Friedhofsgebühren Berg 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Berg · Rheinland-Pfalz · PLZ 53505

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 19.04.2026 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung

Bekanntmachung: 14.04.2026 gültig ab: 19.04.2026

Satzung

über die Erhebung von Friedhofsgebührender Ortsgemeinde Bergfür die Friedhöfe in Freisheim und Krälingenvom 07.04.2026

Der Gemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und § 8 Nr. 5 Bestattungsgesetz (BestG) sowie der §§ 2, Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

§ 1

Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

  1. 1. bei Bestattungen die Personen, die nach § 13 Bestattungsgesetz (BestG) verantwortlich sind, und der Antragsteller,
  2. 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3

Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 4

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 25.04.2022 außer Kraft.

Berg, den 07.04.2026

Knoche, Ortsbürgermeister

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Berg

I. Reihengrabstätten

  1. 1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nachnach § 2 der Friedhofssatzung für Verstorbenea) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 180,00 €
    • b) vom vollendeten 5 Lebensjahr ab 300,00 €
  1. 2. Überlassung einer Umenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 270,00 €
  2. 3. Überlassung einer Umenreihengrabstätte im darauf vorgesehenen Grabfeld (Rasengräber / anonymes Grabfeld) 270,00 €
  3. 4. Überlassung einer Umenreihengrabstätte am Gemeinschaftsbaum 500,00 €

II. Verleihung und Verlängerung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

  1. 1. a) Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigtenach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung füraa) eine Einzelgrabstätte 350,00 € bb) eine Doppelgrabstätte 700,00 € cc) jeder weitere Grabstände 350,00 € dd) eine Umengrabstände 350,00 €

b) Verlängerung des Nutzungsrechts nach Buchst. a) bei späteren Beisetzungen oder nach Ablauf der Nutzungszeitfür jedes volle Jahr füraa) eine Einzelgrabstände 35,00 € bb) eine Doppelgrabstände 70,00 € cc) jeder weitere Grabstände 35,00 € dd) eine Umengrabstände 35,00 €

Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres.

c) Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablaufder ersten Nutzungszeit nach Buchst. a und b füraa) eine Einzelgrabstände 350,00 € bb) eine Doppelgrabstände 700,00 € cc) jeder weitere Grabstände 350,00 € dd) eine Umengrabstände 350,00 €

d) Sollten die Gebühren bei einer Veränderung hoher sein als bei der Verleihung des Nutzungsrechts, so wird ab diesem Zeitpunkt die Gebühr für eine Wiederverleihung erhoben.

e) Sollten vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit Grabmale und Einfassungen mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfern werden, erhebt die Ortsgemeinde je Grabstelle bis zum Ablauf der Ruhezeit jährlich 30,00 €

Der Gesamtbetrag ist im Voraus zu zahlen.

f) Bei Bestattungen auf den dafür vorgesehenen Grabfeldernerhebt die Ortsgemeinde neben der Gebühr für die Überlassung einer Reihengrabstätte für zusätzliche Unterhaltungskosten der Grabstätte für die Dauer der Ruhefristeinen Gesamtbetrag(- pauschal -)in Höhe von

Der Betrag ist im Voraus zu zahlen.

30,00 €

300,00 €

III. Ausheben und Schließen der Gräber

Das Ausheben und Schließen der Gräber erfolgt durch Dritte (Bestattungsunternehmer oder dessen Beauftragte) und wird den Zahlungspflichtigen unmittelbar in Rechnung gestellt.

IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenpflichtigen als Auslagen zu erstatten.

V. Benutzung der Leichenhalle inkl. Reinigung

  1. 1. Benutzung der Leichenhalle Freisheim / Friedhofshalle Krälingen für die Aufbewahrunga) einer Leiche für 1 Tag -pauschal- 70,00 €
    • b) einer Urne für 1 Tag -pauschal- 70,00 €
  1. 2. Benutzung der Leichenhalle Freisheim / Friedhofshalle Krälingen für die Aufbewahrunga) einer Leiche ab 2 Tage pauschal 180,00 €
    • b) einer Urne ab 2 Tage pauschal 180,00 €
  1. 3. Reinigung der Leichenhalle Freisheim / Friedhofshalle Krälingen durch die Ortsgemeinde 50,00 €
  2. 4. Benutzung des Sezierraumes einschl. Reinigung 300,00 €

VI. Sonstige Gebühren

  1. 1. Genehmigung zur Errichtung von Grabmalen, Gedenkplatten, Einfriedungen und dergleichen 25,00 €
  2. 2. Beschaffung und Anbringung einer Gedenkplatte für Grabstätten im dafur vorgesehenen Grabfeld 25,00 €
  3. 3. Einebnung von Grabstätten durch die Ortsgemeinde bzw. durch deren Beauftragten werden den Verantwortlichen nach Aufwand unmittelbar in Rechnung gestellt.

VII. Gebührenregelung für die Bestattung anderer als in § 2 Abs. 1 und 2 der Friedhofssatzung aufgeführten Personen

Die Bestattung anderer als die in § 2 Abs. 1 und 2 der Friedhofssatzung aufgeführten Personen liegt im Ermessen des Friedhofsträgers und bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. In diesen Fällen können im Bedarfsfall durch privatrechtliche Verträge höhere als die in dieser Satzung festgesetzten Gebühren für die Friedhofsnutzung erhoben werden.

Hinweis nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO)

Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

  1. 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. 2. vor Ablauf der in Satz 1 genommen Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jeder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann die Verletzung geltend machen.

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 07.04.2026 Volltext anzeigen ▼

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Friedhofssatzung

Bekanntmachung: 14.04.2026 gültig ab: 15.04.2026

Friedhofssatzungder Ortsgemeinde Bergfür die Friedhöfe in Freisheim und Krälingenvom 07.04.2026

Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Berg hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 1, 5 Abs. 3 und 6 Abs. 8, 9 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

1. Allgemeine Vorschriften

§ 1

Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für die im Gebiet der Ortsgemeinde Berg gelegenen Friedhöfe in den Ortsteilen Freisheim und Krälingen, die in Trägerschaft der Ortsgemeinde Berg stehen.

§ 2

Friedhofszweck / Bestattungsanspruch

(1) Die Friedhöfe im Sinne des § 1 der Satzung dienen der Bestattung vona) Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes Einwohner der Ortsgemeinde waren und für deren Angehörige in gerader Linie oder bis zu zweiten Grade in der Seitenlinie, welche zum Todeszeitpunkt nicht in der Gemeinde gewohnt haben, sofern deren Bestattung sachgerecht begründet werden kann.

b) Personen, die ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstände haben oderc) Totgeburten und Sternenkinder nach § 11 Abs. 4 Satz 1 und 2 und Abs. 5 BestG; sowieit these in der Gemeinde geboren wurden bzw. wenn ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist oderd) Personen, die ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Satz 3 und 4 BestG zu bestatten sind.

(2) Auf einem Friedhof soll ferner bestattet werden, wer früher in der Ortsgemeinde gewohnt hat und seine Wohnung nur wegen der Aufnahme in auswärtige Altenpflege- oder ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in einer der genannten Einrichtungen aufgegeben hat. (3) Die Bestattung anderer Personen kann auf Antrag vom Friedhofsträger zugelassen werden.

§ 3

Schließung und Aufhebung

(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs konnen ganz oder teilweise fur weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl.

§ 10 Best

G -. (2) Durch die Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schliebung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnenwahlgrabstätte in der Ortsgemeinde zur Verfugung gestellt. Soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, konnen die Nutzungsberechtigten in diesen Fällen die Umbettung auf eigene Kosten dahin verlangen.

(3) Durch die Aufhebung Goes die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten Bestatteten werden, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten des Friedhofträgers in andere Grabstätten umgebettet. Bei privaten Bestattungsplätzen richtig sich die Umbettung nach § 10 Abs. 5 Satz 3 BestG. (4) Schliebung oder Aufhebung werden öffentlichbekanntgemacht. Die Verantwortlichen nach § 13 Abs. 1 BestG oder die Nutzungsberechtigten erhalten außer dem eine schriftliche Benachrichtigung, wenn ihr Aufenthaltbekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden spätestens einen Monat vorher öffentlichbekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie den Verantwortlichen nach § 13 Abs. 1 BestG oder den Nutzungsberechtigten entsprechend § 4 Abs. 4 Satz BestG mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden vom Friedhofsträger auf seine Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts. Für die Herrichtung von Ersatzwahlgrabstätten und den Erwerb erforderlicher Nutzungsrechte bei der Aufhebung oder Schliebung von privaten Bestattungsplätzen sind die Verantwortlichen nach § 13 Abs. BestG oder die Nutzungsberechtigten verantwortlich.

2. Ordnungsvorschriften

§ 4

Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszteiten werden an den Eingängen durch Aushangbekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; ausgenommen sind Kinderwagen und Rollstühle / Gehhilfen sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge des Friedhofsträgers.

b) Waren und Leistungen aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten und hierfür zu werben,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,

d) Druckschriften zu verteilen,

e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen. f)Abraum außerhalb der dafur bestimmten Stellen abzuladen,

g) Tiere - ausgenommen Blindhunde - mitzubringen,

h) zu speilen, zu larmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

i) gewerbsmäßig oder andere als eigene Grabstätten zu fotografieren oder zu filmen, es sei dann, aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oderbb) die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung / Beisetzung zusammenhängenden Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 6*

Ausführen gewerblicher Arbeiten

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gartner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetriebende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42 a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42 a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten von 27.10.2009, GVBl. S. 355, in der jeweils geltenden Fassung, abgewickelt werden. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetriebende, die in fachlicher, betrieblicher und personlicher Hinsicht zuverlüssig sind. (3) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetriebendentrotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.

*Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen wird insbesondere auf die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 18. März 2016 (BGBl. I S. 509) und auf die §§ 4 ff. der Gewerbeordnung verwiesen

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7

Bestattung auf dem Friedhof; Ausbringung der Asche auf dem Friedhof

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. (2) Der Friedhofsträger informiert die Friedhofsverwaltung unverzüglich über jeder Bestattung auf dem Friedhof sowie das Ausbringen der Asche auf dem Friedhof. (3) Soll eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/ Urnenwahl-grabstätte erfolgen, haben die Verantwortlichen nach § 13 Abs. 1 BestG das Nutzungsrecht nachzuweisen. (4) Die Friedhofsverwaltung setzen Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.

§ 8

Särge

(1) Die Särge müssen festgelegt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge und Urnen dürfen nur aus leicht verrottbarem Material sein, soweit nichts Anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. Überurnen sind nicht gestattet.

§ 9

Grabherstellung

(1) Das Ausheben und Schlieben der Gräber erfolgt durch Dritte (Bestattungsunternehmen oder dessen Beauftragte) und wird den Zahlungspflichtigen unmittelbar in Rechnung gestellt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Tiefengräbern (§ 14 Abs. 3) beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,30 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu halten. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung oder Beauftragte entfern werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 10

Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre und für Aschen 20 Jahre.

Die Ruhezeit für Leichen in besonderen Grabfeldern (Rasen-/Schottergräber) beträgt 25 Jahre. Die Ruhezeit für Aschen in besonderen Grabfeldern (Rasen-/Schottergräber, Baumgrabstätten) beträgt 20 Jahre.

§ 11

Umbettungen/ Ausgrabungen/ Überführungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Die Zulässigkeit von Ausgrabungen, Umbettungen, Überführungen oder nachträglichen Einascherungen von Leichen, menschlichen Überresten und Aschen richtig sich nach § 25 BestG. (3) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Ortsgemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt. (4) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste konnen mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten ausgebettet werden. (5) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 13 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Der Friedhofsträger ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen; § 10 BestG bleibt unberührt. (6) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich damit eines gewerblichen Unternehmens bedieren. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (7) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (8) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (9) Leichen, menschliche Überreste und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behörliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.

4. Grabstätten

§ 12

Allgemeines, Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in,

a. Reihengrabstätten für Erd- und Urnenbestattungen, b. Wahlgrabstätten für Erd- und Urnenbestattungen, c. Reihengrabstätten im darauf vorgesehenen Grabfeld (Rasen-/Schottergrabfeld),

d) Urnenreihengrabstätten in davon vorgesehenen Grabfeldern (Rasen-/Schottergrabfeld, Baumgrabstätten),

e) Ehrengrabstätten,

f) Grabstätten für Sternenkinder.

(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihren konnen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstände oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (3) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas Anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 13

Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb oder Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte ist nicht möglich.

(2) Es werden eingerichtet:

a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergrabstätten)

b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr.

(3) In jeder Reihengrabstätte darf – außer bei gleichzeitig zu bestattenden Personen / Familienangehörigen mit Tieferlegung oder mindestens einer Urnenbestattung mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung – nur eine Leiche bestattet werden. § 11 Abs. 4 Satz 3 – 5 bleibt unberührt. (4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihren nach Ablauf der Ruhezeiten wird drei Monate vorher veröffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld besteht gemacht. (5) Die Grabstätten haben folgende Maße:

Einzelgrabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren

Länge: 1,50 m

Breite: 0,80 m

Abstand: 0,50 m

Einzelgrabstätten für Verstorbene über 5 Jahre

Länge: 2,00 m

Breite: 0,90 m

Abstand: 0,50 m

§ 14

Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird. (2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthalt, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfach- oder Tiefengräber vergeben. (4) Wahrend der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur staatfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlangert worden ist. (5) Das Nutzungsrecht kann in diesen Grabstätten nur einmal für die gesamte Wahlgrabstätte wiederverliehen oder um 5 Jahre verlangert werden. Die Wiederverleihung / Verlangerung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren. (6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genommen Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, Goes das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) die von der verstorbenen Person zur Totenfürsorge benannte Person.

b) die überlebende Ehefrau oder der Ehemann oder die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner,

c) auf die Kinder,

d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Vater oder Mutter,

e) auf die Eltern,

f) auf die Geschwister,

g) auf sonstige Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.

(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung des Friedhofsträgers das Nutzungsrecht auf eine Person mit deren Zustimmung übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu halten. (8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstände zu entscheiden. (9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist grundsätzlich nur für die gesamte Grabstätte möglich. Eine Gebührenerstattung für die noch verbleibende Nutzungszeit erfolgt nicht. (10)Die Gräber haben folgende Maße:

Einzelwahlgrabstätten:

Länge: 2,00 m

Breite 0,90 m

Abstand: 0,50 m

Doppelwahlgrabstätten

Länge: 2,00 m

Breite: 2,00 m

Abstand: 0,50 m

§ 15

Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werdena) in Urnenreihengrabstätten,

b) in Urnenwahlgrabstätten,

c) in Wahlgrabstätten bis zu 2 Aschen in einstelligen und bis zu 4 Aschen in mehrstelligen,

d) in den darauf vorgesehenen Grabfeldern (Rasen-/Schottergraber, Baumgrabstätten).

(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit abgegeben werden. In Urnenreihengrabstätten darf nur 1 Urne beigesetzt werden. Ein Wiedererwerb oder eine Veränderung des Nutzungsrechts an einer solchen Grabstände ist nicht möglich. (3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte)dürfen zwei Urnen beigesetzt werden. (4) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufugen. (5) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten. (6) Die Grabstätten haben folgende Maße:

Länge: 0,90 m

Breite: 0,90 m

Abstand: 0,50 m

§ 16

Reihengrabstätten im dafür vorgesehenen Grabfeld (Rasen-/Schottergräber)

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen bzw. Urnenreihengrabstätten auf dafür bestimmten Grabfeldern ohne gärtnerische Gestaltung, die nur für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Auf der Grabstätte wird eine Gedenkplatte im Boden eingelassen. Die Beschaffung und Anbringung der Gedenkplatte erfolgt durch den Friedhofsträger und wird den Verantwortlichen in Rechnung gestellt.

Nutzungsberechtigte können die Gedenkplatte nach Vorgaben der Friedhofsverwaltung eigenständig besorgen und im Boden einlassen. Die Größe und Beschaffenheit bestimmt die Friedhofsverwaltung. Als Gedenkplatte ist eine Granit- /Marmorplatte in der Farbe Schwarz / Anthrazit in der Größe von 40 cm * 40 cm und einer Stärke von 5 cm erlaubt.

(2) Die Pflege der Grabflächen in diesen Grabfeldern obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger. Die Kosten hierfür sind für die gesamte Ruhezeit vom Verantwortlichen im Voraus zu zahlen. Jeglicher Grabschmuck wie Pflanzen, Blumenvasen, Grablichter u. ä. sind auf der Grabstätte nicht zulässig. Es wird eine zentrale Gedenkstelle für das Aufstellen von Grablichtern und Ablegen von Blumen eingerichtet.

§ 16 a

Urnenreihengrabstättenan Gemeinschaftsbäumen

(1) Nutzungsrechte an Urnenreihengrabstätten an Gemeinschaftsbäumen werden entsprechend der Bezeichnung „Reihengrabstätte" der Reihe nach durch die Ortsgemeinde für jeweils 20 Jahre zugeteilt. Eine Veränderung oder ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nicht möglich. (2) Jeglicher Grabschmuck wie Pflanzen, Blumenvasen, Grablichter u. a. sind nicht zulässig. Die Pflege der Fläche obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger. (3) Der Friedhofsträger stellt einheitliche Plaketten für die Zuordnung der Urne am Gemeinschaftsbaum zur Verfügung. Zusätzlich wird eine zentrale Gedenkstätte erreicht, an der die Angehörigen auf freiwilliger Basis eine Namensplakette der Verstorbenen anbringen halten können. Die große und Beschaffenheit bestimmt die Friedhofsverwaltung. (4) Die Reservierung eines Platzes am Gemeinschaftsbaum zu Lebzeiten ist nicht möglich.

§ 17

Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger. Für Ehrengräber von Angehörigen der Bundeswehr, deren Tod während einer besonderen Auslandsvertretung eingetreten ist, wird ein dauerndes Ruherecht eingeräumt (§ 7 BestG).

5. Gestaltung der Grabstätten

§ 18

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.

6. Grabmale

§ 19

Errichten und Ändern von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sind bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht.

(2) Dem Antrag sind zweifach beizufugen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seiten-ansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. (3) Die Friedhofsverwaltung erteilt eine Zustimmung. Diese erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung erreicht bzw. geändert worden ist.

§ 20

Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit

(1) Grabmale und Grabeinfassungen aus Naturstein)dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisationen vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzugliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung im Sinne these Artikels umfasst samtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. (2) Für die Nachweiserbringung gilt § 9 Abs. 2 und Abs. 3 BestG in der jeweils gültigen Fassung.

§ 21

Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

§ 22

Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu halten, undzar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst - Verantwortlich davon ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13; 15 Abs. 2) gestellt hat; bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen, wird der ordnungswidrige Zustandtrotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Ortsgemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 23 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genugen als Aufforderung eine öffentliche Bekanmtmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstände, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

§ 23

Entfernen von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungsszeit)dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfern werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten sowie nach Ablauf der Nutzungsszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von

Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen drei Monaten abholen, geht es entschädigungslos in das Eigentum der Ortsgemeinde über. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.

7. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 24

Herrichten und Instandhalten von Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 20 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kranze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 13 BestG), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen konnen die Grabstätten selbst anlagen und pflegen oder damit einen Friedhofsgartner beauftragen. (4) Zur Bepfanzung der Gräber sind nur solche Gewächse zu verwenden, die andere Gräber und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen von Bäumen auf Grabstätten ist nicht zulässig. Ziersträucher dürfen nicht higher als 1,20 m sein und die Grabeinfassungen nicht überragen. (5) Reihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechts hergerichtet werden. (6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich dem Friedhofsträger. (7) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet. (8) Bepflanzungen außerhalb der Grabstätten sind nicht erlaubt. (9) Restmüll ist von den Verantwortlichen zu entsorgen.

§ 25

Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten halten oder vorzeitig einebnen. (2) Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genugt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstände.

8. Leichenhalle

§ 26

Benutzen der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schreiben. (3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

9. Schlussvorschriften

§ 27

Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 28

Haftung

Die Ortsgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§ 29

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen den Bestimmungen des § 4 betritt,
  2. 2. sich auf dem Friedhof nicht der Wurde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
  3. 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 Satz 1 verstöft,
  4. 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),
  5. 5. Umbettungen/Ausgrabungen entgegen § 11 Abs. 2 vornimmt,
  6. 6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhalt (§ 13 Abs. 5, § 14 Abs. 10, § 15 Abs. 6),
  7. 7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetriebender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung erreicht oder verändert (§ 19),
  8. 8. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 23 Abs. 1),
  9. 9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand halt (§§ 21, 22 und 24),
  10. 10. Grabstätten vernachlüssigt (§ 25),
  11. 11. die Leichenhalle entgegen § 26 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 02.01.1975 (BGBl. I S. 80) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 30

Gebühren

Für die Benutzung des von der Ortsgemeinde verwalteten Friedhofs und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 31

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 25.04.2022 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Berg, den 07.04.2026

Kroche, Ortsbürgermeister

Hinweis nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO)

Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

  1. 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann die Verletzung geltend machen.