung tritt nach der kirchenaufsichtlichen Genehmigung am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsordnung in der Fassung vom 09.08.1976 mit den Änderungen vom 12.04.2011, der Ergänzung vom 21.04.2015, den Ergänzungen vom 15.03.2016, der Ergänzung vom 15.08.2017, den Änderungen und Ergänzungen vom 24.07.2019 sowie der Ergänzung vom 01.09.2021 außer Kraft.

Bad Fallingbostel, 28.02.2023

Der Kirchenvorstand der Ev.-luth. St.-Dionysius-Kirchengemeinde:

gez. Ulrich Schwabe gez. Ralph Farthmann Vorsitzender L. S. Kirchenvorsteher

Die vorstehende Friedhofsordnung wird hiermit gemäß § 66 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, Absätze 2 und 5 der Kirchengemeindeordnung kirchenaufsichtlich genehmigt.

Walsrode, 08.03.2023

Der Kirchenkreisvorstand Ev.-luth. Kirchenkreises Walsrode:

gez. O. Fricke gez. Ch. Nickel Vorsitzender L. S. Kirchenkreisvorsteher

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Bad Fallingbostel?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Bad Fallingbostel mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 29xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Bad Fallingbostel anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Bad Fallingbostel
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 253 € (Urne) bzw. 591 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Bad Fallingbostel (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 29xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Bad Fallingbostel:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €
⛪ Kirchliche Friedhöfe in Bad Fallingbostel:
Neben den kommunalen Friedhöfen bestehen im Gemeindegebiet kirchliche Friedhöfe mit eigener Gebührenordnung: