🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.07.2019 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofs- und
Bestattungsgebührensatzung
der Stadt Seßlach
Inhaltsverzeichnis:
| § 1 | Allgemeines |
|---|---|
| § 2 | Gebühren für die Grabstätten |
| § 3 | Bestattungsgebühr |
| § 4 | Sonstige Gebühren |
| § 5 | Inkrafttreten |
Die Stadt Seßlach erlässt aufgrund des Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und des Art. 22 des Kostengesetzes (KG) folgende Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung:
§ 1 – Allgemeines
(1) Die Stadt erhebt für die Benutzung ihrer Friedhöfe und Leichenhäuser und der von ihr für die Versorgung und Beisetzung Verstorbener bereitgestellten Einrichtungen Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung. (2) Gebührenpflichtige sind
- 1. die Nutzungsberechtigten an einem Reihengrab
- 2. die Erwerber eines Sondernutzungsrechtes an einer Grabstätte (Wahlgrab, Familiengrab, Gruftanlage)
- 3. die zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich Verpflichteten
- 4. diejenigen, die eine in der Friedhofs- und Bestattungssatzung oder in dieser Satzung geregelte gebührenpflichtige Leistung beantragen. Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. (3) Die Gebührenschuld entsteht mit dem Antrag auf eine gebührenpflichtige Leistung. (4) Die Gebührenschuld wird mit der Zustellung des Gebührenbescheides fällig.
§ 2 Gebühren für die Grabstätten
(1) Es werden folgende Gebühren erhoben:
| 1. | Für die Überlassung eines Reihengrabes zur Erdbestattung eines Verstorbenen | |
|---|---|---|
| a) bis zum vollendeten 10. Lebensjahr | 135,00 € | |
| b) ab dem vollendeten 10 Lebensjahr | 285,00 € | |
| 2. | für die Überlassung eines Reihengrabes zur Beisetzung einer Urne | 150,00 € |
| 3. | für den Erwerb des Sondernutzungsrechtes an einer Grabstätte (Wahlgrab, Familiengrab) | |
| je Grabstelle | 285,00 € | |
| 4. | für den Erwerb des Sondernutzungsrechtes an einer Gruftanlage | 2.175,00 € |
| 5. | für die Überlassung eines Reihengrabes zur Beisetzung einer Urne, wenn im selben Grab bereits eine Erdbestattung durchgeführt wurde | 75,00 € |
(2) Überschreitet bei einer beabsichtigten Beisetzung in einer der in Absatz 1 bezeichneten Grabstätten die Ruhezeit die Nutzungsdauer, so wird für die zur Wahrung der Ruhezeit notwendigen, über die Nutzungsdauer hinausgehenden Jahre eine Ausgleichsgebühr erhoben, die auf der Grundlage der Erstgebühr nach der Zahl der erforderlichen Jahre errechnet wird. Die Nutzungsdauer wird um diese Jahre verlängert.
(3) Die Nutzungsdauer kann in den Fällen des Absatzes 1) um weitere 10 Jahre verlängert werden; die Gebühr beträgt jeweils 1/3 der im Absatz 1) genannten Gebühren.
§ 3 Bestattungsgebühr
Es werden folgende Bestattungsgebühren erhoben:
| 1. | für die Aufbewahrung und Aufbahrung einer Leiche in einem städtischen Leichenhaus | 40,00 € |
|---|---|---|
| 2. | für die Durchführung der Erdbestattung | 365,00 € |
| 3. | für die Beisetzung einer Urne | 95,00 € |
| 4. | Benutzung der Kühlanlage im Leichenhaus Heilgersdorf pro Tag | 25,00 € |
§ 4
Sonstige Gebühren
| 1. | Zulassung von Gewerbetreibenden durch Erteilung einer Zulassungsbescheinigung für zwei Jahre | 40,00 € |
|---|---|---|
| 2. | Verlängerung einer Zulassungsbescheinigung für weitere zwei Jahre | 20,00 € |
| 3. | Erlaubnis zur Aufstellung, Änderung oder Entfernung von Grabmälern | 15,00 € |
§ 5
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.07.2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 22.11.2007 außer Kraft.
Die vorstehende Satzung wurde vom Stadtrat am 12.03.2019 beschlossen. Sie wird hiermit ausgefertigt und bekannt gemacht.
Seßlach, 13.03.2019
Stadt Seßlach
Maximilian Neeb
- 1. Bürgermeister
Vermerk über die amtliche Bekanntmachung:
Diese Satzung wurde nach Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO i. V. m. § 1 Abs. 1 BekV im Amts- und Mitteilungsblatt der Stadt Seßlach vom 21.03.2019 Nr. 6 amtlich bekannt gemacht.
Seßlach, 22.03.2019
Stadt Seßlach
Maximilian Neeb
- 1. Bürgermeister
2. Friedhofssatzung Stand: 01.06.2022 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung
Friedhofs- und Bestattungssatzungder Stadt Seßiach Inhaltsverzeichnis:
- 1. Aiigemeine Vorschriften §1 Städtische Bestattungseinrichtungen §2 Bestattungsanspruch §3 Benutzungszwang II. Bestattungsvorschriften §4 Anzeigepflicht §5 Größe der Gräber §6 Aufbahrung von Leichen §7 Ruhezeiten §8 Umbettungen auf Antrag III. Grabstätten §9 Arten der Grabstätten §10 Reihengräber § 11 Urnengräber §lla Urnenfelder §12 Gruftanlagen §13 Beisetzung in Grabstätten §14 Erwerb und Verlängerung des Grabnutzungsrechts §15 Übertragung des Grabnutzungsrechts §16 Erlöschen des Grabnutzungsrechts IV. Gestaltung der Grabstätten §17 Errichtung von Grabmälern §18 Größe der Grabmäler § 19 Gestaltung der Grabnriäier §20 Standsicherheit §21 Pflege der Grabstätten §22 Beschaffenheit des Grabschmuckes V. Ordnungsvorschriften §23 Öffnungszeiten §24 Verhalten auf dem Friedhof §25 Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof
VI. Schlussvorschriften
§ 26 – Alte Nutzungsrechte
§ 27 – Ordnungswidrigkeiten
§ 28 – Gebühren im Bestattungswesen
§ 29 – Inkrafttreten
Die Stadt Seßlach erlässt aufgrund der Art 23 und 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und Absatz 2 der Gemeindeordnung fürden Freistaat Bayern (GO) folgende Friedhofs - und Bestattungssatzung: I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Städtische Bestattungseinrichtungen
Zum Zwecke einer geordneten und würdigen Totenbestattung unterhält die Stadt folgende Bestattungseinrichtungen: 1. je einen Friedhof mit Leichenhaus in den Stadtteilen Seßlach, Heilgersdorf, Rothenberg, Oberelldorf, Dietersdorf, Gemünda, Merlach, Lechenroth und Bischwind. 2. je einen Leichentransportwagen.
§ 2 – Bestattungsanspruch
(1) Auf den städtischen Friedhöfen werden Verstorbene bestattet, 1, die bei Eintritt des Todes ihren Wohnsitz oder Aufenthalt in der Stadt Seßlach hatten, oder 2, für die ein Grabnutzungsrecht an einer belegungsfähigen Grabstättenachgewiesen wird, oder 3, fürdiedie Bestattungvom Inhabereinerbelegungsfähigen Grabstätte beantragt wird. (2) Außerdem wird, sofern eine ordnungsgemäße Beisetzung anderweitignicht gewährleistet ist, auch die Beisetzung der im Stadtgebiet oder ineinemangrenzendengemeindefreien Gebiet Verstorbenenoder tot Aufgefundenen gestattet. (3) In allen übrigen Fällen ist eine besondere Erlaubnis der Stadt erforderlich.
§ 3 – Benutzungszwang
(1) Für folgende Verrichtungen wird der Benutzungszwang angeordnet: 1. Durchführung der Erdbestattung (Öffnen und Schließen des Grabes, Versenken des Sarges). 2. Beisetzung von Urnen. (2) Für die Verrichtungen nach Abs. 1 Nr. 1 bis 2 bedient sich die Stadt eines Bestattungsinstituts. II. Bestattungsvorschriften
§ 4 – Anzeigepflicht
(1) Bestattungen auf den städtischen Friedhöfen sindunverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadtverwaltung anzuzeigen. (2) Solldie Beisetzungineiner Grabstätteerfolgen, anderein Grabnutzungsrecht besteht, so ist dieses Recht nachzuweisen. (3) Der Zeitpunkt der Bestattung ist zwischen den Angehörigen und dem mitder Beisetzung beauftragten Bestattungsinstitut zu vereinbaren und mitder Stadt Seßlach abzustimmen.
§ 5 – Größe der Gräber
(1) Die einzelnen Gräber müssen folgende Ausmaße haben: 1. fürdie Beisetzung von Verstorbenenbis zumvollendeten 10. Lebensjahr (Kindergräber): Reihengräber: Länge 1,20 m Breite 0,80 m 2. fürdie Beisetzung von Verstorbenen ab demvollendeten 10. Lebensjahr: Einzelgräber: Länge 2,10 m Breite 1,00 m Die Größe für Mehrfachgräber sind mit der Stadt Seßlach je Einzelfallabzustimmen. Abweichungen von den in Nr. 1. und Nr. 2. genannten Maßen können seitens der Stadt Seßlach in begründeten Ausnahmefällengenehmigtwerden, wennsichdie Grabstellegestalterischindie Umgebung einfügt. (2) Die Tiefe des einzelnen Grabes beträgt von der Erdoberfläche (ohne Erdhügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 1,10 m.
(3) Die Grabstätten; die ausschließlich zur Beisetzung von Urnen bestimnntsind (Urnengräber) haben 1 m Länge und 0,50 m Breite. Die Urne mussmindestens in einer Tiefe von 0,50 m, von der Erdoberfläche (ohne Erdhügel) bis zur Oberkante der Urne gerechnet, beigesetzt werden. Abweichungen von den vorstehend genannten Maßen können seitens der Stadt Seßlach in begründeten Ausnahmefällen genehmigt werden, wennsich die Grabstelle gestalterisch in die Umgebung einfügt. (4) Urnengräberauf Friedhöfen, dieüber Urnenfelderverfügen, sindbezüglich Art und Ausmaß der Grabstelle nur in Abstimmung mit der Stadt Seßlach zu errichten. (5) Grabstellenkönnen auf Antrag, nach Genehmigung durch die Stadt Seßlach, angeeigneten Stellen als Grüfte ausgemauert werden. Die Ausmaße der Gruftanlagen sindim Einzelfall mit der Stadt Seßlachabzustimmen. (6) Zwischendeneinzelnen Grabstellenisteinausreichender Abstandeinzuhalten.
§ 6 – Aufbahrung von Leichen
(1) Die Leichenwerdenim Leichenhausaufgebahrt. Die Angehörigenentscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sargerfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarggeschlossen. (2) Die Aufbahrung im offenen Sarg unterbleibt, wenn Gefahren für die Gesundheit zubefürchten sind oder es der Würde des Verstorbenenwidersprechen würde. (3) Während der Trauerfeier ist der Sarg stets geschlossen.
§ 7 – Ruhezeiten
Die Ruhezeit für Leichen beträgt 30 Jahre; bei Leichen von Kindern bis zumvollendeten 10. Lebensjahr 15 Jahre. Die Ruhezeit für Aschenreste beträgt 20 Jahre.
§ 8 – Umbettungen auf Antrag
(1) Die Umbettung von Leiclien und Aschenrestenbedarf, unbeschadetsonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis der Stadt. Siedarf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt. (2) Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von den Angehörigen beantragtwerden. Außerdemistzur Umbettungdie Zustimmungdes Grabnutzungsrechtsinhabers der jeweiligen Grabstelle notwendig. (3) Die Stadt bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Sie lässt die Umbettungdurchführen. (4) Die Kostender Umbettungundden Ersatzdes Schadens, dergegebenenfalls an den benachbarten Grabstätten durch die Ausgrabungentstehen kann, trägt der Antragsteller. (5) Die Vorschriften, wonach eine Ausgrabung oder Umbettung von Amtswegen erfolgt, bleiben unberührt. III. Grabstätten
§ 9 – Arten der Grabstätten
(1) Auf den städtischen Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstättenzur Verfügung gestellt: 1. Reihengräber (Einzel-, Doppel-, Mehrfachgräber) 2. Urnengräber 3. Urnenfelder (soweit vorhanden) 4. Gruftanlagen (2) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in einer bestimmten Lagebesteht nicht.
§ 10 – Reihengräber
(1) Es bestehen Reihengräber für Verstorbenebiszum vollendeten 10. Lebensjahr und Reihengräber für Verstorbene vomvollendeten 10. Lebensjahr an. (2) Reihengräber sind Einzel-, Doppel- und Mehrfachgräber. Es wird deshalbje Grabstelle nur eine Leiche darin beigesetzt. Je Grabstelle können bis zu 2 Urnenbeigesetzt werden. Satz 3 gilt nicht für Reihengräber für
Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr. Ausnahmen hiervonbedürfen der Genehmigung der Stadt Seßlach. (3) Reihengräber können nach Genehmigung durch die Stadt Seßlach auch als Tiefengräbergenutztwerden, sodasspro Grabmaximalzweiübereinanderliegende Grabstellen genutzt werden können. (4) Reihengräber sollen der Reihe nach belegt werden. Die Umwandlungeines Reihengrabes in ein solches mit geringerer bzw. höherer Anzahl an Grabstellenistgrundsätzlichausgeschlossen. Ausnahmenhiervonbedürfen der Genehmigung der Stadt Seßlach.
§ 11 – Urnengräber
(1) Urnengräber können nur in den dafür vorgesehenen Bereichen errichtetwerden. (2) Je Grabstelle können bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. (3) Ausnahmen von Absatz 1 bedürfen der Genehmigung der Stadt Seßlach. §lla Urnenfelder Für Urnenfelder gelten die Bestimmungen des § 11 entsprechend.
§ 12 – Gruftanlagen
(1) Fürdie Gruftanlagengeltendie Bestimmungenfür Reihengräberentsprechend. (2) Die in den Grüften aufgestellten Särge müssen aus Hartholz hergestelltsein. Die Decke der Grüfte ist so anzulegen, dass deren Oberkantemindestens 50 cm unter der Erdoberkante liegt, um eine Bepflanzung zuermöglichen. (3) Die Nutzungszeitfür Gruftanlagenwirdauf Jahrefestgesetzt. Bestimmungen über die Ruhezeit von Leichen bleiben unberührt.
§ 13 – Beisetzung in Grabstätten
(1) Der Grabrechtsinhaber hat das Recht, in der Grabstätte bestattet zuwerden, für die er das Nutzungsrecht besitzt und Mitglieder seiner Familie (Ehegatte, Kinder, Eltern und unverheiratete Geschwister) darin bestattenzu lassen. Ausnahmsweise kann die Stadt auch die Beisetzung anderer Personen zulassen. (2) Während der Nutzungsdauer darf eine Beisetzung nur erfolgen, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Grabnutzungsrechtmindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.
§ 14 – Erwerb und Verlängerung des Grabnutzungsrechts
(1) Erwerber des Nutzungsrechts an einer Grabstelle nach § 9 ist derjenige, der auf der Todesfallanzeige des Bestatters namentlich erwähnt ist, im Übrigen die Person, die in der Grabgebührenrechnung der Stadt Seßlachbenannt ist. In allen anderen Fällen derjenige, der gegenüber der Stadt Seßlach seine Willensbekundung zum Ausdruck bringt. (2) An einer Grabstätte kann das Grabnutzungsrecht auf Antrag begründetwerden. Ein Anspruch auf Erwerb oder Verlängerung eines solchen Rechtsbesteht nicht. Ein Erwerb ist grundsätzlich nur anlässlich eines Todesfallesmöglich. Ausnahmen kann die Stadt auf Antrag genehmigen. (3) Grabrechte an Grabstätten werden nach den Vorschriften dieser Satzungin der Regel nur natürlichen Personen verliehen. Bei Vorliegen besonderer Gründe kann die Stadt Seßlach Grabrechte auch an juristische Personenvergeben. Die Gräber verbleiben im Eigentum der Stadt. Ohne Vorliegeneines aktuellen Sterbefalls kann ein Grabnutzungsrecht nur erworbenwerden, soweit auf dem entsprechenden Friedhof eine ausreichende Anzahl von nicht belegten Grabstellen vorhanden ist. (4) Durchdie Gewährungeines Grabrechtserhaltendie Grabnutzungsberechtigten folgende Befugnisse: 1. Leichen und Urnen nach Maßgabe dieser Satzung beisetzen zu lassen, wenn zum Zeitpunkt der Beisetzung das Recht am Grab noch für die Dauer der Ruhezeit besteht; 2. im Rahmen der Vorgaben dieser Satzung über ein Grabmal zuentscheiden; 3. die Grabstelle entsprechend den §§ 21 und 22 anzupflanzen und zupflegen. (5) Grabrechte werden unter Berücksichtigung der jeweils nach § 7 geltenden Ruhezeit gewährt. Abweichend wird das Grabrecht bei Ersterwerb einer Gruftanlage nach § 12 Abs. 3 erteilt. Der Nutzungsberechtigte erhält eine Graburkunde.
(6) Verlängerungen sind durch die Grabnutzungsberechtigten rechtzeitig zubeantragen. Siesindhierzuverpflichtet, wennwährendder Grabrechtsdauer das Grab neu belegt werden soll und die bisherige Laufzeitfürdieneue Ruhezeitnichtausreicht. Nach Ablaufdes Grabnutzungsrechtskanndieseseinmaligumzehn Jahre verlängertwerden. Nach Ablauf dieser Zeit muss das Grab aufgelassen oder das Grabrechtnach Abs. neuerworben werden. Letzteresbedarf derbesonderen Genehmigung der Stadt Seßlach. Satz 2 bleibt unberührt.
§ 15 – Übertragung des Grabnutzungsrechts
(1) Der Nutzungsberechtigte kann das Grabnutzungsrecht grundsätzlich nuraufdie Angehörigenübertragen. Diese Übertragungbedarfder Schriftform. Satz 1 gilt auch für eine Verfügung von Todes wegen. Ausnahmen hiervon kann die Stadt Seßlach in besonderen Fällen erteilen. (2) Trifft der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Todes keine oder eineunwirksame Bestimmung, sogehtdas Grabnutzungsrechtaufdie Angehörigen über. Sind mehrere Rechtsnachfolger vorhanden, so habendiese einen von ihnen als einzigen neuen Grabnutzungsberechtigten zubenennen und die Umschreibung auf diesen zu veranlassen. Unterbleibtdies, erwirbt bei mehreren gleichrangigen Angehörigen der Älteste das Grabnutzungsrecht. (3) Der Übergang des Grabnutzungsrechts ist der Stadt anzuzeigen.
§ 16 – Erlöschen des Grabnutzungsrechts
(1) Das Grabnutzungsrecht erlischt mit Zeitablauf, durch Verzicht oder durch Auflassung des Friedhofes bzw. eines Friedhofsteils. Ein Verzicht ist erstnach Ablauf der Ruhezeit möglich. Er bedarf der Schriftform, (2) Nach Ablauf des Grabnutzungsrechts sind das Grabmal und die sonstigenbaulichen Anlagen sowie die Grabbepflanzung innerhalb von vier Wochenzu entfernen. Sind das Grabmal, die sonstigen baulichen Anlagen und die Grabbepflanzung nach Ablauf der Frist nicht entfernt, werden sie durchdie Friedhofsverwaltung auf Kosten des Grabrechtsinhabers beseitigt Entschädigungsansprüche sind ausgeschlossen.
IV. Gestaltung der Grabstätten
§ 17 – Errichtung von Grabmälern
(1) Die Errichtung und wesentliche Änderung von Grabmälern bedarf der Genehmigung der Stadt. Das gleiche gilt auch für Grabeinfassungen. (2) Die Genehmigung ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung des Antrages notwendigen Unterlagen beizufügen. Dazu gehören: 1. eine Zeichnung des Grabmalentwurfes einschließlich Grund- und Seitenriss im Maßstab 1:10; 2. die Angabe des Werkstoffes, seiner Farbe und Bearbeitung; 3. eine Angabe über die Schriftverteilung. Soweit es erforderlich ist, kann die Stadt im Einzelfall weitere Unterlagen anfordern. (3) Die Genehmigung wird erteilt, wenn das Grabmal und die Grabeinfassungden gesetzlichen Vorschriften und den Bestimmungen dieser Satzungentsprechen. (4) Ohne Genehmigung errichtete Grabmäler und Grabeinfassungen könnenauf Kosten des Nutzungsberechtigten von der Stadt entfernt werden.
§ 18 – Größe der Grabmäler
(1) Grabmäler dürfen grundsätzlich folgende Ausmaße nicht überschreiten: 1. bei Kindergräbern Höhe 0,80 m Breite 0,60 m 2. bei Einzelgräbern Höhe 1,00 m Breite 0,60 m 3. bei Doppelgräbern Höhe 1,00 m Breite 1,30 m 4. bei Urnengräbern Höhe 1,00 m Breite 0,50 m 5. bei Gruftanlagen Höhe 1,00 m Breite 1,50 m (2) Die Grabeinfassungen dürfen grundsätzlich folgende Ausmaße (gemessenvon Außenkante zu Außenkante) nicht überschreiten: 1. bei Kindergräbern Länge 1,20 m Breite 0,60 m 2. bei Einzelgräbern Länge 1,80 m Breite 0,80 m 3. bei Doppelgräbern Länge 1,80 m Breite 1,80 m 4. bei Urnengräbern Länge 1,00 m Breite 0,50 m 5. bei Gruftanlagen Länge 2,60 m Breite 3,60 m (3) Durch die Stadt Seßlach können für Grabmäler und Grabeinfassungenabweichende Maße erlaubt werden.
§ 19 – Gestaltung der Grabmäler
(1) Jedes Grabmal muss der besonderen Zweckbestimmung des Friedhofes Rechnung tragen und sich in die Umgebung der Grabstätten einfügen. (2) Das Grabmal ist so zu gestalten, dass es seiner Form, Größe, Farbe und Bearbeitung sowie seinem Werkstoff nach nicht verunstaltend wirkt. (3) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Würde des Friedhofesim Einklang stehen.
§ 20 – Standsicherheit
(1) Grabmäler und sonstige Grabeinrichtungen müssen verkehrssicher sein. Sie sind entsprechend ihrer Größe nach den allgemein anerkannten Regeln zu fundamentieren und zu befestigen. (2) Der Nutzungsberechtigte hat dafür zu sorgen, dass sich das Grabmal unddiesonstigen Grabeinrichtungenin einemverkehrssicheren Zustandbefinden. Ergeben sich augenfällige Mängel in der Standsicherheit so hater unverzüglich das Erforderliche zu veranlassen. (3) Die Stadt kann, wenn sie Mängel in der Standsicherheit von Grabmälernfeststellt und die Nutzungsberechtigtennach Aufforderung innerhalbangemessener Frist nicht das Erforderliche veranlassen, die Grabmäler auf Kosten der Nutzungsberechtigten umlegen lassen oder den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen. Davon unberührt bleibt das Rechtder Stadt, im Falle drohender Gefahr ohne vorherige Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten das Erforderliche zu veranlassen.
§ 21 – Pflege der Grabstätten
(1) Die Grabstätten sind in einem würdigen Zustand zu unterhalten. (2) Das Anpflanzen vonbäum- undstrauchartigen Gewächsen auf den Grabstätten bedarf der Genehmigung der Stadt, (3) Verwelkte Blumen und Kränze usw. sind von den Grabstätten zu entfernenund an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern. (4) Werden Grabstätten nicht gepflegt, haben die Grabnutzungsberechtigtennachschriftlicher Aufforderungder Friedhofsverwaltungdensatzungswidrigen Zustandinnerhalbeinerangemessenen Fristzubeheben. Sind die Verantwortlichen nicht zu ermitteln, erfolgt ein Hinweisam Grab. Bleibt die Aufforderung zwei Monate unbeachtet, kann die
Friedhofsverwaltung die Grabstättein einenangemessenen Zustandzurückversetzen. Nach Ablauf der Ruhezeit kann die Friedhofsverwaltungdas Grabnutzungsrecht ohne Anspruch auf Erstattung der für die restliche Nutzungsdauer bezahlten Grabgebühr aufheben.
§ 22 – Beschaffenheit des Grabschmuckes
(1) Es darf nur kompostierfähiger Grabschmuck verwendet werden. Alskompostierfähiggelten Materialien, dienachdemderzeitigen Wissenstand über eine Kompostierungsanlage dem Naturkreislauf wiederzugeführt werden können. Insbesondere Kränze und Gestecke dürfenkeine nichtkompostierfähigen Bestandteile enthalten. (2) Grablichterundähnliche Gegenstände, dieaufgrundihres Verwendungszweckes aus nichtkompostierfähigem Material sind, müssenüber ein eigenes Abfallbehältnis, das von der Stadt auf dem jeweiligen Friedhof zur Verfügung gestellt wird, entsorgt werden. V. Ordnungsvorschriften
§ 23 – Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe dürfen nur während der bekanntgemachten Öffnungszeitenbetreten werden. (2) Die Stadt kann das Betreten des Friedhofes oder einzelner Teile ausbesonderem Anlass untersagen.
§ 24 – Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder Besucherdes Friedhofeshatsichentsprechendder Zweckbestimmung dieses Ortes zu verhalten. (2) Auf dem Friedhof ist nicht gestattet: 1. das Befahrender Wege, ausgenommenmit Kinderwagen, Krankenfahrstühlen und von der Stadt zugelassenen Fahrzeugen (Arbeitsfahrzeuge); 2. Tiere mitzubringen; 3. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten; 4. Druckschriften zu verteilen; 5. während einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten in der Nähe zu verrichten;
6. zu rauchen und zu lärmen. (3) Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten.
§ 25 – Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof
(1) Bildhauer; Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfenfür ihre Tätigkeit auf dem Friedhof grundsätzlich der vorherigen Zulassungdurch die Stadt Seßlach. Die Zulassung wird nur den Gewerbetreibendenerteilt die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässigsind. (2) Wer unberechtigt gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof ausführt, kannvom Friedhofs- und Bestattungspersonal vom Friedhof verwiesen werden. (3) Durchdie Vornahmegewerblicher Tätigkeitendarf die Würdedes Friedhofes nicht beeinträchtigt werden. Bei Beendigung der jeweiligen Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustandzu bringen. (4) Die Stadt kann den Gewerbetreibenden, die die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht mehr erfüllen oder mehrfach gegen diese Satzung verstoßenhaben, die Zulassung entziehen. VI. Schlussvorschriften
§ 26 – Alte Nutzungsrechte
(1) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung begründeten Nutzungsrechteenden mit dem Ablauf der Ruhezeit des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten. (2) AufAntrag kann bei Ablauf eines alten Nutzungsrechtes (Abs. 1) ein neues Grabnutzungsrecht begründet werden.
§ 27 – Ordnungswidrigkeiten
Wer den Vorschriften der § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 23 Abs. 1, § 24 Abs. 1 und 2 und § 25 Abs. 1 Satz 1 dieser Satzung zuwiderhandelt, kann mit einer Geldbußebis 1.000,00 € belegt werden.
§ 28 – Gebühren im Bestattungswesen
Für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen und für die Amtshandlungenauf dem Gebiete des Bestattungswesens werden Gebühren nach der Satzungüber die Friedhofs- und Bestattungsgebührenin ihrer jeweils geltenden Fassung erhoben.
§ 29 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofs- und Bestattungssatzung vom 29.06.1988, zuletztgeändert durch 3. Änderungssatzung vom 04.04.2006, außer Kraft. Die vorstehende Satzung wurde vom Stadtrat am 19.04.2016 beschlossen. Siewird hiermit ausgefertigt und bekannt gemacht. Seßlach, 20.04.2016 Stadt Seßlach K/Tartin iVfitt^
- 1. Bürgermeister Vermerk über die amtliche Bekanntmachung: Diese Satzung wurde nach Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO i. V, m. § 1 Abs. 1 BekV im Amts- und Mitteilungsblatt der Stadt Seßlach vom 28.04.2016 Nr. 9 amtlichbekannt gemacht. Seßlach, 29.04.2016 Stadt Seßlach Martin Mittag
- 1. Bürgermeister
3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
1. Änderungssatzung zur
Friedhofs- und Bestattungssatzungder Stadt Seßlachvom 20.04.2016
Die Stadt Seßlach erlässt aufgrund des Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und des Art. 22 des Kostengesetzes (KG) folgende 1. Änderungssatzungzur Friedhofs- und Bestattungssatzung:
§ 1
§ 16 Erlöschen des Grabnutzungsrechts Abs. (1) erhält folgende Fassung:
Das Grabnutzungsrecht erlischt mit Zeitablauf, durch Verzicht oder durch Auflassung des Friedhofes bzw. eines Friedhofsteils. Ein Verzicht ist erst nach Ablauf der Ruhezeit möglich. Er bedarf der Schriftform.
Vor Ablauf der Ruhefrist kann auf das Grabnutzungsrecht nur dann verzichtetwerden, wenn mindestens 75 % der Ruhefrist eingehalten wurden undbesondere Gründe vorliegen. Ein Anspruch auf Erstattung bereits geleisteter Gebühren wird ausgeschlossen.
§ 2 – Inkrafttreten
Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft.
Die vorstehende Satzung wurde vom Stadtrat am 31.05.2022 beschlossen. Siewird hiermit ausgefertigt und bekannt gemacht.
Seßlach, 01.06.2022
Stadt Seßlach
Maximilian Neeb Erster Bürgermeister
Vermerk über die amtliche Bekanntmachung:
Diese Satzung wurde nach Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO i. V. m. § 1 Abs. 1 BekV im Amts- und Mitteilungsblatt der Stadt Seßlach vom 23.06.2022 Nr. 12 amtlich bekannt gemacht.
Seßlach, 24.06.2022
Stadt Seßlach
Maximilian Neeb Erster Bürgermeister
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Seßlach (Bayern)
Direkter Gebühren- und Satzungsvergleich mit benachbarten Städten und Gemeinden im selben Landkreis bzw. PLZ-Gebiet: