🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 25.06.2018 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebuehrenordnung
Satzung der Stadt Sternberg über die Erhebung von Gebühren auf dem Friedhof in Sternberg – Friedhofsgebührensatzung
Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777), der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V S. 146), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juli 2016 (GVOBl. M-V, S. 584), des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs-und Friedhofswesen (Bestattungsgesetz – BestattG M-V) des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 03. Juli 1998 (GVOBl. M-V S. 617) zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 01. Dezember 2008 (GVOBl. M-V S. 461) und der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 03.11.2006 wird nach Beschluss der Stadtvertretung Sternberg vom 20.06.2018 und nach Anzeige beim Landrat des Landkreises Ludwigslust-Parchim als untere Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende Satzung erlassen:
§ 1 – Allgemeines
Für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen sowie für sonstige nachstehend aufgeführte Leistungen des Friedhofsträgers werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben.
§ 2 – Gebührenschuldner
- 1. Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet,
- 1. wer gesetzlich verpflichtet ist, die Kosten zu tragen,
- 2. derjenige, der einen Antrag stellt auf
- a) Benutzung des Friedhofs oder der Friedhofseinrichtungen zum Zwecke der Bestattung oder Verleihung eines unmittelbaren oder mittelbaren Grabnutzungsrechts oder
- b) die Durchführung sonstiger Leistungen.
- 2. Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner.
- 3. Bei Rücknahme eines Antrags für die Benutzung des Friedhofs oder der Friedhofseinrichtungen können, falls mit den Vorbereitungen des erteilten Auftrages bereits begonnen wurde, die Gebühren nach tatsächlichem Aufwand festgesetzt werden.
§ 3 – Entstehung der Gebührenschuld und Zahlungen
- 1. Die Gebührenpflicht entsteht mit Antragstellung und Bestätigung durch die Friedhofsverwaltung. In denjenigen Fällen, in denen kein Antrag vorliegt, Leistungen aber erforderlich sind, entsteht die Gebührenpflicht, sobald die Leistungen erbracht sind.
- 2. Die Gebühren sind innerhalb von 30 Tagen nach Zugang des Gebührenbescheides fällig. Ist im Gebührenbescheid ein anderer Zeitpunkt für die Fälligkeit angegeben, so gilt dieser. Der Friedhofsträger kann, abgesehen von Notfällen, die Benutzung des Friedhofs untersagen und Leistungen verweigern, sofern ausstehende Gebühren nicht entrichtet worden sind oder eine entsprechende Sicherheit nicht geleistet ist. § 4 Stundung, Ratenzahlung und Erlass von Gebühren
- 1. Die Stadt kann zur Vermeidung unbilliger Härten Stundung, Ratenzahlung oder Erlass von Gebühren bewilligen.
- 2. Bei Stundung und Ratenzahlung ist die Gebühr nach der geltenden Satzung über Stundung, Niederschlagung und Erlass von öffentlich rechtlichen Forderungen der Stadt zu verzinsen. § 5 Gebührenhöhe
- 1. Grabnutzungs- und Bestattungsgebühren in €
- 1.1. Wahlgrabstätten (1 Grabplatz und Aufbettung von 2 Urnen möglich) und Rasenreihengrabstätten (1 Grabplatz und Aufbettung von 1 Urne möglich) für Erdbestattungen 25 Jahre Nutzungszeit 660,00
- 1.2. Wahlgrabstätten für Urnenbeisetzungen 25 Jahre Nutzungszeit (4er Platz- Urne) und Rasenreihengrabstätten (2er-Platz-Urne) 660,00
- 1.3. Urnengemeinschaftsanlage komplett (anonym)
1.625,00
- 1.4. Sarggemeinschaftsanlage komplett (anonym) 2.455,00
- 1.5. Rasenreihengrabstätte für Erdbestattungen komplett
2.475,00
- 1.6. Rasenreihengrabstätte für Urnenbeisetzungen komplett 2.135,00
- 1.7. Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Erdwahlgrabstätte je Grab/Jahr 26,40
- 1.8. Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte je Jahr 26,40
- 1.9. Ausgrabung einer Urne 100,00
1.10. Genehmigung zum Befahren des Friedhofs aus besonderen Anlass 5,00
- 2. Friedhofsunterhaltungsgebühren in € Die Friedhofsunterhaltungsgebühr (FUG) wird je Grab und Jahr berechnet. Sie wird bei Erstbeisetzung für 5 Jahre im voraus berechnet. Bei anonymen und Rasenreihengrabstätten wird sie für 25 Jahre im voraus berechnet. 36,00 180,00 900,00
- 3. Benutzungsgebühren und Grabpflegegebühren in €
- 3.1. Benutzung der Feierhalle einschließlich Grunddekoration
191,00
- 3.2. Einebnen und Abräumen von Gräbern pro Stunde inklusive Technik 46,00
- 3.3. Vorzeitige Rücknahme von Grabstellen vor Ablauf der Ruhefrist
- Pflege einer Einzelgrabstätte im Jahr 1,0 h
- Pflege einer Doppelgrabstätte im Jahr 1,25 h
- Pflege einer Dreiergrabstätte im Jahr 1,5 h
- Pflege einer Vierergrabstätte im Jahr 1,75 h
32,00 40,00 48,00 56,00
- 3.4. Grabpflegegebühr Urnengemeinschaftsanlage für 25 Jahre
350,00
- 3.5. Grabpflegegebühr Sarggemeinschaftsanlage für 25 Jahre
850,00
- 3.6. Grabpflegegebühr Rasenreihengrab-Urne für 25 Jahre
500,00
- 3.7. Grabpflegegebühr Rasenreihengrab-Sarg für 25 Jahre
Die Grabpflegegebühr umfasst das Verfüllen mit Mutterboden, Rasenansaat und verdichten der Grassaat, Gedenksteinpflege, Grabsteinpflege, Entsorgung Pflanzen, Rasen mähen, Containerkosten, Bewässerung, Entsorgung Grassaat 850,00
- 4. Verwaltungsgebühren in €
- 4.1. Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals/Grabumrandung
20,00
- 4.2. Gewerbliche Zulassung - Genehmigung zur Ausübung eines Gewerbes - für einmalige Dienstleistungen - für 1 Jahr - für 5 Jahre - für 10 Jahre
15,00 30,00 150,00 300,00
- 4.3. Genehmigung zur Exhumierung einer Leiche
400,00
- 4.4. Neuausstellung bzw. Umschreibung einer Graburkunde und Grabkarte
45,00
- 4.5. Erteilung von Genehmigungen 10,00
- 4.6. Bescheinung zur Urnenaufnahme für das Krematorium 10,00
- 4.7. Genehmigung zur Umbettung einer Urne 50,00
§ 6 – Zusätzliche Leistungen
Für Zusätzliche Leistungen, für die eine Gebühr in § 5 nicht vorgesehen ist, setzt der Friedhofsträger das zu entrichtende Entgelt fallweise nach tatsächlichem Aufwand fest.
§ 7 – Rücknahme des Nutzungsrechts
Wird ein Antrag auf Zurücknahme des Grabnutzungsrechts vor Ablauf der Nutzungszeit, vor und während der Ruhezeit genehmigt, besteht kein Anspruch auf Erstattung der Grabnutzungsgebühren für die nicht genutzte Zeit.
§ 8 – Inkrafttreten
Die Satzung der Stadt Sternberg über die Erhebung von Gebühren auf dem Friedhof in Sternberg tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren auf dem Friedhof der Stadt Sternberg vom 26.05.2010 außer Kraft.
Sternberg, d 25.06.2018
Taubenheim
Bürgermeister
Verfahrensvermerk Die vorstehende Satzung wurde dem Landrat des Landkreises Ludwigslust-Parchim als untere Rechtsaufsichtsbehörde gemäß § 5 Abs. 2 der Kommunalverfassung M-V angezeigt. Somit wird die Satzung der Stadt Sternberg über die Erhebung von Gebühren auf dem Friedhof in Sternberg vom 25.06.2018 im Internet unter www.stadt-sternberg.de am 26.06.2018 veröffentlicht. Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese Verstöße entsprechend § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Die Frist gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.
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Friedhofssatzung
Satzung über das Friedhofs-und Bestattungswesen der Stadt Sternberg (Friedhofssatzung)
Aufgrund der Kommunalverfassung und des Kommunalabgabengesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern in den jeweils zur Zeit gültigen Fassungen, der Satzung über die Ordnung auf dem Friedhof der Stadt Sternberg und des Bestattungsgesetzes des Landes M-V vom 03. Juli 1998 (GVOBl. M-V 1998, S. 617), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.06.2006 (GVOBl. M-V 2006, S. 484) wird nach Beschluss der Stadtvertretung Sternberg vom 13.09.2006 und nach Durchführung des Anzeigeverfahrens beim Landrat des Landkreises Parchim als untere Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende Satzung erlassen:
§ 1 – Geltungsbereich
Die Friedhofssatzung gilt für den in der Stadt Sternberg gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.
§ 2 – Zuständigkeit der Verwaltung und Bewirtschaftung
Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Die Verwaltung, Bewirtschaftung und Beaufsichtigung des Friedhofs obliegt der Stadt Sternberg, im folgenden Friedhofsverwaltung genannt.
§ 3 – Widmung der Einrichtung
Der Friedhof und seine Einrichtungen dienen der Beisetzung von Personen, - die in der jeweiligen Gemeinde ihren Wohnsitz bzw. Aufenthaltsort hatten, - die sich durch Zustimmung des Inhabers das Anrecht auf die Benutzung einer vorhandenen Grabstätte erworben haben. Die Beisetzung anderer Personen bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
§ 4 – Öffnungszeiten
- 1. Der Friedhof ist während der am Haupteingang veröffentlichten Zeiten geöffnet.
- 2. Nach Einbruch der Dunkelheit unabhängig von Abs. 1 ist das Betreten des Friedhofs untersagt.
- 3. Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofs oder einzelner Teile vorübergehend untersagen.
§ 5 – Verhaltensmaßregeln
- 1. Besucher haben sich auf dem Friedhof ruhig und entsprechend der Würde zu verhalten. Die Friedhofsordnung und die Verwaltungsvorschriften sind einzuhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
- 2. Mit dem Erwerb des Nutzungsrechts werden Auszüge aus der Friedhofssatzung übergeben.
- 3. Notwendige lärmerzeugende Arbeiten dürfen nur während der Zeit von 7:00 – 9:30 Uhr durch die Friedhofsverwaltung in Ausnahmefällen zugelassen werden.
- 4. Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
- a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen, Behindertenfahrzeuge sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,
- b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben bzw. die Durchführung von Sammlungen,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen,
d) ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren, die Zustimmung ist schriftlich bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen und ist gebührenpflichtig,
e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten unberechtigt zu betreten, das Abschneiden von Blumen und Zweigen, das Ausgraben und Entfernen von Pflanzen und Gehölzen,
f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
g) Tiere mitzubringen, ausgenommen Hunde, die an der Leine zu führen sind,
h) Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte hinter den Grabmalen, an Grabmalen in Hecken aufzubewahren (Verletzungsgefahr/Unfallgefahr),
i) zu lärmen und zu lagern,
j) häusliche und Gartenabfälle in den Behältnissen auf dem Friedhof zu entsorgen.
- 5. Die Friedhofsverwaltung kann Personen, die der Satzung in grober Weise oder wiederholt zuwiderhandeln, das Betreten des Friedhofs untersagen.
- 6. Die Friedhofsverwaltung kann weitere Regelungen für die Ordnung auf dem Friedhof erlassen.
§ 6 – Durchführung gewerblicher Arbeiten
- 1. Gewerbliche Arbeiten an Grabstellen bedürfen der Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung und dürfen nur mit deren Genehmigung ausgeführt werden. Steinmetze, Bildhauer, Gärtner und Bestatter bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.
- 2. Die Zulassung wird befristet.
- 3. Die Zulassung kann bei Nichteinhaltung der Friedhofsordnung und vorangegangener Abmahnung durch die Friedhofsverwaltung auf Zeit oder auf Dauer entzogen werden.
- 4. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. Vor Tätigkeitsbeginn ist ein ausreichender Haftpflichtversicherungsschutz nachzuweisen.
- 5. An Sonn- und Feiertagen sind gewerbliche Arbeiten grundsätzlich untersagt.
§ 7 – Anzeigepflicht und Bestattungsvorschriften
- 1. Die Bestattung eines Verstorbenen darf erst dann erfolgen, wenn der von der zuständigen Behörde ausgestellte Bestattungsschein bei der Friedhofsverwaltung eingereicht wurde.
- 2. Für die Beisetzung von Urnen ist der Einäscherungsschein erforderlich. Im Einvernehmen mit den Angehörigen wird der Termin der Bestattung festgelegt und der Grabplatz bestimmt.
- 3. Jede Bestattung ist unverzüglich durch den Bestattungspflichtigen oder dessen Beauftragten (mit Vollmacht) bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
- 4. Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Erdwahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
- 5. Bestattungen können montags bis freitags in der Zeit von 09:00 Uhr bis 14.00 Uhr und samstags in der Zeit von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr im Einvernehmen mit dem Bestattungspflichtigen bzw. dem mit der Bestattung Beauftragten durchgeführt werden. An Sonn- und Feiertagen werden keine Bestattungen durchgeführt.
- 6. Jede Leiche muss eingesargt sein. Verstorbene mit ihren Neugeborenen und Zwillingskindern unter einem Jahr können bei gleichzeitiger Bestattung in einem Sarg eingesargt werden.
§ 8 – Ruhezeiten
(1) Die allgemeine Ruhezeit beträgt 25 Jahre. (2) Für die Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft gelten für die Ruhezeiten die gesetzlichen Bestimmungen. Sofern die Pflege der Grabstätten nicht durch Privatpersonen erfolgt, wird sie von der Friedhofsverwaltung durchgeführt.
§ 9 – Särge
- 1. Särge müssen festgefügt und gut abgedichtet sein. Sie dürfen weder aus schwervergänglichen Stoffen hergestellt, noch damit ausgelegt sein.
- 2. Die Särge dürfen 2,05 m lang, 0,70 m hoch und 0,70 m breit sein. Sind größere Särge erforderlich ist dies bei der Anmeldung der Bestattung anzuzeigen.
§ 10 – Ausheben der Gräber
Das Ausheben sowie Verfüllen der Gräber für Erdbestattungen sowie für Urnenbeisetzungen wird durch die Friedhofsverwaltung sichergestellt. Nutzungsberechtigte der Nachbargrabstätten haben eine notwendige vorübergehende Veränderung auf ihren Gräbern zu dulden. Beschädigungen an Nachbargrabstätten, die bei der Herstellung der Gräber eintreten, beseitigt die Friedhofsverwaltung bzw. der durch die Friedhofsverwaltung beauftragte zugelassene Gewerbetrieb.
§ 11 – Umbettungen und Ausgrabungen
- 1. Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
- 2. Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden.
- 3. Der Verfahrensweg und die Form regelt sich nach den jeweils gültigen Gesetzen.
- 4. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte, Rasenreihengrabstätte, Urnengemeinschaftsanlage und Sarggemeinschaftsanlage sind nicht erlaubt.
- 5. Antragsberechtigt bei Umbettungen ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Kosten für die Umbettung und die Wiederinstandsetzung der dadurch beschädigten Nachbargrabstätten und Anlagen hat der Antragsteller zu tragen.
- 6. Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses können Leichen und Aschen in ein anderes Grab gleicher Art umgebettet werden. Die Nutzungsberechtigten werden vorher angehört. Die Kosten der Umbettung übernimmt die Stadt Sternberg.
- 7. Der Ablauf der Ruhe- oder Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
- 8. Alle Umbettungen mit Ausnahme der Überführung von Särgen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Umbettungen können ebenfalls von dafür zugelassenen Bestattungsunternehmen ausgeführt werden. Über dringende Ausnahmen entscheidet die Friedhofsverwaltung. Der Zeitpunkt für die Umbettung wird durch die Friedhofsverwaltung bestimmt. Umbettungen von Särgen werden nur in den Monaten Oktober bis April durchgeführt. Für durchzuführende Umbettungen ist die Vorlage einer schriftlichen Genehmigung der zuständigen Friedhofsverwaltung erforderlich.
- 9. Die Anwesenheit von Angehörigen während der Umbettung ist nicht erlaubt.
§ 12 – Grabstätten
- 1. Die Grabstätten sind Eigentum des Friedhofsträgers. Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach dieser Satzung erworben werden.
- 2. Rechte an einer Grabstätte werden nur im Todesfall verliehen. Bei Wahlgräbern kann die Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulassen.
- 3. Ein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten in bestimmter Lage sowie auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
§ 13 – Arten von Grabstätten
- 1. Es sind folgende Arten von Grabstätten zu unterscheiden:
- 1.1. Reihengrabstätten für Erdbestattungen
- 1.2. Wahlgrabstätten für Erdbestattungen
- 1.3. Wahlgrabstätten für Urnenbeisetzungen
- 1.4. Urnengemeinschaftsanlagen
- 1.5. Gemeinschaftsanlagen für Erdbestattungen
- 1.6. Rasenreihengräber für Urnenbeisetzungen
- 1.7. Ehrengrabstätten
Wo die Anlage es gestattet, kann bei Wahlgrabstätten Nebenland für Anpflanzungen zugewiesen werden. Dieses Nebenland ist dann Bestandteil der Grabstätte.
§ 14 – Reihengrabstätten für Erdbestattungen
- 1. Erdreihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die im Todesfall der Reihe nach einzeln für die Dauer der jeweiligen Belegungsfristen vergeben werden. Das Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden.
- 2. In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. § 7 Abs. 6 Satz 2 bleibt unberührt.
- 3. Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen wird 3 Monate vor Ablauf der Ruhezeit durch schriftliche Benachrichtigung bekannt gegeben, falls nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, wird durch einen Hinweis auf der Grabstätte darauf aufmerksam gemacht.
§ 15 – Wahlgrabstätten für Erdbestattungen
- 1. Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen das Nutzungsrecht auf Wunsch einzeln (Einzelgräber) oder mehrere nebeneinander (Familiengräber) für eine Nutzungszeit von 25 Jahren vergeben werden. Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte wird anlässlich eines Todesfalles erworben. Die Lage der Wahlgrabstätte wird mit dem Erwerber des Nutzungsrechts abgestimmt. Es entsteht mit dem Tag der Bestattung. In Ausnahmefällen kann das Nutzungsrecht zu Lebzeiten erworben werden.
- 2. In belegte Wahlgrabstätten für Erdbestattungen können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. In unbelegte Wahlgrabstätten können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. (3) Das Nutzungsrecht wird nicht an Dritte übertragen. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der Friedhofsverwaltung.
§ 16 – Urnenwahlgrabstätten
- 1. Aschen dürfen beigesetzt werden in
- a) Urnenwahlgrabstätten bis zu 4 Aschen, Größe: 1,00 m x 1,00 m
- b) Wahlgrabstätten bis zu 2 Aschen
- 2. Mit einem Sterbefall können zwei nebeneinander liegende Urnengrabstätten erworben werden.
- 3. Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten für Urnenwahlgrabstätten die Vorschriften des § 15 für Wahlgrabstätten entsprechend.
§ 17 – Urnengemeinschaftsanlagen
- 1. Urnengemeinschaftsanlagen sind Grabstätten ohne individuelle Kennzeichnung. Es besteht aus einem Rasenfeld, welches in Raster von 0,50 m x 0,50 m aufgeteilt ist und pro Raster den Platz für eine Urne vorsieht.
- 2. Die Aschen werden der Reihe nach durch die Friedhofsverwaltung beigesetzt. Ein Anrecht auf Bestattung neben Angehörigen besteht nicht.
- 3. Urnenhebungen sind nicht gestattet.
- 4. Die Pflege und die Bepflanzung der Gemeinschaftsanlage obliegt dem Friedhofsträger. Zum Ablegen von Blumen und Kränzen ist ein zentraler Platz an der Urnengemeinschaftsanlage ausgewiesen.
§ 18 – Gemeinschaftsanlage für Erdbestattungen
- 1. Erdbestattungsanlagen sind Grabstätten für Erdbestattungen, die im Bestattungsfall der Reihe nach vergeben werden.
- 2. Ausbettungen sind nicht zulässig.
- 3. Erdbestattungsanlagen bestehen aus einem Rasenfeld. Zum Ablegen von Blumen und Kränzen ist ein zentraler Platz in der Gemeinschaftsanlage ausgewiesen.
§ 19 – Rasenreihengräber
- 1. Rasenreihengräber sind Grabstätten für Urnen, die im Bestattungsfall der Reihe nach vergeben werden. Es besteht aus einem Rasenfeld. Die Rasenreihengrabstätten werden ausschließlich von der Friedhofsverwaltung angelegt, gepflegt und unterhalten.
- 2. Für das Aufstellen von Blumen und Grableuchten auf den Rasenreihengrabstätten ist jeweils ein Platz an der Gedenkplatte eingerichtet. Die Gedenkplatten und Grabsteine können die Angehörigen mit Namen, Vornamen, Geburts- und Sterbedaten versehen. Die Kosten werden von den Angehörigen getragen.
- 3. Die Pflege der Grabstellen obliegt der Friedhofsverwaltung.
§ 20 – Erwerb des Nutzungsrechts
- 1. Der Erwerber soll bereits beim Erwerb des Nutzungsrechtes seinen Rechtsnachfolger bestimmen und diesem das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übergeben. Die Übertragung kann auf nur eine Person erfolgen und bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Unterbleibt eine entsprechende Vereinbarung und wird auch sonst keine wirksame Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über. Das Nutzungsrecht wird in folgender Reihenfolge übertragen:
a) der Ehegatte
b) die Kinder/die Stiefkinder
c) die Eltern, die Geschwister/Stiefgeschwister
d) die Großeltern
e) die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Mütter und Väter
f) die Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft
g) nicht unter a) – f) fallende Personen
- 2. Sind mehrere Personen in der gleichen Reihe vorhanden, so soll das Nutzungsrecht dem jeweils Ältesten übertragen werden.
- 3. Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen
- 4. Dem Rechtsnachfolger obliegt die Gestaltung und Pflege der Grabstätte. Er entscheidet bei Eintritt des Bestattungsfalles über andere Bestattungen und erwirbt das Recht, in der Grabstätte bestattet zu werden.
- 5. Angehörigen der Verstorbenen, die nicht Nutzungsberechtigte sind, darf der Zutritt zu der Grabstätte und deren Pflege nicht verwehrt werden. Die Gestaltung der Grabstätte steht ihnen jedoch nicht zu.
- 6. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte.
- 7. Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten (Urnengrab, Erdwahlgrab) kann nach dessen Ablauf auf Antrag und gegen Gebühr verlängert werden.
§ 21 – Rückgabe von Grabstätten
- 1. Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit zurückgegeben werden. Die Rückgabe von teilbelegten Wahlgräbern zur Erdbestattung ist nur dann möglich, wenn triftige Gründe vorliegen, die die Rückgabe rechtfertigen. (Gesundheitliche Gründe, Wegzug usw.) Anspruch auf Erstattung von Gebühren oder Ersatzleistungen besteht nicht.
- 2. Bei vorzeitiger Rücknahme in besonderen Fällen sind die Kosten für die Pflege bis zum Ablauf der Ruhefrist im Voraus zu erstatten.
§ 22 – Herrichtung der Gräber
- 1. Die Wahl-, Reihen- und Urnengräber sind sobald es die Witterung zulässt, spätestens 6 Monate nach einer Bestattung/Beisetzung für die Dauer der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit in würdiger Weise anzulegen und zu erhalten. Insoweit verpflichtet ist der jeweilige Verfügungs- oder Nutzungsberechtigte.
- 2. Das Aufstellen von unwürdigen Gefäßen zur Aufnahme von Blumen ist nicht gestattet.
- 3. Verwelkte Blumen, Kränze und die Wintereindeckung sind von den Gräbern durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen und in die dafür bereitgestellten Container zu entsorgen.
- 4. Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen, Umsetzen oder Beseitigen von Bäumen, größer werdenden Sträuchern und Hecken ist untersagt. Die maximale Wuchshöhe darf 2,00 m nicht überschreiten. Baumkronen und Wurzeln dürfen nicht auf Nachbargräber ragen.
- 5. Das Einzäunen von Grabstätten mit Gittern, Draht- oder Holzzäunen ist nicht zulässig. Das Aufstellen stationärer, individueller Sitzgelegenheiten ist nicht statthaft.
§ 23 – Grabmale und deren Mindeststärken
- 1. Die Aufstellung von Grabmalen bedarf der Genehmigung der Friedhofsverwaltung.
- 2. Die Grabmale sollen sich in die Gestaltung und das Gesamtbild des Friedhofs einordnen.
- 3. Grabmale sind dauerhaft zu gründen, aus wetterbeständigem Werkstoff nach den Erfordernissen der jeweiligen Umgebung und handwerksgerecht, schlicht und dem Werkstoff gemäß bearbeitet sein.
- 4. Nicht zugelassen sind:
- Grabmäler aus Kunststoff, Gips, Glas, Porzellan sowie aus Kork- oder
Topfgesteinen
- Inschriften und Sinnbilder, die der Weihe des Ortes nicht entsprechen.
- 5. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt:
- ab 0,40 m bis 0,70 m Höhe 0,12 m
- ab 0,70 m bis 1,00 m Höhe 0,14 m
- ab 1,00 m bis 1,20 m Höhe 0,16 m
- ab 1,20 m bis 1,50 m Höhe 0,16 m
- ab 1,50 m Höhe 0,18 m
Voraussetzung ist jeweils eine ordnungsgemäße und standsichere Verdübelung.
- 6. Beim Aufstellen von Stelen und Säulen ist eine Sondergenehmigung erforderlich.
- 7. Die Größe von Kissensteinen wird auf eine Höhe von 0,40 m x Breite 0,50 m festgelegt. Grabplatten mit einer Stärke von 2,0 cm bis 5,0 cm sind zulässig. Die Größe wird auf eine Höhe von 0,40 m x 0,50 m Breite festgelegt.
- 8. Gruftplatten dürfen eine max. Breite von 0,60 m und eine Länge von 1,50 m haben.
- 9. Grabeinfassungen müssen eine Mindeststärke von 0,06 m und eine maximale Stärke von 0,10 m haben.
- 10. Bei einer Urnengrabeinfassung kann die Einfassungsstärke bis 0,30 m betragen.
§ 24 – Zustimmung und Fundamentierung für Grabmale und sonstige bauliche
Anlagen
- 1. Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
- 2. Dem Antrag ist der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung zweifach beizufügen
- 3. Die Zustimmung der Friedhofsverwaltung erlischt, wenn das Grabmal nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
- 4. Die Grabmale sind nach den in den Versetzlinien des Bundesinnungsverbandes in der jeweils gültigen Fassung festgelegten, allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.
§ 25 – Firmenbezeichnungen
Firmenbezeichnungen dürfen nicht an Grabmälern angebracht werden.
§ 26 – Verwahrloste Grabstätten
Werden verwahrloste Grabstätten innerhalb eines Jahres trotz schriftlicher oder anderer geeigneter Aufforderung mit Hinweis auf die sonst eintretenden Folgen, nicht entsprechend hergerichtet oder instandgesetzt, kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten die Anlage einebnen oder herrichten lassen und Grabzeichen oder Anlagen beseitigen sowie unbelegte Plätze anderweitig vergeben ohne das die Nutzungsberechtigten Anspruch auf Entschädigung haben. Die Ruhefrist wird dadurch nicht berührt. Mit der anderweitigen Überlassung unbelegter Plätze erlöschen alle früheren Nutzungsrechte.
§ 27 – Schließung und Entwidmung
- 1. Der Friedhof oder Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichen Grund für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden. Ein solcher notwendiger Beschluss ist durch die Stadtvertretung zu fassen. Vom Zeitpunkt der Rechtskraft des Beschlusses an, erlöschen alle Rechte an den davon betroffenen Grabstätten.
- 2. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Erdgrabstätten/Urnengrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die kostenlose Umbettung bereits bestatteter Leichen sowie die kostenlose Überführung des Grabzeichens und angemessene gärtnerische Herrichtung des neuen Grabes beantragen.
- 3. Schließung und Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben.
- 4. Eine Verpflichtung zur Bekanntgabe von Umbettungsterminen besteht nicht.
- 5. Ersatzgrabstätten werden von der jeweiligen Gemeinde auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder geschlossenen Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzgrabstätten/Ersatzurnenwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
§ 28 – Widmung der Feierhalle
- 1. Die Feierhalle ist für die Aufnahme von Toten und für die Trauerfeierlichkeiten bestimmt. Außer bei Trauerfeiern darf sie nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Ausschmückung kann auf Wunsch durch die Friedhofsverwaltung (Grundausstattung), die Angehörigen bzw. deren Beauftragte (Bestattungsinstitut) in Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung erfolgen.
- 2. In der Feierhalle und auf dem Friedhof ist es verboten Särge zu öffnen und zur Ansicht aufzustellen. In Einzelfällen ist das Öffnen der Särge in der Schauzelle der Feierhalle möglich, wenn keine anderweitigen Bedenken bestehen.
- 3. Trauerfeiern sind entsprechend der Würde des Ortes und dem Ernst des Anlasses zu gestalten. Sie können in der Halle und am Grab durchgeführt werden.
§ 29 – Grabregister
1.) Für den Friedhof in seiner Gesamtheit und für einzelne oder mehrere Grabfelder sind Belegungspläne aufzustellen. Es wird ein Grabregisterverzeichnis der beigesetzten Verstorbenen geführt. Es ist nach Block, Reihe und Platz angelegt. (Handregister, Einzelakte).
2.) Die Unterlagen wie Gesamtplan, Belegungsplan, Grabdenkmalentwurf, Grabkarte usw. sind so zu verwahren.
§ 30 – Gebühren
Zur Deckung des Aufwandes (Arbeits- und Sachleistungen) für die Erhaltung, den Um- und Ausbau von Friedhofseinrichtungen und für die Benutzung werden Benutzungsgebühren nach der jeweils geltenden Gebührensatzung erhoben.
§ 31 – Ausschluss der Haftung
Die Friedhofsverwaltung haftet nicht für Schäden aus unsachgemäßer Benutzung des Friedhofs und seiner Anlagen, die durch dritte Personen, durch höhere Gewalt oder durch Tiere entstehen. Bei Sturm, Eis, Schnee und Glätte erfolgt das Betreten des Friedhofs auf eigene Gefahr. Die Friedhofsverwaltung hat keine Überwachungspflicht.
§ 32 – Alte Rechte
Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
§ 33 – Ordnungswidrigkeiten
- 1. Ordnungswidrig handelt, wer:
- a) sich als Besucher entgegen § 5 (1) nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt.
- b) die Verhaltensregeln des § 5 (3) und (4) missachtet.
- c) als Gewerbetreibender entgegen § 6 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert,
- d) entgegen § 25 (1) und § 26 (1) ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt
- e) Grabmale entgegen § 26 (4) nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder nicht in einem verkehrssicheren Zustand erhält
- f) Grabstätten entgegen § 28 vernachlässigt.
- 2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500,00 € geahndet werden.
§ 34 – Inkrafttreten/Außerkrafttreten
Die Friedhofssatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Stadt Sternberg vom 23.11.2000 außer Kraft.
Sternberg, d. 3.11.2006
Bürgermeister
gez. Quandt
Verfahrensvermerk: Die Satzung wird im amtlichen Mitteilungsblatt des Amtes Sternberger Seenlandschaft dem „Amtsblatt Sternberger Seenlandschaft“ Nr. 11/06 vom 18.11.06 veröffentlicht. Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese Verstöße entsprechend § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Die Frist gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.
3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Aenderungssatzung der Sternberg, Stadt
1. Satzung zur Änderung der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Sternberg - Friedhofssatzung -
Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 205),zuletzt geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2007 (GVOBl. M-V S. 410), der §§ 1, 2, 4 und 6 des
Kommunalabgabengesetzes (KAG) für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V 2005, S. 146) seit dem 31. März 2005 geltenden Fassung (GS Mecklenburg-Vorpommern Gl. Nr. 6140-2), dem Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (Bestattungsgesetz) des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 03. Juli 1998 (GVOBl. M-V, S. 617), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 01.12.2008 (GVOBl. M-V, S. 461) wird nach Beschluss der Stadtvertretung Sternberg vom 14.10.2009 und nach Durchführung des Anzeigeverfahrens beim Landrat des Landkreises Parchim als untere Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende Satzung erlassen:
Artikel I
Die Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Sternberg vom 03.11.2006 wird wie folgt geändert:
§ 19 Abs. 1 und 2 werden neu gefasst:
- 1. Rasenreihengräber sind Grabstätten für Urnen- und Erdbestattungen, die im Bestattungsfall der Reihe nach vergeben werden. Sie bestehen aus Rasenfeldern. Die Rasenreihengrabstätten werden ausschließlich von der Friedhofsverwaltung angelegt, gepflegt und unterhalten.
- 2. Für das Aufstellen von Blumen und Grableuchten auf den Rasengrabstätten für Urnenbeisetzungen ist jeweils ein Platz an der Gedenkplatte eingerichtet. Bei Rasenreihengräbern für Erdbestattungen ist gem. der Maße des Sockels, der aus § 23 dieser Satzung zu entnehmen ist, ein Platz auf dem Sockel des Grabsteins für das Aufstellen von Blumen, Grableuchten o.ä. eingerichtet. Die Gedenkplatten und Grabsteine können die Angehörigen mit Namen, Vornamen, Geburts- und Sterbedaten versehen. Die Kosten werden von den Angehörigen getragen.
§ 23 Abs. 11 wird neu hinzugefügt:
- 11. Die Grabsteine, die an den Rasengräbern für Erdbestattungen aufgestellt werden, haben folgende Abmaße:
- 1. 0,45 m breit x 0,65 m hoch bei einer Sockelbreite von 0,85 m oder
- 2. 0,40 m x 0,60 m bei einer Sockelbreite von 0,80 m.
Artikel II
Die 1. Satzung zur Änderung der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Sternberg tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Sternberg, den. 19.10.2009
gez. Quandt
Bürgermeister
Verfahrensvermerk: Die 1. Satzung zur Änderung der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Sternberg wurde dem Landrat des Landkreises Parchim als untere Rechtsaufsichtsbehörde gemäß § 5 der Kommunalverfassung M-V angezeigt. Somit wird die Satzung im amtlichen Bekanntmachungsblatt des Amtes Sternberger Seenlandschaft dem „Amtsblatt Sternberger Seenlandschaft“ Nr. 10/09 vom 24.10.09 öffentlich bekannt gemacht. Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese Verstöße entsprechend § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Die Frist gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.