Friedhofsgebühren Ahlden (Aller) 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Flecken Ahlden (Aller) · Niedersachsen · PLZ 29693

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 01.01.1975 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

Friedhofssatzung der Samtgemeinde Ahlden

Auf Grund der §§ 6, 8 und 40 der Nieders. Gemeindeordnung in der zur Zeit gültigen Fassung sowie der §§ 1, 2 und 5 des Nieders. Kommunalabgabengesetzes vom 08.02.1973 hat der Rat der Samtgemeinde Ahlden in seiner Sitzung am 14.06.1976 folgende Satzung für die kommunalen Friedhöfe beschlossen und am 27.06.1978, 29.11.1979, 09.12.1982, 14.07.1994, 22.02.2006, 21.03.2007 und 17.12.2008 und 10.12.2013 durch Satzungsbeschluss geändert:

Inhaltsübersicht:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Friedhofszweck

§ 3 Außerdienststellung und Entwidmung

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszteiten

§ 5 Verhalten auf den Friedhöfen

§ 6 Gewerbliche Arbeitsen

III. Bestattungsvorschriften

§ 7 Allgemeines

§ 8 Särge

§ 9 Ausheben der Grüfte

§ 10 Ruhefrist

§ 11 Umbettungen

IV. Grabstätten

§ 12 Allgemeines

§ 13 Reihengrabstätten

§ 13 a Rasenreihengrabstätten

§ 14 Urnenreihengrabstätten

§ 14 a Urnengemeinschaftsgrabstätten

§ 15 Wahlgrabstätten

V. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale

§ 16 Anlage und Unterhaltung der Grabstätten

§ 17 Errichtung und Veränderung von Grabmalen

§ 18 Gestaltung und Standsicherheit von Grabmalen

§ 19 Entfernung von Grabmalen

VI. Leichenräume und Friedhofskapellen

§ 20

VII. Allgemeine Gebührenbestimmungen

§ 21 Gebühren

§ 22 Gebührenschuldner

§ 23 Entrichtung der Gebühr

§ 24 Stundung, Niederschlagung und Erlaß

§ 25 Gebühr bei Zurücknahme von Anträgen

VIII. Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 27 Übergangsvorschriften

§ 28 Haftung

§ 29 Zwangsmaßnahmen

§ 30 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1

Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für die in den Gemeinden Hademstorf und Grethem (Friedhöfe der ehemaligen Gemeinden Büchten und Grethem) gelegenen und von der Samtgemeinde Ahlden verwalteten Friedhöfen.

§ 2

Friedhofszweck

  1. 1. Die in § 1 genannten Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Samtgemeinde Ahlden. Sie dieren der Bestattung aller Personen, für die Bestattungsrechte auf einem dieser Friedhöfe erworben worden sind.
  2. 2. Die Verstorbenen sind auf dem Friedhof der Gemeinde zu bestatten, in der sie zuletzt ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern sie nicht bei ihrem Ableben ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstände eines anderen Friedhofs besaßen. Die Samtgemeinde Ahlden kann Ausnahmen zulassen.

§ 3

Außerdienststellung und Entwidmung

  1. 1. Jeder Friedhof oder Friedhofsteil kann aus wichtigem öffentlichen Grund ganz oder zum Teil außer Dienst gestellt oder entwidmet werden. Dasselse gilt entsprechend für einzeln Grabstätten.
  2. 2. Durch die Außerdienststellung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen. Nutzungsrechte werden dann nicht mehr verliehen oder verlangert. Durch die Entwidmung Goes außerdem die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren. Jede Außerdienststellung oder Entwidmung nach Abs. 1 Satz 1 und von einzelnen Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten ist öffentlichbekanntzumachen; bei einzelnen Wahlgrabstätten erhält der jeweilige Nutzungsberechtigte, sofern der Samtgemeinde die Anschrift besteht ist, stattdessen einen schriftlichen Bescheid.
  3. 3. Soweit durch eine Außerdienststellung oder Entwidmung das Recht auf weitere Beisetzungen in Wahlgrabstätten erlischt, wird für noch nicht belegte Grabstellen hochstens die gleiche Anzahl auf einem anderen Friedhof oder Friedhofsteil dem Berechtigen auf Antag unentgeltlich zugestellt.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4

Öffnungszeiten

  1. 1. Die Friedhöfe sind während des Tages für den Besuch geöffnet. Soweit für einzeln Friedhöfe Zeiten für den Besuch an den Eingängenbekanntgegeben sind, gelten diese Zeiten.
  2. 2. Die Samtgemeinde kann das Betreten einzelner Friedhöfe oder Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
  3. 3. Feierlichkeiten auf den Friedhofen bedürfen der Erlaubnis der Samtgemeinde. Sie müssen mindestens 24 Stunden vorher angemeldet werden

§ 5

Verhalten auf den Friedhöfen

  1. 1. Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
  2. 2. Kinder unter 14 Jahre dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter der Verantwortung Erwachsener betreten. Sie sind ständig zu beaufsichtigen.
  3. 3. Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,
    • a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art – Kinderwagen, Rollstühle und kleinere Transportkarren ausgenommen – zu befahren,
    • b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen und gewerbliche Dienste anzubieten,
    • c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen,
    • d) gewerbsmäßig zu fotografieren,
    • e) Druckschriften zu verteilen,
    • f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
    • g) den Friedhof und seine Einrichtung und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen, soweit sie nicht als Wege dienen, fremde Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,
    • h) zu lärmen, zu spielen und in der Nähe von Bestattungen zu rauchen,
    • i) Tiere frei umherlaufen zu lassen,
    • j) unwürdige Gefäße für Blumenschmuck aufzustellen,
    • k) Wasser zu anderen Zwecken als zur Grabpflege zu entnehmen.

Die Samtgemeinde kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

§ 6

Gewerbliche Arbeiten

  1. 1. Die Gewerbetreibenden und ihre Betriebsangehörigen haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Betriebsangehörigen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
  2. 2. Gewerbliche Arbeiten dürfen nur während der Öffnungszeiten gemäß § 4 Abs. 1 durchgeführt werden. In den Fällen des § 4 Abs. 2 und § 5 Abs. 3 Buchst. c) sind gewerbliche Arbeiten untersagt.
  3. 3. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Bei Beerdigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abraum ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
  4. 4. Gewerbetreibenden, die selbst oder deren Betriebsangehörige trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Abs. 1 – 3 verstoßen oder die in fachlicher, betrieblicher oder persönlicher Hinsicht unzuverlässig sind, kann die Durchführung gewerblicher Arbeit auf den Friedhöfen auf Zeit und Dauer untersagt werden.

III. Bestattungsvorschriften

§ 7

Allgemeines

  1. 1. Erdbestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Samtgemeinde Ahlden vom Bestattungspflichtigen anzumelden. Die Beisetzung von Urnen ist rechtzeitig anzumelden. Den

Anmeldungen sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht auf Verlangen der Samtgemeinde Ahlden nachzuweisen. Wenn der Nachweis nicht rechtzeitig erbracht werden kann, darf die Samtgemeinde Ahlden die Erklärung eines Verwandten oder die einer sonstigen mit den Familienverhältnissen vertrauten Person genügen lassen. Für Nachteile, die dem Nutzungsberechtigten durch unrichtige Erklärungen erwachsen, kommt die Samtgemeinde Ahlden nicht auf.

  1. 2. Leichen, die nicht binnen 5 Tagen nach Eintritt des Todes, Urnen, die nicht binnen 3 Monaten nach der Einascherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einer Reihengrabstände/Urnenreihengrabstände beigesetzt. Das gilt nicht, sofern der Beisetzung eine behörliche oder gerichtliche Anordnung entgegensteht.
  2. 3. Bestattungspflichtig sind, sofern die Bestattungspflicht nicht freiwillig übernommen wird, in nachstehender Reihenfolge:

a) der Ehegatte des Verstorbenen,

b) die ehelichen Kinder des Verstorbenen,

c) die Adoptiv-, Stief- und nichtehelichen Kinder des Verstorbenen,

d) die Enkel des Verstorbenen,

e) die Eltern des Verstorbenen,

f) die Geschwister des Verstorbenen,

g) die nicht unter a - f fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen ist der Älteste, jedoch der Einwohner des jeweiligen Ortsteils vor dem Auswärtigen bestattungspflichtig.

  1. 4. Bestattungen finden grundsätzlich nur an Montagen bis Freitag stätt. Die Zeit ist in Absprache mit der Samtgemeinde Ahlden festzusetzen. Berechtigte Ausnahmen können zugelassen werden.
  2. 5. Die anlaßlich einer Trauerfeier in der Kapelle befindlichen Blumen und Kränze sind nach der Beisetzung und nach Verfüllen des Grabes von dem jeweiligen Bestattungsunternehmer oder einer anderen vom Nutzungsberechtigten beauftragten Person aus der Kapelle zur Grabstände zu bringen und Dort auf dem Grabhügel niederzulegen.

§ 8

Särge

  1. 1. Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jeder Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht aus schwer verganglichen Stoffen hergestellt sein, sowieit nichts anderes ausdrücklich vorgeschreiben ist.
  2. 2. Die Särge sollen hochstens 2,10 m lang, 0,75 m hoch und im Mittelmaß 0,75 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Samtgemeinde Ahlden bei der Anmeldung der Bestattung zu unterrichten.

§ 9

Ausheben der Grüfte

  1. 1. Die Grüfte werden im Auftrage der Samtgemeinde Ahlden ausgehoben und wieder verfüllt.
  2. 2. Die Tiefe der einzelnen Grüfte beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zu Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
  3. 3. Die Grüfte für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

§ 10

Ruhefrist

  1. 1. Die Ruhefrist für Leichen und Aschen auf Wahlgrabstätten beträgt 30 Jahre. Die Ruhefristen für Aschen auf Urnenreihengrabstätten, Urnengemeinschaftsgrabstätten und Urnenrasenreihengrabstätten beträgt 20 Jahre.
  2. 2. Vor Ablauf der Ruhefrist)dürfen Graber, abgesehen von einer gerichtlichen Leichenschau, nur mit Zustimmung der Samtgemeinde Ahlden geöffnet werden.

§ 11

Umbettungen

  1. 1. Die Totenruhe darf grundsatzlich nicht gestört werden.
  2. 2. Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Samtgemeinde Ahlden. Die Zustimmung wird nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihen-/Urnengrabstätte sind innerhalb der Friedhöfe der Samtgemeinde Ahlden nicht zulässig.
  3. 3. Den Antrag auf Zustimmung nach Abs. 2 kann für Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten jeder Angehörige des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte stellen.
  4. 4. Die der Samtgemeinde Ahlden für Arbeiten im Zusammenhang mit Umbettungen entstehenden Kosten und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangslaufig entstehen, haben die Antragsteller zu tragen.
  5. 5. Der Ablauf der Ruhefrist wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
  6. 6. Bei einer Umbettung konnen die Grabmale und ihr Zubehör umgesetzt werden. Bei Umbettungen aus Reihengräbern/Urnenreihengrabern sind die Grabmale und sonstigen Anlagen innerhalb von 3 Monaten vom Nutzungsberechtigten (§ 16 Abs. 3) zu entfernen. Nach Ablauf dieser Frist kann die Samtgemeinde Ahlden die Entfernung veranlassen. § 19 Abs. 2 Sätze 3 und 5 sind anzuwenden.

IV. Grabstätten

§ 12

Allgemeines

  1. 1. Sümmtliche Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihren konnen nur Rechte nach dieser Satzung erworben werden.
  2. 2. Die Grabstätten werden unterschieden ina) Reihengrabstättenb)Rasenreihengrabstättenc) Urnenreihengrabstättend) Urnengemeinschaftsgrabstättene) Urnenrasenreihengrabstätten undf) Wahlgrabstätten (Erbbegräbnisse).
  1. 3. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Veränderung von Nutzungsrechten an einer der Lage und Großne nach bestimmten Grabstätten oder auf Unveränderlichkeiten der Umgebung.
  2. 4. Grabgewölbe, Urnenkammern und Mausoleen)dürfen nicht gebaut werden,

§ 13

Reihengrabstätten

  1. 1. Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und grundsätzlich erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden abgegeben werden. An alte alleinstehende Personen, die ihren Wohnsitz in dem jeweiligen Ortsteil und keine Angehörigen haben, können Rechte an Reihengrabstätten auch zu Lebzeiten abgegeben werden. Ausnahmen können zugelassen werden.
  2. 2. In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden. Eine Mutter mit einem gleichzeitig verstorbenen Kind oder zwei gleichzeitig verstorbenen Kindern bis zu 5 Jahren)dürfen in einem Grab beigesetzt werden.
  3. 3. Das Abräumen und Einebnen von Reihengrabstätten nach Ablauf der Ruhefrist wird vorherbekanntgemacht. Das Einebnen von Reihengrabern vor Ablauf der Ruhefrist ist vom Nutzungsberechtigten schriftlich bei der Samtgemeinde zu beantragen.

§ 13 a

Rasenreihengrabstätten

  1. 1. Rasenreihengrabstätten sind Grabstätten mit einer Grabstelle für eine Erdbestattung, die anländlich einer Bestattung der Reihe nach für die Dauer der Ruhezeit vergeben werden.
  2. 2. Ein Gestaltungs- und Pflegerecht der Angehörigen besteht nicht. Rasenreihengrabstätten werden nach der Bestattung durch den Friedhofsträger mit Rasen eingesät und nicht eingefasst. Die Instandhaltung und Pflege der Grabstände obliegt dem Friedhofsträger
  3. 3. In den Rasengrabfeldern ist die Aufstellung eines Grabmales sowie das Aufstellen von Blumenschmuck und sonstigem Grabschmuck nicht gestattet. Es sind ausschließlich auf Bodenniveau eingelassene Grabplatten mit einer Gröbe von max. 60 (70) cm x 40 (50) cm zulässig. Die Inschrift auf den Grabplatten ist einzulassen und damit nicht aufgesetzt werden.

§ 14

Urnenreihengrabstätten

  1. 1. Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten für Urnenbeisetzungen.
  2. 2. § 13 Abs. 1 und 3 gelten entsprechend.

§ 14 a

Urnengemeinschaftsgrabstätten

  1. 1. Urnengemeinschaftsgrabstätten sind Aschenstätten, die von der Friedhofsverwaltung als anonyme Grabstätten im Rahmen der vorhandenen Mänglichkeiten auf darauf ausgewiesenen Flächen angelegt werden und zur Aufnahme von Aschen dienen.
  2. 2. Die anonymen Grabstätten liegen innerhalb einer Rasenfläche. Die Gestaltung wird von der Friedhofsverwaltung bestimmt, die auch die Pflege übernimmt. Die Lage der einzelnen Grabstellen soll weder für die Angehörigen noch für die Allgemeinheit erkennbar sein.
  3. 3. Die anonyme Beisetzung schliebt die Anwesenheit von Angehörigen bei der Beisetzung aus.
  4. 4. Eine Gestaltung oder eine andere Kennzeichnung der anonymen Beisetzungsstelle ist mit Rücksicht auf den erklärten Willen zur Anonymität zu keiner Zeit möglich.

§ 14 b

Urnenrasenreihengrabstätten

  1. 1. Urnenrasenreihengrabstätten werden für nicht anonyme Urnenbeisetzungen von der Friedhofsverwaltung im Rahmen der vorhandenen Mänglichkeiten auf darauf ausgewiesen Flächen zur Verfügung gestellt.
  2. 2. Auf den Urnenrasenreihengrabstätten wird eine durchgehende Rasenfläche angelegt, die zusammen mit der allgemeinen Rasenfläche des Friedhofes durch die Samtgemeinde Ahlden unterhalten wird.
  3. 3. In den Rasengrabfeldern ist die Aufstellung eines Grabmales sowie das Aufstellen von Blumenschmuck oder sonstigem Grabschmuck nicht gestattet. Im Übrigen sind in den Rasengrabfeldern ausschließlich auf Bodenniveau eingelassene Grabplatten mit einer Höhe von max. 30 cm x 42 cm zulässig. Die Inschrift auf den Grabplatten ist einzulassen und damit nicht aufgesetzt werden.
  4. 4. § 13 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

§ 15

Wahlgrabstätten

  1. 1. Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen und Urnenbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig mit dem Erwerber bestimmt wird. Die Veränderung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Veränderung.
  2. 2. Es werden zwei- und mehrstellige Wahlgrabstätten unterschieden. In jeder Grabstelle darf nur eine Leiche beigesetzt werden. Außer dem konnen in bereits belegten Grabstätten Urnen beigesetzt werden.
  3. 3. Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr und Aushängigung des Bescheides. Es wird nur an Personen verliehen, die ihren Wohnsitz in der jeweiligen Gemeinde haben. Ausnahmen kann die Samtgemeinde Ahlden zulassen.
  4. 4. Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte vorher schriftlich - falls er nicht besteht oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanmtmachung hingeswiesen.
  5. 5. Eine Beisetzung darf nur statfinden, wenn die Ruhefrist die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist verlangert worden ist.
  6. 6. Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenen wirksam wird. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, Goes das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:

a) auf den überlebenden Ehegatten, undzar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,

b) auf die - ehelichen und nichtehelichen Kinder,

c) auf die Adoptiv- und Stiefkinder,

d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Vater oder Mutter,

e) auf ein Elternteil,

f) auf die vollbürtigen Geschwister,

g) auf die Stiefgeschwister,

h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird der Älteste Nutzungsberechtigter.

  1. 7. Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auch auf eine Person aus dem Kreis des Abs. 6 Satz 2 übertragen; er bedarf dazu der vorherigen Zustimmung der Samtgemeinde Ahlden.
  2. 8. Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu halten.
  3. 9. Abs. 6 gilt in den fällend der Absätze 7 und 8 entsprechend.
  4. 10. Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, über Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Wahlgrabstätte zu entscheiden.
  5. 11. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstände.
  6. 12. Das Nutzungsrecht an unbelegten Wahlgrabstätten kann jederzeit, an belegten oder teilbelegten Wahlgrabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhefrist zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist grundsätzlich nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Ausnahmen können zugelassen werden.
  7. 13. In den Wahlgrabstätten konnen der Nutzungsberechtigte und von ihm bestimmte Personen bestattet werden, auch wenn die Angehörigen ihren Wohnsitz vor ihrem Tode nicht in der Samtgemeinde Ahlden hatten.

V. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale

§ 16

Anlage und Unterhaltung der Grabstätten

  1. 1. Jede Grabstände ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Wurde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
  2. 2. Jede Grabstände muß innerhalb von sechs Monaten nach der Belegung oder dem Erwerb des Nutzungsrechts vom Nutzungsberechtigten hergerichtet und dauernd angemessen instand gehalten werden.

Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. Bei der Beerdigung niedergelegte Blumen, Kränze usw. sind in einer Frist von 2 Monaten zu beseitigen. Geschieht das nicht, wird diese Arbeit auf Kosten des Nutzungsberechtigten durch die Friedhofsverwaltung veranlasst. Für das Herrichten und Instandhalten der Grabstätten sind die jeweiligen Nutzungsberechtigten verantwortlich. Durch Grabbepflanzung dürfen Nachbargräber und Friedhofseinrichtungen nicht beeinträchtigt werden.

Die Grabstätten dürfen nur mit Gewächsen bis 1,5 m Höhe und nur so bepflanzt werden, dass die Nachbargräber, der Heckenwuchs und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden. Grabhecken dürfen eine Höhe von 80 cm und eine Breite von 40 cm nicht überschreiten. Für den regelmäßigen Heckenschnitt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte verantwortlich.

Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Wertstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden, sofern für den jeweiligen Friedhof eine Mülltrennung am Abfallsammelplatz angeordnet ist. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen.

  1. 3. Bei einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte ist Nutzungsberechtigter der Empfänger bzw. der Besitzer der Bescheinigung über den Erwerb der Grabstände.
  2. 4. Bei einer Wahlgrabstände ist Nutzungsberechtigter der Erwerber des Nutzungsrechts und nach seinem Tode der Rechtsnachfolger im Nutzungsrecht.
  1. 5. Wird eine Grabstätte nicht den Vorschriften entsprechend angelegt oder in der Unterhaltung vernachlässigt, so ist der Nutzungsberechtigte oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, einer der nächsten Angehörigen zur Beseitigung der Mängel in angemessener Frist schriftlich aufzufordern. Ist der Nutzungsberechtigte oder ein Angehöriger nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, genügt eine öffentliche Aufforderung zur Beseitigung der Mängel innerhalb von drei Monaten. Werden die Mängel nicht in der gesetzten Frist beseitigt, so kann die Samtgemeinde Ahlden die Grabstätten einebnen und begrünen lassen.
  1. 6. Der Nutzungsberechtigte darf gärtnerische Anlagen außerhalb seiner Grabstätte nicht verändern.

§ 17

Errichtung und Veränderung von Grabmalen

  1. 1. Grabmale dürfen nur nach vorheriger Genehmigung der Samtgemeinde Ahlden unter Beachtung des § 18 errichtet oder verändert werden. Die Genehmigung ist vor Aufstellung oder Änderung bei der Samtgemeinde Ahlden schriftlich zu beantragen. Dem Antrag ist eine Skizze im Maßstab 1:10 beizufügen, aus der im Besonderen die Anordnung von Schrift und Symbol auf dem Grabmal und dessen Fundamentierung und Verankerung ersichtlich ist.
  2. 2. Entspricht die Ausführung eines Grabmals nicht der genehmigten Skizze und ist sie nicht genehmigungsfähig, setzt die Samtgemeinde Ahlden eine angemessene Frist zur Beseitigung oder Abänderung des Grabmals. Nach ergebnislosem Ablauf der Frist kann die Samtgemeinde Ahlden das Grabmal auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernen.
  3. 3. Die Errichtung und Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Samtgemeinde Ahlden. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

§ 18

Gestaltung und Standsicherheit von Grabmalen

  1. 1. Grabmale dürfen nicht so gestaltet werden, dass sie eine Verunstaltung des Friedhofs bewirken oder Friedhofsbesucher in ihrer Andacht stören können. Werkstattbezeichnungen dürfen nur unten an der Seite oder Rückseite eines Grabmals in unauffälliger Weise angebracht werden.
  2. 2. Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu gründen und so zu befestigen, dass die dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarte Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Sie dürfen eine Höhe von 1,20 m, von der Erdoberfläche gemessen, nicht überschreiten. Ausnahmen können zugelassen werden.
  3. 3. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen sind dauernd in gutem Zustand zu erhalten. Hierfür ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich.
  4. 4. Der Nutzungsberechtigte hat insbesondere für die Standsicherheit zu sorgen und haftet für Schäden, die durch eine Verletzung dieser Pflicht entstehen.
  5. 5. Mängel hat der Nutzungsberechtigte unverzüglich beseitigen zu lassen. Geschieht dies nicht, so kann die Samtgemeinde Ahlden auf Kosten des Nutzungsberechtigten die Anlage instandsetzen oder beseitigen lassen. Wenn keine unmittelbare Gefahr besteht, erhält der Nutzungsberechtigte vorher eine Aufforderung. Ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, wird die Aufforderung als Bekanntmachung veröffentlicht. Bei unmittelbarer Gefahr ist die Samtgemeinde Ahlden berechtigt, ohne vorherige Aufforderung an den Nutzungsberechtigten das Grabmal umzulegen oder andere geeignete Maßnahmen durchzuführen. Der Nutzungsberechtigte erhält danach eine Aufforderung, die Grabstätte oder das Grabmal wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Geschieht dies nicht, so kann die Samtgemeinde Ahlden die notwendigen Arbeiten auf Kosten des Nutzungsberechtigten durchführen oder das Grabmal entfernen lassen.

§ 19

Entfernung von Grabmalen

  1. 1. Grabmale dürfen während der Dauer der Ruhefrist bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten oder des Nutzungsrechts bei Wahlgrabstätten nur mit vorheriger Genehmigung der Samtgemeinde Ahlden entfern werden.
  2. 2. Nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten oder des Nutzungsrechts bei Wahlgrabstätten hat der bisherige Nutzungsberechtigte Grabmale und sonstige Anlagen zu entfernen. Kommt er dieser Pflicht nicht innerhalb von drei Monaten nach der Bekanntmachung über das Abräumen der Grabstätten und bei Wahlgrabstätten innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Nutzungszeit oder einer darüber hinausgehenden Ruhefrist nicht nach, kann die Samtgemeinde Ahlden die Entfernung veranlassen. Grabmale und sonstige Anlagen gehen dann in das Verpfugungsrecht der Samtgemeinde Ahlden über. Ersatz ist von der Samtgemeinde Ahlden nicht zu leisten. Die Samtgemeinde Ahlden ist auch zur Aufbewährung abgeräumter Grabmale und sonstiger Anlagen nicht verpflichtet.

VI. Leichenräume und Friedhofskapellen

§ 20

  1. 1. Die Friedhofskapellen auf den Friedhofen der Gemeinde Hademstorf und den Ortsteilen Buchten und Grethem der Gemeinde Grethem stehen im Eigentum der Samtgemeinde Ahlden. Die Leichen sind bis zur Trauerfeier bzw. bis zur Beisetzung in den Leichenräumen aufzubewahren. Die Leichenräume und Friedhofskapellen dürfen von Unbefugten nicht betreten werden. Die Benutzung der Friedhofskapelle und des Leichenraumes ist vom Bestattungspflichtigen bei der Samtgemeinde Ahlden vorher anzumelden.
  2. 2. Alle Verstorbenen aus den Ortsteilen nach Abs. 1 sollen innerhalb von 36 Stunden nach Eintritt des Todes in den jeweiligen Leichenraum bzw. die jeweilige Friedhofskapelle überführten werden, sowieit sie nicht innerhalb der gleichen Frist nach auswärts überführten werden. Zuständig für das Überführten des Verstorbenen aus dem Sterbehaus (auch Krankenanstalt) in den Leichenraum bzw. die Friedhofskapelle sind die Bestattungspflichtigen (§ 7 Abs. 3). Jede Leiche muss vor der Überführung eingesagt sein.
  3. 3. Leichen, die von auswärts überführten werden, sind gleich in den Leichenraum bzw. die Friedhofskapelle einzulefern, sofern sie nicht unmittelbar im Zuge der Überführung beigesetzt werden.
  4. 4. Auf Wunsch der Angehörigen kann ein Sarg, sofern gesundheitsbehördliche Bedenken nicht bestehen, vom Bestatter oder dessen Personal geöffnet und wieder geschlossen werden. Die Särge sind spätestens eine Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schreiben.
  5. 5. Die Friedhofskapellen stehen für Trauerfeiern zur Verfügung. Die Aufbahrung des Verstorbenen in der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn gesundheitsbehördliche Bedenken oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
  6. 6. Steht in der Friedhofskapelle ein Funktionsfahiges Musikinstrument zur Verfugung, kann these anlaiblich der Trauerfeier benutzt werden. Ein Organist wird von der Samtgemeinde nicht gestellt.

VII. Allgemeine Gebührenbestimmungen

§ 21

Gebühren

  1. 1. Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sowie für besondere Leistungen auf dem Gebiet des Friedhofswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen und nach dem jeweils gültigen Gebührentarif im Anhang erhoben, der Bestandteil dieser Satzung ist.
  2. 2. Für besondere zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzen die Verwaltung die zu entrichtende Vergütung im Einzelfall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.

§ 22

Gebührenschuldner

  1. 1. Zur Zahlung der Gebühr sind der jeweilige Nutzungsberechtigte/Bestattungspflichtige oder die Person verpflichtet, in deren Auftrag der Friedhof und die Bestattungseinrichtungen benutzt oder besondere Leistungen in Anspruch genommen werden.
  2. 2. Wird der Antrag von mehreren Personen oder im Auftrag mehrerer Personen gestellt, so haftet jeder dieser Personen als Gesamtschuldner.

§ 23

Entrichtung der Gebühr

  1. 1. Die Gebühren entstehen mit der Beauftragung der Leistung oder der Inanspruchnahme der Einrichtung. Die Fälligkeit ergibt sich aus dem zu erteilenden Bescheid. Die laufende Friedhofsunterhaltungsgebühr entstetum 01. des jeweiligen Kalenderjahres und ist am 01.07. des jeweiligen Jahres fällig. Bei der Inanspruchnahme von Urnengemeinschaftsgrabstätten und Urnenrasenreihengräbern entstet die Unterhaltungsgebühr für die gesamte Ruhefrist mit der Beisetzung und ist zusammen mit den Beisetzungsgebühren fällig
  2. 2. Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.

§ 24

Stundung, Niederschlagung und Erlass

Die Gebühren können gestundet, bei nachgewiesener Bedürftigkeit des Gebührenschuldners niedergeschlagen sowie ganz oder teilweise erlassen werden.

§ 25

Gebühr bei Zurücknahme von Anträgen

Wird ein Antrag auf Benutzung des Friedhofes oder der Bestattungseinrichtungen zurückgenommen, nachdem mit der Ausführung des Auftrages begonnen worden ist, wird eine Gebühr bis zu Hälfte der im Tarif festgelegten Sätze erhoben.

VIII. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 27

Übergangsvorschriften

  1. 1. These Satzung gilt für alle bestehenden Nutzungsrechte vorbehaltlich des Abs. 2.
  2. 2. Nutzungsrechte auf Friedhofsdauer oder von unbefristeter Dauer werden mit Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung aufgehoben und den Bestimmungen über Wahlgrabstätten unterworfen.
  1. 3. Für bereits vergebene Gräber mit einer längeren als in § 15 angegebenen Nutzungszeit verbleibt es bei der bisherigen Nutzungszeit.

§ 28 Haftung

Die Samtgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch unsachgemäße Benutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen durch Dritte entstehen. Ihr obliegt keine besondere Obhuts- oder Überwachungspflicht. Im Übrigen haftet die Samtgemeinde Ahlden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

§ 29 Zwangsmaßnahmen

Für den Fall, daß Gebote dieser Satzung nicht befolgt oder Verbote nicht beachtet werden, kann ein Zwangsgeld bis zu 500,00 € festgesetzt werden. Die vorgeschriebenen Handlungen können auch auf Kosten des säumigen Pflichtigen durchgeführt werden (Ersatzvornahme).

§ 30 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Die Satzung tritt am 01. Januar 1975 in Kraft.

Die 1. Änderungssatzung vom 27. Juni 1978 tritt am 01. Juli 1978 in Kraft.

Die 2. Änderungssatzung vom 29. November 1979 tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

Die 3. Änderungssatzung vom 09. Dezember 1982 tritt am 01. Januar 1983 in Kraft.

Die 4. Änderungssatzung vom 19. Dezember 1990 tritt am 01. Januar 1991 in Kraft.

Die 5. Änderungssatzung vom 14. Juli 1994 tritt am 01. August 1994 in Kraft.

Die 6. Änderungssatzung vom 22. Februar 2006 tritt hinsichtlich des Gebührentarifs zu IV. am 01.01.2006, im Übrigen am 26.02.2006 in Kraft.

Die 7. Änderungssatzung vom 21. März 2007 tritt am 25. April 2007 in Kraft.

Die 8. Änderungssatzung vom 13. Januar 2009 tritt am 15. Januar 2009 in Kraft.

Die 9. Änderungssatzung vom 10. Dezember 2013 tritt am 22. Dezember in Kraft.

Gebührenordnung aufgrund der Friedhofssatzung

I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten:

  1. 1. Reihengrab 126,00 €
  1. 2. Rasenreihengrabstätten 270,00 €
  1. 3. Wahlgraba) je zweistellige Grabstätte 252,00 €

b) je weitere Grabstelle 126,00 €

c) für jedes Jahr der Verlängerung je Grabstelle je 1/30 von a) oder b)

  1. 4. Urnengrab je zweistellige Grabstätte 126,00 €
  1. 5. Urnengemeinschaftsgrabstätte oder Urnenrasenreihengrab 200,00 €
  1. 6. Für die Erneuerung der Rechte werden die Gebühren nach Ziffer 1, 2 und 3 erhoben.

II. Benutzung der Leichen- und Trauerhallea) Pauschalgebühr 240,00 €

b) Benutzung ohne Trauerfeier 165,00 €

c) Nutzung der Lautsprecheranlage 17,00 €

III. Beisetzungsgebührena) Ausheben und Verfüllen eines Grabes 232,00 €

b) Ausheben und Verfüllen eines Urnengrabes 97,00 €

c) Verwaltungspauschale je Bestattungsfall 63,00 €

d) Abräumen der Kränze und verwelkten Blumen (§ 16 Abs. 2) 40,00 €

Zuschlag für Beerdigung an Samstagena) Ausheben und Verfüllen eines Grabes 29,00 €

b) Ausheben und Verfüllen eines Urnengrabes 12,00 €

IV. Friedhofsunterhaltungsgebühra) je Grabstelle und Jahr 8,50 €

b) je Urnengemeinschaftsgrabstätte oder Urnenrasen- 240,00 €

reihengrabstättec) Rasenreihengrabstätte 680,00 €

V. Einebnen von Grabstellen

Die Gebühr richtet sich nach der Anzahl der

Für die Arbeiten erbrachten Stundenpro Arbeitnehmer und Arbeitsstunde 20,00 €

VI. Sonstige Gebührena) Genehmigung zur Aufstellung eines Grabmals

  • für ein liegendes Grabmal je Grabstätte 15,00 €
  • für eine stehende Grabplatte je Grabstätte 26,00 €

b) Genehmigung zur Umbettung einer Leiche 40,00 €

  • Umbettungen selbst werden nach Ziffer V. abgerechnetc) Ausstellung einer Urnenbeisetzungsbescheinigung 20,00 €

d) Umschreibung von Grabrechten auf Rechtsnachfolgerauf Antrag 25,00 €

e) Bearbeitung von Grabrückgabeanträgen 35,00 €

f) Bearbeitung von Grabteilungsanträgen 25,00 €

VII. Schlussbestimmungen

Diese Gebührenordnung tritt zusammen mit der Friedhofssatzung am 01. Januar 1975 in Kraft.