Friedhofsgebühren Stadtprozelten 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Stadt Stadtprozelten · Bayern · PLZ 97909

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2023
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 2023 (Abgabensatzung vom 23.10.2023; RuheForst-Abgabensatzung zuletzt geändert 01.11.2019)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
410,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 4 Abs. 1 b) Abgabensatzung (Einzelgrab)
Sargwahlgrab (2 Plätze)
Einmalbetrag laut Satzung 2 Plätze
820,00 €*
Mehrstelliges Grab für 2 Grabstellen, 25 J. Ruhezeit
* Bedingung: Familiengrab (Einfachgrab, 2 Stellen); kein 1-stelliges Wahlgrab tarifiert
💡 Umgerechnet: 410 € pro Grabplatz / Person
🧮 Satzungspreis 820 € für 2 Grabstellen (= Ø 410 € je Person / Stelle)
📄 § 4 Abs. 1 c) Abgabensatzung (Familiengrab, Einfachgrab)
Urnenreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
189,00 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 4 Abs. 1 e) Abgabensatzung (Urnengrab)
Urnenwahlgrab (2 Urnen)
Einmalbetrag laut Satzung 2 Urnen
652,00 €*
Mehrstelliges Grab für 2 Urnen, 15 J. Ruhezeit
* Bedingung: Urnengrab im Urnenkreisel, satzungsgemäß nur mit zwei Grabstellen (2 Urnen) tarifiert; kein 1-stelliges Urn...
💡 Umgerechnet: 326 € pro Urne
🧮 Satzungspreis 652 € für 2 Urnen (= Ø 326 € je Urne)
📄 § 4 Abs. 1 f) Abgabensatzung i.V.m. § 10 Abs. 3 Friedhofs- und Bestattungssatzung
Baumbestattung
Einmalbetrag laut Satzung
590,00 €*
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: RuheForst Gemeinschaftsbiotop, günstigste Wertungsstufe 1 (Stufe 4: 1.950 €)
📄 § 3 B) Nr. 1 Abgabensatzung RuheForst (Gemeinschaftsbiotop, Wertungsstufe 1)
Beisetzung / Aushub
Einmalbetrag laut Satzung
480,00 €*
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
* Bedingung: zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer
🧮 Sarg: 480 € · Urne: 250 €
📄 § 3 Abs. 1 Nr. 1 a) und c) Abgabensatzung
Trauerhalle / Kapelle
Einmalbetrag laut Satzung
381,00 €*
Einmalgebühr je Nutzung
* Bedingung: Gebühr je Benutzungstag
📄 § 3 Abs. 2 Abgabensatzung

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2023 (Abgabensatzung vom 23.10.2023; RuheForst-Abgabensatzung zuletzt geändert 01.11.2019) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​‌‌​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌‌​​​ A B G A B E N S A T Z U N G

ZUR SATZUNG ÜBER DIE ÖFFENTLICHEN BESTATTUNGSEINRICHTUNGEN DER STADT STADTPROZELTEN (Abgabensatzung zur Friedhofs- und Bestattungssatzung)

Auf Grund der Art. 1, 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt die Stadt Stadtprozelten folgende Abgabensatzung:

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 1 Bemessungsgrundlage

Die Stadt Stadtprozelten erhebt für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Benutzung im Einzelnen, des Wertes der Leistung für den Empfänger und der von der Gemeinde aufgewendeten Kosten, Gebühren.

§ 2 Gebührenarten, Gebührenpflicht, sowie Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld

(1) Die Inanspruchnahme der gemeindlichen Einrichtungen für das Bestattungswesen ist gebührenpflichtig. (2) Die Gemeinde erhebt a. Bestattungsgebühren, b. Grabplatzgebühren, c. sonstige Gebühren. (3) Die Gebührenschuld entsteht, sobald eine Leistung beantragt bzw. die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen tatsächlich benutzt werden. (4) Die Gemeinde erlässt über die entstandenen Gebühren einen Gebührenbescheid. Die Gebühr wird einen Monat nach Zustellung des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig. (5) Zur Zahlung der Gebühr ist verpflichtet, wer a. zur Tragung der Kosten der Bestattung gesetzlich verpflichtet ist, b. das Nutzungsrecht an einem Grabplatz erwirbt, c. eine nach dieser Satzung gebührenpflichtige Leistung beantragt, bzw. die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen tatsächlich benutzt oder die Benutzung veranlasst hat. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

II. BESTIMMUNGEN ÜBER DIE EINZELNEN GEBÜHREN

§ 3 Bestattungsgebühren

(1) Die Bestattungsgebühren betragen:

  1. 1. Herstellung, Öffnung und Schließung

a) eines Urnengrabes 250,00 €

Zuschlag bei Beisetzung: a. nach 17:00 Uhr, Person/Std 60,00 €

b) eines Kindergrabes (bis 6 Jahre) 300,00 €

Zuschlag bei Beisetzung: a. nach 17:00 Uhr, Person/Std 60,00 € b. am Samstag, pauschal 250,00 €

c) eines Einzel- / Familiengrabes 480,00 €

Zuschlag bei Beisetzung: a. nach 17:00 Uhr, Person/Std 60,00 € b. am Samstag, pauschal 250,00 €

d) eines Einzel-/ Familiengrabes als Tiefgrab 550,00 €

Zuschlag bei Beisetzung: a. nach 17:00 Uhr, Person/Std 60,00 € b. am Samstag, pauschal 250,00 €

  1. 2. Umbettung einer Urne Abrechnung nach Aufwand
  1. 3. Umbettung (Erdbestattung) Abrechnung nach Aufwand
  1. 4. Bestattungsordner, pro Std. 60,00 € Zuschlag bei Bestattungen am Samstag zuzüglich 50 % auf Endbetrag
  1. 5. Grabstelle zur Bestattung vorrichten 50,00 €
  1. 6. Blumenschmuck auflegen 50,00 €
  1. 7. a) Abräumen des Grabplatzes 60,00 €

b) sonstige notwendige unvorhergesehene Arbeiten, wie beispielsweise Entfernung von vorhandenen Grab-einfassungen und Fundamenten, Wurzelstöcken, Frost etc., jeweils nach Zeitaufwand pro Person/Std. 60,00 €

  1. 8. Bestellung von Sargträgern pro Träger „wenn verfügbar"

Die Gebühren nach Nr. 1-8 verstehen sich jeweils zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Erdbestattungen an Sonntagen sind ausgeschlossen. Beerdigungen an Samstagen, sofern das Einvernehmen des Auftragnehmers vorliegt, müssen bis 12:00 Uhr abgeschlossen sein.

Urnenbeisetzungen an Samstagen und Sonntagen sind ausgeschlossen.

(2) Die Gebühr für die Benutzung der Aussegnungshalle und/oder des Leichenhauses beträgt nach Benutzungstagen

381,00 €

§ 4 Grabplatzgebühren

(1) Die Gebühren für den Erwerb eines Nutzungsrechtes für die Dauer einer Ruhefrist betragen

a) für ein Kindergrab (Ruhefrist 10 Jahre) 123,00 €

b) für ein Einzelgrab (Ruhefrist 25 Jahre) 410,00 € für ein Einzelgrab als Tiefgrab (2 Grabstellen) 684,00 €

c) für ein Familiengrab (Ruhefrist 25 Jahre) 820,00 € für ein Familiengrab als Tiefgrab (4 Grabstellen) 1.367,00 €

d) für ein Grab an der Kreuzigungsgruppe (Ruhefrist 25 Jahre) im Friedhof Stadtprozelten (ausgenommen Urnengräber) 1.590,00 €

e) für ein Urnengrab (Ruhefrist 15 Jahre) 189,00 € für ein Urnengrab mit 2 Grabstellen 353,00 €

f) für ein Urnengrab im Urnenkreisel, zwei Grabstellen (Ruhefrist 15 Jahre) 652,00 €

g) für ein Urnengrab im Urnenfeld, drei Grabstellen (Ruhefrist 15 Jahre) 907,00 €

(2) Ehrengrabstätten werden von der Stadt Stadtprozelten für die Dauer der Ruhefrist der Ehrenperson und seines/ihres Ehegatten gebührenfrei zur Verfügung gestellt. (3) Verlangert sich durch eine Belegung die Ruhezeit oder durch eine Verlängerung die Nutzungszeit, so ist hierfür die jeweilige Gebühr zu zahlen. Sie beträgt für jeder angefangene Jahr des Verlängerungszeitraumes für

a) Kindergräber 1/10tel

b) Einzel-, Familiengräber 1/25tel

c) Urnengräber 1/15tel

der nach Abs. 1 jeweils geltenden Grabgebühr für die Ruhezeit.

§ 5 Sonstige Gebühren

(1) An sonstigen Gebühren werden erhoben

a) für die Erteilung von schriftlichen Auskünften oder Bescheinigungen, etc. 5,00 bis 10,00 €

b) für die Erteilung einer Genehmigung zur Aufstellung eines Grabes 50,00 €

c) für die Erteilung einer sonstigen Genehmigung nach den Vorschriften der gemeinslichen Friedhofsatzung 50,00 €

(2) Für Amtshandlungen, für die in dieser Satzung keine Gebühren festgesetzt sind, werden Gebühren in Höhe nach dieser Satzung vergleichbaren Leistungen erhoben; hierbei sind insbesondere Art, Zeit und Umfang der Inanspruchnahme der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen zu berücksichtigen.

III. INKRAFTTRETEN

§ 6 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tag nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Abgabensatzung vom 22.02.2013 mit ihren Änderungen außer Kraft.

Stadtprozelten, den 23.10.2023

Stadt Stadtprozelten

Rainer Kroth

  1. 1. Bürgermeister
📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2025 (Friedhofs- und Bestattungssatzung vom 23.10.2025; RuheForst-Satzung zuletzt geändert 26.02.2026) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen der Stadt Stadtprozelten (Friedhofs- und Bestattungssatzung)

Aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) erlässt die Stadt Stadtprozelten folgende Satzung:

ERSTER TEIL

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

§ 1 Geltungsbereich

Die Stadt Stadtprozelten errichtet und unterhält die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtungen:

a) die Friedhöfe Stadtprozelten und Neuenbuch,

b) die dortigen Leichenhäuser,

c) das Bestattungspersonal.

§ 2 Friedhofszweck

Der Friedhof dient insbesondere den verstorbenen Gemeindemitgliedern als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.

§ 3 Bestattungsanspruch

(1) Auf dem Friedhof werden beigesetzt

a) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Gemeinde ihren Wohnsitz hatten,

b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen, und ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV),

c) die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäß Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist,

d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des BestG.

(2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall.

§ 4 Friedhofsverwaltung

Der Friedhof wird von der Stadt Stadtprozelten verwaltet und beaufsichtigt. Der Belegungsplan wird von der Stadt so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann,

wann mit wem jedes Grab belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.

§ 5 Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.

(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen.

(3) Die Stadt kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Stadt kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind.

(4) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.

(5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.

ZWEITER TEIL ORDNUNGSVORSCHRIFTEN

§ 6 Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besucherverkehr geöffnet.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszeiten gestatten.

§ 7 Verhalten im Friedhof

(1) Jeder Besucher des Friedhofs hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.

(2) Kinder unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet.

(3) Der Anordnung des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. Besuchern des Friedhofs ist es insbesondere nicht gestattet:

a) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde,

b) zu rauchen und zu lärmen,

c) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Menschen mit Behinderung sind hiervon ausgenommen.

d) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

f) Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen,

g) Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen,

h) der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren,

i) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

j) Film-, Video- und Fotoaufnahmen von Grabstätten und insbesondere Grabmalen ohne Erlaubnis zu erstellen, zu verwerten und zu verbreiten (z. B. im Internet), außer zu privaten Zwecken.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(5) Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens vier Werktage vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.

§ 8 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof

(1) Die Gewerbetreibenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.

(2) Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung (Antrag nach § 7 Abs. 4) mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige

Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen.

(3) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in dem Friedhof schuldhaft verursachen.

(4) Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf dem Friedhof kann durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trotz schriftlicher Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.

DRITTER TEIL

GRABSTÄTTEN UND GRABMALE

§ 9 Grabstätten

(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Stadt. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann.

§ 10 Grabarten

(1) Gräber im Sinne dieser Satzung sind:

  • a) Einzelgrabstätten
  • b) Familiengrabstätten
  • c) Kindergrabstätten
  • d) Urnenerdgrabstätten
  • e) Urnengrabstätten im Urnenkreisel
  • f) Urnengrabstätten im Urnenfeld

(2) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Stadt bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. Der Friedhof ist darin in Grabfelder aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den von der Stadt freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen.

(3) In Einzelgrabstätten und Kindergrabstätten kann in einem Einfachgrab ein Verstorbener, in einem Tiefgrab als Einzelgrabstätte können maximal zwei Verstorbene übereinander mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen beigesetzt werden. Erst nach Ablauf beider Ruhefristen ist eine Neubelegung möglich.

In Familiengrabstätten können mehrere Verstorbene beigesetzt werden. Die Anzahl der möglichen Beisetzungen Verstorbener richtet sich nach der Lage der Grabstätte. Es wird unterschieden in Einfach- und Tiefgräber. Bei einem Tiefgrab erfolgt die Bestattung übereinander. In einem Einfachgrab beträgt die Zahl der maximal zu bestattenden Verstorbenen zwei nebeneinander, in einem Tiefgrab höchstens vier bei gleichzeitig laufenden Ruhefristen. Erst nach Ablauf beider Ruhefristen für die jeweils übereinander erfolgten Bestattungen ist eine Neubelegung dieses Grabteils möglich.

In einem Tiefgrab erfolgt die Erstbelegung in einer Tiefe von mindestens 2,50 m.

Auf Antrag kann die Gemeinde in begründeten Ausnahmen auch eine Mehrfachgrabstätte vergeben, bei der die Zahl der maximal zu bestattenden Verstorbenen im Einzelfall festgelegt wird.

In einem Urnenerdgrab können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden.

Ein Urnengrab im Urnenkreisel kann mit zwei Urnen belegt werden.

Ein Urnengrab im Urnenfeld kann mit drei Urnen belegt werden.

(4) Die Zuerkennung, Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt der Stadt.

§ 11 Aschenreste und Urnenbeisetzungen

(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen.

(2) Urnen können in Urnenerdgrabstätten, in Urnengrabstätten im Urnenkreisel oder in Urnengrabstätten im Urnenfeld beigesetzt werden. Urnenbeisetzungen sind auch in Einzel- und Familiengrabstätten möglich. In einer Einzel- oder Familiengrabstätte können bis zu vier Urnenbeisetzungen erfolgen. Urnen für Erdbestattungen müssen aus biologisch abbaubarem Material bestehen. Urnen, die über der Erde beigesetzt werden, müssen dauerhaft und wasserdicht sein. Da nach Ablauf von Ruhefrist und Nutzungsrecht die Umbettung der Aschenreste innerhalb des Friedhofes in ein anonymes Grabfeld erfolgt, muss die Aschenkapsel biologisch abbaubar sein.

(3) In einer Urnengrabstätte dürfen die Aschenreste mehrerer Verstorbener einer Familie (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) beigesetzt werden.

(4) Für das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten gelten die §§ 13 und 14 entsprechend.

(5) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an der Grabstätte, in der die Urne bestattet ist, nicht mehr verlängert, ist die Stadt berechtigt, bei Räumung oder Wiederbelegung der Grabstätte, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs (z. B. anonymes Urnengemeinschaftsgrab) die Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Urnen dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen.

§ 12 Größe der Grabstätten

(1) Für die Einteilung der Grabstätten ist der Belegungsplan maßgebend. Die Gräber werden nach den jeweils erforderlichen Ausmaßen ausgehoben. Die einzelnen Grabstätten haben folgende Ausmaße:

a) Einzelgrabstätten: Länge: 2,00 m, Breite: 1,00 m

b) Familiengrabstätten: Länge: 2,00 m, Breite: 2,00 m

c) Kindergrabstätten Länge: 1,00 m, Breite: 0,50 m

d) Urnenerdgrabstätten Länge: 1,00 m, Breite: 0,60 m

e) Urnengrabstätten im Urnenfeld Länge: 0,40 m, Breite: 0,60 m

(2) Der Abstand von Grabstätte zu Grabstätte darf 0,40 m (gemessen von Außenkante zu Außenkante) außer beim Urnenfeld nicht unterschreiten.

(3) Die Tiefe der Grabstätte muss bis zur Oberkante des Sarges mindestens 1,00 m, bis zur Oberkante einer Urne 0,50 m betragen.

§ 13 Rechte an Grabstätten

(1) An einer belegungsfähigen Grabstätte kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist verliehen, wenn der Erwerb anlässlich eines Todesfalles erfolgt. Wird ein Grabnutzungsrecht unabhängig von einem Todesfall erworben, so wird es mindestens für die Ruhefrist zuzüglich fünf Jahre verliehen.

(2) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird nur an einzelne natürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (siehe Friedhofsgebührensatzung – FGS) verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird (Graburkunde).

(3) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr verlängert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechtes die Verlängerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässt. Die Verlängerung kann in 5-Jahres-Schritten erfolgen.

(4) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Stadt über die Grabstätten anderweitig verfügen. Hierüber werden die bisherigen Nutzungsberechtigten, die Angehörigen in gerader Linie und die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Stadt benachrichtigt.

(5) In den Fällen, in denen die Ruhefrist des zu bestattenden Sarges oder der Urne über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus mindestens für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefrist zu erwerben.

(6) Nach Ablauf der Ruhefrist kann der Grabnutzungsberechtigte aus wichtigem Grund auf ein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht verzichten. Der Verzicht wird erst mit schriftlicher Annahme der Verzichtserklärung durch den Friedhofsträger wirksam.

(7) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.

§ 14 Übertragung von Nutzungsrechten

(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Familienmitglied (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieses Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat.

(2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zu Gunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV hat bei gleichrangigen Personen die ältere Person Vorrecht vor der jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z. B. Lebensgefährten oder Stiefkind) übertragen werden.

(3) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde (Graburkunde).

(4) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann die Grabstätte während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten.

(5) Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 4 Satz 2 übernimmt, sorgt die Friedhofsverwaltung auf Kosten eines Verpflichteten (Erbe bzw. Bestattungspflichtiger gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) für die Erstanlage der Grabstätte durch Aufstellen eines einfachen bzw. ggf. mehrfach verwendbaren Grabmals und Pflanzen einer pflegearmen Begrünung. Gegen vollständigen Kostenersatz können Grabnutzungsrecht und Grabmal erworben werden.

§ 15 Pflege und Instandhaltung der Gräber

(1) Jede Grabstätte ist spätestens sechs Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechtes würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten.

(2) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder – sofern dieser verstorben ist – die in § 14 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet.

(3) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichteten (siehe § 14 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 30).

(4) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten eines Verpflichteten gem. § 14 Abs. 2 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen.

§ 16 Gärtnerische Gestaltung der Gräber

(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen.

(2) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Gemeinde ausgeführt. In besonderen Fällen können Ausnahmen von der Gemeinde zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden.

(3) Das Anpflanzen hochgewachsener Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde.

(4) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Stadt über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Sträucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme, § 30).

(5) Verwelkte Blume und verdorrte Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.

(6) Einfassungen, Sockel und Abdeckplatten sind zulässig.

(7) Grabbeete dürfen nicht höher als 20 cm sein.

§ 17 Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen

(1) Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf – unbeschadet sonstiger Vorschriften – der Erlaubnis der Stadt. Die Stadt ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen beziehen.

(2) Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales und/oder der baulichen Anlage bei der Stadt durch den Grabnutzungsberechtigten zu beantragen, wobei die Maße des § 12 zugrunde zu legen sind. Dem Antrag ist zweifach beizufügen:

a) der maßstabsgetreue Grabmalentwurf bzw. der maßstabsgetreue Entwurf der baulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.

b) eine maßstabsgetreue Zeichnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form, der Farbe und der Anordnung.

(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften der §§ 18 und 19 dieser Satzung entspricht.

(4) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind nach schriftlicher Aufforderung an den Nutzungsberechtigten unter angemessener Fristsetzung zu entfernen. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nach § 14 Abs. 2 nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgerecht der Aufforderung nach, so ist die Stadt berechtigt auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten das Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wenn es den sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genügt oder den gestalterischen Merkmalen der §§ 18 und 19 widerspricht (Ersatzvornahme, § 30).

(5) Die nicht erlaubnispflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.

§ 17a Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit

Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten

Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.

§ 18 Größe von Grabmalen und Einfriedungen

(1) Grabmäler dürfen im Regelfall folgende Ausmaße nicht überschreiten:

a) Einzelgrabstätten:Höhe: 1,20 m, Breite: 0,70 m
b) Familiengrabstätten:Höhe: 1,20 m, Breite: 1,60 m
c) KindergrabstättenHöhe: 0,80 m, Breite: 0,50 m
d) UrnenerdgrabstättenHöhe: 1,00 m, Breite: 0,60 m

(2) Grabeinfassungen dürfen im Regelfall folgende Breite (gemessen von Außenkante zu Außenkante) nicht überschreiten:

a) Einzelgrabstätten:Breite: 1,00 m
b) Familiengrabstätten:Breite: 2,00 m
c) KindergrabstättenBreite: 0,50 m
d) UrnenerdgrabstättenBreite: 0,60 m

(3) Eine Überschreitung ist im Einzelfall zulässig, sofern sie mit den Bestimmungen des § 19 dieser Satzung und dem Friedhofszweck vereinbar ist und die Stadt die Erlaubnis erteilt.

§ 19 Grabgestaltung

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen; sie müssen so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist.

(2) Die Beschriftung der Urnenfeldplatte obliegt dem Nutzungsberechtigten. Sie hat einheitlich nach den folgenden Vorschriften zu erfolgen:

Aufgesetzte Schrift in Schriftzügen, Material und Farbton „Echt Bronze“, Größe der Schrift: Hauptzeile max. 40 mm, übrige Zeilen max. 30 mm, Schriftart und Hersteller kann frei gewählt werden.

Vor Anbringung der Schrift ist diese durch die Stadt durch Vorlage eines Entwurfes zu genehmigen.

§ 20 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen

(1) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale und der jährlichen Standsicherheitsprüfung geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesverbandes Deutscher Steinmetze (BIV-Richtlinie) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach vorangegangener schriftlicher Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 14 Abs. 2 genannten Personen instandgesetzt oder entfernt werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme, § 30). Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standsicheres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen.

(3) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen.

(4) Grabmale und bauliche Anlagen (§ 17 und § 18) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Stadt entfernt werden.

(5) Nach Ablauf der Ruhefrist und des Nutzungsrechts sind die Grabmale nach einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach § 14 Abs. 2 Verpflichteten innerhalb von drei Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 30). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den vormals Nutzungsberechtigten in das Eigentum des Friedhofsträgers über.

(6) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten,

unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis der Stadt.

VIERTER TEIL

BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN

§ 21 Leichenhaus

(1) Das Leichenhaus dient der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. Es darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Vertreters des Friedhofspersonals betreten werden.

(2) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes.

(3) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen, Urnen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV.

§ 22 Leichenhausbenutzungszwang

(1) Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das gemeindliche Leichenhaus zu verbringen.

(2) Dies gilt nicht, wenn

a) der Tod in einer Anstalt (z. B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u. a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist,

b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird,

c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.

§ 23 Leichentransport

Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen. Für die Anforderungen an die Sargbeschaffenheit und das Bestattungsfahrzeug gelten die §§ 12 und 13 BestV.

§ 24 Leichenbesorgung

Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch einen geeigneten Bestatter zu erfolgen.

§ 25 Friedhofs- und Bestattungspersonal

(1) Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem gemeindlichen Friedhof werden von der Gemeinde hoheitlich ausgeführt und insoweit ein Benutzungszwang angeordnet. Dies gilt insbesondere für

  • a) das Ausheben und Verfüllen des Grabes,
  • b) das Versenken des Sarges,
  • c) die Beisetzung von Urnen,
  • d) die Überführung des Sarges/der Urne von der Halle zur Grabstätte einschließlich der Stellung der Träger,
  • e) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen,
  • f) das Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck).

Die Stadt kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen.

(2) Auf Antrag kann die Stadt von der Inanspruchnahme des Trägerpersonals nach Abs. 1d) und der Ausschmückung nach Abs. 1f) befreien.

§ 26 Bestattung

Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde bzw. in Urnengrabstätten im Urnenfeld und in Urnengrabstätten im Urnenkreisel. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt oder das Urnenfeld/der Urnenkreisel geschlossen ist.

§ 27 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Stadt anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.

(2) Soll die Beisetzung in einer Grabstätte erfolgen, an der ein Sondernutzungsrecht besteht, so ist dieses Recht nachzuweisen.

(3) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Stadt im Benehmen mit den Hinterbliebenen, dem Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest.

§ 28 Ruhefrist

Die Ruhefrist für Kindergräber (von Kindern bis zum vollendeten 10. Lebensjahr) wird auf 10 Jahre, für alle anderen Gräber auf 25 Jahre festgesetzt. Die Ruhefrist für Urnengrabstätten beträgt 15 Jahre. Die Ruhefrist beginnt am Tag der Bestattung.

§ 29 Exhumierung und Umbettung

(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Stadt.

(2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März und zwar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen.

(3) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten.

(4) Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwohnen. Eine Ausnahme kann die Friedhofsverwaltung auf Antrag zulassen.

(5) Im Übrigen gilt § 21 BestV.

FÜNFTER TEIL SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 30 Ersatzvornahme

(1) Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diesen Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten.

(2) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Stadt die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es

nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.

§ 31 Haftungsausschluss

Die Stadt übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.

§ 32 Zuwiderhandlungen

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i. V. mit § 17 OWiG kann mit Geldbuße von mindestens fünf Euro und höchstens eintausend Euro belegt werden wer:

  • a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt,
  • b) die erforderliche Erlaubnis der Stadt nicht einholt,
  • c) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 15 bis 20 nicht satzungsgemäß vornimmt,
  • d) sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet.

§ 33 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tag nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 11.12.2009 mit ihren Änderungen außer Kraft.

Stadtprozelten, den 23.10.2025

Stadt Stadtprozelten

Steffen Paul

  1. 1. Bürgermeister

Friedhofsatzung „RuheForst® Südspessart Stadtprozelten“

Der Stadtrat von Stadtprozelten erlässt aufgrund der Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 der Gemeindeordnung (GO) und Art. 7 und 8 des Bayerischen Bestattungsgesetzes (BestG) i.V.m. der Bekanntmachung über Aufgaben der Gemeinde beim Vollzug des Bestattungswesens (BestBek) vom 12. November 2002 (AllMBl S 965) zuletzt geändert am 23.08.2005 folgende

Friedhofsatzung „RuheForst® Südspessart Stadtprozelten“

§ 1 Geltungsbereich

  1. 1. Neben der allgemeinen Friedhofssatzung der Stadt Stadtprozelten wird diese Satzung für den „RuheForst® Südspessart Stadtprozelten" erlassen. Der RuheForst-Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung in der Trägerschaft der Stadt Stadtprozelten. Erträgt die Bezeichnung: „RuheForst® Südspessart Stadtprozelten". Die RuheForst-Fläche befindet sich im Eigentum der Stadt Stadtprozelten.
  2. 2. Der „RuheForst® Südspessart Stadtprozelten" umfasst die durch das Landratsamt Miltenberg mit Bescheid vom 12.05.2006 - Az: 31.1-554.02 - als RuheForst® - Friedhof genehmigte Waldfläche (vgl. hierzu auch die Übersichtskarte im Anhang).

§ 2 Friedhofszweck

  1. 1. Der RuheForst dient der Beisetzung aller Personen, die oder deren Angehörige ein vertragliches Recht zur Bestattung im RuheForst erworben haben.
  2. 2. Gemeindeeinwohner haben einen Anspruch auf Bestattung im RuheForst.

§ 3 Bestattungsfläche

Die Bestattungsflächen mit den darauf befindlichen RuheBiotopen (§ 6) werden nach dem Konzept von RuheForst genutzt. Es werden hierbei biologisch abbaubare Urnen mit der Asche der Verstorbenen in einer Tiefe von mindestens 0,65 m, gemessen von der Erdoberfläche bis zur Oberkante der Urne, in ein RuheBiotop eingebracht. Alle RuheBiotope bleiben bei der RuheForst-Bestattung naturbelassen. Der Wald wird in seinem Erscheinungsbild nicht verändert.

§ 4 Öffnungszeiten

  1. 1. Der RuheForst unterliegt den Rechtsvorschriften des Bayerischen Forstgesetzes in der jeweils gültigen Fassung. Grundsätzlich ist das Betreten der RuheForst-Flächen täglich von einer Stunde nach Sonnenaufgang bis einer Stunde vor Sonnenuntergang für jedermann auf eigene Gefahr gestattet.

Friedhofsatzung „RuheForst Südspessart Stadtprozelten“

  1. 2. Die Stadt kann bei Vorliegen besonderer Grunde das Betretungsrecht auf Teilflächen oder insgesamt einschränken oder vorübergehend untersagen.
  2. 3. Bei Sturm, Gewitter und Naturkatastrophen darf der RuheForst nicht betreten werden.

§ 5 Verhalten im RuheForst

  1. 1. Jeder Besucher des RuheForstes hat sich der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des Aufsichtspersonals ist Folge zu leisten.
  2. 2. Im Ruheforst ist untersagt:

a) Beisetzungen zu stären,

b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,

c) zu werben oder Druckschriften zu verteilen, ausgenommen sind Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,

d) den RuheForst und die Anlage zu verunreinigen

e) Veranstaltungen jeglicher Art durchzuführen, zu lagern, zu speien, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben,

f) offenes Feuer anzuzunden, Kerzen aufzustellen und zu rauchen,

g) an Sonn- und Feiertagen oder in zeitlicher Höhe von Bestattungen störende Tätigkeiten auszuüben,

h) bauliche Anlagen zu errichten,

i) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesen Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Forstverwaltung,

j) Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,

  1. 3. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen, soweit sie dem Zweck und der Ordnung des RuheForstes dienen.

§ 6 RuheBiotope

  1. 1. Ruhebiotope sind Waldflächen zwischen 50 bis 100m^2, die sich durch markante Naturelemente auszeichnen. Dies kann z.B. ein prägender Baum, eine Baumgruppe, Totholzelemente oder auch eine keine Waldlichtung mit Strauchaufwuchs sein.
  2. 2. Es werden folgende RuheForst - RuheBiotope unterschieden:

a) RuheBiotop für eine Einzelperson,

b) RuheBiotop für Familien oder im Leben verbundene Personen,

c) Gemeinschafts-RuheBiotop.

Friedhofsatzung „RuheForst Südspessart Stadtprozelten“

§ 7 RuheBiotop-Register

  1. 1. Im RuheForst erfolgt die Beisetzung einer Urne nur in einem RuheBiotop. Die RuheBiotope erhalten zum Auffinden des RuheBiotops eine Registriernummer.
  2. 2. Die Stadt führt ein Kataster, in dem die RuheBiotope und die beigesetzten Personen unter Angaben des Bestattungstages, sowie die Registriernummer des jeweiligen RuheBiotops dokumentiert sind.

§ 8 Nutzungsrecht

Das Nutzungsrecht wird durch Abschluss eines Vertrages zwischen dem Erwerber und der Stadt vergeben. Das Nutzungsrecht an den registrierten RuheBiotopen wird mindestens 20 Jahre, max. bis zu 99 Jahre verliehen. In jedem RuheBiotop (§ 6 Abs. 2, Buchstabe b) und c)) können max. 12 Urnen beigesetzt werden.

§ 9 Markierungen

  1. 1. Die Stadt kann im Einvernehmen mit den Angehörigen ein Markierungsschild in der Höhe von max. 6 x 10 cm an einem RuheBiotop anbringen. An einem gemeinschaftlich genutzten RuheBiotop konnen die Name der jeweiligen Nutzungsberechtigten auf einem Markierungsschild von max. 10 x 12 cm angebracht werden.
  2. 2. Die Beschriftung der Markierungsschilder konnen von den Erwerbern selbst bestimmt werden. Aufschriften, die gegen die gute Sitten oder die Wurde des RuheForsts verstoßen sind nicht zulässig.

§ 10 Durchführung von Bestattungen

  1. 1. Bestattungen sindrechtzeitig bei der Stadt unter gleichzeitiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden.
  2. 2. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Grabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
  3. 3. Der Beisetzungstermin ist mit der Stadt bzw. deren Dienstleister abzustimmen. Die Beisetzungen finden grundsätzlich nicht an Sonn- und Feiertagen, bzw. nur in besonderen Ausnahmefällen gegen Sondergebührstatt.
  4. 4. Die Urnenbeisetzung im RuheForst gestalten die Angehörigen in Abstimmung mit der Stadt bzw. deren Dienstleister.
  5. 5. Für eine Trauerfeier kann die Andachtsstelle im RuheForst zur Verfugung gestellt werden.

Friedhofsatzung „RuheForst Südspessart Stadtprozelten“

  1. 6. Aschen müssen spätestens sechs Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden. Sofern in diesem Zeitraum das Benehmen bezüglich der Beisetzung mit den Angehörigen nicht hergestellt werden konnte, wird die Urne beigesetzt und die Beisetzung in Rechnung gestellt.
  2. 7. Bestattungshandlungen von der Auswahl des RuheBiotops bis zur Beisetzung sind nur eine Stunde nach Sonnenaufgang bis eine Stunde vor Sonnenuntergang, jedoch nur zwischen 8.00 und 18.00 Uhr, zulässig.
  3. 8. Alle Handlungen im RuheForst, die mit zusätzlichen Lärmbelästigungen oder visuellen Beunruhigungen verbunden sind, sind unzulässig. Hierunter fällt u.a. die Verwendung von Lautsprechern oder Kunstlicht.

§ 11 Ruhezeit

Die Ruhezeit für Aschen beträgt 20 Jahre.

§ 12 Vorschriften zur Grabgestaltung

  1. 1. Der gewachsene, weitgehend naturbelassene RuheForst darf in seinem Erscheinungsbild nicht gestört und verändert werden. Es ist daher untersagt, die RuheBiotope zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Form zu verändern. Vertragsgemäße Markierungen zur Erinnerung an Verstorbene bzw. zum Auffinden des RuheBiotops sind jedoch erlaubt.
  2. 2. Im oder auf dem Waldboden dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden. Insbesondere ist nicht gestattet:
    • a) Grabmale, Gedenksteine und sonstige bauliche Anlagen zu errichten,
    • b) Kränze, Grabschmuck, Erinnerungsstücke oder sonstige Grabbeigaben niederzulegen,
    • c) Kerzen oder Lampen aufzustellen.

Lediglich das Niederlegen einer einzelnen Blume anlässlich des Geburts- bzw. Todestages ist erlaubt.

§ 13 Pflege der Grabstätten

  1. 1. Der RuheForst ist ein naturnaher Wald. Es ist Ziel, diesen Zustand zu erhalten und lediglich die Natur walten zu lassen. Grabpflege im herkömmlichen Sinne ist grundsätzlich untersagt.
  2. 2. Die Stadt kann Pflegeeingriffe durchführen, vor allem, wenn sie aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht unumgänglich geboten bzw. anlässlich der Beisetzung von Urnen erforderlich sind. Die Eingriffe erfolgen unter umfassender Rücksichtnahme auf die RuheBiotope.

Friedhofsatzung „RuheForst Südspessart Stadtprozelten“

  1. 3. Pflegeeingriffe durch Angehörige von Verstorbenen oder Dritte sind nicht zulässig.

§ 14 Haftung

  1. 1. Die Stadt bzw. deren Beauftragte haften nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des RuheForstes, seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere, Naturereignisse u.ä. oder an einzelnen RuheBiotopen entstehen.
  2. 2. Grundsätzlich besteht für die RuheForst-Flache nur eine allgemeine, jedoch keine besondere Verkehrssicherungspflicht. Für Personen- und Sachschäden, die beim Betreten des RuheForstes entstehen, besteht davon im Regelfall keine Haftung. Der Stadt obliegt keine besondere Obhuts- und Überwachungspflicht.
  3. 3. Die Stadt bzw. deren Beauftragte haften bei Personen- oder Sachschäden nur dann, wenn diese Schäden nachweisbar durch grob fahrlösige oder vorsätzliche Handlungsweisen ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verursacht wurden.

§ 15 Entgelt

Für die Nutzung der RuheBiotope als Grabstätte erhebt die Stadt Gebühren nach der jeweils gültigen Gebührenordnung.

§ 16 Ordnungswidrigkeiten

  1. 1. Ordnungswidrig handelt u. a., wer vorsätzlich oder fahrlässig:

a) den RuheForst außerhalb der Öffnungszteiten betritt (§ 4),

b) sich im RuheForst nicht der Wurde des Ortes entsprechend verhält oder den Anordnungen der Stadt sowie von der RuheForst GmbH Beauftragten aufsichtsbefugten Personals nicht Folge leistet (§ 5), die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 nicht einhalt,

c) nicht genehmigte Markierungen i.S.d. § 9 anbringt oder satzungsgemäß Markierungen entfernt,

d) die RuheBiotope bearbeitet, schmückt oder in sonstiger Form verändert (§ 12),

e) Pflegeeingriffe nach § 13 vornimmt.

  1. 2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.05.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung. Zuständige Verwaltungsbehörde ist die Stadt Stadtprozelten.

Friedhofsatzung „RuheForst Südspessart Stadtprozelten“

§ 17 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Stadtprozelten, den 20.10.2006

Claudia Kappes,

  1. 1. Bürgermeisterin

Friedhofsatzung „RuheForst Südspessart Stadtprozelten“

📖 3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Satzung zur Änderung

der Friedhofssatzung „RuheForst Südspessart Stadtprozelten“

Auf Grund der Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 der Gemeindeordnung (GO) und Art. 7 und 8 des Bayerischen Bestattungsgesetzes (BestG) i.V.m. der Bekanntmachung über Aufgaben der Gemeinde beim Vollzug des Bestattungswesens (BestBek) vom 12. November 2002 (AllMBl S 965) zuletzt geändert am 07.05.2010 erlässt die Stadt Stadtprozelten folgende Satzung

§ 1 – Änderung zu § 6

In § 6, 2. Absatz wird folgender Passus neu eingefügt:

d) Regenbogenbaum für Totgeburten.

§ 2 – Änderung zu § 8

§ 8 erhält folgende Neufassung:

  1. 1. Das Nutzungsrecht wird durch Abschluss eines Vertrages zwischen dem Erwerber und der Stadt vergeben. Das Nutzungsrecht an den registrierten RuheBiotopen wird mindestens 20 Jahre, max. bis zu 99 Jahre verliehen. In jedem RuheBiotop (§ 6 Abs. 2, Buchstabe b) und c)) können max. 12 Urnen beigesetzt werden.
  2. 2. Schon bei Vertragsabschluss soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch eine im Zeitpunkt seines Todes wirksam werdende Verfügung übertragen. Wird bis zu seinem Tode keine derartige oder eine unwirksame Bestimmung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:
    • a) auf den überlebenden Ehegatten, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
    • b) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder,
    • c) auf die Stiefkinder,
    • d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
    • e) auf die Eltern,
    • f) auf die vollbürtigen Geschwister,
    • g) auf die Stiefgeschwister,
    • h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird der Älteste Nutzungsberechtigter.

§ 3 - Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.11.2019 in Kraft.

Stadtprozelten, den 07.10.2019

Claudia Kappes,

  1. 1. Bürgermeisterin

Satzung zur Änderung der Friedhofsatzung „RuheForst Südspessart Stadtprozelten“

Satzung zur Änderung

der Abgabensatzung zur Friedhofsatzung „RuheForst® Südspessart Stadtprozelten“

Auf Grund der Art. 1, 2 und 8 des Kommunalen Abgabengesetzes (KAG), (BayRS 2024 – 1 – I), i.d. jeweils gültigen Fassung erlässt die Stadt Stadtprozelten folgende Satzung

§ 1 - Änderung

§ 3 B) der Abgabensatzung zur Friedhofsatzung „RuheForst Südspessart Stadtpro-

zelten“ wird wie folgt geändert:

(1) Gemeinschaftsbiotop: mit 12 Beisetzungsstellen

Wertungsstufe 1

Gebühr pro Beisetzungsstelle 590,00 €

Wertungsstufe 2

Gebühr pro Beisetzungsstelle 900,00 €

Wertungsstufe 3

Gebühr pro Beisetzungsstelle 1.150,00 €

Wertungsstufe 4

Gebühr pro Beisetzungsstelle 1.950,00 €

(2) Familien- oder Freundschaftsbiotop: mit 12 Beisetzungsstellen

Wertungsstufe 1 3.275,00 €

Wertungsstufe 2 4.585,00 €

Wertungsstufe 3 5.890,00 €

Wertungsstufe 4 9.900,00 €

(3) Einzelbiotop:

Wertungsstufe 1 3.275,00 €

Wertungsstufe 2 4.585,00 €

Wertungsstufe 3 5.890,00 €

Wertungsstufe 4 9.900,00 €

Satzung zur Änderung der Abgabensatzung zur Friedhofsatzung „RuheForst Südspessart Stadtprozel-ten“ /1

(4) Regenbogenbaum für Totgeburten: 0,00 €

Zusatzleistungen für die Beisetzung:

Für die Herstellung der Graböffnung, die Beisetzung der Urne sowie das Verschließen des Grabes wird eine Gebühr erhoben von 260,00 €

Für die Beisetzung außerhalb der Regelarbeitszeiten wird eine zusätzliche Gebühr festgesetzt von 100,00 €

§ 2 - Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.11.2019 in Kraft.

Stadtprozelten, den 07.10.2019

(Siegel)

Claudia Kappes,

  1. 1. Bürgermeisterin

Satzung zur Änderung der Abgabesatzung zur Friedhofsatzung „RuheForst Südspessart Stadtprozel-ten“ /2

Satzung zur Änderung

der Friedhofsatzung „RuheForst® Südspessart Stadtprozelten“

Auf Grund der Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 der Gemeindeordnung (GO) und Art. 7 und 8 des Bayerischen Bestattungsgesetzes (BestG) i. V. m. der Bekanntmachung über Aufgaben der Gemeinde beim Vollzug des Bestattungsgesetzes (BestBek) vom 6. September 2024 erlässt die Stadt Stadtprozelten folgende Satzung

§ 1 – Änderung zu § 8

§ 8 wird wie folgt geändert:

Das Nutzungsrecht wird durch Abschluss eines Vertrages zwischen dem Erwerber und der Stadt vergeben. Das Nutzungsrecht an den registrierten RuheBiotopen wird mindestens 20 Jahre, max. bis zu 99 Jahre verliehen. In jedem RuheBiotop für Familien oder im Leben verbundenen Personen können max. 12 Urnen beigesetzt werden, in jedem Gemeinschafts-RuheBiotop können bis zu 18 Urnen beigesetzt werden.

§ 2 - Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.03.2026 in Kraft.

Stadtprozelten, den 26. FEB. 2026

Steffen Paul,

  1. 1. Bürgermeister

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Stadtprozelten?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Stadtprozelten mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 97xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Stadtprozelten anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Stadtprozelten
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen)* 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 250 € (Urne) bzw. 480 € (Sarg)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Stadtprozelten (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Gebühr je Benutzungstag
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 97xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Stadtprozelten:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €