Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2011🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 2011 (Friedhofsgebührensatzung 67.011, 11. Änderungssatzung, Ratsbeschluss 09.02.2011, Bekanntmachung 19.02.2011) Volltext anzeigen ▼
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Friedhofsgebührensatzung der Stadt Siegen (Ordnungsziffer 67.011), konsolidierte Fassung mit 11. Änderungssatzung, Stand 2011
Handbuch: Ortsrecht der Stadt Siegen Ordnungsziffer 67.011 Friedhofsgebührensatzung Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe im Stadtgebiet von Siegen ‐ Friedhofsgebührensatzung ‐ Ordnungsziffer Zuständigkeit Ratsbeschluss vom 67.011 Abteilung 4/6 Grünflächen 09.02.2011 Handbuch: Ortsrecht der Stadt Siegen Ordnungsziffer 67.011 Friedhofsgebührensatzung Aufgrund § 4 des Bestattungsgesetzes für das Land Nordrhein‐Westfalen (BestG NRW) vom 17.06.2003 (GV. NRW S. 313) i.V.m. §§ 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein‐Westfalen (GO NRW) in der Fas‐ sung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW S. 666, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17.12.2009 (GV. NRW. S. 950), in Verbindung mit §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein‐Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV NW S. 712/SGV NW 610) zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.06.2009 (GV NRW S 394) hat der Rat der Stadt Siegen am 09.02.2011 folgende Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe im Stadtgebiet von Siegen vom 27.01.1981 in der Fassung der 10. Änderungssatzung vom 14.03.2007 beschlossen: § 1 Gebührenpflicht Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe und der zugehörigen Einrichtungen, für die Überlassung von Nutzungsrechten und die Inanspruchnahme sonstiger Leistungen der städ‐ tischen Friedhofsverwaltung werden Gebühren (§ 4) erhoben.
§ 2 Gebührenpflichtige
(1) Gebührenpflichtiger ist, a) wer die der Gebühr zugrundeliegende Leistung beantragt oder in Anspruch nimmt oder b) wer die Zahlung der Gebühren durch eine vor der Friedhofsverwaltung abge‐ gebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat oder c) wer durch Gesetz verpflichtet ist, die Bestattungskosten zu tragen. (2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Fälligkeit
der Gebühren (1) Über die zu zahlenden Gebühren erhält der Gebührenpflichtige einen Gebüh‐ renbescheid. (2) Die Gebühren werden nach Zustellung des Gebührenbescheides fällig, spätestens aber zu dem im Bescheid vermerkten Fälligkeitsdatum. (3) Wird von der beantragten Benutzung oder den sonstigen Leistungen kein oder nur teilweise Gebrauch gemacht, so begründet dieser Verzicht grundsätzlich keinen An‐ spruch auf entsprechende Rückvergütung der gezahlten Gebühren. (4) Im Gebührentarif (§ 4) nicht aufgeführte sonstige Leistungen werden in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten berechnet. Handbuch: Ortsrecht der Stadt Siegen Ordnungsziffer 67.011 Friedhofsgebührensatzung § 4 Gebührentarif 1. Aufbewahrungsgebühren 1.1 Aufbewahrung in der Leichenzelle 66,00 EUR 2. Bestattungsgebühren Reihengräber 2.1 Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 393,00 EUR 2.2 Personen über 5 Jahre 818,00 EUR 2.3 Urnen 245,00 EUR 2.3a Urnen in Reihengrab für Erdbestattungen 284,00 EUR 2.3b Urnen in Rasengrab für Erdbestattungen 291,00 EUR 2.4 Rasengrab für Personen über 5 Jahre 1.082,00 EUR Wahlgräber 2.5 Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 454,00 EUR 2.6 Personen über 5 Jahre 927,00 EUR 2.7 Urnen 284,00 EUR 2.7a Urnenrasenwahlgräber 291,00 EUR 2.7b Rasengrab 1.082,00 EUR 2.8 Grabkammer 565,00 EUR 2.8a Urnen in Grabkammer oder Wahlgrab für Erdbestattungen 284,00 EUR Anonyme Bestattung 2.9 Für die Bestattung von Frühgeburten und Kleinstkindern bis zu einem Alter von 6 Wochen (ohne Erwerb des Nutzungsrechtes) 260,00 EUR 2.10 Urnen (ohne Erwerb des Nutzungsrechtes) 188,00 EUR 2.11 Urnen ‐ mit Angehörigen (ohne Erwerb des Nutzungsrechtes) 280,00 EUR Handbuch: Ortsrecht der Stadt Siegen Ordnungsziffer 67.011 Friedhofsgebührensatzung 2.12 Personen über 5 Jahre (ohne Erwerb des Nutzungsrechtes) 1.082,00 EUR 2.13 Für die Gestellung eines Leichenträgers je Beerdigung 108,00 EUR 2.14 Überführung von Trauerhalle Lindenberg zum Krematorium Siegen 31,00 EUR 3. Gebühren für die Überlassung von Begräbnisplätzen Reihengräber 3.1 Reihengräber für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 970,00 EUR 3.2 Reihengräber für Personen über 5 Jahre 1.625,00 EUR 3.3 Urnengräber 977,00 EUR 3.4 Rasengräber für Personen über 5 Jahre 2.411,00 EUR Wahlgräber 3.5 Wahlgräber, je Einzelstelle an Hauptwegen (Nutzungszeit 30 Jahre) 2.479,00 EUR 3.6 Wahlgräber, je Einzelstelle an Nebenwegen (Nutzungszeit 30 Jahre) 2.153,00 EUR 3.6a Rasengrab, je Einzelstelle (Nutzungszeit 30 Jahre) 2.828,00 EUR 3.7 Grabkammer Wahlgräber für zwei Verstorbene (Nutzungszeit 12 Jahre) 2.371,00 EUR 3.8 Urnenwahlgräber, geeignet zur Beisetzung bis zu 4 Urnen (20 Jahre Nutzungszeit) 1.147,00 EUR 3.8a Urnenrasenwahlgräber, geeignet zur Beisetzung von bis zu 2 Urnen (20 Jahre Nutzungszeit) 1.224,00 EUR 3.9 Für 1 m² Nebenland für 30 Jahre an Hauptwegen 794,61 EUR 3.10 Für 1 m² Nebenland für 30 Jahre ab Nebenwegen 690,00 EUR Anonyme Begräbnisplätze 3.11 Totgeburten 200,00 EUR 3.12 Urnen 1.021,00 EUR 3.13 Reihengräber für Personen über 5 Jahre 2.215,00 EUR Handbuch: Ortsrecht der Stadt Siegen Ordnungsziffer 67.011 Friedhofsgebührensatzung Verlängerung des Nutzungsrechtes an Wahlgräbern Die Verlängerung des Nutzungsrechtes ist nur für volle Jahre möglich. 3.14 Wahlgrabstätten an Hauptwegen je Grabstelle und Jahr 82,64 EUR 3.15 Wahlgrabstätten an Nebenwegen je Grabstelle und Jahr 71,76 EUR 3.15a Rasengräber je Grabstelle und Jahr 94,28 EUR 3.16 Grabkammer 197,58 EUR 3.17 Urnenwahlgräber für 1 Jahr 57,33 EUR 3.17a Urnenrasenwahlgräber für 1 Jahr 61,19 EUR 3.18 Für 1 m² Nebenland für 1 Jahr an Hauptwegen 26,49 EUR 3.19 Für 1 m² Nebenland für 1 Jahr an Nebenwegen 23,00 EUR 3.20 Bei Rückübertragungen des Nutzungsrechtes an einem Wahlgrab erfolgt keine Rück‐ vergütung der Gebühren für die Überlassung des Begräbnisplatzes. In Fällen beson‐ derer Härte kann die Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulassen. In diesen Fällen wird eine Rückvergütung für die noch nicht in Anspruch genommenen Jahre des Nutzungs‐ rechtes gewährt. Jedes angefangene Jahr zählt bei der Berechnung als volles Jahr. Falls das Nutzungsrecht länger als 30 Jahre in Anspruch genommen worden ist, kann eine Rückvergütung nicht mehr gewährt werden. 4. Gebühren für das Aus‐ und Umbetten von erdbestatteten Leichen oder Gebeinen Ausbetten einer Leiche bzw. einer Aschenurne zwecks Überführung 4.1 Personen über 5 Jahre 1.907,00 EUR 4.2 Kinder bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres 1.063,00 EUR 4.3 Aschenurnen 205,00 EUR Für das Ausbetten und Wiederbestatten einer Leiche bzw. Gebeinen und Aschen aus ei‐ nem Reihengrab in ein Wahlgrab 4.4 Personen über 5 Jahre 2.237,00 EUR 4.5 Kinder bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres 1.306,00 EUR 4.6 Aschenurnen 238,00 EUR Handbuch: Ortsrecht der Stadt Siegen Ordnungsziffer 67.011 Friedhofsgebührensatzung 5. Gebühren für die Benutzung der Trauerhalle 5.1 Benutzung der Trauerhalle mit Grundausstattung 300,00 EUR 6. Grabmalgebühren 6.1 Für ein liegendes Grabmal (Platte und Kissensteine) 155,00 EUR 6.1 a Für ein liegendes Grabmal auf einem Urnenrasenwahlgrab (Grabplatte) 97,00 EUR 6.2 Für ein stehendes Grabmal auf einem Kinder‐ und Urnengrab 207,00 EUR 6.3 Für ein stehendes Grabmal auf einem Reihengrab 271,00 EUR 6.4 Für ein stehendes Grabmal auf einem Wahlgrab 309,00 EUR 6.5 Für ein stehendes Grabmal auf einem Grabkammerwahlgrab 224,00 EUR Die Grabmalgebühren beinhalten: ‐ die Bearbeitung des Grabmalgenehmigungsantrages ‐ die Überprüfung des Grabmals bei der Anlieferung auf Richtigkeit, Einweisung der ausführenden Firma und Kontrolle der sach‐ und fachgerechten Aufstellung des Grabmals ‐ die gerichtlich angeordnete jährliche Überprüfung der Grabmale auf Standsicherheit ‐ das Abräumen des Grabmals nach Aufgabe des Grabes. Die Zustimmung für die genehmigungspflichtige Errichtung einer Grabeinfassung oder sons‐ tiger baulicher Anlagen ist gebührenfrei. 7. Sonstiges 7.1 Sonstige Leistungen, insbesondere das wahlweise Einbetten des Sarges mit Sand die Pflege einer vorzeitig eingeebneten Grabstelle bis zum Ablauf der Ruhezeit Zuschläge für Beerdigungen außerhalb der üblichen Beerdigungszeiten werden nach dem jeweiligen Aufwand berechnet.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. +++ Diese 11. Änderungssatzung wurde am 19.02.2011 öffentlich bekannt gemacht. +++
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Friedhofswaldes Siegen (Ordnungsziffer 67.013), Stand 2007
Handbuch: Ortsrecht der Stadt Siegen Ordnungsziffer 67.013
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Friedhofs‐ waldes Siegen Ordnungsziffer Zuständigkeit Ratsbeschluss vom
67.013 Abteilung 4/6 Grünflächen 10.10.2007
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Friedhofswaldes Siegen Seite 1 Handbuch: Ortsrecht der Stadt Siegen Ordnungsziffer 67.013
Aufgrund § 4 des Gesetzes über das Friedhofs‐ und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz ‐ BestG NRW) vom 17.06.2003 (GV NRW 2003, S. 313/SGV NRW 2127) in Verbindung mit §§ 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein‐Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW 1994 S. 666/SGV NW 2023), in der zur Zeit geltenden Fassung, in Verbindung mit §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein‐Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV NW S. 712/SGV NW 610), in der zur Zeit geltenden Fassung, hat der Rat der Stadt Siegen am 10.10.2007 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 – Gebührenpflicht
Neben der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Siegen wird diese Friedhofswald‐ Gebührensatzung erlassen. Für die Benutzung des Friedhofswaldes Siegen und der zugehöri‐ gen Einrichtungen, für die Überlassung von Nutzungsrechten und die Inanspruchnahme sonstiger Leistungen der städtischen Friedhofsverwaltung werden Gebühren (§ 4) erhoben.
§ 2 – Gebührenpflichtige
(1) Gebührenpflichtiger ist,
a) wer die der Gebühr zugrundeliegende Leistung beantragt oder in Anspruch nimmt oder
b) wer die Zahlung der Gebühren durch eine vor der Friedhofsverwaltung abgege‐ bene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat oder
c) wer durch Gesetz verpflichtet ist, die Bestattungskosten zu tragen.
(2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 3 – Fälligkeit der Gebühren
(1) Über die zu zahlenden Gebühren erhält der Gebührenpflichtige einen Gebüh‐ renbescheid.
(2) Die Gebühren werden nach Zustellung des Gebührenbescheides fällig, spätestens aber zu dem im Bescheid vermerkten Fälligkeitsdatum.
(3) Wird von der beantragten Benutzung oder den sonstigen Leistungen kein oder nur teilweise Gebrauch gemacht, so begründet dieser Verzicht grundsätzlich keinen An‐ spruch auf entsprechende Rückvergütung der gezahlten Gebühren.
(4) Im Gebührentarif (§ 4) nicht aufgeführte sonstige Leistungen werden in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten berechnet.
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Friedhofswaldes Siegen Seite 2 Handbuch: Ortsrecht der Stadt Siegen Ordnungsziffer 67.013
§ 4 – Gebührentarif
- 1. Aufbewahrungsgebühren
- 1.1. Aufbewahrung in der Leichenzelle 66,00 EUR
- 2. Bestattungsgebühren
- 2.1. Grab am Gemeinschaftsbaum 189,00 EUR
- 2.2. Grab am Familien‐/ Freundschaftsbaum 189,00 EUR
- 3. Gebühren für die Überlassung von Begräbnisplätzen
- 3.1. Grab am Gemeinschaftsbaum, Wertungsstufe 1 797,00 EUR (Stammdurchmesser bis 25 cm)
- 3.2. Grab am Gemeinschaftsbaum, Wertungsstufe 2 997,00 EUR (Stammdurchmesser 26 cm bis 36 cm)
- 3.3. Grab am Gemeinschaftsbaum, Wertungsstufe 3 1.131,00 EUR (Stammdurchmesser über 36 cm)
- 3.4. Familien‐/ Freundschaftsbaum, Wertungsstufe 1 3.966,00 EUR (Stammdurchmesser bis 25 cm)
- 3.5. Familien‐/ Freundschaftsbaum, Wertungsstufe 2 4.960,00 EUR (Stammdurchmesser 26 cm bis 36 cm)
- 3.6. Familien‐/ Freundschaftsbaum, Wertungsstufe 3 5.622,00 EUR (Stammdurchmesser über 36 cm)
- 3.7. Neu gepflanzter Familien‐/Freundschaftsbaum 3.966,00 EUR (Stammumfang mindestens 16 bis 18 cm)
- 4. Verlängerung des Nutzungsrechtes Die Verlängerung des Nutzungsrechtes ist nur für volle Jahre möglich.
- 4.1. Grab am Gemeinschaftsbaum, Wertungsstufe 1, 39,85 EUR je Grabstelle und Jahr
- 4.2. Grab am Gemeinschaftsbaum, Wertungsstufe 2, 49,85 EUR je Grabstelle und Jahr
- 4.3. Grab am Gemeinschaftsbaum, Wertungsstufe 3, 56,55 EUR je Grabstelle und Jahr
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Friedhofswaldes Siegen Seite 3 Handbuch: Ortsrecht der Stadt Siegen Ordnungsziffer 67.013
- 5. Gebühren für die Benutzung der Trauerhalle
- 5.1. Benutzung der Trauerhalle mit Grundausstattung 300,00 EUR
- 6. Sonstiges
- 6.1. Sonstige Leistungen, insbesondere Zuschläge für Beerdigungen außerhalb der übli‐ chen Beerdigungszeiten werden nach dem jeweiligen Aufwand berechnet.
§ 5 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
+++ Die Satzung wurde am 15.10.2007 öffentlich bekannt gemacht. +++
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Friedhofswaldes Siegen Seite 4
2. Friedhofssatzung Stand: 2010 (Friedhofssatzung 67.010, Ratsbeschluss 14.07.2010, Bekanntmachung 28.07.2010) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung der Stadt Siegen (Ordnungsziffer 67.010), Fassung der 2. Änderungssatzung, Stand 2010
Handbuch: Ortsrecht der Stadt Siegen Ordnungsziffer 67.010 Friedhofssatzung Friedhofssatzung Ordnungsziffer Zuständigkeit Ratsbeschluss vom 67.010 Abteilung 4/6 Grünflächen 14.07.2010
Handbuch: Ortsrecht der Stadt Siegen Ordnungsziffer 67.010 Friedhofssatzung Aufgrund § 4 des Bestattungsgesetzes für das Land Nordrhein‐Westfalen (BestG NRW) vom 17.06.2003 (GV. NRW S. 313) i.V.m. §§ 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein‐Westfalen (GO NRW) in der Fas‐ sung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24.06.2008 (GV. NRW S. 514), hat der Rat der Stadt Siegen am 14.07.2010 folgende Änderung der Fried‐ hofssatzung vom 14.07.2010 in der Fassung der 2. Änderungssatzung beschlossen. I. Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich Diese Friedhofsatzung gilt für die in § 3 genannten Bezirksfriedhöfe und Friedhöfe. Unter Bezirksfriedhof ist der Friedhof zu verstehen, auf dem vorrangig die Bestattungen für den jeweiligen Bezirk stattfinden.
§ 2 Friedhofszweck
Die Friedhöfe sind nicht rechtsfähige öffentliche Anstalten der Stadt Siegen. Sie dienen der Bestattung der Toten (Leichen, Tot‐ und Fehlgeburten sowie der aus Schwangerschaftsab‐ brüchen stammenden Leibesfrucht) sowie der Beisetzung der Totenasche von Personen, die bzw. deren Eltern bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Siegen waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Beisetzung von Tot‐ und Fehlgebur‐ ten sowie der Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrucht erfolgt, wenn ein El‐ ternteil dies wünscht. Die Bestattung anderer Personen kann von der Friedhofsverwaltung zugelassen werden.
§ 3 Bestattungsbezirke
(1) Das Stadtgebiet wird in Bestattungsbezirke wie folgt eingeteilt: A. Bestattungsbezirk Nord a) Bezirksfriedhof Birlenbach Er umfasst das Gebiet der Gemarkung Birlenbach und die unter b) ‐ h) genannten Gebiete. b) Friedhof Geisweid Er umfasst das Gebiet der Gemarkung Geisweid. c) Friedhof Langenholdinghausen Er umfasst das Gebiet der Gemarkung Langenholdinghausen. d) Friedhof Dillnhütten Er umfasst das Gebiet der Gemarkung Dillnhütten.
Handbuch: Ortsrecht der Stadt Siegen Ordnungsziffer 67.010 Friedhofssatzung e) Friedhof Obersetzen Er umfasst das Gebiet der Gemarkungen Nieder‐ und Obersetzen. f) Friedhof Sohlbach Er umfasst das Gebiet der Gemarkungen Sohlbach und Buchen. g) Friedhof Meiswinkel Er umfasst das Gebiet der Gemarkung Meiswinkel. h) Stockfriedhof und Haardter Friedhof Sie umfassen das Gebiet der Gemarkung Weidenau. B. Bestattungsbezirk Mitte‐Ost a) Bezirksfriedhof Lindenberg Er umfasst das Gebiet innerhalb der Gemarkung Siegen, welches ab der Gemarkungsgrenze Weidenau, östlich der Straßen Hagener Straße ‐ Kampenstraße ‐ Marburger Straße ‐ Marburger Tor ‐ Markt ‐ Löhrstraße ‐ Obergraben ‐ Koblenzer Straße ‐ Stumme‐Loch‐Weg ‐ und der Sieg bis zur Gemarkungsgrenze Eiserfeld gelegen ist sowie die unter b) bis f) ge‐ nannten Gebiete. Vorstehend genannte Straßen sind von diesem Bezirk ausgeschlossen. b) Friedhof Kaan‐Marienborn Er umfasst das Gebiet der Gemarkung Kaan‐Marienborn. c) Friedhof Feuersbach Er umfasst das Gebiet der Gemarkung Feuersbach. d) Friedhof Bürbach Er umfasst das Gebiet der Gemarkung Bürbach. e) Friedhof Volnsberg Er umfasst das Gebiet der Gemarkung Volnsberg. f) Friedhof Breitenbach Er umfasst das Gebiet der Gemarkung Breitenbach. C. Bestattungsbezirk Mitte‐West a) Bezirksfriedhof Hermelsbach Er umfasst das Gebiet innerhalb der Gemarkung Siegen, welches ab der Gemarkungsgrenze Weidenau, westlich des bereits unter B. a) beschrie‐ benen Grenzverlaufes gelegen ist sowie die unter b) bis e) genannten Gebiete. Die unter B. a) genannten Straßen sind in diesem Bezirk ein‐ geschlossen.
Handbuch: Ortsrecht der Stadt Siegen Ordnungsziffer 67.010 Friedhofssatzung b) Friedhof Seelbach Er umfasst das Gebiet der Gemarkungen Seelbach und Trupbach. c) Friedhof Achenbach Er umfasst das Gebiet der Gemarkung Achenbach einschl. der Wohnge‐ biete Heidenberg, Eichert und Rothenberg. d) Friedhof Gosenbach Er umfasst das Gebiet der Gemarkung Gosenbach. e) Friedhof Oberschelden Er umfasst das Gebiet der Gemarkung Oberschelden. D. Bestattungsbezirk Süd a) Bezirksfriedhof Gilberg Er umfasst das Gebiet der Gemarkung Eiserfeld und die unter b) und c) genannten Gebiete. b) Burgbergfriedhof ‐ Eisern Er umfasst das Gebiet der Gemarkung Eisern. c) Friedhof Niederschelden Er umfasst das Gebiet der Gemarkung Niederschelden. E. Geschlossene Friedhöfe a) Friedhof Niedersetzen b) Friedhof Buchen c) Alter Friedhof Kaan‐Marienborn d) Friedhof Wellersberg e) Friedhof Trupbach f) Friedhof Hengsbach g) Alter Friedhof Eiserfeld h) Friedhof Am Ritschert, Eisern i) Alter Friedhof in Eisern, Eiserntalstraße j) Alter Friedhof Niederschelden Auf vorstehenden Friedhöfen sind Beisetzungen nur noch aufgrund geltender Beisetzungsrechte in vorhandenen Grabstätten möglich. (2) Die Verstorbenen sind auf den sich aus § 3 ergebenden Friedhöfen des Bestattungs‐ bezirkes zu bestatten, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten, sofern sie nicht bei ihrem Ableben ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte eines ande‐ ren Friedhofes besaßen.
Handbuch: Ortsrecht der Stadt Siegen Ordnungsziffer 67.010 Friedhofssatzung (3) Eine Ausnahme kann zugelassen werden, wenn die Hinterbliebenen ein vorrangiges Interesse an der Bestattung auf einem anderen Friedhof haben. (4) Bei Erschöpfung der Belegungskapazität eines Stadtteilfriedhofes ist der zuständige Bezirksfriedhof in Anspruch zu nehmen.
§ 4 Schließung
und Entwidmung (1) Jeder Friedhof kann aus wichtigem öffentlichem Interesse ganz oder teilweise ge‐ schlossen oder entwidmet werden. Dasselbe gilt entsprechend für Friedhofsteile o‐ der einzelne Grabstätten. (2) Durch die Schließung wird nur die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung geht außerdem die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten ver‐ loren. Jede Absicht der Schließung, die Schließung selbst oder Entwidmung nach Ab‐ satz 1 ist öffentlich bekannt zu machen; bei einzelnen Wahlgrabstätten/Urnen‐ wahlgrabstätten erhalten die jeweiligen Nutzungsberechtigten statt dessen einen schriftlichen Bescheid. (3) Im Falle der Entwidmung werden die in Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten Beigesetzten für die restliche Ruhezeit, die in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrab‐ stätten Beigesetzten für die restliche Nutzungszeit auf Kosten der Stadt Siegen in an‐ dere Grabstätten umgebettet. Im Falle der Schließung gilt Satz 1 entsprechend, so‐ weit Umbettungen erforderlich werden. Der Umbettungstermin soll den jeweiligen Nutzungsberechtigten einen Monat vorher mitgeteilt werden. (4) Soweit durch eine Schließung oder eine Entwidmung das Recht auf weitere Beiset‐ zung in Wahlgrabstätten/Urnengrabstätten erlischt, werden den jeweiligen Nut‐ zungsberechtigten bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag andere Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten für die restliche Nutzungszeit gebührenfrei zur Verfügung gestellt. (5) Alle Ersatzgrabstätten nach Absatz 3 und 4 werden von der Stadt Siegen kostenfrei in ähnlicher Weise wie die geschlossenen oder entwidmeten Grabstätten hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes. II. Ordnungsvorschriften § 5 Öffnungszeiten (1) Die Friedhöfe sind von 07.30 Uhr bis zum Eintritt der Dunkelheit für den Besuch ge‐ öffnet, längstens jedoch bis 22.00 Uhr. (2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
Handbuch: Ortsrecht der Stadt Siegen Ordnungsziffer 67.010 Friedhofssatzung § 6 Verhalten auf dem Friedhof (1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 12 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung verantwortlicher Er‐ wachsener betreten. (3) Im Friedhofsbereich ist insbesondere nicht gestattet, a) die Wege mit Fahrzeugen, Fahrrädern, Rollschuhen/ Rollerblades/ Skateboards aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle und die in § 7 Ab‐ satz 8 angesprochenen Fahrzeuge sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung, b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen und Dienstleistungen anzu‐ bieten, c) in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen, d) Film‐, Ton‐, Video‐ und Fotoaufnahmen zu erstellen oder zu verwerten, außer zu privaten Zwecken, e) Beerdigungen ohne Erlaubnis der Angehörigen zu fotografieren oder aufzu‐ nehmen, f) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind, g) Abraum und Abfälle, die nicht bei der Pflege und Herrichtung der Grabstätten angefallen sind, auf dem Friedhof zu entsorgen, h) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, i) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (so‐ weit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betre‐ ten, j) zu lärmen und zu spielen, zu essen und zu trinken sowie zu lagern, k) in der Nähe von Bestattungen zu rauchen, l) der Würde des Friedhofes nicht entsprechende Gefäße aufzustellen, m) chemische Unkrautvernichtungsmittel und chemische Schädlingsbekämp‐ fungsmittel zu verwenden, n) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde, o) bei der Trauerbinderei und der Gestaltung und Pflege der Gräber Kunststoffe und nicht verrottbare Materialien zu verwenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zwecke und der Ordnung des Friedhofes vereinbar sind.
Handbuch: Ortsrecht der Stadt Siegen Ordnungsziffer 67.010 Friedhofssatzung (4) Für Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen ist 14 Tage vorher die Zustimmung der Friedhofsverwaltung einzu‐ holen.
§ 7 Gewerbetreibende
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tä‐ tigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Über den Antrag auf Zulassung wird innerhalb einer Frist von zwei Monaten entschieden. § 42a Abs. 2 Satz 2 bis 4 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG NRW) gilt entsprechend. Ist innerhalb der Frist nicht über den Antrag entschieden, gilt die Genehmigung als erteilt. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. (3) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellen einer Berechtigungskarte, die nicht über‐ tragbar ist. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für jeden Bediensteten bei der Stadt ei‐ nen Ausweis zu beantragen. Die Zulassung und die Bedienstetenausweise sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen; sie sind alle 3 Jahre zu erneuern. Die Berechtigungskarte ist den Friedhofsbeauftragten auf Verlangen vorzuweisen. (4) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Sie haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuld‐ haft verursachen. (5) Unbeschadet des § 6 Absatz 3 Buchstabe c) dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur während der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. An Sonntagen und Feiertagen sind gewerbliche Arbeiten un‐ tersagt. In den Fällen des § 5 Absatz 2 ist die Durchführung von gewerblichen Arbei‐ ten nicht gestattet. (6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Fried‐ höfen nur vorübergehend, und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits‐ und Lagerplätze zu räumen, in den früheren Zustand zu versetzen und etwa ent‐ standene Schäden zu beseitigen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an den Wasser‐ entnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (7) Der bei der Herstellung der Grabanlage notwendige Erdaushub kann bei größeren Friedhöfen mit einem entsprechendem Lagerplatz, in Absprache mit den zuständigen Friedhofsbeauftragten, dort gelagert werden. Bei kleineren Friedhöfen ist dieser Erdaushub zu laden und abzufahren.
Handbuch: Ortsrecht der Stadt Siegen Ordnungsziffer 67.010 Friedhofssatzung (8) Den Gewerbetreibenden ist zur Ausübung ihres Gewerbes das Befahren der Wege nur mit geeigneten Fahrzeugen gestattet. Eine Geschwindigkeit von 10 km/h darf nicht überschritten werden. (9) Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Ab‐ sätze 3 bis 8 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht o‐ der teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Tätigkeit durch schriftlichen Bescheid auf Zeit oder auf Dauer untersagen. Bei einem schwer‐ wiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich. (10) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäi‐ schen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi‐ schen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Auf‐ nahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Die Gewerbetreibenden haben für jeden Bediensteten bei der Friedhofsverwaltung einen Ausweis zu beantragen. Die Bedienstetenausweise sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen. Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung. (11) Das Verwaltungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach dem Verwaltungs‐ verfahrensgesetz NRW (§§ 71a ff. VwVfG NRW) abgewickelt werden. III. Bestattungsvorschriften § 8 Allgemeines (1) Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Friedhofs‐ verwaltung anzumelden. Der Anmeldung ist die von dem Standesamt ausgestellte Sterbeurkunde beizufügen. Vor jeder Beisetzung, ausgenommen anonyme Grabstät‐ ten, ist das Nutzungsrecht zu beantragen oder nachzuweisen. (2) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Bestattungen und Beisetzungen finden an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen nicht statt. Erdbestat‐ tungen müssen innerhalb von 8 Tagen nach dem Tode durchgeführt werden ‐ sie dür‐ fen jedoch nicht vor Ablauf von 48 Stunden nach Eintritt des Todes vorgenommen werden. Aschen sollen spätestens 8 Tage nach Eingang der Urne bei der Friedhofsverwaltung beigesetzt werden. Leichen, die nicht binnen 8 Tagen nach Eintritt des Todes, und Aschen, die nicht binnen 3 Monaten nach der Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einer Reihengrabstätte/ Urnenreihengrabstätte beigesetzt. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulas‐ sen. Die Ausnahme kann unter Auflagen und Bedingungen erfolgen.
Handbuch: Ortsrecht der Stadt Siegen Ordnungsziffer 67.010 Friedhofssatzung § 9 Särge und Urnen (1) Bei der Erdbestattung sind grundsätzlich Särge zu verwenden. Ausnahmen werden für Angehörige von Glaubensgemeinschaften zugelassen, deren Glauben eine sarglo‐ se Bestattung vorsieht. Der pietätvolle Transport des Leichnams zum Grab muss in einem fest verschlossenen geeigneten Sarg durchgeführt werden. Bei sarglosen Be‐ stattungen wird die Beisetzung des Leichnams und dessen mindestens 30 cm dicke Überdeckung mit geeignetem Sand‐ oder Bodenmaterial ausschließlich durch die An‐ gehörigen oder deren Beauftragte durchgeführt. Städtische Bedienstete werden hier‐ für nicht eingesetzt. (2) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Um‐ weltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z.B. Vollholz) erlaubt, die keine PVC‐, PCP‐, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechenden gilt für Sargzu‐ behör und ‐ausstattung. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Natur‐ textilien bestehen. (3) Die Anlieferung der Leichen hat in dem für die Beerdigung vorgesehenen Sarg zu er‐ folgen. (4) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist dies der Friedhofsver‐ waltung bei der Anmeldung der Bestattung anzuzeigen. (5) Urnen und Überurnen müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen, damit sie innerhalb der vorgeschriebenen Ruhefrist zersetzt sind.
§ 10 Ausheben
von Gräbern (1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder zugefüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mind. 0,30 m starke Erd‐ wände getrennt sein. (4) Finden sich beim Ausheben eines Grabes noch nicht vollständig verweste Leichen‐ oder Sargteile sowie Reste von Urnenbehältnissen, sind diese sofort unter der Sohle des neu ausgehobenen Grabes wieder zu versenken. Werden noch nicht verweste Leichen vorgefunden, so ist das Grab sofort zu schließen. Es darf erst nach einer durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeit wieder belegt werden.
Handbuch: Ortsrecht der Stadt Siegen Ordnungsziffer 67.010 Friedhofssatzung § 11 Ruhezeit Die Ruhezeit beträgt: 1. bei Körperbestattungen 30 Jahre 2. bei Körperbestattungen und Aschen im Grabkammersystem mindestens 12 Jahre 3. bei Aschen und Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 20 Jahre. § 12 Um‐ und Ausbettungen (1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen innerhalb des Gebietes der Stadt Siegen sind nur bei Vor‐ liegen eines besonderen öffentlichen Interesses zulässig. Aschen können innerhalb des Gebietes der Stadt Siegen bei Vorliegen eines besonders wichtigen Grundes um‐ gebettet werden. In besonderen Härtefällen kann die Friedhofsverwaltung Ausnah‐ men zulassen. (3) Ausbettungen zwecks Überführung von Leichen und Aschen in eine andere Kommune oder Einbettungen aufgrund einer Überführung aus einer anderen Kommune bedür‐ fen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustim‐ mung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichti‐ gen Grundes erteilt werden; bei Leichen innerhalb der ersten 3 Jahre der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. (4) Alle Ausbettungen oder Einbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt sind die jeweiligen Nutzungsberechtigten. Bei der Entziehung von Nutzungsrechten ge‐ mäß § 27 Satz 2 können Leichen und Aschen, deren Ruhezeiten noch nicht abge‐ laufen sind, von Amts wegen in Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten umge‐ bettet werden. (5) Alle Ausbettungen, Einbettungen und Umbettungen werden von der Friedhofsver‐ waltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt. Die Verwaltung ist bei dringen‐ dem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (6) Die Kosten der Ausbettung, Einbettung oder Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Ausbettung oder Einbet‐ tung oder Umbettung zwangsläufig entstehen, haben die Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhe‐ und Nutzungszeit wird durch eine Ein‐/Aus‐ oder Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen zu anderen als zu Aus‐ oder Umbettungszwecken auszugraben, bedürfen einer behördlichen oder richterlichen Anordnung.
Handbuch: Ortsrecht der Stadt Siegen Ordnungsziffer 67.010 Friedhofssatzung IV. Grabstätten § 13 Allgemeines (1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rech‐ te nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in a) Reihengrabstätten b) Reihengrabstätten als Rasengräber c) Urnenreihengrabstätten d) Anonyme Reihengrabstätten für Särge, Tot‐/Fehlgeburten und Urnen e) Wahlgrabstätten an Hauptwegen oder in besonderer Lage und an Nebenwegen f) Wahlgrabstätten als Grabkammersystem g) Wahlgrabstätten als Rasengräber h) Urnenwahlgrabstätten i) Urnenwahlgrabstätten als Rasengräber j) Ehrengrabstätten. (3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte, an Wahlgrabstätten, an Urnenwahlgrab‐ stätten, an Ehrengrabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 14 Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden. (2) Es werden eingerichtet a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr b) Reihengrabfelder für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr c) Anonyme Grabfelder für Reihengräber und Tot‐/Fehlgeburten (Lindenberg‐ friedhof) d) Reihengrabfelder als Rasengräber auf allen Friedhöfen, sofern ausreichende Flächen verfügbar sind.
Handbuch: Ortsrecht der Stadt Siegen Ordnungsziffer 67.010 Friedhofssatzung (3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden. Ausnahmsweise können auch zwei gleichzeitig verstorbene Geschwister bis zum vollendeten 5. Le‐ bensjahr oder zu der Leiche eines verstorbenen Elternteils auch die Leiche seines noch nicht ein Jahr alten gleichzeitig verstorbenen Kindes beigesetzt werden. Bei Er‐ werb des Reihengrabes vor dem in Kraft treten dieser Satzung können, soweit die Ruhefrist des Erdbestatteten nicht überschritten wird, auf Antrag zusätzlich bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. (4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen dieser Felder nach Ablauf der Ru‐ hezeiten wird drei Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem be‐ treffenden Grabfeld oder Grab bekannt gemacht. (5) Für anonyme Beisetzungen werden ausschließlich auf dem Friedhof Lindenberg be‐ sondere Grabfelder als Rasenfläche eingerichtet und von der Friedhofsverwaltung unterhalten. Die Gräber werden oberirdisch nicht angelegt. (6) Auf allen Friedhöfen, sofern ausreichende Flächen verfügbar sind, werden Rasen‐ grabfelder für Reihengräber eingerichtet, auf denen die Grabstätten durch Grabmale gekennzeichnet werden müssen. Die Rasenfläche wird von der Friedhofsverwaltung unterhalten. (7) Für Reihengrabstätten gelten die Regelungen zum Nutzungsrecht für Wahlgrabstät‐ ten entsprechend. Das Nutzungsrecht wird für die Dauer von 30 Jahren bzw. 20 Jah‐ ren bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr verliehen. Ein Wiedererwerb ist nicht möglich.
§ 15 Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nut‐ zungsrecht für die Dauer von 30 Jahren ab dem Beisetzungsdatum (bei Grabkammern 12 Jahren) verliehen und deren Lage gleichzeitig mit dem Erwerber oder dessen Ver‐ treter bestimmt wird. Bei Vorliegen besonderer Gründe kann das Nutzungsrecht für eine Wahlgrabstätte für die Dauer von bis zu 40 Jahren verliehen werden und bei Grabkammern für eine Dauer von bis zu 24 Jahren. Der Ersterwerb des Nutzungsrechts ist bei Eintritt eines Beisetzungsfalles oder auch unabhängig davon möglich. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist nur auf An‐ trag und für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Auf Antrag ist auch der Wiederer‐ werb der gesamten Wahlgrabstätte für eine Nutzungsdauer von 30 Jahren (bei Grab‐ kammern 12 Jahren) vor einer erneuten Beisetzung möglich, wobei der Zeitraum von 30 Jahren erst mit der Beisetzung beginnt. In der Zwischenzeit bleibt das vorhandene alte Nutzungsrecht bestehen. Auf den Friedhöfen Lindenberg, Hermelsbach, Geisweid, Stock, Gilberg und Nieder‐ schelden (neu) werden Rasengrabfelder für Wahlgräber eingerichtet, auf denen die Grabstätten durch Grabmale gekennzeichnet werden müssen. Die Rasenfläche wird von der Friedhofsverwaltung unterhalten.
Handbuch: Ortsrecht der Stadt Siegen Ordnungsziffer 67.010 Friedhofssatzung (2) Es werden unterschieden ein‐ und mehrstellige Grabstätten bis zu 4 Gräbern und Grabkammern für die Beisetzung von zwei Särgen übereinander. (3) Das Nutzungsrecht wird mit der ersten Inanspruchnahme des Grabes wirksam. (4) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes werden die jeweiligen Nutzungsberechtigten vorher schriftlich, falls sie nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln sind, durch eine öffentliche Bekanntmachung und einen 3‐monatigen Hinweis auf der Grabstätte hingewiesen. (5) Während der Nutzungszeit dürfen Beisetzungen in die noch unbelegten Gräber nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungs‐ recht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit des zu Bestattenden wie‐ der erworben worden ist. (6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes sollen die Erwerber für den Fall ihres Ablebens ihre Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihnen das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes der Übertragenden wirksam wird. Wird bis zum Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über: a) auf den überlebenden Ehegatten, wenn keine anderen näheren Angehörigen der in der Grabstätte beigesetzten Person vorhanden sind b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartner‐ schaft, wenn keine anderen näheren Angehörigen der in der Grabstätte beige‐ setzten Person vorhanden sind c) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptiv‐Kinder d) auf die Stiefkinder e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter f) auf die Eltern g) auf die vollbürtigen Geschwister h) auf die Stiefgeschwister i) auf die nicht unter a) bis h) fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen c) bis d) und f) bis h) werden die Ältesten Nut‐ zungsberechtigte. (7) Die jeweiligen Nutzungsberechtigten können das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis des Absatzes 6 Satz 2 übertragen; sie bedürfen dazu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Eine unter a) bis h) fallende Person kann das Nutzungsrecht ausschlagen, wenn eine andere Person Haupterbe ist. Bei Ausschlagung des Nutzungsrechtes, werden die Haupterben Nutzungsberechtigte.
Handbuch: Ortsrecht der Stadt Siegen Ordnungsziffer 67.010 Friedhofssatzung (8) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich bei der Friedhofsverwaltung umschreiben zu lassen. (9) Absatz 6 gilt in den Fällen der Absätze 7 und 8 entsprechend. (10) Die jeweiligen Nutzungsberechtigten haben im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelung das Recht, in einer Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätten zu entscheiden. (11) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grab‐ stätten. (12) Das Nutzungsrecht kann erst nach Ablauf der Ruhezeit des zuletzt Bestatteten zu‐ rückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. In begründeten Fällen kann das Nutzungsrecht vor Ablauf der Ruhezeit des zuletzt Bestatteten zurückgegeben werden. Die Pflegekosten der Grabstätte für die restliche Dauer der Ruhezeit tragen die Nutzungsberechtigten. Dies gilt entsprechend auch für Reihengrabstätten.
§ 16 Urnenreihengrabstätten
, Urnenreihengrabstätten für anonyme Bestattungen und Urnenwahlgrabstätten (1) Aschen dürfen beigesetzt werden in: a) Urnenreihengrabstätten b) Urnenreihengrabstätten für anonyme Bestattungen c) Urnenwahlgrabstätten d) Urnenwahlgrabstätten als Rasengräber e) nicht belegten Wahlgrabstätten für Erdbeisetzungen, und zwar bis zu 6 Urnen je Stelle f) Wahlgrabstätten nach der Erdbeisetzung, und zwar bis zu 2 Urnen je Stelle g) Wahlgrabstätten als Grabkammer bis zu 4 Urnen. (2) Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im To‐ desfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. (3) Für anonyme Urnenbeisetzungen werden auf dem Friedhof Lindenberg besondere Gräberfelder als Rasenfläche eingerichtet und von der Friedhofsverwaltung unterhal‐ ten. Die Gräber werden oberirdisch nicht angelegt. (4) Urnenwahlgrabstätten sind Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren ab dem Beisetzungsdatum verliehen und deren Lage gleich‐ zeitig mit dem Erwerber bestimmt wird. Bei Vorliegen besonderer Gründe kann das Nutzungsrecht für eine Urnenwahlgrabstätte für die Dauer von bis zu 30 Jahren ver‐
Handbuch: Ortsrecht der Stadt Siegen Ordnungsziffer 67.010 Friedhofssatzung liehen werden. In einer Urnenwahlgrabstätte können bis zu 4 Urnen beigesetzt wer‐ den. Der Ersterwerb des Nutzungsrechts ist bei Eintritt eines Beisetzungsfalles oder auch unabhängig davon möglich. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist nur auf An‐ trag und für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Auf Antrag ist auch der Wiederer‐ werb der gesamten Wahlgrabstätte für eine Nutzungsdauer von 20 Jahren vor einer erneuten Beisetzung möglich, wobei der Zeitraum von 20 Jahren erst mit der Beiset‐ zung beginnt. In der Zwischenzeit bleibt das vorhandene alte Nutzungsrecht beste‐ hen. (5) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vor‐ schriften für Reihengrabstätten und für Wahlgrabstätten entsprechend auch für die Urnengrabstätten. (6) Auf allen Friedhöfen, sofern ausreichende Flächen zur Verfügung stehen, werden Rasengrabfelder für Urnenwahlgräber eingerichtet, auf denen die Grabstätten durch Grabplatten gekennzeichnet werden müssen. Die Rasenfläche wird von der Fried‐ hofsverwaltung unterhalten. In einem Urnenrasenwahlgrab können bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. Die Regelungen zum Erwerb des Nutzungsrechtes bei Urnenwahl‐ grabstätten gelten entsprechend.
§ 17 Massengräber
Die Anlage von Massengräbern ist nur aus zwingenden Gründen mit Erlaubnis der zu‐ ständigen Ordnungsbehörde zulässig.
§ 18 Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt ausschließlich der Stadt Siegen. V. Gestaltung der Grabstätten § 19 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze (1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. (2) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, für einzelne Friedhöfe oder Friedhofsteile hinsichtlich des Werkstoffes, der Art und der Größe der Denkzeichen, der Einfas‐ sungen und dergleichen besondere Anordnungen zu treffen.
Handbuch: Ortsrecht der Stadt Siegen Ordnungsziffer 67.010 Friedhofssatzung VI. Grabmale und Grabeinfassungen § 20 Gestaltungsvorschriften (1) Für Grabmale dürfen außer Naturstein auch Kunststein, Holz und Metalle verwendet werden. (2) Bei der Gestaltung und der Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten: a) Jede handwerkliche Bearbeitung ist möglich. b) Die Rückseiten der stehenden Denkzeichen sind angemessen zu bearbeiten. c) Sichtbare Sockel sollen aus dem gleichen Material wie die Grabsteine her‐ gestellt werden. d) Schriften, Ornamente und Symbole dürfen, wenn sie nicht aus demselben Ma‐ terial wie die Grabmale bestehen, auch aus Metall angebracht werden. (3) Nach näherer Bestimmung der Belegungspläne sind stehende oder liegende Grab‐ male sowie Kissensteine zulässig. Hierbei sind folgende Vorschriften einzuhalten: a) Für jede Grabstätte darf nur ein Grabmal aufgestellt werden. Ausgenommen sind liegende Grabmale, die für jedes Grab einer Grabstätte zulässig sind. Bei drei‐ und mehrstelligen Grabstätten sowie bei Urnenzubettungen sind Kissen‐ steine auch in Verbindung mit einem stehenden Grabmal zulässig. b) Stehende Grabmale sollen mindestens 12 cm, ab 1 m Höhe mindestens 18 cm stark sein; bei Grabstätten für Personen unter 5 Jahren und bei Urnengräbern mindestens 10 cm. Die Grabmale sind fluchtgerecht an der hinteren Grablinie aufzustellen. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der Friedhofsverwaltung. c) Gräber für eine Körperbestattung mit Ausnahme der Grabkammer dürfen aus hygienischen Gründen nur mit bis zu 50 % der Fläche des geöffneten Grabes mit wasser‐ und luftundurchlässigem Material bedeckt werden. Hierzu zählen auch liegende Grabmale, deren Größe bei Reihengräbern für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 0,35 qm Reihengräbern für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 0,75 qm Wahlgräbern 1,10 qm nicht überschreiten darf.
Handbuch: Ortsrecht der Stadt Siegen Ordnungsziffer 67.010 Friedhofssatzung d) Bei Wahlgrabstätten als Grabkammersystem darf eine Fläche von mindestens 45 cm Durchmesser über der Be‐ und Entlüftungseinrichtung nicht mit wasser‐ und luftundurchlässigem Material bedeckt werden. e) Zulässige Größe von Kissensteinen: Vordere Ansichtskante bis 10 cm, hintere Ansichtskante bis 25 cm hoch. Draufsicht bis zu 0,30 qm je Grabstelle. (4) Auf Grabstätten für Körperbestattungen sind stehende Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig a) auf Reihengrabstätten für Personen über 5 Jahren: Höhe bis 100 cm einschließlich evtl. Sockel. Die Ansichtsfläche darf 0,60 qm nicht überschreiten. b) auf Reihengrabstätten für Personen unter 5 Jahren und Urnenreihengräbern: Höhe bis 70 cm einschließlich evtl. Sockel. Die Ansichtsfläche darf 0,30 qm nicht überschreiten. c) auf einstelligen Wahlgrabstätten: Höhe bis 120 cm einschließlich evtl. Sockel. Die Ansichtsfläche darf 0,75 qm nicht überschreiten. d) bei zweistelligen Wahlgrabstätten: Höhe bis 130 cm einschließlich evtl. Sockel. Die Ansichtsfläche darf 1,00 qm nicht überschreiten. e) bei drei‐ und mehrstelligen Wahlgrabstätten: Höhe bis 140 cm einschließlich evtl. Sockel. Die Ansichtsfläche darf 1,20 qm nicht überschreiten. f) bei Urnenwahlgrabstätten: Höhe bis 90 cm einschließlich evtl. Sockel. Die Ansichtsfläche darf 0,50 qm nicht überschreiten. (5) I. Grabeinfassungen für Reihengräber und Urnenreihengräber können aus Natur‐ oder Kunststein, nicht aber aus Beton hergestellt werden. a) bei Reihengrabstätten für Personen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr Größe 70 cm x 140 cm außen, Stärke 6 cm ‐ 8 cm. b) bei Reihengrabstätten für Personen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr Größe 90 cm x 200 cm außen, Stärke 8 cm. c) bei Urnenreihengrabstätten Größe 90 cm x 100 cm außen, Stärke 6 cm ‐ 8 cm. d) Die Abmessungen gelten für alle neu anzulegenden Grabfelder.
Handbuch: Ortsrecht der Stadt Siegen Ordnungsziffer 67.010 Friedhofssatzung (5) II. Wahlgrabstätten Die Art und Größe der Grabeinfassungen richtet sich nach den jeweiligen Belegungs‐ plänen. Die Stärke beträgt bei aufrechten Einfassungen 8 cm. Wahlgrabstätten sind grundsätzlich nur mit Natursteineinfassungen zu versehen. Bei durchlaufenden Grabbeeten werden das Material und dessen Bearbeitung von der Verwaltung festgelegt. (6) Die Verwaltung kann in begründeten Fällen aus künstlerischen Erwägungen Aus‐ nahmen zulassen. (7) Bei jeder weiteren Bestattung in Wahlgrabstätten ist das Grabmal und falls erforder‐ lich, die Grabeinfassung von den Nutzungsberechtigten vorher entfernen zu lassen. Dabei ist auch das Grabmalfundament zu entfernen und zu entsorgen. (8) Auf Rasenreihengräbern und Rasenwahlgräbern sind Grabmale zu errichten und mit einer mindestens 10 cm breiten Mähkante aus Naturstein zu versehen, die niveau‐ gleich mit der angrenzenden Rasenfläche einzubauen ist. Die Fläche dieser Mähkante ist in die zulässige Gesamtabdeckungsfläche einzurechnen. Die maximale Abde‐ ckungsbreite je Grabstelle beträgt 90 cm. Grabmal und evtl. Abdeckplatten sind je‐ weils als Einheit in quadratischer oder rechteckiger Grundform auszubilden. Die Auf‐ stellung von Grabeinfassungen ist nicht zulässig. Im Übrigen gelten die Gestaltungs‐ vorschriften für Reihengrabstätten bzw. Wahlgrabstätten. (9) Urnenrasenwahlgräber sind mit einer Grabplatte aus Naturstein mit eingehauener Beschriftung zu versehen, die grabmittig, niveaugleich mit der angrenzenden Rasen‐ fläche einzulassen ist. Die Größe der Grabplatte muss 60 x 50 cm betragen bei einer Mindeststärke von 5 cm. Die Aufstellung einer Grabeinfassung bei Urnenrasenwahl‐ gräbern ist nicht zulässig.
§ 21 Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen und son‐ stigen baulichen Anlagen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Fried‐ hofsverwaltung. Sie soll bereits vor der Anfertigung oder der Veränderung eingeholt werden. Die Anträge sind durch die Nutzungsberechtigten zu stellen. Die Zustimmung kann unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden. (2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen: Der Grabmalentwurf mit Vorderansicht unter Angabe der Maße, des Materials, sei‐ ner Bearbeitung sowie der Beschriftung.
Handbuch: Ortsrecht der Stadt Siegen Ordnungsziffer 67.010 Friedhofssatzung Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, sind zusätzlich Seitenansicht, Grundriss‐ oder Schnittzeichnungen dem Antrag beizufügen oder auf Anforderung nachzurei‐ chen. (3) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage bin‐ nen eines Jahres nach Zustimmung nicht errichtet worden ist. (4) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder ‐kreuze zulässig. Sie sind spätestens nach 12 Monaten nach der Bei‐ setzung zu entfernen. Entsprechendes gilt für provisorische Grabeinfassungen aus Holz. (5) Grabmale und Grabeinfassungen, die ohne die erforderliche Genehmigung errichtet worden sind oder von dieser abweichen, sind auf Verlangen der Friedhofsverwaltung durch die Nutzungsberechtigten oder von diesen beauftragte Personen zu entfernen oder entsprechend der Genehmigung abzuändern. Die Entfernung oder Abänderung hat innerhalb von 3 Monaten nach schriftlicher Aufforderung durch die Friedhofs‐ verwaltung zu erfolgen. Wird dem nicht Folge geleistet, kann die Friedhofsverwaltung die Maßnahmen nach Satz 1 auf Kosten des Nutzungsberechtigten vornehmen lassen oder selbst vornehmen. Ein Entschädigungsanspruch des Nutzungsberechtigten be‐ steht nicht.
§ 22 Anlieferung
Bei Anlieferung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen ist der Friedhofsverwaltung bzw. den örtlichen Friedhofsbeauftragten vor dem Abladen der genehmigte Entwurf zur Prü‐ fung auf Übereinstimmung vorzulegen. Wenn die angelieferten Materialien von dem ge‐ nehmigten Entwurf abweichen, darf die Anlage nicht errichtet werden. Vor Beginn der Arbei‐ ten sind die erforderlichen Angaben über Lage, Flucht und Höhe der Grabstätte bei den Friedhofsbeauftragten einzuholen.
§ 23 Fundamentierung
und Befestigung (1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend, nach den allgemein anerkannten Re‐ geln des Handwerks (d.h. entsprechend der Richtlinien des Bundesinnungsverbandes des deutschen Steinmetz‐, Stein‐ und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentie‐ ren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung) zu funda‐ mentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt auch für sonstige bauliche Anlagen. (2) Stehende Grabmale sind grundsätzlich nur durch zugelassene Steinmetzfirmen aufzu‐ stellen.
Handbuch: Ortsrecht der Stadt Siegen Ordnungsziffer 67.010 Friedhofssatzung (3) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise seitlich an den Grabdenkmä‐ lern angebracht werden.
§ 24 Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und ver‐ kehrssicherem Zustand zu erhalten. Verantwortlich dafür sind die jeweiligen Nut‐ zungsberechtigten. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, von sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, so sind die Nutzungsberechtigten verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen z.B. Umlegen von Grabmalen, Ab‐ sperrungen, treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Auf‐ forderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils gesetzten angemes‐ senen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten der Nut‐ zungsberechtigten zu tun oder das Grabmal, die sonstigen baulichen Anlagen oder Teile davon zu entfernen; die Stadt Siegen ist nicht verpflichtet, diese Sachen auf‐ zubewahren. Ein Entschädigungsanspruch des Nutzungsberechtigten besteht nicht. Sind die Nutzungsberechtigten nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein 4‐wöchiger Hinweis auf der Grab‐ stätte. Die Nutzungsberechtigten sind für den Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen bzw. sonstiger baulicher Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird. Die Stadt Siegen trifft im Verhältnis zu den Verantwortlichen und zu Dritten keine eigene Haftungspflicht.
§ 25 Entfernung
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwal‐ tung von der Grabstätte entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes sind die Grabmale und die sons‐ tigen baulichen Anlagen zu entfernen. Dazu bedarf es eines Erlaubnisscheines der Friedhofsverwaltung. Sind die Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes ent‐ fernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Stadt Siegen.
Handbuch: Ortsrecht der Stadt Siegen Ordnungsziffer 67.010 Friedhofssatzung VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten § 26 Allgemeines (1) Durch die Friedhofsverwaltung werden 4 ‐ 6 Wochen nach der Bestattung verwelkte Blumen und verwelkte Kränze einschließlich der Schleifen abgeräumt und entsorgt. Danach müssen alle Grabstätten im Rahmen der Vorschriften des § 19 hergerichtet und dauernd instand gehalten und gepflegt werden. Dies gilt entsprechend für den übrigen Grabschmuck. Dabei anfallende Abfälle sind an den dafür eingerichteten Plätzen abzulegen. (2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Ge‐ samtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind Bäume, großwüchsige Sträucher, Einfas‐ sungshecken und das Aufstellen von Bänken. (3) Das Gestalten der Gräber für Körperbestattungen mit Kies ist nur bis zu den in § 20 Absatz 3 c erlaubten Abdeckungsgrößen erlaubt. Die restliche Grabfläche ist als Pflanzfläche anzulegen. (4) Für die Herrichtung und die Instandhaltung sind die jeweiligen Nutzungsberechtigten verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes oder bei Rückgabe des Nutzungsrechtes gemäß § 15 Absatz 12. (5) Die für die Grabstätte Verantwortlichen können die Grabstätten selbst gärtnerisch anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen. (6) Alle Grabstätten müssen binnen 6 Monaten nach Belegung gärtnerisch angelegt sein. (7) Die Herrichtung, Unterhaltung und jede Veränderung der Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (8) Bei Reihengrabstätten und Wahlgrabstätten auf Rasengrabfeldern darf Grabschmuck, z.B. in Pflanzschalen und Vasen, nur innerhalb der Gesamtabdeckungsfläche aufge‐ stellt werden. Das Aufstellen von figürlichem Grabschmuck und kleineren Gegen‐ ständen ist nicht gestattet. Das Abstellen von Gegenständen auf den Rasenflächen sowie die Anlage von Pflanzbeeten sind nicht zulässig. In der Grabplatte/Abdeckplatte kann eine Aussparung von maximal 0,05 m², z.B. für eine Pflanze, vorgesehen werden. Die vorgeschriebene Mähkante von 10 cm ist in je‐ dem Fall freizuhalten.
Handbuch: Ortsrecht der Stadt Siegen Ordnungsziffer 67.010 Friedhofssatzung (9) Bei Urnenrasenwahlgräbern ist das Abstellen von Gegenständen auf den Rasenflä‐ chen sowie die Anlage von Pflanzbeeten nicht zulässig. Loser Grabschmuck, z.B. in Pflanzschalen und Vasen, darf nur vom 15. Oktober bis zum 15. April und nur auf den Grabplatten aufgestellt werden. Das Aufstellen von figürlichem Grabschmuck und kleineren Gegenständen ist nicht gestattet. In der Grabplatte kann eine runde Aussparung von maximal 10 cm Durchmesser vor‐ gesehen werden, um z.B. Vasen einstecken zu können. Eine Mähkante von 10 cm ist in jedem Fall freizuhalten.
§ 27 Vernachlässigung
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, haben die Nutzungsberechtigten (§ 26 Abs. 4) auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsver‐ waltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Wird diese Aufforderung nicht befolgt, kann die Friedhofs‐ verwaltung das Nutzungsrecht entziehen und die Grabstätte entschädigungslos ab‐ räumen und einebnen. Die Pflegekosten der Grabstätte für die restliche Dauer der Ruhezeit haben die Nutzungsberechtigten gemäß § 15 Abs. 12 Satz 4 zu tragen. Vor dem Entzug des Nutzungsrechtes sind die Nutzungsberechtigten noch einmal aufzu‐ fordern die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen und auf die maßgeblichen Rechtsfolgen des Satzes 1 und 2 hinzuweisen. (2) Sind die Nutzungsberechtigten nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt ein 3‐monatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird diese Aufforderung nicht befolgt, kann die Grabstätte von der Friedhofsverwaltung entschädigungslos abge‐ räumt und eingeebnet werden. Vor dem Entzug des Nutzungsrechtes hat eine ent‐ sprechende öffentliche Bekanntmachung zu erfolgen. VIII. Leichenhalle und Trauerfeier § 28 Transport der Toten auf dem Friedhof Tote sind auf dem Friedhof ausschließlich in einem geschlossenen Sarg zu transportieren.
§ 29 Benutzung
der Leichenzellen (1) Die Leichenzellen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Trauerfeier bzw. Bestat‐ tung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Bestatters betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen und sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Sär‐
Handbuch: Ortsrecht der Stadt Siegen Ordnungsziffer 67.010 Friedhofssatzung ge sind vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. Das Öffnen und Schließen der Särge obliegt dem Bestattungsinstitut. (3) Die Särge der an meldepflichtigen oder gefährlichen übertragbaren Krankheiten Ver‐ storbenen oder Verstorbener, bei denen der Verdacht auf eine solche Krankheit be‐ steht, sollen in besonderen Räumen der Trauerhallen aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen grundsätzlich der vor‐ herigen Zustimmung des Amtsarztes bzw. der unteren Gesundheitsbehörde.
§ 30 Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grabe oder an einer im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (2) Die Benutzung des Feierraumes kann untersagt werden, wenn die Verstorbenen an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten haben oder Bedenken we‐ gen des Zustandes der Leichen bestehen. (3) Die Trauerfeiern sollten jeweils nicht länger als 30 Minuten dauern. Ausnahmen be‐ dürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (4) Stehen für ein Begräbnis keine Träger zur Verfügung, so führt die Stadt, soweit dies personell möglich ist, auf Antrag den Trägerdienst durch. Ein Anspruch auf Trägerdienste besteht nicht. (5) Jede Musik‐ und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Musikinstrumente in den Feierräumen dürfen grundsätzlich nur von den zugelassenen Musikern gespielt werden. IX. Schlussvorschriften § 31 Alte Rechte Die vorhandenen ehemaligen Erbgrabstätten werden den Wahlgrabstätten an Hauptwegen gleichgestellt. Die Belegung ausgemauerter Gruften richtet sich nach den oberirdisch zah‐ lenmäßig ausgewiesenen Grabstellen. Eine Wiederbelegung kann erst dann erfolgen, wenn die Ruhefrist des zuletzt Beigesetzten abgelaufen ist. Sie ist nur als eine normale Erdbestat‐ tung zulässig. Die vorhandenen Grabgewölbe sind auf Kosten der Nutzungsberechtigten zu entfernen.
§ 32 Haftung
(1) Die Stadt Siegen haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Nutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder
Handbuch: Ortsrecht der Stadt Siegen Ordnungsziffer 67.010 Friedhofssatzung durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Stadt Siegen nur bei Vorsatz oder gro‐ ber Fahrlässigkeit. (2) Neben den turnusmäßigen Grabsteinkontrollen der Stadt haben die Nutzungsberech‐ tigten einer Grabstätte den darauf errichteten Grabstein regelmäßig darauf zu über‐ prüfen, ob erkennbare oder versteckte Mängel seine Standsicherheit beeinträchti‐ gen.
§ 33 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. gegen die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 ‐ 3 verstößt, 2. eine gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen ohne Zulassung gemäß § 7 (1) ausübt, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeu‐ ge oder Materialien unzulässig lagert. 3. die Bestimmung über zulässige Abmessungen für Grabmale und Grabeinfassun‐ gen gemäß § 20 Abs. 1 ‐ 5 nicht einhält, 4. als Nutzungsberechtigte oder Gewerbetreibende Grabmale und Grabein‐ fassungen oder sonstige bauliche Anlagen ohne Zustimmung gemäß der §§ 21 und 22 errichtet oder verändert, 5. Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige bauliche Anlagen nicht in verkehrs‐ sicherem Zustand gemäß § 24 (1) hält, 6. Grabstätten gemäß § 27 vernachlässigt, 7. entgegen § 9 Abs. 1 die Erdbestattung ohne Sarg vornimmt, entgegen § 9 Abs. 3 die Anlieferung der Leichen nicht in dem für die Beerdigung vorgesehenen Sarg vornimmt oder Tote entgegen § 28 ohne Sarg auf dem Friedhof transportiert, 8. Leichen entgegen § 29 nicht in den dafür vorgesehenen Räumen aufbewahrt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 EUR geahndet wer‐ den. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 19.03.1987 (BGBl. I. S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.08.1990 (BGBl. I. S. 1853), in der jeweils gel‐ tenden Fassung findet Anwendung.
§ 34 Gebühren
Für die Benutzung der von der Stadt Siegen verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
Handbuch: Ortsrecht der Stadt Siegen Ordnungsziffer 67.010 Friedhofssatzung § 35 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit dem Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. +++ Diese Satzung wurde am 28.07.2010 öffentlich bekannt gemacht. +++
Satzung für den Friedhofswald der Stadt Siegen (Ordnungsziffer 67.012), Stand 2010
Handbuch: Ortsrecht der Stadt Siegen Ordnungsziffer 67.012
Satzung für den Friedhofswald der Stadt Siegen Ordnungsziffer Zuständigkeit Ratsbeschluss vom
67.012 Abteilung 4/6 14.07.2010 Grünflächen
Satzung für den Friedhofswald der Stadt Siegen Seite 1 Handbuch: Ortsrecht der Stadt Siegen Ordnungsziffer 67.012
Aufgrund § 4 des Bestattungsgesetzes für das Land Nordrhein‐Westfalen (BestG NRW) vom 17. Juni 2003 (GV. NRW S. 313) i.V.m. §§ 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein‐Westfalen (GO NRW) in der Fas‐ sung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 950), hat der Rat der Stadt Siegen am 14.07.2010 folgende Änderung der Satzung für den Friedhofswald der Stadt Siegen beschlossen:
§ 1 – Geltungsbereich
(1) Neben der Friedhofssatzung der Stadt Siegen wird diese Friedhofswaldsatzung erlas‐ sen. Diese Satzung gilt für den im Bereich der Hermelsbach angelegten Friedhofswald Siegen. Der Friedhof umfasst die Waldflächen Gemarkung Siegen, Flur 15, Flurstücke 142, 544, 751, die in dem dieser Satzung als Anlage zugehörigen Lageplan gekenn‐ zeichnet sind.
(2) In dem nach § 1 Abs. 1 dieser Satzung näher bezeichneten Friedhofswald Siegen wer‐ den Grabstätten im Bereich der Wurzel des Bewuchses angeboten. Die Stadt Siegen führt über die anzubietenden Grabstätten ein Friedhofsregister.
(3) Soweit sich nicht aus dieser Satzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften der Friedhofssatzung der Stadt Siegen vom 09.08.2004 in der jeweils gültigen Fassung mit Ausnahme der §§ 13 ‐ 18 (Grabstätten) entsprechend auch für den Friedhofswald Siegen.
§ 2 – Zuständigkeit
Der Friedhofsträger ist die Stadt Siegen. Die Verwaltung und der Betrieb des Friedhofswaldes Siegen obliegen dem Bürgermeister der Stadt Siegen.
§ 3 – Friedhofszweck
(1) Der Friedhofswald Siegen bietet eine zusätzliche Grab‐ bzw. Bestattungsform in Sie‐ gen an. Er dient der Beisetzung von Urnen im Wurzelwerk des Bewuchses innerhalb der in § 1 Abs. 1 festgelegten Grenzen und den jeweils von der Stadt Siegen freigege‐ benen Flächen.
(2) Die Beisetzung der Totenasche erfolgt durch Vergraben einer biologisch abbaubaren Urne. Die Überdeckung der Urne mit Erdreich muss mindestens 0,50 m betragen.
Satzung für den Friedhofswald der Stadt Siegen Seite 2 Handbuch: Ortsrecht der Stadt Siegen Ordnungsziffer 67.012
§ 4 – Arten von Grabstätten
(1) Im Friedhofswald Siegen werden folgende Grabstätten angeboten:
- 1. Kauf eines einzelnen Baumes als Familien‐ oder Freundschaftsbaum Bei dieser Bestattungsart ist es zulässig, im Bereich eines Baumes bis zu 12 Ur‐ nenbeisetzungen vorzunehmen. Für diese Grabstätten wird ein Nutzungsrecht von 99 Jahren festgesetzt. Das Nutzungsrecht beginnt mit dem Datum der Nut‐ zungsurkunde.
- 2. Erwerb von Begräbnisstätten an einem Gemeinschaftsbaum Bei dieser Bestattungsart werden ein oder mehrere Begräbnisplätze an einem Gemeinschaftsbaum erworben, wobei das Recht auf Beisetzung mit übertragen wird. Die Ruhezeit wird entsprechend den übrigen Urnenbeisetzungen auf städ‐ tischen Friedhöfen auf 20 Jahre festgesetzt und zählt ab der jeweiligen Beiset‐ zung. Diese Begräbnisplätze können nach Ablauf von 20 Jahren auch nach dem dann gültigen Gebührensatz nacherworben werden.
- 3. Es besteht auch die Möglichkeit, auf einer bestimmten Fläche des Siegener Friedhofswaldes einen neuen heimischen Baum mit einem Mindeststammum‐ fang von 16 cm bis 18 cm zu pflanzen, der als Begräbnisplatz dienen kann. Die‐ ser Baum steht dann für den Erwerber als Familien‐ oder Freundschaftsbaum zur Verfügung (siehe § 4 Abs. 1). Die Pflanzung dieses Baumes übernimmt die Stadt Siegen nach Zahlung der je‐ weiligen Nutzungsgebühr. Das Nutzungsrecht beginnt mit dem Datum der Nut‐ zungsurkunde und wird für 99 Jahre festgesetzt.
(2) Der Kauf/die Neupflanzung eines Baumes zum Zwecke der Wiederveräußerung ein‐ zelner oder aller Grabstellen ist nicht zulässig. Die Übertragung von Nutzungsrechten ist nur nach vorheriger Genehmigung der Stadt Siegen, Friedhofsverwaltung, zulässig. Diese Genehmigung liegt im Ermessen des Friedhofsträgers und wird nur bei Vorlie‐ gen besonderer Umstände erteilt.
§ 5 – Grabgestaltung
(1) Grabmale jeglicher Art einschließlich Grabeinfassungen sind im Friedhofswald Siegen nicht zulässig. Das Erscheinungsbild des Siegener Begräbniswaldes darf weder gestört noch verändert werden. Aus diesem Grund ist insbesondere untersagt,
‐ Kränze, Grabschmuck oder sonstige Grabbeigaben niederzulegen ‐ Kerzen oder Lampen aufzustellen ‐ Anpflanzungen vorzunehmen.
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(2) Auf Wunsch der Angehörigen bringt der Friedhofsträger ein Markierungsschild am jeweiligen Begräbnisbaum an, worauf die persönlichen Daten und auf Wunsch ein re‐ ligiöses Symbol verzeichnet werden können. Äußere Form, Material und Größe des Schildes werden durch den Friedhofsträger festgelegt.
(3) Pflegeeingriffe im Siegener Friedhofswald durch Angehörige von Verstorbenen oder Dritten sind nicht zulässig.
(4) Die Stadt Siegen als Friedhofsträger kann Pflegeeingriffe durchführen, wenn sie aus Gründen der Verkehrssicherung bzw. anlässlich der Beisetzung von Urnen erforder‐ lich sind. Eine umfassende Rücksichtnahme auf die vorhandenen Grabstätten ist selbstverständlich.
§ 6 – Gebühren und Entgelte
Für die Einräumung von Nutzungsrechten, die Durchführung der Bestattung einschließlich aller Vor‐ und Nachbereitungsarbeiten erhebt die Stadt Siegen Entgelte nach der jeweils gül‐ tigen Gebührensatzung für den Friedhofswald Siegen.
§ 7 – Rückgabe von Nutzungsrechten
Eine Rückgabe von Nutzungsrechten an Begräbnisplätzen im Friedhofswald Siegen ist grund‐ sätzlich nicht möglich.
§ 8 – Um‐ und Ausbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Um‐ und Ausbettungen von Urnen im Friedhofswald Siegen sind nicht zulässig.
§ 9 – Verkehrssicherungspflicht
Die Verkehrssicherungspflicht des Siegener Begräbniswaldes obliegt der Stadt Siegen. Der Friedhofswald ist ungeachtet seiner besonderen Zweckbestimmung Wald im Sinne des Bun‐ deswaldgesetzes und des Landesforstgesetzes NRW. Besucher haben sich beim Betreten des Beerdigungswaldes sowohl auf den angelegten Wegen als auch außerhalb dieser Wege durch Beachtung entsprechender Sorgfalt auf die beschränkte Verkehrssicherheit eines weitgehend naturbelassenen Waldgeländes einzustellen. Die Verkehrssicherungspflicht der Stadt Siegen besteht nur hinsichtlich der Vermeidung von Gefahren, mit denen in einem sol‐ chen Gelände nicht gerechnet werden muss. Insoweit obliegt der Stadt Siegen keine beson‐ dere Obhut und Überwachungspflicht. Die Stadt Siegen haftet daher nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über die Amtshaftung bleiben unberührt.
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§ 10 – Verhalten in dem Friedhofswald Siegen
(1) Jeder hat sich im Friedhofswald Siegen der Würde des Ortes entsprechend zu verhal‐ ten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhofswald nur in Begleitung verantwortlicher Erwachsener betreten.
(3) Im Friedhofswald Siegen ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Kraftfahrzeugen zu befahren, es sei denn, dass eine schriftliche Genehmigung der Friedhofsverwaltung vorliegt,
b) Film‐, Ton‐, Video‐ und Fotoaufnahmen zu erstellen oder zu verwerten, außer zu privaten Zwecken,
c) Bestattungen ohne Erlaubnis der Angehörigen zu fotografieren oder zu filmen,
d) den Friedhofswald und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen,
e) zu lärmen, zu spielen, zu essen und zu trinken sowie zu lagern.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck und der Ordnung des Friedhofswaldes vereinbart sind.
§ 11 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen des
§ 10 Absätze 1 bis 3 dieser Satzung verstößt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 19.03.1987 (BGBl. I, S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.08.1990 (BGBl. I, S. 1853) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§ 12 – Tätigkeiten im Friedhofswald
Alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Bestattung im Siegener Friedhofswald werden ausschließlich durch städtisches Personal oder hierfür von der Stadt Siegen Beauftragte durchgeführt.
§ 13 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
+++ Die Satzung wurde am 28.07.2010 öffentlich bekannt gemacht. +++
Satzung für den Friedhofswald der Stadt Siegen Seite 5
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Siegen?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Siegen mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Siegen (Nordrhein-Westfalen)
Direkter Gebühren- und Satzungsvergleich mit benachbarten Städten und Gemeinden im selben Landkreis bzw. PLZ-Gebiet: