Friedhofsgebühren Ahrbrück 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Ahrbrück · Rheinland-Pfalz · PLZ 53506

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 21.12.2022 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

Kombidokument der Ahrbrück

Bekanntmachung:

20.12.2022

gültig ab:

21.12.2022

Satzungüber die Erhebung von Friedhofsgebührender Ortsgemeinde Ahrbrückfür den Friedhof und den Waldfriedhofin Ahrbrückvom

23.11.2022

Der Gemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2, Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

§ 1

Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zudieser Satzung.

§ 2

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

  1. 1. bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,
  2. 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3

Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 4

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 09.03.2016 außer Kraft.

Ahrbrück, den 23.11.2022

Radermacher, Ortsbürgermeister

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Ahrbrück

I. Reihengrabstätten

  1. 1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nachnach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbenea) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 60,00 €
    • b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 320,00 €
  1. 2. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigtenach Nr. 1

320,00 €

  1. 3. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigtenach Nr. 1 an einem Gemeinschaftsbaum

500,00 €

II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

  1. 1. a) an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung füraa) eine Einzelgrabstätte 400,00 € bb) eine Doppelgrabstätte 800,00 € cc) jeder weitere Grabstände 400,00 € dd) eine Urnengrabstände 400,00 € ee) eine Urnengrabstände an einem Einzelbaum 2.500,00 € ff) einen Familien- o. Freundschaftsbaum mit max. 4 Umen 2.500,00 €

b) Verlängerung des Nutzungsrechts nach Buchst. a) bei späteren Bestattungen je volles Jahr füraa) eine Einzelgrabstände 20,00 € bb) eine Doppelgrabstände 40,00 € cc) jeder weitere Grabstände 20,00 € dd) eine Urnengrabstände 20,00 €

c) Beisetzungsgebühr je Bestattung im Waldfriedhof 250,00 €

Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach demabgelaufenen Teil des Jahres.

d) Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit nach Buchst. a) und b) für

aa) eine Einzelgrabstätte400,00 €
bb) eine Doppelgrabstätte800,00 €
cc) jede weitere Grabstätte400,00 €
dd) eine Urnengrabstätte400,00 €
ee) eine Urnengrabstätte an einem Einzelbaum2.500,00 €
ff) vier Urnengrabstätten an einem Familienbaum2.500,00 €

e) Sollten die Gebühren bei einer Verlängerung höher sein als bei der Verleihung des Nutzungsrechts, so wird ab diesem Zeitpunkt die Gebühr für eine Wiederverleihung erhoben.

f) Sollten vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit Grabmale und Einfassungen mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden, erhebt die Ortsgemeinde je Grabstätte bis zum Ablauf der Ruhezeit jährlich 30,00 €

Der Gesamtbetrag ist im Voraus zu zahlen.

III. Ausheben und Schließen der Gräber

Das Ausheben und Schließen der Gräber erfolgt durch Dritte (Bestattungsunternehmer) und wird den Zahlungspflichtigen unmittelbar in Rechnung gestellt.

IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenpflichtigen als Auslagen zu erstatten.

V. Benutzung der Leichenhalle

  1. 1. Für die Aufbewahrung und Reinigung nach Ausschmückung
a) einer Leiche-pauschal-165,00 €
b) einer Urne-pauschal-165,00 €
  1. 2. Für die Reinigung nach Ausschmückung der Trauerhalle 25,00 €
  1. 3. Für die Benutzung des Sezierraumes einschl. Reinigung 160,00 €

VI. Sonstige Gebühren

  1. 1. Genehmigung zur Errichtung von Grabmalen, Gedenkplatten, Einfriedungen und dergleichen 25,00 €
  2. 2. Beschaffung und Anbringung eines Namensschildes für Grabstätten im darauf vorgesehenen Grabfeld (anonymes Grabfeld) 215,00 €
  3. 3. Beschaffung und Anbringung eines Namensschildes am ausgewählten Baum im Waldfriedhof 100,00 €
  4. 4. Für Urnenbeisetzungen im darauf vorgesehenen Grabfeld (anonymes Grabfeld) erhebt die Ortsgemeinde zusätzlich zur der Gebühr für die Überlassung der Urnenreihengrabstätte für die Unterhaltungskosten der Grabstätte -pauschal- Der Betrag ist im Voraus zu zahlen. 150,00 €
  5. 5. Einebnung von Grabstätten durch die Ortsgemeinde bzw. durch deren Beauftragten werden den Verantwortlichen nach Aufwand unmittelbar in Rechnung gestellt.

VII. Gebührenregelung für die Bestattung anderer als in § 2 Abs. 1 und 2 der Friedhofssatzung aufgeführten Personen

Die Bestattung anderer als die in § 2 Abs. 1 und 2 der Friedhofssatzung aufgeführten Personen liegt im Ermessen des Friedhofsträgers und bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. In diesen Fällen können im Bedarfsfall durch privatrechtliche Verträge höhere als die in dieser Satzung festgesetzten Gebühren für die Friedhofsnutzung erhoben werden. Mit den Betroffenen ist eine Sondervereinbarung abzuschließen.

Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 Satz 4 GemO

Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 23.11.2022 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung

Bekanntmachung: 21.02.2017 Gültig as: 22.02.2017

Der Gemeinderat von Ahrbrück hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

1. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Ahrbrück gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.

§ 2 Friedhofszweck

(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (offentliche Einrichtung) der Ortsgemeinde. (2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, diea. bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde waren, b. ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstände haben oderc. ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.

(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung dieser Zustimmung besteht nicht.

§ 3 Schließung und Aufhebung

(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs konnen ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gespert (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl.

§ 7 Best

G - . (2) Durch die Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schliebung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnenwahlgrabstätte zur Verfugung gestellt. Außen dem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist. (3) Durch die Aufhebung Geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten Bestatteten werden, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde in andere Wahlgrabstätten umgebettet. (4) Schliebung oder Aufhebung werden öffentlichbekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außer dem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthaltbekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlichbekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

2. Ordnungsvorschriften

§ 4

Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof ist während der Tageszeit für den Besuch geöffnet. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

a. die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrlichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung, b. Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten, c. an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen, d. den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, e. Abraum abzuladen, f. Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen, g. zu speilen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. h. Gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei dann, aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder bb) die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung / Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 6 *

Ausführen gewerblicher Arbeiten

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gartner und sonstige mit der Gestaltung und Instandsetzung von Grabstätten befasste Gewerbetriebende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42 a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42 a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 355, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetriebende, die in fachlicher, betrieblicher und personlicher Hinsicht zuverlüssig sind. (3) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetriebendentrotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7

Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 4. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/ Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzen Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem.

§ 9 Best

G) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt. (5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, die Leiche eines Kindes unter einem Jahr und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren in einem Sarg zu bestatten.

  • Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen wird insbesondere auf die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 20.12.2007 (BGBl. I S. 3075) und auf die §§ 4 ff. der Gewerbeordnung verwiesen.

§ 8

Särge

(1) Die Särge müssen festgelegt und so abgedichtet sein, dass jeder Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, sowieit nichts anderes ausdrücklich vorgeschreiben ist. (2) Die Särge sollen hochstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

§ 9

Grabherstellung

(1) Das Ausheben und Schlieben der Gräber erfolgt durch Dritte (Bestattungsunternehmen oder dessen Beauftragten) und wird den Zahlungspflichtigen unmittelbar in Rechnung gestellt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfern zu halten. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör entfern werden, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten zu erstatten.

§ 10

Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre, bei Leichen und Aschen von Verstorbenen im Alter bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 15 Jahre. Für Aschen im dafür vorgesehenen Grabfeld (anonymes Grabfeld) beträgt die Ruhezeit 15 Jahre.

§ 11

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Ortsgemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Ortsgemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste konnen mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Ortsgemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich damit auch eines gewerblichen Unternehmens bedieren. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behörliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.

4. Grabstätten

§ 12

Allgemeines, Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden ina. Reihengrabstätten, b. Wahlgrabstättenc. Urnengrabstätten als Reihen- und Wahlgrabstätten, d. Urnenreihengrabstätten im darauf vorgesehenen Grabfeld (anonymes Grabfeld), e. Ehrengrabstätten.

(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihren konnen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstände oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (3) Wahlgräber)dürfen nicht als Grüfte ausgemauert und überbaut werden.

§ 13

Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) In jeder Reihengrabstätte darf – außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 – nur eine Leiche bestattet werden.

(3) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher veröffentlicht und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht.

(4) Die Gräber haben folgende Maße:

  1. 1. Reihengräber für Verstorbene bis zu 5 Jahren

Länge: 1,20 m

Breite: 0,60 m

Abstand: 0,30 m

  1. 2. Reihengräber für Verstorbene über 5 Jahren

Länge: 2,00 m

Breite: 0,90 m

Abstand: 0,30 m

§ 14

Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird. (2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthalt, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. (4) Wahrend der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur staatfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlangert worden ist. (5) Das Nutzungsrecht kann nur für die gesamte Wahlgrabstände wiederverleihen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren. (6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, Goes das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a. auf den überlebenden Ehegatten, b. auf die Kinder, c. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Vater oder Mutter, d. auf die Eltern, e. auf die Geschwister, f. auf sonstige Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.

(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu halten. (8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstände bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstände zu entscheiden. (9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstände möglich.

(10) Die Gräber haben folgende Maße:

  1. 1. Einzelwahlgräber

Länge: 2,00 m

Breite: 0,90 m

Abstand: 0,30 m

  1. 2. Doppelwahlgräber

Länge: 2,00 m

Breite: 1,80 m

Abstand: 0,30 m

§ 15

Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werdena. in Urnenreihengrabstätten, b. in Urnenwahlgrabstätten, c. in Reihengrabstätten, d. in Wahlgrabstätten (bis zu 2 Aschen in einstelligen und bis zu 4 Aschen in mehrstelligen), e. im dafur vorgesehenen Grabfeld (anonymes Grabfeld).

(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. (3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte)dürfen zwei Urnen beigesetzt werden. (4) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufugen. (5) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

(6) Die Urnengrabstätten habe folgende Maße:

Länge: 1,00 m

Breite: 0,60 m

Abstand: 0,30 m

§ 16

Urnenreihengrabstätten im dafür vorgesehenen Grabfeld (anonymes Grabfeld)

(1) Das anonyme Grabfeld befindet sich auf dem linken Teil des Friedhofes (unteres Grabfeld). (2) Anonyme Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten für Urnen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit abgegeben werden. (3) Die anonymen Urnenreihengrabstätten haben folgende Maße:

Länge: 0,80 m

Breite: 0,80 m

Abstand: 0,30 m

(4) Die Pflege und Unterhaltung der Grabflächen obliegt dem Friedhofsträger. Die Kosten hierfür sind für die gesamte Ruhezeit vom Nutzungsberechtigten im Voraus zu zahlen.

§ 17

Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich der Ortsgemeinde.

5. Gestaltung der Grabstätten

§ 18

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Jede Grabstätte ist so zu gestalten, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

§ 19

Grabstätten mit besonderen Gestaltungsvorschriften

(1) Besondere Gestaltungsvorschriften gelten für die Urnenreihengrabstätten im dafür vorgesehenen Grabfeld (anonymes Grabfeld).

(2) Die Grabflächen werden nach der Beisetzung vom Friedhofsträger mit Rasen eingesät. Grabhügel werden nicht angelegt. (3) Die Errichtung von Grabeinfassungen und Grabplatten sowie das Auflegen von Blumen oder sonstigem Grabschmuck einschließlich das Aufstellen von Grablichtern auf den Grabstätten ist nicht zulässig. Blumen und Grablichter können an der gesondert ausgewiesenen Fläche niedergelegt bzw. aufgestellt werden. Die Beseitigung der verwerkten Blumen bzw. der ausgebrannten Grablichter wird durch den Friedhofsträger übernommen. (4) An der davon vorgesehenen Stehle konnen auf Wunsch Namensschilder angebracht werden. Die Beschaffung sowie die Anbringung der Schilder wird durch die Ortsgemeinde vorgenommen und die Kosten den Nutzungsberechtigten pauschal in Rechnung gestellt.

6. Grabmale

§ 20

Gestaltung der Grabmale

(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die Höhe des Grabmales sollte 1,20 m nicht überschreiten.

§ 21

Errichten und Ändern von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabzuweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Den Anträgen sind zweifach beizufugen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1: 10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. (3) Für die Errichtung und jeder Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung ermittelb bzw. geändert worden is

§ 22

Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

§ 23

Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu halten, undzar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst-. Verantwortlich davon ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§§ 13, 15) gestellt hat; bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. Die Ortsgemeinde kann zusätzlich selbst die Standfestigkeit überprüfen. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. b. das Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustandtrotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Ortsgemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände 3 Monate aufzubewahren. § 24 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitten, genugen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstände, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

§ 24

Entfernen von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungsszeit)dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfern werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungsszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfern. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungsszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingeswiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu halten. Lässt der Verpflichtete das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen drei Monaten abholen, Goes es/gehen sie/entschädigungslos in das Eigentum der Ortsgemeinde über. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.

7. Herrichten und Pflege von Grabstätten

§ 25

Herrichten und Instandhalten von Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumenund Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.

(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (3) Die Grabbeete sollen nicht higher als 20 cm sein. (4) Zur Bepflanzung der Gräber sind nur solche Gewächse zu verwenden, die andere Gräber und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen von Bäumen auf Grabstätten ist nicht zulässig. Ziersträucher dürfen nicht higher als 1,20 m sein und die Grabeinfassung nicht überragen. (5) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlagen und pflegen oder damit einen Friedhofsgartner beauftragen. (6) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechts hergerichtet werden. (7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich dem Friedhofsträger. (8) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet. (9) Restmüll ist von den Nutzungsberechtigten zu entsorgen.

§ 26

Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten halten. (2) Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genugt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstände.

8. Leichenhalle

§ 27

Benutzen der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.

(2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.

(3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

9. Schlussvorschriften

§ 28

Alte Rechte, Übergangsvorschriften

(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 29

Haftung

Die Ortsgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§ 30

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen den Bestimmungen des § 4 betritt,
  2. 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
  3. 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 und 4 verstößt,
  4. 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),
  5. 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
  6. 6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 20),
  7. 7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 21 Abs. 1 und 3),
  8. 8. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 24 Abs. 1),
  9. 9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 22, 23),
  10. 10. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 25 Abs. 8),
  11. 11. Grabstätten vernachlässigt (§ 26),
  12. 12. die Leichenhalle entgegen § 27 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.050,00 € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.05.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 31

Gebühren

Für die Benutzung des von der Ortsgemeinde verwalteten Friedhofs und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 32

Ausnahmeregelungen

Der Gemeinderat kann auf Antrag Ausnahmen von den Vorschriften dieser Satzung zulassen.

§ 33

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach Ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 06.04.2004 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Ahrbrück, den 01.02.2017

Radermacher, Ortsbürgermeister

Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 Satz 4 GemO

Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Friedhofssatzung

Bekanntmachung: 04.10.2022 gültig ab: 05.10.2022

Friedhofssatzung

der Ortsgemeinde Ahrbrück

für den Waldfriedhofvom 14.09.2022

Der Gemeinderat von Ahrbrück hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz – GemO – i.d.F. vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153) in der zur Zeit geltenden Fassung sowie der §§ 2 (3), 5 (2) und 6 (1) des Bestattungsgesetzes (BeStG) vom 04.03.1983 (GVBl. S. 69) in der zur Zeit geltenden Fassung, die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

1. Allgemeine Vorschriften

§ 1

Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für den Waldfriedhof Ahrbrück. Der Waldfriedhof Ahrbrück umfasst Teile des folgenden Waldgrundstücks:

Gemarkung Ahrbrück, Flur 8, Teilflächen 11/1 und 1

Die Bestattungsflächen befinden sich im Eigentum der Ortsgemeinde Ahrbrück.

§ 2

Friedhofszweck

(1) Der Waldfriedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (offentliche Einrichtung) der Ortsgemeinde Ahrbrück (2) Der Waldfriedhof Ahrbrück dient der Bestattung derjenigen Personen, die durch Vereinbarung mit der Ortsgemeinde Ahrbrück ein Recht zur Beisetzung erworben haben. (3) Es dürfen nur biologisch abbaubare Urnen beigesetzt werden. Die Belegungstiefe beträgt mindestens 0,50 m ab Oberkante der Urne.

§ 3

Öffnungszeiten

(1) Zum Schutz der Fauna ist das Betreten des Waldfriedhofs täglich grundsätzlich von einer Stunde nach Sonnenaufgang bis einer Stunde vor Sonnenuntergang auf eigene Gefahr gestattet.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen. (3) Bei Sturm, Starkwind, Gewitter, Schneebruchgefahr und anderen Naturkatastrophen ist der Waldfriedhof geschlossen undarf nicht betreten werden. Die Sperrung kann bis zum Ende der Beseitigung von Störungen und Schäden ausgedehnt werden.

§ 4

Urnengrabplatz, Gestaltung, Markierungen

(1) Auf dem Waldfriedhof erfolgt die Beisetzung ausschließlich im Wurzelbereich der hierfür vorgesehenen und registrierten Bäume. An diesen Bäumen ist eine Plakette mit der Registriernummer angebracht, um das Auffinden zu erleichtern. (2) Der Urnengrabplatz auf dem Waldfriedhof Ahrbrück bleibt Natur belassen. Grabsteine, Grabschmuck oder andere Kennzeichen sind nicht zulässig. Das Anbringen eines Markierungsschildes in der Höhe von 12 x 10 cm am Grabbaum mit Name, Geburts- und Todesdatum des Verstorbenen ist zulässig und wird durch die Ortsgemeinde vorgenommen.

§ 5

Allgemeines

(1) Die Bäume und Grabstätten bleiben Eigentum der Ortsgemeinde Ahrbrück. An Ihnen konnen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Naturliche Beeinträchtigungen durch Bäume, Pflanzen und Tiere sind zu dulden.

§ 6

Familien- und Freundschaftsbäume

(1) Der Familien- oder Freundschaftsbaum ist eine Urnenwahlgrabstätte, an der 4 Urnen beigesetzt werden konnen. Die Grabstätte wird beim Ersterwerb auf die Dauer von 50 Jahren für einen bestimmten, dann festzulegenden Personenkreis, erworben. Der Erwerb zu Lebzeiten ist möglich. Die zusätzliche Beisetzungsgebühr je Bestattung richtig sich nach der aktuellen Friedhofsgebührensatzung. Der künftig Nutzungsberechtigte kann, sollte kein Baum zu Lebzeiten ausgewählt worden sein, den Familien- oder Freundschaftsbaum im Benehmen mit der Ortsgemeinde auswahlen. (2) Ein Wiedererwerb des Familien- oder Freundschaftsbaumes ist nach Ablauf der Nutzungsdauer einmalig für 50 Jahre möglich.

§ 7

Einzelbaum

(1) Der Einzelbaum ist eine Urnenwahlgrabstätte, an der nur 1 Urne beigesetzt werden kann. Die Grabstätte wird beim Ersterwerb auf die Dauer von 50 Jahren erworben. Der Erwerb zu Lebzeiten ist möglich. Der künftig Nutzungsberechtigte kann, sollte kein Baum zu Lebzeiten ausgewählt worden sein, den Einzelbaum im Benehmen mit der Ortsgemeinde auswahlen. (2) Ein Wiedererwerb nach Ablauf der Nutzungsdauer ist einmalig für 50 Jahre möglich.

§ 8

Gemeinschaftsbaum

(1) Der Gemeinschaftsbaum ist eine Urnenreihengrabstätte, an der 4 Urnen beigesetzt werden können. Entsprechend der Bezeichnung „Reihengrabstätte" besteht grundsätzlich kein Wahlrecht, die Grabstätten werden der Reihe nach durch die Ortsgemeinde für jeweils 15 Jahre zugeteilt. (2) Eine Veränderung oder Wiedererwerb ist nicht möglich.

§ 9

Anmeldung der Beisetzung

(1) Die Beisetzung ist der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden und bedarf deren Zustimmung. Der Anmeldung ist eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.

§ 10

Ruhezeit, Umbettung

(1) Die Ruhezeit für Aschen beträgt 15 Jahre. (2) Die Ruhe der Toten darf grundsatzlich nicht gestört werden. Eine Umbettung von Aschen ist nur mit schriftlicher Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde gestattet.

§ 11

Haftung

(1) Die Ortsgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Waldfriedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine über die allgemeine Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. (2) Im Übrigen haftet die Ortsgemeinde nur bei Vorsatz oder grober Fahrlösigkeit ihrer Bediensteten. (3) Soweit nach dieser Satzung mehrere Nutzungsberechtigte zu einer Leistung verpflichtet sind oder in Anspruch genommen werden können, haften diese als Gesamtschuldner.

§ 12

Ausnahmen

Von den Vorschriften dieser Satzung kann die Friedhofsverwaltung im Einzelfalle, soweit es mit Zweck und Ordnung des Waldfriedhofs vereinbar ist, auf Antrag aus wichtigem Grunde Ausnahmen zulassen.

§ 13

Gebühren

Für die Benutzung des von der Ortsgemeinde verwalteten Waldfriedhof sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 14

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlösig gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung für den Waldfriedhof verstöft. (2) Die Ordnungswidigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 € gehndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidigkeiten (OwiG) vom 24.95.1968 (BGBI. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 15

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Ahrbrück, den 14.09.2022

Radermacher, Ortsbürgermeister

Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 Satz 4 GemO

Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.