🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 11. Dezember 2014 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebuehrenordnung
SATZUNG ÜBER DIE ERHEBUNG VON FRIEDHOFSGEBÜHREN DER STADT SINZIG
S A T Z U N G über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt Sinzig vom 11. Dezember 2014
Der Stadtrat von Sinzig hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 1, 2 Abs. 1 und 7 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes Rheinland-Pfalz (KAG) sowie des § 33 der Friedhofssatzung der Stadt Sinzig vom 28. August 2008 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1 – Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtungen des Friedhofswesens sowie ihrer Leistungen werden Benutzungsgebühren nach dem Gebührenverzeichnis als Anlage zu dieser Satzung erhoben.
§ 2 – Gebührenschuldner
Zur Entrichtung der Gebühren verpflichtet (Gebührenschuldner) sind
1. der Besteller (Auftraggeber) oder 2. die Person, deren Verpflichtungen oder Interessen durch die Leistung wahrgenommen werden oder 3. die Benutzer der Friedhofseinrichtungen und ihrer Leistungen.
§ 3 – Entstehen und Entrichten der Gebührenschuld
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Benutzung der Einrichtungen des Friedhofswesens oder der Inanspruchnahme ihrer Leistungen.
(2) Die Gebühren sind innerhalb von Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig und auf ein Konto der Stadtkasse Sinzig einzuzahlen.
§ 4 – Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01. Januar 2015 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 20. Februar 2014 nebst allen Änderungssatzungen sowie alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
53489 Sinzig, den 12. Dezember 2014 STADT SINZIG
Bürgermeister
ANLAGE AUSFERTIGUNGSVERMERK:
Die Übereinstimmung des Satzungstextes mit dem Willen des Stadtrates der Stadt Sinzig sowie die Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Satzungsverfahrens werden bekundet.
53489 Sinzig, den 12. Dezember 2014 STADT SINZIG
Bürgermeister
HINWEIS ZU VERFAHRENS- ODER FORMVORSCHRIFTEN (als Teil der öffentlichen Bekanntmachung)
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO Rheinland-Pfalz oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten 1 Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
- 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
oder
- 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach § 24 GemO Abs. 6, Satz 2 Nr. 2, geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
53489 Sinzig, den 12. Dezember 2014 STADT SINZIG
Bürgermeister
Gebuehrenordnung
lfd Nr. Gebührentatbestand Gebührensatz 1. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Reihengrabstätten 1.1 Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach der Friedhofssatzung für Verstorbene 1.1.1 bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 212,00 EUR 1.1.2 ab dem vollenden 5. Lebensjahr 525,00 EUR 1.2 Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach 1.1 544,00 EUR 1.3 Bei Überlassung einer Reihengrabstätte unter Bäumen an Berechtigte nach 1.1 erhöhen sich die Gebühren nach 1.1 und 1.2 um 142,00 EUR 1.4 Bei Überlassung einer Urnenreihengrabstätte in einer Urnengemeinschaftsanlage an Berechtigte nach 1.1 erhöhen sich die Gebühren nach
- 1.2. um 142,00 EUR 2. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten 2.1 Verleihung des Nutzungsrechtes an Berechtigte nach der Friedhofssatzung für 2.1.1 eine Einzelgrabstätte 1.577,00 EUR 2.1.2 eine Doppelgrabstätte 3.154,00 EUR 2.1.3 jede weitere Grabstätte 1.577,00 EUR 2.2 Verleihung des Nutzungsrechtes an einer Urnenwahlgrabstätte für die Dauer der Nutzungszeit durch Berechtigte nach 2.1 1.306,00 EUR 3. Gebühren für die Verlängerung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten 3.1 Verlängerung des Nutzungsrechtes nach 2.1 je Jahr für 3.1.1 eine Einzelgrabstätte 53,00 EUR 3.1.2 eine Doppelgrabstätte 106,00 EUR 3.1.3 jede weitere Grabstätte 53,00 EUR 3.2 Bei Tiefengräbern erhöhen sich die Gebühren nach 2.1 und 3.1 um 50 v.H. 3.3 Bei Wiederverleihung des Nutzungsrechtes nach 2.1 nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach 2.1 erhoben 3.4 Verlängerung des Nutzungsrechtes nach 2.2 bei späteren Bestattungen je Jahr 44,00 EUR 3.5 Bei Wiederverleihung des Nutzungsrechtes nach 2.2 nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach 2.2 erhoben Gebührenverzeichnis A N L A G Ezur S A T Z U N Güber die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt Sinzig vom 11. Dezember 2014 lfd Nr. Gebührentatbestand Gebührensatz Gebührenverzeichnis 4. Gebühren für die Herrichtung/ Herstellung von Grabstätten 4.1 Reihengrabstätten 4.1.1 bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 259,00 EUR 4.1.2 ab dem Vollendeten 5. Lebensjahr 589,00 EUR 4.1.3 Urnenbeisetzung je Beisetzung 305,00 EUR 4.2 Wahlgrabstätten - einfach 4.2.1 Einzelgrabstätte 589,00 EUR 4.2.2 Doppel- und weitere Grabstätte
- 4.2.2.1. für die erste Bestattung 589,00 EUR
- 4.2.2.2. für jede weitere Bestattung 589,00 EUR 4.2.3 Urnenbeisetzung je Beisetzung 305,00 EUR 4.3 Wahlgräber - mit Tieferlegung 4.3.1 Einzelgrabstätte
- 4.3.1.1. für die erste Bestattung in der Tiefe 705,00 EUR
- 4.3.1.2. für die zweite Bestattung 589,00 EUR 4.3.2 Doppel- bzw. weitere Grabstätten
- 4.3.2.1. für Bestattungen in der Tiefe 705,00 EUR
- 4.3.2.2. für weitere Bestattungen 589,00 EUR 4.3.3 Urnenbeisetzungen
- 4.3.3.1. in der Tiefe 441,00 EUR
- 4.3.3.2. für weitere Bestattungen 305,00 EUR 4.4 Bei Reihenbestattungen unter Bäumen erhöhen sich die unter 4.1 genannten Gebühren je Beisetzung um 79,00 EUR 4.5 Bei Reihenbestattungen in einer Urnengemeinschaftsanlage erhöhen sich die unter 4.1.3 genannten Gebühren je Beisetzung um 79,00 EUR 4.6 Bei Bestattungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen erhöhen sich die Gebühren um 50 v.H. 4.7 Verlegen von Trittplatten (sog."städtische Einfassungen") durch die Stadt je Grabstätte 148,00 EUR lfd Nr. Gebührentatbestand Gebührensatz Gebührenverzeichnis 5. Gebühren für Umbettungen von Leichen und Aschen 5.1 Bei Reihen- und Wahlgrabstätten für das Ausgraben einer Leiche 5.1.1 bis zum vollendeten 5. Lebensjahr bei einer Liegezeit von
- 5.1.1.1. bis zu 15 Jahren 770,00 EUR
- 5.1.1.2. mehr als 15 Jahren 385,00 EUR 5.1.2 ab dem vollendeten 5. Lebensjahr bei einer Liegezeit von
- 5.1.2.1. bis zu 5 Jahren 1.532,00 EUR
- 5.1.2.2. 5 bis 20 Jahren 1.022,00 EUR
- 5.1.2.3. mehr als 20 Jahren 766,00 EUR Das Ausgraben und Umbetten von Leichen mit einer Liegezeit unter 2 Jahren ist nicht gestattet. Ausnahmen erfolgen nur auf Anordnung der Gerichte. In diesem Fall ist die Gebühr nach 5.1.1.1 zu berechnen. 5.2 Bei Urnengrabstätten für das Ausgraben von Aschen 269,00 EUR 5.3 Bei Tiefengräbern erhöhen sich die Gebühren nach 5.1 und 5.2 bei Ausgrabungen aus der Tiefe um 15 v.H. 5.4 Bei Wiederbestattung von Leichen und Aschen werden Gebühren nach
- 4. erhoben. 6. Gebühren für die Benutzung der Leichenhalle 6. Für die Aufbewahrung 6.1 einer Leiche bis zu 7 Tagen einschließlich Benutzung der Kühlzelle 165,00 EUR 6.2 einer Urne bis zu 10 Tagen 165,00 EUR 53489 Sinzig, den 12. Dezember 2014 STADT SINZIG Bürgermeister
2. Friedhofssatzung Stand: 11. Dezember 2014 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung
FRIEDHOFSSATZUNG DER STADT SINZIG
Friedhofssatzung
Inhaltsverzeichnis:
1. Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Geltungsbereich
§ 2 – Friedhofszweck
§ 3 – Schließung und Aufhebung
2. Ordnungsvorschriften
§ 4 – Öffnungszeiten
§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof
§ 6 – Ausführen gewerblicher Arbeiten
3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 – Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
§ 8 – Särge und Urnen
§ 9 – Grabherstellung
§ 10 – Ruhezeit
§ 11 – Umbettungen
4. Grabstätten
§ 12 – Allgemeines, Arten der Grabstätten
§ 13 – Reihengrabstätten
§ 14 – Wahlgrabstätten
§ 15 – Urnengrabstätten/Urnenwände/Urnenanlagen
§ 16 – Ehrengrabstätten
5. Gestaltung der Grabstätten
§ 17 – Wahlmöglichkeit
§ 18 – Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
- 6. Grabmale § 19 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften § 20 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften § 21 Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen § 21a Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit § 22 Standsicherheit der Grabmale § 23 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale § 24 Entfernen von Grabmalen
7. Herrichten und Pflege von Grabstätten
§ 25 – Herrichten und Instandhalten von Grabstätten
§ 26 – Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften
§ 27 – Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
§ 28 – Vernachlässigte Grabstätten
8. Leichenhallen
§ 29 – Benutzen der Leichenhallen
9. Schlussvorschriften
§ 30 – Alte Rechte
§ 31 – Haftung
§ 32 – Ordnungswidrigkeiten
§ 33 – Gebühren
§ 34 – Inkrafttreten
FRIEDHOFSSATZUNG der Stadt Sinzig vom 28. August 2008 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 01.10.2020
Der Stadtrat von Sinzig hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1, Satz 1, des Bestattungsgesetzes (BestG) in der jeweils zuletzt geltenden Fassung folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
- 1. Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Geltungsbereich
(1) Diese Satzung gilt für die im Gebiet der Stadt Sinzig gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe in den Ortsbezirken Sinzig, Bad Bodendorf, Westum, Löhndorf und Franken, im nachfolgenden kurz „der Friedhof“ genannt.
(2) Der Friedhof ist Eigentum der Stadt Sinzig mit Ausnahme des Grundstückes Gemarkung Sinzig, Flur 16, Nr. 54/1, groß 174 qm, das im privaten Eigentum steht.
§ 2 – Friedhofszweck
(1) Der Bereich „Friedhofs- und Bestattungswesen mit allen Friedhöfen“ ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Stadt.
(2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die
a) bei ihrem Tode Einwohner der Stadt waren,
b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder
c) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2, Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung der Stadt.
§ 3 – Schließung und Aufhebung
(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung), vgl.
§ 7 Best
G.
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl-oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf
Antrag eine andere Wahl bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.
(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekannt gemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl-oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten – soweit möglich – einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
- 2. Ordnungsvorschriften
§ 4 – Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist täglich von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang geöffnet. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,
b) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten.
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,
d) ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Fried-hofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
e) Druckschriften zu verteilen,
f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,
g) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,
h) Tiere – ausgenommen Blindenhunde – mitzubringen,
i) zu rauchen, zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden. Ausgenommen hiervon sind Feiern und Veranstaltungen, die kirchliche Fest- und Feiertage betreffen.
§ 6 – Ausführen gewerblicher Arbeiten
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind, was im Regelfall durch die Eintragung in die Handwerksrolle nachgewiesen wird. Die Zulassung kann befristet werden. Ausnahmen können zugelassen werden. Als Antrag auf Zulassung gilt der Antrag nach § 21 (Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen). Die Zulassung gilt als erteilt, wenn die Friedhofsverwaltung nicht innerhalb von vier Wochen nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen Bedenken erhebt.
(3) Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen oder die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.
(4) Gewerbetreibende sind verpflichtet, Rest- und Verpackungsmaterial vom Friedhof zu entfernen bzw. zu entsorgen. Die Friedhofsverwaltung kann für gewerbliche Arbeiten Durchführungszeiten im allgemeinen oder in Einzelfällen bestimmen.
- 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 – Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Die Erdbestattung oder Einäscherung muss innerhalb von 7 Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Absatz 4.
(2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Bestattung erfolgt während der normalen Dienstzeiten. An Samstagen sowie an Sonn- und Feiertagen finden keine Beerdigungen statt. Fälle, in denen die Beerdigung unter Beachtung anderer gesetzlicher Bestimmungen oder der Absätze 1 und 4 nur noch an diesen Tagen möglich ist, bleiben hiervon unberührt. Begründete Ausnahmefälle in Bezug auf Bestattungen an Samstagen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gemäß § 9 BestG) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt.
(5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, ein Elternteil mit seinem nicht über fünf Jahre alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu fünf Jahren in einem Sarg bestattet werden.
§ 8 – Särge und Urnen
(1) Die Särge und Urnen müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nicht anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.
(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
§ 9 – Grabherstellung
(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Tiefgräbern (§ 14 Abs. 3) beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,30 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen grundsätzlich voneinander durch mindestens 0,40 m starke Erdwände getrennt sein; in den alten Teilen des Friedhofes 0,30 m.
(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen.
§ 10 – Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 15 Jahre. Bei Vollabdeckungen beträgt die Ruhezeit für Leichen 20 Jahre. Auf dem Friedhof „An der Mathiaskapelle“ in Bad Bodendorf beträgt die Ruhezeit für Leichen und Aschen 20 Jahre.
§ 11 – Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet den sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Stadt im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Stadt ist bei dringendem öffentlichen Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
- 4. Grabstätten
§ 12 – Allgemeines, Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten,
b) Wahlgrabstätten,
c) Urnengrabstätten als Reihen- und Wahlgrabstätten,
d) Ehrengrabstätten.
(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. Pflege und Unterhaltung der Bereiche zwischen den Gräbern obliegen den Nutzungsberechtigten jeweils hälftig.
§ 13 – Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.
(2) Es werden eingerichtet Einzelgrabfelder
a) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr sowie
b) für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr.
(3) In jeder Reihengrabstätte darf – außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 – nur eine Leiche bestattet werden.
(4) Die Aufforderung für das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher veröffentlicht und durch ein Hinweisschild auf den betreffenden Grabfeld bekannt gemacht. Auf § 24 wird verwiesen.
§ 14 – Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird. Die Verleihung eines Nutzungsrechtes ist nur bei Eintritt eines Bestattungsfalles möglich.
(2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechtes enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.
(3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfach-oder Tiefgräber vergeben.
(4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.
(5) Das Nutzungsrecht kann – sofern ausreichende Bestattungskapazitäten vorhanden sind – für die gesamte Wahlgrabstätte wiederverliehen werden
- 1. bei Ablauf der Nutzungsdauer und
- 2. bei Beisetzungen zur Erlangung der gesetzlich vorgeschriebenen Ruhefrist.
Die Wiederverleihung des Nutzungsrechts erfolgt für mindestens 5, höchstens 30 Jahre auf Antrag, nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechtes und die zu zahlenden Gebühren. Der Antrag kann frühestens 12 Monate vor Ablauf der Nutzungsdauer gestellt werden.
(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf die Kinder,
c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
d) auf die Eltern,
e) auf die Geschwister,
f) auf sonstige Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.
(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelung das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen zu entscheiden sowie die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu bestimmen.
(9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
§ 15 – Urnengrabstätten/Urnenwände/Urnenanlagen
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden
a) in Urnenreihengrabstätten,
b) in Urnenwahlgrabstätten,
c) in Wahlgrabstätten bis zu 4 Aschen.
(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden.
(3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte dürfen 4 Urnen beigesetzt werden.
(4) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.
(5) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen-und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
(6) Für Urnenwände, Beisetzungen von Aschen in anonymen Grabfeldern oder Urnenanlagen gelten die Bestimmungen über Urnenreihengrabstätten.
§ 16 – Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger durch Beschluss des Stadtrates.
- 5. Gestaltung der Grabstätten
§ 17 – Wahlmöglichkeit
(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§§ 18 und 27) und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§§ 20 und
- 26. eingerichtet.
(2) Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften sowie Grabfelder mit von der Stadt verlegten Platteneinfassungen sind in einem Belegungsplan festgelegt.
(3) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für eine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten. Eine entsprechende schriftliche Erklärung ist durch den Antragsteller zu unterzeichnen.
§ 18 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
- 6. Grabmale
§ 19 – Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen
Gestaltungsvorschriften
Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.
§ 20 – Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen
Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:
a) Für Grabmale dürfen nur Natursteine (auch Findlinge), Kunststeine, sowie Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden.
b) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
- 1. alle Bearbeitungsarten sind zulässig,
- 2. die in den Belegungsplänen besonders gekennzeichneten Bereiche sind aus- schließlich mit niedrigen Lebendeinfassungen zu gestalten (blau markierte Bereiche: Felder mit städtischen Einfassungen),
- 3. nicht zugelassen sind alle nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Gold, Silber, Bronze und Farben.
(2) Auf Grabstätten für Erdbestattung sind Grabmale, einschließlich Sockel, mit folgenden Maßen zulässig:
a) Reihengrabstätten für Verstorbene bis fünf Jahre:
- 1. Stehende Grabmale: Höhe bis 0,80 m, Ansichtsfläche bis 0,50 qm
- 2. Liegende Grabmale: Breite bis 0,40 m, Höchstlänge 0,50 m
- b) Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahre:
- 1. Stehende Grabmale: Höhe bis 0,95 m, Ansichtsfläche bis 0,50 qm
- 2. Liegende Grabmale: Breite bis 0,50 m, Höchstlänge 0,70 m
- c) Wahlgrabstätten:
- 1. Stehende Grabmale:
- a) bei einstelligen Wahlgräbern: Höhe bis 1,20 m, Ansichtsfläche bis 0,60 qm
- b) bei zwei- oder mehrstelligen Wahlgräbern: Höhe bis 1,20 m, Ansichtsfläche bis 1,20 qm
- 2. Liegende Grabmale:
- a) bei einstelligen Wahlgräbern: Breite bis 0,50 m, Länge 0,70 bis 0,90 m, Höhe 0,10 bis 0,30 m
- b) bei mehrstelligen Wahlgräbern: Breite bis 0,75 m, Länge 0,80 bis 1,20 m, Höhe 0,10 bis 0,30 m
(3) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig
a) Urnenreihengrabstätten:
- 1. Stehende Grabmale: Höhe bis 0,80 m, Ansichtsfläche bis 0,50 qm
- 2. Liegende Grabmale: Größe 0,40 m x 0,40 m, Höhe der Hinterkante 0,15 m
- b) Urnenwahlgrabstätten:
- 1. Stehende Grabmale: Höhe bis 0,95 m, Ansichtsfläche bis 0,50 qm
- 2. Liegende Grabmale mit quadratischem Grundriss bis 0,40 x 0,40 m, Höchstmaß 0,70 x 0,70 m, Höhe der hinteren Kante 0,16 m
(4) Grabfelder in Form einer Urnenanlage sind mit einer liegenden Steintafel zu versehen: Breite 0,47 m, Länge 0,40 m, Höhe 0,06 m. Als Material ist Basaltlava, allseits geschliffen, zu verwenden. Für die Beschriftung ist der Schrifttyp „Antiqua“ zu verwenden. Die Gravur eines individuellen Symbols ist erlaubt.
(5) Der Friedhofsträger kann Grabmale ablehnen und Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 18 für vertretbar hält.
§ 21 – Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabzuweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Friedhofsverwaltung nicht innerhalb von vier Wochen nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen Bedenken erhebt.
(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. In besonderen Fällen kann die Vorlage des Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal und die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet bzw. geändert worden ist.
(5) Vor der Errichtung ist der Friedhofsverwaltung auf Verlangen die schriftliche Zustimmung vorzulegen.
§ 21 a
Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit
(1) Grabmale und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.
(2) Für die Nachweiserbringung und Ausnahmen von der Nachweispflicht gilt § 6a Abs. 2 und Abs. 3 Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz (BestG) in der jeweils gültigen Fassung.
§ 22 – Standsicherheit der Grabmale
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln innerhalb der Grabfläche zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
§ 23 – Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat; bei Wahl und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Die Stadt Sinzig überprüft die Standsicherheit der Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen. Hierfür kann sie sich auch eines Dritten bedienen. Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen und durchzuführen.
(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung oder ein von ihr zu beauftragender Dritter dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände 3 Monate aufzubewahren. § 24 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, dass für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
§ 24 – Entfernen von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sowie die komplette Bepflanzung innerhalb einer Frist von drei Monaten rückstandslos zu entfernen. Die Grabstätte ist ebenerdig herzustellen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte durch einen von ihr zu beauftragenden Dritten auf Kosten des jeweils Verpflichteten abräumen und beseitigen zu lassen.
- 7. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 25 – Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen zu entsorgen.
(2) Für die Herrichtung und Instandhaltung ist bei Reihen-und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich.
(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen.
(4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.
(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist den für die Grabstätten Verantwortlichen nicht gestattet.
§ 26 – Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften
Grababdeckungen/ Grabplatten sind zulässig. Bei Vollabdeckungen ist § 10 Satz 2 zu beachten. Die Grabstätten sollen in ihrer gesamten Fläche bepflanzt werden. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher.
§ 27 – Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen. § 26 Satz 5 ist zu beachten. Grababdeckungen/ Grabplatten sind zulässig. Bei Vollabdeckungen ist § 10 Satz 2 zu beachten.
§ 28 – Vernachlässigte Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet, bepflanzt oder gepflegt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb der jeweilig festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen selbst oder durch einen von ihr zu beauftragenden Dritten auf seine Kosten herrichten bzw. herrichten lassen. Soweit eine Kostentragung durch den Verantwortlichen nicht gewährleistet werden kann, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grab einzuebnen unter Berücksichtigung der Ruhezeit.
(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.
- 8. Leichenhallen
§ 29 – Benutzen der Leichenhallen
(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z. B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.
(2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.
(3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhallen aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes. Die Särge sind bei besonderen Umständen, z. B. Hitzeperioden, in vorhandenen Kühlanlagen aufzustellen.
(4) Die Grundausstattung der Leichenhallen und die Überwachung der Einsenkung des Sarges obliegt der Friedhofsverwaltung. Für den Transport des Sarges auf dem Friedhof stellt sie ein Fahrzeug bereit, soweit dies erforderlich ist.
(5) Die Leichenhalle ist nach der Benutzung zu räumen und besenrein zu hinterlassen. Ausnahmen sind mit Zustimmung der Stadt Sinzig möglich.
- 9. Schlussvorschriften
§ 30 – Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf 2 Nutzungszeiten nach § 14 Abs. 1 oder § 15 Abs. 3 dieser Satzung seit Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.
(3) Im übrigen gilt diese Satzung.
§ 31 – Haftung
Die Stadt haftet nicht für Schäden, die im allgemeinen oder die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Überwachungspflichten.
§ 32 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen dieser Satzung verstößt, insbesondere
- 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
- 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnung des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
- 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3, Satz 1, verstößt,
- 4. eine Dienstleistungserbringung auf dem Friedhof ohne Anzeige bzw. entgegen von der Friedhofsverwaltung erhobener Bedenken ausübt (§ 6 Abs.1 und 2),
- 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
- 6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 20 Abs.1, 2 und 3),
- 7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 21 Abs. 1 und 3),
- 8. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 24 Abs. 1)
- 9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 22, 23 und 25),
- 10. bei abgelaufenem Nutzungsrecht/ nach Ablauf der Nutzungszeit der Räumung
der Grabstätten nicht nachkommt (§ 24 Abs. 2),
- 11. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 25 Abs. 6),
- 12. Grabstätten in nicht zulässiger Weise bepflanzt (§ 26),
- 13. Grabstätten vernachlässigt (§ 28),
- 14. die Leichenhallen entgegen § 29 Abs. 1 und Abs.3, Satz 2, betritt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) vom 24.05.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§ 33 – Gebühren
Für die Benutzung des von der Stadt verwalteten Friedhofes und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 34 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 05.04.1971 nebst allen Änderungssatzungen und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
53489 Sinzig, den 05. September 2008 STADT SINZIG gez. Dienstsiegel Kroeger Bürgermeister
AUSFERTIGUNGSVERMERK:
Die Übereinstimmung des Satzungstextes mit dem Willen des Stadtrates der Stadt Sinzig sowie die Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Satzungsverfahrens werden bekundet.
53489 Sinzig, den 05. September 2008 STADT SINZIG gez. Dienstsiegel Kroeger Bürgermeister
HINWEIS ZU VERFAHRENS- ODER FORMVORSCHRIFTEN (als Teil der öffentlichen Bekanntmachung)
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO Rheinland-Pfalz oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten 1 Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach § 24 GemO Abs. 6, Satz 2, Nr. 2, geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
53489 Sinzig, den 05. September 2008 STADT SINZIG gez. Dienstsiegel
Kroeger
Bürgermeister