📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2018🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2018 (Gebührenverzeichnis vom 17.05.2018) Volltext anzeigen ▼
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Friedhofsgebührensatzung der Stadt Schneverdingen (Neufassung, Beschluss 17.05.2018, Stand 2018)
Satzung der Stadt Schneverdingen über Friedhofsgebühren (Friedhofsgebührensatzung)
Aufgrund der §§ 10, 13 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der Fassung vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576) zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 26.10.2016 (Nds. GVBl. S. 226) und der §§ 2, 4 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung vom 20.04.2017 (Nds. GVBl S. 121) sowie des § 13 des Niedersächsischen Bestattungsgesetzes (Nds. BestattG) in der Fassung vom 08.12.2005 (Nds. GVBl. S. 381) hat der Rat der Stadt Schneverdingen in seiner Sitzung am 17.05.2018 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 – Gegenstand und Höhe der Gebühren
(1) Diese Satzung gilt für nachstehende Friedhöfe der Stadt Schneverdingen: Alter und Neuer Friedhof Schneverdingen
Friedhöfe der Ortschaften Ehrhorn/Wintermoor Großenwede Heber Lünzen Wesseloh
für die Benutzung der Friedhöfe und der Friedhofskapellen mit deren Einrichtungen für Beisetzungen auf diesen Friedhöfen und die im Zusammenhang damit von der Stadt Schneverdingen erbrachten Leistungen.
(2) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem zu dieser Satzung gehörenden Gebührenverzeichnis.
(3) Für besondere Leistungen, die in dem Gebührenverzeichnis nicht vorgesehen sind, setzt die Friedhofsverwaltung die Entschädigung im Einzelfall nach dem erbrachten Aufwand fest.
§ 2 – Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühr ist verpflichtet,
a) wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,
b) wer die Gebührenschuld der Stadt Schneverdingen gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr ist verpflichtet,
a) wer die Benutzung der Friedhöfe, ihrer Einrichtungen beantragt oder veranlasst hat,
b) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erworben oder verlängert hat,
c) wer die Gebührenschuld der Stadt Schneverdingen gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3 – Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht
- 1. bei Verwaltungsgebühren mit Beendigung der Amtshandlung,
- 2. a) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Friedhöfe, ihrer Einrichtungen,
- b) bei Grabnutzungsgebühren bereits mit der Begründung des Nutzungsrechts für die gesamte Nutzungsdauer der Grabstätte bzw. bereits mit der Verlängerung des Nutzungsrechts für den Zeitraum der gesamten Verlängerung der Grabstätte.
(2) Die Gebührenschuld wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 4 – Vermeidung unbilliger Härten
Die Stadt Schneverdingen kann im Einzelfall von der Erhebung der Friedhofsgebühren absehen oder diese herabsetzen, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt oder zur Vermeidung unbilliger Härten geboten ist.
§ 5 – Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.06.2018 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die bis dahin gültige Friedhofsgebührensatzung vom 07.11.1984 außer Kraft. Hinweis nach § 10 Abs. 2 NKomVG: Ist eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die im NKomVG enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist diese Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Verkündung der Satzung gegenüber der Kommune geltend gemacht worden ist. Dabei sind die verletzte Vorschrift und die Tatsache, die den Mangel ergibt, zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder die Verkündung der Satzung verletzt worden sind.
Schneverdingen, den 17.05.2018
gez. Meike Moog-Steffens (L. S.) Bürgermeisterin
Verkündung/Bereitstellung im Internet am 24.05.2018, Hinweis Böhme-Zeitung am 25.05.2018; in Kraft ab 01.06.2018 Anlage
Gebührenverzeichnis zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Schneverdingen vom 17.05.2018
I. Erwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten
- 1. Erdgrabstätten (Ruhezeit grundsätzlich 30 Jahre)
- 1.1. Reihengrabstätten
- 1.1.1. Kindergrab bis 5 Jahre (Ruhezeit 20 Jahre) 234,00 Euro
- 1.1.2. Erdreihengrab 390,00 Euro
- 1.1.3. Rasengrab (inkl. Pflege) 1.313,00 Euro
- 1.1.4. Anonymes Erdgrab ( inkl. Pflege) 1.005,00 Euro
- 1.1.5. Rasenerdgrab mit Stele (inkl. Pflege + Tafel) 2.183,00 Euro
- 1.2. Wahlgrabstätten
- 1.2.1. Erdwahlgrab je Stelle 540,00 Euro
- 2. Urnengrabstätten (Ruhezeit 30 Jahre)
- 2.1. Reihengrabstätten
- 2.1.1. Urnenreihengrab 253,00 Euro
- 2.1.2. Rasenurnengrab (inkl. Pflege) 369,00 Euro
- 2.1.3. Anonymes Urnengrab (inkl. Pflege) 330,00 Euro
- 2.1.4. Rasenurnengrab mit Stele (inkl. Pflege + Tafel) 577,00 Euro
- 2.1.5. Baumgrab (1-stellig; inkl. Pflege + Tafel) 616,00 Euro
- 2.2. Wahlgrabstätten
- 2.2.1. Urnenwahlgrab (je Stelle) 270,00 Euro
- 2.2.2. Baumgrab für 2 Urnen (inkl. Pflege + Tafel) 870,00 Euro
- 2.2.3. Urnenzubettung (je Urne) 234,00 Euro
- 3. Gebühren für die Verlängerung der Nutzungszeiten für Wahlgräber
- 3.1. Wahlgrabstätten, Ziffer 1.2.1, je Stelle und Jahr 18,00 EUR
- 3.2. Urnenwahlgrabstätten, Ziffer 2.2.1, je Stelle und Jahr 9,00 EUR
- 3.3. Baumgrab, Ziffer 2.2.2, je Stelle und Jahr 29,00 EUR
II. Bestattungsgebühren
- 1. Erdgrab 307,00 Euro
- 2. Kindergrab (bis 5 Jahre) 153,00 Euro
- 3. Urnengrab 76,00 Euro III. Benutzungsgebühren
- 1. Trauerhalle 168,00 Euro
- 2. Leichenkammer 42,00 Euro
IV. Verwaltungsgebühren
- 1. Ausfertigung einer Urkunde über das Nutzungsrecht an Wahlgräbern 10,00 Euro
- 2. Genehmigung für die Aufstellung von Grabdenkmälern
- 2.1. je Grabplatte/Grabkissen 20,00 Euro
- 2.2. je hochstehendes Grab 60,00 Euro
V. Sonstige Leistungen Für Leistungen, die nicht in dem Gebührentarif enthalten sind, ist die Höhe der Vergütung nach Sachkosten und Arbeitsaufwand zu bemessen.
2. Friedhofssatzung Stand: 2018 (Beschluss 17.05.2018, in Kraft ab 01.06.2018) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung der Stadt Schneverdingen – Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Stand 1992)
Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Schneverdingen (Friedhofssatzung)
Aufgrund der §§ 6, 8 und 40 der Niedersächsischen Gemeindeordnung in der zurzeit geltenden Fassung hat der Rat der Stadt Schneverdingen am 03.11.1992 folgende Sat-zung beschlossen:
Inhaltsverzeichnis:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Friedhofszweck
§ 3 Benutzungszwang
§ 4 Bestattungsbezirk
§ 5 Außerdienststellung und Entwidmung
II. Ordnungsvorschriften
§ 6 Öffnungszeiten
§ 7 Verhalten auf Friedhöfen
§ 8 Gewerbetreibende
III. Bestattungsvorschriften
§ 9 Allgemeines
§ 10 Särge
§ 11 Ausheben der Gräber
§ 12 Ruhezeit
§ 13 Umbettung
IV. Grabstätten
§ 14 Allgemeines
§ 15 Reihengrabstätten
§ 16 Wahlgrabstätten
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 17 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
§ 18 Wahlmöglichkeit
§ 19 Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften
§ 20 Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften
VI. Grabmale
§ 21 Allgemeines
§ 22 Antrag und Genehmigung
§ 23 Grabmalmaße
§ 24 Aufstellung
§ 25 Anlieferung
§ 26 Fundamentierung und Befestigung
§ 27 Unterhaltung
§ 28 Entfernung
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 29 Allgemeines
§ 30 Bepflanzungen
§ 31 Einfassungen und Einfriedungen
§ 32 Vernachlässigung
VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 33 Benutzung der Leichenhallen
§ 34 Trauerfeiern
IX. Schlussvorschriften
§ 35 Haftung
§ 36 Gebühren
§ 37 Ordnungswidrigkeiten
§ 38 Inkrafttreten
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Geltungsbereich
(1) Diese Friedhofssatzung gilt für folgende von der Stadt Schneverdingen betriebene Friedhöfe:
a) alter Friedhof, Schneverdingen, Oststraße
b) Neuer Friedhof, Schneverdingen, Am Kirchhof
c) Friedhof Ehrhorn/Wintermoor
d) Friedhof Großenwede
e) Friedhof Heber f) Friedhof Lünzen
g) Friedhof Wesseloh
(2) Die Friedhofsverwaltung und das Bestattungswesen obliegen der Stadt Schnever-dingen.
§ 2 – Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe sind nicht rechtsfähige öffentliche Anstalten der Stadt Schneverdin-gen. Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der
Stadt Schneverdingen waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer Wahlgrabstätte hatten. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(2) Einwohner ist, wer in der Stadt Schneverdingen seinen Wohnsitz gemäß § 7 BGB oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(3) Die Friedhöfe und die städtischen Trauerhallen mit ihren Einrichtungen stehen ohne Ansehen des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses für jede Bestattung für die nach Abs. 1 Berechtigten zur Verfügung.
§ 3 – Benutzungszwang
(1) Die Bestattung aller Toten, denen nach § 2 Abs. 1 dieser Satzung ein Benutzungs-recht zusteht, ist auf einem der in § 1 genannten Friedhöfe vorzunehmen.
(2) Ein Benutzungszwang besteht nicht, wenn die Überführung der Leiche zu einem Friedhof in einem anderen Ort erfolgt.
§ 4 – Bestattungsbezirk
(1) Die Stadt Schneverdingen bildet einen Bestattungsbezirk. Die Bestattungen der Toten aus den Ortschaften Ehrhorn/Wintermoor, Großenwede, Heber, Lünzen und Wesseloh sollen grundsätzlich auf den für diese Ortschaften eingerichteten Friedhöfen vorgenommen werden. Andere Personen dürfen nur mit Zustimmung der Friedhofsver-waltung auf diesen Friedhöfen beigesetzt werden.
§ 5 – Außerdienststellung und Entwidmung
(1) Jeder Friedhof oder Friedhofsteile können aus öffentlichen oder sonstigen zwingen-den Gründen ganz oder teilweise außer Dienst gestellt oder entwidmet werden Das gilt auch entsprechend für Reihengräber und einzelne Grabstätten.
(2) Durch die Außerdienststellung wird nur die Möglichkeit weiterer Beisetzungen aus-geschlossen. durch die Entwidmung geht außerdem die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren. Die Außerdienststellung oder Entwidmung von Friedhöfen, Friedhofstei-len und von Reihengrabstätten ist öffentlich bekanntzumachen. Bei einzelnen Wahl-grabstätten erhalten die jeweiligen Verfügungsberechtigten einen schriftlichen Be-scheid.
(3) Im Falle der Entwidmung sind die in Reihengrabstätten und die in Wahlgrabstätten Beigesetzten für die restliche Ruhezeit auf Kosten der Stadt Schneverdingen in andere Grabstätten umzubetten. Der Umbettungstermin soll bei Reihengrabstätten den Nut-
zungsberechtigten, bei Wahlgrabstätten den jeweiligen Verfügungsberechtigten einen Monat vorher mitgeteilt werden.
(4) Soweit durch Außerdienststellung oder Entwidmung das Recht auf weitere Beiset-zungen in den Wahlgrabstätten erloschen ist, wird bei Eintritt eines neuen Bestattungs-falles den Verfügungsberechtigten auf Antrag für die restliche Nutzungszeit eine Er-satzgrabstätte zur Verfügung gestellt.
(5) Auf den Ersatzgrabstätten werden nach einer Entwidmung, soweit dieses technisch möglich ist, die Grabsteine und Einfassungen der alten Gräber von der Stadt Schnever-dingen wieder aufgestellt bzw. gesetzt. Die Umsetzung von Pflanzen und die Anlage der Ersatzgrabstätten obliegt den Verfügungs- oder Nutzungsberechtigten im Rahmen dieser Satzung. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des neuen Nutzungs-rechtes.
II. Ordnungsvorschriften
§ 6 – Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind grundsätzlich jederzeit für den Besuch geöffnet. Die Friedhofs-verwaltung kann die Besuchszeiten durch öffentliche Bekanntmachung dauernd ein-schränken.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder einschränken.
(3) Streu- und Schneeräumpflicht der Stadt Schneverdingen besteht auf den Friedhö-fen nur bei Beisetzungen, und zwar für die Hauptzuwegung zur Friedhofskapelle und den Wegen, die bei der Beisetzung begangen werden müssen.
§ 7 – Verhalten auf den Friedhöfen
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
a) Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen, Rollstühle und Fahr-zeuge gemäß § 8 Abs. 3 sowie der Friedhofsverwaltung sind hiervon ausgenom-men.
b) Waren aller Art, insbesondere Kränze, Blumen und gewerbliche Dienste anzubie-ten.
c) In der Nähe einer Bestattung sowie an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen Arbeiten auszuführen.
d) Ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Fried-hofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren.
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Be-stattungsfeier notwendig und üblich sind. f) Abfälle aller Art außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern.
g) In den aufgestellten Papierkörben, außer Papier- und Kleinstabfällen, sonstigen Unrat abzulagern.
h) Friedhöfe, ihre Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Grabstätten oder Grabeinfassungen ohne Berechtigung zu betreten. i) Zu spielen und Lärm zu verursachen. j) Haustiere unangeleint mitzuführen.
k) Reden zu führen oder Handlungen vorzunehmen, die das Empfinden der Trauern-den und der Friedhofsbesucher verletzen (z. B. Musikgeräte betreiben). l) Gießkannen, Eimer, Vasen, Harken usw. wahllos und für jedermann sichtbar auf den Grabstätten, in den Anlagen oder auf Wegen aufzubewahren.
(3) In den Fällen des Abs. 2 Ziff. a, c und l kann die Friedhofsverwaltung auf Antrag Ausnahmen zulassen.
§ 8 – Gewerbetreibende
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtnereibetriebe und sonstige Gewerbetreibende sowie ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die darin erlassenen Richtlinien zu beachten. Sie haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten bei ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursacht haben.
(2) Gewerbliche Arbeiten dürfen nur innerhalb der gemäß § 6 Abs. 1 festgelegten Be-suchszeiten durchgeführt werden. Außer dem Verbot gemäß § 7 Abs. 2 Ziff. c dürfen auch werktags zwischen 19:00 und 7:00 Uhr keine gewerblichen Arbeiten ausgeführt werden. Im Falle des § 6 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt. Weiterge-hende gesetzliche Regelungen bleiben unberührt.
(3) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht stören oder gefährden. Bei Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetrei-benden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abraum lagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. Den Ge-werbetreibenden ist im Rahmen ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen das Befahren der Wege mit geeigneten Fahrzeugen widerruflich gestattet.
(4) Gewerbetreibenden, die trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Vor-schriften der Friedhofssatzung verstoßen, kann die Friedhofsverwaltung die Durchfüh-rung von Arbeiten auf den Friedhöfen auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Be-scheid untersagen.
III. Bestattungsvorschriften
§ 9 – Allgemeines
(1) Bestattungen sind bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Eine stan-desamtliche Sterbeurkunde oder eine ordnungsbehördliche Bestattungserlaubnis ist vor der Bestattung vorzulegen. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrab-stätte beantragt, ist das Nutzungsrecht ggf. nachzuweisen.
(2) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Wünsche der Hin-terbliebenen werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Eine Leiche darf erst nach Ablauf von 48 Stunden nach Eintritt des Todes bestattet werden. Ausnahmen sind nur mit Ge-nehmigung der Friedhofsverwaltung möglich.
(3) Jede Leiche ist spätestens 96 Stunden nach Eintritt des Todes in die öffentliche Leichenhalle zu überführen. Auf die Verordnung über die Bestattung von Leichen vom 29.10.1964 in der jeweils gültigen Fassung wird hingewiesen.
(4) Wird vorher kein Bestattungstermin vereinbart, können Leichen, die nicht binnen 7 Tagen nach Eintritt des Todes und Aschen, die nicht binnen eines Monats nach der Einäscherung beigesetzt sind, auf Kosten der Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einer Reihengrabstätte beigesetzt werden.
(5) Leichen dürfen nicht konserviert werden.
(6) Das Ausmauern von Gräbern und Gruften ist nicht gestattet.
§ 10 – Särge
(1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.
(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind im Ausnahmefall größere Särge erforderlich, ist dieses bei der Anmel-dung der Bestattung der Friedhofsverwaltung mitzuteilen. Letzteres gilt auch bei der Verwendung von Zinksärgen.
§ 11 – Ausheben der Gräber
(1) Von der Friedhofsverwaltung werden grundsätzlich die Gräber ausgehoben, über-schüssiger Boden abgefahren und die Gräber wieder verfüllt.
Kränze und Blumen werden nach zirka 3 bis 6 Wochen abgetragen. Auf den Friedhöfen in den Ortschaften sind hiervon Ausnahmen möglich.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m; bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, Grabzubehör, Grabmale, Fundamente, Einfassungen und Pflanzen, die die Arbeiten beim Ausheben der Gräber behindern bzw. die Sicherheit der Bestattung beeinträchtigen, auf Kosten der Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigten zu entfernen.
§ 12 – Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 30 Jahre; bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 20. Jahre.
§ 13 – Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen unbeschadet der sonstigen ge-setzlichen Vorschriften der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zu-stimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbet-tungen innerhalb der Stadt Schneverdingen im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorlie-gen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind innerhalb der Stadt nicht zulässig.
§ 5 Abs. 3 bleibt unberührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstellen aller Art umge-bettet werden. die Bestattungstiefen nach § 11 Abs. 2 dürfen dabei nicht erreicht wer-den.
(4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten die nutzungsberechtigten Angehörigen der Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten die jeweiligen Verfügungsberechtigten.
(5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen, haben die Antragsteller zu tragen.
(7) Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbro-chen oder gehemmt.
(8) Es bedarf einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung, Leichen oder Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben.
IV. Grabstätten
§ 14 – Allgemeines
(1) Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Schneverdingen. An ihnen können nur Rechte nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden nach:
a) Reihengrabstätten,
b) Wahlgrabstätten.
(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 15 – Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erd- und Urnenbeisetzungen, die nach Auswahl durch die Friedhofsverwaltung belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit der zu Bestattenden abgegeben werden. Rechte an Reihengrabstätten können nicht verlängert werden. Als Nutzungsberechtigte gelten die Antragsteller.
(2) Es werden eingerichtet:
a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,
b) Reihengrabfelder für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr,
c) Reihengräber für Urnen,
d) Reihengräber für anonyme Beisetzungen.
(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden. Sind Mutter und Kind bei der Geburt verstorben, können beide Leichen in einem Sarg oder in einer Urne beigesetzt werden.
(4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ru-hezeit wird 4 Wochen vorher durch öffentliche Bekanntmachung und durch Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld angekündigt.
§ 16 – Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erd- und Urnenbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Das Nutzungsrecht kann jederzeit für weitere Jahre auf Antrag verlängert werden. Die Lage der Wahlgrabstätten wird durch die Friedhofsverwaltung bestimmt. Wünsche der Verfügungsberechtigten werden nach Möglichkeit berücksichtigt.
(2) Eine Wahlgrabstätte besteht aus einer oder mehreren Grabstellen. Auf jeder Erd-begräbnisstelle können zusätzlich eine oder mehrere Urnen beigesetzt werden. Die Beisetzung zweiter und weiterer Urnen bedarf der besonderen Zustimmung der Fried-hofsverwaltung.
(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Verleihungsurkunde. Eine Über-tragung des Nutzungsrechtes muss bei der Friedhofsverwaltung beantragt werden.
(4) Eine Beisetzung kann nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit für die gesamte Grabstätte wieder erworben wird. Wahlgrabstätten, die in früheren Jah-ren nicht bis zum Ablauf der Ruhezeit erworben wurden, sind nach Ablauf der Nut-zungszeit, mindestens bis zum Ablauf der letzten Ruhezeit, durch die Verfügungsbe-rechtigten für die restlichen Jahre zu beweinkaufen.
(5) Die Verfügungsberechtigten haben das Recht, beigesetzt zu werden, über andere Beisetzungen zu verfügen und über Gestaltung und Pflege der Grabstelle im Rahmen der Vorschriften zu entscheiden.
Soweit durch die Verfügungsberechtigten nicht eine andere Regelung getroffen worden ist, geht nach ihrem Ableben das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen der verstorbenen Verfügungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf die Kinder,
c) auf die Stiefkinder,
d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
e) auf die Eltern, f) auf die vollbürtigen Geschwister,
g) auf die Stiefgeschwister,
h) auf die nicht unter a) bis g) fallender Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird die Älteste/der Älteste nutzungsberechtigt.
(6) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit und bei teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rück-gabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich, soweit keiner Teilung der Grabstätte zugestimmt wird. Eine Erstattung der Gebühren für die restliche Nutzungszeit wird nicht vorgenommen. Die zuletzt Verfügungsberechtigten müssen die auf den zurückgegebe-nen Gräbern befindlichen Grabsteine, Fundamente, Einfassungen und Pflanzen abräu-men. Entsprechendes gilt auch, wenn ein Nutzungsrecht nicht verlängert wird.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 17 – Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
Jede Grabstätte ist unbeschadet der besonderen Anforderung für Grabstätten in Abtei-lungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften so zu gestalten und so an die Umge-bung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt bleibt.
§ 18 – Wahlmöglichkeit
(1) Auf den Friedhöfen werden Abteilungen mit und Abteilungen ohne besondere Ge-staltungsvorschriften eingerichtet.
(2) Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einer Abteilung mit oder in einer Ab-teilung ohne besondere Gestaltungsvorschriften zu wählen. Wird von dieser Wahlmög-lichkeit nicht bis zur Anmeldung der Beisetzung Gebrauch gemacht, wird die Beisetzung in einer Abteilung mit besonderen Gestaltungsvorschriften vorgenommen.
§ 19 – Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften
Bei der Gestaltung von Grabstätten in Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvor-schriften sind die Bestimmungen der §§ 23, 24, 30 Abs. 2 bis 4, § 31 Abs. 1 und 4 nicht anzuwenden.
§ 20 – Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften
Grabstätten in Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften dürfen nur im Rah-men der Richtlinien der Friedhofssatzung erfolgen.
VI. Grabmale
§ 21 – Allgemeines
Grabmale sollen das Andenken an die Verstorbenen erhalten und das Grab bezeich-nen. Entsprechend der Würde des Ortes dürfen Grabmale nicht für Reklamezwecke benutzt werden sowie Firmennamen und Symbole eingehauen oder angebracht wer-den. Gleiches gilt auch für Worte und Symbole, die das Allgemeinempfinden stören.
§ 22 – Antrag und Genehmigung
(1) Die Errichtung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Sie soll bereits vor Anfertigung der Grabmale eingeholt wer-den. Auch provisorische Grabmale sind genehmigungspflichtig, sofern sie größer als 15 x 30 cm sind.
(2) Den Anträgen ist ein Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht mit Größen-angaben unter Angabe des Materials sowie Anordnung, Form und Inhalt der Schrift, der Ornamente und der Symbole beizufügen.
(3) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal nicht binnen eines Jahres nach der Genehmigung errichtet worden ist.
(4) Auf Reihengrabstätten für anonyme Beisetzungen ist die Aufstellung von Grabma-len nicht zulässig.
§ 23 – Grabmalmaße
(1) Für Grabmale gelten folgende Höchstmaße, angegeben in Quadratmeter-Ansichtsfläche:
A. Hochstehende Grabmale (Steine):
- 1. Kinderreihengräber bis 0,20 m²,
- 2. Reihengräber/Einzelgräber bis 0,35 m²,
- 3. Doppelgräber bis 0,70 m², für jedes weitere Grab zusätzlich 0,15 m², höchstens jedoch 1,50 m²,
- 4. Einzelurnengräber bzw. Urnenreihengräber bis 0,20 m², für jedes weitere Urnengrab zusätzlich 0,10 m², höchstens jedoch 0,50 m².
B. Grabplatten und Grabkissen:
- 1. Kinderreihengräber bis 0,15 m²,
- 2. Reihengräber/Einzelgräber bis 0,20 m²,
- 3. Doppelgräber bis 0,40 m²,
- 4. Einzelurnengräber bzw. Urnenreihengräber bis 0,20 m², für jedes weitere Urnengrab zusätzlich 0,05 m².
Bei der Berechnung der o. a. Ansichtsfläche werden die größten Höhen, Längen bzw. Breiten multipliziert. Zusätzliche Sockel und die Fundamente bis 10 cm Höhe ab Erdbo-den sind dabei nicht mitzurechnen. Bei der Auswahl der Höchstmaße ist entscheidend, für wie viel Gräber die Inschrift des Grabsteines vorgesehen ist. Familiensteine gelten grundsätzlich für die gesamte Grabstätte.
(2) Hochstehende Grabmale über 50 cm Höhe dürfen nur eine maximale Grabmalstär-ke haben, die 20 % der größten Höhe des Steines nicht überschreitet. (3) Zur Angleichung an bereits vor Inkrafttreten dieser Satzung aufgestellte Grabmale sowie im Einzelfall mit § 17 vereinbar, können Ausnahmen von den Höchstansichtsflä-chen zugelassen werden. Gleiches gilt sinngemäß für § 31 Abs. 4.
§ 24 – Aufstellung
(1) Auf Grabstätten, bei denen Gräber hintereinander liegen (z. B. Achterplätze) dürfen nur auf den hinteren Gräbern hochstehende Grabmale aufgestellt werden. Auf den rest-lichen Gräbern sind nur Grabplatten bzw. -kissen zulässig. Gleiches gilt sinngemäß auch für Urnengräber. (2) Wurde ein hochstehendes Grabmal aufgestellt, kann hier zusätzlich keine Grabplat-te bzw. -kissen genehmigt werden. Bei Wahlgrabstätten mit mind. 4 Gräbern können jedoch, soweit das hochstehende Grabmal ein Familienstein ist, zusätzliche Grabplatten oder Grabkissen genehmigt werden. Bei Wahlgrabstellen mit 3 Gräbern und bei Urnen-beisetzungen auf Erdbegräbnisstellen können Ausnahmen vom vorstehenden Abschnitt genehmigt werden. (3) Alle Grabmale müssen mit der Ansichtsfläche zum Weg zeigen. Bei Grabstätten ab 4 Gräbern können hiervon Ausnahmen zugelassen werden. (4) Die Schrägstellung der Grabplatten und -kissen darf in der Höhe, 30 cm vom Boden aus gerechnet, nicht überschreiten.
§ 25 – Anlieferung
Beim Liefern von Grabmalen ist dem Friedhofspersonal auf Verlangen der Genehmi-gungsbescheid vorzuzeigen.
§ 26 – Fundamentierung und Befestigung
(1) Die Fundamentierung, Aufstellung und Befestigung der Grabmale muss fachgerecht nach dem derzeitig neuesten Stand der Steinsetzer- und Bautechnik erfolgen. Die vom Bundesinnungsverband des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwer-kes aufgestellten Versetzrichtlinien für Grabmale sind zu beachten. (2) Die Grabmale sind ferner so aufzustellen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen, sich senken oder zur Gefähr-dung von Personen führen können. Hierzu wird auf § 28 Abs. 3 hingewiesen. (3) Obige Vorschriften gelten auch für die Wiederbefestigung von Grabmalen.
§ 27 – Unterhaltung
(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und ver-kehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich sind dafür bei Reihengrabstätten die Nutzungsberechtigten (Antragsteller), bei Wahlgrabstätten die jeweiligen Verfü-gungsberechtigten. Die Verwendung von ätzenden Steinreinigern zur Pflege der Grabmale ist unzulässig.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen o-der Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen.
(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Verantwortli-chen die Sicherungsmaßnahmen, z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen treffen. Der ordnungswidrige Zustand ist nach Aufforderung der Friedhofsverwaltung innerhalb einer festgesetzten Frist zu beseitigen. Sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein zweiwöchiger Hin-weis auf der Grabstätte. Danach ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, den ordnungs-widrigen Zustand zu beseitigen oder das Grabmal zu entfernen. Sie ist nicht verpflichtet, die Grabmale aufzubewahren. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.
§ 28 – Entfernung
(1) Sind die Grabmale auf Reihengräbern nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit entfernt, fallen sie in die Verfügungsgewalt der Stadt. Die Grabsteine kann die Stadt entschädigungslos verwerten. für die Abräumung von Wahlgrabstätten wird auf § 16 Abs. 6 verwiesen. Sofern Wahlgrabstätten von der Friedhofsverwaltung abge-räumt werden, haben die jeweiligen Verfügungsberechtigten die Kosten zu tragen.
(2) Entspricht ein errichtetes Grabmal nicht der Genehmigung, oder ist ein Grabmal ohne Genehmigung errichtet, so kann die Friedhofsverwaltung die sofortige Entfernung verlangen. Wenn die Entfernung nicht innerhalb der gesetzten Frist vorgenommen wird, kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten die Entfernung vornehmen.
(3) Werden Grabmale so aufgestellt, dass sie beim Öffnen von Nachbargräbern zu ei-ner Gefährdung von Personen führen können, müssen diese Grabmale vorübergehend entfernt werden. Die Entfernung hat durch die Verfügungs- oder Nutzungsberechtigten zu erfolgen, auf deren Grabstätte das Grabmal steht, von dem die Gefährdung ausgeht. Die Grabmale müssen innerhalb von 24 Stunden nach Aufforderung entfernt werden. Kommen die Berechtigten dieser Aufforderung nicht nach oder sind die Berechtigten nicht rechtzeitig zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung die Versetzung des Grab-males veranlassen und eine Kostenentscheidung treffen.
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 29 – Allgemeines
(1) Für die Herrichtung und Instandsetzung sind die jeweiligen Nutzungsberechtigten bzw. Verfügungsberechtigten verantwortlich. Diese Verantwortlichkeit besteht auch dann fort, wenn die Grabpflege auf Dritte übertragen wurde. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechtes. (2) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschrift des § 17 ohne Nachteil für die öffentlichen Anlagen und der anderen Grabstätten gärtnerisch hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den übrigen Grabschmuck. Verwelk-te Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstellen zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. Die Wegeflächen vor den Grabstellen sind mit-zupflegen. (3) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, den besonde-ren Charakter des Friedhofteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. (4) Reihengrabstätten müssen binnen 6 Monaten nach der Belegung, Wahlgrabstätten binnen 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. (5) Die Herrichtung und Unterhaltung und jede Veränderung der Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt der Friedhofsverwaltung. (6) Die Verwendung von Pestiziden bei der Grabpflege ist nicht gestattet. (7) Kunststoffe und sonstige nichtverrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produk-ten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Gebinden, Gestecken, Sträußen sowie im Grabschmuck nicht verwandt werden. Diesen Vorschriften nicht entsprechende Ma-terialien sind - soweit sie ausnahmsweise zugelassen wurden - unmittelbar nach der Trauerfeier durch den Anlieferer von dem Friedhof zu entfernen. (8) Reihengrabstätten für anonyme Beisetzungen werden als Rasenflächen durch die Friedhofsverwaltung angelegt und unterhalten. Eine Bepflanzung ist nicht zulässig. (9) Bei allen Reihengrabstätten und Wahlgrabstätten innerhalb von Rasenflächen sind die Grabbeete nur am Grabmal in der von der Friedhofsverwaltung festgelegten Größe anzulegen.
§ 30 – Bepflanzungen
(1) Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. (2) Bäume und Sträucher, die eine Wuchshöhe von mehr als 2 Metern erreichen, dürfen nur mit Genehmigung angepflanzt und entfernt werden.
(3) Großflächige feste Grababdeckungen, z. B. Grabplatten, sowie das vollständige Belegen von Gräbern mit Materialien, z. B. Marmorkies, sind nicht zugelassen. (4) Bänke dürfen nur auf Grabstätten ab 2 Gräber aufgestellt werden.
§ 31 – Einfassungen und Einfriedungen
(1) In Grabfeldern, wo überwiegend Hecken als Einfriedungen dienen, dürfen keine anderen Einfriedungen erstellt werden; bei Teilung eines Achterplatzes sowie als Ab-grenzung zu den Wegen können auch Wesersandstein- und Rasenkantenplatten ge-setzt werden. Bei Reihen-, Einzel- und Doppelgräbern sind Hecken nur mit schriftlicher Genehmigung zulässig. (2) Hecken sollen nicht höher als 80 cm und breiter als 30 cm sein. Mindestens einmal jährlich sollte Heckenschnitt durchgeführt werden. Wenn es zur ord-nungsmäßigen Durchführung von Beisetzungen erforderlich wird, können Hecken oder Teile davon entfernt werden. Aus diesem Anlass entfernte Hecken sind durch die Ver-fügungsberechtigten zu ersetzen, auf deren Grabstätte die Beerdigung durchgeführt wurde. Im Übrigen ist das niedersächsische Nachbarschaftsrecht sinngemäß anzuwen-den. (3) Auf Friedhofsteilen, wo einheitliche Einfassungen durch die Friedhofsverwaltung gesetzt wurden, dürfen keine Einfassungen aus anderen Materialien verwendet bzw. Hecken gepflanzt werden. Auf Grabstätten, die innerhalb von Rasenflächen angelegt worden sind, dürfen Einfassungen nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung gesetzt werden. (4) Alle übrigen Einfassungen von Grabstätten und Gräbern sind nur mit Wesersand-stein- oder Rasenkantenplatten zulässig. Insbesondere Kunststein- und Marmoreinfas-sungen sowie Einfassungen aus einem Stück sind nicht gestattet. (5) Werden bei Teilungen, Neuanlegungen usw. neue Hecken gepflanzt bzw. Einfas-sungen gesetzt, ist die Friedhofsverwaltung zu unterrichten und ggf. eine Nachvermes-sung abzuwarten. Die von der Friedhofsverwaltung festgelegten Grabstättengrenzen sind einzuhalten. (6) Von alten Metallzäunen darf keine Unfallgefährdung ausgehen. Die Haftung hierfür obliegt den Verfügungsberechtigten. Gleiches gilt auch für angebrachte Kaninchen-drahtzäune.
§ 32 – Vernachlässigung
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, haben die Verantwortlichen (§ 29 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu
bringen. Sind die Verantwortlichen nicht zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekannt-machung im Aushangkasten der Stadt und ein vierwöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Reihengrabstätten von der Friedhofsverwal-tung abgeräumt und eingeebnet werden. Bei Wahlgrabstätten kann die Friedhofsver-waltung nach nochmaliger schriftlicher Aufforderung das Nutzungsrecht ohne Entschä-digung einziehen. In dem Entziehungsbescheid sind die jeweiligen Verfügungsberech-tigten aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. In der schriftlichen Aufforderung, der öffentlichen Bekanntmachung und dem Hinweis auf der Grabstelle ist auf die Rechtsfolgen hinzuweisen. VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 33 – Benutzung der Leichenhallen
(1) Die Leichenhallen (Kühlkammern) in Schneverdingen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betre-ten werden. (2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen zu einer vereinbarten Zeit in einem besonderen Raum sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen. (3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustim-mung des Amtsarztes.
§ 34 – Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern können in den dafür bestimmten Trauerhallen, am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (2) Die Hinterbliebenen bestimmen, soweit nicht eine rechtsgültige letztwillige Anord-nung des Verstorbenen vorliegt, die Art der Trauerfeier, die Ausstattung und Aus-schmückung der Trauerhalle sowie den Leiter der Trauerfeier. (3) Die Benutzung der Trauerhallen kann untersagt werden, wenn die Verstorbenen an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten haben oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. (4) Trauerhallen sind im Inneren mit christlichen Ausstattungsgegenständen wie Kreuz, Altar und dergl. versehen. Auf Wunsch der Hinterbliebenen können diese vorüberge-hend durch die Beauftragten der Friedhofsverwaltung entfernt oder in angemessener Weise verdeckt werden. Die Kosten hierfür hat jedoch der Veranlasser zu tragen.
(5) Dieser Absatz gilt nicht für die Kapellen in Wesseloh und Wintermoor sowie für die Kirche in Heber.
IX. Schlussvorschriften
§ 35 – Haftung
Die Stadt Schneverdingen haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwa-chungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des eigenen Personals.
§ 36 – Gebühren
Für die Benutzung der von der Stadt Schneverdingen verwalteten Friedhöfe, ihrer Anlagen und Einrichtungen sowie für die im Zusammenhang mit der Benutzung von der Stadt Schneverdingen erbrachten Leistungen werden Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung erhoben.
§ 37 – Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig handelt gemäß § 6 Abs. 2 NGO, wer einem Gebot oder Verbot nach den §§ 3, 6 – 10, 16 – 32 dieser Satzung zuwider handelt. Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 6 Abs. 2 NGO mit einem Bußgeld bis zu 5.000,00 DM geahndet werden.
§ 38 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.12.1992 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Stadt Schneverdingen vom 07.11.1984 außer Kraft.
Schneverdingen, den 03.11.1992
STADT SCHNEVERDINGEN
gez: Möhrmann MdL
gez. Becker
Bürgermeister
L. S.
Stadtdirektor
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Schneverdingen?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Schneverdingen mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!