Friedhofsgebühren Rech 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Rech · Rheinland-Pfalz · PLZ 53506

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 16.04.2024 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌​​​‌‌‌​​​‍

Bekanntmachung am 16.04.2024 gültig ab 17.04.2024

Satzungüber die Erhebung von Friedhofsgebührender Ortsgemeinde R e c hfür den Friedhof Rechvom 20.03.2024

Der Gemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2, Abs 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzungbeschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

§ 1

Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

  1. 1. Bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz (BestG) verantwortlich sind und der Antragsteller,
  2. 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3

Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

  1. 1. Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
  2. 2. Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4

Inkrafttreten

  1. 1. Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
  2. 2. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 26.11.2012 außer Kraft.

Rech, den 20.03.2024

gez.

Thomas Hostert Ortsbürgermeister

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Rech

I. Reihengrabstätten

  1. 1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbenea) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 70,00 €
    • b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 170,00 €
  1. 2. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 170,00 €
  2. 3. Überlassung einer anonymen Urnenreihengrabstätte im darauf vorgesehenen Grabfeld (Rasengräber) an Berechtigte nach Nr. 1 170,00 €

II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

  1. 1. a) an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung füraa) eine Einzelgrabstätte 500,00 € bb) eine Doppelgrabstätte 860,00 € cc) jeder weitere Grabstände 500,00 € dd) eine Urnengrabstände 430,00 €

b) Verlängerung des Nutzungsrechts nach Buchstabe a) bei späteren Bestattungen je volles Jahr füraa) eine Einzelgrabstätte 32,00 € bb) eine Doppelgrabstätte 47,00 € cc) jeder weitere Grabstände 32,00 € dd) eine Urnengrabstände 27,00 €

Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebührnach dem abgelaufenen Teil des Jahres.

c) Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit nach Buchstabe a) und b) füraa) eine Einzelgrabstätte 500,00 € bb) eine Doppelgrabstätte 860,00 € cc) jeder weitere Grabstände 500,00 € dd) eine Urnengrabstände 430,00 €

d) Sollten die Gebühren bei einer Veränderung des Nutzungsrechts hoher sein als bei der Verleihung des Nutzungsrechts, so wird ab diesem Zeitpunkt die Gebühr für eine Wiederverleihung erhoben.

e) Sollten vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungsszeit Grabmale und Einfassungen mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden, erhebt die Ortsgemeinde je Grabstätte bis zum Ablauf der Ruhezeit jährlich 30,00 €

Der Gesamtbetrag ist im Voraus zu zahlen.

f) Bei anonymen Bestattungen in Urnenreihengrabstätten imdafür vorgesehenen Grabfeld (Rasengräber) erhebt die Ortsgemeinde neben der Gebühr für die Überlassung einer Urnenreihengrabstätte für Unterhaltungskosten jährlich 10,00 €

Der Gesamtbetrag ist im Voraus zu zahlen.

III. Ausheben und Schließen der Gräber

Das Ausheben und Schließen der Gräber erfolgt durch Dritte (Bestattungsunternehmen) und wird den Zahlungspflichtigen unmittelbar in Rechnung gestellt.

IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenpflichtigen als Auslagen zu ersetzen.

V. Benutzung der Leichenhalle

  1. 1. Für die Aufbewahrunga) einer Leiche - pauschal - 180,00 €

b) einer Urne - pauschal - 90,00 €

VI. Genehmigung zur Errichtung von Grabmalen, Gedenkplatten,

Einfriedungen und dergleichen

25,00 €

VII. Gebührenregelung für die Bestattung anderer als in § 2 Abs. 2 der

Friedhofssatzung aufgeführten Personen (§ 2 Abs. 3 der Friedhofssatzung)

Die Bestattung anderer als die in § 2 Abs. 1 und 2 der Friedhofssatzung aufgeführten Personen liegt im Ermessen des Friedhofsträgers und bedarf der vorherigen Zustimmungder Friedhofsverwaltung. In diesen Fällen können im Bedarfsfall durch privatrechtliche Verträge höhere als die in dieser Satzung festgesetzten Gebühren für die Friedhofsnutzung erhoben werden.

Mit den Betroffenen ist eine Sondervereinbarung abzuschließen.

Hinweis nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO)

Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens-und Formvorschriften der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

  1. 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. 2. vor Ablauf der in Satz 1 genommen Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jeder im Verletzung der Verfahrens-oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann die Verletzung geltend machen.

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 20.03.2024 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung

Bekanntmachung: 04.12.2012 Gültig ab: 05.12.2012

Friedhofssatzungder Ortsgemeinde Rechvom 26. 11. 2012

Der Gemeinderat von Rech hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

Inhaltsübersicht

  1. 1. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Friedhofszweck

§ 3 Schließung und Aufhebung

  1. 2. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

§ 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten

  1. 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

§ 8 Särge

§ 9 Grabherstellung

§ 10 Ruhezeit

§ 11 Umbettungen

  1. 4. Grabstätten

§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten

§ 13 Reihengrabstätten

§ 14 Gemischte Grabstätten

§ 15 Wahlgrabstätten

§ 16 Urnengrabstätten

§ 17 Anonyme Urnenreihengrabstätten im dafür vorgesehenen Grabfeld

§ 18 Ehrengrabstätten

5. Gestaltung der Grabstätten

§ 19 Gestaltungsvorschriften

§ 20 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

§ 21 Grabstätten mit besonderen Gestaltungsvorschriften

6. Grabmale

§ 22 Gestaltung der Grabmale

§ 23 Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen

§ 24 Standsicherheit der Grabmale

§ 25 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

§ 26 Entfernen von Grabmalen

7. Herrichten und Pflege von Grabstätten

§ 27 Herrichten und Instandhalten von Grabstätten

§ 28 Vernachlässigte Grabstätten

8. Leichenhalle

§ 29 Benutzen der Leichenhalle

9. Schlussvorschriften

§ 30 Alte Rechte

§ 31 Haftung

§ 32 Ordnungswidrigkeiten

§ 33 Gebühren

§ 34 Inkrafttreten

Der Gemeinderat von Rech hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

1. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Rech gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.

§ 2 Friedhofszweck

(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (offentliche Einrichtung) der Ortsgemeinde. (2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, diea. bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde waren, b. ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstände haben oderc. ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.

(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung dieser Zustimmung besteht nicht.

§ 3 Schließung und Aufhebung

(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs konnen ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gespert (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl.

§ 7 Best

G - . (2) Durch die Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schliebung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnengrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungsszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfugung gestellt. Außer dem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungsszeit noch nicht abgelaufen ist. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahlgrabstätten, falls die Nutzungsszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schliebung oder Aufhebung werden öffentlichbekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte erhält außer dem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthaltbekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlichbekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

2. Ordnungsvorschriften

§ 4

Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszteiten werden an den Eingängen durch Aushangbekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzeln Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

a. die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren. Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrlichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen. b. Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten, c. an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen, d. Druckschriften zu verteilen, e. den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, f. Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen, g. Tiere - ausgenommen Blindhunde - mitzubringen, h. zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben, i. gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei dann, aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder bb) die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (5) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier

Tage vorher anzumelden.

§ 6

Ausführen gewerblicher Arbeiten

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gartner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt werden. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetriebende, die in fachlicher, betrieblicher und personlicher Hinsicht zuverlüssig sind. (3) Zugelassene Gewerbetriebende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetriebenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen. (4) Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetriebendentrotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7

Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 5. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzen Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem.

§ 9 Best

G) in einer Urnenreihengrabstände beigesetzt. (5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, die Leiche eines Kindes unter einem Jahr und eines Familienangehörigen in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung konnen auch Geschwister unter 5 Jahren in einem Sarg bestattet werden.

§ 8

Särge

Die Särge müssen festgelegt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.

§ 9

Grabherstellung

(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 1,20 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfern zu halten. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfern werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 10

Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre sowie für Aschen im dafür vorgesehenen Grabfeld (Rasengräber) 15 Jahre. Bei Leichen und Aschen von Verstorbenen im Alter bis zum vollendeten 5. Lebensjahr beträgt sie 15 Jahre.

§ 11

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsatzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Ortsgemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urmenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urmenreihengrabstätte sind innerhalb der Ortsgemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste konnen mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urmenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urmenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Ortsgemeinde ist bei dringendem öffentlichen Interesseberechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich damit auch eines gewerblichen Unternehmens bedieren. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behörliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.

4. Grabstätten

§ 12

Allgemeines, Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in,

a. Reihengrabstätten, b. Wahlgrabstätten, c. Urnengrabstätten als Reihen- und Wahlgrabstätten, d. Anonyme Urnenreihengrabstätten im davon vorgesehenen Grabfeld (Rasengräber), e. Ehrengrabstätten.

(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 13

Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) In jeder Reihengrabstätte darf – außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 – nur eine Leiche bestattet werden. (3) Das Abräumen von Reihengrabstätten oder Teilen von ihren nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher veröffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grab besteht gemacht. (4) Die Reihengraber haben folgende Maße:

  1. 1. Reihengräber für Verstorbene bis zu 5 Jahren

Länge: 1,20 m

Breite: 0,60 m

Abstand: 0,30 m

  1. 2. Reihengräber für Verstorbene über 5 Jahre

Länge: 2,00 m

Breite: 0,90 m

Abstand: 0,30 m

§ 14

Gemischte Grabstätten

(1) Ein Einzelgrabfeld nach § 13 Abs. 2 Buchst. b) kann durch Beschluss des Gemeinderats in ein Grabfeld mit gemischten Grabstätten umgewidmet werden. (2) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Einzelgräber, in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche gestattet werden kann. Die Grabstätte gilt hinsichtlich der zweiten Bestattung als Urnenwahlgrabstätte nach § 15 Abs. 3. (3) Das Nutzungsrecht an der Grabstände verlangert sich ab dem Zeitpunkt der Beisetzung der Asche um die Ruhezeit nach § 10.

§ 15

Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird. (2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthalt, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. (4) Wahrend der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur staatfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlangert worden ist. (5) Das Nutzungsrecht kann nur einmal für die gesamte Wahlgrabstände wiederverliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren. (6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, Goes das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

(7) a. auf den überlebenden Ehegatten,

b. auf die Kinder, c. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Vater oder Mutter, d. auf die Eltern, e. auf die Geschwister, f. auf sonstige Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.

(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genommen Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu halten. (9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (10) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. (11) Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten wird an den Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstätte gezahlte Gebühr unter Berücksichtigung der verbleibenden, auf volle Jahre abgerundeten Nutzungszeit anteilig zurückerstattet. (12) Die Gräber haben folgende Maße:

  1. 1. Einzelwahlgräber

Länge: 2,00 m

Breite: 0,90 m

Abstand: 0,30 m

  1. 2. Doppelwahlgräber

Länge: 2,00 m

Breite: 2,00 m

Abstand: 0,30 m

(13) Wahlgräber dürfen nicht als Grüfte ausgemauert und überbaut werden, ausgenommen für Geistliche. Die in den Grüften aufzustellenden Särge müssen mit dichtschließenden Metalleinsätzen versehen sein.

§ 16

Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werdena. in Urnenreihengrabstätten, b. in Wahlgrabstätten bis zu 2 Aschen in einstelligen und bis zu 4 Aschen in mehrstelligen.

(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. (3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte)dürfen zwei Urnen beigesetzt werden. (4) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufugen.

(5) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten. (6) Die Gräber haben folgende Maße: im darauf ausgewiesenen Grabfeld

Länge 1,10 m

Breite 0,60 m

Abstand 0,30 m.

§ 17

Anonyme Urnenreihengrabstätten

im dafür vorgesehenen Grabfeld (Rasengräber)

(1) Die Anlage und Unterhaltung der anonymen Urnenreihengrabstätten in Form von Rasengräber obliegt dem Friedhofsträger. (2) Anonyme Urnenreihengrabstätten für die Beisetzung von biologisch abbaubare Urnen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit abgegeben werden (3) Die anonymen Urnenreihengrabstätten haben folgende Maße:

Länge: 0,80 m

Breite: 0,80 m

Abstand: 0,30 m

(4) Die Pflege der Grabflächen in Form von Rasenflächen obliegt dem Friedhofsträger. Die Kosten hierfür sind für die gesamte Ruhezeit vom Nutzungsberechtigten bei Rechnungsstellung zu zahlen.

§ 18

Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich der Ortsgemeinde.

5. Gestaltung der Grabstätten

§ 19

Gestaltungsvorschriften

Auf dem Friedhof werden generell nur Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§ 20) sowie von Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 21) eingerichtet.

§ 20

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

§ 21

Grabstätten mit besonderen Gestaltungsvorschriften

(1) Besondere Gestaltungsvorschriften gelten für anonyme Urnenreihengrabstätten im darauf vorgesehenen Grabfeld. (2) Die Grabflächen werden nach Durchführung der Beisetzung vom Friedhofsträger mit Rasen eingesät. Grabhügel werden nicht angelegt. (3) Eine namentliche Kennzeichnung des Verstorbenen in der anonymen Urnenreihengrabstätte ist durch Anbringung einer Namenstafel (max. 10 x 20 cm) des Verstorbenen an einem auf einer gesonderten Fläche aufgestelltten Gedenkstein möglich. Die Errichtung von Grabeinfassungen sowie Liegeplatten sind nicht zulässig. (4) Das Auflegen von Blumen oder sonstigem Grabschmuck einschließlich Grablichter ist auf den anonymen Urnenreihengrabstätten im darauf vorgesehenen Grabfeld unzulässig. (6) Blumen und Grablichter konnen an der gesondert ausgewiesenen Fläche an dem Gedenkstein niedergelegt bzw. aufgestellt werden. Die Beseitigung der verwelkten Blumen bzw. der abgebrannten Grablichter wird durch die Friedhofsverwaltung vorgenommen.

6. Grabmale

§ 22

Gestaltung der Grabmale

(1) Die Grabmäler sollen sich in die Gestaltung und das Gesamtbild des Friedhofs einordnen und sich den benachbarten Grabmälern nach Form und Farbe anpassen. Sie können stehend oder liegend sein. (2) Grabmäler müssen aus wetterbeständigem Werkstoff - Stein, Holz oder Metall (z.B. Schmiedeeisen) - hergestellt, nach den Erfordernissen der jeweiligen Umgebung gestaltet und handwerksgerecht, schlicht und dem Werkstoff gemäß bearbeiteten sein. Sie sollen möglichst keinen sightbaren Sockel haben. (3) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 18 für vertretbar halt. Bei Uneinigkeiten entscheidet der Gemeinderat.

§ 23

Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen, mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht.

(2) Der Anzeige sind beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. (3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt. (4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.

§ 24

Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

§ 25

Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal – im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst –. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte gestellt hat; bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen, wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Ortsgemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 22 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

§ 26

Entfernen von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal/und die sonstigen baulichen Anlagen/ nicht binnen drei Monaten abholen, geht es/gehen sie/entschädigungslos in das Eigentum der Ortsgemeinde über, wenn dieses bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei der Genehmigung für die Errichtung des Grabmales oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.

7. Herrichten und Pflege von Grabstätten

§ 27

Herrichten und Instandhalten von Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 17 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kranze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (3) Die Grabbeete sollen nicht hoher als 20 cm sein. (4) Zur Bepflanzung der Gräber sind nur solche Gewächse zu verwenden, die andere Gräber und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen von Bäumen auf Grabstätten ist nicht zulässig. Ziersträucher dürfen nicht higher als 1,20 m sein und die Grabeinfassung nicht überragen. (5) Die für die Grabstätten Verantwortlichen konnen die Grabstätten selbst anlagen und pflegen oder damit einen Friedhofsgartner beauftragen. (6) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechts hergerichtet werden. (7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (8) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet. (9) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Wertstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, in Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen. (10) Restmüll ist von den Nutzungsberechtigten zu entsorgen.

§ 28

Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte. (3) Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten durch die Friedhofsverwaltung abgeräumt und eingeebnet werden. Bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten kann die Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen und im Anschluss hieran die Grabstätte abräumen und einbeben.

Die Bestimmungen des § 26 Abs. 2 Sätze 4 und 5 finden entsprechende Anwendung.

8. Leichenhalle

§ 29

Benutzen der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. (3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

9. Schlussvorschriften

§ 30

Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Im übrigen gilt diese Satzung.

§ 31

Haftung

Die Ortsgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§ 32

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen den Bestimmungen des § 4 betritt,
  2. 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
  3. 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Satz 1 verstößt,
  4. 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),
  5. 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
  6. 6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 22 Abs. 2, 3, 4),
  7. 7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 23 Abs. 1 und 3),
  8. 8. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 26 Abs. 1),
  9. 9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 24, 25 und 26),
  10. 10. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 27 Abs. 8),
  11. 11. Grabstätten vernachlässigt (§ 28)
  12. 12. die Leichenhalle entgegen § 29 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.05.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 33

Gebühren

Für die Benutzung des von der Ortsgemeinde verwalteten Friedhofs und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 34

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 17.08.1976, zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 21.10.2009 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Rech, den 26.11.2012

Ortsgemeinde Rech

Kutscher, Ortsbürgermeister

Bekanntmachung: 01.01.2013 Gültig ab: 02.01.2013

Satzung

über die Erhebung von Friedhofsgebührender Ortsgemeinde Rechfür den Friedhof in Rechvom 26.11.2012

Der Gemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2, Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

§ 1

Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

  1. 1. bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,
  2. 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3

Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 4

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 04. März 2005 außer Kraft.

Rech, 26.11.2012

Ortsgemeinde Rech

Kutscher, Ortsbürgermeister

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde R e c h

I. Reihengrabstätten

  1. 1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbenea) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 70,00 €
    • b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 170,00 €
  1. 2. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 170,00 €
  2. 3. Überlassung einer anonymen Urnenreihengrabstätte im darauf vorgesehenen Grabfeld (Rasengräber) an Berechtigte nach Nr. 1 170,00 €

II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

  1. 1. a) Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung füraa) eine Einzelgrabstätte 500,00 € bb) eine Doppelgrabstätte 860,00 € cc) jeder weitere Grabstände 500,00 € dd) eine Urnengrabstände 430,00 €

b) Verlängerung des Nutzungsrechts nach Buchstabe a) bei späteren Bestattungen je Jahr füraa) eine Einzelgrabstände 32,00 € bb) eine Doppelgrabstände 47,00 € cc) jeder weitere Grabstände 32,00 € dd) eine Urnengrabstände 27,00 €

c) Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablaufder ersten Nutzungszeit nach Buchstaben a) und b) füraa) eine Einzelgrabstände 500,00 € bb) eine Doppelgrabstände 860,00 € cc) jeder weitere Grabstände 500,00 € dd) eine Urnengrabstände 430,00 €

d) Sollten die Gebühren bei einer Veränderung hoher sein als bei der Verleihung des Nutzungsrechts, so wird ab diesem Zeitpunkt die Gebühr für eine Wiederverleihung erhoben.

e) Sollten vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungsszeit Grabmale und Einfassungen mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfern werden, erhebt die Ortsgemeinde je Grabstände bis zum Ablauf der Ruhezeit jährlich Der Gesamtbetrag ist im voraus zu zahlen.

30,00 €

f) Bei anonymer Beerdigung in Urnenreihengrabstätten im dafür vorgesehenen Grabfeld (Rasengräber) erhebt die Ortsgemeinde neben der Gebühr für die Überlassung einer Urnenreihengrabstätte für zusätzliche Unterhaltungskosten Jährlich

Der Gesamtbetrag ist im voraus zu zahlen.

10,00 €

IV. Ausheben und Schließen der Gräber

Das Ausheben und Schließen der Gräber erfolgt durch Dritte (Bestattungsunternehmer oder privat) und wird den Zahlungs-Pflichtigen unmittelbar in Rechnung gestellt.

V. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenpflichtigen als Auslagen zu erstatten.

VI. Benutzung der Leichenhalle

  1. 1. Für die Aufbewahrunga) einer Leichepauschal

180,00 €

b) einer Urnepauschal

180,00 €

VII. Genehmigung zur Errichtung von Grabmalen,

Gedenkplatten, Einfriedigungen und dergleichen

25,00 €

VIII. Für die Bestattung von Personen gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 der Friedhofssatzung erhöhen sich die satzungsmäßigen Gebühren um 200 v.H.. Mit den Betroffenen ist eine Sondervereinbarung abzuschließen.

Alternativ

Die satzungsmäßigen Gebühren erhöhen sicha) für die Bestattung von Personen gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 der Friedhofssatzung um 200 v.H. undb) für verstorbene Angehörige von in der Ortsgemeinde Rech ansässigen Einwohnern (1. und 2. Verwandtschaftsgrad) um 100 v.H..

Mit den Betroffenen ist eine Sondervereinbarung abzuschließen.