ℹ️ Kein kommunaler Friedhof: Dieser Friedhof gehört der Ev.-luth. St.-Dionysius-Kirchengemeinde Bad Fallingbostel (Evangelisch-Lutherisch). Die Satzung und Gebühren werden von der Kirchengemeinde festgelegt — nicht von der Gemeindeverwaltung.

Ev.-luth. St.-Dionysius-Kirchengemeinde Bad Fallingbostel

Satzung (Originalwortlaut)

Friedhofsordnung (FO)

für den Friedhof
der Ev.-luth. St.-Dionysius-Kirchengemeinde Bad Fallingbostel in Bad Fallingbostel.

Gemäß § 4 der Rechtsverordnung über die Verwaltung kirchlicher Friedhöfe
(Friedhofsrechtsverordnung) vom 13. November 1973 (Kirchl. Amtsbl. 1974 S. 1) hat
der Kirchenvorstand der Ev.-luth. Kirchengemeinde Bad Fallingbostel am 28.02.2023
folgende Friedhofsordnung beschlossen:

Der Friedhof ist die Stätte, an der die Verstorbenen zur letzten Ruhe gebettet werden.
Er ist mit seinen Gräbern ein sichtbares Zeichen der Vergänglichkeit des Menschen. Er
ist zugleich ein Ort, an dem die Kirche die Botschaft verkündet, dass Christus dem Tode
die Macht genommen hat und denen, die an ihn glauben, das ewige Leben geben wird.
Aus dieser Erkenntnis und in dieser Gewissheit erhalten Arbeit und Gestaltung auf dem
Friedhof Richtung und Weisung.

Inhaltsübersicht

I. Allgemeine Vorschriften ................................................................................ 2
§ 1 Geltungsbereich und Friedhofszweck .............................................................. 2
§ 2 Friedhofsverwaltung .................................................................................... 2
§ 3 Schließung und Entwidmung ......................................................................... 3
II. Ordnungsvorschriften .................................................................................. 3
§ 4 Öffnungszeiten ............................................................................................ 3
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof .......................................................................... 3
§ 6 Dienstleistungen ......................................................................................... 4
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften ........................................................... 5
§ 7 Anmeldung einer Bestattung ......................................................................... 5
§ 8 Beschaffenheit von Särgen und Urnen ............................................................ 5
§ 9 Ruhezeiten ................................................................................................. 5
§ 10 Umbettungen und Ausgrabungen ................................................................. 6
IV. Grabstätten ................................................................................................. 6
§ 11 Allgemeines .............................................................................................. 6
§ 12 Reihengrabstätten ..................................................................................... 7
§ 13 Wahlgrabstätten ........................................................................................ 7
§ 14 Urnenreihengrabstätten .............................................................................. 9
§ 15 Urnenwahlgrabstätten ................................................................................ 9
§ 16 Rasengrabstätten und Grabstätten in Gemeinschaftsanlagen ........................... 9
§ 16a Rasengrabstätten ....................................................................................10
§ 16b Rasengrabstätten mit Pflanzstreifen ..........................................................10
§ 16c Urnenrasengrabstätten ............................................................................11
§ 16d Urnengrabstätten in der Urnengemeinschaftsanlage ....................................11
§ 16e Urnengrabstätten in der Partnergemeinschaftsanlage ..................................11
§ 16f Urnengrabstätten im Ruhepark ..................................................................12
§ 16g Grabstätten im Heidegarten .....................................................................12
§ 16h Urnengrabstätten im Heidegarten .............................................................12
§ 16i Urnengrabstätten Herbstleuchten...............................................................12
§ 17 Rückgabe von Wahlgrabstätten ..................................................................13
§ 18 Bestattungsverzeichnis ..............................................................................13
Friedhofsordnung der Kirchengemeinde Bad Fallingbostel 2023, gültig ab 15.03.2023

V. Gestaltung von Grabstätten und Grabmalen ............................................... 13
§ 19a Gestaltungsgrundsatz ..............................................................................13
§ 19b Gestaltung und Standsicherheit von Grabmalen und anderen Anlagen ...........13
VI. Anlage und Pflege der Grabstätten ............................................................ 14
§ 20 Allgemeines .............................................................................................14
§ 21 Grabpflege, Grabschmuck ..........................................................................15
§ 22 Vernachlässigung .....................................................................................15
VII. Grabmale und andere Anlagen ................................................................. 15
§ 23 Errichtung und Änderung von Grabmalen ....................................................15
§ 24 Mausoleen und gemauerte Grüfte ...............................................................16
§ 25 Entfernung ..............................................................................................17
§ 26 Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale ...........................................17
VIII. Leichenräume und Trauerfeiern ............................................................. 17
§ 27 Leichenhalle .............................................................................................17
§ 28 Benutzung der Friedhofskapelle ..................................................................18
IX. Haftung und Gebühren .............................................................................. 18
§ 29 Haftung ...................................................................................................18
§ 30 Gebühren ................................................................................................18
X. Übergangs- und Schlussvorschriften........................................................... 19
§ 31 Übergangsvorschriften ..............................................................................19
§ 32 Inkrafttreten, Außerkrafttreten ...................................................................19

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich und Friedhofszweck

(1) Diese Friedhofsordnung gilt für den Friedhof der Ev.-luth. St.-Dionysius-
Kirchengemeinde Bad Fallingbostel in seiner jeweiligen Größe. Der Friedhof umfasst zur
Zeit die Flurstücke 27/4 und 28/2 Flur 8 Gemarkung Fallingbostel in Größe von insgesamt
4.31.58 ha. Eigentümerin des Flurstückes ist die Kirchengemeinde Bad Fallingbostel.

(2) Der Friedhof dient der Bestattung der Personen, die bei ihrem Ableben ihren Wohnsitz
in der Ev.-luth. Kirchengemeinde Bad Fallingbostel hatten, sowie derjenigen, die bei
ihrem Tode ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Der Fried-
hof dient auch der Bestattung von Fehlgeborenen und Ungeborenen i.S.d.
Niedersächsischen Bestattungsgesetzes.

(3) Andere Bestattungen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

§ 2 Friedhofsverwaltung

(1) Der Friedhof ist eine unselbständige Anstalt des öffentlichen Rechts. Er wird vom
Kirchenvorstand verwaltet (Friedhofsverwaltung).

(2) Die Verwaltung des Friedhofs richtet sich nach dieser Friedhofsordnung sowie den
sonstigen kirchlichen und staatlichen Vorschriften.

(3) Mit der Wahrnehmung der Friedhofsverwaltung kann der Kirchenvorstand einzelne
Personen, einen Ausschuss oder eine kirchliche Verwaltungsstelle beauftragen.
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Friedhofsordnung der Kirchengemeinde Bad Fallingbostel 2023, gültig ab 15.03.2023

(4) Erforderliche personenbezogene Daten im Zusammenhang mit einer Bestattung,
Verleihung, Verlängerung oder Übertragung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte,
einer Anzeige zur Errichtung eines Grabmals oder anderer Anlagen, dem Tätigwerden
von Dienstleistungserbringern sowie mit der Erhebung von Gebühren und Entgelten
dürfen für den jeweiligen Zweck erhoben, verarbeitet und genutzt werden.

§ 3 Schließung und Entwidmung

(1) Der Friedhof, einzelne Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus einem
wichtigen Grund beschränkt geschlossen, geschlossen und entwidmet werden.

(2) Nach der beschränkten Schließung dürfen keine neuen Nutzungsrechte mehr
verliehen werden. Eine Verlängerung von bestehenden Nutzungsrechten darf lediglich
zur Anpassung an die Ruhezeit erfolgen. Bestattungen dürfen nur noch in Grabstätten
stattfinden, an denen im Zeitpunkt der beschränkten Schließung noch Nutzungsrechte
bestehen, sofern die Grabstätten noch nicht belegt sind oder sofern zu dem genannten
Zeitpunkt die Ruhezeiten abgelaufen waren. Grabstellen, an denen die Ruhezeit nach
dem Zeitpunkt der beschränkten Schließung abläuft, dürfen nicht neu belegt werden.
Eingeschränkt werden kann auch der Kreis der Bestattungsberechtigten. Ausnahmen von
dieser Einschränkung kann die Friedhofsverwaltung im Einzelfall zur Vermeidung
unbilliger Härten bei bestehenden Nutzungsrechten zulassen.

(3) Nach der Schließung dürfen Bestattungen nicht mehr vorgenommen werden.

(4) Durch die Entwidmung wird die Eigenschaft als Ruhestätte der Verstorbenen
aufgehoben. Die Entwidmung wird erst ausgesprochen, wenn keine Nutzungsrechte
mehr bestehen, sämtliche Ruhezeiten abgelaufen sind und eine angemessene Pietätsfrist
vergangen ist.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten, bzw. nur
bei Tageslicht für den Besuch geöffnet.

(2) Aus besonderem Anlass kann der Friedhof ganz oder teilweise für den Besuch
vorübergehend geschlossen werden.

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jede Person hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu
verhalten und Äußerungen, die sich in verletzender Weise gegen den christlichen
Glauben oder die evangelische Kirche richten, zu unterlassen. Die Anordnungen des
Friedhofspersonals sind zu befolgen. Die Friedhofsverwaltung kann Personen, die der
Friedhofsordnung zuwiderhandeln, das Betreten des Friedhofs untersagen.

(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

a) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen, Inlinern, Skateboards aller Art -
ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle, Handwagen sowie Fahrzeuge der
Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Dienstleistungserbringer
- zu befahren,

b) Waren aller Art zu verkaufen sowie Dienstleistungen anzubieten,

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Friedhofsordnung der Kirchengemeinde Bad Fallingbostel 2023, gültig ab 15.03.2023

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten
auszuführen,

d) Film-, Ton-, Video– und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken, zu erstellen
und zu verwerten,

e) Druckschriften und andere Medien (z.B. CD, DVD) zu verteilen, ausgenommen
Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern oder
mitgebrachten Unrat zu entsorgen,

g) fremde Grabstätten und die Friedhofsanlagen außerhalb der Wege zu betreten, zu
beschädigen oder zu verunreinigen,

h) Hunde unangeleint mitzubringen.

(3) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit die Interessen Anderer
nicht beeinträchtigt werden.

(4) Besondere Veranstaltungen auf dem Friedhof bedürfen der vorherigen Zustimmung
der Friedhofsverwaltung.

(5) Bei Schnee und Eisglätte oder starker Nässe sind die Wege, insbesondere die
Nebenwege, mit besonderer Vorsicht zu betreten.

§ 6 Dienstleistungen

(1) Dienstleistungserbringer (Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter usw.) haben die
für den Friedhof geltenden Bestimmungen zu beachten.

(2) Tätig werden dürfen nur solche Dienstleistungserbringer, die fachlich geeignet und in
betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlässig sind.

(3) Dienstleistungserbringern kann die Ausübung ihrer Tätigkeit von der
Friedhofsverwaltung auf Zeit oder auf Dauer untersagt werden, wenn der
Dienstleistungserbringer nach vorheriger Mahnung gegen für den Friedhof geltende
Bestimmungen verstoßen hat. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung
entbehrlich.

(4) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem
Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht
hindern. Die Arbeits- und Lagerplätze sind nach Beendigung der Tagesarbeit zu säubern
und in einem ordnungsgemäßen Zustand zu verlassen und bei Unterbrechung der
Tagesarbeit so herzurichten, dass eine Behinderung Anderer ausgeschlossen ist. Die
Dienstleistungserbringer dürfen auf dem Friedhof keinen Abraum lagern. Geräte von
Dienstleistungserbringern dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des
Friedhofs gereinigt werden.

(5) Dienstleistungserbringer haften gegenüber dem Friedhofsträger für alle Schäden, die
sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.

(6) Folgenden Leistungen mit entsprechenden Abläufen auf dem Friedhof werden zur
Wahrung eines einheitlichen Erscheinungsbildes, zur Einhaltung bestattungsrechtlicher
Vorschriften und zur Sicherung der Würde des Ortes allein von der Friedhofsverwaltung
(dem Friedhofsträger) oder einen von dieser beauftragten Dritten erbracht: Bestattung
(Ausheben und Verfüllen eines Grabes), Umbettung von Urnen, allgemeine

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Friedhofsordnung der Kirchengemeinde Bad Fallingbostel 2023, gültig ab 15.03.2023

Friedhofsunterhaltung und Unterhaltung von Gemeinschaftsanlagen sowie
Standsicherheitsprüfung von Grabmalen.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Anmeldung einer Bestattung

(1) Eine Bestattung ist unter Vorlage der gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen
rechtzeitig bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Dabei ist mitzuteilen, wer die
Bestattung leiten und wer sonst bei der Bestattung (einschließlich Trauerfeier)
gestaltend mitwirken wird.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann die Person, die die Bestattung leiten oder bei der
Bestattung gestaltend mitwirken soll, ausschließen, wenn sie verletzende Äußerungen
gegen den christlichen Glauben oder die evangelische Kirche getan hat und eine
Wiederholung zu erwarten ist.

(3) Vor einer Bestattung in einer Wahlgrabstätte, an der ein Nutzungsrecht verliehen ist,
ist das Nutzungsrecht nachzuweisen und die Verlängerung schriftlich anzumelden bzw.
bei Neuerwerb ist eine Grabnutzungsrechtsübernahme der Friedhofsverwaltung
gegenüber schriftlich zu erklären.

(4) Die Friedhofsverwaltung setzt im Benehmen mit der antragstellenden Person Ort und
Zeit der Bestattung fest. Die Wünsche der Angehörigen sollen dabei nach Möglichkeit
berücksichtigt werden.

§ 8 Beschaffenheit von Särgen und Urnen

(1) Erdbestattungen sind nur in geschlossenen, feuchtigkeitshemmenden Särgen
zulässig. Von der Sargpflicht nach Satz 1 kann die untere Gesundheitsbehörde
Ausnahmen zulassen, wenn in der zu bestattenden Person ein wichtiger Grund vorliegt
und ein öffentlicher Belang nicht entgegensteht.

(2) Für Erdbestattungen darf kein Sarg verwendet werden, der geeignet ist, nachhaltig
die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des
Grundwassers zu verändern oder der die Verwesung der Leiche nicht innerhalb der
festgesetzten Ruhefrist ermöglicht.

(3) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit
sein. Für größere Särge ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung
der Bestattung einzuholen.

(4) Für Sargauskleidungen, Leichenhüllen und Leichenbekleidungen gelten die
Anforderungen des Absatzes 2 entsprechend.

(5) Für die Bestattung in zugänglichen, ausgemauerten Grüften sind nur Metallsärge
oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.

(6) Es dürfen keine Urnen, Überurnen oder Schmuckurnen verwendet werden, die aus
Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt oder die geeignet
sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des
Bodens oder des Grundwassers zu verändern.

§ 9 Ruhezeiten

(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt 30 Jahre, bei Kindern bis zum vollendeten 5.
Lebensjahr 20 Jahre.

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Friedhofsordnung der Kirchengemeinde Bad Fallingbostel 2023, gültig ab 15.03.2023

(2) Die Ruhezeit für Aschen beträgt 30 Jahre.

§ 10 Umbettungen und Ausgrabungen

(1) Umbettungen dürfen zur Wahrung der Totenruhe grundsätzlich nicht vorgenommen
werden.

(2) Leichen und Aschenreste in Urnen dürfen vor Ablauf der gesetzlichen Mindestruhezeit
nur mit Genehmigung der unteren Gesundheitsbehörde und unter Aufsicht der
Friedhofsverwaltung ausgegraben oder umgebettet werden. Umbettungen von Urnen
dürfen nur von der Friedhofsverwaltung oder einen von dieser beauftragten Dritten
vorgenommen werden.

(3) Die berechtigte Person hat die Umbettung bei der Friedhofsverwaltung unbeschadet
sonstiger gesetzlicher Vorschriften zu beantragen und sich gegenüber der
Friedhofsverwaltung schriftlich zu verpflichten, alle Kosten zu übernehmen, die bei der
Umbettung durch Beschädigung und Wiederinstandsetzung gärtnerischer oder baulicher
Anlagen an Nachbargrabstätten oder Friedhofsanlagen entstehen.

(4) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht
unterbrochen oder gehemmt.

(5) Grabmale, andere Anlagen, ihr Zubehör und Pflanzen können umgesetzt werden,
wenn Gestaltungsbestimmungen des neuen Grabfeldes nicht entgegenstehen.

IV. Grabstätten

§ 11 Allgemeines

(1) Folgende Arten von Grabstätten stehen zur Verfügung:

a) Reihengrabstätten (§ 12),
b) Wahlgrabstätten (§ 13),
c) Urnenreihengrabstätten (§ 14),
d) Urnenwahlgrabstätten (§ 15),
e) Rasengrabstätten und Grabstätten in Gemeinschaftsanlagen (§ 16).

(2) Die Grabstätten bleiben im Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen werden nur
öffentlich-rechtliche Nutzungsrechte nach Maßgabe dieser Ordnung in der jeweils
geltenden Fassung verliehen. Ein Nutzungsrecht kann jeweils nur einer einzelnen Person,
nicht mehreren Personen zugleich zustehen. Nutzungsberechtigte Personen haben jede
Änderung ihrer Anschrift der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.

(3) Rechte an Reihengrabstätten werden nur im Todesfall vergeben. Ein Anspruch auf
Verleihung oder Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes an einer Grabstätte in bestimmter
Lage sowie auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

(4) In einer Grabstelle darf grundsätzlich nur eine Leiche oder Asche bestattet werden.
Eine verstorbene Mutter und ihr gleichzeitig - bei oder kurz nach der Geburt -
verstorbenes Kind oder zwei gleichzeitig verstorbene Kinder bis zum vollendeten 5. Le-
bensjahr dürfen in einer Grabstelle bestattet werden.

(5) Auf Antrag kann das Nutzungsrecht an einer bereits belegten Wahlgrabstelle für die
Bestattung einer zusätzlichen Asche erweitert werden, wenn die bereits bestattete
Person der Ehegatte oder die Ehegattin oder der Lebenspartner oder die Lebenspartnerin
nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft oder ein naher Verwandter

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Friedhofsordnung der Kirchengemeinde Bad Fallingbostel 2023, gültig ab 15.03.2023

war. Gebühr für die Erweiterung des Nutzungsrechts richtet sich nach der jeweiligen
Gebührenordnung zum Zeitpunkt der zusätzlichen Urnenbestattung.

(6) Bei neu anzulegenden Grabstätten sollen die Grabstellen etwa folgende Größe haben:

a) für Särge von Kindern: Länge: 1,00 m Breite: 0,50 m,
von Erwachsenen: Länge: 2,50 m Breite: 1,20 m,

b) für Urnen in Urnenreihengrabstätten: Länge: 0,60 m Breite: 0,60 m,
in Urnenwahlgrabstätten mit 1 Stelle: Länge: 1,00 m Breite: 0,50 m,
in Urnenwahlgrabstätten mit 2 Stellen: Länge: 1,00 m Breite: 1,00 m,

c) für Urnen in Gemeinschaftsanlagen: Länge: ca. 0,60 m Breite: ca. 0,60 m.

Für die bisherigen Grabstätten gelten die übernommenen Maße. Im Einzelnen ist der
Gestaltungsplan für den Friedhof maßgebend.

(7) Die Mindesttiefe des Grabes beträgt von der Oberkante Sarg bis Erdoberfläche (ohne
Grabhügel) 0,90 m, von der Oberkante Urne bis Erdoberfläche 0,60 m. Die Gräber für
Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände
getrennt sein.

(8) Ein Grab darf nur von Personen ausgehoben und zugefüllt werden, die dafür von der
Friedhofsverwaltung bestimmt oder zugelassen sind.

(9) Die nutzungsberechtigte Person muss Grabzubehör (Grabmal, Einfassung, Lampen,
Vasen, Großgehölze usw.), soweit erforderlich, vor der Bestattung auf ihre Kosten
entfernen. Über das Erfordernis entscheidet die Friedhofsverwaltung.

(10) Kommt die nutzungsberechtigte Person ihrer Verpflichtung aus Absatz 9 nicht nach
und muss beim Ausheben des Grabes das Grabzubehör von dem Friedhofsträger entfernt
werden, sind die dadurch entstehenden Kosten von der nutzungsberechtigten Person
dem Friedhofsträger zu erstatten. Ein Anspruch auf Wiederverwendung
herausgenommener Pflanzen besteht nicht.

§ 12 Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten mit einer Grabstelle für eine Erdbestattung, die
anlässlich einer Bestattung der Reihe nach für die Dauer der Ruhezeit vergeben werden.
Das Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden.

(2) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen davon wird sechs Monate vor Ab-
lauf der Ruhezeit durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt
gemacht.

(3) Auf Antrag kann das Nutzungsrecht an einer belegten Reihengrabstätte in ein
Nutzungsrecht an einer Rasengrabstätte umgewandelt werden. Die Unterhaltung der
Rasenfläche obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Eine Verlängerung nach
Ablauf der Ruhezeit ist ausgeschlossen. Die Gebühr für die Umwandlung des
Nutzungsrechts in eine Rasengrabstätte richtet sich nach der jeweiligen
Gebührenordnung. Ein Anspruch auf Umwandlung besteht nicht.

§ 13 Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die mit einer oder mehreren
Grabstellen vergeben werden. Die Dauer des Nutzungsrechtes beträgt 30 Jahre, vom

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Tage der Verleihung an gerechnet. Über das Nutzungsrecht wird eine Urkunde
ausgestellt.

(2) Das Nutzungsrecht kann mit Ausnahme der Fälle nach § 3 Absatz 2 auf Antrag für
die gesamte Wahlgrabstätte um mindestens 5 Jahre und maximal um 30 Jahre
verlängert werden. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, zur rechtzeitigen
Stellung eines Verlängerungsantrages aufzufordern. Bei einer Bestattung verlängert sich
das Nutzungsrecht für die gesamte Wahlgrabstätte bis zum Ablauf der Ruhezeit. Die
Gebühren für die Verlängerung richten sich nach der jeweiligen Gebührenordnung.

(3) In einer Wahlgrabstätte dürfen die nutzungsberechtigte Person und folgende
Angehörige bestattet werden:

a) Ehegatte und Ehegattin,
b) Lebenspartner oder Lebenspartnerin nach dem Gesetz über die eingetragene
Lebenspartnerschaft,
c) Kinder, Stiefkinder sowie deren Ehegatten,
d) Enkelkinder in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
e) Eltern,
f) Geschwister,
g) Stiefgeschwister,
h) die nicht unter Buchstaben a) bis g) fallenden Erben.

Grundsätzlich entscheidet die nutzungsberechtigte Person, wer von den
bestattungsberechtigten Personen bestattet wird. Kann nach dem Tode einer
bestattungsberechtigten Person die Entscheidung der nutzungsberechtigten Person der
Friedhofsverwaltung nicht rechtzeitig vor der Bestattung mitgeteilt werden, so ist die
Friedhofsverwaltung nach pflichtgemäßer Prüfung berechtigt, die Bestattung zuzulassen.
Die Bestattung anderer, auch nichtverwandter Personen bedarf eines Antrags der
nutzungsberechtigten Person und der Genehmigung der Friedhofsverwaltung.

(4) Die nutzungsberechtigte Person kann zu ihren Lebzeiten ihr Nutzungsrecht auf eine
der in Absatz 3 Buchstaben a) bis h) genannten Personen übertragen; zur
Rechtswirksamkeit der Übertragung sind schriftliche Erklärungen der bisherigen und der
neuen nutzungsberechtigten Person sowie die schriftliche Genehmigung der
Friedhofsverwaltung erforderlich.

(5) Die nutzungsberechtigte Person soll der Friedhofsverwaltung schriftlich mitteilen, auf
welchen ihrer bestattungsberechtigten Angehörigen das Nutzungsrecht nach ihrem Tode
übergehen soll. Eine schriftliche Einverständniserklärung der Rechtsnachfolgerin oder
des Rechtsnachfolgers ist beizubringen. Hat die nutzungsberechtigte Person nicht
bestimmt, auf wen das Nutzungsrecht nach ihrem Tode übergehen soll, so geht das
Nutzungsrecht an die nach Absatz 3 bestattungsberechtigten Angehörigen in der dort
genannten Reihenfolge über. Dabei steht das Nutzungsrecht innerhalb der einzelnen
Gruppen der jeweils ältesten Person zu. Der Rechtsnachfolger oder die
Rechtsnachfolgerin hat der Friedhofsverwaltung auf deren Verlangen nachzuweisen,
dass er neuer Nutzungsberechtigter oder sie neue Nutzungsberechtigte ist. Ist der
Rechtsnachfolger oder die Rechtsnachfolgerin nicht daran interessiert, das
Nutzungsrecht zu behalten, so kann er oder sie das Nutzungsrecht auf eine andere der
in Absatz 3 genannten Personen oder, wenn eine solche nicht vorhanden ist, auf eine
Person übertragen, die aufgrund ihres oder seines Nutzungsrechtes
bestattungsberechtigt nach Absatz 3 geworden ist. Für die Übertragung gilt Absatz 4.

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(6) Auf Antrag kann das Nutzungsrecht an einer belegten Wahlgrabstätte in ein
Nutzungsrecht an einer Rasengrabstätte umgewandelt werden. Eine Verlängerung nach
Ablauf der Ruhezeit ist ausgeschlossen. Die Gebühr für die Umwandlung des
Nutzungsrechts in eine Rasengrabstätte richtet sich nach der jeweiligen
Gebührenordnung. Ein Anspruch auf Umwandlung besteht nicht.

§ 14 Urnenreihengrabstätten

(1) Urnenreihengrabstätten werden zur Bestattung von Aschen vergeben. In einer
Urnenreihengrabstätte darf nur eine Asche bestattet werden.

(2) Soweit sich nicht aus der Friedhofsordnung etwas anderes ergibt, gelten für
Urnenreihengrabstätten die Vorschriften wie für Reihengrabstätten.

§ 15 Urnenwahlgrabstätten

(1) Urnenwahlgrabstätten werden mit einer oder mehreren Grabstellen zur Bestattung
einer Asche für die Dauer von 30 Jahren vergeben.

(2) Soweit sich nicht aus der Friedhofsordnung etwas anderes ergibt, gelten für
Urnenwahlgrabstätten die Vorschriften wie für Wahlgrabstätten.

§ 16 Rasengrabstätten und Grabstätten in Gemeinschaftsanlagen

(1) Rasengrabstätten und Grabstätten in Gemeinschaftsanlagen sind Grabstätten für
Sarg- oder Urnenbestattung in einer einheitlich gestalteten Gemeinschaftsgrabanlage,
die mit Rasen und / oder einer anderen bodendeckenden Bepflanzung angelegt sind.
Diese Grabstätten werden als Reihengrabstätte mit einer Grabstelle oder als
Wahlgrabstätte mit einer oder mehreren Grabstellen von der Friedhofsverwaltung
vergeben. Die Unterhaltung der Grabanlage obliegt ausschließlich der
Friedhofsverwaltung oder einen von dieser beauftragten Dritten. Die Pflege erfolgt im
nötigen und vertretbaren Umfang (z.B. keine oder nur extensive Bewässerung). Ein
Anspruch auf Unveränderlichkeit der Grabanlage besteht nicht.
Das Betreten und Begehen der Grabanlagen ist nur auf gekennzeichneten Wegen bzw.
außerhalb der Bestattungsfläche gestattet.
Das Ablegen von Kränzen und Grabschmuck ist nach der Bestattung auf der Grabstätte
für die Dauer von maximal 6 Wochen möglich, jedoch nach Herrichtung der Grabstätte
nur auf den dafür vorgesehenen Ablageflächen (wenn vorgehalten) gestattet. Nach
Ermessen der Friedhofsverwaltung werden Kränze und Grabschmuck entschädigungslos
geräumt.
(2) Nutzungsrechte werden in der Regel anlässlich einer Bestattung für die Dauer der
Ruhezeit verliehen. Das Nutzungsrecht umfasst das Abräumen der Kränze und des
Grabhügels, die Herstellung und dauerhafte Unterhaltung der Grabanlage sowie die
Entsorgung des Grabmals nach Ablauf der Nutzungszeit, jedoch nicht das Recht zur
eigenen Pflege der Grabstätte und nicht das Recht zur Errichtung eines anderen als zur
jeweiligen Grabanlage (siehe §§ 16a ff.) beschriebenen Grabmals.
Das Nutzungsrecht an Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten in
Gemeinschaftsanlagen endet mit Ablauf der Ruhezeit. Das Nutzungsrecht an
Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten ist im Rahmen einer Bestattung auf einer
unbelegten Grabstelle zur Anpassung an die neue Ruhezeit für die gesamte Grabstätte
zu verlängern. Das Nutzungsrecht endet mit Ablauf der letzten Ruhezeit.

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Die Bestattung einer zusätzlichen Urne auf einer bereits belegten Grabstelle ist
ausgeschlossen.
(3) Grabanlage und Grabzeichen (Grabmal)
Auf das vorgegebene Grabzeichen zur jeweiligen Gemeinschaftsgrabanlage (gemäß §§
16a ff.) kann nicht verzichtet werden. Der Beschaffungsweg des Grabzeichens ist in dem
Absatz zur jeweiligen Grabart geregelt.
Vorgeschriebene Grabzeichen gemäß §§ 16a ff. sind innerhalb von 6 Monaten nach der
Bestattung zu errichten bzw. die Nachbeschriftung zu veranlassen. Nach Ablauf dieser
Frist kann die Friedhofsverwaltung nach ergebnisloser Aufforderung das vorgeschrieben
Grabzeichen bzw. die Nachbeschriftung nach Mindestvorgaben auf Kosten der
nutzungsberechtigten Person beauftragen.
(4) Das Abräumen von Gemeinschaftsgrabfeldern oder Teilen davon wird sechs Monate
vor Ablauf der Ruhezeit durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt
gemacht. Nutzungsberechtigte Personen können nach vorheriger Absprache mit der
Friedhofsverwaltung Grabzeichen nach Ablauf der Ruhezeit selbst entfernen bzw. dessen
Herausgabe auf eigene Kosten beantragen.

§ 16a Rasengrabstätten

(1) Rasengrabstätten werden als Rasenreihengrabstätte mit einer Grabstelle bzw. als
Rasenwahlgrabstätte in der Regel mit zwei Grabstellen für Sargbestattungen (bzw. für
Sarg-Urne) anlässlich einer Bestattung durch die Friedhofsverwaltung vergeben.
(2) Jede Rasengrabstätte ist mit einem liegenden Grabmal als Rasengrabplatte gemäß
Unterpunkte a) bzw. b) zu versehen. Die Inschrift umfasst (mindestens) Vorname,
Nachname, Geburts- und Sterbejahr.
Das Grabmal wird am Kopfende mittig der Grabstätte bündig mit dem Boden eingesetzt.
a) bei Rasengrabstätten mit einer Grabstelle beträgt die Größe des Grabmals (Länge x
Breite/Höhe) 30 cm x 30 cm. Die Dicke der Platte richtet sich nach statischem
Erfordernis, jedoch mindestens 4 cm inklusive Unterbau.
b) bei Rasenwahlgrabstätten mit mehreren Grabstellen beträgt die Größe des Grabmals
(Länge x Breite/Höhe) 60 cm x 30 cm. Die Dicke der Platte richtet sich nach statischem
Erfordernis.
(3) Grabzeichen und dessen Nachbeschriftung sind durch die nutzungsberechtigte
Person bei einem Fachbetrieb zu beauftragen. Der Vorgang ist anzeige- und
gebührenpflichtig.

§ 16b Rasengrabstätten mit Pflanzstreifen

(1) Rasengrabstätten mit Pflanzsteifen werden als Rasenwahlgrabstätte in der Regel mit
zwei Grabstellen für Sargbestattungen (bzw. für Sarg-Urne) durch die
Friedhofsverwaltung vergeben.
(2) Jede Grabstätte ist mit einem Grabmal gemäß Unterpunkte a) oder b) zu versehen.
Die Inschrift jeder in dieser Grabstätte bestatteten Person umfasst (mindestens)
Vorname, Nachname, Geburts- und Sterbejahr.
Das Grabmal wird innerhalb des eingefassten Pflanzsteifens oberhalb der Grabstätte
errichtet.
a) stehender Grabstein mit einer Maximalhöhe von 120 cm.
b) schräg gestellter Grabstein mit einer Maximalhöhe ab Boden bis zur Steinoberkante
von 40 cm.

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(3) Grabzeichen und dessen Nachbeschriftung sind durch die nutzungsberechtigte
Person bei einem Fachbetrieb zu beauftragen. Der Vorgang ist anzeige- und
gebührenpflichtig.

§ 16c Urnenrasengrabstätten

(1) Urnenrasengrabstätten werden als Urnenreihengrabstätte mit einer Grabstelle oder
als Urnenwahlgrabstätte in der Regel mit zwei Grabstellen anlässlich einer Bestattung
von der Friedhofsverwaltung vergeben.
(2) Jede Urnenrasengrabstätte ist mit einem liegenden Grabmal als Rasengrabplatte
gemäß Unterpunkte a) bzw. b) zu versehen. Die Inschrift jeder in dieser Grabstätte
bestatteten Person umfasst (mindestens) Vorname, Nachname, Geburts- und
Sterbejahr.
Das Grabmal wird mittig der Grabstätte bündig mit dem Boden eingesetzt.
a) bei Urnenrasengrabstätten mit einer Grabstelle beträgt die Größe des Grabmals
(Länge x Breite/Höhe) 30 cm x 30 cm. Die Dicke der Platte richtet sich nach statischem
Erfordernis, jedoch mindestens 4 cm inklusive Unterbau.
b) bei Urnenrasenwahlgrabstätten mit mehreren Grabstellen beträgt die Größe des
Grabmals (Länge x Breite/Höhe) 60 cm x 30 cm. Die Dicke der Platte richtet sich nach
statischem Erfordernis.
(3) Grabzeichen und dessen Nachbeschriftung sind durch die nutzungsberechtigte
Person bei einem Fachbetrieb zu beauftragen. Der Vorgang ist anzeige- und
gebührenpflichtig.

§ 16d Urnengrabstätten in der Urnengemeinschaftsanlage

(1) Urnengrabstätten in der Urnengemeinschaftsanlage werden als
Urnenreihengrabstätte mit einer Grabstelle anlässlich einer Bestattung von der
Friedhofsverwaltung vergeben.
(2) Für jede bestattete Person wird auf einem gemeinsamen Gedenkstein innerhalb der
Gemeinschaftsanlage ein einheitliches Namensschild in Messingoptik (10 cm x 4 cm) mit
Inschrift von Vor- und Nachnamen angebracht
(3) Die Friedhofsverwaltung veranlasst die Beschaffung und das Anbringen des
Namensschildes.

§ 16e Urnengrabstätten in der Partnergemeinschaftsanlage

(1) Urnengrabstätten in der Partnergemeinschaftsanlage werden als
Urnendoppelgrabstätte mit zwei Grabstellen anlässlich einer Bestattung von der
Friedhofsverwaltung vergeben.
(2) Für jede bestattete Person wird auf einem gemeinsamen Gedenkstein innerhalb der
Gemeinschaftsanlage eine einheitliche Bronzetafel (12 cm x 8 cm) mit Inschrift
(erhaben) von Vornamen, Nachnamen sowie Geburts- und Sterbedatum angebracht.
(3) Die Friedhofsverwaltung bestellt die Bronzetafel im Namen und auf Rechnung der
nutzungsberechtigten Person. Der Verwaltungsvorgang ist gebührenpflichtig.

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Friedhofsordnung der Kirchengemeinde Bad Fallingbostel 2023, gültig ab 15.03.2023

§ 16f Urnengrabstätten im Ruhepark

(1) Urnengrabstätten im Ruhegarten werden als Urnenwahlgrabstätten mit einer oder
mit zwei Grabstellen von der Friedhofsverwaltung vergeben.
(2) Je nach Grabanlage sind folgende Grabzeichen für die Namennennung vorgesehen:
a) Ruhepark I: Jede Grabstelle ist mit einer kleinen Natursteinsäule (zur Wahl stehen die
Materialarten Mulicolor, Padang Dunkel oder Basalt) zu versehen. Die Größe des
Grabmals beträgt (Höhe x mittlere Breite) 40 cm x 18 cm. Die Inschrift (vertieft und
getönt) umfasst (mindestens) Vorname, Nachname, Geburts- und Sterbejahr.
b) Ruhepark II: Für jede beigesetzte Person wird auf einem gemeinsamen Gedenkstein
innerhalb der Gemeinschaftsanlage eine einheitliche Bronzetafel (12 cm x 8 cm) mit
Inschrift (erhaben) von Vornamen, Nachnamen sowie Geburts- und Sterbedatum
angebracht.
(3) Die Friedhofsverwaltung bestellt die vorgeschriebenen Grabzeichen gemäß a) bzw.
b) im Namen und auf Rechnung der nutzungsberechtigten Person. Der
Verwaltungsvorgang ist gebührenpflichtig.

§ 16g Grabstätten im Heidegarten

(1) Grabstätten im Heidegarten werden als Wahlgrabstätten mit einer Grabstelle oder
mit zwei Grabstellen von der Friedhofsverwaltung vergeben.
(2) Jede Grabstätte ist mit einem Feldstein gemäß a) bzw. b) zu versehen. Die Inschrift
(vertieft - sandgestrahlt und getönt) jeder in der Grabstätte bestatteten Person umfasst
(mindestens) Vorname, Nachname, Geburts- und Sterbejahr.
a) bei Wahlgrabstätten mit einer Grabstelle beträgt die Größe des Feldsteins ca. 50 cm
x 50 cm.
b) bei Wahlgrabstätten mit zwei Grabstelle beträgt die Größe des Feldsteins ca. 60 cm x
60 cm.
(3) Die Friedhofsverwaltung beauftragt Grabzeichen bzw. dessen Nachbeschriftung im
Namen und auf Rechnung der nutzungsberechtigten Person. Der Verwaltungsvorgang ist
gebührenpflichtig.

§ 16h Urnengrabstätten im Heidegarten

(1) Urnengrabstätten im Heidegarten werden als Urnenwahlgrabstätten mit einer oder
mit zwei Grabstellen von der Friedhofsverwaltung vergeben.
(2) Jede Grabstelle ist mit einem Feldstein in der Größe von ca. 40 cm x 40 cm zu
versehen. Die Inschrift (vertieft - sandgestrahlt und getönt) umfasst (mindestens)
Vorname, Nachname, Geburts- und Sterbejahr.
(3) Die Friedhofsverwaltung beauftragt Grabzeichen im Namen und auf Rechnung der
nutzungsberechtigten Person. Der Verwaltungsvorgang ist gebührenpflichtig.

§ 16i Urnengrabstätten Herbstleuchten

(1) Urnengrabstätten Herbstleuchten werden als Urnenwahlgrabstätten mit einer oder
mit zwei Grabstellen von der Friedhofsverwaltung vergeben.
(2) Für jede bestattete Person wird eine einheitliche Bronzetafel (12 cm x 8 cm) mit
Inschrift (erhaben) von Vornamen, Nachnamen sowie Geburts- und Sterbedatum auf
dem Kantenstein der Einfassung von der Gemeinschaftsanlage direkt vor der Grabstätte
angebracht.

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Friedhofsordnung der Kirchengemeinde Bad Fallingbostel 2023, gültig ab 15.03.2023

(3) Die Friedhofsverwaltung bestellt die Bronzetafel im Namen und auf Rechnung der
nutzungsberechtigten Person. Der Verwaltungsvorgang ist gebührenpflichtig.

§ 17 Rückgabe von Wahlgrabstätten

(1) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten
Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit, zurückgegeben werden. Die Rückgabe
ist nur für die gesamte Grabstätte zulässig. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der
Friedhofsverwaltung.

(2) Bei der Rückgabe von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten besteht kein Anspruch
auf Gebührenerstattung.

(3) Die Friedhofsverwaltung kann mit den Nutzungsberechtigten übergroßer
Wahlgrabstätten (Wahlgrabstätten mit mehr als 6 Grabstellen) besondere schriftliche
Vereinbarungen über die künftige Nutzung abschließen. Ein Anspruch auf Abschluss von
derartigen Vereinbarungen besteht nicht.

§ 18 Bestattungsverzeichnis

Die Friedhofsverwaltung führt über die Bestattungen ein Verzeichnis, aus dem sich
nachvollziehen lässt, wer an welcher Stelle bestattet ist und wann die Ruhezeit abläuft.

V. Gestaltung von Grabstätten und Grabmalen

§ 19a Gestaltungsgrundsatz

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der
Friedhofszweck und die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner
Gesamtanlage gewahrt wird.

§ 19b Gestaltung und Standsicherheit von Grabmalen und anderen Anlagen

(1) Grabmale und andere Anlagen dürfen nicht so gestaltet werden, dass sie eine
Verunstaltung des Friedhofes bewirken oder Friedhofsbesucher in ihrer Andacht stören
können. Die Gestaltung darf sich ferner nicht gegen den christlichen Glauben richten. Im
Übrigen gilt § 19a entsprechend. Werkstattbezeichnungen dürfen nur unten an der Seite
oder Rückseite eines Grabmals in unauffälliger Weise angebracht werden.

(2) Es sollen nur Grabmale einschließlich anderer Anlagen errichtet werden, die
nachweislich in der Wertschöpfungskette ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne des
„Übereinkommens 182 der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) über das Verbot
und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der
Kinderarbeit“ hergestellt sind.

(3) Grabmale und andere Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem
Zustand zu halten. Hierfür sind die nutzungsberechtigten Personen verantwortlich.

(4) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, anderen Anlagen oder Teilen davon
gefährdet, sind die für die Unterhaltung verantwortlichen nutzungsberechtigten
Personen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann der
Friedhofsträger auf Kosten der nutzungsberechtigten Personen Sicherungsmaßnahmen
treffen (z.B. Absperrungen, Umlegen von Grabmalen). Wird der ordnungswidrige
Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer
festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist der Friedhofsträger berechtigt, die
Grabmale, andere Anlagen oder Teile davon auf Kosten der nutzungsberechtigten

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Friedhofsordnung der Kirchengemeinde Bad Fallingbostel 2023, gültig ab 15.03.2023

Personen zu entfernen. Sind nutzungsberechtigte Personen nicht bekannt oder ohne
besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche
Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf den Grabstätten, das für die Dauer von
einem Monat aufgestellt wird.

(5) Die jährliche Überprüfung der Standsicherheit von Grabmalen im Rahmen der
Verkehrssicherungspflicht obliegt dem Friedhofsträger.

VI. Anlage und Pflege der Grabstätten

§ 20 Allgemeines

(1) Die Grabstätten (nach § 12 - § 15) müssen binnen sechs Monaten nach der Belegung
oder nach dem Erwerb des Nutzungsrechts angelegt sein. Sie dürfen nur mit Gewächsen
bepflanzt werden, durch die benachbarte Grabstätten und öffentliche Anlagen nicht
beeinträchtigt werden. Das Pflanzen von Bäumen ist auf den Grabstätten nicht gestattet.

(2) Zur gärtnerischen Anlage und Pflege sind die jeweiligen nutzungsberechtigten
Personen verpflichtet. Die Verpflichtung zur Pflege besteht bis zum Ablauf des
Nutzungsrechtes.

(3) Die Friedhofsverwaltung ist befugt, stark wuchernde, absterbende oder Bestattungen
behindernde Hecken und Sträucher zu beschneiden oder zu beseitigen. Verwelkte
Blumen, Kränze usw. sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vor-
gesehenen Plätzen abzulegen.

(4) Die Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der
Grabstätten obliegt allein der Friedhofsverwaltung.

(5) Der Friedhofsträger ist nicht verpflichtet, zur Verhütung von Schäden, die durch
fremde Personen und Tiere hervorgerufen werden, Vorkehrungen zu treffen.

(6) Dauerhalft hohe Grabhügel sind zu vermeiden. Um einzelne Grabstellen anzudeuten,
genügt es, flache Hügel bis 20 cm hoch anzulegen, die mit kriechenden dauergrünen
Gewächsen und Stauden bepflanzt werden.

(7) Auf die Verwendung von Torf ist zu verzichten.

(8) Grabeinfassungen aus Beton, Zement und Kunststoff sind nicht gestattet.

(9) Urnenwahlgrabstätten gemäß § 15 sind fachgerecht (1 m x 1 m) einzufassen. Jede
Kante besteht aus einem Stück.

(10) Grababdeckungen aus Beton, Terrazzo, Folien, Kunstrasen und anderen luft- und
wasserundurchlässigen Materialien sind nicht gestattet.

(11) Grababdeckungen mit Natursteinplatten sind bis maximal 1/3 der Grabfläche
gestattet.

(12) Grabbedeckungen aus Kies, Kieselsteinen Splitt oder ähnlichen Stoffen anstelle
einer Bepflanzung sind nicht zulässig.

(13) Abfall aus Kunststoff, wie Blumenstraußfolien, Blumentöpfe, Pflanzschalen u.ä. ist
möglichst über den Hausmüll bzw. das duale Entsorgungssystem zu entsorgen.

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Friedhofsordnung der Kirchengemeinde Bad Fallingbostel 2023, gültig ab 15.03.2023

§ 21 Grabpflege, Grabschmuck

(1) Die Verwendung von Wildkrautbekämpfungsmitteln sowie von biologisch nicht
abbaubaren Reinigungsmitteln zur Grabpflege und Reinigung von Grabmalen und
anderen Anlagen ist nicht gestattet.

(2) Kunststoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in
Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, in Grabschmuck und bei Grabeinfassungen
sowie bei Pflanzenanzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet
werden. Ausgenommen sind Grabvasen und Markierungszeichen.

(3) Die Verwendung von Blechdosen, Gläsern, Flaschen o. ä. für die Aufnahme von
Schnittblumen ist nicht gestattet.

§ 22 Vernachlässigung

(1) Wird eine Grabstätte nicht vorschriftsmäßig hergerichtet oder gepflegt, hat die
nutzungsberechtigte Person nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die
Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt sie der
Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten der
nutzungsberechtigten Person in Ordnung bringen oder bringen lassen. Ist die
nutzungsberechtigte Person der Verpflichtung aus Satz 1 nicht nachgekommen, kann die
Friedhofsverwaltung auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie
die nutzungsberechtigte Person schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In
dem Entziehungsbescheid wird die nutzungsberechtigte Person aufgefordert, das
Grabmal und die anderen Anlagen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit
des Bescheides zu entfernen.

(2) Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht ohne besonderen
Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung
zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird die unbekannte
nutzungsberechtigte Person durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich
mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der
Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung

a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und

b) Grabmale und andere Anlagen beseitigen lassen.

(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die
Aufforderung nicht befolgt oder ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder
nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den
Grabschmuck auf Kosten der nutzungsberechtigten Person entfernen oder entfernen
lassen.

VII. Grabmale und andere Anlagen

§ 23 Errichtung und Änderung von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jede Änderung von Grabmalen und anderen Anlagen sind der
Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen
Friedhofsordnung und den Vorgaben des technischen Regelwerks entspricht.

(2) Der Anzeige ist der Grabmalentwurf in einem geeigneten Maßstab beizufügen. In
den Anzeigeunterlagen sollen alle wesentlichen Teile erkennbar, die Darstellung der
Befestigungsmittel mit Bemaßung und Materialangaben sowie die Gründungstechnik mit
Maßangaben und Materialbenennung in den Anzeigeunterlagen eingetragen sein.

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Friedhofsordnung der Kirchengemeinde Bad Fallingbostel 2023, gültig ab 15.03.2023

(3) Mit dem Vorhaben darf drei Monate nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen
werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen
eines Verstoßes gegen die Friedhofsordnung oder das technische Regelwerk geltend
gemacht werden. Vor Ablauf von drei Monaten darf begonnen werden, wenn die
Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden
Friedhofsordnung und die Vollständigkeit der Anzeige der sicherheitsrelevanten Daten
bestätigt.

(4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche
Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet oder geändert
worden ist.

(5) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen müssen verkehrssicher sein. Sie sind
entsprechend ihrer Größe nach den allgemeinen Regeln der Baukunst zu fundamentieren
und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen
benachbarter Gräber nicht umstürzen. Maßgebendes Regelwerk zur Auslegung der
Regeln der Baukunst ist ausschließlich die aktuelle Fassung der „Technischen Anleitung
zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal) der Deutschen Naturstein-
Akademie e.V. (DENAK)“. Die TA-Grabmal gilt für die Planung, Erstellung, Ausführung,
die Abnahmeprüfung und jährliche Prüfung der Grabmalanlagen.

(6) Für alle neu errichteten, wieder versetzten und reparierten Grabmale hat der
Steinmetz oder sonstige Dienstleistungserbringer (mit gleichwertiger Qualifikation in
Befestigungstechnik, Planung, Berechnung und Ausführung von Gründungen) eine
Abnahmeprüfung nach TA-Grabmal vorzunehmen. Die gleichwertige Qualifikation i.S.v.
Satz 1 ist zweifelsfrei nachzuweisen. Der Prüfablauf ist nachvollziehbar zu
dokumentieren.

(7) Die nutzungsberechtigte Person oder eine von ihr bevollmächtigte Person hat der
Friedhofsverwaltung spätestens sechs Wochen nach Fertigstellung der Grabmalanlage
die Dokumentation der Abnahmeprüfung und die Abnahmebescheinigung entsprechend
den Anforderungen der TA-Grabmal vorzulegen.

(8) Fachlich geeignet i.S.v. § 6 Absatz 2 sind Dienstleistungserbringer, die aufgrund ihrer
Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des
Friedhofes die angemessene Gründungsart zu wählen und nach der TA-Grabmal die
erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen. Die Dienstleistungserbringer
müssen in der Lage sein, für die Befestigung der Grabmalteile das richtige
Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren. Ferner müssen
sie die Standsicherheit von Grabmalanlagen beurteilen können und fähig sein, mit Hilfe
von Messgeräten die Standsicherheit zu kontrollieren und zu dokumentieren.

(9) Entspricht die Ausführung eines errichteten oder veränderten Grabmals und anderer
Anlagen nicht den Anzeigeunterlagen und den Vorgaben der Friedhofsordnung, setzt die
Friedhofsverwaltung der nutzungsberechtigten Person eine angemessene Frist zur
Beseitigung oder Abänderung des Grabmals und anderer Anlagen. Nach ergebnislosem
Ablauf der Frist kann die Friedhofsverwaltung die Abänderung oder Beseitigung auf
Kosten der nutzungsberechtigten Person veranlassen. Bei nicht ordnungsmäßiger
Gründung und Befestigung des Grabmals und anderer Anlagen gilt § 19b Absatz 4.

§ 24 Mausoleen und gemauerte Grüfte

(1) Soweit auf den Friedhöfen Mausoleen oder gemauerte Grüfte bestehen, können sie
im Rahmen der bestehenden Nutzungsrechte genutzt werden. Neubauten sind nicht
möglich. Im Übrigen gelten § 19b Absätze 3 und 4 entsprechend.

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Friedhofsordnung der Kirchengemeinde Bad Fallingbostel 2023, gültig ab 15.03.2023

(2) Die Verleihung neuer Nutzungsrechte an vorhandenen Mausoleen oder gemauerten
Grüften ist nur möglich, wenn sich die nutzungsberechtigten Personen in schriftlichen
Verträgen gegenüber der Friedhofsverwaltung verpflichten, alle mit der Instandsetzung
und Unterhaltung der Mausoleen und Grüfte verbundenen Kosten und die
Verkehrssicherungspflicht zu übernehmen. Nach Beendigung des Nutzungsrechts sind
die Mausoleen oder gemauerten Grüfte von den nutzungsberechtigten Personen
vollständig zu entfernen.

§ 25 Entfernung

(1) Grabmale und andere Anlagen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechts nur mit
vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Nutzungszeit und nach Bekanntmachung über das Abräumen der
Grabstätten veranlasst die Friedhofsverwaltung die Entfernung von Grabmalen und
anderen Anlagen. Innerhalb von drei Monaten nach der Bekanntmachung über das
Abräumen und bei Wahlgräbern auch innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Nut-
zungszeit können die nutzungsberechtigten Personen Grabmale und andere Anlagen
selbst entfernen, soweit es sich nicht um Grabmale nach § 26 oder um Grabzeichen von
Rasengrabstätten und Grabstätten in Gemeinschaftsanlagen nach § 16 ff. handelt. Die
Friedhofsverwaltung hat keinen Ersatz für Grabmale und andere Anlagen zu leisten. Sie
ist auch nicht zur Aufbewahrung abgeräumter Grabmale und anderer Anlagen
verpflichtet. Die Friedhofsverwaltung hat auch keinen Gebührenbetrag zu erstatten,
wenn die verpflichtete Person selbst abräumt.

(3) Wurde das Nutzungsrecht umgewandelt in ein Nutzungsrecht an einer
Rasengrabstätte nach § 12 (3) bzw. § 13 (6), verbleiben vorhandenen Grabmale
möglichst auf der Grabstätte.
Die Friedhofsverwaltung räumt Grabmale nach Ablauf der Ruhezeit, behält sich aber zur
Erhaltung der Verkehrssicherheit vor, diese zu legen oder vorzeitig von der Grabstätte
zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung hat keinen Ersatz für Grabmale und andere
Anlagen zu leisten. Sie ist auch nicht zur Aufbewahrung abgeräumter Grabmale und
anderer Anlagen verpflichtet.

§ 26 Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale

Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale werden nach Möglichkeit von der
Friedhofsverwaltung erhalten.

VIII. Leichenräume und Trauerfeiern

§ 27 Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient zur Aufnahme von Leichen bis zur Bestattung.

(2) Auf Wunsch der Angehörigen kann ein Sarg, sofern keine Bedenken bestehen, in der
Leichenhalle von einem Beauftragten der Friedhofsverwaltung geöffnet werden. Särge
sollen spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier geschlossen werden.

(3) Ein Sarg, in dem eine verstorbene Person liegt, die im Zeitpunkt des Todes an einer
nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtigen Krankheit gelitten oder bei der der
Verdacht einer solchen Krankheit zu dem genannten Zeitpunkt bestanden hat, wird nach
Möglichkeit in einem besonderen Raum aufgestellt. Der Sarg darf nur mit schriftlicher
Genehmigung der unteren Gesundheitsbehörde geöffnet werden.

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Friedhofsordnung der Kirchengemeinde Bad Fallingbostel 2023, gültig ab 15.03.2023

§ 28 Benutzung der Friedhofskapelle

(1) Für die Trauerfeier steht die Friedhofskapelle zur Verfügung.

(2) Die Trauerfeier muss der Würde des Ortes entsprechen.

(3) Die Aufbahrung des Sarges kann versagt werden, wenn die verstorbene Person zum
Zeitpunkt des Todes an einer nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtigen
Krankheit gelitten oder bei ihr der Verdacht einer solchen Krankheit zu dem genannten
Zeitpunkt bestanden hat oder wenn Bedenken wegen des Zustandes der Leiche
bestehen.

IX. Haftung und Gebühren

§ 29 Haftung

Nutzungsberechtigte Personen haften für alle Schäden, die durch von ihnen oder in ihrem
Auftrag errichtete Grabmale, und andere Anlagen entstehen.

§ 30 Gebühren

Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sind Gebühren nach der
jeweils geltenden Friedhofsgebührenordnung zu entrichten.

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Friedhofsordnung der Kirchengemeinde Bad Fallingbostel 2023, gültig ab 15.03.2023

X. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 31 Übergangsvorschriften

(1) Diese Ordnung gilt für alle bestehenden Nutzungsrechte vorbehaltlich der
Bestimmungen des Absatzes 2.

(2) Nutzungsrechte an Erbgräbern bzw. Sondergräbern, die unbefristet oder auf
Friedhofsdauer eingeräumt waren, endeten am 31.12.2006. Nach Ablauf dieser Frist
können die Nutzungsrechte an solchen Grabstätten nach Maßgabe dieser Ordnung
verlängert werden.

§ 32 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Ordnung tritt nach der kirchenaufsichtlichen Genehmigung am Tage nach ihrer
öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsordnung in der Fassung vom 09.08.1976 mit den
Änderungen vom 12.04.2011, der Ergänzung vom 21.04.2015, den Ergänzungen vom
15.03.2016, der Ergänzung vom 15.08.2017, den Änderungen und Ergänzungen vom
24.07.2019 sowie der Ergänzung vom 01.09.2021 außer Kraft.

Bad Fallingbostel, 28.02.2023

Der Kirchenvorstand der Ev.-luth. St.-Dionysius-Kirchengemeinde:

gez. Ulrich Schwabe gez. Ralph Farthmann
Vorsitzender L. S. Kirchenvorsteher

Die vorstehende Friedhofsordnung wird hiermit gemäß § 66 Absatz 1 Satz 1 Nummer
5, Absätze 2 und 5 der Kirchengemeindeordnung kirchenaufsichtlich genehmigt.

Walsrode, 08.03.2023

Der Kirchenkreisvorstand Ev.-luth. Kirchenkreises Walsrode:

gez. O. Fricke gez. Ch. Nickel
Vorsitzender L. S. Kirchenkreisvorsteher

19

Gebührenordnung (Originalwortlaut)

Friedhofsgebührenordnung (FGO)

für den Friedhof der Ev.-luth. St. Dionysius Kirchengemeinde Bad Fallingbostel
in Bad Fallingbostel.

Gemäß § 5 der Rechtsverordnung über die Verwaltung kirchlicher Friedhöfe
(Friedhofsrechtsverordnung) vom 13. November 1973 (Kirchl. Amtsbl. 1974 S. 1) und §
30 der Friedhofsordnung hat der Kirchenvorstand der Ev.-luth. Kirchengemeinde Bad
Fallingbostel für den Friedhof in Bad Fallingbostel am 28.02.2023 folgende
Friedhofsgebührenordnung beschlossen:

§ 1 Allgemeines

Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sowie für sonstige in § 6
aufgeführte Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach dieser
Gebührenordnung erhoben.

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner der Benutzungsgebühr ist

1. wer die Bestattung oder sonstige gebührenpflichtige Leistung nach dieser Ordnung
beantragt oder durch ihm zurechenbares Verhalten ausgelöst hat,
2. wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erworben oder verlängert hat,
3. wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche
Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft
Gesetzes haftet.

(2) Gebührenschuldner der Verwaltungsgebühr ist

1. wer die Verwaltungshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen
wird,
2. wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche
Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft
Gesetzes haftet.

(3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehen der Gebührenschuld

(1) Bei Grabnutzungsgebühren entsteht die Gebührenschuld bereits mit der Begründung
des Nutzungsrechtes für die gesamte Nutzungsdauer der Grabstätte oder bereits mit der
Verlängerung des Nutzungsrechtes für den Zeitraum der gesamten Verlängerung der
Grabstätte.

(2) Bei sonstigen Benutzungsgebühren entsteht die Gebührenschuld mit der
Inanspruchnahme der jeweiligen gebührenpflichtigen Leistung.

(3) Bei Verwaltungsgebühren entsteht die Gebührenschuld mit der Vornahme der
Verwaltungshandlung.
Friedhofsgebührenordnung der Kirchengemeinde Bad Fallingbostel, gültig ab 15.03.2023

§ 4 Festsetzung und Fälligkeit

(1) Die Heranziehung zu Gebühren erfolgt durch schriftlichen Bescheid. Die Gebühren sind
innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann die Benutzung des Friedhofes untersagen und Leistungen
verweigern, sofern ausstehende Gebühren nicht entrichtet worden sind oder eine
entsprechende Sicherheit nicht geleistet ist.

(3) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen.

§ 5 Säumniszuschläge, Kosten, Einziehung rückständiger Gebühren

(1) Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden
angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 % des abgerundeten
rückständigen Gebührenbetrages zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50
Euro teilbaren Betrag.

(2) Für schriftliche Mahnungen sind die entstandenen Portokosten durch den
Gebührenschuldner oder die Gebührenschuldnerin zu erstatten.

(3) Rückständige Gebühren, Säumniszuschläge sowie Kosten nach Absatz 2 werden im
Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat der
Vollstreckungsschuldner oder die Vollstreckungsschuldnerin zu tragen.

§ 6 Gebührentarif

I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten:
Das Nutzungsrecht für die Grabstätten (Ziffer 1-4) umfasst die Bereitstellung und
Unterhaltung der Friedhofsanlage und dessen Einrichtungen, Wasserbereitstellung,
Abfallentsorgung, Überwachung der Verkehrssicherheit sowie Grababräumung und
Entsorgung nach Ablauf der Nutzungszeit.

1. Reihengrabstätten
- für Verstorbene ab dem 6. Lebensjahr für 30 Jahre: 828,00 €
- für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr für 20 Jahre: 342,00 €

2. Wahlgrabstätten
- für 30 Jahre - je Grabstelle: 1.017,00 €
- Verlängerung - je Jahr und Stelle: 33,90 €

3. Urnenreihengrabstätten
- für 30 Jahre: 496,00 €

4. Urnenwahlgrabstätten
- für 30 Jahre - je Grabstelle: 543,00 €
- Verlängerung - je Jahr und Grabstelle: 18,10 €

Die Nutzungsgebühr für Grabstätten im Rasengrabfeld und in den Gemeinschaftsanlagen
(Ziffern 5 ff.) umfasst die Bereitstellung und Unterhaltung der Friedhofsanlage und seiner
Einrichtungen, Wasserbereitstellung, Abfallentsorgung, Überwachung der
Verkehrssicherheit sowie die Bereitstellung und Unterhaltung der Bestattungs- und

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Friedhofsgebührenordnung der Kirchengemeinde Bad Fallingbostel, gültig ab 15.03.2023

Begleitfläche während der Nutzungszeit, das Abräumen der Kränze und überschüssiger
Erde nach der Bestattung sowie die Grababräumung und Entsorgung nach Ablauf der
Nutzungszeit.

5. Rasenreihengrabstätten
- für 30 Jahre: 2.214,00 €

6. Rasenwahlgrabstätten
- für 30 Jahre - je Grabstelle: 2.265,00 €
- Verlängerung - je Jahr und Grabstelle: 75,50 €

7. Rasenwahlgrabstätten mit Pflanzstreifen
- für 30 Jahre - je Grabstelle: 2.769,00 €
- Verlängerung - je Jahr und Grabstelle: 92,30 €

8. Urnenrasenreihengrabstätten
- für 30 Jahre: 1.332,00 €

9. Urnenrasenwahlgrabstätten
- für 30 Jahre - je Grabstelle: 1.356,00 €
- Verlängerung - je Jahr und Grabstelle: 45,20 €

10. Urnenreihengrabstätten in der Urnengemeinschaftsanlage
- für 30 Jahre: 677,00 €

11. Urnendoppelgrabstätten in der Partnergemeinschaftsanlage
- für 30 Jahre - je Grabstätte mit zwei Grabstellen: 2.112,00 €
- Verlängerung - je Jahr und Grabstätte: 70,40 €

12. Urnenwahlgrabstätten im Ruhepark I
- für 30 Jahre - je Grabstelle: 1.608,00 €
- Verlängerung - je Jahr und Grabstelle: 53,60 €

13. Urnenwahlgrabstätten im Ruhepark II
- für 30 Jahre - je Grabstelle: 1.356,00 €
- Verlängerung - je Jahr und Grabstelle: 45,20 €

14. Wahlgrabstätten im Heidegarten
- für 30 Jahre - je Grabstelle: 3.777,00 €
- Verlängerung - je Jahr und Grabstelle: 125,90 €

15. Urnenwahlgrabstätten im Heidegarten
- für 30 Jahre - je Grabstelle: 2.112,00 €
- Verlängerung - je Jahr und Grabstelle: 70,40 €

16. Urnenwahlgrabstätten Herbstleuchten
- für 30 Jahre - je Grabstelle: 1.608,00 €
- Verlängerung - je Jahr und Grabstelle: 53,60 €

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Friedhofsgebührenordnung der Kirchengemeinde Bad Fallingbostel, gültig ab 15.03.2023

17. Erweiterung des Nutzungsrechts bei Wahlgrabstätten für eine zusätzliche
Urnenbestattung gemäß § 11 (5) der Friedhofsordnung. Gebühr a) enthält
anteilig, flächenunabhängige Leistungen des Grabnutzungsrechts
a) Nutzungsgebühr für eine zusätzliche Urnenbestattung (einmalig) 450,00 €
b) zzgl. Verlängerungsgebühr der jeweiligen Grabart nach Ziffer 2 zur
Anpassung an die neue Ruhezeit

18. Umwandlung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte in das Nutzungsrecht an
einer Rasengrabstätte gemäß § 12 (3) und § 13 (6) der Friedhofsordnung.
Gebühr umfasst die Herstellung und Unterhaltung der Grabfläche bis zum Ablauf
der Ruhezeit und die Räumung und Entsorgung des Grabmals nach Ablauf der
Ruhezeit; wird für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben
- für ein Erdbestattungsgrab je Jahr und Grabstelle: 65,40 €
- für ein Urnengrab je Jahr und Grabstelle: 31,80 €

Wiedererwerbe und Verlängerungen von Nutzungsrechten sind nur in vollen
Kalenderjahren möglich.

Die Gebühr für den Erwerb, Wiedererwerb und die Verlängerung sowie die Umwandlung
des Nutzungsrechtes wird für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben.

II. Gebühren für die Bestattung:

Für das Ausheben und Verfüllen der Gruft, das Ablegen der Kränze:

1. für eine Erdbestattung:
a) in Grabstätten für Verstorbene ab dem 6. Lebensjahr: 591,00 €
b) in Grabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr: 422,00 €

2. für eine Urnenbestattung: 253,00 €

3. Der Mehraufwand für erforderliche Arbeiten im Zusammenhang mit dem Ausheben
der Gruft, wie die Entfernung von Grabmalen, Einfassungen, Bepflanzungen o.ä.
wird nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet.

- durch Friedhofsmitarbeiter je angefangene halbe Stunde: 18,25 €

Für das Öffnen der Gruft, Ausbettung und Wiederverschließen der Gruft

- für die Umbettung einer Asche 253,00 €

III. Verwaltungsgebühren:

1. Prüfung der Anzeige zur Aufstellung von Grabzeichen ohne
Standsicherheitsprüfungspflicht, einer Grabanlage oder Teile einer Grabanlage
- je Anzeige: 32,20 €

2. Prüfung der Anzeige zur Aufstellung eines stehenden Grabmals einschließlich
Anteil Standsicherheitsprüfung
- je Grabmal: 96,60 €

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Friedhofsgebührenordnung der Kirchengemeinde Bad Fallingbostel, gültig ab 15.03.2023

3. Bearbeitung Umbettungsantrag und Überwachung Ausgrabung
- je Antrag: 128,90 €

IV. Gebühr für die Benutzung der Kühlkammer / Friedhofskapelle:

1. Gebühr für die Benutzung der Kühlkammer
a) je Sarg, pauschal für bis zu 3 Tage der Unterstellung: 72,00 €
b) ab dem 4. Tag, je Sarg und Tag: 24,00 €

2. Gebühr für die Benutzung der Trauerhalle in der Friedhofskapelle
- je Trauerfeier: 237,00 €

§ 7 Leistungen ohne Gebührentarif

Leistungen, für die kein Gebührentarif vorgesehen ist, werden von der Friedhofsverwaltung
nach dem jeweiligen Aufwand berechnet.

§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Friedhofsgebührenordnung tritt nach ihrer Genehmigung am Tage nach der
öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung tritt die Friedhofsgebührenordnung
in der Fassung vom 17.07.2007 mit den Änderungen vom 12.04.2011, den Ergänzungen
vom 15.03.2016, der Ergänzung vom 15.08.2017, den Änderungen und Ergänzungen vom
24.07.2019 sowie der Ergänzung vom 01.09.2021 außer Kraft.

Bad Fallingbostel, 28.02.2023

Der Kirchenvorstand der Ev.-luth. St.-Dionysius-Kirchengemeinde:

gez. Ulrich Schwabe gez. Ralph Farthmann
Vorsitzender L. S. Kirchenvorsteher

Die vorstehende Friedhofsgebührenordnung wird hiermit gemäß § 66 Absatz 1 Satz 1
Nummer 6, Absätze 2 und 5 der Kirchengemeindeordnung kirchenaufsichtlich genehmigt.

Walsrode, 08.03.2023

Der Kirchenkreisvorstand des Kirchenkreises Walsrode:

gez. O. Fricke gez. Ch. Nickel
Vorsitzender L. S. Kirchenkreisvorsteher

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Quelle

Ev.-luth. St.-Dionysius-Kirchengemeinde Bad Fallingbostel

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