🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 21.02.2023 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Kombidokument der Techentin
Friedhofs- und Friedhofsgebührensatzung für den Naturruhewald Langenhagen/Techentin Auf der Grundlage des § 5 Abs. l der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBI. M-V 2011, S 777), zuletzt geändert durch Artikel l des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBI. M-V. S. 467), der §§ l, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG M-V) in der Fassung und Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBI. M-V 2005, S. 146) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2021 (GVOBI. M-V S. 1162) und des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesens in Land Mecklenburg-Vorpommern (Bestattungsgesetz-BestattG M-V) vom 03. Juli 1998 (GVOBI. M-V 1998, S. 617) zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Juli 2021 (GVOBI. M-V S. 1164, ber. 1326) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Techentin vom 21.02.2023 folgende Friedhofs- und Friedhofsgebührensatzung beschlossen. l. Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Geltungsbereich
(l) Diese Satzung gilt ausschließlich für den Naturruhewald Langenhagen/Techentin. (2) Zum Naturruhewald Langenhagen/Techentin gehören folgende Waldflächen: Gemarkung Langenhagen, Flur 2, Flurstück 122 mit der Gesamtfläche von 9,7 ha Gemarkung Augzin, Flur 2, Flurstück 4/1 mit einer Gesamtfläche von 1,4 ha. Die Verwaltung und der Betrieb des Naturruhewaldes Langenhagen /Techentin obliegeneiner von der Gemeinde Techentin als Erfüllungsgehilfin benannten Person, im Folgenden „Betreiber" genannt.
§ 2 – Nutzungsberechtigung
(l) In dem Naturruhewald Langenhagen/Techentin kann jeder bestattet werden, der ein Nutzungsrecht an einem Baumgrab erworben hat. (2) Es wird in folgende Baumbestattungen unterschieden:
a) Familienbäumeb) Gemeinschaftsbäume (3) Das Nutzungsrecht an Familienbäumen bezieht sich auf die Familienangehörigen und Lebenspartner, die in dem mit dem Betreiber abzuschließenden Vertrag bezeichnetsind. An einem Familienbaum sind bis zu 12 Bestattungen möglich. (4) Das Nutzungsrecht an Gemeinschaftsbäumen wird auf 12 Bestattungen beschränktund bezieht sich jeweils auf den Erwerber.
§ 3 – Schließung und Entwidmung
(l) Der Naturruhewald oder Teile des Naturruhewaldes können aus wichtigemöffentlichen Grund für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. (3) Die Schließung oder die Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Grabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.
§ 4 – Bestattungsflächen
(l) In dem Naturruhewald Langenhagen/Techentin erfolgt eine Beisetzung ausschließlichim Wurzelbereich der als Baumgräber registrierten Bäume. (2) Im Naturruhewald Langenhagen/Techentin kann der Erwerber einen eigenen Baumpflanzen und die Bestattung an diesem Baumgrab vornehmen. (3) Die Bestattungsflächen mit den darauf befindlichen Bestattungsbäumen werden nachdem Konzept der Waldruhestätte Langenhagen/Techentin genutzt. Bei einer Urnenbestattung werden ausnahmslos biologisch abbaubare Urnen mit der Asche der Verstorbenen im Wurzelbereich vorhandener Bäume in einer Belegungstiefe vonmindestens 0,50 m beigesetzt. Alle Bäume sind in ihrem natürlichen Charakter zubelassen. Das Erscheinungsbild des Waldes ist beizubehalten und darf nicht verändertwerden. (4) Die Beisetzungen im Naturruhewald Langenhagen/Techentin gestalten die Angehörigen in Abstimmung mit dem Betreiber. Die Beisetzung wird ausschließlich vondem Betreiber oder einem vom ihm beauftragten Dritten vorgenommen. (5) Urnenumbettungen sind nicht zulässig.
§ 5 – Gewerbliche Arbeiten
Der Waldbesitzer pflegt und nutzt das Gebiet weiter nach anerkannten forstlichen Grundsätzen und gesetzlichen Vorgaben. Er nimmt dabei angemessen Rücksicht auf die Waldruhestätte und der für Bestattungen vorgesehene Bäume. Der Waldbesitzer wird nurdann Pflegemaßnahmen an der Waldruhestätte durchführen, wenn er dazu zur Gewährleistung der Verkehrssicherungspflicht auf Basis der dafür maßgeblichen gesetzlichen Grundlagen verpflichtet oder die Erhaltung von Bestattungsbäumen unumgänglich ist. Die Durchführung von forstlichen Pflegearbeiten ist beim Friedhofsträger anzuzeigen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 6 – Öffnungszeiten
(l) Das Betreten der Flächen des Naturruhewaldes Langenhagen/Techentin ist täglich, eine Stunde vor Sonnenaufgang bis eine Stunde nach Sonnenuntergang, gestattet. (2) Der Betreiber kann im Einvernehmen mit der Gemeinde Techentin beim Vorliegenbesonderer Gründe das Betretungsrecht für Teilflächen oder insgesamt einschränkenoder vorübergehend untersagen. (3) Bei stürmischem Wind (ab Windstärke 8. 62 - 74 km/h, Äste und Zweige können den Bäumen brechen), Blitzschlag und Naturkatastrophen ist der Naturruhewald Langenhagen/Techentin geschlossen und darf nicht betreten werden.
§ 7 – Benutzungsregeln
(l) Jeder Besucher des Naturruhewaldes Langenhagen/Techentin hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Personalsdes Betriebes oder Waldbesitzers ist Folge zu leisten. (2) Innerhalb des Naturruhewaldes Langenhagen/Techentin ist insbesondere nichtgestattet,
a) Beisetzungen zu stören,
b) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Forstverwaltung,
c) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zuwerben,
d) an Sonn- und Feiertragen oder in der zeitlichen Nähe einer Beisetzungstörende Arbeiten auszuführen,
e) Druckschriften zu verteilen; ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,
f) den Wald und die Anlagen zu verunreinigen,
g) Abraum oder Abfälle aller Art außerhalb der vorgesehenen Plätze abzulegen,
h) Veranstaltungen jeglicher Art durchzuführen,
i) zu lärmen oder zu lagern,
j) zu rauchen. (3) Der Betreiber kann im Einvernehmen mit der Gemeinde Techentin Ausnahmenzulassen. (4) Totengedenkfeiern und andere nicht mit der Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung des Betreibers im Einvernehmen mit der Gemeinde Techentin; sie sind spätestens eine Woche vor der Durchführunganzumelden.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 8 – Trauerfeiern
Die Trauerfeiern können an der dafür vorgesehenen Stelle im Naturruhewald oder am Grababgehalten werden. Trauerfeiern können von Montag bis Freitag von 10:00 bis 16:00 Uhr und Samstag von 10:00 bis 15:00 Uhr durchgeführt werden.
§ 9 – Ruhezeit
Das Nutzungsrecht an den im Naturruhewald Langenhagen/Techentin registrierten Baumgräbern wird für einen Zeitraum bis zu 80 Jahren (Familienbäumen) verliehen. Die Ruhezeit beträgt 20 Jahre, sofern keine andere gesetzliche Regelung getroffen wird.
§ 10 – Vorschriften zur Gestaltung
(l) Der gewachsene und grundsätzlich naturbelassene Wald darf in seinem Erscheinungsbild nicht gestört oder verändert werden. Es ist nicht zulässig, die Bestattungsbäume zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Form zu verändern. (2) Im Wurzelbereich der Bestattungsbäume und auf dem Waldboden dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden. Insbesondere ist es nicht gestattet:
a) Grabmale, Gedenksteine oder Baulichkeiten zu errichten,
b) Aufbauten zu errichten,
c) Kränze, Grabschmuck oder Erinnerungsstücke niederzulegen,
d) Kerzen oder Lampen aufzustellen,
e) ohne Erlaubnis der Betreiber Anpflanzungen vorzunehmen.
§ 11 – Markierungen/Dokumentation
Die Bestattungsbäume erhalten zum Auffinden des Baumes eine Registriernummer undgeordnete GPS-Koordinaten. In Listenform wird ein Register der veräußerten Bäume und derbeigesetzten Personen mit der Registernummer und den GPS-Koordinaten der Bestattungsbäume unter Angabe des Bestattungszeitpunktes geführt. Daneben sind auch Markierungsschilder des Familien- oder Gemeinschaftsbaumes mit einer Maximalfläche von 6 x 10 cm und bei einem Gemeinschaftsbaum von 12 x 10 cm erlaubt. Weitere Markierungensind nicht zulässig. Die Aufschriften der Markierungsschilder können von den Erwerbernselbst bestimmt werden.
§ 12 – Pflege der Grabstellen
(l) Der Naturruhewalt Langenhagen/Techentin ist ein naturnah bewirtschafteter Wald. Die forstliche Bewirtschaftung erfolgt wie bisher im Raum der geltenden Bestimmungen unter umfassender Rücksichtnahme auf die Bestattungsbäume. Grabpflege im herkömmlichen Sinne ist nicht zulässig. (2) Der Betreiber oder ein von ihm beauftragter Dritter darf Pflegeeingriffe an den Bestattungsbäumen durchführen, wenn diese aus Gründen der Verkehrspflicht oderder Erhaltung unumgänglich geboten sind. (3) Pflegeeingriffe durch Angehörige von Verstorbenen oder nicht vom Betreiberbeauftragter Dritter sind nicht zulässig. IV Haftung und Gebühren
§ 13 – Haftung
(l) Der Betreiber haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Naturruhewaldes Langenhagen/Techentin, durch Tiere, Naturereignisse in der Flächeoder Naturereignisse an einzelnen Bäumen entstehen. (2) Grundsätzlich geschieht das Betreten des Naturruhewaldes Langenhagen/Techentingemäß den geltenden wald- und forstrechtlichen Gesetzen auf eigenen Gefahr. Für Personenschäden, die beim Betreten des Naturruhewaldes Langenhagen/Techentinentstehen, besteht daher im Regelfall keine Haftung. (3) Der Waldeigentümer haftet bei Personenschäden nur dann, wenn diese Schädennachweisbar durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Handlungsweisen seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verursacht werden.
§ 14 – Nutzungsentgelt/Gebührenerhebung
Neben dem Nutzungsentgelt, welches sich ausschließlich nach dem Katalog des Betreibersrichtet, erhebt die Gemeinde Techentin eine Gebühr pro Bestattung.
§ 15 – Gebührenschuldner
(l) Gebührenschuldnersind:
a) bei Bestattungen die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben, der Antragsteller, sowie derjenige, derdie Gebührenschuld der zuständigen Behörde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 16 – Entstehung der Ansprüche und Fälligkeiten
(l) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme von Leistungen des Friedhofsträgers, bei antragsabhängigen Leistungen mit derAntragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. (3) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. (4) In besonderen Fällen können Vorauszahlungen verlangt werden.
§ 17 – Gebührentatbestand, Gebührenmaßstab und Gebührensatz
Die Gebühren werden nach Art und Dauer der erbrachten Leistungen bemessen. Fürnachstehende Leistungen werden Gebühren erhoben: Benutzungsgebühren Inanspruchnahme je Bestattung 50,00 EURO.
§ 18 – Sonstige Leistungen
Für sonstige Leistungen des Friedhofsträgers, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach tatsächlichen Aufwendungen. V. Schlussvorschriften
§ 19 – Nichtausübung des Nutzungsrechtes
Übt ein Nutzungsberechtigter sein durch den Betreiber oder deren Rechtsnachfolgerverliehenes Nutzungsrecht an der Grabstätte innerhalb von 20 Jahren nicht aus, so wird dasgezahlte Nutzungsentgelt nicht erstattet.
§ 20 – Ordnungswidrigkeiten
(l) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässiga) sich als Besucher entgegen § 7 Abs. (l) nicht der Würde des Ortesentsprechend verhält oder Anordnungen des befugten Personals nichtbefolgt,
b) die Verhaltensregeln des § 7 Abs. (2) missachtet,
c) entgegen § 7 Abs. (4) Totengedenkfeiern oder andere Veranstaltungenohne vorherige Zustimmung des Betreibers durchführt,
d) entgegen § 10 Veränderungen in der Waldruhestätte vornimmt,
e) entgegen § 11 Markierungen an den Bestattungsbäumen anbringt,
f) entgegen § 12 Grabpftege im herkömmlichen Sinne betreibt oder Pflegeeingriffe vornimmt. (2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße von bis zu 500 € geahndet werden.
§ 21 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die am 30.11.2021 beschlossene Gebührensatzung und Friedhofsatzung tritt damit außer Kraft. Tgdientin, d^n 21.02.2023 /^ Fred Paarmann Bürgermeister der Gemeinde Techentin