🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 23.11.2017 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Satzung über die Benutzung der Trauerhalle in der Gemeinde Zölkow
Aufgrund des § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V) vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777) und § 14 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Bestattungsgesetz - BestattG M-V) vom 03. Juli 1998 (GVOBl. M-V S. 617), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 2008 (GVOBl. M-V S. 461) sowie der §§ 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V 2005, S. 146), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juli 2016 (GVOBl. M-V S. 584) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Zölkow in ihrer Sitzung am 12.10.2017 folgende Satzung über die Benutzung der Trauerhalle in Kladrum erlassen:
§ 1
Geltungsbereich
Diese Satzung betrifft die in kommunaler Trägerschaft stehende Trauerhalle in Kladrum, verwaltet durch das Amt Parchimer Umland, in folgenden Friedhofsverwaltung genannt.
§ 2
Benutzung der Trauerhalle
(1) Die Trauerhalle (Friedhofskapelle) dient zur Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Personal von Bestattungsunternehmen darf diese Räume nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten. Angehörigen des Verstorbenen ist der Aufenthalt in der Friedhofskapelle untersagt. (2) Die Aufstellung des Sarges in der Trauerhalle kann untersagt werden, wenn Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. (3) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen von den Verstorbenen während der vereinbarten Zeit am geöffneten Sarg Abschiednehmen. Die Särge sind spätestens 30 Minuten vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schreiben. (4) Ist der Tod infolge einer meldepflichtigen Krankheit eingetreten, bleibt der Sarg geschlossen. Erarf nur mit schriftlicher Genehmigung des Gesundheitsamtes oder im Beisein des Amtsarztes geöffnet werden. (5) Die Trauerfeier kann in der Trauerhalle abgehalten werden. jeder Trauerfeier muss rechtzeitig vom Bestattungspflichtigen oder einem Beauftragten bei der Friedhofsverwaltung angemeldet werden.
§ 3
Gebühren
(1) Für die Benutzung der Trauerhalle erhebt die Gemeinde Zölkow Benutzungsgebühren. (2) Die Benutzungsgebühren bemessen sich nach Art und Umfang der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtung. (3) Die Trauerhallen-Benutzungsgebühr beträgt 59,35 € je Benutzung für eine Trauerfeier.
§ 4
Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr ist verpflichtet, wer die mit der öffentlichen Einrichtung gebotene Leistung in Anspruch nimmt, im einzelnen:
- wer zur Tragung der Kosten gesetzlich verpflichtet ist oder
- derjenige, der einen Antrag auf Benutzung der Trauerhalle stellt.
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 5
Entstehen der Gebühr, Heranziehung und Fälligkeit
(1) Die Gebühr entsteht mit der Antragstellung. (2) Die Heranziehung zur Gebühr erfolgt mittels schriftlichem Bescheid. (3) Die Gebühren werden jeweils binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
§ 6
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wera) entgegen § 2 Abs. 5 eine Trauerfeier ohne vorherige Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung durchfuhrt oderb) die Trauerhalle nach Benutzung nicht reinigt.
(2) Ordnungswidrig nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 KAG M-V handelt, wer gegenüber der Gemeinde oder der Friedhofsverwaltung vorsätzlich oder leichtfertig über gebührenrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder die Verwaltung pflichtwidrig über gebührenrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis{lsst und es dadurch ermöglich, Gebühren zu verkürzen oder nicht gerechtfertige Gebührenvorteile für sich oder einen anderen zu erlangen. (3) Eine Ordnungswidigkeit kann im Fall des Abs. 1 mit einer Geldbuße bis zu 2.500,00 Euro und im Fall des Abs. 2 mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 EURO geahndet werden.
§ 7
Datenerhebung und -verarbeitung
(1) Gemäß § 7 des Gesetzes zum Schutz des Bürgers bei der Verarbeitung seiner Daten (Landesdatenschutzgesetz - DSG M-V) vom 28. März 2002 (GVOBl. M-V S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2011 (GVOBl. M-V S. 277, 278) ist die Gemeinde berechtigt, über den Antragsteller hinsichtlich der Nutzung der Trauerhalle folgende personenbezogene Daten zu erheben, zu speichern und zu verarbeiten:
a. Name, Vorname und Anschrift sowie eine Telefonnummer der Person, die die Nutzung anmeldet, b. Name, Vorname, Familienstand, Geburtsname, Geburtsdatum und Geburtsort, Sterbedatum und Sterbeort, letzte Wohnanschrift der oder des Verstorbenen, c. Tag und Uhrzeit der Trauerfeier, d. Ort der Bestattung,
e. für die Berechnung der Benutzungsgebühren erhebliche Daten.
Mit Einverständnis des Nutzungsberechtigten können weitere Daten erhoben, verarbeitet und gespeichert werden, z. B. Informationen über das im Rahmen der Trauerfeier tätig werdende Bestattungsinstitut.
(2) Zur Ermittlung von Gebührenschuldnern ist der Friedhofsträger berechtigt, sich Daten des Einwohnermeldeamtes sowie Daten, die im Rahmen der Erhebung von Abgaben (einschließlich Realsteuern), deren Gläubigerin die Gemeinde ist, bekannt geworden sind, übermitteln zu lassen und zum Zwecke der Friedhofsverwaltung nach dieser Satzung zu speichern und weiter zu verarbeiten.
(3) Die Gemeinde bedient sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Satzung der Verwaltung des Amtes Parchimer Umland, dem die vorstehenden Rechte gleichermaßen zustehen.
§ 8
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Zölkow, den 23.11.2017
Lübbe Bürgermeister/in
Hinweis:
Gemäß § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern wird darauf hingewiesen, dass ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in dem genannten Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung dieser Satzung nicht mehr geltend gemacht werden kann. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde Zölkow geltend gemacht wird. Abweichend von Satz 1 kann eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- und Bekanntmachungsvorschriften stets geltend gemacht werden.